Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15

bei uns veröffentlicht am03.08.2016

Tenor

Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, dem Kläger in Abänderung der Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012, soweit dort ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. verneint worden ist, subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Bundesamtsbescheid vom 30.06.2015 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in einem Folgeantragsverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 13.01.1989 geborener pakistanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, stellte am 18.07.2011 einen ersten Asylantrag. Er trug hierzu im Wesentlichen vor, zwischen Dezember 2009 und Mai 2011 bei seinem Onkel in Gujranwala gewohnt und als Mechaniker in einer Firma für Herstellung von Waschmaschinen gearbeitet zu haben. Ein Nachbar habe Kenntnis von seiner Religionszugehörigkeit erlangt und dies im Mai 2011 in der Firma erzählt. Am 10.05.2011 seien daraufhin Mitarbeiter gekommen, hätten ihn zunächst verbal attackiert und dann mit einem Stahlstück an der Stirn verletzt. Sein Onkel habe sich dann beim Chef der Firma beschwert. Nach 3-4 Tagen seien zwei Mullahs in die Firma gekommen und hätten ihm mit einer Anzeige wegen Blasphemie gedroht. Der Firmenchef, der hierdurch eingeschüchtert worden sei, habe ihm deshalb keinen Schutz mehr gewähren können. Sein Onkel sei mittlerweile in einen anderen Stadtteil von Gujranwala gezogen, auch dieser sei Opfer von Angriffen geworden. In Deutschland sei er ein außerordentlich aktives Mitglied seiner Gemeinde, verrichte die Gebete und besuche regelmäßig die Moschee. Er setze sich für die Belange der Gemeinschaft ein, indem er bei Säuberungen mithelfe und Jugendliche bei Sport und Gesundheit anleite.
Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 22.06.2012 abgelehnt. Ferner wurden Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. (unionsrechtlicher subsidiärer Abschiebungsschutz) sowie § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG a.F. (nationaler Abschiebungsschutz) verneint. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Freiburg durch Urteil vom 10.07.2013 (A 6 K 1246/12) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Überzeugung des Gerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der seinem Glauben so eng verbunden sei und diesen in der Vergangenheit wie auch gegenwärtig in einer Weise praktiziere, dass er vor seiner Ausreise oder im Fall seiner Rückkehr unmittelbar von den Einschränkungen für die öffentliche Ausübung des Glaubens betroffen war oder wäre. Der VGH Baden-Württemberg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 19.09.2013 (A 11 S 1943/13 - beim Bundesamt eingegangen am 27.09.2013) ab.
Am 19.02.2014 stellte der Kläger einen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten Asylfolgeantrag. Er trug hierzu vor, er könne sich auf eine neue Sach- und Rechtslage berufen. Letztere ergebe sich aus dem Urteil des BVerwG vom 20.02.2013, welches seit Anfang Mai 2013 den mit Asylsachen befassten Rechtsanwälten im Wortlaut vorgelegen habe. Hierdurch habe das BVerwG einen genauen Handlungskatalog herausgearbeitet, gemäß dem eine gezielte Sachaufklärung und insbesondere seine Befragung, ob er eine religiös geprägte Persönlichkeit sei, zu erfolgen habe. Er sei nunmehr im Besitz von Beweismitteln, die nachwiesen, dass es sich bei ihm um eine religiös geprägte Persönlichkeit handele. Er wende einen erheblichen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auf, um seinen Glauben auszuüben, insbesondere auch die Belange seiner Religionsgemeinschaft allgemein zu fördern. So besuche er die regionalen und zentralen, bundesweiten Veranstaltungen. Dort sei er auch als Helfer tätig. Ferner arbeite er an den bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen (Ijtemas) als Helfer mit. Gleiches gelte für die Mitarbeit bei Schulungsveranstaltungen (Tarbiyyat), die zur Schaffung der religiösen Kenntnisse und der religiösen Argumentationstüchtigkeit dienten. Er habe eine Audienz beim Kalifen gehabt (Bildnachweis beigefügt) und führe mit diesem einen Briefwechsel in spirituellen Glaubensfragen. Schließlich arbeite er auch bei Waqar-e-Amal mit. Dabei gehe es insbesondere um Putzarbeiten zu Gunsten der Städte und Gemeinden, in denen die Ahmadis wohnten. Traditionelle Praxis sei etwa, bundesweit zum 1. Januar rauszugehen, um den öffentlichen Raum von Schmutz der Silvesternacht zu befreien. Mit dieser Aktion drückten die Ahmadis aus, dass sie nicht nur eine spirituelle Angelegenheit ausübten, sondern dass die Glaubensgemeinschaft auch dem Gemeinwesen zugewandt sei und soziale Verantwortung empfinde. Damit solle selbstverständlich auch geworben werden. Dies alles ergebe ein vollkommen anderes Bild als dasjenige, welches die Entscheidungsinstanzen des ersten Asylverfahrens noch von ihm gehabt hätten. Der Kläger fügte zu diesem Vortrag entsprechende Nachweise betreffend die Jahre 2011 bis 2013 und den Januar 2014 sowie ferner eine Bestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013 bei, wonach sein Passantrag dort eingegangen sei.
Am 30.03.2015 legte der Kläger eine Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) vom 23.03.2015 vor. Darin ist ausgeführt, bei ihm handle es sich gemäß der Zentrale um ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde. In Pakistan habe er guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt. In Deutschland nehme er regelmäßig an den Gebeten sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil und entrichte seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Er diene in seiner lokalen Gemeinde als Helfer des Sekretärs für das 100-Moscheen-Projekt. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben wie der Organisation von Informationsständen, sozialen Aktivitäten und ehrenamtlichen Gemeindetätigkeiten. Zusammenfassend sei sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.
Mit Bescheid vom 30.06.2015, eingeschrieben zur Post am 01.07.2015, lehnte das Bundesamt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneinend, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheids vom 22.06.2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.
Der Kläger hat am 22.07.2015 Klage erhoben. Am 18.02.2016 hat er weitere Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er eine religiös geprägte Persönlichkeit mit einer erheblichen Glaubensverbundenheit sei. Es handelt sich dabei um Teilnahmekarten und Fotos betreffend religiöse Veranstaltungen (Jalsa Salana 05.-07.06.2015 und 13.-15.06.2014; Salana Ijtema 19.-21.09.2014; Zonal Ijtema 2014 in Balingen und Waldshut; Regional Tarbiyyat Seminar 2014), an denen er nicht nur teilgenommen, sondern auch als Helfer an den Vorbereitungen und Durchführungen mitgewirkt habe.
Am 10.06.2016 hat der Kläger weitere Nachweise zu religiösen Aktivitäten 2013 bis 2016 vorgelegt. Am 12.06.2016 hat er unter erstmaliger Vorlage des Passantragsformulars mitgeteilt, bereits im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Passantrags am 11.12.2013 auf dem Pakistanischen Generalkonsulat sei massiv in seine religiöse Identität eingegriffen worden. Er habe sich dort als „Muslim/Ahmadiyya“ bezeichnet (Nr. 6 des Formulars). Wie sich aus Zusammenschau mit Nr. 25 des Antragsformulars ergebe, hätte er, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben und einer Strafe zu entgehen, dort noch eine Erklärung gegen seinen Ahmadi-Glauben abgeben müssen, was er indessen durch Streichung verweigert habe. Damit habe er sich dem religiösen Diktat seines Staates widersetzt und Bekennermut gezeigt. Es sei eine Form spirituell-religiösen Widerstands gewesen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;
weiter hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt,
und den Bundesamtsbescheid vom 30.06.2015 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten (beim Kläger zusätzlich: 2 Hefte mit Nachweisen) und den Akteninhalt (2 Hefte des Bundesamts) verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 informatorisch angehört worden; wegen seiner Angaben dort wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 28.06.2016 wiedereröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Zulässigkeit bzw. Fristgemäßheit der Klage gegeben. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der Bundesamtsbescheid wurde am 01.07.2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Es handelte sich hierbei, da sich in der Akte kein Rückschein befindet, um ein Übergabeeinschreiben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG galt das Dokument damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war Samstag, der 04.07.2015 (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.10.2014 – 10 A 11170/13 –, Rn. 37, juris ), oder jedenfalls – folgt man einer Mindermeinung (BFH, Urt. v. 14.10.2003 – IX R 68/98 –, juris) – Montag, der 06.07.2015. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachgewiesen hat, ist ihm der Bescheid indessen tatsächlich erst am 13.07.2015 zugegangen, mithin zu einem späteren Zeitpunkt. Die am 22.07.2015 eingegangene Klage ist damit innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 74 AsylG erhoben worden.
II.
16 
In der Sache ist das Begehren (nur) teilweise begründet.
17 
1.) Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist dies erfolglos, da der Folgeantrag bereits verfahrensirrelevant ist. Die zwingenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des im September 2013 unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens liegen nicht vor.
18 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat und/oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Die dreimonatige Ausschlussfrist gilt auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 28, juris). Diese Vorschriften stehen in Einklang mit Unionsrecht (vgl. zu Folgeanträgen die EU-Verfahrensrichtlinien a.F. und n.F.: Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 40 bis 42 der Richtlinie 2013/32/EU).
19 
