Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 10. März 2010 - 3 A 1156/08
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2008 - Kundennummer A - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 49.429,16 übersteigt; dessen Bescheide vom 03.09.2008, vom 15.10.2008 sowie vom 12.11.2008 - Kundennummern A - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.11.2008 bzw. 18.12.2008 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wassergebühren. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Fischverarbeitung in S. und ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (Zweckverband) angeschlossen.
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Im Geschäftsbereich des Zweckverbandes erfolgte die Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen Anlage der Trinkwasserversorgung zunächst durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der Wasserversorgungsbeitragssatzung (WVBS) vom 09.10.2002 i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 18.06.2004. Diese Satzung ist vom Zweckverband durch Aufhebungssatzung vom 03.09.2008 rückwirkend zum 01.01.2008 ersatzlos aufgehoben worden. Eine rückwirkende Aufhebung bezogen auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung ist nicht erfolgt. Grund für die Aufhebung ist eine vom Zweckverband durchgeführte Umstellung des Finanzierungssystems für die Kosten der Herstellung der zentralen Wasserversorgungsanlage. Für diese Kosten sollen keine (gesonderten) Anschlussbeiträge mehr erhoben werden, statt dessen werden sie im Rahmen der Kalkulation der Trinkwassergebühr berücksichtigt. Die vom Zweckverband bisher vereinnahmten Trinkwasserbeiträge i.H.v. ca. 6,5 Mio. € entsprechen 6 bis 8 v.H. des kalkulierten Gesamtbeitragsaufkommens. Sie werden seit 2009 an die Beitragspflichtigen zurückgezahlt. Nach den Angaben des Beklagten ist die im Erlasswege erfolgende Rückzahlung zwischenzeitlich zu etwa 50 v.H. abgeschlossen.
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Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage steht derzeit nicht fest. Die Anlage soll zwischen den Jahren 2020 und 2030 ihre Endausbaustufe erreichen. Zum 31.12.2007 lagen die um das von der Nordwasser GmbH i.L. übernommene Anlagevermögen bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bei 64,5 Mio. €. Zu ihrer Finanzierung hatte der Zweckverband Kredite i.H.v. 36,66 Mio. € aufgenommen, die zum 31.12.2007 noch in Höhe von ca. 25,5 Mio. € valutierten. In der Endausbaustufe sollen sich die Herstellungskosten auf annähernd 100 Mio. € belaufen. Zur Finanzierung dieser Investitionen sollen Kredite i.H.v. insgesamt ca. 68 Mio. € aufgenommen werden.
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Mit Bescheid vom 07.02.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Wassergebühr für den Zeitraum Januar 2008 in Höhe von € 49.429,16 heran. Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Festsetzung "wegen rückwirkender Satzungsfestlegungen der Gebühren" gegenstandslos sei und setzte die Wassergebühr für denselben Zeitraum auf € 61.986,33 fest. Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin unter dem 25.03.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Am 01.08.2008 hat die Klägerin zum Az. 3 A 1156/08 Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid erhoben, soweit die Festsetzung den in dem Bescheid vom 07.02.2008 festgesetzten Betrag übersteigt, und zum Az. 3 B 1161/08 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 27.10.2008 - 3 B 1161/08 - ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an und begründete dies u.a. damit, dass die Einführung des reinen Gebührenmodells gegen die Soll-Regelung im § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verstoße. Die Beschwerde des Beklagten wurde vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 25.05.2009 - 1 M 157/08 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Gebührenkalkulation sei wegen der Nichtberücksichtigung der vereinnahmten Trinkwasserbeiträge fehlerhaft.
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Mit weiteren Bescheiden vom 03.09.2008, 15.10.2008 und 12.11.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu Wassergebühren für die Zeiträume August, September und Oktober 2008 i.H.v. € 52.776,99, € 77.152,84 € bzw. 48.279,41 heran, wogegen diese jeweils Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.11.2008 - zugestellt am 19.11.2008 - und 08.12.2008 - zugestellt am 12.12.2008 - wies der Beklagte die Rechtsbehelfe zurück. Am 19.12.2008 hat die Klägerin gegen die beiden erstgenannten Gebührenbescheide zu den Az. 3 A 2078/08 und 3 A 2082/08 Anfechtungsklagen erhoben. Am 12.01.2009 hat sie gegen den Gebührenbescheid vom 12.11.2008 zum Az. 3 A 45/09 Anfechtungsklage erhoben.
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Mit Beschlüssen vom 05.11.2009 und 13.11.2009 hat das Gericht die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 3 A 1156/08 verbunden.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Gebührensatzung sei unwirksam. Die Einführung des so genannten reinen Gebührenmodells verstoße gegen die Soll-Regelung in § 9 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), da keine atypische Ausnahmesituation gegeben sei, die ein Absehen von der grundsätzlich gebotenen Beitragserhebung rechtfertige. Die Satzung verstoße zudem gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Weiter sei die Kalkulation der Gebührensätze methodisch fehlerhaft.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 04.03.2008 - Kundennummer A - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von € 49.429,16 übersteigt und dessen Bescheide vom 03.09.2008, vom 15.10.2008 sowie vom 12.11.2008 - Kundennummern A - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.11.2008 bzw. 18.12.2008 insgesamt aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Gebührensatzung sei wirksam. Die Umstellung des Finanzierungssystems auf das reine Gebührenmodell sei zulässig. Mit der Soll-Regelung des § 9 Abs. 1 KAG M-V sei der Spielraum der Aufgabenträger bei der Wahl des Refinanzierungssystems im Verhältnis zu der früheren Rechtslage erweitert worden. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur bestehe insoweit sogar ein freies Wahlrecht zwischen einem Mischsystem aus Beitrags- und Gebührenerhebung und einem reinen Gebührenmodell. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald bestehende "Höchstkreditquote" von etwa einem Drittel des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes finde im Gesetz keine Grundlage. Die Auslegung des § 9 Abs. 1 KAG M-V habe sich nicht an § 44 Abs. 3 KV M-V zu orientieren. Hätte der Landesgesetzgeber so einfach und haushaltssystematisch gedacht, wäre dies in den Materialien zur KAG-Novelle 2005 ersichtlich, was aber gerade nicht der Fall sei. Damit sei das Vorliegen einer atypischen Ausnahme nach anderen Kriterien als dem einer bestimmten Kreditquote zu ermitteln.
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Eine atypische Ausnahme sei vorliegend gegeben, denn das Geschäftsgebiet des Zweckverbandes sei erheblich durch eine touristische Struktur mit hoher Auslastung zu den Saison- und äußerst niedriger Auslastung zu den übrigen Zeiten geprägt. Wegen der durch die notwendige Höherdimensionierung verbundenen Mehrkosten sei es gerechter, touristisch genutzte Grundstücke stärker an den Kosten zu beteiligen. Dies werde durch das reine Gebührenmodell erreicht: Bei einem Wohngrundstück in einer Größe von 1000 m² und einem Jahresverbrauch von 75 cbm hätte der Anschlussbeitrag Trinkwasser € 2.990,00 betragen. Die mit der Einführung des reinen Gebührenmodells verbundene Mehrbelastung (1,77 €/cbm gegenüber 1,41 €/cbm) beliefe sich auf nur 27,00 €/a. Die Mehrbelastung würde die Höhe der Beitragsbelastung erst nach 110 Jahren erreichen. Bei einem touristisch genutzten Grundstück in einer Größe 500 m² und einem Jahresverbrauch von 180 cbm hätte der Anschlussbeitrag 1.495,00 € betragen. Die Mehrbelastung beliefe sich bereits auf 64,80 €/a. Die Höhe der Beitragsbelastung werde nach 23 Jahren erreicht. Bei einem Hotelgrundstück mit einer Größe von 17.968,50 m² und einem Jahresverbrauch von 19.638 cbm hätte der Anschlussbeitrag € 53.725,82 betragen. Die jährliche Mehrbelastung beliefe sich auf 7.069,68 € und hätte die Höhe der Beitragsbelastung schon nach 7 Jahren erreicht.
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Die vorstehende Berechnung zeige auch, dass das reine Gebührenmodell nicht zu der vom Verwaltungsgericht befürchteten Kostensteigerung führe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Kreditkosten auch bei einer Beibehaltung des bisherigen Finanzierungsmodells entstanden wären.
