Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen xxx xxx (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.
Am 13.09.2007 wurde C. gemeinsam mit ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter xxx-xxx vom Jugendamt des Klägers im Sozialpädagogischen Zentrum (SPZ) xxx xxx xxx - xxx xxx xxx-, xxx- xxx xxx - xx xxx (Landkreis Dxxx) untergebracht. C. hatte sich am 13.09.2007 - wie auch in den Wochen zuvor - im Elternhaus des Vaters der gemeinsamen Tochter in xxx (Landkreis Dxxx) aufgehalten. Gemeldet war sie bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch in Exxx (Landkreis Txxx). Ihre sorgeberechtigte Mutter, xxx xxx (im Folgenden: P.) war bis 30.09.2007 ebenfalls in Exxx gemeldet, wohin sie gemeinsam mit C. ca. im Februar/März 2007 von ihrem früheren Wohnort im Landkreis Dxxx aus gezogen war. Ab 01.10.2007 war P. bei der Beklagten gemeldet.
Der Kläger übernahm die Kosten der Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte er dies der Beklagten mit und bat um Anerkennung deren Zuständigkeit. Der Vater der C. sei in Berlin wohnhaft. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 11.09.2007 in Dxxx. Seit 01.10.2007 sei sie bei der Beklagten gemeldet. Der Kläger sei gem. § 86d SGB VIII vorläufig tätig geworden, da sich C. zum Zeitpunkt der Hilfe im Bereich des Klägers aufgehalten habe. Bis zur Übernahme des Hilfefalles werde die Hilfegewährung gem. § 86c SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Es werde um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 11.09.2007 gebeten. Mit Schreiben vom 11.12.2007 erläuterte der Kläger die näheren Umstände der Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 14.12.2007 lehnte die Beklagte den Kostenerstattungsantrag mit der Begründung ab, C. befinde sich mit ihrer Tochter in einer Mutter- und Kind-Einrichtung. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 86b Abs. 1 SGB VIII. Daher sei der gewöhnliche Aufenthalt von C. vor Beginn der Leistung maßgebend. Dieser sei aber nicht im Bereich der Beklagten gewesen. Leistungsempfänger seien die minderjährige Mutter und ihr Kind. Die Mutter könne selbst einen Antrag gem. § 19 SGB VIII stellen. Zur weiteren Begründung wurde später eine Stellungnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 02.04.2008 übersandt.
Am 08.06.2009 beantragte P. beim Kläger die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für C..
Mit Schreiben vom 30.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum ab 01.10.2007 auf. Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte der Kläger P. Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII. Die Hilfegewährung erfolge ab 08.06.2009 gem. § 43 SGB I vorläufig bis zur endgültigen Übernahme durch die Beklagte. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich zur Zeit auf ca. 4.000,-- EUR monatlich. Mit Schreiben vom 21.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Jugendhilfefall werde zum 01.10.2009 von ihr in eigener Zuständigkeit übernommen. Die Kosten für den Zeitraum 08.06.2009 bis 30.09.2009 würden erstattet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2010 seine Kostenerstattungsforderung beziffert und die Kosten für die Monate Oktober 2007 bis Juni 2009 im Einzelnen aufgeführt hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2010 weiterhin die geltend gemachte Forderung ab.