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2013 (10 C 23.12 –, juris) ergibt sich keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Das ist nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, gilt aber auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, Rn. 16, juris). Auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch ein Richtlinienumsetzungsgesetz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 29, juris) hat sich die Kläger hingegen nicht berufen. Ohnehin wäre auch dies unbeachtlich gewesen, da sich die Rechtslage bereits mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) am 28.08.2007 geändert hatte - hier erfolgte die Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - und mithin schon im ersten Asylverfahren des Klägers galt.
20 
Eine relevante Änderung der Sachlage hat der Kläger mit dem Folgeantrag vom 19.02.2014 nicht vorgetragen. Soweit er sich dabei auf seine Teilnahme und die Hilfe bei landes- und bundesweiten Veranstaltungen in den Jahren 2011 bis 2013 und eine Audienz beim Kalifen im Dezember 2012 berief, handelte es sich sämtlich um Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren (mündliche Verhandlung dort war am 10.07.2013) vorgetragen wurden bzw. ohne grobes Verschulden hätten vorgetragen werden können. Einen neuen Sachverhalt bildete zwar der Briefwechsel mit dem Kalifen vom 13.09.2013 sowie die Antragsbestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013. Mangels inhaltlicher Aussagekraft war deren Geeignetheit für eine dem Kläger günstigere Entscheidung damit indessen nicht schlüssig dargelegt (zu diesem Erfordernis für ein Wiederaufgreifen: BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 24.09.2009 – 10 C 25.08 –, Rn. 13, juris).
21 
Die am 30.03.2015 vorgelegte Bescheinigung der AMJ vom 23.03.2015 ist ebenfalls nicht geeignet, eine neue Sachlage bzw. ein neues Beweismittel darzustellen, da sich aus ihr keine schlüssigen Details zu genauen Inhalten und Zeitpunkten der Tätigkeit des Klägers ergeben.
22 
Die am 18.02.2016 und 10.06.2016 vorgetragenen Umstände und zugleich vorgelegten Beweismittel sind ferner ebenfalls nicht verfahrensrelevant. Denn sie beziehen sich, soweit sie überhaupt eine hinreichend substantiierte Datierung aufweisen, auf Vorgänge der Jahre 2014 und 2015, und liegen mithin jenseits der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Entsprechendes gilt ferner für das erstmals am 12.06.2016 vorgelegte, damals vom Kläger ausgefüllte Passantragsformular, da der Passantrag bereits im Dezember 2013 bei der pakistanischen Auslandsvertretung gestellt worden ist. Einzig die Funktionsübersicht der Gemeinde Waldshut vom 31.05.2016 wäre fristgemäß vorgelegt worden. Allerdings hatte der Kläger die ihm dort attestierte Funktion als „Waqar-e-Amal“ bereits in früheren Jahren, ohne dass diese für sich genommen auf eine religiös geprägte Persönlichkeit schließen ließ. Die dort weiter angegebene Funktion des „Sanat-o-Tijarat“ hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht inne. Dass der Kläger in der Vergangenheit auch immer wieder missioniert hat, ist angesichts des hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrags gemessen an der Obliegenheit aus § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich ebenfalls zu spät vorgetragen worden.
23 
2.) Dem Kläger ist auf den Folgeantrag hin indessen - wie mit dem ersten Hilfsantrag der Klage begehrt - subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuzuerkennen (zu dessen Vorrang vor Feststellung eines nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots: BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, Rn. 16, juris). Die in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012 ergangene Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) vorliegt, ist abzuändern.
24 
Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass sich der Kläger auf Umstände beruft, die erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, da die negative Entscheidung des Bundesamts dort Dauerwirkung auch für die Zukunft entfaltete (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, Rn. 9, juris). Das insoweit unanfechtbar abgeschlossene erste Asylverfahren ist auch nicht schon zwingend wiederaufzugreifen gewesen, da mit den geltend gemachten Gründen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt werden. Auf die Ausführungen zuvor unter 1.) wird insoweit zur Begründung verwiesen.
25 
Der Kläger hat jedoch gemäß § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf teilweise Änderung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes. Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen (und nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich. Der Umstand der im Erstverfahren aufgrund Gerichtsurteils erfolgten rechtskräftigen Verneinung eines Abschiebungsverbots hindert eine mögliche Abänderung zugunsten des Ausländers im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf nicht (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, Rn. 17, juris).
26 
Auch wird ein solches Verfahren nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylG ausgeschlossen, denn diese bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 07.09.1999, a.a.O., Rn. 16). Zwar hat der Kläger seinen Asylfolgeantrag am 19.02.2014 gestellt. Dieser Folgeantrag ist trotz ausdrücklicher Ausklammerung des grundrechtlichen Asyls ein Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG in der Fassung des zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (vom 28.08.2013, BGBl. I, S. 3474 - RLUmsG 2013, vgl. dort Art. 1 Nr. 15) gewesen. Danach liegt ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. § 13 Abs. 2 AsylG bestimmt weiter, dass mit jedem Asylantrag (neben der - hier nicht mehr beantragten - Anerkennung als Asylberechtigter) internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt wird, folglich neben dem Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention an sichauch der unionsrechtliche subsidiäre Schutz. Allerdings greift im Fall des Klägers die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) ein (vgl. dazu, dass damit ein Vorrang von Unionsrecht vor dieses an sich umsetzenden nationalen Recht begründet wird: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, Rn. 12, juris). Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein - wie hier - vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag darf daher nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG betrachtet werden. „Antrag“ oder „Asylantrag“ ist danach nur der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellte Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes ist damit im Fall des Klägers von § 13 AsylG nicht erfasst gewesen. Gleichwohl war inhaltlicher Gegenstand des Folgeantragsverfahrens ein unbeschränkter Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU -, weshalb bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwingend noch eine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen war.
27 
a.) Aus den vom Kläger im Folgeantragsverfahren vorgetragenen Tatsachen ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in Pakistan bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden in Gestalt unmenschlicher Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
28 
Nachdem sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Kläger im Dezember 2013 beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt einen Reisepass beantragt. Hierbei hat er im Antragsformular (vgl. unter „6. Religion“) seine Religionszugehörigkeit (Ahmadiyya) angegeben und sich zugleich als „Muslim“ bezeichnet. Ferner hat er die Passage in Nr. 25 des Passantragsformulars, die ihn in diesem Fall gezwungen hätte, sich von der Ahmadiyya und ihrem Gründer zu distanzieren, gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger hierdurch gemäß 298-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) strafbar gemacht hat. Danach wird ein Ahmadi, der sich selbst als Moslem bezeichnet mit Freistrafe von 3 Jahren und Geldstrafe bestraft (zu den Strafvorschriften des PPC vgl. EASO - Pakistan Länderüberblick, August 2015, Seite 72; Immigration and Refugee Board of Canada, 13.01.2016, Seite 2/3). Unter anderem 298-C des PPC wird häufig als „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe geahndet. Verstöße gegen das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ können jedoch auch zu einer Anklage wegen Blasphemie erweitert werden, was die Gefahr mit sich bringt, zum Tode verurteilt zu werden. In erster Instanz sind die Aussichten auf einen ordnungsgemäßen und fairen Prozess für Ahmadis sehr schlecht (EASO, a.a.O., Seite 91 ). Dem Kläger droht damit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest Untersuchungshaft. Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten aber sind sehr schlecht. Hauptprobleme sind Überfüllung, unzureichende medizinische Versorgung, Misshandlung von Häftlingen, schlecht ausgebildetes Personal und Fehlen von Rechenschaftsmechanismen. Die meisten Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Häftlinge aus religiösen Minderheiten werden im Allgemeinen schlechter untergebracht und leiden unter Missbrauch durch andere Insassen und Gefängnispersonal (EASO, a.a.O., Seite 74/75 ). Hierbei handelt es sich um unzumutbare Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK, welche die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzes erfüllen (vgl. dazu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 41 Rn. 65 ff. ).
29 