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Zudem sei zu berücksichtigen, dass Anschlussbeiträge mit Blick auf die eintretende Festsetzungsverjährung in Bezug auf die Eigentümer so genannter altangeschlossener Grundstücke bis zum Ablauf des Jahres 2008 zu erheben gewesen wären. Zum einen hätte dies eine erhebliche Belastung vieler Haushalte bedeutet, da die Erhebung des Trinkwasserbeitrags in großer zeitlicher Nähe zu Beitragserhebungen für Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen bzw. Schmutzwasseranlagen erfolgt wäre. Zum anderen sei der mit einer Beitragserhebung verbundene Verwaltungsaufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten gewesen. Die vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung hätten in Bezug auf das Satzungsrecht einen Anpassungsbedarf ausgelöst. Wegen der Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung habe der Antragsgegner Beiträge immer erst dann erhoben, wenn er im Bereich der betroffenen Grundstücke Baumaßnahmen durchgeführt hatte. Vor diesem Hintergrund habe mit Ablauf der Verjährungsfrist eine "gröblich unangemessene Eilsituation" bestanden, die zu einer erheblichen Fehleranfälligkeit bei der Beitragserhebung geführt hätte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Land Mecklenburg-Vorpommern 80 von 89 Aufgabenträgern im Trinkwasserbereich keine Beiträge erheben würden. Der "Damm zur Gebührenregelung" sei damit längst gebrochen, was in der Kommentarliteratur, der Rechtsprechung des VG Schwerin und des OVG Mecklenburg-Vorpommern auch akzeptiert werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 B 1161/08 und OVG 1 M 157/08 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sodass sie im Umfang der Anfechtung aufzuheben sind. Ihnen fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung - WVGS) vom 20.03.2008 i.d.F. der ersten Änderung vom 03.09.2008 ist unwirksam. Auf die Wasserversorgungsgebührensatzung (WVGS 2005) vom 03.11.2005 kann der Bescheid ebenfalls nicht gestützt werden, denn die Satzung ist mit Ablauf des nur bis einschließlich 2007 reichenden Kalkulationszeitraums für die in § 3 WVGS 2005 normierten Gebührensätze im Zeitraum danach unanwendbar geworden (Unzulässigkeit des periodenfremden Gebührenaufkommens, vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.06.2006 - 3 B 306/06, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).
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Die Wasserversorgungsgebührensatzung vom 20.03.2008 i.d.F. der Änderung vom 03.09.2008 leidet zwar nicht an einem methodischen Fehler bei der Gebührenkalkulation (1.). Jedoch verstößt die mit dem Erlass der Wasserversorgungsgebührensatzung verbundene Einführung des so genannten reinen Gebührensystems gegen die Soll-Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (2.).
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1. Es nicht zu beanstanden, dass der Zweckverband die von ihm bis einschließlich 2007 vereinnahmten Anschlussbeiträge Trinkwasser im Rahmen der Kalkulation nicht gebührenmindernd berücksichtigt hat. Gebührenfähige Kosten sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs ansatzfähigen Kosten. Zwar sind vereinnahmte Beiträge nach den Maßgaben des § 2 Abs. 2a und Abs. 2b KAG M-V im Rahmen der Ermittlung der Abschreibungen und bei der Verzinsung des aufgewandten Kapitals (gebührenmindernd) zu berücksichtigen. Dies aber nur dann, wenn diese Beiträge (wirtschaftlich) im Vermögen des Aufgabenträgers verbleiben. Entscheidet sich der Aufgabenträger nachdem er - wie hier - bereits Beiträge erhoben hat, ein sogenanntes reines Gebührenmodell einzuführen, bei dem auch die Kosten der Herstellung der Wasserversorgungsanlage über die Benutzungsgebühr finanziert werden, und will er unterschiedliche Gebührensätze für diejenigen, die bereits einen Anschlussbeitrag in Form eines Herstellungsbeitrages entrichtet haben und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, vermeiden, dann ist eine Rückzahlung der vereinnahmten Anschlussbeiträge zwingend geboten. Andernfalls verstieße die Erhebung von Benutzungsgebühren auf Grundlage eines einheitlichen Gebührensatzes gegen das Vorteilsprinzip, weil dann die Gruppe derjenigen, die bereits einen Anschlussbeitrag entrichtet haben, mit den Herstellungskosten "doppelt" belastet würde. Da die Einführung eines reinen Gebührenmodells beim Vorliegen einer Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V prinzipiell zulässig ist und es auch keine Regelung dergestalt gibt, dass in Fällen, in denen bereits Anschlussbeiträge erhoben worden sind, nur eine Gebührenerhebung auf Grundlage "gespaltener" Gebührensätze in Betracht kommt, ist der Aufgabenträger befugt, die zurückzuzahlenden Beiträge im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beiträge verbleiben (wirtschaftlich) nicht in seinem Vermögen.
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a. Der Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, vereinnahmte Trinkwasserbeiträge seien im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, solange die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Satzung nicht rückwirkend auf ihren Inkrafttretenszeitpunkt aufgehoben worden sei (Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08, S. 6 ff. des Entscheidungsumdrucks) und daher eine "Pflicht" zum Behalten bestehe (a.a.O., S. 9), kann nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass in der Entscheidung nicht dargelegt wird, warum mit dem Recht zum Behaltendürfen der Leistung eine Pflicht zum Behaltenmüssen verbunden ist, trifft bereits die diesem Ansatz zugrunde liegende Annahme nicht zu, denn die Beitragssatzung ist nicht der Rechtsgrund für das Behaltendürfen vereinnahmter Beiträge. Zwar entsteht bei bestehender Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Hierbei handelt es sich aber um ein abstraktes Schuldverhältnis; ein konkretes Schuldverhältnis im Sinne der Kriterien des § 241 Abs. 1 BGB wird damit noch nicht begründet. Das konkrete Schuldverhältnis - die persönliche Beitragspflicht - entsteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V erst mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (zum Ganzen: Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 07/09, § 7 Anm. 12.7). Erst das mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides entstehende konkrete Schuldverhältnis ist damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags.
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Damit entscheidet das Schicksal des Bescheides - sei es seine Aufhebung, sei es seine Überlagerung durch einen Beitragserlass - über die Frage des Behaltendürfens. Die in dem Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.05.2009 anklingende Befürchtung, eine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Trinkwasserbeitragsbescheide aufzuheben, bestehe ohne eine rückwirkende Aufhebung der Trinkwasserversorgungsbeitragssatzung nicht (1 M 157/08, S. 8 des Entscheidungsumdrucks), wird von der Kammer nicht geteilt. Vielmehr entscheidet die Reichweite der Rückwirkung lediglich über die Auswahl der maßgeblichen Aufhebungsvorschrift: Bei einer Rückwirkung der Aufhebungssatzung bezogen auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung kommt eine Rücknahme gemäß § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Betracht, bei einer Aufhebung der Beitragssatzung "ex- nunc" ein Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO. Die Regelungen der §§ 172 ff. Abgabenordnung (AO) stehen der Aufhebung nicht entgegen. Insbesondere ist die Anwendung der §§ 130 und 131 AO nicht gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern ist eine Anwendung der § 172 ff. AO im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen ausgeschlossen, soweit sie einer Ausschöpfung des Beitragsanspruchs entgegenstehen (Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06, S. 19 des Entscheidungsumdrucks). Gleiches muss für den umgekehrten Fall gelten, dass auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen generell verzichtet wird. Wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V beim Vorliegen einer atypischen Ausnahme den Systemwechsel materiell-rechtlich erlaubt, dann kann die Verweisung auf eine entsprechende Geltung der Abgabenordnung in § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht dazu führen, dass der Systemwechsel verfahrensrechtlich unzulässig ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und der Auffassung ist, das durch die Beitragssatzung begründete abstrakte Schuldverhältnis sei der Rechtsgrund für das Behaltendürfen und -müssen der vereinnahmten Trinkwasserbeiträge. Selbst in diesem Fall ist es nicht erforderlich, die Beitragssatzung rückwirkend auf ihren Inkrafttretenszeitpunkt aufzuheben. Denn nach allgemeinen Grundsätzen führt auch spätere Wegfall des Rechtsgrundes zur Entstehung von Erstattungsansprüchen (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 erste Var. BGB) und damit auch zum Wegfall der vom OVG Mecklenburg-Vorpommern angenommenen Pflicht zum Behaltenmüssen.
