Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2018 - A 1 K 9766/17

published on 20/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2018 - A 1 K 9766/17
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens.
Der Kläger, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Wolof und muslimischen Glaubens, reiste am 13.10.2015 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Unter dem 02.06.2016 übersandte das Bundesamt an den Kläger in deutscher und in englischer Sprache eine „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“, die laut Postzustellungsurkunde am 06.06.2016 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Unter anderem wurde dem Kläger darin mit Blick auf die Anhörung folgendes mitgeteilt:
„Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“
Ferner wurde der Kläger auf Seite 4 der Mitteilung wie folgt belehrt:
„Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“
Der nachfolgend abgedruckte Auszug aus dem Asylgesetz zitiert § 33 Abs. 1 und 3 AsylG; der zweite Absatz der Vorschrift ist nicht abgedruckt.
Der Erhalt dieser Mitteilung wurde vom Kläger nicht quittiert.
Unter dem 08.03.2017 wurde der Kläger zur persönlichen Anhörung am 21.03.2017 geladen. Laut Postzustellungsurkunde wurde die Ladung am 10.03.2017 einem zum Empfang ermächtigten Vertreter - N. A. (sic!) - übergeben. Die Ladung enthielt den Hinweis in deutscher Sprache, dass der Asylantrag gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zum Termin nicht erscheine. Dies gelte nicht, wenn er unverzüglich nachweise, dass sein Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Der Kläger erschien nicht zum Anhörungstermin vom 21.03.2017.
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Mit Schreiben vom 21.03.2017 wurde der Kläger seitens des Bundesamtes zur beabsichtigten Einstellung des Asylverfahrens angehört. Mit E-Mail vom 23.03.2017 teilte ein Mitarbeiter des Sozialdienstes für die Gemeinschaftsunterkünfte im Ortenaukreis mit, der Kläger habe ihm mitgeteilt, er habe die Ladung zum Termin erst am 22.03.2017 erhalten. Durch den Umstand, dass es in den Gemeinschaftsunterkünften keine Briefkästen, sondern nur eine Poststelle gebe, könne es zu Verzögerungen bei der Ausgabe kommen. Unter dem 11.04.2017 teilte der Kläger handschriftlich mit, er habe erst in Folge der Aushändigung der Ladung am 22.03.2017 von der Anhörung am 21.03.2017 erfahren.
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Mit Bescheid vom 28.04.2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlas-sen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Gambia angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Laut Aktenvermerk wurde der Bescheid am 02.05.2017 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 108 der Bundesamtsakte). Die Post sandte das Einschreiben an das Bundesamt mit der Mitteilung zurück, das Einschreiben sei nicht abgeholt worden Bl. 114 der Bundesamtsakte).
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Der Kläger hat am 08.11.2017 Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor, es sei ihm unmöglich gewesen, den Anhörungstermin wahrzunehmen, da er die Ladung erst am 22.03.2017 erhalten habe. Ferner habe er den Bescheid vom 28.04.2017 nicht erhalten. Erst durch das Ausländeramt der Stadt Lahr habe er am 10.08.2017 im Zuge der Beantragung einer Arbeitserlaubnis eine Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei hiervon jedoch nicht umfasst gewesen. Der Bescheid sei mangels Zustellung bereits nicht wirksam geworden. Hilfsweise sei er jedenfalls rechtswidrig, da der Kläger gemäß § 33 Abs. 4 AsylG nicht ausreichend über die Folgen des Fernbleibens von der Anhörung unterrichtet worden sei.
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Der Kläger beantragt sachdienlich,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 18.01.2018 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Klägers vom 08.11.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 (A 1 K 9767/17) angeordnet.
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Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte und die Akte des Verfahrens A 1 K 9767/17 Gegenstand der Entscheidung; hierauf sowie auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
B.
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Die Klage ist nach § 86 Abs. 3 S. 1 VwGO als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (I.). Sie ist auch begründet, weil der Bescheid vom 28.04.2017 jedenfalls rechtswidrig ist (II.).
I.