Anhaltspunkte dafür, eine Inhaftierung des Klägers im Fall der Rückkehr drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, gibt es nicht. Zwar ist im Länderüberblick des EASO (a.a.O., Seite 91) auch die Rede davon, häufig werde eine Freilassung gegen Kaution gewährt, nur wenige verbüßten tatsächlich eine Haftstrafe. Angesichts des berührten Rechtsguts (Gesundheit und Freiheit) kann dies die Konkretheit der Gefahr indessen nicht relativieren. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Gefahr für den Kläger aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Dass die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses (mit der Folge der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Pakistan) wegen der von ihm getätigten Erklärung verweigert würde, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Völkerrechtlich ist Pakistan zur Aufnahme seiner Staatsangehörigen verpflichtet, und dass es in einem solchen Fall zu einer Ausbürgerung käme (vgl. allerdings dazu, dass auch eine Rückkehrverweigerung Verfolgung darstellen kann: BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 – 9 C 3.95 –, Rn. 9, juris), wird nirgends berichtet. Dagegen spricht auch die im Zuge der Passbeantragung erhaltene Bestätigung vom 11.12.2013 sowie die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe keine Reaktion des Generalkonsulats auf seine Erklärung gegeben, vielmehr seien sogar behördliche Mitarbeiter anschließend bei ihm in Pakistan zu Hause an der Wohnung gewesen. Schließlich hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe diesen Sachverhalt irgendwie manipuliert. Ein kollusives Zusammenwirken mit Mitarbeitern der pakistanischen Auslandsvertretung anzunehmen, wäre völlig abwegig. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und der Gesamtschau des im Folgeverfahren erfolgten Vortrags sowie der hierzu vorgelegten Beweismittel handelt sich beim Kläger um eine religiös geprägte Persönlichkeit. Es ist von daher konsequent und überzeugend gewesen, dass er seinen Glauben im Zuge einer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwilligen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) -Passbeantragung nicht verleugnen wollte bzw. konnte.
30 
Ein Ausschluss subsidiären Schutzes kommt schließlich nicht in Betracht. § 28 Abs. 2 AsylG greift hier, anders als im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht ein (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 der neugefassten Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU - sowie § 4 Abs. 2 AsylG).
31 
b.) Bei dieser Sachlage war schließlich auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 1 VwVfG das Ermessen des Bundesamts nicht nur hinsichtlich einer Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern auch betreffend die nunmehr zu treffende Sachentscheidung zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert.
32 
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil - wie hier - der relevante Wiederaufgreifensgrund erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt u.a. in Betracht, wenn ein Festhalten an der unanfechtbaren negativen Entscheidung des früheren Asylverfahrens zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, a.a.O., Rn. 16). Ob diese für den nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz entwickelten Voraussetzungen hier vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine Ermessensreduktion aus dem Vorrang von Unionsrecht (a.A.: Heindel, Entscheiderbrief 2/2012, Seite 2 [4], der vorrangig die Zuerkennung nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes prüft und bei dessen Bejahung eine Schutzlücke für ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot verneint). Nach der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU - erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Verpflichtung, auf die sich der Betroffene berufen kann. Dies verstärkend kommt hinzu, dass sich die subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers hier aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage heraus entwickelt hat und damit von einer dem in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgrund vergleichbarer Bedeutung und Gewicht ist (zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Ermessens bei § 51 Abs. 5 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 20).
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Quote von 1/2 im Fall der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie zur Kostenquotelung allgemein vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 83b AsylG, Rn. 9 und 10). Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gibt es nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der Bundesamtsbescheid wurde am 01.07.2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Es handelte sich hierbei, da sich in der Akte kein Rückschein befindet, um ein Übergabeeinschreiben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG galt das Dokument damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war Samstag, der 04.07.2015 (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.10.2014 – 10 A 11170/13 –, Rn. 37, juris ), oder jedenfalls – folgt man einer Mindermeinung (BFH, Urt. v. 14.10.2003 – IX R 68/98 –, juris) – Montag, der 06.07.2015. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachgewiesen hat, ist ihm der Bescheid indessen tatsächlich erst am 13.07.2015 zugegangen, mithin zu einem späteren Zeitpunkt. Die am 22.07.2015 eingegangene Klage ist damit innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 74 AsylG erhoben worden.
II.
16 
In der Sache ist das Begehren (nur) teilweise begründet.
17 
1.) Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist dies erfolglos, da der Folgeantrag bereits verfahrensirrelevant ist. Die zwingenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des im September 2013 unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens liegen nicht vor.
18 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat und/oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Die dreimonatige Ausschlussfrist gilt auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 28, juris). Diese Vorschriften stehen in Einklang mit Unionsrecht (vgl. zu Folgeanträgen die EU-Verfahrensrichtlinien a.F. und n.F.: Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 40 bis 42 der Richtlinie 2013/32/EU).
19 
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2013 (10 C 23.12 –, juris) ergibt sich keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Das ist nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, gilt aber auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, Rn. 16, juris). Auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch ein Richtlinienumsetzungsgesetz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 29, juris) hat sich die Kläger hingegen nicht berufen. Ohnehin wäre auch dies unbeachtlich gewesen, da sich die Rechtslage bereits mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) am 28.08.2007 geändert hatte - hier erfolgte die Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - und mithin schon im ersten Asylverfahren des Klägers galt.
20 
Eine relevante Änderung der Sachlage hat der Kläger mit dem Folgeantrag vom 19.02.2014 nicht vorgetragen. Soweit er sich dabei auf seine Teilnahme und die Hilfe bei landes- und bundesweiten Veranstaltungen in den Jahren 2011 bis 2013 und eine Audienz beim Kalifen im Dezember 2012 berief, handelte es sich sämtlich um Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren (mündliche Verhandlung dort war am 10.07.2013) vorgetragen wurden bzw. ohne grobes Verschulden hätten vorgetragen werden können. Einen neuen Sachverhalt bildete zwar der Briefwechsel mit dem Kalifen vom 13.09.2013 sowie die Antragsbestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013. Mangels inhaltlicher Aussagekraft war deren Geeignetheit für eine dem Kläger günstigere Entscheidung damit indessen nicht schlüssig dargelegt (zu diesem Erfordernis für ein Wiederaufgreifen: BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 24.09.2009 – 10 C 25.08 –, Rn. 13, juris).
21 
Die am 30.03.2015 vorgelegte Bescheinigung der AMJ vom 23.03.2015 ist ebenfalls nicht geeignet, eine neue Sachlage bzw. ein neues Beweismittel darzustellen, da sich aus ihr keine schlüssigen Details zu genauen Inhalten und Zeitpunkten der Tätigkeit des Klägers ergeben.
22 
Die am 18.02.2016 und 10.06.2016 vorgetragenen Umstände und zugleich vorgelegten Beweismittel sind ferner ebenfalls nicht verfahrensrelevant. Denn sie beziehen sich, soweit sie überhaupt eine hinreichend substantiierte Datierung aufweisen, auf Vorgänge der Jahre 2014 und 2015, und liegen mithin jenseits der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Entsprechendes gilt ferner für das erstmals am 12.06.2016 vorgelegte, damals vom Kläger ausgefüllte Passantragsformular, da der Passantrag bereits im Dezember 2013 bei der pakistanischen Auslandsvertretung gestellt worden ist. Einzig die Funktionsübersicht der Gemeinde Waldshut vom 31.05.2016 wäre fristgemäß vorgelegt worden. Allerdings hatte der Kläger die ihm dort attestierte Funktion als „Waqar-e-Amal“ bereits in früheren Jahren, ohne dass diese für sich genommen auf eine religiös geprägte Persönlichkeit schließen ließ. Die dort weiter angegebene Funktion des „Sanat-o-Tijarat“ hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht inne. Dass der Kläger in der Vergangenheit auch immer wieder missioniert hat, ist angesichts des hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrags gemessen an der Obliegenheit aus § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich ebenfalls zu spät vorgetragen worden.
23 
2.) Dem Kläger ist auf den Folgeantrag hin indessen - wie mit dem ersten Hilfsantrag der Klage begehrt - subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuzuerkennen (zu dessen Vorrang vor Feststellung eines nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots: BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, Rn. 16, juris). Die in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012 ergangene Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) vorliegt, ist abzuändern.
24 
Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass sich der Kläger auf Umstände beruft, die erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, da die negative Entscheidung des Bundesamts dort Dauerwirkung auch für die Zukunft entfaltete (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, Rn. 9, juris). Das insoweit unanfechtbar abgeschlossene erste Asylverfahren ist auch nicht schon zwingend wiederaufzugreifen gewesen, da mit den geltend gemachten Gründen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt werden. Auf die Ausführungen zuvor unter 1.) wird insoweit zur Begründung verwiesen.
