Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Nov. 2017 - 1 L 531/16

bei uns veröffentlicht am28.11.2017

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 2009 – 8 A 770/09 SN – wird geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 (Nummer WB...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 wird aufgehoben, soweit die Beteiligten den Rechtstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines Anschlussbeitrages für Trinkwasser.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück .../3. Der Beklagte betreibt in A-Stadt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an diese Anlage angeschlossen.

3

Mit Bescheid vom 28. November 2008 (Nummer WB...) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Anschlussbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 4.255,70 Euro fest. Grundlage der Beitragserhebung war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes S. vom 27. Oktober 2008. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

4

Der Beklagte gab durch seinen Geschäftsführenden Leiter und seinen Verbandsvorsteher in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Aktenzeichen 8 A 682/06) unter Berufung auf § 2 Abs. 3 KAG M-V eine auf den 29. Januar 2009 datierte Erklärung ab, wonach sämtliche Altverbindlichkeiten in der Kalkulation des Beitragssatzes nicht mehr aufwandserhöhend berücksichtigt wurden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 zurück.

5

Am 11. Mai 2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens den Bescheid vom 28. November 2008 in Höhe von 429,14 Euro aufgehoben hatte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und im Übrigen die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2009 – 8 A 770/09 – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 25. Januar 2010 zugestellt worden. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2013 – 1 L 41/10 – die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 13. September 2013 zugestellt worden. Am 15. Oktober 2013 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung der zugelassenen Berufung um einen Monat zu verlängern. Am 24. Oktober 2013 hat der Kläger beantragt, ihm wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat der Kläger die Berufung begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 L 41/10 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2015 – 9 B 67.14 – den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2014 aufgehoben und den Rechtstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat dem Kläger daraufhin mit Beschluss vom 27. Mai 2015 – 1 L 209/15 – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt und diese Frist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Mai 2015 antragsgemäß verlängert.

6

Zur Begründung seiner Berufung beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf eine Unwirksamkeit der der Veranlagung zugrunde liegenden Beitragssatzung, deren Verteilungsregeln dem Vorteilsprinzip nicht in vollem Umfang genügten. Der festgesetzte Beitragssatz sei nicht rechtmäßig kalkuliert worden. Die Aufwandsermittlung habe den Investitionsbedarf überschätzt, Einnahmen aus gebührenwirksamen Abschreibungen und Erschließungsverträgen seien unberücksichtigt geblieben. Die Kalkulation beinhalte in fehlerhafter Weise von der Rechtsvorgängerin des Verbandes übernommene Altverbindlichkeiten. Die im Verfahren abgegebene Erklärung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V sei unwirksam. Darüber hinaus sei die Flächenermittlung der Kalkulation mangelhaft. Der Beklagte habe methodisch fehlerhaft nur bereits angeschlossene Grundstücke berücksichtigt und Gewerbegrundstücke nicht mit dem zutreffenden Vollgeschossfaktor in die Vorteilsfläche einbezogen. Die Beitragserhebung sei letztlich auch wegen der weit zurückliegenden Schaffung der Vorteilslage aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Oktober 2009 – 8 A 770/09 – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 (Nummer WB...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 aufzuheben, soweit die Beteiligten den Rechtstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide und tritt der Berufungsbegründung im Einzelnen entgegen. Ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot liege nicht vor. Die Kalkulation des Beitragssatzes folge den gesetzlichen Vorgaben. Die angegebenen Aufwandspositionen seien in tatsächlich entstandener beziehungsweise noch zu erwartender Höhe in die Kalkulation eingestellt worden. Da sich die Altverbindlichkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit den jeweiligen Anlagen hätten zuordnen lassen, seien sie durch die vorgenommene Heilungserklärung wirksam aus der Kalkulation herausgenommen worden, ohne dass der höchstzulässige Beitragssatz dadurch überschritten worden wäre. Bei der Flächenermittlung sei jedes einzelne Grundstück individuell erfasst worden. Es sei angesichts der Vielzahl der Grundstücke im Verbandsgebiet nicht zu vermeiden, dass im Einzelfall Abweichungen entstehen könnten. Ein methodischer Fehler liege darin nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass Flächen aus Bebauungsplänen unberücksichtigt geblieben seien, mit deren Verwirklichung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Soweit die Flächenermittlung für die Bebauungspläne im Transportgewerbegebiet V.../G... gerügt werde, betreffe die Bauhöhenfestsetzung nur einen geringen Teil der Grundstücksflächen. Zudem beschränkten die Festsetzungen von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl die Realisierung der vorgesehenen Gebäudehöhen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. September 2013 zugelassen worden. Sie wurde innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten Frist begründet. In die versäumte Frist zur Stellung des Antrags auf Fristverlängerung ist dem Kläger mit Beschluss des Senats vom 27. Mai 2015 Wiedereinsetzung gewährt worden.

II.

14

Die Berufung ist auch begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers ist begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, soweit er noch im Streit steht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war deshalb insoweit zu ändern und der angefochtene Beitragsbescheid aufzuheben.

15

Der Abgabenerhebung liegt keine wirksame Rechtsgrundlage zugrunde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG M-V dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben muss. Der Beklagte stützt die Beitragserhebung vorliegend auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes S. vom 27. Oktober 2008 (nachfolgend: Beitragssatzung). Dieser Satzung fehlt es an einer wirksamen Bestimmung des Beitragssatzes. Das führt zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung, da diese nicht mehr den notwendigen Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V aufweist.

16

1. Der Senat kann für seine Entscheidung offenlassen, ob die Maßstabsregelungen der Beitragssatzung dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit genügen. Nach diesem Grundsatz muss eine Beitragssatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen. Die Maßstabskriterien müssen dabei vorteilsgerecht sein und den Gleichheitsgrundsatz beachten (grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 42). Der kombinierte Grundflächen- und abgestufte Vollgeschoßmaßstab, wie ihn § 4 Beitragssatzung verwendet, ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 34). Der Senat hat jedoch auch entschieden, dass dieser Maßstab im Ausnahmefall auch unter Berücksichtigung der notwendigen Pauschalierung und Typisierung nicht mehr vorteilsgerecht sein kann, wenn im Verbandsgebiet Grundstücke vorhanden sind, bei denen sich die beitragsrechtlich maßgebliche bauliche Ausnutzbarkeit auf lediglich untergeordnete Teilflächen beschränkt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, NordÖR 2008, 40). In dieser Entscheidung wurde angenommen, dass der verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht mehr in einer hinreichend nahen Beziehung zur Wirklichkeit der durch die abgerechnete Anlage vermittelten Vorteile stand. Maßgeblich für diese Annahme war der Befund, dass im dortigen Verbandsgebiet Grundstücke vorhandenen waren, die nur mit einer verhältnismäßig geringen Teilfläche in der planungsrechtlich höchstzulässigen Bebauungshöhe bebaut werden durften, während die Differenz zur höchstzulässigen Bebauungshöhe auf dem übrigen Grundstücksteil sehr groß war. Hinzu kam der Umstand, dass die betroffenen Grundstücke atypisch groß waren, was zu einer absoluten Beitragshöhe in der Dimension von Millionenbeträgen und zugleich dazu führte, dass die in Rede stehenden Grundstücke mit einem Sechstel zum gesamten kalkulierten Beitragsaufkommen des Aufgabenträgers beitragen sollten. Damit sah der Senat auch den Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt.

17

Allerdings liegt der vorliegende Fall in mehrfacher Hinsicht anders. Zwar setzen die Bebauungspläne im Transportgewerbegebiet V.../G... eine höchstzulässige Bauhöhe von 25 Metern überwiegend nur für eine untergeordnete Teilfläche von 10 beziehungsweise 20 Prozent der jeweiligen Grundstücksfläche fest, was gleichwohl dazu führt, dass nach dem Satzungsrecht des Beklagten diese Grundstücke mit dem Faktor für zehn Vollgeschosse zu gewichten sind. Bei der rechtlichen Überprüfung der Kalkulation des Beitragssatzes wird auch zu zeigen sein, dass die Grundstücke im genannten Plangebiet einen erheblichen Teil des veranschlagten Beitragsaufkommens ausmachen. Das Gewerbegebiet ist jedoch weitaus kleinteiliger parzelliert, als es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem Urteil vom 10. Oktober 2007 zugrunde lag. Vergleichbare absolute Beitragshöhen entstehen deshalb nicht. Hinzu kommt, dass sich der hier zu beurteilende Beitragsmaßstab in § 4 Abs. 4 Buchst. b Beitragssatzung mit Blick auf die vorgefundene planungsrechtliche Situation im Transportgewerbegebiet V.../G... näher an einem Wirklichkeitsmaßstab befindet, weil auch der überwiegende Teil der Plangrundstücke in einer erheblichen Höhe, nämlich bis zu 15 Metern hoch, bebaut werden darf.

18

Letztlich muss in diesem Verfahren jedoch nicht entschieden werden, ob der Beklagte auf die spezifische planungsrechtliche Situation im genannten Gewerbegebiet mit einer Anpassung der Maßstabsregel, etwa durch eine stärkere Degression des Faktors ab dem siebenten Vollgeschoss oder eine Kappungsgrenze (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.05.2009 – 3 A 616/07 –, juris Rn. 23), reagieren musste. Die Beitragssatzung erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als unwirksam.

19

2. Die Festsetzung des Beitragssatzes in § 5 Beitragssatzung ist unwirksam. Sie beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation.

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts muss dem Rechtssetzungsorgan – neben der Beschlussvorlage über die Satzung – bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegen. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 67 im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

21

Wie der Aufwand für einen Herstellungsbeitrag zu kalkulieren ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V. Danach ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Aufwandsermittlung hat für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) zu erfolgen. Der Beklagte hat ausweislich der bei Beschlussfassung über die Beitragssatzung gebilligten „Beitragskalkulation des Wasserbeschaffungsverbandes S.“ vom 8. Oktober 2008 eine gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V grundsätzlich zulässige Globalkalkulation vorgenommen.

22

a) Zur Bestimmung des umzulegenden Aufwands ermittelte die Kalkulation die Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31. Dezember 2007, bereinigte diese um nicht beitragsfähige Anlagengüter und setzte den voraussichtlichen Herstellungsaufwand aus anzuschließenden Bebauungsplangebieten und fehlenden Investitionen bis zum Jahre 2012 hinzu. Die bis 2007 und für das Jahr 2008 erwarteten Fördermittel des Landes setzte die Kalkulation vom Aufwand ab. Aufwandserhöhend berücksichtigte sie die vom Rechtsvorgänger übernommenen Altschulden. Der beitragsfähige Aufwand wurde nach alledem mit zunächst 26.304.365,08 Euro ermittelt.

23

Der Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführenden Leiter und den Verbandsvorsteher, gab im Verfahren 8 A 682/06 vor dem Verwaltungsgericht Schwerin gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V eine auf den 29. Januar 2009 datierte Erklärung ab, wonach sämtliche Altverbindlichkeiten in der Kalkulation nicht mehr aufwandserhöhend berücksichtigt wurden. Diese Erklärung ist wirksam.

24

Nach § 2 Abs. 3 KAG M-V darf die abgabenberechtigte Körperschaft in die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft. Die Regelung räumt in Abweichung von § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V den vertretungsberechtigten Organen der abgabenerhebenden Körperschaft die Befugnis zur Fortschreibung und Korrektur der Kalkulation ein (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 – 3 A 1330/14 –, juris Rn. 26). Es handelt sich in der Sache um eine inhaltlich beschränkte Kompetenznorm.

25

Die Reichweite der Vorschrift ist vorliegend nicht überschritten. Die Neubewertung der vom Verband übernommenen Altverbindlichkeiten betrifft zweifelsfrei eine einzelne Aufwandsposition im Sinne eines „kleinen Kalkulationsfehlers“ (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand August 2015, § 2, Anm. 8.3.5.2). Die ursprüngliche Kalkulation bleibt in der geänderten Kalkulation erkennbar (vgl. dazu VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 – 3 A 1326/06 –, juris Rn. 18). Die verbandsrechtlichen Regelungen über die Wertgrenzen, bis zu denen der Verbandsvorstand Rechtsgeschäfte anstelle der Verbandsversammlung vornehmen darf, sind von vornherein nicht betroffen. Ohnehin könnte die landesgesetzliche Befugnis aus § 2 Abs. 3 KAG M-V satzungsrechtlich nicht wirksam eingeschränkt werden.

26

Der Beklagte muss sich daher an der geänderten Kalkulation festhalten lassen, wonach der beitragsfähige Aufwand nur noch 23.199.892,50 Euro beträgt.

27

b) Die Kalkulation unterschätzt jedoch in einem erheblichen Umfang die beitragsfähige Fläche im Verbandsgebiet. Die beitragsfähige Fläche wurde zwar durch vollständige Ermittlung der gewichteten Vorteilsfläche im Verbandsgebiet bestimmt. Dies geschah jedoch nicht vollständig nach den Maßstabsregeln der Beitragssatzung. Die Flächenermittlung leidet an einem erheblichen methodischen Fehler.

28

Die Kalkulation nimmt für den Geltungsbereich der Bebauungsplangebiete im Transportgewerbegebiet V.../G... eine beitragsfähige Fläche von 832.118,20 Quadratmetern an. Aus der in den Kalkulationsunterlagen ergibt sich, dass dabei für die Grundstücke in den Plangebieten die Anzahl der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse zwischen 1 und 4 angenommen worden ist. Dabei ist offenbar die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse für maßgeblich gehalten worden.

29

Dies stellt einen methodischen Fehler dar. Die Verbandsversammlung ist für die Flächenberechnung in den genannten Plangebieten von der tragenden Annahme ausgegangen, dass es für die Zahl der Vollgeschosse auf den tatsächlichen Bestand ankommt. Diese Grundannahme ist fehlerhaft. Die Kalkulation hat den Maßstabsregeln der maßgeblichen Beitragssatzung zu folgen. Soweit im jeweiligen Bebauungsplan eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 4 Abs. 4 Buchst. a Beitragssatzung) beziehungsweise die höchstzulässige Gebäudehöhe oder Baumassenzahl (§ 4 Abs. 4 Buchst. b Beitragssatzung) festgesetzt worden ist, kommt gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. c Beitragssatzung eine Berücksichtigung der tatsächlich auf dem Grundstück oder in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung nicht in Betracht. So liegt es hier.

30

Der Beklagte hatte die Bebauungspläne des Planungsverbandes Transportgewerbegebiet V.../G... seiner Kalkulation zugrunde zu legen. Auf deren Wirksamkeit kam es schon deshalb nicht an, weil dem Zweckverband insoweit keine Normverwerfungskompetenz zukommt. In den dortigen Plangebieten bestehen jeweils Festsetzungen der höchstzulässigen Gebäudehöhe. Diese ist in den Bebauungsplänen Nr. 1 bis 3 innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf 15 Meter über der Gradiente des angrenzenden öffentlichen Straßenabschnittes festgesetzt, wobei ausnahmsweise auf einer näher begrenzten Teilfläche (nämlich auf 10 oder 20 Prozent der Grundfläche) Gebäude bis zu einer Höhe von 25 Metern über der Gradiente des angrenzenden Straßenabschnittes errichtet werden können, wenn zwingende produktionstechnische und lagertechnische Gründe dies erfordern. Abweichend davon beträgt in einem Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 1 die festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe 53 Meter über Normalnull. Da es zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 4 Abs. 4 Buchst. b Beitragssatzung des Beklagten auf die höchstzulässige festgesetzte Gebäudehöhe unabhängig von der Frage ankommt, auf welchem Anteil der Grundfläche diese Höhe verwirklicht werden kann, hätten die bebaubaren Grundstücke im Plangebiet jeweils mit einem Vollgeschossfaktor von 10 berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 4 Abs. 4 Buchst. b Beitragssatzung ist die höchstzulässige festgesetzte Gebäudehöhe durch 2,6 zu teilen und zu runden, wenn der Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben hat.

31

Der Fehler ist auch erheblich. Zwar ist bei einer Kalkulation grundsätzlich ein gröberer Maßstab anzulegen als bei der Heranziehung von Grundstücken im Einzelfall, da sie eine Prognose darstellt, deren naturgemäß auftretende Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Die Grenze ist allerdings dort erreicht, wo ein erheblicher methodischer Fehler die Ursache für diese Abweichung ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.12.2016 – 1 K 8/13 –, juris Rn. 59 im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 118 f.). Ein methodischer Fehler ist jedenfalls immer dann erheblich, wenn er wie hier zu einer veranschlagten Aufwandsüberschreitung führt. Die Unterschätzung der beitragsfähigen Flächen führt vorliegend dazu, dass der höchstzulässige kalkulierte Beitragssatz unter dem festgesetzten liegt.

32

Die Kalkulation des Beklagten geht von einer beitragsfähigen Fläche von 7.146.263,44 Quadratmetern aus. Sie unterschätzt die beitragsfähige Fläche im Bereich des Transportgewerbegebietes um 2.084.715,40 Quadratmeter (1.823.021 Quadratmeter anzurechnende Fläche mit dem Faktor 1,6 für 10 Vollgeschosse – siehe § 4 Abs. 3 Beitragssatzung – multipliziert ergeben 2.916.833,60 Quadratmeter anzurechnende Fläche, wovon 832.118,20 Quadratmeter veranschlagte Fläche abzuziehen sind). Die beitragsfähige Fläche würde sich allein unter Berücksichtigung dieses Umstands auf 9.230.978,84 Quadratmeter erhöhen (7.146.263,44 Quadratmeter bisheriger Flächenansatz zuzüglich 2.084.715,40 Quadratmeter Differenz). Daraus würde sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von nur 2,51 Euro netto je Quadratmeter gewichteter Vorteilsfläche ergeben. Die Festsetzung von 2,60 Euro netto je Quadratmeter in § 5 Beitragssatzung überschreitet daher den höchstzulässigen Beitragssatz.

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen.

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Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom

21. Juni 2006 - 3 A 561/04 - geändert:

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. August 2003 - Nrn. 60262103 (Flurstück 7/1), 60262096 (Flurstück 4/1), 60262129 (Flurstück 15/0, 16/0 und 17/0) und 60262111 (Flurstück 14/0) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. März 2004 sowie die Beitragsbescheide vom 01. März 2004 - Nrn. 60212645 (Flurstück 8/3) und 60212637 (Flurstück 1/49) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.Mai 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

2

Die Berufung der Klägerin ist im Hauptantrag begründet, das angegriffene klageabweisende Teilurteil des Verwaltungsgerichts folglich entsprechend abzuändern.

3

I. Ihre mit dem Hauptantrag verfolgte - zulässige - Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. August 2003 - Nr. 60262103 (Flurstück 7/1), Nr. 60262096 (Flurstück 4/1), Nr. 60262129 (Flurstück 15/0, 16/0 und 17/0) und Nr.60262111 (Flurstück 14/0) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. März 2004 sowie vom 01. März 2004 - Nr. 60212645 (Flurstück 8/3) und Nr. 60212637 (Flurstück 1/49) - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.Mai 2004 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und sind deshalb aufzuheben. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Aufhebung nicht den im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 (Az. 60212637-Wb/pg) betreffend das Flurstück 1/49 unter B) getroffenen weiteren "Bescheid über eine Sachentscheidung nach § 12 KAG M-V i.V.m.. §§ 163, 227 Abgabenordnung" erfasst.

4

Die angefochtenen Beitragsbescheide sind mangels einer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe rechtswidrig. Die Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und -behandlung (Kanalbaubeitragssatzung - KBS) vom 28. Mai 2002 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 10. Januar 2003, auf die die angefochtenen Beitragsbescheide gestützt sind, ist unwirksam. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung insbesondere den Maßstab angeben. Der Kanalbaubeitragssatzung fehlt eine wirksame Maßstabsregelung.

5

Soweit der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich die Wirksamkeit dieser Kanalbaubeitragssatzung bejaht hat, steht dies der vorliegend getroffenen Entscheidung nicht entgegen. In jenen Verfahren bestand jeweils keine Veranlassung, die Satzung unter den aktuell aufgeworfenen Fragestellungen zu untersuchen. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung war im Wesentlichen lediglich die in § 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 3 KBS enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. November 2003 - 1 M 180/03 -, 29.Oktober 2003 - 1 M 62/03 - und vom 08. September 2004 - 1 L 254/04 -). Die im Mittelpunkt dieses Verfahrens stehende Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS war demgegenüber bislang nicht Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat.

6

Die Maßstabsregelung in § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS ist nicht vorteilsgerecht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, verstößt gegen das Äquivalenz- und Gleichheitsprinzip, und ist folglich nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und unwirksam.

7

Das Maßstabssystem der Kanalbaubeitragssatzung insgesamt, in das die Maßstabsregelung eingebettet ist, stellt sich wie folgt dar:

8

§ 4 Abschn. I Abs. 1 KBS bestimmt, dass der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab (Vollgeschossmaßstab) berechnet wird. Dabei wird die nach Absatz 3 ermittelte Grundstücksfläche mit dem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vollgeschossfaktor vervielfacht. § 4 Abschn. I Abs. 2 KBS regelt hieran anknüpfend, dass der Faktor für das erste Vollgeschoss 0,25 beträgt (Satz 1), für jedes weitere Vollgeschoss wird ein Faktor von 0,15 hinzugerechnet (Satz 2). Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind (Satz 3). Ist die Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden jeweils 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet (Satz 4).

9

§ 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 1 KBS legt - vorliegend interessierend - fest, dass als Grundstücksfläche nach Abs. 1 bei Grundstücken, die insgesamt im Geltungsbereich eines verbindlichen Bauleitplanes (Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks gilt. Grundstück im Sinne der Satzung ist nach § 3 Abs. 3 KBS grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

10

§ 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS sieht schließlich vor, dass als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz2 bei Grundstücken, für die im verbindlichen Bauleitplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet gelte.

11

Die Anwendung des danach in der Kanalbaubeitragssatzung geregelten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes in seiner konkreten Ausformung in § 4 Abschn.I Abs. 4 Nr. 2 KBS führt bezogen auf die Grundstücke in Gestalt der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 zu einer nicht mehr vorteilgerechten Beitragserhebung, die gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt:

12

Die genannten Flurstücke wie auch die übrigen von den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden betroffenen Flurstücke/Grundstücke liegen insgesamt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 30a und damit im Geltungsbereich eines verbindlichen Bauleitplanes der Hansestadt Stralsund im Sinne von § 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 1 KBS; als beitragsfähige Grundstücksfläche gilt folglich jeweils die Gesamtfläche des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 3 KBS).

13

Der Bebauungsplan Nr. 30a enthält keine Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse, so dass die Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 1 KBS nicht einschlägig ist. Der Bebauungsplan setzt vielmehr statt der Zahl der Vollgeschosse für bestimmte Teilflächen die Höhe der baulichen Anlagen fest, wobei die höchstzulässige Gebäudehöhe 75 m beträgt. Diesen Fall erfasst die Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS. Sie ordnet insoweit an, dass diese höchstzulässige Gebäudehöhe von 75 m zur Ermittlung einer fiktiven Vollgeschosszahl durch 3,5 zu teilen und das Ergebnis der Division auf ganze Zahlen abzurunden ist; der Divisor von 3,5, der für eine angenommene Vollgeschosshöhe von 3,5 m steht, begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61.75 u.a. -, BVerwGE 57, 240 - zitiert nach juris; vgl. auch § 21 Abs. 4 BauNVO). Daraus ergibt sich bezogen auf die Grundstücke in Gestalt der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 eine Zahl von 21 Vollgeschossen (75 : 3,5 = 21,43, abgerundet 21), die jeweils für die gesamte Grundstücksfläche gilt. Auf dieser Basis hat der Beklagte für das Grundstück in Gestalt des Flurstücks 7/1 den Beitrag in Höhe von 1.070.880,36 Euro, für das Grundstück in der Gestalt des Flurstücks 14/0 den Beitrag in Höhe von 1.193.290,05 Euro und für das Grundstück in Gestalt des Flurstücks 1/49 den Beitrag in Höhe von 4.467.217,76 Euro errechnet.

14

Nach Maßgabe der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten farbigen Kartendarstellung (Beiakte M) der anteilig betroffenen Flächen werden jedoch

15

lediglich 25.887 m² des insgesamt 218.526 m² großen Flurstücks 1/49 (entspricht 11,85 %),

16

lediglich 4.952m² des insgesamt 52.385 m² großen Flurstücks 7/1 (entspricht 9,45 %) und

17

lediglich 6.119 m² des insgesamt 58.373 m² großen Flurstücks 14/0 (entspricht 10,48 %)

18

durch die Festsetzung einer Firsthöhe von 75 m und des entsprechenden Vorteils der baulichen Ausnutzbarkeit erfasst.

19

Die Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS ist damit in diesen Anwendungsfällen bzw. mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin dadurch, dass sie den auf lediglich untergeordnete Teilflächen der Grundstücke beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe von 75 m als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein Vielfaches größere Gesamtfläche der Grundstücke definiert, in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann. Eine Lösung im Erlassverfahren nach den §§ 163, 227 AO kommt nicht in Betracht.

