Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Juli 2017 - 3 A 1330/14

published on 27/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Juli 2017 - 3 A 1330/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).

2

Der Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 470 m². Das Grundstück ist an die von der Stadt A-Stadt betriebene zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlage angeschlossen. Im Jahre 2009 hat die Stadt A-Stadt ihr ursprüngliches Abwasserbeseitigungskonzept geändert und will bestimmte Gebiete nicht mehr an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung anschließen. Die davon betroffenen Flächen werden in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt.

3

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 zog der Beklagte die Kläger zu Anschlussbeiträgen i.H.v. 2.011,60 EUR (Schmutzwasser) und 1.295,32 EUR (Niederschlagswasser) - zusammen: 3.306,92 EUR heran. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20. November 2014 zurück.

4

Am 18. Dezember 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die normierten Beitragssätze beruhten auf fehlerhaften Beitragskalkulationen. Die Kalkulation des Schmutzwasserbeitrags sei auf der Aufwandsseite fehlerhaft, weil die Kläranlage überdimensioniert sei. Sie sei für 24.000 Einwohnerwerte ausgelegt, was 11.500 Einwohnern entspreche. Tatsächlich seien aber nur 6.370 Einwohner angeschlossen. Damit werde der Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit verletzt.

5

Auch die Flächenseite der Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Die Herausnahme der Flächen der ehemaligen Bebauungsplangebiete Nr. 14 „N.“, Nr. 18 „P.“ und des Sondergebietes „Golf G.“ aus der Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Selbst wenn die Bebauungspläne unwirksam seien, unterlägen die betreffenden Flächen der Beitragspflicht, weil sie dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen seien. Der Umstand, dass die Stadt A-Stadt in diesen Bereichen von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sei, ändere hieran nichts. Zudem sei in den Gebieten eine flächendeckende Befreiung nicht erfolgt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die umfangreichen Befreiungen nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen gehen dürften. Die Herausnahme von Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Am Betonwerk“ sei ebenfalls unzulässig. Die betreffenden Grundstücke seien erschlossen. Zwar habe die Stadt A-Stadt die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss sei jedoch erst am 24. April 2014 und damit etwa ein halbes Jahr nach der Beschlussfassung über die Beitragssatzung gefasst worden.

6

Die Kläger beantragen,

7

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 23. Juni 2014 – Nr. … – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, das Klärwerk sei weder überdimensioniert, noch sei die Flächenermittlung fehlerhaft. Das Klärwerk sei auf nur 12.000 Einwohnergleichwerte (EGW) ausgelegt. Von der ursprünglichen Planung als „zweistraßige Anlage“ mit je 12.000 EGW sei die Stadt A-Stadt wegen des massiven Wegfalls von Industriebetrieben abgewichen. Der für den Betrieb des Klärwerks notwendige Dünnschlammspeicher sei nicht zusätzlich gebaut worden. Stattdessen sei die die „zweite Straße“ als Dünnschlammspeicher umfunktioniert worden. Nach dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Anschluss der C. Straße würden die Abwässer von ca. 8000 Einwohnern zentral gereinigt. Hinzu kämen die Abwässer der von Gewerbebetrieben, insbesondere aus dem Hotel- und Gaststättenbereich.

11

Die von den Klägern gerügte Herausnahme der Flächen im Geltungsbereich der Bebauungsplangebiete Nr. 14 und Nr. 18 sowie des Sondergebietes und des „Solarfeldes“ beruhe auf dem Umstand, dass die Grundstücke im Kalkulationszeitraum nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden könnten.

12

Mit dem im Verfahren 3 A 1031/15 bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 25. Juli 2017 erklärte der Beklagte unter Vorlage einer nachgebesserten Kalkulation, dass die ursprüngliche Kalkulation zwar fehlerhaft sei, weil bei der Ermittlung des Klärwerkskosten die auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet und die auf die die Kläranlage mitbenutzenden Umlandgemeinden (Fremdeinleiter) entfallenden Auslastungsanteile nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien. Da der rechnerisch ermittelte Beitragssatz auch bei einem Abzug dieser Auslastungsanteile über dem beschlossenen liege, werde an dem beschlossenen Beitragssatz festgehalten.

13

Mit Beschluss vom 26. April 2017 hatte das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt A-Stadt (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 24. Oktober 2013 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. März 2015. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 844/14 –, juris). Die fehlerhafte – wenngleich unschädliche – Regelung über den Gegenstand der Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 Buchst. c und d ABS (VG Greifswald, a.a.O. Rn. 26) ist von der Stadt A-Stadt in der genannten Änderungssatzung ersatzlos gestrichen worden.

