Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1a L 1272/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG), aber unbegründet. Die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
3Für die Interessenabwägung ist eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage (1a K 2659/15.A) daher keinen Erfolg haben wird.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragstellerin aussprechen und ihre Abschiebung nach Italien anordnen durfte. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
5Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag in Deutschland ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 19. Februar 2015 bzw. nach eigenen Angaben bereits am 5. September 2014 gestellt, so dass – ungeachtet des tatsächlichen Antragszeitpunktes – die Dublin III-VO hier Anwendung findet.
6Vorliegend ist aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn die Antragstellerin war vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ausweislich des am 17. März 2015 festgestellten EURODAC-Treffers zunächst am 23. August 2014 aus einem Drittstaat – nach ihren eigenen Angaben aus Libyen – über die Seegrenze nach Italien eingereist. Ob sie dort, wie von ihr in der Antragsschrift behauptet, keinen Asylantrag gestellt hat – obwohl die Fingerabdruckentnahme regelmäßig mit der Beantragung jedenfalls internationalen Flüchtlingsschutzes zusammentrifft –, kann angesichts dessen dahinstehen, weil es für die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach der Dublin III-VO nicht auf den Vorgang der Antragstellung, sondern alleine auf das Überschreiten der Außengrenzen dieses Mitgliedstaates aus einem Drittstaat ankommt.
7Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
8Zweifel an der Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht, insbesondere ist § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht europarechtswidrig. Der vielfach erhobene Einwand, dass sie kein Wahlrecht zu einer freiwilligen Ausreise eröffne, verfängt nicht. Denn die nationale Vorschrift wird diesbezüglich durch die Regelungen der Dublin III-VO überlagert und steht einer Interpretation, die eine freiwillige Ausreise anstelle der Abschiebung zulässt, auch im Übrigen nicht entgegen. Danach bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungs-VO zur Dublin II-VO), welche auch aktuell noch ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechende Anwendung findet, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Diese Möglichkeit wird der Antragstellerin durch die nationalen Regelungen nicht abgeschnitten.
9Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.; s.a. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris (Rn. 20); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 13 L 2878/14.A –, juris (Rn. 13).
10Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Feststellung der Zuständigkeit mit EURODAC-Treffermeldung am 17. März 2015 ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt hat und die italienischen Behörden diesem Ersuchen zur Übernahme der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben. Damit trat gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach Fristablauf eine Fiktionswirkung dergestalt ein, dass von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen war.
11Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Anfrage auch innerhalb der von der Dublin III-VO vorgesehenen Frist für ein Übernahmeersuchen gestellt. Denn im Falle einer EURODAC-Treffermeldung – wie vorliegend – beläuft sich die Frist nicht, wie von der Antragstellerin eingewandt, gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO auf drei Monate seit Antragstellung, sondern gemäß dessen Unterabsatz 2 auf zwei Monate nach Erhalt der entsprechenden Treffermeldung.
12Ungeachtet dessen stünde der Antragstellerin kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO zu, weil sie durch den Umstand, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages objektiv zuständig ist, nicht in ihren Rechten verletzt werden kann. Die vorgenannten Vorschriften betreffend die Überstellung hat der Unionsgesetzgeber erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Einer der Hauptzwecke der Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
13Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris; in gleicher Weise wie hier bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris (Rn. 24).
14Vorrangiges Ziel der Dublin-Verordnungen, insbesondere seiner Fristbestimmungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen, ist danach die zeitnahe Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und eine zeitnahe Überstellung in diesen Staat. Dem Asylbewerber soll hingegen keine Rechtsposition eingeräumt werden, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen – weiteren – Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten. Die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristvorschriften begründen insoweit kein subjektives Recht.
15Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C‑394/12 – (Abdullahi); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchstabe B, allesamt juris; a.A. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 – und VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 -, beide juris.
