Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Jan. 2016 - 27 K 2552/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der 30-jährige Kläger ist in L. als jüngstes von vier Kindern seiner türkischen Eltern geboren und selbst türkischer Staatsangehörigkeit. Seine Familie lebt seit mehr als 40 Jahren in L. . Sein Vater arbeitete bis zu einem Arbeitsunfall 1992 als Textilarbeiter und sodann bis 1998 in einem Getränkeshop. Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1998 wurde der Vater von einer Straßenbahn angefahren und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig und pflegebedürftig. In der Folgezeit bezogen die Eltern und der Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters ergänzende Sozialhilfe. Die deutlich älteren Brüder des Klägers sind verheiratet und leben in eigenen Haushalten.
3Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Kläger 1996 auf die u. -N. -Realschule in L. . Im Jahre 1997 wurde er von dort verwiesen und wechselte auf die B. -T. Realschule in L. , wurde aber im Jahre 1998 auch von dort verwiesen und besuchte fortan die T1. -Hauptschule in L. , von der er im Oktober 2001 aus der 10. Klasse heraus (ohne Abschluss) abermals verwiesen wurde.
4Dem Kläger wurde erstmals im August 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Januar 2003 bis zum 18. Mai 2003 verlängert wurde.
5Der Kläger wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
6- 7
1. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2002 (4 Js 254/02) wurde er wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen (Tatbeschreibung siehe unten) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zunächst auf die Berufung des Klägers hin mit Urteil des Landgerichts L. vom 6. November 2002 zur Bewährung ausgesetzt wurde, woraufhin der Kläger noch am selben Tage aus der Untersuchungshaft entlassen wurde; die Aussetzung wurde jedoch wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen seine Bewährungsauflagen (Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining und an schulischer Ausbildung sowie Kontakthaltung mit seinem Bewährungshelfer) mit Beschluss vom 3. Juni 2003 widerrufen und der Kläger noch am selben Tage wieder inhaftiert.
28. Dezember 2001: Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Geldschulden anlässlich der Beendigung seiner Beziehung mit seiner Freundin entriss der Kläger der Freundin in deren Wohnung gewaltsam das Portmonee, entfernte sich aus der Wohnung und hob mit der im Portmonee befindlichen EC-Karte und der ihm bekannten Geheimnummer von einem Bankautomaten 200 DM ab. Geld, Portmonee und EC-Karte gab der Kläger der Geschädigten später zurück.
918./19. Januar 2002: Der Kläger schlug mit einem Nothammer die Schaufensterscheibe eines Secondhand-Ladens ein und entwendete sodann ca. drei Handys und acht PSP2-Spiele.
107./8. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe eines Geschäftes ein und entwendete mehrere Rasierapparate.
119./10. Februar 2002: Der Kläger schlug erneut eine Scheibe des vorgenannten Geschäftes ein und entwendete wiederum mehrere Rasierapparate, die zusammen mit denjenigen aus der vorangegangenen Tat einen Wert von knapp 1000 Euro hatten.
1211./12. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe eines Asia-Shops ein und entwendete Teleskopschlagstöcke, Messer und Schwerter im Gesamtwert von über 2000 Euro.
1313./14. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einem Nothammer ein Loch in die Fensterscheibe eines Geschäfts und entwendete vier Schreckschusswaffen.
1416./17. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel die Scheibe eines Kiosks ein und entwendete mehrere Stangen Zigaretten sowie drei Flaschen Wodka.
1522. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe des Geschäfts aus der Tat vom 13./14. Februar 2002 ein, entnahm eine silberne Pistole, die er jedoch liegen liess, als sich mehrere Autos näherten. Kurz nachdem er diesen Tatort verlassen hatte, konnte er festgenommen werden.
16Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers stellte das Amtsgericht überdies fest: Nach dem Unfall des Vaters habe der Kläger immer höhere Ansprüche in Bezug auf persönliche Freiheiten, Finanzen und Ausgehzeiten entwickelt und sei zunehmend ungeduldig und aggressiv geworden. Die älteren Brüder hätten auf sein Verhalten in den letzten Jahren mit Stockschlägen und Züchtigungen reagiert. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, ihm Grenzen aufzuzeigen und diese durchzusetzen. So sei der Angeklagte aggressiv und laut geworden, wenn ihm ein Wunsch nicht erfüllt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch seiner Mutter körperlich zugesetzt und sie bestohlen. Am 3. Dezember 2001 sei es zu einer Eskalation gekommen, als seine Freundin, die zuvor über drei Monate lang mit dem Kläger in dessen Zimmer gewohnt hätte, die Wohnung auf Wunsch der Mutter habe verlassen sollen. Es habe sich ein lautstarker Streit entwickelt, in dessen Verlauf der Kläger auf einen seiner Brüder mit dem Messer losgegangen sei. Die hinzugerufene Polizei habe die Situation entschärfen und dem Kläger das Messer abnehmen können.
17Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: Eine Aussetzung der erstmals gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe zur Bewährung habe nicht erfolgen können. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger allein durch die vorliegende Verurteilung ausreichend beeindruckt sein könne, um nicht erneut Straftaten zu begehen. Der Kläger lebe, nachdem er von seiner Mutter aufgrund seines aggressiven und tätlichen Verhaltens der Wohnung verwiesen worden sei, bei einem Freund. Dort gehe er einem geregelten Tagesablauf nicht nach und entwickle auch keine Perspektive für sein zukünftiges Leben. Er lebe in den Tag hinein und das einzige, was einer gewissen Kontinuität unterworfen gewesen sei, seien die von ihm begangenen Straftaten gewesen.
18Das Landgericht ergänzte in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen insbesondere wie folgt: Der Kläger habe sich nach seiner Inhaftierung zunächst wenig einsichtig und zugänglich gezeigt. Erst nach Ablauf von drei Monaten sei er bereit gewesen, über sein Verhalten zu reflektieren und seine Fehler einzusehen. Es sei sodann zu einer langsamen Annäherung mit seiner Mutter gekommen, die ihn zuletzt regelmäßig besucht habe. Der Kläger habe sich mit seiner Mutter ausgesprochen und sie sei aufgrund seiner Verhaltensveränderung bereit, ihn wieder im elterlichen Haushalt aufzunehmen. Auch mit seinen Brüdern habe er sich ausgesöhnt. Der Kläger, der in der Untersuchungshaft von April bis Juli 2002 ein Berufskolleg besucht habe, möchte in Zukunft den Hauptschulabschluss schaffen und eine Berufsausbildung absolvieren.
19Hinsichtlich der Strafzumessung sei – so das Landgericht weiter – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfang geständig gewesen sei, die geraubten/gestohlenen Gegenstände zum Teil zurückgegeben habe und ihn die inzwischen mehr als acht Monate währende Untersuchungshaft stark beeindruckt habe. Zulasten des Klägers müsse sich demgegenüber auswirken, dass er eine Vielzahl erheblicher Straftaten begangen habe und die Beute dabei erheblich gewesen sei. Aufgrund der zwischen den Instanzen erfolgten positiven Entwicklung könne die tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, da nunmehr zu erwarten sei, dass der Angeklagte im Verlauf der Untersuchungshaft eine Einsicht dahingehend entwickelt habe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen werde. Hierfür spreche auch, dass er während der Haft an einer schulischen Ausbildung teilgenommen, in der Hafteinrichtung eine verantwortungsvolle Tätigkeit übernommen und auch an einer Anti-Aggressionsgruppe und einer Streitgruppe teilgenommen habe.
20Anknüpfend an diese Verurteilung mahnte die Beklagte den Kläger ausländerrechtlich unter dem 30. Januar 2003 ab, wies aber darauf hin, dass die Verurteilung derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen werde.
21- 22
2. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. November 2003 (4 Js 579/03) wurde er wegen Bedrohung unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem zuvor genannten Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die nach der – am 3. Juni 2003 aufgenommenen – Verbüßung von zwei Dritteln in der Annahme eines beim Kläger durch den Strafvollzug nachhaltig bewirkten Eindrucks und angesichts seiner Bemühungen zur Erlangung der Fachoberschulreife aus der Haft heraus mit Beschluss vom 5. Februar 2004 ab dem 13. Februar 2004 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13. Mai 2003: Der Kläger verlangte von seiner Mutter die Herausgabe eines Geldbetrages von 175 Euro, um seinen Pass verlängern zu lassen. Als seine Mutter dies mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigerte, holte der Kläger aus der Küche ein Küchenmesser und hielt es ihr drohend mit den Worten entgegen: „Ich will innerhalb von 2 Tagen mein Geld, ansonsten schneide ich Dir die Kehle durch!“.
24Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus: Für eine Strafaussetzung zur Bewährung sei kein Raum gewesen. Der Kläger habe sich als krasser Bewährungsversager erwiesen und aus seiner Vorverurteilung offensichtlich nicht die notwendigen Schlüsse gezogen.
25Auf seine Anhörung vom 30. Januar 2004 zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis teilte der Kläger mit, dass er in der Haft in letzter Zeit viel dazu gelernt habe, mit der Hilfe seines großen Bruders weiter an sich arbeiten, künftig ein ordentliches Leben führen und auch kurzfristig seine Ausweisangelegenheiten erledigen werde. Nach seiner Haftentlassung hielt er zunächst keinen Kontakt zur Ausländerbehörde, sprach erst wieder am 4. November 2004 dort vor, beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und führte hierzu aus, dass er nach seiner Inhaftierung zunächst nicht zurecht gekommen sei, er aber dann eingesehen habe, dass es so nicht weitergehen könne, daraufhin wieder bei seiner Mutter habe einziehen dürfen, den Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und sich um seine Passangelegenheit gekümmert habe; des Weiteren besuche er seit September 2004 regelmäßig die Abendrealschule – Weiterbildungskolleg der Stadt L. , wolle sich beim Arbeitsamt melden und eine Arbeitsstelle suchen.
26- 27
3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. Oktober 2004 (3 Js 960/04) wurde der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen (unentgeltliche Benutzung der Krefelder Straßenbahn am 17. Mai 2004) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Am 1. Februar 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er infolge von Meinungsverschiedenheiten mit dem Biologielehrer über Fehlzeiten von der Schule abgegangen sei und derzeit weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung mache. Am 24. März 2005 wurde der Kläger von Amts wegen nach unbekannt verzogen abgemeldet.
29- 30
4. Sodann wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. September 2005 (27 Js 1547/04) wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. November 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt, die der Kläger ab dem 26. April 2006 unter zweimaliger zwischenzeitlicher Aussetzung zur Bewährung (vom 27. Februar bis zum 12. Oktober 2007 und vom 16. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2009) und deren jeweiligen Widerrufs letztlich bis zum 16. September 2009 verbüßte.
22. März 2005: Der Kläger hatte mit einem Mädchen Streit in einem L1. Internetcafé und versetzte ihr in diesem Zusammenhang eine Ohrfeige. Als er von einem unbeteiligten Zeugen befragt wurde, wie er dazu komme, ein Mädchen zu schlagen, nahm er dies zum Anlass, dem völlig überraschten Zeugen mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht zu schlagen, wodurch dieser zu Boden ging, einen doppelten Unterkieferbruch erlitt und zehn Tage stationär behandelt werden musste.
32Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus: Der Kläger wisse nach wie vor nicht, mit seinen Aggressionen umzugehen. Zu seinen Lasten sei gewürdigt worden, dass er einschlägig vorbelastet sei und auch aus der längeren Haft nicht die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Schließlich müsse auch sein äußerst brutales Vorgehen Berücksichtigung finden. Wie wenig er im übrigen bereit sei, sich an Regeln und Normen zu halten, zeige auch das negative Bewährungsverhalten des Klägers, der den Kontakt zur Bewährungshilfe nach einem Gespräch im Januar 2005 abgebrochen und drei nachfolgenden Einladungen nicht mehr Folge geleistet habe.
33Der im Dezember 2006 aus der Haft heraus erfolgten Ankündigung, sich unverzüglich nach seiner Entlassung mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, kam der Kläger in der Folgezeit nicht nach. Nach Angaben seiner Mutter war er zwischenzeitlich wieder bei ihr in der L2.-----straße 0x wohnhaft. Einer dort im März 2009 hinterlassenen Aufforderung zur Anmeldung kam er jedoch nicht nach und hielt auch ansonsten weiterhin über Jahre hinweg keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde. In dieser Zeit wurden gegen ihn zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen Unterschlagung, gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung, räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruch, Diebstahls, Beleidigung und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die jedoch zu keiner weiteren Verurteilung führten.
34Zum 21. Februar 2011 meldete sich der Kläger bei der Meldebehörde mit einer neuen Wohnung in der J. Straße 000 an und sprach nach Einladung und Erinnerung erstmals wieder am 25. März 2011 bei der Ausländerbehörde vor. Dabei gab er an: Er sei seit 2005 immer wieder mit Unterbrechungen in Haft gewesen, habe sich ansonsten in L. bei Freunden oder bei der Familie aufgehalten, zu seinen Eltern aber nur sehr wenig Kontakt gehabt. Er habe versucht, mithilfe seiner Freunde Arbeit zu finden, aber ohne Nationalpass und Aufenthaltserlaubnis nichts erreichen können. In der JVA habe er seinen Schweißerschein gemacht und wolle Arbeit in dieser Richtung finden.- Daraufhin wurde dem Kläger am 25. März 2011 eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ausgehändigt.
35Am 4. Mai 2011 wurde der Kläger jedoch wieder von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und hielt erneut keinen Kontakt zur Ausländerbehörde. Am 22. August 2011 wurde der Kläger wegen unentschuldigten Nichterscheinens in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung erneut inhaftiert, am 28. September 2011 wieder entlassen.
36- 37
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom 12. Oktober 2011 (15 Js 169/11) wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
25. November 2010: Der Kläger schlug auf dem T2.-------platz in L. den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine geschwollene linke Wange.
39Am 1. Dezember 2011 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen, am 6. Januar 2012 wieder entlassen.
40Am 23. November 2012 stellte der Außendienst der Beklagten fest, dass der Kläger wieder bei seinen Eltern in der L2.-----straße 0x wohnhaft ist. Mit dieser Adresse wurde der Kläger sodann von Amts wegen rückwirkend zum 5. Mai 2011 angemeldet.
41- 42
6. Sodann wurde der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 25. August 2012 (31 Js 424/11) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, aus der mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 20. Februar 2013 zusammen mit der mit Urteil vom 12. Oktober 2011 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro gebildet wurde, hinsichtlich derer der Kläger zunächst vom 4. bis zum 12. Februar 2014 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte; die dadurch noch nicht verbüßte Geldstrafe i.H.v. 2060 Euro wurde sodann durch Freunde beglichen.
2. April 2011: In der Nacht hatte der Kläger auf dem V. in L. 1,62 g Marihuana in seinem Gewahrsam, obwohl ihm bewusst war, dass er zum Besitz nicht berechtigt war. Kurz zuvor trat er auf dem T3. gegen die Beifahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeuges, an dem ein Schaden von 2325,33 Euro entstand. Um 3:50 Uhr befand sich im Blut des Klägers eine Alkoholkonzentration von 2,06 Promille, so dass er beide Handlungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
44- 45
7. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 (4 Js 642/12) wurde der Kläger wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
22. September 2012: Im Rahmen eines Wortwechsels mit dem Betreiber der vom Kläger besuchten Gaststätte, für deren Rechnung er ca. 10 Euro zu wenig Geld bei sich hatte, schlug der Kläger dem Betreiber unvermittelt mit voller Wucht die Faust auf den linken Mundwinkel, um zu verhindern, dass dieser seine offene Forderung weiter durchsetzte. Der Betreiber erlitt zwei Platzwunden am Kopf und verlor drei Zähne, deren Wiederherstellung einen Aufwand von 2500 Euro erforderte.
47Zur Strafzumessung führte das Gericht aus: Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere des einschlägigen strafrechtlichen Vorlebens des Klägers sowie des erheblichen Gewalteinsatzes sei auch unter Berücksichtigung einer erheblichen alkoholischen Enthemmung die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nicht vertretbar gewesen, zumal der Kläger eingeräumt habe, er wisse, dass er unter Alkoholeinfluss gewalttätig werde. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne seien die zulasten des Klägers sprechenden und gegen die Annahme eines minder schweren Falles ausschlaggebenden Umstände nur noch in abgeschwächter Form zu berücksichtigen, zu seinen Gunsten aber in vollem Umfang, dass er die Tat unter Beschönigung eingeräumt habe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe – wenn auch mit Bedenken – noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dem Kläger sei allerdings deutlich vor Augen geführt worden, dass er bei neuerlichen Straftaten, insbesondere im Bereich von Gewaltdelikten, mit dem Widerruf der Strafaussetzung und gegebenenfalls auch mit der Verhängung von Freiheitsstrafen rechnen müsse, deren Vollstreckung dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
48Am 28. Februar 2014 holte die Beklagte beim Sozialversicherungsträger die telefonische Auskunft ein, dass der Kläger in den vergangenen fünf Jahren weder sozialversicherungspflichtig, noch in Form eines so genannten Minijobs beschäftigt gewesen sei.