21 
1. Wenn der Kläger - wie hier - geltend macht, einen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben und damit seine Wirksamkeit nach § 41 Abs. 1 VwVfG in Frage stellt, ist grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn dann handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers nämlich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichsteht und der Kläger will festgestellt wissen, dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber keine Pflichten begründet, ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsaktes also nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 – 8 C 127/84 –, Rn. 16, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2013 – 4 A 300/12 –, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 –, Rn. 2, juris; s. auch Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
22 
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob und gegebenenfalls wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben und damit nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam geworden ist. In einem solchen Fall ist es im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seinen Klageantrag nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen gilt, als Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217). Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.Württ., Urteil vom 07.01.2013 – 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398).
23 
Die Auslegung des Klageantrages als Anfechtungsantrag entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers, weil der Anfechtungsantrag als Minus den Feststellungsantrag der Unwirksamkeit mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (zum letztlich gleichgelagerten Fall der fraglichen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris und Urteil vom 15.09.1983 - 23 B 80 A 861 -, NJW 1984, 626; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
24 
Ohne Bedeutung ist für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, ob der Verwaltungsakt wirksam oder nichtig ist. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben (BSG, Urteil vom 23.02.1989 – 11/7 RAr 103/87 –, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2012 – 3 A 1330/11.Z –, Rn. 5, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3 und § 113 Rn. 25; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online). Wenn nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ausschließt, kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt eine gerichtliche Gestaltung, nämlich die hier einzig in Betracht kommende Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3). An der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht im Hinblick auf den selbst durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch ein berechtigtes Interesse. Denn durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes insgesamt wird eine inter omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt, während die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gem. § 121 VwGO nur inter partes wirkt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3; Schnapp, DVBl. 2000, 247 ff.).
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Entsprechendes muss auch gelten, wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Bekanntgabe an den Adressaten in Frage steht. Denn zweifelsohne hat das Bundesamt den Bescheid mit Bekanntgabewillen an den Kläger zustellen wollen und hat den so entäußerten Bescheid auch anderen Behörden, insbesondere der Ausländerbehörde der Stadt Lahr und dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt. Damit gelangt der Verwaltungsakt jedenfalls zur Entstehung (vgl. für Steuerbescheide BFH, Urteil vom 29.01.1981 - V R 47/77 -, BFHE, 132, 219; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 21). Er wird als Vorgang und Verfahrensabschlusshandlung existent, auch wenn er gegenüber dem Adressaten noch keine äußere Wirksamkeit entfaltet (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 20 m.w.N.). Durch seine Existenz aufgrund seiner willentlichen Entäußerung entsteht der Rechtsschein, das Asylverfahren des Klägers sei auf der Grundlage des Bescheides vom 28.04.2017 wirksam eingestellt und der Kläger selbst vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, eine Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Aufhebung des ihm möglicherweise nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO mit Wirkung inter omnes zu erreichen. Die nach § 121 VwGO nur inter partes zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik wirkende Feststellung der fehlenden Wirksamkeit aufgrund der mangelnden Bekanntgabe würde die Landes- und Kommunalbehörden, die mit dem Vollzug der Rechtsfolgen, insbesondere der Ausreisepflicht, befasst sind, nicht binden.
26 
3. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der in § 33 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so schon BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 2).
27 
Es fehlt ferner nicht an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. Die ihm gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris-Rn.8).
28 
Die Klage ist auch nicht verfristet. Da dem Kläger nach Aktenlage vor Klageerhebung jedenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
II.
29 
Auch wenn die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage im Hinblick auf die Beseitigung des Rechtsscheins eines existenten aber möglicherweise nicht wirksam gewordenen Verwaltungsaktes gerichtet ist, umfasst das Prüfprogramm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht nur die Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern auch seine sonstige Rechtmäßigkeit und eine Rechtsverletzung des Klägers. Wie bei der Geltendmachung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsklage (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 4) ist es auch in der hiesigen Konstellation möglich, dass das Gericht die Frage der Unwirksamkeit dahingestellt lassen kann, wenn jedenfalls die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen. Anders ist ein effektiver und prozessökonomischer Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2017 gegenüber dem Kläger mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist (1.), weil der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (2.).
