Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 02. Sept. 2015 - 1 K 2781/13


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums S. zur Besetzung der Stelle „Sachbearbeiter/in Personalwerbung beim Sachgebiet 22“ verurteilt, über die Bewerbung des Klägers für die Besetzung der genannten Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 20. Oktober 1960 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW) im Dienst des beklagten Landes. Er ist derzeit beim Polizeipräsidium S. beschäftigt.
3Unter dem 15. März 2013 schrieb das Polizeipräsidium S. unter der Überschrift „Interessenabfrage“ die Stelle „Sachbearbeiter/in Personalwerbung“ aus. Diese Ausschreibug richtete sich an Polizeivollzugsbeamtinnen und -Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO mit einer mindestens 15jährigen Diensterfahrung nach Abschluss der Fachprüfung zum Stichtag 31. August 2013. Als „erfolgssichernde Kompetenzmerkmale“ wurden „Eigenständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Ergebnisorientierung/Leistungsmotivation, Auftreten/Repräsentation, Einfühlungsvermögen, Organisations- und Planungsfähigkeit, Organisationskenntnisse und Werteorientierung“ genannt. Unter der Überschrift „sonstige Voraussetzungen“ hieß es: „Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung sind von Vorteil; Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung wird erwartet“. Die Frist zur Bewerbung wurde auf den 7. April 2013 festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Interessenabfrage verwiesen.
4In der Folge bewarben sich insgesamt 29 Beamtinnen und Beamte auf diesen Dienstposten, darunter am 18. März 2013 der am 1. Mai 1967 geborene Beigeladene, der als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW) beim Polizeipräsidium S. beschäftigt ist, und am 21. März 2013 der Kläger.
5In seiner Bewerbung führte der Kläger u.a. aus, dass er in seiner Heimatstadt seit Jahren kulturell und kommunalpolitisch engagiert sei und in diesem Zusammenhang über viel Erfahrung mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verfüge. Zudem habe er bereits mehrere kulturelle Großveranstaltungen geplant und durchgeführt. Bei der Nachwuchswerbung für die Polizei sehe er diese Erfahrung als vorteilhaft an. Daneben habe er auch familiär sehr viele Bezüge zu der Zielgruppe der potentiellen Polizeibewerber.
6Nach einer Auflistung durch den Kläger habe sich seine dienstliche Verwendung u.a. wie folgt gestaltet: „2000 bis 2007 verschiedenste Verwendung in Aus- und Fortbildung des LAFP, u. a. auch als Räter in verschiedensten AC; 2000 LAFP halbjährige Ausbildung in Didaktik und Methodik; 2001 LAFP dreimonatige Qualifikation als Verhaltenstrainer; 2005 Qualifikation als Ausbilder für Multiplikatoren im Tutorenkonzept; 2012 zweiwöchige Hospitation im Bereich der Einstellungsberatung“.
7Der Beigeladene führte in seiner Bewerbung u.a. aus, dass die abwechslungsreiche und selbständige Arbeit im Bereich der Personalwerbung ihm nicht nur großen Spaß bereiten würde, sie sei auch eine große Herausforderung. Aufgrund seiner positiven Einstellung im Umgang mit Menschen sowie seiner Kommunikations- und Teamfähigkeit sei er davon überzeugt, den Anforderungen an die Stelle des Einstellungsberaters gerecht zu werden. Es sei für ihn eine Selbstverständlichkeit, die Arbeitszeitgestaltung dem Arbeitsaufkommen flexibel anzupassen. Die durchweg positiven Erfahrungen während seiner Hospitation bei der Einstellungsberatung vom 2. bis 13. Juli 2012 hätten ihn in seinem Vorhaben bestärkt, sich fest für diese Stelle zu bewerben. Vor seinem Wechsel zur Landespolizei habe er den Einstellungsberater des damaligen Bundesgrenzschutzes über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren unterstützt und zum Teil auch eigenverantwortlich vertreten. Eine große Anzahl von Schulvorträgen, Berufs- und Messeveranstaltungen sowie sämtliche Bürotätigkeiten und Beratungsgespräche hätten zu seinen Aufgaben gezählt.
8Ausweislich eines „Beschäftigungsnachweises“ war der Beigeladene in der Zeit vom 9. Januar bis zum 3. April 1991 als Einstellungsberater beim Bundesgrenzschutz tätig, außerdem besetzte er vom 31. Oktober bis zum 10. November 1991 sowie vom 6. bis 14. Februar 1992 jeweils einen Werbe- und Informationsstand auf einer Verbraucherausstellung bzw. Berufsbildungsmesse.
