Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. März 2016 - 33 L 603/16.PVB
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Das Beteiligtenrubrum ist bezüglich des Beteiligten zu 2. von Amts wegen berichtigt worden. Nach § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG handelt für die Agenturen für Arbeit abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG die Geschäftsführung.
3Der sinngemäße Antrag,
4dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den von der Antragstellerin benannten Mitarbeitern der Agentur für Arbeit E. , Herrn E1. X. und Herrn O. O1. , Einsicht in alle vom Wahlvorstand angefertigten, bearbeiteten oder abgespeicherten Unterlagen zu gewähren, unabhängig davon, ob diese in analoger oder digitaler Form vorliegen,
5hat keinen Erfolg.
6Der wörtlich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und insoweit nicht statthafte Antrag war zunächst - unter Berücksichtigung des eindeutig verfolgten Rechtsschutzziels - als solcher nach § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO auszulegen, über den die Fachkammer ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheidet.
7Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist - ungeachtet der sich zur Zulässigkeit noch ergebenden und von dem Beteiligten zu 1. aufgeworfenen Fragen - jedenfalls unbegründet.
8Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
9Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 20 B 236/14.PVL -, juris, zu den im Landespersonalvertretungsrecht ebenfalls anwendbaren Vorschriften des ArbGG und der ZPO; Fachkammer, Beschluss vom 8. September 2011 ‑ 33 L 1350/11.PVB ‑; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 ‑ 16 B 271/11.PVB ‑, juris, zum Bundespersonalvertretungsrecht.
10Die Antragstellerin hat schon einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht das geltend gemachte Einsichtsrecht in Unterlagen des Beteiligten zu 1. nicht zu. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dem BPersVG lässt sich eine solche nicht entnehmen.
11Ein umfassendes Einsichtsrecht ergibt sich auch ansonsten nicht, etwa als Annex zu sonstigen der Antragstellerin gegenüber dem Beteiligten zu 1. zustehenden Rechten.
12Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG und den sich hieraus ergebenden gesetzlichen Auftrag. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG ist je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Wahlvorstand ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, rechtzeitig bekannt zu geben, wann und wo er Sitzungen abhält.
13Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1983 - Nr. 18 C A. 108 -, juris; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll//Seulen, BPersVG, 8. Auflage, § 20 Rn. 17.
14Das Teilnahmerecht ist im Falle der Antragstellerin, die personell nicht im Wahlvorstand vertreten ist, gewährleistet, zumal sie nach eigenem Vorbringen sogar zwei, nämlich die beiden in dem Antrag bezeichneten Mitarbeiter zur Beobachtung in den Wahlvorstand entsendet hat. Auch die rechtzeitige Information vor den Sitzungen des Wahlvorstands wird letztlich nicht bestritten und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
15Im Übrigen dient die Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten nur zur Beratung des Wahlvorstands. Sie haben weder ein Antrags- noch ein Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen.
16Vgl. Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll//Seulen, a.a.O., § 20 Rn. 18.
17Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin bzw. ihre in den Wahlvorstand entsandten Mitglieder dieses somit allein gegebene Beratungsrecht nur bei umfassender Einsicht in die Unterlagen des Beteiligten zu 1. effektiv wahrnehmen können sollten. Soweit in der Antragsschrift darauf verwiesen wird, dass die beiden benannten Gewerkschaftsmitglieder die Arbeitsweise des Wahlvorstands nur bei entsprechender Einsicht in alle Unterlagen nachvollziehen und prüfen könnten, wird die durch § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG lediglich eingeräumte Beratungsfunktion verkannt, die weder eine umfassende Prüfungspflicht noch ein umfassendes Prüfungsrecht beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die in der Vorschrift verwendete Terminologie „mit beratender Stimme“ insoweit durchaus als Begrenzung der zustehenden Befugnisse zu interpretieren. Der Beteiligte zu 1. weist in seiner Antragserwiderung im Übrigen darauf hin, dass etwa die von der Antragstellerin angesprochene Prüfung des Wählerverzeichnisses ohne Weiteres möglich gewesen sei, zumal die Wählerliste seit dem 19. Februar 2016 ausliege und die von der Antragstellerin benannten Mitglieder jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, zu den Sitzungen des Beteiligten zu 1. zu erscheinen.
18Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Beratung des Wahlvorstandes und damit die Wahrnehmung der Rechte aus § 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG nicht auch ohne das beanspruchte umfassende Einsichtsrecht, etwa auf der Grundlage im Laufe der Vorstandssitzungen gewonnener Erkenntnisse zu bestehenden Fragen und Problemstellungen, möglich sein soll.
19Zutreffend verweist der Beteiligte zu 1. schließlich darauf, dass die Antragstellerin gemäß § 25 BPersVG anfechtungsberechtigt ist und ihr in diesem Zusammenhang dann auch ein Recht auf Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zugebilligt wird, allerdings erst nach durchgeführter Wahl.
20Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.