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1. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht durch den Zustellungsversuch vom 02.05.2017 mittels Einschreiben wirksam bekannt gegeben (a). Auch die Aushändigung der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt (b). Offen bleiben kann, ob der Zustellungsmangel dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt worden ist (c).
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a) Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG dessen Bekanntgabe voraus. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 41 Abs. 1 S. 3 VwVfG.
32 
Nach Aktenlage wurde dem Kläger der Bescheid vom 28.04.2017 nicht wirksam mittels Einschreiben bekannt gegeben. Soweit der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - vorträgt, er habe den Bescheid vom 28.04.2017 nicht erhalten, wird dies durch die Aktenlage bestätigt. Laut Vermerk „gemäß § 4 Abs. 2 VwZG“ sollte der Bescheid dem Kläger mittels Einschreiben - zur Post gegeben am 02.05.2017 - zugestellt werden (Bl. 108 der Bundesamtsakte). In der Akte des Bundesamts findet sich indes ein Benachrichtigungszettel der Deutschen Post. Auf dem „Zurück / Retour“-Zettel ist vermerkt „Nicht abgeholt“ (Bl. 114 der Bundesamtsakte). Demzufolge ist der Bescheid zwar an die Anschrift des Klägers mittels Einschreiben versandt worden. Er konnte ihm jedoch nicht übergeben werden und er hat ihn auch nicht auf eine etwaige Benachrichtigung hin in der Postfiliale abgeholt. Eine wirksame Zustellung ist damit nicht erfolgt. Wird beispielsweise wegen Abwesenheit des Empfängers nur ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten hinterlassen, ist das mittels Einschreiben versandte Schriftstück erst dann zugegangen, wenn die Sendung auch bei der Post tatsächlich abgeholt wurde. Wenn die Sendung jedoch später nicht abgeholt wird, kann überhaupt von keinem Zugang gesprochen werden. Im Falle der Nichtabholung nach Ablauf der Lagerungsfrist ist die Zustellung gescheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2017 - A 3 K 6790/17 -; GK-AsylG, § 10 AsylG Rn. 51; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 4, Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 72). Insoweit unterscheidet sich die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes von der Zustellung durch Postzustellung und dem dort geregelten Fall der Niederlegung im Sinne des § 181 ZPO. In diesem Fall ist mit dem Einwurf der Benachrichtigung zugestellt.
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b) Auch die Übergabe einer Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr am 10.08.2017 hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
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Der Zweck der Bekanntgabe ist zwar grundsätzlich auch dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.04.2015 - 13 L 1504/14 -, juris; BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 55/99 -, BFHE 192, 200; Häublein, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 8; jeweils m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2017 – A 3 K 6272/17 –, Rn. 7, juris; a.A. etwa: BSG, Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 21/89 -, NVwZ 1990, 1108; Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2008 - 6 E 2035/08 -, NJW 2009, 1624; Funke-Kaiser, GK-AsylG, 91. EL Mai 2011, § 10 Rn. 211; jeweils m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise erfüllt. Der Kläger hat nach eigenem und unwidersprochenen Vortrag seitens der Ausländerbehörde der Stadt Lahr lediglich eine Kopie der ersten zwei Seiten des Bescheides erhalten, so dass er noch nicht einmal die gesamten Gründe der Entscheidung zur Kenntnis nehmen konnte.
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c) Es kann offen bleiben, ob der Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagte gewährt worden ist und er im Zuge dessen Kenntnis vom vollständigen Bescheid vom 28.04.2018 nehmen konnte (dafür: VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 L 958/14 -, juris, Rn. 24 ff.; dagegen: VG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2014 - 3 B 621/14 As -, juris, Rn. 20).
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2. Der Bescheid ist jedenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er ist daher insgesamt aufzuheben.
