Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juni 2016 - 7 K 2082/15

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich – als Träger der Sozialhilfe – gegen die Rückforderung von Wohngeldleistungen, die einer Hilfeempfängerin gewährt worden waren.
Der Kläger erbringt seit längerem Sozialleistungen an B. D. (im Folgenden: die Hilfeempfängerin), die seit ihrer Geburt im Jahre 1965 geistig behindert ist. Im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Mai 2015 lebte sie in einer Wohngruppe auf dem Stadtgebiet der Beklagten und erhielt vom Kläger gemäß dem jüngsten Bewilligungsbescheid vom 08.08.2013 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sowie den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII. Neben der Vergütung für Wohnangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen umfassten die Leistungen eine Bekleidungspauschale sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zum Januar 2015 bezifferte der Kläger den Gesamtbedarf der Hilfeempfängerin auf 855,13 EUR, wobei der Barbetrag 107,73 EUR ausmachte. Als einzusetzendes Einkommen wurde eine von der Hilfeempfängerin bezogene gesetzliche Rente in Höhe von 716,95 EUR ermittelt, so dass der Kläger – ohne Berücksichtigung von Wohngeld – von einem Grundsicherungsanspruch in Höhe von 138,18 EUR ausging.
Bereits mit Bescheid vom 10.04.2014 war der Hilfeempfängerin auf Antrag des Klägers von der Beklagten Wohngeld in Höhe von monatlich 119,00 EUR für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2015 bewilligt worden. Am 31.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die neuerliche Gewährung von Wohngeld für die Hilfeempfängerin für den Folgezeitraum.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab und forderte mit Bescheid vom 07.05.2015, dem Kläger zugegangen am 11.05.2015, das von ihr für den Zeitraum Januar 2015 bis Mai 2015 gezahlte Wohngeld, insgesamt 595,00 EUR, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zum 01.01.2015 zu einer Änderung der Verwaltungspraxis bezüglich der Zuordnung des Barbetrags als Hilfe zum Lebensunterhalt gekommen, weshalb der Transferleistungsanspruch nunmehr höher sei als der Wohngeldanspruch. Weil damit seit dem 01.01.2015 die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld nicht mehr vorlägen, sei der Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) unwirksam geworden. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern.
Den gegen diesen Bescheid vom Kläger am 13.05.2015 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015, dem Kläger zugegangen am 05.08.2015, zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass schon seit 2005/2006 Zweifel an der bisherigen Praxis, den Barbetrag bei der Berechnung des Wohngeldes außer Betracht zu lassen, bestanden hätten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe erstmals im März 2013 klargestellt, dass der Barbetrag zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zähle. Das baden-württembergische Ministerium für Finanzen und Wirtschaft habe schließlich mit Erlass vom 24.02.2015 den Wohngeldstellen mitgeteilt, dass kein Wohngeldanspruch bestehe, wenn der Hilfeempfänger seinen sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) durch eigenes Einkommen und Wohngeld nicht decken könne, und dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern um eine klärende Auslegung des Gesetzes handele. Der Hilfeempfängerin habe daher vom 01.01.2015 an kein Wohngeld zugestanden, der entsprechende Bewilligungsbescheid sei gemäß § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam geworden. Das zu Unrecht bewilligte Wohngeld sei daher gemäß § 107 SGB X zu erstatten.
Der Kläger hat hiergegen am 07.09.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er sei als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII befugt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen. Daher könne er auch den Wohngeldanspruch der Hilfeempfängerin – wie vorliegend geschehen – gerichtlich geltend machen. In der Sache lasse der im Widerspruchsbescheid genannte Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft nicht den Schluss zu, es solle in bestehende Bewilligungszeiträume eingegriffen werden. Weil demnach die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 WoGG nicht vorlägen, gebe es auch keine zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen, die zurückgefordert werden könnten. Hilfsweise sei gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Vorschrift des § 48 SGB X entsprechend anzuwenden. Zwar habe der Gesetzgeber bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für bestimmte Fallgestaltungen den Regelfall eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit angeordnet. Vorliegend habe die Beklagte jedoch nicht dargetan, unter welche der im Gesetz genannten Konstellationen die Bewilligung an die Hilfeempfängerin fallen solle. Zudem handele es sich um einen atypischen Sonderfall.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sachdienlich gefasst) beantragt,
den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 45, 48 SGB X deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil ihr gegen den Kläger ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X zustehe.
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Der Kammer lagen die vom Kläger vorgelegten Sozialhilfeakten (Band IV - Januar 2010 bis Juli 2015), die von der Beklagten vorgelegten Wohngeldakten (ein Heft) sowie die vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Akten des Widerspruchsverfahrens (zwei Hefte) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer entschieden werden.
14 
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger als Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Hilfeempfängerin auf Wohngeld gegen die Beklagte im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII liegen vor, da der Kläger „erstattungsberechtigt“ im Sinne dieser Norm ist. Der Begriff der Erstattungsberechtigung bezieht sich auf die Regelungen der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). In einer dem Zweck der Norm entsprechend weiten Auslegung des Begriffs setzt die Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht voraus, dass ein derartiger Erstattungsanspruch bereits besteht. Der Sozialhilfeträger muss die Hilfeleistung also nicht bereits tatsächlich erbracht haben. Vielmehr soll ihm dies bereits vor der Leistungserbringung ermöglicht und so ein Erstattungsverfahren verhindert werden (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 03/15, § 95 SGB XII, Rn. 17). Ausreichend ist daher, dass der Sozialhilfeträger einen solchen Erstattungsanspruch (künftig) haben kann (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R -, juris, Rn. 23; Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 95 SGB XII, Rn. 39).
16 
Danach ist der Kläger vorliegend erstattungsberechtigt im Sinne von § 95 Satz 1 SGB XII, weil nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass er der Hilfeempfängerin Sozialhilfe in gleicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum gewähren müsste, so dass ihm als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Absatz 1 SGB X zustünde, falls die Hilfeempfängerin zu Recht Wohngeld bezogen hätte, dieses aber infolge des angegriffenen Bescheides wieder verlöre.
II.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Hilfeempfängerin erlassene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Hilfeempfängerin in ihren Rechten, die der Kläger zulässigerweise im eigenen Namen geltend macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar stand der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Wohngeld zu (dazu unter 2.a). Die Beklagte durfte dennoch keinen Rückforderungsbescheid gegenüber der Hilfeempfängerin erlassen, weil einem solchen Vorgehen die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstand. Darin wird zwar dem Wortlaut nach allein zulasten des Hilfeempfängers der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers Erfüllungswirkung bezüglich des in Wirklichkeit bestehenden Anspruchs im Verhältnis zu einem anderen Leistungsträger beigemessen. Eine historisch-teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, dass der Hilfeempfänger im Gegenzug unbehelligt bleiben und die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsträger untereinander stattfinden soll. Der unzuständige Leistungsträger ist daher auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger verwiesen, ohne dass ihm ein Wahlrecht zustünde, alternativ die Leistung beim Hilfeempfänger zurückzufordern (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Mit anderen Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind).
