Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. März 2015 - 7 K 4043/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger besuchte ab Mitte 2002 bis Juni 2003 ein Berufskolleg in I. und nahm danach zum Wintersemester 2003/2004 das Studium der Elektrotechnik an der FH Südwestfalen auf. Er beantragte im August 2002 für den Besuch des Berufskollegs (Bewilligungszeitraum 8/2002 bis 6/2003) und danach ab September 2003 fortlaufend von Beginn des Studiums an bis zum Ende der Förderungshöchstdauer Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑ beim Amt für Ausbildungsförderung I. und später beim Beklagten. Hierzu gab er in den Antragsunterlagen erstmals für den Bewilligungszeitraum 9/2003 bis 8/2004 an, Zinseinkünfte in Höhe von zunächst 125 € und in den weiteren Bewilligungszeiträumen solche über zuletzt 149 € neben Wertpapieren (UniEuroaktien) im Wert von zuletzt 614,92 € zu haben. Zu den Zinserträgen legte er jeweils einen Auszug der Bausparkasse Schwäbisch Hall über ein Bausparguthaben vor, das zum 31. Dezember 2002 ein Guthaben von 4.178 € und zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung am 28. Mai 2006 von 4.476,04 € aufwies. Der Beklagte legte diese Guthaben als Vermögen des Klägers seinen Berechnungen jeweils zugrunde, im letzten Bewilligungszeitraum 9/2006 bis 2/2007 insgesamt 5.153,30 €, was als Freibetrag nicht auf die Förderung angerechnet wurde. Dem Kläger wurden auf seine Anträge hin jeweils für die Bewilligungszeiträume 8/2002 bis 6/2003 mtl. 158 € (Bescheid vom 27. September 2002), 9/2003 bis 8/2004 mtl. 146 € (Bescheid vom 30. Oktober 2003), 9/2004 bis 8/2005 mtl. 176 € (Bescheid vom 28. Januar 2005), 9/2005 bis 8/2006 mtl. 128 € (Bescheid vom 30. August 2005) und den Bewilligungszeitraum 9/2006 bis 2/2007 mtl. 103 € (Bescheid vom 30. August 2006) Förderungsleistungen bewilligt und ausgezahlt.
3Aufgrund einer Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern stellte der Beklagte fest, dass der Kläger neben den aus den Anträgen ersichtlichen und nachgewiesenen Zinseinkünften im Jahre 2002 einen Freistellungsauftrag über 144 € für ein Guthaben bei der PSD Bank E. e.G. in Anspruch genommen hatte und forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. April 2012 auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung offenzulegen und nachzuweisen.
4Unter dem 23. Mai 2012 wurde der Kläger erinnert und darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Falle mangelnder Mitwirkung davon ausgehen müsse, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfe nicht vorgelegen hätten und die Leistungen daher zurückzufordern seien.
5Der Kläger reagierte auf beide Schreiben, gerichtet an die Anschrift P.------straße 20 im I. , nicht.
6Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 setzte der Beklagte daraufhin die Förderungsleistungen rückwirkend für die Bewilligungszeiträume 8/2002 bis 6/2003, 9/2003 bis 8/2004, 9/2004 bis 8/2005, 9/2005 bis 8/2006 und 9/2006 bis 2/2007 auf null fest, hob die insoweit entgegenstehenden Bescheide vom 27. September 2002, 30. Oktober 2003, 28. Januar 2005, 30. August 2005 und 30. August 2006 auf und forderte die ausgezahlten Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 7.756 € zurück. Der Kläger sei seinen Erklärungspflichten zu anrechenbarem Vermögen nicht nachgekommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ausreichend Vermögen vorhanden gewesen sei, um den Ausbildungsbedarf zu decken. Die Bewilligungsbescheide seien daher rechtswidrig. Ermessenserwägungen, die es rechtfertigen könnten, von der Rückforderung abzusehen, seien nicht erkennbar. Vielmehr würde ein Absehen von der Rückforderung zu einer Besserstellung gegenüber anderen Studierenden führen, die bei Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Bewilligung durch unvollständige Angaben herbeigeführt habe.
7Nach mehrfacher Erinnerung meldete sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten erstmals unter dem 30. Januar 2013 auf eine Zahlungsaufforderung, die unter dem 24. Januar 2013 an seine P1. Anschrift gesandt worden war, und führte aus, einen Rückforderungsbescheid nie erhalten zu haben.
8Daraufhin übersandte der Beklagte zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 19. Februar 2013 eine Kopie des Rückforderungsbescheides vom 18. Juni 2012 und der vorausgegangenen Schreiben vom 18. April und 23. Mai 2012. Der Kläger habe das Studentenwerk I. erst unter dem 14. Dezember 2012 über seine neue Anschrift informiert; frühere Schreiben seien nicht zurückgekommen.