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a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.01.2018 - A 1 K 9767/17 - zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung das Folgende ausgeführt:
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„Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthält - nicht abschließende - Fallgruppen, in denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Ausländer vermutet wird; hierzu gehört nach Nr. 1 Var. 2 der Vorschrift der Fall, dass der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass er unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher, was sich auch aus Art. 12 Abs. 1 lit a) RL 2013/32/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) ergibt, deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, denn es liegt auf der Hand, dass das mit einer Belehrung verfolgte Ziel, die Warnung vor nachteiligen Rechtsfolgen, nur dann erreicht werden kann, wenn der jeweilige Adressat die Sprache, in der die Belehrung verfasst wurde, auch versteht (VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; jew. m.w.N.). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 17 AE 2022/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; jew. m.w.N.).
40 
An einer den Anforderungen des § 33 AsylG genügenden Belehrung fehlt es hier.
41 
1. Zwar wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.2017 zusammen mit der Ladung zur persönlichen Anhörung darauf hingewiesen, „[...] dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten [...]“. Die an den seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen gambischen Antragsteller adressierte Belehrung ist jedoch ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (etwa Englisch, Wolof oder Mandingo) versandt worden wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die im Zusammenhang mit der Ladung erfolgte Belehrung auch deshalb den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG widerspricht, weil die Belehrung dem Antragsteller nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt, sondern im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden ist (so etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris).
42 
2. Eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erfolgte auch nicht im Rahmen der - in die englische Sprache übersetzten - „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“. Mit Blick auf den Anhörungstermin heißt es dort: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“
43 
Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens ausreichend ist (anders etwa VG München, Beschluss vom 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris), denn die Belehrung erfolgte nicht gegen Empfangsbekenntnis und ist zudem in Teilen fehlerhaft und damit irreführend mit der Folge, dass sie insgesamt fehlerhaft ist (vgl. zum Folgenden: VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 K 17.35568 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 B 27/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; jew. m.w.N., und jeweils identische Belehrungen wie im vorliegenden Fall betreffend).
44 
Der Antragsteller hat weder beim Termin zur Asylantragstellung am 29.12.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt den Empfang und das Verstehen der Belehrung quittiert (vgl. AS 34 und 39 der Akte des Bundesamts), so dass ein Empfangsbekenntnis entgegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht vorliegt.
45 
Die Belehrung ist auch inhaltlich fehlerhaft. So deutet die Formulierung, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, darauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist, was jedoch nicht der Fall ist; vielmehr gilt nach der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG der Asylantrag bei Nichtbetreiben - unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin - als zurückgenommen.
46 
Des Weiteren ist die Belehrung für den Antragsteller irreführend, soweit sie darauf hinweist, dass eine Verfahrenseinstellung nicht droht, wenn er den Termin zur Anhörung zwar nicht wahrnimmt, jedoch „vorher“ die Hinderungsgründe „rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt" hat. Diese Formulierung widerspricht gleich in doppelter Hinsicht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach gilt die Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer „unverzüglich“ nachweist, dass das in § 33 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus und räumt dem Antragsteller insofern eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Formulierung in der Belehrung suggeriert indes, dass Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden können, und ist daher geeignet, den Antragsteller davon abzuhalten, auch nach einer Verfahrenseinstellung etwaige Hinderungsgründe vorzutragen. Außerdem verlangt das Bundesamt eine schriftliche Mitteilung der Hinderungsgründe, während § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG lediglich einen unverzüglichen Nachweis fordert, ohne insofern Formerfordernisse aufzustellen.
47 
Schließlich lässt die Belehrung den Hinweis darauf vermissen, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz „Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung“ heißt, bleibt gänzlich unklar, worüber im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll.
48 
Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.“
49 
Dies vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend im hiesigen Verfahren.
50 
b) Ergänzend ist auszuführen, dass auch die auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ enthaltene Belehrung ihrerseits unzureichend ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
51 
Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfordert auch, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 29; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 38, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Denn dieses hat a.a.O. zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG lediglich ausgeführt, dass der Ausländer zutreffend und unmissverständlich auf die Monatsfrist des § 33 AsylVfG hingewiesen werden müsse, innerhalb derer er die geforderte Mitwirkung erbracht werden müsse und nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Weder hat das Bundesverwaltungsgericht Aussagen zur Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG getroffen, noch konnte es hierzu im Jahre 2013 eine Aussage treffen. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist auch nicht ohne weiteres vergleichbar mit § 33 Abs. 4 AsylG, da § 33 Abs. 1 AsylVfG noch keine Fallgruppenbestimmung kannte, die dem § 33 Abs. 2 AsylG entspricht.
