Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für eine jugendhilferechtliche Maßnahme.
Die damals 15-jährige AX KX wurde am 04.12.2011 im Einverständnis mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter durch das Jugendamt des Klägers, in dessen Zuständigkeitsbereich die Jugendliche zusammen mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und einem Halbbruder seinerzeit wohnhaft waren, in Obhut genommen. Der Inobhutnahme voraus gegangen war eine heftige innerfamiliäre Auseinandersetzung, in deren Folge die Jugendliche zunächst unbekannten Aufenthalts war; nachdem sie durch die Polizei aufgefunden und zu ihrer Familie zurück gebracht worden war, eskalierte der Streit erneut und die Jugendliche wurde von der Polizei abgeholt und dem Jugendamt übergeben. Es folgte am gleichen Tag eine Unterbringung der Jugendlichen in der „heilpädagogischen Wohngruppe DX“ des X Jugendhilfeverbunds DX zu einem Entgeltsatz von 128,92 EUR / Tag.
Am 13.12.2011 fand in der Jugendhilfeeinrichtung ein Gespräch statt, an dem u.a. AX KX und ihre Mutter teilnahmen. Die Kindsmutter berichtete ausweislich eines Aktenvermerks, sie werde am 29.12.2011 umziehen und im Raum LX leben. Die Jugendliche erklärte, keinesfalls mit der Mutter umziehen oder gar in eine gemeinsame Wohnung ziehen zu wollen; auch die Möglichkeit, in eine Jugendhilfeeinrichtung im Kreis LX zu wechseln, lehnte sie ab. Daraufhin wurde laut Aktenvermerk vereinbart, die Jugendliche solle in der Wohngruppe bleiben und nach dem Umzug der Mutter solle eine Lösung mit dem dann zuständigen Jugendamt gesucht werden.
Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2011 über den Jugendhilfefall informiert hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2012 mit, die Kindsmutter sei ab 29.12.2011 in X gemeldet, und bat um weitere Informationen zum Ablauf der Inobhutnahme und ggf. weiteren jugendhilferechtlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 23.01.2012 schilderte der Kläger die relevanten Umstände und bat den Beklagten, gemeinsam mit der Jugendlichen und der Kindsmutter ein Hilfeplanverfahren einzuleiten, da ein dringender Jugendhilfebedarf in Form einer stationären Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gegeben sei. Nach aktueller Sachlage scheine eine Rückführung der Jugendlichen zu ihrer Mutter nicht möglich, da dies von Seiten des Kindes strikt abgelehnt werde; die örtliche Zuständigkeit liege nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beim Jugendamt des Beklagten.
Mit E-Mails vom 09.02.2012 und vom 14.02.2012 betonte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Notwendigkeit einer perspektivischen Klärung, die dringend angezeigt, im Rahmen einer Inobhutnahme jedoch nicht möglich sei; auch die Jugendhilfeeinrichtung habe hohen Gesprächsbedarf und brauche einen verlässlichen Ansprechpartner, zumal fraglich sei, ob die Jugendliche dort bleiben könne. Der Beklagte wurde aufgefordert, baldmöglichst eine Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zu treffen und den Fall zu übernehmen.
Am 22.02.2012 kam es ausweislich eines Aktenvermerks zunächst zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern des Jugendamts des Klägers, Mitarbeitern der Wohngruppe und AX KX, in dessen Verlauf die Jugendliche signalisierte, sie werde nicht in der Wohngruppe bleiben, und auf einem sofortigen Auszug beharrte. Mitarbeiter berichteten, sie halte sich nicht an Regeln. Dabei wurde vereinbart, dass ein Mitarbeiter des Jugendamts die Jugendliche für ein Gespräch mit der Kindsmutter nach W... fährt. Im Verlauf des Gesprächs mit der Mutter wurde sie hysterisch und gewalttätig, so dass die Polizei eingeschaltet werden musste, welche sie in die Jugendpsychiatrie verbrachte. In die heilpädagogische Wohngruppe kehrte die Jugendliche in der Folge nicht zurück.
Mit Schreiben vom 25.02.2012 berichtete der Kläger gegenüber dem Beklagten über den Verlauf der Ereignisse vor und am 22.02.2012. Ferner wies der Kläger darauf hin, dass es für die Jugendliche außer Beratungsgesprächen bis zur Inobhutnahme keine jugendhilferechtlichen Leistungen gegeben habe.
Mit Bescheid des Klägers vom 27.02.2012 wurde die Inobhutnahme zum 22.02.2012 beendet.
Mit Schreiben vom 29.02.2012 bat der Kläger den Beklagten um Zusicherung der Kostenerstattung gemäß § 89b SGB VIII. Der Tagessatz in Einrichtungen des Jugendhilfeverbundes DX betrage 128,92 EUR / Tag unabhängig davon, ob es sich um eine Inobhutnahme oder um eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII handele. Mit weiterem Schreiben vom 13.03.2012 wurde der Erstattungsbetrag für den Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 mit (zunächst) 7.516,65 EUR beziffert.
10 
Mit Schreiben vom 25.04.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zwar habe die allein sorgeberechtigte Kindsmutter mit dem 29.12.2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlegt, ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89b SGB VIII ab dem 29.12.2011 bestehe jedoch nicht. Denn bereits am 13.12.2011 sei ein Gespräch in der Jugendhilfeeinrichtung geführt und dort klar geworden, dass eine Rückführung der Jugendlichen in den Haushalt ihrer Mutter nicht in Betracht komme; bereits am 13.12.2011 hätte daher die Inobhutnahme beendet und die für die Jugendliche geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung gewährt werden müssen. Dies sei nicht geschehen; die Hilfe im Rahmen des § 42 SGB VIII sei ab dem 13.12.2011 unrechtmäßig gewährt worden, so dass der Antrag auf Fallübernahme unter Verweis auf § 89f SGB VIII abgelehnt werde.
11 
Nach mehreren Mahnungen seitens des Klägers teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2014 erneut mit, dass der Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt werde, da die Leistungen ab dem 13.12.2011 unrechtmäßig erbracht worden seien.
12 
Der Kläger hat am 30.12.2015 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung sei nach Angaben des zuständigen Sozialdienstmitarbeiters nicht möglich gewesen, da zwar ein dringender Hilfebedarf bestanden habe, die Unterbringung in der Wohngruppe aber nicht geeignet gewesen sei, diesen Bedarf in der Zukunft zu decken. Weder die Jugendliche selbst noch ihre Mutter hätten ihren langfristigen Aufenthalt in der Wohngruppe gewollt, wobei sie unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft des Mädchens gehabt hätten. Das Einverständnis sowohl der Jugendlichen als auch von ihrer Mutter zum Verbleib in der Wohngruppe sei nur mangels Alternativen erfolgt und keine Basis für eine Hilfeplanung gewesen. Es habe an diesem Tag keinen angemessenen Klärungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess gegeben, an dessen Ende ein Konsens bezüglich des Hilfebedarfs hätte stehen können. Für die Fortsetzung der Inobhutnahme habe auch gesprochen, dass die berechtigte Hoffnung bestanden habe, bei der vereinbarten Weihnachtsbeurlaubung komme es zu einer Annäherung der Beteiligten und damit zur Beendigung der Inobhutnahme. Auch habe es keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gegeben. Selbst wenn die Hilfe im Rahmen des § 42 SGB VIII unrechtmäßig gewährt worden sein sollte, sei allein darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung vorgelegen hätten und auf Antrag der Mutter hätten gewährt werden müssen und ob dadurch Kosten in gleicher Höhe entstanden wären. Dies sei hier der Fall, da der Tagessatz für die stationäre Unterbringung in der heilpädagogischen Wohngruppe sowohl für die Hilfe nach § 34 SGB VIII als auch für die Unterbringung nach § 42 SGB VIII täglich 128,92 EUR betrage. Der Kostenerstattungsanspruch berechne sich aus den Heimkosten für den Zeitraum 29.12.2011 bis zum 22.02.2012, Taschengeld sowie Fahr- und Paketkosten (i.H.v. insgesamt 7.555,15 EUR) abzüglich Ersatzleistungen (Kostenersatz der Mutter sowie BAföG-Leistungen i.H.v. insgesamt 1.262,25 EUR), woraus sich ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 6.292,90 EUR ergebe. Auf Nachfrage des Gerichts teilt der Kläger mit, dass er mit dem örtlich ansässigen Jugendhilfeverbund eine Sondervereinbarung getroffen habe, die Inobhutnahmen mit dem gleichen Tagessatz abzurechnen wie normale Unterbringungen, und nicht, wie üblich, mit einem höheren Satz. Der berechnete Tagessatz sei außerdem relativ niedrig gewesen im Vergleich zu den Tagessätzen für Inobhutnahmen anderer Einrichtungen, die sich seinerzeit zwischen 148,77 EUR und 278,25 EUR bewegt hätten. Eine Hilfe zur Erziehung sei nicht eingerichtet worden, da sich weder die Jugendliche noch die Wohngruppe ihren längeren Aufenthalt dort hätten vorstellen können und da außerdem nach Auffassung des Klägers eine Unterbringung in der Region LX in der Nähe der Mutter sinnvoll gewesen wäre. Eine vorübergehende Verlegung bis zum Umzug wäre weder leicht zu realisieren noch pädagogisch sinnvoll gewesen; deshalb habe man sich auch wiederholt an den Beklagten gewandt mit der Bitte, sich in die Hilfeplanung einzuklinken. Andere in Frage kommende heilpädagogische Wohngruppen im Zuständigkeitsbereich des Klägers hätten Tagessätze von 124,94 EUR, bis 180,50 EUR gehabt.
13 
Der Kläger beantragt, sachdienlich formuliert,
14 
den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu erstatten.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird vorgetragen: Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sei, wenn die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprächen, unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. Dies hätte vorliegend nach dem Gespräch am 13.12.2011 erfolgen müssen. Fehle es an einem Antrag der Sorgeberechtigten, müsse zur Klärung der Situation eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Das Jugendamt müsse unverzüglich Sorge dafür tragen, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit erforderlichen Anschlussmaßnahmen ersetze. Der Kläger habe versäumt, am 13.12.2011 von der allein sorgeberechtigten Mutter einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung aufzunehmen bzw. bei deren Weigerung eine Entscheidung durch das Familiengericht herbeizuführen. Infolge dieses Versäumnisses sei der Kläger gezwungen gewesen, die Heimunterbringung weiterhin auf Grundlage von § 42 SGB VIII anstatt, wie erforderlich, nach §§ 27, 34 SGB VIII und damit nicht rechtmäßig im Sinne von § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erbringen.
18 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Klägers (zwei Bände) und des Beklagten (ein Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 für AX KX im Rahmen der Inobhutnahme aufgewandten Jugendhilfekosten (i.H.v. 6.292,90 EUR).
21 
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.
22 
1. Zwischen den Beteiligten herrscht - zurecht - dahingehend Einigkeit, dass der Beklagte für jugendhilferechtliche Leistungen, die für die Jugendliche im Rahmen der am 04.12.2011 erfolgten Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII erbracht wurden, grundsätzlich mit dem Umzug der allein sorgeberechtigten Kindsmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 29.12.2011 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden ist. Auch die Aufwendungen als solche - nach Abzug von Ersatzleistungen i.H.v. 6.292,90 EUR - stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
23 
2. Umstritten zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage, ob die Inobhutnahme der Jugendlichen auch für hier in Rede stehenden den Zeitraum ab dem 29.12.2011 im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „den Vorschriften dieses Buches entspricht“ bzw. entsprochen hat und der Beklagte daher kostenerstattungspflichtig ist. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
24 
Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - damit korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen erstatten zu müssen, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris).
25 
Die Inobhutnahme der Jugendlichen war für den gesamten Zeitraum - somit auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 - gesetzeskonform in diesem Sinne.
26 
2.1 Bei Beginn der Inobhutnahme - am 04.12.2011 - lagen die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII für die Inobhutnahme der Jugendlichen unzweifelhaft vor. Denn infolge des zwischen ihr und ihrer Mutter (wieder) eskalierten innerfamiliären Konflikts war, gerade vor dem Hintergrund eines ohnehin sehr angespannten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter und fehlender Einflussnahmemöglichkeiten der Mutter auf das Verhalten ihrer Tochter, ernsthaft zu befürchten, dass die 15-Jährige erneut, wie bereits wenige Tage zuvor, von zuhause weglaufen und sich dadurch in erhebliche Gefahr bringen würde. Auch war zweifellos der Kläger für die Inobhutnahme gemäß § 87 SGB VIII örtlich zuständig.
27 
2.2 Im Ergebnis war auch die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme am 29.12.2011 und darüber hinaus gesetzeskonform.