20

Bei der rechtlichen Beurteilung des Maßstabssystems der Kanalbaubeitragssatzung ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass ein abgestufter Vollgeschossmaßstab, wie er in § 4 Abschn. I Abs.1,2 geregelt ist, als solcher keinen rechtlichen Bedenken begegnet; insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Bezug nimmt, verwiesen werden. Nichts anderes gilt grundsätzlich für einen kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, wie er auch vorliegend vom Ortsgesetzgeber gebildet worden ist (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61.75 u.a. -, BVerwGE 57, 240 - zitiert nach juris; Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, NVwZ 1987, 420; vgl. für das Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl. 2000, 65, 68 m.w.N.).

21

Ebenso steht § 3 Abs. 3 KBS in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern dazu, dass im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, DÖV 2004, 259, 260; Beschl. v. 12.05.2006 - 1 M 53/06 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.1989 - 9 L 7/89 - NVwZ 1989, 1088 - zitiert nach juris). Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Ein einheitliches Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ist somit nicht das einzelne Flurstück, sondern das oder die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Bestandsverzeichnis eines Grundstücks aufgeführt wird bzw. werden (vgl. Aussprung, in: Aussprung Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 7 Anm. 13.1). Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 20.6.1973 - IV C 62.71 -, BVerwGE 42, 269 - zitiert nach juris; Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.1989 - 9 L 7/89 -, NVwZ 1989, 1088 - zitiert nach juris). Abweichungen vom Begriff des Buchgrundstücks, die wie der Begriff der wirtschaftlichen Einheit auf die tatsächliche Nutzung abstellen, sind kaum eindeutig abgrenzbar und unterliegen laufenden Veränderungen, die Feststellungen für die Vergangenheit erschweren. Die Grundbucheintragung ist demgegenüber eindeutig feststellbar und dies auch für die Vergangenheit (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob danach der Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden ggfs. vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zu Gunsten der Klägerin abgewichen sein könnte, mag dahinstehen, da die Klägerin dadurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt worden wäre.

22

Der Formulierung in § 3 Abs. 3 KBS, Grundstück im Sinne der Satzung sei "grundsätzlich" das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, kommt - das hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt - keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Jedenfalls lässt sich diesem Begriff nicht entnehmen, er erlaube im Einzelfall ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff. Denn der Begriff "grundsätzlich" ist für sich betrachtet gänzlich konturenlos und zu unbestimmt, um eine Abgabenerhebung determinieren zu können; lediglich insoweit, als die Satzung selbst mögliche Ausnahmefälle hinreichend konkret definiert, kommt eine Abweichung in Betracht. Für ein Abrücken vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff besteht auch angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber kein Bedürfnis.

23

Nimmt man die einschlägige Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS in den Blick, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, NVwZ 1987, 420, 422) zwar ausgeführt, für die Ermittlung des Nutzungsfaktors, mit dem bei Anwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke deren Flächen zu multiplizieren sind, dürfe in einer Erschließungsbeitragssatzung bestimmt werden, dass auf die im Bebauungsplan für ein Grundstück jeweils festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen sei.

24

Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein derartiger kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab in jeder denkbaren Ausprägung und in allen Situationen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass das Bundesrecht dem Ortsgesetzgeber insoweit ein weites Bewertungsermessen einräume, macht aber zugleich deutlich, dass die Ausübung dieses Ermessens sich in sachlich vertretbarer Weise am Umfang der Vorteile zu orientieren habe, die einem Grundstück (bzw. dessen Eigentümer) durch die Inanspruchnahmemöglichkeit beitragsfähiger Erschließungsanlagen vermittelt werden. Wenn ein Ortsgesetzgeber anordne, bei unterschiedlichen Vollgeschosszahlen sei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die jeweils höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen, bewerte er den für das entsprechende Grundstück vermittelten Vorteil beitragsrechtlich in einer Weise, die von dem ihm eingeräumten Ermessen gedeckt sei. Denn mit steigenden Geschosszahlen wüchsen nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO (a.F.) die Geschossflächenzahlen, die einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zuließen. Die jeweils höchstzulässige Geschosszahl habe deshalb vom Ansatz her einen besonderen Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhänge. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall das Abstellen des Ortsgesetzgebers auf die jeweils höchstzulässige Vollgeschosszahl als sachgerecht beurteilt.

25

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich folglich lediglich entnehmen, dass grundsätzlich ein derartiger Beitragsmaßstab vorteilsgerecht sein kann. Gleichzeitig macht sie jedoch deutlich, dass die Anknüpfung an die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zwar im Grundsatz zulässig ist, aber im konkreten Geltungsbereich einer Satzung dennoch sachlich vertretbar sein muss. Für die vorliegend aufgeworfene Frage, ob der Ortsgesetzgeber in Abweichung von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anknüpfung an die höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. fiktive Zahl der Vollgeschosse mit Blick auf die von seiner Kanalbaubeitragssatzung erfassten Fälle für atypische Situationen ausnahmsweise gehalten war, eine Modifizierung dieses Maßstabs vorzunehmen, gibt die Entscheidung gerade nichts her.

26

Diese zentrale Frage ist vielmehr ausgehend vom beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip (dazu unter 1.) auch unter Berücksichtung der grundsätzlich für den Ortsgesetzgeber eröffneten Möglichkeit zur Pauschalierung und Typisierung (dazu unter 2.) dahingehend zu beantworten, dass die Regelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS hinsichtlich der von ihr erfassten Fälle eine Modifizierung dieses Maßstabs erfordert hätte. Die vom Verwaltungsgericht bevorzugte Berücksichtigung der besonderen Situation der Grundstücke der Klägerin auf der Ebene der Rechtsanwendung in Gestalt eines möglicherweise in Betracht zu ziehenden Teilerlasses der Beitragsforderung nach Maßgabe des §227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kommt nicht in Betracht (dazu unter 3.).

27

1. Die Beitragserhebung auf der Grundlage des Beitragsmaßstabes des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS ist im Fall der konkreten Beitragserhebung für die drei Grundstücke in der Gestalt der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 nicht vorteilsgerecht.

28

a) Der beitragsrelevante Vorteil, auf den der Maßstab der Beitragserhebung ausschließlich bezogen sein darf, besteht in der Erhöhung des Gebrauchswertes eines Grundstücks, so dass bei der Maßstabsfindung für Anschlussbeiträge von diesem Ansatz her auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abgestellt werden muss. Hierfür bietet die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes einen hinreichenden und anerkannten Aussagewert. Denn unter dem zulässigen Nutzungsmaß ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dasjenige zu verstehen, was unter Berücksichtigung etwaiger öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen verwirklicht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - BVerwG 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251). Zwar ist diese Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen. Gleichwohl kann sie auf das Kanalanschlussbeitragsrecht angewandt werden. In beiden Fällen ist der Anknüpfungspunkt der baurechtliche Zulässigkeitsbegriff, so dass eine unterschiedliche Handhabung des "zulässigen Nutzungsmaßes" nicht gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Urt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, KStZ 1994, 236 - zitiert nach juris).

29

Auch wenn naturgemäß ein Wirklichkeitsmaßstab den gerechtesten Maßstab zur Abbildung des beitragsrechtlichen Vorteils darstellen würde, darf dabei der Maßstab für die Verteilung der Anschlussbeiträge ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab sein. Eine Bemessung nach einem Wirklichkeitsmaßstab ließe sich, sofern das überhaupt möglich wäre, allenfalls mit einem unzumutbaren und damit unvertretbaren Verwaltungsaufwand erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 - 8 B 106/86 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28 - zitiert nach juris).

30

Jedoch müssen auch Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe der typischen Nutzungsmöglichkeit bzw. dem Vorteil Rechnung tragen und einen hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, dass im allgemeinen die wirtschaftlichen Vorteile, die die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an eine kommunale Einrichtung bietet, den Kriterien des Maßstabs entsprechen. Mit anderen Worten: Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss in einer hinreichend nahen Beziehung zur Wirklichkeit der durch die abzurechnenden Anlagen vermittelten Vorteile stehen; der durch den Maßstab abgebildete Vorteil muss "wahrscheinlich" der Wirklichkeit entsprechen. Dabei genügt es, wenn sich der Ortsgesetzgeber für einen sachbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab entscheidet, der geeignet ist, auf praktikable Weise und ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand den angestrebten Vorteilsausgleich gerecht herbeizuführen. Nach allgemeiner Ansicht ist es dem Satzungsgeber gestattet, an typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des Einzelfalles außer Betracht zu lassen. Eine derartige pauschalierende Regelung, die sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche auch nicht den Gleichheitssatz. Fehlt es etwa an der ausschließlichen Vorteilsbezogenheit des Maßstabs, so führt dies zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips. Nach dem Gleichheitssatz muss für die Bemessung des Beitrags ein Maßstab gewählt werden, der bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Beiträge und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden in etwa angemessene Beiträge zur Folge hat. Das Äquivalenzprinzip sagt, dass ein Beitragsmaßstab gefunden werden muss, durch den zwischen Leistung (hier die Schaffung der Anschlussmöglichkeit) und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis hergestellt wird. Der Beitrag darf in keinem Missverhältnis zur Leistung der öffentlichen Hand stehen. Der Gleichheitssatz betrifft somit das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander, das Äquivalenzprinzip das Verhältnis zwischen dem einzelnen Beitragsschuldner und der Gemeinde. Beide Grundsätze sind eng miteinander verknüpft, weil nur ein leistungsgerechter Beitrag auch zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner führt. Leistungsbezogen kann ein Beitrag aber nur dann sein, wenn er sich nach den durch die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung gebotenen Vorteilen bemisst (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urt. v. 30.06.1980 - II 812/79 -, KStZ 1981, 231, zitiert nach juris).

31

b) Es ist offensichtlich, dass die betroffenen Grundstücke nicht in ihrer ganzen Fläche mit einer Gebäudehöhe von 75 m durch eine entsprechende Bebauung ausgenutzt werden können. Ebenso offensichtlich ist damit unmittelbar die Frage des beitragsrechtlichen Vorteils angesprochen. Nun ist es aber im Ansatz nichts Außergewöhnliches, dass ein Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche einer - maximalen - baulichen Nutzung zugeführt werden kann; dies ist sogar eher die Regel und ändert nichts daran, dass ein Abstellen auf die in Teilbereichen mögliche höchstzulässige Nutzung als Grundlage der Beitragsbemessung regelmäßig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorteilsgerecht und hinreichend wirklichkeitsnah sein kann. Es ist deshalb zugespitzt auf den Beitragsmaßstab des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS zu klären, in welchen Fällen einer beschränkten baulichen Ausnutzbarkeit eine Grenze überschritten wird, ab der die Beitragserhebung nicht mehr als vorteilsgerecht gelten kann bzw. der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sich so weit von der Wirklichkeit entfernt hätte, dass er nicht mehr den hinreichend sicheren Schluss auf einen entsprechend angemessenen von der beitragspflichtigen Anlage vermittelten Vorteil zuließe.

32

c) aa) Nicht mehr vorteilsgerecht ist es in der Tendenz zunächst, wenn eine untergeordnete Teilfläche, für die jedoch bauplanungsrechtlich die höchstzulässige Nutzung - vorliegend in Gestalt der Gebäudehöhe - festgelegt ist, die beitragsrechtlich beachtliche Ausnutzbarkeit der Gesamtfläche bestimmen soll. Je untergeordneter (= kleiner im Verhältnis zur übrigen nutzbaren Fläche) die betreffende Teilfläche ist, umso weniger ist zur Ermittlung des Vorteils der - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mögliche - Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Ganzen gerechtfertigt. Dies ist im Sinne einer Grenzwertbetrachtung umso offensichtlicher, je weiter diese Teilfläche gegen Null geht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab entfernt sich entsprechend immer mehr von der Wirklichkeit bzw. wird unwahrscheinlicher. In Prozentzahlen quantifizierbar ist der Begriff "untergeordnet" im vorliegenden Kontext nur schwer, schon gar nicht im Sinne einer absoluten Grenze, da - wie die folgenden Erwägungen zeigen - weitere prägende Aspekte eine Rolle spielen (können), die eine solche Grenze in die eine oder andere Richtung verschieben würden. Dem Senat drängt sich jedoch die Annahme auf, dass jedenfalls in dem vorliegenden untypischen Fall einer ca. 300.000 m² großen Gesamtfläche auf der Grundlage der vom Beklagten ermittelten Flächenanteile für die höchstzulässige Gebäudehöhe von 75 m im Bereich zwischen 9,45 % und 11,85% im vorstehenden Sinne von "untergeordneten" Teilflächen gesprochen werden kann.

33

bb) Ebenfalls ist es in der Tendenz nicht mehr vorteilsgerecht bzw. wirklichkeitsfern, wenn die Differenz der auf Teilflächen eines Grundstücks verschieden bauplanungsrechtlich festgelegten höchstzulässigen Nutzungen - vorliegend in Gestalt der Gebäudehöhe - sehr groß ist und dennoch ausschließlich das höchste Maß die beitragsrechtlich beachtliche Ausnutzbarkeit der Gesamtfläche bestimmen soll.

34

Je größer diese Differenz ist, umso weniger ist zur Ermittlung des Vorteils der - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mögliche - Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Ganzen ausschließlich anknüpfend an die - fiktive - höchstzulässige Vollgeschosszahl gerechtfertigt. Dies ist im Sinne einer Grenzwertbetrachtung umso offensichtlicher, je größer die Differenz ist. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab entfernt sich auch insoweit entsprechend immer weiter von der Wirklichkeit bzw. wird unwahrscheinlicher.

35

cc) Diese tendenzielle Entfernung vom wirklichen durch die beitragspflichtige Anlage vermittelten Vorteil potenziert sich, wenn beide vorstehend erörterten Kriterien einer Vorteilsbewertung nach Maßgabe der Maßstabsregelung kombiniert auftreten: Je größer der Unterschied zwischen der auf einer bloß untergeordneten Teilfläche höchstzulässigen und der auf der im Übrigen weit überwiegenden Fläche eines Grundstücks zulässigen - niedrigeren - Gebäudehöhe ist, umso mehr liegt es auf der Hand, dass eine derartige Kombination von sehr kleiner Teilfläche und sehr großer Differenz verschiedener baulicher Ausnutzbarkeit - hier: Gebäudehöhe - im Ergebnis zu einer nicht mehr vorteilsgerechten Beitragsbemessung führt. Das Ergebnis der Anwendung der Maßstabsregelung stünde nicht mehr in einer hinreichend engen Beziehung zur Wirklichkeit.

36

Mit Blick auf die Anwendung des Maßstabes des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS auf die angesprochenen Grundstücke der Klägerin, ist - wie gesagt - bereits die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Teilflächen der Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0, für die die höchstzulässige Firsthöhe von 75m festgesetzt ist, jeweils flächenbezogen untergeordnet sind. Hinzu kommt die erhebliche Differenz zwischen den unterschiedlich festgesetzten zulässigen Firsthöhen auf den verschiedenen Teilflächen der Flurstücke: Die Differenz beträgt entweder rund 114 % (35 m zu 75m) für kleinere oder gar 189 % (26 m zu 75 m) für die größeren Restflächen. Die höchst zulässige Firsthöhe ist teilweise mehr als doppelt so hoch, überwiegend fast dreimal so hoch wie in den übrigen Bereichen.

37

Jedenfalls die Kombination beider Gesichtspunkte führt hier im vorstehenden Sinne zu einer nicht mehr vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Diese steht nicht mehr in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip: Die Anwendung des Beitragsmaßstabes führt dazu, dass zwischen Leistung (hier die Schaffung der Anschlussmöglichkeit) und Gegenleistung kein angemessenes Verhältnis hergestellt wird. Daraus resultiert zugleich eine mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarende ungleichmäßige Belastung der Beitragsschuldner im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen.

38

dd) Die weitere Überlegung, dass die Anknüpfung an die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse prinzipiell umso eher sachgerecht erscheint, je kleiner die betroffenen Grundstücke bzw. "normale" Baugrundstücke betroffen sind, führt erst recht zu dem vorstehend gefundenen Ergebnis: Für eine vergleichsweise kleine Grundstücksfläche spiegeln sich Konstellationen der vorstehend erörterten Art in der absoluten Beitragshöhe naturgemäß tendenziell weniger wider, als es bei atypisch großen Grundstücken wie im Fall der Klägerin anzutreffen ist. Es ist jedoch nicht mehr hinnehmbar, wenn sich ein derartig wirklichkeitsferner Maßstab in der absoluten Beitragshöhe in der Dimension von Millionenbeträgen auswirkt. Hier liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9/86 - (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort betrug die gesamte Grundstücksfläche lediglich 3203 m²; die nur auf einer Teilfläche höchstzulässige Geschosszahl konnte sich schon von daher in der absoluten Beitragshöhe nicht in einem Maße auswirken, das mit dem vorliegenden vergleichbar wäre.

39

ee) Auch eine Einbeziehung der Regelung des § 17 BauNVO in die Prüfung der Vorteilsgerechtigkeit bestätigt das gefundene Ergebnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, a.a.O., zu § 17 BauNVO a.F.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit maßgeblich darauf ab, dass mit steigenden Geschosszahlen die Geschossflächenzahlen steigen würden. § 17 Abs. 1 BauNVO regelt Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die - abgesehen von den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen - nicht überschritten werden dürfen. Die Norm sieht u.a. für Industriegebiete eine Obergrenze von 2,4 für die Geschossflächenzahl (GFZ) vor; ein derartiges Industriegebiet setzt der Bebauungsplan Nr. 30a fest.

40

Nach Maßgabe der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 07. Juni 2005 angestellten Berechnung führt die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Anwendung der streitigen Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS für die Flurstücke/Grundstücke 14/0, 7/1 und 1/49 jeweils zu einer - fiktiven - GFZ von 16,8 und für die Flurstücke/Grundstücke 4/1, 15/0, 16/0, 17/0 und 8/3 zu einer GFZ von 5,6. Aus der Anwendung der Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS auf die Flurstücke 14/0, 7/1 und 1/49 folgt demnach eine GFZ, die das Siebenfache der nach der BauNVO zulässigen Obergrenze, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von § 17 Abs. 2, 3 BauNVO abgewichen werden kann, beträgt. Selbst wenn man die Obergrenzen nach der BauNVO - worauf schon die möglichen Ausnahmen hindeuten - nicht für die Bildung des anschlussbeitragsrechtlichen Beitragsmaßstabes und die Ergebnisse seiner Anwendung als "zentimetergenau" bindend betrachten kann, können sie doch jedenfalls als grobe Orientierungshilfe im Rahmen einer Überprüfung der vorteilsgerechten Beitragsbemessung Berücksichtigung finden, da sie das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit nicht unwesentlich begrenzen. Hiervon ausgehend drängt sich die Schlussfolgerung geradezu auf, dass eine - fiktive - Überschreitung der Obergrenze nach der BauNVO um 600 % schlicht "den Rahmen sprengt" und auch insoweit der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Satzung eine hinreichende Anbindung an die Realität der baulichen Ausnutzbarkeit bzw. des vermittelten Vorteils verloren hat.

41

ff) Schließlich vermitteln sowohl die vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Begründung des Bebauungsplanes Nr. 30a wie auch die in dem Plan selbst enthaltenen Festsetzungen dem Senat den Eindruck, dass dieser in einer Weise individuell auf die Bedürfnisse der Klägerin und ihres Werftbetriebs zugeschnitten ist, die es ausschließt, dass der Ortsgesetzgeber bei der Beschlussfassung über den Plan von der Vorstellung ausgegangen sein könnte, zukünftig könnte die Klägerin - unter dem Blickwinkel eines durch den Bebauungsplan vermittelten Dauervorteils - selbst oder an ihrer Stelle ein Dritter mit Blick auf die höchstzulässige Gebäudehöhe von 75 m tatsächlich ein Gebäude mit 21 echten, nicht lediglich fiktiven Vollgeschossen errichten und einen entsprechenden Vorteil baulicher Ausnutzung verwirklichen. Insbesondere die Ausführungen unter 7.1 der Begründung zeigen vielmehr, dass dem Ortsgesetzgeber erkennbar Werfthallen vor Augen standen, für die offensichtlich nicht ohne weiteres von einer Steigerung des abwasserbeitragsrechtlichen Vorteils mit zunehmender Höhe der jeweiligen Halle ausgegangen werden kann, weil sie im Wesentlichen lediglich Luft umbauen. Noch plakativer wird dieser Sachverhalt im Teil B Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30a unter Ziff. 7 verdeutlicht: Danach gilt für Fassaden oberhalb von 35 m über Oberkante Kaimauer, dass Fenster und andere lichtdurchlässige Fassadenöffnungen unzulässig sind, wobei hiervon abweichend maximal vier Treppentürme mit Lichtbändern zulässig sind (Abs. 1). In den GI-Gebieten mit einer festgesetzten Firsthöhe von 75 m sind Werbeanlagen nur dergestalt zulässig, dass an jeder Längsseite der Gebäude ein Schriftzug "V...werft ..." nach näherer Spezifizierung angebracht werden darf (Abs. 2). Dies alles verbietet - entgegen den Ausführungen des Beklagten - die Annahme, der Ortsgesetzgeber habe mit der Festsetzung der maximalen Firsthöhe von 75 m dem betroffenen Grundstückseigentümer einen Vorteil der baulichen Ausnutzbarkeit dergestalt vermitteln wollen, dass dort echte 21 Vollgeschosse im Sinne der Maßstabsregelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS zulässig errichtet werden könnten. Verhält es sich aber so, dann "passt" die Maßstabsregelung auch insoweit nicht bzw. ist sie auch insoweit nicht vorteilsgerecht. Der Ortsgesetzgeber hätte insoweit die an die Situation und Bedürfnisse der Klägerin angepasste Bauleitplanung durch einen entsprechenden Maßstab auch anschlussbeitragsrechtlich vorteilsgerecht "fortschreiben" müssen.

42

d) Wenn demgegenüber das Verwaltungsgericht zur Frage der Vorteilsgerechtigkeit meint, es liege weniger ein Problem der Norm als vielmehr ein Problem des Grundstückszuschnitts vor, die Klägerin hätte mehrere Jahre Zeit gehabt, die Grundstückszuschnitte den Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen, ohne dass darin ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 42 Abs. 1 AO zu erblicken gewesen wäre, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden.

43

Die Klägerin hat einen gesetzlichen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und durch das Willkürverbot verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, dass die ihr gegenüber erfolgende Beitragserhebung vorteilsgerecht ist. Stellt sich die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin nicht als vorteilsgerecht dar - immerhin sieht auch das Verwaltungsgericht hier ein "Problem", auch wenn es "weniger" ein Problem der Norm sein soll -, ist es nicht ihre Aufgabe als Beitragspflichtige, durch einen entsprechenden Zuschnitt ihrer Grundstücke dafür zu sorgen, dass der Beklagte entsprechend seiner diesbezüglichen gesetzlichen Bindung vorteilsgerecht Beiträge erheben kann. Im Gegenteil muss der vom Beklagten zugrunde gelegte Beitragsmaßstab eine möglichst wirklichkeitsnahe und vorteilsgerechte Abgabenbelastung der Klägerin gewährleisten. Insoweit bestehen ausschließlich Rechtspflichten der Abgaben erhebenden Körperschaft. Eine - vom Verwaltungsgericht wohl im Sinne einer Obliegenheit formulierte - Verpflichtung der Klägerin, den Grundstückszuschnitt zu verändern, existiert nicht.

44

Zu bedenken ist ferner, dass - was das Verwaltungsgericht gesehen hat - die der Klägerin angesonnene Umgestaltung die Vorschrift des § 42 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 AO auf den Plan ruft. Die "Umgestaltung" könnte durchaus als "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts" bewertet werden (vgl. die entsprechenden Überlegen im Bereich des Beklagten im Vorfeld der Satzung, BA B1). Selbst wenn man eine "Umgestaltung" nicht von vornherein als missbräuchlich bewerten wollte, wäre die Klägerin doch insoweit einem unkalkulierbaren Risiko unterlegen, ob diese Umgestaltung letztlich rechtlich in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne zulässig sein würde. Schon unter diesem Blickwinkel konnte von der Klägerin eine derartige Umgestaltung nicht erwartet werden.

45

Mit Blick auf die Geltung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs dürfte sich zudem ein veränderter Zuschnitt der Flurstücke beitragsrechtlich nicht auswirken können, wenn - was nahe liegt - die neugebildeten Flurstücke weiter unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches stünden. Schließlich hätte eine Umgestaltung - mit ungewissem Erfolg - für die Klägerin nicht unerhebliche Kosten verursacht (Neuvermessung, Grundbuchanpassung, etc.).

46

2. Auch der Gesichtspunkt, dass der Ortsgesetzgeber im Abgabenrecht grundsätzlich pauschalieren und typisieren darf, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich bei den nicht vorteilsgerechten Auswirkungen der Regelung des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS auf die Grundstücke der Klägerin um einen hinzunehmenden Sonderfall, der die Wirksamkeit des Beitragsmaßstabes nicht berührte.

47

a) Als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 - zitiert nach juris). Dabei ist für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 - a.a.O.; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.09.2004 - 10 C 3/04 -, NVwZ 2005, 332 - zitiert nach juris).