9Der Kläger erhob am 26. Februar 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2012. Zum Zeitpunkt der Übermittlung habe er längst in P1. gewohnt. Im Übrigen treffe ihn keine Erklärungspflicht; die Schlussfolgerung, er habe ausreichend Vermögen besessen, um seinen Ausbildungsbedarf zu decken, sei unzulässig.
10Der Beklagte gab dem Kläger noch einmal Gelegenheit, Nachweise über das zu den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung vorhandene Vermögen vorzulegen und wies den Widerspruch des Klägers, der hierauf nicht reagierte, mit Bescheid vom 5. August 2013 zurück. Der Widerspruch sei verfristet. Dass sämtliche Schreiben der Behörde den Kläger nicht erreicht hätten, sei nicht nachvollziehbar, da keines zurückgelangt sei. Im Übrigen sei der Rückforderungsbescheid auch in der Sache nicht zu beanstanden.
11Am 27. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung an: Der Bescheid vom 18. Juni 2012 sei nicht bestandskräftig geworden. Bei der I. Anschrift handle es sich um die Wohnanschrift seiner Eltern, wo er seit 30. Juni 2007 nicht mehr wohne. Er habe vielmehr ab 1. Juli 2007 bis 31. März 2010 in N. und danach bis 15. Mai 2011 in T. gewohnt, bevor er Mitte Mai 2011 nach P1. gezogen sei. Der Bescheid sei bisher nicht einmal mehr wirksam bekanntgegeben. Auch sei keine Anhörung erfolgt.
12Er bestreite, zu den maßgeblichen Antragszeitpunkten Vermögen in einer Höhe besessen zu haben, das über dem Freibetrag gelegen habe. Darauf könne auch nicht aus dem geringen Freistellungsbetrag von 144 € geschlossen werden. Ihn treffe keine Mitwirkungspflicht. Im Jahre 2012 sei er kein Leistungsempfänger mehr gewesen. Aus einem Datenabgleich gewonnene Erkenntnisse seien zudem möglicherweise nicht verwertbar. Die Beweislast für vorhandenes Vermögen treffe die Behörde. Ihm sei es nicht zumutbar, an der Aufklärung mitzuwirken, da die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SGB I vorliegen könnten, dass er sich der konkreten Gefahr aussetze, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Darauf habe ihn die Behörde hinweisen müssen. Im Übrigen verfüge er nicht mehr über Unterlagen aus den fraglichen Zeiträumen.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17und verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 1 und 2).
19Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ist zulässig. Ob der angefochtene Bescheid dem Kläger unter seiner Anschrift in I. wirksam bekanntgegeben werden konnte, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Der Beklagte hat jedenfalls über den Widerspruch des Klägers auch in der Sache entschieden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnet.
22BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 ‑ 1 WB 61/13 ‑, juris Rdnr. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 ‑ 4 C 42.79 ‑, juris Rdnr. 11.
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hatte während des Besuchs des Berufskollegs und des anschließenden Studiums an der FH Südwestfalen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die von ihm beantragten Bewilligungszeiträume. Die Bewilligungsbescheide vom 27. September 2002, 30. Oktober 2003, 28. Januar 2005, 30. August 2005 und vom 30. August 2006 sind rechtswidrig. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ‑ BAföG ‑ besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf unter anderem das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, soweit dieses oberhalb der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG geregelten Freibeträge liegt.
26Über die Vermögensverhältnisse des Klägers liegen zwar keine vollständigen Angaben und Nachweise vor. Der Kläger hatte in den Anträgen jeweils angegeben, über die dort ausgewiesenen Sparguthaben und Wertpapiere hinaus kein Vermögen zu besitzen. Aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen steht jedoch fest, dass der Kläger im Jahr 2002 über ein weiteres Guthaben bei der PSD Bank E. e.G. verfügt hat. Die Annahme, der Kläger habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) seit Beginn der Förderung über einsetzbares Vermögen verfügt, mit dem er seinen Ausbildungsbedarf hätte (ganz oder teilweise) decken können, ist gerechtfertigt. Das Vermögen aus dem Sparguthaben bei der PSD-Bank E. wäre voraussichtlich auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen gewesen, weil durch das mindestens seit 2002 vorhandene und nachgewiesene Bausparguthaben bei der Schwäbisch Hall (Kontostand 31. Dezember 2002: 4.178,16 €) und die mindestens seit 2003 erworbenen Wertpapiere (Wert zum 31. Dezember 2003: 446,34 €) der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 € für Vermögen des Auszubildenden schon seit Beginn des Studiums weitgehend ausgeschöpft war.