49Nach Anhörung, auf die der Kläger die unverzügliche Ausstellung der deklaratorischen Bescheinigung über sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht beantragte, wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. März 2014 – dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am Folgetage gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – unter Annahme erhöhten Ausweisungsschutzes nach nationalem Recht und nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB) nach Ermessen aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm für den Fall, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ausreist, die Abschiebung in sein Heimatland Türkei an und befristete das mit der Ausweisung und einer durchgeführten Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Durch Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach § 53 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) durch Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren im Jahr 2005 sei ein schwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben. Dies zeige sich auch konkret im betreffenden Strafurteil und dem Strafmaß. Darüber hinaus habe der Kläger in der Folgezeit weitere schwere Straftaten begangen, die zu weiteren Verurteilungen, letztlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten geführt hätten. Nach alledem liege unzweifelhaft sowohl einzelfallbezogen als auch in der Gesamtschau ein gravierender Ausweisungsanlass vor. Bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bislang dargelegten Verhaltens bestehe auch die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut einschlägige oder im Gewicht vergleichbare Verfehlungen begehe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Wiederholungsgefahr, die vom Kläger für wichtigste Rechtsgüter ausgehe, ergebe sich sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Taten als aus der Tatbegehung und Dauerhaftigkeit schon deutlich. Im Verlauf der letzten elf Jahre sei der Kläger regelmäßig und wiederholt durch die Begehung neuer Straftaten aufgefallen. Auch längere Zeiten der Inhaftierung hätten niemals zu seiner Resozialisierung führen können. Eine Vielzahl seiner Taten seien unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden und zeugten von erheblicher Brutalität. Mehrere Menschen seien von ihm zum Teil schwer verletzt worden, ohne dass eine Kompensation des Schadens erfolgt sei. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2013 erklärt, dass er unter Alkoholeinfluss nun einmal keine Kontrolle mehr über sich habe. Auch die letztlich eingestellten Verfahren ließen in der Gesamtschau erkennen, dass der Kläger über Jahre hinweg die Zeiten außerhalb des Strafvollzugs vor allem dazu genutzt habe, seine Aggressionen gegen seine Mitmenschen und des Öfteren gegen seine Lebensgefährtinnen zu richten. Bereits die abgeurteilten Straftaten aus dem Jahre 2002 stünden symptomatisch für seinen späteren Werdegang als jugendlicher und erwachsener Intensivstraftäter. Durch seine an- und fortdauernden Verstöße gegen geltendes Recht, die vollkommene Ignoranz gegenüber den hiesigen Behörden und die völlige Verweigerung der Partizipation am wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland zeige er deutlich seine rechtsfeindliche Gesinnung auf. Jedes Vertrauen in eine Zäsur seines Lebenswandels seitens der Justiz oder der Ausländerbehörde sei vom Kläger untergraben worden. Er habe mehrfach während laufender Bewährung versagt. Trotz seines wiederholt beteuerten Wissens um sein erhöhtes Aggressionspotenzial unter Alkoholeinfluss trinke der Kläger – wie sich aus seiner Facebook-Seite und aus polizeilichen Erkenntnisberichten ergebe – weiterhin. Er gehe keiner Beschäftigung nach, lebe in den Tag hinein und sei für die Rechtsordnung nicht mehr erreichbar. Den schwerwiegenden und spezialpräventiven Ausweisungsgründen stehe das Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, das sich insbesondere daraus ergebe, dass er sich langjährig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, in der Haft einen Hauptschulabschluss erlangt habe und hier über familiäre Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern verfüge. Eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine längerfristige Beschäftigung habe er aber niemals ausgeübt, so dass eine wirtschaftliche Integration nicht erfolgt sei. Seine Eingliederung im Bundesgebiet habe er durch Straffälligkeit und Inhaftierung wissentlich und willentlich selbst zur Disposition gestellt. Die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen seien ebenfalls nicht geeignet, von einer Ausweisung abzusehen. Sein Vater werde von seiner Mutter gepflegt, ohne dass eine Teilhabe an der Pflege durch den Kläger ersichtlich sei. Angesichts der Schwere der Straftaten und der vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter überwiege daher das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und seine Ausweisung auch mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere mit Art. 8 vereinbar. Dass keinerlei soziale und soziokulturelle Beziehungen mehr zum Staat seiner Staatsangehörigkeit bestünden, sei vorliegend nicht gegeben. Angesichts der von ihm verfassten Facebook-Einträge und seiner Angaben auf einem Anmeldebogen für das Arbeitsamt L. verfüge der Kläger auch über türkische Sprachkenntnisse. Die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren sei unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr nicht überhöht, sondern lediglich der Relativierung unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts hinsichtlich seiner Geburt und seines seitdem augenscheinlich ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern geschuldet.
50Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 14. April 2014 trägt der Kläger vor: Er sei das Kind eines türkischen Arbeitnehmers in Deutschland, der alle Stufen des Erwerbs einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB durchlaufen habe, so dass er nach Art. 7 ARB selbst ein entsprechendes Aufenthaltsrecht besitze. Er habe nicht nur einen Hauptschulabschluss, sondern auch eine Berufsausbildung als Schweißer erfolgreich absolviert. Wenn auch ein Großteil der Pflege von seiner Mutter geleistet werde, helfe er bei der täglichen Pflege seines schwerbehinderten Vaters mit. Seine Straffälligkeit in der Vergangenheit solle nicht in Abrede gestellt werden. Ihm sei jedoch durch die Beklagte über viele Jahre hinweg, wenigstens seit 2004 großes Unrecht geschehen, das ursächlich oder jedenfalls mitbegründend für seine offensichtliche Haltlosigkeit, seine eher mäßige Integration und durchaus auch für die wiederholt vorgekommenen Straftaten sei. So habe ihm die Beklagte letztmalig bis 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und damals seinen Reisepass einbehalten, obwohl sie hierzu mangels seiner Ausreisepflicht auch nach § 50 AufenthG nicht berechtigt gewesen sei. Ohne Pass bekomme man in der Praxis keinerlei Arbeit mehr. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihm in der Folge über Jahre hinweg nur noch Duldungen ausgestellt habe, teilweise sogar mit der Auflage, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Später habe die Beklagte ihm nicht einmal mehr Duldungsbescheinigungen ausgestellt, obwohl er mit einem Arbeitsangebot dort vorgesprochen habe. Nur wenige dieser Vorsprachen seien in der Ausländerakte dokumentiert. Außerdem halte die Beklagte ihm in der angegriffenen Verfügung längst Verjährtes, eigentlich Straffreies, Eingestelltes, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Verbrauchtes und sogar nicht mehr im aktuellen Bundeszentralregisterauszug Verzeichnetes entgegen. Des Weiteren habe die Beklagte sich illegal Erkenntnisse aus seinem Facebook-Konto beschafft und diese zur Untermauerung einer angeblichen Wiederholungsgefahr gegen ihn verwendet. Eine nationale Aufenthaltserlaubnis habe er bei der Beklagten im übrigen niemals beantragt, sondern lediglich im Jahre 2004 die Ausstellung der deklaratorischen Bescheinigung über sein ohnehin bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB. Er sei völlig mittellos, ohne Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und obendrein nicht krankenversichert, sondern völlig auf die Unterstützung seiner Eltern und von Freunden angewiesen.
51Mit der Klage legt der Kläger ein Zeugnis der Schweißtechnischen Lehranstalt B1. vom 30. April 2007 über eine bestandene Prüfung zum Kehlnahtschweißer nach einem Fortbildungslehrgang vor.
52Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte in einem Erörterungstermin vom 17. März 2015 die Vollziehung aus ihrem Bescheid vom 13. März 2014 vorbehaltlich einer Änderung der Sach- und Rechtslage ausgesetzt, woraufhin ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Az.: 27 L 900/14) von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1386) hat sie mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung folgende Ermessenserwägungen nachgetragen: Es werde nicht verkannt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sein gesamtes Leben hier verbracht habe. Zudem habe er aus der Strafhaft heraus einen Schulabschluss erlangt. Eine nachfolgende wirtschaftliche Integration sei nicht zu erkennen. Die Ankündigung des Klägers im Erörterungstermin zur Aufnahme einer Ausbildung sei anschließend dahingehend relativiert worden, ein Praktikum aufzunehmen. Eine sozialpflichtige Beschäftigung liege bis heute nicht vor. Auch bestünden keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Darüber hinausgehende private Bindungen, die von Art. 8 EMRK geschützt seien, bestünden vornehmlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Die von Seiten des Klägers ausgehende Gefahr setze sich fort. Er erhalte seine völlige Ignoranz gegenüber Regeln und Pflichten aufrecht. Dies gelte insbesondere auch für das laufende Bewährungsverfahren. Außerdem seien nach Erlass der Ausweisungsverfügung weitere Vorwürfe wegen Nachstellungen und Misshandlungen gegenüber Frauen bzw. kurzzeitigen Lebensabschnittsgefährtinnen erhoben worden. Dem Kläger sei es aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuzumuten, sich in die Gegeben- und Gepflogenheiten seines Heimatlandes einzufinden. Selbst unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Damoklesschwert der Ausweisung bzw. drohenden Abschiebung gelinge es ihm nicht, auch nur während dieses Verfahrens eine wirtschaftliche Integration zu beginnen und sich straffrei zu halten. Für eine Zäsur seines Verhaltens lägen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Verhalten jedenfalls auch auf einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln wenigstens seit 2004 beruhe, sei festzustellen, dass ihm nach mehrjährigem Kontaktabbruch zu den hiesigen Behörden lediglich im Jahr 2011 eine einzige – im Hinblick auf die erworbenen Rechte nach Art. 7 ARB – irrtümliche Duldung erteilt wurde und er sodann abermals den Kontakt abgebrochen habe. Die in der Ausweisung dargestellte Strafbiografie, die Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, das Bewährungsversagen, die hohe Wiederholungsgefahr und Rückfallgeschwindigkeit, das Persönlichkeitsbild und die fehlenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel belegten eine Gefährlichkeit des Klägers bis zu seiner Abschiebung, so dass eine Befristung auch jenseits der fünf Jahre in Betracht gekommen wäre. Ein Großteil der Straftaten habe er nicht als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen, sondern in einem Alter, in dem eine nachhaltige Nachreifung in dem hier erforderlichen Maße nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Von einer höheren Sperrwirkung sei ausschließlich im Hinblick auf die privaten Bindungen des Klägers und die lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen worden.
53Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
54- 1.55
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung aufzuheben,
- 2.56
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben und
- 3.57
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 unter Fristsetzung von 30 Tagen ab Zustellung verfügte Ausreiseaufforderung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug und trägt ergänzend vor: Die zitierten Facebook-Einträge seien am 11. März 2014 frei öffentlich zugänglich und für keinen Nutzerkreis eingeschränkt gewesen. Durch entsprechende Rechtsprechung sei geklärt, dass von den Einträgen ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen Kenntnis genommen werden könne, wenn der Betroffene selbst die Information öffentlich ins Netz stelle; auch einer Verwertung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens stehe unter diesen Umständen nichts entgegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 18 B 1159/13).
61Am 15. September 2014 hat eine ehemalige Freundin des Klägers, Frau Z. H. gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung Strafanzeige gestellt und hierzu folgendes angegeben: Sie habe am 4. September 2014 den Kläger in seiner Wohnung in der L2.-----straße besucht. Er sei betrunken gewesen, ausgerastet, habe sie mehrmals von hinten getreten, ihr an den Hals gegriffen und sie gewürgt, so dass sie noch jetzt Schmerzen beim Schlucken habe. Nachdem andere Personen die Polizei verständigt hätten, sei sie auf Anforderung der Beamten, in ihre Wohnung gegangen. Als sie am nächsten Tag nachhause gegangen sei, habe der Kläger schon vor dem Haus gewartet, sie getreten und geschubst und ihr dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass sie gegen die Briefkästen geprallt sei. Die Polizei sei gekommen und habe den Kläger mitgenommen. Sie sei zu einer Freundin gegangen. Als sie am nächsten Tag in ihre Wohnung gekommen sei, sei die Tür aufgebrochen und die Wohnung verwüstet gewesen, wovon der Kläger ihr Bilder auf ihr Handy geschickt habe. Seit dem 11. September erhalte sie etwa 100 SMS oder Anrufe von ihm, in denen er ihr deutlich mache, dass alles nur noch schlimmer würde, wenn sie Anzeige erstatte. Er habe ihr Fotos von einer Pistole geschickt, sie beleidigt und ihre Freundin und sie bedroht, sie umzubringen. Am 14. September sei sie mit ihrem Auto nachhause gefahren, wo vor dem Haus bereits der Kläger mit einem anderen Mann in einem Auto gewartet und sie anschließend verfolgt habe. Sie werde erstmal bei einer Freundin wohnen und beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
62Mit Beschluss des Familiengerichts L. vom 16. September 2014 ist dem Kläger auf Antrag der Frau Z. H. befristet bis 16. Dezember 2014 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten worden, diese zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihrer Wohnung weniger als 20 m zu nähern und mit ihr – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen (68 F 261/14).
63Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft L. das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren 5 Js 899/14 eingestellt, die Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mit dem Hinweis darauf verneint, dass es sich um eine Beziehungstat handele.
64Zum 1. April 2015 hat sich der Kläger zu seiner aktuellen Meldeadresse in der T4.----straße 00 in L. umgemeldet.
65Der Kläger hat bei der Beklagten zuletzt am 29. Juni 2015 vorgesprochen, woraufhin ihm eine Duldung bis zum 28. September 2015 ausgehändigt worden ist.
66Mit Beschluss vom 2. November 2015 hat das Landgericht L3. (166 StVK 142/14 BEW) die mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 im Verfahren 4 Js 642/12 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, dabei festgestellt, dass die Leistungen, die der Kläger im Bewährungsverfahren erbracht hat, dergestalt auf die Strafe angerechnet werden, dass ein Zeitraum von drei Monaten als verbüßt gilt, und zur Begründung ausgeführt, dass von den auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs unentschuldigt nicht erbracht seien und der Kläger auch zum gerichtlichen Anhörungstermin vom 2. November 2015 nicht erschienen sei.
67Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19. Januar 2016 ist der Kläger nicht erschienen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der von ihr beigezogenen Strafakten sowie des vom Gericht beigezogenen Bewährungsheftes des Landgerichts L3. zum Verfahren 166 StVK 142/14 BEW Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 nicht vertreten war. Denn der Kläger ist zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 116, 118 und 121 der Gerichtsakte).
71Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass sie darauf gerichtet ist,
72die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 aufzuheben,
73hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 13. März 2014 in der Gestalt der Erklärung vom 1. Oktober 2015 zu verpflichten, das mit der Ausweisung und einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen.
74Mit der Klage wendet sich der Kläger zwar ausdrücklich lediglich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung sowie Ausreiseaufforderung. Zum einen ist die Klage der Sache nach aber auf die Sicherstellung eines weiteren Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet oder aber zumindest auf die Begrenzung der mit der Ausweisung und einer Abschiebung gesetzlich verbundenen Folgen und damit sinngemäß neben der Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung hilfsweise auch auf die Abänderung der Befristungsentscheidung gerichtet. Zum andern enthält der Bescheid vom 13. März 2014 keine (anfechtbare) Ausreiseaufforderung, der es im übrigen auch nicht bedarf. Im Bescheid vom 13. März 2014 wird lediglich die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Ausreiseverpflichtung (§ 50 AufenthG) festgestellt. Der Hinweis auf die Ausreisepflicht stellt jedoch mangels Regelungsgehaltes keinen Verwaltungsakt dar.
75Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 3 EO 387/02 –, EZAR 040 Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: November 2015, § 50 Rn. 4; vgl. dazu, dass selbst eine ausdrückliche Ausreiseaufforderung nicht die Ausreisepflicht begründet, sondern nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes unterstreicht: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 1 B 149.92 –, juris (Rn. 6).
76Die Fristsetzung ist Teil der Abschiebungsandrohung (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
77Die so verstandene zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet.
78I. Die mit Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung (1.) und Abschiebungsandrohung (2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
791. Die Ausweisung, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
80vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rn. 14 ff.) und vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 –, juris (Rn. 12),
81findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015 S. 1722) (a). Dass § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit eine (gerichtlich voll überprüfbare) gebundene Entscheidung vorsieht, steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB – diese gebieten keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers (b). Ebenso wenig dürfte das Erfordernis einer Ermessensentscheidung aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB bzw. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP) folgen, was jedoch offen bleiben kann, da die Beklagte Ermessen ausgeübt hat und ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (c).
82a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird unter anderem ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei setzt die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird.
83Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
84Umstände, die ein Interesse an der Ausreise, d.h. ein Ausweisungsinteresse begründen,
85vgl. zu dieser begrifflichen Gleichsetzung Cziersky-Reis in: Hofmann, NomosKommentar – Ausländerrecht (NK-AuslR), 2. Aufl., § 53 Rn. 16,
86benennt und bewertet das Gesetz als schwer bzw. besonders schwer in § 54 AufenthG. Umstände, aus denen sich ein Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, werden in § 53 Abs. 2 und § 55 AufenthG angeführt und in letztgenannter Vorschrift als schwer bzw. besonders schwer bewertet. Die Aufzählung von Umständen in § 54 f. AufenthG, die zur Annahme eines Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses führen können, ist jedoch nicht abschließend. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthaltes im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Abschiebezielland.
87Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; vgl. zu diesen sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – Individualbeschwerde Nr. 54273/00
Dabei werden in den jeweiligen Abs. 1 und 2 der §§ 54 f. AufenthG die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne dabei im Sinne eines Automatismus bzw. Schemas die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich und maßgeblich ist stets eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die nach dem Gesetzeswortlaut gerichtlich voll überprüfbar ist.
89Vgl. auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
90Für bestimmte Personengruppen, so auch für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei wird der Ausweisungstatbestand durch § 53 Abs. 3 AufenthG in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
91vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
dahingehend eingeschränkt, dass die Ausweisung nur erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Mit der erstgenannten Voraussetzung darf jedenfalls für diese Personengruppe eine Ausweisung nur auf spezialpräventive Gründe gestützt werden.
93Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
94Mit dem zweiten Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung ist keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen verbunden, sondern wird entsprechend den genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes
95vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
lediglich die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hervorgehoben.
97Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 3.3.
98Im übrigen bedarf es auch insoweit einer umfassenden Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der in §§ 53 Abs. 2, 54 f. AufenthG exemplarisch genannten Umstände des Einzelfalls.
99Gegen die Anwendung von §§ 54 f. AufenthG in diesen Fällen Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 37, der allerdings die gesetzliche Typisierung in den Abs. 1 und 2 der §§ 53 f. AufenthG mit einem schematischen Punktesystem gleichsetzt, in dem man ein schweres Interesse mit fünf Punkten und ein besonders schweres Interesse mit zehn Punkten bewertet und im Rahmen der Schlussbetrachtung noch einmal bis zu zehn Punkte addiert oder abzieht (§ 53 Rn. 29 a.E.), im übrigen aber auch hinsichtlich Assoziationsberechtigter eine Abwägung im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 AufenthG für erforderlich erachtet (Art. 14 ARB Rn. 10).
100Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG für die Ausweisung des Klägers erfüllt. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig im Sinne des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet (aa), das das Bleibeinteresse des Klägers (bb) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist (cc).
101aa) Die vom Kläger in den vergangenen 15 Jahren begangenen Straftaten, die zu den in seinem aktuellen Strafregisterauszug angeführten und oben dargestellten sieben Verurteilungen geführt haben, begründen unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, das der Gesetzgeber in § 54 AufenthG teils als schwer, teils als besonders schwer einstuft. Es besteht ein entsprechend gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
102Insbesondere die zuletzt geahndete Straftat des Klägers vom 22. September 2012 – das Verbrechen der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung –, wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, bildet einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Die in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen beschriebene Tat richtet sich mit der körperlichen Unversehrtheit, dem Schutz des Vermögens und der Willensentschließungsfreiheit gegen sehr hohe Rechtsgüter und berührt damit ein Grundinteresse der Gesellschaft. Diese Rechtsgüter hat der Kläger in massiver Weise verletzt, wie sich aus dem strafrichterlichen Urteil, dessen Feststellungen von der Beklagten im angegriffenen Bescheid wiedergegeben und gewürdigt worden sind, ergibt.
103Hinsichtlich des Klägers besteht auch heute noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten gegen bedeutende Rechtsgüter. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 18 A 1145/07 –, juris (Rn. 8).
105Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rn. 15), vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 16), vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris (Rn. 17) und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 26); OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 18 B 2436/02 –, juris (Rn. 6).
107Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris (Rn. 16).
109Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung der Beklagten, dass von dem Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend gewürdigt, dass dies sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten als auch aus der Tatbegehung und der Dauerhaftigkeit sowie der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und fehlender Anhaltspunkte für eine Zäsur seines Lebenswandels folgt. Das Gericht folgt den Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 19-22 ihrer Ordnungsverfügung vom 13. März 2014 und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
110Ergänzend und vertiefend ist zur Frage der Wiederholungsgefahr folgendes auszuführen:
111Ausgangspunkt der Prognose ist die zuvor genannte Anlasstat, die darin bestand, dass der Kläger dem Betreiber einer von ihm besuchten Gaststätte unvermittelt mit voller Wucht die Faust auf den linken Mundwinkel schlug, um zu verhindern dass dieser seine offene Forderung, für deren Begleichung dem Kläger ca. 10 Euro fehlten, durchsetzte. Infolge des Angriffs erlitt der Betreiber der Gaststätte zwei Platzwunden am Kopf und verlor drei Zähne, deren Wiederherstellung einen Aufwand von 2500 Euro erforderte. Dieser massive und brutale Einsatz roher körperlicher Gewalt gegen besonders sensible Körperregionen mit schweren gesundheitlichen Folgen, seine Plötzlichkeit und der ihm zu Grunde liegende vergleichsweise geringfügige Anlass sprechen bereits für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers. Dass die Tat nach den Feststellungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung unter erheblicher alkoholischer Enthemmung erfolgte, steigert diese Gefährlichkeit noch. Wie der Kläger in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2013 eingeräumt hat, ist es so, „dass bei ihm unter Alkoholeinfluss eine Sicherung durchbrennt“ (Bl. 68 des Teilbandes 4 der Beiakte Heft 3). Dass es sich bei dem erheblichen Alkoholgenuss vor der Tat vom 22. September 2012 nicht um einen Einzelfall handelt, wird daran deutlich, dass er auch nach den beiden Straftaten vom 2. April 2011, die zu seiner Verurteilung vom 25. August 2012 geführt haben, eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille aufwies und nach Angaben seiner Ex-Freundin auch am 4. September 2014 bei dem ersten angezeigten Angriff auf sie betrunken war. Dies alles legt die Annahme nahe, dass es auch in Zukunft, insbesondere unter zu erwartendem weiteren Alkoholkonsum seitens des Klägers zur Begehung von Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter kommt.
112Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht L. in seinem Urteil vom 22. Februar 2013 die verhängte erhebliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zunächst gemäß § 56 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn zum einen stellt eine solche Strafaussetzung zur Bewährung namentlich nach § 56 StGB zwar eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar, bindet die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht aber insbesondere bei einer – hier erfolgten – Verurteilung wegen einer Gewalttat nicht.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris (Rn. 36); BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 – 1 C 28/97 –, juris (Rn. 20); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 – 1 C 91.76 –, juris (Rn. 14 ff.).
114Zum anderen ist diese Strafaussetzung zur Bewährung auch inzwischen durch das Landgericht L3. mit Beschluss vom 2. November 2015 widerrufen worden, nachdem der Kläger von dem ihm im Bewährungsbeschluss auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs Stunden unentschuldigt nicht erbracht hatte und auch zum gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen war.
115Die Annahme einer beachtlichen Wiederholungsgefahr wird dadurch bekräftigt, dass der Kläger auch vor der Anlasstat bereits vielfach, insbesondere mit mehreren erheblichen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So bestehen folgende Vorverurteilungen:
116- 117
zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2002 wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen,
- 118
zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. November 2003 wegen Bedrohung unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung,
- 119
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. Oktober 2004 wegen Erschleichens von Leistungen,
- 120
zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. September 2005 wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. November 2003,
- 121
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 12. Oktober 2011 wegen Körperverletzung und
- 122
zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 25. August 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung, die sodann mit der zuvor genannten Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zusammengefasst wurde.
Entgegen der Einschätzung des Klägers sind sämtliche dieser Verurteilungen noch zu berücksichtigen. Sie sind alle im aktuellen Zentralregisterauszug des Klägers vom 13. November 2015 enthalten und unterliegen gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) keinem Verwertungsverbot,
124vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 –, juris (Rn. 25); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –, juris (Rn. 30),
125da gemäß §§ 46, 47 BZRG die Tilgungsfrist in keinem Fall abgelaufen ist. Auch ist insbesondere die Verurteilung vom 15. Mai 2002 noch nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses verbraucht. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der behördlicherseits erklärte „Verzicht“ auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem „Verbrauch“ des Ausweisungsgrundes führen und ein derartiger Fall dann gegeben sein kann, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt im Wege der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem betroffenen Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch schon von sich heraus unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 –, juris (Rn. 21); BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 – 1 C 11.99 –, juris (Rn. 20); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –, juris (Rn. 31 ff.).