19 
Die Voraussetzungen des auch mit Blick auf das Wohngeld anwendbaren (1.) § 107 SGB X liegen vor (2.).
20 
1. Die Vorschrift des § 107 SGB X ist – entgegen der vom Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 09.10.2014 (M 22 K 11.5906, juris) vertretenen Auffassung – auch auf zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen anwendbar (so im Ergebnis auch VG Berlin und VG Braunschweig a. a. O.).
21 
§ 28 Abs. 3 WoGG stellt, anders als das Verwaltungsgericht München in der genannten Entscheidung meint, keine das Erstattungsregime der §§ 102ff. SGB X verdrängende Spezialregelung dar. Dies folgt nicht bereits aus der Kollisionsregel des § 37 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wonach unter anderem das SGB X nur gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB, einschließlich des gemäß § 68 Nr. 10 SGB I als besonderer Teil des SGB geltenden WoGG, nichts anderes ergebe. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Rückforderungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X die Regelung der §§ 102 ff. SGB X als lex specialis verdrängt. Eine derartige Sonderstellung einer Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will und ihr insofern eine eigene, abschließende Regelung der Rechtsmaterie zu entnehmen ist (vgl. nur Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 10/03, § 37 SGB I, Rn. 9, m. w. N.). Eine solche abweichende bzw. abschließende Regelung zur Rückabwicklung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes enthält das WoGG indes nicht. § 28 Abs. 3 WoGG, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides. Wie hingegen eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, dazu trifft das WoGG keine Aussage.
22 
Die von § 107 Abs. 1 SGB X bewirkte Zurechnung der (Wohngeld-)Leistung an den eigentlich verpflichteten Leistungsträger steht auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 28 Abs. 3 WoGG, wonach der Rechtsgrund für die Leistung der Wohngeldbehörde kraft Gesetzes wegfällt. Das Verwaltungsgericht München verkennt die Funktion von § 107 Abs. 1 SGB X, wenn es darauf abstellt, dieser Vorschrift bewirke lediglich die anderweitige Zurechnung einer mit fortbestehendem Rechtsgrund erbrachten Leistung, solle aber nicht einen Rechtsgrund für die Leistung des nicht verpflichteten Leistungsträgers fingieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 107 Abs. 1 SGB X nur anwendbar sein soll, wenn die fraglichen Leistungen auf Grundlage eines noch wirksamen, wenn auch rechtswidrigen bzw. rechtswidrig gewordenen Bewilligungsbescheides erbracht worden sind. Andernfalls müsste es den Eintritt der Erfüllungswirkung von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes durch Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts durch den zuständigen Leistungsträger abhängig machen oder einen Vorbehalt bezüglich nichtiger Bewilligungsbescheide enthalten. Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr tritt die Erfüllungswirkung mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X ein, was regelmäßig mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den unzuständigen Leistungsträger einhergeht (vgl. nur Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 88. Erg.-Lfg. Dezember 2015, § 107 SGB X Rn. 6 ff. m. w. N.).
23 
Auch eine historisch-genetische Auslegung von § 28 Abs. 3 WoGG vermag die Unanwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X im Bereich des Wohngelds nicht zu begründen. Die vom Verwaltungsgericht München bemühte Intention des Gesetzgebers, das zuvor geltende „Erstattungsmodell“ im Verhältnis der Wohngeldbehörde zu den Trägern sonstiger Sozialleistungen zugunsten eines „Unwirksamkeitsmodells“ aufzugeben und sicherzustellen, dass Empfänger von Transferleistungen mit Unterkunftskomponente kein Wohngeldanspruch mehr hätten, fordert dies nicht. Denn in der auch vom Verwaltungsgericht München herangezogenen amtlichen Begründung heißt es, die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X entfielen „als Konsequenz“ der Trennung von Wohngeld und Transferleistung (BT-Drs. 15/1516, S. 48). Allerdings waren infolge der scharfen Abgrenzung von Wohngeld und Transferleistung lediglich aus tatsächlichen Gründen weniger derartige Erstattungsansprüche zu erwarten. Dass eine Erstattung nach den Vorschriften der §§ 102ff. SGB X als Mittel zur Durchsetzung der gewollten trennscharfen Abgrenzung ausgeschlossen und daher in Fällen einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Bewilligung von Wohngeld ein komplexer Rückabwicklungsvorgang unter Beteiligung des Leistungsempfängers in Gang gesetzt werden sollte, liefe erkennbar der Intention des Gesetzgebers zuwider, der gerade eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes bezweckte (a. a. O.). Genau diesem Ziel entspricht aber die Anwendung der §§ 102 ff. SGB X. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, juris, Rn. 15).
24 
2. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Vorliegend steht der Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch in Höhe von 595,00 EUR gegen den Kläger zu (a), der auch nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist (b).
25 
a) Gemäß § 105 Absatz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.
26 
Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I – in Form von Wohngeld – an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris).
27 
Für diese Leistungsgewährung in Form von Wohngeld war die Beklagte auch sachlich unzuständig. Denn die Hilfeempfängerin war im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Danach sind Empfänger der in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dabei genügt der bloße Anspruch auf derartige Transferleistungen noch nicht, vielmehr muss eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG aufgeführten Leistungen tatsächlich empfangen werden (Winkler, in: Beck-OK Sozialrecht, Stand: 01.12.2015, § 7 WoGG, Rn. 2) oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Absatz 1 schweben (§ 8 Abs. 1 WoGG). Der Ausschluss vom Wohngeld tritt in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang und unabhängig davon ein, ob die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen werden. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (Winkler, a. a. O., § 7 WoGG, Rn. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 36 - zur insofern vergleichbaren Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.). Danach war die Hilfeempfängerin vom Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen, denn sie erhielt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des Klägers vom 08.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, worunter auch der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. H. v. monatlich 107,73 EUR fiel (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 09.03.2015 - 10 A 1084/14 -, juris, Rn. 36 m. w. N., vgl. zuvor bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 39). Bei der Berechnung dieser Transferleistung wurden auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
28 
Schließlich liegt keine Ausnahme vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vor. Denn durch eine Wohngeldgewährung konnte die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin nicht vermieden oder beseitigt werden, da diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) auch bei der Gewährung von Wohngeld nicht ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe decken konnte. Ihr ungedeckter Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum überstieg mit 138,18 EUR ihren Wohngeldanspruch in Höhe von 119,00 EUR um 19,18 EUR.
29 