9Nach einer vom Polizeipräsidium S. getroffenen Vorauswahl der Bewerber lud dieses neben dem Kläger und dem Beigeladenen Polizeioberkommissar C. , Polizeihauptkommissar S1. , Polizeioberkommissar T. und Kriminalhauptkommissar N. zu Auswahlgesprächen ein. Diese erfolgten am 13., 14. und 29. Mai 2013. An diesen Auswahlgesprächen nahmen als Auswahlkommission jeweils Regierungsoberamtsrat S2. , Frau Regierungsamtfrau T1. und Frau Regierungsbeschäftigte T2. – die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums – teil. Im Anschluss an die Gespräche vergab jedes Kommissionsmitglied für die Kompetenzmerkmale „Einfühlungsvermögen“, „Organisationskenntnisse“, „Konfliktfähigkeit“ und „Kommunikationsfähigkeit“ einen Punktwert. Dabei erzielte der Beigeladene mit einem Gesamtpunktwert von 21 Punkten den niedrigsten und damit besten Wert, der Kläger mit 27 Gesamtpunkten den zweitbesten Wert.
10Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Polizeipräsidium S. mit, die Entscheidung, den ausgeschriebenen Dienstposten nicht an den Kläger zu vergeben, sei für diesen, der nach seiner eigenen Einschätzung unter allen Bewerbern über umfangreiche und nachhaltige Erfahrungen in diesen Bereich verfüge, nicht nachvollziehbar. Das Polizeipräsidium werde daher bis zum 11. Juni 2013, 12:00 Uhr um Darlegung derjenigen Gesichtspunkte gebeten, die zu seiner Entscheidung für einen anderen Bewerber geführt hätten.
11Unter dem 11. Juni 2013 teilte das Polizeipräsidium S. dem dortigen Personalrat mit, dass sich nach Durchführung der Auswahlgespräche der Beigeladene als der am besten geeignete Beamte für die zu besetzende Stelle erwiesen habe. Es werde daher beabsichtigt, diesen mit sofortiger Wirkung die Funktion „Personalwerber beim Sachgebiet 22“ zu übertragen und dem Beamten zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben von der Direktion GE, PI 1, PW N1. , zur Direktion ZA Dezernat ZA 2 Sachgebiet 22 umzusetzen. Es werde gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG um Zustimmung des Personalrats gebeten.
12Dieses Schreiben wurde bereits unter dem 4. Juni 2013 von Frau T2. für die Gleichstellungsbeauftragte mit Paraphe mitgezeichnet.
13Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 teilte das Polizeipräsidium S. dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass in dem besagten Stellenbesetzungsverfahren eine Vielzahl von Bewerbungen eingegangen sei. Die Bewerberlage sei anhand der Vorkenntnisse der Bewerber gesichtet und eine Vorauswahl der bestgeeigneten Bewerber getroffen worden. Zu dieser Vorauswahl habe auch der Kläger gehört. Dessen umfangreiche und nachhaltige Erfahrungen seien somit an dieser Stelle berücksichtigt worden. Es sei ein standardisiertes Auswahlverfahren, dem sich alle ausgewählten Bewerber, so auch der Kläger, hätten stellen müssen, gefolgt. Die Entscheidung über die Stellenbesetzung sei anhand der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens getroffen worden. Wie dem Kläger bereits mitgeteilt worden sei, habe sich ein Mitbewerber an dieser Stelle durchgesetzt. Es solle noch einmal hervorgehoben werden, dass die Vorkenntnisse des Klägers in diesem Verfahren berücksichtigt worden seien, seine Leistung im Auswahlverfahren jedoch nicht ausgereicht hätten, um sich in der Bewerberlage abzuheben.
14Der Kläger hat am 11. Juni 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 28. August 2013 – 1 L 675/13 – lehnte die Einzelrichterin der erkennenden Kammer diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 6 B 1085 – zurück.
15Unter dem 12. Juni 2013 teilte der Personalrat beim Polizeipräsidium S. mit, dass dieser der beabsichtigten Maßnahme zustimme.
16Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch darauf, dass über die Stellenvergabe, auch ohne dass diese mit einer Beförderung verbunden wäre, unter dem Gesichtspunkt der Leistung und Eignung aus Art. 33 Abs. 2 GG im Sinne einer Bestenauslese entschieden werde. Das Polizeipräsidium S. habe sich bei der Ausschreibung zur Besetzung der relevanten Stelle auf die Grundsätze der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG selbst festgelegt. Die Tatsache, dass die Ausschreibung lediglich als „Interessenabfrage" bezeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass es sich hierbei um eine rechtlich wirksame Ausschreibung handele. Da hierbei nicht angegeben worden sei, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahlentscheidung getroffen werde, könne nur geschlossen werden, dass die Grundsätze der Bestenauslese maßgeblich gewesen seien. Hieran müsse sich das Polizeipräsidium nunmehr festhalten lassen. Für das vorliegende Verfahren habe dies deshalb Bedeutung, da Vorerfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung gefordert gewesen seien. Die Bezeichnung als „ sonstige Voraussetzung“, lasse sich nur dahingehend verstehen, dass es sich um ein konstitutives Merkmal handeln solle, das die Bewerber erfüllen müssten. Das Aufstellen dieses konstitutiven Merkmals führe zu einer Einschränkung des Bewerberkreises und verstoße daher grundsätzlich gegen die Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ein solcher Verstoß sei gleichwohl rechtlich zulässig, wenn es durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei, auf die zu besetzende Stelle nur diejenigen Beamten zu verwenden, die über diesbezügliche Vorerfahrung in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung verfügten. Im Hinblick auf die Aufgaben, die von der diesbezüglichen Stelle des Sachbearbeiters „Personalwerbung" wahrgenommen werden müssten, erscheine es sachlich gerechtfertigt, den Kreis der Bewerber nur auf diejenigen Beamten zu beschränken, die über eine diesbezügliche Vorerfahrung verfügten. Für das vorliegende Verfahren sei dies insofern relevant, als dass der Beigeladene nicht zu dem Kreis der engeren Bewerber hätte gehören dürfen, da er über keinerlei einschlägige Vorerfahrung verfügt habe. Der Beigeladene sei lediglich von Januar bis April 1991 und mithin vor über 23 Jahren für weniger als drei Monate als „Einstellungsberater" beim damaligen Bundesgrenzschutz verwand worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er lediglich für jeweils zwei Wochen die Werbe- und Informationsstände des Bundesgrenzschutzes besetzt. Bedeutung habe dies für das vorliegende Verfahren deshalb, da zwar grundsätzlich der Beigeladene zwar Erfahrungen in den genannten Bereichen hierdurch erlangt habe. Im Hinblick darauf, dass das konstitutive Merkmal der Vorerfahrung sich aber an den Anforderungen der Einschränkung der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen müsse, reiche irgendeine Vorerfahrung jedoch nicht aus. Vielmehr müsse die Vorerfahrung eben unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes der Bestenauslese so gestaltet sein, dass diese auf die Leistung und Eignung der jeweiligen Kandidaten einen relevanten Einfluss habe. Ein solch relevanter Einfluss sei in der Person des Beigeladenen durch seine mehr als 23 Jahre zurückliegende Erfahrung nicht gegeben. Auch sei die damalige Tätigkeit des Beigeladenen mit den heutigen Anforderungen an eine Einstellungsberatung und Personalgewinnung nicht vergleichbar.
17Aufgrund des Vorstehenden sei auch das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats im vorliegenden Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß gewesen. Die damalige Vorlage an den Personalrat habe die Angabe, dass die berücksichtigungsfähige Vorerfahrung des Beigeladenen sich auf die lediglich zweimal zweiwöchige Betreuung eines Informationsstandes vor über 23 Jahren beziehen würde, nicht beinhaltet. Insofern sei die Zustimmung des Personalrats für die Beteiligung unter falschen Voraussetzungen erlangt worden.
18Ferner sei zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium die Frage der Vorerfahrung in den angesprochenen Funktionen lediglich als Kriterium zur Begrenzung des Bewerberkreises angesehen habe, bei der eigentlichen Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern, die zuvor zum engeren Bewerberkreis gezählt worden seien, aber keine Bedeutung gehabt habe. Dies sei rechtlich nicht zulässig.
19Darüber hinaus erweise sich auch die Durchführung des Auswahlverfahrens als rechtlich fehlerhaft. So habe sich das diesbezügliche Auswahlgespräch mit dem Kläger lediglich auf seine Antworten auf drei ihm prothetisch geschilderten Situationen bezogen. Hierbei scheine man seitens des Polizeipräsidiums davon ausgegangen zu sein, dass es in den jeweiligen Situationen richtige und falsche Antworten gäbe. So habe er nach Abschluss des Auswahlgespräches erfahren, dass er in Bezug auf die Beantwortung der Frage, wie er eine abzulehnende Bewerberin trösten würde, anscheinend die falsche Antwort gegeben habe. Es sei erwartet worden, dass er antworte, diese in den Arm zu nehmen, was jedoch grenzverletzend sei.