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b. Eine Pflicht zum Behaltenmüssen vereinnahmter Trinkwasserbeiträge folgt schließlich auch nicht aus der sogenannten Beitragserhebungspflicht. Hierbei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 besteht im Anschlussbeitragsrecht, wie § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zeigt, keine gesetzlich normierte Beitragserhebungspflicht mehr, da die Vorschrift - anders als noch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 - auch Ausnahmen von der Beitragserhebung zulässt. Dennoch ist ein Aufgabenträger zur Beitragserhebung verpflichtet, sobald und solange er über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Diese Pflicht zur Beitragserhebung ist Ausfluss des auf Art. 3 Grundgesetz (GG) beruhenden Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es im Ermessen des Aufgabenträgers läge, Beiträge im Einzelfall zu erheben oder nicht zu erheben. Allerdings bindet die auf Art. 3 GG beruhende Beitragserhebungspflicht nur den Normanwender (die Verwaltung), nicht aber den Normgeber (die Verbandsversammlung). Entscheidet sich der Normgeber daher gegen das Beitragsmodell und hebt er die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragsatzung auf, so endet damit auch die Beitragserhebungspflicht. Von da an kann nach den für das Gebührenmodell geltenden Regeln kalkuliert werden. Da vorliegend das reine Gebührensystem mit Wirkung vom 01.01.2008 eingeführt wurde, war es erforderlich - aber auch ausreichend - die Trinkwasserversorgungsbeitragssatzung - wie hier - rückwirkend zum 01.01.2008 aufzuheben.
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c. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte öffentlichkeitswirksam eine Beitragserstattung im Erlasswege angekündigt und bisher auch etwa zur Hälfte umgesetzt hat. Damit sind nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung Erstattungsansprüche der Beitragszahler in den noch nicht abgewickelten Fällen entstanden, sodass eine Berücksichtigung der vereinnahmten Beiträge im Rahmen der Gebührenkalkulation auch aus diesem Grunde ausscheidet.
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2.a. Nach § 1 Abs. 1 lit. a WVGS erhebt der Zweckverband nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung zur Deckung der Kosten gemäß § 6 Abs. 2 KAG M-V sowie zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen. Die Regelung des zweiten Halbsatzes der Bestimmung stellt klar, dass mit der Benutzungsgebühr auch der Aufwand für die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen abgegolten werden soll. Damit besteht ein Spannungsverhältnis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Die Vorschrift bestimmt, dass zur Deckung des Aufwandes u.a. für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wasser Anschlussbeiträge erhoben werden sollen. Die Vorschrift schließt die Einführung eines so genannten "reinen Gebührenmodells" nicht völlig aus, regelt aber als Kollisionsnorm das Verhältnis zwischen beiden Finanzierungsmethoden. Zur Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V hat das VG Greifswald bereits in dem Urteil vom 02.04.2008 - 3 A 1395/05 (NordÖR 2008, 357) Folgendes ausgeführt:
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"Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Nachrangigkeit der Gebührenfinanzierung angeordnet (Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/05, § 8 Rn. 1613; VG Schwerin, Urt. v. 26.04.2007 - 4 A 1319/06, S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Ein einschränkungsloses Wahlrecht der Aufgabenträger, statt eines 'Beitragsmodells ein 'reines Gebührenmodell' einzuführen, besteht damit nicht. Die gegenteilige Auffassung von Aussprung (in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/07, § 9 Anm. 2.1) ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck (dazu sogleich) zu vereinbaren. Daraus folgt nicht nur, dass - ungeachtet des angestrebten Deckungsgrades - überhaupt Anschlussbeiträge erhoben werden sollen (diese Maßgabe wird auch von der Stadt zweifelsohne beachtet). Nach Auffassung der Kammer wirkt sich die Vorschrift auch in Bezug auf den mit der Erhebung von Anschaffungs- oder Herstellungsbeiträgen angestrebten Deckungsgrad aus. Da sie als Soll-Regelung die Beitragserhebung für den Regelfall vorsieht, folgt daraus, dass die Refinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen in der Regel ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil durch eine Beitragserhebung erfolgen muss. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Deckungsgrad von 70 v.H. oder mehr angestrebt wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02, DVBl. 2005, 64). Eine vollständige oder überwiegende Gebührenfinanzierung von Maßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist daher auf sogenannte atypische Fälle beschränkt. Ein Verstoß gegen diese Maßgaben führt zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und der darauf beruhenden Beitragssätze.
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Damit ist allerdings noch nichts zur Auslegung der Vorschrift, insbesondere zu den Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme gesagt. Hierfür kommt es maßgebend auf die Bezüge an, die die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu den allgemeinen Grundsätzen der gemeindlichen Einnahmebeschaffung und dabei insbesondere zu der Bestimmung des § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung - KV M-V aufweist (dazu sogleich).
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Die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung der Bestimmung unergiebig; insbesondere ist ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht feststellbar (a.A.: VG Schwerin a.a.O.): Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht noch eine Kann-Regelung vor (LT-Drs. 4/1307 S. 12, 46). Ihm kann lediglich entnommen werden, dass an der im Jahre 1993 auf das Anschlussbeitragsrecht ausgedehnten gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nicht mehr festgehalten werden soll (a.a.O., S. 46). Allerdings sind im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Kriterien für das Vorliegen einer atypischen Situation, die ein Abweichen von der Regel erlauben soll, diskutiert worden. Hierzu soll eine besondere Siedlungsstruktur, wie sie etwa in städtischen Ballungsräumen zu finden ist, gehören (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 4/1576, S. 39, 75). Genannt wird auch der Umstand, dass Beitragserhebungen bisher nicht erfolgt sind (a.a.O., S. 45, 75) oder dass die wirtschaftliche Situation des Einrichtungsträgers die Umstellung des Finanzierungssystems gestattet (a.a.O., S. 39) bzw. diese bereits erfolgt ist (Abgeordneter Heinz Müller, SPD, LT M-V, Plenarprotokoll vom 09.03.2005, 4/53, S. 2985 f.). Schließlich soll ein atypischer Fall vorliegen, wenn mit der Erstellung einer Beitragssatzung und der Erhebung von Beiträgen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder eine verlässliche Prognose über den tatsächlichen Investitionsaufwand nicht möglich ist (Plenarprotokoll a.a.O.; vgl. die umfangreiche Darstellung in dem zit. Urteil des VG Schwerin).
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Diese Vielzahl unterschiedlicher Ansätze für die Definition einer atypischen Situation erlaubt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers. Denn es bleibt offen, ob die Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers oder seine finanzielle Situation maßgebend sein sollen oder ob lediglich eine mit Blick auf die bisher geltende Beitragserhebungspflicht illegale Verwaltungspraxis bestimmter Aufgabenträger nachträglich legalisiert werden soll. Zudem wird mit offenen Rechtsbegriffen gearbeitet ('unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand', 'verlässliche Prognose'). Nach Auffassung der Kammer ist es ausgeschlossen, jedes der dargestellten Kriterien als Beispiel für eine atypische Situation heranzuziehen, denn auch insoweit kann ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht ermittelt werden. Zudem wäre in diesem Fall das offensichtlich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis weitgehend aufgehoben. Die an den Bericht des Innenausschusses anknüpfenden Darlegungen des Beklagten zum Vorliegen einer atypischen Ausnahme können daher auf sich beruhen.