Der danach gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 bad.-württ. AGSGB XII allein für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Kläger hatte ferner nicht bereits selbst geleistet, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers – der Beklagten – Kenntnis erlangt hat. Vielmehr erfolgten die Zahlungen des Klägers an die Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Bewusstsein des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 10.04.2014.
30 
b) Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch nicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Denn dem Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bekannt, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen.
31 
Nach § 105 Absatz 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X gegenüber dem Träger der Sozialhilfe – wie vorliegend dem Kläger – nur vom dem Zeitpunkt an, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Dem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne dieser Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er – positiv (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11) – weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -, juris, Rn. 22). Der Rechtsirrtum, ein anderer Träger sei (vorrangig) leistungspflichtig, steht der Kenntnis der eigenen Leistungspflicht nicht entgegen, weshalb der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X insbesondere in Fällen besteht, in denen den objektiv zuständigen Trägern der Sozialhilfe zwar bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, sie aber aus den ihnen bekannten Tatsachen nicht die rechtlich gebotenen Schlüsse gezogen und selbst die Leistungen gewährt haben (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11).
32 
Der mit der Hilfegewährung befassten Stelle des Klägers war zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, am 01.01.2015, positiv bekannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Leistungspflicht vorlagen. Denn sie kannten den Bedarf und die finanzielle Lage der Hilfeempfängerin.
III.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Es wird gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon abgesehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer entschieden werden.
14 
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger als Träger der Sozialhilfe gemäß § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Hilfeempfängerin auf Wohngeld gegen die Beklagte im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII liegen vor, da der Kläger „erstattungsberechtigt“ im Sinne dieser Norm ist. Der Begriff der Erstattungsberechtigung bezieht sich auf die Regelungen der §§ 102 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). In einer dem Zweck der Norm entsprechend weiten Auslegung des Begriffs setzt die Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht voraus, dass ein derartiger Erstattungsanspruch bereits besteht. Der Sozialhilfeträger muss die Hilfeleistung also nicht bereits tatsächlich erbracht haben. Vielmehr soll ihm dies bereits vor der Leistungserbringung ermöglicht und so ein Erstattungsverfahren verhindert werden (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 03/15, § 95 SGB XII, Rn. 17). Ausreichend ist daher, dass der Sozialhilfeträger einen solchen Erstattungsanspruch (künftig) haben kann (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R -, juris, Rn. 23; Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 95 SGB XII, Rn. 39).
16 
Danach ist der Kläger vorliegend erstattungsberechtigt im Sinne von § 95 Satz 1 SGB XII, weil nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass er der Hilfeempfängerin Sozialhilfe in gleicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum gewähren müsste, so dass ihm als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Absatz 1 SGB X zustünde, falls die Hilfeempfängerin zu Recht Wohngeld bezogen hätte, dieses aber infolge des angegriffenen Bescheides wieder verlöre.
II.
17 
Die Klage ist auch begründet. Der gegenüber der Hilfeempfängerin erlassene Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Hilfeempfängerin in ihren Rechten, die der Kläger zulässigerweise im eigenen Namen geltend macht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar stand der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Wohngeld zu (dazu unter 2.a). Die Beklagte durfte dennoch keinen Rückforderungsbescheid gegenüber der Hilfeempfängerin erlassen, weil einem solchen Vorgehen die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstand. Darin wird zwar dem Wortlaut nach allein zulasten des Hilfeempfängers der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers Erfüllungswirkung bezüglich des in Wirklichkeit bestehenden Anspruchs im Verhältnis zu einem anderen Leistungsträger beigemessen. Eine historisch-teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, dass der Hilfeempfänger im Gegenzug unbehelligt bleiben und die Abwicklung allein im Verhältnis der Leistungsträger untereinander stattfinden soll. Der unzuständige Leistungsträger ist daher auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger verwiesen, ohne dass ihm ein Wahlrecht zustünde, alternativ die Leistung beim Hilfeempfänger zurückzufordern (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.). Mit anderen Worten: Besteht zugunsten des (unzuständigen) Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X, ist wegen der Spezialität dieses Regimes eine Rückforderung gegenüber dem Hilfeempfänger ausgeschlossen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 35; nur in der Begründung anders VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 19 ff., wonach die Leistungen wegen § 107 Abs. 1 SGB X nicht zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht worden sind).
19 
Die Voraussetzungen des auch mit Blick auf das Wohngeld anwendbaren (1.) § 107 SGB X liegen vor (2.).
20 
1. Die Vorschrift des § 107 SGB X ist – entgegen der vom Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 09.10.2014 (M 22 K 11.5906, juris) vertretenen Auffassung – auch auf zu Unrecht erbrachte Wohngeldleistungen anwendbar (so im Ergebnis auch VG Berlin und VG Braunschweig a. a. O.).
21 
§ 28 Abs. 3 WoGG stellt, anders als das Verwaltungsgericht München in der genannten Entscheidung meint, keine das Erstattungsregime der §§ 102ff. SGB X verdrängende Spezialregelung dar. Dies folgt nicht bereits aus der Kollisionsregel des § 37 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wonach unter anderem das SGB X nur gilt, soweit sich aus den übrigen Büchern des SGB, einschließlich des gemäß § 68 Nr. 10 SGB I als besonderer Teil des SGB geltenden WoGG, nichts anderes ergebe. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Rückforderungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 WoGG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X die Regelung der §§ 102 ff. SGB X als lex specialis verdrängt. Eine derartige Sonderstellung einer Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrunde liegenden Interessenbewertung ergibt, dass sie die von ihr erfassten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will und ihr insofern eine eigene, abschließende Regelung der Rechtsmaterie zu entnehmen ist (vgl. nur Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 10/03, § 37 SGB I, Rn. 9, m. w. N.). Eine solche abweichende bzw. abschließende Regelung zur Rückabwicklung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes enthält das WoGG indes nicht. § 28 Abs. 3 WoGG, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Unwirksamkeit eines Bewilligungsbescheides. Wie hingegen eine Rückabwicklung zu erfolgen hat, dazu trifft das WoGG keine Aussage.
22 