17

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die in § 5 ABS normierten Beitragssätze nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Kalkulation des Beitragssatzes II (zentrale Niederschlagswasserbeseitigung) werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Von einer Darlegung kann daher abgesehen werden. Die Einwände gegen den Beitragssatz I (zentrale Schmutzwasserbeseitigung) verfangen nicht.

18

a. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet die Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten (Flächenseite der Beitragskalkulation) keinen Bedenken. Die Anzahl der Beitragseinheiten ergibt sich durch eine Addition der gewichteten Flächen der in diesem Zeitraum bevorteilten Grundstücke, ausgedrückt in Quadratmetern. Bei einer Vorteilsbemessung nach dem in § 4 ABS normierten Vollgeschossmaßstab erfolgt die Gewichtung, indem die bevorteilten Grundstücksflächen mit den das Maß ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzung berücksichtigenden Faktoren der Maßstabsregelung multipliziert werden. Bevorteilt sind dabei alle Grundstücke, die ungeachtet ihrer bauplanungsrechtlichen Einstufung im Kalkulationszeitraum an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen werden oder dies bereits sind und die Grundstücke, die in diesem Zeitraum an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit es sich dabei um Baugrundstücke, d.h. Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (vgl. § 30 BaugesetzbuchBauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) gelegene Grundstücke handelt. Die Ermittlung der bevorteilten Grundstücke erfolgt dabei zum einen durch eine Bestandsaufnahme bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. ihrer Fortschreibung und zum anderen auf Grundlage einer Prognose der im Kalkulationszeitraum künftig bevorteilten Flächen. Maßgeblich für diese Prognose ist das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept, denn es gibt Aufschluss über die Flächen, die im Kalkulationszeitraum an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollen.

19

Gemessen an diesen Kriterien ist die Flächenermittlung der Beitragskalkulation nicht zu beanstanden. Die von der Stadtvertretung der Stadt A-Stadt im Oktober 2013 beschlossene Beitragskalkulation ist im Jahre 2013 für einen Zeitraum von 15 Jahren fortgeschrieben worden. Damit umfasst der Kalkulationszeitraum den Zeitraum von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern durch § 40 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWaG) im Jahre 1992 bis zum Jahr 2028.

20

Anhaltspunkte dafür, dass auf der Flächenseite der Beitragskalkulation in erheblichem Umfang Grundstücke unberücksichtigt bleiben, obwohl sie im Kalkulationszeitraum bevorteilt sind, sind nicht ersichtlich. Dies betrifft zunächst die Flächen der ehemaligen Bebauungsplangebiete Nr. 14 „N.“, Nr. 18 „P.“ und des Sondergebietes „Golf G.“. Die dort gelegenen Grundstücke sind weder aktuell bevorteilt, weil es gegenwärtig an der Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage fehlt – die Grundstücke entwässern dezentral –, noch wird die Vorteilslage im Kalkulationszeitraum eintreten. Eine Anschlussmöglichkeit für die im Geltungsbereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 14 gelegenen Grundstücke soll erst nach 2028 und damit Ablauf des Kalkulationszeitraums erfolgen. Die im Geltungsbereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 18 und des Sondergebietes gelegenen Grundstücke werden nach dem Abwasserbeseitigungskonzept dezentral entsorgt. Zwar sah das ursprüngliche Abwasserbeseitigungskonzept einen Anschluss dieser Flächen an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vor. Diese Planung ist aber bereits im Rahmen der im Jahre 2009 erfolgten Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts aufgegeben worden.

21

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, es sei willkürlich, die „N.-Grundstücke“ erst nach 2028 und die im Ortsteil P. und im „Sondergebiet Golf“ gelegenen Grundstücke überhaupt nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich eine willkürbedingte Nichtigkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts auf die Wirksamkeit der Beitragskalkulation auswirkt, denn die Unwirksamkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts führt nicht dazu, dass sich in den im Rahmen der Beitragskalkulation zu berücksichtigenden vorteilsrelevanten Daten (insbesondere die Anschlusszeitpunkte für Baugebiete) ändern (vgl. für ein zum Kalkulationszeitpunkt noch nicht beschlossenes Abwasserbeseitigungskonzept: VG Schwerin, Beschl. v. 24.11.2010 – 8 B 2010/10 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks, zit. nach Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2016, § 2 Anm. 8.3.5.2). Ungeachtet dessen haben die Kläger keine Umstände geltend gemacht, die den Nichtigkeitsvorwurf rechtfertigen. Die Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts steht im Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers, vorliegend der Stadt A-Stadt. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens hat der Aufgabenträger eine Vielzahl von Belangen zu berücksichtigen. Zu diesen Belangen gehören neben den wasser- und umweltrechtlichen Vorgaben und Fragen der Wirtschaftlichkeit die Bedürfnisse der Einwohner und Gewerbetreibenden und – nicht zuletzt – die finanzielle Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, die „N.-Grundstücke“ trotz ihrer Zentrumsnähe erst nach 2028 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Anbindung dieser Grundstücke in einem größeren Zusammenhang (mit benachbarten Baugebieten) erfolgen soll. Danach gehören zu dem anzuschließenden Gebiet gehören auch Flächen, für die die Bauleitplanung aktuell geändert wird. Da die Änderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, kann auch die künftige Grundstücksnutzung und damit auch der Verlauf und die erforderliche Größe der Rohrleitungen gegenwärtig noch nicht abgeschätzt werden. Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass das Klärwerk bereits gegenwärtig in den Sommermonaten seine Kapazitätsgrenze erreicht (s.u.).

