Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. März 2016 - 33 L 603/16.PVB
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Das Beteiligtenrubrum ist bezüglich des Beteiligten zu 2. von Amts wegen berichtigt worden. Nach § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG handelt für die Agenturen für Arbeit abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG die Geschäftsführung.
3Der sinngemäße Antrag,
4dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den von der Antragstellerin benannten Mitarbeitern der Agentur für Arbeit E. , Herrn E1. X. und Herrn O. O1. , Einsicht in alle vom Wahlvorstand angefertigten, bearbeiteten oder abgespeicherten Unterlagen zu gewähren, unabhängig davon, ob diese in analoger oder digitaler Form vorliegen,
5hat keinen Erfolg.
6Der wörtlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und insoweit nicht statthafte Antrag war zunächst - unter Berücksichtigung des eindeutig verfolgten Rechtsschutzziels - als solcher nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO auszulegen, über den die Fachkammer ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheidet.
7Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist - ungeachtet der sich zur Zulässigkeit noch ergebenden und von dem Beteiligten zu 1. aufgeworfenen Fragen - jedenfalls unbegründet.
8Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
9Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 20 B 236/14.PVL -, juris, zu den im Landespersonalvertretungsrecht ebenfalls anwendbaren Vorschriften des ArbGG und der ZPO; Fachkammer, Beschluss vom 8. September 2011 ‑ 33 L 1350/11.PVB ‑; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 ‑ 16 B 271/11.PVB ‑, juris, zum Bundespersonalvertretungsrecht.
10Die Antragstellerin hat schon einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht das geltend gemachte Einsichtsrecht in Unterlagen des Beteiligten zu 1. nicht zu. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dem BPersVG lässt sich eine solche nicht entnehmen.
11Ein umfassendes Einsichtsrecht ergibt sich auch ansonsten nicht, etwa als Annex zu sonstigen der Antragstellerin gegenüber dem Beteiligten zu 1. zustehenden Rechten.
12Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG und den sich hieraus ergebenden gesetzlichen Auftrag. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Wahlvorstand ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, rechtzeitig bekannt zu geben, wann und wo er Sitzungen abhält.
13Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1983 - Nr. 18 C A. 108 -, juris; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll//Seulen, BPersVG, 8. Auflage, § 20 Rn. 17.
14Das Teilnahmerecht ist im Falle der Antragstellerin, die personell nicht im Wahlvorstand vertreten ist, gewährleistet, zumal sie nach eigenem Vorbringen sogar zwei, nämlich die beiden in dem Antrag bezeichneten Mitarbeiter zur Beobachtung in den Wahlvorstand entsendet hat. Auch die rechtzeitige Information vor den Sitzungen des Wahlvorstands wird letztlich nicht bestritten und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
15Im Übrigen dient die Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten nur zur Beratung des Wahlvorstands. Sie haben weder ein Antrags- noch ein Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen.
16Vgl. Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll//Seulen, a.a.O., § 20 Rn. 18.
17Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin bzw. ihre in den Wahlvorstand entsandten Mitglieder dieses somit allein gegebene Beratungsrecht nur bei umfassender Einsicht in die Unterlagen des Beteiligten zu 1. effektiv wahrnehmen können sollten. Soweit in der Antragsschrift darauf verwiesen wird, dass die beiden benannten Gewerkschaftsmitglieder die Arbeitsweise des Wahlvorstands nur bei entsprechender Einsicht in alle Unterlagen nachvollziehen und prüfen könnten, wird die durch § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG lediglich eingeräumte Beratungsfunktion verkannt, die weder eine umfassende Prüfungspflicht noch ein umfassendes Prüfungsrecht beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die in der Vorschrift verwendete Terminologie „mit beratender Stimme“ insoweit durchaus als Begrenzung der zustehenden Befugnisse zu interpretieren. Der Beteiligte zu 1. weist in seiner Antragserwiderung im Übrigen darauf hin, dass etwa die von der Antragstellerin angesprochene Prüfung des Wählerverzeichnisses ohne Weiteres möglich gewesen sei, zumal die Wählerliste seit dem 19. Februar 2016 ausliege und die von der Antragstellerin benannten Mitglieder jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, zu den Sitzungen des Beteiligten zu 1. zu erscheinen.
18Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Beratung des Wahlvorstandes und damit die Wahrnehmung der Rechte aus § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG nicht auch ohne das beanspruchte umfassende Einsichtsrecht, etwa auf der Grundlage im Laufe der Vorstandssitzungen gewonnener Erkenntnisse zu bestehenden Fragen und Problemstellungen, möglich sein soll.
