Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Apr. 2015 - 3 K 862/15

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Jahr 2015 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Auswahlverfahren zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2015 zuzulassen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsteller im Hauptsachverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann, dass er am schriftlichen Auswahlverfahren teilnehmen kann, welches am 06.05.2015 stattfindet bzw. beginnt. Eine nachträgliche Zulassung zum Auswahlverfahren für das Jahr 2015 scheidet wegen Zeitablaufs aus. Zwar ist mit der begehrten Zulassung zum Auswahlverfahren - jedenfalls vorübergehend - eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist aber die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Denn wirksamer Rechtsschutz kann im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden. Auch können die dem Antragsteller durch die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren und durch die dadurch verhinderte Chance des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eintretenden Folgen nicht zugemutet werden. Schließlich wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen.
Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2015 mit Bescheid vom 10.03.2015 allein mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahn der Polizeibeamten vom 26.11.2014 - Polizei-Laufbahn-Verordnung - (LVOPol) normierte Höchstaltersgrenze von 36 Jahren bereits überschritten habe. Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Höchstalter rechtfertigten, seien der Bewerbung nicht zu entnehmen. Die Höchstaltersgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol kann der Zulassung des Antragstellers zum Auswahlverfahren aber aller Voraussicht nach nicht entgegengehalten werden. Denn die Vorschrift ist wohl unwirksam.
Rechtsgrundlage für die Festlegung von Höchstaltersgrenzen in der Polizei-Laufbahn-Verordnung ist § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 794) - LBG -. Danach können die Ministerien nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn eine Höchstaltersgrenze festschreiben. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol normierte Höchstaltersgrenze verstößt jedoch voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der den Grundsatz der Bestenauslese und die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet und auch bei Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten ist (zu Art. 33 Abs. 2 GG OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris Rn. 23). Altersgrenzen schränken den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Alter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Darüber hinaus dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jedoch auch einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen. Dabei stellt sich die Altersgrenze als eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die nur durch ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden kann. Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.).
Bei der Abwägung der aus dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitprinzip folgenden gegenläufigen Belange hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., Rn. 26). Nach dem Lebenszeitprinzip stellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar. Daraus folgt das Interesse des Dienstherrn daran, die Altersgrenze in allen Laufbahnen so niedrig wie möglich festzusetzen, den Beamten also so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und so eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen. Aus diesem Prinzip ergibt sich der Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn. Dieser besteht vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung des Beamten und seinem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands sicherzustellen. Ferner wird das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes gebotene Mindestmaß an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten gewahrt und die Steigerung personeller Fluktuation verhindert, die zu einer Überlastung der öffentlichen Hand mit Versorgungsleistungen und damit zugleich zu einer Vernachlässigung des auch im öffentlichen Dienst unerlässlichen Gebots sparsamer Mittelverwendung führen könnte. Daneben kann dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden. Andererseits hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstellen. Weiterhin ist die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze auch davon abhängig, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., Rn. 22, 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2011, a.a.O, Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O., Rn. 23 f.). Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange sind bei der Höchstaltersgrenze für den Aufstieg eines Beamten durch Laufbahnwechsel Besonderheiten im Vergleich zur erstmaligen Einstellung zu beachten. Da der Beamte bereits Versorgungsansprüche hat, ist das Interesse des Dienstherrn darauf beschränkt, ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung des Beamten und der Erhöhung des bereits bestehenden Versorgungsanspruchs infolge des Laufbahnwechsels sicherzustellen. Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Dienstherr im Vergleich zu Anwärtern jedoch höhere Bezüge während der Ausbildungszeit in Ansatz zu bringen, da der Aufstiegsbeamte während der Ausbildung vom sonstigen Dienst unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O., Rn. 27).
