Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1a L 186/15.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus L. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der am 1. Januar 1957 in Ela Bered geborene Antragsteller zu 1. und die am 1. Januar 1965 eben dort geborene Antragstellerin zu 2. sind eritreische Staatsangehörige und seit 1979 verheiratet.
4Nach eigenen Angaben reisten sie im Mai 2014 mit einem Pkw aus Eritrea in den Sudan aus, wo sie sich etwa einen Monat lang aufhielten. Von dort fuhren sie mit einem PKW nach Libyen und nach weiteren 28 Tagen mit einem Boot nach Italien. Dort angekommen reisten sie über die Schweiz in das Bundesgebiet ein, wo sie am 10. Juli 2014 eintrafen.
5Am 14. Juli 2014 wurde eine Bescheinigung über ihre Meldung als Asylsuchende aufgenommen. Sodann stellten die Antragsteller in der Bundesrepublik am 29. Juli 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gaben sie an, weder für die Bundesrepublik Deutschland noch einen anderen Staat ein Aufenthaltsdokument oder Visum zu besitzen und bislang auch noch kein Asyl beantragt zu haben.
6Im Wege der VIS-Auskunft wurde ermittelt, dass den Antragstellern jeweils Kurzaufenthaltsvisa für 30 Tage von Italien ausgestellt worden waren, die vom 27. Juni bis 10. August 2014 gültig waren. Daraufhin stellte die Bundesrepublik Deutschland unter dem 22. Oktober 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien. Am 7. Januar 2015 erteilten die italienischen Behörden ihre Zustimmung zur Überführung der Antragsteller.
7Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 wurde der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet.
8Am 2. Februar 2015 haben die Antragsteller Klage (1a K 455/15.A) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben.
9Die Antragsteller beantragen,
10die aufschiebende Wirkung der Klage 1a K 455/15.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Januar 2015 anzuordnen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 1a K 455/15.A und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
17Der Antrag, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG), aber unbegründet. Die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
18Für die Interessenabwägung ist eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage (1a K 455/15.A) daher keinen Erfolg haben wird.
19Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit der Asylanträge der Antragsteller aussprechen und ihre Abschiebung nach Italien anordnen durfte. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
20Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Die Antragsteller haben ihre Asylanträge in Deutschland am 29. Juli 2014 gestellt, so dass die Dublin III-VO hier Anwendung findet.
21Vorliegend ist aufgrund von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn beide Antragsteller besitzen von Italien ausgestellte Visa, mit denen sie in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Diese Visa waren im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung in Deutschland im Juli 2014 auch noch gültig. Dessen ungeachtet würde Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO auch noch auf Visa Anwendung finden, die weniger als sechs Monate abgelaufen sind, was vorliegend jedenfalls im Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs und der ablehnenden Entscheidung der Fall war.
22Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
23Soweit die Antragsteller einwenden, dass § 34a Abs. 1 AsylVfG europarechtswidrig sei, weil er ihnen kein Wahlrecht zu einer freiwilligen Ausreise eröffne, ist dem nicht zu folgen. Denn die nationale Vorschrift wird diesbezüglich durch die Regelungen der Dublin III-VO überlagert und steht einer Interpretation, die eine freiwillige Ausreise anstelle der Abschiebung zulässt, auch im Übrigen nicht entgegen. Danach bleibt es den Antragstellern unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Diese Möglichkeit wird den Asylantragstellern durch die nationalen Regelungen nicht abgeschnitten.
24Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.; s.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 13 L 2878/14.A –, juris (Rn. 13).
25Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Feststellung der Zuständigkeit am 22. Oktober 2014 ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt hat und die italienischen Behörden diesem Ersuchen zur Übernahme der Antragsteller am 7. Januar 2015 zugestimmt haben.
26Zwar erfolgte das Übernahmeersuchen vorliegend erst nach Überschreitung der dreimonatigen Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, da diese Vorschrift ausdrücklich auf Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO Bezug nimmt und demgemäß für den Fristbeginn der Zugang des von den Antragstellern eingereichten Formblatts über die Meldung als Asylsuchender bei einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin spätestens am 14. Juli 2014 maßgeblich ist.