27Trotz Aufforderung, die der Beklagte jedenfalls nachgeholt hat, nachdem die letzte Erinnerung vom 24. Januar 2013 nunmehr an die aktuelle Anschrift des Klägers gesandt war und dieser sich daraufhin gemeldet hatte, hat der Kläger Nachweise über das Guthaben bei der PSD-Bank und dessen Bestand/Verbleib seit 2002 nicht erbracht. Im gerichtlichen Verfahren hat er die Vorlage vollständiger Unterlagen insoweit ausdrücklich verweigert.
28Die bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers zu den maßgeblichen Antragszeitpunkten geht zu seinen Lasten. Dem Kläger ist nämlich insoweit ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten vorzuwerfen, als er weder auf die Aufforderung des Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren seine Vermögensverhältnisse vollständig offen gelegt hat. Ihn trifft gemäß § 60 Abs. 1 SGB I eine Mitwirkungsobliegenheit, die er verletzt hat. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, die grundsätzlich die Behörde trifft, um.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 28. Mai 2013, ‑ 12 A 1306/12 -, juris Rdnr. 47 ff m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2015, ‑ 4 LA 139/14 ‑, juris Rdnr. 3 f.
30Der Kläger ist spätestens mit Übersendung der Aufforderungsschreiben vom 18. April 2012 und vom 23. Mai 1912 und des Bescheides vom 18. Juni 2012 an seinen Prozessbevollmächtigten, was der Beklagte unter dem 30. Januar 2013 veranlasst hat, auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und es ist ihm gleichzeitig vor Augen gehalten worden, dass der Beklagte Konsequenzen aus einer verweigerten Mitwirkung ziehen würde.
31Dem Kläger war es möglich und auch zumutbar, den Nachweis über seine Vermögensverhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung für die Ausbildungsförderung zu erbringen. Soweit sich der Kläger erstmals im Klageverfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht wegen eines möglichen strafrechtlichen Verhaltens beruft, so gilt dieses zunächst nicht ohne weiteres für seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtsverfahren. Im Übrigen wären ihm jedenfalls die Rechtsfolgen des Schweigens zuzurechnen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013, a.a.O.; Rdnr. 69.
33Unabhängig davon hatte der Kläger angesichts der Verjährungsfristen für eine Betrugsstraftat von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 263 StGB) zum Zeitpunkt der Aufforderung des Beklagten, seine Vermögensverhältnisse vollständig offen zu legen, die ihm erst im Januar 2013 wirksam bekanntgegeben wurde, keine Strafverfolgung mehr zu besorgen. Die die von ihm vertretene Rechtsansicht, er habe im Jahre 2012 keine Auskünfte mehr erteilen müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Förderleistungen mehr bezogen habe, findet so im Gesetz keine Stütze. Der Kläger war nämlich bereits bei Antragstellung mitteilungspflichtig hinsichtlich seines gesamten vorhandenen Vermögens. Diese Mitteilungspflichten zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung sind nicht erloschen. Der Kläger ist ihnen bisher nicht nachgekommen.
34Schließlich ist die Jahresfrist des §§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht verstrichen. Sie begann erst, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten unter dem 26. Februar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass den Kläger keine Mitteilungspflicht treffe. Erst zu diesem Zeitpunkt waren dem Beklagten die für die Rücknahme maßgeblichen Umstände bekannt.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013, a.a.O., Rdnr. 73 ff.
36Der Beklagte hat seine Entscheidung, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, nicht auf die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen, sondern maßgeblich auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers gestützt. Davon geht nicht nur der Ausgangsbescheid aus, in dem die Weigerung des Klägers, Auskünfte im geforderten Umfang zu erteilen, unterstellt wurde, obgleich die Aufforderungen zur Offenlegung des Sparguthabens ihm nicht wirksam unter seiner Wohnanschrift bekanntgegeben worden waren, sondern auch der Widerspruchsbescheid, dem die ausdrückliche Weigerung des Klägers, die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, zugrundelag.
37Dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vorliegen, namentlich der Kläger zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht hat, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2012 zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass das bisher in den Anträgen auf Ausbildungsförderung nicht offen gelegte Konto bei der PSD Bank E. für die Berechnung der laufenden Förderung erheblich war, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen. Denn er hat in der Vergangenheit stets den Teil seines Vermögens in den Antragsunterlagen aufgeführt und auch nachgewiesen, mit dem er die Freibeträge des § 29 BAföG nicht überschritt.
38Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen (§ 45 Abs. 1 S. 1 SGB X) rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Im Falle grob fahrlässiger unrichtiger Angaben ist die Rücknahme eines Leistungsbescheides regelmäßig indiziert.
39BVerwG, Urteil vom 1. September 1987 ‑ 5 C 26/84 ‑, juris Rdnr. 23 f.
40Atypische Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
41Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO, die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. März 2015 - 7 K 4043/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.