Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Okt. 2017 - W 8 E 17.33482

bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben werden darf.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 6 K 11.30263).

Am 31. Juli 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Er sei in Deutschland am 30. Juni 2013 in der Baptistengemeinde A* … getauft worden.

Mit Bescheid vom 27. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2011 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Antragsteller habe vorliegend die Dreimonatsfrist für die Folgeantragstellung nicht eingehalten und erheblich überschritten. Der Antragsteller sei bereits am 30. Juni 2013 getauft worden. Seinen Folgeantrag habe er am 31. Juli 2015 gestellt. Dem anwaltlich vertretenen Antragsteller sei auch eine rechtzeitige Antragstellung zumutbar gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft darlegen können, den neu angenommenen christlichen Glauben aus einer wirklichen inneren Überzeugung heraus angenommen zu haben. Der Antragsteller habe nicht darzulegen vermocht, dass seine Lebensführung dauerhaft und nachhaltig durch den christlichen Glauben geprägt sei und bei einer Rückkehr in den Iran geprägt sein würde. Der Antragsteller praktiziere den christlichen Glauben bereits in Deutschland faktisch gar nicht.

Am 5. Oktober 2017 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 17.33481 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen oder eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 17.33481) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auslegungsbedürftige Antrag (vgl. § 88 VwGO) ist zulässig und letztlich auch begründet.

Soweit der Antrag sich gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sachgerecht. Soweit sich der Antrag auf die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist indes ein Antrag nach § 123 VwGO der korrekte Rechtsbehelf.

Denn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – ZAR 2017, 236). Anders als früher scheidet insoweit ein Antrag nach § 123 VwGO aus; § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit vorrangig (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Denn bei einem Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides führt dies zu einer Nichtvollziehbarkeit bzw. Wirksamkeitshemmung, sodass der betroffene Ausländer im Ergebnis so gestellt ist, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Das Bundesamt hat in einem derartigen Fall die Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzten (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris).

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, über die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids entschieden ist. In der Hauptsache ist insoweit weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – ZAR 2017, 236). Denn das Bundesamt muss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der eine aufschiebende Wirkung anordnen könnte, ausscheidet, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Allein auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann insoweit nicht abgestellt werden, insbesondere wenn ein Rechtsschutzbegehren gegen die Unzulässigkeitserklärung in Nr. 1 des Bescheides erfolglos bleibt (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris; vgl. auch zu gegenläufigen Auffassungen über die korrekte Antragstellung bei Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung etwa VG München, B.v. 18.8.2017 – M 6 S. 17.35653 – juris; VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 E 17.32344 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.6.2017 – W 1 S. 17.32522 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris).

Ausgehend von der vorstehend skizzierten Rechtslage ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, soweit er sich auf die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegenüber Nr. 1 des Bescheides ist jedoch unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG).

Denn das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Folgeantrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (gegebenenfalls sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Das Erfordernis, die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG gilt auch für die sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auftreten. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt, kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 – 9 C 49/92 – BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Unbilligkeiten aufgrund des Umstandes, dass bei sich prozesshaft entwickelnden dauerhaften Sachverhalten der Zeitpunkt, zu welchen ein Qualitätssprung stattfindet bzw. der Zeitpunkt, zu welchem der Sachverhalt Asylerheblichkeit erreicht, nur schwer feststellbar ist, lassen sich dadurch vermeiden, dass die Gewährung von nachrangigem Abschiebungsschutz möglich ist.

Die Dreimonatsfrist ist vorliegend nicht gewahrt.

Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Antragstellers ist insbesondere von der Taufe am 30. Juni 2013 als relevantem Datum und damit von einer deutlich verspäteten Folgeantragstellung am 31. Juli 2015 auszugehen. Denn gerade bei sich fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120), wenn auch der formale Akt der Taufe für sich allein nicht genügt. Denn auch nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes wird im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Islam nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft, vorgenommen wird. Im Fall christlicher Glaubensgemeinschaften ist für einen Apostasievorwurf die Taufe notwendig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Hinzu kommt, dass sich die vorgelegten Bescheinigungen der Baptistengemeinde A* … im Wesentlichen auf die Taufe beziehen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass nach der Taufe ein neuer weiterer Qualitätssprung erfolgt sein sollte. Voraussetzung hierfür wäre, dass weitere, mit dem bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt worden sind, die zu einer qualitativ neuen Bewertung führen würden. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller – mit Hinweis auf seine schwere Depression – den christlichen Glauben in Deutschland faktisch nicht praktiziere.

Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist ist auch nicht europarechtswidrig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eine zeitliche Präklusion nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben, konkret Art. 42 Verfahrensrichtlinie, entspricht und die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015 nicht mehr angewendet werden darf (so Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand April 2016, § 71, Rn. 283; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 85). Jedoch überzeugt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Zum einen ist § 51 Abs. 3 VwVfG weiterhin geltendes Recht. Zum anderen lässt Art. 42 RL 2013/32/EU ebenso wie schon die Vorgängerregelung entsprechende innerstaatliche Regelungen zu. Aus der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls nicht zwingend Gegenteiliges, weil die Aufzählung wie früher beispielhaft ist und die nicht näher begründete Streichung der betreffenden Passage auch daran liegen könnte, dass es ohne ausdrückliche Nennung gerade den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben kann, entsprechende Regeln ein- und fortzuführen. Abgesehen davon galt die alte Rechtslage auch nach der Gegenmeinung bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015. Bis dahin war die Präklusion vorliegend längst eingetreten. Wenn die Dreimonatsfrist nun nicht mehr gelten sollte, kann es im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht dazu führen, dass sämtliche in der Vergangenheit liegenden und längst abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden könnten (vgl. auch VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 – 3 B 1322/17 – juris; VG Cottbus, U.v. 8.2.2017 - 1 K 273/11.A – juris; VG Karlsruhe, B.v. 5.1.2017 – A 6 K 7295/16 – juris; VG Freiburg, U.v. 3.8.2016 – A 6 K 1679/15 – juris; sowie etwa schon VG Würzburg, U.v. 26.6.2017 – W 8 K 16.31847 – juris).

Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin infolge der Verfristung zutreffend von der Unzulässigkeit des Folgeantrages ausgegangen, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht zum Erfolg führt.

Demgegenüber hat aber der Antrag betreffend § 123 VwGO bezüglich der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides Erfolg. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in diesem Sinne glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Konversion ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes getroffene Entscheidung bestehen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – ZAR 2017, 236 – juris Rn. 20). Für die Prüfung und Feststellung eines betreffenden Abschiebungshindernisses bleibt das Bundesamt auch dann zuständig, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des eigentlichen Asylverfahrens nicht erfüllt (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG).

Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. Hess. VGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).

Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08 – juris; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – juris, jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK).

Die abschließende Prüfung, ob der Antragsteller – mittlerweile – einen ernsthaften und tiefgreifenden Glaubenswechsel vollzogen hat und er aufgrund des Bekenntnisses zu seinem neuen Glauben gerade nach der erfolgten Taufe bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsland daher bei einer Abschiebung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden extremen individuellen Gefahrensituation bzw. einer ernsthaften konkreten Gefahr ausgesetzt wird, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Da im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Irans vorliegen, wofür jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, überwiegt im Rahmen einer Güter- und Folgenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung in den Iran bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das sofortige Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn eine Abschiebung in den Iran trotz nachhaltiger vollzogener Konversion würde für den Antragsgegner zu irreparablen Folgen führen. Demgegenüber ist es der Antragsgegnerin zuzumuten, mit der Abschiebung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund.

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig aufgrund der rechtkräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Juli 2011 jederzeit ernsthaft mit einer Abschiebung bzw. betreffenden Abschiebemaßnahmen rechnen muss und dies seinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen vereiteln oder zumindest wesentlichen erschweren würde.

Zur Sicherung dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin, welche spätestens durch die Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebung des Antragstellers wieder ermöglicht hat, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine gegenteilige Mitteilung an die Ausländerbehörde dafür zu sorgen, dass die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen wird (vgl. VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 E 17.32344 – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. 2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und der Antrag gemäß § 123 VwGO werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller tr

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Apr. 2019 - W 8 S 19.30705

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheid

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Feb. 2019 - W 8 S 19.30348

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidun

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 6 K 11.30263). Am 31. Juli 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Er sei in Deutschland am 30. Juni 2013 in der Baptistengemeinde Aschaffenburg getauft worden.

Mit Bescheid vom 27. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2011 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe vorliegend die Dreimonatsfrist für die Folgeantragstellung nicht eingehalten und erheblich überschritten. Der Kläger sei bereits am 30. Juni 2013 getauft worden. Seinen Folgeantrag habe er am 31. Juli 2015 gestellt. Dem anwaltlich vertretenen Kläger sei auch eine rechtzeitige Antragstellung zumutbar gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft darlegen können, den neu angenommenen christlichen Glauben aus einer wirklichen inneren Überzeugung heraus angenommen zu haben. Der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass seine Lebensführung dauerhaft und nachhaltig durch den christlichen Glauben geprägt sei und bei einer Rückkehr in den Iran geprägt sein würde. Der Kläger praktiziere den christlichen Glauben bereits in Deutschland faktisch gar nicht.

Am 5. Oktober 2017 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ließ der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen ausführen: Die Dreimonatsfrist könne nicht allein an die Taufe vom 30. Juni 2013 geknüpft werden. Der Kläger habe in der Zeit vom Dezember 2014 bis September 2015 wegen einer neunmonatigen Strafhaft seine Teilnahme an Glaubenskursen und Gottesdienste unterbrechen müssen und danach wieder zur Baptistengemeinde zurückgefunden. Zwar habe der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, dass er derzeit keine Gottesdienste mehr besuche. Seine Menschenscheu sei jedoch Ausdruck einer Depression. Nach wie vor fühle sich der Kläger dem christlichen Glauben zugehörig, den er in gesunden Tagen wieder praktizieren werde.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 ordnete das Gericht im Eilverfahren W 8 E 17.33482 (juris) an, dass der Kläger vorläufig nicht abgeschoben werden dürfe.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 aufzuheben;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Eilverfahrens W 8 E 17.33482) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise – wie tenoriert – begründet.

Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27: September 2017 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG nicht vorliegen. Das Gericht folgt insoweit dem streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend merkt das Gericht lediglich an, dass sich bei dauerhaft entwickelten Sachverhalten wie bei der Religionskonversion maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen ist (vgl. dazu HessVGH, U.v. 23.2.2010 – 6 A 189/09.A – Asylmagazin 2010, 120). Hinzu kommt, dass nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen wird, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Iran nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft, vorgenommen wird. Im Fall christlicher Glaubensgemeinschaften ist für einen Apostasievorwurf die Taufe notwendig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Der entscheidende Qualitätsumschwung ist mit der Taufe in Deutschland am 30. Juni 2013 eingetreten, während das betreffende Vorbringen erst bei der Folgeantragstellung am 31. Juli 2015 und damit verspätet erfolgte. Der Taufe folgende christliche Aktivitäten, wie Besuche von Gottesdiensten usw., dienen hingegen der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens, ohne dass ein neuer Fristlauf im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG in Gang gesetzt wird. Ergänzend nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris Rn. 13 ff.) Bezug, in dem es die Thematik schon ausführlich gewürdigt hat.

Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.

Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18 – juris Rn. 20).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr für konvertierte Christen, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. eines ernsthaften Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten; stichhaltige Gründe für die Annahme des Realrisikos einer solchen Misshandlung sind gegeben. An der Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).

Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – juris, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK – alle juris).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 sowie OVG SH, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris; OVG NRW, B.v. 10.2.2017 – 13 A 2648/16.A – juris; BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – NVwZ-RR 2015, 677; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – KuR 2014, 263; VGH BW, B.v. 19.2.2014 – A 3 S 2023/12 – NVwZ-RR 2014, 576), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des/der Betroffenen, seiner/ihrer religiösen und kulturellen Prägung und seiner/ihrer intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger erläuterte, dass er im Iran als Moslem geboren und aufgewachsen sei und auch zunächst in Deutschland noch Moslem gewesen sei. Er beschrieb ausführlich, wie er psychische Probleme bekommen und Kontakt zur christlichen Gemeinde in Aschaffenburg erhalten habe. Ein iranisch sprechender Vertreter der christlichen Gemeinde sei zu ihm in die Unterkunft gekommen und habe mit ihm gesprochen. So sei er zum Christentum gekommen. Schon im Iran habe er sich nach dem Tod seines Vaters vom Islam abgewandt, aber dem Christentum zugewandt habe er sich erst in Deutschland. Die Worte des Vertreters der christlichen Gemeinde seien hoffnungsvoll gewesen, er sei missioniert worden. Ihm sei aus dem Heiligen Buch vorgelesen worden. Es habe wöchentliche Kurse gegeben, einmal unter der Woche und einmal am Sonntagnachmittag. Aktuell besuche er zwar nicht immer, aber öfters die Gottesdienste in der Gemeinde. Außerdem treffe er sich mit zwei weiteren iranischen christlichen Brüdern. Mittlerweile gebe es mangels iranischer Flüchtlinge in der Unterkunft keine Bibelkurse mehr. Der iranische Teil der Gemeinde sei nicht mehr vorhanden. Früher sei er für den Computer der Kirche zuständig gewesen.

Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Der Kläger erklärte glaubhaft: Er missioniere bei Afghanen in seiner Unterkunft. Er zeige ihnen Filmmaterial. Es gebe Afghanen, die zum Gottesdienst kämen. Er selbst habe aber noch keinen Afghanen zur Konversion bewegen können. Sie respektierten sich gegenseitig. Es habe aber auch schon, gerade von Somaliern, erboste Reaktionen gegenüber zum Christentum konvertierten Iranern gegeben. Es solle sogar physische Auseinandersetzungen gegeben haben. Die Mutter und zwei Schwestern wohnten noch im Iran. Tante und Onkel väterlicherseits wohnten in den USA. Beide seien Christen. Seine Mutter im Iran wisse, dass er zum Christentum konvertiert sei. Die Mutter sei zwar überzeugt vom Islam. Ihr sei aber egal, welcher Religion er angehöre. Außerdem sei er früher auf Facebook aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er – in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) – auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte: Am wichtigsten sei, dass das Christentum die Religion der Liebe und des Friedens sei. Im Islam sei es genau das Gegenteil. Unser Gott im Christentum lebe. Der Islam sei für ihn eine Formalität gewesen. Jesus Christus sei der Sohn Gottes. Er sei der lebendige Gott. Im Koran heiße es, Jesus sei lediglich ein Prophet. Die Moslems glaubten nicht, dass Gott seinen Sohn auf die Erde geschickt habe, um uns von den Sünden reinzuwaschen. Gott bestehe aus dem Sohn, dem Heiligen Geist und dem Vater, die Dreieinigkeit. Gott forme sich aus dieser Dreieinigkeit von Vater, Sohn und Heiligem Geist. Der Mensch sei von Geburt aus sündig und schuldig, weil er sich von Gott entfernt habe. Dies gehe auf den Garten zurück, als Eva den Apfel zu sich genommen habe. Darüber sei Gott sehr erbost gewesen. Wenn man getauft werde und sich dem Christentum zuwende, würden einem die Sünden vergeben. Durch den Wechsel zum Christentum habe er neue Freunde gewonnen. Er fühle sich besser und er habe vor allem keine Angst, was ihm bevorstehe.

Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem wiederholt auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.

Der Kläger erklärte glaubhaft weiter, er könne sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückzukehren. Er wolle nicht zurück, weil er Jesus Christus kennengelernt habe und weil er nun eine ganz andere Einstellung von der Welt habe. Er habe keine Ahnung, ob er jetzt deswegen nach dem Islam bestraft werde. Er wisse nur, dass er Christ sei und damit habe sich die Sache. Bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran würden sie ihn irgendwann einmal in der Kirche festnehmen. Der Kläger gab weiter glaubhaft an, er wolle auf keinen Fall seinen Glauben verheimlichen, sondern auch im Iran bei der eventuellen Rückkehr weiter praktizieren. Er müsse einfach missionieren können. Wenn sich Leute irgendwo zusammen fänden, egal wo, etwa in einer Wohnung, sei das für ihn wie eine Kirche. Gott sei da anwesend. Es stehe so auch in der Bibel.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion – auch in Abgrenzung zum Islam – eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seine neu gewonnene Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität der Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 14.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 – NVwZ 2012, 1612).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.

Nach alledem war die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK besteht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG und folgt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Tenor

I. Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt (vgl. W 6 K 11.30263). Am 31. Juli 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Er sei in Deutschland am 30. Juni 2013 in der Baptistengemeinde Aschaffenburg getauft worden.

Mit Bescheid vom 27. September 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2011 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe vorliegend die Dreimonatsfrist für die Folgeantragstellung nicht eingehalten und erheblich überschritten. Der Kläger sei bereits am 30. Juni 2013 getauft worden. Seinen Folgeantrag habe er am 31. Juli 2015 gestellt. Dem anwaltlich vertretenen Kläger sei auch eine rechtzeitige Antragstellung zumutbar gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft darlegen können, den neu angenommenen christlichen Glauben aus einer wirklichen inneren Überzeugung heraus angenommen zu haben. Der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass seine Lebensführung dauerhaft und nachhaltig durch den christlichen Glauben geprägt sei und bei einer Rückkehr in den Iran geprägt sein würde. Der Kläger praktiziere den christlichen Glauben bereits in Deutschland faktisch gar nicht.

Am 5. Oktober 2017 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ließ der Kläger unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen ausführen: Die Dreimonatsfrist könne nicht allein an die Taufe vom 30. Juni 2013 geknüpft werden. Der Kläger habe in der Zeit vom Dezember 2014 bis September 2015 wegen einer neunmonatigen Strafhaft seine Teilnahme an Glaubenskursen und Gottesdienste unterbrechen müssen und danach wieder zur Baptistengemeinde zurückgefunden. Zwar habe der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, dass er derzeit keine Gottesdienste mehr besuche. Seine Menschenscheu sei jedoch Ausdruck einer Depression. Nach wie vor fühle sich der Kläger dem christlichen Glauben zugehörig, den er in gesunden Tagen wieder praktizieren werde.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 ordnete das Gericht im Eilverfahren W 8 E 17.33482 (juris) an, dass der Kläger vorläufig nicht abgeschoben werden dürfe.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2018 aufzuheben;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Eilverfahrens W 8 E 17.33482) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise – wie tenoriert – begründet.

Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27: September 2017 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG nicht vorliegen. Das Gericht folgt insoweit dem streitgegenständlichen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend merkt das Gericht lediglich an, dass sich bei dauerhaft entwickelten Sachverhalten wie bei der Religionskonversion maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen ist (vgl. dazu HessVGH, U.v. 23.2.2010 – 6 A 189/09.A – Asylmagazin 2010, 120). Hinzu kommt, dass nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Iran Apostasie, der Abfall vom Islam, erst angenommen wird, wenn der eigentliche Übertritt in eine andere, dem Iran nicht zurechenbare Glaubensgemeinschaft, vorgenommen wird. Im Fall christlicher Glaubensgemeinschaften ist für einen Apostasievorwurf die Taufe notwendig (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25.8.2015). Der entscheidende Qualitätsumschwung ist mit der Taufe in Deutschland am 30. Juni 2013 eingetreten, während das betreffende Vorbringen erst bei der Folgeantragstellung am 31. Juli 2015 und damit verspätet erfolgte. Der Taufe folgende christliche Aktivitäten, wie Besuche von Gottesdiensten usw., dienen hingegen der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens, ohne dass ein neuer Fristlauf im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG in Gang gesetzt wird. Ergänzend nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris Rn. 13 ff.) Bezug, in dem es die Thematik schon ausführlich gewürdigt hat.

Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.

Die Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – BVerwGE 157, 18 – juris Rn. 20).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr für konvertierte Christen, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. eines ernsthaften Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten; stichhaltige Gründe für die Annahme des Realrisikos einer solchen Misshandlung sind gegeben. An der Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).

Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – juris, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK – alle juris).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 sowie OVG SH, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris; OVG NRW, B.v. 10.2.2017 – 13 A 2648/16.A – juris; BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – NVwZ-RR 2015, 677; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – KuR 2014, 263; VGH BW, B.v. 19.2.2014 – A 3 S 2023/12 – NVwZ-RR 2014, 576), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des/der Betroffenen, seiner/ihrer religiösen und kulturellen Prägung und seiner/ihrer intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger erläuterte, dass er im Iran als Moslem geboren und aufgewachsen sei und auch zunächst in Deutschland noch Moslem gewesen sei. Er beschrieb ausführlich, wie er psychische Probleme bekommen und Kontakt zur christlichen Gemeinde in Aschaffenburg erhalten habe. Ein iranisch sprechender Vertreter der christlichen Gemeinde sei zu ihm in die Unterkunft gekommen und habe mit ihm gesprochen. So sei er zum Christentum gekommen. Schon im Iran habe er sich nach dem Tod seines Vaters vom Islam abgewandt, aber dem Christentum zugewandt habe er sich erst in Deutschland. Die Worte des Vertreters der christlichen Gemeinde seien hoffnungsvoll gewesen, er sei missioniert worden. Ihm sei aus dem Heiligen Buch vorgelesen worden. Es habe wöchentliche Kurse gegeben, einmal unter der Woche und einmal am Sonntagnachmittag. Aktuell besuche er zwar nicht immer, aber öfters die Gottesdienste in der Gemeinde. Außerdem treffe er sich mit zwei weiteren iranischen christlichen Brüdern. Mittlerweile gebe es mangels iranischer Flüchtlinge in der Unterkunft keine Bibelkurse mehr. Der iranische Teil der Gemeinde sei nicht mehr vorhanden. Früher sei er für den Computer der Kirche zuständig gewesen.

Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Der Kläger erklärte glaubhaft: Er missioniere bei Afghanen in seiner Unterkunft. Er zeige ihnen Filmmaterial. Es gebe Afghanen, die zum Gottesdienst kämen. Er selbst habe aber noch keinen Afghanen zur Konversion bewegen können. Sie respektierten sich gegenseitig. Es habe aber auch schon, gerade von Somaliern, erboste Reaktionen gegenüber zum Christentum konvertierten Iranern gegeben. Es solle sogar physische Auseinandersetzungen gegeben haben. Die Mutter und zwei Schwestern wohnten noch im Iran. Tante und Onkel väterlicherseits wohnten in den USA. Beide seien Christen. Seine Mutter im Iran wisse, dass er zum Christentum konvertiert sei. Die Mutter sei zwar überzeugt vom Islam. Ihr sei aber egal, welcher Religion er angehöre. Außerdem sei er früher auf Facebook aktiv gewesen. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er – in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) – auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte: Am wichtigsten sei, dass das Christentum die Religion der Liebe und des Friedens sei. Im Islam sei es genau das Gegenteil. Unser Gott im Christentum lebe. Der Islam sei für ihn eine Formalität gewesen. Jesus Christus sei der Sohn Gottes. Er sei der lebendige Gott. Im Koran heiße es, Jesus sei lediglich ein Prophet. Die Moslems glaubten nicht, dass Gott seinen Sohn auf die Erde geschickt habe, um uns von den Sünden reinzuwaschen. Gott bestehe aus dem Sohn, dem Heiligen Geist und dem Vater, die Dreieinigkeit. Gott forme sich aus dieser Dreieinigkeit von Vater, Sohn und Heiligem Geist. Der Mensch sei von Geburt aus sündig und schuldig, weil er sich von Gott entfernt habe. Dies gehe auf den Garten zurück, als Eva den Apfel zu sich genommen habe. Darüber sei Gott sehr erbost gewesen. Wenn man getauft werde und sich dem Christentum zuwende, würden einem die Sünden vergeben. Durch den Wechsel zum Christentum habe er neue Freunde gewonnen. Er fühle sich besser und er habe vor allem keine Angst, was ihm bevorstehe.

Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem wiederholt auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.

Der Kläger erklärte glaubhaft weiter, er könne sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückzukehren. Er wolle nicht zurück, weil er Jesus Christus kennengelernt habe und weil er nun eine ganz andere Einstellung von der Welt habe. Er habe keine Ahnung, ob er jetzt deswegen nach dem Islam bestraft werde. Er wisse nur, dass er Christ sei und damit habe sich die Sache. Bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran würden sie ihn irgendwann einmal in der Kirche festnehmen. Der Kläger gab weiter glaubhaft an, er wolle auf keinen Fall seinen Glauben verheimlichen, sondern auch im Iran bei der eventuellen Rückkehr weiter praktizieren. Er müsse einfach missionieren können. Wenn sich Leute irgendwo zusammen fänden, egal wo, etwa in einer Wohnung, sei das für ihn wie eine Kirche. Gott sei da anwesend. Es stehe so auch in der Bibel.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion – auch in Abgrenzung zum Islam – eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seine neu gewonnene Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität der Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 14.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 – ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 – NVwZ 2012, 1612).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.

Nach alledem war die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK besteht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG und folgt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben werden darf.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der 23-jährige Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er im Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.11.2012 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11.05.2015 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Afghanistan unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. B 3 K 15.30340) ab.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2016 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag, den er mit der derzeit angespannten Situation in Afghanistan (Anschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul am 21.11.2016, Unsicherheit angesichts des bevorstehenden Präsidentenwechsels in den USA, Rückführungen aus dem Iran und Pakistan, Möglichkeit einer Unterversorgung der gesamten Bevölkerung) begründete. Zum ersten Punkt machte er geltend, als Schiit sei er ein mögliches Ziel derartiger Anschläge.

Mit Schreiben jeweils vom 07.02.2017 bestätigte das Bundesamt dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten, dass an diesem Tag ein Folgeantrag eingegangen bzw. gestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 17.02.2017, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 23.02.2017 zugestellt wurde, wurden vom Bundesamt der Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11.05.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2). In der Begründung heißt es, die Begründung des Folgeantrags sei mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.12.2016 und im Rahmen der persönlichen Folgeantragsbegründung am 07.02.2017 erfolgt. Inhaltlich setzt sich der Bescheid mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan auseinander.