Die von § 107 Abs. 1 SGB X bewirkte Zurechnung der (Wohngeld-)Leistung an den eigentlich verpflichteten Leistungsträger steht auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 28 Abs. 3 WoGG, wonach der Rechtsgrund für die Leistung der Wohngeldbehörde kraft Gesetzes wegfällt. Das Verwaltungsgericht München verkennt die Funktion von § 107 Abs. 1 SGB X, wenn es darauf abstellt, dieser Vorschrift bewirke lediglich die anderweitige Zurechnung einer mit fortbestehendem Rechtsgrund erbrachten Leistung, solle aber nicht einen Rechtsgrund für die Leistung des nicht verpflichteten Leistungsträgers fingieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 107 Abs. 1 SGB X nur anwendbar sein soll, wenn die fraglichen Leistungen auf Grundlage eines noch wirksamen, wenn auch rechtswidrigen bzw. rechtswidrig gewordenen Bewilligungsbescheides erbracht worden sind. Andernfalls müsste es den Eintritt der Erfüllungswirkung von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes durch Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts durch den zuständigen Leistungsträger abhängig machen oder einen Vorbehalt bezüglich nichtiger Bewilligungsbescheide enthalten. Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr tritt die Erfüllungswirkung mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X ein, was regelmäßig mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den unzuständigen Leistungsträger einhergeht (vgl. nur Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 88. Erg.-Lfg. Dezember 2015, § 107 SGB X Rn. 6 ff. m. w. N.).
23 
Auch eine historisch-genetische Auslegung von § 28 Abs. 3 WoGG vermag die Unanwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X im Bereich des Wohngelds nicht zu begründen. Die vom Verwaltungsgericht München bemühte Intention des Gesetzgebers, das zuvor geltende „Erstattungsmodell“ im Verhältnis der Wohngeldbehörde zu den Trägern sonstiger Sozialleistungen zugunsten eines „Unwirksamkeitsmodells“ aufzugeben und sicherzustellen, dass Empfänger von Transferleistungen mit Unterkunftskomponente kein Wohngeldanspruch mehr hätten, fordert dies nicht. Denn in der auch vom Verwaltungsgericht München herangezogenen amtlichen Begründung heißt es, die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X entfielen „als Konsequenz“ der Trennung von Wohngeld und Transferleistung (BT-Drs. 15/1516, S. 48). Allerdings waren infolge der scharfen Abgrenzung von Wohngeld und Transferleistung lediglich aus tatsächlichen Gründen weniger derartige Erstattungsansprüche zu erwarten. Dass eine Erstattung nach den Vorschriften der §§ 102ff. SGB X als Mittel zur Durchsetzung der gewollten trennscharfen Abgrenzung ausgeschlossen und daher in Fällen einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Bewilligung von Wohngeld ein komplexer Rückabwicklungsvorgang unter Beteiligung des Leistungsempfängers in Gang gesetzt werden sollte, liefe erkennbar der Intention des Gesetzgebers zuwider, der gerade eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes bezweckte (a. a. O.). Genau diesem Ziel entspricht aber die Anwendung der §§ 102 ff. SGB X. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, juris, Rn. 15).
24 
2. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Vorliegend steht der Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsanspruch in Höhe von 595,00 EUR gegen den Kläger zu (a), der auch nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist (b).
25 
a) Gemäß § 105 Absatz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.
26 
Die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat als Leistungsträgerin i. S. d. § 12 i. V. m. § 26 SGB I Sozialleistungen im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 26 SGB I – in Form von Wohngeld – an die Hilfeempfängerin erbracht (zur Einordnung des Wohngeldes als Sozialleistung vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 24.06.2014 - 21 K 195.12 -, juris, Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13 -, juris, Rn. 26; zur entsprechenden Anwendung beim Pflegewohngeld vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.08.2007 - 16 A 2203/05 -, juris).
27 
Für diese Leistungsgewährung in Form von Wohngeld war die Beklagte auch sachlich unzuständig. Denn die Hilfeempfängerin war im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Danach sind Empfänger der in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Dabei genügt der bloße Anspruch auf derartige Transferleistungen noch nicht, vielmehr muss eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG aufgeführten Leistungen tatsächlich empfangen werden (Winkler, in: Beck-OK Sozialrecht, Stand: 01.12.2015, § 7 WoGG, Rn. 2) oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Absatz 1 schweben (§ 8 Abs. 1 WoGG). Der Ausschluss vom Wohngeld tritt in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang und unabhängig davon ein, ob die Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen werden. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (Winkler, a. a. O., § 7 WoGG, Rn. 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 36 - zur insofern vergleichbaren Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.). Danach war die Hilfeempfängerin vom Wohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen, denn sie erhielt auf Grundlage des Bewilligungsbescheides des Klägers vom 08.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, worunter auch der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. H. v. monatlich 107,73 EUR fiel (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 09.03.2015 - 10 A 1084/14 -, juris, Rn. 36 m. w. N., vgl. zuvor bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 39). Bei der Berechnung dieser Transferleistung wurden auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
28 
Schließlich liegt keine Ausnahme vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vor. Denn durch eine Wohngeldgewährung konnte die Hilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin nicht vermieden oder beseitigt werden, da diese ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (einschließlich des Barbetrags) auch bei der Gewährung von Wohngeld nicht ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe decken konnte. Ihr ungedeckter Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum überstieg mit 138,18 EUR ihren Wohngeldanspruch in Höhe von 119,00 EUR um 19,18 EUR.
29 
Der danach gemäß § 3 Abs. 1 und 2 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 bad.-württ. AGSGB XII allein für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Kläger hatte ferner nicht bereits selbst geleistet, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers – der Beklagten – Kenntnis erlangt hat. Vielmehr erfolgten die Zahlungen des Klägers an die Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Bewusstsein des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 10.04.2014.
30 
b) Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist auch nicht gemäß § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Denn dem Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bekannt, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen.
31 
Nach § 105 Absatz 3 SGB X gelten die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X gegenüber dem Träger der Sozialhilfe – wie vorliegend dem Kläger – nur vom dem Zeitpunkt an, von dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Dem Träger der Sozialhilfe ist im Sinne dieser Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er – positiv (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11) – weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind (OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -, juris, Rn. 22). Der Rechtsirrtum, ein anderer Träger sei (vorrangig) leistungspflichtig, steht der Kenntnis der eigenen Leistungspflicht nicht entgegen, weshalb der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X insbesondere in Fällen besteht, in denen den objektiv zuständigen Trägern der Sozialhilfe zwar bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, sie aber aus den ihnen bekannten Tatsachen nicht die rechtlich gebotenen Schlüsse gezogen und selbst die Leistungen gewährt haben (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris, Rn. 11).
32 
Der mit der Hilfegewährung befassten Stelle des Klägers war zu Beginn des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, am 01.01.2015, positiv bekannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Leistungspflicht vorlagen. Denn sie kannten den Bedarf und die finanzielle Lage der Hilfeempfängerin.
III.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Es wird gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon abgesehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juni 2016 - 7 K 2082/15 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 3 Träger der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrec

Wohngeldgesetz - WoGG | § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen


(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

Wohngeldgesetz - WoGG | § 7 Ausschluss vom Wohngeld


(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor

Wohngeldgesetz - WoGG | § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs


(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats

Wohngeldgesetz - WoGG | § 1 Zweck des Wohngeldes


(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 95 Feststellung der Sozialleistungen


Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die V

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 26 Wohngeld


(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juni 2016 - 7 K 2082/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2009 - 12 S 2854/07

bei uns veröffentlicht am 23.06.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stut

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(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst

1.
in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
2.
in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1.
der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3.
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,

1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wird die Gewährung von Wohngeld für einen Zeitraum vor dem Versterben der Klägerin geltend gemacht.
Die 1916 geborene Klägerin war ab August 1997 bis zu ihrem Tod am 06.08.2007 im ... in ... untergebracht. Ihrem Bevollmächtigten G. Z. hatte sie mit notarieller Urkunde vom 01.09.1994 Generalvollmacht erteilt. Dieser wiederum bevollmächtigte am 13.07.2006 das Landratsamt ..., für die Klägerin Wohngeld zu beantragen.
Die durch eigene Einkünfte der Klägerin (Versichertenrente, Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) nicht gedeckten Kosten der Heimpflege und -unterbringung wurden durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch vom ... als „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“ bezeichnete Hilfebeträge sowie - bis zum 31.12.2004 - auch durch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - aufgebracht.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 27.09.2006 stellte der ...-... gegenüber der Klägerin die dieser - allerdings ohnehin nur bis zum 31.12.2004 gewährten und danach auch nicht zu Fortsetzung beantragten -erbrachten Leistungen nach dem GSiG rückwirkend zum 31.12.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin komme ab dem 01.01.2005 ein Wohngeldanspruch in einer den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Höhe zu.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 und 26.05.2006 hatte der ... bei dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nach § 95 SGB XII die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - beantragt und zugleich gemäß § 104 SGB X den Ersatz seiner fortlaufenden Aufwendungen angemeldet.
Hierauf teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, den Wohngeldantrag wegen des Bezugs von Transferleistungen abzulehnen. Denn der Bedarf der Klägerin nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII betrage ab dem 01.01.2005 619,92 EUR, der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII belaufe sich auf 117,-- EUR. Diese Beträge könnten nicht durch eigenes Einkommen der Klägerin zuzüglich zu erwartenden Wohngelds gedeckt werden.
Der Generalbevollmächtigte der Klägerin beantragte unter dem 14.08.2006 die Gewährung von Wohngeld für die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005. Als monatliche Einnahmen der Klägerin wurden in dem Antrag Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,19 EUR, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 224,21 EUR sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279,-- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag u.a. unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Gesamtbedarf der Klägerin einschließlich des gewährten Barbetrags (627,15 EUR + 117,-- EUR = 744,15 EUR) könne nicht durch eigenes Einkommen (534,66 EUR zuzüglich erwarteten Wohngelds von 147,-- EUR = 681,66 EUR) gedeckt werden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs teilte der ... mit, der Klägerin werde der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht zusätzlich gewährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 seien dieser überhaupt keine Leistungen nach dem GSiG mehr zugeflossen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Hierin ist ausgeführt, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG i.d.F. vom 01.01.2005 seien Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies gelte auch für Fälle, in denen lediglich der Barbetrag nicht durch eigene Mittel, sondern durch Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgebracht werden müsse. Auch in diesen Fällen sei der Heimbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen, weil der Barbetrag Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei.
11 
Die Klägerin hat am 30.10.2006 vor dem Verwaltungsgericht ... Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, der Barbetrag in Höhe von monatlich 117,-- EUR werde ihr nicht zusätzlich gewährt, vielmehr werde in Höhe dieses Betrags das einzusetzende Einkommen freigelassen. Sie sei dazu in der Lage, ihren Bedarf nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums ab dem 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anspruch auf Wohngeld setze gemäß § 3 Abs. 1 WoGG einen Antrag voraus. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 habe ein solcher nicht vorgelegen, weshalb ein Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Für den Zeitraum danach gelte, dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sei. Er werde nicht zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt sondern sei dessen integraler Bestandteil. Der notwendige Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrags in Heimen entspreche nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII den Grundsicherungsleistungen nach § 42 S. 1 bis 3 SGB XII. Könne der Heimbewohner diesen Grundsicherungsbedarf durch eigenes Einkommen einschließlich zu erwartenden Wohngeldes nicht abdecken, sei er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf aus Grundsicherung und Barbetrag nicht durch eigenes Einkommen zuzüglich zu erwartenden Wohngeldes abdecken, weshalb ein Wohngeldanspruch auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ausscheide.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Gewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2006 abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2007 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei die Klägerin durch den ... wirksam vertreten. Der ... habe klargestellt, dass er den Wohngeldanspruch nicht in eigenem Namen nach § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe geltend mache, sondern als Bevollmächtigter der Klägerin.
18 
Die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 begehre, denn ein Antrag i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei erst durch den Generalbevollmächtigten der Klägerin im August 2006 gestellt worden. Der zuvor vom ... mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf § 95 SGB XII, § 104 SGB X „vorsorglich“ gestellter Antrag wirke zum einen nicht auf den 01.01.2005 zurück, zum anderen könne ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG allein durch den Heimbewohner gestellt werden.
19 
Ab der Antragstellung im August 2006 komme der Klägerin jedoch ein Wohngeldanspruch in Höhe von 147,-- EUR/Monat zu. Sie sei von der Gewährung von Wohngeld insbesondere nicht wegen des Empfangs von Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG ausgeschlossen. Der Klägerin seien unstreitig für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 keine Leistungen nach dem GSiG mehr gewährt worden. Auch stelle der der Klägerin nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gewährte Barbetrag keine Leistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG dar. Es könne offenbleiben, ob der Barbetrag Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle und ob er der Klägerin zusätzlich gewährt oder er lediglich auf ihr einzusetzendes Einkommen nicht angerechnet worden sei. Denn er sei jedenfalls keine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Die Festsetzung des Barbetrags beruhe auf der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - und nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - vom 14.12.2004, GABl. 2005, S. 561. Dieser Verwaltungsvorschrift sei zu entnehmen, dass die Berechnung des Barbetrags einschließlich eines Zusatzbarbetrags für volljährige Heimbewohner allein alters- bzw. einkommensabhängig sei, weshalb Kosten der Unterkunft gerade nicht berücksichtigt werden würden.
20 
Gegen das beiden Beteiligten am 08.11.2007 zugestellte Urteil haben diese mit am 30.11.2007 bzw. 10.12.2007 eingegangenen Schriftsätzen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung der Klägerin macht diese geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem alleinigen Antragsrecht des Heimbewohners aus. Die Antragsberechtigung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII sei zu Unrecht verneint worden. Aufgrund des Antrags des ... ... vom 03.05.2005 sei ihr auch für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 Wohngeld zu bewilligen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 auch insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 abgelehnt worden ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu bewilligen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung der Berufung des Beklagten macht dieser geltend, es sei unstreitig, dass seitens des ... ab dem 01.01.2005 keine Grundsicherungsleistungen an die Klägerin mehr gezahlt worden seien. Es sei auch gar kein weiterer Grundsicherungsantrag gestellt worden, weshalb ein Wohngeldausschluss aufgrund des Empfangs oder der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nicht bestanden habe. Ein allein möglicher Grundsicherungsanspruch schließe die Gewährung von Wohngeld nicht aus. Jedoch habe die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII erhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des Barbetrags allein alters- bzw. einkommensabhängig sei und hierbei gerade keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn für den Ausschluss des Wohngeldanspruchs komme es nicht auf die Berechnung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII an sich an, sondern auf die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in Heimen nach § 35 SGB XII gewährt werde. Der Barbetrag erhöhe nicht etwa den Bedarf nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern sei ein Teil von diesem. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Unterkunftskosten gewährt würden. Im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII enthaltenen fiktiven Berechnungsgrundlage für die Leistung würden die Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt.
25 
Was die von der Klägerin eingelegte Berufung angehe, könne nach § 95 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der ... sei indes - wie ausgeführt - nicht erstattungsberechtigter Träger i.S.v. § 102 ff. SGB X, da der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht gegeben sei. Er sei damit auch nicht nach § 95 SGB XII antragsberechtigt gewesen. Der ... habe lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin im Mai 2005 Wohngeld beantragt.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - insoweit zu ändern, als sein Ablehnungsbescheid vom 31. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 aufgehoben wurden und er verpflichtet worden ist, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum ab dem 01. August 2006 bis 31. August 2007 zu bewilligen und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums ... ... und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst

1.
in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
2.
in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1.
der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3.
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,

