Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Okt. 2014 - 5 K 1588/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Hauses K.-----str . 13 in F. . Das 3-geschossige Wohnhaus mit Satteldach steht in geschlossener Bauweise zusammen mit vier benachbarten Häusern in der K1.------straße zwischen den Einmündungen D.------straße und T.-----straße auf. Die östlich angrenzenden Häuser K.-----str . 11 und T1. . 2 sind ebenfalls 3-geschossig mit Satteldach, die östlich angrenzenden Häuser K.-----str . 15 und D1. . 41 dagegen 4-geschossig mit Satteldach, wobei das Haus Nr. 15 ein zum Haus des Klägers abgewalmtes Dach aufweist. Der Durchführungsplan Nr. 112 „I. “ sieht für das Haus Nr. 15 sowie die westlich angrenzenden Häuser 4 Vollgeschosse und für Nr. 13 sowie die östlich angrenzenden Häuser 3 Vollgeschosse vor. Das Haus des Klägers verfügt über eine Gebäudetiefe von 11 m. An seiner Rückseite sind im 1. und 2. Obergeschoss etwa 8 m breite und 1,30 m tiefe Balkone angebracht, die bis in eine Entfernung von 1,70 m an die Grundstücksgrenze zum Nachbarhaus Nr. 15 heranreichen.
3Das benachbarte Haus Nr. 15 des Beigeladenen weist mit seinem hinteren Erker ebenfalls eine Gebäudetiefe von ca. 11 m auf, rechts und links des Erkers springt die Gebäuderückwand allerdings um etwa 1,40 m zurück, zum Haus des Klägers auf einer Breite von 4,335 m.
4Mit Bauantrag vom 19. Juni 2012, geändert durch Schreiben vom 13. August 2012 und nochmals geändert im Oktober 2012, stellte der Beigeladene einen Bauantrag für den Umbau des Hauses Nr. 15: Im 1.-3. Obergeschoss sollten drei Balkone (Altane) angebaut werden, außerdem war für das Dachgeschoss der Einbau einer Loggia vorgesehen. Des Weiteren sollte das Dach umgebaut werden: An die Stelle der Abwalmung sollte das Satteldach bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers durchgebaut werden, wobei die Brandwand bis 30 cm über das Dach ausgeführt werden sollte; außerdem sollten zur Straßen- und zur Gartenseite jeweils eine Dachgaube eingebaut werden. Die Balkone sollten dabei in die Nische zwischen dem Erker an der Rückseite des Hauses Nr. 15 und dem Haus des Klägers errichtet werden und eine Tiefe von 3 m erhalten. Zur Seite des Klägers waren jeweils Sichtschutzwände von 2 m Höhe vorgesehen. Durch den Ausbau des Dachgeschosses würde dieses zu einem weiteren (5.) Vollgeschoss. Deshalb beantragte der Kläger insoweit die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
5Der Eigentümer des südlich gelegenen Flurstücks 234, auf das Teile der Abstandfläche fallen, die durch die geplanten Balkone ausgelöst würden, erklärte sich am 14. September 2012 mit der Planung einverstanden.
6Der Kläger dagegen widersprach der Planung mit Schreiben vom 10. September 2012. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es sollten Balkone errichtet werden, die mit einer Größe von jeweils ca. 12,5 m² die übliche Balkongröße in der Umgebung erheblich überschritten. Es sei eine Verschattung sowie ein Helligkeitsverlust durch die Balkone und Sichtschutze zu befürchten. Außerdem komme es zu Einsichtsmöglichkeiten von Balkonen in die Fenster des klägerischen Hauses. Die Balkone am Haus des Klägers seien 1,70 m von der Grundstücksgrenze entfernt, so dass es keine Einsichtsmöglichkeiten in die umgekehrte Richtung gebe. Es werde angeregt, die Balkone so zu begrenzen, dass sie in die vorhandene Außenwandnische von 1,50 m x 4,16 m eingepasst würden. Darüber hinaus wünsche der Kläger, am Baugenehmigungsverfahren beteiligt zu werden.
7Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die zulässige Bebauungstiefe von 14 m eingehalten werde, an der Grundstücksgrenze seien Sichtschutzwände in Höhe von 2 m vorgesehen. Deshalb seien nachbarliche Belange nicht berührt. Grenzständig errichtete Balkone lösten in der geschlossenen Bebauung keine Abstandflächen aus.
8Der Kläger hielt auch nach Einsichtnahme in die Genehmigungsvorgänge an seinem Widerspruch fest. Der Sichtschutz sei in den Plänen mit 1,30 m breit so eingezeichnet worden, als sei er auf weniger als der Hälfte der Anlagentiefe der Balkone vorgesehen. Tatsächlich betrage die Versatztiefe der Häuser Nr. 13 und 15 1,50 m. Der 3 m tiefe Balkon krage deshalb mindestens 1,50 m vor, unter Berücksichtigung von Eckpfosten und Wärmedämmung wahrscheinlich sogar um 1,90 m. Die Sichtschutzbreite sei deshalb zu klein. In dem gesamten Straßenkarree gebe es keinen vergleichbaren Balkon, der an die Grundstücksgrenze heranreicht und nur 50 cm von dem benachbarten Wohnzimmerfenster entfernt ist. Außerdem werde gerügt, dass das Dach des Hauses Nr. 15 komplett umgestaltet werden solle. An die Stelle des vorhandenen Walmdaches solle ein Satteldach treten, infolgedessen die Giebelwand an der Grundstücksgrenze aufgestockt werde, die das Haus des Klägers erdrücke. Auch füge sich die Änderung der Dachform nicht in die Umgebung ein. Der Kläger wandte sich auch gegen die beabsichtigte Erteilung einer Abweichung im Hinblick darauf, dass die hintere Abstandfläche der Balkone aufgrund des leicht schrägen Grenzverlaufs der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken von Kläger und Beigeladenem geringfügig auf dem Grundstück des Klägers zu liegen komme.
9Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 ließ die Beklagte eine Abweichung von § 6 BauO NRW im Hinblick auf die Nichteinhaltung der hinteren Abstandfläche zum Grundstück des Klägers durch den Balkonanbau zu. Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte mit Bauschein vom 14. Februar 2013. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 20. Februar 2013 von der Baugenehmigung unterrichtet.
10Er hat gegen die Baugenehmigung am 15. März 2013 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass das um ein Geschoss niedrigere Haus des Klägers durch die geplante Änderung des geschosshöheren Gebäudes des Beigeladenen erdrückt werde, insbesondere auch durch die Änderung der Dachkonstruktion. Für die Balkonanlage liege keine Wohngebietsverträglichkeit vor, sie füge sich nicht in die Umgebung des Wohnquartiers ein. Sie widerspreche der gebietstypischen Nutzung und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zu Unrecht habe die Beklagte eine Lösung mit einem nach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegierten Balkon überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
11Darüber hinaus liege ein Abstandflächenverstoß vor.
12Es werde gerügt, dass dem Kläger keine detaillierten Unterlagen zu der Ausführung der Balkonanlage im Einzelnen zur Verfügung gestellt worden seien.
13Die Balkone ragten 1,90 m über die rückseitige Außenwand des Klägerhauses hinaus. Denn die Balkone würden vor die noch aufzubringende Außendämmung von mindestens 20 cm aufgebracht.
14Durch die Sichtblenden könnten Einsichtnahmen nicht hinreichend verhindert werden, da um sie ohne Weiteres herumgeblickt werden könnte; allein die Möglichkeit sei ausreichend.
15Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass die Wärmedämmung an seinem Hause 10 cm auf das Grundstück des Beigeladenen übergreife. Wenn die Altane in die Nische gestellt würden, befänden sie sich deshalb nicht vollständig grenzständig zum Grundstück des Klägers.
16Nachdem der Kläger im Juli 2013 Kenntnis von der Erteilung einer Abweichung erlangt hatte, hat er auch gegen den Bescheid vom 13. Februar 2013 Klage erhoben (5 K 3453/13).
