Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Mai 2016 - 5 K 3818/15

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2016:0525.5K3818.15.00
bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Mai 2016 - 5 K 3818/15 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Feb. 2016 - 6 K 121/16

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gründe   1 Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen vom Regierungs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Okt. 2015 - 3 S 1695/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Okt. 2014 - 5 K 1588/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Volls

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 3060/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück T.               170 (Flurstück 110) zu erteilen.Die Kosten des

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 5 L 1469/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. auf der einen und die Antragsteller zu 3. und 4. auf der anderen Seite je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, di

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Aug. 2013 - 6 L 737/13

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2117/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. April 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2013 zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das bestehende Wohn

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 1999 - 10 B 1283/99

bei uns veröffentlicht am 03.09.1999

Tenor 1 G r ü n d e : 2I. 3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im E. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner südöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin und der Antragsteller, ihr S

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor


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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück T.               170 (Flurstück 110) zu erteilen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. auf der einen und die Antragsteller zu 3. und 4. auf der anderen Seite je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert beträgt 10.000 €.


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Tenor

  • 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2117/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. April 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2013 zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das bestehende Wohnhaus F.---straße 61 in H.             wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

  • 2 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf je 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... ... ...) im Ortsteil Adelshofen der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt nach Norden an das mit einem Gaststättengebäude bebaute Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...).
Der Beigeladene möchte das vorhandene Gaststättengebäude mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber umbauen, in der insgesamt 26 Asylbewerber untergebracht werden sollen. Für das Vorhaben erteilte die Antragsgegnerin am 28.1.2015 die von dem Beigeladenen beantragte Baugenehmigung. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller am 4.3.2015 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller hat am 22.4.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.7.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers verspreche bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Interesse des Beigeladenen das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiege. Nach der Ansicht des Antragstellers sei für die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, lediglich auf den ca. 15 Grundstücke umfassenden Bereich abzustellen, der zwischen der ... und der ... Straße liege. Es könne offen bleiben, ob dies richtig sei. Der geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zur vorläufigen Unterbringung von 26 Personen sei aufgrund ihrer beschränkten Größe wohnähnlicher Charakter beizumessen. Gehe man mit dem Antragsteller von einem faktischen reinen Wohngebiet aus, spreche deshalb alles dafür, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Art in die nähere Umgebung einfüge. Aufgrund der Anzahl von 26 Personen könne nicht von einer massierten Nutzung gesprochen werden. Der Einwand des Antragstellers, das Gebot der Rücksichtnahme in Gestalt der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO sei verletzt, greife daher nicht durch.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 10.8.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Der Widerspruch des Antragstellers dürfte auch nach Ansicht des Senats ohne Erfolg bleiben.
Das Grundstück, auf dem die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verwirklicht werden soll, befindet sich innerhalb eines im Zu-sammenhang bebauten Ortsteils, für den ein Bebauungsplan nicht existiert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich im Grundsatz davon ab, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 2 BauGB enthält jedoch eine Sonderregelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs diese allgemeine Regelung verdrängt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 1. Halbs. BauGB). Auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 2. Halbs. BauGB).