52 
Diese Anforderung folgt jedoch letztlich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG, der auf Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zurückgeht. Zwar bestimmt § 33 Abs. 4 AsylG seinem Wortlaut nach lediglich, dass der Ausländer auf die „nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen“ hinzuweisen ist. Da in Absatz 2 nur insgesamt vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf Absatz 1 geregelt sind, umfasst die Pflicht zur Belehrung aber gerade auch die Fälle des Absatzes 2 (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Denn Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bestimmt, dass die Antragsteller „über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten.“ Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, ohne auf die Pflichten hinzuweisen, ist nicht geeignet, den Ausländer zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Wird der Ausländer nur über die Folgen belehrt, kann er daraus nicht ersehen, durch die Erfüllung welcher Pflichten er diese schwerwiegenden Folgen abwenden kann.
53 
Die Belehrung auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ gibt jedenfalls nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG und auch - selbst in der in die englische Sprache übersetzten Ausgabe - nur in deutscher Sprache wieder. Dies wird weder den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, noch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gerecht.
54 
e) Auch die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Es ist für den Adressaten - in der Regel einen rechtsunkundigen Ausländer - nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 34; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 50, 51).
55 
c) Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.
56 
d) Nachdem das Verfahren damit nicht gemäß §§ 32, 33 AsylG einzustellen war, sind schon deshalb auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung rechtswidrig und aufzuheben, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016 – A 9 K 5380/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 – 36 K 267.17 A –, Rn. 38, juris)
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, 83b AsylG.

Gründe

 
A.
19 
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
B.
20 
Die Klage ist nach § 86 Abs. 3 S. 1 VwGO als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (I.). Sie ist auch begründet, weil der Bescheid vom 28.04.2017 jedenfalls rechtswidrig ist (II.).
I.
21 
1. Wenn der Kläger - wie hier - geltend macht, einen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben und damit seine Wirksamkeit nach § 41 Abs. 1 VwVfG in Frage stellt, ist grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn dann handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers nämlich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichsteht und der Kläger will festgestellt wissen, dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber keine Pflichten begründet, ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsaktes also nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 – 8 C 127/84 –, Rn. 16, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2013 – 4 A 300/12 –, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 –, Rn. 2, juris; s. auch Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
22 
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob und gegebenenfalls wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben und damit nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam geworden ist. In einem solchen Fall ist es im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seinen Klageantrag nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen gilt, als Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217). Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.Württ., Urteil vom 07.01.2013 – 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398).
23 
Die Auslegung des Klageantrages als Anfechtungsantrag entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers, weil der Anfechtungsantrag als Minus den Feststellungsantrag der Unwirksamkeit mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (zum letztlich gleichgelagerten Fall der fraglichen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris und Urteil vom 15.09.1983 - 23 B 80 A 861 -, NJW 1984, 626; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
24 
Ohne Bedeutung ist für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, ob der Verwaltungsakt wirksam oder nichtig ist. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben (BSG, Urteil vom 23.02.1989 – 11/7 RAr 103/87 –, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2012 – 3 A 1330/11.Z –, Rn. 5, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3 und § 113 Rn. 25; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online). Wenn nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ausschließt, kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt eine gerichtliche Gestaltung, nämlich die hier einzig in Betracht kommende Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3). An der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht im Hinblick auf den selbst durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch ein berechtigtes Interesse. Denn durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes insgesamt wird eine inter omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt, während die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gem. § 121 VwGO nur inter partes wirkt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3; Schnapp, DVBl. 2000, 247 ff.).