17Der Kläger beantragt,
18die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 14. Februar 2013 und den Bescheid über die Erteilung einer Abweichung vom 13. Februar 2013 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Auffassung, das Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Es entspreche den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 112 „I. “. Auch auf der Grundlage des § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Es füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche ein; in der näheren Umgebung seien Bebauungstiefen von 9,5 bis 14,5 m anzutreffen, so dass das Vorhaben mit einer Tiefe von 12,7 m im Rahmen liege. Was die Änderung der Dachform angehe, so werde durch die Auflösung des Walmdaches ein zufriedenstellender Übergang zum Nachbargebäude geschaffen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Von Balkonen, die 1,60 m über die Rückwand des Klägers hinausgehen, könne eine erdrückende Wirkung nicht ausgehen. Eine Wärmedämmung sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung; wenn eine solche doch noch aufgebracht werden sollte, dann würde dies nicht zu einem weiteren Herauskragen der Balkonanlage führen, da das Gerüst der Balkonanlage in diesem Fall in die Wärmedämmung integriert werden müsste. Einsichtsmöglichkeiten seien durch die Sichtschutzelemente ausgeschlossen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung sei im Hinblick auf die Ausrichtung beider Gebäude nach Süden nicht zu erwarten. Ein Anspruch des Klägers auf Beibehaltung der Dachform bestehe nicht.
22Die Erteilung einer Abweichung sei berechtigt, weil der Beigeladene durch den leicht schrägen Grenzverlauf benachteiligt sei. Im Hinblick auf diese atypische Grundstückssituation würde jede neue Bebauung an der Grundstücksgrenze unweigerlich zu einem Verstoß gegen § 6 BauO NRW führen. Es handele sich nur um einen geringfügigen Verstoß, da lediglich eine bis zu 7 cm breite und 3,82 m lange Abstandfläche auf dem Grundstück des Klägers liege.
23Im November 2013 ließ der Beigeladene den Balkon-/Altananbau anbringen. Der Kläger behauptet, der über die Fassade des Hauses Nr. 13 um 1,50 m vorkragende Teil des Altans befinde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Die Wärmedämmung auf der Giebelwand des Hauses des Klägers sei 10 cm stark; sie beginne erst über der Tordurchfahrtshöhe, etwa 2,5 m über dem Erdniveau. Von dieser Dämmung seien die Balkonbodenplatten 5 cm entfernt angebracht, so dass die Balkonanlage insgesamt in einem Abstand von 15 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sei.
24Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Balkonanlage entsprechend der Baugenehmigung in einer Tiefe von 3,00 m ausgeführt worden sei. Da das mit einer Wärmedämmung versehene Gebäude des Klägers die Grundstücksgrenze überbaue, sei die Breite der Anlage von 4,335 m auf 4,02 m reduziert worden. Da aufgrund der Konstruktion der Balkonanlage die Brüstungselemente vor die Bodenplatten gesetzt worden seien und das Brüstungselement selbst bis an die Außenwand der klägerischen Gebäudes herangeführt sei, sei die Anlage als grenzständig zu betrachten. Allerdings sei der Sichtschutz abweichend von der Baugenehmigung nur in einer Höhe von 1,80 m errichtet worden; der Beigeladene sei deshalb aufgefordert worden, den Sichtschutz in einer Höhe von 2,00 m herzustellen.
25Der Beigeladene hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er stellt keinen Antrag.
26Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 das Verfahren 5 K 3453/13 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 14. Februar 2013 und des Bescheides über die Erteilung einer Abweichung, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen und den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑.
30Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.
31Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
32Zwar besteht ein Verstoß gegen den Durchführungsplan Nr. 112 „I. “ hinsichtlich der Geschosszahl: Der Plan sieht eine 4-geschossige Bebauung vor, während durch das genehmigte Vorhaben das Haus des Beigeladenen 5-geschossig wird. Indes ist die Geschossigkeit wie das Maß der baulichen Nutzung insgesamt nicht nachbarschützender Natur. Ansonsten enthält der Plan keine entgegenstehenden Festsetzungen.