16Entsprechendes gilt für die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die vorliegend im Zeitpunkt der Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Übrigen noch nicht abgelaufen ist.
17Dass im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei der abschließenden Entscheidung durch Urteil nach Ablauf der Überstellungsfrist Abweichendes gelten kann, steht dem nicht entgegen. Denn die dortige Berücksichtigung des Fristablaufs beruht auf der Tatsache, dass jedem Ausländer, der einen Asylantrag stellt, sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht darauf zusteht, dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird. Besteht jedoch nach dem Ablauf der Überstellungsfrist mitsamt des dadurch eingetretenen Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und wegen der deshalb anzunehmenden fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens die Gefahr, dass ein Asylbegehren in keinem Staat inhaltlich geprüft würde, würde durch ein klageabweisendes Urteil die Situation eines „refugee in orbit“ geschaffen. Denn infolge dessen könnten sich – übertragen auf den vorliegenden Fall – weder Deutschland noch Italien dazu berufen sehen, den Asylantrag der Antragstellerin zu prüfen, weil Italien sich im Rahmen einer Rückführung auf die eingetretene Zuständigkeit Deutschlands berufen könnte. Dies hätte – jedoch ausschließlich bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens – zur Folge, dass durch den Übergang der Zuständigkeit und die offene Frage der fortbestehenden Übernahmebereitschaft des zunächst zuständigen Mitgliedsstaates die Rechtstellung der Asylbewerber betroffen wird.
18In gleicher Weise auch bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. Mai 2015 – 1a K 666/14.A und 1a K 3020/14.A –, n.v., sowie vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14 A.- juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 11 B 454/15 –, sowie Urteil vom 11. März 2015 – 1 A 156/15 –, beide juris (m.w.N.).
19Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylbewerber an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen.
20Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel liegen in Bezug auf Italien nicht vor. Bei Italien handelt es sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylVfG.
21Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
22Vgl. noch zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 – (N.S.), juris; bestätigt mit Urteilen vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 – (Puid) und vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), beide juris.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Asylbewerber unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris; bestätigend zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
25Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation der Antragstellerin zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Dublin-Rückkehrern, die wie die Antragstellerin – was entgegen ihrer Einlassung durch die vorhandene EURODAC-Treffermeldung indiziert wird – in Italien als Asylbewerber registriert sind und deren Asylverfahren jedenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche und tatsächliche Lage von Flüchtlingen, deren Asylverfahren in Italien bereits erfolgreich abgeschlossen ist und denen entweder die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist hingegen nicht entscheidend, weshalb es auf die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in der Antragsschrift allenfalls mittelbar für die Gesamtsituation in Italien ankommen kann.
26Umstände, die einer Abschiebung der Antragstellerin nach Italien entgegenstünden und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen, die nahe legen, dass die Antragstellerin in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
27Diesbezüglich ist zu differenzieren: Dass Italien seine Asylbewerber aktiv unmenschlich oder erniedrigend behandelt, und zwar nicht in Einzelfällen, sondern systemisch, wird von keiner Erkenntnisquelle gestützt. Bei den im Allgemeinen erhobenen Vorwürfen geht es vielmehr darum, dass in Italien materielle Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sein sollen.
28So jüngst OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –,juris (Rn. 29).
29Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass an einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung strenge Anforderungen zu stellen sind. Inhaltlich vermögen einzelne Missstände keine systemischen Mängel im eingangs erläuterten Verständnis zu begründen. Die in dem betreffenden System festzustellenden Mängel müssen vielmehr so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.
30Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris, und OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris.
31Davon kann im Falle Italiens als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden.
32Hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris.
