Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Mai 2016 - NC 6 K 996/16

published on 02/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Mai 2016 - NC 6 K 996/16
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester im Sommersemester 2016 zuzulassen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere kann ein solcher Antrag schon gestellt werden, wenn noch keine Hauptsacheklage erhoben ist, aber noch zulässig fristgemäß erhoben werden kann, wie dies hier der Fall ist, weil der (auf außerkapazitäre wie auch innerkapazitäre Zulassung gerichtete) Zulassungsantrag vom 6.1.2016 von der Antragsgegnerin bisher nicht beschieden wurde, so dass der Antragsteller eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) noch zulässig erheben könnte.
Da die Antragsgegnerin dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit ihrer Antragserwiderung auch entgegengetreten ist, fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse.
Der Antrag ist aber unbegründet. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil die Vorlesungen zum Sommersemesters 2016, zu dem der Antragsteller zugelassen werden möchte, bereits vergangene Woche am 28.4.2016 begonnen haben. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1) Hauptantrag:
Es ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester erfüllt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er die nach § 4 der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für die Zulassung zum höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen (v. 11.5.2010 -Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 28, S. 174) für eine Zulassung zum 2. FS erforderlichen Praktika in „Biologie für Mediziner“, „Physik für Mediziner“ und „Chemie für Mediziner“ absolviert hätte (zur Zulässigkeit dieser Anforderung siehe VG Freiburg, B. v. 17.5.2013 - NC 6 K 538/13 -, juris, Rdnr. 7). Vielmehr hat er den vorgelegten Nachweisen zufolge bisher lediglich die Praktika „Praktikum der Chemie für Mediziner“ und „Praktikum der Physik für Mediziner“ absolviert (GAS 25,27), hingegen nicht ein „Praktikum der Biologie für Mediziner“. Soweit er diesbezüglich einen Nachweis vorgelegt hat, dass er ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ absolviert hat (GAS 25), genügt dies nicht, da es das „Praktikum der Biologie für Mediziner“ nicht ersetzt. Denn insoweit handelt es sich um unterschiedliche Praktika, worauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.4.2016 bezugnehmend auf die Ausführungen des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage unter Verweis auf die Vorschriften der ÄAppO und ihrer Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin zutreffend hingewiesen hat, welche beide Praktika nebeneinander erwähnen und beide kumulativ als Voraussetzung für die Zulassung zur ersten ärztlichen Vorprüfung (Physikum) benennen (GAS 55).
Dass das Landesprüfungsamt für Medizin (Bezirksregierung Düsseldorf) dem Antragsteller aufgrund der Nachweise seiner Praktika sein an der Universität Riga/Lettland absolviertes Studium als ein vorklinisches Semester angerechnet hat, besagt entgegen der Ansicht des Antragstellers (GAS 37) nicht, dass er damit auch die nach der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für ein Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester erforderliche Qualifikation erworben hätte, welche eben auch ein Praktikum in Biologie für Mediziner voraussetzt, so wie dies nicht nur Ortswechsler ins 2. Fachsemester, sondern auch alle bisher schon bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden nachweisen müssen, wenn sie ins 2. Fachsemester aufrücken wollen.
Soweit der Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 26.4.2016 (GAS 57) ein „Transcript of Records“ seiner bisher in Riga erbrachten Studienleistungen vorgelegt hat, ändert auch dies nichts an der vorstehenden Beurteilung. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass er ein „Praktikum Biologie für Mediziner“ absolviert hätte, sondern lediglich dass er die Praktika „Medical Chemistry“ und „Medical Physics“ absolviert hat.
Auf die Frage, ob außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl noch Kapazitäten frei sind, weil etwa die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Studienjahr (WS2015/16 und SS 2016) fehlerhaft wäre, kommt es mithin gar nicht an. Denn die oben dargelegten Anforderungen des Nachweises einer Qualifikation für das erstrebte Studium in einem höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen gelten auch für die außerkapazitäre Zulassung (vgl. VG Freiburg, a.a.O.).
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Nur am Rande sei hier bemerkt, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen (vgl. §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -ZZVO vom 25.06.2015 - GBl. 2015, 393) auch nicht zu beanstanden wäre.
11 
Sie entspricht nämlich der Zulassungszahl, die für das vorhergehende Studienjahr (WS2014/15 und SS 2015) in genau der gleichen Höhe festgesetzt und vom Gericht unbeanstandet gelassen worden ist (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris). Die für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter (Lehrangebot, Export, Curricularanteile, Anteilquoten, gewichteter Curricularanteil etc.) haben sich insoweit bis auf eine marginale Veränderung der einzustellenden Schwundquoten gegenüber dem Vorjahr gar nicht verändert (siehe Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], Seite 4, 3, 10, 89, 119, 120,121 und 123: Schwundfaktor SF Humanmedizin-Vorklinik = 0,9973 [Vorjahr: 0,9961]; SF für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. = 0,8398 [Vorjahr: 0,834]). Zudem hat es gegenüber dem vorhergehenden Studienjahr keine für die Kapazitätsermittlung relevanten Änderungen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen gegeben. Im Ergebnis führt dies wie im vorhergehenden Studienjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der Vorjahreswert von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der diesjährige geringere Wert von 337,9101 auf 338 aufgerundet wird (KA S. 120).
12 
Schließlich sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten - vom Gericht auf eventuelle Doppelbelegungen überprüften - Belegungsliste (Stand 12.4.2016) alle der 338 festgesetzten Studienplätze im 2. FS Humanmedizin auch tatsächlich wirksam durch zugelassene Studierende belegt, so dass auch innerkapazitär kein Studienplatz für die mit vorliegendem Antrag der Sache nach sinngemäß auch begehrte innerkapazitäre Zulassung zur Verfügung stünde.
13 
2) Hilfsantrag:
14 
Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg:
15 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist nämlich schon deshalb von vornherein gar nicht möglich, weil nach den Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin ein Studium der Humanmedizin nur zum Wintersemester begonnen werden kann (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage A. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZImmO] der Antragsgegnerin vom 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v.. 27.7.2012 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 88, S. 346]; siehe auch § 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19] ).
16 
Ganz abgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen Zulassungsantrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung-hochschulstart.de in Dortmund gestellt, wie dies für eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nach § 1 S. 2 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1 (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 i.d.F. v. 4.5.2015 -GBl. 2015, 314) erforderlich wäre (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 47).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist).
19 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegn
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fac
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.