Das Verwaltungsgericht hat zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspreche, da auch in diesem Fall alles dafür spreche, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Art in die nähere Umgebung einfüge. Das Verwaltungsgericht hat damit den Unterschied zwischen § 34 Abs. 1 BauGB einerseits und § 34 Abs. 2 BauGB andererseits verkannt. Denn sollte die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen, kommt es, was das Merkmal der Art der baulichen Nutzung betrifft, nicht auf die Frage an, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Vorhaben nach § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist. Auf das Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs ist der dem Verwaltungsgericht insoweit unterlaufene Fehler jedoch ohne Einfluss.
1. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen sollte, richtet sich, wie ausgeführt, die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung danach, ob das Vorhaben nach § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist. Die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber gehört nicht zu den in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen Wohngebäuden. Bei der Unterkunft handelt es sich vielmehr um eine - in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässige - Anlage für soziale Zwecke.
a) Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.5.2015 - 3 S 2420/14 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 - BauR 2015, 452; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81). Der Begriff des Wohnens verlangt danach u.a., dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl . v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - ZfBR 2015, 586).
10 
Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich hiervon ausgehend nicht um eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das Gebäude weist zwar mit den vorhandenen Zimmern sowie den gemeinschaftlichen Waschräumen, Toiletten und Küchen die Mindestanforderungen eines Wohngebäudes auf. Die konkrete Ausprägung dieser Räumlichkeiten ermöglicht aber keine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Gegen die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung spricht bereits die im Verhältnis zu der Zahl der unterzubringenden Personen geringe Größe der Zimmer. Sechs der insgesamt zehn Zimmer haben eine Größe von 13,90 m2 bis 17,50 m2 und sollen mit jeweils zwei Personen belegt werden. Die übrigen vier Zimmer haben eine Größe von 19,65 m2 bis 23,82 m2 und sollen mit drei bzw. vier Personen belegt werden. Für die insgesamt 26 Personen, die in den Zimmer untergebracht werden sollen, stehen zudem nur insgesamt zwei 4,47 m2 bzw. 8,72 m2 große Bäder zur Verfügung, die sich beide im oberen Geschoss des Gebäudes befinden. Eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die eher großzügig bemessenen Gemeinschaftsräume ändern daran nichts.
11 
b) Das Vorhaben des Beigeladenen ist danach als eine (sonstige) Anlage für soziale Zwecke zu beurteilen.
12 
Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (BVerwG, Beschl. v. 13.7.2009 - 4 B 44.09 - ZfBR 2009, 691). Zur Überbrückung einer Übergangs- oder Notsituation gedachte Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber fallen unter diesen Begriff (BVerwG, Beschl. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173; BayVGH, Urt. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BauR 2013, 200; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.11.2003 - 22 B 1345/03 - NVwZ-RR 2004, 247; Stock, in: König/Roeser/Stock, 3. Aufl., § 1 Rn. 72 f.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO Rn. 52; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, Komm. zum BauGB und zur BauNVO, 7. Aufl., § 4 BauNVO Rn. 18; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 2 BauNVO Rn. 129; a. M. mit unklarer Argumentation Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 3 Rn. 16.4 ff). Daran ist um so weniger zu zweifeln, als gerade „Abgrenzungsfragen bei der Zulässigkeit von Vorhaben im reinen Wohngebiet“ den Verordnungsgeber dazu veranlasst haben, § 3 BauNVO mit der Baunutzungsverordnung 1990 zu ändern und das reine Wohngebiet ausnahmsweise auch für Anlagen für soziale Zwecke zu öffnen (vgl. BR-Drs. 354/89, S. 2). Der Verordnungsgeber verfolgte damit in Reaktion auf zwei Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, mit denen ein Altenpflegeheim sowie eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem reinen Wohngebiet für unzulässig erklärt wurden (Urt. v. 17.5.1989 - 3 S 3650/88 - NJW 1989, 2278; Beschl. v. 19.5.1989 - 8 S 555/89 - NJW 1989, 2282) das Anliegen, in einem reinen Wohngebiet auch die Zulassung wohnähnlicher Unterkünfte (z. B. für Aussiedler und Asylbewerber) zu ermöglichen (vgl. Ziegler, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 106; Stock, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 10).
13 
Anlagen für soziale Zwecke sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB findet § 31 Abs. 1 BauGB auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben entsprechende Anwendung. Ein in dem betreffenden Gebiet ausnahmsweise zulässiges Vorhaben kann danach auch im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB mittels einer Ausnahme zugelassen werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Das der Baugenehmigungsbehörde danach zustehende Ermessen ist unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen auf Null reduziert.
14 