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Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sind vielmehrsystematische Erwägungen maßgebend: Es kommt auf das Verhältnis der allgemeinen Vorschriften über die gemeindliche Einnahmebeschaffung in der Kommunalverfassung (KV M-V) zu den besonderen Regelungen im Kommunalabgabengesetz an. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V um die bereichsspezifische Ausprägung des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes. § 44 Abs. 3 KV M-V bestimmt, dass eine Gemeinde Kredite nur aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Danach ist die Kreditfinanzierung gegenüber allen anderen Finanzierungsformen subsidiär; sie soll möglichst vermieden, zumindest aber auf das unabdingbare Maß reduziert werden. Dies gilt auch für Kreditaufnahmen für Investitionen, da § 52 Abs. 1 KV M-V auf § 44 Abs. 3 KV M-V verweist (a.A.: Siemers a.a.O., § 6 Anm. 5.4.2.2). Damit erklärt sich, warum die Beitragserhebung die regelmäßige Finanzierungsform für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen darstellt. Die Finanzierung der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten leitungsgebundener Anlagen durch Benutzungsgebühren ist in der Regel mit einem deutlich höheren Kreditbedarf verbunden als eine Beitragsfinanzierung. Mit der Erhebung eines einmaligen Beitrages für die Anschaffung oder Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung wird der Aufgabenträger nämlich frühzeitig mit Eigenkapital (dieser Begriff wird im Folgenden nicht im kalkulatorischen Sinne, sondern ausschließlich als Gegenbegriff zu kreditfinanziertem Kapital verwandt) ausgestattet und so sein Kreditbedarf verringert. Denn die sachliche Beitragspflicht entsteht nicht erst mit der endgültigen Herstellung der Anlage in ihrer Endausbaustufe, sondern bereits mit dem Anschluss bzw. der Schaffung der Anschlussmöglichkeit der einzelnen Baugrundstücke. Gerade weil nach dem Kommunalabgabengesetz auch die Eigentümer sogenannter altangeschlossener bzw. altanschließbarer Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02), führt dies zu einem frühzeitigen Entstehen von Beitragsansprüchen in erheblichem Umfang. Damit kommt der Beitragserhebung eine Vorfinanzierungsfunktion zu. Bei einer Gebührenfinanzierung fehlt dagegen die frühzeitige Ausstattung des Aufgabenträgers mit Eigenkapital. Die Herstellungskosten können nicht 'auf einmal' auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden, sondern fließen - auf Jahre oder gar Jahrzehnte verteilt - sukzessive in die Kalkulation der Benutzungsgebühr ein. Wegen der fehlenden Ausstattung mit Eigenkapital erhöht sich der Kreditbedarf des Aufgabenträgers, was aber nach § 44 Abs. 3 KV M-V möglichst vermieden werden soll.
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Mit Blick auf diesen Regelungszweck wird auch deutlich, warum der Gesetzgeber die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in das freie Ermessen des Aufgabenträgers gestellt hat und dies auch durfte. Denn hierfür bedarf es eines sachlichen Grundes, andernfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen einerseits und Erneuerungsbeiträgen andererseits willkürlich. Der sachliche Grund für die Differenzierung liegt darin, dass im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Abschreibungen auf die Anlagewerte gebührenerhöhend berücksichtigt werden können (vgl. § 6 Abs. 2a KAG M-V). Den Abschreibungen kommt eine Ansparfunktion zu. Mit ihnen wird der Kapitalstock für die Erneuerung der Anlage nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer gebildet. Die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen ist jedenfalls in dem Umfang ausgeschlossen, wie Abschreibungen in die Kalkulation der Benutzungsgebühr eingeflossen sind. Allerdings kann der Aufgabenträger auf die Berücksichtigung von Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühr verzichten und stattdessen Erneuerungsbeiträge erheben. Da keine der ihm gebotenen Finanzierungsformen für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen der Abwasserbehandlung zu einer Erhöhung des Kreditbedarfs führt, steht dem Aufgabenträger insoweit ein echtes Wahlrecht zu.
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Die mit der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bezweckte Reduzierung des Kreditbedarfs dient mittelbar auch der Entlastung der Abgabenpflichtigen. Denn mit einem höheren Kreditbedarf erhöht sich auch die Zinsbelastung des Aufgabenträgers, die auf die Abgabenpflichtigen abgewälzt wird - und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen erhöht sich das Kreditvolumen, was sich natürlich auch auf das Zinsvolumen auswirkt. Zum anderen ändert sich auch die Höhe der berücksichtigungsfähigen Zinssätze. Denn im Rahmen der Beitragserhebung sind Zinsen auf in Anspruch genommenes Fremdkapital nur in der tatsächlich entstandenen Höhe Teil des beitragsfähigen Aufwandes. Gebührenwirksam sind dagegen nicht nur die vom Aufgabenträger auf das Fremdkapital tatsächlich gezahlten bzw. zu zahlenden Zinsen. Vielmehr erlaubt § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2b KAG M-V den Ansatz so genannter kalkulatorischer Zinsen, die unabhängig sind von den tatsächlichen Zinsen auf das Fremdkapital (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. § 6 Anm. 6.3.2.4.1.3) und diese daher übersteigen können. Soweit Siemers (a.a.O., § 6 Anm. 5.4.2.3) anmerkt, dass eine Kreditaufnahme durch den Aufgabenträger aus Sicht des Beitragspflichtigen günstiger sein könne, weil eine Gemeinde oftmals zinsgünstige Kredite erhalte (z.B. Darlehen aus dem Kommunalen Aufbaufonds mit einem Zinssatz von 3 v.H. p.a.), die dem Abgabenpflichtigen nicht zur Verfügung stünden, trifft dies zwar zu. Damit werden die vorstehenden Ausführungen jedoch nicht relativiert, denn zum einen wird der Vorteil günstigerer Kreditzinsen durch die längere Laufzeit kommunaler Darlehen aufgezehrt. Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass der Aufgabenträger einen günstigeren Zinssatz an die Abgabenpflichtigen tatsächlich weiterreicht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Aufgabenträger in der Gebührenkalkulation statt der tatsächlich zu zahlenden Zinsen sogenannte kalkulatorische Zinsen gebührenerhöhend berücksichtigen darf, wobei nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern der Ansatz eines Zinssatzes von 7 v.H. zulässig ist (Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, NordÖR 1998, 256).
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Das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, nämlich die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, gibt auch den Rahmen vor, in dem Ausnahmen zulässig sind. Denn nach allgemeinen Grundsätzen dürfen Ausnahmen nicht beliebig zugelassen werden; vielmehr muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Regel und der Ausnahme, ein 'verbindendes Kriterium' (vgl. Sauthoff a.a.O.), vorhanden sein. Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten für die Ausnahme nicht auf eine besondere (verdichtete) Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers ankommen kann. Die Bebauungsstruktur hat zwar unbestreitbar Auswirkungen auf den Kapitalbedarf des Aufgabenträgers; sie weist jedoch keine Bezüge zu der hier interessierenden Frage der Absenkung des Fremdkapitalbedarfs durch eine Beitragserhebung auf. Entgegen der bei Sauthoff (a.a.O.) anklingenden Auffassung ist es auch nicht einzusehen, warum der mit einer verdichteten Bebauung verbundene Kostenvorteil nicht an die Beitragspflichtigen weitergegeben werden muss, sondern durch den mit einer Gebührenfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarf des Aufgabenträgers (teilweise) wieder aufgezehrt werden darf. (...)
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Nach Auffassung der Kammer ist eine am Regelungsziel des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V orientierte Ausnahme jedoch immer dann gegeben, wenn die Eigenkapitalausstattung für die betreffende Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - so gut ist, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage ein Maß von etwa 1/3 der Herstellungskosten nicht deutlich übersteigt. In diesem Fall ist es nicht einsehbar, warum der Aufgabenträger daran gehindert sein sollte, die Refinanzierung der Anlage ganz oder überwiegend durch Benutzungsgebühren vorzunehmen. Die Einhaltung des gesetzgeberischen Regelungsziels ist bei Zulassung dieser Ausnahme gewährleistet. Für die Bemessung der Quote ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V - wie dargelegt - den Aufgabenträger nicht dazu zwingt, bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 100 v.H. anzustreben; vielmehr ist ein Deckungsgrad von nur 70 v.H. nach der bereits benannten Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern 'voraussetzungslos' zulässig. Damit wird akzeptiert, dass die Refinanzierung von 30 v.H. der Herstellungskosten der Anlage durch Gebühren erfolgt und insoweit ein Kreditbedarf des Aufgabenträgers bestehen kann, wobei diese Quote nicht als feste Grenze, sondern als Richtwert zu verstehen ist."
