Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
Referenzen - Gesetze | § 104c AufenthG 2004
§ 104c AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 104c AufenthG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Aufenthaltsgesetz.
§ 104c AufenthG 2004 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 104c AufenthG 2004 zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsgesetz.
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 104c AufenthG 2004.
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