Mit E-Mail vom 20.02.2017 übermittelte das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das Formblatt „Blatt 2 der Niederschrift zur Folgeantragstellung / Stellung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG“ mit Datum 07.02.2017, welches, vom Antragsteller unterzeichnet, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2017 zusammen mit „Ergänzungen zu Nr. 2 der Niederschrift zur Folgeantragstellung“ sowie einer „Bestätigung“ der Ev. Freikirchlichen Gemeinde K vom 23.02.2017 an das Bundesamt zurückgeschickt wurde.

In den „Ergänzungen“ führt der Antragsteller aus, seit einigen Monaten sei er regelmäßig bei der Ev. Freikirchlichen Gemeinde in K tätig. Aus tiefster innerer Überzeugung habe er sich unter gänzlicher Abwendung vom islamischen Glauben dem christlichen Glauben zugewandt und wolle nunmehr getauft werden. Wegen seiner Abwendung vom islamischen Glauben und der Annahme des christlichen Glaubens befürchte er erhebliche Repressalien in Afghanistan, wo Christen, insbesondere „Abtrünnige“, von den Taliban radikal verfolgt würden. Ihm drohten empfindliche Strafen, möglicherweise auch der Tod. Er sei nirgends mehr in Afghanistan sicher. Die sogenannte inländische Fluchtalternative Kabul gebe es nicht mehr, da auch dort inzwischen Attentate verübt würden, die aufgrund ihrer Anzahl zu einer allgemeinen Gefahr geworden seien. Er verweise auf den Anschlag vom 21.11.2016, bei dem mindestens 32 Menschen getötet worden seien. Darüber hinaus sei mit dem Präsidentenwechsel in Amerika die politische Situation in Afghanistan sehr instabil geworden. Er befürchte, dass nach einem möglichen kompletten Abzug der amerikanischen Truppen die Sicherheitslage sich wesentlich verschlechtern werde und mit einer allgemeinen Gefahr für alle Rückkehrer und Flüchtlinge gerechnet werden müsse. Aufgrund der geänderten Sicherheitssituation bestehe grundsätzlich weiterhin die Befürchtung, dass bei einer Rückkehr mit einem Anschlag auf sein Leben gerechnet werden müsse. Im Übrigen befinde er sich bereits seit viereinhalb Jahren in Deutschland und sei sozial integriert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde seine wirtschaftliche Situation derart schlecht sein, dass mit einer Existenzbedrohung gerechnet werden müsse. Insbesondere habe er keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie. Er wisse nicht, ob sie noch lebten und wo sie sich aufhielten. Er könne daher nicht mit der Unterstützung von Familienangehörigen rechnen.

Aus der Bestätigung der Ev. Freikirchlichen Gemeinde K ergibt sich, dass ihr der Antragsteller seit etwa Mitte November 2016 bekannt sei und dass er seither regelmäßig ihre Gemeindestunden am Mittwoch sowie die sonntäglichen Gottesdienste besuche. Da er nach ca. viereinhalb Jahren in Deutschland die deutsche Sprache gut spreche, könne er inhaltlich alles vom christlichen Glauben verstehen, sodass er seinen eigenen Angaben zufolge sich vom islamischen Glauben abgewandt und den christlichen Glauben angenommen habe. Sein Interesse am christlichen Glauben, insbesondere sein Wissensdurst um biblische Inhalte, sei ungebrochen. Sein Wunsch, in seinem Zimmer im Asylheim seine Bibel und andere christliche Schriften lesen zu können, sei derzeit nicht erfüllbar, weil er sein Zimmer mit einem Moslem teilen müsse, von dem er Repressalien befürchte. Eine beantragte Verlegung sei bisher wegen eines fehlenden Taufzeugnisses verweigert worden. Nun wolle der Antragsteller gerne getauft werden, was von Seiten der Ev. Freikirchlichen Gemeinde K zielführend in absehbarer Zeit vorbereitet werde. Da der Antragsteller auch die iranische Sprache Farsi spreche und verstehe, sei er für die iranischen Christen, welche die Gemeindezusammenkünfte regelmäßig besuchten, ein wertvoller Dolmetscher. Darüber hinaus besuche er mit ihnen jeden Samstag den iranischen Gottesdienst im „Come And See“ in Bayreuth. Ein Fahrdienst der Gemeinde bringe sie dorthin.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2017, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17.02.2017 Klage erhoben (Az. B 6 K 17.30712), über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 22.03.2017 (Az. B 1 S. 17.30711) ab.

Zur Klagebegründung wird geltend gemacht, da eine schriftliche Folgeantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 AsylG nicht möglich sei, weil die Außenstelle München, wo der Antragsteller seinen Erstasylantrag gestellt habe, weiterhin existiere, sei im Folgeantragsschreiben vom 08.12.2016 um Vereinbarung eines Anhörungstermins zwecks formeller Antragstellung nachgesucht worden. Nachdem das Bundesamt darauf zunächst nicht reagiert habe und mit Schreiben vom 10.02.2017 nochmals um Bekanntgabe eines Termins gebeten worden sei, habe es mit E-Mail vom 20.02.2017 ein Formular zur Folgeantragsbegründung übersandt, welches der Antragsteller mit entsprechenden Ausführungen am 24.02.2017 zurückgeschickt habe. Schon vorher, am 23.02.2017, sei der Bescheid vom 17.02.2017 ausgefertigt worden mit der Folge, dass die Ausführungen im Formblatt keine Berücksichtigung gefunden hätten. Damit seien die Voraussetzungen für den Erlass eines negativen Bescheides nicht gegeben, da es an der erforderlichen Anhörung gefehlt habe. Ein Asylfolgeverfahren sei durchzuführen und der Antragsteller sei persönlich anzuhören.

Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 13.03.2017 Klageabweisung beantragt.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2017 teilte der Antragsteller unter Vorlage einer Taufbescheinigung vom 23.04.2017 mit, dass er am 23.04.2017 in der Ev. Freikirchlichen Gemeinde K getauft worden sei. Insoweit bestehe für ihn eine weitere Bedrohungssituation. Wie der letzte Anschlag von letzter Woche zeige, seien die Taliban in ihren Mitteln äußerst rigoros. Bei der Konvertierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe. Nachdem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Beschluss vom 22.03.2017 abgelehnt worden sei, werde nunmehr eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 123 VwGObeantragt. Der Antragsteller sei allen ihm auferlegten Verpflichtungen nachgekommen, insbesondere habe er beim Konsulat in München einen Passantrag gestellt. Es verwundere sehr, dass ohne vorherige Mitteilung über einen Passerhalt oder die Erteilung irgend eines Heimreisescheines die Abschiebung vorgenommen werden solle. Es sei wohl üblich, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr zu eröffnen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2017 erinnerte der Antragsteller an seinen Antrag vom 24.04.2017. In einem Termin über den Erlass eines Abschiebehaftbefehls habe der Antragsteller glaubhaft darlegen können, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Frage des religiösen Einstellungswandels im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens zu klären. Zwischenzeitlich habe es auch zahlreiche Anschläge allein in Kabul gegeben. Angesichts der Eskalierung der Gewalt sei es keine sichere inländische Fluchtalternative mehr. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nun aufgrund der Konvertierung ein vorrangiges Ziel solcher Anschläge sein könne. Nachdem nun auch der Flug für die Abschiebung am 31.05.2017 aufgrund des vorangegangenen Anschlages auf die Deutsche Botschaft abgesagt worden sei, habe sich die Verfolgungssituation derart verdichtet, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsse. Deshalb sei im Wege des § 123 VwGO die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2017 beantragte der Antragsteller klarstellend,

die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens für unzulässig zu erklären.

Die Ernsthaftigkeit des Glaubenswandels müsse in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren geklärt werden. Obwohl das Amtsgericht K den Erlass eines Haftbefehls abgelehnt habe, sei versucht worden, den Antragsteller unmittelbar vor dem für den 31.05.2017 geplanten Rückflug nach Afghanistan festzunehmen, um die Abschiebung durchzuführen. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht habe angetroffen werden können. Die Ausländerbehörde werde somit auch weiterhin versuchen, den Antragsteller abzuschieben, ohne seine Konversion zum Christentum und die massive Eskalation der Gewalt in Afghanistan zu berücksichtigen. Der für den 28.06.2017 geplante nächste Flug nach Kabul sei nur aus organisatorischen Gründen abgesagt worden. Es sei damit zu rechnen, dass weitere Flüge in Kürze folgen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Asylakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist mit dem Ziel, dass der Antragsteller vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (B 6 K 17.30712) nicht abgeschoben wird, zulässig und begründet.

1.1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist insbesondere gemäߧ 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Obwohl die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C-4/16, juris Rn. 16 ff.), liegt kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor, weil keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde und die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, für sich betrachtet – ohne die rechtskräftige Abschiebungsandrohung vom 11.05.2015 – keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt.

1.2 Der Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemessen daran hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit§ 920 ZPO).

1.2.1 Ein Anordnungsanspruch besteht, weil nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Voraussetzungen des§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid vom 17.02.2017 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach aufzuheben und das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens automatisch verpflichtet sein wird (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C-4/16, juris Rn. 19).

Der Antragsteller hat – nach Erlass des ablehnenden Bundesamtsbescheides vom 17.02.2017 – am 24.04.2017 eine Taufbescheinigung der Ev. Freikirchlichen Gemeinde K vom 23.04.2017 vorgelegt. Damit liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage gemäß § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, denn die Konversion kann sich potenziell zu Gunsten des Antragstellers – wegen§ 28 Abs. 3 AsylG vornehmlich im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes gemäߧ 4 AsylG – auswirken.

Nach der Auskunftslage ist die Situation von Konvertierten in Afghanistan als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Seite 11; Republik Österreich, Länderinformationsblatt Afghanistan 11.05.2017, Seite 138 f.). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen.

Die Taufe wurde binnen der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG als Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht. Für jeden neuen Wiederaufgreifensgrund, der während eines bereits anhängigen Asylfolgeverfahrens eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 – 10 B 26/10, juris Rn. 6).

Liegen somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, hätte das Bundesamt nach Mitteilung der Taufe ein neues Asylverfahren durchführen müssen, sodass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig erweist. In diesem Fall ist auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides vom 17.02.2017) aufzuheben, weil sie jedenfalls verfrüht ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C-4/16, juris Rn. 21).

Der Streitgegenstand ist bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art auf die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) beschränkt; die erstmalige Sachentscheidung im Folgeverfahren ist nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C-4/16, juris Rn. 19 ff.). Bezogen auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedeutet dies, dass die begehrte Anordnung gemäß § 123 VwGO ausschließlich in Hinblick auf die unzutreffende Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig und ohne inhaltliche Sachprüfung der Erfolgsaussichten des Asylfolgeverfahrens zu treffen ist, weil die gerichtliche Sachprüfungskompetenz im Eilverfahren nicht weiterreichen kann als im Hauptsacheverfahren.

1.2.2 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass eine Abschiebung, mit der der Antragsteller nach der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung vom 11.05.2015 jederzeit ernsthaft rechnen muss, die Verwirklichung seines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vereiteln oder zumindest wesentlich erschweren würde. Zur Sicherung dieses Anspruchs ist daher das Bundesamt, welches nach der Folgeantragstellung gegebenenfalls bereits durch die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, spätestens durch die Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebung des Antragsteller wieder ermöglicht hat, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch eine gegenteilige Mitteilung an die Ausländerbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen wird.