28 
Die Inobhutnahme ist, worauf der Beklagte zurecht hinweist, eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen; dagegen ist sie nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Für den streng vorläufigen Charakter der Inobhutnahme spricht nicht nur der Wortlaut der Regelung - so ist der erste Abschnitt des dritten Kapitels SGB VIII überschrieben mit „vorläufige Maßnahmen“, und auch in der Regelung selbst ist von „vorläufiger“ Unterbringung die Rede (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) -, sondern auch der Umstand, dass eine Inobhutnahme zum effektiven Schutz des Kindes oder Jugendlichen ungeachtet der grundsätzlich bestehenden elterlichen bzw. familiengerichtlichen Entscheidungskompetenz ein unmittelbares Tätigwerden des Jugendamts ermöglicht, welches nicht zur Disposition der Erziehungsberechtigten steht (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 1; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand April 2016, § 42 Rn. 15). Vor dem Hintergrund des vorläufigen Charakters der Inobhutnahme regelt § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, dass, falls die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen, unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten ist. In diesem Rahmen ist das Jugendamt verpflichtet, im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten - bzw., falls diese keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe stellen, durch ersetzende Entscheidung des Familiengerichts - die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24, 184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250). Erfolgt die Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, so hat das Jugendamt diese Gefahr für das Kindeswohl so rasch wie möglich abzuwenden und dafür zu sorgen, dass das Kind bzw. der Jugendliche in ein geordnetes Dasein eingegliedert wird, in welchem seine auf Dauer berechnete Entwicklung und Erziehung gewährleistet erscheint (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris).
29 
Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme ist gesetzlich nicht geregelt. Um einen kontinuierlichen Hilfeprozess sicherzustellen und eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung zu vermeiden, ist die Inobhutnahme allerdings nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe; mithin geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Inobhutnahme trotz ihres vorläufigen Charakters im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern kann (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250; Meysen/Schindler, JAmt 2004, 449).
30 
Ob im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten für die Inobhutnahme ausreicht, um den mit ihr beabsichtigten Zweck erreichen, mit der Folge, dass regelmäßig längere Zeiträume nicht mehr als dem vorläufigen Charakter des § 42 SGB VIII entsprechend anzusehen sind (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris), und ob daraus im Gegenzug gefolgert werden kann, dass eine Inobhutnahme, die weniger als drei Monate andauert, normalerweise als noch gesetzeskonform angesehen werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall entspricht ein Zeitraum von gut elf Wochen - 04.12.2011 bis 22.02.2012 - für die hier in Rede stehende Inobhutnahme angesichts der konkreten Umstände gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII (noch) den Vorschriften des SGB VIII.
31 
2.2.1 Ein wesentliches Argument dafür, dass das Jugendamt des Klägers nicht bereits im Dezember 2011 ein Hilfeplanverfahren auf Grundlage des § 36 SGB VIII eingeleitet hat, war laut Kläger die seinerzeitige Einschätzung aller Beteiligter - der Mitarbeiter der heilpädagogischen Wohngruppe, der Mitarbeiter des Jugendamts, der Kindsmutter und auch der Jugendlichen selbst -, dass es aus unterschiedlichen Gründen höchst zweifelhaft sei, ob die Wohngruppe für die 15-Jährige auf Dauer die geeignete Form der Hilfe sei; es habe sich, so der Kläger, hierbei nur um einen Minimalkonsens gehandelt, dem es an der notwendigen Akzeptanz gefehlt habe und der daher keine Basis für die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung respektive einer Hilfeplanung gewesen sei.
32 
Damit aber verengt der Kläger den möglichen Inhalt einer Hilfeplanung. Diese nämlich wäre mitnichten darauf beschränkt gewesen, speziell in der heilpädagogischen Wohngruppe eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII zu installieren; vielmehr hätte Sinn und Zweck einer Hilfeplanung gerade sein können und müssen, für die Jugendliche eine Hilfe- und ggf. Unterbringungsform zu finden, die mehr als ein Minimalkonsens ist. Allein der Umstand, dass am 13.12.2011 offenbar kein Ergebnis über das weitere Vorgehen erzielt werden konnte, führte folglich nicht dazu, dass sich der Kläger nicht aktiv im Rahmen der weiteren Hilfeplanung um die Herbeiführung einer mittelfristig tragfähigen Lösung für die Jugendliche hätte bemühen müssen.
33 
2.2.2 Richtig ist weiter, dass seinerzeit kein Antrag der allein sorgeberechtigten Kindsmutter auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung vorlag und dass offenbar kein Konsens mit der Kindsmutter in Bezug auf die Problemlage, den Hilfebedarf, die geeignete Hilfeart, die Auswahl der Einrichtung und die entsprechende Ausgestaltung der Hilfe gefunden werden konnte.
34 
Auch dies ist aber kein Grund dafür, die einmal angeordnete Inobhutnahme weiterlaufen zu lassen, selbst wenn die Sorgeberechtigte, wie hier, damit einverstanden ist. Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung -, muss vielmehr, sobald feststeht, dass eine gemeinsame Perspektive für das betroffene Kind mit allen Beteiligten nicht erarbeitet werden kann, zur Klärung der Situation vom Jugendamt eine (ggf. vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden, welche das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2011 - 11 K 319/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris; Hauck/Noftz, STB VIII, Stand 05/16, § 42 Rn. 22). Auch das Fehlen eines Antrag der Kindsmutter vermag daher die Weiterführung der Inobhutnahme durch den Kläger nicht zu rechtfertigen.
35 
2.2.3 Der Kläger weist allerdings zurecht darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 04.12.2011 zu erwarten war, dass die allein sorgeberechtigte Kindsmutter in nächster Zeit - nämlich am 29.12.2011 - in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verziehen würde mit der Folge eines Wechsels in der Zuständigkeit für jugendhilferechtliche Maßnahmen vom Kläger auf den Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
36 
Sind für die Inobhutnahme und für mögliche Anschlusshilfen unterschiedliche Träger zuständig - was nicht nur bei einem Umzug des bzw. der Sorgeberechtigten während der laufenden Inobhutnahme wie hier, sondern auch dann der Fall sein kann, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes bzw. Jugendlichen vor der Inobhutnahme und der gewöhnliche Aufenthaltsort seiner Sorgeberechtigten auseinanderfallen -, stellt sich die Frage, inwieweit es Aufgabe des gemäß § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts ist, ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit für weitere Maßnahmen das Hilfeplanverfahren selbst und in eigener Verantwortung durchzuführen.
37 
§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII spricht nur auf den ersten Blick dafür, die Verantwortung für den die Anschlusshilfe steuernden Hilfeplanungsprozess bei dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zu sehen, denn dort ist lediglich von der „Einleitung“ des Hilfeplanverfahrens, nicht von dessen „Durchführung“ die Rede (hierauf hinweisend auch Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, § 87 Rn. 17). Zwar wird es für den Fall einer ungeteilten Zuständigkeit des Jugendamts für die Inobhutnahme wie auch für Anschlussmaßnahmen mit der Einleitung des Hilfeplanverfahren nicht sein Bewenden haben können, wird dieses vielmehr vom Jugendamt zügig durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden müssen; der Wortlaut der Regelung spricht aber jedenfalls nicht dagegen, im Falle divergierender Zuständigkeiten zwischen der Einleitung und der Durchführung des Hilfeplanverfahrens zu trennen. Auch § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII, wonach die Inobhutnahme endet mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, bestimmt nicht, welche Behörde diese Entscheidung trifft, enthält insbesondere - anders als etwa Absatz 3 der Vorschrift - keine Aufgabenzuweisung an das nach § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt. Sähe man dessen ungeachtet das nach § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt in der fachlichen Verantwortung für den gesamten, die Anschlusshilfe konstituierenden und sie präjudizierenden Hilfeplanungsprozess (so etwa Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40 ff.; unklar insoweit DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250), hätte dies zur Konsequenz, dass dem für die Anschlusshilfe zuständigen Sozialleistungsträger nur noch die Aufgabe verbliebe, den auswärts - und ggf. ohne Kenntnis der spezifischen örtlichen Verhältnisse - konzipierten Hilfeplan umzusetzen und die Kosten hierfür zu tragen, was zu erheblichen Friktionen führen und die angestrebte Kontinuität des Hilfeprozesses gefährden könnte (hierauf verweisend auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 42).
38 
Entscheidend gegen die Annahme, das nach § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme Jugendamt und nicht der für die Anschlusshilfe zuständige Sozialleistungsträger trage die fachliche Verantwortung für den die Anschlusshilfe konstituierenden Hilfeplanungsprozess, spricht ferner die Überlegung, dass die Anschlusshilfe nicht notwendig eine solche aus dem Bereich des SGB VIII sein muss, sondern, wie sich auch aus § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, der allgemein von „Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch“ spricht, beispielsweise auch eine Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche nach §§ 53 ff. SGB XII oder stationäre Krankenbehandlung nach SGB V sein kann, für die andere Leistungsträger zuständig sind; in diesen Fällen fehlte dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamt sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch das fachliche Know-how für die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens
39 
Vor diesem Hintergrund ist § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII bei einem Auseinanderfallen der Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII und derjenigen für die Anschlusshilfe dahin auszulegen, dass dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger zunächst lediglich eine Initiativpflicht auferlegt ist dahingehend, den für mögliche Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträger über die eingetretene Situation und den bisher erreichten Stand des Clearingprozesses zu informieren, damit jener in die Lage versetzt wird, den Hilfeplanprozess in eigener fachlicher Verantwortung fortzuführen und entsprechende Maßnahmen zu gewähren; der sachlich und örtlich zuständige Sozialleistungsträger hat den Fall damit bereits vor Beendigung der Inobhutnahme in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen (so auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand April 2016, § 42 Rn. 61; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, § 87 Rn. 16 ff.). Eine derart klare Zuweisung der fachlichen Verantwortung an den endgültig zuständigen Leistungsträger ist insbesondere auch der Auffassung vorzuziehen, wonach zwar das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt für den Hilfeplanungsprozess verantwortlich sein soll, dieses gleichwohl aber nur erste Perspektiven entwickeln und ohne Einschaltung des Heimatjugendamts keine Zusagen im Hinblick auf weiterführende Hilfen machen dürfe (so Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34), denn eine derartige, in ihrem konkreten Inhalt nur schwer fassbare Aufgabenverteilung, die, wie gesehen, von Gesetzes wegen nicht gefordert ist, verkompliziert den Hilfeplanungsprozess und läuft damit dem in § 42 SGB VIII angelegten Gebot zügiger Krisenklärung zuwider.
40 
Eine Auslegung des § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII dahingehend, dass für den Hilfeplanungsprozess der endgültig zuständige Sozialleistungsträger verantwortlich ist, darf allerdings nicht dazu führen, den vorläufigen Charakter der Inobhutnahme zu unterlaufen. Aus diesem Grunde ist das gemäß § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt mit der Information des für Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträgers nicht gänzlich aus seiner Steuerungsverantwortung entlassen; vielmehr hat es, wenn der eigentlich zuständige Träger nicht bereit ist, den Fall und damit das Hilfeplanverfahren zu übernehmen, gleichwohl auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinzuwirken und im Einzelfall ggf. gemäß § 43 Abs. 1 SGB I bzw. gemäß § 86d SGB VIII vorläufig über die geeignete und erforderliche Anschlusshilfe zu entscheiden (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, 187, § 87 Rn. 20; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, juris).
41 
Vorliegend ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Information des Beklagten umgehend nachgekommen und hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 erstmals über den Hilfefall in Kenntnis gesetzt. Nachdem am 29.12.2011 der Umzug stattgefunden und der Beklagte dies mit Schreiben vom 18.01.2012 bestätigt hatte, schilderte der Kläger bereits mit Schreiben vom 23.01.2012 die für eine Einschätzung des Hilfefalles durch den Beklagten relevanten Umstände und bat den Beklagten, gemeinsam mit der Jugendlichen und der Kindsmutter ein Hilfeplanverfahren einzuleiten, da ein dringender Jugendhilfebedarf in Form einer stationären Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gegeben sei. Die dringende Notwendigkeit einer perspektivischen Klärung bekräftigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit E-Mails vom 09.02.2013 und vom 14.02.2013 und forderte den Beklagten darin zugleich auf, baldmöglichst eine Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zu treffen und den Fall zu übernehmen.
42 
Dass der Kläger nicht bereits im Dezember 2011 in die Hilfeplanung eingetreten ist, obwohl er bis zum 29.12.2011 für jugendhilferechtliche Maßnahmen zuständig gewesen wäre, sondern die Inobhutnahme zunächst weiterlaufen ließ, ist aufgrund des zeitnah bevorstehenden Umzugs der Kindsmutter rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Obliegenheit des Klägers, für den Zeitraum bis Ende Dezember die Möglichkeiten einer (Zwischen-)Lösung für die Jugendliche auszuloten, etwa im Rahmen eines Hilfeplanprozesses bereits Erwägungen darüber anzustellen, ob für die Jugendliche eine Heimunterbringung, die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder andere jugendhilferechtliche Maßnahmen geeignet und erforderlich wären, bestand vor diesem Hintergrund nicht. Zwar wäre der Kläger, wenn der Beklagte sich auch in der weiteren Folge den Fall nicht übernommen und keine Hilfeplanung in Angriff genommen hätte, dazu verpflichtet gewesen, die Fallverantwortung zu übernehmen und von sich aus auf Grundlage von § 86d SGB VIII tätig zu werden. Dass er dies nicht bis zum 22.02.2012 getan hat, führt aber (noch) nicht dazu, dass die Inobhutnahme ab einem Zeitpunkt vor dem 22.02.2012 als nicht mehr gesetzeskonform im Sinne von § 89f SGB VIII anzusehen wäre.