25 
Der Kläger hat jedoch gemäß § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf teilweise Änderung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes. Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen (und nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich. Der Umstand der im Erstverfahren aufgrund Gerichtsurteils erfolgten rechtskräftigen Verneinung eines Abschiebungsverbots hindert eine mögliche Abänderung zugunsten des Ausländers im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf nicht (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, Rn. 17, juris).
26 
Auch wird ein solches Verfahren nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylG ausgeschlossen, denn diese bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 07.09.1999, a.a.O., Rn. 16). Zwar hat der Kläger seinen Asylfolgeantrag am 19.02.2014 gestellt. Dieser Folgeantrag ist trotz ausdrücklicher Ausklammerung des grundrechtlichen Asyls ein Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG in der Fassung des zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (vom 28.08.2013, BGBl. I, S. 3474 - RLUmsG 2013, vgl. dort Art. 1 Nr. 15) gewesen. Danach liegt ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. § 13 Abs. 2 AsylG bestimmt weiter, dass mit jedem Asylantrag (neben der - hier nicht mehr beantragten - Anerkennung als Asylberechtigter) internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt wird, folglich neben dem Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention an sichauch der unionsrechtliche subsidiäre Schutz. Allerdings greift im Fall des Klägers die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) ein (vgl. dazu, dass damit ein Vorrang von Unionsrecht vor dieses an sich umsetzenden nationalen Recht begründet wird: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, Rn. 12, juris). Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein - wie hier - vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag darf daher nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG betrachtet werden. „Antrag“ oder „Asylantrag“ ist danach nur der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellte Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes ist damit im Fall des Klägers von § 13 AsylG nicht erfasst gewesen. Gleichwohl war inhaltlicher Gegenstand des Folgeantragsverfahrens ein unbeschränkter Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU -, weshalb bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwingend noch eine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen war.
27 
a.) Aus den vom Kläger im Folgeantragsverfahren vorgetragenen Tatsachen ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in Pakistan bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden in Gestalt unmenschlicher Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
28 
Nachdem sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Kläger im Dezember 2013 beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt einen Reisepass beantragt. Hierbei hat er im Antragsformular (vgl. unter „6. Religion“) seine Religionszugehörigkeit (Ahmadiyya) angegeben und sich zugleich als „Muslim“ bezeichnet. Ferner hat er die Passage in Nr. 25 des Passantragsformulars, die ihn in diesem Fall gezwungen hätte, sich von der Ahmadiyya und ihrem Gründer zu distanzieren, gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger hierdurch gemäß 298-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) strafbar gemacht hat. Danach wird ein Ahmadi, der sich selbst als Moslem bezeichnet mit Freistrafe von 3 Jahren und Geldstrafe bestraft (zu den Strafvorschriften des PPC vgl. EASO - Pakistan Länderüberblick, August 2015, Seite 72; Immigration and Refugee Board of Canada, 13.01.2016, Seite 2/3). Unter anderem 298-C des PPC wird häufig als „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe geahndet. Verstöße gegen das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ können jedoch auch zu einer Anklage wegen Blasphemie erweitert werden, was die Gefahr mit sich bringt, zum Tode verurteilt zu werden. In erster Instanz sind die Aussichten auf einen ordnungsgemäßen und fairen Prozess für Ahmadis sehr schlecht (EASO, a.a.O., Seite 91 ). Dem Kläger droht damit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest Untersuchungshaft. Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten aber sind sehr schlecht. Hauptprobleme sind Überfüllung, unzureichende medizinische Versorgung, Misshandlung von Häftlingen, schlecht ausgebildetes Personal und Fehlen von Rechenschaftsmechanismen. Die meisten Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Häftlinge aus religiösen Minderheiten werden im Allgemeinen schlechter untergebracht und leiden unter Missbrauch durch andere Insassen und Gefängnispersonal (EASO, a.a.O., Seite 74/75 ). Hierbei handelt es sich um unzumutbare Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK, welche die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzes erfüllen (vgl. dazu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 41 Rn. 65 ff. ).
29 
Anhaltspunkte dafür, eine Inhaftierung des Klägers im Fall der Rückkehr drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, gibt es nicht. Zwar ist im Länderüberblick des EASO (a.a.O., Seite 91) auch die Rede davon, häufig werde eine Freilassung gegen Kaution gewährt, nur wenige verbüßten tatsächlich eine Haftstrafe. Angesichts des berührten Rechtsguts (Gesundheit und Freiheit) kann dies die Konkretheit der Gefahr indessen nicht relativieren. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Gefahr für den Kläger aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Dass die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses (mit der Folge der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Pakistan) wegen der von ihm getätigten Erklärung verweigert würde, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Völkerrechtlich ist Pakistan zur Aufnahme seiner Staatsangehörigen verpflichtet, und dass es in einem solchen Fall zu einer Ausbürgerung käme (vgl. allerdings dazu, dass auch eine Rückkehrverweigerung Verfolgung darstellen kann: BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 – 9 C 3.95 –, Rn. 9, juris), wird nirgends berichtet. Dagegen spricht auch die im Zuge der Passbeantragung erhaltene Bestätigung vom 11.12.2013 sowie die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe keine Reaktion des Generalkonsulats auf seine Erklärung gegeben, vielmehr seien sogar behördliche Mitarbeiter anschließend bei ihm in Pakistan zu Hause an der Wohnung gewesen. Schließlich hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe diesen Sachverhalt irgendwie manipuliert. Ein kollusives Zusammenwirken mit Mitarbeitern der pakistanischen Auslandsvertretung anzunehmen, wäre völlig abwegig. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und der Gesamtschau des im Folgeverfahren erfolgten Vortrags sowie der hierzu vorgelegten Beweismittel handelt sich beim Kläger um eine religiös geprägte Persönlichkeit. Es ist von daher konsequent und überzeugend gewesen, dass er seinen Glauben im Zuge einer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwilligen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) -Passbeantragung nicht verleugnen wollte bzw. konnte.
30 
Ein Ausschluss subsidiären Schutzes kommt schließlich nicht in Betracht. § 28 Abs. 2 AsylG greift hier, anders als im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht ein (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 der neugefassten Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU - sowie § 4 Abs. 2 AsylG).
31 
b.) Bei dieser Sachlage war schließlich auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 1 VwVfG das Ermessen des Bundesamts nicht nur hinsichtlich einer Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern auch betreffend die nunmehr zu treffende Sachentscheidung zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert.
32 
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil - wie hier - der relevante Wiederaufgreifensgrund erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt u.a. in Betracht, wenn ein Festhalten an der unanfechtbaren negativen Entscheidung des früheren Asylverfahrens zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, a.a.O., Rn. 16). Ob diese für den nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz entwickelten Voraussetzungen hier vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine Ermessensreduktion aus dem Vorrang von Unionsrecht (a.A.: Heindel, Entscheiderbrief 2/2012, Seite 2 [4], der vorrangig die Zuerkennung nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes prüft und bei dessen Bejahung eine Schutzlücke für ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot verneint). Nach der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU - erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Verpflichtung, auf die sich der Betroffene berufen kann. Dies verstärkend kommt hinzu, dass sich die subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers hier aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage heraus entwickelt hat und damit von einer dem in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgrund vergleichbarer Bedeutung und Gewicht ist (zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Ermessens bei § 51 Abs. 5 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 20).
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Quote von 1/2 im Fall der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie zur Kostenquotelung allgemein vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 83b AsylG, Rn. 9 und 10). Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gibt es nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 28 Nachfluchttatbestände