48

Dem (Orts-)Gesetzgeber ist es bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gestattet, in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 und v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - jeweils zitiert nach juris). Im Abgabenrecht gilt insoweit der Grundsatz der Praktikabilität im Sinne einer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verstehenden Unzumutbarkeit für den Satzungsgeber. Nach dem Grundsatz der Praktikabilität darf der Satzungsgeber im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigen, dass seine Satzungsregelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen müssen, damit die Abgabengerechtigkeit und die Genauigkeit der Abgabenbemessung einerseits sowie der Verwaltungsaufwand, der zur Verwirklichung dieses Zieles erforderlich ist, andererseits in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Rechtfertigung hierfür wird hergeleitet aus der Notwendigkeit, Massenvorgänge des Wirtschaftslebens angemessen verwaltungsmäßig zu bewältigen und zum anderen aus besonderen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art, in manchen Bereichen die Abgabe nach einem individuellen, allen Gegebenheiten der Einzelsachverhalte Rechnung tragenden Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Zu diesen Massenvorgängen zählen auch die Beitragsermittlung und Beitragserhebung für Anschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage, weil sie sämtliche Grundstücke innerhalb eines Gemeindegebietes betrifft (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Urt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, KStZ 1994, 236 - zitiert nach juris).

49

Eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich, wenn bei ihrer Bewertung eine der beiden davon betroffenen Fallgruppen deshalb vernachlässigt werden dürfte, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt (sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit). Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem (Orts-)Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1BvL 8/69 -, BVerfGE 31, 119 - zitiert nach juris). Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 - zitiert nach juris).

50

Ein Maßstab ist aber dann rechtswidrig, wenn die Vorteile der typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.1971 - 1 BvL 7/69 u. 1 BvL 8/69 -, a.a.O.; vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 2 Anm. 3.3.3).

51

b) Zur Frage der Verwaltungspraktikabilität ist zunächst anzumerken, dass ein Maßstab, der den Aspekt der "untergeordneten" höchstzulässigen Nutzung eines Grundstücks aufgreift und berücksichtigt, nicht wegen des damit einhergehenden zusätzlichen Prüfungsbedarfs unpraktikabel sein dürfte. Die Kanalbaubeitragssatzung selbst verwendet den Begriff "untergeordnet" auch in § 4 Abschn. I Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 8 KBS und verlangt folglich auch dort entsprechende Prüfungen.

52

Zu der im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit zunächst maßgeblichen Frage, wieviele Grundstücke im Satzungsgebiet die Situation aufweisen, dass verschiedene zulässige Vollgeschosszahlen oder Gebäudehöhen festgesetzt worden sind, wobei die höchstzulässige Vollgeschosszahl oder Gebäudehöhe eine untergeordnete Teilfläche betrifft und der Unterschied der entsprechenden baulichen Ausnutzbarkeit sich in etwa so darstellt, wie im vorliegenden Fall, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Hierauf kommt es letztendlich jedoch auch nicht an.

53

Der Senat ist nämlich im Hinblick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit - entsprechend dem Vorbringen der Klägerin - der Auffassung, dass die insoweit maßgebliche 10 % - Grenze nach Sinn und Zweck dieses Grundsatzes vorliegend jedenfalls hinsichtlich des durch die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin betroffenen Anteils am Gesamtbeitragsaufkommen für die abgerechnete Anlage nach Maßgabe der entsprechenden Kalkulation überschritten worden ist: Die Beitragskalkulation der Hansestadt Stralsund legt ein Gesamtbeitragsaufkommen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung von 77.631.525,49 DM = 39.692.368,71 Euro zugrunde. Hiervon entfallen nach Maßgabe der angefochtenen Bescheide auf die Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt 6.859.160,71 Euro, was 17,28% und damit deutlich mehr als 10 % des gesamten Beitragsaufkommens entspricht. Selbst wenn man den Blick insoweit auf die Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 verengen muss, ist ein Beitragsvolumen von 6.731.388,17 Euro betroffen, was 16,96 % entspricht. Insoweit kann offensichtlich keine Rede davon sein, diesem Sachverhalt komme kein Gewicht bei. Dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist deshalb derart Geltung zu verschaffen, dass eine Maßstabsregelung nicht für etwa 17 % des gesamten Beitragsaufkommens keinen vorteilsgerechten Maßstab enthalten darf. Deshalb kann die Maßstabsregelung des § 4 Abschn.I Abs. 4 Nr. 2 KBS auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit keinen Bestand haben.

54

Unabhängig hiervon stehen die Vorteile der typisierenden Betrachtungsweise in Anbetracht der Erwägungen zur fehlenden Vorteilsgerechtigkeit, insbesondere auch der Dimensionen des von der Klägerin für die betreffenden Grundstücke erhobenen Beitrags der absoluten Höhe nach und dessen Anteil am Gesamtbeitragsaufkommen nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung. Dem Gebot der Abgabengleichheit kann zwar - wie ausgeführt - im Prinzip durch Auswahl eines gröberen bzw. ungenaueren Verteilungsmaßstabes wie insbesondere eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes hinreichend Rechnung getragen werden; dieser muss im Hinblick auf eine unterschiedliche Bebauung in dem abzurechnenden Gebiet jedoch entsprechende Sonderregelungen enthalten, die die dargestellten erheblichen Abweichungen in der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke dennoch zu erfassen und dem Differenzierungsgebot entsprechend zu berücksichtigen vermögen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99 -, VwRR MO 2000, 91, 95; VG Gera, Beschl. v. 10.03.2007 - 5 E 1569/96.GE -, juris). Dabei sind an die Genauigkeit der Differenzierungsmerkmale grundsätzlich um so höhere Anforderungen zu stellen, je unterschiedlicher das durch die Anlage erschlossene Gebiet bebaubar bzw. nutzbar ist (vgl. VG Gera, Beschl. v. 10.03.2007 - 5 E 1569/96.GE -, juris). Ungenauigkeiten, die bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes unter Praktikabilitätsgesichtspunkten und unter Berücksichtung des dem Ortsgesetzgeber zukommenden Ermessens im Prinzip unschädlich sind, sind nur soweit hinnehmbar, als sie kein Ausmaß annehmen, das einen hinreichend engen Bezug zwischen typischerweise zu erwartendem Abwasseranfall und als beitragsrelevant angesehener baulicher Ausnutzbarkeit verloren gehen ließe (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.1996 - 9 L 1151/95 -, juris; VG Gera, Beschl. v. 10.03.2007 - 5 E 1569/96.GE -, juris; vgl. auch die Senatsentscheidung vom 13.12.2005 - 1 M 277/04 -, juris, zum Ausbaubeitragsrecht). Das Ausmaß der aus der Anwendung des in Rede stehenden Beitragsmaßstabes folgenden Ungleichbehandlung bzw. der Unvereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip im Falle der betreffenden Grundstücke der Klägerin kann insoweit nach Maßgabe der Ausführungen zur Verletzung des Vorteilsprinzips nicht mehr als unschädliche bloße Ungenauigkeit hingenommen werden.

55

Dass die Ungleichbehandlung unvertretbar ist, gilt umso mehr, berücksichtigt man im Vergleich zum Anteil der Klägerin am Gesamtbeitragsaufwand zusätzlich, dass die Flurstücke 1/49, 7/1 und 14/0 lediglich 329.284 m² und damit nur 2,95 % der gesamten beitragsfähige Fläche der Hansestadt Stralsund von - ausweislich der Beitragskalkulation - 11.146.205 m² umfassen. Der Kläranlage hat die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2006 lediglich in der Größenordnung von gut 1 % der Gesamtabwassermenge, die über Abwassergebührenbescheide abgerechnet worden sind, eigenes Abwasser zugeführt. Auch wenn grundsätzlich zur Bestimmung des abgabenrechtlich relevanten Vorteils nicht nur auf die aktuelle tatsächliche Ausnutzung eines Grundstücks abgestellt werden kann, ist auch unter Berücksichtigung des durch den Bebauungsplan Nr. 30a vermittelten Dauervorteils - wie ausgeführt - zu beachten, dass die baurechtliche Zulässigkeit einer anderen als der aktuellen Nutzung durch die Klägerin und insbesondere einer abwasserintensiveren doch erheblichen Zweifeln unterliegt.

56

3. Die vom Verwaltungsgericht bevorzugte Berücksichtigung der atypischen Situation der Grundstücke der Klägerin auf der Ebene der Rechtsanwendung in Gestalt eines möglicherweise in Betracht kommenden Teilerlasses der Beitragsforderung nach Maßgabe des § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kommt nicht in Betracht.

57

Erstens würde eine für die Klägerin positive Erlasslösung dazu führen, dass in Höhe des Erlasses der allgemeine Haushalt der Hansestadt Stralsund belastet und damit Herstellungskosten der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit aufgebürdet würden. Dies ist zwar, wie schon der Verweis des § 12 Abs. 1 KAG auf die §§ 163, 227 AO zeigt, an sich grundsätzlich unbedenklich. Da jedoch der im Raum stehende (Teil-)Erlass etwa 17 % des gesamten Beitragsaufkommens bzw. ein Beitragsvolumen in Millionenhöhe betrifft, erscheint es systemwidrig, in einem derartigen Umfang dann alle Einwohner der Hansestadt Stralsund, also nicht nur die Beitragspflichtigen, für den erlassenen Teilbetrag aufkommen zu lassen. Ein theoretischer Erlass in diesem Umfang stünde nicht im Einklang mit dem Prinzip, dass der Herstellungsaufwand durch Anschlussbeiträge gedeckt werden soll (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V).

58

Zweitens setzt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Beitrages voraus, dass der Ortsgesetzgeber den eigentlichen Abgabentatbestand in der Abgabensatzung umschreibt (§2 Abs. 1 KAG M-V). Das bedeutet, dass der Ortsgesetzgeber gewissermaßen im Sinne einer abgabenrechtlichen "Wesentlichkeitstheorie" alle für die Deckung des Herstellungsaufwandes wesentlichen Regelungen in der Satzung selbst regeln muss. Dies besagt im Prinzip auch der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, demzufolge eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen muss. Der Ortsgesetzgeber kann dann aber nicht ein Beitragsvolumen von etwa 17 % des gesamten Beitragsaufkommens einer durch ihn nicht weiter determinierten Verwaltungsentscheidung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung überantworten, sondern muss diese wesentliche Frage für die Deckung des Herstellungsaufwandes durch Beiträge der Beitragspflichtigen in einer entsprechenden Maßstabsregelung mit den daran anknüpfenden Folgen insbesondere für den Beitragssatz bzw. die Verteilung der Beitragslasten selbst entscheiden. Es geht nicht an, Entscheidungen mit derartig gravierenden Folgen für die Refinanzierung der kommunalen Einrichtung der Verwaltung zu überlassen, ohne sie ortsrechtlich hinreichend zu determinieren. Dies zeigen auch die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Haushaltsplanung bzw. Haushaltssatzung (vgl. §§ 46 ff. KV M-V).

59

Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Voraussetzungen der §§ 163 und 227 AO erfüllt wären - die Materialien zur Entstehungsgeschichte der Satzung zeigen, dass der Satzungsgeber das Ergebnis der Satzungsanwendung für die klägerischen Grundstücke gesehen und gewollt hat -, räumen diese Vorschriften der Verwaltung drittens Ermessen hinsichtlich der Erlassentscheidung ein, was - auch wenn das Ermessen durch die Billigkeitsentscheidung geprägt wird (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 9.Aufl., § 163 Rn. 118, § 227 Rn. 17) - jedenfalls mit Blick auf die in Rede stehenden Beträge dem Grundsatz der gesetzlichen Bindung der Beitragserhebung widerspricht.

60

4. Da der unwirksame Beitragsmaßstab des § 4 Abschn. I Abs. 4 Nr. 2 KBS allen angefochtenen Beitragsbescheiden zugrundeliegt, waren sämtliche Bescheide aufzuheben.

61

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt es auf die Fragen der ordnungsgemäßen Beitragskalkulation, einer Zulässigkeit oder Erforderlichkeit einer sog. Kappungsgrenze, der Vergleichbarkeit einer Werfthalle mit einer Kirche und die im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung aufgeworfenen Fragen nicht mehr an.

62

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klage im Hauptantrag erfolgreich war und folglich damit die Rechtshängigkeit des zweiten Hilfsantrages, der nicht vom Teilurteil des Verwaltungsgerichts erfasst ist, weggefallen ist, hatte der Senat auch eine Kostenentscheidung zu treffen.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

64

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Erlass eines Duldungsbescheides für Kanalbaubeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser).

2

Der Kläger ist Eigentümer des an die zentrale Abwasseranlage der Hansestadt Stralsund angeschlossenen Wohngrundstücks F.damm ... (Flurstück G1, Gemarkung S.). Er hatte das Eigentum an dem Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren mit Zuschlag vom 28.08.2002 erworben.

3

Bereits mit Bescheid vom 14.05.1999 hatte der Beklagte den Voreigentümer zu einem Kanalbaubeitrag i.H.v. DM 4.785,50 herangezogen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2003 zurückgewiesen und den Beitrag auf 2.816,90 festgesetzt. Die vom Voreigentümer am 13.03.2003 erhobene Anfechtungsklage (3 A 534/03) wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 17.03.2004 zurück und führte zur Begründung aus, dass die sachliche Beitragspflicht ebenso wie die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers am 09.06.2002 und damit vor dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung entstanden sei. Das Urteil ist rechtskräftig. Zahlungen durch den Voreigentümer erfolgten jedoch nicht; Vollstreckungsversuche des Beklagten blieben erfolglos.

4

Mit Duldungsbescheid vom 23.02.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Beitragsschuld in Höhe von 2.816,90 bis zum 15.05.2007 zu entrichten. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Sollten Sie der vorstehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, sind Sie verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück F.damm ... zu dulden." Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 zurück.

5

Am 14.05.2007 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig, da er das Grundstück in der Zwangsversteigerung lastenfrei erworben habe. Unstreitig habe es der Beklagte unterlassen, die Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Zudem werde vorsorglich die Verjährung eingewandt.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2007 - ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 05.03.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 534/03 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid als Duldungsbescheid i.S.d. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. Abgabenordnung (AO) rechtswidrig (1.). Er kann jedoch gemäß § 128 AO in einen rechtmäßigen Heranziehungsbescheid umgedeutet werden (2.).

13

1. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. Abgabenordnung (AO) kann derjenige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Abgabenforderung erfolgt, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Aus der Akzessorietät des Duldungsbescheides folgt, dass über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nur zulässig ist, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus eine persönliche Beitragspflicht entstanden und (noch) nicht wieder erloschen ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen den Grundsatz "keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld" ergangen ist, ist fehlerhaft (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 8 C 107/83, Juris Rn. 23). Dies trifft auf den streitgegenständlichen Duldungsbescheid zu, denn es fehlt an der persönlichen Beitragspflicht des Voreigentümers.

14

Zwar ist dieser mit dem Bescheid vom 14.05.1999 zu dem Anschlussbeitrag herangezogen worden. Dies führte jedoch nicht zu Entstehen der persönlichen Beitragspflicht. Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG a.F. (nunmehr: 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V) ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Vorschrift betrifft aber lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 7 Anm. 12.7). Daher löst eine verfrühte Bekanntgabe an den Grundstückseigentümer dessen persönliche Beitragspflicht nicht aus. Dies trifft auf den Voreigentümer des Klägers zu.

15

Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V). Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 - 1 L 56/04, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Hiernach konnte die sachliche Beitragspflicht zunächst nicht entstehen. Zwar war das Grundstück bereits an die Abwasserbehandlungsanlage der Hansestadt Stralsund angeschlossen als es noch im Eigentum des Voreigentümers stand. Jedoch verfügte die Hansestadt Stralsund damals nicht über eine wirksame Beitragssatzung, denn die seinerzeit Geltung beanspruchende Satzung der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und -behandlung (Kanalbaubeitragssatzung - KBS) vom 28.05.2002 i.d.F. der rückwirkend zum 09.06.2002 in Kraft getretenen ersten Änderungssatzung vom 10.01.2003 ist vom OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem so genannten "Volkswerft-Urteil" vom 10.10.2007 (1 L 256/06) als unwirksam verworfen worden. Damit konnte die sachliche Beitragspflicht nicht am 09.06.2002 entstehen.

16

Die gegenteiligen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17.03.2004 sind für das vorliegende Verfahren nicht bindend, da sich die materielle Rechtskraft des Urteils (vgl. § 121 VwGO) nicht auf den Kläger erstreckt. Dieser war weder Beteiligter jenes Verfahrens noch ist er Rechtsnachfolger des Klägers i.S.d. § 121 Nr. 1 zweite Var. VwGO. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist identisch mit dem des § 325 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach Abs. 1 l.cit. wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Partei und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz an der im Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. Zwar ist der Kläger Rechtsnachfolger des Voreigentümers, denn er hat das Eigentum an dem Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Dennoch liegen die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 ZPO nicht vor, denn die Rechtsnachfolge trat nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO), sondern bereits davor ein. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgte am 28.08.2002, die Klageerhebung durch den Rechtsvorgänger des Klägers dagegen erst am 13.03.2003. Aus demselben Grund findet auch § 325 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegend keine Anwendung.

17

Die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers des Klägers ist auch nicht auf Grundlage der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 entstanden, obwohl an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen. Zwar kann ein mangels wirksamer Rechtsgrundlage fehlerhafter Bescheid grundsätzlich durch das Nachschieben einer wirksamen Satzung geheilt werden. Denn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge besteht für das Vorliegen der Merkmale des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht. Anders als im Straßenbaubeitragsrecht, aber ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht reicht es im Anschlussbeitragsrecht daher aus, wenn die (wirksame) Satzung der Vorteilslage nachfolgt. Entsteht die sachliche Beitragspflicht - wie hier - erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, so entsteht mit ihr auch die persönliche Beitragspflicht, weil die Bekanntgabe bis zur Aufhebung des Beitragsbescheides fortwirkt (Aussprung a.a.O.). Diese Heilungsfolge tritt aber nur dann ein, wenn zu diesem Zeitpunkt alle sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind und insbesondere der in Anspruch Genommene dann noch Eigentümer des Grundstücks oder dinglich Berechtigter ist (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - 8 C 145.81, DVBl. 1983, 135 <136>; HessVGH, Urt. v. 27.11.1991 - 5 UE 80/89, GemHH 1993, 115 <116>; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 19 Rn. 30). Dann wird der Beitragsbescheid mit Wirkung "ex-nunc" geheilt (HessVGH a.a.O.). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, denn der Voreigentümer war zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Er hatte das Eigentum durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 28.08.2002 verloren.

18

2. Dennoch ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er kann nämlich gemäß § 128 AO in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden.

19

Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (vgl. Brockmeyer in: Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 128 Rn. 6 m.w.N.), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein - allein der Behörde vorbehaltener - Verwaltungsakt. Dies folgt aus § 128 Abs. 4 AO, wonach § 91 entsprechend anzuwenden ist. Die Verweisung auf die Anhörungsvorschriften des § 91 AO wäre überflüssig, wenn es sich bei der Umdeutung um einen Verwaltungsakt handeln würde. Denn in diesem Fall hätte § 91 AO unmittelbare Geltung.

20

Auch die Bestimmung des § 128 Abs. 3 AO steht einer Umdeutung nicht entgegen, da die Erhebung des Kanalbaubeitrags nicht im Ermessen des Beklagten steht. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, dass Anschlussbeiträge erhoben werden "sollen". Adressat dieser eingeschränkten Ermessenseröffnung ist aber der Ortsgesetzgeber, nicht der Beklagte. Erlässt der Ortsgesetzgeber - wie vorliegend - eine Beitragssatzung, so ist der Beklagte bereits aus Gründen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz - GG) zur Beitragserhebung verpflichtet.

21

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies trifft vorliegend zu, denn als Beitragsbescheid ist der streitgegenständliche Duldungsbescheid rechtmäßig.

22

a. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008. Die Satzung ist im Amtsblatt der Hansestadt Stralsund vom 22.10.2008 bekannt gemacht worden und damit am 23.10.2008 in Kraft getreten. Zwar ist der Satzungserlass erst nachträglich, d.h. nach Erhebung der vorliegenden Anfechtungsklage erfolgt. Die Kanalbaubeitragsatzung ist gleichwohl zu beachten, denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen Anschlussbeitragsbescheide ist daher der Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (VG Greifswald, Urt. v. 11.04.2007 - 3 A 620/05, S. 6 f. des Entscheidungsumdrucks; vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - 8 C 145/81, DVBl. 1983, 135 m.w.N.).

23

Die Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam und löst daher die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 6 KAG M-V aus. Insbesondere ist die Maßstabsregelung für den Schmutzwasserbeitrag - nach § 4 Abschn. I Abs. 2 KBS gilt ein so genannter abgestufter Vollgeschossmaßstab, bei dem das erste Vollgeschoss mit 0,25 und die weiteren Vollgeschosse mit je 0,15 berücksichtigt werden - nicht zu beanstanden. Auch die in § 4 Abschn. I Abs. 2 lit. l KBS normierte Kappungsgrenze", wonach der Faktor 1,90 auch bei mehr als zwölf Vollgeschossen gilt und nicht mehr ansteigt, ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: VG Leipzig, Urt. v. 26.11.2001 - 6 K 271/00; a.A.: OVG Bautzen, Urt. v. 21.10.1999 - 2 S 551/99, VwRR MO 2000, 91 <97>; Beschl. v. 22.08.2001 - 5 B 522/00, DWW 2002, 131). Die der Normierung der "Kappungsgrenze" zu Grunde liegende Annahme, dass der beitragsrelevante Vorteil ab einem bestimmten Vollgeschoss allein wegen der höheren Anzahl der Vollgeschosse nicht mehr zunimmt, ist vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt. Wesentlich ist hier die Erkenntnis, dass höhere Gebäude regelmäßig auf größere Grundstücksflächen angewiesen sind. Bei höheren Gebäuden wird der größere Vorteil damit im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes schon durch die Berücksichtigung einer größeren Grundstücksfläche berücksichtigt. Ab einem bestimmten Maß der baulichen Nutzung gehen Steigerungen bei der Anzahl der Vollgeschosse zudem bereits wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen zwangsläufig mit der Verringerung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit einer Verringerung der Geschossfläche einher. Es ist daher sachgerecht, bei höheren Gebäuden für die Vorteilsbemessung nicht mehr gleichgewichtig auf die Anzahl der Vollgeschosse und die Grundstücksgröße, sondern vornehmlich auf die Grundstücksgröße abzustellen.

24

Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die "Kappungsgrenze" erst bei mehr als zwölf Vollgeschossen greift. Dies kann darauf beruhen, dass nach der Bebauungssituation im Gebiet der Hansestadt Stralsund die dargestellten Beschränkungen (Verringerung der Geschossfläche bei höheren Gebäuden) erst bei Gebäuden mit zwölf und mehr Vollgeschossen auftreten. Da der Kläger insoweit keine Einwände geltend gemacht hat, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

25

Anhaltspunkte dafür, dass die Maßstabsregelung für den Schmutzwasserbeitrag den Maßgaben des so genannten "Volkswerft-Urteils" des OVG Mecklenburg-Vorpommern widerspricht, sind nicht ersichtlich. Die Grundstücke der Volkswerft werden nicht stärker belastet als andere Baugrundstücke, die eine zwölfgeschossige Bebauung aufweisen oder bei denen dieses Maß der baulichen Nutzbarkeit zulässig ist.

26

Es liegt auch kein Verstoß gegen die Soll-Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vor. Nach dieser Vorschrift hat die Finanzierung der Herstellung öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung in der Regel durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen zu erfolgen, um eine Kreditfinanzierung der Anlage zu vermeiden (vgl. § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung - KV M-V). Zwar liegt der mit der Kanalbaubeitragssatzung angestrebte Deckungsgrad niedriger als 70 v.H. (Schmutzwasser: 62,96 v.H.; Niederschlagswasser: 17,35 v.H.). Allerdings ist eine am Regelungsziel des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V orientierte Ausnahme für die in der Regel gebotene Beitragsfinanzierung gegeben, wenn die Eigenkapitalausstattung für die betreffende Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - so gut ist, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers auch bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage nicht über ein Maß von etwa 33 v.H. der Herstellungskosten hinaus steigt (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 - 3 A 1395/05, NordÖR 2008, 357; Beschl. v. 27.10.2008 - 3 B 1161/08, Der Überblick 2009, 40). Diese Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. In dem Verfahren 3 B 2043/08 wurde gerichtsbekannt, dass trotz des niedrigen Deckungsgrades der durch Darlehen finanzierte Anteil an den Gesamtkosten der Anlage nur 25,55 v.H. beträgt.

27

b. Bei einer Umdeutung des Duldungsbescheides in einen Heranziehungsbescheid ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Dies zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht: Der Duldungsbescheid enthält in Ziffer 1. seines Tenors die Festsetzung der Beitragsforderung nebst Leistungsgebot und die Angabe, für welches Grundstück der Beitrag zu entrichten ist. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid als Beitragsbescheid keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsberechnung fehlerhaft ist, bestehen nicht. Dies wird vom Kläger auch nicht dargetan.