43 
Hat die Inobhutnahme der Jugendlichen im Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 folglich den Vorschriften des SGB VIII entsprochen, kann dahinstehen, ob der Beklagte sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 89f SGB VIII berufen kann, weil für diesen Zeitraum unbestritten ein Hilfebedarf in Form einer vollstationären Unterbringung der Jugendlichen bestand und die Kosten bei einer Unterbringung der Jugendlichen auf Grundlage gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, wie der Kläger dargelegt hat, nicht geringer ausgefallen wären als bei Fortführung der Inobhutnahme (hierauf verweisend etwa VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
19 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 für AX KX im Rahmen der Inobhutnahme aufgewandten Jugendhilfekosten (i.H.v. 6.292,90 EUR).
21 
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.
22 
1. Zwischen den Beteiligten herrscht - zurecht - dahingehend Einigkeit, dass der Beklagte für jugendhilferechtliche Leistungen, die für die Jugendliche im Rahmen der am 04.12.2011 erfolgten Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII erbracht wurden, grundsätzlich mit dem Umzug der allein sorgeberechtigten Kindsmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 29.12.2011 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden ist. Auch die Aufwendungen als solche - nach Abzug von Ersatzleistungen i.H.v. 6.292,90 EUR - stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
23 
2. Umstritten zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage, ob die Inobhutnahme der Jugendlichen auch für hier in Rede stehenden den Zeitraum ab dem 29.12.2011 im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „den Vorschriften dieses Buches entspricht“ bzw. entsprochen hat und der Beklagte daher kostenerstattungspflichtig ist. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
24 
Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - damit korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen erstatten zu müssen, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris).
25 
Die Inobhutnahme der Jugendlichen war für den gesamten Zeitraum - somit auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 - gesetzeskonform in diesem Sinne.
26 
2.1 Bei Beginn der Inobhutnahme - am 04.12.2011 - lagen die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII für die Inobhutnahme der Jugendlichen unzweifelhaft vor. Denn infolge des zwischen ihr und ihrer Mutter (wieder) eskalierten innerfamiliären Konflikts war, gerade vor dem Hintergrund eines ohnehin sehr angespannten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter und fehlender Einflussnahmemöglichkeiten der Mutter auf das Verhalten ihrer Tochter, ernsthaft zu befürchten, dass die 15-Jährige erneut, wie bereits wenige Tage zuvor, von zuhause weglaufen und sich dadurch in erhebliche Gefahr bringen würde. Auch war zweifellos der Kläger für die Inobhutnahme gemäß § 87 SGB VIII örtlich zuständig.
27 
2.2 Im Ergebnis war auch die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme am 29.12.2011 und darüber hinaus gesetzeskonform.
28 
Die Inobhutnahme ist, worauf der Beklagte zurecht hinweist, eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen; dagegen ist sie nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Für den streng vorläufigen Charakter der Inobhutnahme spricht nicht nur der Wortlaut der Regelung - so ist der erste Abschnitt des dritten Kapitels SGB VIII überschrieben mit „vorläufige Maßnahmen“, und auch in der Regelung selbst ist von „vorläufiger“ Unterbringung die Rede (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) -, sondern auch der Umstand, dass eine Inobhutnahme zum effektiven Schutz des Kindes oder Jugendlichen ungeachtet der grundsätzlich bestehenden elterlichen bzw. familiengerichtlichen Entscheidungskompetenz ein unmittelbares Tätigwerden des Jugendamts ermöglicht, welches nicht zur Disposition der Erziehungsberechtigten steht (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 1; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand April 2016, § 42 Rn. 15). Vor dem Hintergrund des vorläufigen Charakters der Inobhutnahme regelt § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, dass, falls die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen, unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten ist. In diesem Rahmen ist das Jugendamt verpflichtet, im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten - bzw., falls diese keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe stellen, durch ersetzende Entscheidung des Familiengerichts - die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24, 184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250). Erfolgt die Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, so hat das Jugendamt diese Gefahr für das Kindeswohl so rasch wie möglich abzuwenden und dafür zu sorgen, dass das Kind bzw. der Jugendliche in ein geordnetes Dasein eingegliedert wird, in welchem seine auf Dauer berechnete Entwicklung und Erziehung gewährleistet erscheint (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris).
29 
Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme ist gesetzlich nicht geregelt. Um einen kontinuierlichen Hilfeprozess sicherzustellen und eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung zu vermeiden, ist die Inobhutnahme allerdings nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe; mithin geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Inobhutnahme trotz ihres vorläufigen Charakters im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern kann (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250; Meysen/Schindler, JAmt 2004, 449).
30 
Ob im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten für die Inobhutnahme ausreicht, um den mit ihr beabsichtigten Zweck erreichen, mit der Folge, dass regelmäßig längere Zeiträume nicht mehr als dem vorläufigen Charakter des § 42 SGB VIII entsprechend anzusehen sind (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris), und ob daraus im Gegenzug gefolgert werden kann, dass eine Inobhutnahme, die weniger als drei Monate andauert, normalerweise als noch gesetzeskonform angesehen werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall entspricht ein Zeitraum von gut elf Wochen - 04.12.2011 bis 22.02.2012 - für die hier in Rede stehende Inobhutnahme angesichts der konkreten Umstände gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII (noch) den Vorschriften des SGB VIII.
31 
2.2.1 Ein wesentliches Argument dafür, dass das Jugendamt des Klägers nicht bereits im Dezember 2011 ein Hilfeplanverfahren auf Grundlage des § 36 SGB VIII eingeleitet hat, war laut Kläger die seinerzeitige Einschätzung aller Beteiligter - der Mitarbeiter der heilpädagogischen Wohngruppe, der Mitarbeiter des Jugendamts, der Kindsmutter und auch der Jugendlichen selbst -, dass es aus unterschiedlichen Gründen höchst zweifelhaft sei, ob die Wohngruppe für die 15-Jährige auf Dauer die geeignete Form der Hilfe sei; es habe sich, so der Kläger, hierbei nur um einen Minimalkonsens gehandelt, dem es an der notwendigen Akzeptanz gefehlt habe und der daher keine Basis für die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung respektive einer Hilfeplanung gewesen sei.
32 
Damit aber verengt der Kläger den möglichen Inhalt einer Hilfeplanung. Diese nämlich wäre mitnichten darauf beschränkt gewesen, speziell in der heilpädagogischen Wohngruppe eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII zu installieren; vielmehr hätte Sinn und Zweck einer Hilfeplanung gerade sein können und müssen, für die Jugendliche eine Hilfe- und ggf. Unterbringungsform zu finden, die mehr als ein Minimalkonsens ist. Allein der Umstand, dass am 13.12.2011 offenbar kein Ergebnis über das weitere Vorgehen erzielt werden konnte, führte folglich nicht dazu, dass sich der Kläger nicht aktiv im Rahmen der weiteren Hilfeplanung um die Herbeiführung einer mittelfristig tragfähigen Lösung für die Jugendliche hätte bemühen müssen.
33 
2.2.2 Richtig ist weiter, dass seinerzeit kein Antrag der allein sorgeberechtigten Kindsmutter auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung vorlag und dass offenbar kein Konsens mit der Kindsmutter in Bezug auf die Problemlage, den Hilfebedarf, die geeignete Hilfeart, die Auswahl der Einrichtung und die entsprechende Ausgestaltung der Hilfe gefunden werden konnte.
34 
Auch dies ist aber kein Grund dafür, die einmal angeordnete Inobhutnahme weiterlaufen zu lassen, selbst wenn die Sorgeberechtigte, wie hier, damit einverstanden ist. Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung -, muss vielmehr, sobald feststeht, dass eine gemeinsame Perspektive für das betroffene Kind mit allen Beteiligten nicht erarbeitet werden kann, zur Klärung der Situation vom Jugendamt eine (ggf. vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden, welche das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2011 - 11 K 319/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris; Hauck/Noftz, STB VIII, Stand 05/16, § 42 Rn. 22). Auch das Fehlen eines Antrag der Kindsmutter vermag daher die Weiterführung der Inobhutnahme durch den Kläger nicht zu rechtfertigen.
35 
2.2.3 Der Kläger weist allerdings zurecht darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 04.12.2011 zu erwarten war, dass die allein sorgeberechtigte Kindsmutter in nächster Zeit - nämlich am 29.12.2011 - in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verziehen würde mit der Folge eines Wechsels in der Zuständigkeit für jugendhilferechtliche Maßnahmen vom Kläger auf den Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
36 
Sind für die Inobhutnahme und für mögliche Anschlusshilfen unterschiedliche Träger zuständig - was nicht nur bei einem Umzug des bzw. der Sorgeberechtigten während der laufenden Inobhutnahme wie hier, sondern auch dann der Fall sein kann, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes bzw. Jugendlichen vor der Inobhutnahme und der gewöhnliche Aufenthaltsort seiner Sorgeberechtigten auseinanderfallen -, stellt sich die Frage, inwieweit es Aufgabe des gemäß § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts ist, ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit für weitere Maßnahmen das Hilfeplanverfahren selbst und in eigener Verantwortung durchzuführen.
37 
§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII spricht nur auf den ersten Blick dafür, die Verantwortung für den die Anschlusshilfe steuernden Hilfeplanungsprozess bei dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zu sehen, denn dort ist lediglich von der „Einleitung“ des Hilfeplanverfahrens, nicht von dessen „Durchführung“ die Rede (hierauf hinweisend auch Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, § 87 Rn. 17). Zwar wird es für den Fall einer ungeteilten Zuständigkeit des Jugendamts für die Inobhutnahme wie auch für Anschlussmaßnahmen mit der Einleitung des Hilfeplanverfahren nicht sein Bewenden haben können, wird dieses vielmehr vom Jugendamt zügig durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden müssen; der Wortlaut der Regelung spricht aber jedenfalls nicht dagegen, im Falle divergierender Zuständigkeiten zwischen der Einleitung und der Durchführung des Hilfeplanverfahrens zu trennen. Auch § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII, wonach die Inobhutnahme endet mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, bestimmt nicht, welche Behörde diese Entscheidung trifft, enthält insbesondere - anders als etwa Absatz 3 der Vorschrift - keine Aufgabenzuweisung an das nach § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt. Sähe man dessen ungeachtet das nach § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt in der fachlichen Verantwortung für den gesamten, die Anschlusshilfe konstituierenden und sie präjudizierenden Hilfeplanungsprozess (so etwa Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40 ff.; unklar insoweit DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250), hätte dies zur Konsequenz, dass dem für die Anschlusshilfe zuständigen Sozialleistungsträger nur noch die Aufgabe verbliebe, den auswärts - und ggf. ohne Kenntnis der spezifischen örtlichen Verhältnisse - konzipierten Hilfeplan umzusetzen und die Kosten hierfür zu tragen, was zu erheblichen Friktionen führen und die angestrebte Kontinuität des Hilfeprozesses gefährden könnte (hierauf verweisend auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 42).
38 
Entscheidend gegen die Annahme, das nach § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme Jugendamt und nicht der für die Anschlusshilfe zuständige Sozialleistungsträger trage die fachliche Verantwortung für den die Anschlusshilfe konstituierenden Hilfeplanungsprozess, spricht ferner die Überlegung, dass die Anschlusshilfe nicht notwendig eine solche aus dem Bereich des SGB VIII sein muss, sondern, wie sich auch aus § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, der allgemein von „Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch“ spricht, beispielsweise auch eine Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche nach §§ 53 ff. SGB XII oder stationäre Krankenbehandlung nach SGB V sein kann, für die andere Leistungsträger zuständig sind; in diesen Fällen fehlte dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamt sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch das fachliche Know-how für die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens
39 
Vor diesem Hintergrund ist § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII bei einem Auseinanderfallen der Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII und derjenigen für die Anschlusshilfe dahin auszulegen, dass dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger zunächst lediglich eine Initiativpflicht auferlegt ist dahingehend, den für mögliche Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträger über die eingetretene Situation und den bisher erreichten Stand des Clearingprozesses zu informieren, damit jener in die Lage versetzt wird, den Hilfeplanprozess in eigener fachlicher Verantwortung fortzuführen und entsprechende Maßnahmen zu gewähren; der sachlich und örtlich zuständige Sozialleistungsträger hat den Fall damit bereits vor Beendigung der Inobhutnahme in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen (so auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand April 2016, § 42 Rn. 61; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, § 87 Rn. 16 ff.). Eine derart klare Zuweisung der fachlichen Verantwortung an den endgültig zuständigen Leistungsträger ist insbesondere auch der Auffassung vorzuziehen, wonach zwar das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt für den Hilfeplanungsprozess verantwortlich sein soll, dieses gleichwohl aber nur erste Perspektiven entwickeln und ohne Einschaltung des Heimatjugendamts keine Zusagen im Hinblick auf weiterführende Hilfen machen dürfe (so Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34), denn eine derartige, in ihrem konkreten Inhalt nur schwer fassbare Aufgabenverteilung, die, wie gesehen, von Gesetzes wegen nicht gefordert ist, verkompliziert den Hilfeplanungsprozess und läuft damit dem in § 42 SGB VIII angelegten Gebot zügiger Krisenklärung zuwider.