20Der Kläger beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung der Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums S. zur Besetzung der Stelle „Sachbearbeiter Personalwerbung ZA 22“ zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers für die Besetzung der vorgenannten Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
22Das beklagte Land beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Es macht geltend, die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle sei nach personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Um anhand personalwirtschaftlicher Erwägungen eine Auswahl treffen zu können, sei die umfangreiche Bewerberlage gemeinsam mit dem Vorstand des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten, dem Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen und Vertretern des Personaldezernats besprochen worden. Dabei sei insbesondere erörtert worden, ob die von den Bewerberinnen und Bewerbern angegebenen Kenntnisse und wahrgenommenen dienstlichen Tätigkeiten für eine Verwendung im Bereich der Personalwerbung sinnvoll erschienen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob die jeweiligen Kenntnisse durch aktuelle bzw. frühere dienstliche Verwendungen oder im privaten Bereich erworben worden seien. Da nach der Vorauswahl aus der reduzierten Bewerberlage keine Entscheidung anhand personalwirtschaftlicher Erwägungen mehr hätte getroffen werden können, sei mit den insgesamt sechs Bewerbern ein Auswahlverfahren in Form eines strukturierten Interviews durchgeführt worden. Dabei sei auf die Prüfung aller in der Stellenausschreibung niedergelegten Kompetenzmerkmale verzichtet worden, um die jeweiligen Auswahlgespräche zeitlich und inhaltlich nicht zu umfangreich werden zu lassen. Bei der Auswahl der abgefragten Kompetenzmerkmale seien diejenigen in den Blick genommen worden, die seitens des hiesigen Sachgebiets 22, dem der Aufgabenbereich „Personalwerbung" unterstehe, als wichtig für die tägliche Dienstverrichtung eingestuft worden seien. Obwohl der Interviewleitfaden zu den Auswahlgesprächen eine Art „Musterlösung" als Orientierungshilfe für die bewertenden Mitglieder der Auswahlkommission beinhaltet habe, seien die dort vorgegebenen Stichpunkte weder als eine abschließende Aufzählung, noch als einzig richtige Antwortmöglichkeit zu verstehen gewesen. Die Argumentation des Klägers, er sei nicht berücksichtigt worden, weil er im Gegensatz zum Beigeladenen die subjektiv „richtige" Antwort nicht gegeben habe, gehe daher fehl. Der abschließende Vorschlag zur Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen sei ausschließlich anhand der Ergebnisse der Auswahlgespräche erfolgt und habe dem Votum der Auswahlkommission entsprochen. Der Beigeladene habe sich als der bestgeeignete Bewerber erwiesen.
25Die endgültige Besetzung der streitbefangenen Funktion mit dem Beigeladenen sei nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit Wirkung vom 23. Dezember 2013 erfolgt.
26Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, die Vorerfahrung des Beigeladenen noch einmal in der Personalratsvorlage zur Besetzung der vakanten Stelle einzubringen.
27Zur Beteiligung von Frau T2. , die an den Auswahlgesprächen teilgenommen hatte, führte das Polizeipräsidium S. schriftsätzlich Folgendes aus: Frau Regierungsbeschäftigte T2. sei seit dem 15. April 2011 stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte beim Polizeipräsidium S. . Bei dieser Stelle handele es sich nicht um eine Abwesenheitsvertretung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten sondern um eine ständige Vertretung. Die ständige Vertretung beinhalte auch Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten während ihrer Anwesenheit, so dass Frau T2. in dieser Funktion an den Auswahlgesprächen teilgenommen habe. Die Mitzeichnung der Personalratsvorlage durch Frau T2. sei ebenfalls im Rahmen ihrer Funktion als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erfolgt. Die zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens hauptamtlich bestellte Gleichstellungsbeauftragte, Frau Polizeihauptkommissarin T3. , und ihre Stellvertreterinnen hätten sich darauf verständigt, sich als gleichberechtigt für die Aufgabenwahrnehmung situativ und entsprechend der jeweiligen Zeitlichen Ressourcen, unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden Sachverhalte und betroffenen Personen abzustimmen. Eine reglementierte Aufgabenteilung mit klar festgelegter Zuweisung auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Sachverhalt sei weder angesichts der Größe des Polizeipräsidiums, noch vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sachgerecht. Die zurzeit hauptamtlich bestellte Gleichstellungsbeauftragte habe diese Verfahrensweise im Übrigen beibehalten. Eine schriftliche Niederlegung von Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten beim Polizeipräsidium S. liege somit nicht vor; ferner werde sie auch nicht für erforderlich gehalten. Zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und der getroffenen Auswahlentscheidung habe keine Reihung zwischen den beiden Stellvertreterinnen der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bestanden. Beide Stellvertreterinnen hätten gleichberechtigt nebeneinander fungiert. Diese Verfahrensweise sei im Übrigen beibehalten worden. Sowohl die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterinnen seien an den Tagen der Auswahlgespräche (13., 14. und 29. Mai 2013) sowie am Tag der Abzeichnung der Auswahlentscheidung am 4. Juni 2013 anwesend gewesen. In direkter Absprache zwischen der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen sei entschieden worden, dass im hier zugrundeliegenden Auswahlverfahren Frau T2. in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten teilnehme. Aus Gründen der Kontinuität des Verfahrens habe auch im weiteren Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens an dieser Stelle kein Wechsel zu der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten oder der anderen Stellvertreterin stattgefunden.