28

Entgegen seiner Auffassung ist die sachliche Beitragspflicht nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschen. Zwar erlöschen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) durch den Zuschlag die an dem Grundstück bestehenden bisherigen Rechte, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften bestehen bleiben. Letzteres trifft vorliegend jedoch zu, denn die sachliche Beitragspflicht besteht gemäß § 56 Satz 2 ZVG fort. Nach dieser Bestimmung trägt der Ersteher vom Zuschlag an die Lasten (des Grundstücks). Die Vorschrift knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Regelung des § 47 ZVG an (Urt. v. 14.08.1992 - 8 C 15/90, juris Rn. 11), die eine zeitliche Zäsur auch für den Anwendungsbereich des § 56 Satz 2 ZVG bildet. Nach § 47 ZVG richtet sich, welche Geldleistungen bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen sind und demgemäß beim Unterbleiben der erforderlichen Anmeldung (§ 45 Abs. 1 ZVG) ausfallen. § 47 Satz 1 ZVG bestimmt, dass laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken sind. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen - und so auch einmalige Anschlussbeiträge nach § 9 KAG M-V - werden nach § 47 Satz 2 ZVG mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind. Daraus folgt, dass die sachliche Beitragspflicht und damit auch die öffentliche Last entgegen § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG immer dann nach § 56 Satz 2 ZVG bestehen bleibt, wenn die darauf beruhende Forderung erst mehr als zwei Wochen nach dem Zuschlag fällig wird (so im Ergebnis auch Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 56 Rn. 8).

29

Gemessen an diesen Kriterien konnte die sachliche Beitragspflicht (und damit auch die öffentliche Last, § 7 Abs. 6 KAG M-V) durch den Zuschlag nicht berührt werden. Dies bereits deshalb nicht, weil die sachliche Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der Kanalbaubeitragssatzung vom 14.10.2008 am 23.10.2008 entstanden ist. Auf die Bekanntgabe des an den Voreigentümer gerichteten Beitragsbescheides vom 14.05.1999 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 KBS, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wie bereits erwähnt, betrifft die Vorschrift aber lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt, so dass die Bekanntgabe des Bescheides vom 14.05.1999 die persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers nicht auslöste. Damit existierte zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Zwangsversteigerung keine innerhalb von zwei Wochen nach dem Zuschlag fällige Beitragsforderung. Der das Bestehen einer gegen den Voreigentümer gerichteten Beitragsforderung postulierende Beitragsbescheid ist rechtswidrig (s.o.); er bildet gleichsam eine "Hülle ohne Inhalt". Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Regelung des § 124 Abs. 2 AO. Dass ein Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung wirksam ist, ist materiell-rechtlich nur dann von Bedeutung, wenn das Gesetz Rechtsfolgen an die Existenz des Verwaltungsaktes knüpft (Tatbestandswirkung). Dies trifft auf Beitragsbescheide jedoch nicht zu; wie bereits dargelegt, folgt aus der Existenz des Beitragsbescheides nicht zugleich das Bestehen der Beitragsforderung.

30

Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es könne dem Beklagten nicht ihm - dem Kläger - gegenüber zum Vorteil gereichen, dass er seine Pflicht zur Anmeldung der Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren verletzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung besteht nur in Ansehung tatsächlich bestehender Forderungen, woran es vorliegend fehlte (s.o.). Zudem handelt es sich bei der Pflicht zur Anmeldung um eine Obliegenheit, die u.U. zum Rechtsverlust des Gläubigers führt, Einwände Dritter aber nicht zu begründen vermag.

31

Da die sachliche Beitragspflicht erst im Jahre 2008 entstanden ist, verbietet sich auch die Annahme eines Erlöschens der Beitragsschuld infolge Festsetzungsverjährung.

32

Schließlich steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung der Umdeutung nicht entgegen. Zwar hat der Beklagte den Beitragsbescheid vom 14.05.1999 bisher nicht formell aufgehoben. Dennoch führt die Umdeutung des Duldungsbescheides in einen Beitragsbescheid nicht dazu, dass eine Mehrfachinanspruchnahme für dieselbe Maßnahme droht. Denn mit dem Erlass des an den Kläger gerichteten Duldungsbescheides hat der Beklagte, der zuvor ergebnislos die Zwangsvollstreckung gegen den Voreigentümer betrieben hatte, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nunmehr ausschließlich an den Kläger wendet und aus dem Bescheid vom 14.05.1999 keine Rechte mehr herleitet. Dies wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Voreigentümer in Vermögensverfall geraten ist. Vor diesem Hintergrund wäre die formale Aufhebung jenes Bescheides eine überflüssige Förmelei.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Antragsgegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in A-Stadt. Der Antragsgegner betreibt in seinem Verbandsgebiet eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung. Das Grundstück der Antragstellerin ist an diese Anlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2013 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung in Höhe von 1.863,92 Euro fest. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

2

Nachdem das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. September 2010 (– 4 K 12/07 –, juris) die Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 für unwirksam erklärt hatte, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 9. Dezember 2010 die hier streitgegenständliche Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/ (nachfolgend: Trinkwasserbeitragssatzung). Gegenstand der Beschlussvorlage war neben dem Satzungstext auch eine Begründung zur Festsetzung einer Tiefenbegrenzung und zur Kalkulation des Beitragssatzes. Die Satzung wurde am 10. Dezember 2010 ausgefertigt und am 11. Dezember 2010 in der „Schweriner Volkszeitung“ öffentlich bekanntgemacht.

3

Am 7. November 2011 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Trinkwasserbeitragssatzung gestellt.

4

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

5

Die Satzungsregelung zum Beginn der Verjährung in § 3 Trinkwasserbeitragssatzung sei wie auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –) verfassungswidrig. Die Vorschriften seien nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit vereinbar. Die Bestimmung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehe, ermögliche auf eine unbegrenzte Zeit die Festsetzung von Beiträgen. In bestimmten Fällen lasse die Trinkwasserbeitragssatzung sogar einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich werden.

6

Soweit § 4 Abs. 2 Buchst. d Trinkwasserbeitragssatzung eine qualifizierte Tiefenbegrenzung normiere, sei die Maßstabsregel unwirksam. Die Tiefenbegrenzungslinie sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, nicht vorteilsgerecht und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Zwar sei es möglich, die örtlichen Verhältnisse auf der Grundlage repräsentativer Grundstücke und Ortslagen zu ermitteln, dies setze jedoch voraus, dass die ausgewählten Grundstücke und Ortslagen tatsächlich repräsentativ seien. Daran fehle es. Der Antragsgegner habe die Anzahl der Ortslagen, die von der Tiefenbegrenzungsregelung betroffen seien, unzutreffend ermittelt. Dies zeige sich schon daran, dass die Ermittlung nicht zwischen den öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Trinkwasserversorgung und denen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung unterscheide, obwohl der Anschlussgrad im Schmutzwasserbereich deutlich niedriger liege. Der Antragsgegner habe es versäumt, die ortsübliche Bebauungstiefe anlagenbezogen festzustellen. Für eine vorteilsgerechte Regelung wäre er sogar verpflichtet gewesen, innerhalb derselben Einrichtung unterschiedliche Tiefenbegrenzungslinien zu bestimmen.

7

Doch selbst wenn man dazu kommen wollte, dass die ausgewählten Grundstücke die tatsächlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet repräsentieren würden, sei die Schlussfolgerung einer ortsüblichen Bebauungstiefe von 40 Metern fehlerhaft. Im Verbandsgebiet existierten nicht nur eine Vielzahl von Ortslagen, diese differierten auch hinsichtlich der durchschnittlichen Bebauungstiefe beim Übergangsbereich zwischen Innen- und Außenbereich. Eine homogene und typische Bebauung existiere im Verbandsgebiet nicht. Die Gemeinden unterschieden sich hinsichtlich Größe und Bebauungsstruktur nachhaltig voneinander. Selbst in den einzelnen Gemeinden bestehe keine typische Bebauungstiefe. Bei einer inhomogenen Bebauung im Verbandsgebiet sei die Festsetzung einer einheitlichen Tiefenbegrenzungsregelung ausgeschlossen.

8

Der Antragsgegner habe bis zur Beschlussfassung über die Kalkulation des Beitragssatzes bereits die beitragspflichtige Fläche für sämtliche Grundstücke ermittelt. Damit sei er nicht mehr berechtigt gewesen, sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf einzelne, nach seiner Auffassung repräsentative Ortslagen zu beschränken. Für eine Tiefenbegrenzung habe deshalb keine sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung mehr bestanden. Auch der Gedanke der Verwaltungspraktikabilität könne eine Abweichung von der einzelfallbezogenen Vorteilsgerechtigkeit nicht legitimieren. Die konkrete Feststellung, wie weit im Einzelfall die Erschließungswirkung einer öffentlichen Einrichtung auf Grundstücke im Übergang zum Außenbereich reiche, könne zwar schwierig sein. Da der Antragsgegner bei der Ermittlung sowohl der repräsentativen Bautiefe als auch sämtlicher beitragspflichtigen Flächen im Verbandsgebiet ausschließlich auf die hintere Kante des letzten Gebäudes abgestellt habe, sei die Rechtsanwendung jedoch einfach. Diese Methodik sei zudem baurechtlich unzutreffend. Zwar ende der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten vorhandenen Gebäude, zu diesem Zusammenhang zählten jedoch nur Bauten, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten. Untergeordnete Baulichkeiten seien, anders als der Antragsgegner meine, nicht zu berücksichtigen.

9

Die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung, nach der die Tiefenbegrenzungslinie bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden seien, vom Ende der Zuwegung an gemessen werde, lasse gleichheitswidrig unberücksichtigt, dass auch der als Zuwegung genutzte Teil eines Buchgrundstücks bei der Kalkulation und bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden müsse.

10

Als unwirksam erweise sich auch die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. f der Trinkwasserbeitragssatzung. Diese Vorschrift erfasse die atypischen Fälle einer übergreifenden Grundstücksnutzung. Nach dem Willen des Satzungsgebers solle bei der Festsetzung des Beitrags jede Grundstückfläche im Außenbereich bis zur hinteren Grenze der letzten baulichen Nutzung berücksichtigt werden. Das stehe im Widerspruch zu dem Vorteil, den die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners für das Grundstück vermittele. Im Außenbereich vermittelten die öffentlichen Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung trotz einer baulichen oder gewerblichen Nutzung keinen Vorteil, solange das Gebäude nicht tatsächlich angeschlossen sei.

11

Die Kalkulation des Beitragssatzes sei fehlerhaft. Dies führe zu einer unwirksamen Regelung über den Beitragssatz und damit zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Die Methode der Beitragskalkulation habe eine teilweise Doppelfinanzierung des Herstellungsaufwands der öffentlichen Einrichtung zum Ergebnis und verstoße gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Soweit der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits durch andere Einnahmen gedeckt sei, scheide die Erhebung eines Beitrags aus. Insoweit sei eine abgabenübergreifende Gesamtschau des Aufkommens aus Beiträgen und Gebühren geboten.

12

Der Antragsgegner habe die über die Benutzungsgebühren vereinnahmten Abschreibungen auf das kostenlos übernommene Vermögen nicht aufwandsmindernd berücksichtigt. Der Substanzwert dieser Einrichtungsbestandteile sei gemäß § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs abzuschreiben gewesen. Für die Bemessung der Abschreibungsbasis sei dabei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DMBilG der Sachzeitwert in der Eröffnungsbilanz maßgeblich gewesen. Die Abschreibung auch des unentgeltlich übernommenen Vermögens führe zu Einnahmen, die etwa 30 Prozent des im Rahmen der Kalkulation nach Abzug der Fördermittel verbliebenen beitragsfähigen Aufwandes entsprechen würden. Diese Einnahmen lägen deutlich über der Differenz zwischen dem höchstmöglichen und dem beschlossenen Beitragssatz. Bei Fertigstellung der Anlage werde die Dauer der Abschreibung für die unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile bereits über 25 Jahre betragen. Bei durchschnittlichen Abschreibungssätzen entspreche dies nahezu dem vollen Herstellungsaufwand. Der Antragsgegner habe verkannt, dass der Herstellungsaufwand für den technischen Ersatz der unentgeltlich übernommenen Anlagengüter in der Herstellungsphase bereits zum Teil durch die dafür vereinnahmten Abschreibungen gedeckt gewesen sei. Insoweit liege Zweckgleichheit vor. Der Antragsgegner hätte bei der Festsetzung des Beitragssatzes einen Abzug für denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand vornehmen müssen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung durch in den Gebühren enthaltene Abschreibungen gedeckt war. Die erstmalige Herstellung des Anlagengutes im rechtlichen Sinne führe dazu, dass das im technischen Sinne erneuerte Anlagegut nach wirtschaftlichen Grundsätzen untergehe. Gebührenrechtlich sei der Wertverzehr jedoch immer auf das jeweilige Anlagegut bezogen über die Abschreibung festzusetzen.

13

Der Berücksichtigung der über Abschreibungen erzielten Einnahmen bei der Kalkulation des Anschlussbeitrages stehe der Gesetzeswortlaut nicht entgegen. Gebührenzahlungen seien, soweit sie Abschreibungen enthielten, Leistungen Dritter im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Der Kreis der Gebührenschuldner nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V sei mit dem Kreis der Beitragspflichtigen nach § 7 KAG M-V nicht identisch, die Beitragsschuldner könnten deshalb als „Dritte“ im gesetzlichen Sinne angesehen werden. Diesem Verständnis stehe nicht entgegen, dass § 9 KAG M-V den Abzug von Abschreibungen nicht ausdrücklich vorschreibe. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung von § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V zum Ausdruck gebracht, dass im Ergebnis eine Doppelbelastung auszuschließen sei. Was für die Gebührenkalkulation im Zusammenwirken mit den Beiträgen bereits ausdrücklich geregelt worden sei, gelte im Umkehrschluss auch für die Anrechnung der Abschreibungen im Rahmen der Beitragskalkulation.

14

Soweit die Auffassung vertreten werde, dass diese Abschreibungen ausschließlich bei den Erneuerungsbeiträgen zu berücksichtigen seien, sei dies unzutreffend. Anlagenbestandteile, die nach dem Konzept des Zweckverbandes rechtlich durch ihn erstmalig hergestellt wurden, würden nach Fertigstellung der Anlage erneut mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die Anlagenbuchhaltung übernommen. Der volle Herstellungsaufwand unterliege dann erneut der Abschreibung. Ausschließlich diese nach der rechtlichen Herstellung vereinnahmten Abschreibungen seien jedoch bei einem möglichen Erneuerungsbeitrag zu berücksichtigten.

15

Soweit der Antragsgegner hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweise, sei der der Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 9 B 2/12 –) zugrunde liegende Sachverhalt auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die in den Gebühren enthaltenen Abschreibungen hätten durchaus eine Finanzierungsfunktion für die Herstellung der Anlage. Abschreibungen dienten der Umwandlung des im Sachkapital gebundenen Geldes in Geldkapital, um den Wertverzehr der Anlagengüter durch Ersatzbeschaffung aufzufangen. Die Investitionen von 2006 bis zur Fertigstellung der Anlage seien ganz überwiegend eine Ersatzbeschaffung im technischen und betriebswirtschaftlichen Sinne. Die Berücksichtigung der Abschreibungen beim Herstellungsbeitrag entspreche auch der Absicht des Landesgesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (Landtagsdrucksache 4/1307, Seite 33) ergebe. Dort habe der Gesetzgeber die Funktion der Abschreibung mit der „Substanzerhaltung des Anlagevermögens und der Bereitstellung von Mitteln für die spätere Erneuerung“ beschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dagegen über einen Fall entschieden, in dem die neben den Beiträgen erhobenen Benutzungsgebühren nicht zur Refinanzierung der Herstellungskosten, sondern ausschließlich zur Abdeckung der übrigen Kosten der Einrichtung dienten. Das sei hier nicht der Fall. Zudem habe der Antragsgegner erst ab dem Jahre 2005 erstmalig die flächendeckende Erhebung von Beiträgen auf der Grundlage einer Globalkalkulation veranlasst. Zuvor sei im Wege einer Rechnungsperiodenkalkulation lediglich das Leitungssystem über Beiträge abgerechnet worden. Dies sei 14 Jahre nach der Gründung des Zweckverbandes mit einer Umstellung des Finanzierungssystems im Sinne eines vom Bundesverwaltungsgericht als Ausnahmefall benannten Systemwechsels gleichzusetzen. Bis dahin sei die Anlage nahezu ausschließlich über Gebühren finanziert worden.

16

Soweit der Antragsgegner auf die Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V Bezug nehme, gelte dieser Mechanismus nur für die jeweilige Kalkulationsperiode. Entscheide sich der Versorgungsträger, den Herstellungsaufwand für ein Anlagegut über Beiträge zu finanzieren, sei für die Abschreibungen der Anlagewert in der Kalkulation der Benutzungsgebühren um den Beitrag zu kürzen. Dies betreffe jedoch nur den Zeitraum von der (rechtlichen) Herstellung des Anlagegutes bis zu seiner Erneuerung. Das Anlagegut, das bereits vor der Herstellung im Rechtssinne bestanden habe, werde von der Norm dagegen nicht erfasst. Entscheide sich der Versorgungsträger, ein tatsächlich vorhandenes Anlagegut bereits vor der (rechtlichen) Herstellung abzuschreiben, sei dies zwar zulässig, die Abschreibungen darauf seien dann jedoch in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen.

17

Die Maßstabsregel in § 5 Abs. 4 Buchst. b Trinkwasserbeitragssatzung sei unwirksam. Im Verbandsgebiet bestünden mehrere Bebauungspläne, in denen die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt sei, sondern stattdessen nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werde. Die Maßstabsregelung sei unvollständig, weil sie für diesen Fall nicht bestimme, welche der Methoden zur Berechnung der Anzahl der Vollgeschosse zur Anwendung komme. Zudem kläre das Satzungsrecht des Antragsgegners nicht, welche von mehreren Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan maßgeblich sei, etwa wenn dort eine höchstzulässige Firsthöhe und eine höchstzulässige Traufhöhe bestimmt sei oder ausnahmsweise Abweichungen von Höhenmaßen zugelassen würden. Unabhängig davon sei der Divisor von 3,5 nicht vorteilsgerecht. Der Antragsgegner habe sich mit dieser Umrechnungsformel nicht an der durchschnittlichen Höhe der Vollgeschosse bei Wohngebäuden im Verbandsgebiet orientiert und keine Differenzierung nach der Art der baulichen Nutzung vorgenommen. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum der Satzungsgeber von allgemeinen mathematischen Grundsätzen abgewichen sei und eine Aufrundung auf ein weiteres Vollgeschoss bereits bei einer Bruchzahl von mehr als 0,4 anordne.

18

Die Nichtigkeit von Maßstabsregeln führe wegen des Gebots der konkreten Vollständigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Auf eine Maßstabsregelung könne nur dann verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden seien und dem Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorlägen, dass während der Geltung der Beitragssatzung im Herstellungszeitraum der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Dazu sei nichts vorgetragen.

19

Obwohl nach dem Satzungsrecht des Antragsgegners die Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, erfolge die Refinanzierung des Aufwandes für die Herstellung sowohl über Beiträge als auch über Kostenerstattungsansprüche. Dies sei unzulässig. Die Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach § 10 KAG M-V sei nur zulässig, wenn die Grundstücksanschlüsse nicht zugleich Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien. Das Satzungsrecht des Antragsgegners regele demgegenüber jedoch, dass auch die weiteren Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung würden.

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Die Antragstellerin beantragt,

21

die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/ vom 9. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären.

22

Der Antragsgegner beantragt,

23

den Antrag zurückzuweisen.

24

Die Verbandsversammlung habe unter Beachtung der zur Vorgängersatzung ergangenen Rechtsprechung die streitbefangene Satzung einschließlich einer Tiefenbegrenzungsregelung auf der Grundlage einer aktualisierten Ermittlung der örtlichen Verhältnisse und ohne die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Kombination mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit neu beschlossen. Die Ermittlungsmethode des Zweckverbandes sei vom Oberverwaltungsgericht grundsätzlich anerkannt worden. Die Antragstellerin verkenne, dass der Antragsgegner nur diejenigen Ortslagen für die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse in Betracht gezogen habe, die Übergangsgrundstücke vom Innen- zum Außenbereich aufwiesen. Nur in diesen Ortslagen komme die beanstandete Regelung zur Anwendung. Aus den Ermittlungen zur ortsüblichen Bebauungstiefe lasse sich kein Rückschluss auf die Homogenität des Verbandsgebietes ziehen. Vielmehr würden die Ergebnisse der Ermittlungen nach diesen Kriterien zeigen, dass vergleichbare örtliche Verhältnisse vorliegen. Die Flächenermittlung stehe im Einklang mit den Regelungen der Beitragssatzung.

25

Die Maßstabsregelung über die qualifizierte Tiefenbegrenzung sei vorteilsgerecht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es bei der Beurteilung der ortsüblichen Bebauungstiefe nicht auf die Bebauungstiefen innerhalb einzelner Gemeinden oder Ortsteile, sondern auf die Vergleichbarkeit der örtlichen Verhältnisse im gesamten Verbandsgebiet an. Die Tiefenbegrenzung nach Ortslagen zu differenzieren liefe dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung zuwider. Der Antragsgegner betreibe im Verbandsgebiet jeweils nur eine Anlage zur zentralen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung. Entscheidend sei, ob sich eine hinreichend große Vergleichsgruppe im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern feststellen lasse. In dem vorliegenden Fall sei für die Gruppe der bis zu 40 Meter tief bebauten Grundstücke ein Anteil von ca. 70 Prozent aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke ermittelt worden, wobei die durchschnittliche Bebauungstiefe aller untersuchten Grundstücke zudem 38,19 Meter betrage. Hinsichtlich des Einflusses und der Maßgeblichkeit der Bebauungsstruktur einzelner Gemeinden oder Ortsteile unterliege die Antragstellerin einem grundsätzlichen Irrtum. Die Bebauungsstruktur einer Ortslage betreffe sämtliche Bauten, insbesondere auch auf reinen Innenbereichsgrundstücken und nicht nur auf sogenannten Übergangsgrundstücken. Die Bebauungsstruktur beschreibe ohne Ansehung von Grundstücksgrenzen lediglich die räumliche Anordnung von Baulichkeiten. Die bauplanungsrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke zum Innen-, Übergangs- oder Außenbereich spiele für die Bebauungsstruktur keine Rolle. Aus dieser lasse sich folglich keine Aussage zu den Bebauungstiefen der sogenannten Übergangsgrundstücke treffen. Allein das Vorhandensein von unterschiedlichen Bebauungsstrukturen oder von Städten neben kleineren Gemeinden in einem Verbandsgebiet führe nicht automatisch zum Ausschluss einer einheitlichen Tiefenbegrenzungsregelung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vom Gesetzgeber gewollt, dass prinzipiell mit der Schaffung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne eine Nivellierung der Beiträge und Gebühren eintrete. Dies liege im Wesen einer Pauschalierung. Beim Verbandsgebiet des Antragsgegners handele es sich insgesamt um ein ländlich geprägtes Gebiet. Die Kerngebiete größerer Städte wie C-Stadt oder D-Stadt gehörten gerade nicht zum Verbandsgebiet. Die beiden größten Gemeinden im Verbandsgebiet seien die beiden Kleinstädte E- Stadt und A-Stadt. Diese seien in ihrer Randlagenbebauung mit Dörfern vergleichbar.

26

Der Antragsgegner habe für die Beschlussfassung über den Beitragssatz die bevorteilten Grundstücksflächen für sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet ermitteln müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin hieraus den Schluss ziehe, der Antragsgegner sei nicht mehr berechtigt, sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf repräsentative Ortslagen zu beschränken. Die festgestellte ortsübliche Bebauungstiefe bilde erst die Grundlage für die Festsetzung der Tiefenbegrenzung und damit die Ermittlung der bevorteilten Grundstücksflächen. Der Antragsgegner habe dabei keine rechtlich schwierigen Einzelfallentscheidungen für jedes einzelne Übergangsgrundstück mehr treffen müssen.

27

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei anhand des Bebauungszusammenhangs erfolgt. Der Bebauungszusammenhang ende grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude. Demzufolge sei es nicht zu beanstanden, bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse auf die Bebauungstiefe abzustellen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe ausgesprochen, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nach Maßgabe der hinteren Begrenzung des letzten relevanten Gebäudes oder unter Einbeziehung der bauakzessorischen Nutzung bzw. der topographischen Verhältnisse erfolgen könne. Dies unterliege der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung, beide Vorgehensweisen seien zulässig. Der Antragsgegner habe sich dafür entschieden, die hintere Begrenzung des letzten relevanten Gebäudes anzusetzen, weil sich diese hinreichend verlässlich feststellen lasse. Die Antragstellerin verkenne, dass auch Baulichkeiten wie Scheunen und Ställe maßstabsbildend sein könnten. Auch diese Gebäude seien für die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang reiche, gegebenenfalls von Bedeutung. Der Antragsgegner habe bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe nur diejenigen Gebäude berücksichtigt, die am Bebauungszusammenhang teilnähmen und nicht solche, die eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen seien.

28

Die Regelung in der Satzung, wonach sich bei sogenannter übergreifender Bebauung die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze der baulichen Nutzung verschiebe, sei nicht zu beanstanden. Dabei gehe es nur um eine „übergreifende“ Grundstücksnutzung und gerade nicht um Grundstücksflächen oder Gebäude, die im Außenbereich belegen seien. Die Vermutungsregelung der Tiefenbegrenzung werde in diesen atypischen Fällen durchbrochen. Für die beitragsrechtliche Vorteilslage komme es nicht darauf an, ob die übergreifenden Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen oder anzuschließen seien.