Einer über die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zeitlich hinausgehenden einstweiligen Anordnung bedarf es zur Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes nicht, weil der Antragsteller nach Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2017 während der Durchführung des Folgeverfahrens trotz der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung vom 11.05.2015 nicht abgeschoben werden darf. Das ergibt sich insbesondere aus § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, wonach die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf. Liegen diese Voraussetzungen vor und wird demzufolge ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, fehlt es zwangsläufig an der für den Vollzug der Abschiebung erforderlichen Mitteilung. Wird dem Folgeantrag nicht stattgegeben, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung des Antragstellers einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (Umkehrschluss aus § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Im Falle der – wenig wahrscheinlichen – Ablehnung des Folgeantrags als offensichtlich unbegründet würde gemäß § 36 Abs. 1 AsylG die dem Antragsteller zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen mit der Folge, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäߧ 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hätte. Dann wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Im Falle der Ablehnung des Folgeantrags als „nur“ unbegründet würde gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG die dem Antragsteller zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen mit der Folge, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäߧ 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hätte und demgemäß nach§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist ohnehin erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylfolgeverfahrens enden würde. Mit Blick auf alle drei denkbaren Entscheidungsvarianten über den Folgeantrag – Stattgabe, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als „nur“ unbegründet – reicht es für die Gewährung effektiven Eilrechtsschutzes daher aus, die Abschiebung des Antragstellers bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über die Unzulässigkeitsentscheidung vorläufig zu unterbinden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO,§ 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, dem Kläger in Abänderung der Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012, soweit dort ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. verneint worden ist, subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Bundesamtsbescheid vom 30.06.2015 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in einem Folgeantragsverfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 13.01.1989 geborener pakistanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, stellte am 18.07.2011 einen ersten Asylantrag. Er trug hierzu im Wesentlichen vor, zwischen Dezember 2009 und Mai 2011 bei seinem Onkel in Gujranwala gewohnt und als Mechaniker in einer Firma für Herstellung von Waschmaschinen gearbeitet zu haben. Ein Nachbar habe Kenntnis von seiner Religionszugehörigkeit erlangt und dies im Mai 2011 in der Firma erzählt. Am 10.05.2011 seien daraufhin Mitarbeiter gekommen, hätten ihn zunächst verbal attackiert und dann mit einem Stahlstück an der Stirn verletzt. Sein Onkel habe sich dann beim Chef der Firma beschwert. Nach 3-4 Tagen seien zwei Mullahs in die Firma gekommen und hätten ihm mit einer Anzeige wegen Blasphemie gedroht. Der Firmenchef, der hierdurch eingeschüchtert worden sei, habe ihm deshalb keinen Schutz mehr gewähren können. Sein Onkel sei mittlerweile in einen anderen Stadtteil von Gujranwala gezogen, auch dieser sei Opfer von Angriffen geworden. In Deutschland sei er ein außerordentlich aktives Mitglied seiner Gemeinde, verrichte die Gebete und besuche regelmäßig die Moschee. Er setze sich für die Belange der Gemeinschaft ein, indem er bei Säuberungen mithelfe und Jugendliche bei Sport und Gesundheit anleite.
Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 22.06.2012 abgelehnt. Ferner wurden Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. (unionsrechtlicher subsidiärer Abschiebungsschutz) sowie § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG a.F. (nationaler Abschiebungsschutz) verneint. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Freiburg durch Urteil vom 10.07.2013 (A 6 K 1246/12) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Überzeugung des Gerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu dem Personenkreis zähle, der seinem Glauben so eng verbunden sei und diesen in der Vergangenheit wie auch gegenwärtig in einer Weise praktiziere, dass er vor seiner Ausreise oder im Fall seiner Rückkehr unmittelbar von den Einschränkungen für die öffentliche Ausübung des Glaubens betroffen war oder wäre. Der VGH Baden-Württemberg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 19.09.2013 (A 11 S 1943/13 - beim Bundesamt eingegangen am 27.09.2013) ab.
Am 19.02.2014 stellte der Kläger einen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten Asylfolgeantrag. Er trug hierzu vor, er könne sich auf eine neue Sach- und Rechtslage berufen. Letztere ergebe sich aus dem Urteil des BVerwG vom 20.02.2013, welches seit Anfang Mai 2013 den mit Asylsachen befassten Rechtsanwälten im Wortlaut vorgelegen habe. Hierdurch habe das BVerwG einen genauen Handlungskatalog herausgearbeitet, gemäß dem eine gezielte Sachaufklärung und insbesondere seine Befragung, ob er eine religiös geprägte Persönlichkeit sei, zu erfolgen habe. Er sei nunmehr im Besitz von Beweismitteln, die nachwiesen, dass es sich bei ihm um eine religiös geprägte Persönlichkeit handele. Er wende einen erheblichen Teil der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auf, um seinen Glauben auszuüben, insbesondere auch die Belange seiner Religionsgemeinschaft allgemein zu fördern. So besuche er die regionalen und zentralen, bundesweiten Veranstaltungen. Dort sei er auch als Helfer tätig. Ferner arbeite er an den bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen (Ijtemas) als Helfer mit. Gleiches gelte für die Mitarbeit bei Schulungsveranstaltungen (Tarbiyyat), die zur Schaffung der religiösen Kenntnisse und der religiösen Argumentationstüchtigkeit dienten. Er habe eine Audienz beim Kalifen gehabt (Bildnachweis beigefügt) und führe mit diesem einen Briefwechsel in spirituellen Glaubensfragen. Schließlich arbeite er auch bei Waqar-e-Amal mit. Dabei gehe es insbesondere um Putzarbeiten zu Gunsten der Städte und Gemeinden, in denen die Ahmadis wohnten. Traditionelle Praxis sei etwa, bundesweit zum 1. Januar rauszugehen, um den öffentlichen Raum von Schmutz der Silvesternacht zu befreien. Mit dieser Aktion drückten die Ahmadis aus, dass sie nicht nur eine spirituelle Angelegenheit ausübten, sondern dass die Glaubensgemeinschaft auch dem Gemeinwesen zugewandt sei und soziale Verantwortung empfinde. Damit solle selbstverständlich auch geworben werden. Dies alles ergebe ein vollkommen anderes Bild als dasjenige, welches die Entscheidungsinstanzen des ersten Asylverfahrens noch von ihm gehabt hätten. Der Kläger fügte zu diesem Vortrag entsprechende Nachweise betreffend die Jahre 2011 bis 2013 und den Januar 2014 sowie ferner eine Bestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013 bei, wonach sein Passantrag dort eingegangen sei.
Am 30.03.2015 legte der Kläger eine Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) vom 23.03.2015 vor. Darin ist ausgeführt, bei ihm handle es sich gemäß der Zentrale um ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde. In Pakistan habe er guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt. In Deutschland nehme er regelmäßig an den Gebeten sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil und entrichte seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Er diene in seiner lokalen Gemeinde als Helfer des Sekretärs für das 100-Moscheen-Projekt. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben wie der Organisation von Informationsständen, sozialen Aktivitäten und ehrenamtlichen Gemeindetätigkeiten. Zusammenfassend sei sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.
Mit Bescheid vom 30.06.2015, eingeschrieben zur Post am 01.07.2015, lehnte das Bundesamt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneinend, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheids vom 22.06.2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.
Der Kläger hat am 22.07.2015 Klage erhoben. Am 18.02.2016 hat er weitere Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er eine religiös geprägte Persönlichkeit mit einer erheblichen Glaubensverbundenheit sei. Es handelt sich dabei um Teilnahmekarten und Fotos betreffend religiöse Veranstaltungen (Jalsa Salana 05.-07.06.2015 und 13.-15.06.2014; Salana Ijtema 19.-21.09.2014; Zonal Ijtema 2014 in Balingen und Waldshut; Regional Tarbiyyat Seminar 2014), an denen er nicht nur teilgenommen, sondern auch als Helfer an den Vorbereitungen und Durchführungen mitgewirkt habe.
Am 10.06.2016 hat der Kläger weitere Nachweise zu religiösen Aktivitäten 2013 bis 2016 vorgelegt. Am 12.06.2016 hat er unter erstmaliger Vorlage des Passantragsformulars mitgeteilt, bereits im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Passantrags am 11.12.2013 auf dem Pakistanischen Generalkonsulat sei massiv in seine religiöse Identität eingegriffen worden. Er habe sich dort als „Muslim/Ahmadiyya“ bezeichnet (Nr. 6 des Formulars). Wie sich aus Zusammenschau mit Nr. 25 des Antragsformulars ergebe, hätte er, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben und einer Strafe zu entgehen, dort noch eine Erklärung gegen seinen Ahmadi-Glauben abgeben müssen, was er indessen durch Streichung verweigert habe. Damit habe er sich dem religiösen Diktat seines Staates widersetzt und Bekennermut gezeigt. Es sei eine Form spirituell-religiösen Widerstands gewesen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;
weiter hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt,
und den Bundesamtsbescheid vom 30.06.2015 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten (beim Kläger zusätzlich: 2 Hefte mit Nachweisen) und den Akteninhalt (2 Hefte des Bundesamts) verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 informatorisch angehört worden; wegen seiner Angaben dort wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 28.06.2016 wiedereröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Zulässigkeit bzw. Fristgemäßheit der Klage gegeben. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der Bundesamtsbescheid wurde am 01.07.2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Es handelte sich hierbei, da sich in der Akte kein Rückschein befindet, um ein Übergabeeinschreiben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG galt das Dokument damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war Samstag, der 04.07.2015 (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.10.2014 – 10 A 11170/13 –, Rn. 37, juris ), oder jedenfalls – folgt man einer Mindermeinung (BFH, Urt. v. 14.10.2003 – IX R 68/98 –, juris) – Montag, der 06.07.2015. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachgewiesen hat, ist ihm der Bescheid indessen tatsächlich erst am 13.07.2015 zugegangen, mithin zu einem späteren Zeitpunkt. Die am 22.07.2015 eingegangene Klage ist damit innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 74 AsylG erhoben worden.
II.
16 
In der Sache ist das Begehren (nur) teilweise begründet.
17 
1.) Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist dies erfolglos, da der Folgeantrag bereits verfahrensirrelevant ist. Die zwingenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des im September 2013 unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens liegen nicht vor.
18 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat und/oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Die dreimonatige Ausschlussfrist gilt auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 28, juris). Diese Vorschriften stehen in Einklang mit Unionsrecht (vgl. zu Folgeanträgen die EU-Verfahrensrichtlinien a.F. und n.F.: Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 40 bis 42 der Richtlinie 2013/32/EU).
19 
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2013 (10 C 23.12 –, juris) ergibt sich keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Das ist nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, gilt aber auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, Rn. 16, juris). Auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch ein Richtlinienumsetzungsgesetz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 29, juris) hat sich die Kläger hingegen nicht berufen. Ohnehin wäre auch dies unbeachtlich gewesen, da sich die Rechtslage bereits mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) am 28.08.2007 geändert hatte - hier erfolgte die Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - und mithin schon im ersten Asylverfahren des Klägers galt.
20 
Eine relevante Änderung der Sachlage hat der Kläger mit dem Folgeantrag vom 19.02.2014 nicht vorgetragen. Soweit er sich dabei auf seine Teilnahme und die Hilfe bei landes- und bundesweiten Veranstaltungen in den Jahren 2011 bis 2013 und eine Audienz beim Kalifen im Dezember 2012 berief, handelte es sich sämtlich um Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren (mündliche Verhandlung dort war am 10.07.2013) vorgetragen wurden bzw. ohne grobes Verschulden hätten vorgetragen werden können. Einen neuen Sachverhalt bildete zwar der Briefwechsel mit dem Kalifen vom 13.09.2013 sowie die Antragsbestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013. Mangels inhaltlicher Aussagekraft war deren Geeignetheit für eine dem Kläger günstigere Entscheidung damit indessen nicht schlüssig dargelegt (zu diesem Erfordernis für ein Wiederaufgreifen: BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 24.09.2009 – 10 C 25.08 –, Rn. 13, juris).
21 
Die am 30.03.2015 vorgelegte Bescheinigung der AMJ vom 23.03.2015 ist ebenfalls nicht geeignet, eine neue Sachlage bzw. ein neues Beweismittel darzustellen, da sich aus ihr keine schlüssigen Details zu genauen Inhalten und Zeitpunkten der Tätigkeit des Klägers ergeben.
22 
Die am 18.02.2016 und 10.06.2016 vorgetragenen Umstände und zugleich vorgelegten Beweismittel sind ferner ebenfalls nicht verfahrensrelevant. Denn sie beziehen sich, soweit sie überhaupt eine hinreichend substantiierte Datierung aufweisen, auf Vorgänge der Jahre 2014 und 2015, und liegen mithin jenseits der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Entsprechendes gilt ferner für das erstmals am 12.06.2016 vorgelegte, damals vom Kläger ausgefüllte Passantragsformular, da der Passantrag bereits im Dezember 2013 bei der pakistanischen Auslandsvertretung gestellt worden ist. Einzig die Funktionsübersicht der Gemeinde Waldshut vom 31.05.2016 wäre fristgemäß vorgelegt worden. Allerdings hatte der Kläger die ihm dort attestierte Funktion als „Waqar-e-Amal“ bereits in früheren Jahren, ohne dass diese für sich genommen auf eine religiös geprägte Persönlichkeit schließen ließ. Die dort weiter angegebene Funktion des „Sanat-o-Tijarat“ hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht inne. Dass der Kläger in der Vergangenheit auch immer wieder missioniert hat, ist angesichts des hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrags gemessen an der Obliegenheit aus § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich ebenfalls zu spät vorgetragen worden.
23 
2.) Dem Kläger ist auf den Folgeantrag hin indessen - wie mit dem ersten Hilfsantrag der Klage begehrt - subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuzuerkennen (zu dessen Vorrang vor Feststellung eines nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots: BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, Rn. 16, juris). Die in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012 ergangene Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) vorliegt, ist abzuändern.
24 
Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass sich der Kläger auf Umstände beruft, die erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, da die negative Entscheidung des Bundesamts dort Dauerwirkung auch für die Zukunft entfaltete (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, Rn. 9, juris). Das insoweit unanfechtbar abgeschlossene erste Asylverfahren ist auch nicht schon zwingend wiederaufzugreifen gewesen, da mit den geltend gemachten Gründen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt werden. Auf die Ausführungen zuvor unter 1.) wird insoweit zur Begründung verwiesen.
25 
Der Kläger hat jedoch gemäß § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf teilweise Änderung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes. Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen (und nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich. Der Umstand der im Erstverfahren aufgrund Gerichtsurteils erfolgten rechtskräftigen Verneinung eines Abschiebungsverbots hindert eine mögliche Abänderung zugunsten des Ausländers im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf nicht (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, Rn. 17, juris).
26 
Auch wird ein solches Verfahren nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylG ausgeschlossen, denn diese bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 07.09.1999, a.a.O., Rn. 16). Zwar hat der Kläger seinen Asylfolgeantrag am 19.02.2014 gestellt. Dieser Folgeantrag ist trotz ausdrücklicher Ausklammerung des grundrechtlichen Asyls ein Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG in der Fassung des zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (vom 28.08.2013, BGBl. I, S. 3474 - RLUmsG 2013, vgl. dort Art. 1 Nr. 15) gewesen. Danach liegt ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. § 13 Abs. 2 AsylG bestimmt weiter, dass mit jedem Asylantrag (neben der - hier nicht mehr beantragten - Anerkennung als Asylberechtigter) internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt wird, folglich neben dem Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention an sichauch der unionsrechtliche subsidiäre Schutz. Allerdings greift im Fall des Klägers die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) ein (vgl. dazu, dass damit ein Vorrang von Unionsrecht vor dieses an sich umsetzenden nationalen Recht begründet wird: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, Rn. 12, juris). Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein - wie hier - vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag darf daher nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG betrachtet werden. „Antrag“ oder „Asylantrag“ ist danach nur der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellte Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes ist damit im Fall des Klägers von § 13 AsylG nicht erfasst gewesen. Gleichwohl war inhaltlicher Gegenstand des Folgeantragsverfahrens ein unbeschränkter Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU -, weshalb bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwingend noch eine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen war.
27 
a.) Aus den vom Kläger im Folgeantragsverfahren vorgetragenen Tatsachen ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in Pakistan bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden in Gestalt unmenschlicher Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
28 
Nachdem sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Kläger im Dezember 2013 beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt einen Reisepass beantragt. Hierbei hat er im Antragsformular (vgl. unter „6. Religion“) seine Religionszugehörigkeit (Ahmadiyya) angegeben und sich zugleich als „Muslim“ bezeichnet. Ferner hat er die Passage in Nr. 25 des Passantragsformulars, die ihn in diesem Fall gezwungen hätte, sich von der Ahmadiyya und ihrem Gründer zu distanzieren, gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger hierdurch gemäß 298-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) strafbar gemacht hat. Danach wird ein Ahmadi, der sich selbst als Moslem bezeichnet mit Freistrafe von 3 Jahren und Geldstrafe bestraft (zu den Strafvorschriften des PPC vgl. EASO - Pakistan Länderüberblick, August 2015, Seite 72; Immigration and Refugee Board of Canada, 13.01.2016, Seite 2/3). Unter anderem 298-C des PPC wird häufig als „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe geahndet. Verstöße gegen das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ können jedoch auch zu einer Anklage wegen Blasphemie erweitert werden, was die Gefahr mit sich bringt, zum Tode verurteilt zu werden. In erster Instanz sind die Aussichten auf einen ordnungsgemäßen und fairen Prozess für Ahmadis sehr schlecht (EASO, a.a.O., Seite 91 ). Dem Kläger droht damit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest Untersuchungshaft. Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten aber sind sehr schlecht. Hauptprobleme sind Überfüllung, unzureichende medizinische Versorgung, Misshandlung von Häftlingen, schlecht ausgebildetes Personal und Fehlen von Rechenschaftsmechanismen. Die meisten Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Häftlinge aus religiösen Minderheiten werden im Allgemeinen schlechter untergebracht und leiden unter Missbrauch durch andere Insassen und Gefängnispersonal (EASO, a.a.O., Seite 74/75 ). Hierbei handelt es sich um unzumutbare Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK, welche die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzes erfüllen (vgl. dazu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 41 Rn. 65 ff. ).
29 
Anhaltspunkte dafür, eine Inhaftierung des Klägers im Fall der Rückkehr drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, gibt es nicht. Zwar ist im Länderüberblick des EASO (a.a.O., Seite 91) auch die Rede davon, häufig werde eine Freilassung gegen Kaution gewährt, nur wenige verbüßten tatsächlich eine Haftstrafe. Angesichts des berührten Rechtsguts (Gesundheit und Freiheit) kann dies die Konkretheit der Gefahr indessen nicht relativieren. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Gefahr für den Kläger aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Dass die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses (mit der Folge der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Pakistan) wegen der von ihm getätigten Erklärung verweigert würde, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Völkerrechtlich ist Pakistan zur Aufnahme seiner Staatsangehörigen verpflichtet, und dass es in einem solchen Fall zu einer Ausbürgerung käme (vgl. allerdings dazu, dass auch eine Rückkehrverweigerung Verfolgung darstellen kann: BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 – 9 C 3.95 –, Rn. 9, juris), wird nirgends berichtet. Dagegen spricht auch die im Zuge der Passbeantragung erhaltene Bestätigung vom 11.12.2013 sowie die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe keine Reaktion des Generalkonsulats auf seine Erklärung gegeben, vielmehr seien sogar behördliche Mitarbeiter anschließend bei ihm in Pakistan zu Hause an der Wohnung gewesen. Schließlich hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe diesen Sachverhalt irgendwie manipuliert. Ein kollusives Zusammenwirken mit Mitarbeitern der pakistanischen Auslandsvertretung anzunehmen, wäre völlig abwegig. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und der Gesamtschau des im Folgeverfahren erfolgten Vortrags sowie der hierzu vorgelegten Beweismittel handelt sich beim Kläger um eine religiös geprägte Persönlichkeit. Es ist von daher konsequent und überzeugend gewesen, dass er seinen Glauben im Zuge einer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwilligen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) -Passbeantragung nicht verleugnen wollte bzw. konnte.
30 
Ein Ausschluss subsidiären Schutzes kommt schließlich nicht in Betracht. § 28 Abs. 2 AsylG greift hier, anders als im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht ein (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 der neugefassten Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU - sowie § 4 Abs. 2 AsylG).
31 
b.) Bei dieser Sachlage war schließlich auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 1 VwVfG das Ermessen des Bundesamts nicht nur hinsichtlich einer Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern auch betreffend die nunmehr zu treffende Sachentscheidung zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert.
32 
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil - wie hier - der relevante Wiederaufgreifensgrund erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt u.a. in Betracht, wenn ein Festhalten an der unanfechtbaren negativen Entscheidung des früheren Asylverfahrens zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, a.a.O., Rn. 16). Ob diese für den nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz entwickelten Voraussetzungen hier vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine Ermessensreduktion aus dem Vorrang von Unionsrecht (a.A.: Heindel, Entscheiderbrief 2/2012, Seite 2 [4], der vorrangig die Zuerkennung nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes prüft und bei dessen Bejahung eine Schutzlücke für ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot verneint). Nach der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU - erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Verpflichtung, auf die sich der Betroffene berufen kann. Dies verstärkend kommt hinzu, dass sich die subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers hier aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage heraus entwickelt hat und damit von einer dem in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgrund vergleichbarer Bedeutung und Gewicht ist (zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Ermessens bei § 51 Abs. 5 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 20).
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Quote von 1/2 im Fall der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie zur Kostenquotelung allgemein vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 83b AsylG, Rn. 9 und 10). Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gibt es nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig.
15 
Der Bundesamtsbescheid wurde am 01.07.2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Es handelte sich hierbei, da sich in der Akte kein Rückschein befindet, um ein Übergabeeinschreiben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG galt das Dokument damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war Samstag, der 04.07.2015 (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.10.2014 – 10 A 11170/13 –, Rn. 37, juris ), oder jedenfalls – folgt man einer Mindermeinung (BFH, Urt. v. 14.10.2003 – IX R 68/98 –, juris) – Montag, der 06.07.2015. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers nachgewiesen hat, ist ihm der Bescheid indessen tatsächlich erst am 13.07.2015 zugegangen, mithin zu einem späteren Zeitpunkt. Die am 22.07.2015 eingegangene Klage ist damit innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 74 AsylG erhoben worden.
II.
16 
In der Sache ist das Begehren (nur) teilweise begründet.
17 
1.) Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist dies erfolglos, da der Folgeantrag bereits verfahrensirrelevant ist. Die zwingenden Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des im September 2013 unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens liegen nicht vor.
18 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat und/oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Die dreimonatige Ausschlussfrist gilt auch für im gerichtlichen Verfahren neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 28, juris). Diese Vorschriften stehen in Einklang mit Unionsrecht (vgl. zu Folgeanträgen die EU-Verfahrensrichtlinien a.F. und n.F.: Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 40 bis 42 der Richtlinie 2013/32/EU).
19 
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2013 (10 C 23.12 –, juris) ergibt sich keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Das ist nicht nur für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, gilt aber auch für Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, Rn. 16, juris). Auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage durch ein Richtlinienumsetzungsgesetz (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 29, juris) hat sich die Kläger hingegen nicht berufen. Ohnehin wäre auch dies unbeachtlich gewesen, da sich die Rechtslage bereits mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) am 28.08.2007 geändert hatte - hier erfolgte die Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - und mithin schon im ersten Asylverfahren des Klägers galt.
20 
Eine relevante Änderung der Sachlage hat der Kläger mit dem Folgeantrag vom 19.02.2014 nicht vorgetragen. Soweit er sich dabei auf seine Teilnahme und die Hilfe bei landes- und bundesweiten Veranstaltungen in den Jahren 2011 bis 2013 und eine Audienz beim Kalifen im Dezember 2012 berief, handelte es sich sämtlich um Umstände, die bereits im ersten Asylverfahren (mündliche Verhandlung dort war am 10.07.2013) vorgetragen wurden bzw. ohne grobes Verschulden hätten vorgetragen werden können. Einen neuen Sachverhalt bildete zwar der Briefwechsel mit dem Kalifen vom 13.09.2013 sowie die Antragsbestätigung des Pakistanischen Generalkonsulats vom 11.12.2013. Mangels inhaltlicher Aussagekraft war deren Geeignetheit für eine dem Kläger günstigere Entscheidung damit indessen nicht schlüssig dargelegt (zu diesem Erfordernis für ein Wiederaufgreifen: BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 24.09.2009 – 10 C 25.08 –, Rn. 13, juris).
21 
Die am 30.03.2015 vorgelegte Bescheinigung der AMJ vom 23.03.2015 ist ebenfalls nicht geeignet, eine neue Sachlage bzw. ein neues Beweismittel darzustellen, da sich aus ihr keine schlüssigen Details zu genauen Inhalten und Zeitpunkten der Tätigkeit des Klägers ergeben.
22 
Die am 18.02.2016 und 10.06.2016 vorgetragenen Umstände und zugleich vorgelegten Beweismittel sind ferner ebenfalls nicht verfahrensrelevant. Denn sie beziehen sich, soweit sie überhaupt eine hinreichend substantiierte Datierung aufweisen, auf Vorgänge der Jahre 2014 und 2015, und liegen mithin jenseits der maßgeblichen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Entsprechendes gilt ferner für das erstmals am 12.06.2016 vorgelegte, damals vom Kläger ausgefüllte Passantragsformular, da der Passantrag bereits im Dezember 2013 bei der pakistanischen Auslandsvertretung gestellt worden ist. Einzig die Funktionsübersicht der Gemeinde Waldshut vom 31.05.2016 wäre fristgemäß vorgelegt worden. Allerdings hatte der Kläger die ihm dort attestierte Funktion als „Waqar-e-Amal“ bereits in früheren Jahren, ohne dass diese für sich genommen auf eine religiös geprägte Persönlichkeit schließen ließ. Die dort weiter angegebene Funktion des „Sanat-o-Tijarat“ hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht inne. Dass der Kläger in der Vergangenheit auch immer wieder missioniert hat, ist angesichts des hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrags gemessen an der Obliegenheit aus § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich ebenfalls zu spät vorgetragen worden.
23 
2.) Dem Kläger ist auf den Folgeantrag hin indessen - wie mit dem ersten Hilfsantrag der Klage begehrt - subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuzuerkennen (zu dessen Vorrang vor Feststellung eines nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots: BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, Rn. 16, juris). Die in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 22.06.2012 ergangene Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) vorliegt, ist abzuändern.
24 
Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass sich der Kläger auf Umstände beruft, die erst nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, da die negative Entscheidung des Bundesamts dort Dauerwirkung auch für die Zukunft entfaltete (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, Rn. 9, juris). Das insoweit unanfechtbar abgeschlossene erste Asylverfahren ist auch nicht schon zwingend wiederaufzugreifen gewesen, da mit den geltend gemachten Gründen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt werden. Auf die Ausführungen zuvor unter 1.) wird insoweit zur Begründung verwiesen.
25 
Der Kläger hat jedoch gemäß § 51 Abs. 5, § 49 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf teilweise Änderung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes. Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen (und nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich. Der Umstand der im Erstverfahren aufgrund Gerichtsurteils erfolgten rechtskräftigen Verneinung eines Abschiebungsverbots hindert eine mögliche Abänderung zugunsten des Ausländers im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf nicht (BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, Rn. 17, juris).
26 
Auch wird ein solches Verfahren nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylG ausgeschlossen, denn diese bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 07.09.1999, a.a.O., Rn. 16). Zwar hat der Kläger seinen Asylfolgeantrag am 19.02.2014 gestellt. Dieser Folgeantrag ist trotz ausdrücklicher Ausklammerung des grundrechtlichen Asyls ein Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG in der Fassung des zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (vom 28.08.2013, BGBl. I, S. 3474 - RLUmsG 2013, vgl. dort Art. 1 Nr. 15) gewesen. Danach liegt ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. § 13 Abs. 2 AsylG bestimmt weiter, dass mit jedem Asylantrag (neben der - hier nicht mehr beantragten - Anerkennung als Asylberechtigter) internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt wird, folglich neben dem Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention an sichauch der unionsrechtliche subsidiäre Schutz. Allerdings greift im Fall des Klägers die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) ein (vgl. dazu, dass damit ein Vorrang von Unionsrecht vor dieses an sich umsetzenden nationalen Recht begründet wird: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 – 1 B 41.15 –, Rn. 12, juris). Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Ein - wie hier - vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag darf daher nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG betrachtet werden. „Antrag“ oder „Asylantrag“ ist danach nur der von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellte Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes ist damit im Fall des Klägers von § 13 AsylG nicht erfasst gewesen. Gleichwohl war inhaltlicher Gegenstand des Folgeantragsverfahrens ein unbeschränkter Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU -, weshalb bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwingend noch eine Entscheidung zum subsidiären Schutz zu treffen war.
27 
a.) Aus den vom Kläger im Folgeantragsverfahren vorgetragenen Tatsachen ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in Pakistan bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden in Gestalt unmenschlicher Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
28 
Nachdem sein erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Kläger im Dezember 2013 beim Pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt einen Reisepass beantragt. Hierbei hat er im Antragsformular (vgl. unter „6. Religion“) seine Religionszugehörigkeit (Ahmadiyya) angegeben und sich zugleich als „Muslim“ bezeichnet. Ferner hat er die Passage in Nr. 25 des Passantragsformulars, die ihn in diesem Fall gezwungen hätte, sich von der Ahmadiyya und ihrem Gründer zu distanzieren, gestrichen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger hierdurch gemäß 298-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) strafbar gemacht hat. Danach wird ein Ahmadi, der sich selbst als Moslem bezeichnet mit Freistrafe von 3 Jahren und Geldstrafe bestraft (zu den Strafvorschriften des PPC vgl. EASO - Pakistan Länderüberblick, August 2015, Seite 72; Immigration and Refugee Board of Canada, 13.01.2016, Seite 2/3). Unter anderem 298-C des PPC wird häufig als „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe geahndet. Verstöße gegen das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ können jedoch auch zu einer Anklage wegen Blasphemie erweitert werden, was die Gefahr mit sich bringt, zum Tode verurteilt zu werden. In erster Instanz sind die Aussichten auf einen ordnungsgemäßen und fairen Prozess für Ahmadis sehr schlecht (EASO, a.a.O., Seite 91 ). Dem Kläger droht damit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest Untersuchungshaft. Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten aber sind sehr schlecht. Hauptprobleme sind Überfüllung, unzureichende medizinische Versorgung, Misshandlung von Häftlingen, schlecht ausgebildetes Personal und Fehlen von Rechenschaftsmechanismen. Die meisten Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Häftlinge aus religiösen Minderheiten werden im Allgemeinen schlechter untergebracht und leiden unter Missbrauch durch andere Insassen und Gefängnispersonal (EASO, a.a.O., Seite 74/75 ). Hierbei handelt es sich um unzumutbare Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK, welche die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen subsidiären Schutzes erfüllen (vgl. dazu Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 41 Rn. 65 ff. ).
29 
Anhaltspunkte dafür, eine Inhaftierung des Klägers im Fall der Rückkehr drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, gibt es nicht. Zwar ist im Länderüberblick des EASO (a.a.O., Seite 91) auch die Rede davon, häufig werde eine Freilassung gegen Kaution gewährt, nur wenige verbüßten tatsächlich eine Haftstrafe. Angesichts des berührten Rechtsguts (Gesundheit und Freiheit) kann dies die Konkretheit der Gefahr indessen nicht relativieren. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine Gefahr für den Kläger aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Dass die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses (mit der Folge der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Pakistan) wegen der von ihm getätigten Erklärung verweigert würde, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Völkerrechtlich ist Pakistan zur Aufnahme seiner Staatsangehörigen verpflichtet, und dass es in einem solchen Fall zu einer Ausbürgerung käme (vgl. allerdings dazu, dass auch eine Rückkehrverweigerung Verfolgung darstellen kann: BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 – 9 C 3.95 –, Rn. 9, juris), wird nirgends berichtet. Dagegen spricht auch die im Zuge der Passbeantragung erhaltene Bestätigung vom 11.12.2013 sowie die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe keine Reaktion des Generalkonsulats auf seine Erklärung gegeben, vielmehr seien sogar behördliche Mitarbeiter anschließend bei ihm in Pakistan zu Hause an der Wohnung gewesen. Schließlich hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe diesen Sachverhalt irgendwie manipuliert. Ein kollusives Zusammenwirken mit Mitarbeitern der pakistanischen Auslandsvertretung anzunehmen, wäre völlig abwegig. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und der Gesamtschau des im Folgeverfahren erfolgten Vortrags sowie der hierzu vorgelegten Beweismittel handelt sich beim Kläger um eine religiös geprägte Persönlichkeit. Es ist von daher konsequent und überzeugend gewesen, dass er seinen Glauben im Zuge einer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwilligen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) -Passbeantragung nicht verleugnen wollte bzw. konnte.
30 
Ein Ausschluss subsidiären Schutzes kommt schließlich nicht in Betracht. § 28 Abs. 2 AsylG greift hier, anders als im Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht ein (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 der neugefassten Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU - sowie § 4 Abs. 2 AsylG).
31 
b.) Bei dieser Sachlage war schließlich auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 1 VwVfG das Ermessen des Bundesamts nicht nur hinsichtlich einer Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern auch betreffend die nunmehr zu treffende Sachentscheidung zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert.
32 
Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil - wie hier - der relevante Wiederaufgreifensgrund erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt u.a. in Betracht, wenn ein Festhalten an der unanfechtbaren negativen Entscheidung des früheren Asylverfahrens zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, a.a.O., Rn. 16). Ob diese für den nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz entwickelten Voraussetzungen hier vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden eine Ermessensreduktion aus dem Vorrang von Unionsrecht (a.A.: Heindel, Entscheiderbrief 2/2012, Seite 2 [4], der vorrangig die Zuerkennung nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes prüft und bei dessen Bejahung eine Schutzlücke für ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot verneint). Nach der Qualifikationsrichtlinie - vgl. Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU - erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Es handelt sich hierbei um eine unbedingte Verpflichtung, auf die sich der Betroffene berufen kann. Dies verstärkend kommt hinzu, dass sich die subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers hier aus einer nachträglichen Änderung der Sachlage heraus entwickelt hat und damit von einer dem in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgrund vergleichbarer Bedeutung und Gewicht ist (zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Ermessens bei § 51 Abs. 5 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 20).
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Quote von 1/2 im Fall der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie zur Kostenquotelung allgemein vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 83b AsylG, Rn. 9 und 10). Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gibt es nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 werden aufgehoben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) beziehen.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 17/18 und die Beklagte 1/18. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Jahr 2010 in Frankreich ein und betrieben dort erfolglos ein Asylverfahren (Ablehnung des Asylantrags durch Office français de protection des réfugiés et apatrides vom 26.3.2012; Klage abweisendes Urteil des Cour national de droit d’asile vom 5.7.2013). Im November 2013 reisten sie nach Thailand aus. Im September 2014 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Oktober 2014 Asylantrag. Zur Begründung brachte der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, er sei am 27. Januar 2013 in Frankreich getauft worden, nachdem er einige Zeit zuvor gemeinsam mit Christen erfolgreich für die Genesung seiner damals schwangeren Ehefrau sowie seiner kranken Enkelin gebetet habe. Weiterhin habe er im Iran und in Frankreich an Demonstrationen gegen den Iran teilgenommen. Seine Asylgründe gälten auch für seine Kinder. Die Klägerin zu 2) gab an, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei den Anträgen um Zweitanträge im Sinn des § 71a AsylG. Die Kläger hätten in Frankreich, einem sicheren Drittstaat, Asylanträge gestellt, die negativ beschieden worden seien. Die Taufe als Wiederaufgreifensgrund sei nicht fristgerecht vorgetragen worden nach § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Die Konversion des Klägers zu 1) stehe der Abschiebung nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Es sei schon nicht ersichtlich, ob die Konversion des Klägers zu 1) im Iran bekannt sei. Wegen eines formalen Glaubensübertritts seien keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.

Am 12. Oktober 2016 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016, übersandt am 5. Oktober 2016, Gesch.-Z: ...-439, wird aufgehoben.

Hilfsweise wurde weiter beantragt,

unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. September 2016 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen, § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG sei europarechtswidrig. Die unmittelbar anwendbare Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) erwähne keine solche Dreimonatsfrist.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 ließen die Kläger - unter Vorlage einer Bescheinigung der Baptistengemeinde Aschaffenburg vom 21. Mai 2017 - weiter vorbringen, aufgrund der Konversion des Klägers zu 1) lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Allein dadurch, dass er evangelikaler Christ sei und diesen Glauben im Iran weiterausüben möchte, sowie durch die Kontaktaufnahme zu anderen Christen, sei es übers Internet oder persönlich, sei er konkret gefährdet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 ordnete das Gericht im Sofortverfahren W 6 S. 16.31848 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers zu 1) gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran an. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Weiter gewährte das Gericht dem Kläger zu 1) mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten, soweit dadurch keine weiteren Kosten entstehen als durch die Bevollmächtigung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2017 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 aufzuheben;

hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger zu 1) informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Sofortverfahrens (W 6 S. 16.31848) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise - wie tenoriert - begründet.

Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage ist jedoch, bezogen auf den Kläger zu 1), im Hilfsantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten. Denn der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte hatte im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unzulässig sind. Darauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Denn das Asylerstverfahren wurde für die Kläger mit einer negativen Sachentscheidung in Frankreich abgeschlossen und damit ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Das Bundesamt ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und die Zweitanträge damit unzulässig sind.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags in einem sicheren Drittstaat erneut einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist grundsätzlich für jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrund eigenständig zu prüfen (BVerwG, U.v. 13.5.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 139). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (ggf. sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen rechtlich zutreffend bereits als Gründe für ein Wiederaufgreifen erfasst bzw. interpretiert werden. Aber selbst bei anderer Sichtweise genügt nicht das behauptete Nichterkennen der Relevanz bzw. die behauptete Unklarheit der Relevanz (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylG, Rn. 21; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 285 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 80 ff., 90). Bei der Antragstellung müssen substantiiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln, sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 224 ff.). Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG ist dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, bei den zuständigen Stellen vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich - auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist - bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er schon im ersten bzw. in früheren Verfahren gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 204). Liegt ein Grund dafür vor, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, findet eine erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache selbst statt, wobei grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Insofern steht die Rechtskraft eines früheren verwaltungsgerichtlichen Urteils der erneuten sachlichen Prüfung des Asylbegehrens nicht entgegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur insoweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht. Wird ein Asylbegehren auf mehrere selbständige Asylgründe gestützt, betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Asylgrunds einer erneuten Sachprüfung (BVerwG, B.v. 5.8.1987 - 9 B 318/86 - Buchholz 402.25, § 14 AsylG Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 35 ff.).

Den Klägern ist es nicht gelungen, die vorliegend genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorgetragenen Vorfälle im Iran als auch hinsichtlich der Teilnahme an Protesten gegen den Iran in Frankreich und der Taufe des Klägers zu 1) in Frankreich.

Hinsichtlich der Vorfluchtgeschichte im Iran wurden schon keine geänderte Sach- oder Rechtslage bzw. keine neuen Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG angeführt. Es fehlt insoweit bereits an einer schlüssigen Substanziierung eines Wiederaufgreifensgrundes.

Bezüglich der vorgetragenen Teilnahme der Kläger an Protesten gegen den Iran in Frankreich fehlt es vorliegend ebenfalls schon an der schlüssigen Substantiierung eines Wiederaufgreifensgrundes. Im Verlauf des gesamten Verfahrens wurden die vagen Angaben zur Teilnahme an einer Demonstration, einem Protestmarsch und mehreren Reden nicht näher substanziiert. Insoweit wurde weder schlüssig dargelegt, noch ist sonst erkennbar, dass diese Handlungen als exilpolitische Tätigkeit von Relevanz für die Zweitanträge der Kläger sind. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen, oder nicht. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris; B.v. 25.1.2013 - 14 ZB 12.30326 - juris; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris; B.v. 7.12.2012 - 14 ZB 12.30385 - juris; sowie etwa VG Würzburg, U.v. 26.8.2015 - W 6 K 15.30206 - juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.4.2016 - B 3 K 15.30486 - juris). Ein solches besonderes Hervortreten der Kläger ist vorliegend weder schlüssig dargelegt, noch ist es sonst ersichtlich.

Weiterhin wurde hinsichtlich aller drei Komplexe die Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Des Weiteren ist den Klägern auch ein Verschulden vorzuwerfen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), weil sie ihre Gründe nicht schon in Frankreich im dort laufenden Verfahren geltend gemacht haben.

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung auf wiederholte Nachfrage des Gerichts, warum er seine Konversion nicht schon im Verfahren in Frankreich geltend gemacht hat, insbesondere im dortigen Gerichtsverfahren, das erst mit Urteil vom 5. Juli 2013 endete, nur ausweichend geantwortet bzw. ist, wie auch sonst im gerichtlichen Verfahren, eine diesbezügliche Erklärung schuldig geblieben.