40 
Eine Auslegung des § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII dahingehend, dass für den Hilfeplanungsprozess der endgültig zuständige Sozialleistungsträger verantwortlich ist, darf allerdings nicht dazu führen, den vorläufigen Charakter der Inobhutnahme zu unterlaufen. Aus diesem Grunde ist das gemäß § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt mit der Information des für Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträgers nicht gänzlich aus seiner Steuerungsverantwortung entlassen; vielmehr hat es, wenn der eigentlich zuständige Träger nicht bereit ist, den Fall und damit das Hilfeplanverfahren zu übernehmen, gleichwohl auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinzuwirken und im Einzelfall ggf. gemäß § 43 Abs. 1 SGB I bzw. gemäß § 86d SGB VIII vorläufig über die geeignete und erforderliche Anschlusshilfe zu entscheiden (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, 187, § 87 Rn. 20; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, juris).
41 
Vorliegend ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Information des Beklagten umgehend nachgekommen und hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 erstmals über den Hilfefall in Kenntnis gesetzt. Nachdem am 29.12.2011 der Umzug stattgefunden und der Beklagte dies mit Schreiben vom 18.01.2012 bestätigt hatte, schilderte der Kläger bereits mit Schreiben vom 23.01.2012 die für eine Einschätzung des Hilfefalles durch den Beklagten relevanten Umstände und bat den Beklagten, gemeinsam mit der Jugendlichen und der Kindsmutter ein Hilfeplanverfahren einzuleiten, da ein dringender Jugendhilfebedarf in Form einer stationären Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gegeben sei. Die dringende Notwendigkeit einer perspektivischen Klärung bekräftigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit E-Mails vom 09.02.2013 und vom 14.02.2013 und forderte den Beklagten darin zugleich auf, baldmöglichst eine Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zu treffen und den Fall zu übernehmen.
42 
Dass der Kläger nicht bereits im Dezember 2011 in die Hilfeplanung eingetreten ist, obwohl er bis zum 29.12.2011 für jugendhilferechtliche Maßnahmen zuständig gewesen wäre, sondern die Inobhutnahme zunächst weiterlaufen ließ, ist aufgrund des zeitnah bevorstehenden Umzugs der Kindsmutter rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Obliegenheit des Klägers, für den Zeitraum bis Ende Dezember die Möglichkeiten einer (Zwischen-)Lösung für die Jugendliche auszuloten, etwa im Rahmen eines Hilfeplanprozesses bereits Erwägungen darüber anzustellen, ob für die Jugendliche eine Heimunterbringung, die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder andere jugendhilferechtliche Maßnahmen geeignet und erforderlich wären, bestand vor diesem Hintergrund nicht. Zwar wäre der Kläger, wenn der Beklagte sich auch in der weiteren Folge den Fall nicht übernommen und keine Hilfeplanung in Angriff genommen hätte, dazu verpflichtet gewesen, die Fallverantwortung zu übernehmen und von sich aus auf Grundlage von § 86d SGB VIII tätig zu werden. Dass er dies nicht bis zum 22.02.2012 getan hat, führt aber (noch) nicht dazu, dass die Inobhutnahme ab einem Zeitpunkt vor dem 22.02.2012 als nicht mehr gesetzeskonform im Sinne von § 89f SGB VIII anzusehen wäre.
43 
Hat die Inobhutnahme der Jugendlichen im Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 folglich den Vorschriften des SGB VIII entsprochen, kann dahinstehen, ob der Beklagte sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 89f SGB VIII berufen kann, weil für diesen Zeitraum unbestritten ein Hilfebedarf in Form einer vollstationären Unterbringung der Jugendlichen bestand und die Kosten bei einer Unterbringung der Jugendlichen auf Grundlage gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, wie der Kläger dargelegt hat, nicht geringer ausgefallen wären als bei Fortführung der Inobhutnahme (hierauf verweisend etwa VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2)

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 2715/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

Tenor Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen xxx xxx (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.
Am 13.09.2007 wurde C. gemeinsam mit ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter xxx-xxx vom Jugendamt des Klägers im Sozialpädagogischen Zentrum (SPZ) xxx xxx xxx - xxx xxx xxx-, xxx- xxx xxx - xx xxx (Landkreis Dxxx) untergebracht. C. hatte sich am 13.09.2007 - wie auch in den Wochen zuvor - im Elternhaus des Vaters der gemeinsamen Tochter in xxx (Landkreis Dxxx) aufgehalten. Gemeldet war sie bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch in Exxx (Landkreis Txxx). Ihre sorgeberechtigte Mutter, xxx xxx (im Folgenden: P.) war bis 30.09.2007 ebenfalls in Exxx gemeldet, wohin sie gemeinsam mit C. ca. im Februar/März 2007 von ihrem früheren Wohnort im Landkreis Dxxx aus gezogen war. Ab 01.10.2007 war P. bei der Beklagten gemeldet.
Der Kläger übernahm die Kosten der Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte er dies der Beklagten mit und bat um Anerkennung deren Zuständigkeit. Der Vater der C. sei in Berlin wohnhaft. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 11.09.2007 in Dxxx. Seit 01.10.2007 sei sie bei der Beklagten gemeldet. Der Kläger sei gem. § 86d SGB VIII vorläufig tätig geworden, da sich C. zum Zeitpunkt der Hilfe im Bereich des Klägers aufgehalten habe. Bis zur Übernahme des Hilfefalles werde die Hilfegewährung gem. § 86c SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Es werde um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 11.09.2007 gebeten. Mit Schreiben vom 11.12.2007 erläuterte der Kläger die näheren Umstände der Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 14.12.2007 lehnte die Beklagte den Kostenerstattungsantrag mit der Begründung ab, C. befinde sich mit ihrer Tochter in einer Mutter- und Kind-Einrichtung. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 86b Abs. 1 SGB VIII. Daher sei der gewöhnliche Aufenthalt von C. vor Beginn der Leistung maßgebend. Dieser sei aber nicht im Bereich der Beklagten gewesen. Leistungsempfänger seien die minderjährige Mutter und ihr Kind. Die Mutter könne selbst einen Antrag gem. § 19 SGB VIII stellen. Zur weiteren Begründung wurde später eine Stellungnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 02.04.2008 übersandt.
Am 08.06.2009 beantragte P. beim Kläger die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für C..
Mit Schreiben vom 30.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum ab 01.10.2007 auf. Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte der Kläger P. Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII. Die Hilfegewährung erfolge ab 08.06.2009 gem. § 43 SGB I vorläufig bis zur endgültigen Übernahme durch die Beklagte. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich zur Zeit auf ca. 4.000,-- EUR monatlich. Mit Schreiben vom 21.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Jugendhilfefall werde zum 01.10.2009 von ihr in eigener Zuständigkeit übernommen. Die Kosten für den Zeitraum 08.06.2009 bis 30.09.2009 würden erstattet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2010 seine Kostenerstattungsforderung beziffert und die Kosten für die Monate Oktober 2007 bis Juni 2009 im Einzelnen aufgeführt hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2010 weiterhin die geltend gemachte Forderung ab.
Am 24.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Erstattung von Kosten i.H. von 83.630,34 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Kosten der Inobhutnahme seien zunächst von ihm übernommen worden. Am 25.10.2007 habe P. bei der Beklagten einen Antrag auf Jugendhilfe stellen wollen und sei bei deren Jugendamt vorstellig geworden. Der als Vertretung der zuständigen Sachbearbeiterin tätige Mitarbeiter habe den Antrag aber nicht angenommen. P. habe sich daraufhin am 29.10. telefonisch an das Jugendamt des Klägers gewandt. Es sei umgehend Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten genommen und das Unverständnis darüber geäußert worden, dass im Vertretungsfall keine Anträge angenommen würden. Es sei bereits die Geltendmachung der Kostenerstattung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei der Kostenerstattungsanspruch für die Inobhutnahme von C. gem. §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII geltend gemacht worden, weil deren sorgeberechtigte Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet gewesen sei. Die Beklagte sei gem. § 89b SGB VIII verpflichtet, Kostenerstattung für die Inobhutnahme von C. zu leisten. C. sei im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden. Für die Inobhutnahme sei der Kläger nach § 87 SGB VIII zuständig gewesen, da sich C. seinerzeit in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe. Die Inobhutnahme habe den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angedauert. Die Gewährung anderer Hilfen sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erfolgt, so dass die Inobhutnahme auch nicht geendet habe. Insbesondere sei keine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt worden. Beim SPZ handle es sich nicht um eine Mutter- und Kind-Einrichtung. Eine entsprechende Erlaubnis liege in Bezug auf die Einrichtung nicht vor. Eine Leistung nach § 19 SGB VIII umfasse die Betreuung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung eines Kindes in einer geeigneten Wohnform für Mütter oder Väter, die alleine für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hätten und dieser Hilfe aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung bedürften. Die Zielsetzung der Hilfe liege in der auf die Erziehungsfähigkeit bezogenen Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils. Die Inobhutnahme der C. sei jedoch nicht allein mit dem Ziel erfolgt, eine auf die Erziehungsfähigkeit bezogene Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Der Hilfebedarf sei darüber hinausgegangen und habe nicht allein aus dem Umstand resultiert, dass sie Mutter sei. Vor der Inobhutnahme habe die Mutter von C. sich nicht in abgesprochener Weise um ihre Tochter und Enkelin kümmern können. Sie habe nur unregelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter gehabt und sei nur schwer zu erreichen gewesen. Zur Zeit der Inobhutnahme habe C. keinen verlässlichen Wohnsitz gehabt und die Schule nicht verlässlich besuchen können. In der Lebenssituation bei den Eltern des Kindesvaters habe sie sich überfordert gezeigt. Sie habe keine eigenen Entscheidungen fällen und nicht Verantwortung für sich und das Kind übernehmen können. Sie habe Unterstützung und Verlässlichkeit in ihrer eigenen Entwicklung benötigt. Nachdem die Situation bei einem Besuch des Jugendamts am 13.09.2007 eskaliert sei und C. zusammen mit ihrer Tochter einen Fluchtversuch unternommen habe, sei zu ihrem Schutz eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII durchgeführt worden. C. habe keinen Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt. Eine solche Leistung wäre auch nicht ausreichend gewesen, da eine Hilfe zur Erziehung allein C. nicht ausreichend geholfen hätte. Die Anstalt xxx xxx xxx sei nicht als Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet. Dass die Einrichtung mehrfach als eine solche Einrichtung bezeichnet worden sei, habe keine Relevanz. Die falsche Bezeichnung könne nicht dazu führen, dass eine Einrichtung, die die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, zu einer Mutter-Kind-Einrichtung werde. Der Vortrag der Beklagten, sie sei weder rechtzeitig noch angemessen in das Verfahren einbezogen worden, treffe nicht zu. Der Kläger habe erst am 24.10.2007 durch Meldeauskunft erfahren, dass P. nach Vxxx verzogen sei. Erst nach einem Auskunftsersuchen bei der Beklagten vom 29.10.2007 sei ihm am 08.11.2007 mitgeteilt worden, dass P. in Vxxx gemeldet sei. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei dem Jugendamt der Beklagten der Sachverhalt mitgeteilt und sie gebeten worden, die Zuständigkeit anzuerkennen sowie die Kosten zu erstatten. Spätestens nach dem Tag der versuchten Antragstellung der P. am 25.10.2007 habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die lange Dauer der Inobhutnahme sei nicht vom Kläger zu vertreten. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter im Bereich der Beklagten hätte diese die nur als vorläufig gedachte Maßnahme der Inobhutnahme in eine dauerhafte Maßnahme der Jugendhilfe umwandeln müssen, zumal P. bereits am 25.10.2007 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der zuständige Mitarbeiter den schriftlichen Antrag nicht entgegengenommen habe. Auch könne dies nicht zum Nachteil des für die Inobhutnahme zuständigen Trägers gereichen und auch nicht zur Folge haben, dass über den Antrag der Mutter nicht entschieden werde. Der Stellung eines schriftlichen Antrages bedürfe es nicht. Ein mündlicher Antrag genüge. Entscheidend für die Frage der Kostenerstattungspflicht sei nach §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter. Dieser Aufenthalt sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unbestritten im Bereich der Beklagten gewesen. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich auf insgesamt 83.356,07 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zum Kostenersatz für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 i.H. von 83.356,07 EUR zu verurteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, C. habe sich gemeinsam mit ihrer Tochter ab 13.09.2007 im SPZ und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Bereits in einem Erstgespräch habe sie gegenüber den Mitarbeitern des Klägers sowie dem Vormund ihrer Tochter am 24.09.2007 erklärt, dass sie die Mutter-Kind-Einrichtung nicht mehr wechseln wolle und von dort aus die Schule in Dxxx weiter besuchen wolle. Dagegen seien weder von ihrer Mutter noch vom Vormund ihrer Tochter Einwände erhoben worden. C. sei nach § 19 SGB VIII für sich und das Kind unter 6 Jahren leistungsberechtigt gewesen. Nachdem sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, habe sie nach § 36 SGB I einen Antrag stellen können. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach ihrem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt und nicht nach dem Aufenthalt ihrer Mutter. Tatsächlich handle es sich bei der Unterbringung im SPZ um eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII und nicht um eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Bei Einleitung und Ausgestaltung der Hilfe sei in 4 Vermerken des Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Klägers in der Zeit vom 13.09. bis 11.12.2007 wiederholt von einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen worden. Auch sei schon lange vor dem 13.09.2009 ein Hilfebedarf gegeben gewesen und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Erwägung gezogen worden. Keine Rede könne davon sein, dass es sich bei der Unterbringung um eine Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII als vorläufige Hilfe i.S. von § 43 SGB I handle. Selbst wenn eine Inobhutnahme beabsichtigt gewesen sei, habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, so dass die Beklagte weder rechtzeitig noch angemessen am Verfahren beteiligt worden sei und auf dieses keinen Einfluss habe nehmen können. Nach der Unterbringung am 13.09.2007 im SPZ sei keine Benachrichtigung an die Beklagte erfolgt. Stattdessen habe der Kläger am 25.10.2007 die Mutter von C. darauf verwiesen, bei der Beklagten nachträglich eine Inobhutnahme zu beantragen. Überdies habe er die Beklagte am 29.10.2007 nur telefonisch ersucht, mit P. einen Antrag auf Jugendhilfe - zur Ablösung der Inobhutnahme - aufzunehmen. Erst mit Schreiben vom 29.11.2007 wurden vom Kläger nähere Umstände geschildert, obwohl P. seit 01.10.2007 in Vxxx wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Vorgehen des Klägers von Anfang an wie eine Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet gewesen und mit C. so gehandhabt worden sei, habe sich die Beklagte durchweg als nicht zuständig erklärt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei zwar erstmals in der Anlage des Schreibens des Klägers vom 24.02.2010 beziffert worden, jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Sie werde von der Beklagten bestritten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf die Höhe Einfluss zu nehmen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen xxx xxx (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.
