Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Aug. 2014 - 20 K 176/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin mit Sitz in E. betreibt einen Großhandel mit neuen und gebrauchten Ladeneinrichtungsgegenständen. Sie wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und das damit einhergehende Erstattungsverlangen der Beklagten.
3Mit formgebundenem Antrag vom 21. April 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines sachkapitalbezogenen Investitionszuschusses an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 189.700,00 Euro. Sie beabsichtigte, ihren Betrieb von N. nach E. zu verlagern und dort ein Grundstück nebst Betriebsstätte zu erwerben. In dem Antragsformular kreuzte der Geschäftsführer der Klägerin unter Punkt 2.2 unter der Überschrift „Art des Investitionsvorhabens“ an, dass es sich bei dem anvisierten Projekt um eine „arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ handele. Ferner gab er unter Punkt 3.2 unter der Überschrift „Anzahl der zusätzlichen Arbeitsplätze nach Abschluss der Investition“ an, zwei zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze schaffen zu wollen. Die genaue Bezeichnung der zu bezuschussenden Wirtschaftsgüter bzw. Baumaßnahmen sowie die hierfür erforderlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten führte die Klägerin in einer als Anlage 2 zum Förderantrag gekennzeichneten “Investitionsgüterliste“ auf.
4Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 139.776,00 Euro für eine „Arbeitsplatz schaffende Maßnahme i. V. m. dem Erwerb eines Gewerbeobjekts“ in E. . Der Zuschuss wurde in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 28% der anrechenbaren zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 499.202,50 Euro für den Durchführungszeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum 1. Dezember 2010 gewährt. Der Bescheid enthielt in Ziffer 6.1 unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ die dem Antragsformular der Klägerin entsprechende Anzahl zu schaffender Arbeitsplätze sowie die für das Vorhaben maßgebliche Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung der Investition. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden auf Seite 2 unter Punkt 3 des Bescheides den Kategorien „Grundstückserwerb einschließlich Nebenkosten“, „Erwerb eines Gebäudes“, „Baukosten“ und „Außenanlagen“ zugeordnet. Mit Bescheid vom 28. September 2011 änderte die Beklagte den ursprünglichen Zuwendungsbescheid dahingehend, dass das geförderte Vorhaben in der Zeit vom 15. Mai 2010 bis 31. Dezember 2011 durchzuführen sei. Im Übrigen blieb der Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 unberührt.
5Die Klägerin reichte am 7. Januar 2011 einen ersten Zahlungsabruf ein. Die Fördermittel sollten unter anderem für den Erwerb der neuen Betriebsimmobilie samt Nebenkosten sowie für Umbauarbeiten und Granitfußböden eingesetzt werden. Die vorgelegten Unterlagen gaben keinen Anlass zu Bedenken, so dass die Beklagte unter dem 25. März 2011 anhand der nachgewiesenen förderbaren Kosten in Höhe von 293.025,78 Euro einen Zuschussteilbetrag in Höhe von 82.047,22 Euro auszahlte.
6Am 17. November 2011 reichte die Klägerin einen zweiten Mittelabruf zur Förderung von Baumaterial und Sanitäreinrichtungen ein. Von den angemeldeten Kosten in Höhe von 110.265,53 Euro bewertete die Beklagte einige Rechnungen als nicht förderfähig, da die Antragsunterlagen den Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme nicht erkennen ließen bzw. abweichende Rechnungs- oder Lieferadressen enthielten. Da die Beklagte keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Klägerin hatte, zahlte sie ihr mit Valuta vom 21. September 2012 auf die nachgewiesenen grundsätzlich förderfähigen Kosten in Höhe von 118.492,76 Euro (inklusive der anteiligen förderfähigen Grundstückskosten) einen Zuschussbetrag in Höhe von 33.177,96 Euro.
7Am 12. November 2012 reichte die Klägerin einen Abruf über die restlichen entstandenen Kosten des Projekts, unter anderem für die Erstellung von Außenarbeiten, Bodenarbeiten und Baunebenkosten, ein. Auf die hierbei nachgewiesenen grundsätzlich förderfähigen Kosten in Höhe von 23.612,61 Euro entfiel ein möglicher Zuschussbetrag in Höhe von 6.611,52 Euro. Eine Auszahlung erfolgte nicht.
8Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 wies das Finanzamt E. -I. die Beklagte nach einer Vor-Ort-Prüfung bei der Klägerin darauf hin, dass diverse zur Förderung eingereichte Rechnungen nicht betrieblich veranlasst gewesen und abgerechnete Baumaterialien teilweise für das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin verwendet worden seien. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte das Finanzamt die Prüffeststellung der durchgeführten Kontrolle mit. Aus der Einzelaufstellung der im Zuge des zweiten Mittelabrufs eingereichten Belege mit den Nummern 1-167 (Gesamtkosten in Höhe von 22.573,49 Euro) ging hervor, welche der abgerechneten Leistungen zu der geförderten Maßnahme gehörten, welche laufenden Materialbedarf für Kunden darstellten und welche privat verwendet wurden. Die weiteren dem zweiten Mittelabruf zugehörigen Belege 168 bis 175 waren nicht Gegenstand der Prüfung. Von den auf die geprüften Belege entfallenden Kosten stufte die Beklagte Ausgaben in Höhe von 18.643,48 Euro als grundsätzlich förderfähig ein.
9Mit Schreiben vom 26. August 2013 stellte die Beklagte gegen den Geschäftsführer der Klägerin Strafanzeige wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Die Staatsanwaltschaft E. stellte das Verfahren am 14. Juni 2014 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 12.447,59 Euro an die Beklagte ein, da der Beschuldigte nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zwar eines Vergehens gemäß § 264 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig war, er jedoch strafrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten und zu einer Schadenswiedergutmachung gegenüber der Beklagten bereit war. Ein Steuerstrafverfahren des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen, das bereits am 28. Januar 2013 eingeleitet worden war, wurde am 25. Oktober 2013 ebenfalls gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 500,00 Euro eingestellt.
10Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum beabsichtigten Widerruf der Zuwendung führte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 aus, dass die ermittelte Quote der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel in Höhe von 66,77% nicht zutreffend sei. Aus den vorgelegten Zahlen ergebe sich allenfalls ein Betrag in Höhe von 12.098,63 Euro, so dass bei einer Gesamtfördersumme von bislang 115.225,00 Euro höchstens eine Quote von 10,6% anzusetzen sei. Im Übrigen seien die dem Finanzamt zugeleiteten Unterlagen seinerzeit keiner verbindlichen Prüfung zugeführt worden, so dass es sich bei der genannten Quote um eine bewusst herbeigeführte Pauschallösung handele. Der Beklagten sei spätestens seit Durchführung der baufachlichen Prüfung vom 25. Juli 2012 bekannt gewesen, dass es Schwierigkeiten im Rahmen der buchhalterischen Zuordnung einzelner Belege gegeben habe. Aus diesem Grunde habe sie einen erheblichen Anteil der Beträge bereits herausgestrichen. All dies sei der Geschäftsführung der Klägerin jedoch nicht bekannt gewesen.
11Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid und forderte den geleisteten Zuwendungsbetrag in Höhe von 115.225,18 Euro nebst Zinsen zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW lägen vor, weil die Klägerin innerhalb der fünfjährigen Zweckbindungsdauer Fördermittel in erheblichem Ausmaß für Betriebsmittel und sogar für private Bauzwecke verwendet habe. Insoweit habe das Finanzamt im Rahmen einer Stichprobe die Belege mit den laufenden Nummern 1 – 167 des 2. Abrufes einer eingehenden Prüfung hinsichtlich ihrer Zweckkonformität unterzogen. Von dem anhand dieser geprüften Belege ausbezahlten Zuschuss habe die Klägerin einen Anteil von 22,98% (Rechnungen in Höhe von 4.283,63 Euro) nicht zweckentsprechend für laufenden Materialbedarf für Kunden sowie einen Anteil von 43,79% (Rechnungen in Höhe von 8.163,96 Euro) nicht zweckentsprechend für private Ausgaben verwendet. Dies entspreche einem auf diese Belege entfallenden nicht zweckentsprechend verwendeten Zuschussanteil in Höhe von 66,77%. Selbst wenn man unterstelle, dass sämtliche übrigen geförderten Kosten förderkonform verwendet worden seien, stellten die geprüften 167 Belege bereits einen so erheblichen Anteil an nicht zweckgemäß verwendeten Fördermitteln dar, dass sich eine eingehendere Prüfung der übrigen 16 Belege erübrige.