Mit Blick auf die Vorfluchtgeschichte ist bereits nicht erkennbar, in welcher Form und seit wann neue Sach-/Rechtsumstände bzw. Beweismittel vorhanden sein sollen.

Bezüglich der Teilnahme an Protesten gegen den Iran in Frankreich hatten die Kläger bereits mit der entsprechenden Teilnahme und damit deutlich über drei Monate vor der Stellung der Zweitanträge positive Kenntnis von dem neuen Sachverhalt.

Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Klägers zu 1) ist insbesondere von der Taufe am 27. Januar 2013 als relevantem Datum und damit von einer Verfristung auszugehen. Denn bei gerade sich fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 - 6 A 1389/09.A - Asylmagazin 2010, 120). Es ist auch nachher kein weiterer Qualitätssprung eingetreten, insbesondere in den letzten drei Monaten vor Antragstellung bzw. während des Laufs des Behörden- oder Gerichtsverfahrens. Denn dafür wäre erforderlich, dass nun eine qualitativ neue Bewertung möglich erscheint. Voraussetzung wäre, dass weitere mit den bisherigen nicht mehr vergleichbaren Aktivitäten entwickelt werden. Die auf die Taufe indes folgenden christlichen Aktivitäten, wie Besuch von Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen, dienten hingegen der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens, ohne dass sie einen neuen Fristbeginn begründeten. Der entscheidende Qualitätsumschwung ist schon zuvor gerade mit der Taufe erfolgt.

Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts über die jeweilige Kenntnis hinaus darauf abstellt, dass der Kläger in groben Umrissen die mögliche Relevanz der Tatsache für das Asylverfahren erkannt haben muss, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Plausibilisierung des Nichterkennens der Relevanz.

Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht europarechtswidrig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eine zeitliche Präklusion nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben, konkret Art. 42 Verfahrensrichtlinie, entspricht und die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015 nicht mehr angewendet werden darf (so Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand April 2016, § 71, Rn. 283; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 85). Jedoch überzeugt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Zum einen ist § 51 Abs. 3 VwVfG weiterhin geltendes Recht. Zum anderen lässt Art. 42 RL 2013/32/EU ebenso wie schon die Vorgängerregelung entsprechende innerstaatliche Regelungen zu. Aus der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls nicht zwingend Gegenteiliges, weil die Aufzählung wie früher beispielhaft ist und die nicht näher begründete Streichung der betreffenden Passage auch daran liegen könnte, dass es ohne ausdrückliche Nennung gerade den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben kann, entsprechende Regeln ein- und fortzuführen. Abgesehen davon galt die alte Rechtslage auch nach der Gegenmeinung bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015. Bis dahin war die Präklusion vorliegend längst eingetreten. Wenn die Dreimonatsfrist nunmehr nicht mehr gelten sollte, kann es mit Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht dazu führen, dass sämtliche in der Vergangenheit liegenden und längst abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden könnten (vgl. auch VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 - 3 B 1322/17 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 5.1.2017 - A 6 K 7295/16 - juris sowie schon VG Würzburg, B.v. 29.6.2016 - W 6 K 16.30358).

Auch war die Frist von drei Monaten nicht erst nach der Einreise der Kläger in Deutschland in Lauf zu setzen. Wohl wird teilweise vertreten, dass der Lauf der Dreimonatsfrist erst nach der Einreise aus dem Ausland beginnen könne (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 71 Rn. 21; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a Rn. 11). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Dreimonatsfrist jedenfalls während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits dort durchaus durch entsprechende Kenntnis eines neuen Beweismittels bzw. neuer Sach-/Rechtsumstände in Lauf gesetzt werden kann. Nach Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) muss es Asylsuchenden in allen Mitglieds-staaten der Europäischen Union möglich sein, erst später bekannt gewordene bzw. entstandene neue Beweismittel/Sachverhalte geltend zu machen. Mit dieser Möglichkeit korrespondiert jedoch auch die Obliegenheit der Asylsuchenden neue Beweismittel/Sachverhalte zeitnah nach ihrem Entstehen/Bekanntwerden gegenüber den zuständigen Stellen anzuführen. Es kann weder im Interesse der Asylsuchenden liegen, noch des Mitglieds-staates, in dem sich der Asylsuchende zu dessen Zeitpunkt aufhält, noch im Interesse der effizienten Ausgestaltung und Durchführung der einschlägigen Asylvorschriften, wenn die Kläger auf entsprechende Ausführungen zu einem neuen Beweismittel bzw. zu neuen Sach-/Rechtsumständen in einem Mitgliedstaat verzichten, um dann erst später (gegebenenfalls nach einer zwischenzeitlichen Ausreise aus der Europäischen Union) in einem anderen Mitgliedstaat unter Berufung auf diese bereits zuvor bekannten Beweismittel bzw. Sach-/Rechtsumstände ein weiteres Asylverfahren einzuleiten. Entsprechend hätten die Kläger ihre Ausführungen gerade hinsichtlich ihrer Teilnahme an Protesten gegen den Iran in Frankreich und der Taufe des Klägers zu 1) bereits in Frankreich geltend machen können und müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan haben, haben sie sich eigenverantwortlich dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Vorbringen in Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit einer entsprechenden Fristenregelung Gebrauch gemacht haben, als verspätet nicht weiter berücksichtigt wird.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Erforderlichkeit der Einhaltung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Rahmen des § 71a AsylG auch nicht sonst europarechtswidrig ist. Angesichts der Regelung in § 40 der Verfahrensrichtlinie ist insbesondere ein dahingehender Umkehrschluss für den Zweitantrag aus den Regelungen für den Folgeantrag nicht zwingend geboten; vielmehr sind diese Regelungen entsprechend auf den Zweitantrag als Sonderform des Folgeantrags anzuwenden. Dafür sprechen die grundsätzliche Systematik sowie Sinn und Zweck der europarechtlichen Regelungen, weil prinzipiell nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes zuständig sein soll und die Voraussetzungen nur einmal geprüft werden sollen, soweit nicht neue Erkenntnisse hinzutreten. Andernfalls würde der Kläger bevorzugt, der anstatt einen (weiteren) Folgeantrag in den selben Mitgliedsstaat zu stellen, in dem auch der Erstantrag gestellt wurde (hier: Frankreich), diesen Mitgliedsstaat verlässt und einen anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) erneut einen Antrag stellt, der abermals umfassend geprüft werden müsste. Im Ergebnis bestehen gegen die mitgliedsstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts jedenfalls keine grundsätzlichen unionsrechtlichen Bedenken (offen gelassen vom BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - InfAuslR 2017, 162).

Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.

Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 1) - anders als die Kläger zu 2) bis 5), die nicht konvertiert sind - in seinen Rechten. Denn der Kläger zu 1) - im Folgenden: Kläger - hat Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr für konvertierte Christen, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. eines ernsthaften Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten; stichhaltige Gründe für die Annahme des Realrisikos einer solchen Misshandlung sind gegeben. An der Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Aufgrund der aktuellen Lage besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.7.2014 - W 6 K 14.30301 - juris m.w.N.) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207; U.v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A; U.v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A; HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A; SächsOVG, U.v. 13.11.2008 - A 1 B 550/07; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 - 1 A 222/07 - alle juris jeweils mit weiteren Nachweisen; kritischer OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 9.6.2011 - 13 A 947/10.A - juris in einem gesondert gelagerten Einzelfall) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Anerkennungsrichtlinie), wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, B.v. 11.2.2013 - 6 A 2279/12.Z.A; B.v. 23.2.2010 - 6 A 2067/08.A; U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08 A - alle juris).

Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 - 6 A 1867/07.A - juris, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 - 6 A 1867/07.A - allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart - U.v. 30.6.2008 - A 11 K 1623/08; VG Hamburg - U.v. 24.4.2008 - 10 A 291/07 - jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK - alle juris).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 sowie OVG NRW, B.v. 20.1.2016 - 13 A 1868/15.A - juris; BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris; B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - NVwZ-RR 2015, 677; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - KuR 2014, 263; VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - NVwZ-RR 2014, 576), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.

Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger schilderte glaubhaft, im Iran als Moslem geboren und als Moslem gelebt zu haben. Er berichtete ausführlich von den näheren Umständen seines Glaubenswechsels in Frankreich im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung seiner Frau während der Schwangerschaft. Zu diesem Zeitpunkt seien zufälligerweise Zeugen Jehovas zu ihm gekommen und hätten mit ihm über das Christentum gesprochen. Er habe auch eine Bibel erhalten. Er beschrieb weiter ausführlich wie er Kontakt zu einem iranisch sprechenden protestantischen Pfarrer in Paris erhielt, der seine Fragen beantwortete und ihm half. Der Kläger gab dabei ehrlich an, zunächst nicht in die Bibel geschaut zu haben und erst nach und nach Interesse gefunden zu haben. Es habe einige Monate gedauert und auch heute noch befinde er sich auf der Hälfte des Weges und wolle noch viel lernen. Er habe vor der Taufe noch Fragen stellen und sich sicher sein wollen. Es habe acht bis neun Monate bis zur Taufe gedauert. Er habe festgestellt, dass es nicht so einfach sei zu konvertieren und die Religion zu wechseln wie ein Hemd. Er habe sich dann aber in vollem Bewusstsein zum Religionswechsel entschieden. Er sei sich klar gewesen, nicht mehr beim Islam bleiben zu wollen, aber es habe noch einige Zeit gedauert, bis er sich habe protestantisch taufen lassen. Der Kläger beschrieb die Wassertaufe, bei der er mit dem ganzen Körper eingetaucht sei. Er gab ehrlich an, erst im Nachhinein die nähere Bedeutung der Taufe erfahren zu haben. Er erläuterte die Bedeutung der Taufe mit einem Bild, wonach man Schuld und Sünden auf sich geladen habe und nach dem Eintauchen ins Wasser wieder auferstehe wie Jesus Christus. Der Kläger schilderte weiter seine Aktivitäten hier in Deutschland in der Baptistengemeinde mit dem Besuch der Gottesdienste und der Hauskreise. Er gab schließlich auch an, dass er seine Töchter christlich erziehe, wenn er ihnen auch die freie Entscheidung über Religion lassen wolle. Des Weiteren äußere er sich im Internet über das Christentum.

Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Der Kläger erklärte glaubhaft, dass er missioniert habe, insbesondere werbe er bei seiner Familie und seinem Bruder für das Christentum. Seine Frau und seine Kinder seien noch nicht konvertiert, aber sie würden sich in letzter Zeit vermehrt für das Christentum interessieren, ebenso seinen Bruder. Er habe auch teilweise schon Erfolg gehabt, manche hätten dann an das Christentum geglaubt; wieder andere hätten ihn aber nicht ernst genommen. Er habe des Weiteren seiner Mutter von der Konversion berichtet. Die Mutter habe ihn erst gefragt, warum er ungläubig geworden sei. Schließlich habe sie sinngemäß geäußert, jeder solle seinen Weg gehen, es sei egal, was er mache. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) - auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte: Er habe festgestellt, dass es im Koran viele Stellen gebe, die gleich seien mit der Bibel. Er habe erkannt, dass Jesus Christus nicht nur ein Prophet, sondern ein Gott sei. Im Islam entstehe alles aus Blut, im Christentum sei alles aus Erde (Staub). Im Koran stehe, dass sie alle Knechte von Gott seien. In der Bibel stehe, dass wir alle Kinder von Gott seien. Im Koran würde auf die Rechte der Frauen verzichtet. Im Christentum gebe es keine großen Unterschiede. Jesus habe nicht alles wiederholt, was Moses gemacht habe, er habe es nur verbessert. Mohammed habe Blödsinn gemacht, Hände und Füße abgehauen und dergleichen. Die Menschen hätten von Gott das Leben bekommen. Sie hätten auch erlaubt bekommen, etwas Neues zu erschaffen. Sie seien sündenfrei gewesen. Adam und Eva hätten trotz des Verbots von Gott den Apfel vom verbotenen Baum gegessen. Adam und Eva hätten damit alles durcheinander gebracht. Sie hätten dadurch eine Sünde begangen. Gott habe sich dann von Adam und Eva distanziert. Jesus Christus helfe nun, dass die Menschen sich Gott wieder näherten. Jesus Christus sei auf die Erde gekommen. Jesus Christus habe sich durch die Kreuzigung für die Menschen geopfert. Sobald die Menschen daran glaubten, würden sie die Sünden los.

Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem wiederholt auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.

Der Kläger erklärte weiter, er könnte sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückzukehren. Er sei jetzt auf dem richtigen Weg. Wieso solle er auf den falschen Weg wieder zurückfahren oder -laufen. Weiter gab der Kläger glaubhaft an, er könne sich nicht vorstellen, bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran seine Konversion zu verheimlichen. Denn es sei im Christentum wichtig, zu lesen und zu beten; und die sozialen Kontakte seien wichtig. Das müsse man durchaus mit anderen tun. Jesus habe laut dem Matthäus-Evangelium befohlen, andere zu taufen, im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und dies weiter zu geben. Es sei ein Geschenk von Gott. Man müsse es verteilen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 14.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.

Dazu tragen auch die Ausführungen seines christlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung bei. Dieser erklärte, der Kläger sei am Christentum sehr interessiert. Er könne zurzeit wegen der Überschneidung beim Sprachkurs nur unregelmäßig an einem Bibelkurs teilnehmen. Aber der Kläger gehe in den persischen Gottesdienst. Er mache sich immer Notizen. Der Kläger habe auch schon Sekundärliteratur zusätzlich zur Bibel bekommen. Er sei auch sonst sehr aktiv. Er habe eine Tochter im Iran, die habe er ebenfalls zum christlichen Glauben gebracht.

Nach alledem ist beim Kläger zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 in Nummer 2 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefristbestimmung (Nr. 3 des Bundesamtsbescheides) infolge des bestehenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) beziehen.

Schließlich war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (Nr. 4 des Bundesamtsbescheides) aufzuheben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) bezieht, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).

Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 6) war die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weil bei diesen im Gegensatz zum Kläger zu 1) - insbesondere mangels bereits vollzogener Religionskonversion - keine Abschiebungsverbote festzustellen waren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG gemäß dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. Das Gericht kommt dabei zu einer Quotelung von 1/18 zu 17/18, weil von den sechs Klägern nur einer gewonnen hat, nämlich der Kläger zu 1), und der Kläger zu 1) selbst zudem nur zu einem Teil gewonnen hat, wobei das Gericht die Antragsablehnung unter Nr. 1 des Bundesamtsbescheid als doppelt so schwer gewichtet als die weiteren Nummern des Bescheides, und zwar im Verhältnis von zwei Drittel zu ein Drittel.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

13

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

14

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

15

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

16

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

17

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

18

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

19

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

20

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

21

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

22

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

23

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

25

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

26

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Zur Zeit seiner am 19.8.2002 auf dem Landweg erfolgten Einreise in das Bundesgebiet war er muslimischer Religionszugehöriger.

Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er von der Bundesgrenzschutzinspektion A-Stadt im Zug von Paris nach Frankfurt/Main wegen der Verwendung eines manipulierten niederländischen Reisepasses aufgegriffen und vernommen. Er gab an, sich im Iran vom Islam abgewandt und zum Christentum bekannt zu haben, weswegen er in Schwierigkeiten geraten sei und sich entschlossen habe, in Deutschland Asyl zu beantragen. Vor ca. 14 Monaten habe er den Iran zu Fuß in Richtung Türkei verlassen und sei mit kurdischer Hilfe in einem LKW nach Istanbul gebracht worden. Dort sei er etwa drei Monate geblieben, bis er zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem verplombten Sattelschlepper habe ausreisen können. Die Fahrt habe ca. 10 bis 15 Tage gedauert und am 17.8.2002 in der Nähe von Paris geendet. Von dort habe er mit dem Zug nach Frankfurt fahren wollen.

Am 12.9.2002 beantragte der Kläger Asyl und begründete dies mit Schwierigkeiten infolge seines Interesses für den christlichen Glauben. Zu den Modalitäten der Ausreise gab er an, im Juni 2002 mit vier Freunden mit dem Auto von seiner Heimatstadt Teheran nach Urumijee, einer iranischen Stadt nahe der türkischen Grenze, gefahren zu sein. Schlepper hätten sie mit Wagen und Pferden durch die Berge in die Türkei, dann mit einem Auto nach Istanbul und nach zweimonatigem Aufenthalt dort mit einem LKW nach Frankreich gebracht. Im Verlauf der Anhörung korrigierte er seine Angaben dahingehend, Teheran bereits im Februar 2002 verlassen und sich ca. vier bis fünf Monate in Urumijee aufgehalten zu haben. Zur Sache führte er aus, nach Ableistung seines zweijährigen Militärdienstes habe er ein Jahr studiert und sich im Jahr 2000 mit fünf Studienkollegen angefreundet, von denen einer armenischer Christ gewesen sei. Dieser habe ihnen viel von seiner Religion erzählt, woraufhin sie auch ein paar Mal mit in die Kirche gegangen seien. Er - der Kläger - habe seinem Vater, der streng religiös sei, von dem christlichen Freund erzählt, was diesen veranlasst habe, seine Lehrer an der Universität zu informieren und sie zu bitten, auf ihn aufzupassen. Seitens der Universität sei ihm und seinen Freunden sodann vorgeworfen worden, religiöse Agitationen auszuüben. Im Februar 2002 sei er exmatrikuliert worden. Zwei oder drei Tage später, am 9.2.2002, habe er eine Vorladung vor Gericht erhalten, da es im Iran ein Verbrechen sei, die Religion wechseln zu wollen. Hieraufhin seien er und die Freunde, die ebenfalls vorgeladen worden seien, sofort nach Urumijee geflohen, wo einer von ihnen zu Hause gewesen sei. Dort habe er von seinem Vater die Nachricht erhalten, dass er immer noch gesucht werde und dass ihm eine zweite Vorladung zugestellt worden sei. Er müsse damit rechnen, zum Tode verurteilt und gesteinigt zu werden. Das Geld für die Ausreise habe sein Vater ihm nach Urumijee überwiesen, weil er ihn vor dem Tod habe retten wollen. Zur christlichen Religion befragt gab der Kläger an, diese sei freier als der Islam. Am Islam störe ihn, dass alles unter Zwang geschehe; man werde gezwungen, zu beten und bestimmte Dinge zu tun. Der ständige Zwang verhindere auch die Entstehung einer Demokratie. Jeden Samstag habe er mit seinem armenischen Freund die Kirche in Madjihe, einer armenischen Siedlung in Teheran, besucht. In der Kirche habe jeder zunächst das Kreuz geschlagen, sich dann hingesetzt und gebetet. Da er kein Armenisch verstanden habe, habe der armenische Freund immer Anleitungen gegeben, was zu tun sei. Die armenische Gemeinde sei sehr zurückhaltend gewesen. Man habe nicht gerne gesehen, dass Muslime mit in der Kirche sitzen. Er habe auch christliche Bücher in persischer Sprache gelesen, die sein armenischer Freund ihm besorgt habe. Zu Hause in seinem Zimmer habe er Kreuze hängen gehabt, was seinen Vater, als er dies bemerkt habe, sehr erzürnt habe.

Durch Bescheid vom 14.10.2002, zugestellt am 17.10.2002, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis auf die Einreisemodalitäten abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG nicht vorliegen, und der Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Iran zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wurde unter Aufzeigen verschiedener Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ausgeführt, dass der behauptete Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, nicht glaubhaft sei. Der Kläger habe trotz seines guten Bildungsstandes nicht klar und deutlich darlegen können, warum er sich zum Christentum hingezogen fühle und wo die Unterschiede beider Religionen liegen. Ebenso wenig habe er nähere Angaben zum Ablauf der Gottesdienste machen können. Christliche Bücher in persischer Sprache, die der Kläger gelesen haben wolle, seien im Iran verboten. Ferner sei nicht anzunehmen, dass armenische Christen Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden riskiert hätten, indem sie geduldet hätten, dass der Kläger und seine Freunde mehrmals an einem Gottesdienst teilnehmen. Auch sei das behauptete Verhalten seines Vaters untypisch für einen strengreligiösen Moslem. Schließlich spreche gegen das Vorliegen wahrer Verfolgungsfurcht, dass der Kläger nicht bereits in Frankreich Asyl beantragt habe, sondern über Deutschland in die Niederlande habe reisen wollen.

Mit seiner hiergegen am 24.10.2002 erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten fänden ihre Ursache in Verständigungsschwierigkeiten mit der vom Bundesamt eingesetzten Dolmetscherin. In der Sache habe die Beklagte verkannt, dass er bereits im Iran wegen seines bekannt gewordenen Interesses für den christlichen Glauben gefährdet gewesen sei und dass er hinsichtlich der christlichen Glaubensinhalte und der Entscheidung über eine Konversion noch im Lern- beziehungsweise Entscheidungsprozess begriffen gewesen sei. Dass christliche Bücher in armenischer Sprache im Iran verboten seien, bedeute nicht, dass es sie nicht gebe. Die Zweifel an den geschilderten Verhaltensweisen seines Vaters seien nicht berechtigt; sein Vater habe gemeint, ihn durch sein Vorgehen von einer Konversion abhalten zu können. Keinesfalls könne daraus, dass der Schlepper ihm einen niederländischen Pass gegeben habe, geschlossen werden, dass er beabsichtigt habe, in die Niederlande weiterzureisen. Infolge der Asylantragstellung müsse er im Falle der Rückkehr mit einer eingehenden Befragung durch die iranischen Behörden unter Anwendung der „ortsüblichen Vernehmungsmethoden“ rechnen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2004 hat der Kläger unter Vorlage einer pfarramtlichen Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde B-Stadt vom 8.12.2004 mitgeteilt, dass er am 11.4.2004 getauft worden und damit zum christlichen Glauben konvertiert sei. In der Bescheinigung heißt es weiter, der Kläger habe im Vorfeld der Taufvorbereitungen erzählt, sein Großvater sei evangelischer Christ gewesen; mit diesem sei er bereits im Iran zum Gottesdienst gegangen. Seit Mitte 2003 nehme der Kläger aktiv am Gemeindeleben teil und besuche regelmäßig die Gottesdienste, zu denen er immer wieder muslimische Freunde mitbringe, um ihnen den christlichen Glauben nahe zu bringen. Bei Festen der Gemeinde helfe er tatkräftig mit.

Ergänzend hat der Kläger behauptet, die Konversion sei seinem Vater zwischenzeitlich bekannt geworden; auch von dessen Seite drohten ihm Repressionen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Iran infolge der Zugewinne fundamentalistischer Muslime bei den letzten Parlamentswahlen verschärft.

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, die Annahme, sein Großvater sei evangelischer Christ gewesen, müsse auf einem Missverständnis beruhen. Er stamme aus einem streng muslimischen Elternhaus und habe deshalb eine Abneigung gegenüber dem Islam entwickelt. Ungefähr ein Jahr lang sei er mit seinem armenischen Freund etwa jeden zweiten Samstag zur Kirche gegangen. Die Messe sei nur sonntags gewesen; auch diese habe er bei besonderen Gelegenheiten mit seinem Freund zusammen besucht. Ohne diesen hätte man ihn nicht in die Kirche gelassen. Mit seinem Vater habe er ständig über Religion diskutiert. Schließlich sei diesem sein Interesse am christlichen Glauben verdächtig erschienen und er habe die Universität informiert. Irgendwann habe der Vater auch ein Kreuz in seinem Zimmer entdeckt und dieses hängen lassen, um einen Beweis gegen ihn zu haben. Der Vater, der im Sicherheitsministerium arbeite, habe den Fund dort Ende 2001 gemeldet, um seinen guten Ruf zu schützen. Ende 2001 - nicht erst im Februar 2002 - sei auch die Exmatrikulation erfolgt. Es sei nicht auszuschließen, dass ihm zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland bei der Berechnung von Daten Fehler unterlaufen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Auffassung, das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft, bekräftigt und darauf hingewiesen, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vom 12.9.2002 bestätigt habe, keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt zu haben. Nach Auskunftslage werde ein Konvertit im Iran nicht gehindert, den christlichen Glauben im privaten Bereich auszuüben, solange er nicht versuche, missionierend tätig zu werden.

Der Beteiligte hat sich zu der Klage nicht geäußert.

Durch Urteil vom 14.9.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6.10.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Heimat unverfolgt verlassen. Seine Angaben zur behaupteten Vorverfolgung seien auch unter Berücksichtigung seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung unglaubhaft, zumal er sein Vorbringen teilweise gesteigert und sich in neue Widersprüchlichkeiten verwickelt habe. Der Kläger habe nach der Auskunftslage auch wegen seiner im Bundesgebiet erfolgten Konversion zum christlichen Glauben im Falle der Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten. Er sei weder in herausgehobener Funktion für den angenommenen christlichen Glauben tätig noch sei er für die muslimische Gesellschaft wahrnehmbar missionarisch tätig. Dem Kläger sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zuzumuten, die Religionsausübung außerhalb des häuslich-privaten Umfeldes zu unterlassen und seinen Glauben nur abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleichgesinnten Gläubigen zu leben. Beschränke er sich hierauf, so seien asylrelevante staatliche Repressionen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar könne es vorkommen, dass iranische Moslems, die zum Christentum übergetreten sind, Benachteiligungen aus dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen - insbesondere dem familiären - Umfeld ausgesetzt seien. Es gebe jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Benachteiligungen jeden zum Christentum konvertierten Moslem im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen und darüber hinaus einen Schweregrad erreichen, der die Schwelle zur politischen Verfolgung beziehungsweise menschenrechtswidrigen Behandlung überschreitet. Die behauptete Gefährdung durch seinen Vater sei nicht glaubhaft. Sein diesbezügliches Vorbringen sei grob widersprüchlich und durch Steigerung des Sachvortrags gekennzeichnet. Schließlich sei die Asylantragstellung als solche nicht asylrelevant.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers vom 12.10.2005 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 16.5.2007 mit Blick auf die seit dem 11.10.2006 unmittelbare Geltung beanspruchenden Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die am 8.6.2007 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung setzt sich mit den Vorgaben der genannten EG-Richtlinie auseinander. Der Kläger ist der Auffassung, dass er seit Wirksamwerden des Art. 10 Abs. 1 b RL nicht mehr darauf verwiesen werden dürfe, die Praktizierung seines Glaubens auf den häuslich-privaten Bereich zu beschränken. Weil er aber seinen Glauben im Iran öffentlich bekennen würde, müsste er mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dies habe zwischenzeitlich mehrere im Einzelnen aufgeführte Verwaltungsgerichte veranlasst, von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzurücken und den Betroffenen Schutz zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2005 - 5 K 5/05.A - sowie unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14.10.2002 - - zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung in den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beteiligte hat sich zur Sache geäußert und mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG erfordere für Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein im europäischen Ausland vollzogener Glaubenswechsel eines iranischen Moslems zum Christentum von asylrechtlicher Relevanz sein könne.

