Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2015 - M 23 S 15.50071

published on 27/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2015 - M 23 S 15.50071
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die nach ihren eigenen Angaben am ... 1972 in Kairo geborene Antragstellerin ist ungeklärter Staatsangehörigkeit, vom Volk der Palästinenser und lebte in Lybien. Sie reiste am ... August 2014 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter und deren Cousin in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... August 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am ... August 2014 gab die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt an, dass sie Libyen am ... Juli 2014 verlassen habe, sich Anfang August 2014 drei Tage in Italien aufgehalten habe und ihr dort Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Eine Asylantragstellung sei nicht erfolgt.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers für Italien der Kategorie II am ... September 2014 richtete das Bundesamt am ... November 2014 ein Aufnahmeersuchen an Italien. Eine Reaktion von Italien erfolgte hierauf nach Aktenlage nicht.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 - zugestellt am ... Januar 2015 - stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Italien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Da die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung davon auszugehen, dass Italien die Aufnahme akzeptiere. In Italien lägen keine systemischen Mängel vor. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 - eingegangen am 26. Januar 2015 - erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage (M 23 K 15.50070) zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufzuheben. Weiterhin beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Soweit die Klage und der Eilantrag gegen die Bescheide des Bundesamts bezüglich der Tochter der Antragstellerin sowie deren Cousin und (wohl) Ehemann gerichtet waren, wurden diese Verfahren mit Beschluss vom 5. März 2015 abgetrennt.

In Bezug auf die Antragstellerin wurden die Klage und der Eilantrag insbesondere damit begründet, dass sich die Antragstellerin seit dem ... Dezember 2014 in geschlossener stationärer Behandlung im ... Klinikum X ... befinde. Die Ärzte hätten eine schwere depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine gemischte dissoziative Störung mit Bewegungsstörung sowie eine funktionelle Hemiparese rechts und dissoziative Krampfanfälle diagnostiziert. Eine entsprechende ärztliche Stellungnahme des ... Klinikums X. vom ... Januar 2015 nach der sich die Antragstellerin seit dem ... Dezember 2014 in stationärer Behandlung befinde war beigefügt.

Die Antragstellerin habe am ... Januar 2015 aufgrund der Mitteilung über die angeordnete Rückführung einen dissoziativen Anfall mit kurzzeitiger Aussetzung der Atmung erlitten. Derzeit habe die Antragstellerin täglich einen langanhaltenden dissoziativen Anfall. Ihre Mobilität habe sich erheblich verschlechtert. Die Transport- und Reisefähigkeit der Antragstellerin sei nicht gegeben. Die Antragstellerin leide zudem unter Diabetes mellitus und der Autoimmunkrankheit systemischer Lupus erythematodes. Die medizinische Behandlung der Diabetes sei zwingend erforderlich. Die Antragstellerin sei nicht reisefähig.

In Italien bestünden schwerwiegende Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Italien sie daher nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Die angeordnete und drohende Abschiebung würde die dringende Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin bedeuten.

Mit weiteren Schreiben vom 13. Februar 2015 legten die Bevollmächtigten einen weiteren Arztbericht des ... Klinikums X. vom ... Februar 2015 über den Klinikaufenthalt der Antragstellerin vom ... bis ... Dezember und vom ... Dezember 2014 bis ... Februar 2015 vor. Der Bericht diagnostiziert eine schwere depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewegungsstörungen mit funktioneller Hemiparese rechts, dissoziative Krampfanfälle und zentrale Fazialisparese links. Die Antragstellerin sei in teilremittiertem Zustand, deutlich gebessert hinsichtlich depressiver Stimmung und des Antriebs, frei von Suizidalität nach Hause entlassen worden. Es werde eine regelmäßige ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Muttersprache empfohlen.

Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 10. März 2015 ein Arztbrief vom ... Dezember 2014 des Klinikums Y. über einen stationären Aufenthalt der Antragstellerin vom ... bis ... Dezember 2014 vorgelegt, sowie ein Arztbericht vom ... Februar 2015 des Klinikums Z. über eine Notfallbehandlung der Antragstellerin am ... Februar 2015 wegen Verdachts dissoziative Krampfanfälle.

Die Akten des Bundesamts wurden mit Schreiben vom 27. Januar 2015 vorab übersandt. Eine Antragstellung erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsake, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 15.50070 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, § 34a Abs. 2 AsylVfG. Er wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Entfaltet ein Rechtsbehelf, wie hier, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar und damit offen, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt bei der Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, da nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) begründet sein dürfte.

Möglicherweise ist der Asylantrag der Antragstellerin nicht deshalb gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Sollte vielmehr die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) gegeben sein, so wäre der Erlass der Abschiebungsanordnungen nach § 34a i. V. m. § 27a AsylVfG bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall kann das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüft der Mitgliedstaat den Asylantrag, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Dies ist nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt und den Daten aus der Eurodac-Datei Italien. Nach dem festgestellten EURODAC-Treffer der Kategorie II wurden der Antragstellerin dort die Fingerabdrücke abgenommen (vgl. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.2.2002).

Allerdings ist der vorgelegten Akte des Bundesamts nicht zu entnehmen, wann die Abnahme des Fingerabdrucks erfolgt ist. Da jedoch die Antragstellerin in ihrer Anhörung selbst für den Aufenthalt in Italien einen Zeitraum im August 2014 angibt, ist zumindest davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Italiens nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen ist. Aufgrund dessen ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, unabhängig davon, ob die Antragstellerin dort einen Asylantrag gestellt hat. Das Aufnahmeersuchen richtet sich in einem solchen Fall nach Art. 21 und 22 Dublin III-VO.