22

Entsprechendes gilt für die im Ortsteil P. und im „Sondergebiet Golf“ gelegenen Grundstücke. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten handelt es sich dabei um verhältnismäßig wenige Grundstücke, die mit vergleichsweise hohen Kosten angeschlossen werden müssten. So verständlich das Bestreben der Kläger nach einer Absenkung des Beitragssatzes durch Ausweitung der bevorteilten Flächen ist: Der Beklagte muss bei der Entwicklung des Abwasserbeseitigungskonzepts auch wirtschaftliche Erwägungen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt A-Stadt in den Blick nehmen. Im Übrigen wäre bei einer kostenintensiven Ausweitung des an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen Gebiets für die Kläger nichts gewonnen, denn der mit der größeren Anzahl von Beitragseinheiten verbundene Vorteil würde durch den höheren Aufwand wieder aufgezehrt.

23

Auch für die Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Am Betonwerk, auf denen das „Solarfeld“ entstanden ist, besteht keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Damit trifft der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe den Bestand fehlerhaft ermittelt, nicht zu. Selbst wenn in diesem Bereich ein Schmutzwasserkanal verlaufen sollte, sind die Grundstücke nicht bevorteilt, weil es jedenfalls am Vorliegen von Grundstücksanschlussleitungen fehlt. Da diese gemäß § 2 Abs. 3.1 Buchst. a) der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt A-Stadt vom 20. Juni 2013 (Abwassersatzung – AbwS) i.d.F. der ersten Änderung vom 24. Oktober 2013 zur beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung gehören, liegt eine die Beitragspflicht begründende Möglichkeit der Inanspruchnahme i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 ABS erst vor, wenn neben der Sammelleitung die notwendigen Grundstücksanschlüsse hergestellt sind. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Mit Blick auf die Nutzung dieser Flächen ist ihre Herstellung auch nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Grundstücke nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation führen kann.

24

b. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (Aufwandsseite der Beitragskalkulation) nicht gegen den Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit. Insbesondere ist das Klärwerk nicht überdimensioniert. Es ist nicht – wie ursprünglich geplant – auf 24.000 EGW, sondern lediglich auf 12.000 EGW ausgelegt. Nach dem Anschluss der C. Straße an die zentrale Abwasserbeseitigung werden die Abwässer von ca. 8000 Einwohnern zentral gereinigt. Hinzu kommen die Abwässer der von Gewerbebetrieben, insbesondere aus dem Hotel- und Gaststättenbereich. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten werden bereits jetzt in den Sommermonaten die Kapazitätsgrenzen des Klärwerks erreicht. Dies spricht ebenfalls gegen eine Überdimensionierung, denn die von abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu erbringende Vorhalteleistung darf sich nicht allein an der durchschnittlichen Abwassermenge orientieren, sondern muss auch Spitzenbelastungen bewältigen.

25

Soweit die Kläger die Überdimensionierung des Klärwerks mit der Vielzahl von Befreiungen von der Abwasserbeseitigungspflicht begründen wollen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass er lediglich für 95 Grundstücke Befreiungen von der Abwasserbeseitigungspflicht erwirkt habe. Bei großzügiger Berechnung betreffe dies nur etwa 240 Einwohner. Dem sind die Kläger nicht weiter entgegen getreten.