Der Senat hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 1. und 2. Instanz und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der ebenso wie die im Einzelnen benannten Auszüge aus der Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (I) noch stehen seiner Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen (II).

I.

Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes setzt nach genannter Vorschrift voraus, dass Leben oder Freiheit des Ausländers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei die drohende Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) - unter bestimmten Voraussetzungen - nichtstaatlichen Akteuren.

Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24) (so genannte Qualifikationsrichtlinie) - nachfolgend: RL - zu beachten. Durch Art. 38 RL wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 10.10.2006 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht geworden, was nach der auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 5 EWG-Vertrag verweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 5.4.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rdnr. 23, und vom 20.9.1988 - 190/87 -, Slg. 1988, 4689) zur Folge hat, dass die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie seit dem 11.10.2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung finden, soweit sie von ihrem Regelungsgehalt her einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind. Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festlegen, ohne Einschränkung zu bejahen. (BVerwG, Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, NVwZ 2007, 465 ff. = DVBl. 2007, 446 ff. = InfAuslR 2007, 213 ff., und vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 14)

Nach Art. 13 RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Der Begriff des Flüchtlings ist in Art. 2 c RL hinsichtlich eines Drittstaatsangehörigen dahingehend definiert, dass dieser sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht nicht in Anspruch nehmen will, sofern die Ausschlussgründe des Art. 12 RL auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich ist damit, ob der Betroffene sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhält. Dieser Ansatz ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf eine Bedrohung von Leben oder Freiheit abstellt, zu beachten, da die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehalten ist, den als Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung (vgl. Art. 1 und 3 RL) konzipierten Vorschriften der Richtlinie im Bundesgebiet Geltung zu verschaffen.

Ob die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 2 c RL begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 RL individuell zu prüfen und richtet sich materiell-rechtlich nach den in Art. 4 bis 10 RL vorgegebenen objektiven Kriterien.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL ist die Tatsache, dass der Schutzsuchende in seiner Heimat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründen sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 1 RL, der die Notwendigkeit internationalen Schutzes im Falle einer inländischen Fluchtalternative entfallen lässt, entspricht dies der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach einem Schutzsuchenden, der seine Heimat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, ein Schutzanspruch zusteht, wenn ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war und die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist, so dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760,761)

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, kann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss - so auch die bisherige Rechtsprechung - glaubhaft machen, dass beachtliche Nachfluchttatbestände gegeben sind, was bedeutet, dass ihm bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 15) Dies ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die insofern erforderliche Zukunftsprognose muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 345 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O., S. 760 f.)

Zentrale Bedeutung kommt im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung seit dem Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 RL umschriebenen Begriff der Verfolgungshandlungen sowie den in Art. 10 RL aufgelisteten Verfolgungsgründen und schließlich dem Erfordernis des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 c RL zu, wonach eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 RL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss.

Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch-motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist. (BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607) Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein „insgesamt“ die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten, (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a.a.O.) mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist.

Diese Fragen bedürfen allerdings in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da das Begehren des Klägers gemessen an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL daran scheitert, dass sein durch die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christ vollzogener Glaubenswechsel ihm unter den konkreten Gegebenheiten mangels religiös-motivierter Entscheidung für das Christentum nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Verfolgungsgrund der Religion zu berufen.

Art. 10 RL definiert die Verfolgungsgründe, indem er die in Art. 2 c RL abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe aufgreift, und hinsichtlich jedes einzelnen Verfolgungsgrundes vorgibt, was die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgeblich. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A -, juris)

Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.

Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.

Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man - wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben - den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (vgl. hierzu S. 24 des Urteils).

Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Ur- teil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - , BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff.) Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.

Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten. (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Ak-tualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7) Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte - IpbpR -, der durch Bundesgesetz vom 15.11.1973 (BGBl. II, S. 1533) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist. (vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981)

Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist - wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben - zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d.h. es muss für alle Staatsbürger - egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden. (Marx, a.a.O., § 17 Rdnr. 25)

Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d.h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm - wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen - nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.

Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen. (Marx, a.a.O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, I.4)

Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“ beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der „Religion“ dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der - zum Beispiel öffentlichen - Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.

Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat. (Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht) Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des „forum externum“ in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein - flüchtlingsrechtsrelevanter - Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind. (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35) Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.

Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O.) spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals Feststellungen für erforderlich, ob die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger jenes Verfahrens angehörte, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehöre. Des Weiteren seien Feststellungen zu treffen, ob jener Kläger durch die Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist, da das religiöse Existenzminimum für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen und daher zu prüfen sei, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit gerade für jenen Kläger selbst unverzichtbar sei.

Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris) Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.

Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL - etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.

Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ob einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran Verfolgungshandlungen drohen, beurteilt sich nach den sich in der aktuellen Auskunftslage widerspiegelnden Verhältnissen vor Ort.

Zur allgemeinen Lage der Christen im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran ist festzustellen, dass die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt (Art. 12) und die Zoroastrier, die Juden und die Christen als staatlich anerkannte religiöse Minderheiten benennt (Art. 13), wobei den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften als Nichtmuslimen der Zugang zu Ämtern in der iranischen Exekutive, dem Richteramt sowie höheren Offiziersrängen in der iranischen Armee verwehrt ist. Anstellungen in der Verwaltung sind selten und werden zumeist niedriger entlohnt als bei Muslimen. Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten können nicht regulär ins Parlament gewählt werden, sondern haben nur die Möglichkeit, sich für einen der insgesamt fünf jeweils für spezielle Religionsgemeinschaften reservierten Sitze zu bewerben. In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; ihre Mitglieder unterscheiden sich nicht nur von ihrer religiösen, sondern auch von ihrer ethnischen Herkunft her von der weit überwiegend muslimischen Bevölkerung Irans. Ihnen ist es solange unbenommen, ihre Religion - etwa durch den Besuch von Gottesdiensten und die Teilnahme an sonstigen religiösen Riten - zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Die christliche Mission ist im Iran verboten, was seitens der traditionellen christlichen Kirchen respektiert wird. Der iranische Staat versteht jegliche Missionsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die staatstragende Religion ist. Der Islam kennt keine legale Möglichkeit, vom Islam zum Christentum überzutreten. Ein Konvertit bleibt daher aus islamischer Sicht weiterhin Muslim, der sich allerdings religionsschädlich verhält, indem er eine andere - aus islamischer Sicht nicht religiöse - Gruppe unterstützt und sich dadurch dem Verdacht aussetzt, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen. Die Konversion zum Christentum begründet in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Es kommt vor, dass auch nicht missionierende zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Bei Bekanntwerden der Konversion tritt neben die Gefahr staatlicher Repressionen die Möglichkeit einer Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten gemäß islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Die christlichen Kirchen werden staatlicherseits dazu angehalten, muslimischen Interessenten Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche muslimischer Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Da die Konversion zum Christentum im Iran seit jeher ein Tabu und auch aus christlicher Sicht sehr ungewöhnlich ist, stößt ein Konvertit bei den traditionellen christlichen Kirchen Irans auf starke Vorbehalte und setzt sich dem Verdacht aus, ein Spitzel zu sein. Ein Konvertit kann vor diesem Hintergrund nicht erwarten, als neues Gemeindemitglied anerkannt und aufgenommen zu werden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 6.9.2004 - 531 i/br - und vom 6.12.2004 – 585 i/br -; SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier vom 18.10.2005, S. 4 f., 7 -11; SFH, Iran-Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.9.2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 6, 15, 20 f., 23, 33 f.) Anders als die traditionellen christlichen Kirchen Irans betreiben einige, zu neueren christlichen Strömungen zu zählende protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften mit westlicher Unterstützung insbesondere der protestantischen Kirche beziehungsweise (frei-)kirch-lich-evangelischer Gruppierungen im Iran auch Missionsarbeit und zeigen sich bereit, muslimische Konvertiten in ihre Kirchengemeinde aufzunehmen. Folge sind häufige Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, von denen sie überwacht werden, wobei sie mit harten Sanktionen rechnen müssen. Immer wieder sind in der Vergangenheit missionarisch tätig gewesene Priester dieser Religionsgemeinschaften verschwunden und oftmals später tot aufgefunden worden. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Konvertiten, deren Übertritt den iranischen Behörden bekannt wird, zunächst zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, etwa durch Besuche von Gottesdiensten oder Missionsaktivitäten, müssen sie damit rechnen, mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage oder Aktivitäten in einer illegalen Gruppe vor Gericht gestellt zu werden. Unbehelligt blieben Konvertiten im Iran, solange es ihnen gelinge, ihren Glauben - etwa in einer der ca. 100 christlichen Hausgemeinschaften - unbemerkt von den iranischen Behörden beziehungsweise von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten auszuüben. Gerade fanatische muslimische Familienangehörige seien ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat beziehungsweise Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten. (SFH, Christen und Christinnen im Iran, a.a.O., S. 11 - 18)

Die vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten zu klärende Frage, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, seine Heimat im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL wegen unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben oder - verneinendenfalls - ob er infolge der zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, ist zu verneinen.

Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, weist sein diesbezügliches Vorbringen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Steigerungen des Sachvortrags auf und ist daher nicht zur Vermittlung der notwendigen Überzeugungsgewissheit betreffend das Bestehen begründeter Verfolgungsfurcht geeignet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal in verschiedenen Punkten erneut umgestaltet, was seine Bekundungen zu den Geschehnissen in seiner Heimat vollends unglaubhaft macht.

So behauptet er nun erstmals, das Geld für die Ausreise stamme nicht von seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 5 und 6), sondern aus eigenen Ersparnissen, die er sich als Inhaber einer eigenen - neben dem Studium betriebenen - Kleiderfirma erwirtschaftet haben will, sowie dass er von Urumijee aus nur mit seinem jüngeren Bruder, nicht mit seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 4), telefonischen Kontakt gehabt habe. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat gemeint hat, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, überzeugt dies nicht. So hat er gegenüber der Beklagten mehrfach zu Protokoll (S. 5 und 6) erklärt, sein Vater habe die Ausreise finanziert; von einer eigenen selbständigen Tätigkeit war bisher auch nicht ansatzweise die Rede. Der Grund für seine nunmehrige völlig neue Darstellung dürfte vielmehr darin liegen, dass das Verwaltungsgericht ihm das angebliche Verhalten des Vaters - einerseits Anzeige bei der Staatssicherheit und Hängenlassen der Kreuze als Beweis gegen den Kläger und andererseits Finanzierung der Ausreise und Aufrechterhaltung telefonischen Kontakts, um den Kläger jeweils über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren - als nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft vorgehalten hat.

Neu ist auch die Darstellung des Klägers, er sei nicht, wie anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte behauptet, im Februar 2002 und nicht, wie vor dem Verwaltungsgericht angegeben, Ende 2001, sondern erst während seines Aufenthalts in Urumijee exmatrikuliert worden. Ebenfalls neu ist die Behauptung, er sei nach Urumijee geflohen, nachdem er an der Universität mündlich aufgefordert worden sei, bei der ideologischen - der staatlichen Schutzbehörde unterstehenden - Stelle der Universität zu erscheinen, und ein dort tätiger Freund ihm deshalb geraten habe, besser zu fliehen. Die schriftliche Vorladung sei erst zu Hause eingegangen, als er bereits in Urumijee gewesen sei. Vor der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger demgegenüber noch bekundet, sich nach Erhalt der ersten schriftlichen Ladung direkt (Anhörung durch die Beklagte) beziehungsweise nach einigen Tagen (Anhörung durch das Verwaltungsgericht) nach Urumijee begeben zu haben.

Schließlich gab er anlässlich seiner nunmehrigen Anhörung hinsichtlich seiner angeblichen Kirchenbesuche im Iran als Adresse der armenischen Kirche, die er des Öfteren aufgesucht haben will, eine andere (Baharistanstraße) als gegenüber der Beklagten (Schunsde Metrie 2 in der 9. Straße Hausnummer 23) an. Auch behauptet er nun, anlässlich der Kirchenbesuche das Gefühl gehabt zu haben, dass die Armenier ihn eher positiv aufgenommen hätten, während er früher bekundet hatte, die armenischen Gemeindemitglieder seien sehr zurückhaltend gewesen, weil es verschiedene Vorfälle, auch Todesfälle, gegeben habe; sie hätten nicht so gerne gewollt, dass er und seine Freunde mit in der Kirche sitzen.

Insgesamt bekräftigen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den schon im Vorfeld nach der Aktenlage naheliegenden Eindruck, dass der Kläger sich immer wieder in neue Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, weil er kein selbst erlebtes, sondern ein zur Zeit der Einreise vor ca. viereinhalb Jahren frei erfundenes Geschehen schildert.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt.

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG setzt daher voraus, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die im Falle der Rückkehr für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, der Kläger also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen.

Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 10 Abs. 1 b RL unter anderem die Freiheit, einen anderen Glauben anzunehmen, sowie die Freiheit, den ursprünglichen oder den angenommenen Glauben durch Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich zu betätigen.

Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.

Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt.

Vorliegend hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich vollzogen, als er am 11.4.2004 in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft wurde. Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen.

Die Bekundungen des Klägers lassen zwar vermuten, dass er sich innerlich vom Islam abgewandt hat und diesen nicht mehr als „seine“ Religion empfindet. In diese Richtung deuten etwa seine Ausführungen zu den Inhalten der mit seinem Vater geführten Diskussionen und seine Bekundung, sich nach der Taufe „befreit“ gefühlt zu haben. Hinsichtlich seiner behaupteten kritischen Einstellung zu den Einflüssen des Islam auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Verhältnisse im Iran ist der Kläger im Übrigen kein Einzelfall, da sich nach der Auskunftslage viele junge Iraner aus den gleichen Gründen wie der Kläger dem Islam entfremden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 11.12.2003 - 494 i/br -)

Dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass seine Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegelt. Die Gründe, aus denen er sich angeblich zum Christentum hingezogen fühlt und diese Religion als künftig für ihn maßgeblich gewählt haben will, sind weder anlässlich seiner Anhörung durch den Senat noch anlässlich der Anhörung durch die Beklagte (Bl. 5 des Anhörungsprotokolls vom 12.9.2002) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2005) deutlich geworden.

So antwortete der Kläger auf die Frage des Verwaltungsgerichts, warum er sich für den christlichen Glauben interessiere, dass er aus einer streng moslemischen Familie stamme. Alle seine Familienmitglieder seien Moslems, und zwar Schiiten. Ähnlich war seine Reaktion auf die im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gestellte Frage, was er an der christlichen Religion besser als an der islamischen finde. Damals beschrieb er, was ihn am Islam störe und betonte seinen Wunsch, dass die Religion frei sein solle. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er beteuert, er fühle sich seit seiner Taufe frei, da er keinen Pflichten mehr nachgehen müsse, die ihm nicht logisch erschienen. Nach diesen Bekundungen scheint der Kläger keine konkreten Vorstellungen von christlichen Glaubensinhalten zu haben. Zu den Auswirkungen des Religionswechsels auf seine Lebensführung befragt gab er an, an kirchlichen Feiertagen den Gottesdienst grundsätzlich und an Sonntagen, wenn er nicht zu arbeiten habe, zu besuchen. Er sei bei einer Kleiderreinigung beschäftigt und arbeite dort von montags bis donnerstags und manchmal auch samstags. Die Woche über gehe er - von eventuellen Feiertagen abgesehen - nicht zur Kirche. Der letzte Gottesdienstbesuch sei am Sonntag vor zwei Wochen gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch dem Kläger im täglichen Leben ein Bedürfnis ist beziehungsweise dass seine Lebensführung in sonstiger Weise durch christliche Glaubensinhalte verändert worden ist. All das, was der Kläger vor dem Senat zum Christentum vorbrachte, wurde ohne innere Anteilnahme und ohne Engagement, in weiten Teilen schleppend, gleichsam gleichgültig, wiedergegeben.

Sein Interesse für religiöse Dinge stellt sich auch im Übrigen als eher gering dar. Beispielsweise stimmen seine nunmehrigen Angaben zur Taufvorbereitung nicht mehr mit denjenigen in der von ihm vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigung vom 8.12.2004 überein. Dort heißt es, der Kläger habe im Januar 2004 in der Pfarrei vorgesprochen, weil er nicht wie andere Iraner aus B-Stadt zum Taufunterricht und zur Taufe nach Hannover fahren, sondern in B-Stadt Taufunterricht nehmen wollte. Nach einem dreimonatigen Taufunterricht sei er in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, einige Monate nach seiner Ankunft in B-Stadt habe er Kontakt mit der persisch-sprachigen Kirche in Bad Kreuznach aufgenommen, von dort Unterrichtsmaterial und Fragen dazu übersandt bekommen, sich mit diesen Materialien befasst und die Fragen beantwortet zurückgesandt. Die Taufe sei dann in B-Stadt erfolgt. Der Lebacher Pfarrer habe sich zuvor mehrfach mit ihm unterhalten und ihn zu seinem Wunsch, Christ zu werden, befragt. Ein Taufunterricht habe in B-Stadt nicht mehr stattgefunden. Aus Sicht des Senats deutet die von der selbst vorgelegten Bescheinigung doch in zentralen Punkten abweichende heutige Darstellung des Klägers darauf hin, dass die Umstände der Taufvorbereitung in seiner Erinnerung bereits verblasst sind, was nicht heißen soll, dass der Senat die Kontakte nach Bad Kreuznach nicht glaubt. Bedenklich ist vielmehr, dass der ihm pfarramtlich bescheinigte dreimonatige Taufunterricht in B-Stadt in der Erinnerung des Klägers nur als „einige Unterhaltungen mit dem Pfarrer“ haften geblieben ist, was nicht von intensivem Interesse für die christliche Sache zeugt.

Den gleichen Eindruck vermittelt der Versuch des Klägers, sich an seinen Taufspruch zu erinnern. Die Auswahl des Taufspruches ist für einen erst als Erwachsenen getauften evangelischen Christen ebenso wie die Auswahl eines Spruches für einen Konfirmanden eine ganz persönliche Angelegenheit, wobei der individuell gewählte Taufspruch auf der Taufurkunde wörtlich wiedergegeben wird, was seine religiöse Bedeutung für den Täufling widerspiegelt. Angesprochen auf seinen Taufspruch gab der Kläger an, sich an diesen zu erinnern und reihte sodann - nicht wörtlich, sondern ihrem Sinn nach - rudimentäre Auszüge aus dem Anfang des christlichen Glaubensbekenntnisses aneinander. Berücksichtigt man, dass auch das Glaubensbekenntnis im Rahmen der Erwachsenentaufe eine zentrale Rolle spielt, was äußerlich darin zum Ausdruck kommt, dass es ebenfalls textlicher Bestandteil der Taufurkunde ist, wird deutlich, dass die Erinnerung des Klägers an Inhalte des Taufunterrichts und die Taufe selbst bereits sehr verblasst ist.

Auf die Gründe angesprochen, aus denen er den in der Taufurkunde vermerkten zusätzlichen christlichen Vornamen „Josef“ gewählt hat, antwortete der Kläger, sein eigentlicher Vorname „“ deute auf einen arabischen Stamm hin. Damit wolle er nichts mehr zu tun haben. Warum er sich gerade für „Josef“ entschieden hatte, erläuterte er nicht. Dass er im Bekanntenkreis weiterhin „“ genannt werde, weil das so in seinen Papieren stünde, missfalle ihm zwar; er behauptet aber nicht, seine Bekannten gebeten zu haben, ihn mit dem neuen Vornamen zu rufen. Dass die Entscheidung für einen zusätzlichen christlichen Vornamen nicht nur ein formales Zeichen, sondern für den Kläger von religiöser Bedeutung war, lässt sich diesen Bekundungen nicht entnehmen.

Alles in allem konnte der Kläger nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Entscheidung, sich evangelisch taufen zu lassen, religiös motiviert war. Der einzige christliche Wert, den er konkret benannte, war das Gebot der Nächstenliebe, was insofern nicht verwundert, als seine gegen den Islam gerichteten Äußerungen durchaus belegen, dass er durch eine humanitäre Grundeinstellung geprägt wird. Das Bekenntnis zur Nächstenliebe reicht allerdings als einziger konkreter Anknüpfungspunkt der Kenntnis christlichen Gedankengutes nicht zur Bejahung einer religiös motivierten Annahme des christlichen Glaubens aus, da nach allem Gesagten nicht erkennbar ist, dass der christliche Glaube den Kläger in seiner religiösen Identität prägt.

Fehlt es - wie vorliegend - an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. Der Kläger hat sich bislang in keiner irgendwie auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Dass er an Feiertagen und, wenn er Zeit hat, an Sonntagen die evangelische Kirche in B-Stadt besucht, ist kein Verhalten, das ausreicht, um die Aufmerksamkeit iranischer Spitzel in Deutschland zu erregen. Selbst wenn er insoweit irgendwann aufgefallen und daraufhin beobachtet worden sein sollte, wäre nicht anzunehmen, dass die gelegentlichen Kirchgänge aus Sicht der Beobachter von nachhaltigem Interesse sein könnten. Insbesondere kann sein Bekunden, er habe im Laufe der Zeit - wobei seit seiner Taufe bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind - etwa acht bis zehn Iraner mit zur Kirche genommen, nicht als missionarische Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass angeblich mindestens zwei dieser Personen zum christlichen Glauben konvertiert sein sollen. Der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternommen, nähere Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, dass deren angebliche Konversion auf seine christliche Überzeugungsarbeit zurückgeht.

Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A-, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 -9 R 3/00-, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.) nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit - ernstzunehmender - missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

Damit gibt der Sachverhalt keine Veranlassung zur Klärung, ob die Konsequenzen, die ein religiös motivierter und den Konvertiten in seiner religiösen Identität prägender Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach der Erkenntnislage im Falle der Rückkehr und der Praktizierung des neuen Glaubens in der Heimat auslöst, gemessen an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL einzeln oder in Kumulation als asylrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Verbindung mit Art. 6 c RL drohen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, sein Vater sei strenggläubiger Moslem und mit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht einverstanden, genügt dies nicht zur Annahme, dass vom Vater eine Gefährdung für Leib oder Leben des Klägers ausgehen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar einerseits behauptet, der Familie seine Adresse aus Angst vor seinem Vater nicht mitzuteilen, andererseits aber bekundet, mit dem Vater telefonischen Kontakt zu haben. Grundsätzlich rede er mit seinem Vater nicht über religiöse, sondern nur über persönliche Dinge, da der Vater einen Herzinfarkt gehabt habe und er ihn nicht aufregen wolle. So frage der Vater etwa, wie es ihm gehe, ob er schon eine Familie habe und ob er nicht zurückkommen wolle. Dass er letzteres wegen seiner Konversion verneine, könne der Vater nicht akzeptieren. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es wegen derartiger Antworten zu religiösen Streitgesprächen oder massiven Vorwürfen seitens des Vaters käme, und beim nächsten Telefonat scheinen wieder persönliche Dinge besprochen zu werden.

Die so aktuell in der mündlichen Verhandlung beschriebene Haltung des Vaters zu dem Kläger lässt nicht erwarten, dass der Vater ihm im Falle der Rückkehr Schaden an Leib oder Leben zufügen würde. Dasselbe gilt für andere Familienmitglieder und Bekannte, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedrohung geltend gemacht hat.

Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müsste. Insoweit teilt der erkennende Senat die Einschätzung des früher für das Herkunftsland Iran zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.8.2006 - 3 Q 78/06 - und vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06-, jeweils juris, sowie Urteil vom 23.10.2002, a.a.O., S. 24 ff., jeweils m.w.N.) , der in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 14.5.2007 - 14 ZB 07.30240 -, juris, m.w.N.) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine allein auf die Asylantragstellung gründende Verfolgungsgefahr verneint. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in den zitierten Beschlüssen vom August 2006 unter Berücksichtigung der neueren Auskunftslage und zahlreicher Presseberichte über das aktuelle Geschehen im Iran überzeugend dargelegt, dass zwar infolge der letzten Wahlen die fundamentalistischen Kräfte im Verhältnis zu den reformorientierten Kreisen die Oberhand gewonnen und mit dem neuen Staatspräsidenten Ahmadinadschad ein konservatives Staatsoberhaupt an ihrer Spitze haben, es aber keine Anzeichen dafür gebe, dass sich infolge dieser Entwicklung die Situation für zurückkehrende Asylbewerber verschlechtert habe und diese nun alleine wegen der Asylantragstellung und der Entfaltung gewisser Exilaktivitäten zur Untermauerung ihres Begehrens abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten hätten. Den iranischen Amtswaltern sei bekannt, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit sei, ein - wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der neueste Lagebericht (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 37 f.) und die aktuelle Auskunftslage geben keine Veranlassung zu einer geänderten Einschätzung.

