Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. Aug. 2016 - 11 A 1361/14

published on 10/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. Aug. 2016 - 11 A 1361/14
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Tenor

Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 27.11.2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am ...1976 geborene Kläger war Beamter der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern im Range eines Polizeiobermeisters (POM). Er wurde mit Verfügung des Beklagten vom 01.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten war der Kläger im Schichtdienst als Streifenbeamter im Polizeirevier X eingesetzt.

2

Mit Verfügung des Beklagten vom 07.10.2013 war gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit weiterer Verfügung vom 27.02.2014 ausgedehnt worden. Den Verfügungen zugrunde lag ein zweimaliges Fernbleiben des Klägers vom Dienst am 26.08.2013 bzw. 10.02.2014.

3

Mit Nr. 1 der Verfügung vom 27.11.2014 setzte der Beklagte gegen den Kläger gemäß § 35 LDG M-V als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro fest.

4

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, am 26.08.2013 sei der Kläger im Anschluss an eine bis zum 25.08.2013 währende Dienstunfähigkeit zum Frühdienst eingeteilt gewesen. Er sei nicht zum Dienst erschienen und habe dies später damit begründet, von dem Frühdienst nichts gewusst zu haben. Der Kläger habe aber vor seiner Dienstunfähigkeit ausreichend Gelegenheit gehabt, seine geplanten Dienste für August 2013 einzusehen und zu erfassen. Die fernmündlichen Einlassungen des Klägers, er habe von der Frühschicht nichts gewusst, würden sich deshalb als Schutzbehauptungen darstellen. Das Fernbleiben vom Dienst ohne vorherige Genehmigung des Dienstvorgesetzten verstoße gegen § 55 Abs. 1 LBG M-V und verstoße gegen die Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, die der Beruf des Beamten erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Indem der Kläger später für den 26.08.2013 eine Krankmeldung ohne Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, obwohl er bereits zuvor vom 15. bis 25.08.2013 dienstunfähig gewesen war, habe er gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei einer länger als drei Tage dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 LBG M-V verstoßen und eine Täuschungshandlung vorgenommen, weil die Krankmeldung nur vorgeschoben worden sei, um das Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Damit habe der Kläger gegen die aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende Wahrheitspflicht verstoßen.

5

Am 10.02.2014 sei der Kläger für den Spätdienst eingeteilt gewesen, was er auch habe vorher erfassen können. Auf dem bereits am 22.01.2014 bestätigten und für alle Polizeibeamten sichtbar ausgehängten Dienstplan sei bei dem Kläger das eingetragene – S – (= Spätdienst) am 10.02.2014 zu erkennen. Das – N – (= Nachtdienst) sei erst am 10.02.2014 handschriftlich durch den Vorgesetzten eingetragen worden, nachdem dieser sich entschlossen habe, den Kläger nachts seinen Dienst verrichten zu lassen. Zwischenzeitlich sei keine Änderung an dem Dienstplan vorgenommen worden. Der Kläger habe versucht, die Schuld für sein Fernbleiben vom Dienst bei den mit der Dienstplanung beauftragten Beamten im PR X zu suchen. Er selbst sei aber verantwortlich für die richtige Übertragung bereits bestätigter Daten im Zusammenhang mit der Dienstplanung in seine persönlichen Unterlagen. Diese Verpflichtung folge auch daraus, dass der Dienstplan nach seiner Bestätigung eine Anweisung des Vorgesetzten sei.

6

Zudem sei ein Beamter dazu verpflichtet, seine fernmündliche Erreichbarkeit korrekt und aktuell in der Dienststelle zu hinterlegen, was der Kläger nicht getan habe. Auch darin sei ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG zu sehen.

7

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme wurde vom Beklagten u. a. berücksichtigt, dass der Kläger bereits auch im Zusammenhang mit der Dienstplanung und –verrichtung Pflichtverstöße begangen hatte, die mit einem Verweis geahndet worden waren.

8

Gegen die Verfügung des Beklagten vom 27.11.2014 hat der Kläger unter dem 30.12.2014 Klage erhoben.