28In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Polizeipräsidiums aus, dass sich Jedenfalls in den letzten drei Jahren die Aufgabenabgrenzung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer beiden Stellvertreterinnen so dargestellt habe, dass zunächst die erste „hauptamtliche“ Gleichstellungsbeauftragte mit entsprechenden Fragestellungen betraut worden sei und erst im Verhinderungsfalle zunächst die erste Stellvertreterin und anschließend die zweite Stellvertreterin herangezogen worden seien. Frau T2. sei zum Zeitpunkt der Auswahlgespräche und der Auswahlentscheidung die erste stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte gewesen. Jedenfalls an einem der drei Tage der Auswahlgespräche habe ein Verhinderungsfall der damaligen ersten Gleichstellungsbeauftragten Frau T3. vorgelegen. Da diese vollständig von sonstigen Diensttätigkeiten befreit gewesen sei, müsse es sich um eine andere Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte gehandelt haben. Genaueres könne hierzu jedoch nicht ausgeführt werden. Der Begriff der „situativen Absprache“, der im Schriftsatz vom 7. August 2015 hinsichtlich der Aufgabenabgrenzung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen für den konkreten Einzelfall verwandt worden sei, bedeute nicht, dass sich die erste Gleichstellungsbeauftragte und ihre beiden Stellvertreterinnen tagtäglich oder wöchentlich abstimmten, wer welche Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte wahrnehme. Vielmehr sei es die Regel, dass die erste Gleichstellungsbeauftragte – soweit kein Verhinderungsfall vorliege – sämtliche Gleichstellungsfragen vorrangig bearbeiten wolle und bearbeite.
29Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakten des Klägers und des Beigeladenen Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist.
33Die Klage hat Erfolg.
34Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Entscheidung des Polizeipräsidiums S. , die Stelle „Sachbearbeiter Personalwerbung beim Sachgebiet 22“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtlich zu beanstanden. Das Polizeipräsidium S. ist verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
35Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen war mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des Polizeipräsidiums S. bereits formell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
36Bei der streitgegenständlichen Dienstpostenvergabe, die in Form einer Umsetzung erfolgen sollte, handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten des Polizeipräsidiums unterliegende personelle Maßnahme.
37Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen – LGG NRW – vom 9. November 1999 gilt u.a. für Behörden des Landes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW) und somit auch für das Polizeipräsidium S.. Der Kläger war und ist auch Beschäftigter im Sinne des LGG NRW. Denn hierzu zählen grundsätzlich Beamte (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW).
38Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen.
39Zu den personellen Maßnahmen zählt auch eine Umsetzung.
40Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW legt ein umfassendes und damit auch die Umsetzung eines Beamten einschließendes Begriffsverständnis nahe. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung "personelle Maßnahmen" und nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen. Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 17 LGG NRW (vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f.) auch der Gesetzgeber ausgegangen. Auch die Gesetzessystematik rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Kreis der mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können.
41§ 17 Abs. 1 LGG NRW beinhaltet nach der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs eine Generalklausel. Der Gesetzgeber wollte durch eine weite Fassung der Vorschrift möglichst viele Sachverhalte erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken soll. Dies wird nicht zuletzt durch die Verwendung der allgemein gehaltenen Formulierung „soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen“ in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW unterstrichen. Überdies macht § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG NRW mit den Einleitungsworten „dies gilt insbesondere für“ deutlich, dass jedenfalls die dort unter Nr. 1 genannten „sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen“ sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können.
42Dadurch, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, wird der Kreis der mitwirkungspflichtigen Maßnahmen auch nicht etwa auf solche Maßnahmen eingeengt, die „frauenrelevant“ sind. Dies verdeutlicht das Ziel des LGG NRW. Es spricht nicht lediglich die Situation der Frauen an, sondern dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW) der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG), das auch den Schutz der Männer bezweckt. Das LGG NRW soll den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durchsetzen.
43Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2015 – 6 A 589/12 –, juris m.w.N.
44Die Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums S. war somit am vorliegenden umsetzungsverfahren zu beteiligen. Dies ist jedoch nicht ordnungsgemäß geschehen.
45Dabei ist davon auszugehen, dass mit der in § 17 Abs. 1 LGG NRW vorgeschriebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich die Beteiligung der ersten Gleichstellungsbeauftragten gemeint ist.
46Der Wortlaut des LGG NRW selbst spricht zwar nur davon, dass „die Gleichstellungsbeauftragte“ zu beteiligen ist. Allerdings spricht schon das allgemeine Wortverständnis des Begriffes „Stellvertreterin“ dafür, dass diese im Regelfall nur bei einer Verhinderung der zunächst mit einer Aufgabe betrauten Person herangezogen wird. Ein anderes Verständnis würde den Unterschied zwischen der erstrangig mit einer Aufgabe betrauten Person und einer Stellvertretung völlig verwischen. Eine andere Auslegung drängt sich auch nicht durch die Systematik oder der Entstehungsgeschichte des LGG NRW auf.