127Abgesehen davon hat die Beklagte einen entsprechenden Vorbehalt anlässlich der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 30. Januar 2003 im Wege der Abmahnung auch erklärt. In dieser Abmahnung vom 30. Januar 2003 ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verurteilung vom 15. Mai 2002 „derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen (wird)“, aber „strafrechtliche Verurteilungen bei der Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation eines Ausländers zu berücksichtigen (sind)“ und „in Häufung aber auch bei schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall (…) zur Aufenthaltsbeendigung führen (können)“. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass die betreffende Verurteilung für sich allein nicht zum Anlass für eine Ausweisung genommen wird, im – hier eingetretenen – Fall weiterer Straftaten insoweit aber noch berücksichtigt werden kann, so dass der Kläger auf ihre Unverwertbarkeit nicht vertrauen durfte.
128Bei der somit wie oben beschrieben vollumfänglich zu berücksichtigenden Strafbiografie des Klägers tritt insbesondere erneut seine unvermittelte rohe Gewalt gegen unbekannte wie auch gegen nahestehende Personen sowie seine erhebliche kriminelle Energie auch bei Übergriffen auf Eigentum und Vermögen anderer zu Tage. Das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial wird speziell an der Tat vom 13. Mai 2003 deutlich, die der Verurteilung vom 5. November 2003 zugrundelag, als der Kläger nach der Weigerung seiner Mutter, ihm 175 Euro für eine Passverlängerung zu geben, gezielt ein Messer aus der Küche holte und seiner Mutter damit drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden, wenn sie ihm nicht innerhalb von zwei Tagen sein Geld gibt. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts L. im vorangegangenen Urteil vom 15. Mai 2002 handelte es sich insoweit auch nicht um den ersten Angriff auf Familienangehörige mit einem Messer; so war der Kläger bereits anlässlich eines Streits über den Verbleib seiner Freundin in der Wohnung der Familie am 3. Dezember 2001 auf einen seiner Brüder mit dem Messer losgegangen. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang als ungeduldig, aggressiv und fordernd beschrieben. Die hohe Aggressivität des Klägers, seine niedrige Hemmschwelle und erhebliche Brutalität wird auch an seinem nächsten Gewaltdelikt vom 22. März 2005 deutlich, das zu seiner Verurteilung vom 23. September 2005 geführt hat. Nachdem der Kläger in einem L1. Internetcafé einem Mädchen, mit dem er in Streit geraten war, eine Ohrfeige versetzt hatte, schlug er einem Zeugen, der ihn auf den Vorfall ansprach, völlig überraschend mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging, einen doppelten Unterkieferbruch erlitt und zehn Tage stationär behandelt werden musste. Gleiches gilt letztlich auch für die Tat vom 25. November 2010, bei der er dem Geschädigten ebenfalls mit der Faust ins Gesicht schlug und die zu seiner nächsten Verurteilung am 12. Oktober 2011 führte. Für die erhebliche kriminelle Energie, die vom Kläger ausgeht, spricht schließlich auch die Serie von insgesamt sieben Einbruchsdiebstählen, die der Kläger binnen nur etwas mehr als eines Monats Anfang des Jahres 2002 beging. Dabei schlug er abwechselnd mit einem Nothammer bzw. einer Stahlkugel Fensterscheiben von Geschäften in L. ein und entwendete aus der Auslage teils hochwertige Gegenstände wie Handys, mehrere Rasierapparate im Wert von knapp 1000 Euro, Teleskopschlagstöcke, Messer und Schwerter im Gesamtwert von über 2000 Euro sowie vier Schreckschusswaffen. Ebenfalls von erheblicher Gewalteinwirkung gegenüber Sachen gezeichnet ist schließlich seine – der Verurteilung vom 25. August 2012 zu Grunde liegende – Tat vom 2. April 2011, bei der er gegen die Beifahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeuges trat und dadurch ein Schaden von mehr als 2000 Euro verursachte. Dies alles macht deutlich, dass es dem Kläger an Respekt vor anderen, ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrem Eigentum und Vermögen mangelt und von ihm insbesondere, aber nicht ausschließlich unter Alkoholeinfluss gegenüber sowohl ihm nahestehenden Personen als auch Dritten in Alltagssituationen unvorhersehbar und ohne Schutzmöglichkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit immer wieder schwere Angriffe mit gravierenden Folgen ausgehen. Hierfür spricht auch die Frequenz seiner Straffälligkeit in den letzten 14 Jahren, in denen es allein zu sieben Verurteilungen wegen 15 Tathandlungen gekommen ist. Die längere Unterbrechung an abgeurteilten Straftaten zwischen 2005 und 2010 beruht nicht zuletzt darauf, dass er in dieser Zeit nach jeweils neuerlicher Aussetzung zur Bewährung allein dreimal zur Verbüßung seiner dreijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil vom 23. September 2005 angetreten ist.
129Aus dem letztgenannten Umstand wird auch deutlich, dass der Kläger die zahlreichen ihm gebotenen Gelegenheiten zu einer Änderung seines Lebenswandels nicht genutzt hat. Die Strafgerichte haben insgesamt fünfmal die Verbüßung von Jugend- und Freiheitsstrafen des Klägers zur Bewährung ausgesetzt und auch die Beklagte hat den Kläger bereits im Januar 2003 ausländerrechtlich ermahnt. Trotzdem ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch mehrfache Gefängnisaufenthalte zur Verbüßung von Jugend-, Untersuchungs- und Hauptverhandlungshaft bzw. Ersatzfreiheitsstrafe haben insoweit keine Verhaltensveränderung bewirkt. Zwischenzeitliche Einschätzungen der Strafgerichte, dass die Haft ihn stark beeindruckt habe und sein Verhalten Anzeichen von Reflexion und Bereitschaft zu beruflicher Entwicklung zeige, haben sich nicht bestätigt. Der Kläger hat in der Folgezeit vielmehr Bewährungsauflagen vielfach missachtet, den weiteren Besuch der Abendrealschule Anfang 2005 allein wegen Meinungsverschiedenheiten mit einem Lehrer über Fehlzeiten abgebrochen und weitere Straftaten begangen. Nachdem ihn bereits das Amtsgericht L. im Urteil vom 5. November 2003 als krassen Bewährungsversager bezeichnet hatte, stellte dasselbe Gericht in seinem Urteil vom 23. September 2005 fest, dass sein negatives Bewährungsverhalten zeige, wie wenig er bereit sei, sich an Regeln und Normen zu halten. Auch die letzte ihm eingeräumte Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil vom 22. Februar 2013 hat das Landgericht L3. nun mit Beschluss vom 2. November 2015 widerrufen, nachdem der Kläger von den auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs Stunden unentschuldigt nicht erbracht hatte und dem gerichtlichen Anhörungstermin vom 2. November 2015 – ebenso wie der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – ferngeblieben war.
130Dem entspricht es, dass der Kläger den Kontakt zur Ausländerbehörde teilweise über Jahre hinweg nicht gehalten hat. Nach Ablauf der letzten ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis im Mai 2003 und der ersten Entlassung aus der Jugendhaft im Februar 2004 sprach der Kläger erst im November 2004 wieder bei der Beklagten vor, musste jedoch bereits im März 2005 nach unbekannt verzogen abgemeldet werden. Der Ankündigung von Dezember 2006 aus der Haft heraus zur unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde nach seiner Entlassung im Februar 2007 ist der Kläger nicht nachgekommen, hat sich vielmehr sodann mehr als vier Jahre lang gar nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet. Im Mai 2011 ist er erneut von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und im November 2012 rückwirkend wieder mit der Adresse seiner Eltern angemeldet worden. Bis zur Anhörung zur streitbefangenen Ausweisung hat er jedoch weiterhin keinen Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten und diesen nach Erteilung der auf drei Monate befristeten letzten Duldung vom 29. Juni 2015 bis zur mündlichen Verhandlung erneut abgebrochen. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass ihm seitens der Beklagten über viele Jahre hinweg großes Unrecht geschehen sei, das nicht nur für seine mäßige Integration, sondern auch für seine Straffälligkeit jedenfalls mitbegründend sei, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Selbst wenn das Verhalten der Ausländerbehörde im Einzelfall sein Assoziationsrecht nicht hinreichend berücksichtigt haben sollte, gab ihm dies nicht das Recht, den Kontakt zu ihr weitestgehend abzubrechen. Ihm war es zuzumuten, gegen ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten auch insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen und den Kontakt im Übrigen aufrechtzuerhalten. Jedenfalls aber war ein solches Fehlverhalten nicht ansatzweise dafür ursächlich, dass der Kläger andere Menschen mit dem Messer bedroht, ihnen mit der Faust ins Gesicht schlägt oder ihre Autotüren eintritt. Der dahingehende Einwand bestätigt allenfalls die weiterhin unzureichende Selbstreflexion des Klägers.
