Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Sept. 2011 - 2 K 638/10

published on 21/09/2011 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Sept. 2011 - 2 K 638/10
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Gericht

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Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule.
Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter eines Jungen, der derzeit Schüler der K.-Grundschule in F. ist. Die Familie ist nicht konfessionsgebunden, der Sohn nimmt nicht am Religionsunterricht der Grundschule teil. Ein Ersatzfach für konfessionslose Kinder besteht nicht. Von der Schule und den Eltern war zeitweise eine Philosophie-AG eingerichtet worden, wofür die teilnehmenden Schüler einen Betrag von 120,-- EUR pro Schuljahr bezahlten.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 an den Beklagten - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - beantragte die Klägerin die sofortige Einrichtung eines Ethikunterrichtes an der K.-Grundschule für die damals noch von ihren beiden Söhnen besuchten Klassen 2 und 4. Der Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht stattfinden. Auf diese ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder an der staatlichen Pflichtschule habe sie einen verfassungsrechtlichen Anspruch. Ohne das Schulfach Ethik würden die Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung benachteiligt.
Mit Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.02.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Religionsunterricht gem. Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 18 der Landesverfassung und § 96 Abs. 1 SchulG an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach sei. Damit sei jeder Schüler einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen würden, hätten an den Schulen, an denen das Fach Ethik eingeführt sei, den Unterricht in diesem Fach zu besuchen. Dies sei je nach Schultyp ab der 7. bzw. 8. Klasse der Fall. In den unteren Jahrgangsstufen werde die zum Kernauftrag der Schule gehörende moralisch-ethische Erziehung im Rahmen der sonstigen Schulfächer geleistet.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf Unterrichtung ihrer beiden Söhne im Fach Ethik an der Grundschule. Dieser ergebe sich aus Art. 3, 4, 6 und 7 Grundgesetz sowie aus dem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136, 137 Weimarer Reichsverfassung garantierten Neutralitätsgebot, aus Art. 12 und Art. 14 Landesverfassung Baden-Württemberg sowie aus § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG. Die ethisch-moralische Erziehung von Grundschulkindern könne nicht allein in der Familie, sondern in ausreichendem Maße nur in größeren und heterogenen Gruppen erfolgen. Hierzu seien auch die Grundschulen aufgrund ihres staatlichen Erziehungsauftrages verpflichtet. Auch wenn die Staatszielregelungen, wie sie in der Baden-Württembergischen Verfassung in Art. 12 und in den Leitzielen des Schulgesetzes in § 1 festgeschrieben seien, keinen Anspruch der Eltern auf Durchsetzung eines entsprechenden Unterrichts gewährten, ergebe sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der staatlichen Neutralität in Verbindung mit diesen Staatszielen. Konfessionell gebundenen Kindern würde ein Werte und Normen vermittelnder Unterricht in Form des Religionsunterrichtes angeboten. Dieses reguläre Unterrichtsfach werde auf Kosten des Beklagten durchgeführt. Konfessionslosen Grundschülern werde diese Erziehung vorenthalten, diese würden deshalb im Verhältnis zu ihren konfessionsgebundenen Mitschülern benachteiligt, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die sozialen Verhältnisse hätten sich mittlerweile derart gewandelt, dass beispielsweise an der K.-Grundschule mehr als die Hälfte der Grundschüler keiner Konfession mehr angehörten. Diese Schüler auf die freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht zu verweisen, verstoße gegen das staatliche Neutralitätsgebot und gegen die negative Religionsfreiheit. Die ethisch-moralische Erziehung in der Grundschule erfolge auch nicht in ausreichendem Maße im Rahmen anderer Schulfächer. So sei dies etwa im Mathematikunterricht von vornherein nicht möglich und auch im Deutschunterricht stehe die Vermittlung von Lese- und Schreibkenntnissen im Vordergrund, so dass für die Diskussion ethischer Fragen kein Raum bleibe.
Es sei auch nicht etwa erforderlich, dass das Fach Ethik an allen Grundschulen von Baden-Württemberg eingeführt werde. Die Einführung könne sich auf die K.-Grundschule und andere entsprechende Fälle beschränken, soweit aufgrund der hohen Zahl konfessionsfreier Schüler ein besonderer Bedarf an Ethik bestehe. Ein solches bedarfsorientiertes Angebot sei beim Religionsunterricht gängige Praxis. Zumindest habe der Beklagte die Kosten für die Philosophie-AG zu tragen.
Nachdem der ältere Sohn die Grundschule verlassen hat und auch die Philosphie-AG an der Schule nicht mehr angeboten wurde, erklärte die Klägerin die Hauptsache teilweise für erledigt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, für das Kind der Klägerin an der K.-Grundschule in F. einen Ethikunterricht einzuführen;
10 
hilfsweise,
11 
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine neue Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 SchulG Baden-Württemberg zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht ab der 1. Klasse Grundschule zu erteilen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Er erklärt im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls teilweise für erledigt und führt aus, das Schreiben vom 22.02.2010 stelle keinen Verwaltungsakt dar und informiere lediglich über die Rechtslage. In der Sache habe das Kultusministerium von der Verordnungsermächtigung des § 100a Abs. 3 SchulG durch Erlass der jeweils schulartspezifischen Stundentafelverordnungen Gebrauch gemacht. In der Grundschulstundentafelverordnung in der Fassung vom 05.02.2004 sei Ethik als Fach nicht ausgewiesen, weshalb an Grundschulen kein Ethikunterricht stattfinde.