25 
Entsprechendes muss auch gelten, wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Bekanntgabe an den Adressaten in Frage steht. Denn zweifelsohne hat das Bundesamt den Bescheid mit Bekanntgabewillen an den Kläger zustellen wollen und hat den so entäußerten Bescheid auch anderen Behörden, insbesondere der Ausländerbehörde der Stadt Lahr und dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt. Damit gelangt der Verwaltungsakt jedenfalls zur Entstehung (vgl. für Steuerbescheide BFH, Urteil vom 29.01.1981 - V R 47/77 -, BFHE, 132, 219; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 21). Er wird als Vorgang und Verfahrensabschlusshandlung existent, auch wenn er gegenüber dem Adressaten noch keine äußere Wirksamkeit entfaltet (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 20 m.w.N.). Durch seine Existenz aufgrund seiner willentlichen Entäußerung entsteht der Rechtsschein, das Asylverfahren des Klägers sei auf der Grundlage des Bescheides vom 28.04.2017 wirksam eingestellt und der Kläger selbst vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, eine Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Aufhebung des ihm möglicherweise nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO mit Wirkung inter omnes zu erreichen. Die nach § 121 VwGO nur inter partes zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik wirkende Feststellung der fehlenden Wirksamkeit aufgrund der mangelnden Bekanntgabe würde die Landes- und Kommunalbehörden, die mit dem Vollzug der Rechtsfolgen, insbesondere der Ausreisepflicht, befasst sind, nicht binden.
26 
3. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der in § 33 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so schon BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 2).
27 
Es fehlt ferner nicht an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. Die ihm gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris-Rn.8).
28 
Die Klage ist auch nicht verfristet. Da dem Kläger nach Aktenlage vor Klageerhebung jedenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
II.
29 
Auch wenn die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage im Hinblick auf die Beseitigung des Rechtsscheins eines existenten aber möglicherweise nicht wirksam gewordenen Verwaltungsaktes gerichtet ist, umfasst das Prüfprogramm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht nur die Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern auch seine sonstige Rechtmäßigkeit und eine Rechtsverletzung des Klägers. Wie bei der Geltendmachung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsklage (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 4) ist es auch in der hiesigen Konstellation möglich, dass das Gericht die Frage der Unwirksamkeit dahingestellt lassen kann, wenn jedenfalls die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen. Anders ist ein effektiver und prozessökonomischer Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2017 gegenüber dem Kläger mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist (1.), weil der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (2.).
30 
1. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht durch den Zustellungsversuch vom 02.05.2017 mittels Einschreiben wirksam bekannt gegeben (a). Auch die Aushändigung der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt (b). Offen bleiben kann, ob der Zustellungsmangel dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt worden ist (c).
31 
a) Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG dessen Bekanntgabe voraus. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 41 Abs. 1 S. 3 VwVfG.
32 
Nach Aktenlage wurde dem Kläger der Bescheid vom 28.04.2017 nicht wirksam mittels Einschreiben bekannt gegeben. Soweit der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - vorträgt, er habe den Bescheid vom 28.04.2017 nicht erhalten, wird dies durch die Aktenlage bestätigt. Laut Vermerk „gemäß § 4 Abs. 2 VwZG“ sollte der Bescheid dem Kläger mittels Einschreiben - zur Post gegeben am 02.05.2017 - zugestellt werden (Bl. 108 der Bundesamtsakte). In der Akte des Bundesamts findet sich indes ein Benachrichtigungszettel der Deutschen Post. Auf dem „Zurück / Retour“-Zettel ist vermerkt „Nicht abgeholt“ (Bl. 114 der Bundesamtsakte). Demzufolge ist der Bescheid zwar an die Anschrift des Klägers mittels Einschreiben versandt worden. Er konnte ihm jedoch nicht übergeben werden und er hat ihn auch nicht auf eine etwaige Benachrichtigung hin in der Postfiliale abgeholt. Eine wirksame Zustellung ist damit nicht erfolgt. Wird beispielsweise wegen Abwesenheit des Empfängers nur ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten hinterlassen, ist das mittels Einschreiben versandte Schriftstück erst dann zugegangen, wenn die Sendung auch bei der Post tatsächlich abgeholt wurde. Wenn die Sendung jedoch später nicht abgeholt wird, kann überhaupt von keinem Zugang gesprochen werden. Im Falle der Nichtabholung nach Ablauf der Lagerungsfrist ist die Zustellung gescheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2017 - A 3 K 6790/17 -; GK-AsylG, § 10 AsylG Rn. 51; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 4, Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 72). Insoweit unterscheidet sich die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes von der Zustellung durch Postzustellung und dem dort geregelten Fall der Niederlegung im Sinne des § 181 ZPO. In diesem Fall ist mit dem Einwurf der Benachrichtigung zugestellt.