Am 24.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Erstattung von Kosten i.H. von 83.630,34 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Kosten der Inobhutnahme seien zunächst von ihm übernommen worden. Am 25.10.2007 habe P. bei der Beklagten einen Antrag auf Jugendhilfe stellen wollen und sei bei deren Jugendamt vorstellig geworden. Der als Vertretung der zuständigen Sachbearbeiterin tätige Mitarbeiter habe den Antrag aber nicht angenommen. P. habe sich daraufhin am 29.10. telefonisch an das Jugendamt des Klägers gewandt. Es sei umgehend Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten genommen und das Unverständnis darüber geäußert worden, dass im Vertretungsfall keine Anträge angenommen würden. Es sei bereits die Geltendmachung der Kostenerstattung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei der Kostenerstattungsanspruch für die Inobhutnahme von C. gem. §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII geltend gemacht worden, weil deren sorgeberechtigte Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet gewesen sei. Die Beklagte sei gem. § 89b SGB VIII verpflichtet, Kostenerstattung für die Inobhutnahme von C. zu leisten. C. sei im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden. Für die Inobhutnahme sei der Kläger nach § 87 SGB VIII zuständig gewesen, da sich C. seinerzeit in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe. Die Inobhutnahme habe den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angedauert. Die Gewährung anderer Hilfen sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erfolgt, so dass die Inobhutnahme auch nicht geendet habe. Insbesondere sei keine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt worden. Beim SPZ handle es sich nicht um eine Mutter- und Kind-Einrichtung. Eine entsprechende Erlaubnis liege in Bezug auf die Einrichtung nicht vor. Eine Leistung nach § 19 SGB VIII umfasse die Betreuung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung eines Kindes in einer geeigneten Wohnform für Mütter oder Väter, die alleine für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hätten und dieser Hilfe aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung bedürften. Die Zielsetzung der Hilfe liege in der auf die Erziehungsfähigkeit bezogenen Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils. Die Inobhutnahme der C. sei jedoch nicht allein mit dem Ziel erfolgt, eine auf die Erziehungsfähigkeit bezogene Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Der Hilfebedarf sei darüber hinausgegangen und habe nicht allein aus dem Umstand resultiert, dass sie Mutter sei. Vor der Inobhutnahme habe die Mutter von C. sich nicht in abgesprochener Weise um ihre Tochter und Enkelin kümmern können. Sie habe nur unregelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter gehabt und sei nur schwer zu erreichen gewesen. Zur Zeit der Inobhutnahme habe C. keinen verlässlichen Wohnsitz gehabt und die Schule nicht verlässlich besuchen können. In der Lebenssituation bei den Eltern des Kindesvaters habe sie sich überfordert gezeigt. Sie habe keine eigenen Entscheidungen fällen und nicht Verantwortung für sich und das Kind übernehmen können. Sie habe Unterstützung und Verlässlichkeit in ihrer eigenen Entwicklung benötigt. Nachdem die Situation bei einem Besuch des Jugendamts am 13.09.2007 eskaliert sei und C. zusammen mit ihrer Tochter einen Fluchtversuch unternommen habe, sei zu ihrem Schutz eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII durchgeführt worden. C. habe keinen Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt. Eine solche Leistung wäre auch nicht ausreichend gewesen, da eine Hilfe zur Erziehung allein C. nicht ausreichend geholfen hätte. Die Anstalt xxx xxx xxx sei nicht als Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet. Dass die Einrichtung mehrfach als eine solche Einrichtung bezeichnet worden sei, habe keine Relevanz. Die falsche Bezeichnung könne nicht dazu führen, dass eine Einrichtung, die die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, zu einer Mutter-Kind-Einrichtung werde. Der Vortrag der Beklagten, sie sei weder rechtzeitig noch angemessen in das Verfahren einbezogen worden, treffe nicht zu. Der Kläger habe erst am 24.10.2007 durch Meldeauskunft erfahren, dass P. nach Vxxx verzogen sei. Erst nach einem Auskunftsersuchen bei der Beklagten vom 29.10.2007 sei ihm am 08.11.2007 mitgeteilt worden, dass P. in Vxxx gemeldet sei. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei dem Jugendamt der Beklagten der Sachverhalt mitgeteilt und sie gebeten worden, die Zuständigkeit anzuerkennen sowie die Kosten zu erstatten. Spätestens nach dem Tag der versuchten Antragstellung der P. am 25.10.2007 habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die lange Dauer der Inobhutnahme sei nicht vom Kläger zu vertreten. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter im Bereich der Beklagten hätte diese die nur als vorläufig gedachte Maßnahme der Inobhutnahme in eine dauerhafte Maßnahme der Jugendhilfe umwandeln müssen, zumal P. bereits am 25.10.2007 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der zuständige Mitarbeiter den schriftlichen Antrag nicht entgegengenommen habe. Auch könne dies nicht zum Nachteil des für die Inobhutnahme zuständigen Trägers gereichen und auch nicht zur Folge haben, dass über den Antrag der Mutter nicht entschieden werde. Der Stellung eines schriftlichen Antrages bedürfe es nicht. Ein mündlicher Antrag genüge. Entscheidend für die Frage der Kostenerstattungspflicht sei nach §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter. Dieser Aufenthalt sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unbestritten im Bereich der Beklagten gewesen. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich auf insgesamt 83.356,07 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zum Kostenersatz für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 i.H. von 83.356,07 EUR zu verurteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, C. habe sich gemeinsam mit ihrer Tochter ab 13.09.2007 im SPZ und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Bereits in einem Erstgespräch habe sie gegenüber den Mitarbeitern des Klägers sowie dem Vormund ihrer Tochter am 24.09.2007 erklärt, dass sie die Mutter-Kind-Einrichtung nicht mehr wechseln wolle und von dort aus die Schule in Dxxx weiter besuchen wolle. Dagegen seien weder von ihrer Mutter noch vom Vormund ihrer Tochter Einwände erhoben worden. C. sei nach § 19 SGB VIII für sich und das Kind unter 6 Jahren leistungsberechtigt gewesen. Nachdem sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, habe sie nach § 36 SGB I einen Antrag stellen können. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach ihrem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt und nicht nach dem Aufenthalt ihrer Mutter. Tatsächlich handle es sich bei der Unterbringung im SPZ um eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII und nicht um eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Bei Einleitung und Ausgestaltung der Hilfe sei in 4 Vermerken des Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Klägers in der Zeit vom 13.09. bis 11.12.2007 wiederholt von einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen worden. Auch sei schon lange vor dem 13.09.2009 ein Hilfebedarf gegeben gewesen und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Erwägung gezogen worden. Keine Rede könne davon sein, dass es sich bei der Unterbringung um eine Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII als vorläufige Hilfe i.S. von § 43 SGB I handle. Selbst wenn eine Inobhutnahme beabsichtigt gewesen sei, habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, so dass die Beklagte weder rechtzeitig noch angemessen am Verfahren beteiligt worden sei und auf dieses keinen Einfluss habe nehmen können. Nach der Unterbringung am 13.09.2007 im SPZ sei keine Benachrichtigung an die Beklagte erfolgt. Stattdessen habe der Kläger am 25.10.2007 die Mutter von C. darauf verwiesen, bei der Beklagten nachträglich eine Inobhutnahme zu beantragen. Überdies habe er die Beklagte am 29.10.2007 nur telefonisch ersucht, mit P. einen Antrag auf Jugendhilfe - zur Ablösung der Inobhutnahme - aufzunehmen. Erst mit Schreiben vom 29.11.2007 wurden vom Kläger nähere Umstände geschildert, obwohl P. seit 01.10.2007 in Vxxx wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Vorgehen des Klägers von Anfang an wie eine Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet gewesen und mit C. so gehandhabt worden sei, habe sich die Beklagte durchweg als nicht zuständig erklärt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei zwar erstmals in der Anlage des Schreibens des Klägers vom 24.02.2010 beziffert worden, jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Sie werde von der Beklagten bestritten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf die Höhe Einfluss zu nehmen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
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Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10 zitiert 24 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel


(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 36 Handlungsfähigkeit


(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis


(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Ve

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2005 - 9 S 2633/03

bei uns veröffentlicht am 06.04.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihne
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu erstatten.Der Beklagte trägt die Koste

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.