aa) Die Zulassung einer Ausnahme verlangt nicht das Vorliegen eines Sonderfalls. Bei der Zulassung einer Ausnahme sind der Baugenehmigungsbehörde jedoch in anderer Hinsicht Grenzen gesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grenzt die in der Baunutzungsverordnung festgelegte typische Funktion der Baugebiete, die in dem jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungen dahin gehend ein, dass diese mit der Zweckbestimmung des Baugebiets vereinbar sein müssen. Dieses ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gilt nicht nur für die in dem Baugebiet allgemein zulässigen, sondern auch für die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384; Beschl. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786; BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166).
15 
Ob ein Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich ist, ist davon abhängig, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Im vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand dieser Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Personen, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O.)
16 
Ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial, das sich mit der Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets nicht verträgt, ist mit dem Vorhaben des Beigeladenen nicht verbunden. Wenn die Unterbringung von Asylbewerbern in der hier geplanten Form auch nicht dem Typ des Wohnens in dem oben genannten Sinn entspricht, so ist diese Art der Nutzung jedoch dem Wohnen ähnlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). Das Vorhaben ist auch nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Asylbewerber und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs nicht generell geeignet, den Charakter eines reinen Wohngebiets zu stören.
17 
Eine Ausnahme darf außerdem nicht zugelassen werden, wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist. Die genannte Vorschrift gilt nicht nur für Vorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, sondern - erst recht - für Vorhaben, die nur im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118; Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.8.2009 - 3 S 1057/09 - NVwZ-RR 2010, 45). Ausnahmen für Vorhaben, die nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen, sind somit unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Das Gleiche gilt für Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BauNVO). Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich dabei nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, sondern ist auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376). Bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.8.2009, a.a.O.).
18 
Gegen die Zulassung einer Ausnahme für das Vorhaben des Beigeladenen bestehen auch insoweit keine Bedenken. Für einen Widerspruch des Vorhabens zu dem sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Auch dafür, dass von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, vermag der Senat angesichts der Größe der geplanten Unterkunft und der überschaubaren Zahl der unterzubringenden Personen nichts zu erkennen.
19 
bb) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor, kann die Baugenehmigungsbehörde das Vorhaben im Wege einer solchen Entscheidung zulassen. Eines hierauf gerichteten Antrags des Bauherrn bedarf es nicht (Dürr, in: Brügelmann, § 31 Rn. 61; Reidt, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31 Rn. 17). Aus § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO ergibt sich nichts anderes.
20 
Ob die Behörde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die gegen die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme sprechen könnten, bleibt aber für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 - ZfBR 2004, 284). Von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist im vorliegenden Fall auszugehen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die geplante Unterkunft für Asylbewerber eine der Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO ähnliche Nutzung darstellt und angesichts der Größe der Unterkunft und der Zahl der unterzubringenden Personen keine erheblichen Störungen der Umgebung zu erwarten sind. Im Hinblick auf die beispiellose Zahl von Asylbewerbern, die in den letzten Monaten nach Deutschland eingereist sind und mit großer Sicherheit auch in naher Zukunft einreisen werden, und den damit verbundenen Schwierigkeiten, für eine so große Zahl von Personen innerhalb kürzester Zeit Unterkunftsmöglichkeiten zu schaffen, besteht auf der anderen Seite ein dringendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens.
21 
2. Für den Fall, dass sich nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht auf den vom Antragsteller als maßgebend betrachteten Bereich zwischen der ... und der ... Straße beschränkt, sondern auch die östlich und westlich anschließenden Grundstücke umfasst und dieser Bereich keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung davon ab, dass sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB ist allerdings nicht allgemein, sondern nur im Rahmen des zum Tatbestandsmerkmal des Einfügens gehörenden Rücksichtnahmegebots nachbarschützend. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann daher mit seinem Widerspruch oder mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540; Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542).
22 
Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach im Wesentlichen auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rück-sichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686; Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach im vorliegenden Fall aus den bereits genannten Gründen nicht zu erkennen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder ein (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus ist danach ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen, sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - Juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - Juris). Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Baugenehmigung für ein Ein- oder ein (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus, sondern um eine Baugenehmigung für die Errichtung einer (kleineren) Asylbewerberunterkunft. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Nachbarn ist jedoch in einem solchen Fall jedenfalls nicht geringer. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen vom Regierungspräsidium erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Asylbewerberwohnheimen in Modulbauweise mit vier Fertiggaragen.
I.
Am 17.04.2015 beantragte die xxx, eine Tochtergesellschaft zu 100 % der Beigeladenen, bei der Beigeladenen eine Baugenehmigung für 2 Asylbewerberwohnheime in Modulbauweise (Neubau von zwei jeweils zweigeschossigen Wohngebäuden mit modularen Fertigelementen und Errichtung von vier Stahlbetonfertiggaragen für Kraftfahrzeuge und Nutzung als Lagerraum) auf dem Grundstück xxx. Die beiden Wohnheime bieten ausweislich der beigefügten Grundrisse in Form einer Gemeinschaftsunterkunft Platz für insgesamt 90 Personen, die in 2-Bett-Zimmern mit einer Größe zwischen 15,93 m2 und 16,73 m2 untergebracht werden sollen. Pro Stockwerk sind zusätzlich zwei Sanitär- und Badbereiche mit einer Fläche von jeweils 16,73 m2 und eine Gemeinschaftsküche mit einer Fläche von 33,47 m2 vorgesehen. Im Untergeschoss der beiden Wohnheime findet sich zusätzlich noch ein Aufenthaltsbereich mit einer Fläche von 33,24 m2.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark W., 1. Änderung“ der Beigeladenen, nach Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen in der Sitzung vom 26.10.2015 in Kraft getreten am 31.10.2015. Dieser sieht für den westlichen Teilbereich GE 1, in dem auch das xxx liegt, unter Ziffer 1.1.4 als ausnahmsweise zulässige Nutzungen Anlagen für soziale Zwecke vor. Planungsanlass war ausweislich der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans ein bis Ende 2016 drohender Fehlbedarf von 1060 Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge bei der Beigeladenen, dem diese neben der Unterbringung in derzeit ungenutzten Gebäuden oder Privatunterkünften durch Errichtung von provisorischen Unterkünften in Containern begegnen will. Hierfür stelle der in Teilen noch unbebaute Gewerbepark W. einen geeigneten Standort dar, weshalb in dessen Teilbereich GE 1 Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden sollten.
Der Antragsteller zu 1. betreibt in etwa 142 Meter Entfernung von dem östlichen der beiden geplanten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Internethandel. Die Antragstellerin zu 2. betreibt in etwa 232 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx ein Raumausstattungsgeschäft. Der Antragsteller zu 3. betreibt in etwa 205 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Malerbetrieb. Der Antragsteller zu 4. betreibt in etwa 74,50 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Metallbaubetrieb mit Produktionshalle. Die Antragstellerin zu 5. betreibt in etwa 186 Meter von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx ein Büro-, Fertigungs- und Lagergebäude für Handschreibgeräte. Die Betriebsgrundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. liegen im zentralen Teilbereich GE 2 des Plangebiets, das Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu 2. im östlichen Teilbereich GE 3b jeweils am xxx.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller für diese Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dieses verletze die Antragsteller in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, da nach der damals gültigen Fassung des Bebauungsplans „Gewerbepark W.“ im dort festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO „Wohnungen“ als solche unzulässig seien. Auch bei einer Einstufung des Bauvorhabens als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wäre die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -) unzulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Zeitspanne - nämlich der Dauer seines Asylverfahrens - Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sei, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukomme und sie sich deshalb in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweise. Auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil Bauvorhaben zu Wohnzwecken nach dem Bebauungsplan ausdrücklich unzulässig seien und auch Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung nicht erforderten. Hiergegen spreche bereits, dass die Flüchtlinge sich nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrer Unterbringung selbst versorgen könnten, weil im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig seien und auch der Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr äußerst dürftig sei, so dass bei dem Bauvorhaben auch die Belange der Flüchtlinge unberücksichtigt blieben. Das Bauvorhaben beeinträchtige angesichts der beabsichtigten Unterbringung von mindestens 90 Personen im Übrigen auch die nachbarlichen Interessen der Antragsteller in erheblichem Maße. Ohne Flüchtlingen generell absprechen zu wollen, dass sie in ihren Herkunftsländern ausreichend ausgebildet seien um erkennen zu können, dass Müll korrekt entsorgt werden müsse, sei zu erwarten, dass bei 90 Personen ein erhöhtes Müllaufkommen entstehe, das nicht