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b. An diesen Erwägungen, die auf die Einnahmebeschaffung der Zweckverbände übertragbar sind (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2 KV M-V), wird festgehalten. Die Kammer sieht sich durch die Rechtsprechung des VG Schwerin bestätigt, wonach das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, den Rahmen vorgibt, in denen Ausnahmen zulässig sind und dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Kreditbelastung der Aufgabenträger möglichst gering zu halten (VG Schwerin, Urt. v. 18.06.2009 - 8 A 2316/02, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 36, wonach die Auslegung der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen betreffenden Soll-Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG [n.F.] ebenfalls mit Blick auf die kommunalrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung zu erfolgen hat).
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aa. Bei der Bemessung der Quote lässt sich die Kammer davon leiten, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V - ebenso wie die strengere Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 - den Aufgabenträger nicht dazu zwingt, bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 100 v.H. anzustreben; vielmehr ist ein niedrigerer Deckungsgrad zulässig. Dadurch wird die Flexibilität des Aufgabenträgers erhöht und insbesondere gewährleistet, dass er die Belastung der Beitragspflichtigen in einem gewissen Umfang abmildern kann. Gleichzeitig wird damit aber auch akzeptiert, dass die Refinanzierung eines Teils der Herstellungskosten der Anlage durch Gebühren erfolgt und insoweit ein Kreditbedarf des Aufgabenträgers bestehen kann. Allerdings stellt sich bei einem sinkenden Deckungsgrad ab einem bestimmten Punkt die Frage, ob die Beitragserhebung noch mit der Soll-Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vereinbar ist. So hat das VG Schwerin bei einem beitragsfinanzierten Anteil von nur ca. 13,5 v.H. der Gesamtkosten einer Anlage einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V angenommen (Urt. v. 18.06.2009 - 8 A 2316/02). Aus dem Umstand, dass die Beitragserhebung für den Regelfall vorgesehen ist, folgt nach Auffassung der Kammer, dass die Refinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen in der Regel ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil durch Beiträge erfolgen muss. Die Festlegung der Quote erfolgte mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, das in dem Urteil vom 02.06.2004 (4 K 38/02, DVBl. 2005, 64) bei einem Aufgabenträger, der über die Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 70 v.H. anstrebt, die Frage eines Verstoßes gegen die damals noch geltende Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch nicht einmal angesprochen hat. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass ein angestrebter Deckungsgrad von 70 v.H. auch mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zulässig ist, ohne dass es auf das Vorliegen atypischer Umstände ankommt. Da der zitierten Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht entnommen werden kann, dass ein angestrebter Deckungsgrad von 70 v.H. eine irgendwie geartete Untergrenze bildet, erfolgt die Grenzziehung bei einer Beitragsfinanzierung von etwa zwei Dritteln der beitragsfähigen Herstellungskosten, wobei die Quote als bloßer Richtwert, nicht aber als feste Grenze zu verstehen ist. Das verbleibende Drittel darf trotz des damit möglicherweise einhergehenden Kreditbedarfs in gleicher Höhe durch Gebühren finanziert werden (VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008, a.a.O., S. 360). Sinkt der beitragsfinanzierte Anteil der beitragsfähigen Herstellungskosten unter die genannte Grenze, so verstößt dies gegen die Soll-Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Kreditbedarf trotz des abgesenkten Deckungsgrades den kritischen Bereich nicht übersteigt. In der zuletzt genannten Entscheidung betreffend die Erhebung von Abwasserbeiträgen wurde ein angestrebter Deckungsgrad von nur 22,94 v.H. (Schmutzwasser) bzw. 28,71 v.H. (Niederschlagswasser) nicht beanstandet, weil der durch Darlehen finanzierte Anteil am beitragsfähigen Gesamtaufwand nur 36,6 v.H. beträgt (Urt. v. 02.04.2008, S. 19 des Entscheidungsumdrucks, insoweit nicht veröffentlicht). Die dargestellte Grenzziehung anhand eines Richtwertes führt nach Auffassung der Kammer zu einem angemessenen Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen den aus den kommunalrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung folgenden Anforderungen und dem Interesse der Aufgabenträger, die Belastung der Beitragspflichtigen bei Bedarf abmildern zu können.
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Nach diesen Kriterien liegt eine atypische Ausnahme nicht vor; die tolerable Quote einer Kreditfinanzierung ist vorliegend weit überschritten. Nach den Angaben des Beklagten sollen sich die Kosten der Trinkwasseranlage in der Endausbaustufe auf annähernd 100 Mio. € belaufen. Zur Finanzierung dieser Investitionen sollen Kredite i.H.v. insgesamt ca. 68 Mio. € aufgenommen werden. Die Kreditfinanzierungsquote beträgt damit 68 v.H.. Diese Quote wäre bei einer Beitragserhebung nicht erreicht worden. Nach den Angaben des Beklagte hatte er Trinkwasserbeiträge i.H.v. 6,5 Mio. € erhoben, was maximal 8 v.H. des veranschlagten Gesamtbeitragsaufkommens entspricht. Damit beliefe sich das Gesamtbeitragsaufkommen auf ca. 81 Mio. €. Da der aktuelle Anschlussgrad nach den Angaben des Beklagten im Bereich der Trinkwasserversorgung bei etwa 99 v.H. liegt und auch die Eigentümer so genannter altangeschlossener Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, hätte der Beklagte ca. 80 Mio. € über Anschlussbeiträge finanzieren können. Die Quote der Einnahmeausfälle durch Stundungen, Insolvenzen u.dgl. fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Sie liegt nach den Angaben des Beklagten im Schmutzwasserbereich bei 0,22 v.H.. Auch der Beklagte geht davon aus, dass im Bereich der Beitragserhebung Trinkwasser keine signifikant abweichende Ausfallquote aufgetreten wäre. Die maximale Kreditfinanzierungsquote läge damit rechnerisch bei nur ca. 20 v.H.. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer Beibehaltung des Beitragssystems die tatsächliche Finanzierungsquote höher gewesen wäre, z.B. weil in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts bereits erhebliche Investitionen vorgenommen worden sind, ohne dass parallel dazu eine Beitragserhebung erfolgt ist, zeigt die Berechnung, dass bei einem Beitragssystem ein wesentlich geringerer Kreditbedarf mit entsprechend niedrigeren Kosten aufgetreten wäre.
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bb. Andere Umstände, die die Annahme einer atypischen Ausnahme erlauben, sind ebenfalls nicht erkennbar.
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(1) Der Auffassung des Beklagten, die Soll-Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sei nicht als beitragsrechtliche Ausformung des in § 44 Abs. 3 KV M-V geregelten allgemeinen Grundsatzes zu verstehen, sondern erlaube ein Absehen von der Beitragserhebung nach nicht einnahmeorientierten Kriterien, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V die jüngere und speziellere Vorschrift ist und daher den in der älteren und allgemeineren Vorschrift des § 44 Abs. 3 KV M-V geregelten Grundsatz für den Bereich der Refinanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen überlagern und modifizieren kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06, zit. nach juris Rn. 80 f.). Eine solche Annahme wäre naheliegend, wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz geworden wäre, wonach Anschlussbeiträge erhoben werden "können" (LT-Drs. 4/1307, S. 12). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beitragserhebungspflicht wieder auf ein Beitragserhebungsrecht zurückgeführt werde (a.a.O., S. 46). Jedoch hat sich der Landesgesetzgeber für die Einführung der Soll-Regelung entschieden. Eindeutige Hinweise auf den gesetzgeberischen Willen fehlen. Sie lassen sich insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien entnehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem bereits benannten Urteil vom 02.04.2008 verwiesen.
