Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6z K 4139/14

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2015:0203.6Z.K4139.14.00
bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 80


(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift d

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Tenor 1.               Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt: „Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgese

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. März 2014 - 6z K 4324/13

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Tenor 1.               Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt: „Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgese

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. März 2014 - 6z K 4455/13

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Tenor 1.               Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt: „Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgese

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 04. Feb. 2011 - 6 K 2737/10

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb de

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

„Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung –

  • Baden-Württemberg: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (GBl. S. 663); §§ 1, 2, 2a Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457),
  • Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 22. April 2009 (GVBl. S. 186); Art. 7, 11 Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 252),
  • Berlin: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 310); §§ 8, 11 Berliner Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198),
  • Brandenburg: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 310),
  • Bremen: Art. 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (BremGBl. 2009, S. 15); §§ 3, 7 Bremisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (BremGBl. 2012, S. 24),
  • Hamburg: Art. 1, 3, 4 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2012 (HmbGVBl. S. 132),
  • Hessen: §§ 1, 4, 7 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679),
  • Mecklenburg-Vorpommern: Art. 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. M-V, S. 164); §§ 4 und 6 Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. M-V, S. 730, 758),
  • Niedersachsen: Ziffer (1) Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2010; §§ 8, 9 Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2013 (Nds.GBl. S. 287),
  • Nordrhein-Westfalen: § 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GVBl. NRW S. 710); §§ 2, 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (GVBl. NRW S. 165),
  • Rheinland-Pfalz: §§ 1, 4 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455),
  • Saarland: §§ 1, 3, 4 Gesetz Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 9. Dezember 2008 (ABl. S. 331),
  • Sachsen: Art. 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155); §§ 1, 3 Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568),
  • Sachsen-Anhalt: §§ 1 (Ratifizierung), 3a und 12 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876),
  • Schleswig-Holstein: Art. 1 Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Juni 2008 (GVBl. S. 304), §§ 1, 3, 4 Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 331),
  • Thüringen: § 1 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 20), §§ 9, 11 Thüringer Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 87) –

mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20% der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60% der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20% der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt?“

  • 2.               Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.


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Tenor

„Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung –

  • Baden-Württemberg: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (GBl. S. 663); §§ 1, 2, 2a Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457),
  • Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 22. April 2009 (GVBl. S. 186); Art. 7, 11 Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 252),
  • Berlin: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 310); §§ 8, 11 Berliner Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198),
  • Brandenburg: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 310),
  • Bremen: Art. 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (BremGBl. 2009, S. 15); §§ 3, 7 Bremisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (BremGBl. 2012, S. 24),
  • Hamburg: Art. 1, 3, 4 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2012 (HmbGVBl. S. 132),
  • Hessen: §§ 1, 4, 7 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679),
  • Mecklenburg-Vorpommern: Art. 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. M-V, S. 164); §§ 4 und 6 Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. M-V, S. 730, 758),
  • Niedersachsen: Ziffer (1) Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2010; §§ 8, 9 Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2013 (Nds.GBl. S. 287),
  • Nordrhein-Westfalen: § 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GVBl. NRW S. 710); §§ 2, 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (GVBl. NRW S. 165),
  • Rheinland-Pfalz: §§ 1, 4 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455),
  • Saarland: §§ 1, 3, 4 Gesetz Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 9. Dezember 2008 (ABl. S. 331),
  • Sachsen: Art. 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155); §§ 1, 3 Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568),
  • Sachsen-Anhalt: §§ 1 (Ratifizierung), 3a und 12 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876),
  • Schleswig-Holstein: Art. 1 Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Juni 2008 (GVBl. S. 304), §§ 1, 3, 4 Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 331),
  • Thüringen: § 1 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 20), §§ 9, 11 Thüringer Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 87) –

mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20% der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60% der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20% der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt?“

  • 2.               Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.


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Tenor

„Sind §§ 31, 32 Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung –

  • Baden-Württemberg: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (GBl. S. 663); §§ 1, 2, 2a Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457),
  • Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 22. April 2009 (GVBl. S. 186); Art. 7, 11 Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 252),
  • Berlin: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 310); §§ 8, 11 Berliner Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198),
  • Brandenburg: § 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 310),
  • Bremen: Art. 1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (BremGBl. 2009, S. 15); §§ 3, 7 Bremisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (BremGBl. 2012, S. 24),
  • Hamburg: Art. 1, 3, 4 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2012 (HmbGVBl. S. 132),
  • Hessen: §§ 1, 4, 7 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679),
  • Mecklenburg-Vorpommern: Art. 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. M-V, S. 164); §§ 4 und 6 Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. M-V, S. 730, 758),
  • Niedersachsen: Ziffer (1) Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2010; §§ 8, 9 Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2013 (Nds.GBl. S. 287),
  • Nordrhein-Westfalen: § 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GVBl. NRW S. 710); §§ 2, 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (GVBl. NRW S. 165),
  • Rheinland-Pfalz: §§ 1, 4 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455),
  • Saarland: §§ 1, 3, 4 Gesetz Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 9. Dezember 2008 (ABl. S. 331),
  • Sachsen: Art. 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155); §§ 1, 3 Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568),
  • Sachsen-Anhalt: §§ 1 (Ratifizierung), 3a und 12 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876),
  • Schleswig-Holstein: Art. 1 Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Juni 2008 (GVBl. S. 304), §§ 1, 3, 4 Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 331),
  • Thüringen: § 1 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 20), §§ 9, 11 Thüringer Hochschulzulassungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 87) –

mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20% der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60% der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20% der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt?“

