Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2015 - M 23 S 15.50071
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
II.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird für das Verfahren Au 5 S 15.50093 und das Verfahren Au 5 K 15.50092 abgelehnt.
Gründe
I.
II.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus L. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der am 1. Januar 1957 in Ela Bered geborene Antragsteller zu 1. und die am 1. Januar 1965 eben dort geborene Antragstellerin zu 2. sind eritreische Staatsangehörige und seit 1979 verheiratet.
4Nach eigenen Angaben reisten sie im Mai 2014 mit einem Pkw aus Eritrea in den Sudan aus, wo sie sich etwa einen Monat lang aufhielten. Von dort fuhren sie mit einem PKW nach Libyen und nach weiteren 28 Tagen mit einem Boot nach Italien. Dort angekommen reisten sie über die Schweiz in das Bundesgebiet ein, wo sie am 10. Juli 2014 eintrafen.
5Am 14. Juli 2014 wurde eine Bescheinigung über ihre Meldung als Asylsuchende aufgenommen. Sodann stellten die Antragsteller in der Bundesrepublik am 29. Juli 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gaben sie an, weder für die Bundesrepublik Deutschland noch einen anderen Staat ein Aufenthaltsdokument oder Visum zu besitzen und bislang auch noch kein Asyl beantragt zu haben.
6Im Wege der VIS-Auskunft wurde ermittelt, dass den Antragstellern jeweils Kurzaufenthaltsvisa für 30 Tage von Italien ausgestellt worden waren, die vom 27. Juni bis 10. August 2014 gültig waren. Daraufhin stellte die Bundesrepublik Deutschland unter dem 22. Oktober 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien. Am 7. Januar 2015 erteilten die italienischen Behörden ihre Zustimmung zur Überführung der Antragsteller.
7Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 wurde der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet.
8Am 2. Februar 2015 haben die Antragsteller Klage (1a K 455/15.A) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben.
9Die Antragsteller beantragen,
10die aufschiebende Wirkung der Klage 1a K 455/15.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Januar 2015 anzuordnen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 1a K 455/15.A und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
17Der Antrag, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG), aber unbegründet. Die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
18Für die Interessenabwägung ist eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage (1a K 455/15.A) daher keinen Erfolg haben wird.
19Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit der Asylanträge der Antragsteller aussprechen und ihre Abschiebung nach Italien anordnen durfte. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
20Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Die Antragsteller haben ihre Asylanträge in Deutschland am 29. Juli 2014 gestellt, so dass die Dublin III-VO hier Anwendung findet.
21Vorliegend ist aufgrund von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn beide Antragsteller besitzen von Italien ausgestellte Visa, mit denen sie in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Diese Visa waren im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einreise und Asylantragstellung in Deutschland im Juli 2014 auch noch gültig. Dessen ungeachtet würde Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO auch noch auf Visa Anwendung finden, die weniger als sechs Monate abgelaufen sind, was vorliegend jedenfalls im Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs und der ablehnenden Entscheidung der Fall war.
22Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
23Soweit die Antragsteller einwenden, dass § 34a Abs. 1 AsylVfG europarechtswidrig sei, weil er ihnen kein Wahlrecht zu einer freiwilligen Ausreise eröffne, ist dem nicht zu folgen. Denn die nationale Vorschrift wird diesbezüglich durch die Regelungen der Dublin III-VO überlagert und steht einer Interpretation, die eine freiwillige Ausreise anstelle der Abschiebung zulässt, auch im Übrigen nicht entgegen. Danach bleibt es den Antragstellern unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Diese Möglichkeit wird den Asylantragstellern durch die nationalen Regelungen nicht abgeschnitten.
24Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.; s.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 13 L 2878/14.A –, juris (Rn. 13).
25Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Feststellung der Zuständigkeit am 22. Oktober 2014 ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt hat und die italienischen Behörden diesem Ersuchen zur Übernahme der Antragsteller am 7. Januar 2015 zugestimmt haben.
26Zwar erfolgte das Übernahmeersuchen vorliegend erst nach Überschreitung der dreimonatigen Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, da diese Vorschrift ausdrücklich auf Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO Bezug nimmt und demgemäß für den Fristbeginn der Zugang des von den Antragstellern eingereichten Formblatts über die Meldung als Asylsuchender bei einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin spätestens am 14. Juli 2014 maßgeblich ist.