131Dementsprechend lässt sich hinsichtlich des Klägers auch nach der Anlasstat keine nachhaltige Verhaltensänderung feststellen. Das im Februar 2013 vor dem Strafgericht abgelegte Geständnis erweist sich ebenso wie die bekundete Reue insoweit als nicht tragfähig, als der Kläger zum einen auch nach mehreren vorangegangenen Taten Geständnisse abgelegt hatte, ohne daraus entsprechende Konsequenzen für das eigene Verhalten in Zukunft zu ziehen, und zum anderen auch dieses Geständnis wie bereits zuvor dasjenige zur Tat aus dem Jahre 2005 wie vom Amtsgericht festgestellt nur unter Beschönigungen erfolgte. Hier wie dort gab der Kläger nicht nachvollziehbar an, sich irgendwie angegriffen gefühlt zu haben. Damit hat der Kläger erkennbar versucht, die Verantwortung für das Geschehene von sich auf andere abzuwälzen, anstatt zur Tat zu stehen und sein Verhalten in Zukunft zu ändern. Das Verhalten des Klägers in der Folgezeit bestätigt vielmehr die Annahme einer hohen von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr. So hat der Kläger nach den Angaben seiner Ex-Freundin in ihrer Strafanzeige vom 15. September 2014, denen er – soweit ersichtlich – bis heute nicht inhaltlich entgegengetreten ist und in deren Folge das Familiengericht L. am nächsten Tag auch eine entsprechende Unterlassensanordnung erlassen hat, sie beim Besuch in seiner Wohnung am 4. September 2014 mehrmals von hinten getreten, ihr an den Hals gegriffen und sie gewürgt, am nächsten Tag vor ihrem Haus getreten, geschubst und mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodann ihre Wohnung verwüstet, ihr über Handy mit dem Tode gedroht und sie verfolgt. Auch unter dem Eindruck der streitbefangenen Ausweisung und einer drohenden Abschiebung hat der Kläger seine Einstellung zur Rechtsordnung im allgemeinen und zu fundamentalen Rechten seiner Mitmenschen im besonderen mithin nicht geändert.
132Die Wiederholungsgefahr wird hinsichtlich des Klägers weiter dadurch verstärkt, dass er im Bundesgebiet nicht nur über keine beachtliche soziale, sondern auch über keine wirtschaftliche und persönliche Integration in nennenswertem Umfang verfügt, worauf im Rahmen der Abwägung noch näher einzugehen sein wird.
133Das sich aus der somit hohen Wiederholungsgefahr der Begehung von schweren Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter ergebende Ausweisungsinteresse wiegt nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers vom 23. September 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie im Hinblick auf die Verurteilung vom 22. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und im Hinblick auf die den beiden Verurteilungen vom 12. Oktober 2011 und 25. August 2012 zu Grunde liegenden weiteren, nicht geringfügigen Straftaten der Körperverletzung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und der Sachbeschädigung (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) schwer.
134bb) Ein Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt sich im Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Umstände dagegen daraus, dass er 1985 in Deutschland geboren und hier aufgewachsen ist, sich seit seiner Geburt, d.h. seit über 30 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hier während der Haft seinen Hauptschulabschluss nachgeholt hat und seine Eltern und seine älteren Brüder in Deutschland leben. Entsprechend der Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Bezug auf im Bundesgebiet geborene Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet dürfte auch das Bleibeinteresse des Klägers, der unstreitig ein Assoziationsrecht nach Art. 7 ARB besitzt, grundsätzlich besonders schwer wiegen.
135cc) Wiegen beide Interessen nach der gesetzlichen Wertung in §§ 54 f. AufenthG abstrakt besonders schwer, ergibt die Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist.
136Im Rahmen der Abwägung sind zugunsten des Ausländers einerseits die in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch, wie bereits ausgeführt, die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 –, juris (Rn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 81).
138Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste.
139Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – Individualbeschwerde Nr. 47486/06 (Khan) –, InfAuslR 2010, 369; OVG NRW, a.a.O. (Rn. 83).
140Die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt nach obigen Ausführungen eine hohe Gefahr für grundlegende Rechtsgüter der Gesellschaft, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie Eigentum und Vermögen anderer dar. Angesichts der Schwere und Häufigkeit der von ihm in den letzten 15 Jahren begangenen Straftaten, insbesondere der Brutalität seiner mehrfachen körperlichen Übergriffe in unterschiedlichsten Situationen, seines wiederholt zu Tage getretenen Alkoholkonsums und der dadurch bedingten Enthemmung, der bis heute fehlenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung trotz Ermahnungen, wiederholter Inhaftierungen und zahlreicher Gelegenheiten zur Bewährung und sogar der mangelhaften Bereitschaft zur bloßen Kontakthaltung mit der Ausländer- und Meldebehörde sowie dem Verwaltungsgericht aber auch den Bewährungshelfern und den Strafgerichten selbst nach seiner Ausweisung und Androhung seiner Abschiebung besteht eine hohe Gefahr, dass der Kläger in Zukunft erneut schwere Straftaten insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte begeht.
141Demgegenüber ist der Kläger zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat sich seit seiner Geburt, d.h. seit mehr als 30 Jahren hier rechtmäßig aufgehalten und den Hauptschulabschluss erworben. Im übrigen ist jedoch seine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet denkbar gering. Er spricht zwar die deutsche Sprache, hat jedoch nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses, den er auch erst nach dreimaliger Schulverweisung während der Haft nachgeholt hat, die weitere Schulausbildung auf der Abendrealschule freiwillig aufgegeben und soweit ersichtlich entgegen seinen Ausführungen in der Klagebegründung auch keine Berufsausbildung absolviert. Belegt hat der Kläger insoweit lediglich die im April 2007 bestandene Prüfung zum Kehlnahtschweißer nach einem bloßen Fortbildungslehrgang. Nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften war der Kläger jedenfalls in den vergangenen knapp sieben Jahren auch weder sozialversicherungspflichtig noch im Rahmen eines so genannten Minijobs beschäftigt. Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass ihm die Beklagte über Jahre hinweg nur noch – teilweise noch nicht einmal zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende – Duldungen ausgestellt und später sogar nicht einmal mehr diese ausgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Ausländerakte lediglich unter dem 25. März 2011 eine einzelne Duldung mit einem Verbot der Erwerbstätigkeit entnehmen lässt, es im übrigen aber der Kläger selbst war, der trotz entsprechender Bemühungen der Ausländerbehörde den Kontakt insoweit über Jahre hinweg schlicht abgebrochen und damit die Bescheinigung der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit verhindert hat und im Übrigen auch jüngst nach Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis, auf die sich die Beteiligten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeinigt hatten, weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen noch den Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten hat. In persönlicher Hinsicht ist der Kläger ledig und kinderlos. Im Übrigen verfügt er über schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet soweit ersichtlich nur zu seinen Eltern und Brüdern, die ihn jedoch auch zuvor von seinen vielfachen Straftaten trotz entsprechender Bemühungen nicht haben abhalten können. Dafür, dass der Kläger tatsächlich wie mit der Klage geltend gemacht bei der täglichen Pflege seines seit langem schwerbehinderten Vaters mithilft, ist nichts ersichtlich, zumal der Kläger nach eigenen Angaben im März 2011 über viele Jahre hinweg noch nicht einmal in engerer Verbindung zu seinen Eltern stand, sondern mit ihnen nur sehr wenig Kontakt hatte. Abgesehen von dieser geringen Integration im Bundesgebiet ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit, der Türkei, entwurzelt ist. Er ist jedenfalls bis zum 16. Lebensjahr im Haushalt seiner türkischen Eltern aufgewachsen und hat sich auch danach zunächst noch häufiger dort aufgehalten, so dass davon auszugehen ist, dass er im türkischen Kulturkreis groß geworden ist. Auch verfügt er ausweislich eines bereits im November 2004 bei der Beklagten vorgelegten Anmeldebogens bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit über muttersprachliche Türkischkenntnisse. Trotz der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten dürfte daher für den Kläger gerade auch angesichts seines noch geringen Alters der Aufbau einer Existenz in der Türkei realisierbar sein.
142Bei alledem ist die Ausweisung des Klägers zur Bekämpfung der von ihm ausgehenden hohen Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch im engeren Sinne verhältnismäßig und damit unerlässlich.
143b) Dass die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine (gerichtlich voll überprüfbare) gebundene Entscheidung darstellt, steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB – diese Vorschriften gebieten keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers.
144Es besteht weder für ARB-Berechtigte nach Art. 14 ARB noch allgemein für Ausländer nach Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung.