9

Der Kläger rügt formale Mängel des Disziplinarverfahrens, namentlich Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot aus § 4 LDG M-V, und ist im Übrigen der Auffassung, sich am 26.08.2013 korrekt verhalten zu haben, indem er telefonisch um die Eintragung eines sog. „Unwohlseinstags“ gebeten und außerdem für den Tag eine formlose schriftliche Krankmeldung abgegeben habe. Am 10.02.2014 sei er ebenfalls nicht unerlaubt vom Dienst ferngeblieben, sondern habe mit nachträglicher Genehmigung seiner Vorgesetzten seine Schicht getauscht. Soweit ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, weil er die Vorplanung nicht mit der endgültigen Dienstplanung abgeglichen habe, wäre eine mündliche Ermahnung ausreichend gewesen, was auch für die unterbliebene Mitteilung seiner aktuellen Telefonnummer gelte.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 27.11.2014 aufzuheben,

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Diese sei auch nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Blick auf die Möglichkeit einer Rückkehr in den aktiven Dienst weiterhin erforderlich.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.08.2016 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 3 LDG M-V i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage, über die nach der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 6 LDG M-V i. d. F. d. Bek. v. 11.11.2015 (GVOBl. M-V Nr. 21 S. 437) nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts (im Folgenden: LDG M-V) zu entscheiden ist, hat Erfolg; sie ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.11.2014 ist unabhängig davon, dass er zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war (1.), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 60 Abs. 3 LDG M-V nicht (mehr) zweckmäßig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten; § 3 LDG M-V, § 113 Abs. 1 VwGO (2.).

17

1. Der Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls dadurch ein Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, dass er am 26.08.2013 und am 10.02.2014 jeweils unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist und es unterlassen hatte, seine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit durch Hinterlegen seiner aktuellen Handy-Nummer zu gewährleisten.

18

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu diesen Pflichten der Beamten gehört auch die Dienstleistungspflicht, die aus dem Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG) herzuleiten ist und insbesondere in der Amtsführungspflicht (§ 33 Abs. 1 BeamStG), in der Wahrnehmungspflicht (§ 34 Satz 1 und 2 BeamtStG) sowie in der Folgepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) gesetzlich ausgestaltet ist. § 55 Abs. 1 LBG M-V, der bestimmt, dass der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben darf, sichert die Einhaltung der Dienstleistungspflicht. Verstößt der Beamte gegen dieses Verbot und bleibt dem Dienst ohne Genehmigung unerlaubt fern, so begeht er ein Dienstvergehen.

19

Im vorliegenden Fall ist der Kläger dem im Dienstplan jeweils festgelegten Frühdienst am 26.08.2013 und dem Spätdienst am 10.02.2014 ferngeblieben, ohne dafür eine Genehmigung seines Vorgesetzten gehabt zu haben oder aus anderen Gründen dazu berechtigt gewesen zu sein. Die diesbezüglichen Einlassungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Wenn der Kläger zu dem Fernbleiben vom Dienst am 26.08.2013 darauf verweist, er habe sich an diesem Tage nach seiner Krankschreibung bis einschließlich 25.08.2013 weiterhin unwohl gefühlt und deshalb einen sog. „Unwohlseinstag“, also eine Krankmeldung ohne ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung, angemeldet, so wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung des Klägers, um dem Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst zu begegnen. Der Kläger hatte in seinem ersten Telefonat mit seiner Dienststelle am Morgen des 26.08.2013 nach der unbestritten gebliebenen Aussage des im Ermittlungsverfahren als Zeugen für dieses Gespräch vernommenen Beamten zunächst angegeben, er habe nicht gewusst, an diesem Tage Frühdienst zu haben. Erst danach, nachdem er erfahren hatte, an diesem Tag für den Frühdienst eingeteilt gewesen zu sein, hatte er darum gebeten, ihm einen Krankheitstag anzurechnen. Damit hat der Kläger auch gegen die aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende Wahrheitspflicht verstoßen. Im Übrigen hätte auch für den Fall einer tatsächlich fortdauernden Dienstunfähigkeit des Klägers die am übernächsten Tag abgegebene Krankmeldung ohne ärztliche Bescheinigung nicht ausgereicht, ihn von seiner Dienstpflicht an diesem Tage zu befreien. Es hätte sich dabei um die Fortdauer einer bereits zehn Tage andauernden Dienstunfähigkeit gehandelt, die gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V die erneute Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfordert hätte.