33Soweit in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten erwähnt wird, dass der Durchführungsplan Nr. 112 von einem Gericht ‑ in Teilen ‑ für unwirksam erklärt worden sei, braucht die Kammer dieser Frage nicht weiter nachzugehen. Denn selbst wenn sich der Plan als unwirksam herausstellen sollte, könnte eine Verletzung planungsrechtlicher Vorschriften nicht festgestellt werden. In diesem Falle wäre das Vorhaben anhand der Regelung des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑ zu beurteilen, da die Grundstücke von Kläger und Beigeladenem innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, für den ein Bebauungsplan nicht existiert. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
34Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch der Anbau von mehreren Balkonen dient einzig der Wohnnutzung und damit einer Nutzung, die in der näheren Umgebung des Vorhabens vorherrschend ist.
35Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Vorhaben füge sich in den Ausmaßen der Balkonanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, handelt es sich dabei um ein Kriterium, welches das Maß der baulichen Nutzung betrifft und damit um ein solches, das regelmäßig nicht nachbarschützender Natur ist; das Gleiche gilt für die geänderte Dachgestaltung. Demgemäß sind im Rahmen eines Baunachbarstreits die Fragen danach, ob sich das Vorhaben nach seinem Volumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe nach in die nähere Umgebung einfügt, ohne Bedeutung.
36Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. August 2012 – 5 K 5326/10 – und vom 26. Februar 2008 – 6 K 1102/06 – sowie Beschluss vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 - ; jeweils zitiert nach juris.
37Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
38Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; jeweils zitiert nach juris; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 -.
40Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
41Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 2. Januar 2014 – 5 K 1658/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
42Hiervon ausgehend vermag die Kammer eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nicht zu erkennen. Zunächst kann eine erdrückende Wirkung nicht festgestellt werden. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 ‑ 7 B 477/13 ‑, juris-Dokument.
44Davon kann vorliegend nicht annähernd die Rede sein. Auch von der jetzt geplanten Giebelwand geht keine erdrückende Wirkung aus, zumal sie aus dem Hause des Klägers heraus gar nicht wahrnehmbar ist.
45Auch die befürchtete Einschränkung des Lichteinfalls und Verschattung des Gebäudes des Klägers sowie der Aussichtsmöglichkeiten erreicht nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die Situation wird für die Bewohner des Hauses des Klägers durch den Balkon-/Altananbau sicherlich nicht besser, sie verschlechtert sich. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass es sich um eine westliche Bebauung handelt, so dass das Kriterium der eingeschränkten Belichtung von vornherein nur in den späten Nachmittags- und Abendstunden greifen kann, bis dahin jedoch eine Beeinträchtigung gänzlich ausgeschlossen ist.
46Zudem muss in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet - und nicht nur in Innenstadtlagen - immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – und vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 – und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juni 2012 – 5 K 2317/10 -; jeweils zitiert nach juris.
48Insofern trägt der Eigentümer des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich typischerweise das Risiko, dass eine spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht kann auch der Kläger für sich beanspruchen. Hält sich die Bebauung innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.
49Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. November 2013 – 5 L 1032/13 – mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 10 A 2686/12 -.
50Einsichtsmöglichkeiten von den vorkragenden Balkonen sind durch die Sichtblenden weitgehend ausgeschlossen. Soweit die Sichtblenden zunächst nur in 1,80 m Höhe ausgeführt wurden, entsprach dies nicht der Baugenehmigung, die nur Verfahrensgegenstand ist, und soll offensichtlich nachgebessert werden.
51Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Regelungen des Bauordnungsrechts. Zunächst ist der Kläger nicht bereits wegen Verstoßes der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG ‑ in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist nicht festzustellen. Namentlich sind Breite und Tiefe der Balkonanlage hinreichend genau bemaßt; sie ist 3 m tief, die Nische von 4,335 m ausfüllend. Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Sichtschutzwände sind nicht nachvollziehbar. Aus den Grundriss- sowie den Schnittzeichnungen ist deutlich erkennbar, dass die Sichtschutzwände an dem gesamten vorkragenden Teil der Balkone anzubringen sind.