145Vgl. Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 10; a.A. Marx, „Zur Reform des Ausweisungsrechts“, ZAR 2015, 245 (246 f.); Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: November 2015, § 5 Rn. 26.
146Art. 14 ARB erfordert lediglich eine „Einzelfallprüfung“ ohne Automatismen und unter Berücksichtigung sowohl des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als auch der Grundrechte des Betroffenen.
147Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Vergleichbar verlangt Art. 8 EMRK insoweit lediglich, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Interessen geschaffen wird und die Ausweisung zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig ist.
149Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 – Individualbeschwerde Nr. 31753/02
Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit angenommene Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung bezog sich ausschließlich auf das alte Ausweisungsrecht mit seiner schematischen Einteilung in Fälle der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung nach § 53 ff. AufenthG a.F., das für die ersten beiden Stufen einen Automatismus oder jedenfalls eine Vermutung zur Ausweisung begründete und der Ausländerbehörde nur auf der letztgenannten Stufe die notwendige Flexibilität bot, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können.
151Vgl. bzgl. Art. 14 ARB BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris, (Rn. 16 f.) in Anknüpfung an die Rechtsprechung in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger in BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 16 ff.); vgl. bzgl. Art. 8 EMRK BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris (Rn. 22 ff.).
152Dieses dreistufige System wird mit der Neuregelung, die stets eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, aber gerade überwunden.
153Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
154c) Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Vornahme einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten dürfte sich auch nicht aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB und Art. 41 Abs. 1 ZP ergeben.
155So auch Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4, a.A. Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 42 und Oberhäuser in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., Art. 13 ARB Rn. 22; differenzierend Welte, „Die neue Verhältnismäßigkeitsausweisung“, InfAuslR 2015, 426.
156Gemäß Art. 13 ARB dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Nach Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Es spricht einiges dafür, dass das neue Ausweisungsrecht in §§ 53 ff. AufenthG weder eine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt noch eine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für entsprechende türkische Staatsangehörige darstellt.
157Jedenfalls die Bedingungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt dürfte die Ausweisung eines Ausländers nach § 53 Abs. 1 AufenthG bereits nicht betreffen. Vielmehr dient letztere ausschließlich dazu, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zum Schutz vor einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ohne jeden Bezug zur Beschäftigungspolitik zu beenden.
158So zur früheren Regelung des § 47 AuslG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2001 – 10 S 536/01 –, juris (Rn. 3); Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80 Art. 13 10/2015 Nr. 4.
159Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass sich auch Art. 13 ARB auf Maßnahmen bezieht, die sich nicht unmittelbar gegen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, sondern allgemein zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet richten, ist weder hinsichtlich des Arbeitsmarktes noch hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ersichtlich, dass das neue Ausweisungsrecht in §§ 53 ff. AufenthG eine entsprechende neue Beschränkung darstellt. Insbesondere lässt sich hierzu nicht anführen, dass eine – nach früherer Rechtslage gebotene – Ermessensentscheidung für den Betroffenen immer günstiger ist als eine zwingende Ausweisung wie sie nunmehr § 53 Abs. 1 AufenthG vorsieht.
160So aber: Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 42.
161Denn diese Feststellung trifft in ihrer Allgemeinheit nicht zu. Sie lässt sich auch nicht der hierzu zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2000 – 10 B 99.1889 –, juris (Rn. 30 f.) entnehmen, in dem in Bezug auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP ausgeführt wird, dass diese Vorschrift der Anwendung der Tatbestände der Ist- und Regelausweisung in § 47 des früheren Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) entgegensteht. Denn auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Feststellung einer Verschlechterung insoweit nicht allein auf den Unterschied zwischen gebundener und Ermessensentscheidung abgestellt, sondern darauf, dass § 47 AuslG eine einzelfallbezogene Abwägung, d.h. eine Einzelfallentscheidung jedenfalls grundsätzlich nicht vorsah. Abgesehen davon ist diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 C 21.00 –, juris (insbesondere Rn. 14 ff.) mit der Feststellung aufgehoben worden, dass sich aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde nach § 47 AuslG bei der Entscheidung über die Ausweisung im Regelfall kein Rechtsfolgeermessen bleibt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gerade kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot ergibt. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass bei der maßgeblichen Prüfung der Verhältnisse nach den unterschiedlichen Rechtslagen die Rechtsprechung zu den einschlägigen früheren Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen sind, macht jedenfalls deutlich, dass insoweit nicht lediglich formal an den Unterschied zwischen gebundener und Ermessensentscheidung angeknüpft werden kann, sondern eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Systems der betreffenden staatlichen Maßnahme, der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis erfolgen muss.
162Vgl. zur Notwendigkeit einer solchen „Gesamtschau“ auch: Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4.
163Nach dieser Gesamtbetrachtung dürfte das neue Ausweisungsrecht, das auch in Bezug auf Assoziationsberechtigte – wie bisher erst durch die von der Rechtsprechung geforderte „Umgehung“ des dreistufigen Ausweisungsrechts mit den ihm eigenen Schematisierungen – nunmehr zwingend eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebietet, die zudem anders als früher jetzt auch gerichtlich voll überprüfbar ist, keine Verschlechterung der Rechtslage darstellen.
164So auch: Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4.
165Abgesehen davon spricht einiges dafür, dass Art. 13 ARB der gebundenen Entscheidung über die Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG auch deswegen nicht entgegenstehen dürfte, weil auch diese Vorschrift als Teil des 1. Abschnitts des Kapitels II des Assoziationsratsbeschlusses gemäß Art. 14 ARB ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
166vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2001 – 18 B 116/01 –, juris (Rn. 15 ff.); Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80 Art. 13 10/2015 Nr. 4,
167und der Kläger die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Ausweisung Assoziationsberechtigter,
168vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
die der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen übernommen hat, nach obigen Ausführungen erfüllt.
170Unabhängig davon hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13. März 2014 jedoch – auf der Grundlage des alten Ausweisungsrechts – tatsächlich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers getroffen. Die Ausweisung des nicht verheiraten und kinderlosen Klägers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht – insbesondere nicht gegen Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat die Interessen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise gegen das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen und alle zugunsten des Klägers sprechenden Umstände (Geburt im Bundesgebiet, rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit gut 30 Jahren, Erwerb des Hauptschulabschlusses und Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und Brüdern) berücksichtigt, jedoch den vom Kläger begangenen Straftaten angesichts der durch sie verletzten gewichtigen Rechtsgüter und der konkreten Tatbegehung sowie der bestehenden Wiederholungsgefahr ein größeres Gewicht beigemessen. Sie hat auch bedacht, dass eine Ausreise in die Türkei für den Kläger sicherlich zu Problemen privater Art führen wird. Diese hat sie jedoch – in nicht zu beanstandender Weise – nicht als unüberbrückbar eingeschätzt, sodass sie es als zumutbar eingestuft hat, dass der Kläger sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes integriert und sich dort eine Existenzgrundlage schafft.
1712. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von 30 Tagen wahrt den in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorgegeben Rahmen zwischen sieben und 30 Tagen.
172II. Auch die Ablehnung einer kürzeren Frist für das mit der Ausweisung vom 13. März 2014 und einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, die mit der Befristung auf fünf Jahre mit dem genannten Bescheid der Beklagten in der Fassung ihrer Erklärung vom 1. Oktober 2015 einhergeht, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung bzw. eine neue Entscheidung der Beklagten über die Bemessung der Frist.
173Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten.
174Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
175Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.).
176Die Beklagte hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
177Die Beklagte hat mit der Befristung auf fünf Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschreiten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte,
178vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.),
179keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange des Klägers – insbesondere seine Geburt in Deutschland, seinen seitdem andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, den Erwerb eines Schulabschlusses aus der Haft heraus sowie seine geschützten privaten Bindungen vornehmlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern – einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten Strafbiografie des Klägers, der Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, des Bewährungsversagens, der Rückfallgeschwindigkeit, des Persönlichkeitsbildes des Klägers und der fehlenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel angesichts des erneuten Verstoßes gegen Bewährungsauflagen hinsichtlich der Verurteilung vom 22. Februar 2013, der Vorwürfe wegen Nachstellungen und Misshandlungen gegenüber seiner Ex-Freundin, die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führten, und der weiterhin unzureichenden Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten fünf Jahre von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung ist trotz seines noch geringen Alters nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich des Klägers derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von fünf Jahren. Sollte es hinsichtlich des Klägers entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen Läuterung seiner Person mit einer nachgewiesenen deutlichen Reduzierung seiner Aggressivität und Brutalität und einer erkennbaren Akzeptanz gesellschaftlicher Regeln kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
180Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.