Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Mai 2016 - 5 K 3818/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.-----straße 26 in C. . Nordöstlich seines Grundstückes befindet sich ein Bolzplatz, hieran schließt sich nordöstlich ein Schulgebäude an der S.---straße 1, Gemarkung H. , Flur 9, Flurstück 567, an. Zu dieser Schule gehört eine Sporthalle – Einfachturnhalle –. Beide Grundstücke liegen in nicht überplantem Gebiet. Die nähere Umgebung ist überwiegend durch Wohnnutzung geprägt, nur ganz vereinzelt befinden sich gewerbliche Nutzungen. Südwestlich des klägerischen Grundstückes befindet sich etwa der Sitz eines Taxiunternehmens und südlich das Wellenfreibad Südfeldmark.
3Unter dem 10. Juni 2015 erteilte die Beklagte ihrem Amt für Soziales und Wohnen eine bis zum 1. Juni 2016 befristete Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Turnhalle zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge.
4Der Kläger hat gegen diese ihm am 6. August 2015 bekannt gegebene Baugenehmigung am 3. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung des allgemeinen Wohngebietes ein und verursache unzumutbare Lärmbelästigungen, insbesondere bei Nacht. Zwischenzeitlich sei auch das Schulgebäude zu einer Flüchtlingsunterkunft umgenutzt worden. In dem Gesamtkomplex seien gegenwärtig 200 Personen untergebracht. Die Außenanlagen des Schulgeländes würden bis spät in die Nacht genutzt, wodurch zu erheblichen Lärmbelästigungen komme. Das seitens der Beklagten beauftragte Wachpersonal sei nicht in der Lage, für einen erträglichen Lärmpegel zu sorgen. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, soweit die Beklagte behaupte, der Bolzplatz sei nicht mehr Genehmigungsgegenstand. Aus dem Verwaltungsvorgang – Seite 42 – folge das Gegenteil. Im Verwaltungsverfahren sei ein Ballspielverbot auf dem Bolzplatz zwischen den Beteiligten diskutiert worden. Dieses hätte aus Gründen des Nachbarschutzes auch in die Baugenehmigung aufgenommen werden müssen. Das Rücksichtnahmegebots sei auch verletzt, weil die Flüchtlingsunterkunft das Wohngebiet bei weitem überfordere. Die Masse der untergebrachten Personen führe zwangsläufig zu einer für die Gebietsart untypischen Unruhe und Lärmbelästigung.
5Der Kläger beantragt,
6die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Juni 2015 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie trägt zur Begründung vor: Die Klage sei teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Soweit sich der Kläger gegen die Nutzung des Bolzplatzes wende, sei er auf den Streitgegenstand zu verweisen. Die Nutzung des Bolzplatzes werde durch die Baugenehmigung nicht legalisiert. Ihr Gegenstand sei die befristete Nutzung der Turnhalle zur Unterbringung von 32 Personen. Maßgeblich für ihren Regelungsumfang seien die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen. Der Grundriss des Erdgeschosses – Bauvorlage d) der Baugenehmigung – stelle anschaulich den genehmigten Nutzungsumfang dar. Eine bauaufsichtliche Genehmigung des Bolzplatzes sei weder dem Bauschein noch den Bauvorlagen zu entnehmen. Soweit die Baugenehmigung angegriffen werde, sei die Klage unbegründet. Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge als sozialen Zwecken dienende Einrichtungen bereits gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig seien. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die pauschal behaupteten Lärmbelästigungen seien ihm zuzumuten. Die Rechtsprechung habe bereits entschieden, dass es keinen bauplanungrechtlichen Milieuschutz gebe. Lautes Rufen, Gelächter und Streitigkeiten seien als sozialadäquate Geräusche in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig hinzunehmen. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung folge, dass aufgrund der aktuellen Flüchtlingszahlen für einen gewissen Zeitraum ein „mehr“ an Beeinträchtigungen hinzunehmen sei.
10Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15. Februar 2016 bzw. vom 21. März 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Dieser entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Juni 2015, weil ihn diese nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt im baurechtlichen Nachbarstreit, dass keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen ist, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt.
17Das vom Kläger ins Feld geführte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt. Der Einzelrichter schließt sich nach Sichtung des verfügbaren Kartenmaterials der Auffassung der Beteiligten an, dass die maßgebliche nähere Umgebung aufgrund der vereinzelt vorhandenen gewerblichen Nutzungen als faktisches allgemeines Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO) zu qualifizieren ist. Damit ist gemäß § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Zulässigkeit der Art der Nutzung die BauNVO anwendbar. In einem faktischen Baugebiet ist das Gebot der Rücksichtnahme in § 15 Abs. 1 BauNVO verankert. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
18Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt (nur) drittschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen ihr Betroffensein wegen er gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt,
19so grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, Rn. 28.
20Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; jeweils zitiert nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 -.
22Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
23Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
24Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Vorhaben nicht zu Lasten des Klägers als rücksichtslos.
25Die Rücksichtslosigkeit folgt nicht aus einer nachbarrechtswidrigen Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei erkennen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 – und Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –, beide juris.
27Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nutzung des Bolzplatzes in Anwendung dieser Maßgaben nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Nach dem Bauschein und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen ist eine Nutzung des Bolzplatzes nicht genehmigt worden. Der Bauschein bezeichnet als Bauvorhaben die Umnutzung der „Turnhalle“, und aus der ergänzenden Betriebsbeschreibung – Blatt 22 des Verwaltungsvorgangs – geht hervor, dass allein diese einschließlich der sanitären Anlagen Genehmigungsbestandteil sind. Dies ergibt sich auch aus den Erdgeschossgrundrissen. Damit ist der Nutzungsgegenstand der Baugenehmigung für den Bauherrn und den Nachbarn hinreichend bestimmt.
28Anhaltspunkte für Zweifel an diesem Ergebnis lassen sich den maßgeblichen Bauvorlagen nicht entnehmen. Rechtlich unerheblich ist, dass der Ersteller des Aktenvermerkes vom 27. Juli 2015 unter Ziffer 3. offensichtlich davon ausging, auch die Nutzung des Spielplatzes und der Außenanlagen sei von der Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 umfasst. Der Aktenvermerk war allein für den internen Behördenverkehr bestimmt, ist nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen und damit erkennbar kein Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. Juni 2015. Damit dringt der Kläger mit der Bestimmtheitsrüge nicht durch.
29Soweit der Kläger von der Nutzung der Turnhalle ausgehende Geräuschimmissionen rügt, begründet dies ebenfalls nicht die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Die Unterbringung weiterer – nach seinem Vortrag 200 – Flüchtlinge beruht offensichtlich auf einer weiteren Baugenehmigung, die nicht streitbefangen ist. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 10. Juni 2015 legalisiert ausweislich der Baubeschreibung die Unterbringung von lediglich 32 Personen. Nach dem Grundriss des Erdgeschosses handelt es sich bei dieser Anzahl um die Maximalkapazität der in der Turnhalle unterzubringenden Personen. Dass störender Lärm von der Nutzung der Turnhalle als solcher in dem genehmigten Umfang ausginge, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Ihn stört der vom Bolzplatz – als „wesentliche Lärmquelle“ – insbesondere nachts ausgehende Lärm, der wie dargelegt, da nicht von der Baugenehmigung umfasst, jedoch nicht streitgegenständlich ist.
30Bei der Prüfung der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit Erlass des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlinge vom 20. November 2014,
31BGBl. I S. 1748,
32der Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften ein besonderes Gewicht beigemessen hat, was insbesondere bei der Abwägung und Bewertung nachbarlicher Interessen bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung ist.
33Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2015 – 3 B 1518/15 –, juris Rn. 19.
34Diese gesetzliche Wertung ist auch abseits von behördlichen Ermessensentscheidungen bei der im Rahmen der Rücksichtnahmeprüfung regelmäßig vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zwischen den kollidierenden Interessen von Relevanz. In der Konsequenz ist dem Kläger – temporär – ein höheres Maß an Rücksichtnahme abzuverlangen. Aufgrund der Befristung der Baugenehmigung ist dies für ihn auch zumutbar.
35Auch von einer Sprengung des Baugebietscharakters durch die Zulassung der Flüchtlingsunterkunft kann keine Rede sein. Das Vorhaben fügt sich nach seiner Art in die nähere Umgebung des allgemeinen Wohngebietes iSd § 4 BauNVO ein. Darin sind Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Die Flüchtlingsunterkunft ist eine Anlage für soziale Zwecke. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich dabei um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgliche Maßnahmen ausgerichtet sind. Zur Überbrückung einer Übergangs- oder Notsituation gedachte Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber fallen regelmäßig unter diesen Begriff,
36vgl. VGH Mannheim , Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 3 S 1695/15 –, juris und Beschluss vom 14. März 2014 – 8 S 2504/12 – (DVBl. 2013, 795); Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2015 – 3 B 1518/15 –, juris Rn. 14 m. w. N.; Stock in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2013, § 4 BauNVO, Rn. 94; eine Wohnnutzung scheidet hingegen aus, weil eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nach Maßgabe der Baugenehmigung nicht möglich ist. Die Sanitäranlagen werden gemeinschaftlich genutzt, es gibt keine Gemeinschaftsküchen, die Versorgung erfolgt durch einen Catering-Service; vgl. zu diesen Kriterien VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 6 K 121/16 –, juris Rn. 32,
37Der Anspruch des Klägers auf Gebietserhaltung ist aufgrund der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens nicht verletzt. Wäre die nähere Umgebung entgegen der hier vertretenen Auffassung und entgegen der Auffassung der Beteiligten als reines Wohngebiet zu qualifizieren, wäre eine Flüchtlingsunterkunft im Übrigen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
38Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das allgemeine Bauplanungsrecht auch keinen Anspruch auf die Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (sogenannten Milieuschutz) gewährleistet,
39vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364 und juris Rn. 72.
40Daher ist unerheblich, dass es sich bei den in der Turnhalle untergebrachten Personen um Flüchtlinge handelt.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.