(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den von ihrem Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik zu gewähren.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten einer beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik - LOS - durchgeführten Legastheniker-Therapie für ihren 1989 geborenen Sohn T., dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Den Klägern wurde auf ihren Antrag vom Beklagten ab 01.02.2000 Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gewährt. Sie haben sechs Kinder und sind beide berufstätig. Der Kläger zu 1 arbeitete im maßgeblichen Zeitpunkt im Schichtbetrieb und hatte zusätzlich eine Nebenbeschäftigung; die Klägerin zu 2 arbeitete halbtags in der Küche einer Wohngruppe. Die Familienhilfe wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 17.10.2000 zum 13.09.2000 mit der Begründung eingestellt, eine Begleitung und Beratung der Familie durch eine Familienhelferin sei nicht mehr erforderlich.
Nach dem Bericht der Familienhelferin vom 10.09.2000 besuchte der Sohn T. der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die 5. Klasse der ...-Schule, einer Förderschule. Er sprach sehr undeutlich, was insbesondere Dritten sowie den Eltern und Geschwistern Mühe machte, ihn zu verstehen. Aus diesem Grund besuchte er vor seiner Einschulung auch einen Sprachheilkindergarten. Die Klägerin zu 2 hatte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts bereits die kognitiven Fähigkeiten ihres Sohnes T. von der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche testen lassen und deshalb gegenüber der Familienhelferin zum Ausdruck gebracht, dass sie „möchte, dass T. den Nachhilfeunterricht bei L.O.S. in ... besucht“. Ausweislich des Tests der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Schwarzwald-Baar-Kreises (vgl. Bericht vom 17.05.2000) bewegte sich T. mit seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit insgesamt eher im Bereich der Minderbegabung, obwohl sein räumliches Vorstellungsvermögen und seine abstrakt logische Denkfähigkeit altersentsprechend waren. Deutlich unterdurchschnittliche Leistungen zeigte er in der Rechtschreibung und im Lesen. Die Ursache hierfür sei nach dem Bericht u.a. in Schwächen der auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zu vermuten. Der Bericht schließt mit der Feststellung, dass T. im Bereich der Rechtsschreibung und des Lesens einen erhöhten Förderbedarf habe.
Unter Bezugnahme auf diesen Bericht forderte der Beklagte die Kläger mit Kurzmitteilung vom 05.07.2000 auf, eine Schweigepflichtsentbindung vorzulegen und bat in einem Telefongespräch am 28.09.2000 um die Vorlage verschiedener Unterlagen in Zusammenhang mit der „LRS-Förderung“. Diese Unterlagen übersandte die Klägerin zu 2 dem Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2001 und bat um baldige Entscheidung ihres Antrags auf „Kostenübernahme LOS-VL“ da, „diese Angelegenheit seit Juli 2000 offen“ sei und sie wegen krankheitsbedingter Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sei, die monatlichen Gebühren für das LOS aufzubringen.
Mit Bescheid vom 12.03.2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die außerschulische Förderung von T. „im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII“ ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine drohende seelische Behinderung sei bei T. nicht feststellbar, weshalb eine Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nicht gewährt werden könne. Zwar habe T. in der Schule, insbesondere beim Lesen und Schreiben, erhebliche Defizite, die im normalen Schulunterricht nicht ausreichend vermindert werden könnten. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz biete jedoch keine Möglichkeit, außerschulische Fördermaßnahmen, wie z.B. Nachhilfeunterricht oder Förderung durch den Besuch der Lehrinstituts für Orthografie und Schreibtechnik, zu unterstützen, wenn nicht gleichzeitig zumindest eine drohende seelische Behinderung vorliege.
Der von den Klägern hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.06.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII liege nicht vor. Bereits die Behauptung, dass T. Legastheniker sei, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr müsse aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen von einer Lernbehinderung und Minderbegabung ausgegangen werden, die naturgemäß Probleme beim Erwerb von Sprache und Schrift mit sich bringe und zu Erscheinungsformen einer Lese- und Rechtschreibschwäche führen könne. Selbst wenn man von einer Lese- und Rechtschreibschwäche ausginge, läge jedoch keine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vor. Ergänzend zu einem von der Schule zu deckenden Förderbedarf käme allenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, d.h. möglicherweise eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SBG VIII, in Betracht.