27Doch vermögen die Antragsteller kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO geltend zu machen, weil sie durch den Umstand, dass Deutschland für die Behandlung des Asylantrages objektiv nicht mehr zuständig war, nicht in ihren Rechten verletzt werden können. Die vorgenannten Vorschriften betreffend die Überstellung hat der Unionsgesetzgeber erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Einer der Hauptzwecke der Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris.
29Vorrangiges Ziel der Dublin-Verordnungen, insbesondere seiner Fristbestimmungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen, ist danach die zeitnahe Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und eine zeitnahe Überstellung in diesen Staat. Dem Asylbewerber soll hingegen keine Rechtsposition eingeräumt werden, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen – weiteren – Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten. Die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristvorschriften begründen insoweit kein subjektives Recht.
30Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C‑394/12 – (Abdullahi); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchstabe B, allesamt juris; a.A. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 – und VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 -, beide juris.
31Entsprechendes gilt erst Recht für die Fristen, welche für die Zustimmung des angerufenen Mitgliedstaates gelten, vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO. Auch auf deren Einhaltung, auf die die Antragsgegnerin nicht einmal Einfluss hat, können sich die Antragsteller regelmäßig nicht berufen. Außerdem tritt gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach Ablauf der zweimonatigen Frist eine Fiktionswirkung ein, wonach von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen wäre. Vorliegend haben die italienischen Behörden allerdings, wenngleich verspätet, ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.
32Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen.
33Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel in Bezug auf Italien liegen nicht vor. Bei Italien handelt es sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylVfG.
34Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
35Vgl. noch zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 – (N.S.), juris; bestätigt mit Urteilen vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 – (Puid) und vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), beide juris.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist.
37Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris; bestätigend zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
38Umstände, die einer Abschiebung der Antragsteller nach Italien entgegenstehen und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen könnten, die nahe legen, dass die Antragsteller in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.
39Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass an einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung strenge Anforderungen zu stellen sind. Inhaltlich vermögen einzelne Missstände keine systemischen Mängel im eingangs erläuterten Verständnis zu begründen. Die in dem betreffenden System festzustellenden Mängel müssen vielmehr so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.
40Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris, und OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris.
41Davon kann im Falle Italiens als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden. Mit Blick auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2014,
42vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, jeweils juris,
43auf die sämtlich Bezug genommen wird und die sich eingehend mit der Situation in Italien durch Auswertung der vorhandenen Erkenntnisunterlagen befasst haben, können die pauschal von den Antragstellern behaupteten systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens nicht angenommen werden. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen nicht eingehalten würden oder Fehlleistungen im Einzelnen festzustellen sind, die das Konzept der normativen Vergewisserung in Frage stellen würden; systemische Schwachstellen sind nicht ersichtlich.
44Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation angesichts der steigenden Zahlen der ankommenden Flüchtlinge in Italien im Laufe des Jahres 2014 wesentlich verändert hat, nicht vor.
45Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A –; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 – 7 K 2917/13.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – Au 5 S 14.50255 – sowie vom 24. November 2014 – Au 7 S 14.50319 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, jeweils juris.
46Die bisherigen Feststellungen gelten insbesondere auch angesichts der in jüngerer Zeit erschienenen Berichte des Asylum Information Database (AIDA) von April 2014 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014 sowie des Human Rights Report Italy 2013 des U.S. Department of State vom 22 April 2014 uneingeschränkt fort.
47Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
48vgl. Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel gg. die Schweiz) und vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E. gegen die Niederlande), beide juris,
49geboten. Die Notwendigkeit für die vor einer Überstellung geforderten Garantien der italienischen Behörden hat der Gerichtshof im konkreten Einzelfall (Tarakhel) mit der besonderen Verletzlichkeit der Antragsteller des von ihm zu entscheidenden Verfahrens begründet, bei denen es sich um eine Familie mit sechs Kindern handelte. Umgekehrt hat der EGMR den Antrag bei fehlendem besonderen Schutzstatus im vorgenannten Sinne (A.M.E.) für unzulässig erklärt.
50Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller im vorliegenden Verfahren – auch in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters – nicht der Gruppe der „verletzlichen Personen“ zuzurechnen und daher nicht in besonderer Weise schutzbedürftig. Andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme der individuellen Gefahr führen könnten, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.
51Entsprechendes gilt mit Blick auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass es – ungeachtet der Frage systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems oder der Einordnung struktureller Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall – in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen, um den Gesichtspunkten der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren Rechnung zu tragen.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
53Die genannten Fallgruppen sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Das Selbsteintrittsrecht hat sich vor diesem Hintergrund nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
54Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Italien bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen hat.
55Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris.
56Insbesondere können die von den Antragstellern geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ihrer Abschiebung nach Italien nicht entgegengehalten werden.
57Zunächst fehlt es im Hinblick auf die geltend gemachte Diabetes-Erkrankung der Antragstellerin zu 2. an einer näheren Substantiierung des Vortrags zu ihrer gesundheitlichen Situation, da diesbezügliche ärztliche Atteste weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt worden sind.
58Hingegen belegen weder die Feststellungen in dem ärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Dr. med. N1. , aus M. vom 12. Februar 2015 noch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. med. I. und Partner aus M. vom 4. Februar 2015 gesundheitliche Beschwerden des Antragstellers zu 1., die einer Abschiebung entgegengehalten werden könnten. Aus ihnen ist vor allem nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. im Falle einer Abschiebung verschlechtern würde oder eine Behandlung in Italien nicht in Betracht käme. Auch lassen die vorgelegten Bescheinigungen eine Prognose zum weiteren Therapieverlauf nicht zu und verhalten sich auch nicht zu den bei einem Behandlungsabbruch drohenden Gesundheitsgefahren. Schließlich bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1. im engen Sinne flugreise- oder transportuntauglich wäre.
59Soweit das erstgenannte Attest Angaben zu psychischen Beschwerden (Angst und Spannungszustände, reakt. Depression) enthält, genügt dies nicht einmal ansatzweise den für die Annahme solcher Erkrankungen zu stellenden Mindestanforderungen, zumal die Diagnosen nicht durch einen Fachpsychiater getroffen worden sind.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 bzw. juris.
61Dass die Antragsteller als Analphabeten darüber hinaus gemäß ihrer Angaben in der Vergangenheit von ihren in Deutschland aufhältigen Töchtern zu den Arztbesuchen begleitet wurden, damit diese die Diagnose und Behandlung mit dem jeweiligen Arzt besprechen konnten, rechtfertigt schließlich keine andere Bewertung. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit als auch der Behandlungsfähigkeit in Italien. Bedenken in letztgenannter Hinsicht kann dadurch begegnet werden, dass die weitere Behandlung auch in Italien durch Vorlage und Übersetzung der aus Deutschland vorhandenen medizinischen Unterlagen erfolgt, so dass die Behandlung hieran ausgerichtet werden kann. In Anbetracht der in Deutschland genossenen ärztlichen Behandlung dürfte den Antragstellern, bei gleichzeitigem Fehlen von Anhaltspunkten für absehbare Änderungen, insbesondere eine eventuell bestehende Medikation, die aus den vorgelegten Bescheinigungen allerdings nicht hervorgeht, hinreichend bekannt sein, um hierfür des Rückgriffs auf schriftliche Dokumente selbst nicht zu bedürfen. Über derartige Dokumente hinaus bestünde im Übrigen bei Bedarf – etwa in derzeit nicht naheliegenden Notfallsituationen – auch in Italien die Möglichkeit, einen externen Dolmetscher hinzuzuziehen. Ungeachtet dessen bleibt – wie bereits erläutert – zu berücksichtigen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste sich zu etwaigen Gesundheitsgefahren oder zu erwartenden Beschwerden bei einer Unterbrechung der Behandlung nicht verhalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch eine der Abschiebung entgegenstehende Familieneinheit nicht begründen, da ein dringender Betreuungsbedarf, welcher die unterstützende Begleitung zu Arztbesuchen bei weitem überstiege, nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich ist.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 2779/14.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige – insbesondere fristgerecht erhobene - Antrag ist in der Sache unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Im Rahmen summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 11. Dezember 2014 rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte.