  • 2.               Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität.
Der Antragsteller ist im Besitz der allgemeinen Hochschulreife (Durchschnittsnote: 2,1). Er ist staatlich anerkannter Sport- und Gymnastiklehrer. Im Mai 2010 legte er den Test für medizinische Studiengänge (TMS) ab und erreichte dabei einen Testwert mit einem Notenäquivalent von 1,3. Vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 leistete er ein Praktikum im Krankenpflegedienst ab. Zum Wintersemester 2010/2011 bewarb er sich über die Stiftung für Hochschulzulassung bei der Antragsgegnerin um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester.
Mit Bescheid vom 23.09.2010 teilte die Stiftung für Hochschulzulassung dem Antragsteller namens und im Auftrag der Antragsgegnerin mit, dass er im Auswahlverfahren der Hochschule keine Zulassung erhalten habe. In der Rangliste, die insoweit eine Kombination der Kriterien „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung“ und „Ergebnis des TMS“ zugrunde legt, belegt der Antragsteller Rangplatz 287; der / die letzte zugelassene BewerberIn in dieser Quote lag auf dem Grenzrang 240. In der Rangliste, die neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung auch einschlägige berufliche Qualifikationen u.a. mit einem Bonus auf die Auswahlnote berücksichtigt, belegt der Antragsteller Rangplatz 2145 bei einem Grenzrang von 395.
Der Antragsteller hat am 15.10.2010 gegen diesen Bescheid die Klage 6 K 2736/10 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen direkten Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das im Ablehnungsbescheid mitgeteilte Ergebnis des Auswahlverfahrens sei nicht plausibel, unangemessen und verfassungswidrig. Dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin zufolge erfolge die Auswahl der Bewerber hälftig nach zwei getrennten Ranglisten. Dass der Antragsteller in der das TMS-Ergebnis berücksichtigenden Rangliste nicht zum Zuge gekommen sei, sei nicht plausibel. Er habe im TMS ein Notenäquivalent von 1,3 erzielt. Dieses Testergebnis fließe nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin mit 49 % in die Rangplatzbildung ein; hinzu komme die gute Abiturdurchschnittsnote von 2,1, was eine Auswahlnote von 1,708 ergebe, die für eine Zulassung zumindest in einem Nachrückverfahren ausreichen müsse. Der dem Antragsteller in der Rangliste mit Bonifikationen für berufliche Qualifikationen u.a. zugewiesene Rangplatz 2145 sei viel zu schlecht. In jedem Falle müsse ihm ein Bonus von 0,3 Notenpunkten für die erfolgreiche Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Sport- und Gymnastiklehrer zuerkannt werden, was seine Abiturdurchschnittsnote auf 1,8 verbessere. Ferner müsse ihm für sein abgeleistetes Krankenpflegepraktikum mindestens ein Bonus von 0,1 Notenpunkten gewährt werden. Keinesfalls dürfe ihm entgegengehalten werden, dass der maximale Bonus nur 0,3 Notenpunkte betragen dürfe. Die diesbezügliche Regelung in der Auswahlverfahrenssatzung der Antragsgegnerin widerspreche dem fachspezifischen Eignungsgedanken des Auswahlverfahrens der Hochschulen. Die Limitierung verwehre es medizinisch besonders qualifizierten Studienbewerbern, ihre überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollumfänglich in die Waagschale zu werfen. Im Übrigen verstoße es gegen Verfassungsrecht, dass keine einheitliche Rangliste im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) gebildet werde, sondern die Studienplätze nach zwei unterschiedlichen Ranglisten vergeben würden. Berufsboni und das Ergebnis des TMS müssten kumulativ Berücksichtigung finden. Andernfalls sei nicht sichergestellt, dass eine dem Zweck des AdH-Verfahrens entsprechende faire und angemessene Auswahl anhand der nachgewiesenen Eignung und Befähigung zum Medizinstudium tatsächlich stattfinde. Ein Studienbewerber, der eine fachspezifische Berufsausbildung absolviert und zusätzlich ein hervorragendes TMS-Ergebnis erreicht habe, stelle seine besondere persönliche und fachliche Leistung unter Beweis, was berücksichtigt werden müsse. Bei Berücksichtigung sowohl eines Bonus von 0,3 Notenpunkten für die berufliche Vorqualifikation als auch des TMS-Ergebnisses errechne sich für den Antragsteller - je nach Berechnungsweise - eine Auswahlnote von 1,555 oder 1,408, die in das Auswahlverfahren, und zwar in einer einheitlichen Rangliste, hätte eingehen müssen. Die Bildung zweier gesonderter Ranglisten anstatt einer die Vergleichbarkeit nachvollziehbar und prüfbar machenden einheitlichen Rangliste sei jedenfalls eklatant auswahlungerecht und mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Alle Bewerber müssten unmittelbar miteinander konkurrieren können, alle auswahlbestimmenden Kriterien müssten kumulativ - und allenfalls mit unterschiedlichem Gewicht - berücksichtigt werden. Abgesehen davon leide der angefochtene Bescheid auch an einem erheblichen Begründungsmangel.
Nach Übermittlung einer Rangliste der im Auswahlverfahren erfolgreichen BewerberInnen durch die Stiftung für Hochschulzulassung im Excel-Format, aus der u.a. die diesen zugewiesenen Rangplätze, die Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung, ihr TMS-Ergebnis, Grund und Umfang sonstiger Bonifikationen sowie sonstige Hilfskriterien hervorgehen, trägt der Antragsteller weiter vor, die daraus hervorgehende Rangplatzzuweisung sei nicht plausibel und in sich widersprüchlich, weshalb das gesamte AdH-Verfahren der Antragsgegnerin offenkundig fehlerhaft und undurchsichtig durchgeführt worden sei. Mehrere Rangplätze seien doppelt belegt bzw. doppelt vergeben worden. Ferner sei unlogisch, dass BewerberInnen in der Quote mit Boni u.a. für bestimmte berufliche Qualifikationen, die jedoch eine Zulassung in der das TMS-Ergebnis berücksichtigenden Quote erhalten hätten, dem Rangplatz nach vor solchen BewerberInnen einsortiert seien, die eine Zulassung aufgrund ihrer Ausbildungsboni erhalten hätten; das sei mit dem zugrunde liegenden Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht zu vereinbaren, da dort die vorrangige Vergabe nach der Rangliste mit Qualifikationsboni geregelt und in dieser Quote kein Nachrückverfahren angeordnet sei. Es seien folglich gravierende Fehler im Auswahlverfahren passiert. Überdies fänden sich auf mehreren Rangplätzen der - nach dem Kriterium „Ranglistenplatz TMS“ sortierten - Liste zahlreiche BewerberInnen mit besseren Punktwerten gleichwohl auf schlechteren Rangplätzen. Letztlich seien die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Rangplätze und Grenzränge auch nicht mit der vorgelegten Excel-Liste erklärlich. Nach alledem sei das gesamte AdH-Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden, weshalb dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zustehe.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 im ersten Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Auswahlgrenze für Zulassungen in der das TMS-Ergebnis berücksichtigenden Rangliste habe im Wintersemester 2010/11 bei einer Note von 1,702 gelegen. Der Antragsteller habe mit einer Auswahlnote von 1,708 Rangplatz 287 belegt, was für eine Zulassung nicht ausgereicht habe. Für seine Berufsausbildung zum Sport- und Gymnastiklehrer habe er den Maximalbonus von 0,3 Notenpunkten erhalten; mit einer Auswahlnote von 1,8 sei er jedoch in der dazugehörigen Quote ohne Zulassungschance geblieben, dort seien Zulassungen nur bis zu einer Auswahlnote von 1,4 erfolgt. Ein Nachrückverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen, nachdem bereits in der 2. Stufe des Hauptverfahrens zum 30.09.2010 alle Studienplätze besetzt gewesen seien. Die satzungsrechtlich geregelten Auswahlmaßstäbe seien rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die vom Antragsteller zuletzt erhobenen Rügen betreffend die von der Stiftung für Hochschulzulassung übermittelte Liste der zugelassenen BewerberInnen verweist die Antragsgegnerin darauf, dass bei dieser Liste jeweils immer auch die den sog. Verfahrenszeitpunkt dokumentierende Spalte mitzulesen sei. Darin seien die beiden Stufen des Auswahlverfahrens nach § 10 Abs. 8 und 9 Vergabeverordnung Stiftung gekennzeichnet. Durch die zwei verschiedenen Zeitpunkte der Vergabe im Hauptverfahren ergebe sich zwangsläufig eine Neuvergabe der Rangplätze, wodurch sich auch die „doppelte“ Darstellung von Rangplätzen in der Liste und die übrigen vom Antragsteller insoweit gerügten Unstimmigkeiten erklären ließen. Unter Berücksichtigung des richtigen Verfahrenszeitpunkts erschließe sich aus der Excel-Liste auch ohne Weiteres der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Grenzrang.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
13 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
14 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Ob die von der Antragsgegnerin normierten Regelungen zur Durchführung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens mit höherrangigem Recht vereinbar sind, bedarf dabei letztlich keiner Entscheidung. Die abgeschlossene Vergabe und die dadurch erfolgte vollständige Belegung aller innerkapazitär verfügbaren Studienplätze steht einer unmittelbaren Zulassung des Antragstellers im Eilverfahren entgegen, ohne dass allgemeine Rügen betreffend die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens - gerichtet auf sog. Rechtsfehler absoluter Natur - daran etwas zu ändern vermöchten, selbst wenn sie berechtigt sein sollten (dazu 1.); dass ein/e MitbewerberIn dem Antragsteller gegenüber durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung im konkreten Einzelfall individuell zu Unrecht bevorzugt worden ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (dazu 2.).
15 
1. a) Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, dass die Regelungen der Antragsgegnerin zur Durchführung des Auswahlverfahrens mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind, führt dies nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -), an der sie festhält, jedoch (noch) nicht zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch. Entgegen der Rechtsauffassung des VG München (Beschluss vom 19.12.2005 - M 3 E L 05.20578 -; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2006 - AN 16 E 05.10662 -) kann auch das Gebot effektiven (einstweiligen) Rechtsschutzes für das hier streitige Wintersemester nicht dazu führen, die Antragsgegnerin im Eilverfahren zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers trotz abgeschlossener Vergabe und erfolgter Belegung aller innerkapazitären Studienplätze in der hier streitigen Quote zu verpflichten (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2010 - 13 B 1482/10 -). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes allein ist nicht geeignet, die gesetzlich bestimmten Schranken eines subjektiven Rechts zu überwinden (so auch VG Hannover, Beschluss vom 25.01.2006 - 6 C 6938/05 -; anders: VG München, Beschluss vom 19.12.2005 - M 3 E L 05.20578 -). Der im Hauptsacheverfahren angefochtene Ablehnungsbescheid und der geltend gemachte Zulassungsanspruch haben sich durch die anderweitige Vergabe der hier insoweit allein streitigen innerkapazitären Studienplätze erledigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1987 - 9 S 786/87 -, NVwZ 1987, 711; anders wohl VG Bremen, Beschluss vom 02.12.2005 - 6 V 1844/05 -). In Anbetracht dessen kann der Antragsteller allein noch einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, zu dessen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite jedoch anerkanntermaßen gehört, dass die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Behördenhandelns tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und - was allerdings z.T. bestritten wird - der Behörde zumutbar ist.