Am 13.09.2007 wurde C. gemeinsam mit ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter xxx-xxx vom Jugendamt des Klägers im Sozialpädagogischen Zentrum (SPZ) xxx xxx xxx - xxx xxx xxx-, xxx- xxx xxx - xx xxx (Landkreis Dxxx) untergebracht. C. hatte sich am 13.09.2007 - wie auch in den Wochen zuvor - im Elternhaus des Vaters der gemeinsamen Tochter in xxx (Landkreis Dxxx) aufgehalten. Gemeldet war sie bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch in Exxx (Landkreis Txxx). Ihre sorgeberechtigte Mutter, xxx xxx (im Folgenden: P.) war bis 30.09.2007 ebenfalls in Exxx gemeldet, wohin sie gemeinsam mit C. ca. im Februar/März 2007 von ihrem früheren Wohnort im Landkreis Dxxx aus gezogen war. Ab 01.10.2007 war P. bei der Beklagten gemeldet.
Der Kläger übernahm die Kosten der Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte er dies der Beklagten mit und bat um Anerkennung deren Zuständigkeit. Der Vater der C. sei in Berlin wohnhaft. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 11.09.2007 in Dxxx. Seit 01.10.2007 sei sie bei der Beklagten gemeldet. Der Kläger sei gem. § 86d SGB VIII vorläufig tätig geworden, da sich C. zum Zeitpunkt der Hilfe im Bereich des Klägers aufgehalten habe. Bis zur Übernahme des Hilfefalles werde die Hilfegewährung gem. § 86c SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Es werde um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 11.09.2007 gebeten. Mit Schreiben vom 11.12.2007 erläuterte der Kläger die näheren Umstände der Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 14.12.2007 lehnte die Beklagte den Kostenerstattungsantrag mit der Begründung ab, C. befinde sich mit ihrer Tochter in einer Mutter- und Kind-Einrichtung. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 86b Abs. 1 SGB VIII. Daher sei der gewöhnliche Aufenthalt von C. vor Beginn der Leistung maßgebend. Dieser sei aber nicht im Bereich der Beklagten gewesen. Leistungsempfänger seien die minderjährige Mutter und ihr Kind. Die Mutter könne selbst einen Antrag gem. § 19 SGB VIII stellen. Zur weiteren Begründung wurde später eine Stellungnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 02.04.2008 übersandt.
Am 08.06.2009 beantragte P. beim Kläger die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für C..
Mit Schreiben vom 30.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum ab 01.10.2007 auf. Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte der Kläger P. Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII. Die Hilfegewährung erfolge ab 08.06.2009 gem. § 43 SGB I vorläufig bis zur endgültigen Übernahme durch die Beklagte. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich zur Zeit auf ca. 4.000,-- EUR monatlich. Mit Schreiben vom 21.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Jugendhilfefall werde zum 01.10.2009 von ihr in eigener Zuständigkeit übernommen. Die Kosten für den Zeitraum 08.06.2009 bis 30.09.2009 würden erstattet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2010 seine Kostenerstattungsforderung beziffert und die Kosten für die Monate Oktober 2007 bis Juni 2009 im Einzelnen aufgeführt hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2010 weiterhin die geltend gemachte Forderung ab.
Am 24.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Erstattung von Kosten i.H. von 83.630,34 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Kosten der Inobhutnahme seien zunächst von ihm übernommen worden. Am 25.10.2007 habe P. bei der Beklagten einen Antrag auf Jugendhilfe stellen wollen und sei bei deren Jugendamt vorstellig geworden. Der als Vertretung der zuständigen Sachbearbeiterin tätige Mitarbeiter habe den Antrag aber nicht angenommen. P. habe sich daraufhin am 29.10. telefonisch an das Jugendamt des Klägers gewandt. Es sei umgehend Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten genommen und das Unverständnis darüber geäußert worden, dass im Vertretungsfall keine Anträge angenommen würden. Es sei bereits die Geltendmachung der Kostenerstattung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei der Kostenerstattungsanspruch für die Inobhutnahme von C. gem. §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII geltend gemacht worden, weil deren sorgeberechtigte Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet gewesen sei. Die Beklagte sei gem. § 89b SGB VIII verpflichtet, Kostenerstattung für die Inobhutnahme von C. zu leisten. C. sei im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden. Für die Inobhutnahme sei der Kläger nach § 87 SGB VIII zuständig gewesen, da sich C. seinerzeit in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe. Die Inobhutnahme habe den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angedauert. Die Gewährung anderer Hilfen sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erfolgt, so dass die Inobhutnahme auch nicht geendet habe. Insbesondere sei keine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt worden. Beim SPZ handle es sich nicht um eine Mutter- und Kind-Einrichtung. Eine entsprechende Erlaubnis liege in Bezug auf die Einrichtung nicht vor. Eine Leistung nach § 19 SGB VIII umfasse die Betreuung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung eines Kindes in einer geeigneten Wohnform für Mütter oder Väter, die alleine für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hätten und dieser Hilfe aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung bedürften. Die Zielsetzung der Hilfe liege in der auf die Erziehungsfähigkeit bezogenen Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils. Die Inobhutnahme der C. sei jedoch nicht allein mit dem Ziel erfolgt, eine auf die Erziehungsfähigkeit bezogene Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Der Hilfebedarf sei darüber hinausgegangen und habe nicht allein aus dem Umstand resultiert, dass sie Mutter sei. Vor der Inobhutnahme habe die Mutter von C. sich nicht in abgesprochener Weise um ihre Tochter und Enkelin kümmern können. Sie habe nur unregelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter gehabt und sei nur schwer zu erreichen gewesen. Zur Zeit der Inobhutnahme habe C. keinen verlässlichen Wohnsitz gehabt und die Schule nicht verlässlich besuchen können. In der Lebenssituation bei den Eltern des Kindesvaters habe sie sich überfordert gezeigt. Sie habe keine eigenen Entscheidungen fällen und nicht Verantwortung für sich und das Kind übernehmen können. Sie habe Unterstützung und Verlässlichkeit in ihrer eigenen Entwicklung benötigt. Nachdem die Situation bei einem Besuch des Jugendamts am 13.09.2007 eskaliert sei und C. zusammen mit ihrer Tochter einen Fluchtversuch unternommen habe, sei zu ihrem Schutz eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII durchgeführt worden. C. habe keinen Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt. Eine solche Leistung wäre auch nicht ausreichend gewesen, da eine Hilfe zur Erziehung allein C. nicht ausreichend geholfen hätte. Die Anstalt xxx xxx xxx sei nicht als Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet. Dass die Einrichtung mehrfach als eine solche Einrichtung bezeichnet worden sei, habe keine Relevanz. Die falsche Bezeichnung könne nicht dazu führen, dass eine Einrichtung, die die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, zu einer Mutter-Kind-Einrichtung werde. Der Vortrag der Beklagten, sie sei weder rechtzeitig noch angemessen in das Verfahren einbezogen worden, treffe nicht zu. Der Kläger habe erst am 24.10.2007 durch Meldeauskunft erfahren, dass P. nach Vxxx verzogen sei. Erst nach einem Auskunftsersuchen bei der Beklagten vom 29.10.2007 sei ihm am 08.11.2007 mitgeteilt worden, dass P. in Vxxx gemeldet sei. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei dem Jugendamt der Beklagten der Sachverhalt mitgeteilt und sie gebeten worden, die Zuständigkeit anzuerkennen sowie die Kosten zu erstatten. Spätestens nach dem Tag der versuchten Antragstellung der P. am 25.10.2007 habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die lange Dauer der Inobhutnahme sei nicht vom Kläger zu vertreten. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter im Bereich der Beklagten hätte diese die nur als vorläufig gedachte Maßnahme der Inobhutnahme in eine dauerhafte Maßnahme der Jugendhilfe umwandeln müssen, zumal P. bereits am 25.10.2007 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der zuständige Mitarbeiter den schriftlichen Antrag nicht entgegengenommen habe. Auch könne dies nicht zum Nachteil des für die Inobhutnahme zuständigen Trägers gereichen und auch nicht zur Folge haben, dass über den Antrag der Mutter nicht entschieden werde. Der Stellung eines schriftlichen Antrages bedürfe es nicht. Ein mündlicher Antrag genüge. Entscheidend für die Frage der Kostenerstattungspflicht sei nach §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter. Dieser Aufenthalt sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unbestritten im Bereich der Beklagten gewesen. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich auf insgesamt 83.356,07 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zum Kostenersatz für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 i.H. von 83.356,07 EUR zu verurteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, C. habe sich gemeinsam mit ihrer Tochter ab 13.09.2007 im SPZ und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Bereits in einem Erstgespräch habe sie gegenüber den Mitarbeitern des Klägers sowie dem Vormund ihrer Tochter am 24.09.2007 erklärt, dass sie die Mutter-Kind-Einrichtung nicht mehr wechseln wolle und von dort aus die Schule in Dxxx weiter besuchen wolle. Dagegen seien weder von ihrer Mutter noch vom Vormund ihrer Tochter Einwände erhoben worden. C. sei nach § 19 SGB VIII für sich und das Kind unter 6 Jahren leistungsberechtigt gewesen. Nachdem sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, habe sie nach § 36 SGB I einen Antrag stellen können. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach ihrem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt und nicht nach dem Aufenthalt ihrer Mutter. Tatsächlich handle es sich bei der Unterbringung im SPZ um eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII und nicht um eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Bei Einleitung und Ausgestaltung der Hilfe sei in 4 Vermerken des Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Klägers in der Zeit vom 13.09. bis 11.12.2007 wiederholt von einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen worden. Auch sei schon lange vor dem 13.09.2009 ein Hilfebedarf gegeben gewesen und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Erwägung gezogen worden. Keine Rede könne davon sein, dass es sich bei der Unterbringung um eine Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII als vorläufige Hilfe i.S. von § 43 SGB I handle. Selbst wenn eine Inobhutnahme beabsichtigt gewesen sei, habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, so dass die Beklagte weder rechtzeitig noch angemessen am Verfahren beteiligt worden sei und auf dieses keinen Einfluss habe nehmen können. Nach der Unterbringung am 13.09.2007 im SPZ sei keine Benachrichtigung an die Beklagte erfolgt. Stattdessen habe der Kläger am 25.10.2007 die Mutter von C. darauf verwiesen, bei der Beklagten nachträglich eine Inobhutnahme zu beantragen. Überdies habe er die Beklagte am 29.10.2007 nur telefonisch ersucht, mit P. einen Antrag auf Jugendhilfe - zur Ablösung der Inobhutnahme - aufzunehmen. Erst mit Schreiben vom 29.11.2007 wurden vom Kläger nähere Umstände geschildert, obwohl P. seit 01.10.2007 in Vxxx wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Vorgehen des Klägers von Anfang an wie eine Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet gewesen und mit C. so gehandhabt worden sei, habe sich die Beklagte durchweg als nicht zuständig erklärt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei zwar erstmals in der Anlage des Schreibens des Klägers vom 24.02.2010 beziffert worden, jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Sie werde von der Beklagten bestritten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf die Höhe Einfluss zu nehmen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen xxx xxx (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.