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Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag davon ausgehe, einen Anspruch auf Erlass einer Verordnung zu haben, in der auch an den Grundschulen das Fach Ethik eingeführt werde, bestehe ein solcher Anspruch nicht und lasse sich auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - entnehmen. Im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall habe das Land von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und der auf Schularten bezogenen Regelungssystematik folgend schulartspezifische Verordnungen erlassen. Der Klägerin gehe es darum, das Land zu verpflichten, in einer bestimmten Art und Weise von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Dies lasse sich aber verfassungsrechtlich nicht begründen.
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Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten (ein Heft) vor. Auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen des weiteren Vorbringens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
19 
Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Einführung von Ethikunterricht an der K.-Grundschule in F. für ihren Sohn begehrt, ist unbegründet, weil es für den geltend gemachten Anspruch an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
20 
Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.1994 (GBl. S. 283), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 (GBl. S. 82-90), in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.
21 
Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.
22 
Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, Hessische Förderstufe, Juris; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, Simultanschule, Juris; Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, Sexualkundeunterricht, Juris; Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74 -, Schulgebet, Juris; Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -,gymnasiale Oberstufe Hessen, Juris). Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt - auch aus bundesstaatlichen Gründen - bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 - BVerwG VII B 107.71 - und vom 30.05.1973 - BVerwG VII B 25.72 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17). So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, Juris). Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann). Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht (Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23).
23 
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris). Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.
24 
Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten - wie den nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziffer II.) zu entnehmen ist - herzuleiten.
25 
Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde (wovon allerdings nicht auszugehen ist, vgl. unten Ziffer II.) und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -,Kulturplanzenanbau, Juris).
26 
Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -,Staatsangehörigkeit von Kindern, Juris; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 -,Geschlechtsumwandlung, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, Juris). Beides lässt sich hier nicht feststellen.
II.
27 
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
28 
1. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ).
29 
Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist (vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.).
30 
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 -, Kulturpflanzenanbau, Juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, Juris).
31 
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich (vgl. oben unter Ziffer I.) im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.
32 
a) Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris). Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
33 
Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar.
34 
Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe (vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, Juris).
35 
Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.
36 
b) Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
37 
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris). Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
38 
Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).
39 
c) Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).
40 
d) Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.
41 
e) Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
42 
Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf (BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 - 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 -, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206, Juris; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02 -, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73). Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91 -, Nachtarbeitsverbot, Juris), darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -,Ethikunterricht, Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95). Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, Feuerwehrabgabe, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.).
43 
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer - auch für ihr Kind geltenden - Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.
44 
aa) So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.). Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht - fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden - zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.). Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. nachstehend bb).
45 
bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.
46 
(1) Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.). Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.
47 
(2) Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
48 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.
C.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da ihre Klage auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
50 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
A.
17 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
B.
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
19 
Der Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie die Einführung von Ethikunterricht an der K.-Grundschule in F. für ihren Sohn begehrt, ist unbegründet, weil es für den geltend gemachten Anspruch an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
20 
Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.1994 (GBl. S. 283), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 (GBl. S. 82-90), in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.
21 
Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.
22 
Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 -, Hessische Förderstufe, Juris; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, Simultanschule, Juris; Beschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, Sexualkundeunterricht, Juris; Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74 -, Schulgebet, Juris; Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -,gymnasiale Oberstufe Hessen, Juris). Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt - auch aus bundesstaatlichen Gründen - bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 - BVerwG II C 105.56 - BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 - BVerwG VII B 107.71 - und vom 30.05.1973 - BVerwG VII B 25.72 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17). So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, Juris). Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann). Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.). Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht (Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23).
23 
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris). Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.
24 
Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten - wie den nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziffer II.) zu entnehmen ist - herzuleiten.
25 
Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde (wovon allerdings nicht auszugehen ist, vgl. unten Ziffer II.) und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 -,Kulturplanzenanbau, Juris).
26 
Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -,Staatsangehörigkeit von Kindern, Juris; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 -,Geschlechtsumwandlung, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, Juris). Beides lässt sich hier nicht feststellen.
II.
27 
Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.
28 
1. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 8 CN 1/08 -, Juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ).
29 
Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist (vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.).
30 
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 -, Kulturpflanzenanbau, Juris; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 - 5 S 2299/01 -, Juris).
31 
2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich (vgl. oben unter Ziffer I.) im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.
32 
a) Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris). Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
33 
Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar.
34 
Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe (vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2/04 -, Juris).
35 
Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.
36 
b) Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
37 
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, Juris). Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
38 
Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).
39 
c) Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).
40 
d) Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.
41 
e) Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.
42 
Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf (BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 - 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 -, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206, Juris; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02 -, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282, Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73). Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91 -, Nachtarbeitsverbot, Juris), darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 - 1 BvL 26/97 -,Ethikunterricht, Juris; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95). Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, Feuerwehrabgabe, Juris; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.).
43 
Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer - auch für ihr Kind geltenden - Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.
44 
aa) So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.). Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht - fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden - zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen (offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.). Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. nachstehend bb).
45 
bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.
46 
(1) Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.). Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.
47 
(2) Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).
48 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.
C.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da ihre Klage auch insoweit erfolglos gewesen wäre.
50 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 23/01/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2011 - 2 K 638/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.