16 
Eine Folgenbeseitigung wäre hier - bezogen auf innerkapazitäre Studienplätze - weder (tatsächlich bzw. rechtlich) möglich noch zumutbar, soweit man mit dem Antragsteller unterstellt, das gesamte Vergabeverfahren sei rechtswidrig abgelaufen. Angesichts des Charakters der Studienplatzvergabe als Massenverfahren erscheint es allenfalls theoretisch, nicht aber praktisch denkbar, das (unterstellt) rechtswidrige - aber abgeschlossene - Vergabeverfahren rückgängig zu machen. Die Hochschule müsste dazu zunächst ihre Satzung (rückwirkend) ändern und Regelungen über ein rechtmäßiges Auswahlverfahren schaffen, von mehreren tausend BewerberInnen des Vergabeverfahrens Angaben zu den - nunmehr ggf. neu festgelegten - Auswahlkriterien anfordern, ein neues Auswahlverfahren durchführen und dabei eine neue Rangliste erstellen, sämtliche zugelassenen - aber im nunmehr durchgeführten Auswahlverfahren nicht (mehr) berücksichtigungsfähigen - BewerberInnen zu einer beabsichtigten Rücknahme der Zulassung anhören, eine solche Rücknahme in diesen Fällen ggf. in der Folge - nach entsprechender Ermessensausübung (!) - aussprechen und die nunmehr auszuwählenden BewerberInnen sodann zulassen. Dass ein solches Verfahren - insbesondere angesichts noch zu erwartender Rechtsbehelfe der bereits zugelassenen Studierenden - praktisch weder durchführbar noch der Antragsgegnerin zumutbar ist, liegt auf der Hand. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage auch erheblich von der vom VG München zur Begründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 - ergangen zugunsten eines abgelehnten Marktbeschickers bei erfolgter Vergabe aller Standplätze) wie auch von der nachfolgend unter 2. noch gesondert zu erörternden Konstellation, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin individuelle Gründe geltend macht, warum er bzw. sie bei Anwendung der von der Antragsgegnerin erlassenen - und als solche nicht beanstandeten - Aufnahmebestimmungen im Einzelfall hätte ausgewählt werden müssen. Soweit der Antragstellervertreter nämlich die Verfassungswidrigkeit des Auswahlverfahrens behauptet, rügt er, dass die Auswahl aller Studierenden des Studiengangs - soweit sie über das hochschuleigene Auswahlverfahren zugelassen worden sind - verfahrensfehlerhaft erfolgt ist (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 25.01.2006 - 6 C 6938/05 -: „ Rechtsfehler absoluter Natur “), ohne dass konkret ein bestimmter Inhaber eines Studienplatzes benannt werden kann, der dem Antragsteller gegenüber zu Unrecht bevorzugt worden ist, da die Festlegung rechtmäßiger (und in vielfältiger Form vorstellbarer) Auswahlkriterien noch der Hochschule obliegt und vom Gericht nicht vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.03.2006 - 6 K 323/05 -).
17 
Die Kammer sähe hier auch keine Möglichkeit, dem Antragsteller - bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens - im Eilverfahren eine vorrangige Berücksichtigung im nächsten Auswahlverfahren zuzusprechen. Zum Einen hat er dies nicht beantragt, sondern lediglich die unmittelbare Zulassung zum Studium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011. Zum Anderen ist für eine dementsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin keine Rechtsgrundlage ersichtlich, sodass auch etwa eine sofortige Zulassung des Antragstellers unter Anrechnung auf die Quote des folgenden Vergabetermins (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1982 - 9 S 423/82 -, NVwZ 1983, 104) ausscheidet.
18 
Auch eine - ggf. analoge - Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs. 5 derVerordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vom 23.04.2006, GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2010, GBl. S. 493, i.F.: VergabeVO Stiftung), die ansatzweise eine Folgenbeseitigungslast im Zulassungsrecht regelt, könnte dem Antragsteller keine weitergehende Rechtsposition zu vermitteln. Nach dieser in § 19 („Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs “) enthaltenen Vorschrift ist jemand, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, zuzulassen ist, wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln. Ist die frühere Zulassung dabei im Auswahlverfahren einer Hochschule erfolgt, so lässt die Hochschule die Bewerberin oder den Bewerber in ihrem Auswahlverfahren vorab erneut zu (§ 19 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO Stiftung). Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich von den Fallgestaltungen, in denen der VGH Baden-Württemberg die entsprechenden Vorgängervorschriften in der ZVS-VergabeVO analog angewandt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1979 - IX 936/79 -, insoweit nicht abgedruckt in KMK-HSchR 1980, 199; Urteil vom 26.05.1982 - 9 S 423/82 -, NVwZ 1983, 104) wesentlich dadurch, dass der Antragsteller - anders als dies in den vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Verfahren der Fall war - noch nicht über eine bereits erfolgte Zulassung verfügt. Eine solche - bzw. eine entsprechende Verpflichtung durch ein Gericht, die (wie dargelegt) hier nicht ausgesprochen werden kann - setzt § 19 Abs. 5 VergabeVO Stiftung aber gerade voraus. Insoweit unterscheiden sich die Folgen eines insgesamt rechtswidrigen Auswahlverfahrens wiederum von der Sachlage bei einer individuell fehlerhaften Auswahlentscheidung in einem konkreten Einzelfall - etwa bei einem fehlerhaft durchgeführten Auswahlgespräch -, wo die Rechtsprechung dem Betroffenen eine Teilnahme am nächsten stattfindenden Auswahlgespräch ermöglicht (vgl. nur etwa VG Mainz, Beschluss vom 03.05.2005 - 7 L 115/05.MZ -; zur Aufhebung der damals nach § 31 ZVS-VergabeVO a.F. vorhandenen Sperrwirkung für ein weiteres Auswahlgespräch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1987 - 9 S 786/87 -). Es wäre der Sache nach jedenfalls ersichtlich verfehlt, wenn die Antragsgegnerin in analoger Anwendung von § 19 Abs. 5 VergabeVO Stiftung bei einem - unterstellten - absoluten Fehler ihrer Auswahlsatzung aufgrund der ihr obliegenden Folgenbeseitigungslast ggf. alle in rechtswidriger Weise abgelehnten BewerberInnen eines Wintersemesters im nächsten Vergabetermin vorab berücksichtigen müsste, was zahlreiche ggf. weitaus besser geeignete und motivierte StudienbewerberInnen vom Studium ihrer Wahl ausschließen würde.
19 
b) Von alledem abgesehen geht die Kammer jedoch im Eilverfahren ohnehin davon aus, dass die normative Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch die Antragsgegnerin derzeit nicht zu beanstanden ist (zu - wenn auch nicht entscheidungserheblichen - Beanstandungen in der praktischen Anwendung der rechtlichen Vorgaben nachfolgend unter 2. a.E.).
20 
Das hier von der Stiftung für Hochschulzulassung namens und im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren beruht im Wesentlichen auf §§ 7 und 8 derSatzung der Universität Ulm für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin (Staatsexamen) nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren vom 27. November 2007 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 22 vom 04.12.2007, S. 320 ff.). Darin heißt es:
21 
§ 7 (End-)Auswahl (zweite Stufe)
22 
(1) Die (End-)Auswahl unter den nach § 5 vor ausgewählten Bewerbern erfolgt aufgrund zweier gemäß § 8 zu bildenden Ranglisten, auf die jeweils 50% der insgesamt im hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze nach den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kriterien verteilt werden.
23 
(2) Eine Rangliste wird nach den Kriterien
24 
a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
25 
b) abgeschlossene Berufsausbildung in einem medizinischen / zahnmedizinischen Ausbildungsberuf, eine medizinisch / zahnmedizinische Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin besonderen Aufschluss geben
26 
festgelegt.
27 
(3) Die andere Rangliste wird nach den Kriterien
28 
a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
29 
b) Ergebnis des TMS
30 
festgelegt.
31 
Dabei wird die Rangliste nach Abs. 2 vor der Rangliste nach Abs. 3 berücksichtigt. In der Rangliste nach Abs. 2 findet kein Nachrückverfahren statt.
32 
(4) (...)
33 
§ 8 Erstellen der Ranglisten für die Auswahlentscheidung
34 
(1) Die Auswahl erfolgt je Studiengang nach einer Auswahlnote, die wie folgt bestimmt wird: Für jede Rangliste wird anhand der für sie nach § 7 festgelegten Maßstäbe eine Auswahlnote der Bewerber und eine Rangfolge erstellt. In der Rangliste mit den Kriterien nach § 7 Abs. 2 verbessert sich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) um 0,3 sofern eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen/zahnmedizinischen Ausbildungsberuf, um 0,2 sofern eine medizinisch/zahnmedizinische Berufstätigkeit von mindestens 2 Jahren und um 0,1 sofern eine oder mehrere der unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Qualifikationen nachgewiesen werden. Praktische Tätigkeiten werden nur bei einer Dauer von mindestens 6 Monaten anerkannt. Die Zahl der insgesamt anzurechnenden Bonuswerte ist auf einen Notenwert von maximal 0,3 beschränkt.
35 
(2) In der Rangliste mit den Kriterien nach § 7 Abs. 3 bestimmt sich die Auswahlnote nach 51 % der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und 49 % nach dem Testergebnis. Das Berechnungsergebnis wird nicht gerundet.
36 
(3) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der
37 
Hochschulzugangsberechtigung; besteht danach noch Ranggleichheit gilt § 18 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS entsprechend.
38 
Diese Satzung stützt sich ihrerseits auf § 10 Abs. 7 VergabeVO Stiftung, wonach die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung regeln. § 10 Abs. 4 VergabeVO Stiftung gibt dazu vor:
39 
(4) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Auswahlentscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:
40 
1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
41 
2. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache),
42 
3. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,
43 
4. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der Besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,
44 
5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,
45 
6. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
46 
7. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden.
47 
Dem Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 muss ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Auswahlmaßstäbe gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen nicht ausschließlich untereinander kombiniert werden. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 5 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 6 Abs. 4 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Bildet die Hochschule Quoten nach Satz 5, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. (...) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber kann die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder die Wartezeit (§ 14) oder eine Verbindung dieser Auswahlmaßstäbe vorgesehen werden. Besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.
48 
Die zitierten satzungs- und verordnungsrechtlichen Regelungen finden ihre gesetzliche Rechtsgrundlage wiederum in § 2 a HZG (i.d.F. vom 15.09.2005, GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.06.2010, GBl. S. 422; vgl. dazu auch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG):
