Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 5 K 117/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Unter dem 2. August 2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung des Einfamilienwohnhauses auf ihrem Grundstück in der I.---straße 125a, Gemarkung F. , Flur a, Flurstück ° in C. .
3Das Vorhaben befindet sich in unbeplantem Gebiet. Entlang der I.---straße existiert überwiegend zweigeschossige Wohnbebauung. Die Kläger sind Eigentümer des unmittelbar südlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstücks I.---straße 127. Die Wohngebäude der Kläger, der Beigeladenen sowie das Wohnhaus I.---straße 127a bilden eine bungalowartige Hinterliegerbebauung, die über einen Privatweg erschlossen wird, jeweils eingeschossig ist und über ein Flachdach verfügt. Nur das westlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegene Wohngebäude I.---straße 125 ist mit einem Satteldach versehen.
4Unter dem 10. Oktober 2014 genehmigte die Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen und gab die Baugenehmigung ausweislich des Vermerkes vom 5. Dezember 2014 den übrigen Anwohnern nachträglich bekannt.
5Gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2014 haben die Kläger am 9. Januar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung und das Gebot der Rücksichtnahme. Die Aufstockung auf zwei Vollgeschosse füge sich höhenmäßig nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze das Rücksichtnahmegebot. Die vier Wohnhäuser I.---straße 125 bis 127 lägen deutlich hinter der zweigeschossigen Straßenanliegerbebauung und bildeten mit ähnlicher Bauweise und Gestaltung einen eigenen Charakter, gegen den die Aufstockung verstieße. Die Gebäude lägen bei offener Bauweise alle sehr dicht aneinander. Die Abstandflächen seien teilweise mit Baulasten gesichert. Zwischen ihrem Gebäude und dem der Beigeladenen sei nur die Mindestabstandfläche eingehalten. Mit der Aufstockung gehe eine erdrückende Wirkung einher. Durch die Verdopplung der bisherigen Gebäudehöhe sei mit massiven Beeinträchtigungen der Belichtung zu rechnen. Die Grundstücke verfügten über keine Vorgärten, die die Abstände zu den Gebäuden erhöhten, was ein Indiz für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei.
6Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
7die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte trägt zur Begründung vor: Die Annahme einer erdrückenden Wirkung scheitere an dem nur geringen Höhenunterschied des klägerischen Gebäudes von 130,80 m üNN in Relation zum Bauvorhaben der Beigeladenen mit einer Höhe von 134,04 m üNN. Ziehe man den Gebäudeabstand von rund 7 m in die Betrachtung ein, so verbleibe kein Raum, aus einem Höhenunterschied von 3,20 m eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Kläger abzuleiten.
11Die Beigeladenen beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beigeladenen tragen zur Begründung vor: Bereits im Jahr 2013 sei ein planungsrechtlicher Bauvorbescheid für das Bauvorhaben erteilt worden, der die planungsrechtliche Zulässigkeit bestätige. Durch das Bauvorhaben seien schutzwürdige Belange der Kläger nicht betroffen. Baurechtliche Vorgaben, gesetzliche Normen wie Abstandflächen, Brandschutz und Standfestigkeit seien eingehalten. Eine Verschattung sei wegen der Nordlage des Bauvorhabens nicht denkbar. Die Umgebungsbebauung sei überwiegend Mehrgeschoss.
14Am 19. November 2015 hat Gericht einen Ortstermin durchgeführt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015, vom 14. Dezember 2015 sowie vom 5. Januar 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die beim Ortstermin gefertigten Fotographien sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der zugunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Oktober 2014, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2014 verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
21Das Vorhaben hält die in Bezug auf die Kläger relevante von der südlichen Außenwand ausgehende Abstandfläche – „T 3“ in der Abstandflächenberechnung auf Blatt ° der Verwaltungsvorgänge – ein. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Das sich ergebende Maß ist H. Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandflächen, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist, 0,8 H. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Ausgehend von der gemittelten Geländeoberfläche – 126,57 m üNN bzw. 127,03 m üNN – von 126,80 m üNN und der Höhe des Flachdaches von 134,04 m üNN folgt eine maßgebliche Wandhöhe von 7,24 m. Unter Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW beträgt die Abstandfläche 0,4 h, mindestens jedoch 3 m. Die so zu errechnende Abstandfläche – 7,24 m multipliziert mit 0,4 – beträgt 2,896 m. Der somit gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erforderliche Mindestabstand von 3 m zur klägerischen Grundstücksgrenze ist eingehalten, da die Entfernung zu dieser 3,02 m bzw. 3,04 m beträgt. Damit kommt die Abstandfläche „T 3“ vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen zum liegen.
22Die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2014 verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
23Maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist aufgrund der Lage des Vorhabens im Innenbereich § 34 BauGB. Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –; jeweils zitiert nach juris; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 –.
25Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
27Die Zumutbarkeit des Vorhabens kann jedoch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte unter dem 23. Mai 2013 in Bezug auf das Vorhaben einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid erlassen hatte. Denn dieser ist den Klägern nicht bekannt gegeben worden, so dass diesen gegenüber keine Bestandskraft eintreten konnte.
28Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist jedoch materiell-rechtlich nicht dargetan. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründet, liegt nicht vor. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 5 f. m. w. N.
30Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Entsprechend der Ansicht der Beklagten reicht allein der Höhenunterschied zwischen den Gebäuden hierfür nicht aus. Nach der Baugenehmigung liegt die Höhe des Vorhabens bei 134,04 m üNN auf, das klägerische Gebäude reicht bis zu einer Höhe von 130,80 m üNN. Damit beträgt die Höhendifferenz rund 3,20 m, bei einem Gebäudeabstand von etwa sieben Metern. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist bei diesen Relationen grundsätzlich kein Raum, da der Baukörper des Vorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Derartige Relationen sind dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar,
31vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 1 B 216/14 –, juris Rn. 11.
32Weitere Einzelfallumstände, die für eine erdrückende Wirkung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich die Kläger auf die dichte Bebauung und fehlende Vorgärten berufen, haben sie sich im Rahmen des Gegenseitigkeitsverhältnisses entgegen zu halten, dass ihr Grundstück ebenfalls nicht über einen solchen verfügt.
33Die durch das Vorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf Grundstück und Wohnhaus der Kläger begründen ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet ist hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, juris Rn. 10 f.; vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009– 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 und vom 14. Februar 2013 – 7 B 99/13 –.
35Wegen der Einsichtnahmemöglichkeiten sind die Kläger auch darauf zu verweisen, von passiven Sichtschutzmaßnahmen wie Gardinen Gebrauch zu machen. In Bezug auf die geltend gemachte Verschattung ist einzuwenden, dass sich das Gebäude der Beigeladenen nördlich des Grundstücks der Kläger befindet und ein Schattenwurf des Vorhabens damit zu vernachlässigen ist.
36Die Verletzung anderer drittschützender Rechte der Kläger durch die Baugenehmigung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Kläger sich gegen die Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen mit dem Argument wenden, das zulässige Maß der Nutzung, das durch die eingeschossige Umgebungsbebauung geprägt sei, werde durch das zweigeschossige Vorhaben nicht eingehalten, rügen sie kein drittschützendes Recht. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu.
37OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2015 – 7 B 744/15 –.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich somit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt haben.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
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städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.