47Schließlich wird diese Betrachtung auch durch Sinn und Zweck der Vorschriften des LGG NRW gerechtfertigt. So ist in § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW geregelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgabe frei von Weisungen wahrnimmt. Damit diese Weisungsfreiheit ihren Zweck einer freien und unabhängigen Aufgabenerfüllung voll entsprechen kann, ist es angezeigt, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch in persönlicher Hinsicht unabhängig agieren kann. Zwar dürfte es in der Regel so sein, dass sich die erste Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung mit ihrer Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreterinnen abstimmt, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Vielmehr obliegt es der ersten Gleichstellungsbeauftragten, die „Leitlinien“ der Ausgestaltung ihrer Aufgabenwahrnehmung vorzugeben, an der sich in Vertretungsfällen ihre Stellvertreterinnen zu orientieren haben.
48Von einem entsprechenden Verständnis der Aufgabe einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten geht im Bereich der Bundesverwaltung auch das dort geltende Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG – aus. Dieses normiert in § 26 Abs. 1, dass die Stellvertreterin grundsätzlich im Vertretungsfall tätig wird. Abs. 2 regelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte abweichend von Abs. 1 der Stellvertreterin mit deren Einverständnis einen Teil der Aufgaben nach § 25 zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen kann. Dass eine entsprechende Regelung im LGG NRW nicht vorhanden ist, führt indessen nicht zu der Annahme, dass die hinter dieser Regelung stehenden Erwägungen – die Gewährleistung einer alleinverantwortlichen und unabhängigen Aufgabenwahrnehmung durch die erste Gleichstellungsbeauftragte – nicht auch im Anwendungsbereich des LGG NRW Geltung beanspruchen. Die Regelungssystematik des LGG NRW bietet im Gegenteil keinen Anhalt dafür, dass die erste Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin(nen) die Aufgaben gleichberechtigt nebeneinander wahrnehmen könnten.
49Im vorliegenden Auswahlverfahren wurde jedoch nicht die damalige erste Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums S. , Frau Polizeihauptkommissarin T3. , sondern lediglich die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte, Frau Regierungsbeschäftigte T2. , beteiligt, ohne dass es hierfür einen sachlich gerechtfertigten Grund gab.
50Zunächst ist nicht erkennbar, dass in den Zeitpunkten der Auswahlgespräche am 13., 14. und 29. Mai 2013 sowie am Tag der Abzeichnung der Auswahlentscheidung durch Frau T2. am 4. Juni 2013 es tatsächlich eine Vertretungssituation durch eine Abwesenheit oder sonstige Verhinderung der damaligen ersten Gleichstellungsbeauftragten gegeben hätte. Zwar führte der Vertreter des Polizeipräsidiums in der mündlichen Verhandlung aus, dass es zumindest an einem dieser Termine eine Verhinderung von Frau T3. gegeben habe. Allerdings vermochte er nicht zu sagen, was dies für eine Verhinderung gewesen sei und an welchem Tag diese vorgelegen habe. Diese Ausführungen stehen jedoch im deutlichen Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz des Polizeipräsidiums vom 20. August 2015. Danach seien sowohl die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterinnen an den Tagen der Auswahlgespräche sowie am Tag der Abzeichnung der Auswahlentscheidung anwesend gewesen. In direkter Absprache der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen sei entschieden worden, dass im hier zugrunde liegenden Auswahlverfahren Frau Regierungsbeschäftigte T2. in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten teilnehme. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Vertreters des Polizeipräsidiums in der mündlichen Verhandlung sind diese Angaben substantiiert und nachvollziehbar, zumal der genannte Schriftsatz vom 20. August 2015 damit eingeleitet wird, dass die nachfolgenden Angaben auf der Basis einer Rücksprache mit der damaligen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, Frau Polizeihauptkommissarin T3. , und der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, Frau Regierungsbeschäftigte T2. , fußen. Gerade unter Berücksichtigung dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die Angaben in dem Schriftsatz unzutreffend sein und stattdessen die vagen und unsubstantiierten Angaben des Vertreters des Polizeipräsidiums in der mündlichen Verhandlung tatsächlich der Wahrheit entsprechen sollten.
51Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte nur im Verhinderungsfall der ersten Gleichstellungsbeauftragten deren Aufgaben wahrnimmt, kann unter Umständen jedoch dann gegeben sein, wenn die erste Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin untereinander in abstrakt-genereller Form eine Abgrenzung ihrer Aufgaben und Kompetenzen regeln.