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Regelung über die Höchstaltersgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol wohl nicht mit Verfassungsrecht vereinbar. Das Lebensalter stellt für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kein Eignungskriterium dar. Die einschränkende Regelung ist voraussichtlich auch nicht im Interesse des mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzips gerechtfertigt. Die Höchstaltersgrenze sowie die in § 26 Abs. 1 Nr. 4 LVOPol normierten Ausnahmen beruhen zwar auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 03.05.2013 - 3 K 684/13 -, juris). Die Höchstaltersgrenze dient auch besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern, nämlich der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur und der personellen Kontinuität (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.2009, a.a.O., Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2011, a.a.O, Rn. 38, 43, 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.09.2011, a.a.O., Rn. 24; krit. Kühling/Bertelsmann, Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Beamten, NVwZ 2010, 87). Jedoch schränkt sie die Freiheit der Berufswahl - auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - in unverhältnismäßiger Weise ein. Die Regelung stellt sich gerade im Hinblick auf die Heraufsetzung des Pensionsalters (§ 36 Abs. 3 LBG) nicht mehr als angemessener Ausgleich des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Lebenszeitprinzips dar. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit kann auch nicht durch die Ausnahmetatbestände in § 26 Abs. 1 Nr. 4 LVOPol vermieden werden. Die Regelung lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass sich nicht nur die Versorgungsansprüche des Beamten infolge des Aufstiegs erhöhen, sondern der Dienstherr für die Ausbildung eines Aufstiegsbeamten auch erhebliche Aufwendungen leistet, da der Beamte in dieser Zeit vom sonstigen Dienst unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt wird. Diese versorgungs- und haushaltsrechtlichen Aufwendungen sind in Relation zu der Dauer der nach erfolgreicher Ausbildung verbleibenden Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu setzen, die bei der Zulassung zum Aufstieg von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. zur Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung in den Polizeidienst EuGH, Urt. v. 13.11.2014 - C-416/13 -, NVwZ 2015, 427, juris Rn. 71 f.). Der Aufstiegsbeamte steht dem Dienstherr im gehobenen Polizeivollzugsdienst grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand - nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 36 Abs. 3 LBG) - zur Verfügung. Bei der Höchstaltersgrenze von 36 Jahren verbleibt nach Beendigung der 30-monatigen Ausbildung eine regelmäßige Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst von mindestens 23,5 Jahren. Zur Vermeidung eines Missverhältnisses von Dienstzeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst einerseits und Versorgungslast bzw. Investitionen in die Ausbildung andererseits dürfte eine derart lange Dienstzeit nicht erforderlich sein. Die von anderen Gerichten anerkannte verbleibende Dienstzeit von 20 Jahren in der höheren Laufbahn (so etwa VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.06.2009 - 1 L 474/09 -, juris, bei vierjähriger Ausbildung und 20 Jahren restlicher Dienstzeit im höheren Dienst) wird hier deutlich überschritten. Im Hinblick auf den bereits nach fünfjähriger Dienstzeit erworbenen Anspruch auf Mindestruhegehalt von 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 27 Abs. 4 LBeamtVG) und des Ruhegehalts pro Dienstjahr von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 27 Abs. 1 LBeamtVG) kann bereits bei erstmaliger Einstellung ein Missverhältnis von Dienstzeit und Versorgungslast nach ungefähr 20-jähriger Dienstzeit ausgeschlossen werden (vgl. Kühling/Bertelsmann, a.a.O., NVwZ 2010, 87 (90); v. Roetteken, in: ders./Rothländer, BeamtStG, § 9 Rn. 276). Dies muss erst recht für den Aufstieg eines Beamten durch Laufbahnwechsel gelten, da er bereits Versorgungsansprüche erworben hat. Zugleich bedeutet der Ausschluss zum Aufstieg eine erhebliche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Beamten. Vor diesem Hintergrund stellt das Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 36 Jahren trotz Verlängerung der aktiven Dienstzeit durch Heraufsetzung des Pensionsalters von 60 auf 62 Jahre auch unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände eine unangemessene Einschränkung des Leistungsgrundsatzes und der Freiheit der Berufswahl der Beamten dar. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Annahme bildet der Umstand - ohne den Verstoß als solchen freilich zu begründen -, dass sich die Höchstaltersgrenze bundesweit am untersten Rand bewegt. Soweit ersichtlich, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als niedrigste Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg eine Höchstaltersgrenze von 38 Jahren (Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst, vierjährige Ausbildung, regelmäßig verbleibende Dienstzeit von 20 Jahren) für (noch) angemessen erachtet worden (so VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.06.2009 - 1 L 474/09 -, juris; vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2014 - 12 K 2288/14 -, juris: 45 Jahre; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.: 40 Jahre). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in einem föderal strukturierten Bundesstaat die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst von Bundesland zu Bundesland variieren kann. Auch ist dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg insoweit zu folgen, als es keinen Automatismus in dem Sinne gibt, dass der Gesetzgeber im Falle einer Heraufsetzung des Pensionsalters gleichzeitig notwendig auch die Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder den Aufstieg in die entsprechende Laufbahn heraufsetzen müsste (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O., juris Rn. 28). Eine Heraufsetzung des Pensionsalters wirkt sich allerdings dann auf die Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg aus, wenn sich diese ohnehin bereits an der untersten Grenze bewegt hat und in der Gesamtschau zu einer nicht mehr durch das Lebenszeitprinzip gerechtfertigten Beschränkung des Leistungsgrundsatzes führt. Dies ist aus den genannten Gründen hier wohl der Fall.
Aus denselben Gründen verstößt die Höchstaltersgrenze voraussichtlich auch gegen das in §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 HS 1 AGG normierte Verbot der Altersdiskriminierung in Bezug auf den beruflichen Aufstieg, das gemäß § 24 Nr. 1 AGG entsprechend auch für Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung gilt, und gegen das in Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf normierte Verbot einer Benachteiligung wegen des Alters. Insbesondere dürfte die Ungleichbehandlung nicht nach § 10 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein (vgl. zur Unzulässigkeit der Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter von 30 Jahren jüngst EuGH, Urt. v. 13.11.2014, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache, war eine Minderung des für das Hauptsacheverfahren heranzuziehenden Auffangstreitwerts nicht geboten.

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Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Jahr 2013 zuzulassen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.00

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Jahr 2013 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Auswahlverfahren zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 zuzulassen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsteller im Hauptsachverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann, dass er am schriftlichen Auswahlverfahren teilnehmen kann, welches am 07.05.2013 stattfindet bzw. beginnt. Eine nachträgliche Zulassung zum Auswahlverfahren für das Jahr 2013 scheidet wegen Zeitablaufs aus. Zwar ist mit der begehrten Zulassung zum Auswahlverfahren - jedenfalls vorübergehend - eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist aber die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Denn wirksamer Rechtsschutz kann im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden. Auch können die dem Antragsteller durch die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren und durch die dadurch verhinderte Chance des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eintretenden Folgen nicht zugemutet werden. Schließlich wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen.
Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 mit Bescheid vom 16.03.2013 allein mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahn der Polizeibeamten - Polizei-Laufbahn-Verordnung - (LVOPol) normierte Höchstaltersgrenze von 36 Jahren bereits überschritten habe. Eine - vom Innenministerium - zu erteilende Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 LVOPol komme nicht in Betracht. Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol kann der Zulassung des Antragstellers zum Auswahlverfahren aber aller Voraussicht nicht entgegengehalten werden. Denn die Vorschrift ist wohl unwirksam.