49 
§ 2 a Auswahlverfahren bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen
50 
(1) Für die Auswahlentscheidung der Hochschule innerhalb der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages findet § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. (...). Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche können auch nur für einen bestimmten Teil der nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden. (...)
51 
(2) Das Wissenschaftsministerium regelt die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach Absatz 1, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen, die Verbindung der Auswahlmaßstäbe, die Beteiligung am Auswahlverfahren sowie die Begrenzung der Durchführung von Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen auf einen Teil der zu vergebenden Studienplätze, durch Rechtsverordnung; die Hochschulen regeln die Einzelheiten im Rahmen dieser Rechtsverordnung durch Satzung.
52 
§ 6 Auswahlverfahren
53 
(1) (...)
54 
(2) Die Auswahlentscheidung der Hochschule (...) ist nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Entscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:
55 
1. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
56 
2. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
57 
3. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
58 
4. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
59 
5. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden,
60 
6. Motivationsschreiben,
61 
7. schriftliche Abhandlung (Essay).
62 
Der dem zugrunde liegende Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (vgl. dazu dazugehörige Zustimmungsgesetz vom 10.11.2009, GBl. S. 663) regelt dazu:
63 
Artikel 10 Hauptquoten
64 
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
(...)
65 
3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
66 
a) nach dem Grad der Qualifikation,
67 
b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
68 
c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
69 
d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
70 
e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
71 
f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.
72 
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. (...).
73 
Die in den Beschlüssen der Kammer vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 - und vom 21.03.2006 - 6 K 323/05 - noch geäußerte Kritik an der (damaligen) Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin kann für das nunmehr geltende Satzungsrecht nicht aufrecht erhalten werden. Die Antragsgegnerin berücksichtigt nunmehr im Rahmen der Auswahl nach § 7 Abs. 2 ihrer Satzung auch Berufstätigkeiten , sodass ihr nicht mehr vorgehalten werden kann, sie habe den diesbezüglichen Auswahlmaßstab in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 VergabeVO Stiftung nur unvollständig übernommen. Ebenso hat die Antragsgegnerin den von der Kammer geäußerten Bedenken Rechnung getragen, indem sie in ihrer aktuellen Satzung die Berücksichtigung von medizinischen und zahnmedizinischen Ausbildungsberufen und Berufstätigkeiten auch wechselseitig für beide Studiengänge (Human- und Zahnmedizin) zugelassen hat. Letztlich hat die Antragsgegnerin durch die Berücksichtigung des Ergebnisses eines Studierfähigkeitstests und durch die Berücksichtigung praktischer Tätigkeiten und außerschulischer Leistungen neben beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten nunmehr - im Rahmen der insoweit bestehenden beachtlichen praktischen Schwierigkeiten (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 -) - Auswahlkriterien normiert, die zumindest in ihrer Gesamtheit auch Anknüpfungspunkte zur erforderlichen Erfassung der Motivation der BewerberInnen bieten.
74 
Die vom Antragstellervertreter gerügte Bildung von zwei getrennten Ranglisten nach unterschiedlichen Kriterien (§ 7 Abs. 2 und 3 der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin) beruht damit auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 2 a Abs. 1 Satz 3 HZG sieht ausdrücklich vor, dass Studierfähigkeitstests - wie hier der TMS - nur für einen bestimmten Teil der im hochschuleigenen Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden können; damit unterstellt das Gesetz, dass die Quote der Studienplätze im Auswahlverfahren ihrerseits aufgeteilt werden kann. Auch den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 5 und 6 VergabeVO Stiftung genügt die satzungsrechtliche Regelung der Antragsgegnerin. Darin ist die Vergabe von mehr als einem Drittel - nämlich der Hälfte - der im Auswahlverfahren verfügbaren Studienplätze unter Berücksichtigung eines Studierfähigkeitstests vorgesehen; ebenso ist die Reihenfolge, in der die Ranglisten berücksichtigt werden sollen, durch § 7 Abs. 3 Satz 2 der Auswahlverfahrenssatzung festgelegt. Dass und weshalb die Bildung zweier gesonderter Ranglisten mit Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass die Bildung gesonderter Ranglisten dazu führt, dass Bonifikationsmöglichkeiten über das TMS-Ergebnis und berufliche und sonstige Qualifikationen oder Tätigkeiten nicht kumulativ berücksichtigt werden, da jede/r BewerberIn auf der betreffenden Rangliste jeweils nur mit BewerberInnen desselben Bonuskriteriums konkurriert. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht erfordert jedoch eine derartige kumulative Berücksichtigung weiterer Auswahlkriterien. Vielmehr sehen § 10 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO Stiftung, § 2a Abs. 1 Satz 1 HZG, § 32 Abs. 3 Satz 2 HRG und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags einen maßgeblichen Einfluss der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vor (vgl. dazu auch LT-Ds. 13/3408, S. 7, wo davon die Rede ist, dass dem Grad der Qualifikation das „relativ stärkste Gewicht“ zukommen soll), der durch die (ggf. kumulative) Berücksichtigung zahlreicher weiterer Kriterien immer weiter vermindert wird. In der Rechtsprechung ist demgegenüber anerkannt worden, dass die Länder und die Hochschulen bundes- und verfassungsrechtlich noch nicht einmal verpflichtet sind, neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen überhaupt noch die Berücksichtigung weiterer Kriterien vorzusehen (vgl. nur BayerVGH, Beschluss vom 21.03.2006 - 7 CE 06.10178 -). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer eine Auswahlungerechtigkeit oder sonst ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen nicht festzustellen. Im Gegenteil erscheint es der Kammer durchaus sachgerecht und jedenfalls vom der Antragsgegnerin insoweit zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gedeckt zu sein, mehrere Bonuskriterien in Ansatz zu bringen, durch deren lediglich alternative Berücksichtigung (in zwei getrennten Ranglisten) aber sicherzustellen, dass ihnen in der Summe kein zu großes Gewicht zukommt. In gleicher Weise erachtet die Kammer auch die in § 8 Abs. 1 Satz 4 der Auswahlverfahrenssatzung festgelegte Limitierung des Bonus für Qualifikationen und Leistungen nach § 7 Abs. 2 b) der Satzung für gerechtfertigt. Dass demgegenüber das Ergebnis des TMS mit 49 % in die Bildung der Auswahlnote der dazugehörigen Quote einfließt, ohne dass dort eine entsprechende Begrenzung im Hinblick auf den Umfang der Notenverbesserung vorgenommen wird, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin insoweit zuzugestehenden Gestaltungsspielraums und ihrer diesbezüglichen Pauschalierungsbefugnis voraussichtlich nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der TMS auf die Ermittlung der konkreten Studierfähigkeit gerichtet ist und damit wie die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einen engen Bezug zur Eignung und Qualifikation der BewerberInnen aufweist, was die u.U. gewichtige und nicht begrenzte Relativierung der ebenfalls eignungsbezogenen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu rechtfertigen vermag. Anders als eine bereits vorliegende berufliche Qualifikation o.ä. ist der TMS konkret auf die Eignungsfeststellung für das Medizinstudium zugeschnitten und damit als spezielles Korrektiv gerade für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung konzipiert. Es erscheint der Kammer daher nachvollziehbar, diesem spezielleren Instrument zur Eignungsfeststellung in der dafür vorgesehenen Quote ein nahezu gleichwertiges (Binnen-)Gewicht wie der Durchschnittsnote beizumessen und deren - einfachrechtlich geforderte - maßgebliche Bedeutung in erster Linie durch eine Begrenzung der nach dem TMS-Kriterium zu vergebenden Zahl von Studienplätzen sowie die Gewichtung von TMS und Abiturnote im Verhältnis 49/51 (§ 8 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) sicherzustellen.
75 
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die vom Antragstellervertreter geforderte Bildung einer einheitlichen Rangliste zur Herstellung einer direkten Vergleichbarkeit aller BewerberInnen auch für die übrigen Quoten des zentralen Vergabeverfahrens nicht vorgesehen ist. § 6 VergabeVO Stiftung sieht - nach Abzug der Vorabquoten - neben dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (60 %) die Vergabe von je 20 % der zu vergebenden Studienplätze nach Wartezeit und den Landesquoten der Abiturbestenquote vor, ohne dass etwa eine einheitliche Konkurrenz zwischen den jeweiligen BewerberInnen intendiert wäre, etwa durch Vergabe eines Bonus für gewisse Wartezeiten. Strukturell nichts anderes sieht die Auswahlsatzung der Antragsgegnerin mit ihrer Aufteilung der Quote des hochschuleigenen Auswahlverfahrens auf zwei gesonderte Listen nach unterschiedlichen Kriterien vor. Auch darin und in der grundsätzlichen Akzeptanz des Systems des zentralen Vergabeverfahrens zeigt sich, dass eine einheitliche Rangliste aller BewerberInnen mit allenfalls unterschiedlich gewichteten Kriterien kein zwingendes Postulat der Auswahlgerechtigkeit sein kann.
76 
Von alledem abgesehen würde die vom Antragstellervertreter geforderte kumulative Berücksichtigung von TMS-Ergebnis und beruflichen Qualifikationen eine komplette Neuvergabe der Rangplätze und die Bildung einer neuen - einheitlichen - Auswahlliste erfordern. Dabei ist weder dargelegt noch ohne Weiteres ersichtlich, dass der Antragsteller für diesen Fall eine Zulassung erhalten hätte, da auch bei allen anderen BewerberInnen sämtliche bonusrelevanten Qualifikationen kumulativ berücksichtigt werden müssten. Darin zeigt sich abermals, dass der Antragstellervertreter auch insoweit konzeptionell einen dem gesamten Auswahlverfahren vorgeblich anhaftenden „Rechtsfehler absoluter Natur“ rügt, der nach Abschluss des Vergabeverfahrens - wie unter 1. a) dargelegt - nicht zu einer individuellen Zulassung eines vermeintlich zu Unrecht übergangenen Bewerbers führen kann.
77 
2. Es sind auch keine individuellen Fehler bei der Rangplatzvergabe für den Antragsteller wie auch seine MitbewerberInnen dargetan und glaubhaft gemacht, die zu einer Zulassung des Antragstellers führen könnten. Anders als bei den unter 1. abgehandelten Rügen gegen die generelle Rechtmäßigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens, vermag die Darlegung konkreter Fehler im Einzelfall durchaus zu einem Zulassungsanspruch zu führen, da dadurch eingetretene Folgen ggf. durch die Aufhebung einer zu Unrecht erfolgten Zulassung eines einzelnen Konkurrenten bzw. einer Konkurrentin und die Zulassung des ggf. zu Unrecht übergangenen Antragstellers beseitigt werden können. Es ist dem Antragsteller jedoch nicht gelungen, eine/n konkrete/n, ihm gegenüber zu Unrecht bevorzugte/n BewerberIn zu benennen und darzulegen, weshalb er ohne den beanstandeten Rechtsfehler hätte zugelassen werden müssen (zu diesen Anforderungen vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 W 19/05 - sowie BayerVGH, Beschluss vom 21.03.2006 - 7 CE 06.10178 -; VG Gießen, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 GM 3979/06.W6 -).
