Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 6 B 1085/13


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auf den Dienstposten “ZA 2 SG 22 - Sachbearbeiter Personalwerbung“ umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist,
4bleibt ohne Erfolg.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es liege der Fall einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz vor. Der streitbefangene Dienstposten solle im Wege der Umsetzung besetzt werden. Diese könne wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 2781/13 als rechtswidrig erweise. Zwar sei auch bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Betracht zu ziehen sein, wenn der Dienstherr entschieden habe, die Auswahl im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Letzteres sei hier aber nicht der Fall.
7Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Der Antragsteller stellt weder in Frage, dass es sich hier um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz handelt und die Besetzung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden kann, noch bezweifelt er, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es hier keines an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsvergleichs bedürfe, so dass ein Anordnungsgrund unter diesem Gesichtspunkt,
8vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 - , vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris,
9nicht in Betracht zu ziehen sei. Sein Einwand, ein Anordnungsgrund sei - dennoch - gegeben, gründet vielmehr ausschließlich auf folgender Argumentation: Der Antragsgegner habe eine Vorauswahl getroffen und den Beigeladenen nur deshalb in den engeren Bewerberkreis einbezogen, weil er angenommen habe, der Beigeladene habe, wie von diesem vorgetragen, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung erlangt. Dies sei indes unzutreffend. Tatsächlich verfüge der Beigeladene über keinerlei Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung, so dass er sich nicht im engeren Bewerberkreis hätte befinden dürfen. Werde der Beigeladene auf den streitbefangenen Dienstposten umgesetzt, erhalte er die Gelegenheit, erstmalig Erfahrungen in diesen Bereichen zu sammeln. Sollte die Auswahlentscheidung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufgehoben werden, müsste der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Beigeladene wäre dann allein wegen der Erfahrungen in den engeren Bewerberkreis einzubeziehen, die er durch die zwischenzeitliche Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten erlangt habe. Bei einer neuen Auswahlentscheidung seien seine, des Antragstellers, Erfolgschancen geringer, wenn der Beigeladene einbezogen würde. Durch dessen zwischenzeitliche Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten würde ein möglicher Erfolg im Hauptsacheverfahren somit entwertet.
10Diese Argumentation ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil der ihr zu Grunde liegende Ausgangspunkt, der Beigeladene habe im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz keine Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung erlangt, nicht zutrifft. Der Beigeladene war bis zum 30. November 1992 beim Bundesgrenzschutz tätig. Der seitens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Beschäftigungsnachweis" des Bundesgrenzschutzes belegt die Verwendung des Beigeladenen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung in den Zeiträumen 9. Januar bis 3. April 1991 und 6. bis 14. Februar 1992. Jedenfalls in diesen Zeiträumen hat er somit Erfahrungen in den genannten Bereichen erlangt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
12Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.