(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer s

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Okt. 2014 - 10 A 11170/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Aug. 2016 - A 6 K 1679/15.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Okt. 2017 - W 8 E 17.33482

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidun

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Mai 2017 - W 6 S 17.32109

bei uns veröffentlicht am 26.05.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für ... vom 9. Mai 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Mai 2017 - W 6 S 17.31792

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kos

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt ihre Asylanerkennung, hilfsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten. Außerdem wendet sie sich gegen eine ihr gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

2

Die Klägerin stellte am 2. Juli 2009 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag. Dabei gab sie an, die Staatsangehörigkeit von Sierra-Leone zu besitzen und am …. in F… geboren zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Mende an und sei christlicher Religionszugehörigkeit.

3

Das Protokoll der ersten Anhörung am 9. Juli 2009 ging verloren und war auch nicht mehr rekonstruierbar. Bei der wiederholten Anhörung der Klägerin am 7. September 2012 trug sie vor, sie sei 15 Jahre alt gewesen, als sie der Sekte Bondo habe beitreten sollen, in der ihre Großmutter väterlicherseits eine Führungsposition innegehabt habe. Man habe ihr zum Zeichen Stammesnarben auf den Rücken gemalt. Erst später habe sie erfahren, dass sie selbst Beschneiderin werden solle. Nach dem Tod der Großmutter im Mai 2009 habe sie auf Verlangen ihres Vaters deren Beerdigung besucht und sich hierzu in den Busch begeben. Im Busch habe sie zufällig ein Gespräch mitgehört, in dem es um die Notwendigkeit ihrer erneuten Beschneidung gegangen sei. Es sei ihr gelungen, zu einer Freundin zu fliehen. Nachdem die Freundin bedroht worden sei, habe sie sich bei verschiedenen anderen Freundinnen in F… aufgehalten. In einem Club habe sie dann einen weißen Mann kennengelernt, der Mitleid mit ihr gehabt habe und sie auf einem Frachtschiff versteckt habe, das nach Deutschland gefahren sei.

4

In einer bei den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Stellungnahme des Zentrums für psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums Heidelberg vom 5. Mai 2011, in weiteren in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Attesten sowie einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ist ausgeführt, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide.

5

Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2013 sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde verneint. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Sierra Leone oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen kann und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Asylanerkennung scheide aus, weil die Klägerin keine nachprüfbaren Angaben zu ihrer Einreise haben machen können. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, weil das Vorbringen der Klägerin offensichtlich frei erfunden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten der Bondo-Gesellschaft annähernd richtig zu beschreiben. Dass eine Frau gegen ihren Willen und nur aufgrund ihrer Herkunft gezwungen werden solle, das hochangesehene Amt einer Führerin der Gesellschaft zu übernehmen, sei lebensfremd. Die Führerinnen hätten großen gesellschaftlichen und politischen Einfluss. Ihre Benennung hänge von Faktoren wie Autorität, Erfahrung und Landbesitz ab. Falsch sei auch die Angabe, dass die Führerinnen Beschneiderinnen seien. Soweit eine PTBS geltend gemacht werde, sei kein eine derartige Belastungsstörung auslösendes Ereignis glaubhaft gemacht.

6

Der Bescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Übergabeeinschreiben zugestellt. Er wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 24. Januar 2013 zur Post gegeben und einen Tag später, am 25. Januar 2013, in den Räumen der Kanzlei übergeben.

7

Mit am 18. Februar 2013 postalisch bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trug er vor, nachdem der Bescheid am 25. Januar 2013 zugegangen sei, habe seine Rechtsanwaltsfachangestellte als Klagefrist den 8. Februar 2013 in den Fristenkalender notiert. Für diesen Tag seien drei Fristsachen eingetragen gewesen. Diese seien von der Rechtsanwaltsfachangestellten herausgesucht worden. Die Akte der Klägerin sei dann aber versehentlich unter einen Stapel mit zu diktierenden Verfahren geraten. Am Nachmittag des 8. Februar 2013 habe die Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals den Fristenkalender kontrolliert und festgestellt, dass das Verfahren noch nicht erledigt worden sei. Sie habe deswegen aber nicht während eines Mandantengesprächs stören wollen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 15 Jahren einwandfrei und fehlerfrei gearbeitet habe, habe sodann zum Büroschluss das Büro verlassen und die Erinnerung vergessen. Am 11. Februar 2013 – dem darauffolgenden Montag – habe sie die Akte der Klägerin unter dem Aktenstapel aufgefunden und ihn über die Angelegenheit unterrichtet. Am 12. Februar 2013 sei die Kanzlei geschlossen gewesen. Dieser Vortrag wird durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten bestätigt.

8

Zur Sache trägt die Klägerin vor, ihre Angaben zu den Riten der Bondo seien zutreffend und würden durch verschiedene Belege bestätigt. Im Übrigen leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was durch zahlreiche, zur Akte gereichte ärztliche Atteste bestätigt werde.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Sierra Leone die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

11

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat darum gebeten,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2013 als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Die Beklagte habe von der in § 4 VwZG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bescheid durch die Post per Einschreiben zustellen zu lassen. Dies habe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zur Folge, dass der Bescheid als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugestellt gelte, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Der Bescheid gelte im vorliegenden Fall daher als am Sonntag, den 27. Februar 2013 zugestellt. Damit habe die Zweiwochenfrist am Montag den 28. Januar 2013 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11. Februar 2013 geendet. An diesem Tag sei der Prozessbevollmächtigte aber von dem Vorfall unterrichtet worden. Er hätte daher noch fristwahrend Klage erheben können, so dass das Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten selbst verschuldet sei.

14

Die Klägerin hat die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung erhoben.

15

Sie trägt vor, für die vom Verwaltungsgericht zur Fristberechnung herangezogene Fiktionswirkung des § 4 VwZG sei vorliegend kein Raum. § 31 Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – verlange eine förmliche Zustellung. Die Beklagte habe sich für die Form des Übergabeeinschreibens entschieden. Hierbei quittiere der Empfänger gegenüber dem Postzusteller die Übergabe. Auf diese Weise sei der Bescheid vorliegend unstreitig am 25. Januar 2013 zugestellt worden. Damit stehe der Zeitpunkt der Übergabe fest. Einer Fiktion bedürfte es in diesen Fällen nicht. Dass die Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend sein könne, ergebe sich überdies schon aus Folgendem: Der Tag, an dem das Schreiben zur Post gegeben werde, sei dem Rechtsanwalt nicht ersichtlich. Maßgebend müsse vielmehr das Datum auf dem gelben Briefumschlag sein. Der Hinweis auf das Übergabeeinschreiben habe daher auch Signalfunktion. Eine Übergabe diene gerade der Rechtssicherheit und förmlichen Feststellung des Fristenlaufs. Die von dem Verwaltungsgericht aus der Zeit vor der Zustellreform aus dem Jahr 2001 herangezogene Rechtsprechung könne nicht auf die geltende Rechtslage übertragen werden.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,

18

hilfsweise

19

die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,

20

weiter hilfsweise

21

das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 97 der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Sierra Leone lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt war (I.) und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden kann (II.).

I.

26

Gemäß § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – war die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Voraussetzung für das In-Gang-Setzen der Klagefrist ist daher zunächst eine wirksame Zustellung, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die Form der Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 10 – AsylVfG – (HK-AuslR/Wolff, 1. Aufl. 2008, AsylVfG § 31, Rn. 14). Zuzustellen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten der anwaltlich vertretenen Klägerin, nachdem dieser sich unter Vorlage einer Vollmacht bestellt hatte.