12Bei der Prüfung des 2. Abrufes sei zwar festgestellt worden, dass diverse offensichtlich nicht förderfähige Ausgaben mit in die Förderung eingerechnet worden seien. Allerdings habe es sich nur um einen sehr geringen Anteil in Höhe von 2,68% an nicht förderfähigen Kosten gehandelt, ohne dass es Anzeichen für eine (vorsätzliche) Zweckentfremdung der Mittel gegeben habe. Darüber hinaus habe der Steuerberater der Klägerin unter dem 31. Juli 2012 schriftlich bestätigt, dass die (durch das Finanzamt geprüften) Belege in Höhe von 22.573,59 Euro im Sachanlagevermögen der Klägerin aktiviert worden seien. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse des Finanzamts E. -I. sei die Quote der nicht zweckentsprechend verwendeten zur Förderung angemeldeten Belege auf ein erhebliches Maß von 14,29% angewachsen, da die Klägerin Wirtschaftsgüter im Wert von 15.760,52 Euro (davon gefördert 12.447,59 Euro) bei insgesamt im 2. Abruf eingereichten Kosten in Höhe von 110.265,53 Euro nicht zweckentsprechend verwendet habe. Dieses Ausmaß sei im Rahmen der Mittelabrufprüfung zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht erkennbar gewesen.
13Die Widerrufsentscheidung beruhe schließlich auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW, da die Klägerin eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt habe. Denn gemäß Ziffer 1.3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-RWP), welche Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien, dürfe die Zuwendung anteilig zu den förderfähigen Investitionsausgaben nur angefordert werden, wenn der Mittelabruf nur tatsächlich im Rahmen der geförderten Investitionsmaßnahme getätigte Ausgaben betreffe. Da sich aber ein erheblicher Teil der im Zuge des Abrufs eingereichten Ausgaben auf nicht förderfähige betriebliche bzw. sogar private Ausgaben beziehe, sei diese Bedingung nicht eingehalten worden.
14Bei den Ermessenserwägungen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW sei der haushaltsrechtliche Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 7 LHO dahingehend zu berücksichtigen gewesen, dass grundsätzlich der Widerruf der Bewilligung einer Subvention zu verfügen sei, wenn dieser im behördlichen Ermessen stehe. Eine atypische Fallkonstellation, die unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Aufgrund des erheblichen Ausmaßes der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung ‑ insbesondere für private Zwecke ‑ komme ein teilweiser Widerruf nicht in Betracht.
15Die Klägerin hat am 10. Januar 2014 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Erwägungen wie folgt: Selbst im Falle einer zweckfremden Verwendung der geförderten Mittel sei eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht indiziert. Es bedürfe vielmehr einer Abwägung zwischen dem Zweck der gesetzlichen Regelung und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzinteresses der Klägerin. Da die Beklagte ihre Ermessensentscheidung ausschließlich auf die Grundsätze des intendierten Ermessens gestützt habe, liege ein Ermessensnichtgebrauch, jedenfalls aber ein Ermessensfehlgebrauch vor. Insoweit führe der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zwar im Regelfall zu einem Widerruf der Zuwendung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Jedoch sei bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Zuwendungsempfängers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Solche Umstände lägen vor, da der Geschäftsführer der Klägerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die streitigen 101 Rechnungen in der Buchhaltung nicht ordnungsgemäß den jeweiligen Konten zugeordnet und Stornierungen in hohem Umfang verbucht worden seien. Die Auflistung der eingereichten 101 Rechnungen für den gesamten zweiten Mittelabruf sei von einer Mitarbeiterin der Firma G. - einer Buchhaltungs- und Steuerberatungs-GmbH – und deren Geschäftsführer eigenhändig ausgefüllt und dem Geschäftsführer der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Offensichtlich habe diese Firma in der Buchhaltung einzelne Belege falsch zugeordnet. Diese fehlerhafte Buchhaltung sei auch die Grundlage bei der Beantragung der Fördermittel gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte Kenntnis von den buchhalterischen Problemen gehabt, da die Klägerin diese unter anderem in einem Telefonat vom 24. Juli 2012 offen kommuniziert habe.
16Darüber hinaus verstoße der Widerruf gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheids weder erforderlich noch angemessen sei. Zum einen sei der Klägerin allenfalls eine geringe Pflichtverletzung vorzuwerfen, da der Geschäftsführer mangels Kenntnis der buchhalterischen Fehler zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig und damit nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der für die buchhalterischen Belange und die Vorbereitung der Mittelabrufe zuständige Mitarbeiter seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkomme. Auch habe dieser dem Geschäftsführer wöchentlich über alle relevanten Aufgaben berichtet, wobei eventuelle Fehlzuordnungen von Belegen nicht aufgefallen seien.