78 
Entgegen der anfänglichen Vermutung des Antragstellervertreters ist es durchaus plausibel und von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert worden, dass der Antragsteller trotz seines Ausbildungsbonus in der dazugehörigen Quote des Auswahlverfahrens keine Zulassung erhalten hat. Der Antragsteller ist mit der auch von seinem Prozessbevollmächtigten errechneten Auswahlnote von 1,8 in die Bewerberkonkurrenz eingetreten; den satzungsrechtlich vorgesehenen Maximalbonus von 0,3 Notenpunkten hat er damit erreicht. Der dem Antragsteller in der Konkurrenz mit dieser Auswahlnote zugewiesene Rangplatz 2145 genügte für eine Zulassung (bei weitem) nicht, was im Übrigen in dieser Quote ebenso bei der vom Antragstellervertreter geforderten kumulativen Berücksichtigung des TMS-Ergebnisses gelten würde (auch damit würde sich die Auswahlnote auf allenfalls 1,408 verbessern); der / die letzte zugelassene BewerberIn auf dem Grenzrang 395 hatte eine Auswahlnote von 1,4 erreicht. Auf der getrennt geführten Rangliste nach § 7 Abs. 3 der Auswahlverfahrenssatzung ist der Antragsteller zutreffend mit einer Auswahlnote von 1,708 geführt, die für eine Zulassung in dieser Quote gleichfalls - wenn auch knapp - nicht ausreichend war. Ein Nachrückverfahren musste nicht stattfinden, nachdem alle festgesetzten Studienplätze bereits nach Durchführung der zweiten Stufe des Hauptverfahrens im Auswahlverfahren der Hochschulen am 30.09.2010, und damit noch vor Eingang des hier zu beurteilenden Eilantrags, vergeben waren.
79 
Die gerichtliche Überprüfung des Ablaufs des zentralen Vergabeverfahrens im hier streitigen hochschuleigenen Auswahlverfahren hat im Eilverfahren keine Fehler ergeben, die zu einer Verdrängung eines zugelassenen Bewerbers bzw. einer zugelassenen Bewerberin durch den Antragsteller führen könnten. Die Kammer sieht sich nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Eilverfahren des Hochschulzulassungsrechts in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Antragstellervertreters gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren hier vor dem Hintergrund der begrenzten Verfügbarkeit von Studienplätzen für das Studium der hier streitigen Fachrichtung und dem mit einer Zulassungsversagung verbundenem schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der Sachlage nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
80 
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgelegten Excel-Listen der Stiftung für Hochschulzulassung, in denen die zugelassenen BewerberInnen und die ihnen jeweils gewährten Boni verzeichnet sind, einer Kontrolle unterzogen; die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Informationen nicht mit den Bewerbungsunterlagen der jeweiligen StudienbewerberInnen übereinstimmen könnten und sieht daher von einer ggf. umfänglichen Beiziehung der dazugehörigen Bewerbungsunterlagen im Eilverfahren ab.
81 
Soweit der Antragstellervertreter Unregelmäßigkeiten bei der Ranglistenbildung nach dem Kriterium „Ausbildung“ (§ 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) rügt, bleibt dies bereits deshalb ohne Erfolg, weil er mit seiner Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,1 (verbessert auf eine Auswahlnote von 1,8) auf dieser Rangliste mit Platz 2145 bei einem Grenzrang von 395 selbst dann ohne Zulassungschance ist, wenn die vor ihm platzierten BewerberInnen in ihrem Verhältnis zueinander im Einzelnen unzutreffend gelistet worden sein sollten. Es ist insoweit jedenfalls ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Kombination der Kriterien nach § 7 Abs. 2 a) und b) der Satzung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 zum Zuge kommen könnte.
82 
Unabhängig davon ist die insoweit in erster Linie gerügte „doppelte“ Vergabe von Rangplätzen auf der Liste - diesen Einwand erhebt der Antragstellervertreter auch im Hinblick auf die Liste nach § 7 Abs. 3 der Satzung - jedoch von der Antragsgegnerin ohnehin plausibel erläutert worden. Es trifft nämlich nicht zu, dass Rangplätze doppelt vergeben worden sind. Der Antragstellervertreter übersieht hierbei, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 10 Abs. 8 VergabeVO Stiftung in zwei Stufen zeitlich nacheinander durchgeführt wird. Die von ihm in Bezug genommenen Rangplätze 159 und 177 auf der Rangliste „TMS“ wurden jeweils einmal in der ersten Stufe des Hauptverfahrens („Verfahrenszeitpunkt 2“) und einmal - nach Neuvergabe der Ranglistenplätze - in der zweiten Stufe des Hauptverfahrens („Verfahrenszeitpunkt 3“), keineswegs aber doppelt vergeben. Gleiches gilt für die Ranglistenplätze 134, 160, 340, 358, 394, 395 und 1065 auf der nach dem Kriterium „Ausbildung“ erstellten Rangliste.
83 
Auch soweit der Antragstellervertreter gravierende Fehler im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens darin sieht, dass bei einer Sortierung der vorgelegten Excel-Tabelle nach dem Kriterium „Ranglistenplatz Ausbildung“ (§ 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) auf den Plätzen 417, 418, 420, 446, 454, 459, 460, 494, 510, 530, 549, 586, 646 und 652 BewerberInnen verzeichnet seien, die eine Zulassung über die Rangliste „TMS“ (§ 7 Abs. 3 der Auswahlverfahrenssatzung) erhalten hätten, wohingegen „dazwischen“ (auf den Rangplätzen 421, 463, 475, 478, 492, 507, 527, 532, 589, 624, 630 und 653) jeweils BewerberInnen zu finden seien, die über die Rangliste „Ausbildung“ zugelassen worden seien, fehlt seinen Beanstandungen die Grundlage im Tatsächlichen. Es trifft zwar zu, dass die Rangliste nach § 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung der Antragsgegnerinvor der Rangliste nach § 7 Abs. 3 zu berücksichtigen ist und dass in der Rangliste nach § 7 Abs. 2 ein Nachrückverfahren nicht stattfindet (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auswahlverfahrenssatzung), sodass nach dem Kriterium „TMS“ zugelassene BewerberInnen eigentlich nicht vor BewerberInnen gelistet werden dürfen, die nach dem Kriterium „Ausbildung“ zugelassen werden; die vom Antragstellervertreter in Bezug genommenen BewerberInnen auf den Rangplätzen 421, 463, 475, 478, 492, 507, 527, 532, 589, 624, 630 und 653 der Rangliste „Ausbildung“ haben jedoch - wie aus der Spalte „Verfahrenszeitpunkt“ ersichtlich - sämtlich ihre Zulassung bereits in der ersten Stufe des Hauptverfahrens erhalten und sind daher zeitlich vor den BewerberInnen auf den Rangplätzen 417, 418, 420, 446, 454, 459, 460, 494, 510, 530, 549, 586, 646 und 652 zugelassen worden, die über die Rangliste „TMS“, aber eben erst in der zweiten Stufe des Hauptverfahrens, ausgewählt worden sind.
84 
Auch soweit der Antragstellervertreter rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die BewerberInnen auf den Rangplätzen 10, 32, 37, 156, 159, 177, 184, 216, 248, 259, 264, 268, 298, 331, 362, 381, 387, 389, 398, 402, 403, 426, 428, 433, 476 und 484 der nach dem Kriterium „Ranglistenplatz TMS“ sortierten Excel-Liste eine bessere Auswahlnote in der Spalte „Kriterium TMS“ zugewiesen bekommen hätten als vor ihnen gelistete BewerberInnen, ist er auf die unterschiedlichen Vergabetermine im Hauptverfahren zu verweisen. Sämtliche von ihm insoweit aufgelisteten Zulassungen sind in der ersten Stufe des Hauptverfahrens erfolgt, sodass es sogar zwingend ist, dass in diesen Fällen eine bessere Auswahlnote zugeordnet ist als bei den „nummerisch“ vorstehenden, aber eben erst nach Neuvergabe der Rangplatznummern in der zweiten Stufe des Hauptverfahrens Zugelassenen.
85 
Dass der Antragstellervertreter auch die im Ablehnungsbescheid ausgewiesenen Grenzränge (395 und 240) anhand der vorgelegten Excel-Liste nicht nachzuvollziehen vermag, erklärt sich gleichfalls mit der fehlenden Berücksichtigung der zwei Vergabestufen im Hauptverfahren. Sortiert man die Excel-Liste absteigend danach, nach welchem Kriterium die BewerberInnen ausgewählt wurden, so belegt zwar der / die letzte nach dem Kriterium „Ausbildung“ ausgewählte BewerberIn in der ersten Stufe den Ranglistenplatz 653; der / dem letzten Zugelassenen in der zweiten Stufe ist jedoch der auch im Ablehnungsbescheid verzeichnete (Grenz-)Rang 395 zugewiesen. Gleiches gilt bei dieser Sortierung für die Auswahl in der TMS-Quote; auch wenn der / die letzte Zugelassene in der ersten Stufe des Hauptverfahrens die Rangziffer 484 zugewiesen bekommen hat, belegt der / die letzte Zugelassene in der zweiten Stufe den im Ablehnungsbescheid aufgeführten (Grenz-)Rang 240.
86 
Von alledem abgesehen ist auch nicht ersichtlich oder vom Antragsteller dargelegt, dass er im Falle einer Berichtigung von - als gegeben unterstellten - Unregelmäßigkeiten der vorbezeichneten Art eine Zulassung erhalten hätte bzw. eine/n erfolgreiche/n KonkurrentIn hätte verdrängen können. Vielmehr richten sich diesbezüglichen Rügen wiederum eher auf eine Gesamtrechtswidrigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens, die jedoch - wie dargelegt - nach erfolgter Belegung nicht zu einem Zulassungsanspruch des ggf. übergangenen Antragstellers führen kann.
87 
Sonstige Fehler bei der Rangplatzbildung in Anwendung der Auswahlverfahrenssatzung der Antragsgegnerin sind weder dargelegt noch sonst im Eilverfahren für die Kammer ersichtlich.
88 
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie die Vergabe eines Bonus für besondere Leistungen im Rahmen des Wettbewerbs „Jugend musiziert“ nach § 7 Abs. 2 b) der Auswahlverfahrenssatzung für rechtswidrig hält. Diese Bestimmung sieht - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 VergabeVO Stiftung - vor, dass u.a. praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin besonderen Aufschluss geben, i.V. mit § 8 Abs. 1 der Auswahlverfahrenssatzung zu einem Bonus von 0,1 Notenpunkten auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung führen können. Die auf der Homepage der Antragsgegnerin bekannt gemachten „Bonuskriterien für Humanmedizin“ (vgl. § 3 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung) fassen darunter etwa „Außerschulische Leistungen in bildungsbezogenen Wettbewerben auf Landes-/Bundesebene (1.-3. Platz) “. Die Kammer verkennt nicht, dass die durch die erfolgreiche Teilnahme bei „Jugend musiziert“ unter Beweis gestellten musikalischen Fähigkeiten durchaus zur Förderung auch der allgemeinen Intelligenz geeignet sein mögen; es erschließt sich ihr jedoch nicht, dass und weshalb derartige Leistungen und Befähigungen „besonderen Aufschluss“ gerade über die Eignung für den Studiengang Medizin geben können sollen. Gleichwohl führt die voraussichtlich rechtswidrige Berücksichtigung der diesbezüglichen Boni nicht zu einem Zulassungsanspruch des Antragstellers. Auch bei Abzug der für die erfolgreiche Teilnahme bei „Jugend musiziert“ gewährten Boni bei den jeweiligen StudienbewerberInnen lägen die jeweils Zugelassenen noch immer weit vor dem auf der Liste nach § 7 Abs. 2 der Auswahlverfahrenssatzung aussichtslos platzierten Antragsteller, sodass es ihm nicht gelänge, eine/n andere/n - erfolgreiche/n - BewerberIn zu verdrängen.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG (zum vollen Auffangstreitwert auch im Eilverfahren vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