20

Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst am 10.02.2014 war dem Kläger auch entgegen seiner Annahme nicht nachträglich dadurch von seinem Dienstvorgesetzten genehmigt worden, dass der Schichtführer der Nachtschicht den Kläger nach dessen Erscheinen in der Dienststelle hatte an der Nachtschicht teilnehmen lassen. Dies geschah nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten einzig aus dem Grunde, dass in dieser Schicht ein anderer Beamter ausgefallen war und auf den anwesenden Kläger zurückgegriffen werden konnte. Eine nachträgliche Genehmigung für sein Fernbleiben vom Dienst in der Spätschicht, zu der der Kläger eingeteilt war, ist darin nicht zu sehen.

21

Das Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung war auch schuldhaft. Zwar kann dem Kläger sowohl für den 26.08.2013 als auch für den 10.02.2014 kein vorsätzliches Verhalten entgegengehalten werden. Insoweit können dem Kläger seine jeweiligen Einlassungen, er habe von der Einteilung für die Frühschicht am 26.08.2013 bzw. für die Spätschicht am 10.02.2014 nichts gewusst, nicht widerlegt werden. Es gehört jedoch zu der in § 34 Satz 1 BeamtStG normierten Pflicht des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, dass er sich zu jeder Zeit vergewissert, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat. Dies gilt in besonderem Maße für Tätigkeiten wie den Polizeivollzugsdienst, bei dem die ständige Einsatzbereitschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gewährleistet sein muss. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst ist in einem solchen Fall durch ein pflichtwidriges Vorverhalten fahrlässig verursacht, wenn der Beamte seiner Dienstpflicht nicht genügt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um ständig über Zeit und Ort seiner Dienstleistungspflicht im Bilde zu sein.

22

Schließlich hat der Kläger dadurch, dass er seine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit nicht durch die Hinterlegung seiner aktuellen Handy-Nummer bei seiner Dienststelle sichergestellt hatte, zumindest fahrlässig gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen.

23

Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens zu ergehen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten ebenso zu berücksichtigen ist, wie der Umfang, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Dies vorausgesetzt erscheint die Verhängung einer Geldbuße wie geschehen angemessen, um den Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu ermahnen und dem eingetretenen Vertrauensverlust zu begegnen. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahre 2013 bereits bestandskräftig mit einem Verweis nach § 8 LDG M-V disziplinarisch zur Einhaltung seiner Dienstpflichten ermahnt worden war und bereits kurze Zeit später erneut ein Dienstvergehen begangen hatte. Die weitgehend mangelnde Einsicht des Klägers in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße im unteren Bereich der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V zulässigen Höhe.

24

2. Die bei ihrem Erlass rechtmäßige Disziplinarverfügung ist indes mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 01.08.2016 unzweckmäßig geworden und musste deshalb gemäß § 60 Abs. 3 LDG M-V aufgehoben werden.

25

Nach § 60 Abs. 3 LDG M-V prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Während bei einer Anfechtungsklage für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Regelfall auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, kann sich bei einer zu diesem Zeitpunkt zur Pflichtenmahnung an den Beamten auch zweckmäßigen Verfügung wegen des Suspensiveffekts der Klage einerseits und sich während des gerichtlichen Verfahrens verändernden tatsächlichen Umständen andererseits eine Änderung der Zweckmäßigkeit der Verfügung ergeben.

26

Der Suspensiveffekt der Klage bewirkt, dass die Disziplinarmaßnahme bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. Sie kann ihre in die Zukunft gerichtete Pflichtenmahnungsfunktion deshalb solange nicht erfüllen, wie nicht rechtskräftig über die Klage gegen die Disziplinarverfügung entschieden ist. In dieser Pflichtenmahnungsfunktion erschöpfen sich Verweis und Geldbuße. Weitere, insbesondere generalpräventive, Funktionen kommen ihnen nicht zu. Ergeben sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Umstände, die eine Pflichtenmahnung entweder nicht mehr möglich oder nicht mehr erforderlich erscheinen lassen, hat sich die Disziplinarverfügung entweder erledigt oder sie muss aufgehoben werden, weil sie andernfalls nach Eintritt der Bestandskraft den Beamten weiterhin belasten würde, ohne dass dies zur Pflichtenmahnung erforderlich wäre.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Funktion und Geltung einer Geldbuße als Disziplinarmaßnahme in seiner Entscheidung

28

BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13- juris u. a. ausgeführt:

29

„…Dies ist bei einer Disziplinarverfügung der Fall, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Durch dieses Ereignis verliert die Disziplinarverfügung ihren Geltungsanspruch, weil feststeht, dass ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis lässt das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis entfallen.