6a) Die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, beruht auf § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Norm ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Der Antragsteller, der aus Italien, einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG, in die Bundesrepublik eingereist ist, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einschlägig ist, kann sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das in Art. 16a Abs. 1 GG verankerte Asylgrundrecht berufen.
7b) Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Bezug auf eine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Antragstellers nach Italien, der in diesem Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. Bl. 57 BA: „…He was granted the refugee status in Italy…“) nicht die Vorschriften der VO (EU) Nr. 604/2013 anzuwenden sind,
8vgl. zur – zu verneinenden – Anwendung der VO (EU) Nr. 604/2013 auf Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, überzeugend Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, K 22 zu Art. 2, unter Argumentation mit dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013,
9sondern – einfachrechtlich - die §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bzw. – verfassungsrechtlich – Art. 16a Abs. 2 GG (sog. Drittstaatenbescheid).
10c) Tatsächliche Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
11vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rn. 189,
12ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des dem Art. 16a Abs. 2 GG zugrunde liegenden Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zwar sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift, nicht vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat umfasst.
13Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rn. 189.
14Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann,
15vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris, Rn. 88,
16im Urteil vom 21. Januar 2011 – Nummer 30696/09 – („M.S.S. gegen Belgien und Griechenland“) ausgeführt, dass er die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, dass die Verantwortung eines Staates gemäß Art. 3 EMRK begründet werden kann in Bezug auf eine Behandlung, in deren Rahmen ein Antragsteller, der vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist, in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert wird.
17Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nummer 30696/09 – M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Rn. 253: “The Court reiterates that it has not excluded “the possibility that the responsibility of the State may be engaged [under Article 3] in respect of treatment where an applicant, who was wholly dependent on State support, found herself faced with official indifference in a situation of serious deprivation or want incompatible with human dignity”.”
18Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer jedoch nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.
19Vgl. BVerfG, BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rn. 190.
20Diesen Darlegungsanforderungen hat der volljährige Antragsteller nicht genügt. Nach summarischer Prüfung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass eine Ausnahmesituation, in der Italien gegenüber dem Antragsteller gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) verstößt, vorliegt.
21aa) Soweit sich dessen Vortrag auf die allgemeinen Lebensumstände von Asylbewerbern/Begünstigten internationalen Schutzes/Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Italien bezieht, ist darauf zu verwiesen, dass das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 11. Dezember 2014
22vgl. VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 9 L 928/14.A -, juris,
23unter eingehender Auseinandersetzung mit der jüngeren Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgeführt hat, dass es an seiner bisherigen (in sog. Dublin-Verfahren ergangenen) ständigen Rechtsprechung, dass wesentliche Gründe für die Annahme i. S. v. Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO (EU) Nr. 604/2013, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, nach der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte nicht generell vorliegen dürften, auch unter Berücksichtigung dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festhält. Dem Prüfungsmaßstab des Art. 4 EU-Grundrechtecharta dürfte im vorliegenden Fall – streitgegenständlich ist hier keine Überstellung aufgrund eines sog. Dublin-Verfahrens, sondern ein sog. Drittstaatenbescheid – in der Sache Art. 3 EMRK entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EU-Grundrechtecharta). An der bisherigen ständigen Kammerrechtsprechung – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers Bl. 2 f. GA und Bl. 19 ff. GA – wird aus diesem Grund auch in der hiesigen Konstellation eines sog. Drittstaatenbescheids festgehalten.
24bb) Anhaltspunkte dafür, dass er sich in einer möglicherweise beachtlich in Erwägung zu ziehenden individuellen Sondersituation befindet, hat der volljährige Antragsteller nicht vorgetragen.
25d) Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Hinreichende Zweifel daran, dass die Abschiebung nach Italien im Sinne dieser Norm durchgeführt werden kann, bestehen im maßgeblichen Prüfungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG) im Hinblick auf das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 17. November 2014 (Bl. 140 BA) sowie die gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien zur Durchführung entsprechender Überstellungen
26vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Funke-Kaiser, in: AsylVfG, Band 3, § 34a AsylVfG Rn. 20,
27nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers Bl. 2 GA und Bl. 19 f. GA.
28II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