A.

I.

1

1. Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob § 8 Nr. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 11. Dezember 2007 mit § 123a Abs. 2 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) vereinbar ist, sowie die weitere Frage, ob § 8 Nr. 1 Satz 2, § 8 Nr. 2 und § 8 Nr. 6 des Landesgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

2

2. Als Artikel 58 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 1. Juli 2004 verabschiedete der Landtag von Baden-Württemberg das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS; GBl S. 469 <504 ff.>). Damit schuf er eine gesetzliche Grundlage für die vertragliche Übertragung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf einen freien Träger als Beliehenen (§ 7 LBGS). Gleichzeitig sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die bislang als Bewährungs- oder Gerichtshelfer in der Verwaltung tätigen Beamten und Angestellten bei dem beliehenen freien Träger zu verwenden (§ 8 LBGS). Dies soll durch Überlassung der Arbeitsergebnisse der Landesbediensteten an den freien Träger aufgrund Dienstleistungsüberlassungsvertrags erfolgen (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS). Die Integration der Landesbediensteten in die Organisation des freien Trägers erfolgt durch die Ermächtigung des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts (§ 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS), über die Befugnis des freien Trägers, die beim Land beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Gerichts- als auch der Bewährungshilfe zu betrauen (§ 8 Nr. 2 LBGS), und durch die Übertragung einzelner Dienstherrenbefugnisse an den freien Träger zur Ausübung durch Rechtsverordnung (§ 8 Nr. 4 LBGS). Die Beamten und Angestellten haben den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft (§ 8 Nr. 6 LBGS). § 8 Nr. 7 LBGS unterstellt den freien Träger bei der Erledigung der ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Justizministeriums.

3

Nach Durchführung eines Pilotprojekts schloss das Land Baden-Württemberg am 6. Dezember 2006 mit der - im Verwaltungsrechtsstreit beigeladenen - N. GmbH einen "Vertrag über die Beleihung der N. GmbH mit den Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg, über die Durchführung der Bewährungs- und Gerichtshilfe im Land Baden-Württemberg und über die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die N. GmbH".

4

Mit Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 11. Dezember 2007 (GBl S. 580) wurde insbesondere eine einheitliche Dienstaufsicht über die Bewährungs- und Gerichtshelfer beim Justizministerium geschaffen.

5

§ 8 LBGS vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 11. Dezember 2007 lautet in Auszügen:

6

Soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe einem freien Träger übertragen sind, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben:

7

1. Dem freien Träger kann durch Vertrag das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie der Angestellten im Servicebereich unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung gestellt werden (Dienstleistungsüberlassungsvertrag). In diesem Fall ist der Vorstand des freien Trägers abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Das fachliche Weisungsrecht des Richters oder der Gnadenbehörde bleibt davon unberührt. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bewährungs- und Gerichtshelfer führt das Justizministerium; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sind nicht anzuwenden.