fachgerecht entsorgt werde. Durch den ständigen Aufenthalt der Flüchtlinge im Gewerbegebiet sei auch zu erwarten, dass sich Kunden abgeschreckt fühlen könnten; hierin liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller. Ferner sei deshalb ein Wertverfall der Grundstückspreise im Gewerbegebiet zu befürchten, der den Antragstellern nicht zumutbar sei. Schließlich sei auch die Gefahr der Begehung von Straftaten zu berücksichtigen. Da die Antragsteller zum Kreis der Gewerbetreibenden zählten und zu Repräsentationszwecken teilweise auch größere Kraftfahrzeuge führen sowie entsprechende Immobilien errichtet hätten, bestehe eine nicht nur abstrakte Gefahr der Begehung von strafbaren Handlungen, da die Hofeinfahrten der Gewerbebetriebe angesichts des Publikumsverkehrs von potentiellen Kunden grundsätzlich unverschlossen seien.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Einwendungen der Antragsteller zurück. Das Bauvorhaben sei aufgrund der zum 31.10.2015 geänderten Fassung des Bebauungsplans entsprechend der Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte in § 246 Abs. 10 BauGB in Abweichung von der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Wege der Befreiung als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die Abweichung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen, da eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht substantiiert geltend gemacht worden sei. Auch soweit die Antragsteller eine Wertminderung ihrer Grundstücke bzw. Auftragsrückgänge befürchteten, könne ein Abwehranspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben sein, wenn diese die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sei. Eine solche Beeinträchtigung liege jedoch nicht vor. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Befürchteten Belästigungen sei nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder zivilen Nachbarrechts zu begegnen.
Zugleich erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15.12.2015 der xxx eine bis zum 31.12.2019 befristete Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Hiergegen haben die Antragsteller am 14.01.2016 Klage erhoben und die vorliegenden Eilanträge gestellt. Zu deren Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 ohne allerdings die Ausführungen zur befürchteten Müllproblematik, zum vorgetragenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zum befürchteten Wertverfall ihrer Grundstücke sowie zur angenommenen strafrechtlichen Relevanz des Vorhabens erneut aufzugreifen. Unabhängig davon, dass nach dem geänderten Bebauungsplan Wohnungen unzulässig seien, weshalb auch zu Wohn- bzw. Unterbringungszwecken errichtete Gebäude unzulässig sein müssten, sei das Bauvorhaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch als Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil sie im Gewerbegebiet als wohnähnliche Nutzung gebietsunverträglich sei.
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich verstanden),
10 
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen vom 14.01.2016 gegen die der xxx unter dem Aktenzeichen 21-2622.4-1/665 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Baugenehmigung anzuordnen und
11 
2. den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf dem xxx, zu untersagen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Anträge abzulehnen.
14 
Zur Begründung ergänzt der Antragsgegner die Ausführungen aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 15.12.2015 dahingehend, dass dem Vorhaben nicht deshalb Gründe des Allgemeinwohls entgegenstünden, weil die dort untergebrachten Flüchtlinge sich aufgrund fehlender Einkaufsmöglichkeiten nicht selbst versorgen könnten und auch ein hinreichender Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr nicht gewährleistet sei. Eine Verletzung nachbarschützender Normen hierdurch sei nicht ersichtlich; im Übrigen lägen in etwa 300 Meter Entfernung zum Bauvorhaben ein Supermarkt und in etwa 500 Meter Entfernung Anschlüsse zu Regionalbussen und S-Bahnen.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, die angegriffene Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht gegeben. Der Bebauungsplan „Gewerbepark W. - 1. Änderung“ lasse seit dem 31.10.2015 Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zu. Die vom Antragsgegner in Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2014 erteilte Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die von den Antragstellern zitierte frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 246 Abs. 10 BauGB überholt. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe dementsprechend zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2015 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass mit einer solchen Befreiung eine wohnähnliche Nutzungsform in das Gewerbegebiet getragen werde, nicht mehr relevant sei, da der Gesetzgeber mit § 246 Abs. 10 BauGB nunmehr eine abschließende Regelung zu Gunsten dieser Möglichkeit geschaffen habe. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da die Antragsteller weder vom genehmigten Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Minderung des Werts ihrer Grundstücke. Soweit die Antragsteller aufgrund des angegriffenen Vorhabens die Erhöhung des Personenverkehrs, des Müllaufkommens sowie eine vermehrte Begehung von Straftaten im Umfeld der genehmigten Asylbewerberunterkunft befürchteten, sei dies nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Auch liege kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller vor, da ein betriebsbezogener Eingriff weder in deren Gewerbetriebe noch in die Eigentumssubstanz gegeben sei. Hilfsweise, da entsprechende Einwendungen nicht erhoben worden und die Antragsteller deshalb gemäß § 55 Abs. 2 LBO präkludiert seien, trägt die Beigeladene vor, die Antragsteller hätten auch mit Blick auf die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm keine Nutzungseinschränkungen zu befürchten, da diese Richtwerte vorliegend von den Betrieben der Antragsteller eingehalten würden und auch Flüchtlingsunterkünften im Gewerbegebiet zumutbar seien.