29

Die Behauptung der Antragstellerin, die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen auf kostenlos übernommenes Altanlagevermögen in der Beitragskalkulation führe zu einer Kostenüberdeckung und Doppelfinanzierung der öffentlichen Einrichtung, sei unzutreffend. Die Antragstellerin verkenne, dass Anschlussbeiträge der einmaligen Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung dienten. Abschreibungen hätten dagegen eine andere Funktion und dienten der Umwandlung des im Sachkapital gebundenen Geldes in Geldkapital, um den Wertverzehr der Anlagegüter durch Ersatzbeschaffung aufzufangen. Abschreibungen bewirkten anders als Beiträge mithin keinen zusätzlichen Kapitalzufluss. Bereits die unterschiedliche Finanzierungsfunktion zeige, dass Abschreibungen nicht in der Beitrags- sondern in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen seien. Zudem komme es auch deshalb zu keiner Doppelfinanzierung, weil gemäß § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V für die Abschreibungen die Anlagewerte in der Kalkulation der Benutzungsgebühren um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen bzw. diese gemäß Satz 3 ertragswirksam aufzulösen seien. Nach der Gesetzeslage in Mecklenburg-Vorpommern sei es mithin gerade umgekehrt: Abschreibungen seien nicht in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen, sondern das Beitragsaufkommen finde für die Abschreibungen in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung. Wenn die Antragstellerin meine, Gebührenzahlungen seien, soweit sie Abschreibungen enthielten, Leistungen Dritter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, verkenne sie wiederum den Regelungszusammenhang. Leistungen und Zuschüsse Dritter im Sinne dieser Vorschrift seien Sach- oder Geldmittel, die der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung dienten, nicht jedoch dem Ausgleich des Wertverzehrs. Soweit die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.11.2013 – 9 B 35/12 –) hinweise, sei dazu anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. November 2012 mit Blick auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Argument der Doppelbelastung bereits auseinandergesetzt habe. Die Frage der Doppelbelastung könne sich danach allenfalls im Rahmen der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen stellen. Würden die Abschreibungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt, käme dies nicht den Gebührenschuldnern, die die Abschreibungen finanziert hätten, sondern den Beitragsschuldnern zugute.

30

Dem Anschlussbeitrag liege eine Globalkalkulation zugrunde. Darin sei für die Vergangenheit der gesamte tatsächlich entstandene und für die Zukunft der gesamte prognostizierte Investitionsaufwand für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung eingestellt worden. Maßgeblich hierfür sei ausschließlich die Einrichtungsdefinition zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Es könne deshalb dahinstehen, wie die öffentliche Einrichtung zuvor definiert gewesen sei. Die Vorfinanzierung bereits hergestellter Anlagenteile spiele für die Beitragskalkulation keine Rolle. Dass auch vorfinanzierte Investitionen einzustellen seien, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach es auch auf die tatsächlich entstandenen Kosten ankomme. Soweit in der Vergangenheit bereits Beiträge gezahlt worden seien, sei dies bei der Veranlagung zu Anschlussbeiträgen aufgrund der aktuellen Satzung zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Kalkulation des Beitragssatzes. Irreführend sei der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung zur „Systemumstellung“. Einen Systemwechsel habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe es im Verbandsgebiet ein reines Gebührenmodell gegeben.

31

Die Auffassung der Antragstellerin, der Herstellungsaufwand der Anlage dürfe grundsätzlich nicht über Gebühren finanziert werden, sei unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern halte sogar eine vollständige Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes über die Gebühren für zulässig (Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –). Es sei anerkannt, dass die Beitragsfinanzierung dieses Aufwandes nur anteilig erfolgen könne und damit auch immer über die Benutzungsgebühren eine Mitfinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes nötig sei.

32

Es sei sachlich zwingend, die Refinanzierung weiterer Grundstücksanschlüsse über eine Kostenerstattung und nicht über den Herstellungsbeitrag vorzunehmen, § 10 Abs. 3 KAG M-V sei insoweit eine abschließende und spezielle Regelung.

33

Die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 4 Trinkwasserbeitragssatzung schließlich sei vom weiten Satzungsermessen der Verbandsversammlung gedeckt, vorteilsgerecht und nicht mehrdeutig.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

35

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/D-Stadt vom 9. Dezember 2010 ist wirksam (2.).

36

1. Der Senat versteht den nicht ausdrücklich beschränkten Antrag der Antragstellerin, die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/D-Stadt vom 9. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären, in der Weise (§ 133 BGB), dass die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen in § 11 Trinkwasserbeitragssatzung nicht angegriffen sind. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts unterfallen nicht dem Verwaltungsrechtsweg und können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17).

37

Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da der aufgrund dieser Satzung gegen sie ergangene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, juris Rn. 11). Da ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht erhoben werden dürfen, hängt der Bestand des Beitragsbescheids von der Wirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Trinkwasserbeitragssatzung ab. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten, der Normenkontrollantrag wurde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt.

38

2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/D-Stadt vom 9. Dezember 2010 steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist wirksam.

39

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, ist wirksam. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss eine Abgabensatzung in Mecklenburg-Vorpommern auch den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe regeln. Die Vorschrift regelt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen.

40

Die Satzungsvorschrift unterliegt auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer zeitlich unbegrenzten Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine Rechtsnorm ist – wie erläutert – zwingende Voraussetzung der Beitragserhebung. Die Satzungsbestimmung steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, wie lange der Antragsgegner nach Eintritt der Vorteilslage einen Anschlussbeitrag erheben darf. Ihr Regelungsgegenstand ist insbesondere nicht die Verjährung des Beitragsanspruchs. Diese richtet sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften in § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 AO. Das Gesetz knüpft dabei zwar tatbestandlich an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Bestimmung des Beginns der Festsetzungsfrist an. Die Rechtsfolge – das Erlöschen des Beitragsanspruchs nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist – wird jedoch entsprechend der Kompetenzordnung durch den Landesgesetzgeber und nicht durch den kommunalen Satzungsgeber gesetzt.

41

Dementsprechend weist das Bundesverfassungsgericht auch dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen oder anderweitige Regelungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Rn. 42, 45). Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung, lässt das die Wirksamkeit einer Beitragssatzung grundsätzlich unberührt. Ihr Fehlen kann sich erst auf der Ebene der Rechtsanwendung im Einzelfall auswirken, wenn im konkreten Erhebungsfall die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Legitimation für die Beitragserhebung sei mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Beitragserhebung entfallen.

42

Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht deshalb unwirksam ist, weil deren landesgesetzliche Grundlage in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V gegen Verfassungsrecht verstieße. Auch diese Vorschrift ist zum einen nach der beitragsrechtlichen Systematik unverzichtbar und betrifft zum anderen unmittelbar nur das Entstehen des Beitragsanspruchs, nicht dessen Erlöschen. Der Eintritt der Vorteilslage durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung, den das Bundesverfassungsgericht zum Anknüpfungspunkt für die Legitimation der Beitragserhebung macht, fällt mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht notwendigerweise, sondern nur dann zusammen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Beitragssatzung besteht. Für diesen Fall stellt sich aber das verfassungsrechtliche Problem der Rechtssicherheit nicht, weil zugleich die Festsetzungsverjährungsfrist in Gang gesetzt wird, die das Interesse der Abgabenschuldner hinreichend schützt. Fallen der Eintritt der Vorteilslage und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auseinander, weil bei Anschlussmöglichkeit wirksames Satzungsrecht noch nicht besteht, kommt es für die verfassungsrechtliche Frage der Rechtssicherheit auf den späteren Zeitpunkt (des Inkrafttretens wirksamen Beitragsrechts) ohnehin nicht an. Der Gesetzgeber muss die zeitliche Legitimation der Beitragserhebung vielmehr mit Blick auf den Zeitraum sicherstellen, der seit dem Eintritt der Vorteilslage vergangen ist.

43

Mit diesen Überlegungen korrespondiert der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeitsfeststellung in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) nicht auf die Vorschriften zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im bayerischen Kommunalabgabengesetz, sondern lediglich auf die Regelung zum Beginn der Festsetzungsfrist erstreckt hat. Eine Gesamtunwirksamkeit des bayerischen Kommunalabgabengesetzes hat das Bundesverfassungsgericht selbst für den Fall nicht angenommen, dass die mit dem Grundgesetz unvereinbare Bestimmung nach Ablauf der gesetzten Anpassungsfrist nicht neu geregelt worden ist. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das – im Übrigen wirksame – Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Rn. 52). Nach alledem sind weder § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V noch das gesamte Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, mit der Folge, dass keine Satzungsermächtigung für den Antragsgegner mehr bestünde.

44

Der Senat muss deshalb für diese Entscheidung nicht klären, ob an seiner Rechtsprechung, wonach das Regelungssystem des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich bringt (OVG Greifswald Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 –, juris Rn. 62), auch nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (– 9 C 15.14 bis 9 C 21.14 –), die im Übrigen noch nicht vollständig abgefasst vorliegen, festzuhalten ist.

45

Soweit § 3 Abs. 2 und 3 Trinkwasserbeitragssatzung spätere Zeitpunkte für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht begründen, finden die Vorschriften ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit stehen diesen Bestimmungen in gleicher Weise keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Hindernisse entgegen, soweit sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung abhängig machen.

46

b) Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Trinkwasserbeitragssatzung, nach der als (bevorteilte) Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Parallelen gilt, ist gleichfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung. Sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die planungsrechtlich im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, und anders als die sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke.

47

Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Eine Tiefenbegrenzung findet im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegenden unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Danach sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem – wie hier in § 4 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung geregelten – kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen.

48

Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.).

49

Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die hier zu überprüfende Bestimmung. Der Satzungsgeber hat die örtlichen Verhältnisse methodisch fehlerfrei ermittelt. Die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzung hält sich im Rahmen seines Satzungsermessens.

50

aa) Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass wegen des unterschiedlichen Anschlussgrades für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe von vornherein nur solche Ortslagen zu berücksichtigen seien, die an die betreffende zentrale Einrichtung angeschlossen seien oder in der Herstellungsphase noch angeschlossen werden sollten, ist dem nicht zu folgen. Es besteht kein rechtliches Gebot, die örtlichen Verhältnisse zur Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie nur an den Verhältnissen im Bereich der von der Satzungsregelung konkret betroffenen Grundstücke zu messen. Vielmehr reicht es aus, die Bestimmung einer Tiefenbegrenzung an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Bestimmung auszurichten. Regelungen über eine qualifizierte Tiefenbegrenzung zur Bestimmung der bevorteilten Grundstücksfläche gelten aber jedenfalls dann im gesamten Verbandsgebiet, wenn die betreffende Körperschaft – wie hier – nur eine zentrale Anlage zur Trinkwasserversorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich betreibt (vgl. § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt-Lübz vom 29. September 2006). Jedenfalls in diesen Fällen ist nichts dagegen zu erinnern, im Ausgangspunkt das gesamte Verbandsgebiet bei der Ermittlung einer ortsüblichen Bebauungstiefe in den Blick zu nehmen. Ob im Falle von mehreren Einrichtungen im Verbandsgebiet etwas anderes gelten muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 54), ist hier nicht zu entscheiden.

51

Der Senat hat mehrfach entschieden, dass der Satzungsgeber bei Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe seine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen beschränken darf (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 20, im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 78). Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt. Vorliegend hat der Satzungsgeber 47 Ortslagen mit sog. Übergangsgrundstücken identifiziert. Dass er dabei die von einer baurechtlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfassten Gemeindegebiete unberücksichtigt gelassen hat, unterfällt seinem Ermessensspielraum (OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 19). Diese Ortslagen hat die Verbandsversammlung nach Größe und Siedlungsstruktur kategorisiert und unter Wahrung der Relation zueinander 16 Ortslagen bestimmt, in denen die tatsächliche Bebauungstiefe aller von der Satzungsbestimmung betroffenen Grundstücke zu ermitteln war. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts einzuwenden, sie erscheint dem Senat hinreichend nachvollziehbar.

52

Der Zweckverband hat für die so aufgefundenen repräsentativen Ortslagen alle 780 Übergangsgrundstücke hinsichtlich der Bebauungstiefe untersucht. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass er dabei auf die rückwärtige Grenze des letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Gebäudes abgestellt hat. Eine eventuell daneben bestehende und den planungsrechtlichen Innenbereich „in die Tiefe“ erweiternde bauakzessorische Nutzung (zum Beispiel einen Hausgarten) musste die Verbandsversammlung nicht aus Rechtsgründen berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 zu deutlich geringeren Bautiefen als die Verbandsversammlung gelangt ist, beruht das im Wesentlichen auf der unzutreffenden Annahme, dass die Tiefe der Wohnbebauung insoweit maßgeblich sei. Zwar sind für die Frage, ob ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, grundsätzlich nur solche Gebäude als gebietsprägend zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn. 5). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang eines (bauplanungsrechtlichen) Ortsteils reicht. Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung, soweit sie von einem gewissen Gewicht ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei dabei um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handelt; dies ist für die Frage der Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs gleichgültig (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001 – 3 L 197/00 –, NordÖR 2002, 18). An diesen planungsrechtlichen Kriterien hat sich der Zweckverband bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe ersichtlich orientiert.

53

bb) Schließlich leidet auch die Ermessensbetätigung der Verbandsversammlung hinsichtlich der metrischen Festsetzung der Tiefenbegrenzung nicht an Rechtsfehlern.

54

Es ist anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es allerdings nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 60). Das bringen die Begriffe „ortsüblich“ und „orientieren“ mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben wird, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ausreichend ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, sodass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 83).

55

Dem Satzungsbeschluss liegt eine hinreichende Orientierung an der ortsüblichen Bebauungstiefe zugrunde. Zwar hat die Verbandsversammlung ausweislich der dokumentierten Ermessenserwägungen keine Aufstellung der Ermittlungsergebnisse dahingehend vorgenommen, dass sie die Gruppe der betreffenden Grundstücke mit einer Bebauungstiefe von etwa 40 Metern gesondert dargestellt hätte. Die Dokumentation stellt lediglich fest, dass 69 Prozent aller untersuchten Grundstücke bis zu einer Tiefe von 40 Metern bebaut sind und die durchschnittliche Bebauungstiefe 38,19 Meter beträgt. Diese Feststellungen bilden jedoch zusammengenommen eine genügende Tatsachengrundlage für die Ermessensbetätigung der Verbandsversammlung.

56

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Satzungsgeber bei der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung zwar nicht ausschließlich, aber auch auf die durchschnittliche Bebauungstiefe abstellen darf, wenn der Berechnung einer solchen durchschnittlichen Bebauungstiefe – wie hier – eine hinreichend große Zahl von Grundstücken zugrunde liegt und „Ausreißer“ deshalb weitgehend eliminiert werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 53 f., in Fortführung von OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 83). Die durchschnittliche Bebauungstiefe weist einen Bezug zur ortsüblichen Bebauungstiefe auf. Je mehr Grundstücke in einem Bereich bebaut sind, der als ortsüblich qualifiziert werden kann, umso eher wird auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in diesem Bereich liegen. Dieser Wert hat Aussagekraft auch für die Frage, ob sich die Abweichungen beiderseits der beabsichtigten Tiefenbegrenzungslinie in etwa die Waage halten und sich die Mengen der Grundstücke, bei denen die bauliche Ausnutzbarkeit diesseits bzw. jenseits der Tiefenbegrenzungslinie endet, in etwa entsprechen.

57

Gleichermaßen berücksichtigungsfähig war der vom Zweckverband herangezogene Umstand, dass 69 Prozent aller betreffenden Grundstücke nicht tiefer als 40 Meter bebaut sind. Auch dies entspricht der Spruchpraxis des Gerichts in den vorerwähnten Entscheidungen. Der vom Antragsgegner ermittelte Befund lässt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Typisierung der bevorteilten Grundstücksflächen durch eine Tiefenbegrenzungslinie zu. Auch diese Erwägungen erscheinen jedenfalls nicht unplausibel und bei Berücksichtigung des weiten Satzungsermessens gemeinsam mit der ermittelten durchschnittlichen Bebauungstiefe als genügende Grundlage für die Ermessensbetätigung des Satzungsgebers.

58

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass eine qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung nur im Falle einer homogenen Bebauungsstruktur im Verbandsgebiet in Betracht komme, an der es vorliegend fehle, dringt sie damit nicht durch. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Zwar mag eine Tiefenbegrenzungsregelung bei einem großen und inhomogenen Verbandsgebiet ausscheiden (vgl. Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2012, § 8, Rn. 1655). Maßgeblich für die Zulässigkeit einer qualifizierten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht ist dabei aber nicht der Umstand der Homogenität der Bebauungsstruktur, sondern die Frage, ob im maßgeblichen Verbandsgebiet eine ortsübliche Bebauungstiefe bei sog. Übergangsgrundstücken besteht. Das ist vorliegend der Fall.

59

cc) Der Antragstellerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, wonach Gründe der Verwaltungsvereinfachung eine Tiefenbegrenzungsregelung nicht mehr zu rechtfertigen vermögen, weil der Antragsgegner ohnehin sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet nach Innen- und Außenbereich erfasst habe. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen die Normierung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung überhaupt ausschließen würde, trägt der Antragsgegner dazu vor, die Einzelerfassung der Grundstücke sei unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsvorschrift erfolgt und habe der Ermittlung der beitragsfähigen Vorteilsfläche bei der Kalkulation des Beitragssatzes gedient. Der Vortrag der Antragstellerin geht daher ins Leere.

60

c) Wirksam ist auch die Regelung zu sog. „Pfeifenstielgrundstücken“ in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung, nach der der Abstand zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der dazu verlaufenden Parallelen bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die aus dem Vorteilsprinzip folgenden Bedenken der Antragstellerin sind bei richtigem Verständnis der Bestimmung unbegründet. Im Falle einer Grundstückszuwegung wird nicht der straßenseitige Anfang der zu berechnenden Fläche von der Straße weg bis zum Ende der Zuwegung und Anfang der eigentlichen Grundstücksfläche verlegt mit der Folge, dass die Fläche der Zuwegung nicht mitzählte, sondern nur der Verlauf der Tiefenbegrenzungslinie, indem insoweit der Abstand erst ab dem Ende der Zuwegung gemessen wird. Maßgeblich ist grundsätzlich die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Parallelen. Bei „Pfeifenstielgrundstücken“ wird nur der Verlauf dieser Parallele verschoben, indem der 40 Meter betragende Abstand (zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der Parallelen) erst von dem Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die der Straße zugewandte Grundstücksseite wird nicht verschoben. Daher fällt die Zuwegung – anders als die Antragstellerin meint – in die beitragspflichtige Fläche (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 48).

61

d) Ebenso mit höherrangigem Recht vereinbar ist § 4 Abs. 2 Buchst. f Trinkwasserbeitragssatzung. Nach dieser Vorschrift ist für die Begrenzung der bevorteilten Grundstücksfläche die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die rückwärtige Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus reicht. Die Regelung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass in den Fällen übergreifender baulicher bzw. gewerblicher Nutzung die in der Tiefenbegrenzung liegende Vermutung, dass der planungsrechtliche Innenbereich an der Tiefenbegrenzungslinie ende, widerlegt ist und zugunsten einer konkreten Vorteilsbetrachtung nach Maßgabe der hinteren Grenze der betreffenden Nutzung zurücktritt (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2012 – 6 A 11232/11 –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 20.09.2006 – 3 A 2268/04 –).

62

e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Regelung in § 4 Abs. 4 Trinkwasserbeitragssatzung. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen zur Anzahl der Vollgeschosse, die bei der Bewertung der bevorteilten Grundstücksfläche gemäß § 4 Abs. 3 Trinkwasserbeitragssatzung zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragstellerin hierzu rügt, die Maßstabsregelung sei unvollständig, weil sie im Fall eines Bebauungsplans, der keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festsetze, ungeregelt lasse, wie viele Vollgeschosse zu berücksichtigen seien, folgt der Senat dem nicht. Das Gebot der konkreten Vollständigkeit ist nicht verletzt. Wenn der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse enthält, gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Trinkwasserbeitragssatzung schon nach seinem Wortlaut. Maßgeblich ist dann die Zahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen, der genehmigten bzw. der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Hiervon macht § 4 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung als speziellere Regelung eine Ausnahme für den Fall, dass im Bebauungsplan eine Baumassenzahl und bzw. oder die zulässige Höhe der baulichen Anlagen auf dem betreffenden Grundstück festgesetzt ist. Dann ist die Baumassenzahl bzw. die festgesetzte Höhe durch 3,5 zu teilen und nach § 4 Abs. 4 Satz 3 Trinkwasserbeitragssatzung ab- bzw. aufzurunden. Die hier zur Überprüfung stehende Beitragssatzung enthält auch (insofern lag der Sachverhalt in OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 72 anders) eine Kollisionsregel für den Fall, dass der Bebauungsplan für das betreffende Grundstück gleichermaßen Baumassenzahl und zulässige Höhe festsetzt. In diesem Fall ist die Baumassenzahl vorrangig, der zweite Halbsatz des § 4 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung kommt nach seinem Wortlaut ausschließlich dann zur Anwendung, wenn „nur“ die zulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist.

63

Aus dem Regelungszusammenhang der Satzung ergibt sich zwanglos, dass mit der „zulässigen Höhe“ die „höchstzulässige Höhe“ in Gestalt der Firsthöhe gemeint ist, da die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks in einem solchen Fall nicht mit der Traufhöhe endet (so auch VG Schwerin, Urt. v. 11.04.2013 – 4 A 1250/12 –, juris Rn. 79). Auch insoweit ist die Satzungsregelung einer eindeutigen Auslegung zugänglich und hinreichend bestimmt.

64

Soweit die Antragstellerin schließlich (im Anschluss an VG Schwerin, Urt. v. 05.05.2011 – 4 A 826/08 –, zit. n. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand April 2013, § 7, Anm. 9.1.6.) der Auffassung ist, dass die Beitragssatzung bei der Bestimmung der Anzahl der anzusetzenden Vollgeschosse im Falle eines Bebauungsplans ohne entsprechende Festsetzung nicht unterschiedslos denselben Divisor (hier 3,5) zur Anwendung bringen dürfe, sondern nach der Art der baulichen Nutzung differenzieren müsse, führt das gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Vorschrift. Die Verbandsversammlung bewegt sich innerhalb ihres weiten Satzungsermessens im Rahmen des Vorteilsprinzips, wenn sie auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet. Es ist schon fraglich, ob es einen Erfahrungssatz gibt, dass gewerblich genutzte Gebäude (zu denen auch zum Beispiel Bürogebäude gehören) im Bereich eines Bebauungsplans nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung regelmäßig größere Vollgeschosshöhen als Wohngebäude aufweisen. Zudem muss der Satzungsgeber jedenfalls zu vermeiden suchen, dass beitragsrechtlich mehr Vollgeschosse berücksichtigt werden, als baurechtlich zulässigerweise errichtet werden können. Dem beugen ein großzügiger Divisor und eine Abrundungsregel vor. Die Divisionsregel stellt sich zusammen mit der Rundungsregel als zulässige Typisierung eines Mittelwerts der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks in Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse dar. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem die Rundung nach kaufmännischen oder mathematischen Regeln zu erfolgen hat. Der Divisor von 3,5, der für eine angenommene Vollgeschosshöhe von 3,5 Metern steht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so bereits OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 – IV C 61.75 –, BVerwGE 57, 240 und § 21 Abs. 4 BauNVO; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 52).

65

f) Soweit § 9 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung einen Kostenerstattungsanspruch des Zweckverbandes für die auf Antrag des Grundstückseigentümers vorgenommene Herstellung eines weiteren oder Verlegung eines bestehenden Grundstücksanschlusses begründet, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehören gemäß §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt-D-Stadt vom 25. September 2006 (Wasserversorgungssatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. November 2013 sämtliche Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners. Es gilt ferner der Grundsatz, dass Aufwendungen für die Herstellung von der öffentlichen Einrichtung zugehörigen Grundstücksanschlüssen nur über Beiträge gedeckt werden können und ein Erstattungsanspruch nur in Betracht kommt, wenn die Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 35). Allerdings trifft das Gesetz in den Fällen von weiteren Grundstücksanschlüssen neben dem Erstanschluss mit § 10 Abs. 3 KAG M-V eine abschließende Regelung zur Refinanzierung, die unabhängig von der Frage eingreift, ob diese Grundstücksanschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung werden (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand August 2010, § 10, Anm. 8). Nach dieser Vorschrift ist für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten. Als Beseitigung und Neuherstellung lässt sich die Verlegung eines Grundstücksanschlusses verstehen. Für diese Auffassung spricht zudem der Umstand, dass eine Kalkulation weiterer Grundstücksanschlüsse in den Herstellungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V schon deshalb ausscheidet, weil sich dieser Aufwand schwerlich prognostizieren lässt.

66

g) Schließlich ist auch die Festsetzung des Beitragssatzes in § 5 Trinkwasserbeitragssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Diese beruht insbesondere auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation.

67

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts muss dem Rechtssetzungsorgan – neben der Beschlussvorlage über die Satzung – bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegen. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142, m.w.N.)