26

c. Dennoch war die Aufwandsermittlung für das Klärwerk zunächst fehlerhaft, weil die auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet und die auf die Kläranlage mitbenutzenden Umlandgemeinden (Fremdeinleiter) entfallenden Auslastungsanteile nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind. Dies ist unzulässig, denn das Vorteilsprinzip gebietet es, die Beitragspflichtigen nur mit den Kosten zu belasten, die der zentralen Schutzwasserbeseitigung zugeordnet werden können. Die Kalkulation ist aber gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V durch den Beklagten so nachgebessert worden, dass eine Fehlerheilung eingetreten ist. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- oder Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Einer erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft bedarf es nach Satz 2 nicht. Damit wird der Verwaltung der abgabenberechtigten Körperschaft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.04.2007 – 3 A 620/05 –, n.v.) die Befugnis zur Fortschreibung und Korrektur der Kalkulation eingeräumt. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Er hat in dem Verfahren 3 A 1031/15 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 erklärt, dass die Kalkulation fehlerhaft sei, weil bei der Ermittlung der Klärwerkskosten die Auslastungsanteile der auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet und die auf die Kläranlage mitbenutzenden Umlandgemeinden (Fremdeinleiter) entfallenden Auslastungsanteile nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien. Da der rechnerisch ermittelte (höchstzulässige) Beitragssatz auch bei einem Abzug dieser Auslastungsanteile über dem beschlossenen liege, werde an dem beschlossenen Beitragssatz festgehalten. Diese Erklärung führt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V zu einer rückwirkenden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 126/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.) Fehlerheilung und bewirkt – da andere Fehler nicht ersichtlich sind – den rückwirkenden Eintritt der Wirksamkeit der Anschlussbeitragssatzung. Wegen dieser „inter-omnes-Wirkung“ wäre sie im vorliegenden Verfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn der Beklagte nicht – wie vorliegend erfolgt – in der mündlichen Verhandlung auf die in dem Parallelverfahren 3 A 1031/15 abgegebene Erklärung Bezug genommen hätte.

27

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAG M-V liegen vor. So bleibt die ursprüngliche Kalkulation auch in der geänderten Kalkulation erkennbar. Es werden lediglich Teile des beitragsfähigen Aufwandes für das Klärwerk und die darauf bezogenen Fördermittel aus der Aufwandskalkulation „herausgerechnet“. Damit erreicht die Veränderung an der beschlossenen Kalkulation weder in quantitativer Hinsicht einen Umfang, der einer Neukalkulation nahekommt, noch ist sie in qualitativer Hinsicht so wesentlich, dass eine Befassung Stadtvertretung als erforderlich erscheint (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 – 3 A 1326/06 –, juris Rn. 18).

28

Auch inhaltlich begegnet die vom Beklagten vorgelegte Neuberechnung, auf die Bezug genommen wird, keinen Bedenken. Der rechnerisch ermittelte (höchstzulässige) Beitragssatz für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung liegt auch bei Abzug der die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Fremdeinleiter betreffenden Auslastungsanteile des Klärwerks bei 5,50 EUR/m² und damit über dem in § 5 Abs. 1 ABS normierten Beitragssatz von 4,28 EUR/m², so dass an dem normierten Beitragssatz festgehalten werden kann. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Neuberechnung bestehen nicht. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die der Berechnung der Auslastungsanteile zu Grunde liegenden durchschnittlichen Jahresschmutzwassermengen von 85.000 m³ (Fremdeinleiter) bzw. 5.000 m³ (dezentrale Abwasserbeseitigung) nicht mit den der „Globalkalkulation Abwasser A-Stadt 2015“ vom 22. Oktober 2014 zu Grunde liegenden Jahresmengen übereinstimmen. Die Globalkalkulation geht von lediglich 79.000 m³ (Fremdeinleiter) aber 49.000 m³ (dezentrale Abwasserbeseitigung) aus. Dies erlaubt jedoch keinen Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der Neuberechnung.

29

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Zahlen der Globalkalkulation veraltet seien. Inzwischen lägen Kalkulationen für das Jahr 2016 und für die Jahre 2017/2018 vor. Insbesondere die Einleitmengen aus abflusslosen Gruben hätten wegen der weitgehenden Umstellung der dezentralen Abwasserbeseitigung auf biologische Kleinkläranlagen stark abgenommen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einleitmengen aus biologischen Kleinkläranlagen weitaus geringer seien, als aus abflusslosen Gruben. Während diese in der Regel jährlich geleert werden müssten, sei dies bei jenen durchschnittlich nur alle drei Jahre notwendig. Der höhere Schmutzfrachtanteil des bei biologischen Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers sei bei der Neuberechnung berücksichtigt worden. Zudem hat der Beklagte die Mengenermittlung nicht auf eine Gebührenkalkulation und die darin zwangsläufig enthaltenden Prognosedaten gestützt. Vielmehr erfolgte die Berechnung der Auslastungsanteile anhand der tatsächlichen Einleitmengen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Mengenermittlung anhand der Einleitprotokolle des Klärwerks für das Jahr 2016 erfolgt sei. Die sich danach ergebenden durchschnittlichen Einleitmengen der Fremdeinleiter und der dezentralen Abwasserbeseitigung seien um einen „Sicherheitszuschlag“ erhöht worden. Erst auf dieser Grundlage seien dann die Auslastungsanteile berechnet worden. Diesen plausiblen Ausführungen sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten.