Am 13.09.2007 wurde C. gemeinsam mit ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter xxx-xxx vom Jugendamt des Klägers im Sozialpädagogischen Zentrum (SPZ) xxx xxx xxx - xxx xxx xxx-, xxx- xxx xxx - xx xxx (Landkreis Dxxx) untergebracht. C. hatte sich am 13.09.2007 - wie auch in den Wochen zuvor - im Elternhaus des Vaters der gemeinsamen Tochter in xxx (Landkreis Dxxx) aufgehalten. Gemeldet war sie bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch in Exxx (Landkreis Txxx). Ihre sorgeberechtigte Mutter, xxx xxx (im Folgenden: P.) war bis 30.09.2007 ebenfalls in Exxx gemeldet, wohin sie gemeinsam mit C. ca. im Februar/März 2007 von ihrem früheren Wohnort im Landkreis Dxxx aus gezogen war. Ab 01.10.2007 war P. bei der Beklagten gemeldet.
Der Kläger übernahm die Kosten der Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte er dies der Beklagten mit und bat um Anerkennung deren Zuständigkeit. Der Vater der C. sei in Berlin wohnhaft. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 11.09.2007 in Dxxx. Seit 01.10.2007 sei sie bei der Beklagten gemeldet. Der Kläger sei gem. § 86d SGB VIII vorläufig tätig geworden, da sich C. zum Zeitpunkt der Hilfe im Bereich des Klägers aufgehalten habe. Bis zur Übernahme des Hilfefalles werde die Hilfegewährung gem. § 86c SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Es werde um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 11.09.2007 gebeten. Mit Schreiben vom 11.12.2007 erläuterte der Kläger die näheren Umstände der Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 14.12.2007 lehnte die Beklagte den Kostenerstattungsantrag mit der Begründung ab, C. befinde sich mit ihrer Tochter in einer Mutter- und Kind-Einrichtung. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 86b Abs. 1 SGB VIII. Daher sei der gewöhnliche Aufenthalt von C. vor Beginn der Leistung maßgebend. Dieser sei aber nicht im Bereich der Beklagten gewesen. Leistungsempfänger seien die minderjährige Mutter und ihr Kind. Die Mutter könne selbst einen Antrag gem. § 19 SGB VIII stellen. Zur weiteren Begründung wurde später eine Stellungnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 02.04.2008 übersandt.
Am 08.06.2009 beantragte P. beim Kläger die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für C..
Mit Schreiben vom 30.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum ab 01.10.2007 auf. Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte der Kläger P. Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII. Die Hilfegewährung erfolge ab 08.06.2009 gem. § 43 SGB I vorläufig bis zur endgültigen Übernahme durch die Beklagte. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich zur Zeit auf ca. 4.000,-- EUR monatlich. Mit Schreiben vom 21.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Jugendhilfefall werde zum 01.10.2009 von ihr in eigener Zuständigkeit übernommen. Die Kosten für den Zeitraum 08.06.2009 bis 30.09.2009 würden erstattet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2010 seine Kostenerstattungsforderung beziffert und die Kosten für die Monate Oktober 2007 bis Juni 2009 im Einzelnen aufgeführt hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2010 weiterhin die geltend gemachte Forderung ab.
Am 24.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Erstattung von Kosten i.H. von 83.630,34 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Kosten der Inobhutnahme seien zunächst von ihm übernommen worden. Am 25.10.2007 habe P. bei der Beklagten einen Antrag auf Jugendhilfe stellen wollen und sei bei deren Jugendamt vorstellig geworden. Der als Vertretung der zuständigen Sachbearbeiterin tätige Mitarbeiter habe den Antrag aber nicht angenommen. P. habe sich daraufhin am 29.10. telefonisch an das Jugendamt des Klägers gewandt. Es sei umgehend Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten genommen und das Unverständnis darüber geäußert worden, dass im Vertretungsfall keine Anträge angenommen würden. Es sei bereits die Geltendmachung der Kostenerstattung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei der Kostenerstattungsanspruch für die Inobhutnahme von C. gem. §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII geltend gemacht worden, weil deren sorgeberechtigte Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet gewesen sei. Die Beklagte sei gem. § 89b SGB VIII verpflichtet, Kostenerstattung für die Inobhutnahme von C. zu leisten. C. sei im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden. Für die Inobhutnahme sei der Kläger nach § 87 SGB VIII zuständig gewesen, da sich C. seinerzeit in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe. Die Inobhutnahme habe den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angedauert. Die Gewährung anderer Hilfen sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erfolgt, so dass die Inobhutnahme auch nicht geendet habe. Insbesondere sei keine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt worden. Beim SPZ handle es sich nicht um eine Mutter- und Kind-Einrichtung. Eine entsprechende Erlaubnis liege in Bezug auf die Einrichtung nicht vor. Eine Leistung nach § 19 SGB VIII umfasse die Betreuung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung eines Kindes in einer geeigneten Wohnform für Mütter oder Väter, die alleine für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hätten und dieser Hilfe aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung bedürften. Die Zielsetzung der Hilfe liege in der auf die Erziehungsfähigkeit bezogenen Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils. Die Inobhutnahme der C. sei jedoch nicht allein mit dem Ziel erfolgt, eine auf die Erziehungsfähigkeit bezogene Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Der Hilfebedarf sei darüber hinausgegangen und habe nicht allein aus dem Umstand resultiert, dass sie Mutter sei. Vor der Inobhutnahme habe die Mutter von C. sich nicht in abgesprochener Weise um ihre Tochter und Enkelin kümmern können. Sie habe nur unregelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter gehabt und sei nur schwer zu erreichen gewesen. Zur Zeit der Inobhutnahme habe C. keinen verlässlichen Wohnsitz gehabt und die Schule nicht verlässlich besuchen können. In der Lebenssituation bei den Eltern des Kindesvaters habe sie sich überfordert gezeigt. Sie habe keine eigenen Entscheidungen fällen und nicht Verantwortung für sich und das Kind übernehmen können. Sie habe Unterstützung und Verlässlichkeit in ihrer eigenen Entwicklung benötigt. Nachdem die Situation bei einem Besuch des Jugendamts am 13.09.2007 eskaliert sei und C. zusammen mit ihrer Tochter einen Fluchtversuch unternommen habe, sei zu ihrem Schutz eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII durchgeführt worden. C. habe keinen Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt. Eine solche Leistung wäre auch nicht ausreichend gewesen, da eine Hilfe zur Erziehung allein C. nicht ausreichend geholfen hätte. Die Anstalt xxx xxx xxx sei nicht als Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet. Dass die Einrichtung mehrfach als eine solche Einrichtung bezeichnet worden sei, habe keine Relevanz. Die falsche Bezeichnung könne nicht dazu führen, dass eine Einrichtung, die die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, zu einer Mutter-Kind-Einrichtung werde. Der Vortrag der Beklagten, sie sei weder rechtzeitig noch angemessen in das Verfahren einbezogen worden, treffe nicht zu. Der Kläger habe erst am 24.10.2007 durch Meldeauskunft erfahren, dass P. nach Vxxx verzogen sei. Erst nach einem Auskunftsersuchen bei der Beklagten vom 29.10.2007 sei ihm am 08.11.2007 mitgeteilt worden, dass P. in Vxxx gemeldet sei. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei dem Jugendamt der Beklagten der Sachverhalt mitgeteilt und sie gebeten worden, die Zuständigkeit anzuerkennen sowie die Kosten zu erstatten. Spätestens nach dem Tag der versuchten Antragstellung der P. am 25.10.2007 habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die lange Dauer der Inobhutnahme sei nicht vom Kläger zu vertreten. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter im Bereich der Beklagten hätte diese die nur als vorläufig gedachte Maßnahme der Inobhutnahme in eine dauerhafte Maßnahme der Jugendhilfe umwandeln müssen, zumal P. bereits am 25.10.2007 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der zuständige Mitarbeiter den schriftlichen Antrag nicht entgegengenommen habe. Auch könne dies nicht zum Nachteil des für die Inobhutnahme zuständigen Trägers gereichen und auch nicht zur Folge haben, dass über den Antrag der Mutter nicht entschieden werde. Der Stellung eines schriftlichen Antrages bedürfe es nicht. Ein mündlicher Antrag genüge. Entscheidend für die Frage der Kostenerstattungspflicht sei nach §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter. Dieser Aufenthalt sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unbestritten im Bereich der Beklagten gewesen. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich auf insgesamt 83.356,07 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zum Kostenersatz für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 i.H. von 83.356,07 EUR zu verurteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, C. habe sich gemeinsam mit ihrer Tochter ab 13.09.2007 im SPZ und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Bereits in einem Erstgespräch habe sie gegenüber den Mitarbeitern des Klägers sowie dem Vormund ihrer Tochter am 24.09.2007 erklärt, dass sie die Mutter-Kind-Einrichtung nicht mehr wechseln wolle und von dort aus die Schule in Dxxx weiter besuchen wolle. Dagegen seien weder von ihrer Mutter noch vom Vormund ihrer Tochter Einwände erhoben worden. C. sei nach § 19 SGB VIII für sich und das Kind unter 6 Jahren leistungsberechtigt gewesen. Nachdem sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, habe sie nach § 36 SGB I einen Antrag stellen können. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach ihrem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt und nicht nach dem Aufenthalt ihrer Mutter. Tatsächlich handle es sich bei der Unterbringung im SPZ um eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII und nicht um eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Bei Einleitung und Ausgestaltung der Hilfe sei in 4 Vermerken des Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Klägers in der Zeit vom 13.09. bis 11.12.2007 wiederholt von einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen worden. Auch sei schon lange vor dem 13.09.2009 ein Hilfebedarf gegeben gewesen und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Erwägung gezogen worden. Keine Rede könne davon sein, dass es sich bei der Unterbringung um eine Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII als vorläufige Hilfe i.S. von § 43 SGB I handle. Selbst wenn eine Inobhutnahme beabsichtigt gewesen sei, habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, so dass die Beklagte weder rechtzeitig noch angemessen am Verfahren beteiligt worden sei und auf dieses keinen Einfluss habe nehmen können. Nach der Unterbringung am 13.09.2007 im SPZ sei keine Benachrichtigung an die Beklagte erfolgt. Stattdessen habe der Kläger am 25.10.2007 die Mutter von C. darauf verwiesen, bei der Beklagten nachträglich eine Inobhutnahme zu beantragen. Überdies habe er die Beklagte am 29.10.2007 nur telefonisch ersucht, mit P. einen Antrag auf Jugendhilfe - zur Ablösung der Inobhutnahme - aufzunehmen. Erst mit Schreiben vom 29.11.2007 wurden vom Kläger nähere Umstände geschildert, obwohl P. seit 01.10.2007 in Vxxx wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Vorgehen des Klägers von Anfang an wie eine Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet gewesen und mit C. so gehandhabt worden sei, habe sich die Beklagte durchweg als nicht zuständig erklärt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei zwar erstmals in der Anlage des Schreibens des Klägers vom 24.02.2010 beziffert worden, jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Sie werde von der Beklagten bestritten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf die Höhe Einfluss zu nehmen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, Kosten für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 in Höhe von 83.356,07 EUR dem Kläger zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme der am 12.11.1991 geborenen xxx xxx (im Folgenden: C.) im Zeitraum 01.10.2007 bis 07.06.2009.
Am 13.09.2007 wurde C. gemeinsam mit ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter xxx-xxx vom Jugendamt des Klägers im Sozialpädagogischen Zentrum (SPZ) xxx xxx xxx - xxx xxx xxx-, xxx- xxx xxx - xx xxx (Landkreis Dxxx) untergebracht. C. hatte sich am 13.09.2007 - wie auch in den Wochen zuvor - im Elternhaus des Vaters der gemeinsamen Tochter in xxx (Landkreis Dxxx) aufgehalten. Gemeldet war sie bis zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch in Exxx (Landkreis Txxx). Ihre sorgeberechtigte Mutter, xxx xxx (im Folgenden: P.) war bis 30.09.2007 ebenfalls in Exxx gemeldet, wohin sie gemeinsam mit C. ca. im Februar/März 2007 von ihrem früheren Wohnort im Landkreis Dxxx aus gezogen war. Ab 01.10.2007 war P. bei der Beklagten gemeldet.
Der Kläger übernahm die Kosten der Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte er dies der Beklagten mit und bat um Anerkennung deren Zuständigkeit. Der Vater der C. sei in Berlin wohnhaft. Die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 11.09.2007 in Dxxx. Seit 01.10.2007 sei sie bei der Beklagten gemeldet. Der Kläger sei gem. § 86d SGB VIII vorläufig tätig geworden, da sich C. zum Zeitpunkt der Hilfe im Bereich des Klägers aufgehalten habe. Bis zur Übernahme des Hilfefalles werde die Hilfegewährung gem. § 86c SGB VIII fortgesetzt. Die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Es werde um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 11.09.2007 gebeten. Mit Schreiben vom 11.12.2007 erläuterte der Kläger die näheren Umstände der Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 14.12.2007 lehnte die Beklagte den Kostenerstattungsantrag mit der Begründung ab, C. befinde sich mit ihrer Tochter in einer Mutter- und Kind-Einrichtung. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 86b Abs. 1 SGB VIII. Daher sei der gewöhnliche Aufenthalt von C. vor Beginn der Leistung maßgebend. Dieser sei aber nicht im Bereich der Beklagten gewesen. Leistungsempfänger seien die minderjährige Mutter und ihr Kind. Die Mutter könne selbst einen Antrag gem. § 19 SGB VIII stellen. Zur weiteren Begründung wurde später eine Stellungnahme des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 02.04.2008 übersandt.
