Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. Juni 2017 - 3 A 1415/16 HGW
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung von Kurabgabebescheiden.
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Der im Jahre 1939 geborene und in A-Stadt wohnhafte Kläger war bis 2015 Pächter eines Kleingartens mit Laube im Gebiet der Gemeinde L. Im Zuge einer Straßenbaumaßnahme war im November 2006 die Trinkwasserversorgung des Pachtgrundstücks unterbrochen worden. Obwohl für das Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden war, erfolgte ein erneuter Anschluss des Grundstücks zunächst nicht. Im Jahre 2007 hatte der Kläger der Beklagten seinen Unmut über die Beseitigung des Wasseranschlusses kundgetan. Eine Wohnnutzung sei dadurch ausgeschlossen. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 25. Januar 2007 mit, dass sie seinen Ärger hinsichtlich der Beseitigung der bisherigen Trinkwasserleitung verstehen könne. Jedoch sei der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen für die Wasserversorgung zuständig.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Gartengrundstück wegen des fehlenden Wasseranschlusses nicht zu Übernachtungszwecken nutzen könne und dass er das Grundstück in den Sommermonaten nur an einem Tag pro Monat aufsuche. Mit dem von der für die Erhebung von Kurabgaben zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten gefertigten Antwortschreiben vom 22. Juni 2009 wies die Beklagte darauf hin, dass sie gleichwohl an der Erhebung der Kurabgabe festhalte und begründete dies.
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Unter dem 8. Mai 2015 erkundigte sich der Kläger bei dem für die Wasserversorgung zuständigen Zweckverband nach der Möglichkeit, sein Grundstück über eine Stichleitung zum Nachbargrundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 lehnte der Zweckverband dies unter Hinweis auf sein Satzungsrecht ab und verwies den Kläger auf die im Zuge der Straßenbaumaßnahme bis zur Grundstücksgrenze verlegte Anschlussleitung.
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Die Beklagte hatte den Kläger mit Bescheiden vom 27. April 2009, 20. März 2010, 14. Januar 2011, 5. März 2012, 5. Februar 2013, 17. Februar 2014 und 12. März 2015 zu Jahreskurabgaben für die Jahre 2009 bis 2015 i.H.v. jeweils 20,00 EUR herangezogen. Die Bescheide sind bestandskräftig. Unter dem 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger, die Bescheide aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass er im fraglichen Zeitraum weder eine Unterkunft in der Gemeinde L. genommen, noch eine Wohnungseinheit besessen habe, die er zu Erholungszwecken benutzt habe. Diese Angaben machte er mit einer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2015 glaubhaft und führte darin zudem aus, dass die Laube seit Anfang 2007 über keinen Trinkwasseranschluss mehr verfüge.
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Mit Bescheid vom 19. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab und schob mit Schreiben vom 27. April 2016 eine ergänzende Begründung nach. Unter dem 9. Dezember 2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat „um nochmalige Überprüfung“ seiner Rechtauffassung und Aufhebung der Bescheide. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 19. November 2015 und 27. April 2016 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 als unzulässig zurückwies.
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Am 19. August 2016 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Ablehnung der Aufhebungsanträge sei rechtswidrig, da er einen darauf gerichteten Anspruch habe. Der Anspruch folge aus § 173 Abgabenordnung (AO). Dem Kläger sei unverschuldet nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass er – der Kläger – die Laube zu Erholungszwecken nutze. Da dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Gartenlaube seit Anfang 2007 nicht mehr über einen Trinkwasseranschluss verfüge, sei der Kläger davon ausgegangen, dass der Beklagte wisse, dass er – der Kläger – die Laube nicht mehr zu Wohn- oder Erholungszwecken nutze. Erst im Verfahren über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei dem Kläger der Irrtum des Beklagten bekannt geworden.
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Die Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. November 2015 in der Gestalt der Ergänzung vom 27. April 2016 und des Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, die Kurabgabebescheide vom 27. April 2009, 20. März 2010, 14. Januar 2011, 5. März 2012, 5. Februar 2013, 17. Februar 2014 und 12. März 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt die Ablehnung beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 29. September 2016 bzw. 5. April 2017 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
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Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.)
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1. Insbesondere hat ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. § 68 ff. VwGO stattgefunden. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgte die Einlegung des Widerspruchs nicht erst mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 – und damit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO –, sondern bereits innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015. Darin wandte sich der Kläger mit einer ausführlichen Begründung gegen die in dem Ablehnungsbescheid vom 19. November 2015 geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten und bat um deren „nochmalige Überprüfung“. Dies ist als Einlegung eines Rechtsbehelfs zu werten, denn der Kläger gibt damit deutlich zu verstehen, dass er eine andere – für ihn günstige – Entscheidung des Beklagten begehrt.