52Dies ergibt sich schon daraus, dass es ansonsten in der Hand der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin liegen würde, wer wann welche Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte wahrnimmt. Dies könnte zu einer willkürlichen Handhabe dieser Aufgabenwahrnehmung führen. Darüber hinaus ist in den §§ 17 und 18 LGG NRW auch geregelt, dass die jeweilige Behörde bei Gleichstellungsfragen mit der Gleichstellungsbeauftragten in Kontakt zu treten hat. Der Behördenleitung muss dabei klar sein, an wen sie sich im jeweiligen Einzelfall zu wenden hat.
53Für ein solches Verständnis spricht auch, dass es in den für das Gericht zwar rechtlich nicht bindenden, aber zur Orientierung dienenden (normkonkretisierenden) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes (Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. April 2001) in Ziffer 1.1 zu § 15 heißt, dass die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Stellvertreterin in einer Dienststelle eine Mindestforderung sei. In einer größeren Dienststelle könnten auch eine oder mehrere Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bestellt werden. Dies könne insbesondere für Vertretungsfälle und bei der Zusammenlegung von Dienststellen geboten sein. Die Dienststelle müsse bei der Bestellung mehrerer Gleichstellungsbeauftragter im Benehmen mit ihnen zeitgleich Aufgaben und Kompetenzen regeln.
54Zwar spricht der letzte Satz nur von der Konstellation der Bestellung mehrerer Gleichstellungsbeauftragter. Die Pflicht zur Schaffung einer internen Kompetenzregelung muss jedoch erst recht gelten, wenn auch die Stellvertreterin oder sogar mehrere Stellvertreterinnen eigene Aufgabenbereiche wahrnehmen sollen.
55Eine solche abstrakt-generelle Regelung zwischen der ersten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer beiden Stellvertreterinnen hat es beim Polizeipräsidium S. zum Zeitpunkt des vorliegenden Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung jedoch nicht gegeben. Diesbezüglich führte der Vertreter des Polizeipräsidiums in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass grundsätzlich die erste Gleichstellungsbeauftragte sämtliche Gleichstellungsaufgaben zunächst selbst wahrnehme und nur im Verhinderungsfall die Aufgabenwahrnehmung zuerst an ihre erste und erst bei deren Verhinderung an ihre zweite Stellvertreterin übertrage. Diese Ausführungen stehen jedoch offensichtlich im Widerspruch zu den Einlassungen des Polizeipräsidiums in dessen Schriftsätzen vom 26. Januar und 7. August 2015. Hierin wird ausgeführt, dass es sich bei der Stelle der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nicht um eine Abwesenheitsvertretung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, sondern um eine ständige Vertretung handele. Die ständige Vertretung beinhalte auch Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten während ihrer Anwesenheit. Die zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens hauptamtlich bestellte Gleichstellungsbeauftragte, Frau Polizeihauptkommissarin T3. , und ihre Stellvertreterinnen hätten sich darauf verständigt, sich als gleichberechtigt für die Aufgabenwahrnehmung situativ und entsprechend der jeweiligen Zeitlichen Ressourcen, unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden Sachverhalte und betroffenen Personen abzustimmen. Eine reglementierte Aufgabenteilung mit klar festgelegter Zuweisung auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Sachverhalt sei weder angesichts der Größe des Polizeipräsidiums, noch vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sachgerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese schriftsätzlichen Ausführungen erneut „nach Rücksprache mit der damaligen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, Frau T3. , und der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, Frau T2. “ erfolgten. Zudem war der Schriftsatz vom 7. August 2015 von Herrn Regierungsoberamtsrat S2. – dem Vertreter des Polizeipräsidiums in der mündlichen Verhandlung – selbst unterzeichnet, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die „abgesprochenen“ schriftsätzlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung gegenteilig darstellte.
56Da es beim Polizeipräsidium S. in den Zeitpunkten der Auswahlgespräche und der Mitzeichnung der Auswahlentscheidung durch die Gleichstellungsbeauftragte somit nach Überzeugung des Gerichts keinerlei Regelung über die Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen zwischen der ersten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer beiden Stellvertreterinnen gab, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob für eine solche Regelung bestimmte Formerfordernisse – wie etwa Schriftform – einzuhalten sind.
57Dieser Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt bereits für sich genommen zum Erfolg der Klage. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – steht dem nicht entgegen.
58Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
59Der dargestellte Verfahrensfehler war nicht unbeachtlich. Denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Fehler die vom Polizeipräsidium getroffene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
60Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 VwVfG NRW ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 –, NVwZ 2014, 530, m.w.N.
62Das ist vorliegend der Fall. Die von § 46 VwVfG NRW geforderte Alternativlosigkeit der Sachentscheidung ist bei Ermessensentscheidungen wegen des ihnen immanenten Entscheidungsspielraums in der Regel und so auch hier nicht gegeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Sachentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Polizeipräsidium die erste Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt hätte.