Am Montag, dem 30.07.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Zeitraum September 2000 bis zum 28.06.2001 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides) zu verpflichten und dessen entgegenstehende Bescheide aufzuheben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2002, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht den Klägern, sondern dem Kind T. zustehe, wurde T. als Kläger zu 3 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren „einbezogen“. Der Beklagte ist der subjektiven Klagehäufung nicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klagen aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen beantragt.
Mit Urteil vom 25.02.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Die Kläger zu 1 und 2 seien insoweit nicht anspruchsberechtigt und dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu, da es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII fehle. Denn der Sohn T. der Kläger sei weder seelisch behindert noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass ihm im entscheidungserheblichen Zeitraum eine seelische Behinderung gedroht habe. Den Klägern zu 1 und 2 stehe jedoch ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 27 SGB VIII zu. Über diesen Antrag habe der Beklagte zwar bislang nicht entschieden, die Klage sei aber insoweit als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung  nach § 27 SGB VIII sei nämlich nicht, dass die familiäre Erziehung defizitär sei. Vielmehr müsse nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 -) darauf abgestellt werden, ob generell eine Defizitsituation vorliege, d.h., ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden sei. Die Hilfe zur Erziehung umfasse gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Zwar sei es in erster Linie Aufgabe der Schule, Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessen zu fördern. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) greife jedoch vorliegend deshalb nicht ein, weil die Förderung des Sohnes T. der Kläger in der ...-Schule nicht ausreichend gewesen sei und der Beklagte die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht darauf verwiesen habe, vermeintliche Ansprüche auf weitere Förderung gegenüber der Schule (gerichtlich) geltend zu machen. Die Kläger zu 1 und 2 hätten den Anspruch - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch rechtzeitig geltend gemacht, obwohl ein förmlicher Antrag nach Lage der Akten erst mit Schreiben vom 09.01.2001 gestellt worden sei.
Mit Zulassung durch den Senat hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit er hierdurch verpflichtet wurde, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... zu gewähren. Die Berufung wurde fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer zulässigen Untätigkeitsklage ausgegangen. Denn die Kläger hätten lediglich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gestellt, über den der Beklagte auch entschieden habe. Unabhängig hiervon, habe das Verwaltungsgericht auch unzutreffend einen Anspruch der Kläger zu 1 und 2 auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII angenommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (und des 7. Senats) liege eine Defizitsituation im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII nämlich nur dann vor, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern anzunehmen sei. Lesen und Schreiben beizubringen sei dagegen eine Sozialisationsleistung der Schule und nicht der Eltern. Dass es im Rahmen des § 27 SGB VIII nur auf die Mangellage im elterlichen Erziehungsbereich ankomme und nicht auf eine Mangellage im weiten Feld der Sozialisation insgesamt, folge auch aus der Tatsache, dass die zur Beseitigung der Mangellagen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII nur auf solche Mangellagen abstellen würden. Diese seien nämlich nur familienunterstützend, -ergänzend und -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend sei hingegen keine dieser Hilfearten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB VIII. Diese Norm nenne zwar pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen als Hilfeformen, was jedoch voraussetze, dass diese Hilfeformen in einer Hilfeart erbracht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch unzutreffend von der Notwendigkeit der Maßnahme ausgegangen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.02.2003 - 8 K 1236/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur dann zur Anwendung komme, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliege, sei rechtsirrig. Vielmehr sei - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf das Vorliegen einer generellen Defizitsituation abzustellen. Diese habe vorgelegen, da die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, ihren Sohn T. zur Linderung seiner Lese- und Rechtschreibschwäche genügend zu unterstützen. Erforderliche Hilfe sei auch von der Schule tatsächlich nicht zu erlangen gewesen.