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2. Die Ablehnung des Aufhebungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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a. Der Aufhebungsanspruch folgt zunächst nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Zwar findet die Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) vorliegend Anwendung.
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aa. Allerdings ist der Anspruch in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2009 und 2010 wegen eingetretener Festsetzungsverjährung ausgeschlossen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V auch auf die Aufhebung oder Änderung von Kurabgabenbescheiden Anwendung. Ihre Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kurabgabenbescheide vom 27. April 2009 und vom 20. März 2010 vor. Nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kurabgabe entstanden ist. Nach § 3 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Lohme vom 21. Februar 2008 (Kurabgabesatzung – KAS) entsteht die Jahreskurabgabe am 1. Januar des Kalenderjahres. Zweifel an der Wirksamkeit der Kurabgabensatzung, die eine Entstehung der Kurabgabe ausschließen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V), werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Damit lief die Festsetzungsfrist für die Kurabgabe 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Festsetzungsfrist für die Kurabgabe 2010 lief mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 an und mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 ab.
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Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO ist nicht eingetreten, da der Kläger den Antrag auf Aufhebung der Kurabgabenbescheide erstmals unter dem 13. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der genannten Festsetzungsfristen gestellt hat.
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bb. Im Übrigen, also in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. So liegt in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015 kein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO vor. Bei der eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2015 handelt es sich nicht um ein Beweismittel in diesem Sinne. Denn es ist erforderlich, dass das Beweismittel nachträglich, d.h. nach Eintritt der Bestandskraft des aufzuhebenden Abgabenbescheides (siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über § 172 ff. AO), bekannt wird. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die eidesstattliche Versicherung – wie hier – lediglich nachträglich erstellt wird (Rüsken in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 173 Rn. 40 m.w.N. aus der Rspr. des BFH).
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Auch handelt es sich bei der unterbliebenen Nutzung der Laube zu Wohn- oder Erholungszwecken in den hier in Rede stehenden Erhebungszeiträumen nicht um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Von diesem Merkmal werden nur Tatsachen erfasst, die die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Bescheides oder des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides nicht kannte. Dies setzt voraus, dass die betreffende Tatsache zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Erst nachträglich eintretende Tatsachen führen nicht zu einem Aufhebungsanspruch nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO (Rüsken a.a.O., Rn. 48 m.w.N. aus der Rspr. des BFH). Dies ist vorliegend aber der Fall: Nach § 3 Satz 2 KAS entsteht die Jahreskurabgabe bereits am 1. Januar des Kalenderjahres; sie wird damit antizipiert erhoben. Demgemäß sind die entsprechenden Kurabgabenbescheide im ersten Halbjahr des jeweiligen Erhebungszeitraums ergangen. Das Nutzungsverhalten des Klägers ist für jeden Erhebungszeitraum gesondert zu betrachten. Daraus folgt, dass die unterbliebene Nutzung der Laube zu Wohn- oder Erholungszwecken erst mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums und damit nach dem Ergehen des dafür erlassenen Kurabgabenbescheides feststand. Damit handelt es sich bei der unterbliebenen Nutzung der Laube bezogen auf den jeweiligen Erhebungszeitraum um eine nachträgliche Tatsache, nicht aber um eine nachträglich bekannt gewordene (anfängliche) Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO.
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Bei dem Umstand, dass die Trinkwasserversorgung für das Laubengrundstück seit Ende 2006 unterbrochen ist, handelt es sich zwar um eine anfängliche Tatsache i.S.d. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, die die Erhebung einer Jahreskurabgabe ausschließt (1). Dennoch begründet dieser Umstand keinen Aufhebungsanspruch, denn diese Tatsache ist der Beklagten nicht nachträglich bekannt geworden (2).
- 24
(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 2 KAS gilt als ortsfremd (auch), wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie zu Erholungszwecken benutzt. Das Eigentum oder der Besitz einer Wohnungseinheit im Erhebungsgebiet der Kurabgabe begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von ihrem Eigentümer oder Besitzer auch selbst genutzt wird und er dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Erforderlich für die Entstehung der Aufenthaltsvermutung ist damit das Vorliegen einer Wohnungseinheit. Hieran fehlt es bei Erlass der Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015, denn bei der Laube handelte es sich sei dem dauerhaften Wegfall des Trinkwasseranschlusses nicht mehr um eine Wohnung. Als Wohnung ist eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setzt das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus, die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglicht. Hierzu gehört auch das Vorhandensein einer Trinkwasserversorgung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 –, juris Rn. 16
). Damit entfiel mit dem nicht nur vorübergehenden Wegfall des Trinkwasseranschlusses auch die Wohnungseigenschaft der Laube. Die Unterbrechung der Trinkwasserversorgung betrifft die Entstehung der Aufenthaltsvermutung und nicht – wie z.B. das Nutzungsverhalten (s.o.) – ihre Widerlegung. Da die Aufenthaltsvermutung nicht entstehen konnte, hätten die vorliegend in Rede stehenden Jahreskurabgabenbescheide nicht erlassen werden dürfen.