Das Bundesamt hat mit E-Mail vom ... November 2014 an Italien ein Aufnahmeersuchen übersandt. Zwar befindet sich das hierfür als Anlage mitversandte Formular nicht in der Akte, zugunsten des Bundesamts geht das Gericht jedoch davon aus, dass das Formular mit den entsprechend erforderlichen Daten (vgl. VO (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung durch die Verordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission) versehen war. Da Italien auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamts nach Art. 21 Dublin III-VO nicht rechtzeitig reagiert hat, ist die Fiktionswirkung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eingetreten. Allerdings trat diese - entgegen der Annahme des Bundesamts - nicht mit Ablauf von zwei Wochen, sondern erst nach Ablauf von zwei Monaten ein. Die auf zwei Wochen verkürzte Fiktionsfrist bei Angaben aus dem Eurodac-System nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ist nicht auf Aufnahmeersuchen nach Abschnitt II der Dublin III-VO anwendbar. Da jedoch zwischen dem Aufnahmeersuchen und dem Bescheid des Bundesamts ein Zeitraum von über zwei Monaten liegt, ist dies unschädlich.

Damit wäre grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.

Allerdings würde die Bundesrepublik Deutschland zuständig, wenn eine Abschiebung des Ausländers in den Zielstaat nicht möglich ist, weil dort sog. systemische Mängel herrschen, das heißt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen und eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht festgestellt werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO).

Ein „systemisches Versagen“ insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR (U. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel - veröff. unter http://hudoc.echr.coe.int /sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070...{%22fulltext%22:[%2229217/12%22],%22itemid%22:[%22001-148070%22]}) setzt danach zwar nicht voraus, dass ein Systemfehler eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen muss. Vielmehr hat der EGMR die dem individuell Betroffenen drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und dazu ausgeführt, dass sich die Ursache der drohenden Gefahr weder auf das Schutzniveau auswirkt, das durch die Konvention garantiert wird, noch auf die sich aus der Konvention ergebenden Pflichten des Staates, der die Abschiebung der Person anordnet. Das dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegende Prinzip gegenseitigen Vertrauens befreit diesen Staat danach nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchsetzung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, falls die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden sollte. Der EGMR weist auch darauf hin, dass dieser Ansatz auch vom Supreme Court des Vereinigten Königreichs in dessen Urteil vom 19.2.2014 - (2014) UKSC 12 - (Rn. 56 ff.) verfolgt wurde. Im Sinne dieser Rechtsprechung beschreibt der Begriff der „systemischen Mängel“ die Vorhersehbarkeit und Reproduzierbarkeit einer drohenden Rechtsverletzung.

Die Frage systemischer Mängel im Zielland Italien wird von der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland derzeit unterschiedlich beurteilt (vgl. jeweils für viele bejahend zuletzt: VG Schwerin, B. v. 24.2.2105 - 3 B 1023/14 As; VG Hannover, B. v. 4.2.15 - 3 B 388/15; VG Gelsenkirchen B. v. 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A; verneinend zuletzt: VG Augsburg, B. v. 10.3.2015 - Au 5 S 15.50093; VG Gelsenkirchen, B. v. 25.2.2105 - 1a L 186/15.A; VG Münster, B. v. 16.2.2015 - 9 L 1153/14.A - jeweils juris mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall kann letztlich dahinstehen, ob grundsätzlich systemische Mängel in Italien anzunehmen sind, da zumindest aufgrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin von einer besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014, a. a. O., Rz. 121) auszugehen ist. Nach den vorgelegten, nachvollziehbaren Arztberichten leidet die Antragstellerin sowohl unter erheblichen psychischen als auch physischen Beschwerden und befand sich wegen dieser während ihres bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vielfach in stationärer Behandlung.

Soweit für Personen, die besonders schutzwürdigen Gruppen angehören, lediglich angenommen wird, dass, eine einzelfallbezogene Garantieerklärung Italiens erforderlich, aber auch ausreichend sei (vgl. VG Dresden B. v. 4.2.2015 - A 2 L 49/15; VG Hannover B. v. 4.2.2015 - 3 B 388/15), folgt das Gericht zumindest im vorliegenden Fall dem nicht. Zum einen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Italien eine entsprechende Garantieerklärung konkret für die Antragstellerin abgeben würde, da Italien auf das Aufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht reagiert hat und ausschließlich aufgrund des Fiktionseintritts zuständig geworden ist. Zum anderen erscheint es aufgrund der schweren, vielfachen, insbesondere auch psychischen Erkrankungen der Antragstellerin dieser nicht zumutbar, lediglich auf eine solche mögliche Garantieerklärung verwiesen zu werden.

Darüber hinaus bestehen zumindest auch hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass bzgl. der Antragstellerin auch ein - vom Bundesamt zu prüfendes (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris) - Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund ihrer Erkrankungen besteht.

Das Bundesamt hat sich bisher mit der Erkrankung der Antragstellerin in keiner Weise auseinander gesetzt und weder die Frage des Selbsteintritts aufgrund der Erkrankung noch die Frage eines Abschiebungshindernisses mangels Reisefähigkeit berücksichtigt. Die aufschiebende Wirkung war daher anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.