63Auch wenn es aufgrund des Vorstehenden hierauf nicht ankommt, sei angemerkt, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte.
64Dabei steht die Entscheidung des Dienstherrn, wie er eine Stelle in seinem Zuständigkeitsbereich besetzt, als Bestandteil seiner Organisationshoheit in seinem weiten Organisationsermessen. Die im Rahmen der Auswahlentscheidung anzustellende Ermessensausübung ist dabei an den Maßgaben des § 114 Satz 1 VwGO zu messen. Nach dieser Norm prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
65Es ist davon auszugehen, dass es einer an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht nur zwischen Beförderungsbewerbern, sondern auch dann bedarf, wenn sich der Dienstherr im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens dazu entschieden hat. Mit einer solchen Entscheidung beschränkt er seine Organisationshoheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, DVBl. 2007, 1318 und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244 sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, NWVBl. 2003, 278.
67Eine solche Selbstbindung ist indessen hier nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28. August 2013 – 1 L 675/13 – Folgendes ausgeführt:
68„Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit der Übertragung der Stelle eine Beförderung verbunden ist sowie dafür, dass es sich um einen Beförderungsdienstposten handelt, auf den bereits eine spätere Beförderung in Aussicht genommen wäre.
69Auch sprechen die Angaben des Antragsgegners im laufenden Verfahren, die eingegangenen Bewerbungen seien zusammen mit dem Vorstand des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und Vertretern des Personaldezernats insbesondere im Hinblick auf die von den Bewerbern angegebenen besonderen Kenntnisse erörtert worden und soweit diese Kenntnisse oder die dienstliche Tätigkeit für eine Verwendung als Personalwerber zielführend erschienen seien, sei die Bewerberlage eingegrenzt worden, dagegen, dass die Auswahlentscheidung für den streitigen Dienstposten nach Bestenauslesegesichtspunkten durchgeführt worden sein könnte. Damit ist Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht zur Anwendung gekommen, so dass keine andere Bewertung hinsichtlich der Annahme eines Anordnungsgrundes in Betracht zu ziehen ist.“
70Das Gericht hält an diesen Ausführungen auch in Bezug auf das vorliegende Hauptsacheverfahren fest.
71Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründete die Angabe in der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Interessenabfrage vom 15. März 2013 unter der Überschrift „sonstige Voraussetzungen“, dass „Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung von Vorteil“ seien, nicht die Annahme einer Selbstbindung des Polizeipräsidiums an den Grundsätzen der Bestenauslese. Das Vorhandensein von Vorerfahrungen in den Bereichen Personalwerbung/Einstellungsberatung stellte kein für die Dienstpostenvergabe konstitutives Merkmal dar. Dazu bietet die Bezeichnung als „sonstige Voraussetzung“ keinen genügenden Anhalt. Im Gegenteil sollte das Vorhandensein von einschlägigen Vorerfahrungen von Vorteil sein, d.h. dass sich deren Vorhandensein positiv auf die Chancen des Bewerbers auswirkt, nicht hingegen jedoch, dass Vorerfahrungen zwingende und damit konstitutive Voraussetzung für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens waren. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Vorerfahrung des Beigeladenen sowohl von ihrem Umfang wie auch von ihrer zeitlichen Lage ausreichend war, um dem vermeintlich konstitutiven Merkmal der vorhandenen Vorerfahrung gerecht zu werden.
72Auch der Umstand, dass das Polizeipräsidium S. angesichts der Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung – entgegen seines ursprünglichen schriftsätzlichen Vorbringens – die Vorerfahrung der Bewerber doch nicht als einziges Kriterium für die Vorauswahl für die Einladung zu den Auswahlgesprächen heranzog, stellt jedenfalls keinen Aspekt dar, auf den sich der Kläger vorliegend mit Erfolg berufen könnte.
73Der Grundsatz in Stellenbesetzungsverfahren, wonach sich ein unterlegener Mitbewerber nur auf Fehler im Auswahlverfahren berufen kann, die für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein können, ist auch bei Auswahlentscheidungen wie der vorliegenden anzuwenden.
74Diese Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt. Der Kläger wurde zu den der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegten Auswahlgesprächen eingeladen. Darauf, dass die beiden Bewerber C. und S1. nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung gar nicht erst zu den Auswahlgesprächen hätten zugelassen werden dürfen, kommt es nicht an, da sich deren Einladung zu den Auswahlgesprächen nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat, da diese beiden Mitbewerber ohnehin schlechtere Punktwerte als der Kläger erzielten.
75Schließlich sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigten, dass das Polizeipräsidium bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich insoweit nicht dem Risiko der Kostentragung unterworfen hat(§ 154 Abs. 3 VwGO).
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.