19Zutreffend verweist der Beteiligte zu 1. schließlich darauf, dass die Antragstellerin gemäß § 25 BPersVG anfechtungsberechtigt ist und ihr in diesem Zusammenhang dann auch ein Recht auf Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zugebilligt wird, allerdings erst nach durchgeführter Wahl.
20Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO).
3Das mit der Beschwerde vom Antragsteller verfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren,
4die Beteiligte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
5dem vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss
6- alle Jahresabschlüsse inklusive des Berichts des Wirtschaftsprüfers,
7- Fachbereichs- bzw. Hochschulentwicklungspläne und
8- Stellenpläne oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die der Stellenbewirtschaftung zugrunde liegenden Stellenäquivalente bzw. Aufstellungen über die für Stellen zu bewirtschaftenden Mittel
9vorzulegen,
10hilfsweise
11dem Antrag des Antragstellers auf Bildung eines Wirtschaftsausschusses zuzustimmen,
12hat keinen Erfolg.
13Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
14Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑.
15An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NRW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ‑ LPVG-Novelle 2011 ‑ nichts geändert.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 511/12.PVL ‑, DÖD 2012, 235, vom 20. August 2013 ‑ 20 B 585/13.PVL ‑, IÖD 2013, 234, und vom 8. Oktober 2013 ‑ 20 B 838/13.PVL ‑.
17Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er eine der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zur Vorlage der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an den vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss, hilfsweise zur Erteilung der Zustimmung zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses, verfolgt.
18Ausgehend davon mangelt es sowohl für das mit dem Hauptantrag als auch für das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren des Antragstellers an den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
19Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf eine Verpflichtung der Beteiligten zur Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen an den vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss gerichtet ist, fehlt es schon an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.
20Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt allein § 65 a Abs. 2 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat die Dienststelle den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten - soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden - sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Dass diese Voraussetzungen für die begehrte Vorlage der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an den vom Antragsteller bestimmten Wirtschaftsausschuss vorliegen, kann nicht mit einer solchen Sicherheit festgestellt werden, wie sie für den Erlass einer die Hauptsache - jedenfalls teilweise - vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung erforderlich ist.
21Grundvoraussetzung für das Bestehen einer aus § 65 a Abs. 2 LPVG NRW folgenden Pflicht zur Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss ist, dass in der Dienststelle überhaupt ein solcher Wirtschaftsausschuss wirksam gebildet ist. Die Voraussetzungen dafür sind in § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW im Einzelnen festgelegt. Danach soll in Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigten auf Antrag des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Mit Blick auf diese Anforderungen reicht es nicht aus, dass der Antragsteller die Bildung eines Wirtschaftsausschusses beschließt und dessen Mitglieder bestimmt. Erforderlich ist vielmehr jedenfalls auch, dass die materiellen Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erfüllt sind. Hier ist zwischen den Verfahrensbeteiligten aber gerade streitig, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Während der Antragsteller der Meinung ist, die Dienststelle verfüge über in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigte, vertritt die Beteiligte den Standpunkt, diese Zahl sei nicht erreicht.
22Welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist, lässt sich nicht ohne weiteres beantwortet. Dafür bedarf es, unabhängig von möglicherweise noch offenen tatsächlichen Fragen, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht insbesondere einer Klärung, wie das Tatbestandsmerkmal des "in der Regel ständig Beschäftigten" zu verstehen ist. Zu dessen Auslegung kann nicht ohne Weiteres auf das von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Verständnis des Merkmals des "in der Regel Beschäftigten", wie es etwa in § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 4 und § 42 Abs. 4 LPVG NRW zu finden ist, zurückgegriffen werden. Jenes Merkmal unterscheidet sich von der hier relevanten Wendung in § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ‑ dem Wortlaut nach ‑ schon dadurch, dass es an dem Zusatz "ständig" fehlt. Diesem Zusatz könnte etwa besondere Bedeutung für die Frage zukommen, inwieweit auch befristet Beschäftigte bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen sind.
23Im vorliegenden Verfahren kann der Inhalt des für das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs entscheidungserheblichen Begriffs des "in der Regel ständig Beschäftigten" aber nicht abschließend geklärt werden. Dies würde den Rahmen des in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfungsumfangs übersteigen. Die Klärung muss vielmehr der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
24Angesichts dieses Befundes kann schon nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass in der Dienststelle bereits tatsächlich ein Wirtschaftsausschuss im Sinne von § 65 a LPVG NRW besteht. Daraus folgt zugleich, dass auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass einem solchen Wirtschaftsausschuss die vom Antragsteller benannten Unterlagen vorzulegen sind.
25Da für den Hauptantrag schon aus den vorstehenden Gründen ein Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs darüber hinaus auch noch aus anderen, insbesondere aus den von der Beteiligten angeführten Gründen zu verneinen ist.