Da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, und ihm auch wegen seiner Nachfluchtaktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates beziehungsweise seitens seines Vaters oder sonstiger Verwandter oder Bekannter drohen, ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Sein Vorbringen ist - wie im Einzelnen dargelegt - nicht glaubhaft, so dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zusteht.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG. Nach Art. 2 e RL hat ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden, sofern auf ihn die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 RL keine Anwendung finden und er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Voraussetzung der Gewährung subsidiären Schutzes ist demnach, dass der Kläger stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm gegenüber die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt würde oder dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen (Art. 15 a und b RL). Aus welchen Gründen ihm eine derartige Behandlung droht, spielt dabei nach der in Art. 18 und Art. 2 e RL zum Ausdruck kommenden Konzeption der Richtlinie - anders als bei der an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Rolle. Ausreichend ist, dass stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr, im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorgebracht sind. Dies ist im Falle des Klägers zu verneinen, da der von ihm geschilderte Lebenssachverhalt entweder nicht glaubhaft oder (so die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christen) unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet ist, die Gefahr, von einem ernsthaften Schaden bedroht zu werden, zu begründen.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar geht das seitens des Senats mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 b RL befürwortete Verständnis des nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewährenden Schutzes vor Verfolgungshandlungen wegen der Religion über das hinaus, was nach der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung als Inhalt eines religiös bedingten Schutzanspruchs anerkannt ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen zu den aus dem Inkrafttreten der Richtlinie zu ziehenden Konsequenzen sind indes für die getroffene Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Begehren des Klägers hätte unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung erst recht keine Erfolgsaussichten gehabt. Insoweit wird hinsichtlich der Bewertung der Relevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum auf die Darstellung der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG unangefochtenen Rechtsprechung in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG und beträgt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - und vom 14.2.2007 - 1 C 22/04 -, jeweils juris) zur Auslegung dieser Vorschrift 3.000 EUR.

Gründe

Das Ausbleiben des Beteiligten im Termin stand einer Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht entgegen, da er ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden war.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (I) noch stehen seiner Abschiebung in den Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegen (II).

I.

Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes setzt nach genannter Vorschrift voraus, dass Leben oder Freiheit des Ausländers in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei die drohende Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) - unter bestimmten Voraussetzungen - nichtstaatlichen Akteuren.

Hinsichtlich des in § 60 Abs. 1 AufenthG verwendeten Begriffs der Verfolgung sind spätestens seit dem 11.10.2006 die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12, berichtigt im ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 24) (so genannte Qualifikationsrichtlinie) - nachfolgend: RL - zu beachten. Durch Art. 38 RL wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 10.10.2006 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht geworden, was nach der auf Art. 189 Abs. 3 und Art. 5 EWG-Vertrag verweisenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 5.4.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rdnr. 23, und vom 20.9.1988 - 190/87 -, Slg. 1988, 4689) zur Folge hat, dass die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie seit dem 11.10.2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung finden, soweit sie von ihrem Regelungsgehalt her einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sind. Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festlegen, ohne Einschränkung zu bejahen. (BVerwG, Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 10/06 -, NVwZ 2007, 465 ff. = DVBl. 2007, 446 ff. = InfAuslR 2007, 213 ff., und vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 14)

Nach Art. 13 RL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie erfüllt. Der Begriff des Flüchtlings ist in Art. 2 c RL hinsichtlich eines Drittstaatsangehörigen dahingehend definiert, dass dieser sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht nicht in Anspruch nehmen will, sofern die Ausschlussgründe des Art. 12 RL auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich ist damit, ob der Betroffene sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhält. Dieser Ansatz ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf eine Bedrohung von Leben oder Freiheit abstellt, zu beachten, da die Bundesrepublik als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gehalten ist, den als Mindestnormen für die Flüchtlingsanerkennung (vgl. Art. 1 und 3 RL) konzipierten Vorschriften der Richtlinie im Bundesgebiet Geltung zu verschaffen.

Ob die Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 2 c RL begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 RL individuell zu prüfen und richtet sich materiell-rechtlich nach den in Art. 4 bis 10 RL vorgegebenen objektiven Kriterien.

Nach Art. 4 Abs. 4 RL ist die Tatsache, dass der Schutzsuchende in seiner Heimat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründen sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Im Zusammenspiel mit Art. 8 Abs. 1 RL, der die Notwendigkeit internationalen Schutzes im Falle einer inländischen Fluchtalternative entfallen lässt, entspricht dies der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach einem Schutzsuchenden, der seine Heimat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, ein Schutzanspruch zusteht, wenn ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war und die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen fortbestehen oder mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist, so dass an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. (BVerwG, Urteil vom 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760,761)

Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, kann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht für sich in Anspruch nehmen. Er muss - so auch die bisherige Rechtsprechung - glaubhaft machen, dass beachtliche Nachfluchttatbestände gegeben sind, was bedeutet, dass ihm bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (BVerwG, Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21/06 -, amtl. Abdr. S. 15) Dies ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die insofern erforderliche Zukunftsprognose muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 345 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.12.1985, a.a.O., S. 760 f.)

Zentrale Bedeutung kommt im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung seit dem Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 RL umschriebenen Begriff der Verfolgungshandlungen sowie den in Art. 10 RL aufgelisteten Verfolgungsgründen und schließlich dem Erfordernis des Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 c RL zu, wonach eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 RL genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 RL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss.

Angesichts des durch Art. 9 und Art. 10 RL vorgegebenen Prüfungsrasters ist nicht auszuschließen, dass verschiedene durch die deutsche höchstrichterliche Asylrechtsprechung entwickelte Grundsätze der Hinterfragung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben bedürfen, sofern die jeweiligen Grundsätze fallbezogen entscheidungsrelevant sind. So spricht die in Art. 9 und Art. 10 RL zum Ausdruck kommende Systematik dafür, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Verfolgungshandlung anhand der Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu prüfen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang der eventuelle Verfolgungsgrund eine Rolle spielt. Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des Art. 10 RL. Sodann ist gemäß Art. 9 Abs. 3 RL erforderlichenfalls festzustellen, ob die Verfolgungshandlung dem Schutzsuchenden wegen des bejahten Verfolgungsgrundes droht. Diese Systematik wirft die Frage auf, ob die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die differenziert zwischen politisch-motivierten Eingriffen in die Schutzgüter Leib, Leben oder persönliche Freiheit, die stets als Verfolgung anerkannt wurden, und Beeinträchtigungen sonstiger Rechtsgüter wie der freien Religionsausübung oder der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, die den Flüchtlingsstatus bisher nur begründen konnten, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, richtlinienkonform ist. (BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701 f. und Beschluss vom 3.4.1995 - 9 B 758/94 -, NVwZ-RR 1995, 607) Angesichts der Regelung des Art. 9 Abs. 1 b RL, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung definiert, ohne zu fordern, dass jeweils dasselbe Schutzgut durch die verschiedenen Maßnahmen betroffen wird, stellt sich die weitere Frage, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung, nach der mehrere Eingriffe, von denen jeder seiner Intensität nach allein nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist, auch nicht als ein „insgesamt“ die erforderliche Intensität erreichendes Verfolgungsgeschehen angesehen werden können, wenn die Eingriffe sich gegen unterschiedliche Schutzgüter richten, (BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995, a.a.O.) mit den europarechtlichen Vorgaben der genannten Vorschrift zu vereinbaren ist.

Diese Fragen bedürfen allerdings in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da das Begehren des Klägers gemessen an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 b RL daran scheitert, dass sein durch die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christ vollzogener Glaubenswechsel ihm unter den konkreten Gegebenheiten mangels religiös-motivierter Entscheidung für das Christentum nicht die Möglichkeit eröffnet, sich auf den Verfolgungsgrund der Religion zu berufen.

Art. 10 RL definiert die Verfolgungsgründe, indem er die in Art. 2 c RL abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe aufgreift, und hinsichtlich jedes einzelnen Verfolgungsgrundes vorgibt, was die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Prüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen haben.

Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 b RL maßgeblich. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A -, juris)

Unter Einbeziehung dieser Definition ist die in Art. 2 c RL als Merkmal eines Flüchtlings aufgeführte begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion tatbestandlich gegeben, wenn der Schutzsuchende wegen seiner theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugung oder wegen der alleinigen oder gemeinschaftlichen Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich oder wegen sonstiger religiöser Betätigungen beziehungsweise Meinungsäußerungen oder wegen eigener oder gemeinschaftlicher Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, befürchten muss, in seiner Heimat von Verfolgungshandlungen betroffen zu werden.

Das Verständnis des durch Art. 10 Abs. 1 b RL gewährleisteten Schutzes muss sich am Normalfall eines Schutzsuchenden orientieren, der die Religion der Religionsgemeinschaft, in die er hineingeboren ist, in der Heimat ausüben will, weswegen zunächst festzustellen ist, welche religiösen Betätigungen grundsätzlich vom Schutzbereich umfasst werden und welchen Schranken die Religionsausübung gegebenenfalls unterliegt. In einem zweiten Schritt ist der Sonderfall des Konvertiten in den Blick zu nehmen und zu klären, ob insoweit Besonderheiten gelten. Vermengt man diese beiden Fragen, so läuft man Gefahr, den Schutzbereich religiöser Betätigung aus dem Bestreben, der Gefahr nur formal erfolgender Glaubensübertritte entgegen zu wirken, im allgemeinen zu eng zu umgrenzen.

Art. 10 Abs. 1 b RL bietet dem Einzelnen sehr weitgehenden Schutz, indem er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf. Unter das geschützte Verhalten fällt auch der Glaubenswechsel, wobei dahinstehen kann, ob man diesen als sonstige religiöse Betätigung oder Verhaltensweise eines Einzelnen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützt, begreift oder ob man - wie dies der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung befürwortet haben - den Glaubenswechsel als geschützt ansieht, weil Art. 10 Abs. 1 b RL sowohl theistische wie auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen erfasst. Auch unter letzterer Prämisse muss der Glaubenswechsel seinen Grund in einer wie auch immer gearteten Glaubensüberzeugung finden (vgl. hierzu S. 24 des Urteils).

Nach Art. 10 Abs. 1 b RL umfasst der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Stichwort des religiösen Existenzminimums zuerkannt wurde. (BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ff.; BVerwG, Ur- teil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - , BVerwGE 120, 16 ff. = NVwZ 2004, 1000 ff. = InfAuslR 2004, 319 ff.) Dafür, dass der europäische Richtliniengeber die religiöse Betätigung im öffentlichen Bereich auch inhaltlich als geschützt verstanden wissen will, spricht die Betrachtung der historischen Wurzeln der Vorschrift.

Bereits im Minderheitenschutzabkommen des Völkerbundes findet sich ein Vorläufer, der die rechtliche Verpflichtung enthielt, die freie Religionsausübung im öffentlichen und privaten Bereich zu gewährleisten. (Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 13. Ak-tualisierungslieferung November 2006, § 17 Rdnr. 7) Ebenso schützt Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte - IpbpR -, der durch Bundesgesetz vom 15.11.1973 (BGBl. II, S. 1533) in innerstaatliches Recht transformiert wurde, die private und die öffentliche Glaubenspraxis. Nach Art. 18 Abs. 1 IPbpR umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Aus völkerrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass das Recht auf private und öffentliche Religionsausübung als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist. (vgl. auch Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981)

Europarechtlich wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit bereits durch Art. 9 EMRK gewährleistet. Geschützt ist hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

Art. 10 Abs. 1 b RL ist die konsequente Fortschreibung dieser Garantien bezogen auf den (Mindest-)Schutz, der Flüchtlingen seitens der Mitgliedstaaten zu gewähren ist. Angesichts des weiten Schutzbereichs der Vorschrift, die selbst keine Schranken vorgibt, liegt es nahe, die Schranken des Art. 18 IPbpR beziehungsweise des Art. 9 EMRK als immanente Schranken zu begreifen. Sowohl Art. 18 IPbpR wie auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der Uneinschränkbarkeit der Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und der an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einschränkbarkeit der freien Religionsausübung und bieten auch im Flüchtlingsrecht eine angemessene Handhabe zur Abschichtung zulässiger Einschränkungen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religionsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Freiheit eines Asylbewerbers, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, nicht beschränkbar ist, während die Freiheit, seine Religion im privaten wie im öffentlichen Bereich zu bekennen beziehungsweise zu bekunden, den immanenten Schranken unterliegt, die in Art. 18 Abs. 3 IPbpR beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 EMRK Ausdruck gefunden haben. Dementsprechend darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden. Dabei ist - wie auch in Art. 18 Abs. 3 IPbpR und Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgeschrieben - zu fordern, dass das Gesetz, das verbietet oder reglementiert beziehungsweise aufgrund dessen verboten oder reglementiert wird, allgemeiner Natur ist, d.h. es muss für alle Staatsbürger - egal welcher religiösen Ausrichtung sie angehören - gleichmäßig Geltung entfalten, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen. Gemessen hieran sind beispielsweise Meldepflichten oder Sicherheitsauflagen für die Veranstaltung einer Prozession ebenso unbedenklich wie Vorschriften über Impfpflichten oder das Verbot religiöser Bräuche oder Riten, die die Sittlichkeit verletzen oder die Gesundheit der Teilnehmer gefährden. (Marx, a.a.O., § 17 Rdnr. 25)

Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass das Recht des Einzelnen, seinen Glauben aus innerer Überzeugung zu wechseln, keinen Einschränkungen unterliegt, d.h. die Mitgliedstaaten haben die Entscheidung des Einzelnen, aus religiöser Überzeugung einen anderen Glauben anzunehmen, zu respektieren und ihm - wenn dies die Verhältnisse im Heimatstaat erforderlich machen - nach Maßgabe der Richtlinie Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des Rechts eines Gläubigen auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich gilt auch im Flüchtlingsrecht, dass Beschränkungen nur nach Maßgabe der aufgezeigten der Religionsfreiheit immanenten Schranken durch allgemeine Gesetze zulässig sind.

Gesetze oder religiöse Vorschriften beziehungsweise die behördlichen Praktiken des Heimatstaates zu ihrer Umsetzung, die die aufgezeigten Grenzen nicht respektieren, sind an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL zu messen. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a oder b RL sind sie zu qualifizieren, wenn sie allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bewirken. Hat der Asylbewerber eine schwer menschenrechtswidrige Behandlung in seiner Heimat bereits erfahren oder droht ihm eine solche für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so bedarf es gemäß Art. 9 Abs. 3, Art. 2 c RL der Feststellung, ob diese Behandlung wegen der in Art. 10 Abs. 1 b RL definierten Religion des Asylbewerbers erfolgt ist oder droht. Bejahendenfalls ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Fehlt es hingegen an einer Verknüpfung mit einem in Art. 10 Abs. 1 RL aufgeführten Verfolgungsgrund, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Maßgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 RL zu prüfen. (Marx, a.a.O., Teil 2, Subsidiärer Schutz, I.4)

Die den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL enger fassende Auslegung des Beteiligten überzeugt nicht. Er meint, der die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 b RL abschließende Relativsatz „die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“ beziehe sich auf alle aufgeführten Fallgruppen und schränke den Verfolgungsgrund der „Religion“ dahingehend ein, dass nicht jedwede Form der - zum Beispiel öffentlichen - Glaubensbetätigung, sondern nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen geschützt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 10 Abs. 1 b RL schützt ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten, also die Entscheidung des Einzelnen, sich religiöser Betätigungen zu enthalten, indem er Dinge, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade nicht tut. Dies zeigt, dass die seitens des Beteiligten vorgeschlagene einschränkende Auslegung, die Vorschrift schütze nur die aus religiöser Sicht glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen Verhaltensweisen, nicht richtlinienkonform sein kann. Dass der Beteiligte zur Stützung seiner Auffassung auf den derzeitigen Stand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie verweist, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber durch die Vorgaben der Richtlinie gebunden ist und diesen nur gerecht werden wird, wenn er sie vollständig umsetzt.

Soweit erkennbar ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher das einzige Obergericht, das nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG über die Verfolgungsgefährdung konvertierter Christen im Iran entschieden hat. (Sächsisches OVG, Urteile vom 27.3.2007 - A 2 B 38/06 - und vom 24.4.2007 - A 2 B 832/05 -, beide nicht veröffentlicht) Es nimmt ebenfalls an, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 b RL auf einen weit gefassten Schutzbereich schließen lasse, und meint, im Ergebnis gingen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 b RL über die bisherige, nur das religiöse Existenzminimum sicherstellende Rechtsprechung hinaus, da unter der Geltung der Richtlinie grundsätzlich auch der Schutz des „forum externum“ in Betracht komme. Die weitere Argumentation, wonach wegen der in Art. 9 Abs. 3 RL vorgesehenen Verknüpfung zu fordern sei, dass sich der Eingriff in die Religionsausübung als mit der Wahrung der Menschenwürde unvereinbar darstelle, überzeugt hingegen nicht uneingeschränkt, da der Verfolgungsgrund der Religion in die Prüfung des Vorliegens einer Verfolgungshandlung einbezogen wird. Die erste sich hieran anschließende Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass ein - flüchtlingsrechtsrelevanter - Eingriff in die Religionsausübung vorliege, wenn die Religionsausübung mit Sanktionen verbunden ist, die bereits selbst den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweisen, spiegelt den Verordnungstext wider und ist daher zweifelsohne zutreffend. Allerdings folgt dieser Feststellung keine Prüfung, ob einem Konvertiten im Iran Sanktionen drohen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL als Verfolgungshandlung zu bewerten sind. Dies, obwohl sich nach der Auskunftslage beispielsweise die Frage aufdrängt, ob die Verfahrensweise, einen etwa wegen Gottesdienstbesuchen auffällig gewordenen Konvertiten mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht zu stellen, um ihn so einer Bestrafung für den Abfall vom islamischen Glauben zuzuführen, den Charakter einer Verfolgungshandlung aufweist. Einen Menschen zur Ahndung erfundener Straftaten der Justiz auszuliefern, um ihn aus religiösen Gründen zu bestrafen beziehungsweise ihn zumindest gefügig zu machen, beinhaltet eine bereits als solche diskriminierende polizeiliche Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b RL, die es nahe legt, eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte anzunehmen, zumal die Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer etwaigen Haft im Iran dem internationalen Standard bei weitem nicht genügen, weil körperliche und/oder psychische Übergriffe nie auszuschließen sind. (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 5, 6, 15, 23, 35) Noch problematischer erscheint die weitere Feststellung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die bloße Unterbindung bestimmter Formen der religiösen Betätigung könne eine Verfolgungshandlung (nur) darstellen, wenn unabdingbare Elemente des religiösen Selbstverständnisses des Betroffenen in Rede stünden. Dass diese Einschränkung des nach der Richtlinie zu gewährenden Schutzes durch Art. 9 Abs. 3 RL vorgegeben wird, ist aus der Sicht des Senats zu verneinen, wobei die Frage aber im vorliegenden Zusammenhang mangels Entscheidungsrelevanz keiner Vertiefung bedarf.

Das seitens des Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O.) spricht ebenfalls nicht gegen die hier vertretene Auslegung des Art. 10 Abs. 1 b RL. Das die langjährige bundesdeutsche Rechtsprechung fortführende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging vor Erlass der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 und konnte deren Vorgaben daher naturgemäß nicht berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt damals Feststellungen für erforderlich, ob die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger jenes Verfahrens angehörte, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehöre. Des Weiteren seien Feststellungen zu treffen, ob jener Kläger durch die Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist, da das religiöse Existenzminimum für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen und daher zu prüfen sei, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit gerade für jenen Kläger selbst unverzichtbar sei.

Diese Rechtsprechung ist nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG in deren Licht zu sehen. Dabei ist auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass Art. 10 Abs. 1 b RL nur religiöse Verhaltensweisen im öffentlichen Bereich schützt, die der Religion des Schutzsuchenden entsprechen. Zutreffend hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kürzlich hinsichtlich eines irakischen Schutzsuchenden yezidischer Religionszugehörigkeit darauf abgestellt, dass nach der yezidischen Religion keine religiösen Riten vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen. Da die yezidische Religion die Vornahme religiöser Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit verbiete, sei hinsichtlich dieser Religion ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer dieser feindlichen islamischen Öffentlichkeit ausgeschlossen. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, juris) Demgegenüber steht hinsichtlich evangelischer Christen außer Frage, dass der Besuch öffentlicher Gottesdienste nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens ist. Nach Verbindlichwerden der Richtlinie 2004/83/EG ist die weitere vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Frage, ob dies auch in einem Land wie dem Iran gelte, nicht mehr erheblich. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 b RL richtet sich gerade gegen staatliche Einschränkungen der Religionsfreiheit, was es verbietet, ihn nach dem zu bestimmen, was einzelne Staaten nach ihrer bisherigen Praxis an religiösen Freiheiten und damit an religiösem Selbstverständnis religiöser Minderheiten zugelassen haben. Die anschließend vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Frage, ob etwa die Teilnahme an Gottesdiensten für den Schutzsuchenden von unverzichtbarer Bedeutung sei, stellt sich demgegenüber nach wie vor. Nur wenn ein Schutzsuchender seinen Glauben aufgrund seiner religiösen Überzeugung in der Heimat auch praktizieren will, kann er in flüchtlingsrechtsrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden, die ihm dies verbieten wollen, geraten. Allerdings wird man einem Schutzsuchenden, der sozusagen von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehört, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall unterstellen können, dass er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren will, weswegen die angesprochene, vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage sich insbesondere stellt, wenn der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL von einem Konvertiten beansprucht wird.

Wie bereits ausgeführt erkennt Art. 10 Abs. 1 b RL dem Einzelnen auch das Recht zu, sich aus religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantien des Art. 10 Abs. 1 b RL - etwa das Recht auf Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre praktisch durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist nach der Konzeption des Art. 10 Abs. 1 b RL allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung/aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist.

Damit bedarf es im Falle einer Konversion einer eingehenden Prüfung, ob der Konvertit seinen Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Ist letzteres der Fall, kommt ihm der Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL in vollem Umfang zugute. Drohen ihm in der Heimat Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL, wenn er dort durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützte Verhaltensweisen praktiziert, so ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ob einem zum Christentum konvertierten Moslem im Iran Verfolgungshandlungen drohen, beurteilt sich nach den sich in der aktuellen Auskunftslage widerspiegelnden Verhältnissen vor Ort.

Zur allgemeinen Lage der Christen im zu 99 % muslimisch bevölkerten Iran ist festzustellen, dass die iranische Verfassung den Islam und die schiitische Glaubensschule als Staatsreligion bestimmt (Art. 12) und die Zoroastrier, die Juden und die Christen als staatlich anerkannte religiöse Minderheiten benennt (Art. 13), wobei den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften als Nichtmuslimen der Zugang zu Ämtern in der iranischen Exekutive, dem Richteramt sowie höheren Offiziersrängen in der iranischen Armee verwehrt ist. Anstellungen in der Verwaltung sind selten und werden zumeist niedriger entlohnt als bei Muslimen. Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten können nicht regulär ins Parlament gewählt werden, sondern haben nur die Möglichkeit, sich für einen der insgesamt fünf jeweils für spezielle Religionsgemeinschaften reservierten Sitze zu bewerben. In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; ihre Mitglieder unterscheiden sich nicht nur von ihrer religiösen, sondern auch von ihrer ethnischen Herkunft her von der weit überwiegend muslimischen Bevölkerung Irans. Ihnen ist es solange unbenommen, ihre Religion - etwa durch den Besuch von Gottesdiensten und die Teilnahme an sonstigen religiösen Riten - zu praktizieren, wie sie grundlegende Prinzipien der islamischen Gesellschaft, etwa die strengen Vorschriften über die zu tragende Bekleidung, beachten und sich jeglicher auf die muslimische Bevölkerung zielenden Missionierungstätigkeit enthalten. Die christliche Mission ist im Iran verboten, was seitens der traditionellen christlichen Kirchen respektiert wird. Der iranische Staat versteht jegliche Missionsversuche als Angriff auf die Staatssicherheit, da der Islam für die muslimische Bevölkerung nicht nur religiöse Bedeutung hat, sondern gleichzeitig die staatstragende Religion ist. Der Islam kennt keine legale Möglichkeit, vom Islam zum Christentum überzutreten. Ein Konvertit bleibt daher aus islamischer Sicht weiterhin Muslim, der sich allerdings religionsschädlich verhält, indem er eine andere - aus islamischer Sicht nicht religiöse - Gruppe unterstützt und sich dadurch dem Verdacht aussetzt, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen. Die Konversion zum Christentum begründet in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Es kommt vor, dass auch nicht missionierende zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt werden. Der Abfall vom Islam (Apostasie) ist nach islamisch-religiösem Recht mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl das kodifizierte iranische Strafrecht die Todesstrafe im Fall der Apostasie nicht vorsieht, erging wegen dieses Vorwurfs zuletzt im November 2002 ein - später in eine Haftstrafe umgewandeltes - Todesurteil. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr aktenkundig. Bei Bekanntwerden der Konversion tritt neben die Gefahr staatlicher Repressionen die Möglichkeit einer Verfolgung durch fanatische Muslime, da Konvertiten gemäß islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Die christlichen Kirchen werden staatlicherseits dazu angehalten, muslimischen Interessenten Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche muslimischer Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Da die Konversion zum Christentum im Iran seit jeher ein Tabu und auch aus christlicher Sicht sehr ungewöhnlich ist, stößt ein Konvertit bei den traditionellen christlichen Kirchen Irans auf starke Vorbehalte und setzt sich dem Verdacht aus, ein Spitzel zu sein. Ein Konvertit kann vor diesem Hintergrund nicht erwarten, als neues Gemeindemitglied anerkannt und aufgenommen zu werden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 6.9.2004 - 531 i/br - und vom 6.12.2004 – 585 i/br -; SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier vom 18.10.2005, S. 4 f., 7 -11; SFH, Iran-Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.9.2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. 6, 15, 20 f., 23, 33 f.) Anders als die traditionellen christlichen Kirchen Irans betreiben einige, zu neueren christlichen Strömungen zu zählende protestantisch-evangelische Glaubensgemeinschaften mit westlicher Unterstützung insbesondere der protestantischen Kirche beziehungsweise (frei-)kirch-lich-evangelischer Gruppierungen im Iran auch Missionsarbeit und zeigen sich bereit, muslimische Konvertiten in ihre Kirchengemeinde aufzunehmen. Folge sind häufige Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, von denen sie überwacht werden, wobei sie mit harten Sanktionen rechnen müssen. Immer wieder sind in der Vergangenheit missionarisch tätig gewesene Priester dieser Religionsgemeinschaften verschwunden und oftmals später tot aufgefunden worden. Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Konvertiten, deren Übertritt den iranischen Behörden bekannt wird, zunächst zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt werden. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, etwa durch Besuche von Gottesdiensten oder Missionsaktivitäten, müssen sie damit rechnen, mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage oder Aktivitäten in einer illegalen Gruppe vor Gericht gestellt zu werden. Unbehelligt blieben Konvertiten im Iran, solange es ihnen gelinge, ihren Glauben - etwa in einer der ca. 100 christlichen Hausgemeinschaften - unbemerkt von den iranischen Behörden beziehungsweise von Familienangehörigen, Nachbarn und Bekannten auszuüben. Gerade fanatische muslimische Familienangehörige seien ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat beziehungsweise Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten. (SFH, Christen und Christinnen im Iran, a.a.O., S. 11 - 18)

Die vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten zu klärende Frage, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, seine Heimat im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL wegen unmittelbar drohender Verfolgung verlassen zu haben oder - verneinendenfalls - ob er infolge der zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, ist zu verneinen.