33 
b) Auch die Übergabe einer Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr am 10.08.2017 hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
34 
Der Zweck der Bekanntgabe ist zwar grundsätzlich auch dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.04.2015 - 13 L 1504/14 -, juris; BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 55/99 -, BFHE 192, 200; Häublein, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 8; jeweils m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2017 – A 3 K 6272/17 –, Rn. 7, juris; a.A. etwa: BSG, Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 21/89 -, NVwZ 1990, 1108; Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2008 - 6 E 2035/08 -, NJW 2009, 1624; Funke-Kaiser, GK-AsylG, 91. EL Mai 2011, § 10 Rn. 211; jeweils m.w.N.).
35 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise erfüllt. Der Kläger hat nach eigenem und unwidersprochenen Vortrag seitens der Ausländerbehörde der Stadt Lahr lediglich eine Kopie der ersten zwei Seiten des Bescheides erhalten, so dass er noch nicht einmal die gesamten Gründe der Entscheidung zur Kenntnis nehmen konnte.
36 
c) Es kann offen bleiben, ob der Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagte gewährt worden ist und er im Zuge dessen Kenntnis vom vollständigen Bescheid vom 28.04.2018 nehmen konnte (dafür: VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 L 958/14 -, juris, Rn. 24 ff.; dagegen: VG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2014 - 3 B 621/14 As -, juris, Rn. 20).
37 
2. Der Bescheid ist jedenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er ist daher insgesamt aufzuheben.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.01.2018 - A 1 K 9767/17 - zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung das Folgende ausgeführt:
39 
„Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthält - nicht abschließende - Fallgruppen, in denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Ausländer vermutet wird; hierzu gehört nach Nr. 1 Var. 2 der Vorschrift der Fall, dass der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass er unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher, was sich auch aus Art. 12 Abs. 1 lit a) RL 2013/32/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) ergibt, deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, denn es liegt auf der Hand, dass das mit einer Belehrung verfolgte Ziel, die Warnung vor nachteiligen Rechtsfolgen, nur dann erreicht werden kann, wenn der jeweilige Adressat die Sprache, in der die Belehrung verfasst wurde, auch versteht (VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; jew. m.w.N.). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 17 AE 2022/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; jew. m.w.N.).
40 
An einer den Anforderungen des § 33 AsylG genügenden Belehrung fehlt es hier.
41 
1. Zwar wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.2017 zusammen mit der Ladung zur persönlichen Anhörung darauf hingewiesen, „[...] dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten [...]“. Die an den seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen gambischen Antragsteller adressierte Belehrung ist jedoch ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (etwa Englisch, Wolof oder Mandingo) versandt worden wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die im Zusammenhang mit der Ladung erfolgte Belehrung auch deshalb den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG widerspricht, weil die Belehrung dem Antragsteller nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt, sondern im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden ist (so etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris).
42 
2. Eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erfolgte auch nicht im Rahmen der - in die englische Sprache übersetzten - „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“. Mit Blick auf den Anhörungstermin heißt es dort: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“
43 
Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens ausreichend ist (anders etwa VG München, Beschluss vom 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris), denn die Belehrung erfolgte nicht gegen Empfangsbekenntnis und ist zudem in Teilen fehlerhaft und damit irreführend mit der Folge, dass sie insgesamt fehlerhaft ist (vgl. zum Folgenden: VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 K 17.35568 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 B 27/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; jew. m.w.N., und jeweils identische Belehrungen wie im vorliegenden Fall betreffend).