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Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man maßgeblich auf die dem Gesetzesbeschluss vorangegangene Debatte während der 53. Sitzung des Landtages abstellt. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 KAG M-V in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses wurde mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Gegenstimmen der Fraktion der CDU und zwei Enthaltungen angenommen. In der Debatte wies allerdings der oppositionelle Abgeordnete Dr. Armin Jäger (CDU) auf Auslegungsschwierigkeiten bei der Feststellung des Ausnahmetatbestandes und die damit verbundenen Prozessrisiken hin (LT M-V, Plenarprotokoll vom 09.03.2005, 4/53, S. 2982/2983). Der Abgeordnete Heinz Müller (SPD) führte aus, dass ein Wahlrecht, Beiträge zu erheben oder nicht, fast nicht mehr bestehe. Eine Ausnahmesituation liege vor, wenn mit der Erstellung einer Beitragssatzung und der Erhebung von Beiträgen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre, bei dem Verwaltungsaufwand und erzielte Beitragssumme nicht in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stünden. Ein vernünftiger Grund, auf Beitragserhebungen zu verzichten, sei auch gegeben, wenn das bisherige Verfahren eine Beitragssatzung als nicht durchsetzbar erscheinen lasse, etwa in dem Fall, wo einst Beiträge erhoben worden und zurückgezahlt worden seien, weil man auf eine reine Gebührenfinanzierung umgestiegen sei. Und wörtlich: "Wenn wir jetzt in einer solchen Situation sagen würden, nein, wir gehen jetzt wieder auf zurück auf Beiträge, dann würden wir uns öffentlich zum Affen machen. In einem solchen Fall sollte diese Ausnahmeregelung greifen" (a.a.O., S. 2985/2986). Demgegenüber betonte die Abgeordnete Gabriele Schulz (PDS), dass die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Nichterhebung von Beiträgen bestenfalls für städtische Ballungsregionen Sinn ergebe, wie etwa Schwerin oder B-Stadt. Die jetzt getroffene Regelung entspreche besser den faktischen Bedingungen ländlich geprägter Regionen. Ein Verzicht auf Anschlussbeiträge könne gerade hier zu einer Gebührenexplosion führen (a.a.O., S. 2987).
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Die Äußerungen der Abgeordneten Müller und Schulz zeigen, dass eine einheitliche Vorstellung über das Regelungsziel der (gemeinsam gewollten) Soll-Regelung bereits bei den genannten Abgeordneten der damaligen Koalitionsfraktionen nicht bestanden hat. Während der Abgeordnete Heinz Müller die Vorschrift eher als Öffnung gegenüber einer von ihm als zu starr empfundenen "Muss-Regelung" verstanden hat und einen Zwang zum erneuten Systemwechsel vermeiden wollte, standen für die Abgeordnete Gabriele Schulz vornehmlich Kostenerwägungen im Vordergrund.
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(2) Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern unter Hinweis auf die in dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 4/1576, S. 75) erwähnten Fälle unterbliebener Beitragserhebungen sowie die bereits zitierte Äußerung des Abgeordneten Heinz Müller die Auffassung vertritt, es gebe möglicherweise eine "normative Anerkennung des Faktischen durch den Gesetzgeber" (Beschl. v. 25.05.2009, S. 14 des Entscheidungsumdrucks), die den Systemwechsel erlaube, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung einer Vorschrift der in ihr zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder ist dagegen nicht entscheidend. Vielmehr kommt der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie für die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg nicht ausgeräumt werden können (BVerfG, Beschl. v. 21.01.1952 - 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299 <312>; Beschl. v. 17.01.1957 -, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55 <75>; Beschl. v. 15.12.1959 - 1 BvL 10/55, BVerfGE 10, 234 <244>; Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126 <131>; Beschl. v. 29.01.1974 - 2 BvN 1/69, BVerfGE 36, 342 <367>; Urt. v. 21.06.1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 <227>; Urt. v. 16.02.1983 - 2 BvE 1,2,3,4/83, BVerfGE 62, 1 <45>; Beschl. v. 17.06.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 <91>). Zwar kommt bei sachlich neuartigen Regelungen den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers erhebliches Gewicht bei der Auslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offenlassen. Über die erkennbare Regelungsabsicht darf die Auslegung in solcher Lage nicht hinweggehen. Dies gilt allerdings nur für die in dieser Regelung erkennbar ausgeprägten und in ihr angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke; konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert werden, stellen für die Gerichte jedenfalls nicht eine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein mögen. Sie sind als solche nicht schon Inhalt des Gesetzes (BVerfG, Plenum, Beschl. v. 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79, juris Rn. 60). Nach diesen Maßgaben ist es unzulässig, unter Ausblendung der übrigen Auslegungsmethoden allein aus der Äußerung eines Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren oder der Formulierung einer Textstelle in einem Ausschussbericht auf den objektiven Regelungsgehalt der Vorschrift zu schließen. Denn dies liefe auf eine Gewichtung einzelner Äußerungen der Legislativorgane (bzw. Teilen davon) im Gesetzgebungsverfahren hinaus, zu der die Judikative nicht befugt ist.
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(3) Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die vom OVG Mecklenburg-Vorpommern erwogene "normativen Anerkennung des Faktischen" dem Beklagten nicht helfen würde: Denn ersichtlich bezieht sich die Äußerung des Abgeordneten Heinz Müller auf den Zustand, der bei Einführung einer von ihm als "Muss-Regelung" bezeichneten Beitragserhebungspflicht eintreten würde, dass nämlich die Aufgabenträger, die zuvor ein reines Gebührensystem eingeführt hatten, gezwungen wären, das Beitragssystem (wieder) einzuführen. Hier befürchtete er Akzeptanzprobleme. Diese sollten dadurch vermieden werden können, dass den betreffenden Aufgabenträgern über die Einführung der Soll-Regelung die Beibehaltung des reinen Gebührensystems ermöglicht wird. Danach hat die "normative Anerkennung des Faktischen durch den Gesetzgeber" einen rein konservierenden Charakter. Es soll in bestimmten Fällen die Beibehaltung des reinen Gebührensystems ermöglicht werden, nicht aber ein späterer Wechsel in ein solches System. In dieselbe Richtung weist der Bericht des Innenausschusses: Die Soll-Regelung soll Fälle erfassen, in denen es in begründeten Ausnahmen bislang nicht zur Erhebung von Beiträgen gekommen ist. Es soll lediglich die Beibehaltung des bisherigen Refinanzierungssystems ermöglicht und kein Systemwechsel erzwungen werden. Auch hier steht die Beibehaltung des status quo ante im Vordergrund.
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Die vom Abgeordneten Heinz Müller weiter angesprochene Fallgruppe des überhöhten Verwaltungsaufwandes ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Denn der Zweckverband verfügte seit dem Inkrafttreten der Wasserversorgungsbeitragssatzung (WVBS) vom 09.10.2002 i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 18.06.2004 über eine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. Die Vorarbeiten waren damit bereits geleistet, die Beitragskalkulation aufgestellt und von der Verbandsversammlung beschlossen. Die Satzung wurde vom erkennenden Gericht in ständiger Rechtsprechung als wirksam angesehen (zuletzt: VG Greifswald, Gerichtsb. v. 07.07.2006 - 3 A 555/06, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 31.08.2005 - 3 A 3684/04, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 13.04.2005 - 3 A 2083/04, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn abgesehen von der Höhe der anzuwendenden Beitragssätze unterscheiden sich die Kriterien für die Beitragserhebung im Bereich der Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserentsorgung nicht. Nach beiden Satzungen gilt der abgestufte Vollgeschossmaßstab mit identisch ausgeprägten Maßstabsregelungen. Da der Beklagte Schmutzwasserbeiträge erhoben hat und noch erhebt, hätte er im Rahmen der Erhebung der Trinkwasserbeiträge auf die für die Erhebung der Schmutzwasserbeiträge ermittelten Grundstücksdaten zurückgreifen können. Der mit der höheren Anschlussquote im Trinkwasserbereich - nach den Angaben des Beklagten liegt diese bei 99 v.H. gegenüber 75 v.H. im Schmutzwasserbereich - verbundene Verwaltungsmehraufwand wird dadurch überkompensiert, das der Beklagte in Ansehung von 75 v.H. der betroffenen Grundstücke auf vorhandene Daten hätte zurückgreifen können.
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(4) Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Materialien des Gesetzgebungsverfahren keine Hinweise darauf enthalten, dass gerade im ländlichen Raum ein Abweichen von der Soll-Regelung möglich sein soll. Erwogen wird das Vorliegen einer atypischen Ausnahme lediglich in Ballungsgebieten (vgl. den Bericht des Innenausschusses, a.a.O. S. 75 und die Äußerung der Abgeordneten Gabriele Schulz, a.a.O. S. 2987). Die Auffassung des Beklagten, dass in Regionen mit einer ausgeprägten touristischen Struktur eine atypische Ausnahme vorliegen soll, klingt in den Materialien nicht einmal an. Hinzu kommt, dass gerade in diesen Regionen die Einführung eines reinen Gebührensystems zu einer nicht gerechtfertigen Mehrbelastung der Eigentümer ganzjährig genutzter Grundstücke führt. Hierzu hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 27.10.2008 (3 B 1161/08, Der Überblick 2009, 40 <44 f.>) ausgeführt:
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"Soweit sich der Antragsgegner für das Vorliegen einer atypischen Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V darauf beruft, dass das Geschäftsgebiet des Zweckverbandes erheblich durch eine touristische Struktur mit hoher Auslastung zu den Saison- und äußerst niedriger Auslastung zu den übrigen Zeiten geprägt ist, sodass eine Gebührenerhebung, die neben der Bereitstellungsnotwendigkeit die Verbrauchssituation zum Vorteilshauptparameter erhebe, schlicht abgabengerechter sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Ermittlung atypischer Ausnahmen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V allein auf die Höhe der Kreditfinanzierungsquote an. Fragen der Bebauungs- oder Siedlungsstruktur spielen dagegen keine Rolle.