Der Kläger hat seine Heimat unverfolgt verlassen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus dem Iran ausgereist zu sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, weist sein diesbezügliches Vorbringen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und auch Steigerungen des Sachvortrags auf und ist daher nicht zur Vermittlung der notwendigen Überzeugungsgewissheit betreffend das Bestehen begründeter Verfolgungsfurcht geeignet. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal in verschiedenen Punkten erneut umgestaltet, was seine Bekundungen zu den Geschehnissen in seiner Heimat vollends unglaubhaft macht.

So behauptet er nun erstmals, das Geld für die Ausreise stamme nicht von seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 5 und 6), sondern aus eigenen Ersparnissen, die er sich als Inhaber einer eigenen - neben dem Studium betriebenen - Kleiderfirma erwirtschaftet haben will, sowie dass er von Urumijee aus nur mit seinem jüngeren Bruder, nicht mit seinem Vater (so aber Anhörungsprotokoll vom 12.9.2002, S. 4), telefonischen Kontakt gehabt habe. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat gemeint hat, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, überzeugt dies nicht. So hat er gegenüber der Beklagten mehrfach zu Protokoll (S. 5 und 6) erklärt, sein Vater habe die Ausreise finanziert; von einer eigenen selbständigen Tätigkeit war bisher auch nicht ansatzweise die Rede. Der Grund für seine nunmehrige völlig neue Darstellung dürfte vielmehr darin liegen, dass das Verwaltungsgericht ihm das angebliche Verhalten des Vaters - einerseits Anzeige bei der Staatssicherheit und Hängenlassen der Kreuze als Beweis gegen den Kläger und andererseits Finanzierung der Ausreise und Aufrechterhaltung telefonischen Kontakts, um den Kläger jeweils über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren - als nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft vorgehalten hat.

Neu ist auch die Darstellung des Klägers, er sei nicht, wie anlässlich seiner Anhörung durch die Beklagte behauptet, im Februar 2002 und nicht, wie vor dem Verwaltungsgericht angegeben, Ende 2001, sondern erst während seines Aufenthalts in Urumijee exmatrikuliert worden. Ebenfalls neu ist die Behauptung, er sei nach Urumijee geflohen, nachdem er an der Universität mündlich aufgefordert worden sei, bei der ideologischen - der staatlichen Schutzbehörde unterstehenden - Stelle der Universität zu erscheinen, und ein dort tätiger Freund ihm deshalb geraten habe, besser zu fliehen. Die schriftliche Vorladung sei erst zu Hause eingegangen, als er bereits in Urumijee gewesen sei. Vor der Beklagten und dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger demgegenüber noch bekundet, sich nach Erhalt der ersten schriftlichen Ladung direkt (Anhörung durch die Beklagte) beziehungsweise nach einigen Tagen (Anhörung durch das Verwaltungsgericht) nach Urumijee begeben zu haben.

Schließlich gab er anlässlich seiner nunmehrigen Anhörung hinsichtlich seiner angeblichen Kirchenbesuche im Iran als Adresse der armenischen Kirche, die er des Öfteren aufgesucht haben will, eine andere (Baharistanstraße) als gegenüber der Beklagten (Schunsde Metrie 2 in der 9. Straße Hausnummer 23) an. Auch behauptet er nun, anlässlich der Kirchenbesuche das Gefühl gehabt zu haben, dass die Armenier ihn eher positiv aufgenommen hätten, während er früher bekundet hatte, die armenischen Gemeindemitglieder seien sehr zurückhaltend gewesen, weil es verschiedene Vorfälle, auch Todesfälle, gegeben habe; sie hätten nicht so gerne gewollt, dass er und seine Freunde mit in der Kirche sitzen.

Insgesamt bekräftigen die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung den schon im Vorfeld nach der Aktenlage naheliegenden Eindruck, dass der Kläger sich immer wieder in neue Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, weil er kein selbst erlebtes, sondern ein zur Zeit der Einreise vor ca. viereinhalb Jahren frei erfundenes Geschehen schildert.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen hat, weswegen ihm hinsichtlich der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung trotzdem gefährdet wäre, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL nicht zugute kommt.

Ein Anspruch aus § 60 Abs. 1 AufenthG setzt daher voraus, dass bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die im Falle der Rückkehr für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, der Kläger also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.

Die im Bundesgebiet erfolgte Konversion des Klägers zum Christentum begründet unter den konkreten Gegebenheiten nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, wegen der Annahme des christlichen Glaubens Verfolgung seitens des iranischen Staates oder seitens nichtstaatlicher Akteure befürchten zu müssen.

Wie bereits ausgeführt, schützt Art. 10 Abs. 1 b RL unter anderem die Freiheit, einen anderen Glauben anzunehmen, sowie die Freiheit, den ursprünglichen oder den angenommenen Glauben durch Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich zu betätigen.

Der Umfang des durch Art. 10 Abs. 1 b RL im Falle der Annahme eines anderen Glaubens garantierten Schutzes hängt nach der Konzeption der Vorschrift nicht davon ab, ob der Glaubenswechsel im Heimatstaat oder im Ausland vollzogen wurde. In beiden Konstellationen kann er eine Verfolgungsgefahr nur auslösen, wenn er dem Heimatstaat beziehungsweise nichtstaatlichen Akteuren in der Heimat bekannt wird und aus deren Sicht Anlass gibt, auf den Konvertiten einzuwirken. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob der Glaubenswechsel unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten ein derartiges Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, kann es eine Rolle spielen, wo der Wechsel vollzogen wurde, wobei diese Frage sich erst stellt, wenn feststeht, dass der seitens des Schutzsuchenden behauptete Glaubenswechsel durch Art. 10 Abs. 1 b RL geschützt wird.

Wie bereits ausgeführt löst ein Glaubenswechsel den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL aus, wenn er aus religiöser Überzeugung erfolgt ist und den Schutzsuchenden in seiner religiösen Identität prägt.

Vorliegend hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich vollzogen, als er am 11.4.2004 in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft wurde. Ob dieser Wechsel zum Christentum für den Kläger auch eine Glaubenssache war, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers unter Einbeziehung des Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zu überprüfen und vorliegend im Ergebnis zu verneinen.

Die Bekundungen des Klägers lassen zwar vermuten, dass er sich innerlich vom Islam abgewandt hat und diesen nicht mehr als „seine“ Religion empfindet. In diese Richtung deuten etwa seine Ausführungen zu den Inhalten der mit seinem Vater geführten Diskussionen und seine Bekundung, sich nach der Taufe „befreit“ gefühlt zu haben. Hinsichtlich seiner behaupteten kritischen Einstellung zu den Einflüssen des Islam auf die gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Verhältnisse im Iran ist der Kläger im Übrigen kein Einzelfall, da sich nach der Auskunftslage viele junge Iraner aus den gleichen Gründen wie der Kläger dem Islam entfremden. (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 11.12.2003 - 494 i/br -)

Dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass seine Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegelt. Die Gründe, aus denen er sich angeblich zum Christentum hingezogen fühlt und diese Religion als künftig für ihn maßgeblich gewählt haben will, sind weder anlässlich seiner Anhörung durch den Senat noch anlässlich der Anhörung durch die Beklagte (Bl. 5 des Anhörungsprotokolls vom 12.9.2002) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2005) deutlich geworden.

So antwortete der Kläger auf die Frage des Verwaltungsgerichts, warum er sich für den christlichen Glauben interessiere, dass er aus einer streng moslemischen Familie stamme. Alle seine Familienmitglieder seien Moslems, und zwar Schiiten. Ähnlich war seine Reaktion auf die im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte gestellte Frage, was er an der christlichen Religion besser als an der islamischen finde. Damals beschrieb er, was ihn am Islam störe und betonte seinen Wunsch, dass die Religion frei sein solle. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er beteuert, er fühle sich seit seiner Taufe frei, da er keinen Pflichten mehr nachgehen müsse, die ihm nicht logisch erschienen. Nach diesen Bekundungen scheint der Kläger keine konkreten Vorstellungen von christlichen Glaubensinhalten zu haben. Zu den Auswirkungen des Religionswechsels auf seine Lebensführung befragt gab er an, an kirchlichen Feiertagen den Gottesdienst grundsätzlich und an Sonntagen, wenn er nicht zu arbeiten habe, zu besuchen. Er sei bei einer Kleiderreinigung beschäftigt und arbeite dort von montags bis donnerstags und manchmal auch samstags. Die Woche über gehe er - von eventuellen Feiertagen abgesehen - nicht zur Kirche. Der letzte Gottesdienstbesuch sei am Sonntag vor zwei Wochen gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch dem Kläger im täglichen Leben ein Bedürfnis ist beziehungsweise dass seine Lebensführung in sonstiger Weise durch christliche Glaubensinhalte verändert worden ist. All das, was der Kläger vor dem Senat zum Christentum vorbrachte, wurde ohne innere Anteilnahme und ohne Engagement, in weiten Teilen schleppend, gleichsam gleichgültig, wiedergegeben.

Sein Interesse für religiöse Dinge stellt sich auch im Übrigen als eher gering dar. Beispielsweise stimmen seine nunmehrigen Angaben zur Taufvorbereitung nicht mehr mit denjenigen in der von ihm vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigung vom 8.12.2004 überein. Dort heißt es, der Kläger habe im Januar 2004 in der Pfarrei vorgesprochen, weil er nicht wie andere Iraner aus B-Stadt zum Taufunterricht und zur Taufe nach Hannover fahren, sondern in B-Stadt Taufunterricht nehmen wollte. Nach einem dreimonatigen Taufunterricht sei er in der evangelischen Kirche in B-Stadt getauft worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, einige Monate nach seiner Ankunft in B-Stadt habe er Kontakt mit der persisch-sprachigen Kirche in Bad Kreuznach aufgenommen, von dort Unterrichtsmaterial und Fragen dazu übersandt bekommen, sich mit diesen Materialien befasst und die Fragen beantwortet zurückgesandt. Die Taufe sei dann in B-Stadt erfolgt. Der Lebacher Pfarrer habe sich zuvor mehrfach mit ihm unterhalten und ihn zu seinem Wunsch, Christ zu werden, befragt. Ein Taufunterricht habe in B-Stadt nicht mehr stattgefunden. Aus Sicht des Senats deutet die von der selbst vorgelegten Bescheinigung doch in zentralen Punkten abweichende heutige Darstellung des Klägers darauf hin, dass die Umstände der Taufvorbereitung in seiner Erinnerung bereits verblasst sind, was nicht heißen soll, dass der Senat die Kontakte nach Bad Kreuznach nicht glaubt. Bedenklich ist vielmehr, dass der ihm pfarramtlich bescheinigte dreimonatige Taufunterricht in B-Stadt in der Erinnerung des Klägers nur als „einige Unterhaltungen mit dem Pfarrer“ haften geblieben ist, was nicht von intensivem Interesse für die christliche Sache zeugt.

Den gleichen Eindruck vermittelt der Versuch des Klägers, sich an seinen Taufspruch zu erinnern. Die Auswahl des Taufspruches ist für einen erst als Erwachsenen getauften evangelischen Christen ebenso wie die Auswahl eines Spruches für einen Konfirmanden eine ganz persönliche Angelegenheit, wobei der individuell gewählte Taufspruch auf der Taufurkunde wörtlich wiedergegeben wird, was seine religiöse Bedeutung für den Täufling widerspiegelt. Angesprochen auf seinen Taufspruch gab der Kläger an, sich an diesen zu erinnern und reihte sodann - nicht wörtlich, sondern ihrem Sinn nach - rudimentäre Auszüge aus dem Anfang des christlichen Glaubensbekenntnisses aneinander. Berücksichtigt man, dass auch das Glaubensbekenntnis im Rahmen der Erwachsenentaufe eine zentrale Rolle spielt, was äußerlich darin zum Ausdruck kommt, dass es ebenfalls textlicher Bestandteil der Taufurkunde ist, wird deutlich, dass die Erinnerung des Klägers an Inhalte des Taufunterrichts und die Taufe selbst bereits sehr verblasst ist.

Auf die Gründe angesprochen, aus denen er den in der Taufurkunde vermerkten zusätzlichen christlichen Vornamen „Josef“ gewählt hat, antwortete der Kläger, sein eigentlicher Vorname „“ deute auf einen arabischen Stamm hin. Damit wolle er nichts mehr zu tun haben. Warum er sich gerade für „Josef“ entschieden hatte, erläuterte er nicht. Dass er im Bekanntenkreis weiterhin „“ genannt werde, weil das so in seinen Papieren stünde, missfalle ihm zwar; er behauptet aber nicht, seine Bekannten gebeten zu haben, ihn mit dem neuen Vornamen zu rufen. Dass die Entscheidung für einen zusätzlichen christlichen Vornamen nicht nur ein formales Zeichen, sondern für den Kläger von religiöser Bedeutung war, lässt sich diesen Bekundungen nicht entnehmen.

Alles in allem konnte der Kläger nicht den Eindruck vermitteln, dass seine Entscheidung, sich evangelisch taufen zu lassen, religiös motiviert war. Der einzige christliche Wert, den er konkret benannte, war das Gebot der Nächstenliebe, was insofern nicht verwundert, als seine gegen den Islam gerichteten Äußerungen durchaus belegen, dass er durch eine humanitäre Grundeinstellung geprägt wird. Das Bekenntnis zur Nächstenliebe reicht allerdings als einziger konkreter Anknüpfungspunkt der Kenntnis christlichen Gedankengutes nicht zur Bejahung einer religiös motivierten Annahme des christlichen Glaubens aus, da nach allem Gesagten nicht erkennbar ist, dass der christliche Glaube den Kläger in seiner religiösen Identität prägt.

Fehlt es - wie vorliegend - an einer seine religiöse Identität prägenden christlichen Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, so vermittelt der rein formal durch die Taufe vollzogene Akt des Glaubenswechsels nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 b RL. Der Kläger kann nicht unter Hinweis auf diese Vorschrift und die tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Iran verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Diesem Begehren steht entgegen, dass er im Iran wegen des nur formal angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.

So steht schon nicht zu erwarten, dass die Tatsache der evangelischen Taufe den iranischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist beziehungsweise noch bekannt werden könnte. Der Kläger hat sich bislang in keiner irgendwie auffälligen Weise christlich-religiös betätigt. Dass er an Feiertagen und, wenn er Zeit hat, an Sonntagen die evangelische Kirche in B-Stadt besucht, ist kein Verhalten, das ausreicht, um die Aufmerksamkeit iranischer Spitzel in Deutschland zu erregen. Selbst wenn er insoweit irgendwann aufgefallen und daraufhin beobachtet worden sein sollte, wäre nicht anzunehmen, dass die gelegentlichen Kirchgänge aus Sicht der Beobachter von nachhaltigem Interesse sein könnten. Insbesondere kann sein Bekunden, er habe im Laufe der Zeit - wobei seit seiner Taufe bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind - etwa acht bis zehn Iraner mit zur Kirche genommen, nicht als missionarische Tätigkeit gewertet werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass angeblich mindestens zwei dieser Personen zum christlichen Glauben konvertiert sein sollen. Der Kläger hat hierzu weder schriftsätzlich vorgetragen noch in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternommen, nähere Angaben zu machen, insbesondere darzulegen, dass deren angebliche Konversion auf seine christliche Überzeugungsarbeit zurückgeht.

Selbst wenn die Tatsache der christlichen Taufe im Iran bekannt geworden wäre beziehungsweise im Falle der Rückkehr bekannt würde, ist nach der Auskunftslage und der auf dieser basierenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007, amtl. Abdr. S 10 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.4.2006 - 5 LB 106/02 -, juris, m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 24.3.2006 - 1 Bf 15/98.A-, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2002 -9 R 3/00-, juris, amtl. Abdr. S. 38 f.) nicht anzunehmen, dass der im Ausland im Verlauf eines Asylverfahrens vollzogene Glaubenswechsel für sich genommen die iranischen Behörden veranlassen könnte, asylrelevante Maßnahmen gegenüber dem Rückkehrer zu ergreifen. Durch eine Konversion im Ausland fühlt der iranische Staat sich in der Regel nicht bedroht, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit - ernstzunehmender - missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

Damit gibt der Sachverhalt keine Veranlassung zur Klärung, ob die Konsequenzen, die ein religiös motivierter und den Konvertiten in seiner religiösen Identität prägender Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach der Erkenntnislage im Falle der Rückkehr und der Praktizierung des neuen Glaubens in der Heimat auslöst, gemessen an Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL einzeln oder in Kumulation als asylrechtliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Verbindung mit Art. 6 c RL drohen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, sein Vater sei strenggläubiger Moslem und mit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht einverstanden, genügt dies nicht zur Annahme, dass vom Vater eine Gefährdung für Leib oder Leben des Klägers ausgehen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar einerseits behauptet, der Familie seine Adresse aus Angst vor seinem Vater nicht mitzuteilen, andererseits aber bekundet, mit dem Vater telefonischen Kontakt zu haben. Grundsätzlich rede er mit seinem Vater nicht über religiöse, sondern nur über persönliche Dinge, da der Vater einen Herzinfarkt gehabt habe und er ihn nicht aufregen wolle. So frage der Vater etwa, wie es ihm gehe, ob er schon eine Familie habe und ob er nicht zurückkommen wolle. Dass er letzteres wegen seiner Konversion verneine, könne der Vater nicht akzeptieren. Der Kläger behauptet aber nicht, dass es wegen derartiger Antworten zu religiösen Streitgesprächen oder massiven Vorwürfen seitens des Vaters käme, und beim nächsten Telefonat scheinen wieder persönliche Dinge besprochen zu werden.

Die so aktuell in der mündlichen Verhandlung beschriebene Haltung des Vaters zu dem Kläger lässt nicht erwarten, dass der Vater ihm im Falle der Rückkehr Schaden an Leib oder Leben zufügen würde. Dasselbe gilt für andere Familienmitglieder und Bekannte, hinsichtlich derer der Kläger keine Bedrohung geltend gemacht hat.

Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Asylantragstellung mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Übergriffen rechnen müsste. Insoweit teilt der erkennende Senat die Einschätzung des früher für das Herkunftsland Iran zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.8.2006 - 3 Q 78/06 - und vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06-, jeweils juris, sowie Urteil vom 23.10.2002, a.a.O., S. 24 ff., jeweils m.w.N.) , der in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 14.5.2007 - 14 ZB 07.30240 -, juris, m.w.N.) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine allein auf die Asylantragstellung gründende Verfolgungsgefahr verneint. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat in den zitierten Beschlüssen vom August 2006 unter Berücksichtigung der neueren Auskunftslage und zahlreicher Presseberichte über das aktuelle Geschehen im Iran überzeugend dargelegt, dass zwar infolge der letzten Wahlen die fundamentalistischen Kräfte im Verhältnis zu den reformorientierten Kreisen die Oberhand gewonnen und mit dem neuen Staatspräsidenten Ahmadinadschad ein konservatives Staatsoberhaupt an ihrer Spitze haben, es aber keine Anzeichen dafür gebe, dass sich infolge dieser Entwicklung die Situation für zurückkehrende Asylbewerber verschlechtert habe und diese nun alleine wegen der Asylantragstellung und der Entfaltung gewisser Exilaktivitäten zur Untermauerung ihres Begehrens abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten hätten. Den iranischen Amtswaltern sei bekannt, dass ein Asylverfahren für die meisten in Europa lebenden Iraner die einzige Möglichkeit sei, ein - wenn auch nur zeitweiliges - Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der neueste Lagebericht (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 37 f.) und die aktuelle Auskunftslage geben keine Veranlassung zu einer geänderten Einschätzung.