8

2. Die vom Dienstleistungsüberlassungsvertrag nach Nummer 1 erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer können vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben sowohl der Bewährungshilfe als auch der Gerichtshilfe betraut werden.

9

[…]

10

4. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums können bezüglich der beamteten Beschäftigten weitere Dienstherrenbefugnisse, die weder den Status der Beschäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, dem Vorstand des freien Trägers zur Ausübung übertragen werden.

11

[…]

12

[…]

13

6. Unbeschadet der dem Justizministerium und den personalverwaltenden Stellen vorbehaltenen Rechte hat der Beamte oder Angestellte den Anordnungen Folge zu leisten, die der freie Träger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben trifft.

14

7. Der freie Träger unterliegt bei der Erledigung der ihm auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Justizministeriums.

15

[…]

II.

16

Der Kläger des Verwaltungsrechtsstreits bekleidet das Amt eines Sozialamtmanns und ist als Bewährungshelfer tätig. Mit seiner gegen das Land Baden-Württemberg erhobenen Klage begehrt er insbesondere die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überlassung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie sonstigen Dienstherrenbefugnissen an die N. GmbH zur Ausübung.

III.

17

1. Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

18

1. Ist § 8 Nr. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS) vom 01.07.2004 (GBl S. 504) i. d. F. vom 11.12.2007 (GBl S. 580) insoweit mit § 123a Abs. 2 BRRG unvereinbar, als das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer einem freien Träger durch einen Dienstleistungsüberlassungsvertrag zur Verfügung gestellt werden kann?

19

2. Sind

20

- § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS (Ermächtigung des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts),

- § 8 Nr. 2 LBGS (Organisationsermessen des freien Trägers),

- § 8 Nr. 6 LBGS (Pflicht des Beamten, den Anordnungen des freien Trägers Folge zu leisten)

21

mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig?

22

2. Das Verwaltungsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem vom Land mit der N. GmbH geschlossenen Vertrag begründeten auch ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem. Dem Kläger stehe eine Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu, da ein Eingriff in durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechte des Klägers zumindest möglich erscheine. Angesichts dessen sei auch ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen.

23

Zunächst sei die Vorlagefrage zu 1. entscheidungserheblich, da bei Nichtigkeit von § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS auch die vom Gesetz vorgesehene Überlassung von Aufsichts- und Weisungsrechten sowie weiteren Dienstherrenbefugnissen zur Ausübung an die Beigeladene ausscheide. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage zu 1. verneinen, so seien die im Tenor des Vorlagebeschlusses unter Nr. 2 aufgeführten Vorlagefragen entscheidungserheblich. Die damit vorgelegten Vorschriften schafften die rechtlichen Voraussetzungen für die Überlassung von Befugnissen zur Ausübung an den freien Träger.

24

Für beide Vorlagefragen seien die durch Art. 33 Abs. 5 GG aufgeworfenen Verfassungsprobleme von wesentlicher Bedeutung. Die Einbindung des Beamten in die behördliche Hierarchie gehöre als prägendes Strukturmerkmal zu den ganz selbstverständlichen Essentialia des tradierten Berufsbeamtentums: Der Betroffene werde Glied des handelnden Staates und darüber hinaus in dessen Wirkungszusammenhänge einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268 <286 f.>) hätten die zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat gehörenden Pflichten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich sei, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bildeten, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt seien, die seine Laufbahn bestimmten. Die Summe der Rechte der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Beamten, die die in § 121 BRRG unter dem Begriff des Dienstherrn eingeschlossene Dienstherrengewalt ausmache, sei unteilbar. Daher sei eine Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an Einzelpersonen, die nicht ihrerseits Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien, oder an juristische Personen des Privatrechts allgemein nicht zulässig.

25

§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS sei wegen Verstoßes gegen § 123a Abs. 2 BRRG gemäß Art. 31 GG nichtig. § 123a Abs. 2 BRRG - im Wesentlichen gleichlautend § 20 Abs. 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 - sehe unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, einem Beamten eine Tätigkeit auch bei einem Nichtdienstherrn zuzuweisen. Damit treffe die Norm aufgrund der Formenstrenge des Beamtenrechts eine abschließende Regelung im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten, Beamte bei einer privaten Organisation zu beschäftigen.

26

Die unter Vorlagefrage Nr. 2 genannten gesetzlichen Vorschriften verstießen gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da sie nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in Einklang stünden. Die (uneingeschränkte/unmittelbare) Einbindung des Beamten in die behördliche Hierarchie sei als besonders wesentlicher Grundsatz vom Gesetzgeber zu beachten. Der Grundsatz gehöre zu den Strukturprinzipien, die nicht hinweggedacht werden könnten, ohne damit das Berufsbeamtentum in seinem Inhalt grundlegend zu verändern. Kennzeichnend für die nach Art. 33 Abs. 5 GG auch individualrechtlich geschützte Rechtsstellung des Beamten sei die Eigenschaft als Staatsdiener, der Weisungen nur von vorgesetzten Beamten (oder auch im Staatsdienst befindlichen Angestellten) entgegenzunehmen habe, nicht jedoch von privaten Dritten. Die - ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegende - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1984 (BVerwGE 69, 303) decke die im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug getroffenen Regelungen nicht. Der freie Träger sei im Unterschied zur dortigen Situation gesellschaftsrechtlich vom Land völlig unabhängig. Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies nur ein Notweisungsrecht gebilligt. Vorliegend würden dem freien Träger ein von einer Gehorsamspflicht flankiertes sachliches Weisungsrecht und eine wohl auch repressive Kontrollbefugnisse beinhaltende "Fachaufsicht" eingeräumt.

27

Es handle sich bei der Regelung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug nicht um eine Dienstleistungsergebnisüberlassung, sondern der Beamte selbst werde dem freien Träger zur Dienstleistung überlassen. Funktionell werde er damit zum Arbeitnehmer der auf Gewinnerzielung ausgerichteten privaten Gesellschaft. Die Fachaufsicht durch das Justizministerium vermöge an dieser Tatsache nichts zu ändern. Sie stelle sich nicht als Ausübung von Leitungsmacht dar, sondern lasse lediglich eine beschränkte Ingerenz zu und sei daher kein Ersatz für die fehlende gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung des Landes. Es kollidiere mit dem Grundsatz einer "angemessenen Amtsbezeichnung", wenn der Mitarbeiter von außen nicht mehr als Beamter wahrgenommen werde. Das dem freien Träger eingeräumte Organisationsermessen gehe noch über die bloßen Aufsichts- und Weisungsbefugnisse hinaus. Ein privater Träger werde zur Änderung des konkreten Aufgabenbereichs des Beamten ermächtigt.

28

Die Ermächtigung zur Übertragung weiterer Dienstherrenbefugnisse durch Verordnung in § 8 Nr. 4 LBGS werde nicht zur Entscheidung vorgelegt, da das Verwaltungsgericht entsprechende Verordnungen eigenständig verwerfen könne. Der von den Vorlagefragen umfasste Teil des Streitgegenstands bleibe davon unberührt.

29

Die Beleihung des freien Trägers ändere nichts am Verfassungsverstoß. Aufgrund der Unteilbarkeit ihrer Summe seien die aus der Dienstherrengewalt resultierenden Befugnisse kein tauglicher Beleihungsgegenstand. Bei den Bestimmungen zur Post- und Bahnprivatisierung handle es sich um verfassungsrechtliche Sonderregeln. Ohnehin ändere die Beleihung nichts an der Ausgliederung aus der staatlichen Behördenhierarchie.

30

Eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Vorschriften scheide aus. Hinsichtlich der Vorlagefrage zu 1. stehe der eindeutige Wortlaut der Norm, hinsichtlich der Vorlagefrage zu 2. die gesetzgeberische Intention entgegen. Nur mit den gesetzlich eingeräumten Aufsichts- und Weisungsbefugnissen beziehungsweise organisatorischen Gestaltungsbefugnissen ließen sich die gesetzgeberischen Ziele (flexibler gestaltbarer Personaleinsatz, kürzere Leitungsspannen, leichter durchsetzbare organisatorische Maßnahmen) überhaupt realisieren und ein zur Aufgabenerfüllung bereiter privater Träger finden.

B.

31

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

32

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften oder die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als auch die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften beziehungsweise die Vereinbarkeit des Landesgesetzes mit Bundesrecht sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Die Vorlagefrage ist nur entscheidungserheblich, wenn das Gericht die vorgelegte Norm nicht aus eigener Kompetenz verwerfen kann (vgl. BVerfGE 8, 99 <102>; 10, 124 <129>). Kann eine Verwerfung nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen, so muss das vorlegende Gericht mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 -, InfAuslR 2011, S. 141). Damit die konkrete Normenkontrolle sich nicht einer abstrakten Normenkontrolle annähert, bestehen besonders hohe Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Rechtsverletzung (vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>). Dies gilt wegen der funktionellen Ähnlichkeit auch für das Feststellungsinteresse. An eine nicht begründete Behauptung des vorlegenden Gerichts, dass eine Sachurteilsvoraussetzung vorliege, ist das Bundesverfassungsgericht nicht gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u. a. -, juris, Rn. 12 ff.). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>; 89, 329 <337>). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dabei nicht nur benennen, sondern auch die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 86, 71 <77 f.>; 88, 198 <201>). Entsprechendes gilt für die Frage der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz.