30

Das Gericht hat erwogen, ob § 2 Abs. 3 KAG M-V so zu verstehen ist, dass sich die Fehlerheilung auf den rechnerisch ermittelten (höchstzulässigen) Beitragssatz beschränkt und daher in Fällen ausgeschlossen ist, in denen sie sich – wie hier – auf den normierten (abgesenkten) Beitragssatz bezieht. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt A-Stadt über die Anschlussbeitragssatzung und den in § 5 Abs. 1 ABS normierten Beitragssatz auch den damit angestrebten Deckungsgrad von etwa 73 v.H. umfasst (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 – 1 M 134/09 –, juris Rn. 18 ff.). Zwar ist dieser Deckungsgrad in der Kalkulation nicht ausdrücklich ausgewiesen. Ausgewiesen ist ein Deckungsgrad von 75 v.H. bei einem Beitragssatz von 4,42 EUR/m². Beschlossen wurde ein Beitragssatz von 4,28 EUR/m². Damit stand fest, dass der Deckungsgrad jedenfalls bei weniger als 75 v.H. liegt. Im Rahmen der Neukalkulation wird der Deckungsgrad auf etwa 78 v.H. angehoben und so die von der Stadtvertretung getroffene Ermessensentscheidung modifiziert. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 KAG M-V spricht aber, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift bei dieser Betrachtungsweise weitgehend leer liefe. Denn wenn bei der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes eine fehlerhafte Kostenposition ohne weiteres durch eine ansatzfähige ersetzt werden kann, liegt in der Regel keine fehlerhafte Kalkulation, sondern lediglich eine fehlerhafte Begründung der rechnerisch richtigen Kalkulation vor. In einem solchen Fall bedarf es keiner Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 3 KAG M-V als Reaktion des Landesgesetzgebers auf die Rechtsprechung des OVG Greifswald zur Kontrolldichte bei Abgabenkalkulationen (sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie, vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, S. 64) verstanden werden kann (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2015, § 2 Anm. 8.3.5.2). Wenn es aber im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 KAG M-V nicht auf die „Inhaltsrichtigkeit“, sondern allein auf die „Ergebnisrichtigkeit“ und damit nur darauf ankommt, dass der normierte Abgabensatz rechnerisch begründet werden kann, steht die Modifikation des von der Stadtvertretung beschlossenen Deckungsgrades der Fehlerheilung nicht entgegen.

31

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

a. So sind die Kläger als Grundstückseigentümer persönlich beitragspflichtig i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 6 Abs. 1 ABS. Auch ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden. Zu einem früheren Zeitpunkt konnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht ablaufen, denn die davor Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen sind unwirksam. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 26. August 2010 ist wegen einer Fehlerhaftigkeit der Regelung über die Tiefenbegrenzung unwirksam (VG Greifswald, Urt. v. 29.11.2012 – 3 A 678/11 –, n.v.). Dieser Fehler haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an. Die vor der Abwasserbeitragssatzung vom 26. August 2010 Geltung beanspruchenden Satzungen weisen zudem eine unzulässige Privilegierung sog. altangeschlossener Grundstücke auf. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom 26. März 1996 zahlen Grundstücke, die bereits vor (dem) Inkrafttreten des KAG Mecklenburg-Vorpommern voll an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, zur Abdeckung des Vorteils der verbesserten Reinigung durch die Kläranlage, wenn das Grundstück an die neue Kläranlage angeschlossen ist, den Beitragssatz aus § 4 Abs. 10 c. Diese Vorschrift sieht einen gegenüber dem allgemeinen Schmutzwasserbeitrag abgesenkten „Klärwerksbeitrag“ vor. Die Privilegierung altangeschlossener Grundstücke ist unzulässig. Sie ist vorteilswidrig und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

33

b. Mit Blick auf die Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –).

34

c. Die Kläger haben die im Widerspruchsverfahren aus dem zwischen der Stadt A-Stadt und der Firma T. GmbH geschlossenen Erschließungsvertrag vom 20. Januar 1997 hergeleiteten Einwände im Klageverfahren nicht weiter verfolgt. Daher kann auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 2014 (Seite 2 und 3) verwiesen werden (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 – 3 A 878/14 –).

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Bete
published on 05/10/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
published on 24/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherhei
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.