27

Die Beklagte konnte die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben vornehmen. § 4 Abs. 1 VwZG sieht hierzu zwei Zustellungsarten vor: die Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein. Die Beklagte hat sich vorliegend für die Zustellung mittels Übergabeeinschreiben entschieden.

28

Für diesen Fall greift nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG eine gesetzliche Zugangsfiktion. Der Bescheid gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (1). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut (a), der Gesetzgebungshistorie (b) sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes (c). Ein früherer Zugang – auch wenn er nachgewiesen und unstreitig ist – ändert an dem Eintritt der Fiktion hingegen nichts (2).

1.

29

a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG greift im Übrigen die Drei-Tages-Fiktion. Mit dieser Regelungstechnik macht der Gesetzgeber deutlich, dass nur bei der Verwendung eines Rückscheins das dort angegebene Datum als dasjenige der Zustellung gilt. In allen anderen Fällen – also dem Fall des Übergabeeinschreibens oder den Fällen, in denen der Rückschein keinen Beweis erbringen kann – gilt das Einschreiben hingegen als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt.

30

b) Dass diese nach dem Wortlaut angeordnete Rechtsfolge auch genau so gewollt war, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hat § 4 VwZG durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354) neu gefasst. Durch diese Neuregelung wurde einerseits das so genannte „Einwurf-Einschreiben“ als Möglichkeit der formellen Zustellung ausgeschlossen und andererseits das Einschreiben mit Rückschein eingeführt. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

31

„Zum Nachweis der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein genügt der Rückschein. Die Zustellung gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Die Fiktion der Zustellung gilt nur für Einschreiben mittels Übergabe und für Zustellungen, bei denen der Rückschein den Beweisanforderungen nicht genügt oder verloren gegangen ist“ (BT-Drs. 15/5216 S. 12)

32

c) Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der jeweiligen Zustellform. Nur beim Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender bestimmungsgemäß die handschriftliche Bestätigung der Übergabe und des Übergabezeitpunkts mitgeteilt, während er bei dem Übergabeeinschreiben lediglich eine Einlieferungsbescheinigung bekommt, die den Stempel des Tages der Einlieferung trägt. Eine Rückmeldung über den tatsächlichen Zeitpunkt der Übergabe erhält er demgegenüber nicht. Mittlerweile lässt sich dieser Zeitpunkt zwar auch bei dem Übergabe-Einschreiben durch eine Online-Abfrage auf der Internet-Seite der Post feststellen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein Serviceangebot der Post, nicht hingegen um eine bestimmungsgemäße und vom Gesetzgeber in Rechnung zu stellende Rücknachricht an den Absender.

33

Im Ergebnis ist nach der Reform des Zustellungsrechts somit für die Fristberechnung zu unterscheiden: Wird per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, gilt als Zustellungsdatum das auf dem Rückschein eingetragene Datum. Für eine Zugangsfiktion ist kein Raum (ebenso VG Bremen, Urteil vom 13. September 2013 – 2 K 809/12 –; Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 10. Aufl. 2014, § 4 Rn. 8; Sadler, VwVG, VwZG, 7. Aufl. 2010, § 4 Rn. 11; Weidemann in PdK-Bund, Bd. A 18 BU 2.3, Stand Sept 2007; vgl. auch den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung, AEAO 2014 zu § 122 Ziff. 3.1.2). Wird mit Übergabeeinschreiben zugestellt, verbleibt es dagegen bei der schon vor der Reform bestehenden Rechtslage: Das Schreiben gilt erst als mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt.

34

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der Kommentierung von Hailbronner zu § 10 Abs. 4 AsylVfG nichts anderes. In dieser Vorschrift ist nämlich, anders als in § 4 VwZG, ausdrücklich bestimmt, dass die Zustellung mit der Übergabe an den Ausländer bewirkt ist. Das oben dargestellte Ergebnis ist auch nicht deshalb untragbar, weil der Prozessbevollmächtigte den Tag der Aufgabe zur Post nicht kennen und die Frist deshalb nicht berechnen könnte. Der Tag der Aufgabe des Einschreibens ist nämlich auf dem Umschlag vermerkt. In der Praxis wird dieser Umschlag mit einem Aufkleber (Label) versehen, der das Aufgabedatum sowie die Vermerke „Einschreiben“ oder „Einschreiben Rückschein“ trägt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Datum auf dem Briefumschlag – und nicht etwa ein gegebenenfalls abweichender Vermerk in der Verwaltungsakte nach § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG – den maßgeblichen Zeitpunkt der „Aufgabe zur Post“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG darstellt (vgl. auch Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 12).

2.

35

Damit bleibt für das Übergabeeinschreiben auch die gefestigte Rechtsprechung zu § 4 VwZG alter Fassung anwendbar, nach der ein früherer Zugang, sei er auch unstreitig und gesichert, am Eintritt der Fiktion nichts ändert. Etwas anderes lässt sich nämlich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Fristbestimmung führen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 – VII C 170.64 – BVerwGE 22, 11 [13]; ebenso BSG, Urteil vom 19. März 1957 – 10 RV 609/56 – BSGE 5,53, bestätigt durch BSG, Urteil vom 06. Dezember 1996 – 13 RJ 19/96 – BSGE 79, 293; Engelhardt/App, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 8; Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 21; Weidemann in PdK-Bund, a.a.O., 2.2.2).

3.

36

Das am 24. Februar 2013 zur Post gegebene Übergabeeinschreiben gilt daher als am 27. Februar 2013 zugestellt, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, § 57 VwGO, § 222 ZivilprozessordnungZPO –, § 188 Abs. 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der 27. Februar 2013 ein Sonntag war. Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe. Bei dem „dritten Tag“ handelt es sich nämlich nicht um das Ende einer Frist, sondern um einen Zeitpunkt (ebenso BSG, Urteil vom 19. März 1957 – 10 RV 609/56 – BSGE 5, 53 und juris-Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 – 19 B 88.185 – NJW 1991, 1250; OVG NRW, Beschluss vom 07. März 2001 – 19 A 4216/99 – NVwZ 2001, 1171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 7 PA 184/06 – Juris; Sadler, a.a.O., § 4 Rn. 13). Somit begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG gemäß § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB – am 28. Januar 2013 zu laufen. Sie endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 11. Februar 2013, eines Montags, da das reguläre Fristende auf einen Sonntag fiel.

37

Selbst wenn man der vom Bundesfinanzhof unter Aufgabe der älteren Rechtsprechung vertretenen Ansicht folgen wollte, nach der es sich bei der Drei-Tages-Fiktion um eine Frist handelt (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 – IX R 68/98 –, BFHE 203, 26) würde sich an diesem Ergebnis vorliegend nichts ändern. Dann verschöbe sich der Zeitpunkt der Zustellung zwar gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO auf Montag den 28. Februar 2013. Sie endete dann allerdings regulär am 11. Februar 2013, ohne dass es beim Fristende zur Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO käme. Damit war die am 18. Februar 2013 erhobene Klage in jedem Fall verspätet.

II.

38

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen als eigenes Verschulden zuzurechnen, § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO.

39

Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versäumung der Klagefrist unverschuldet gewesen wäre. Ursache für die vorliegende Fristversäumnis war eine fehlerhaft berechnete Klagefrist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der damalige Prozessbevollmächtigte durch seine Rechtsanwaltsfachangestellte von den Vorgängen informiert worden war, lief die Klagefrist noch. Es hätte dem Rechtsanwalt oblegen, die Fristenberechnung nachzuvollziehen und dabei festzustellen, dass er am selben Tage noch fristwahrend hätte Klage erheben können. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass dem Rechtsanwalt eine taggleiche Klageerhebung nicht mehr möglich gewesen sein sollte. Hierzu hätte ein Fax genügt. Einer Klagebegründung hätte es zu diesem Zeitpunkt noch nicht bedurft, § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Eine taggleiche Klageerhebung war zudem nach dem von der Kanzlei selbst vorgesehenen System keine Besonderheit. Die Akte wäre dem Prozessbevollmächtigten auch dann, wenn seine Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist richtig berechnet hätte, erst am Morgen den 11. Februar 2014 vorgelegt worden. Hätte er es versäumt, das Verfahren zu bearbeiten, wäre er ebenfalls erst nach Kontrolle des Fristenbuchs am Nachmittag hierauf hingewiesen worden.