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Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und der Auffassung ist, dass eine bestimmte Siedlungsstruktur eine Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V begründen kann (vgl. Sauthoff a.a.O., der dies für den ländlichen Raum jedoch ausschließt). Denn der Antragsgegner lässt offen, unter welchem Blickwinkel die Einführung des Gebührensystems angesichts der Siedlungsstruktur im Geschäftsbereich des Zweckverbandes 'abgabengerechter' sein soll. Da er die ausgeprägte touristische Struktur mit einem saisonal erheblich schwankenden Trinkwasserbedarf hervorhebt, ist davon auszugehen, dass nach Auffassung des Antragsgegners das Gebührensystem vor dem Hintergrund der vom Zweckverband vorzuhaltenden Lieferkapazität 'gerechter' als das Beitragssystem sein soll. Nach Auffassung der Kammer ist allerdings das Gegenteil zutreffend: Richtig ist zwar, dass die Insel Rügen stark touristisch geprägt ist und es daher eine erhebliche Zahl (rein) touristisch genutzter Grundstücke (Ferienhausgrundstücke, 'Datschen', Campingplätze usw.) gibt, die an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen sind und in den Sommermonaten einen zusätzlichen Trinkwasserbedarf auslösen. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Trinkwasseranlagen auswirkt, denn diese Anlagen müssen so dimensioniert sein, dass sie den in den Sommermonaten auftretenden Spitzenbelastungen gerecht werden auch wenn die Spitzenverbräuche in den übrigen Monaten des Jahres nicht annähernd erreicht werden. Keinesfalls reicht eine an Durchschnittswerten orientierte Dimensionierung aus. Dies führt zu Mehrkosten bei der Herstellung der Anlagen, die in Gebieten mit vergleichbarer Siedlungsstruktur aber ohne ausgeprägte touristische Nutzung nicht auftreten. Werden die Herstellungskosten der Wasserversorgungsanlagen nach einem Gebührensystem finanziert, so werden die Gesamtkosten einschließlich der genannten Mehrkosten auf den Jahresverbrauch umgelegt. Darin liegt der Unterscheid zum Beitragssystem, bei dem der tatsächliche Verbrauch für die Kostenverteilung keine Rolle spielt. Da touristisch genutzte Grundstücke einen saisonal eng begrenzten und daher geringeren Wasserverbrauch auslösen, als ganzjährig genutzte Grundstücke, führt der vom Antragsgegner ins Feld geführte Verbrauch als 'Vorteilshauptparameter' dazu, dass die Eigentümer touristisch (saisonal) genutzter Grundstücke entlastet und die Eigentümer sonstiger, d.h. ganzjährig genutzter Grundstücke belastet werden. Denn das Maß der Kostenverursachung, bezogen auf den Kubikmeter bezogenen Trinkwassers, ist für die Benutzer der Anlage unterschiedlich hoch. Als Folge davon tragen die Eigentümer ganzjährig genutzter Grundstücke zumindest einen Teil der aus der touristischen Nutzung folgenden Mehrkosten bei der Herstellung der Anlage mit.
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Dieser Effekt wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der Zweckverband offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat, im Rahmen der Einführung des reinen Gebührensystems die Grundgebühr der Wasserversorgung anzuheben. Die Gebührensätze für die Grundgebühr in § 3 Abs. 1 WVGS sind gegenüber den entsprechenden Gebührensätzen des § 3 WVGS 2005 unverändert. Eine Anhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr führt zu einer stärkeren Beteiligung der Eigentümer saisonal genutzter Grundstücke an den fixen Kosten der Anlage, wozu auch die Herstellungskosten gehören (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.02.2007 - 3 A 2047/04, S. 10 des Entscheidungsumdrucks). Da eine solche Anhebung unterblieben ist, schlagen die erstmalig in der Kalkulation berücksichtigten Herstellungskosten und somit auch die touristisch bedingten Mehrkosten der Herstellung "voll" auf die Verbrauchsgebühr durch. Im Ergebnis subventionieren die Eigentümer ganzjährig genutzter Grundstücke damit die Eigentümer lediglich saisonal genutzter Grundstücke. Dies ist aus bundesrechtlicher Sicht zwar zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48/81, juris Rn. 16). Mit Blick auf das Verursachungsprinzip - einem Element des Vorteilsprinzips - ist dies jedoch nicht 'gerechter', sondern eher 'weniger gerecht' und daher nicht geeignet, eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Gebot der Beitragsfinanzierung der Herstellungskosten zu begründen."
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Die vom Beklagten nunmehr vorgelegten Berechnungsbeispiele sind nicht geeignet, diese Ausführungen zu relativieren. Sie bestätigen lediglich die Binsenweisheit, dass mit zunehmendem Verbrauch auch die Gebührenbelastung steigt. Die Beispiele zeigen zudem, dass das reine Gebührensystem bei Großverbrauchern zu einer erheblichen Mehrbelastung führt. Bereits nach sieben Jahren übersteigt bei dem dargestellten Hotelbetrieb die Höhe der Mehrbelastung die bei der Beibehaltung des gemischten Systems entstehende Belastung aus Beitrag und Benutzungsgebühr. Dieses Ergebnis leuchtet um so weniger ein, als nach dem durch die KAG-Novelle 2005 ebenfalls neu gefassten § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V gerade eine Entlastung von Großverbrauchern ermöglicht werden soll. In den beiden übrigen Beispielsfällen ist der kritische Zeitpunkt zwar erst nach 23 bzw. 110 Jahren erreicht. Allerdings ist die Berechnungsweise für diese Zeiträume nicht brauchbar, weil sie davon ausgeht, dass die Gebührenhöhe der ersten Kalkulationsperiode auch in den Folgeperioden konstant bleibt und insbesondere nicht steigt. Hiervon kann angesichts des erheblichen Kreditbedarfs jedoch nicht ausgegangen werden.
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(5) Die von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, bei denen unter Geltung (straßenausbaubeitragsrechtlicher) Soll-Regelungen ein Absehen von der Beitragserhebung möglich ist, liegen nicht vor, sodass sich die Frage der Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf den vorliegende Fall nicht stellt. Es ist zunächst nicht so, dass die beitragsfähige Maßnahme einen so begrenzten wirtschaftlichen Vorteil für die Beitragspflichtigen hat, dass dies eine Beitragserhebung im konkreten Fall als unsinnig erscheinen lässt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.07.1991 - 15 A 1100/90, juris Rn. 40). Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass durch ein Absehen von der Beitragserhebung die tatsächliche Einsparung von Verwaltungskosten möglich ist (OVG Weimar, Urt. v. 31.05.2005 - 4 KO 1499/04, juris Rn. 39) liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Der vom OVG Weimar unter Hinweis auf das Urteil des OVG Münster vom 23.08.1985 (15 A 1904/84 - NVwZ 1985, 853) weiter angesprochene Fall einer atypischen Ausnahme, nämlich dass der Erlass einer Beitragssatzung nicht geeignet wäre, rechtmäßig Beiträge für bereits durchgeführte Maßnahmen zu erheben, liegt ebenfalls nicht vor. Zum einen betreffen auch diese Entscheidungen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, bei denen die alternative Erhebung von Benutzungsgebühren wegen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen von vornherein ausscheidet (hierauf wird vom OVG Münster a.a.O., S. 854, ausdrücklich hingewiesen). Daher betreffen die Entscheidungen nicht den Wechsel des Finanzierungssystems, sondern das ersatzlose Absehen von der Beitragserhebung. Zum anderen liegen auch die genannten Voraussetzungen nicht vor, da der Zweckverband über eine wirksame Beitragssatzung verfügt hat und damit eine rechtmäßige Beitragserhebung möglich war. Schließlich ist die Annahme fernliegend, dass die finanzielle Situation des Zweckverbandes so günstig ist, dass er ohne Verletzung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze ersatzlos auf eine Beitragserhebung verzichten kann (vgl. hierzu VGH München, Urt. v. 10.03.1999 - 4 B 98.1349, NVwZ 2000, 219).