18 
Der Kammer haben die Akten zum Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Bebauungsplan „Gewerbepark W., 1. Änderung“ vom 31.10.2015 vorgelegen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
19 
1. Die Anträge zu 1. sind als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.01.2016 erhobenen Klagen der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 15.12.2015 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt., Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig.
20 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus mit ihren Anträgen zu 2. begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf dem xxx, zu untersagen, sind die Anträge gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig.
21 
2. Sie sind jedoch unbegründet.
22 
Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212 a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 152 ff.).
23 
Die hier erhobenen Klagen werden voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die hier angegriffene Baugenehmigung vom 15.12.2015 verletzt die Antragsteller bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstands voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten i.S.d. §§ 42 Abs. 2 VwGO, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, die den Prüfungsmaßstab des Gerichts im Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. 212 a Abs. 1 BauGB entsprechend einer in der Hauptsache zu erhebenden Anfechtungsklage der Nachbarn begrenzen.
24 
Vorliegend ist für die Kammer bei summarischer Prüfung weder die geltend gemachte Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller (unter a), noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar (unter b).
25 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr).
26 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist.
27 
Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.
28 
Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung ist ein Gewerbegebiet geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten (vgl. zum Vorstehenden wiederum BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr). In Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Dies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur gleichsam als notwendige Ergänzung der gewerblichen Nutzung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter ausnahmsweise zugelassen werden können. Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, S. 1384 <1385>).
29 
Das hier angegriffene Bauvorhaben führt jedoch nicht zur Zulassung einer Wohnnutzung im engeren Sinne, die im Gebiet des Bebauungsplans „W. - 1. Änderung“ aufgrund von § 8 BauNVO in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132) unzulässig wäre (unter aa). Das angegriffene Bauvorhaben unterfällt vielmehr als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO der neugeschaffenen speziellen Befreiungsvorschrift in § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I 2014, 1748). Die danach mögliche Abweichung vom Bebauungsplan dürfte am konkreten Standort auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller mit öffentlichen Belangen vereinbar sein (unter bb).
30 
aa) Sollte es sich bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handeln, wäre diese im Plangebiet unzulässig. Dies ist jedoch nicht der Fall.
31 
Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Der Begriff des Wohnens verlangt danach u.a., dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, S. 1781 .; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, S. 893 <894>; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris, Rn. 9: „baulich abgeschlossener Bereich mit eigener Küche und Bad“).
32 
Bei dem angegriffenen Vorhaben handelt es sich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu vergleichbaren Gemeinschaftsunterkünften (vgl. dazu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384; Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, S. 1781 ) hiernach nicht um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO. Die in Modulbauweise zu errichtenden Gebäude verfügen zwar mit den vorhandenen 2-Bett-Zimmern, sowie den jeweils gemeinschaftlich zu nutzenden Sanitär- und Aufenthaltsräumen sowie den Gemeinschaftsküchen über die Grundelemente eines Wohngebäudes. Angesichts der begrenzten Größe der 2-Bett-Zimmer von lediglich zwischen 15,93 m2 und 16,73 m2 und der gemeinschaftlichen Nutzung der zwei Sanitär- und Badbereiche mit einer Fläche von jeweils 16,73 m2 und je einer Gemeinschaftsküche mit einer Fläche von 33,47 m2 pro Stockwerk ist allerdings eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht möglich. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich jeweils 45 Personen einen Aufenthaltsbereich mit einer Fläche von 33,24 m2 im Untergeschoss der beiden Gebäude zu teilen haben.
33 