33Auch mit Blick auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2014,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, jeweils juris; siehe weiterhin auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. ‚Mai 2014 – 2 LA 308/13 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 10 A 681/13.Z.A –, allesamt juris,
35und in jüngerer Zeit auch im Jahr 2015,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, beide juris,
37auf die sämtlich Bezug genommen wird und die sich eingehend mit der Situation in Italien durch Auswertung der vorhandenen Erkenntnisunterlagen befasst haben, können die pauschal von der Antragstellerin behaupteten systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens nicht angenommen werden. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen nicht eingehalten würden oder Fehlleistungen im Einzelnen festzustellen sind, die das Konzept der normativen Vergewisserung in Frage stellen würden; systemische Schwachstellen sind nicht ersichtlich.
38Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Derartige Gefahren liegen im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem trotz nach wie vor bestehender Kapazitätsengpässe zwischen den vorhandenen und erforderlichen Plätzen aber nicht vor, da eine Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern typischerweise möglich ist.
39Vgl. erneut erst vor kurzem OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 31); OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 54).
40Speziell liegen entgegen des klägerischen Vortrags auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Situation angesichts der steigenden Zahlen der ankommenden Flüchtlinge in Italien im Laufe des Jahres 2014 und der ersten Jahreshälfte 2015 wesentlich zum Nachteil der Asylbewerber oder Dublin-Rückkehrer verändert hätte. Im Gegenteil fehlt es an jeglichen Erkenntnissen, wonach durch die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien die Schwelle zur unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung überschritten; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass Italien keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergreifen würde.
41Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 41); Beschluss vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 51); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A –; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 – 7 K 2917/13.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – Au 5 S 14.50255 – sowie vom 24. November 2014 – Au 7 S 14.50319 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, jeweils juris.
42Die bisherigen Feststellungen gelten insbesondere auch angesichts der in jüngerer Zeit erschienenen Berichte und Auskünfte zur Menschenrechtssituation bzw. Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber in Italien uneingeschränkt fort.
43Vgl. hierzu in jüngerer Zeit: UN Human Rights Council, Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Francois Crépeau, Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), 1. Mai 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25. März 2015; UNHCR, Submission for Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, März 2015; European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) von Januar 2015; Human Rights Watch, World Report 2015 Italy vom 29. Januar 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014; U.S. Department of State, Human Rights Report Italy 2013 vom 22 April 2014.
44Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
45vgl. Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel gg. die Schweiz) und vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E. gegen die Niederlande), beide juris,
46geboten. Die Notwendigkeit für die vor einer Überstellung geforderten Garantien der italienischen Behörden hat der Gerichtshof im konkreten Einzelfall (Tarakhel) mit der besonderen Verletzlichkeit der Antragsteller des von ihm zu entscheidenden Verfahrens begründet, bei denen es sich um eine Familie mit sechs Kindern handelte. Umgekehrt hat der EGMR den Antrag bei fehlendem besonderen Schutzstatus im vorgenannten Sinne (A.M.E.) für unzulässig erklärt.
47Entsprechend hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung jüngeren Datums ausdrücklich festgehalten, dass es – ungeachtet der Frage systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems oder der Einordnung struktureller Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall – in Einzelfällen geboten sein kann, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen, um den Gesichtspunkten der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren Rechnung zu tragen.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
49Gemessen an den vorgenannten Maßstäben sowie der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Asylaufnahme-RL) ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Gruppe der „verletzlichen“ oder besonders „schutzbedürftigen Personen“ zuzurechnen. Zwar ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei „Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (so im Wortlaut Art. 21 Asylaufnahme-RL), der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen und sind insofern im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen.
50Doch gehört die Antragstellerin einer der genannten Fallgruppen nicht an. Alleine der Umstand, dass sie als alleinstehende Frau unterwegs ist, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht. Andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme der individuellen Gefahr führen könnten, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sind aber nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
51Das Selbsteintrittsrecht hat sich vor diesem Hintergrund nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
52Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Italien bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen hat.
53Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris.
54Insbesondere hat die Antragstellerin gesundheitliche Beschwerden, die ihrer Abschiebung nach Italien möglicherweise entgegengehalten werden könnten, nicht vorgetragen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.