Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

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(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildenden
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Tenor Es wird festgestellt, dass die durch das …-Institut … angebotene Schulungsveranstaltung „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulun
published on 25/08/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.3.2015 - 8 BV 19/14 - wie folgt abgeändert: Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückg
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1Gründe: 2Das Beteiligtenrubrum ist bezüglich des Beteiligten zu 2. von Amts wegen berichtigt worden. Nach § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG handelt für die Agenturen für Arbeit abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG die Geschäf
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