68

Wie der Aufwand für einen Herstellungsbeitrag zu kalkulieren ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V. Danach ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Aufwandsermittlung hat für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) zu erfolgen.

69

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Antragsgegner ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Kalkulation Baukostenbeitrag Trinkwasser“ verfahren. Es handelt sich dabei um eine gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V zulässige Globalkalkulation. Die Kalkulation ermittelte aufwandsseitig das zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende Anlagevermögen einschließlich der tatsächlichen Investitionen aus dem Zeitraum 2006/09 zuzüglich der prognostizierten Investitionen für den Zeitraum bis zur geplanten endgültigen Herstellung der Anlage. Davon wurde das dem Betrieb der Anlage und nicht deren Herstellung dienende Anlagevermögen abgezogen. Ein Abzug erfolgte auch hinsichtlich des vom Verband unentgeltlich übernommenen Vermögens. Das entspricht der Rechtsprechung des Gerichts. Wenn eine Altanlage kostenlos übernommen wird, ist es rechtlich nicht zulässig, für diese einen Wert in die Kalkulation einzustellen, da es sich dabei nicht um Aufwand handelt, der dem Zweckverband für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn dabei Schulden übernommen werden. Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 23). So ist hier verfahren worden.

70

Insoweit greift die Antragstellerin die Kalkulation des Beitragssatzes auch nicht an. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Antragsgegner die bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V eingestellten Abschreibungen in der Beitragskalkulation als Leistungen Dritter im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V aufwandsmindernd berücksichtigen müsse. Dem folgt der Senat nicht.

71

Allerdings ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzustimmen: Entscheidet sich der Träger der öffentlichen Einrichtung für ein gemischtes System der Refinanzierung aus Beiträgen und Gebühren, muss er sicherstellen, dass es nicht zu einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner kommt. Der Senat hat das für die Fälle des – hier nicht vorliegenden – Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, juris Rn. 106; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 – 1 M 157/08 –, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus.

72

Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, an die die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen anknüpft (OVG Berlin, Urt. v. 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 51 ff.), lässt sich auf das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragen.

73

Dagegen sprechen durchgreifend Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Die Aufwandsermittlung ist in § 9 Abs. 2 KAG M-V ohne die Berücksichtigung von über die Benutzungsgebühr vereinnahmten Abschreibungen geregelt. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die Abschreibungen deshalb als „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift verstehen will. Gegen ein solches Gesetzesverständnis spricht aber in systematischer Hinsicht, dass das Gesetz selbst den Begriff der Abschreibung in § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V verwendet. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand anordnen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen Rechtsbegriff auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zur Anwendung bringt. Das Gesetz verwendet die Begriffe „Abschreibungen“, „Leistungen“ und „Zuschüsse“ in den §§ 6, 9 KAG M-V in differenzierter Weise. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall einer Anrechnungsvorschrift – der Kürzung der Anlagewerte für Abschreibungen nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bzw. der ertragswirksamen Auflösung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG M-V in der Gebührenkalkulation – den Rechtsbegriff des Beitrags in einer eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Weise benutzt. Es spricht nichts dafür, dass die mit Blick auf § 6 KAG M-V vergleichsweise wenig komplexe Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift sind Erlöse aus der Erhebung von privatrechtlich erhobenen Benutzungsentgelten, soweit diese der Refinanzierung von Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dienten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung von Erlösen aus der Erhebung von Beiträgen und Gebühren in einer Beitragskalkulation nach § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen und damit prinzipiell unzulässig (OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 53 ff., 62). Darauf würde eine aufwandsmindernde Berücksichtigung von (gebührenwirksamen) Abschreibungen indes hinauslaufen. Aus alledem ergibt sich, dass der Aufgabenträger der Gefahr einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner nicht in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags zu begegnen hat (so im Ergebnis auch VG Schwerin, Urt. v. 27.05.2011 – 8 A 898/10 –, juris Rn. 28 f. und VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2014 – 3 A 509/13 –, juris Rn. 35).

74

Eine Gesetzesauslegung im Sinne der Antragstellerin ist auch deshalb nicht geboten, weil die Durchsetzung des Verbots der Doppelbelastung als systemübergreifende Ausprägung des Kostenüberdeckungsverbots an einem anderen Ort als der Aufwandsermittlung für den Herstellungsbeitrag näherliegt. Dazu kommen verschiedene Modelle in Betracht. Der Senat kann für diese Entscheidung offenlassen, ob das von der Antragstellerin grundsätzlich zu Recht aufgeworfene Problem bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren, bei der Kalkulation von Erneuerungsbeiträgen, bei beiden Kalkulationsvorgängen oder auf andere Weise zu lösen ist, da dies für die hier zu beurteilende Frage der Wirksamkeit der Beitragssatzung unerheblich ist.

75

In Betracht kommt eine Anrechnung der nach § 6 Abs. 2a KAG M-V gekürzten Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag, soweit die Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 – 9 BN 2/12 –, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 10.02.2015 – 6 K 756/14 –, juris Rn. 54; ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 4 Satz 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg: „Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz“). Erwägenswert erscheint dem Senat auch eine Verkürzung der gebührenfähigen Kosten der Anlage um die im Kalkulationszeitraum der Benutzungsgebühr vereinnahmten Herstellungsbeiträge (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 28.10.2010 – 5 D 5/06 –, juris Rn. 111, unter Verweis auf § 12 Abs. 1 SächsKAG), zumal sich das Gebührenrecht mit der Möglichkeit des Ausgleichs von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V und kürzeren Kalkulationsperioden im Vergleich zur Globalkalkulation eines Herstellungsbeitrags als im Sinne des Vorteilsprinzips anpassungsfähiger für in der Zukunft liegende Entwicklungen erweist. Schließlich hat der Senat erwogen, ob wegen der Kalkulation von Abschreibungen in die gebührenfähigen Kosten die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen überhaupt ausgeschlossen ist, soweit der Finanzbedarf der Ersatzinvestitionen nicht über den Finanzbedarf der Erstinvestition hinausgeht (in diesem Sinne Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2014, § 6, Anm. 6.3.2.4.2.3, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 09.10.1990 – 9 L 279/89 –, juris Rn. 7). Dabei wäre jedoch zu bedenken, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V die Erhebung von Erneuerungsbeiträge ausdrücklich vorsieht und die Abschreibungen zudem wegen der eingenommenen Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a KAG M-V zu kürzen sind.

76

Einer abschließenden Entscheidung bedürfen diese Fragen für das vorliegende Normenkontrollverfahren jedoch nicht.

77

3. Da der Antrag erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grundlage der Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).

2

Der Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 470 m². Das Grundstück ist an die von der Stadt A-Stadt betriebene zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlage angeschlossen. Im Jahre 2009 hat die Stadt A-Stadt ihr ursprüngliches Abwasserbeseitigungskonzept geändert und will bestimmte Gebiete nicht mehr an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung anschließen. Die davon betroffenen Flächen werden in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt.

3

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 zog der Beklagte die Kläger zu Anschlussbeiträgen i.H.v. 2.011,60 EUR (Schmutzwasser) und 1.295,32 EUR (Niederschlagswasser) - zusammen: 3.306,92 EUR heran. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20. November 2014 zurück.

4

Am 18. Dezember 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die normierten Beitragssätze beruhten auf fehlerhaften Beitragskalkulationen. Die Kalkulation des Schmutzwasserbeitrags sei auf der Aufwandsseite fehlerhaft, weil die Kläranlage überdimensioniert sei. Sie sei für 24.000 Einwohnerwerte ausgelegt, was 11.500 Einwohnern entspreche. Tatsächlich seien aber nur 6.370 Einwohner angeschlossen. Damit werde der Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit verletzt.

5

Auch die Flächenseite der Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Die Herausnahme der Flächen der ehemaligen Bebauungsplangebiete Nr. 14 „N.“, Nr. 18 „P.“ und des Sondergebietes „Golf G.“ aus der Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Selbst wenn die Bebauungspläne unwirksam seien, unterlägen die betreffenden Flächen der Beitragspflicht, weil sie dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen seien. Der Umstand, dass die Stadt A-Stadt in diesen Bereichen von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sei, ändere hieran nichts. Zudem sei in den Gebieten eine flächendeckende Befreiung nicht erfolgt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die umfangreichen Befreiungen nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen gehen dürften. Die Herausnahme von Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Am Betonwerk“ sei ebenfalls unzulässig. Die betreffenden Grundstücke seien erschlossen. Zwar habe die Stadt A-Stadt die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss sei jedoch erst am 24. April 2014 und damit etwa ein halbes Jahr nach der Beschlussfassung über die Beitragssatzung gefasst worden.

6

Die Kläger beantragen,

7

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 23. Juni 2014 – Nr. … – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. November 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, das Klärwerk sei weder überdimensioniert, noch sei die Flächenermittlung fehlerhaft. Das Klärwerk sei auf nur 12.000 Einwohnergleichwerte (EGW) ausgelegt. Von der ursprünglichen Planung als „zweistraßige Anlage“ mit je 12.000 EGW sei die Stadt A-Stadt wegen des massiven Wegfalls von Industriebetrieben abgewichen. Der für den Betrieb des Klärwerks notwendige Dünnschlammspeicher sei nicht zusätzlich gebaut worden. Stattdessen sei die die „zweite Straße“ als Dünnschlammspeicher umfunktioniert worden. Nach dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Anschluss der C. Straße würden die Abwässer von ca. 8000 Einwohnern zentral gereinigt. Hinzu kämen die Abwässer der von Gewerbebetrieben, insbesondere aus dem Hotel- und Gaststättenbereich.

11

Die von den Klägern gerügte Herausnahme der Flächen im Geltungsbereich der Bebauungsplangebiete Nr. 14 und Nr. 18 sowie des Sondergebietes und des „Solarfeldes“ beruhe auf dem Umstand, dass die Grundstücke im Kalkulationszeitraum nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden könnten.

12

Mit dem im Verfahren 3 A 1031/15 bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 25. Juli 2017 erklärte der Beklagte unter Vorlage einer nachgebesserten Kalkulation, dass die ursprüngliche Kalkulation zwar fehlerhaft sei, weil bei der Ermittlung des Klärwerkskosten die auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet und die auf die die Kläranlage mitbenutzenden Umlandgemeinden (Fremdeinleiter) entfallenden Auslastungsanteile nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien. Da der rechnerisch ermittelte Beitragssatz auch bei einem Abzug dieser Auslastungsanteile über dem beschlossenen liege, werde an dem beschlossenen Beitragssatz festgehalten.

13

Mit Beschluss vom 26. April 2017 hatte das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt A-Stadt (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 24. Oktober 2013 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. März 2015. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 844/14 –, juris). Die fehlerhafte – wenngleich unschädliche – Regelung über den Gegenstand der Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 Buchst. c und d ABS (VG Greifswald, a.a.O. Rn. 26) ist von der Stadt A-Stadt in der genannten Änderungssatzung ersatzlos gestrichen worden.

17

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die in § 5 ABS normierten Beitragssätze nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Kalkulation des Beitragssatzes II (zentrale Niederschlagswasserbeseitigung) werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Von einer Darlegung kann daher abgesehen werden. Die Einwände gegen den Beitragssatz I (zentrale Schmutzwasserbeseitigung) verfangen nicht.

18

a. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet die Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten (Flächenseite der Beitragskalkulation) keinen Bedenken. Die Anzahl der Beitragseinheiten ergibt sich durch eine Addition der gewichteten Flächen der in diesem Zeitraum bevorteilten Grundstücke, ausgedrückt in Quadratmetern. Bei einer Vorteilsbemessung nach dem in § 4 ABS normierten Vollgeschossmaßstab erfolgt die Gewichtung, indem die bevorteilten Grundstücksflächen mit den das Maß ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzung berücksichtigenden Faktoren der Maßstabsregelung multipliziert werden. Bevorteilt sind dabei alle Grundstücke, die ungeachtet ihrer bauplanungsrechtlichen Einstufung im Kalkulationszeitraum an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen werden oder dies bereits sind und die Grundstücke, die in diesem Zeitraum an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit es sich dabei um Baugrundstücke, d.h. Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (vgl. § 30 BaugesetzbuchBauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) gelegene Grundstücke handelt. Die Ermittlung der bevorteilten Grundstücke erfolgt dabei zum einen durch eine Bestandsaufnahme bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. ihrer Fortschreibung und zum anderen auf Grundlage einer Prognose der im Kalkulationszeitraum künftig bevorteilten Flächen. Maßgeblich für diese Prognose ist das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept, denn es gibt Aufschluss über die Flächen, die im Kalkulationszeitraum an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollen.

19

Gemessen an diesen Kriterien ist die Flächenermittlung der Beitragskalkulation nicht zu beanstanden. Die von der Stadtvertretung der Stadt A-Stadt im Oktober 2013 beschlossene Beitragskalkulation ist im Jahre 2013 für einen Zeitraum von 15 Jahren fortgeschrieben worden. Damit umfasst der Kalkulationszeitraum den Zeitraum von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern durch § 40 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWaG) im Jahre 1992 bis zum Jahr 2028.

20

Anhaltspunkte dafür, dass auf der Flächenseite der Beitragskalkulation in erheblichem Umfang Grundstücke unberücksichtigt bleiben, obwohl sie im Kalkulationszeitraum bevorteilt sind, sind nicht ersichtlich. Dies betrifft zunächst die Flächen der ehemaligen Bebauungsplangebiete Nr. 14 „N.“, Nr. 18 „P.“ und des Sondergebietes „Golf G.“. Die dort gelegenen Grundstücke sind weder aktuell bevorteilt, weil es gegenwärtig an der Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage fehlt – die Grundstücke entwässern dezentral –, noch wird die Vorteilslage im Kalkulationszeitraum eintreten. Eine Anschlussmöglichkeit für die im Geltungsbereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 14 gelegenen Grundstücke soll erst nach 2028 und damit Ablauf des Kalkulationszeitraums erfolgen. Die im Geltungsbereich des ehemaligen Bebauungsplanes Nr. 18 und des Sondergebietes gelegenen Grundstücke werden nach dem Abwasserbeseitigungskonzept dezentral entsorgt. Zwar sah das ursprüngliche Abwasserbeseitigungskonzept einen Anschluss dieser Flächen an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vor. Diese Planung ist aber bereits im Rahmen der im Jahre 2009 erfolgten Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts aufgegeben worden.

21

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, es sei willkürlich, die „N.-Grundstücke“ erst nach 2028 und die im Ortsteil P. und im „Sondergebiet Golf“ gelegenen Grundstücke überhaupt nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich eine willkürbedingte Nichtigkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts auf die Wirksamkeit der Beitragskalkulation auswirkt, denn die Unwirksamkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts führt nicht dazu, dass sich in den im Rahmen der Beitragskalkulation zu berücksichtigenden vorteilsrelevanten Daten (insbesondere die Anschlusszeitpunkte für Baugebiete) ändern (vgl. für ein zum Kalkulationszeitpunkt noch nicht beschlossenes Abwasserbeseitigungskonzept: VG Schwerin, Beschl. v. 24.11.2010 – 8 B 2010/10 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks, zit. nach Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2016, § 2 Anm. 8.3.5.2). Ungeachtet dessen haben die Kläger keine Umstände geltend gemacht, die den Nichtigkeitsvorwurf rechtfertigen. Die Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts steht im Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers, vorliegend der Stadt A-Stadt. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens hat der Aufgabenträger eine Vielzahl von Belangen zu berücksichtigen. Zu diesen Belangen gehören neben den wasser- und umweltrechtlichen Vorgaben und Fragen der Wirtschaftlichkeit die Bedürfnisse der Einwohner und Gewerbetreibenden und – nicht zuletzt – die finanzielle Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, die „N.-Grundstücke“ trotz ihrer Zentrumsnähe erst nach 2028 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die Anbindung dieser Grundstücke in einem größeren Zusammenhang (mit benachbarten Baugebieten) erfolgen soll. Danach gehören zu dem anzuschließenden Gebiet gehören auch Flächen, für die die Bauleitplanung aktuell geändert wird. Da die Änderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, kann auch die künftige Grundstücksnutzung und damit auch der Verlauf und die erforderliche Größe der Rohrleitungen gegenwärtig noch nicht abgeschätzt werden. Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass das Klärwerk bereits gegenwärtig in den Sommermonaten seine Kapazitätsgrenze erreicht (s.u.).

22

Entsprechendes gilt für die im Ortsteil P. und im „Sondergebiet Golf“ gelegenen Grundstücke. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten handelt es sich dabei um verhältnismäßig wenige Grundstücke, die mit vergleichsweise hohen Kosten angeschlossen werden müssten. So verständlich das Bestreben der Kläger nach einer Absenkung des Beitragssatzes durch Ausweitung der bevorteilten Flächen ist: Der Beklagte muss bei der Entwicklung des Abwasserbeseitigungskonzepts auch wirtschaftliche Erwägungen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt A-Stadt in den Blick nehmen. Im Übrigen wäre bei einer kostenintensiven Ausweitung des an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen Gebiets für die Kläger nichts gewonnen, denn der mit der größeren Anzahl von Beitragseinheiten verbundene Vorteil würde durch den höheren Aufwand wieder aufgezehrt.

23

Auch für die Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Am Betonwerk, auf denen das „Solarfeld“ entstanden ist, besteht keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Damit trifft der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe den Bestand fehlerhaft ermittelt, nicht zu. Selbst wenn in diesem Bereich ein Schmutzwasserkanal verlaufen sollte, sind die Grundstücke nicht bevorteilt, weil es jedenfalls am Vorliegen von Grundstücksanschlussleitungen fehlt. Da diese gemäß § 2 Abs. 3.1 Buchst. a) der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt A-Stadt vom 20. Juni 2013 (Abwassersatzung – AbwS) i.d.F. der ersten Änderung vom 24. Oktober 2013 zur beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung gehören, liegt eine die Beitragspflicht begründende Möglichkeit der Inanspruchnahme i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 ABS erst vor, wenn neben der Sammelleitung die notwendigen Grundstücksanschlüsse hergestellt sind. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Mit Blick auf die Nutzung dieser Flächen ist ihre Herstellung auch nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die fehlerhafte Nichtberücksichtigung einzelner Grundstücke nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation führen kann.

24

b. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (Aufwandsseite der Beitragskalkulation) nicht gegen den Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit. Insbesondere ist das Klärwerk nicht überdimensioniert. Es ist nicht – wie ursprünglich geplant – auf 24.000 EGW, sondern lediglich auf 12.000 EGW ausgelegt. Nach dem Anschluss der C. Straße an die zentrale Abwasserbeseitigung werden die Abwässer von ca. 8000 Einwohnern zentral gereinigt. Hinzu kommen die Abwässer der von Gewerbebetrieben, insbesondere aus dem Hotel- und Gaststättenbereich. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten werden bereits jetzt in den Sommermonaten die Kapazitätsgrenzen des Klärwerks erreicht. Dies spricht ebenfalls gegen eine Überdimensionierung, denn die von abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu erbringende Vorhalteleistung darf sich nicht allein an der durchschnittlichen Abwassermenge orientieren, sondern muss auch Spitzenbelastungen bewältigen.

25

Soweit die Kläger die Überdimensionierung des Klärwerks mit der Vielzahl von Befreiungen von der Abwasserbeseitigungspflicht begründen wollen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu dargelegt, dass er lediglich für 95 Grundstücke Befreiungen von der Abwasserbeseitigungspflicht erwirkt habe. Bei großzügiger Berechnung betreffe dies nur etwa 240 Einwohner. Dem sind die Kläger nicht weiter entgegen getreten.

26

c. Dennoch war die Aufwandsermittlung für das Klärwerk zunächst fehlerhaft, weil die auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet und die auf die Kläranlage mitbenutzenden Umlandgemeinden (Fremdeinleiter) entfallenden Auslastungsanteile nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden sind. Dies ist unzulässig, denn das Vorteilsprinzip gebietet es, die Beitragspflichtigen nur mit den Kosten zu belasten, die der zentralen Schutzwasserbeseitigung zugeordnet werden können. Die Kalkulation ist aber gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V durch den Beklagten so nachgebessert worden, dass eine Fehlerheilung eingetreten ist. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- oder Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Einer erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft bedarf es nach Satz 2 nicht. Damit wird der Verwaltung der abgabenberechtigten Körperschaft (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.04.2007 – 3 A 620/05 –, n.v.) die Befugnis zur Fortschreibung und Korrektur der Kalkulation eingeräumt. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Er hat in dem Verfahren 3 A 1031/15 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 erklärt, dass die Kalkulation fehlerhaft sei, weil bei der Ermittlung der Klärwerkskosten die Auslastungsanteile der auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet und die auf die Kläranlage mitbenutzenden Umlandgemeinden (Fremdeinleiter) entfallenden Auslastungsanteile nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden seien. Da der rechnerisch ermittelte (höchstzulässige) Beitragssatz auch bei einem Abzug dieser Auslastungsanteile über dem beschlossenen liege, werde an dem beschlossenen Beitragssatz festgehalten. Diese Erklärung führt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V zu einer rückwirkenden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 126/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.) Fehlerheilung und bewirkt – da andere Fehler nicht ersichtlich sind – den rückwirkenden Eintritt der Wirksamkeit der Anschlussbeitragssatzung. Wegen dieser „inter-omnes-Wirkung“ wäre sie im vorliegenden Verfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn der Beklagte nicht – wie vorliegend erfolgt – in der mündlichen Verhandlung auf die in dem Parallelverfahren 3 A 1031/15 abgegebene Erklärung Bezug genommen hätte.

27

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAG M-V liegen vor. So bleibt die ursprüngliche Kalkulation auch in der geänderten Kalkulation erkennbar. Es werden lediglich Teile des beitragsfähigen Aufwandes für das Klärwerk und die darauf bezogenen Fördermittel aus der Aufwandskalkulation „herausgerechnet“. Damit erreicht die Veränderung an der beschlossenen Kalkulation weder in quantitativer Hinsicht einen Umfang, der einer Neukalkulation nahekommt, noch ist sie in qualitativer Hinsicht so wesentlich, dass eine Befassung Stadtvertretung als erforderlich erscheint (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 – 3 A 1326/06 –, juris Rn. 18).

28

Auch inhaltlich begegnet die vom Beklagten vorgelegte Neuberechnung, auf die Bezug genommen wird, keinen Bedenken. Der rechnerisch ermittelte (höchstzulässige) Beitragssatz für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung liegt auch bei Abzug der die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Fremdeinleiter betreffenden Auslastungsanteile des Klärwerks bei 5,50 EUR/m² und damit über dem in § 5 Abs. 1 ABS normierten Beitragssatz von 4,28 EUR/m², so dass an dem normierten Beitragssatz festgehalten werden kann. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Neuberechnung bestehen nicht. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die der Berechnung der Auslastungsanteile zu Grunde liegenden durchschnittlichen Jahresschmutzwassermengen von 85.000 m³ (Fremdeinleiter) bzw. 5.000 m³ (dezentrale Abwasserbeseitigung) nicht mit den der „Globalkalkulation Abwasser A-Stadt 2015“ vom 22. Oktober 2014 zu Grunde liegenden Jahresmengen übereinstimmen. Die Globalkalkulation geht von lediglich 79.000 m³ (Fremdeinleiter) aber 49.000 m³ (dezentrale Abwasserbeseitigung) aus. Dies erlaubt jedoch keinen Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der Neuberechnung.

29

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Zahlen der Globalkalkulation veraltet seien. Inzwischen lägen Kalkulationen für das Jahr 2016 und für die Jahre 2017/2018 vor. Insbesondere die Einleitmengen aus abflusslosen Gruben hätten wegen der weitgehenden Umstellung der dezentralen Abwasserbeseitigung auf biologische Kleinkläranlagen stark abgenommen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einleitmengen aus biologischen Kleinkläranlagen weitaus geringer seien, als aus abflusslosen Gruben. Während diese in der Regel jährlich geleert werden müssten, sei dies bei jenen durchschnittlich nur alle drei Jahre notwendig. Der höhere Schmutzfrachtanteil des bei biologischen Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers sei bei der Neuberechnung berücksichtigt worden. Zudem hat der Beklagte die Mengenermittlung nicht auf eine Gebührenkalkulation und die darin zwangsläufig enthaltenden Prognosedaten gestützt. Vielmehr erfolgte die Berechnung der Auslastungsanteile anhand der tatsächlichen Einleitmengen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Mengenermittlung anhand der Einleitprotokolle des Klärwerks für das Jahr 2016 erfolgt sei. Die sich danach ergebenden durchschnittlichen Einleitmengen der Fremdeinleiter und der dezentralen Abwasserbeseitigung seien um einen „Sicherheitszuschlag“ erhöht worden. Erst auf dieser Grundlage seien dann die Auslastungsanteile berechnet worden. Diesen plausiblen Ausführungen sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten.