bb) Soweit die Antragsteller weiter unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vortragen, die geplante Gemeinschaftsunterkunft sei auch bei einer Einstufung des Bauvorhabens als Anlage für soziale Zwecke im Plangebiet unzulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Zeitspanne - nämlich der Dauer seines Asylverfahrens - Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sei, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukomme und sie sich deshalb in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweise, ist die genannte Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384; Beschluss vom 16.09.2014 - 5 S 1603/14 -, unveröffentlicht; vgl. darüber hinaus auch die Nachweise bei Kirchberg, VBlBW 2015, S. 225 <229 mit Fn. 50>) durch die neugeschaffene Befreiungsmöglichkeit in § 246 Abs. 10 BauGB überholt.
34 
Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
35 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit deren erstem Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 ).
36 
Mit dem 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs geht die Kammer davon aus, dass bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB - zu berücksichtigen ist, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 : Abänderung von Amts wegen des Beschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384).
37 
b) Können sich die Antragsteller danach nicht auf die abstrakte Gebietsunverträglichkeit des angegriffenen Bauvorhabens im Plangebiet berufen, bleibt zu prüfen, ob nachbarliche Interessen einer - tatbestandlich im Übrigen erfüllten - Befreiung am konkreten Standort entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 unter Verweis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 -, NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
38 
Bei der Prüfung, ob eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt werden kann, haben die Baurechtsbehörden nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die beantragte Flüchtlingsunterkunft mit den jeweils zulässigen Gewerbebetrieben miteinander verträglich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Nutzungen im Gewerbegebiet im Hinblick auf ihre Emissionen und verkehrlichen Auswirkungen so gegliedert sind, dass es Bereiche gibt, in denen eine wohnähnliche Nutzung nicht unzumutbar gestört wird und von dieser wohnähnlichen Nutzung auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für zulässige gewerbliche Nutzungen ausgehen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 8 und 12).
39 
Im Fall des vorliegend angegriffenen Bauvorhabens dürfte dies gegeben sein.
40 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller entsprechende Einwendungen hinsichtlich einer Nutzungseinschränkung ihrer Betriebsgrundstücke aus Gründen des Immissionsschutzes mit ihrem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 gegen das Vorhaben und auch in der Folge nicht geltend gemacht haben, so dass sie mit diesem Einwand gemäß § 55 Abs. 2 LBO materiell präkludiert sein dürften.
41 
Auch in der Sache dürften nach Auffassung der Kammer angesichts der Gliederungsstruktur des im Bebauungsplan „Gewerbepark W., 1. Änderung“ festgesetzten Gewerbegebiets von dem im westlichen Teilbereich GE 1 gelegenen Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller in den östlich gelegenen Teilbereichen GE 2 und GE 3b des Plangebiets ausgehen, die vom angegriffenen Bauvorhaben durch die als Stichstraße angelegte xxx räumlich getrennt werden.
42 
Der Kammer erscheint es ohnehin fernliegend, wenn die Antragsteller annehmen, die im angegriffenen Bauvorhaben unterzubringenden Flüchtlinge würden sich ständig im Bereich des Gewerbegebiets aufhalten, da die genannte Stichstraße in Richtung des nahegelegenen Ortszentrums von xxx führt, wo ihnen sowohl Einkaufsmöglichkeiten als auch eine Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stehen. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen im Eilverfahren auch mit Blick auf die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm keine Nutzungseinschränkungen zu befürchten, da diese Richtwerte vorliegend von den Betrieben der Antragsteller eingehalten sind.
43 
Soweit die Antragsteller schließlich mit ihrem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 bei Verwirklichung des angegriffenen Bauvorhabens ein erhöhtes Müllaufkommen, die Abschreckung von Kunden, einen Wertverfall der Grundstückspreise im Gewerbegebiet und eine erhöhte Gefahr der Begehung von Straftaten befürchten, tragen sie damit eine baurechtlich relevante unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Betriebsgrundstücke nicht substantiiert vor.
44 
Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen sind im Übrigen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 B 1048/14 -, juris m.w.N. zur Rspr.).
45 
So verhält es sich auch hier. Weitere Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
46 
3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 3 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren hier aus Billigkeitsgesichtspunkten den Antragstellern aufzuerlegen, da die Beigeladene hier durch die - im Ergebnis erfolgreiche - Antragstellung ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 162, Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.).
47 
B E S C H L U S S
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 37.500,- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader/derselbe/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, Streitwertkatalog, Rn. 4 m.w.N. zur Rspr.: Zusammenrechnung, wenn verschiedene Grundstückseigentümer zusammen gegen Baugenehmigung des Nachbarn vorgehen).
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.