Rechtsgrundlage für die - nach Art. 62 § 1 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 984) fortgeltende - Polizei-Laubahnverordnung sind die §§ 139, 19 ff. LBG a.F.. § 20 Abs. 5 LBG a.F. ermöglichte, in den Laufbahnvorschriften Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung zu den Laubahnen zu bestimmen (vgl. auch § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, a.a.O., wonach die Ministerien nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn eine Höchstaltersgrenze festschreiben können). Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol verstößt aber voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet und auch bei Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris). Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Denn Altersgrenzen schränken den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Alter kann dann ein Eignungsmerkmal i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Allerdings dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auch einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen. Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden. Die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze hängt auch davon ab, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen werden. Diese können etwa Verzögerungen wegen Kindererziehungszeiten, Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes oder des Erwerbs der erforderlichen Vor- und Ausbildung im sogenannten zweiten Bildungsweg betreffen. Je weitreichender die Ausnahmeregelung, desto niedriger kann die Altersgrenze festgesetzt werden. Da es erforderlich ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ zu regeln, darf es der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, und Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59). Diese vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Altersgrenze für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze beanspruchen auch im hier in Rede stehenden Aufstiegsverfahren Geltung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.03.2012 - 6 B 398/12 -, juris).
Gemessen hieran ist die Regelung über die Höchstaltersgrenze in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol rechtswidrig. Offen bleiben kann, ob die Höchstaltersgrenze in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol angemessen und durch den Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn gerechtfertigt ist. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen normativen Regelung der Ausnahmetatbestände. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze sind allein nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 LVOPol möglich und voraussetzungslos in das Ermessen des Innenministeriums gestellt. Es ist damit allein der Verwaltungspraxis überlassen, in welchen Fällen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gewährt wird. Dies entspricht nicht dem Gebot der Normenklarheit und begegnet mit Blick auf Art. 33 GG erheblichen Bedenken. Nicht entscheidend ist, ob die vom Innenministerium entwickelte Verwaltungspraxis geeignet ist, einen angemessenen Ausgleich der aus dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange herzustellen. In der E-Mail des Innenministeriums vom 16.04.2013 an das Regierungspräsidium Freiburg heißt es, die Praxis des Innenministeriums seit der Neuregelung des Verfahrens ab 2007 bei der Zulassung von Ausnahmen von der Altersgrenze habe sich ausschließlich daran orientiert, „ob bei einer Nichtzulassung gesetzgeberische Wertungen an anderer Stelle unbeachtet blieben (vgl. die Regelungen in der InA zu Erziehungszeiten usw.) oder ob die Anwendung der Altersgrenze eine gänzliche Verweigerung der Teilnahme zur Folge hätte und damit den Intentionen des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwider liefe (daher die einmalige Zulassung von Bewerbern über dem Höchstalter, wenn wegen der Mindestdienstzeit noch keine Möglichkeit der Teilnahme bestanden hat)“. Diese - im Übrigen allem Anschein nach auch nicht aufgrund einer verwaltungsinternen Regelung - geübte Verwaltungspraxis beruht nicht auf einer entsprechenden normativen Regelung in der Polizei-Laufbahnverordnung, so dass von der Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze ausgegangen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache, war eine Minderung des für das Hauptsacheverfahren heranzuziehenden Auffangstreitwerts nicht geboten.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Eilantrag des am 13.04.1969 geborenen Antragstellers, ein derzeit mit A 8 besoldeter Polizeiobermeister, auf (vorläufige) Beteiligung am Auswahlverfahren 2014 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat, auch bei Anlegung des strengen Prüfungsmaßstabs eines Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - E 118, 370, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, alle juris), weder einen Anordnungsanspruch (hierzu 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu 2.) glaubhaft gemacht.