26Hinsichtlich des Hilfsantrags, der auf eine Verpflichtung der Beteiligten zur Erteilung der Zustimmung zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses gerichtet ist, fehlt es ebenfalls schon an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.
27Dass die Bildung eines Wirtschaftsausschusses überhaupt einer förmlichen Zustimmung der Dienststelle bedarf, lässt sich dem Wortlaut des § 65 a LPVG NRW unmittelbar nicht entnehmen. Allerdings könnte für die Notwendigkeit einer Zustimmung sprechen, dass nach § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ein Wirtschaftsausschuss "auf Antrag des Personalrats" gebildet werden soll. Ein derartiges Antragserfordernis dürfte bei einem sachgerechten Verständnis der Vorschrift nämlich nur dann einen Sinn ergeben, wenn auf den geforderten Antrag hin auch eine von der Dienststelle zu treffende Entscheidung über den Antrag zu erfolgen hat. Gegenstand einer solchen Entscheidung könnte zumindest die Feststellung sein, ob die materiellen Voraussetzung für Bildung eines Wirtschaftsausschusses erfüllt sind. Eine solche Prüfung dürfte jedenfalls auch mit dem Charakter des Wirtschaftsausschusses als ein allein vom Personalrat zu bildendes Gremium zu vereinbaren sein.
28Die Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn unterstellt wird, dass eine förmliche Zustimmung der Dienststelle erforderlich ist, führt dies noch nicht zu einer für die Beteiligte bestehenden Pflicht zur Erteilung einer solchen. Das Bestehen einer derartigen Pflicht würde vielmehr jedenfalls auch erfordern, dass die materiellen Voraussetzungen aus § 65 a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW vorliegen, die Dienststelle also über in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigte verfügt. Dies kann aber aus den schon zum Hauptantrag dargestellten Gründen nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
29Im Übrigen hat der Antragsteller auch einen Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
30Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten.
31Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben.
32Angesichts dieser Umstände sind weder mit Blick auf die Interessen des Antragstellers noch mit Blick auf die Interessen der betroffenen Beschäftigten unzumutbare Folgen für den Antragsteller glaubhaft gemacht.
33Eine mögliche dauerhafte Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers ist nicht zu befürchten, weil ihm weiterhin die Möglichkeit offen steht, die Frage des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens zu machen. Dafür, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechte vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, ist nicht erkennbar.
34Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Wirtschaftsausschuss als Informations- und Beratungsgremium des jeweiligen Personalrats ausgestaltet ist. Der Personalrat soll durch den Wirtschaftsausschuss in die Lage versetzt werden, die teilweise komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge in der Dienststelle nachzuvollziehen und durch regelmäßige Befassung mit wirtschaftlichen Themen Informationen angemessen prüfen und bewerten zu können. Die Beteiligungsrechte des Personalrats bleiben von der Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses unberührt.
35So ausdrücklich der Gesetzentwurf der Landesregierung zur LPVG-Novelle 2011 (LT-Drucks. 15/1644 S. 81).
36Angesichts dessen wird die Wahrnehmung der dem Antragsteller als Personalrat nach dem LPVG NRW gesetzlich zustehenden Aufgaben von dem Bestehen eines Wirtschaftsausschusses und, sofern ein solcher gebildet ist, von den diesem vorzulegenden Unterlagen nicht unmittelbar beeinflusst. In Rede steht vielmehr allein eine nur mittelbare, aber dennoch nicht als unerheblich einzustufende Beeinträchtigung der Personalratsarbeit, die darin liegt, dass dem Antragsteller die Unterstützung durch ein Informations- und Beratungsgremium fehlt. Dieser Nachteil wird jedoch zumindest teilweise zum einen durch den allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kompensiert, der die Beteiligte verpflichtet, dem Antragsteller die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen findet ein Ausgleich auch dadurch statt, dass die Beteiligte nach § 63 Satz 4 LPVG NRW solange, wie kein Wirtschaftsausschuss nach § 65 a LPVG NRW besteht, verpflichtet ist, den Antragsteller im Rahmen der gemeinschaftlichen Besprechungen zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung zu unterrichten, so dass der Antragsteller auf diesem Wege frühzeitig Informationen über anstehende Planungen in den Bereichen Haushalt und wirtschaftliche Entwicklung erhält. Die trotz dieser Möglichkeiten verbleibenden Beeinträchtigungen der Personalratsarbeit des Antragstellers durch das Fehlen eines Informations- und Beratungsgremiums in Form des Wirtschaftsausschusses erreichen nicht ein derartiges Gewicht, dass der Erlass einer die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung erforderlich wäre, weil es für den Antragsteller unzumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
37Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
38Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.