15 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
29 
Rechtsmittelbelehrung
30 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
31 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
32 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
33 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
34 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den von ihrem Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik zu gewähren.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten einer beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik - LOS - durchgeführten Legastheniker-Therapie für ihren 1989 geborenen Sohn T., dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Den Klägern wurde auf ihren Antrag vom Beklagten ab 01.02.2000 Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gewährt. Sie haben sechs Kinder und sind beide berufstätig. Der Kläger zu 1 arbeitete im maßgeblichen Zeitpunkt im Schichtbetrieb und hatte zusätzlich eine Nebenbeschäftigung; die Klägerin zu 2 arbeitete halbtags in der Küche einer Wohngruppe. Die Familienhilfe wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 17.10.2000 zum 13.09.2000 mit der Begründung eingestellt, eine Begleitung und Beratung der Familie durch eine Familienhelferin sei nicht mehr erforderlich.
Nach dem Bericht der Familienhelferin vom 10.09.2000 besuchte der Sohn T. der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die 5. Klasse der ...-Schule, einer Förderschule. Er sprach sehr undeutlich, was insbesondere Dritten sowie den Eltern und Geschwistern Mühe machte, ihn zu verstehen. Aus diesem Grund besuchte er vor seiner Einschulung auch einen Sprachheilkindergarten. Die Klägerin zu 2 hatte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts bereits die kognitiven Fähigkeiten ihres Sohnes T. von der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche testen lassen und deshalb gegenüber der Familienhelferin zum Ausdruck gebracht, dass sie „möchte, dass T. den Nachhilfeunterricht bei L.O.S. in ... besucht“. Ausweislich des Tests der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Schwarzwald-Baar-Kreises (vgl. Bericht vom 17.05.2000) bewegte sich T. mit seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit insgesamt eher im Bereich der Minderbegabung, obwohl sein räumliches Vorstellungsvermögen und seine abstrakt logische Denkfähigkeit altersentsprechend waren. Deutlich unterdurchschnittliche Leistungen zeigte er in der Rechtschreibung und im Lesen. Die Ursache hierfür sei nach dem Bericht u.a. in Schwächen der auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zu vermuten. Der Bericht schließt mit der Feststellung, dass T. im Bereich der Rechtsschreibung und des Lesens einen erhöhten Förderbedarf habe.
Unter Bezugnahme auf diesen Bericht forderte der Beklagte die Kläger mit Kurzmitteilung vom 05.07.2000 auf, eine Schweigepflichtsentbindung vorzulegen und bat in einem Telefongespräch am 28.09.2000 um die Vorlage verschiedener Unterlagen in Zusammenhang mit der „LRS-Förderung“. Diese Unterlagen übersandte die Klägerin zu 2 dem Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2001 und bat um baldige Entscheidung ihres Antrags auf „Kostenübernahme LOS-VL“ da, „diese Angelegenheit seit Juli 2000 offen“ sei und sie wegen krankheitsbedingter Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sei, die monatlichen Gebühren für das LOS aufzubringen.
Mit Bescheid vom 12.03.2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die außerschulische Förderung von T. „im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII“ ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine drohende seelische Behinderung sei bei T. nicht feststellbar, weshalb eine Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nicht gewährt werden könne. Zwar habe T. in der Schule, insbesondere beim Lesen und Schreiben, erhebliche Defizite, die im normalen Schulunterricht nicht ausreichend vermindert werden könnten. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz biete jedoch keine Möglichkeit, außerschulische Fördermaßnahmen, wie z.B. Nachhilfeunterricht oder Förderung durch den Besuch der Lehrinstituts für Orthografie und Schreibtechnik, zu unterstützen, wenn nicht gleichzeitig zumindest eine drohende seelische Behinderung vorliege.
Der von den Klägern hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.06.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII liege nicht vor. Bereits die Behauptung, dass T. Legastheniker sei, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr müsse aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen von einer Lernbehinderung und Minderbegabung ausgegangen werden, die naturgemäß Probleme beim Erwerb von Sprache und Schrift mit sich bringe und zu Erscheinungsformen einer Lese- und Rechtschreibschwäche führen könne. Selbst wenn man von einer Lese- und Rechtschreibschwäche ausginge, läge jedoch keine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vor. Ergänzend zu einem von der Schule zu deckenden Förderbedarf käme allenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, d.h. möglicherweise eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SBG VIII, in Betracht.