1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wird die Gewährung von Wohngeld für einen Zeitraum vor dem Versterben der Klägerin geltend gemacht.
Die 1916 geborene Klägerin war ab August 1997 bis zu ihrem Tod am 06.08.2007 im ... in ... untergebracht. Ihrem Bevollmächtigten G. Z. hatte sie mit notarieller Urkunde vom 01.09.1994 Generalvollmacht erteilt. Dieser wiederum bevollmächtigte am 13.07.2006 das Landratsamt ..., für die Klägerin Wohngeld zu beantragen.
Die durch eigene Einkünfte der Klägerin (Versichertenrente, Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) nicht gedeckten Kosten der Heimpflege und -unterbringung wurden durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch vom ... als „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“ bezeichnete Hilfebeträge sowie - bis zum 31.12.2004 - auch durch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - aufgebracht.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 27.09.2006 stellte der ...-... gegenüber der Klägerin die dieser - allerdings ohnehin nur bis zum 31.12.2004 gewährten und danach auch nicht zu Fortsetzung beantragten -erbrachten Leistungen nach dem GSiG rückwirkend zum 31.12.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin komme ab dem 01.01.2005 ein Wohngeldanspruch in einer den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Höhe zu.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 und 26.05.2006 hatte der ... bei dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nach § 95 SGB XII die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - beantragt und zugleich gemäß § 104 SGB X den Ersatz seiner fortlaufenden Aufwendungen angemeldet.
Hierauf teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, den Wohngeldantrag wegen des Bezugs von Transferleistungen abzulehnen. Denn der Bedarf der Klägerin nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII betrage ab dem 01.01.2005 619,92 EUR, der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII belaufe sich auf 117,-- EUR. Diese Beträge könnten nicht durch eigenes Einkommen der Klägerin zuzüglich zu erwartenden Wohngelds gedeckt werden.
Der Generalbevollmächtigte der Klägerin beantragte unter dem 14.08.2006 die Gewährung von Wohngeld für die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005. Als monatliche Einnahmen der Klägerin wurden in dem Antrag Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,19 EUR, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 224,21 EUR sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279,-- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag u.a. unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Gesamtbedarf der Klägerin einschließlich des gewährten Barbetrags (627,15 EUR + 117,-- EUR = 744,15 EUR) könne nicht durch eigenes Einkommen (534,66 EUR zuzüglich erwarteten Wohngelds von 147,-- EUR = 681,66 EUR) gedeckt werden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs teilte der ... mit, der Klägerin werde der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht zusätzlich gewährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 seien dieser überhaupt keine Leistungen nach dem GSiG mehr zugeflossen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Hierin ist ausgeführt, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG i.d.F. vom 01.01.2005 seien Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies gelte auch für Fälle, in denen lediglich der Barbetrag nicht durch eigene Mittel, sondern durch Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgebracht werden müsse. Auch in diesen Fällen sei der Heimbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen, weil der Barbetrag Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei.
11 
Die Klägerin hat am 30.10.2006 vor dem Verwaltungsgericht ... Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, der Barbetrag in Höhe von monatlich 117,-- EUR werde ihr nicht zusätzlich gewährt, vielmehr werde in Höhe dieses Betrags das einzusetzende Einkommen freigelassen. Sie sei dazu in der Lage, ihren Bedarf nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums ab dem 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anspruch auf Wohngeld setze gemäß § 3 Abs. 1 WoGG einen Antrag voraus. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 habe ein solcher nicht vorgelegen, weshalb ein Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Für den Zeitraum danach gelte, dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sei. Er werde nicht zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt sondern sei dessen integraler Bestandteil. Der notwendige Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrags in Heimen entspreche nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII den Grundsicherungsleistungen nach § 42 S. 1 bis 3 SGB XII. Könne der Heimbewohner diesen Grundsicherungsbedarf durch eigenes Einkommen einschließlich zu erwartenden Wohngeldes nicht abdecken, sei er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf aus Grundsicherung und Barbetrag nicht durch eigenes Einkommen zuzüglich zu erwartenden Wohngeldes abdecken, weshalb ein Wohngeldanspruch auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ausscheide.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Gewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2006 abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2007 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei die Klägerin durch den ... wirksam vertreten. Der ... habe klargestellt, dass er den Wohngeldanspruch nicht in eigenem Namen nach § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe geltend mache, sondern als Bevollmächtigter der Klägerin.
18 
Die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 begehre, denn ein Antrag i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei erst durch den Generalbevollmächtigten der Klägerin im August 2006 gestellt worden. Der zuvor vom ... mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf § 95 SGB XII, § 104 SGB X „vorsorglich“ gestellter Antrag wirke zum einen nicht auf den 01.01.2005 zurück, zum anderen könne ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG allein durch den Heimbewohner gestellt werden.
19 
Ab der Antragstellung im August 2006 komme der Klägerin jedoch ein Wohngeldanspruch in Höhe von 147,-- EUR/Monat zu. Sie sei von der Gewährung von Wohngeld insbesondere nicht wegen des Empfangs von Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG ausgeschlossen. Der Klägerin seien unstreitig für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 keine Leistungen nach dem GSiG mehr gewährt worden. Auch stelle der der Klägerin nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gewährte Barbetrag keine Leistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG dar. Es könne offenbleiben, ob der Barbetrag Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle und ob er der Klägerin zusätzlich gewährt oder er lediglich auf ihr einzusetzendes Einkommen nicht angerechnet worden sei. Denn er sei jedenfalls keine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Die Festsetzung des Barbetrags beruhe auf der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - und nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - vom 14.12.2004, GABl. 2005, S. 561. Dieser Verwaltungsvorschrift sei zu entnehmen, dass die Berechnung des Barbetrags einschließlich eines Zusatzbarbetrags für volljährige Heimbewohner allein alters- bzw. einkommensabhängig sei, weshalb Kosten der Unterkunft gerade nicht berücksichtigt werden würden.
20 
Gegen das beiden Beteiligten am 08.11.2007 zugestellte Urteil haben diese mit am 30.11.2007 bzw. 10.12.2007 eingegangenen Schriftsätzen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung der Klägerin macht diese geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem alleinigen Antragsrecht des Heimbewohners aus. Die Antragsberechtigung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII sei zu Unrecht verneint worden. Aufgrund des Antrags des ... ... vom 03.05.2005 sei ihr auch für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 Wohngeld zu bewilligen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 auch insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 abgelehnt worden ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu bewilligen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung der Berufung des Beklagten macht dieser geltend, es sei unstreitig, dass seitens des ... ab dem 01.01.2005 keine Grundsicherungsleistungen an die Klägerin mehr gezahlt worden seien. Es sei auch gar kein weiterer Grundsicherungsantrag gestellt worden, weshalb ein Wohngeldausschluss aufgrund des Empfangs oder der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nicht bestanden habe. Ein allein möglicher Grundsicherungsanspruch schließe die Gewährung von Wohngeld nicht aus. Jedoch habe die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII erhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des Barbetrags allein alters- bzw. einkommensabhängig sei und hierbei gerade keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn für den Ausschluss des Wohngeldanspruchs komme es nicht auf die Berechnung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII an sich an, sondern auf die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in Heimen nach § 35 SGB XII gewährt werde. Der Barbetrag erhöhe nicht etwa den Bedarf nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern sei ein Teil von diesem. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Unterkunftskosten gewährt würden. Im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII enthaltenen fiktiven Berechnungsgrundlage für die Leistung würden die Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt.
25 
Was die von der Klägerin eingelegte Berufung angehe, könne nach § 95 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der ... sei indes - wie ausgeführt - nicht erstattungsberechtigter Träger i.S.v. § 102 ff. SGB X, da der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht gegeben sei. Er sei damit auch nicht nach § 95 SGB XII antragsberechtigt gewesen. Der ... habe lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin im Mai 2005 Wohngeld beantragt.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - insoweit zu ändern, als sein Ablehnungsbescheid vom 31. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 aufgehoben wurden und er verpflichtet worden ist, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum ab dem 01. August 2006 bis 31. August 2007 zu bewilligen und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums ... ... und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wird die Gewährung von Wohngeld für einen Zeitraum vor dem Versterben der Klägerin geltend gemacht.
