Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 K 684/13

bei uns veröffentlicht am03.05.2013

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Jahr 2013 zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Auswahlverfahren zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 zuzulassen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsteller im Hauptsachverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann, dass er am schriftlichen Auswahlverfahren teilnehmen kann, welches am 07.05.2013 stattfindet bzw. beginnt. Eine nachträgliche Zulassung zum Auswahlverfahren für das Jahr 2013 scheidet wegen Zeitablaufs aus. Zwar ist mit der begehrten Zulassung zum Auswahlverfahren - jedenfalls vorübergehend - eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist aber die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Denn wirksamer Rechtsschutz kann im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden. Auch können die dem Antragsteller durch die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren und durch die dadurch verhinderte Chance des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eintretenden Folgen nicht zugemutet werden. Schließlich wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen.
Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 mit Bescheid vom 16.03.2013 allein mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung des Innenministeriums über die Laufbahn der Polizeibeamten - Polizei-Laufbahn-Verordnung - (LVOPol) normierte Höchstaltersgrenze von 36 Jahren bereits überschritten habe. Eine - vom Innenministerium - zu erteilende Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 LVOPol komme nicht in Betracht. Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol kann der Zulassung des Antragstellers zum Auswahlverfahren aber aller Voraussicht nicht entgegengehalten werden. Denn die Vorschrift ist wohl unwirksam.
Rechtsgrundlage für die - nach Art. 62 § 1 Abs. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 984) fortgeltende - Polizei-Laubahnverordnung sind die §§ 139, 19 ff. LBG a.F.. § 20 Abs. 5 LBG a.F. ermöglichte, in den Laufbahnvorschriften Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung zu den Laubahnen zu bestimmen (vgl. auch § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG i.d.F. des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, a.a.O., wonach die Ministerien nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn eine Höchstaltersgrenze festschreiben können). Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol verstößt aber voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet und auch bei Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris). Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Denn Altersgrenzen schränken den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Alter kann dann ein Eignungsmerkmal i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Allerdings dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auch einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen. Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden. Die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze hängt auch davon ab, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen werden. Diese können etwa Verzögerungen wegen Kindererziehungszeiten, Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes oder des Erwerbs der erforderlichen Vor- und Ausbildung im sogenannten zweiten Bildungsweg betreffen. Je weitreichender die Ausnahmeregelung, desto niedriger kann die Altersgrenze festgesetzt werden. Da es erforderlich ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ zu regeln, darf es der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143, und Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59). Diese vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Altersgrenze für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze beanspruchen auch im hier in Rede stehenden Aufstiegsverfahren Geltung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.03.2012 - 6 B 398/12 -, juris).
Gemessen hieran ist die Regelung über die Höchstaltersgrenze in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol rechtswidrig. Offen bleiben kann, ob die Höchstaltersgrenze in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol angemessen und durch den Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn gerechtfertigt ist. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen normativen Regelung der Ausnahmetatbestände. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze sind allein nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 LVOPol möglich und voraussetzungslos in das Ermessen des Innenministeriums gestellt. Es ist damit allein der Verwaltungspraxis überlassen, in welchen Fällen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gewährt wird. Dies entspricht nicht dem Gebot der Normenklarheit und begegnet mit Blick auf Art. 33 GG erheblichen Bedenken. Nicht entscheidend ist, ob die vom Innenministerium entwickelte Verwaltungspraxis geeignet ist, einen angemessenen Ausgleich der aus dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange herzustellen. In der E-Mail des Innenministeriums vom 16.04.2013 an das Regierungspräsidium Freiburg heißt es, die Praxis des Innenministeriums seit der Neuregelung des Verfahrens ab 2007 bei der Zulassung von Ausnahmen von der Altersgrenze habe sich ausschließlich daran orientiert, „ob bei einer Nichtzulassung gesetzgeberische Wertungen an anderer Stelle unbeachtet blieben (vgl. die Regelungen in der InA zu Erziehungszeiten usw.) oder ob die Anwendung der Altersgrenze eine gänzliche Verweigerung der Teilnahme zur Folge hätte und damit den Intentionen des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwider liefe (daher die einmalige Zulassung von Bewerbern über dem Höchstalter, wenn wegen der Mindestdienstzeit noch keine Möglichkeit der Teilnahme bestanden hat)“. Diese - im Übrigen allem Anschein nach auch nicht aufgrund einer verwaltungsinternen Regelung - geübte Verwaltungspraxis beruht nicht auf einer entsprechenden normativen Regelung in der Polizei-Laufbahnverordnung, so dass von der Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze ausgegangen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache, war eine Minderung des für das Hauptsacheverfahren heranzuziehenden Auffangstreitwerts nicht geboten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 K 684/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 K 684/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 K 684/13 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20


(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 16


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden 1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 K 684/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 K 684/13.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Apr. 2015 - 3 K 862/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Jahr 2015 zuzulassen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.00

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 05. Juni 2014 - 12 K 2288/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe  1 Der zulässige Eilantrag des am 13.04.1969 geborenen Antragstellers, ein derzeit mit A 8 besoldeter Polizeio

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden

1.
a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind;
b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind;
c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist;
3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind;
4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.