II.

33

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts genügt diesen Maßstäben hinsichtlich beider Vorlagefragen nicht.

34

1. Hinsichtlich der Vorlagefrage zu 1. fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

35

a) Es ist nicht ersichtlich, warum die Vorlagefrage zu 1. für die Begründetheit der Feststellungsklage entscheidungserheblich ist. Sie bezieht sich auf § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS, welcher zum Abschluss eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags ermächtigt. Der Feststellungsantrag des Klägers richtet sich auf die Zulässigkeit der Übertragung von Aufsichts- und Weisungsrechten sowie sonstigen Dienstherrenbefugnissen an die Beigeladene zur Ausübung. Rechtsgrundlage hierfür bilden Normen, welche Gegenstand der Vorlagefrage zu 2. sind oder vom Gericht bewusst nicht vorgelegt wurden. Die Ermächtigung zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts, die Gehorsamspflicht des Beamten, das Organisationsermessen des freien Trägers und die Möglichkeit, dem freien Träger durch Rechtsverordnung weitere Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung zu übertragen, sind in § 8 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 6 LBGS geregelt. Daher kommt es für die Klage auf deren Wirksamkeit an. Wenn sich diese Normen als nichtig erweisen, kann das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers stattgeben, ohne sich mit der grundsätzlicheren Frage der Befugnis zum Abschluss eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags auseinandersetzen zu müssen.

36

b) Erweist sich die Vorlagefrage zu 1. bereits aus diesem Grunde als unzulässig, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss auch insoweit an Darlegungsmängeln leidet, als er nicht auf Einzelheiten der mit den Rechtsänderungen auf Landes- wie auf Bundesebene verbundenen Fragen eingeht, keine vertieften Ausführungen zum Feststellungsinteresse des Klägers enthält und die Verordnungsermächtigung in § 8 Nr. 4 LBGS nicht in die Vorlage einbezieht.

37

2. Hinsichtlich der Vorlagefrage zu 2. hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen nicht hinreichend deutlich gemacht.

38

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht in der gebotenen Weise begründet, dass es sich bei den von ihm in Bezug genommenen, mit verschiedenen Wendungen umschriebenen Grundsätzen der uneingeschränkten Einbindung des Beamten in den Weisungs- und Verantwortungsstrang allein des Dienstherrn und der Unteilbarkeit der Dienstherrengewalt um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums handelt. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein Kernbestand von Prinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 <343>; 70, 69 <79>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>). Das Verwaltungsgericht behauptet lediglich, dass es sich bei der Einbindung des Beamten in die behördliche Hierarchie um ein prägendes Strukturmerkmal handle, welches zu den "ganz selbstverständlichen Essentialia des tradierten Berufsbeamtentums" gehöre, auf das sich Art. 33 Abs. 5 GG beziehe. Dafür, weshalb es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG handeln soll, wird keine Begründung gegeben. Einer näheren Begründung hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die vom Verwaltungsgericht postulierten Grundsätze des Berufsbeamtentums in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorkommen. An verwandten Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Beurteilung und zu Maßnahmen, die die Laufbahn bestimmen, die Regelalleinzuständigkeit des Dienstvorgesetzten in Personalangelegenheiten der Beamten anerkannt (BVerfGE 9, 268 <287>; vgl. auch BVerfGE 93, 37 <73>). In der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, Treue und Gehorsam des Beamten hätten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich sei, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bildeten, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt seien, die seine Laufbahn bestimmten. Dies ist aber lediglich eine Erwägung, die zur Herausarbeitung des hergebrachten Grundsatzes der Regelalleinzuständigkeit des Dienstvorgesetzten in Personalangelegenheiten - in Abgrenzung zu Mitbestimmungsbefugnissen des Personalrats - führt. Dass eine entsprechende Alleinzuständigkeit kraft hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums auch für das fachliche Weisungsrecht gelten soll, bleibt begründungsbedürftig. Die Vorlagefrage zu 2. bezieht sich allein auf das fachliche Weisungsrecht (§ 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS), die diesem korrespondierende Gehorsamspflicht (§ 8 Nr. 6 LBGS) und das Organisationsermessen (§ 8 Nr. 2 LBGS), also nicht auf Dienstherrenbefugnisse bezüglich der Personalangelegenheiten der Beamten. Zudem hat sich das Gericht damit, wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verantwortlichkeit allein gegenüber dem Dienstherrn zu verstehen sind, nicht auseinandergesetzt. So wäre erläuterungsbedürftig, ob diese Verantwortlichkeit schon der Einräumung von - in § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS als fachliches Weisungsrecht und Fachaufsicht bezeichneten - rein sachbezogenen Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten an Dritte oder erst - durch die vorgelegten Normen nicht erfassten - Sanktionsmöglichkeiten Dritter entgegensteht. Das enge und sehr formale Verständnis des Verwaltungsgerichts, wonach der Beamte auch fachliche Weisungen nur im Rahmen eines einheitlichen hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zu empfangen habe, schlösse nicht nur jeglichen Einsatz von Beamten bei nicht dienstherrenfähigen Stellen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG - Zuweisung zu öffentlichen Einrichtungen ohne Dienstherreneigenschaft -; § 56 Abs. 1 BeamtStG - Dienstleistung im Verteidigungsfall -) aus. Auch das Institut der Abordnung, bei welcher sachliches Weisungsrecht und die Zuständigkeit für statusberührende Entscheidungen typischerweise auseinanderfallen, geriete dazu in Widerspruch.

39

b) Der Vorlagebeschluss lässt auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit abweichenden Ansichten in Rechtsprechung und Literatur vermissen. Das Gericht bezieht sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1984 (BVerwGE 69, 303). Das Bundesverwaltungsgericht geht darin zwar davon aus, dass dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eine unmittelbare Verantwortlichkeit des Beamten nur seinem Dienstherrn gegenüber immanent und eine "Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an … juristische Personen des Privatrechts", die man als Ausleihe bezeichnen könnte, unzulässig sei. Die Entscheidung enthält jedoch keine nähere Umschreibung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Bundesverwaltungsgericht führt vielmehr lediglich als Indiz für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses aus, dass insbesondere das "für das Beamtenverhältnis typische Gepräge des dienstlichen Weisungsrechts unbeeinträchtigt geblieben" sei (BVerwGE 69, 303 <309>). Als (eigenen) hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums qualifiziert es dies nicht. Gleichzeitig billigt es dem Privaten das Recht zu "vorläufigen" Weisungen in dringenden Fällen zu (vgl. BVerwGE 69, 303 <310>). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt der Vorlagebeschluss nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext dienstlicher Beurteilungen ausgeführt, dass der "Vorgesetzte" des Beamten selbst ein Bediensteter des Dienstherrn sein müsse, sei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, vielmehr könnten auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein (BVerwGE 108, 274 <278> - zu Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - BVerwG 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 m.w.N.). Wie sich die Auffassung des Gerichts, Art. 33 Abs. 5 GG lasse grundsätzlich nur Beamte als Vorgesetzte zu und sehe ein fachliches Weisungsrecht nur von Beamten oder Angestellten des Dienstherrn vor, zu dieser Rechtsprechung verhält, wird im Vorlagebeschluss nicht erläutert.

40

Mit naheliegenden Überlegungen, wonach Entscheidungsbefugnisse auf einen Nichtdienstherrn zur Ausübung übertragbar sind, solange dem Dienstherrn diesbezügliche Kontroll- und Eingriffsbefugnisse verbleiben (etwa Benz, DÖV 1995, S. 679 <681>; Battis, in: Festschrift für Peter Raisch, 1995, S. 355 <368 f.>), setzt sich das vorlegende Gericht ebenfalls nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hält hinreichende Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn auch im Hinblick auf das fachliche Weisungsrecht von vornherein nur dann für denkbar, wenn der Dienstherr - über eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion - "Leitungsmacht" in Bezug auf den freien Träger ausübt. Ohne dies zu begründen, sieht es demgegenüber sonstige Kontrollrechte und andere Steuerungsmöglichkeiten generell nicht als ausreichend zur Sicherung des Einflusses des Dienstherrn an. Damit sind wesentliche Auffassungen zu dem verfassungsrechtlichen Problem unberücksichtigt geblieben.

41

c) Zum vom vorlegenden Gericht zitierten hergebrachten Grundsatz, dass dem Beamten eine angemessene Amtsbezeichnung gebühre, haben die in Vorlagefrage zu 2. aufgeführten Normen keinen Bezug.

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.