44 
Der Antragsteller hat weder beim Termin zur Asylantragstellung am 29.12.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt den Empfang und das Verstehen der Belehrung quittiert (vgl. AS 34 und 39 der Akte des Bundesamts), so dass ein Empfangsbekenntnis entgegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht vorliegt.
45 
Die Belehrung ist auch inhaltlich fehlerhaft. So deutet die Formulierung, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, darauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist, was jedoch nicht der Fall ist; vielmehr gilt nach der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG der Asylantrag bei Nichtbetreiben - unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin - als zurückgenommen.
46 
Des Weiteren ist die Belehrung für den Antragsteller irreführend, soweit sie darauf hinweist, dass eine Verfahrenseinstellung nicht droht, wenn er den Termin zur Anhörung zwar nicht wahrnimmt, jedoch „vorher“ die Hinderungsgründe „rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt" hat. Diese Formulierung widerspricht gleich in doppelter Hinsicht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach gilt die Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer „unverzüglich“ nachweist, dass das in § 33 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus und räumt dem Antragsteller insofern eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Formulierung in der Belehrung suggeriert indes, dass Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden können, und ist daher geeignet, den Antragsteller davon abzuhalten, auch nach einer Verfahrenseinstellung etwaige Hinderungsgründe vorzutragen. Außerdem verlangt das Bundesamt eine schriftliche Mitteilung der Hinderungsgründe, während § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG lediglich einen unverzüglichen Nachweis fordert, ohne insofern Formerfordernisse aufzustellen.
47 
Schließlich lässt die Belehrung den Hinweis darauf vermissen, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz „Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung“ heißt, bleibt gänzlich unklar, worüber im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll.
48 
Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.“
49 
Dies vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend im hiesigen Verfahren.
50 
b) Ergänzend ist auszuführen, dass auch die auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ enthaltene Belehrung ihrerseits unzureichend ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
51 
Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfordert auch, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 29; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 38, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Denn dieses hat a.a.O. zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG lediglich ausgeführt, dass der Ausländer zutreffend und unmissverständlich auf die Monatsfrist des § 33 AsylVfG hingewiesen werden müsse, innerhalb derer er die geforderte Mitwirkung erbracht werden müsse und nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Weder hat das Bundesverwaltungsgericht Aussagen zur Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG getroffen, noch konnte es hierzu im Jahre 2013 eine Aussage treffen. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist auch nicht ohne weiteres vergleichbar mit § 33 Abs. 4 AsylG, da § 33 Abs. 1 AsylVfG noch keine Fallgruppenbestimmung kannte, die dem § 33 Abs. 2 AsylG entspricht.
52 
Diese Anforderung folgt jedoch letztlich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG, der auf Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zurückgeht. Zwar bestimmt § 33 Abs. 4 AsylG seinem Wortlaut nach lediglich, dass der Ausländer auf die „nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen“ hinzuweisen ist. Da in Absatz 2 nur insgesamt vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf Absatz 1 geregelt sind, umfasst die Pflicht zur Belehrung aber gerade auch die Fälle des Absatzes 2 (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Denn Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bestimmt, dass die Antragsteller „über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten.“ Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, ohne auf die Pflichten hinzuweisen, ist nicht geeignet, den Ausländer zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Wird der Ausländer nur über die Folgen belehrt, kann er daraus nicht ersehen, durch die Erfüllung welcher Pflichten er diese schwerwiegenden Folgen abwenden kann.
53 
Die Belehrung auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ gibt jedenfalls nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG und auch - selbst in der in die englische Sprache übersetzten Ausgabe - nur in deutscher Sprache wieder. Dies wird weder den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, noch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gerecht.
54 
e) Auch die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Es ist für den Adressaten - in der Regel einen rechtsunkundigen Ausländer - nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 34; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 50, 51).
55 
c) Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.
56 
d) Nachdem das Verfahren damit nicht gemäß §§ 32, 33 AsylG einzustellen war, sind schon deshalb auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung rechtswidrig und aufzuheben, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016 – A 9 K 5380/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 – 36 K 267.17 A –, Rn. 38, juris)
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, 83b AsylG.
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Bes
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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Koste
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Annotations

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.