Die 1916 geborene Klägerin war ab August 1997 bis zu ihrem Tod am 06.08.2007 im ... in ... untergebracht. Ihrem Bevollmächtigten G. Z. hatte sie mit notarieller Urkunde vom 01.09.1994 Generalvollmacht erteilt. Dieser wiederum bevollmächtigte am 13.07.2006 das Landratsamt ..., für die Klägerin Wohngeld zu beantragen.
Die durch eigene Einkünfte der Klägerin (Versichertenrente, Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) nicht gedeckten Kosten der Heimpflege und -unterbringung wurden durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch vom ... als „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“ bezeichnete Hilfebeträge sowie - bis zum 31.12.2004 - auch durch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - aufgebracht.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 27.09.2006 stellte der ...-... gegenüber der Klägerin die dieser - allerdings ohnehin nur bis zum 31.12.2004 gewährten und danach auch nicht zu Fortsetzung beantragten -erbrachten Leistungen nach dem GSiG rückwirkend zum 31.12.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin komme ab dem 01.01.2005 ein Wohngeldanspruch in einer den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Höhe zu.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 und 26.05.2006 hatte der ... bei dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nach § 95 SGB XII die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - beantragt und zugleich gemäß § 104 SGB X den Ersatz seiner fortlaufenden Aufwendungen angemeldet.
Hierauf teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, den Wohngeldantrag wegen des Bezugs von Transferleistungen abzulehnen. Denn der Bedarf der Klägerin nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII betrage ab dem 01.01.2005 619,92 EUR, der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII belaufe sich auf 117,-- EUR. Diese Beträge könnten nicht durch eigenes Einkommen der Klägerin zuzüglich zu erwartenden Wohngelds gedeckt werden.
Der Generalbevollmächtigte der Klägerin beantragte unter dem 14.08.2006 die Gewährung von Wohngeld für die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005. Als monatliche Einnahmen der Klägerin wurden in dem Antrag Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,19 EUR, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 224,21 EUR sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279,-- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag u.a. unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Gesamtbedarf der Klägerin einschließlich des gewährten Barbetrags (627,15 EUR + 117,-- EUR = 744,15 EUR) könne nicht durch eigenes Einkommen (534,66 EUR zuzüglich erwarteten Wohngelds von 147,-- EUR = 681,66 EUR) gedeckt werden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs teilte der ... mit, der Klägerin werde der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht zusätzlich gewährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 seien dieser überhaupt keine Leistungen nach dem GSiG mehr zugeflossen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Hierin ist ausgeführt, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG i.d.F. vom 01.01.2005 seien Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies gelte auch für Fälle, in denen lediglich der Barbetrag nicht durch eigene Mittel, sondern durch Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgebracht werden müsse. Auch in diesen Fällen sei der Heimbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen, weil der Barbetrag Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei.
11 
Die Klägerin hat am 30.10.2006 vor dem Verwaltungsgericht ... Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, der Barbetrag in Höhe von monatlich 117,-- EUR werde ihr nicht zusätzlich gewährt, vielmehr werde in Höhe dieses Betrags das einzusetzende Einkommen freigelassen. Sie sei dazu in der Lage, ihren Bedarf nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums ab dem 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anspruch auf Wohngeld setze gemäß § 3 Abs. 1 WoGG einen Antrag voraus. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 habe ein solcher nicht vorgelegen, weshalb ein Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Für den Zeitraum danach gelte, dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sei. Er werde nicht zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt sondern sei dessen integraler Bestandteil. Der notwendige Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrags in Heimen entspreche nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII den Grundsicherungsleistungen nach § 42 S. 1 bis 3 SGB XII. Könne der Heimbewohner diesen Grundsicherungsbedarf durch eigenes Einkommen einschließlich zu erwartenden Wohngeldes nicht abdecken, sei er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf aus Grundsicherung und Barbetrag nicht durch eigenes Einkommen zuzüglich zu erwartenden Wohngeldes abdecken, weshalb ein Wohngeldanspruch auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ausscheide.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Gewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2006 abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2007 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei die Klägerin durch den ... wirksam vertreten. Der ... habe klargestellt, dass er den Wohngeldanspruch nicht in eigenem Namen nach § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe geltend mache, sondern als Bevollmächtigter der Klägerin.
18 
Die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 begehre, denn ein Antrag i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei erst durch den Generalbevollmächtigten der Klägerin im August 2006 gestellt worden. Der zuvor vom ... mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf § 95 SGB XII, § 104 SGB X „vorsorglich“ gestellter Antrag wirke zum einen nicht auf den 01.01.2005 zurück, zum anderen könne ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG allein durch den Heimbewohner gestellt werden.
19 
Ab der Antragstellung im August 2006 komme der Klägerin jedoch ein Wohngeldanspruch in Höhe von 147,-- EUR/Monat zu. Sie sei von der Gewährung von Wohngeld insbesondere nicht wegen des Empfangs von Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG ausgeschlossen. Der Klägerin seien unstreitig für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 keine Leistungen nach dem GSiG mehr gewährt worden. Auch stelle der der Klägerin nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gewährte Barbetrag keine Leistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG dar. Es könne offenbleiben, ob der Barbetrag Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle und ob er der Klägerin zusätzlich gewährt oder er lediglich auf ihr einzusetzendes Einkommen nicht angerechnet worden sei. Denn er sei jedenfalls keine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Die Festsetzung des Barbetrags beruhe auf der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - und nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - vom 14.12.2004, GABl. 2005, S. 561. Dieser Verwaltungsvorschrift sei zu entnehmen, dass die Berechnung des Barbetrags einschließlich eines Zusatzbarbetrags für volljährige Heimbewohner allein alters- bzw. einkommensabhängig sei, weshalb Kosten der Unterkunft gerade nicht berücksichtigt werden würden.
20 
Gegen das beiden Beteiligten am 08.11.2007 zugestellte Urteil haben diese mit am 30.11.2007 bzw. 10.12.2007 eingegangenen Schriftsätzen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung der Klägerin macht diese geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem alleinigen Antragsrecht des Heimbewohners aus. Die Antragsberechtigung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII sei zu Unrecht verneint worden. Aufgrund des Antrags des ... ... vom 03.05.2005 sei ihr auch für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 Wohngeld zu bewilligen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 auch insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 abgelehnt worden ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu bewilligen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung der Berufung des Beklagten macht dieser geltend, es sei unstreitig, dass seitens des ... ab dem 01.01.2005 keine Grundsicherungsleistungen an die Klägerin mehr gezahlt worden seien. Es sei auch gar kein weiterer Grundsicherungsantrag gestellt worden, weshalb ein Wohngeldausschluss aufgrund des Empfangs oder der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nicht bestanden habe. Ein allein möglicher Grundsicherungsanspruch schließe die Gewährung von Wohngeld nicht aus. Jedoch habe die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII erhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des Barbetrags allein alters- bzw. einkommensabhängig sei und hierbei gerade keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn für den Ausschluss des Wohngeldanspruchs komme es nicht auf die Berechnung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII an sich an, sondern auf die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in Heimen nach § 35 SGB XII gewährt werde. Der Barbetrag erhöhe nicht etwa den Bedarf nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern sei ein Teil von diesem. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Unterkunftskosten gewährt würden. Im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII enthaltenen fiktiven Berechnungsgrundlage für die Leistung würden die Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt.
25 
Was die von der Klägerin eingelegte Berufung angehe, könne nach § 95 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der ... sei indes - wie ausgeführt - nicht erstattungsberechtigter Träger i.S.v. § 102 ff. SGB X, da der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht gegeben sei. Er sei damit auch nicht nach § 95 SGB XII antragsberechtigt gewesen. Der ... habe lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin im Mai 2005 Wohngeld beantragt.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - insoweit zu ändern, als sein Ablehnungsbescheid vom 31. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 aufgehoben wurden und er verpflichtet worden ist, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum ab dem 01. August 2006 bis 31. August 2007 zu bewilligen und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums ... ... und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst

1.
in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
2.
in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
1.
der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3.
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,

1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wird die Gewährung von Wohngeld für einen Zeitraum vor dem Versterben der Klägerin geltend gemacht.
Die 1916 geborene Klägerin war ab August 1997 bis zu ihrem Tod am 06.08.2007 im ... in ... untergebracht. Ihrem Bevollmächtigten G. Z. hatte sie mit notarieller Urkunde vom 01.09.1994 Generalvollmacht erteilt. Dieser wiederum bevollmächtigte am 13.07.2006 das Landratsamt ..., für die Klägerin Wohngeld zu beantragen.
Die durch eigene Einkünfte der Klägerin (Versichertenrente, Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) nicht gedeckten Kosten der Heimpflege und -unterbringung wurden durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch vom ... als „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“ bezeichnete Hilfebeträge sowie - bis zum 31.12.2004 - auch durch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - aufgebracht.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 27.09.2006 stellte der ...-... gegenüber der Klägerin die dieser - allerdings ohnehin nur bis zum 31.12.2004 gewährten und danach auch nicht zu Fortsetzung beantragten -erbrachten Leistungen nach dem GSiG rückwirkend zum 31.12.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin komme ab dem 01.01.2005 ein Wohngeldanspruch in einer den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Höhe zu.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 und 26.05.2006 hatte der ... bei dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nach § 95 SGB XII die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - beantragt und zugleich gemäß § 104 SGB X den Ersatz seiner fortlaufenden Aufwendungen angemeldet.
Hierauf teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, den Wohngeldantrag wegen des Bezugs von Transferleistungen abzulehnen. Denn der Bedarf der Klägerin nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII betrage ab dem 01.01.2005 619,92 EUR, der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII belaufe sich auf 117,-- EUR. Diese Beträge könnten nicht durch eigenes Einkommen der Klägerin zuzüglich zu erwartenden Wohngelds gedeckt werden.
Der Generalbevollmächtigte der Klägerin beantragte unter dem 14.08.2006 die Gewährung von Wohngeld für die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005. Als monatliche Einnahmen der Klägerin wurden in dem Antrag Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,19 EUR, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 224,21 EUR sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279,-- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag u.a. unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Gesamtbedarf der Klägerin einschließlich des gewährten Barbetrags (627,15 EUR + 117,-- EUR = 744,15 EUR) könne nicht durch eigenes Einkommen (534,66 EUR zuzüglich erwarteten Wohngelds von 147,-- EUR = 681,66 EUR) gedeckt werden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs teilte der ... mit, der Klägerin werde der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht zusätzlich gewährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 seien dieser überhaupt keine Leistungen nach dem GSiG mehr zugeflossen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Hierin ist ausgeführt, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG i.d.F. vom 01.01.2005 seien Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies gelte auch für Fälle, in denen lediglich der Barbetrag nicht durch eigene Mittel, sondern durch Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgebracht werden müsse. Auch in diesen Fällen sei der Heimbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen, weil der Barbetrag Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei.
11 
Die Klägerin hat am 30.10.2006 vor dem Verwaltungsgericht ... Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, der Barbetrag in Höhe von monatlich 117,-- EUR werde ihr nicht zusätzlich gewährt, vielmehr werde in Höhe dieses Betrags das einzusetzende Einkommen freigelassen. Sie sei dazu in der Lage, ihren Bedarf nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums ab dem 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anspruch auf Wohngeld setze gemäß § 3 Abs. 1 WoGG einen Antrag voraus. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 habe ein solcher nicht vorgelegen, weshalb ein Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Für den Zeitraum danach gelte, dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sei. Er werde nicht zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt sondern sei dessen integraler Bestandteil. Der notwendige Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrags in Heimen entspreche nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII den Grundsicherungsleistungen nach § 42 S. 1 bis 3 SGB XII. Könne der Heimbewohner diesen Grundsicherungsbedarf durch eigenes Einkommen einschließlich zu erwartenden Wohngeldes nicht abdecken, sei er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf aus Grundsicherung und Barbetrag nicht durch eigenes Einkommen zuzüglich zu erwartenden Wohngeldes abdecken, weshalb ein Wohngeldanspruch auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ausscheide.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Gewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2006 abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2007 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei die Klägerin durch den ... wirksam vertreten. Der ... habe klargestellt, dass er den Wohngeldanspruch nicht in eigenem Namen nach § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe geltend mache, sondern als Bevollmächtigter der Klägerin.
18 
Die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 begehre, denn ein Antrag i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei erst durch den Generalbevollmächtigten der Klägerin im August 2006 gestellt worden. Der zuvor vom ... mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf § 95 SGB XII, § 104 SGB X „vorsorglich“ gestellter Antrag wirke zum einen nicht auf den 01.01.2005 zurück, zum anderen könne ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG allein durch den Heimbewohner gestellt werden.
19 
Ab der Antragstellung im August 2006 komme der Klägerin jedoch ein Wohngeldanspruch in Höhe von 147,-- EUR/Monat zu. Sie sei von der Gewährung von Wohngeld insbesondere nicht wegen des Empfangs von Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG ausgeschlossen. Der Klägerin seien unstreitig für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 keine Leistungen nach dem GSiG mehr gewährt worden. Auch stelle der der Klägerin nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gewährte Barbetrag keine Leistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG dar. Es könne offenbleiben, ob der Barbetrag Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle und ob er der Klägerin zusätzlich gewährt oder er lediglich auf ihr einzusetzendes Einkommen nicht angerechnet worden sei. Denn er sei jedenfalls keine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Die Festsetzung des Barbetrags beruhe auf der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - und nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - vom 14.12.2004, GABl. 2005, S. 561. Dieser Verwaltungsvorschrift sei zu entnehmen, dass die Berechnung des Barbetrags einschließlich eines Zusatzbarbetrags für volljährige Heimbewohner allein alters- bzw. einkommensabhängig sei, weshalb Kosten der Unterkunft gerade nicht berücksichtigt werden würden.
20 
Gegen das beiden Beteiligten am 08.11.2007 zugestellte Urteil haben diese mit am 30.11.2007 bzw. 10.12.2007 eingegangenen Schriftsätzen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung der Klägerin macht diese geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem alleinigen Antragsrecht des Heimbewohners aus. Die Antragsberechtigung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII sei zu Unrecht verneint worden. Aufgrund des Antrags des ... ... vom 03.05.2005 sei ihr auch für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 Wohngeld zu bewilligen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 auch insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 abgelehnt worden ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu bewilligen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung der Berufung des Beklagten macht dieser geltend, es sei unstreitig, dass seitens des ... ab dem 01.01.2005 keine Grundsicherungsleistungen an die Klägerin mehr gezahlt worden seien. Es sei auch gar kein weiterer Grundsicherungsantrag gestellt worden, weshalb ein Wohngeldausschluss aufgrund des Empfangs oder der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nicht bestanden habe. Ein allein möglicher Grundsicherungsanspruch schließe die Gewährung von Wohngeld nicht aus. Jedoch habe die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII erhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des Barbetrags allein alters- bzw. einkommensabhängig sei und hierbei gerade keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn für den Ausschluss des Wohngeldanspruchs komme es nicht auf die Berechnung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII an sich an, sondern auf die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in Heimen nach § 35 SGB XII gewährt werde. Der Barbetrag erhöhe nicht etwa den Bedarf nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern sei ein Teil von diesem. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Unterkunftskosten gewährt würden. Im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII enthaltenen fiktiven Berechnungsgrundlage für die Leistung würden die Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt.
25 
Was die von der Klägerin eingelegte Berufung angehe, könne nach § 95 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der ... sei indes - wie ausgeführt - nicht erstattungsberechtigter Träger i.S.v. § 102 ff. SGB X, da der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht gegeben sei. Er sei damit auch nicht nach § 95 SGB XII antragsberechtigt gewesen. Der ... habe lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin im Mai 2005 Wohngeld beantragt.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - insoweit zu ändern, als sein Ablehnungsbescheid vom 31. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 aufgehoben wurden und er verpflichtet worden ist, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum ab dem 01. August 2006 bis 31. August 2007 zu bewilligen und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums ... ... und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.