Am Montag, dem 30.07.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Zeitraum September 2000 bis zum 28.06.2001 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides) zu verpflichten und dessen entgegenstehende Bescheide aufzuheben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2002, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht den Klägern, sondern dem Kind T. zustehe, wurde T. als Kläger zu 3 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren „einbezogen“. Der Beklagte ist der subjektiven Klagehäufung nicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klagen aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen beantragt.
Mit Urteil vom 25.02.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Die Kläger zu 1 und 2 seien insoweit nicht anspruchsberechtigt und dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu, da es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII fehle. Denn der Sohn T. der Kläger sei weder seelisch behindert noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass ihm im entscheidungserheblichen Zeitraum eine seelische Behinderung gedroht habe. Den Klägern zu 1 und 2 stehe jedoch ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 27 SGB VIII zu. Über diesen Antrag habe der Beklagte zwar bislang nicht entschieden, die Klage sei aber insoweit als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung  nach § 27 SGB VIII sei nämlich nicht, dass die familiäre Erziehung defizitär sei. Vielmehr müsse nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 -) darauf abgestellt werden, ob generell eine Defizitsituation vorliege, d.h., ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden sei. Die Hilfe zur Erziehung umfasse gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Zwar sei es in erster Linie Aufgabe der Schule, Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessen zu fördern. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) greife jedoch vorliegend deshalb nicht ein, weil die Förderung des Sohnes T. der Kläger in der ...-Schule nicht ausreichend gewesen sei und der Beklagte die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht darauf verwiesen habe, vermeintliche Ansprüche auf weitere Förderung gegenüber der Schule (gerichtlich) geltend zu machen. Die Kläger zu 1 und 2 hätten den Anspruch - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch rechtzeitig geltend gemacht, obwohl ein förmlicher Antrag nach Lage der Akten erst mit Schreiben vom 09.01.2001 gestellt worden sei.
Mit Zulassung durch den Senat hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit er hierdurch verpflichtet wurde, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... zu gewähren. Die Berufung wurde fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer zulässigen Untätigkeitsklage ausgegangen. Denn die Kläger hätten lediglich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gestellt, über den der Beklagte auch entschieden habe. Unabhängig hiervon, habe das Verwaltungsgericht auch unzutreffend einen Anspruch der Kläger zu 1 und 2 auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII angenommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (und des 7. Senats) liege eine Defizitsituation im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII nämlich nur dann vor, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern anzunehmen sei. Lesen und Schreiben beizubringen sei dagegen eine Sozialisationsleistung der Schule und nicht der Eltern. Dass es im Rahmen des § 27 SGB VIII nur auf die Mangellage im elterlichen Erziehungsbereich ankomme und nicht auf eine Mangellage im weiten Feld der Sozialisation insgesamt, folge auch aus der Tatsache, dass die zur Beseitigung der Mangellagen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII nur auf solche Mangellagen abstellen würden. Diese seien nämlich nur familienunterstützend, -ergänzend und -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend sei hingegen keine dieser Hilfearten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB VIII. Diese Norm nenne zwar pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen als Hilfeformen, was jedoch voraussetze, dass diese Hilfeformen in einer Hilfeart erbracht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch unzutreffend von der Notwendigkeit der Maßnahme ausgegangen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.02.2003 - 8 K 1236/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur dann zur Anwendung komme, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliege, sei rechtsirrig. Vielmehr sei - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf das Vorliegen einer generellen Defizitsituation abzustellen. Diese habe vorgelegen, da die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, ihren Sohn T. zur Linderung seiner Lese- und Rechtschreibschwäche genügend zu unterstützen. Erforderliche Hilfe sei auch von der Schule tatsächlich nicht zu erlangen gewesen.
15 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
29 
Rechtsmittelbelehrung
30 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
31 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
32 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
33 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
34 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.