- 51
In Bezug auf weitere, zumindest denkbare Fälle atypischer Ausnahmen hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 27.10.2008 (a.a.O., S 45 f.) ausgeführt:
- 52
"Eine atypische Ausnahme i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V liegt auch nicht deshalb vor, weil das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern den Wechsel des Finanzierungssystems und insbesondere die damit verbundene Kreditaufnahme für die Rückerstattung vereinnahmter Beiträge genehmigt hat. Richtig ist zwar, dass wegen der Erteilung der Genehmigung die Vermutung besteht, dass die Kreditverpflichtung mit der dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes im Einklang steht, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 3 KV M-V. Richtig ist auch, dass der Wechsel des Finanzierungssystems unzulässig wäre, wenn die damit verbundene Kreditaufnahme nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. OVG Bautzen a.a.O. Rn. 91 ff.). Die Argumentation kann jedoch nicht umgedreht werden: Denn aus der kommunalverfassungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der mit dem Systemwechsel verbundenen Kreditaufnahme - diese sei vorliegend unterstellt - folgt nicht zugleich die kommunalabgabenrechtliche Zulässigkeit des Systemwechsels selbst. Denn diese richtet sich nicht nach § 52 KV M-V, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Während bei der Prüfung der kommunalverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kreditaufnahme die Sicherheit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbandes im Vordergrund steht, ist bei der Prüfung der kommunalabgabenrechtlichen Zulässigkeit des Systemswechsels zusätzlich die Frage zu prüfen, ob der Systemwechsel zu einer nicht mehr tolerierbaren Mehrbelastung der Abgabenpflichtigen infolge der damit verbundenen Kreditaufnahme führt (s.o.).
- 53
Auch der Umstand, dass die Erhebung des Wasserversorgungsbeitrages zu einer erheblichen Belastung vieler Haushalte geführt hätte, weil die Erhebung des Trinkwasserbeitrags in großer zeitlicher Nähe zu Beitragserhebungen für Erschließungs- oder Straßenbaumaßnahmen bzw. Schmutzwasseranlagen erfolgt ist, zwingt nicht zur Annahme einer atypischen Ausnahmesituation i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zum einen legt der Antragsgegner nicht dar, dass sich dieses Problem in seinem Geschäftsbereich mit besonderer Schärfe stellt und vom Landesdurchschnitt signifikant abweicht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber das Problem gesehen und mit der Verlängerung der Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V anderweitig bewältigt hat. Damit ist den Aufgabenträgern die Möglichkeit gegeben worden, flexibler auf die individuelle Situation der Grundstückseigentümer reagieren zu können und so die mit einer gedrängten Erhebung mehrerer Beiträge verbundene Belastung zu verringern (VG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2008 - 3 B 441/08, S. 10/11 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch Ziff. 6.4.4 des Einführungserlasses des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 14.06.2005, abgedruckt bei Aussprung a.a.O., § 12 Anm. 47.2.2).
- 54
Eine atypische Ausnahmesituation ist nicht dadurch entstanden, dass der mit der Beitragserhebung verbundene Verwaltungsaufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten gewesen wäre. Die folgt bereits aus dem Umstand, dass im Schmutzwasserbereich die Beitragserhebung technisch offenbar problemlos bewältigt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch im Trinkwasserbereich möglich gewesen sein soll. Entgegen den Darlegungen des Antragsgegners hat es weder 'vielfältige Änderungen in der Rechtsprechung' gegeben, noch hat der Landesgesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes in Bezug auf die Wasserversorgungsbeitragsatzung einen erheblichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Zudem führt ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) in der Regel nicht zur Unwirksamkeit einer nach 'altem Recht' wirksamen Satzung (VG Greifswald, Urt. v. 23.07.2008 - 3 A 1318/07, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Masse der sachlichen Beitragspflichten, nämlich die für sogenannte altangeschlossene bzw. altanschließbare Grundstücke entstandenen Beitragspflichten (...), unter Geltung der Altfassung des Kommunalabgabengesetzes entstanden ist. Der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes ausgelöste Änderungsbedarf konnte diese Beitragspflichten daher überhaupt nicht berühren. Statt dessen drängt sich die Annahme auf, dass die nunmehr eingetretene 'gröblich unangemessene Eilsituation' 'hausgemacht' ist, denn der Antragsgegner hat bereits im Jahre 2006 in mehreren Presseberichten erklärt, keine Bescheide über Wasserversorgungsbeiträge zu versenden. Mit Akzeptanzproblemen bei den Beitragspflichtigen haben auch andere Aufgabenträger zu kämpfen."
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(6) Vom OVG Mecklenburg-Vorpommern wird schließlich erwogen, das Vorliegen einer atypischen Ausnahme letztlich deshalb anzunehmen, weil dem Zweckverband mit Blick auf die jedenfalls in "Altfällen" mit Ablauf des 31.12.2008 eingetretene Festsetzungsverjährung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 zweite Var. KAG M-V) die Rückkehr zum dem gemischten System aus Beitrag und Benutzungsgebühr verwehrt sei. Sollten sich die vom Beklagten angeführten Erwägungen trotz vorheriger Rückversicherung im Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Ergebnis als nicht tragfähig erweisen, hätte dies zur Folge, dass keines der vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen Refinanzierungssysteme greife und die Herstellungskosten der Trinkwasseranlage ganz oder teilweise der Allgemeinheit aufgebürdet würden. Ein solcher Zustand sei "rechtsferner" als der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 44 Abs. 3 KV M-V (Beschl. v. 25.05.2009, S. 13).
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Diesem Gedanken vermag die Kammer nicht näher zu treten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Vorliegens einer atypischen Ausnahme nach objektiven Kriterien richtet. Subjektive Kriterien spielen hingegen keine Rolle, so dass es dahinstehen kann, ob der Beklagte oder der Zweckverband den vom OVG Mecklenburg-Vorpommern befürchteten Zustand "verschuldet" haben. Zudem ist die Wertung unzutreffend: Nach der Werteordnung des Grundgesetzes muss der Einzelne einen ihn belastenden Verwaltungsakt nicht unter Hinweis auf "gesamtgesellschaftliche Belange" u.dgl. dulden. Eine Duldungspflicht besteht nur, wenn der Verwaltungsakt Ausdruck der Schranken des betroffenen Grundrechts ist, sich also als rechtmäßig erweist. Daher ist das Duldenmüssen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes "rechtsferner" als die mit seiner Aufhebung verbundenen finanziellen Folgen für die Allgemeinheit. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass sich das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit seiner Erwägung von den herkömmlichen Auslegungsmethoden löst. Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck oder seine Entstehungsgeschichte spielen für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V offenbar keine Rolle mehr. Ein Bezug zwischen dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und dem Ende der Festsetzungsfrist für Anschlussbeiträge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V kann nach keinem der genannten Auslegungskriterien hergestellt werden. Der Norminhalt wird nicht mehr abstrakt bestimmt und danach auf den konkreten Sachverhalt angewandt, sondern umgekehrt von dem angestrebten Ergebnis her - der Vermeidung der Folgen der Festsetzungsverjährung für Trinkwasserbeiträge - definiert. Die Soll-Regelung wird dabei nicht mehr als eingeschränkte Ermessensnorm, sondern als allgemeine Billigkeitsvorschrift verstanden, mit deren Hilfe eine als unbillig empfundene Wertung des Gesetzgebers korrigiert werden kann. Folgte man dieser Auffassung, so kann, auch wenn es vorliegend nur um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts geht, eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nicht ausgeschlossen werden (zu den insoweit maßgebenden Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1994 - 6 C 42/92, juris Rn. 15 m.w.N.).
- 57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, - 3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, - 3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.