30

Das Gericht hat erwogen, ob § 2 Abs. 3 KAG M-V so zu verstehen ist, dass sich die Fehlerheilung auf den rechnerisch ermittelten (höchstzulässigen) Beitragssatz beschränkt und daher in Fällen ausgeschlossen ist, in denen sie sich – wie hier – auf den normierten (abgesenkten) Beitragssatz bezieht. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt A-Stadt über die Anschlussbeitragssatzung und den in § 5 Abs. 1 ABS normierten Beitragssatz auch den damit angestrebten Deckungsgrad von etwa 73 v.H. umfasst (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 – 1 M 134/09 –, juris Rn. 18 ff.). Zwar ist dieser Deckungsgrad in der Kalkulation nicht ausdrücklich ausgewiesen. Ausgewiesen ist ein Deckungsgrad von 75 v.H. bei einem Beitragssatz von 4,42 EUR/m². Beschlossen wurde ein Beitragssatz von 4,28 EUR/m². Damit stand fest, dass der Deckungsgrad jedenfalls bei weniger als 75 v.H. liegt. Im Rahmen der Neukalkulation wird der Deckungsgrad auf etwa 78 v.H. angehoben und so die von der Stadtvertretung getroffene Ermessensentscheidung modifiziert. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 KAG M-V spricht aber, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift bei dieser Betrachtungsweise weitgehend leer liefe. Denn wenn bei der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes eine fehlerhafte Kostenposition ohne weiteres durch eine ansatzfähige ersetzt werden kann, liegt in der Regel keine fehlerhafte Kalkulation, sondern lediglich eine fehlerhafte Begründung der rechnerisch richtigen Kalkulation vor. In einem solchen Fall bedarf es keiner Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 3 KAG M-V als Reaktion des Landesgesetzgebers auf die Rechtsprechung des OVG Greifswald zur Kontrolldichte bei Abgabenkalkulationen (sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie, vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, S. 64) verstanden werden kann (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2015, § 2 Anm. 8.3.5.2). Wenn es aber im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 KAG M-V nicht auf die „Inhaltsrichtigkeit“, sondern allein auf die „Ergebnisrichtigkeit“ und damit nur darauf ankommt, dass der normierte Abgabensatz rechnerisch begründet werden kann, steht die Modifikation des von der Stadtvertretung beschlossenen Deckungsgrades der Fehlerheilung nicht entgegen.

31

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

a. So sind die Kläger als Grundstückseigentümer persönlich beitragspflichtig i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 6 Abs. 1 ABS. Auch ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden. Zu einem früheren Zeitpunkt konnten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht ablaufen, denn die davor Geltung beanspruchenden Beitragssatzungen sind unwirksam. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 26. August 2010 ist wegen einer Fehlerhaftigkeit der Regelung über die Tiefenbegrenzung unwirksam (VG Greifswald, Urt. v. 29.11.2012 – 3 A 678/11 –, n.v.). Dieser Fehler haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an. Die vor der Abwasserbeitragssatzung vom 26. August 2010 Geltung beanspruchenden Satzungen weisen zudem eine unzulässige Privilegierung sog. altangeschlossener Grundstücke auf. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom 26. März 1996 zahlen Grundstücke, die bereits vor (dem) Inkrafttreten des KAG Mecklenburg-Vorpommern voll an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, zur Abdeckung des Vorteils der verbesserten Reinigung durch die Kläranlage, wenn das Grundstück an die neue Kläranlage angeschlossen ist, den Beitragssatz aus § 4 Abs. 10 c. Diese Vorschrift sieht einen gegenüber dem allgemeinen Schmutzwasserbeitrag abgesenkten „Klärwerksbeitrag“ vor. Die Privilegierung altangeschlossener Grundstücke ist unzulässig. Sie ist vorteilswidrig und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

33

b. Mit Blick auf die Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –).

34

c. Die Kläger haben die im Widerspruchsverfahren aus dem zwischen der Stadt A-Stadt und der Firma T. GmbH geschlossenen Erschließungsvertrag vom 20. Januar 1997 hergeleiteten Einwände im Klageverfahren nicht weiter verfolgt. Daher kann auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 2014 (Seite 2 und 3) verwiesen werden (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 – 3 A 878/14 –).

35

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 08.08.2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, A-Straße in Dargun. Mit Bescheid vom 01.02.2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter anderem Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von 24,15 EUR fest. Dabei legte er einen Gebührensatz von 1,61 EUR je laufenden Frontmeter zugrunde. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006, zugestellt am 11.08.2006, zurück.

3

Am 05.09.2006 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen den Bescheid vorn 01.02.2006 beantragt. Das Gericht hat dem Kläger dafür mit Beschluss vorn 13.10.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss wurde am 16.10.2009 zugestellt. Am 23.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben, die er in der Folge erweitert hat.

4

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, das Grundstück grenze nicht an die D.straße, sondern liege 17 Meter von der Straße zurück. Er sei Anlieger eines Platzes, nicht der Straße. Zudem würden der Laubfall der Friedhofsbäume und der vom landwirtschaftlichen Verkehr verursachte Schmutz ihn über Gebühr mit Reinigungspflichten belasten.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

6

den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2006 sowie die Bescheide über Straßenreinigungsgebühren seitdem aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klage sei überwiegend unzulässig. Das Grundstück des Klägers werde über die D.straße erschlossen und grenze an das Straßengrundstück an. Die Straßenreinigung werde satzungsgemäß durchgeführt. Eine Überprüfung der Kalkulation habe erst im Jahre 2007 stattgefunden.

10

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.03.2010 eine Neuberechnung des Gebührensatzes vorgelegt und diese in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand einer Heilungserklärung gemacht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

1. Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 01.02.2006 richtet. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe war dem Kläger insoweit gemäß § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in die versäumten Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass er gegen weitere Gebührenbescheide des Beklagten Widerspruch eingelegt hätte. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind je- doch die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorver- fahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz I VwGO). Das ist nicht geschehen. Diese Be- scheide sind bestandskräftig geworden und einer gerichtlichen Überprüfung in der Sache nicht mehr zugänglich.

13

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur auf Grund eines Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Dargun vom 30.11.1993, geändert durch Satzungen vom 30.04.1996, 04.05.1999 und 30.11.1999 (Gebührensatzung). Diese Satzung ist jedoch unwirksam.

15

aa) Der in § 4 Buchst. a Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz beruht auf der am 15.0l.2007 beschlossenen Kalkulation. Für das Erhebungsjahr 2006 stellt sich diese zwar im Grundsatz als eine ohne weiteres zulässige Nachkalkulation dar. Allerdings ist die Kalkulation fehlerhaft. Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit der Regelung des Gebührensatzes und damit zur Nichtigkeit der Gebührensatzung insgesamt. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitrags- oder gebührenfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08, zit. n. juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 02.06.2004 - 4 K 38102, zit. n. juris).

16

Die Gebührenkalkulation vom 15.01.2007 ist methodisch fehlerhaft. Dies räumt der Beklagte selbst ein. Nach seinem Vortrag ist der Umstand, dass die Frontlängen der berücksichtigten Grundstücke darin erheblich hinter den angegebenen Vertragsmetern zurück bleiben, darauf zurückzuführen, dass die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Frontmeter und somit bei der Bemessung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt worden sind. Das geschieht fehlerhaft. Die Gebührensatzung gibt für eine solche Handhabe keine Rechtsgrundlage. Der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechts korrespondiert mit dem (räumlichen) Umfang der Straßenreinigungspflicht. Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt. Daraus folgt für die Gebührenpflicht, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist, um die Eigentümer der baulich nutzbaren Grundstücke von den Kosten der Straßenreinigung zu entlasten, die sich auf die Straßenflächen im nicht oder noch nicht baulich nutzbaren Bereich beziehen. Eine Differenzierung der Straßenreinigungsgebühr nach Nutzungsarten wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Das Gesetz unterscheidet in § 50 Abs. 3 Satz I, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) nicht nach der Nutzung der an die gereinigte Straße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern stellt allein auf die Belegenheit dieser Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage ab. Regelungsziel des § 50 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist es, den Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen, um die Eigentümer der baulich nutzbaren Grundstücke von den Kosten der Straßenreinigung zu entlasten, die sich auf die Straßenflächen im nicht oder noch nicht baulich nutzbaren Bereich beziehen. Mit diesem Regelungsziel wäre die Privilegierung einer bestimmten Gruppe der Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten zu Lasten der anderen nicht zu vereinbaren (VG Greifswald, Urt. v. 09.l0.2008 - 3 A 66/08, n.v.).

17

Auch kostenseitig ist die Kalkulation vom 15.0l.2007 unzutreffend. Eine Überprüfung des Beklagten hat inzwischen ergeben, dass tatsächlich weniger Kehrmeter als veranschlagt gereinigt worden sind. Das Entgelt des beauftragten Unternehmens war mithin nur zum Teil gerechtfertigt. Die Kalkulation enthält deshalb in erheblichem Umfang nicht gebührenfähige Kosten.

18

bb) Die mit Schriftsatz vom 09.03.2010 vorgelegte Nachberechnung war demgegenüber in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KAG M-V bietet keine genügende rechtliche Grundlage für die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Heilungserklärung. Die genannte Norm deckt lediglich die nachträgliche Einstellung oder Neubewertung einzelner Kostenpositionen, sie betrifft nur "kleine Kalkulationsfehler" (so Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2, Anm. 8.3.5.2). § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der die Ermittlung von Gebührensätzen ausschließlich der Gemeindevertretung zuweist, stellt sich als einfachgesetzliche Ausprägung des Demokratieprinzips dar. Er normiert den Regelfall, von dem nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 KAG M-V abgewichen werden darf, um den Gedanken des zügigen und einfachen Verwaltungsverfahrens Genüge zu tun. Die ursprüngliche Kalkulation muss deshalb in der geänderten Kalkulation erkennbar bleiben. Erreichen die Veränderungen an der beschlossenen Kalkulation dagegen in quantitativer Hinsicht einen Umfang, der einer Neukalkulation nahekommt oder sind sie in qualitativer Hinsicht so wesentlich, dass eine Befassung der demokratisch legitimierten Vertretungskörperschaft erforderlich erscheint, wird die Vorschrift dem Aufgabenträger ein Umgehen des beschlussfassenden Organs dagegen nicht mehr erlauben. So liegt es hier. Die vorgenommene Neuberechnung unterscheidet sich in jeglicher Hinsicht von der ursprünglichen Kalkulation: Sie berücksichtigt weniger Gebühreneinheiten und fugt einen Kostenbestandteil des beauftragten Unternehmens (Anfahrtspauschale) und erstmalig Kosten des städtischen Bauhofs hinzu. Letzteres sah die von der Vertretungskörperschaft verabschiedete Kalkulation nicht vor. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Nichtberücksichtigung kommunaler Kostenpositionen dem Willen der Stadtvertretung entsprach.

19

b) Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht davon hin, dass die übrigen Einwände des Klägers nicht durchgreifen dürften.

20

aa) Die Satzungsbefugnis der Gemeinde folgt aus § 50 Abs. 1 Satz I, Abs. 4 StrWG M-V. Danach sind alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen. Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind unter anderem berechtigt, durch Satzung einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind (Nr. 1), die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen (Nr. 2) und die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 3) sowie Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (Nr. 5).

21

bb) § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M- V lässt die Einbeziehung der Eigentümer von Hinterliegergrundstücken in den Kreis der Gebührenschuldner zu. Mit der Wendung "erschlossene Grundstücke" sind Hinterliegergrundstücke ausdrücklich genannt. Die Merkmale "Anliegen" und "Erschlossensein" stehen in einem Alternativverhältnis zueinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.1999 - 1 M 140/98, NordÖR 1999,474). Entsprechend ist der Satzungsgeber hier verfahren.

22

cc) Auch gegen den verwendeten Gebührenmaßstab ist rechtlich nichts zu einzuwenden. Der Frontmetermaßstab (§ 3 Abs. 1 Gebührensatzung) ist im Straßenreinigungsgebührenrecht als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Vorteilsbemessung allgemein anerkannt (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6, Anm. 10.8.1 m.w.N.). Gleiches gilt für den fiktiven Frontmetermaßstab bei Hinterliegergrundstücken und die mit Blick auf die Einbeziehung der echten Hinterliegergrundstücke mit einem fiktiven Frontmetermaßstab erfolgte erweiterte Hinterliegerregelung für atypische Anliegergrundstücke in § 3 Abs. 5 Gebührensatzung (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6, Anm. 10.8.2 m.w.N.).

23

dd) Schließlich dürfte auch gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall nichts zu erinnern sein. Es könnte für diese Entscheidung dahinstehen, ob das Grundstück des Klägers tatsächlich an der D.straßeanliegt. Ob ein Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstück eine trennende Wirkung hat oder noch als Straßenbestandteil anzusehen ist, hängt davon ab, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine räumliche Beziehung zwischen der Straße bzw. dem Gehweg und dem Grundstück besteht, was bei größeren Grundstücksstreifen nicht mehr der Fall ist, da sie die Beziehung zwischen Straße und Grundstück aufheben (OVG Münster, Urt. v. 08.11.1974 - II A 168/74, OVGE 30,143; VG Greifswald, Urt. v. 26.02.2009 - 3 A 764/06, n.v.). Selbst wenn man das Grundstück des Klägers danach nicht mehr als Anliegergrundstück qualifizieren würde, wäre es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Gebührensatzung mindestens in der festgesetzten Weise als Hinterliegergrundstück in die Kostenverteilung aufzunehmen. Das klägerische Grundstück wird jedenfalls durch die D.straße erschlossen.

24

Im Straßenreinigungsgebührenrecht gilt ein eigenständiger Erschließungsbegriff. Danach ist ein Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn es im Erhebungszeitraum rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 435). Es kommt für die Einbeziehung von Hinterliegern weder auf das Bestehen eines Notwegerechtes noch auf eine andere dauerhafte Absicherung der Zuwegung an. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die außerhalb der gereinigten Straße liegende Zuwegung zum Grundstück den Charakter einer selbständigen Erschließungsstraße, das heißt eigenständigen Charakter im Sinne des Straßenrechtes hätte. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße derart weit entfernt ist, dass für den Grundstückseigentümer von einem Sondervorteil durch die Straßenreinigung nicht mehr die Rede sein kann. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Zuwegung wegen ihrer Ausdehnung, ihres Ausbauzustands und der Anzahl der über sie erreichbaren Grundstücke bereits einen eigenständigen Charakter hat, durch den der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße beseitigt wird. Insoweit kann ergänzend auf die erschließungsbeitragsrechtlichen Maßstäbe zur Zugehörigkeit einer Stichstraße zur Anlage zurückgegriffen werden (VG Greifswald, Urt. v. 11.09.2007 - 3 A 237/06, n.v.). Nach diesen Maßstäben ist die westlich des Grundstücks des Klägers gelegene Stichstraße schon nach ihrer Ausdehnung als bloße Grundstückszufahrt zu qualifizieren, die den Erschließungszusammenhang zur D.straße nicht aufhebt.

25

Der Umstand schließlich, dass die Straße nur halbseitig und zwar auf dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Streifen gereinigt wird, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist kein Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem Anliegergrundstück, die stellt vielmehr die Gegenleistung für den Vorteil dar, der anliegenden und erschlossenen Grundstückseigentümern dadurch zugute kommt, dass die an ihren Grundstücken entlangführende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung reingehalten wird (OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 - 6 L 200/95, LKV 1996,379). Die Gemeinde bestimmt in der Straßenreinigungssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang die Reinigung örtlich erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V). Bei einer nur einseitigen Begrenzung der Straße durch einen Bordstein kann eine nur halbseitige Reinigung durchaus sinnvoll sein, weil die Reinigung des nur durch ein Bankett begrenzten Fahrstreifens maschinell nicht möglich ist und Schmutz und Gegenstände insoweit schon durch den Fahrzeugverkehr von der Fahrbahn getragen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine zweiseitige Reinigung die Anzahl der Kehrmeter und damit den Gebührensatz auch zulasten des Klägers erhöhen würde. Aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.03.2007 (Az.: 9 L 2554/95, NVwZ-RR 1998, 135) ergibt sich nichts anderes. In dem dort zu beurteilenden Fall war die halbseitige Reinigung der Fahrbahn den Anliegern übertragen worden. So liegt es hier gerade nicht.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 wird mit Ausnahme ihres § 14 für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Beitragssatzung für die Schmutzwasserbeseitigung.

2

Der Antragsgegner betreibt in seinem Verbandsgebiet drei selbständige öffentliche Einrichtungen (A, B und C) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners, welches an die öffentliche Einrichtung A des Antragsgegners angeschlossen ist. Für diese zog er das Grundstück der Antragstellerin zu einem Schmutzwasserbeitrag im Jahr 2013 heran. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.

3

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss bereits am 12. Dezember 2012 die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Beitragssatzung). Diese wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 31. Januar 2013 bekannt gemacht.

4

Am 28. März 2013 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Beitragssatzung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

5

Die Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil bei dem Beschluss über die Satzung nicht alle wesentlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Dies gelte insbesondere für die Unterlagen über die Ermittlung der Tiefenbegrenzung.

6

Unter Beachtung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwasserbeseitigungssatzung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Abwasserbeseitigungssatzung) vom 6. Februar 2003 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 sei der Umfang der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend bestimmt. Es fehle daher an einem hinreichend bestimmten Abgabentatbestand, so dass die Beitragssatzung unwirksam sei. Zwar finde sich in § 1 Abwasserbeseitigungssatzung die grundsätzlich zulässige Entscheidung, mehrere getrennte öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben. Allerdings sei die Bestimmung des Umfangs der jeweiligen öffentlichen Einrichtung widersprüchlich. § 2 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung bestimme, was zu der öffentlichen Einrichtung gehöre. Grundstücksanschlüsse seien nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung regele, was unter Grundstücksanschlüsse zu verstehen sei: nämlich Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grenze des Grundstücks bzw. bis zur Grundstücksgrenze, wenn der Kontrollschacht nicht direkt an der Grenze des Grundstücks gesetzt werden könne einschließlich der Pumpen- und Vakuumschächte bei Druck- und Unterdruckentwässerung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung seien dagegen die Schächte der Druck- oder Unterdruckentwässerung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

7

Weiterhin sei für den Beitragspflichtigen anhand der Regelung des § 4 Beitragssatzung nicht erkennbar, ob der Erlass der aktuellen Beitragssatzung ausreichend oder noch der Erlass einer weiteren Satzung erforderlich sei, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Schließlich sei die Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08) mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit unvereinbar. Die Anknüpfung an die erste wirksame Satzung führe letztlich zu einer zeitlich unbegrenzten Heranziehungsmöglichkeit der Grundstückseigentümer.

8

Die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 3 Buchst. b) Beitragssatzung sei unvollständig, da sie nicht regele, wie die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse zu bestimmen sei, wenn der Bebauungsplan die Gebäudehöhe und die Baumassenzahl festsetze. § 5 Abs. 3 Buchst. g) und h) bb) Beitragssatzung enthalte zwei Regelungen für die Bestimmung von Vollgeschossen bei Außenbereichsgrundstücken, ohne dass diesen zu entnehmen sei, in welchem Verhältnis sie zueinander ständen. Es lägen somit widersprüchliche Regelungen vor.

9

Die Regelung des § 5 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung, die eine qualifizierte Tiefenbegrenzung normiere, sei unwirksam. Die Tiefenbegrenzung sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, nicht vorteilsgerecht und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Teilweise seien Orte bzw. Ortsteile bei der Ermittlung der Bebauungstiefe nicht berücksichtigt worden, weil sie nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien bzw. angeschlossen werden sollten. Die ortsübliche Bebaubarkeit der Grundstücke werde jedoch auch durch die weitere vorhandene Bebauung im Verbandsgebiet geprägt. Daneben zeigten die Untersuchungen des Antragsgegners, dass fast 50% der untersuchten Grundstücke eine Bebauungstiefe von höchsten 35 m aufwiesen. Die festgesetzte Tiefenbegrenzung von 40 m entspreche nicht den örtlichen Verhältnissen. Dass eine darüber hinausgehende Bebauung möglich sei, habe der Antragsgegner nicht belegt. Dies führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Mehrbelastung der Grundstückseigentümer, die mit der festgesetzten Tiefenbegrenzung von 40 m einhergehe.

10

Zweifelhaft sei, ob die zugrunde gelegte Kalkulation hinreichend aktuell sei. Deutlich werde dies bei den Grundstücken C...-Straße ...-... und ...-..., welche eine geringere Fläche aufwiesen als in der Kalkulation veranschlagt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flächenermittlung für vorhandene Grundstücke nicht aktualisiert worden sei.

11

Die zulässige Bebaubarkeit innerstädtischer Grundstücke sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Dies gelte beispielsweise für die Grundstücke in Grimmen I...ring # und #, die mit zwei Vollgeschossen angesetzt worden seien, obwohl die umliegende Bebauung fünf Vollgeschosse aufweise. Entsprechende Fehler fänden sich bei anderen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, bei denen nicht auf die höchstzulässige Vollgeschosszahl abgestellt worden sei, sondern auf die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl. Dies betreffe insbesondere den Stadtteil Südwest und die Robert-Koch-Berufsschule in der Straße der Befreiung. Erhebliche Anteile der möglichen und zu berücksichtigenden Beitragsflächen seien so nicht in die Flächenermittlung aufgenommen worden. Dadurch werde ein höherer Beitragssatz ermittelt als er bei richtiger Ermittlung zulässig wäre.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 mit Ausnahme der Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten (§ 14) für unwirksam zu erklären.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzuweisen.

16

Er verteidigt die angegriffene Satzung und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.

17

Die Unterlagen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung hätten der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2012 mit den übrigen Kalkulationsunterlagen vorgelegen, auch wenn dies in der Niederschrift der Verbandsversammlung nicht gesondert erwähnt werde.

18

Der von der Antragstellerin angeführte Widerspruch zwischen § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung und § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung liege tatsächlich nur auf dem Papier vor, da es im Verbandsgebiet keinerlei Druck- oder Vakuumentwässerung gebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass es im Verbandsgebiet zwar keine Vakuumentwässerung gebe, Druckentwässerung dagegen schon. Ein Widerspruch liege allerdings auch bei der Druckentwässerung mit den Pumpenschächten nicht vor. Denn beide Normen würden unterschiedliche Fallgruppen erfassen, wobei § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung nur in den Fällen des § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungsatzung anwendbar sei, d.h. wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke durch eine Druckentwässerung entsorgt werde, sei diese Pumpenstation Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

19

Die Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht entspreche dem Wortlaut des Gesetzes in § 9 Abs. 3 KAG M-V und sei nicht missverständlich.

20

Die Maßstabsregelung sei nicht unvollständig. Sehe der Bebauungsplan sowohl die zulässige Höhe der baulichen Anlagen als auch eine zulässige Baumassenzahl vor, müsste bei der Anwendung beider Berechnungsmethoden dieselbe Vollgeschosszahl rauskommen, wenn der Bebauungsplan nicht in sich widersprüchlich sei. Im Übrigen sei eine solche Fallgestaltung ein so seltener und fernliegender Fall, dass eine kommunale Beitragssatzung hierfür keine Regelung vorsehen müsse. Das Verhältnis von § 5 Abs. 3 Buchst. g) und h) bb) Beitragssatzung sei nicht widersprüchlich. Schon dem Wortlaut nach würden verschiedene Anwendungsfälle geregelt.

21

Die Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass nur Grundstücke berücksichtigt worden seien, bei denen ein Anschluss an die zentrale Schmutzwassereinrichtung in Betracht komme. Der Antragsgegner habe die Ermittlung in mehreren repräsentativen Gebieten vorgenommen. In diesen seien mehr als die Hälfte der Grundstücke hinter einer Linie von 35 Metern bebaut gewesen. Bei der Mehrzahl von diesen läge die Bebauungstiefe zwischen 35 und 40 Metern.

22

Die Kalkulation und insbesondere die Flächenermittlung seien rechtsfehlerfrei erfolgt. Richtig sei zwar, dass der Antragsgegner für das Grundstück in der C...-Straße 132 m² zu viel beitragspflichtige Fläche in die Kalkulation eingestellt habe. Dies führe jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes. Ein „zuviel“ an Fläche führe stets zu einer Verminderung des Beitragssatzes. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot könne nicht vorliegen.

23

Es sei zutreffend, dass der I...ring # und # in Grimmen, die als Seniorenbegegnungsstätte und als Verwaltungsgebäude der städtischen Wohnungsgesellschaft sowie altersgerechte Wohnungen genutzt würden, mit lediglich zwei Vollgeschossen veranlagt worden seien. In der unmittelbar näheren Umgebung befänden sich fünfgeschossige Wohnhäuser. Daneben und dahinter befänden sich im gleichen Stadtteil aber auch immer wieder Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen. In der Kalkulation seien diese ebenfalls mit der tatsächlichen Anzahl der Vollgeschosse angesetzt worden. Diese Gebäude seien zum Großteil keine Wohnhäuser, sondern würden zu öffentlichen Zwecken (Schule, Kulturzentrum etc.) oder gewerblich genutzt.

24

Wären die beiden Grundstücke Innenring 1 und 3 mit 5 Vollgeschossen angesetzt worden, dann würde der höchstzulässige Beitragssatz von 11,76 Euro/m² auf 11,71 Euro/m² sinken. Da die Verbandsversammlung einen Beitragssatz von lediglich 11,00 Euro/m² beschlossen habe, sei diese Veränderung unerheblich.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). Die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Beitragssatzung) vom 12. Dezember 2012 ist im Umfang des gestellten Antrags unwirksam.