Da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, und ihm auch wegen seiner Nachfluchtaktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates beziehungsweise seitens seines Vaters oder sonstiger Verwandter oder Bekannter drohen, ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass ihm Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. Sein Vorbringen ist - wie im Einzelnen dargelegt - nicht glaubhaft, so dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zusteht.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG. Nach Art. 2 e RL hat ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden, sofern auf ihn die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 RL keine Anwendung finden und er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Voraussetzung der Gewährung subsidiären Schutzes ist demnach, dass der Kläger stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in den Iran tatsächlich Gefahr liefe, dass ihm gegenüber die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt würde oder dass ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen (Art. 15 a und b RL). Aus welchen Gründen ihm eine derartige Behandlung droht, spielt dabei nach der in Art. 18 und Art. 2 e RL zum Ausdruck kommenden Konzeption der Richtlinie - anders als bei der an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Rolle. Ausreichend ist, dass stichhaltige Gründe für die tatsächliche Gefahr, im Falle der Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorgebracht sind. Dies ist im Falle des Klägers zu verneinen, da der von ihm geschilderte Lebenssachverhalt entweder nicht glaubhaft oder (so die im Bundesgebiet erfolgte Taufe zum evangelischen Christen) unter den konkreten Gegebenheiten nicht geeignet ist, die Gefahr, von einem ernsthaften Schaden bedroht zu werden, zu begründen.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar geht das seitens des Senats mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 b RL befürwortete Verständnis des nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewährenden Schutzes vor Verfolgungshandlungen wegen der Religion über das hinaus, was nach der bisherigen bundesdeutschen Rechtsprechung als Inhalt eines religiös bedingten Schutzanspruchs anerkannt ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen zu den aus dem Inkrafttreten der Richtlinie zu ziehenden Konsequenzen sind indes für die getroffene Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Begehren des Klägers hätte unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung erst recht keine Erfolgsaussichten gehabt. Insoweit wird hinsichtlich der Bewertung der Relevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum auf die Darstellung der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG unangefochtenen Rechtsprechung in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG und beträgt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - und vom 14.2.2007 - 1 C 22/04 -, jeweils juris) zur Auslegung dieser Vorschrift 3.000 EUR.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2008 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je die Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.04.2004 in das Bundesgebiet ein. Am 06.05.2004 beantragte er die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.07.2004 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.07.2005 - A 11 K 12412/04 - ab.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2007 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung trug der Kläger vor, bereits im Iran habe er offen die politischen Missstände sowie die staatliche Willkür angeprangert und öffentlich verurteilt. Nach Abschluss des Asylverfahrens habe er sich verstärkt mit dem islamischen Glauben im Vergleich zum christlichen Glauben kritisch auseinandergesetzt. Aufgrund seiner Kontakte zur persischen Kirchengemeinde Stuttgart sei er hinsichtlich eines Religionswechsels bestärkt worden. Am 11.11.2006 sei er getauft worden. Er sei praktizierender Christ und besuche jeden Samstag den Gottesdienst in seiner Gemeinde, der evangelischen ... Ludwigsburg. Er übe das Amt des Bodyguards des Pastors ... aus, auf den im Iran ein Kopfgeld ausgesetzt sei. Dieser Pastor betreibe in Dubai einen christlichen Missionssender, der Missionsbotschaften auch in den Iran sende. In der Gemeinde in Ludwigsburg sei er voll integriert und ein angesehenes Mitglied. Als muslimischer Iraner, der zum Christentum konvertiert sei, sei er bei einer Rückkehr in den Iran besonders gefährdet. Diese Gefahr sei aufgrund seiner Tätigkeit als Bodyguard stark erhöht. Im Iran gebe es derzeit eine pogromartige Stimmung in der Bevölkerung gegen Christen. Konvertiten befänden sich im Iran in erhöhter Gefahr, festgenommen, angegriffen und getötet zu werden. Die Apostasie sei im Iran verboten und könne mit dem Tode bestraft werden.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt in Karlsruhe am 27.09.2007 trug der Kläger vor, seine Großeltern im Iran seien sehr gläubig gewesen. Sein Vater sei Kommunist gewesen; er sei im Gefängnis gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Kurz nach seiner Einreise nach Deutschland habe er im Asylbewerberheim in Karlsruhe Besuch von Zeugen Jehovas erhalten. Ca. neun Monate lang habe er danach Kontakt zu den Zeugen Jehovas gehabt und an ihren Sitzungen teilgenommen. Als er einmal an einer Sitzung der Zeugen Jehovas teilgenommen habe, habe er einen iranischen Priester kennengelernt. Dieser habe ihn in seine Kirche eingeladen. Zuerst habe er an einem Hauskreis teilgenommen. Die Art und Weise, wie in dieser Gemeinde gepredigt und gebetet worden sei, habe ihm stark imponiert. Er habe dann die Entscheidung getroffen, nicht mehr die Zeugen Jehovas zu besuchen; vielmehr habe er sich nunmehr der Gemeinde dieses Priesters angeschlossen. Im Winter 2005 sei ein Pastor aus den USA namens ... in die baptistische Gemeinde Heilbronn gekommen. Da dieser Pastor bedroht und geschlagen worden sei, habe er die Aufgabe eines Bodyguards übernommen. Auf den Pastor sei in Dubai ein Kopfgeld ausgesetzt. Bei der Aufzeichnung der Auftritte dieses Pastors auf Video habe er mitgeholfen. Zusammen mit drei anderen Personen habe er dann an Taufvorbereitungen teilgenommen. Am 11.11.2006 sei er in Stuttgart-Vaihingen durch den Pastor der Gemeinde namens ... getauft worden. Innerhalb der Gemeinde sei er für Hilfsarbeiten, für Videoaufnahmen und für Designfragen zuständig. Außerdem habe er eine Broschüre für die Kirche und eine Visitenkarte der Kirche erstellt. Er sei auch für die Präsentation mit Powerpoint zuständig. Mittwochs finde ein Hauskreis in ... im Landkreis Ludwigsburg statt. Einmal an einem Samstag im Monat treffe er sich mit anderen Männern, um die Bibel zu lesen. Außerdem gehe es um die Frage, wie sie als christliche Männer sein müssten. Jeden Samstag gehe er in den Gottesdienst der persischen Gemeinde Stuttgart, der in der ... stattfinde. Der Gottesdienst dauere ca. eineinhalb bis zwei Stunden; er werde von ca. 15 bis 20 Personen besucht. Zudem gehe er ab und zu sonntags in die ... in Ludwigsburg zum Gottesdienst. Der Islam sei für ihn nichts anderes als eine Lüge. Dort finde sich das Wort Vergebung nicht. Der Gott der Muslime sei ein brutaler Gott. Im Christentum habe er jedoch Vergebung und Liebe kennengelernt. Im Iran habe er zu Christen keinerlei Kontakt gehabt. In Deutschland sei es ihm auch schon gelungen, einen Freund zu bekehren. Vor ca. vier Monaten habe er seiner Mutter eine Bibel geschickt. Seit dem werde die Telefonleitung unterbrochen, wenn er mit seiner Mutter im Iran telefoniere und über das Christentum spreche.
Mit Bescheid vom 07.04.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 08.07.2004 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei verfristet. Mit der Taufe des Klägers am 11.11.2006 habe sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sachlage geändert. Diese Änderung habe der Kläger jedoch nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist geltend gemacht. Abschiebungsverbote seien aufgrund der geltend gemachten Konversion nicht gegeben. Der Glaubenswechsel allein führe im Iran zu keinen staatlichen Repressalien.
Am 22.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe eine ganztägige Anhörung durchgeführt. Sie könne sich deshalb auf eine Verfristung nicht berufen. Als Konvertit drohe ihm im Iran Sanktionen, die im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie als Verfolgungshandlung zu betrachten seien. Der Besuch öffentlicher Gottesdienste sei nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche unverzichtbarer Bestandteil des religiösen Lebens und deshalb zu schützen. Der Islam kenne keine Möglichkeit, zum Christentum überzutreten. Da er sich dem Verdacht aussetze, das auf muslimischer Grundlage etablierte Mullah-Regime schwächen zu wollen, begründe eine Konversion den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Auch bei einer Rückkehr in den Iran werde er missionarisch tätig sein. Zudem sei er bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Tätigkeit als Bodyguard besonders gefährdet, zumal er aus seiner religiösen Überzeugung kein Geheimnis mache.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs 5 AufenthG. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
Das Bundesamt ist aufgrund des gestellten Asylfolgeantrags nicht verpflichtet gewesen, das Verfahren im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingszuerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG wieder aufzugreifen.
16 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag nur asylverfahrensrelevant bzw. beachtlich, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 AsylVfG). So ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861). Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 19). Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylVfG setzt zudem ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.1999, AuAS 1999, 213).
17 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
18 
Dem Begehren des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf die Flüchtlingszuerkennung wieder aufzugreifen, steht § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Der Kläger ist am 11.11.2006 getauft worden. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 2 VwVfG Kenntnis von dem nunmehr in Anspruch genommenen Wideraufgreifensgrund. Er hätte ihn demnach binnen drei Monaten geltend machen müssen. Tatsächlich ist der Asylfolgeantrag erst am 15.08.2007 beim Bundesamt gestellt worden.
19 
Zwar kann das Bundesamt trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Klagebegehrens im gerichtlichen Verfahren erneut frei machen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bundesamt eine negative Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987, BVerwGE 78, 332 und Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 111, 77). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zwar durch die mehrstündige Anhörung des Klägers am 27.09.2007 eine sachliche Prüfung vorgenommen. Nach dem Inhalt des Bescheids vom 07.04.2008 wurde eine Entscheidung in der Sache selbst jedoch nicht getroffen. Vielmehr hat das Bundesamt im Bescheid vom 07.04.2008 lediglich auf die Verfristung des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes abgehoben. Den Weg für eine gerichtliche Sachentscheidung im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingszuerkennung hat das Bundesamt damit nicht eröffnet.
20 
Der Kläger hat aber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000, DVBl. 2000, 179; BVerwG, Urteil vom 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamts im Asylerstverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urteil vom 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urteil vom 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urteil vom 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213).
21 
Die Beklagte ist für den Anspruch des Klägers auch passiv legitimiert. Das Bundesamt ist zur Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG auch bei solchen Folgeanträgen zuständig, die nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999, NVwZ 2000, 204; Beschluss vom 23.11.1999, NVwZ 2000, 941 und Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940). Schließlich ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG auch befugt und verpflichtet, in der Sache durch zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861).
22 
Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Selbst wenn eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann angenommen werden könnte, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103), ist die Beklagte vorliegend zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn im vorliegenden Fall kann ausschließlich eine für den Kläger günstige Entscheidung ermessensfehlerfrei ergehen.
23 
§ 60 Abs. 5 AufenthG begründet für den Kläger ein Abschiebungsverbot, da Art. 9 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Abschiebung entgegensteht.
24 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK ist allerdings lediglich das religiöse Existenzminimum ("forum internum") geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000, BVerwGE 111, 223; Urt. v. 20.01.2004, BVerwGE 120, 16 und Urt. v. 07.12.2004, BVerwGE 122, 271). Zwar geht der in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie - RL - (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004) als Verfolgungsgrund definierte Begriff der Religion über das "forum internum" hinaus und umfasst auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit sowie die missionarische Betätigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007, InfAuslR 2008, 97; VGH München, Urt. v. 23.10.2007, DVBl. 2008, 67). Art. 10 Abs. 1 lit. b RL gilt jedoch nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die subsidiären Schutztatbestände nach Art. 15 und 18 RL, zu denen § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG die nationale Umsetzung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 aaO; VGH Kassel, Urt. v. 21.05.2008 - 6 A 612/08 A -; a. A. VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -).
25 
Das religiöse Existenzminimum umfasst den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen und damit seine religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Ein Eingriff in dieses religiöse Existenzminimum ist etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Öffentlichkeitswirksame Betätigungen der Religionsausübung sind hingegen nicht geschützt, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich verpflichtet fühlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 aaO).
26 
Nach diesen Grundsätzen wäre das religiöse Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran nicht gewährleistet.
27 
In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran. Im Mai 2004 wurde die Familie des Pastors Yusefi anlässlich eines privaten Treffens mit 12 Gläubigen in seinem Haus festgenommen. Die Inhaftierten wurden nach zehn Tagen mit anderen, bereits im April 2004 festgenommenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Assembly of God“ wieder entlassen. Der christliche Hauskreis wurde aufgelöst und Herr Yusefi musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Im Sommer 2004 wurde bei einem Treffen von Referenten und Priestern der „Assembly of God“ in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag, neun weitere wurden am dritten Tag der Inhaftierung entlassen; der Priester Hamid Pourmand blieb inhaftiert. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen und Lageberichte vom 20.08.2005, 24.03.2006, 21.09.2006 und 04.07.2007; Sonderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran vom Januar 2005).
28 
Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen nochmals verschlechtert. Weitere Verfolgungen von Konvertiten sind bekannt geworden: Am 22.11.2005 wurde Ghorban Tori, der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Nach seinem Tod durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln und verbotener persischsprachiger christlicher Literatur. Am 02.05.2006 wurde der Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, festgenommen; ihm wurde Strafverfolgung angedroht, wenn er das Land nicht verlassen sollte. Am 13.06.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im August 2006 wurde der Konvertit Issa Motamadi festgenommen, nachdem er versucht hat, seinem Kind einen christlichen Namen zu geben. Offiziell wurde er wegen Drogenhandels angeklagt; am 24.08.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im September 2006 wurde die Konvertitin Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung festgenommen; am 05.10.2006 wurden sie gegen Kaution aus der Haft entlassen. Die Behörden haben angedeutet, dass ihre Inhaftierung in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stehe. Am 10.12.2006 wurden 10 Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ festgenommen und ihre Häuser durchsucht; ihnen wurden Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen (vgl. zum Ganzen Svec, Eine Auswertung internationaler Quellen, Asylmagazin 4/2007, 10 ff.). Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks „Open Doors“ stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).
29 
Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Pourmand angeführt. Er wurde - wie bereits dargelegt - anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Pourmand Angehöriger einer Untergrundkirche sei, durch welche viele Muslime zum Christentum konvertiert seien. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Pourmand sei wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft worden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.
30 
In seinem Gutachten an das Verwaltungsgericht Mainz vom 29.02.2008 führt das Kompetenzzentrum Orient Okzident Mainz, Geografisches Institut der Universität Mainz, aus, dass die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran prekär sei. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und -behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten. Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtsleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad habe sich die Lage der Christen, insbesondere der evangelikal-freikirchlichen, deutlich verschlechtert. Der Zugang zu Hauskirchen oder hauskirchlichen Kreisen sei mindestens stark erschwert, wahrscheinlich schlicht unmöglich. Denn ein Outen als Christ sei in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. In den familiären Netzwerken lasse sich eine Konversion, sobald sie bekannt geworden sei, kaum verbergen und werde von daher immer nach außen dringen. Anzeigen und Verfolgungen bis hin zur Tötung seien innerhalb einer Familie recht wahrscheinlich. Konvertiten im Iran könnten ihren christlichen Glauben nicht zeigen und bekennen. Sie hätten größte Schwierigkeiten, sich mit Glaubensgenossen auch in Privathäusern zusammenzufinden.
31 
Nach dem Gutachten von Brocks vom 05.06.2008 an VGH Kassel ist die Toleranz gegenüber den freikirchlich-evangelikalen Christen tendenziell kleiner geworden. Besonders die Hauskirchen-Szene scheine stark oder stärker in Bedrängnis gekommen zu sein. Das innenpolitische Klima gegenüber Konvertiten persischer Volkszugehörigkeit sei äußerst ungünstig und feindlich geworden. Seit dem Jahr 2004 habe es eine signifikante Zunahme von Verhaftungen christlich-freikirchlicher Iraner im Iran gegeben. Der Gesetzentwurf, der die Aufnahme des Straftatbestandes der Apostasie in das kodifizierte iranische Strafgesetzbuch zum Gegenstand habe, zeige, dass die Hauskirchen-Szene und die frei-evangelikale Szene im Iran zu einem "Ärgernis" geworden sei.
32 
Auch das Auswärtige Amt räumt im aktuellen Lagebericht vom 18.03.2008 ein, dass Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehörten, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein könnten.
33 
Bei dieser Auskunftslage ist für das Gericht beachtlich wahrscheinlich, dass ein in Deutschland zum Christentum konvertierter iranischer Staatsbürger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen christlichen Glauben in den durch das religiöse Existenzminimum bestimmten Grenzen nicht leben könnte. Die Dichte der Hausgemeinschaften ist angesichts der Diaspora-Situation der christlichen Gemeinden sehr gering, so dass das Gericht bereits nicht zu erkennen vermag, auf welchem Weg der Kläger eine Hausgemeinschaft finden könnte. Zudem schotten sich die freikirchlichen Gemeinden im Iran aufgrund des verschärften Drucks stärker nach außen hin ab und vermeiden es aus Sorge um die eigene Sicherheit, neue Mitglieder aufzunehmen oder Interessenten über die bestehenden Aktivitäten zu informieren. Für die freikirchlichen Gemeinden liegt zudem auf der Hand, dass es sich bei Interessenten um Spitzel handeln könnte, deren Angaben sie der Gefahr staatlicher Verfahren wegen verbotener Missionierung aussetzen könnten (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2004 - 8 A 36/04. MD). Kann der Kläger somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder seinen christlichen Glauben im häuslich-privaten Bereich leben noch im häuslich-privaten nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich seinen christlichen Glauben bekennen, so ist das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet. Dies begründet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK.
34 
Der Kläger hat auch in der mehrstündigen Anhörung durch das Bundesamt glaubhaft und lebensnah dargelegt, wie er Christ geworden ist und warum er sich am 11.11.2006 hat taufen lassen. Bei dieser Anhörung hat er auch ausführlich von seinem aktiven Gemeindeleben berichtet. Der Kläger hat weiter überzeugend dargelegt, weshalb er sich vom Islam ab- und der christlichen Religion zugewandt hat. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass die Konversion des Klägers auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Dies hat das Bundesamt auch nicht in Abrede gestellt.
35 
Da nach allem das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vorliegt, ist die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich. Denn nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007, InfAuslR 2007, 405).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs 5 AufenthG. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
Das Bundesamt ist aufgrund des gestellten Asylfolgeantrags nicht verpflichtet gewesen, das Verfahren im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingszuerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG wieder aufzugreifen.
16 
Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeantrag nur asylverfahrensrelevant bzw. beachtlich, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 AsylVfG). So ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist eingehalten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861). Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 19). Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylVfG setzt zudem ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.06.1999, AuAS 1999, 213).
17 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
18 
Dem Begehren des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf die Flüchtlingszuerkennung wieder aufzugreifen, steht § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Der Kläger ist am 11.11.2006 getauft worden. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 2 VwVfG Kenntnis von dem nunmehr in Anspruch genommenen Wideraufgreifensgrund. Er hätte ihn demnach binnen drei Monaten geltend machen müssen. Tatsächlich ist der Asylfolgeantrag erst am 15.08.2007 beim Bundesamt gestellt worden.
19 
Zwar kann das Bundesamt trotz Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags den Weg zu einer Sachprüfung des Klagebegehrens im gerichtlichen Verfahren erneut frei machen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bundesamt eine negative Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1987, BVerwGE 78, 332 und Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 111, 77). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zwar durch die mehrstündige Anhörung des Klägers am 27.09.2007 eine sachliche Prüfung vorgenommen. Nach dem Inhalt des Bescheids vom 07.04.2008 wurde eine Entscheidung in der Sache selbst jedoch nicht getroffen. Vielmehr hat das Bundesamt im Bescheid vom 07.04.2008 lediglich auf die Verfristung des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes abgehoben. Den Weg für eine gerichtliche Sachentscheidung im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingszuerkennung hat das Bundesamt damit nicht eröffnet.
20 
Der Kläger hat aber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 5 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer in deren Rahmen i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der Grundrechte nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000, DVBl. 2000, 179; BVerwG, Urteil vom 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamts im Asylerstverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urteil vom 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urteil vom 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urteil vom 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213).
21 
Die Beklagte ist für den Anspruch des Klägers auch passiv legitimiert. Das Bundesamt ist zur Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG auch bei solchen Folgeanträgen zuständig, die nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999, NVwZ 2000, 204; Beschluss vom 23.11.1999, NVwZ 2000, 941 und Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940). Schließlich ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG auch befugt und verpflichtet, in der Sache durch zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861).
22 
Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). Selbst wenn eine Ermessensreduzierung auf Null nur dann angenommen werden könnte, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, BVerwGE 122, 103), ist die Beklagte vorliegend zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn im vorliegenden Fall kann ausschließlich eine für den Kläger günstige Entscheidung ermessensfehlerfrei ergehen.
23 
§ 60 Abs. 5 AufenthG begründet für den Kläger ein Abschiebungsverbot, da Art. 9 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Abschiebung entgegensteht.
24 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK ist allerdings lediglich das religiöse Existenzminimum ("forum internum") geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000, BVerwGE 111, 223; Urt. v. 20.01.2004, BVerwGE 120, 16 und Urt. v. 07.12.2004, BVerwGE 122, 271). Zwar geht der in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie - RL - (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004) als Verfolgungsgrund definierte Begriff der Religion über das "forum internum" hinaus und umfasst auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit sowie die missionarische Betätigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.2007, InfAuslR 2008, 97; VGH München, Urt. v. 23.10.2007, DVBl. 2008, 67). Art. 10 Abs. 1 lit. b RL gilt jedoch nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die subsidiären Schutztatbestände nach Art. 15 und 18 RL, zu denen § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG die nationale Umsetzung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 23.10.2007 aaO; VGH Kassel, Urt. v. 21.05.2008 - 6 A 612/08 A -; a. A. VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2007 - 10 A 918/05 - juris -).
25 
Das religiöse Existenzminimum umfasst den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen und damit seine religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Ein Eingriff in dieses religiöse Existenzminimum ist etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Öffentlichkeitswirksame Betätigungen der Religionsausübung sind hingegen nicht geschützt, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich verpflichtet fühlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 aaO).
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Nach diesen Grundsätzen wäre das religiöse Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran nicht gewährleistet.
27 
In religiöser Hinsicht wird den anerkannten religiösen Minderheiten im Iran innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht zugestanden, ihre jeweiligen religiösen Gebräuche zu pflegen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäß ihrer religiösen Vorschriften zu verhalten. Die alteingesessenen christlichen Nationalkirchen Irans, insbesondere die armenisch-orthodoxe Kirche, die assyrische Kirche und die chaldäischen Katholiken sind staatlicherseits anerkannte Religionsgemeinschaften; sie halten sich strikt an das im Iran bestehende absolute Missionierungsverbot für Christen. Diese Kirchen halten sich auch an das Gebot, Muslimen den Zutritt zu ihren Gottesdiensten zu verwehren; sie können im Iran deshalb weitestgehend unbehelligt ihren Glauben praktizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.07.2007; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 22.11.2004 an VGH München). Anders stellt sich die Situation der freikirchlichen Gemeinden im Iran, zu denen der Kläger als Apostat allein Zugang haben würde, dar. Nach der Ermordung von fünf Priestern in der Zeit zwischen 1990 und 1996 hatte sich die Situation dieser christlichen Gemeinden im Iran unter der Präsidentschaft Khatamis zunächst deutlich entspannt. Dies zeigt sich auch daran, dass bis zum Jahr 2004 über die Zeit von vier Jahren Apostaten am Betreten der Kirchen der freikirchlichen Gemeinden anlässlich von Gottesdiensten nicht gehindert wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.06.2005 an VG Koblenz; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 06.12.2004 an OVG Bautzen). Aus den letzten Jahren gibt es aber wieder vermehrt Berichte über Verfolgung von Christen im Iran. Im Mai 2004 wurde die Familie des Pastors Yusefi anlässlich eines privaten Treffens mit 12 Gläubigen in seinem Haus festgenommen. Die Inhaftierten wurden nach zehn Tagen mit anderen, bereits im April 2004 festgenommenen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft „Assembly of God“ wieder entlassen. Der christliche Hauskreis wurde aufgelöst und Herr Yusefi musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Im Sommer 2004 wurde bei einem Treffen von Referenten und Priestern der „Assembly of God“ in Karadj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag, neun weitere wurden am dritten Tag der Inhaftierung entlassen; der Priester Hamid Pourmand blieb inhaftiert. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen und Lageberichte vom 20.08.2005, 24.03.2006, 21.09.2006 und 04.07.2007; Sonderbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran vom Januar 2005).
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Seit der Wahl Ahmadinejads im Juni 2005 hat sich die Situation für Christen nochmals verschlechtert. Weitere Verfolgungen von Konvertiten sind bekannt geworden: Am 22.11.2005 wurde Ghorban Tori, der vor über zehn Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten war, von unbekannten Personen aus seinem Haus entführt und getötet. Nach seinem Tod durchsuchten Sicherheitsbehörden sein Haus nach Bibeln und verbotener persischsprachiger christlicher Literatur. Am 02.05.2006 wurde der Konvertit und Pastor einer Hauskirche, Ali Kaboli, festgenommen; ihm wurde Strafverfolgung angedroht, wenn er das Land nicht verlassen sollte. Am 13.06.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im August 2006 wurde der Konvertit Issa Motamadi festgenommen, nachdem er versucht hat, seinem Kind einen christlichen Namen zu geben. Offiziell wurde er wegen Drogenhandels angeklagt; am 24.08.2006 wurde er gegen Kaution freigelassen. Im September 2006 wurde die Konvertitin Fereshteh Dibaj und ihr Ehemann, die gemeinsam eine unabhängige Hauskirche leiteten, in ihrer Wohnung festgenommen; am 05.10.2006 wurden sie gegen Kaution aus der Haft entlassen. Die Behörden haben angedeutet, dass ihre Inhaftierung in Zusammenhang mit ihrem Glauben und christlichen Aktivitäten stehe. Am 10.12.2006 wurden 10 Mitglieder der evangelikalen Hausgemeindebewegung „Jesus Only“ festgenommen und ihre Häuser durchsucht; ihnen wurden Missionierungsaktivitäten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit des Iran vorgeworfen (vgl. zum Ganzen Svec, Eine Auswertung internationaler Quellen, Asylmagazin 4/2007, 10 ff.). Diese für Apostaten und Christen im Iran verschärfte Situation kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Iran in den Jahren 2006 und 2007 an dritter Stelle auf dem Weltverfolgungsindex des christlichen Hilfswerks „Open Doors“ stand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.03.2006).
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Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Christen und Christinnen im Iran vom 18.10.2005) werden die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen, Mitgliedsausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte seien nur sonntags erlaubt und teilweise würden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer seien aufgefordert, vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung zu benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssten ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehrten noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewährten. Konvertiten würden, sobald der Übertritt Behörden bekannt werde, zum Informationsministerium zitiert, wo sie scharf verwarnt würden. Durch diese Maßnahmen solle muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, könnten sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Pourmand angeführt. Er wurde - wie bereits dargelegt - anlässlich der Zusammenkunft in Karadj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Pourmand Angehöriger einer Untergrundkirche sei, durch welche viele Muslime zum Christentum konvertiert seien. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Pourmand sei wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft worden. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a.a.O.) werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handele sich um politische illegale Gruppierungen. Konvertiten seien wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Schließlich seien fanatische muslimische Familienangehörige ein Risikofaktor, da sie den Übertritt als Hochverrat, Staatsverrat bzw. Abfall von der eigenen Sippe und vom eigenen Stamm sähen und es daher häufig zu Anzeigen an die iranischen Sicherheitsbehörden komme, die schwere körperliche Misshandlungen und unter Umständen längere Verhaftungen zur Folge haben könnten.
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In seinem Gutachten an das Verwaltungsgericht Mainz vom 29.02.2008 führt das Kompetenzzentrum Orient Okzident Mainz, Geografisches Institut der Universität Mainz, aus, dass die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran prekär sei. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und -behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten. Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtsleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad habe sich die Lage der Christen, insbesondere der evangelikal-freikirchlichen, deutlich verschlechtert. Der Zugang zu Hauskirchen oder hauskirchlichen Kreisen sei mindestens stark erschwert, wahrscheinlich schlicht unmöglich. Denn ein Outen als Christ sei in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. In den familiären Netzwerken lasse sich eine Konversion, sobald sie bekannt geworden sei, kaum verbergen und werde von daher immer nach außen dringen. Anzeigen und Verfolgungen bis hin zur Tötung seien innerhalb einer Familie recht wahrscheinlich. Konvertiten im Iran könnten ihren christlichen Glauben nicht zeigen und bekennen. Sie hätten größte Schwierigkeiten, sich mit Glaubensgenossen auch in Privathäusern zusammenzufinden.
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Nach dem Gutachten von Brocks vom 05.06.2008 an VGH Kassel ist die Toleranz gegenüber den freikirchlich-evangelikalen Christen tendenziell kleiner geworden. Besonders die Hauskirchen-Szene scheine stark oder stärker in Bedrängnis gekommen zu sein. Das innenpolitische Klima gegenüber Konvertiten persischer Volkszugehörigkeit sei äußerst ungünstig und feindlich geworden. Seit dem Jahr 2004 habe es eine signifikante Zunahme von Verhaftungen christlich-freikirchlicher Iraner im Iran gegeben. Der Gesetzentwurf, der die Aufnahme des Straftatbestandes der Apostasie in das kodifizierte iranische Strafgesetzbuch zum Gegenstand habe, zeige, dass die Hauskirchen-Szene und die frei-evangelikale Szene im Iran zu einem "Ärgernis" geworden sei.
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Auch das Auswärtige Amt räumt im aktuellen Lagebericht vom 18.03.2008 ein, dass Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehörten, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein könnten.
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Bei dieser Auskunftslage ist für das Gericht beachtlich wahrscheinlich, dass ein in Deutschland zum Christentum konvertierter iranischer Staatsbürger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seinen christlichen Glauben in den durch das religiöse Existenzminimum bestimmten Grenzen nicht leben könnte. Die Dichte der Hausgemeinschaften ist angesichts der Diaspora-Situation der christlichen Gemeinden sehr gering, so dass das Gericht bereits nicht zu erkennen vermag, auf welchem Weg der Kläger eine Hausgemeinschaft finden könnte. Zudem schotten sich die freikirchlichen Gemeinden im Iran aufgrund des verschärften Drucks stärker nach außen hin ab und vermeiden es aus Sorge um die eigene Sicherheit, neue Mitglieder aufzunehmen oder Interessenten über die bestehenden Aktivitäten zu informieren. Für die freikirchlichen Gemeinden liegt zudem auf der Hand, dass es sich bei Interessenten um Spitzel handeln könnte, deren Angaben sie der Gefahr staatlicher Verfahren wegen verbotener Missionierung aussetzen könnten (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2004 - 8 A 36/04. MD). Kann der Kläger somit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder seinen christlichen Glauben im häuslich-privaten Bereich leben noch im häuslich-privaten nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich seinen christlichen Glauben bekennen, so ist das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet. Dies begründet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK.
34 
Der Kläger hat auch in der mehrstündigen Anhörung durch das Bundesamt glaubhaft und lebensnah dargelegt, wie er Christ geworden ist und warum er sich am 11.11.2006 hat taufen lassen. Bei dieser Anhörung hat er auch ausführlich von seinem aktiven Gemeindeleben berichtet. Der Kläger hat weiter überzeugend dargelegt, weshalb er sich vom Islam ab- und der christlichen Religion zugewandt hat. Das Gericht ist deshalb der Überzeugung, dass die Konversion des Klägers auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Dies hat das Bundesamt auch nicht in Abrede gestellt.
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Da nach allem das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vorliegt, ist die Prüfung eines weiteren Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich. Denn nach der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 bestehenden Gleichbehandlung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in § 25 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 AufenthG besteht kein Rangverhältnis mehr zwischen den Abschiebungsverboten (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 26.06.2007, InfAuslR 2007, 405).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.