27Doch vermögen die Antragsteller kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO geltend zu machen, weil sie durch den Umstand, dass Deutschland für die Behandlung des Asylantrages objektiv nicht mehr zuständig war, nicht in ihren Rechten verletzt werden können. Die vorgenannten Vorschriften betreffend die Überstellung hat der Unionsgesetzgeber erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Einer der Hauptzwecke der Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris.
29Vorrangiges Ziel der Dublin-Verordnungen, insbesondere seiner Fristbestimmungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen, ist danach die zeitnahe Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und eine zeitnahe Überstellung in diesen Staat. Dem Asylbewerber soll hingegen keine Rechtsposition eingeräumt werden, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen – weiteren – Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten. Die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristvorschriften begründen insoweit kein subjektives Recht.
30Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C‑394/12 – (Abdullahi); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchstabe B, allesamt juris; a.A. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 – und VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 -, beide juris.
31Entsprechendes gilt erst Recht für die Fristen, welche für die Zustimmung des angerufenen Mitgliedstaates gelten, vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO. Auch auf deren Einhaltung, auf die die Antragsgegnerin nicht einmal Einfluss hat, können sich die Antragsteller regelmäßig nicht berufen. Außerdem tritt gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach Ablauf der zweimonatigen Frist eine Fiktionswirkung ein, wonach von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen wäre. Vorliegend haben die italienischen Behörden allerdings, wenngleich verspätet, ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.
32Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen.
33Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel in Bezug auf Italien liegen nicht vor. Bei Italien handelt es sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylVfG.
34Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
35Vgl. noch zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 – (N.S.), juris; bestätigt mit Urteilen vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 – (Puid) und vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), beide juris.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist.
37Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris; bestätigend zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
38Umstände, die einer Abschiebung der Antragsteller nach Italien entgegenstehen und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen könnten, die nahe legen, dass die Antragsteller in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.
39Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass an einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung strenge Anforderungen zu stellen sind. Inhaltlich vermögen einzelne Missstände keine systemischen Mängel im eingangs erläuterten Verständnis zu begründen. Die in dem betreffenden System festzustellenden Mängel müssen vielmehr so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.
40Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris, und OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris.
41Davon kann im Falle Italiens als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden. Mit Blick auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2014,
42vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, jeweils juris,
43auf die sämtlich Bezug genommen wird und die sich eingehend mit der Situation in Italien durch Auswertung der vorhandenen Erkenntnisunterlagen befasst haben, können die pauschal von den Antragstellern behaupteten systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens nicht angenommen werden. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen nicht eingehalten würden oder Fehlleistungen im Einzelnen festzustellen sind, die das Konzept der normativen Vergewisserung in Frage stellen würden; systemische Schwachstellen sind nicht ersichtlich.
44Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation angesichts der steigenden Zahlen der ankommenden Flüchtlinge in Italien im Laufe des Jahres 2014 wesentlich verändert hat, nicht vor.
45Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A –; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 – 7 K 2917/13.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – Au 5 S 14.50255 – sowie vom 24. November 2014 – Au 7 S 14.50319 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, jeweils juris.
46Die bisherigen Feststellungen gelten insbesondere auch angesichts der in jüngerer Zeit erschienenen Berichte des Asylum Information Database (AIDA) von April 2014 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014 sowie des Human Rights Report Italy 2013 des U.S. Department of State vom 22 April 2014 uneingeschränkt fort.
47Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
48vgl. Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel gg. die Schweiz) und vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E. gegen die Niederlande), beide juris,
49geboten. Die Notwendigkeit für die vor einer Überstellung geforderten Garantien der italienischen Behörden hat der Gerichtshof im konkreten Einzelfall (Tarakhel) mit der besonderen Verletzlichkeit der Antragsteller des von ihm zu entscheidenden Verfahrens begründet, bei denen es sich um eine Familie mit sechs Kindern handelte. Umgekehrt hat der EGMR den Antrag bei fehlendem besonderen Schutzstatus im vorgenannten Sinne (A.M.E.) für unzulässig erklärt.
50Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller im vorliegenden Verfahren – auch in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters – nicht der Gruppe der „verletzlichen Personen“ zuzurechnen und daher nicht in besonderer Weise schutzbedürftig. Andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme der individuellen Gefahr führen könnten, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.
51Entsprechendes gilt mit Blick auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass es – ungeachtet der Frage systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems oder der Einordnung struktureller Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall – in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen, um den Gesichtspunkten der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren Rechnung zu tragen.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
53Die genannten Fallgruppen sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Das Selbsteintrittsrecht hat sich vor diesem Hintergrund nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
54Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Italien bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen hat.
55Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris.
56Insbesondere können die von den Antragstellern geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ihrer Abschiebung nach Italien nicht entgegengehalten werden.
57Zunächst fehlt es im Hinblick auf die geltend gemachte Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin zu 2. an einer näheren Substantiierung des Vortrags zu ihrer gesundheitlichen Situation, da diesbezügliche ärztliche Atteste weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt worden sind.
58Hingegen belegen weder die Feststellungen in dem ärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Dr. med. N1. , aus M. vom 12. Februar 2015 noch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. med. I. und Partner aus M. vom 4. Februar 2015 gesundheitliche Beschwerden des Antragstellers zu 1., die einer Abschiebung entgegengehalten werden könnten. Aus ihnen ist vor allem nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. im Falle einer Abschiebung verschlechtern würde oder eine Behandlung in Italien nicht in Betracht käme. Auch lassen die vorgelegten Bescheinigungen eine Prognose zum weiteren Therapieverlauf nicht zu und verhalten sich auch nicht zu den bei einem Behandlungsabbruch drohenden Gesundheitsgefahren. Schließlich bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1. im engen Sinne flugreise- oder transportuntauglich wäre.
59Soweit das erstgenannte Attest Angaben zu psychischen Beschwerden (Angst und Spannungszustände, reakt. Depression) enthält, genügt dies nicht einmal ansatzweise den für die Annahme solcher Erkrankungen zu stellenden Mindestanforderungen, zumal die Diagnosen nicht durch einen Fachpsychiater getroffen worden sind.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 bzw. juris.
61Dass die Antragsteller als Analphabeten darüber hinaus gemäß ihrer Angaben in der Vergangenheit von ihren in Deutschland aufhältigen Töchtern zu den Arztbesuchen begleitet wurden, damit diese die Diagnose und Behandlung mit dem jeweiligen Arzt besprechen konnten, rechtfertigt schließlich keine andere Bewertung. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit als auch der Behandlungsfähigkeit in Italien. Bedenken in letztgenannter Hinsicht kann dadurch begegnet werden, dass die weitere Behandlung auch in Italien durch Vorlage und Übersetzung der aus Deutschland vorhandenen medizinischen Unterlagen erfolgt, so dass die Behandlung hieran ausgerichtet werden kann. In Anbetracht der in Deutschland genossenen ärztlichen Behandlung dürfte den Antragstellern, bei gleichzeitigem Fehlen von Anhaltspunkten für absehbare Änderungen, insbesondere eine eventuell bestehende Medikation, die aus den vorgelegten Bescheinigungen allerdings nicht hervorgeht, hinreichend bekannt sein, um hierfür des Rückgriffs auf schriftliche Dokumente selbst nicht zu bedürfen. Über derartige Dokumente hinaus bestünde im Übrigen bei Bedarf – etwa in derzeit nicht naheliegenden Notfallsituationen – auch in Italien die Möglichkeit, einen externen Dolmetscher hinzuzuziehen. Ungeachtet dessen bleibt – wie bereits erläutert – zu berücksichtigen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste sich zu etwaigen Gesundheitsgefahren oder zu erwartenden Beschwerden bei einer Unterbrechung der Behandlung nicht verhalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch eine der Abschiebung entgegenstehende Familieneinheit nicht begründen, da ein dringender Betreuungsbedarf, welcher die unterstützende Begleitung zu Arztbesuchen bei weitem überstiege, nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich ist.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.