27

I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da der aufgrund dieser Satzung gegen sie ergangene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, juris Rn. 11). Da ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht erhoben werden dürfen, hängt der Bestand des Beitragsbescheides von der Wirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Schmutzwasserbeitragssatzung ab. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt.

28

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Beitragssatzung verstößt, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist, gegen höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Die angefochtene Beitragssatzung erfüllt im Hinblick auf den die Abgabe begründenden Tatbestand nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, so dass sie im beantragten Umfang gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist (1.). Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin greifen dagegen nicht durch (2.).

29

1. Zu dem Mindestinhalt einer Abgabensatzung gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V u.a. der die Abgabe begründende Tatbestand, d.h. hier die Umschreibung der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge entrichtet werden sollen. Eine Beitragssatzung ist daher nur dann materiell-rechtlich wirksam, wenn ihr eine hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Anschlussbeiträge erhoben werden sollen, zugrunde liegt, die auch mit der vorrangigen Entwässerungssatzung korrespondiert (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.12.2007 – 1 O 102/07 –; OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 – 4 K 34/06 –, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der von dem Antragsgegner gewählte Anlagenbegriff ist von Rechts wegen zu beanstanden.

30

Der Anlagenbetreiber kann und muss im Kanalbaubeitragsrecht den Umfang der von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung bestimmen, wobei ein weites Organisationsermessen besteht. Dabei ist vorrangig auf die Entwässerungssatzung (sogenannte technische Satzung) abzustellen (OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 24/99 –, juris Rn. 33; Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 28; Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2015, § 2 Anm. 1.2). In der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwasserbeseitigungssatzung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Abwasserbeseitigungssatzung) vom 6. Februar 2003 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 ist der Anlagenbegriff für die öffentliche Einrichtung A der zentralen Schmutzwasserbeseitigung nicht widerspruchsfrei definiert. Das Ortsrecht des Antragsgegners enthält nicht für alle im Satzungsgebiet vorkommenden Fallgruppen eine eindeutige Regelung, wo die öffentliche Einrichtung endet und wo der private Grundstücksanschluss beginnt. Insbesondere ist unklar, ob Pumpenschächte der Druckentwässerung mit zur öffentlichen Einrichtung gehören und damit beitragspflichtig sind.

31

Nach § 1 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung betreibt der Antragsgegner drei leitungsgebundene Einrichtungen zur Beseitigung des Schmutzwassers, wobei davon nicht das Niederschlagswasser erfasst wird. § 2 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung definiert die Bestandteile der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen und gilt damit auch für die hier streitige Einrichtung A. Grundstücksanschlüsse gehören gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung nicht zu den öffentlichen Einrichtungen. Was unter Grundstücksanschlüsse zu verstehen ist, regelt § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung - nämlich Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grenze des Grundstücks bzw. bis zur Grundstücksgrenze, wenn der Kontrollschacht nicht direkt an der Grenze des Grundstücks gesetzt werden kann einschließlich der Pumpen- und Vakuumschächte bei Druck- und Unterdruckentwässerung. Ein Pumpenschacht ist ein Schacht der Druckentwässerung, der Förderaggregate und Steuereinrichtungen enthält (§ 3 Abs. 3 Nr. 7 Abwasserbeseitigungssatzung). Pumpenschächte der Druckentwässerung sind nach den Regelungen der §§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung damit kein Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Dies steht im Widerspruch zu § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung, nach dem auch die Schächte der Druck- oder Unterdruckentwässerung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind.

32

Dieser Widerspruch konnte in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigt werden. Vielmehr hat diese ergeben, dass es im Verbandsgebiet des Antragsgegners zwar keine Unterdruckentwässerung und damit Vakuumschächte gibt. Allerdings gibt es - entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners - im Verbandsgebiet Druckentwässerung, für die Pumpenschächte notwendig sind (nachfolgend wird für diese Anlagen der Begriff „Pumpenschacht der Druckentwässerung“ verwandt). Daher kann in Bezug auf den Pumpenschacht der Druckentwässerung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Widerspruch bei der Anwendung der Normen in der Praxis nicht auswirkt.

33

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Regelungen sind diese auch keiner Auslegung zugänglich. Zwar spricht § 14 Abs. 2 Satz 1 Abwasserbeseitigungssatzung nur von „Schächte“ der Druckentwässerung. Jedoch kann damit unter Beachtung der Definition in § 3 Abs. 3 Nr. 7 Abwasserbeseitigungssatzung nur ein Pumpenschacht gemeint sein.

34

Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass die Regelungen jeweils unterschiedliche technische Fallvarianten erfassen und so kein Widerspruch vorliegen würde, spiegelt sich dies in den satzungsrechtlichen Regelungen nicht wider. Vielmehr liegt nach Ansicht des Senats ein nicht auflösbarer Widerspruch vor.

35

Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Fälle, in denen eine Druckentwässerung für nur ein Grundstück hergestellt werde, von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung („Grundstücksanschlüsse“) erfasst werden würden. Die öffentliche Einrichtung reiche in diesen Fällen nur bis zur Grundstücksgrenze und würde nur insoweit vom ihm hergestellt werden. Nach der Grundstücksgrenze sei die Anlage von dem Grundstückseigentümer einschließlich des Pumpenschachtes in Eigenregie herzustellen. Würde dagegen das Abwasser von mehreren Grundstücken durch eine Druckentwässerung entsorgt, sei der dafür notwendige Pumpenschacht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, unabhängig davon, ob sich dieser im öffentlichen Straßenraum oder auf einem Privatgrundstück befinde. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungssatzung. Dem kann der Senat nicht folgen. Zwar enthält § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungssatzung eine Regelung für die Entwässerung mehrerer Grundstücke. Dass sich die Regelung des § 14 Abs. 2 Abwasserbeseitigungssatzung jedoch nur auf diese Fallgestaltung bezieht, ergibt sich weder aus der Regelungssystematik noch aus dem Wortlaut der Norm. Dabei ist zu beachten, dass § 14 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung von der Einleitung von „Abwässer voneinem Grundstück über Druck- oder Unterdruckentwässerung“ und der Pflicht zur Duldung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung der erforderlicher Einrichtungen auf seinem Grundstück spricht und damit die Fälle meint, in denen eine Druckentwässerung für nur ein Grundstück hergestellt wird. Der nachfolgende Absatz 2 bezieht sich erkennbar auf diese Fallgestaltung, ohne eine Einschränkung des Anwendungsbereiches vorzusehen. § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungssatzung regelt dann, dass – abweichend von § 14 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung – „Anstelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerungeinzelner Grundstücke dienen“ der Antragsgegner auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen kann, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind. Auch diese Fallgestaltung wird – soweit sie Pumpenschächte der Druckentwässerung betrifft – von § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung erfasst.

36

Verstärkt wird der Widerspruch durch § 14 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung, der eine Kostenersatzregelung für die Herstellung der Pumpenschächte der Druckentwässerung vorsieht. Sind die Pumpenschächte der Druckentwässerung jedoch Bestand der öffentlichen Einrichtung – wie in § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung geregelt –, ist ein Kostenersatz grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 10 KAG M-V; siehe Seppelt in: Aussprung/Siemens/Holz, KAG M-V, Stand November 2015, § 10 Anm. 5.2.1).

37

Die Definition der öffentlichen Einrichtung in § 2 Abs. 2 Beitragssatzung ist nicht deckungsgleich mit der Definition in § 2 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung. Dies ist rechtsfehlerhaft.

38

Zudem ist § 2 Abs. 2 Buchst. b) Beitragssatzung nicht hinreichend bestimmt. Danach sind die Pumpenstationen des Antragsgegners unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze einschließlich der Steuer- und Überwachungsanlagen sowie des Stromanschlusses Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Unklar ist, was unter „Pumpenstationen“ zu verstehen ist. Handelt es sich dabei um den Pumpenschacht der Druckentwässerung im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 7 Abwasserbeseitigungssatzung oder um eine andere Anlage? Besteht ein Unterschied zwischen den „Pumpenstationen“ und dem „Pumpwerk“ in § 2 Abs. 2 Buchst. a) Beitragssatzung? Eine Definition enthält weder die Beitrags- noch die Abwasserbeseitigungssatzung. Schwierigkeiten bereitet auch das Merkmal „unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze“. Es dürfte nur schwer zu bestimmen sein, wo „unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze“ endet. Aus alledem folgt auch, dass durch die fehlerhafte Bestimmung der öffentlichen Einrichtung das ortsgesetzgeberische Ermessen bei der Beschlussfassung über die Kalkulation und den Beitragssatz nicht fehlerfrei hat ausgeübt werden können, sodass die Beitragssatzung insgesamt unwirksam ist.

39

2. Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Regelungen der Beitragssatzung und die ihr zugrunde liegende Kalkulation greifen nicht durch.

40

a. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen lassen die Annahme zu, dass die Beitragssatzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen ist. Der Beschlussvorlage vom 12. Dezember 2012, Beschluss Nr. 10/2012, kann entnommen werden, dass der Verbandsversammlung als Anlage 2 die neue „Ermittlung der höchstzulässigen Beitragsobergrenze für die Einrichtung A“ vorgelegen hat. Diese umfasste die „Globalkalkulation Oktober 2012“ des Antragsgegners. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage: „Die dazugehörigen Ermittlungsunterlagen im Einzelnen liegen während der Verbandsversammlung aus und können eingesehen werden“. Nach dem Vortrag des Antragsgegners umfasste dies auch die Unterlagen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Rüge fehlender Kalkulationsunterlagen, insbesondere der Unterlagen über die Tiefenbegrenzung, als unzutreffende Vermutung darstellen.

41

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die inhaltlichen Anforderungen an das der Verbandsversammlung vorzulegende Material nicht überspannt werden dürfen. Denn fühlt sich ein Mitglied der Verbandsversammlung nicht hinreichend informiert, wird es mit den kommunalverfassungsrechtlich insoweit vorgesehenen Mitteln für eine hinreichende Information zu sorgen haben. Es ist Sache der Verbandsversammlung, sich - auf welche Weise und in welcher Tiefe auch immer - zu informieren und sachkundig zu machen. Daher mag eine Beschlussfassung durchaus vertagt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder der Auffassung ist, die ihnen vorgelegten Unterlagen reichten für eine hinreichende Information und damit für eine ordnungsgemäße Ausübung des satzungsgebenden Ermessens nicht aus (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 64).

42

b. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Beitragssatzung, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, ist wirksam. Sie regelt, wie von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gefordert, den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die Regelung ist für den Beitragspflichtigen auch nicht zweifelhaft im Hinblick darauf, ob der Erlass einer weiteren Beitragssatzung erforderlich ist, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen – so aber die Antragstellerin. Denn grundsätzlich ist von der Wirksamkeit einer Satzung auszugehen, solange nicht deren Unwirksamkeit festgestellt wurde. Für den Beitragspflichtigen wird dies spätestens mit dem Erlass des Beitragsbescheides deutlich, der als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Abgabe die einschlägige Satzung benennt und daran anknüpfend seine persönliche Beitragspflicht begründet.

43

Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen.

44

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin unterliegt die Satzungsvorschrift auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer zeitlich unbegrenzten Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris = BVerfGE 133, 143) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dieser Entscheidung ist es Aufgabe des Landesgesetzgebers, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlange Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten.

45

Der Landesgesetzgeber hat durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (GVOBl. M-V 2016, S. 584, Heft Nr. 15 vom 29. Juli) eine Regelung geschaffen, nach der eine zeitlich unbefristete Heranziehung zu (Anschluss-)Beiträgen nicht mehr möglich ist. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V Fassung 2016 regelt, dass § 169 der Abgabenordnung mit der Maßgabe gilt, dass über § 169 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinaus die Festsetzung eines Beitrags unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der Lauf der Frist frühestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2000 beginnt. Nach Ansicht des Senats entspricht diese gesetzliche Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.04.2015 – 9 C 15.14 –, juris) gemachten Vorgaben (vgl. grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68ff.).

46

Darüber hinaus würde selbst das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur zeitlich befristeten Heranziehung zu Beiträgen die Wirksamkeit der Beitragssatzung grundsätzlich unberührt lassen. Ihr Fehlen kann sich erst auf der Ebene der Rechtsanwendung im Einzelfall auswirken, wenn bei der konkreten Beitragserhebung die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Wirksamkeit für die Heranziehung sei mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Beitragserhebung entfallen (vgl. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 47/11 –, juris Rn. 41). Die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine Rechtsnorm ist – wie bereits dargelegt – Voraussetzung der Beitragserhebung und zwingender Mindestinhalt einer Beitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 KAG M-V). Die Satzungsbestimmung steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, wie lange der Antragsgegner nach Eintritt der Vorteilslage einen Anschlussbeitrag erheben darf. Ihr Regelungsgegenstand ist insbesondere nicht die Verjährung des Beitragsanspruchs. Diese richtet sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften in § 12 Abs. 1, Abs. 2 KAG M-V i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung. Das Gesetz knüpft dabei zwar tatbestandlich an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Bestimmung des Beginns der Festsetzungsfrist an. Die Rechtsfolge – das Erlöschen des Beitragsanspruchs nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist – wird jedoch entsprechend der Kompetenzordnung durch den Landesgesetzgeber und nicht durch den kommunalen Satzungsgeber gesetzt.

47

c. Die Maßstabsregelungen der Beitragssatzung sind nicht zu beanstanden.

48

aa. Die Maßstabsregelung zur Zahl der Vollgeschosse in § 5 Abs. 3 Beitragssatzung ist nicht unvollständig, auch wenn sie keine Regelung vorsieht, wie die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse zu bestimmen ist, wenn der Bebauungsplan die Gebäudehöhe und die Baumassenzahl bzw. lediglich die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt. Zwar gilt auch im Beitragsrecht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Nach diesem Grundsatz muss eine Beitragssatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen (grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, DVBl. 1995, S. 1146). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz dann nicht vor, wenn im Satzungsgebiet keine Anwendungsfälle für die fehlenden Maßstabsregelungen bestehen. Dass es einen Bebauungsplan im Verbandsgebiet des Antragsgegners gibt, der sowohl eine Gebäudehöhe als auch eine Baumassenzahl bzw. nur die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, ist nach den Ausführungen des Antragsgegners nicht der Fall und wurde auch von der Antragstellerin nicht behauptet.

49

bb. Ein widersprüchliches Verhältnis der Regelungen des § 5 Abs. 3 Buchst. g) und h) bb) Beitragssatzung liegt entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Schon dem Wortlaut nach werden verschiedene Anwendungsfälle geregelt. § 5 Abs. 3 Buchst. g) Beitragssatzung erfasst nur Außenbereichsgrundstücke, für die ein Planfeststellungsbeschluss, ein bergrechtlicher Betriebsplan oder ein ähnlicher Verwaltungsakt eine bauliche Nutzung zulassen. § 5 Abs. 3 Buchst. h) bb) Beitragssatzung regelt die Zahl der Vollgeschosse für alle übrigen Grundstücke im Außenbereich. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es einen Anwendungsfall für § 5 Abs. 3 Buchst. g) Beitragssatzung im Verbandsgebiet nicht gibt.

50

cc. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung nach § 5 Abs. 2 Buchst. f) Beitragssatzung begegnet keinen rechtlichen Zweifeln. Die Vorschrift regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung. Sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die planungsrechtlich im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, und anders als die sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke.

51

Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zulässig (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) hat sich die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.; Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 47/11 –, juris Rn. 48).

52

Unter Beachtung dieser Maßstäbe, ist die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet methodisch nicht zu beanstanden. Daran anschließend hält sich auch die metrische Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung in der Verbandsversammlung im Rahmen des Satzungsermessens.

53

Der Antragsgegner hat die örtliche Bebauungstiefe anhand von repräsentativ ausgewählten Orten bzw. Ortslagen ermittelt. Er hat in einem ersten Schritt ermittelt, in welchen Orten bzw. Ortsteilen Grundstücke vorhanden sind, die im unbeplanten Übergangsbereich zwischen Außen- und Innenbereich liegen und die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind bzw. in der Herstellungsphase angeschlossen werden sollen. Dies betrifft von 69 Orten und Ortsteilen im Verbandsgebiet 31, d.h. 45% aller Orte und Ortsteile im Verbandsgebiet. In einem zweiten Schritt wurden die 31 Orte und Ortsteile Fall- bzw. Vergleichsgruppen zugeordnet. Kriterium war zum einen die Anzahl der betroffenen Übergangsgrundstücke im Ortsteil (weniger als 30 Übergangsgrundstücke, zwischen 30 und 60 Übergangsgrundstücke, mehr als 60 Übergangsgrundstücke), zum anderen die charakteristische Siedlungsstruktur (Kompaktorte, Straßenorte, Mischorte, Splittersiedlungen). Aus diesen gebildeten Fallgruppen wurden zur genauen Vermessung und Bestimmung der Bebauungstiefe 8 (26%) Orte bzw. Ortsteile ausgewählt, die exemplarisch für die jeweilige Gruppe stehen. Bei der Auswahl wurde darauf geachtet, dass deren Gesamtbild möglichst beide Auswahlkriterien annähernd abbildet, wobei im Grenzfall die Siedlungsstruktur das gewichtigere Auswahlkriterium war.

54

In den untersuchten Orten bzw. Ortsteilen wurde für jedes Grundstück, welches vom Innenbereich in den Außenbereich übergeht, die tatsächliche Bebauungstiefe ermittelt. Insgesamt wurden 182 Grundstücke untersucht und der jeweiligen Gruppe zugeordnet. Danach sind 9 (5%) Grundstücke bis 20 m bebaut, 15 (8%) Grundstücke bis 25 m, 23 (13%) Grundstücke bis 30 m, 42 (23%) Grundstücke bis 35 m, 60 (33%) Grundstücke bis 40 m, 19 (10%) Grundstücke bis 45 m und 14 (8%) Grundstücke mehr als 45 m.

55

Entgegen dem Einwand der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Ermittlung der üblichen Bebauungstiefe nur Grundstücke in Orten bzw. Ortsteilen in seinem Verbandsgebiet berücksichtigt hat, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden sollen. Nur diese Grundstücke sind von der Einrichtung bevorteilt und unterliegen der Maßstabsregelung bei der Beitragsberechnung. Aufgrund dessen ist die Bestimmung der örtlichen Verhältnisse anhand der von der Satzungsregelung konkret betroffenen Grundstücke von dem Ermessen des Ortsgesetzgebers gedeckt. Dies gilt zumindest solange die verbleibenden Orte und Ortslagen eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der örtlich üblichen Bebauungstiefe bilden. Nach Ansicht des Senats ist dies vorliegend bei 31 Orten und Ortsteilen, d.h. bei ca. 45 % aller im Verbandsgebiet gelegenen Orte und Orts-teile der Fall. Auch die 5-m-Abstufung der Fallgruppen ist geeignet, die örtliche Bebauungstiefe hinreichend konkret abzubilden. Eine weitere Abstufung ist nicht erforderlich.

56

Die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzungslinie ist rechtsfehlerfrei. Es ist anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es allerdings nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 60). Das bringen die Begriffe „ortsüblich“ und „orientieren“ mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben wird, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ausreichend ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, sodass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 83).

57

Dem Satzungsbeschluss liegt eine hinreichende Orientierung an der ortsüblichen Bebauungstiefe zugrunde. Eine solche zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken hat der Antragsgegner in der Gruppe der bis 40 m bebauten Grundstücke gesehen. Dies wird durch die Aufstellung der Ermittlungsergebnisse anhand von Grafiken in der Dokumentation belegt. Die Gruppe der bis zu 40 m bebauten Grundstücke hebt sich deutlich von den anderen Gruppen ab und stellt auch zahlenmäßig absolut mit 60 von 182 ausgewerteten Grundstücken die größte Gruppe dar. Die Gruppe umfasst damit ca. 1/3 der betrachteten Grundstücke. Berücksichtigt man, dass weitere 23 Grundstücke (18%) der repräsentativ ausgewählten Grundstücke bis mindestens 40 m oder noch tiefer bebaut sind und damit von der Regelung nicht benachteiligt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin dringt daher mit ihrem Einwand, dass fast 50% der ausgewerteten Grundstücke eine Bebauungstiefe von höchstens 35 m aufweisen, nicht durch. Denn bei den bis zu 35 m bebauten Grundstücken lässt sich keine hinreichend große Gruppe ermitteln, die in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweist.

58

d. Die Kalkulation begegnet im Hinblick auf die Flächenermittlung keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragstellerin einwendet, die zulässige Bebaubarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, da nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse abgestellt worden sei, wie von § 5 Abs. 3 Buchst. h) aa) Beitragsatzung gefordert, sondern auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, dringt sie damit nicht durch.

59

Zu beachten ist, dass bei einer Kalkulation ein gröberer Maßstab anzulegen ist als bei der Heranziehung von Grundstücken im Einzelfall. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Globalkalkulation vorab erstellt wird und das gesamte Satzungsgebiet erfasst. Eventuelle Ungenauigkeiten sind hinzunehmen. Die Grenze ist allerdings dort, wo ein erheblicher methodischer Fehler die Ursache für diese Abweichung ist bzw. die angelegte Verfahrensweise vorhersehbar zu einem in eine eindeutige Richtung gehenden Fehler führen wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004, a.a.O., juris Rn. 118ff.).

60

Für den Senat ist vorliegend schon fraglich, ob die von dem Antragsgegner eingeräumte Berücksichtigung von Grundstücken im Stadtgebiet Südwest und in der Bahnhofsstraße in der Kalkulation nach der tatsächlichen Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wie etwa bei dem Innenring 1 und 3, überhaupt fehlerhaft ist und damit ein methodischer Fehler vorliegen könnte. Die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. h) aa) Beitragssatzung nach Maßgabe des § 34 BauGB und damit nach baurechtlichen Vorschriften. Entscheidungserheblich ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung, welches sich nach der näheren Umgebung bestimmt. Die von der Antragstellerin konkret gerügten Grundstücke liegen im Stadtteil Südwest bzw. in einem Teilbereich der Bahnhofsstraße. Diese Bereiche weisen eine typische DDR-Siedlungsstruktur mit Wohnbebauung und – ehemals – zentralen Versorgungsbereichen auf, wobei letztere zum Teil mit einer wesentlich geringeren Zahl von Vollgeschossen bebaut sind als die für die Wohnbebauung genutzten Grundstücke. Bei dieser Bebauungsstruktur ist aus städtebaulicher Sicht und auch im Hinblick auf die grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächen zweifelhaft, ob eine Aufstockung um beispielsweise drei Vollgeschosse beim Innenring 1 und 3 trotz vorhandener höherer Umgebungsbebauung ohne weiteres baurechtlich zulässig wäre. Insoweit bedarf es der Überprüfung in jedem Einzelfall.

61

Selbst wenn sich jedoch die Heranziehungspraxis des Antragsgegners im Stadtteil Südwest und in der Bahnhofsstraße als methodisch fehlerhaft darstellen würde, wäre dieser Fehler nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erheblich. Zwar führt die Berücksichtigung einer höheren Vollgeschosszahl für die streitigen Grundstücke zu einer größeren zu berücksichtigenden Fläche und damit zu einem geringeren Beitragssatz. Allerdings würde sich der höchstzulässige Beitragssatz lediglich im „Promillebereich“ reduzieren, so dass dieser im Ergebnis immer noch über dem von der Verbandsversammlung beschlossenen – politischen – Beitragssatz von 11,00 Euro/m² liegen würde und damit keine Auswirkungen hätte. Die Berechnung des Antragsgegners für die Grundstücke Innenring 1 und 3 hat bei einer Erhöhung der anzusetzenden Vollgeschosse von zwei auf fünf etwa eine Reduzierung des höchstzulässigen Beitragssatzes von ursprünglich 11,76 Euro/m² auf 11,71 Euro/m² ergeben. Das Ergebnis liegt noch deutlich über dem beschlossenen Beitragssatz von 11,00 Euro/m².

62

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitere einzelne Grundstücke im Stadtteil Südwest und in einem Teilbereich der Bahnhofsstraße nach der tatsächlich vorhandenen Zahl der Vollgeschosse statt nach der zulässigen Zahl der Vollgeschosse in die Kalkulation eingestellt wurden, ist nicht zu erwarten, dass sich dies auf den beschlossen Beitragssatz auswirkt. Es ist nicht von einer so erheblichen Flächenmehrung im Vergleich zu der bisher bevorteilen, in die Kalkulation eingestellten Gesamtfläche von 1.640.480,94 m² auszugehen, dass diese zu einer erheblichen Änderung führen könnte. Auch die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, dass sich hier Fehler im relevanten Ausmaß ergeben könnten. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass allein in dem Stadtteil Südwest und in einem Teilbereich der Bahnhofsstraße aufgrund der besonderen Bebauungsstruktur erhebliche Unterschiede bei der Zahl der Vollgeschosse bei den zu berücksichtigenden Grundstücken bestehen. Die weiteren Stadteile von Grimmen sind dagegen von ihrer Bebauung her eher kleinteilig und zum Teil auch sehr inhomogen. Aus diesen Gründen können etwaige Kalkulationsfehler nicht auf das gesamte Stadtgebiet von Grimmen bzw. auf das übrige, überwiegend ländlich geprägte Verbandsgebiet „hochgerechnet“ werden.

63

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Grundlage des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.