Am 08.06.2009 beantragte P. beim Kläger die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für C..
Mit Schreiben vom 30.06.2009 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Erstattung der Kosten für den Zeitraum ab 01.10.2007 auf. Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte der Kläger P. Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII. Die Hilfegewährung erfolge ab 08.06.2009 gem. § 43 SGB I vorläufig bis zur endgültigen Übernahme durch die Beklagte. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich zur Zeit auf ca. 4.000,-- EUR monatlich. Mit Schreiben vom 21.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Jugendhilfefall werde zum 01.10.2009 von ihr in eigener Zuständigkeit übernommen. Die Kosten für den Zeitraum 08.06.2009 bis 30.09.2009 würden erstattet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2010 seine Kostenerstattungsforderung beziffert und die Kosten für die Monate Oktober 2007 bis Juni 2009 im Einzelnen aufgeführt hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2010 weiterhin die geltend gemachte Forderung ab.
Am 24.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Erstattung von Kosten i.H. von 83.630,34 EUR begehrt. Zur Begründung führt er aus, die Kosten der Inobhutnahme seien zunächst von ihm übernommen worden. Am 25.10.2007 habe P. bei der Beklagten einen Antrag auf Jugendhilfe stellen wollen und sei bei deren Jugendamt vorstellig geworden. Der als Vertretung der zuständigen Sachbearbeiterin tätige Mitarbeiter habe den Antrag aber nicht angenommen. P. habe sich daraufhin am 29.10. telefonisch an das Jugendamt des Klägers gewandt. Es sei umgehend Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten genommen und das Unverständnis darüber geäußert worden, dass im Vertretungsfall keine Anträge angenommen würden. Es sei bereits die Geltendmachung der Kostenerstattung angekündigt worden. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei der Kostenerstattungsanspruch für die Inobhutnahme von C. gem. §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII geltend gemacht worden, weil deren sorgeberechtigte Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet gewesen sei. Die Beklagte sei gem. § 89b SGB VIII verpflichtet, Kostenerstattung für die Inobhutnahme von C. zu leisten. C. sei im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden. Für die Inobhutnahme sei der Kläger nach § 87 SGB VIII zuständig gewesen, da sich C. seinerzeit in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe. Die Inobhutnahme habe den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angedauert. Die Gewährung anderer Hilfen sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erfolgt, so dass die Inobhutnahme auch nicht geendet habe. Insbesondere sei keine Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt worden. Beim SPZ handle es sich nicht um eine Mutter- und Kind-Einrichtung. Eine entsprechende Erlaubnis liege in Bezug auf die Einrichtung nicht vor. Eine Leistung nach § 19 SGB VIII umfasse die Betreuung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung eines Kindes in einer geeigneten Wohnform für Mütter oder Väter, die alleine für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hätten und dieser Hilfe aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung bedürften. Die Zielsetzung der Hilfe liege in der auf die Erziehungsfähigkeit bezogenen Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils. Die Inobhutnahme der C. sei jedoch nicht allein mit dem Ziel erfolgt, eine auf die Erziehungsfähigkeit bezogene Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Der Hilfebedarf sei darüber hinausgegangen und habe nicht allein aus dem Umstand resultiert, dass sie Mutter sei. Vor der Inobhutnahme habe die Mutter von C. sich nicht in abgesprochener Weise um ihre Tochter und Enkelin kümmern können. Sie habe nur unregelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter gehabt und sei nur schwer zu erreichen gewesen. Zur Zeit der Inobhutnahme habe C. keinen verlässlichen Wohnsitz gehabt und die Schule nicht verlässlich besuchen können. In der Lebenssituation bei den Eltern des Kindesvaters habe sie sich überfordert gezeigt. Sie habe keine eigenen Entscheidungen fällen und nicht Verantwortung für sich und das Kind übernehmen können. Sie habe Unterstützung und Verlässlichkeit in ihrer eigenen Entwicklung benötigt. Nachdem die Situation bei einem Besuch des Jugendamts am 13.09.2007 eskaliert sei und C. zusammen mit ihrer Tochter einen Fluchtversuch unternommen habe, sei zu ihrem Schutz eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII durchgeführt worden. C. habe keinen Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt. Eine solche Leistung wäre auch nicht ausreichend gewesen, da eine Hilfe zur Erziehung allein C. nicht ausreichend geholfen hätte. Die Anstalt xxx xxx xxx sei nicht als Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet. Dass die Einrichtung mehrfach als eine solche Einrichtung bezeichnet worden sei, habe keine Relevanz. Die falsche Bezeichnung könne nicht dazu führen, dass eine Einrichtung, die die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, zu einer Mutter-Kind-Einrichtung werde. Der Vortrag der Beklagten, sie sei weder rechtzeitig noch angemessen in das Verfahren einbezogen worden, treffe nicht zu. Der Kläger habe erst am 24.10.2007 durch Meldeauskunft erfahren, dass P. nach Vxxx verzogen sei. Erst nach einem Auskunftsersuchen bei der Beklagten vom 29.10.2007 sei ihm am 08.11.2007 mitgeteilt worden, dass P. in Vxxx gemeldet sei. Mit Schreiben vom 29.11.2007 sei dem Jugendamt der Beklagten der Sachverhalt mitgeteilt und sie gebeten worden, die Zuständigkeit anzuerkennen sowie die Kosten zu erstatten. Spätestens nach dem Tag der versuchten Antragstellung der P. am 25.10.2007 habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die lange Dauer der Inobhutnahme sei nicht vom Kläger zu vertreten. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der sorgeberechtigten Mutter im Bereich der Beklagten hätte diese die nur als vorläufig gedachte Maßnahme der Inobhutnahme in eine dauerhafte Maßnahme der Jugendhilfe umwandeln müssen, zumal P. bereits am 25.10.2007 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der zuständige Mitarbeiter den schriftlichen Antrag nicht entgegengenommen habe. Auch könne dies nicht zum Nachteil des für die Inobhutnahme zuständigen Trägers gereichen und auch nicht zur Folge haben, dass über den Antrag der Mutter nicht entschieden werde. Der Stellung eines schriftlichen Antrages bedürfe es nicht. Ein mündlicher Antrag genüge. Entscheidend für die Frage der Kostenerstattungspflicht sei nach §§ 89b Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der sorgeberechtigten Kindesmutter. Dieser Aufenthalt sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums unbestritten im Bereich der Beklagten gewesen. Die Höhe des Anspruchs belaufe sich auf insgesamt 83.356,07 EUR.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zum Kostenersatz für Hilfemaßnahmen betreffend xxx xxx für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 07.06.2009 i.H. von 83.356,07 EUR zu verurteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt sie aus, C. habe sich gemeinsam mit ihrer Tochter ab 13.09.2007 im SPZ und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Bereits in einem Erstgespräch habe sie gegenüber den Mitarbeitern des Klägers sowie dem Vormund ihrer Tochter am 24.09.2007 erklärt, dass sie die Mutter-Kind-Einrichtung nicht mehr wechseln wolle und von dort aus die Schule in Dxxx weiter besuchen wolle. Dagegen seien weder von ihrer Mutter noch vom Vormund ihrer Tochter Einwände erhoben worden. C. sei nach § 19 SGB VIII für sich und das Kind unter 6 Jahren leistungsberechtigt gewesen. Nachdem sie das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, habe sie nach § 36 SGB I einen Antrag stellen können. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach ihrem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt und nicht nach dem Aufenthalt ihrer Mutter. Tatsächlich handle es sich bei der Unterbringung im SPZ um eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII und nicht um eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Bei Einleitung und Ausgestaltung der Hilfe sei in 4 Vermerken des Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Klägers in der Zeit vom 13.09. bis 11.12.2007 wiederholt von einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen worden. Auch sei schon lange vor dem 13.09.2009 ein Hilfebedarf gegeben gewesen und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Erwägung gezogen worden. Keine Rede könne davon sein, dass es sich bei der Unterbringung um eine Hilfe zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII als vorläufige Hilfe i.S. von § 43 SGB I handle. Selbst wenn eine Inobhutnahme beabsichtigt gewesen sei, habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, so dass die Beklagte weder rechtzeitig noch angemessen am Verfahren beteiligt worden sei und auf dieses keinen Einfluss habe nehmen können. Nach der Unterbringung am 13.09.2007 im SPZ sei keine Benachrichtigung an die Beklagte erfolgt. Stattdessen habe der Kläger am 25.10.2007 die Mutter von C. darauf verwiesen, bei der Beklagten nachträglich eine Inobhutnahme zu beantragen. Überdies habe er die Beklagte am 29.10.2007 nur telefonisch ersucht, mit P. einen Antrag auf Jugendhilfe - zur Ablösung der Inobhutnahme - aufzunehmen. Erst mit Schreiben vom 29.11.2007 wurden vom Kläger nähere Umstände geschildert, obwohl P. seit 01.10.2007 in Vxxx wohnhaft gewesen sei. Nachdem das Vorgehen des Klägers von Anfang an wie eine Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgestaltet gewesen und mit C. so gehandhabt worden sei, habe sich die Beklagte durchweg als nicht zuständig erklärt. Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei zwar erstmals in der Anlage des Schreibens des Klägers vom 24.02.2010 beziffert worden, jedoch in keiner Weise nachgewiesen. Sie werde von der Beklagten bestritten. Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf die Höhe Einfluss zu nehmen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
14 
Soweit der Kläger seinen Antrag auf 83.356,07 EUR beschränkt hat - mit der Klageschrift waren 83.630,34 EUR geltend gemacht worden -, hat er die Klage (teilweise) zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
15 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat C. und deren Tochter am 13.09.2007 in Obhut genommen und im SPZ untergebracht. Diese Maßnahme dauerte auch bis zum 07.06.2009 und damit im gesamten Zeitraum, für den die Kostenerstattungsforderung geltend gemacht wird, an. Ein Beendigungstatbestand i.S. von § 42 Abs. 4 SGB VIII liegt nicht vor. Weder wurde C. an ihre Mutter, die Alleinpersonensorgeberechtigte, übergeben (Abs. 4 Nr. 1) noch erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Abs. 4 Nr. 2). Erst wenn die Inobhutnahme tatsächlich in eine andere Hilfe übergeleitet wurde, ist sie auch i.S. von § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII beendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris). Dass die Mutter von C. im Oktober 2007 bei der Beklagten vorgesprochen und damit - wie noch auszuführen ist - einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, bewirkte noch keine Beendigung der Inobhut-nahme. Es ist auch nicht möglich, die Inobhutnahme in eine andere Hilfe, etwa in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII umzudeklarieren. Vielmehr hätte es, sofern die Inobhutnahme in eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder unter 6 Jahren) überführt werden sollen, einer entsprechenden ausdrücklichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers bedurft. Daran fehlt es jedoch.
17 
Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte in Anspruch, da deren Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der C., der P., nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Da P. unstreitig alleinsorgeberechtigt war und der Vater der C. sich - anders als P. - in Berlin aufhielt, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII. Danach ist, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300). P. hatte auch im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in xxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wohl erst im Oktober 2009 verzog sie nach Lxxx und damit in den Zuständigkeitsbereich des Klägers.
18 
Unerheblich ist, ob und wo P. zum Beginn der Leistung im September 2007 einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. SGB VIII wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsregelung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Sie regelt die Fälle, in denen die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, und bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt richtet. Sie deckt sich insoweit mit der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, deren Anwendungsbereich eröffnet ist, wenn die Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn erfasst § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sowohl die Fälle, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, als auch alle nachfolgenden Aufenthaltsveränderungen, die mit einer Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile verbunden sind. Letzteres führt dazu, dass die Zuständigkeit mit dem personensorgeberechtigten Elternteil „mitwandert“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58, Urt. v. 19.10.2011, a.a.O.). Damit ist die Beklagte ab 01.10.2007 nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII selbst dann zuständig geworden, falls P. zum Beginn der Leistung (vorübergehend) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben sollte. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, FEVS 62, 503 = NVwZ-RR 2011, 203). Daran fehlt es hier jedoch bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum.
19 
Nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des 8. Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
20 
Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme der C. und deren Tochter nach § 42 SGB VIII lagen zu Beginn im September 2007 unzweifelhaft vor. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme über einen Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren war aber rechtswidrig. Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („.... vorläufig unterzubringen ....“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68). Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung - muss zur Klärung der Situation und zur Beendigung der Inobhutnahme in gleicher Weise vom Jugendamt eine Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Inobhutnahme hängt davon ab, dass das Jugendamt unverzüglich dafür Sorge trägt, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.). Das Jugendamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Personensorgeberechtigten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - Beendigung der Inobhutnahme) „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004, a.a.O.).