1. Dem Antragsteller steht auch aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren 2014 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu, denn ihm fehlt es vor allem an dem hierzu erforderlichen fachlichen Leistungsstand.
a. Die Kammer hält das in der „Innerdienstlichen Anordnung des Innenministeriums über das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 10.12.2008 in der Fassung vom 15.12.2011, Az.: 3-0313/251“ (AnA Auswahlverfahren) näher ausgestaltete Auswahlverfahren, das offenbar in ständiger Verwaltungspraxis praktiziert wird, für grundsätzlich verfassungskonform. Die in Nr. 4 AnA im Rahmen der Vorauswahl differenziert gewichtete Berücksichtigung des Notendurchschnitts der Laufbahnprüfung in Verbindung mit dem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung in Verbindung mit dem Aufstiegseignungsvermerk dürfte in aller Regel zu rechtmäßigen und gerechten Vorauswahlergebnissen führen. Die Bestenauslese wird insoweit verfassungsgemäß anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und im Wesentlichen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Auswahlkriterien vorgenommen (vgl. BVerwG, Urte. v. 19.12.2001 - 2 C 31.01 -, v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - und v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 - alle juris). Die bei der Vorauswahl gegebenenfalls vorhandene Konkurrenz von Kandidat/inn/en aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern bzw. eine hieraus sich ergebende mangelnde Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen wird durch die zusätzliche Gewichtung des Aufstiegseignungsvermerks hinreichend kompensiert (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 15 B 05.727, Rn. 14 - juris). Denn dieser Vermerk wird anhand eines einheitlichen „Anforderungsprofils“ (mit ausführlicher „Handreichung“) mittels einer Beurteilung der Persönlichkeits-, Verhaltens- und Fachkompetenz - die Beurteilungen ergänzend - gerade auch sachdienlich im Hinblick darauf erstellt, eine in die Zukunft gerichtete Prognose über die spezifische Eignung des Bewerbers für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst treffen zu können.
b. Ist damit die Vorauswahl zum Auswahlverfahren 2014 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtmäßig erfolgt, ist der Antragsteller mit seinen konkreten Leistungen weit davon entfernt, auch nur annähernd in den Kreis der Vorauszuwählenden zu gelangen. Denn bei fiktiver Einstellung des Antragstellers in die Rangliste der 158 Bewerber/innen nimmt er mit der korrekt nach der AnA errechneten Gesamtpunktzahl von 3,57 lediglich Rang 128 ein. Hinsichtlich der dieses Jahr vorhandenen lediglich 17 Studienplätze an der Hochschule für Polizei konnten sich gemäß Nr. 4.4 AnA jedoch nur die ersten 58 Bewerber/innen zur Vorauswahl qualifizieren, sodass dem Antragsteller noch 70 Bewerber/innen leistungsmäßig vorgehen.
c. Dieses Ergebnis ändert sich nicht wesentlich, wenn der Argumentation des Antragstellers gefolgt würde, es müssten sämtliche Bewerber mit einem niedrigeren Statusamt herausgerechnet werden bzw. er hätte im Aufstiegseignungsvermerk statt „geeignet“ (Faktor 1,0) zumindest die Bewertung „besonders geeignet“ (Faktor 1,25) verdient. Werden alle Bewerber/innen mit der Besoldungsgruppe A 7 herausgerechnet, erzielt der Antragsteller immer noch nur Rang 104. Geht man von einer fiktiven Bewertung mit „besonders geeignet“ aus, erzielt er im Gesamtbewerberfeld nur Rang 78. Rechnet man schließlich alle Bewerber/innen mit der Besoldungsgruppe A 7 heraus und hebt zusätzlich seinen Aufstiegseignungsvermerk fiktiv auf „besonders geeignet“ an, obwohl dazu die eher unterdurchschnittliche letzte dienstliche Beurteilung vom 14.03.2014 (3,50 P.) wenig Anlass bietet, erzielt er immer noch nur Rang 63, sodass ihm wiederum andere Beamtinnen und Beamten leistungsmäßig vorgehen. In keinem Fall kann er sich zumindest auf Rang 58 „hochrechnen“, sodass ein Anspruch auf Einbeziehung in die Vorauswahl beim 2014 gegebenen Bewerberfeld unter Leistungsgesichtspunkten offenkundig ausscheidet.