52Die Regelungen des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑ sind jedenfalls unter Berücksichtigung der erteilten Abweichung eingehalten. Die Einhaltung seitlicher Abstandflächen ist vorliegend nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Hier besteht geschlossene Bauweise, in der nach § 22 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung ‑ BauNVO ‑ Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Der Verzicht auf den seitlichen Grenzabstand erstreckt sich auch auf Anbauten und Balkone. Daher sind vorliegend grenzständige Balkone grundsätzlich zulässig. Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus der Formulierung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW, wonach Abstandflächen lediglich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich sind. Die maßgebliche nähere Umgebung für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
54Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können; bezüglich des hier in Rede stehenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung anschließend auf das Wesentliche zurückgeführt werden, d.h. es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was dann schließlich bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, juris-Dokument.
56Hiervon ausgehend erfasst die maßgebliche nähere Umgebung neben den benachbarten Häusern an der K1.------straße auch die Häuser an der T.-----straße jedenfalls bis Haus-Nr. 10/12 sowie der D2.-----straße bis Haus-Nr. 49, denn die Bebauung dieser Grundstücke ist geeignet, prägende Wirkung auf das streitgegenständliche Grundstück auszuüben; denn jedenfalls insoweit sind wechselseitige Sichtbeziehungen gegeben. Dann aber wird die überbaubare Grundstücksfläche jedenfalls auch durch das Haus T1. . 12 geprägt, das über eine Bebauungstiefe von 14 m verfügt. Ob das Grundstücks D1. . 49 mit seiner Bebauungstiefe von 17,50 m insoweit auch noch zu berücksichtigen ist oder wegen des hier abknickenden Straßenverlaufs nicht, mag hier offen bleiben. Denn mit der Bebauungstiefe von 14 m beim Haus T1. . 12 ist jedenfalls ein Vorbild für die hier angestrebte Bebauungstiefe von 12,67 m gegeben.
57Soweit die genehmigte Balkon-/Altananlage auch nach hinten Abstandflächen auslöst, gilt für sie der Verzicht auf deren Einhaltung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht. Die hintere Abstandfläche der Balkone liegt in einem Umfang von 0,13 m² auf dem Grundstück des Klägers und verstößt deshalb grundsätzlich gegen Rechte des Klägers. Diesen Rechtsverstoß hat die Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Erteilung der Abweichung nach § 73 BauO NRW geheilt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Regelungen des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW setzen einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegenden Normalfall - dichte innerstädtische Bebauung bei ungünstigen Grundstückszuschnitten - in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Dabei muss es sich um eine grundstücksbezogene Atypik handeln. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen.
58Vgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 2 A 2056/12 ‑, juris-Dokument unter Hinweis auf die st. Rspr. der Bausenate des OVG NRW.
59Eine solche Atypik ist im vorliegenden Fall aufgrund des leicht schrägen Verlaufs der gemeinsamen Grundstücksgrenze anzunehmen. Würde die Grundstücksgrenze, wie es in vergleichbaren Situationen der Normalfall ist, in einem rechten Winkel zur Straße bzw. zur vorderen und hinteren Grundstücksgrenze verlaufen, würde ein rückwärtiger Anbau keine hinteren Abstandflächen auf das benachbarte Grundstück auslösen; lediglich aufgrund des leicht abgeschrägten Grenzverlaufs ist dies überhaupt der Fall. Da die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers mit 0,13 m² außerordentlich gering ist und damit nachbarliche Interessen des Klägers nur unwesentlich stärker betroffen sind, als bei einer Bebauung, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), erscheint der Abstandflächenverstoß auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen hinnehmbar. Die Abweichung ist daher zu Recht erteilt worden.
60Weitere Verstöße der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Regelungen sind nicht erkennbar. Namentlich sind die genehmigten Dachgauben mindestens 1,25 m von der Gebäudetrennwand entfernt (vgl. § 35 Abs. 6 BauO NRW)
61Soweit der Kläger rügt, dass die tatsächliche Bebauung nicht der Baugenehmigung entspricht, kann dies im Verfahren gegen die Baugenehmigung nicht geltend gemacht werden, denn nur diese ist Verfahrensgegenstand.
62Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich somit dem Prozessrisiko nicht ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.