21 
Gemessen hieran hat der Kläger gegen das Gebot zügiger Krisenklärung verstoßen. Denn die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass in hinreichendem Maße auf eine Entscheidung über die Anschlusshilfe hingewirkt wurde, obwohl der gesamte, die Anschlusshilfe steuernde und sie präjudizierende Hilfeplansprozess in die Zuständigkeit des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamts fällt (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 42, Rn. 42). Einzuräumen ist zwar, dass der Kläger die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 29.11.2007 - zur Anerkennung der Zuständigkeit und zur Übernahme des Hilfefalles aufgefordert hat. Spätestens, nachdem die Beklagte (mit Schreiben v. 14.12.2007) ihre Zuständigkeit verneint und die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hatte, hätte der Kläger aber im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinwirken und - soweit erforderlich - gem. § 86 d SGB VIII wegen Nichttätigwerdens des zuständigen örtlichen Trägers vorläufig über die Anschlusshilfe entscheiden müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Inobhutnahme weiterlaufen lassen. So heißt es etwa in den Hilfeplänen vom 22.04.2008 und 19.08.2008, die Hilfe werde seit 13.09.2007 gewährt und weiterhin im Rahmen des § 42 SGB VIII bis zum Zeitpunkt der Klärung der Zuständigkeiten gewährt. In den nachfolgenden Hilfeplänen heißt es in der Rubrik „zeitlicher Rahmen“ lediglich, dass die Hilfe weiter erforderlich sei. Der Umstand, dass die Beklagte (zu Unrecht) die Übernahme des Hilfefalles abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Weiterführung der Inobhutnahme (vgl. Bayer.VGH, Beschl. v. 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, BayVBl 2012, 182).
22 
Die Inobhutnahme war mithin zwar ca. ab Ende 2007/Anfang 2008 rechtswidrig. Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.
23 
Nicht zweifelhaft ist, dass auch ab Anfang 2008 ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, dem mit einer Anschlusshilfe zu begegnen war. Auch ist anzunehmen, dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im SPZ, für die die Beklagte - wie schon ausgeführt - nach § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war, hätte gewährt werden müssen und nicht eine Hilfe nach § 19 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Leistungsberechtigt ist ein Elternteil, wenn ihm die tatsächliche Personensorge rechtlich zusteht; dies ist gem. § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall bei einer minderjährigen unverheirateten Mutter (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.2004 - 12 A 2434/02 -, juris; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 19, Rn. 1). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 12.11.1991 geborenen C. und ihrer am 05.01.2007 geborenen Tochter vor. Auch spricht viel dafür, dass C. gerade im Hinblick auf ihr Alter - zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung war sie noch nicht einmal 16 Jahre alt - der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes durch Betreuung in einer geeigneten Wohnform bedurfte. Liegt aber neben dem Entwicklungsdefizit der Mutter, welches Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach § 19 SGB VIII ist, außerdem bei ihr ein (passives) Erziehungsdefizit i.S. von § 27 SGB VIII vor (vgl. zu diesen Begriffen Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Band 1, § 19, Rn. 16), so ist nur Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII ist dann ausgeschlossen (vgl. LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27, Rn. 41). Dies folgt insbesondere aus § 27 Abs. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Hilfe zur Erziehung, wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes wird, auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. Diese Vorschrift wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (Gesetz v. 08.09.2005, BGBl. I, S. 2729 - KICK -) eingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT.Drs. 15/5616, S. 25 f.) heißt es, in der Praxis ergäben sich Zuordnungsprobleme, wenn ein junges Mädchen, das Hilfe zur Erziehung erhält, selbst Mutter eines Kindes wird. Diese Situation sei bislang nicht ausreichend im Gesetz berücksichtigt. Die von der Rechtsprechung als speziell erachtete Anwendung des § 19 SGB VIII berücksichtige nicht den nunmehr sogar verstärkt bestehenden Bedarf nach Hilfe zur Erziehung. Dies habe gravierende Auswirkungen auf die einzelnen Leistungen, auf die die junge Mutter einen Anspruch habe. So könnten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auch pädagogische und therapeutische Leistungen erbracht werden. Dies sei in § 19 SGB VIII nicht vorgesehen. Gleichzeitig werde ein Mädchen/eine junge Frau benachteiligt, indem es/sie nur noch Unterstützung für seine/ihre Rolle als Mutter erhalte und seine/ihre individuelle Entwicklung nicht ausreichend gefördert werde. Die Neuregelung in Abs. 4 beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass in diesen Fällen Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung der Mutter als Leistungsempfängerin bei der Pflege und Erziehung des Kindes umfasse. Damit sei gewährleistet, dass sie die ihrem Bedarf entsprechende Hilfe erhalte und das neugeborene Kind in die Leistung einbezogen werde.
24 
Daraus folgt, dass der zur früheren Gesetzeslage vertretenen Auffassung, wonach § 19 SGB VIII gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage darstelle (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.04.2004, a.a.O., offen gelassen durch BVerwG, Beschl. v. 22.06.2005 - 5 B 69.04 -, FEVS 57, 490), nicht (mehr) gefolgt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 SGB VIII kommt Hilfe zur Erziehung zwar nur in Betracht, wenn das Kind während der Heimerziehung der Mutter geboren wird. Nach dem - in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen - Sinn und Zweck der Vorschrift muss § 27 SGB VIII aber auch Anwendung finden, wenn das Kind bereits vor Beginn der Leistung geboren worden ist und ein über den nach § 19 SGB VIII hinausgehender (Erziehungs-)Hilfebedarf für die (junge) Mutter erst nach der Geburt ihres Kindes festgestellt wird (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19, Rn. 16). Es ist kein Grund dafür erkennbar, in solchen Fällen den weitergehenden Erziehungsbedarf auszuklammern und ausschließlich Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren.
25 
Nach den vorliegenden Akten lag bei C. auch eine erzieherische Mangelsituation vor, die Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 27, Rn. 20 ff.). Ihre alleinerziehende Mutter war allem Anschein nach nicht (mehr) in der Lage, die nach der Geburt der Tochter der C. im Januar 2007 aufgetretenen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen. In der „Vereinbarung über die Betreuung und Versorgung des n.n. geborenen Kindes“ vom 27.12.2006 hatte sie sich für den Zeitraum ab Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres verpflichtet, persönlich und ausschließlich die Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass eine Fremdbetreuung durch Dritte (z.B. Tagesmutter, etc.) nicht stattfinden werde. Für den Fall, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werde, behielt sich der Fachdienst Jugend des Jugendamtes des Klägers als Vormund gegebenenfalls alternative Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes vor. Im Widerspruch zu dieser Vereinbarung begab sich C. mit ihrer Tochter und dem Vater des gemeinsamen Kindes wohl ca. im Juli 2007 von dem Wohnort im Landkreis Txxx, wo sie ca. im Februar/März 2007 hingezogen waren, wieder zurück in den Landkreis Dxxx, wo sie sich bei den Eltern des Kindsvaters aufhielten. Die Zustimmung des Vormundes der Tochter der C. wurde allem Anschein nach nicht eingeholt (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin des Klägers, Frau Rxxx, vom 13.07.2007). Ziel der C. und des Kindsvaters war es wohl zunächst, eine Wohnung im Haus der Eltern des Kindsvaters zu beziehen. Am 16.07.2007 führte eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landratsamts Txxx ein Gespräch mit C. und P. sowie dem Kindsvater. In der E-Mail vom 25.07.2007 der Mitarbeiterin des Landratsamts Txxx, Frau Mxxx, heißt es, dass nach ihrer Ansicht die Familie nicht sehe, dass sie mit der Zukunftsplanung überfordert sei. Der jungen Familie sei nicht bewusst, dass der Vormund in die Planung für die eigene Zukunft mit einbezogen werden müsse. Aus einer Gesprächsnotiz des Amtsvormunds vom 03.09.2007 ergibt sich, dass sich C. mit dem Kind und dem Kindsvater schon längere Zeit mit Einverständnis der P. im Haushalt des Kindsvaters aufhielten und eine Wohnung in Sxxx/Landkreis Dxxx anmieten wollten. P. habe zwar weiterhin die Verpflichtung, wie vereinbart das Enkelkind ordnungsgemäß und sorgfältig zu versorgen und darauf zu achten, dass ihre Tochter ihrer Schulpflicht genüge. Dies sei aber nicht (mehr) möglich, da C. mit dem Kindsvater und ihrer Tochter zu dessen Eltern gefahren seien. Außerdem beabsichtige P. mit der noch bei ihr lebenden weiteren Tochter zu ihrem neuen Freund im Schwarzwald zu ziehen. Der Amtsvormund riet C. schließlich an, mit ihrer Tochter in den Haushalt ihrer Mutter zurückzukehren. Es wurde keine Zustimmung des Amtsvormundes für den Umzug in die Wohnung nach Sxxx erteilt, sondern nur zum Aufenthalt bei den Eltern des Kindsvaters für die Ferien. Im Widerspruch dazu verblieb C. aber gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Familie des Kindsvaters. Nachdem am 13.09.2007 bei einem Gespräch des Amtsvormunds im Haus der Familie des Kindsvaters die Situation eskalierte, erfolgte an diesem Tag die Inobhutnahme (vgl. Gesprächsnotiz des Vormunds v. 13.09.2007).
26 
Angesichts dieser Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass auch eine erzieherische Mangelsituation bei C. vorlag, der durch Unterbringung der C. und ihrer Tochter in einer geeigneten Einrichtung zu begegnen war.
27 
Es lag auch der für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII erforderliche Antrag der Personensorgeberechtigten, der P., vor. Voraussetzung für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe ist ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Dieser hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für den grundsätzlich erforderlichen Antrag ist keine besondere Form vorgesehen, er kann auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris, Beschl. v. 17.02.2011 - 5 B 43.10 -, juris).
28 
Gemessen hieran lag ein ausreichender Antrag der P. vor. Unstreitig ist, dass sie Ende Oktober 2007 beim Sozialen Dienst der Beklagten vorgesprochen hat. Zwar ist wohl die Annahme des Antrages (u.a.) mit der Begründung verweigert worden, dass die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub sei und sie sich deshalb in der Folgewoche noch einmal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen solle (vgl. AV des Klägers vom 29.10.2007 sowie AV der Beklagten v. 26.02.2008). Zu einer erneuten Kontaktaufnahme seitens P. ist es dann nicht gekommen, obwohl - wie es im Aktenvermerk des Klägers heißt - vereinbart war, dass P. den Antrag „dort im Geschäftszimmer“ abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen sollte. Dennoch kann von einer wirksamen Stellung eines Antrages auf Hilfe zur Erziehung seitens P. ausgegangen werden. Dass der Vertreter der zuständigen Sachbearbeiterin beim Sozialen Dienst das Vorbringen der P. wohl als Antrag auf rückwirkende Bewilligung der Inobhut-nahme verstanden hat, ist unschädlich. Selbst wenn P. sich entsprechend ausgedrückt haben sollte, so besteht kein Zweifel daran, dass sie um die Gewährung von Hilfe in Gestalt der Unterbringung ihrer Tochter und der Enkeltochter im SPZ nachsuchen wollte. Für die Annahme, dass ein wirksamer Antrag vorliegt, ist nicht Voraussetzung, dass der Hilfesuchende die begehrte Hilfe der richtigen Aufgabe der Jugendhilfe i.S. von § 2 SGB VIII zuordnet. Entscheidend ist vielmehr, dass das Hilfebegehren mit seinem eigentlichen Ziel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Daran bestehen hier keine Zweifel, zumal P. zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Unterbringung ihrer Tochter im SPZ erhoben hat. Hinzu kommt, dass P. - ausweislich des Aktenvermerks des Klägers vom 29.10.2007 -, nachdem sie versucht hatte, beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag zu stellen, sich an den Kläger wandte und über das Verhalten des Sachbearbeiters der Beklagten beschwerte. Auch in dieser Vorsprache ist ein Antrag zu sehen, der zwar bei der unzuständigen Behörde gestellt wurde, aber gleichwohl wirksam ist (vgl. § 16 SGB I).
29 
Der Gesetzeskonformität der Leistung i.S. von § 89f Abs. 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - wie schon ausgeführt - gem. § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, die Hilfe zur Erziehung vorläufig zu gewähren. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Hilfesuchenden in den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift kann der Beklagte mithin keine Rechte herleiten, zumal auch im Falle einer Entscheidung des Klägers nach § 86d SGB VIII die Beklagte kostenerstattungspflichtig gewesen wäre (§ 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
30 
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.02.2012 geltend gemachten Kosten sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Auch ist davon auszugehen, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII für die Unterbringung der C. und ihrer Tochter im SPZ Kosten in gleicher Höhe entstanden wären.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 analog, Abs. 2 VwGO.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das in der Rechtsprechung ungeklärte Konkurrenzverhältnis zwischen § 19 SGB VIII und §§ 27 ff. SGB VIII zuzulassen (§§124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.