40

Demnach kann die Klage aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben, ohne dass noch auf die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzugehen ist.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

43

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Ihr kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich der Fristbeginn - wie oben im Einzelnen dargestellt - klar aus dem Gesetz ergibt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt ihre Asylanerkennung, hilfsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungsverboten. Außerdem wendet sie sich gegen eine ihr gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

2

Die Klägerin stellte am 2. Juli 2009 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Trier einen Asylantrag. Dabei gab sie an, die Staatsangehörigkeit von Sierra-Leone zu besitzen und am …. in F… geboren zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Mende an und sei christlicher Religionszugehörigkeit.

3

Das Protokoll der ersten Anhörung am 9. Juli 2009 ging verloren und war auch nicht mehr rekonstruierbar. Bei der wiederholten Anhörung der Klägerin am 7. September 2012 trug sie vor, sie sei 15 Jahre alt gewesen, als sie der Sekte Bondo habe beitreten sollen, in der ihre Großmutter väterlicherseits eine Führungsposition innegehabt habe. Man habe ihr zum Zeichen Stammesnarben auf den Rücken gemalt. Erst später habe sie erfahren, dass sie selbst Beschneiderin werden solle. Nach dem Tod der Großmutter im Mai 2009 habe sie auf Verlangen ihres Vaters deren Beerdigung besucht und sich hierzu in den Busch begeben. Im Busch habe sie zufällig ein Gespräch mitgehört, in dem es um die Notwendigkeit ihrer erneuten Beschneidung gegangen sei. Es sei ihr gelungen, zu einer Freundin zu fliehen. Nachdem die Freundin bedroht worden sei, habe sie sich bei verschiedenen anderen Freundinnen in F… aufgehalten. In einem Club habe sie dann einen weißen Mann kennengelernt, der Mitleid mit ihr gehabt habe und sie auf einem Frachtschiff versteckt habe, das nach Deutschland gefahren sei.

4

In einer bei den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Stellungnahme des Zentrums für psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums Heidelberg vom 5. Mai 2011, in weiteren in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Attesten sowie einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten ist ausgeführt, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide.

5

Der Asylantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2013 sowohl hinsichtlich der Anerkennung als asylberechtigt als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG als unbegründet abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde verneint. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Sierra Leone oder in jeden anderen Staat, in den sie einreisen kann und der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Asylanerkennung scheide aus, weil die Klägerin keine nachprüfbaren Angaben zu ihrer Einreise haben machen können. Die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote könnten nicht festgestellt werden, weil das Vorbringen der Klägerin offensichtlich frei erfunden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten der Bondo-Gesellschaft annähernd richtig zu beschreiben. Dass eine Frau gegen ihren Willen und nur aufgrund ihrer Herkunft gezwungen werden solle, das hochangesehene Amt einer Führerin der Gesellschaft zu übernehmen, sei lebensfremd. Die Führerinnen hätten großen gesellschaftlichen und politischen Einfluss. Ihre Benennung hänge von Faktoren wie Autorität, Erfahrung und Landbesitz ab. Falsch sei auch die Angabe, dass die Führerinnen Beschneiderinnen seien. Soweit eine PTBS geltend gemacht werde, sei kein eine derartige Belastungsstörung auslösendes Ereignis glaubhaft gemacht.

6

Der Bescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Übergabeeinschreiben zugestellt. Er wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 24. Januar 2013 zur Post gegeben und einen Tag später, am 25. Januar 2013, in den Räumen der Kanzlei übergeben.

7

Mit am 18. Februar 2013 postalisch bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erhob der damalige Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trug er vor, nachdem der Bescheid am 25. Januar 2013 zugegangen sei, habe seine Rechtsanwaltsfachangestellte als Klagefrist den 8. Februar 2013 in den Fristenkalender notiert. Für diesen Tag seien drei Fristsachen eingetragen gewesen. Diese seien von der Rechtsanwaltsfachangestellten herausgesucht worden. Die Akte der Klägerin sei dann aber versehentlich unter einen Stapel mit zu diktierenden Verfahren geraten. Am Nachmittag des 8. Februar 2013 habe die Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals den Fristenkalender kontrolliert und festgestellt, dass das Verfahren noch nicht erledigt worden sei. Sie habe deswegen aber nicht während eines Mandantengesprächs stören wollen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 15 Jahren einwandfrei und fehlerfrei gearbeitet habe, habe sodann zum Büroschluss das Büro verlassen und die Erinnerung vergessen. Am 11. Februar 2013 – dem darauffolgenden Montag – habe sie die Akte der Klägerin unter dem Aktenstapel aufgefunden und ihn über die Angelegenheit unterrichtet. Am 12. Februar 2013 sei die Kanzlei geschlossen gewesen. Dieser Vortrag wird durch eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten bestätigt.

8

Zur Sache trägt die Klägerin vor, ihre Angaben zu den Riten der Bondo seien zutreffend und würden durch verschiedene Belege bestätigt. Im Übrigen leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was durch zahlreiche, zur Akte gereichte ärztliche Atteste bestätigt werde.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass im Hinblick auf ihre Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Sierra Leone die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

11

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat darum gebeten,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2013 als unzulässig abgewiesen. Sie sei verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Die Beklagte habe von der in § 4 VwZG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bescheid durch die Post per Einschreiben zustellen zu lassen. Dies habe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zur Folge, dass der Bescheid als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugestellt gelte, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Der Bescheid gelte im vorliegenden Fall daher als am Sonntag, den 27. Februar 2013 zugestellt. Damit habe die Zweiwochenfrist am Montag den 28. Januar 2013 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11. Februar 2013 geendet. An diesem Tag sei der Prozessbevollmächtigte aber von dem Vorfall unterrichtet worden. Er hätte daher noch fristwahrend Klage erheben können, so dass das Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten selbst verschuldet sei.

14

Die Klägerin hat die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung erhoben.

15

Sie trägt vor, für die vom Verwaltungsgericht zur Fristberechnung herangezogene Fiktionswirkung des § 4 VwZG sei vorliegend kein Raum. § 31 Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – verlange eine förmliche Zustellung. Die Beklagte habe sich für die Form des Übergabeeinschreibens entschieden. Hierbei quittiere der Empfänger gegenüber dem Postzusteller die Übergabe. Auf diese Weise sei der Bescheid vorliegend unstreitig am 25. Januar 2013 zugestellt worden. Damit stehe der Zeitpunkt der Übergabe fest. Einer Fiktion bedürfte es in diesen Fällen nicht. Dass die Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend sein könne, ergebe sich überdies schon aus Folgendem: Der Tag, an dem das Schreiben zur Post gegeben werde, sei dem Rechtsanwalt nicht ersichtlich. Maßgebend müsse vielmehr das Datum auf dem gelben Briefumschlag sein. Der Hinweis auf das Übergabeeinschreiben habe daher auch Signalfunktion. Eine Übergabe diene gerade der Rechtssicherheit und förmlichen Feststellung des Fristenlaufs. Die von dem Verwaltungsgericht aus der Zeit vor der Zustellreform aus dem Jahr 2001 herangezogene Rechtsprechung könne nicht auf die geltende Rechtslage übertragen werden.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,

18

hilfsweise

19

die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,

20

weiter hilfsweise

21

das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 97 der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Sierra Leone lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt war (I.) und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden kann (II.).

I.

26

Gemäß § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – war die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Voraussetzung für das In-Gang-Setzen der Klagefrist ist daher zunächst eine wirksame Zustellung, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Die Form der Zustellung richtet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 10 – AsylVfG – (HK-AuslR/Wolff, 1. Aufl. 2008, AsylVfG § 31, Rn. 14). Zuzustellen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten der anwaltlich vertretenen Klägerin, nachdem dieser sich unter Vorlage einer Vollmacht bestellt hatte.

27

Die Beklagte konnte die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben vornehmen. § 4 Abs. 1 VwZG sieht hierzu zwei Zustellungsarten vor: die Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein. Die Beklagte hat sich vorliegend für die Zustellung mittels Übergabeeinschreiben entschieden.

28

Für diesen Fall greift nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG eine gesetzliche Zugangsfiktion. Der Bescheid gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (1). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut (a), der Gesetzgebungshistorie (b) sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes (c). Ein früherer Zugang – auch wenn er nachgewiesen und unstreitig ist – ändert an dem Eintritt der Fiktion hingegen nichts (2).