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Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Wasserversorgung durch Anschluss des Grundstücks an die im Zuge der Straßenbaumaßnahme hergestellte Grundstücksanschlussleitung wieder herstellen zu lassen. Denn maßgeblich ist lediglich, dass die Wasserversorgung nicht nur vorübergehend unterbrochen war. Genauso, wie der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit i.S.d. § 2 Abs. 2 KAS diese durch Verkauf bzw. Kündigung des Pachtvertrages aufgeben kann, kann eine solche Aufgabe dadurch erfolgen, dass ein unterbrochener Wasseranschluss nicht wieder hergestellt wird.
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(2) Der Umstand, der zum Wegfall der Aufenthaltsvermutung führte, ist der Beklagten nicht nachträglich i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO bekannt geworden. Ein nachträgliches Bekanntwerden liegt nur bei Tatsachen oder Beweismitteln vor, die die Behörde bei Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte (BFH, Urt. v. 13.09.2001 – IV R 79/99 –, juris Rn. 13; Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2015, § 12 Anm. 51). Bezogen auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015 ist jedoch von einer anfänglichen Kenntnisnahme auszugehen. Maßgeblich ist nach herrschender Meinung die Kenntnisnahme der Person, die für den Erlass oder die Änderung der betreffenden Festsetzung zuständig ist (Kruse/Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand 07/2001, § 173 Rn. 31 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Eine solche Kenntnisnahme liegt spätestens seit dem Eingang des Schreibens vom 5. Juni 2009 vor. Zwar ist das Schreiben unmittelbar an die Beklagte gerichtet. Deren Antwortschreiben vom 22. Juni 2009 nennt aber als Bearbeiterin die für die Erhebung von Kurabgaben zuständige Mitarbeiterin, so dass auch von deren Kenntnisnahme auszugehen ist. Dem Schreiben vom 5. Juni 2009 kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Kläger das Gartengrundstück wegen des fehlenden Wasseranschlusses nicht mehr zu Übernachtungszwecken nutzt und es daher insoweit als Wohnungseinheit „entwidmet“ hat. Damit hätte sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts bei der Beklagten die Überlegung aufdrängen müssen, dass infolge einer mehrjährigen Unterbrechung der Trinkwasserversorgung die Wohnungseigenschaft der Laube und damit die Aufenthaltsvermutung nach § 2 Abs. 2 KAS entfallen war. Dies ist aufgrund eines Subsumtionsfehlers jedoch nicht gesehen worden. Für die Beklagte war offensichtlich allein maßgeblich, dass der Kläger nach wie vor Pächter des Kleingartengrundstücks war.
- 27
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wenn bereits die nachträgliche Kenntnisnahme anfänglicher anspruchsvernichtender Tatsachen durch die Behörde einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO entstehen lassen kann, dies bei einer anfänglichen Kenntnis der Behörde „erst Recht“ gelten muss. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Bestimmungen der § 172 ff. AO nicht der allgemeinen Fehlerkorrektur dienen, sondern lediglich eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft ermöglichen. Sie sind als Ausnahmevorschriften daher eng auszulegen. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, denn fehlerhafte Abgabenbescheide sind nach der Rechtsordnung grundsätzlich vor Eintritt der Bestandskraft mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifen (§§ 68 ff, 42 VwGO). Lässt der Betroffene die Bescheide – wie hier – bestandskräftig werden, muss er es hinnehmen, dass sie im Nachhinein nicht mehr in jedem Fall aufgehoben werden können.
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b. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) zu. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. § 175 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst nur den Fall, dass der richtig ermittelte und beurteilte Sachverhalt durch eine später eingetretene Entwicklung verändert worden ist, welcher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Rechtserheblichkeit für den bereits erlassenen Steuerbescheid zuzumessen ist (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 10. Auflage 2009, § 175 Rn. 50 m.w.N.). Ein – wie hier – fehlerhaft beurteilter Sachverhalt wird von der Vorschrift daher nicht erfasst (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 10.08.2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 30).
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c. Ein Anspruch auf Rücknahme der Jahreskurabgabenbescheide folgt schließlich auch nicht aus § 130 AO, denn die Bestimmung findet auf bestandskräftige Abgabenbescheide keine Anwendung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Dabei kann dahin stehen, ob die zuletzt genannte Vorschrift eine im Ermessen der Abgaben erhebenden Behörde stehende Kompetenz begründet, bestandkräftige Abgabenbescheide zu ändern (erwogen vom OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 – 1 M 140/05 –, juris Rn. 16), denn einen Antrag auf Neubescheidung einer ermessensbegründenden Anspruchsnorm hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht – auch nicht hilfsweise – gestellt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.