d. Auf die zwischen den Beteiligten insbesondere vor dem Hintergrund des knappen altersmäßigen Verfehlens der festgelegten Höchstaltersgrenze von 45 Jahren (der Antragsteller vollendete am 13.04.2014 das 45. Lebensjahr, d.h. nur 17 Tage vor dem Stichtag 01.05.2014) aufgeworfene Diskussion zur Verfassungskonformität von Höchstaltersgrenzen und Stichtagsregelungen kommt es damit hier nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn diese Höchstaltersgrenze rechtswidrig sein sollte (vgl. bzgl. der - anders gelagerten - Höchstaltersgrenze von 36 Jahren VG Freiburg, Beschl. v. 03.05.2013 - 3 K 684/13 - juris) und der Stichtag nicht hätte auf den 01.05.2014 festgelegt werden dürfen, könnte der Antragsteller doch, wie unter c. dargestellt, mangels des hierzu erforderlichen fachlichen Leistungsstands nicht in den Kreis der Vorausgewählten einbezogen werden. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass die Kammer die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren allerdings für rechtmäßig hält, weil zu berücksichtigen ist, dass der hohe finanzielle Aufwand eines zweieinhalbjährigen Studiums bei vollen Bezügen bei einem Pensionsalter gemäß § 36 Abs. 3 LBG von 62 Jahren dienstzeitbezogen in einem sinnvollen Verhältnis stehen muss (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.03.2007 - 6 A 4625/04; VG Düss., Beschl. v. 19.11.2008 - 13 L 1652/08 - beide juris). Auch bezüglich des auf den 1. Mai festgelegten Stichtags kann die Kammer keine Rechtswidrigkeit erkennen, denn irgendein Stichtag muss immer gewählt werden und dieser hier orientierte sich sachlich gerechtfertigt an dem konkreten zeitlichen Ablauf des Auswahlverfahrens 2014.
e. Der Antragsteller könnte auch nicht unter den von ihm geltend gemachten Härtefallgesichtspunkten ausnahmsweise in den Kreis der Vorausgewählten einbezogen werden. Denn es liegt kein Härtefall vor. Zum einen hätte sich der Antragsteller in den letzten Jahren noch vor Vollendung des 45. Lebensjahrs - gegebenenfalls wie hier mittels Rechtsbehelfen - um die Teilnahme am Auswahlverfahren bewerben können, was er nicht getan hat, wobei die Kammer die vorgetragenen Bewerbungsversuche als wahr unterstellt. Zum anderen besteht für ihn wohl immer noch die alternative Aufstiegsmöglichkeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mittels Qualifizierungsmaßnahme (bis A 10) bzw. Qualifizierungslehrgang (bis A 11).
10 
2. Die Kammer kann schließlich auch keinen Anordnungsgrund erkennen. Dem Antragsteller war bekannt bzw. hätte bekannt sein können, dass der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dieses Jahr am 02.04.2014 stattfindet und es keinen Nachtermin gibt. Auch ein Nachrücken gemäß Nr. 7 AnA kann nur mit erfolgreicher Teilnahme am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommen. Dennoch hat der Antragsteller bezüglich des schon am 10.03.2014 zugestellten Widerspruchsbescheids erst am 08.04.2014 Klage erheben lassen (12 K 1727/14) und sogar erst am 15.05.2014 seinen Eilantrag gestellt. Dass der Prüfungstermin 2014 damit unwiederbringlich verstrichen und nicht mehr mittels effektiven Eilrechtsschutzes zu erreichen ist, ist Tatsache; dies hat sich der Antragsteller letztlich selbst zuzuschreiben. Eine besondere Eilbedürftigkeit scheidet im Übrigen auch im Hinblick auf seine zentrale Argumentation aus. Denn wäre die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren tatsächlich verfassungswidrig, so könnte der Antragsteller auch noch im nächsten Jahr am Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teilnehmen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Regelstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und erscheint gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit der Zulassung zum Auswahlverfahren 2014 jedenfalls vorübergehend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.