1.

29

a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG greift im Übrigen die Drei-Tages-Fiktion. Mit dieser Regelungstechnik macht der Gesetzgeber deutlich, dass nur bei der Verwendung eines Rückscheins das dort angegebene Datum als dasjenige der Zustellung gilt. In allen anderen Fällen – also dem Fall des Übergabeeinschreibens oder den Fällen, in denen der Rückschein keinen Beweis erbringen kann – gilt das Einschreiben hingegen als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt.

30

b) Dass diese nach dem Wortlaut angeordnete Rechtsfolge auch genau so gewollt war, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hat § 4 VwZG durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354) neu gefasst. Durch diese Neuregelung wurde einerseits das so genannte „Einwurf-Einschreiben“ als Möglichkeit der formellen Zustellung ausgeschlossen und andererseits das Einschreiben mit Rückschein eingeführt. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt:

31

„Zum Nachweis der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein genügt der Rückschein. Die Zustellung gilt an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Die Fiktion der Zustellung gilt nur für Einschreiben mittels Übergabe und für Zustellungen, bei denen der Rückschein den Beweisanforderungen nicht genügt oder verloren gegangen ist“ (BT-Drs. 15/5216 S. 12)

32

c) Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der jeweiligen Zustellform. Nur beim Einschreiben mit Rückschein erhält der Absender bestimmungsgemäß die handschriftliche Bestätigung der Übergabe und des Übergabezeitpunkts mitgeteilt, während er bei dem Übergabeeinschreiben lediglich eine Einlieferungsbescheinigung bekommt, die den Stempel des Tages der Einlieferung trägt. Eine Rückmeldung über den tatsächlichen Zeitpunkt der Übergabe erhält er demgegenüber nicht. Mittlerweile lässt sich dieser Zeitpunkt zwar auch bei dem Übergabe-Einschreiben durch eine Online-Abfrage auf der Internet-Seite der Post feststellen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein Serviceangebot der Post, nicht hingegen um eine bestimmungsgemäße und vom Gesetzgeber in Rechnung zu stellende Rücknachricht an den Absender.

33

Im Ergebnis ist nach der Reform des Zustellungsrechts somit für die Fristberechnung zu unterscheiden: Wird per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, gilt als Zustellungsdatum das auf dem Rückschein eingetragene Datum. Für eine Zugangsfiktion ist kein Raum (ebenso VG Bremen, Urteil vom 13. September 2013 – 2 K 809/12 –; Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 10. Aufl. 2014, § 4 Rn. 8; Sadler, VwVG, VwZG, 7. Aufl. 2010, § 4 Rn. 11; Weidemann in PdK-Bund, Bd. A 18 BU 2.3, Stand Sept 2007; vgl. auch den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung, AEAO 2014 zu § 122 Ziff. 3.1.2). Wird mit Übergabeeinschreiben zugestellt, verbleibt es dagegen bei der schon vor der Reform bestehenden Rechtslage: Das Schreiben gilt erst als mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt.

34

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der Kommentierung von Hailbronner zu § 10 Abs. 4 AsylVfG nichts anderes. In dieser Vorschrift ist nämlich, anders als in § 4 VwZG, ausdrücklich bestimmt, dass die Zustellung mit der Übergabe an den Ausländer bewirkt ist. Das oben dargestellte Ergebnis ist auch nicht deshalb untragbar, weil der Prozessbevollmächtigte den Tag der Aufgabe zur Post nicht kennen und die Frist deshalb nicht berechnen könnte. Der Tag der Aufgabe des Einschreibens ist nämlich auf dem Umschlag vermerkt. In der Praxis wird dieser Umschlag mit einem Aufkleber (Label) versehen, der das Aufgabedatum sowie die Vermerke „Einschreiben“ oder „Einschreiben Rückschein“ trägt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Datum auf dem Briefumschlag – und nicht etwa ein gegebenenfalls abweichender Vermerk in der Verwaltungsakte nach § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG – den maßgeblichen Zeitpunkt der „Aufgabe zur Post“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG darstellt (vgl. auch Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 12).

2.

35

Damit bleibt für das Übergabeeinschreiben auch die gefestigte Rechtsprechung zu § 4 VwZG alter Fassung anwendbar, nach der ein früherer Zugang, sei er auch unstreitig und gesichert, am Eintritt der Fiktion nichts ändert. Etwas anderes lässt sich nämlich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der Fristbestimmung führen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1965 – VII C 170.64 – BVerwGE 22, 11 [13]; ebenso BSG, Urteil vom 19. März 1957 – 10 RV 609/56 – BSGE 5,53, bestätigt durch BSG, Urteil vom 06. Dezember 1996 – 13 RJ 19/96 – BSGE 79, 293; Engelhardt/App, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 8; Sadler, a.a.O., § 4 VwZG Rn. 21; Weidemann in PdK-Bund, a.a.O., 2.2.2).

3.

36

Das am 24. Februar 2013 zur Post gegebene Übergabeeinschreiben gilt daher als am 27. Februar 2013 zugestellt, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, § 57 VwGO, § 222 ZivilprozessordnungZPO –, § 188 Abs. 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB –. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der 27. Februar 2013 ein Sonntag war. Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe. Bei dem „dritten Tag“ handelt es sich nämlich nicht um das Ende einer Frist, sondern um einen Zeitpunkt (ebenso BSG, Urteil vom 19. März 1957 – 10 RV 609/56 – BSGE 5, 53 und juris-Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 – 19 B 88.185 – NJW 1991, 1250; OVG NRW, Beschluss vom 07. März 2001 – 19 A 4216/99 – NVwZ 2001, 1171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 7 PA 184/06 – Juris; Sadler, a.a.O., § 4 Rn. 13). Somit begann die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG gemäß § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB – am 28. Januar 2013 zu laufen. Sie endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 11. Februar 2013, eines Montags, da das reguläre Fristende auf einen Sonntag fiel.

37

Selbst wenn man der vom Bundesfinanzhof unter Aufgabe der älteren Rechtsprechung vertretenen Ansicht folgen wollte, nach der es sich bei der Drei-Tages-Fiktion um eine Frist handelt (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 – IX R 68/98 –, BFHE 203, 26) würde sich an diesem Ergebnis vorliegend nichts ändern. Dann verschöbe sich der Zeitpunkt der Zustellung zwar gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO auf Montag den 28. Februar 2013. Sie endete dann allerdings regulär am 11. Februar 2013, ohne dass es beim Fristende zur Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO käme. Damit war die am 18. Februar 2013 erhobene Klage in jedem Fall verspätet.

II.

38

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen als eigenes Verschulden zuzurechnen, § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO.

39

Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versäumung der Klagefrist unverschuldet gewesen wäre. Ursache für die vorliegende Fristversäumnis war eine fehlerhaft berechnete Klagefrist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der damalige Prozessbevollmächtigte durch seine Rechtsanwaltsfachangestellte von den Vorgängen informiert worden war, lief die Klagefrist noch. Es hätte dem Rechtsanwalt oblegen, die Fristenberechnung nachzuvollziehen und dabei festzustellen, dass er am selben Tage noch fristwahrend hätte Klage erheben können. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass dem Rechtsanwalt eine taggleiche Klageerhebung nicht mehr möglich gewesen sein sollte. Hierzu hätte ein Fax genügt. Einer Klagebegründung hätte es zu diesem Zeitpunkt noch nicht bedurft, § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Eine taggleiche Klageerhebung war zudem nach dem von der Kanzlei selbst vorgesehenen System keine Besonderheit. Die Akte wäre dem Prozessbevollmächtigten auch dann, wenn seine Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist richtig berechnet hätte, erst am Morgen den 11. Februar 2014 vorgelegt worden. Hätte er es versäumt, das Verfahren zu bearbeiten, wäre er ebenfalls erst nach Kontrolle des Fristenbuchs am Nachmittag hierauf hingewiesen worden.

40

Demnach kann die Klage aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben, ohne dass noch auf die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzugehen ist.

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

43

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Ihr kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich der Fristbeginn - wie oben im Einzelnen dargestellt - klar aus dem Gesetz ergibt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.