30

Der Zweck des Disziplinarrechts besteht darin, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen. Daher werden Disziplinarmaßnahmen im Unterschied zu Kriminalstrafen nicht verhängt, um begangenes Unrecht zu vergelten.

31

Vielmehr sollen die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge, die durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden, den aktiven Beamten die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung vor Augen führen und sie dazu anhalten, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Sie sind darauf gerichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und weitere Funktions- oder Ansehensbeeinträchtigungen zu vermeiden (Urteile vom 23. Januar 1973 - BVerwG 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>; vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - juris Rn. 19 § 54 satz 2 bbg nr. 16>; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 5).

32

Aus diesem Grund steht der Geltungsanspruch von Disziplinarverfügungen unter dem Vorbehalt, dass die gemaßregelten Betroffenen weiterhin die beamtenrechtlichen Pflichten zu beachten haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind. Ein früherer Beamter kann nicht mehr gemahnt werden, Pflichten zu beachten, die für ihn nicht mehr gelten. Er kann auch nicht mehr die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen.“

33

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die erkennende Kammer (vgl. auch Urteil vom 04.05.2016 – 11 A 1071/14). Aus ihr lässt sich zum einen entnehmen, dass sich eine der Pflichtenmahnung dienende Geldbuße erledigt, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und keine nachwirkenden beamtenrechtlichen Pflichten mehr zu beachten hat. Darüber hinaus wird in der Entscheidung darauf abgestellt, dass u. a. die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße dem aktiven Beamten die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung vor Augen führen und ihn dazu anhalten soll, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Die Disziplinarmaßnahme knüpft also primär an die konkret begangenen Pflichtverletzungen an und soll den Beamten dazu ermahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. In einem weiteren Sinne dient die Disziplinarmaßnahme damit zwar auch der allgemeinen, d. h. von der konkreten Pflichtverletzung unabhängigen Pflichtenmahnung, sich zukünftig hinsichtlich aller Beamtenpflichten pflichtgemäß zu verhalten. Fallen die vom Beamten während seiner aktiven Dienstzeit verletzten Pflichten aber nach seiner Zurruhesetzung weg und es verbleiben nur die in § 47 Abs. 2 BeamtStG genannten nachwirkenden Pflichten für Ruhestandsbeamte, so verlangt die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prüfung dahingehend, ob aus dem beanstandeten Verhalten des Beamten auch die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beamte werde in seinem Ruhestand ohne eine fortwirkende Pflichtenmahnung auch die ihm verbleibenden Pflichten verletzen (vgl. zur Problematik auch Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012 A. IV. 3 Rdn. 90).

34

Dem Kläger obliegen nach dem Ende seines aktiven Beamtenverhältnisses nur noch die in § 47 Abs. 2 BeamtStG genannten nachwirkenden Pflichten, zu denen insbesondere auch die in § 37 BeamtStG geregelte Verschwiegenheitspflicht gehört. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger werde ohne die Pflichtenmahnung wegen der festgestellten Verstöße gegen die ihm nur als aktiven Beamten obliegenden Pflichten nach seiner Zurruhesetzung auch gegen die ihm verbleibenden Restpflichten verstoßen, sind nicht erkennbar. Die Annahme des Beklagten die Pflichtenmahnung sei auch nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Blick auf die Möglichkeit einer Rückkehr in den aktiven Dienst weiterhin erforderlich, stellt eine im vorliegenden Fall nicht durch Tatsachen begründete Vermutung dar, auf die sich eine Feststellung der fortdauernden Notwendigkeit und damit Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme nicht stützen lässt. Weder aus der vorliegenden Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2016 noch aus anderen bekannten Umständen lässt sich im vorliegenden Fall eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass der Kläger wieder in den aktiven Polizeidienst zurückkehren wird. Dies wäre nach Auffassung der Kammer jedoch Voraussetzung für eine weiterhin notwendige Pflichtenmahnung gegenüber dem Ruhestandsbeamten. Die zwar nicht auszuschließende, aber entfernt liegende Möglichkeit einer Reaktivierung reicht dazu – auch mit Blick auf das noch vergleichsweise geringe Lebensalter des Klägers - nicht aus.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 LDG M-V.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin war bis zu ihrem Ausscheiden während des Revisionsverfahrens Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes.
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Annotations

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.