17Durch die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO habe der Geschäftsführer der Klägerin keine Straftat oder Schuld eingeräumt. Für ihn streite daher weiterhin die Unschuldsvermutung. Im Übrigen könne eine Zweckverfehlung auch deshalb nicht festgestellt werden, da der Zweck der Zuwendung selbst derart unkonkret sei, dass ihm jegliche Belege unmittelbar oder mittelbar gedient hätten. Insbesondere sei der in dem Zuwendungsbescheid genannte Zweck des Erwerbs einer Betriebsimmobilie und die Schaffung von Arbeitsplätzen nachhaltig erreicht worden. Da die Beklagte den Zuwendungszweck selbst nur ungenau und fragmentarisch bezeichnet habe, könne sie die vermeintlichen Abweichungen nun nicht zum Anlass nehmen, eine vorsätzliche Zweckverfehlung der Klägerin zu vermuten und die Erstattung sämtlicher Zuwendungsbeträge zu fordern.
18Die Klägerin beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und ergänzt diese wie folgt: Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts habe sich ergeben, dass die Klägerin im Rahmen des 2. Abrufes eine erhebliche Anzahl von Rechnungen in Höhe von insgesamt 12.447,59 Euro nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet habe. Danach seien allein 54 Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von geförderten Kosten in Höhe von 8.163,96 Euro ausmachten, nicht für den Zuwendungszweck, sondern das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin eingesetzt worden. Zudem seien 47 Rechnungen in Höhe von 4.283,63 Euro für laufenden Materialbedarf für Kunden verwendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine „Pauschale“, sondern um eine beleggenaue Feststellung.
23Ein teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheids komme nicht in Betracht, da die Klägerin die ausbezahlten Fördermittel in erheblichem Ausmaß nicht zweckentsprechend verwendet habe und besonders achtlos und unverantwortlich mit den öffentlichen Mitteln umgegangen sei. Im Übrigen sei bei Erlass des Widerrufsbescheids auch die einjährige Widerrufsfrist nicht verstrichen, da diese gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit der Anhörung der Klägerin unter dem 26. August 2013 begonnen habe.
24In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Verwertung der Prüffeststellung des Finanzamts E. -I. unter Hinweis auf § 393 AO widersprochen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
28Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2010 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2011) ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
30Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31Die Beklagte hat der Klägerin mit dem Zuwendungsbescheid eine einmalige Geldleistung in Höhe von 139.776,00 Euro als arbeitsplatzschatzschaffenden Investitionszuschuss im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms NRW (RWP) in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und des hierzu ergangenen Durchführungserlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) vom 22. Dezember 2009 gewährt. Mit dieser Zuwendung war ein Zweck verbunden, nämlich der Erwerb eines Gewerbeobjekts als Arbeitsplatz schaffende Maßnahme. Dies ergibt sich zunächst aus dem von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Antrag vom 21. April 2010, in dem dieser unter Punkt 2.2 unter der Überschrift „Art des Investitionsvorhabens“ angab, dass es sich bei dem anvisierten Projekt um eine „arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ handele. Unter Punkt 3.2 des Antragsformulars sicherte er ferner zu, nach Abschluss der Investition zwei zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze schaffen zu wollen. Dem entspricht Punkt 2 des Zuwendungsbescheids vom 16. Dezember 2010, in dem das Investitionsvorhaben der Klägerin als „Arbeitsplatz schaffende Maßnahme, Erwerb eines Gewerbeobjekts“ bezeichnet wurde sowie Punkt 6.1 des Bescheids, der die Anzahl der von der Klägerin zu schaffenden Arbeitsplätze enthielt.
32Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Zuwendungszweck auch hinreichend konkretisiert.
33Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid. Der Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt nach den Grundsätzen auszulegen, die für Willenserklärungen allgemein gelten. Maßgebend ist hiernach in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –; zitiert nach juris.
35Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 dahingehend auszulegen, dass die Fördersumme als „sachkapitalbezogener Investitionszuschuss“ dem Erwerb und der Ausstattung der Betriebsimmobilie und damit der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen sollte. Dies ergibt sich zunächst aus Punkt 3 des Zuwendungsbescheids, in dem die Beklagte die zuwendungsfähigen Ausgaben den Kategorien „Grundstückserwerb einschließlich Nebenkosten“, „Erwerb eines Gebäudes“, „Baukosten“ und „Außenanlagen“ zuordnete und damit den Zweck der Zuwendung auf die Grundstücks- und Nebenerwerbskosten der neuen Betriebsimmobilie beschränkte. Eine solche Betrachtungsweise wird auch durch die sonstigen Antrags- und Bewilligungsunterlagen gestützt, die im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog ergänzend heranzuziehen sind. Denn die Klägerin nahm bereits in der Anlage 2 zum Förderantrag vom 21. April 2010 in der „Investitionsgüterliste“ eine genauere Bezeichnung der zu bezuschussenden Wirtschaftsgüter bzw. Baumaßnahmen und der dafür erforderlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten vor. Es war folglich für sie erkennbar, dass die ihr gewährten Fördermittel für gerade diese Anschaffungen vorzuhalten und zu verwenden waren. Schließlich wurde der Zuwendungsbescheid auch durch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (ANBest-RWP) konkretisiert, die der Klägerin mit dem Bescheid übersandt wurden und deren Kenntnis und Gültigkeit der Geschäftsführer der Klägerin mit seiner Unterschrift bestätigte. Danach wurde der Klägerin zum Nachweis der zweckkonformen Mittelverwendung unter anderem die Vorlage eines Verwendungsnachweises (der sogenannten „Belegliste“), bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, auferlegt, vgl. Nr. 6.2 ANBest-RWP. Diese Belege sollten insbesondere dazu dienen, der Beklagten nach Beendigung des Investitionsvorhabens die Überprüfung der zweckkonformen Mittelverwendung zu ermöglichen. Aus Sicht eines verständigen Empfängers musste es sich vor diesem Hintergrund daher geradezu aufdrängen, dass es bei der Frage der Zweckkonformität der verwendeten Mittel maßgeblich darauf ankam, die in den „Beleglisten“ aufgeführten Einzelposten (Materialbeschaffungskosten, Erwerbskosten etc.) unmittelbar dem Erwerb der Immobilie und deren Ausstattung als neuem Betriebsstandort der Klägerin zuordnen zu können.
36Die Klägerin hat die Zuwendung jedenfalls teilweise nicht zweckentsprechend verwandt, da sie die von der Beklagten gewährten Fördermittel nicht ausschließlich für den Erwerb und die Ausstattung der neuen Betriebsstätte sowie die Schaffung von zwei neuen Vollzeitarbeitsplätzen, sondern in erheblichem Umfang auch für laufenden Materialbedarf für Kunden bzw. das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin eingesetzt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der Prüffeststellungen des Finanzamts E. -I. , in denen das Finanzamt eine Überprüfung der in dem zweiten Mittelabruf von der Klägerin geltend gemachten Erwerbs- und Mittelabschaffungskosten auf ihre zweckkonforme Verwendung hin vornahm. Dabei stellte es fest, dass 54 Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 8.163,96 Euro nicht für die Beschaffung von Mitteln für die Betriebsimmobilie, sondern für das Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin verwendet wurden. Darüber hinaus geht aus der Prüffeststellung hervor, dass die Klägerin weitere Fördermittel in Höhe von 4.283,63 Euro, die auf insgesamt 47 Rechnungen ausgewiesen waren, für laufenden Materialbedarf von Kunden verwendete. Mithin wurde allein im Rahmen des zweiten Mittelabrufs ein Förderbetrag von 12.447,59 Euro nicht für die Betriebsimmobilie selbst oder die Schaffung der zusätzlichen Arbeitsplätze verwendet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die ausführlichen Feststellungen des Finanzamts E. -I. verwiesen, die, entgegen der Auffassung der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt verwertbar sind. Ein Verwertungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus § 393 Abs. 2 AO. Soweit danach der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist.
37Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Ausweislich seines Wortlauts beschränkt sich § 393 AO auf die Verwertbarkeit von Tatsachen und Beweismitteln aus Steuerakten, die das Gericht in einem Strafverfahren zur Verfolgung einer Tat verwenden will. Die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärende Frage nach der zweckkonformen Verwendung öffentlicher Fördermittel ist hiervon nicht erfasst, da diese nicht auf die „Verfolgung einer Tat“ gerichtet und überdies nicht nach strafverfahrensrechtlichen, sondern verwaltungsprozessualen Regeln zu beurteilen ist. Auch aus teleologischen Erwägungen ist ein Verwertungsverbot gemäß § 393 Abs. 2 AO hier fernliegend. Denn ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 7/4292, S. 46) sollte die Vorschrift einen Ausgleich zwischen dem Aufklärungsinteresse des Staates im Steuerstrafverfahren und den Rechten des Beschuldigten im Strafverfahren schaffen. Ein solcher Interessenkonflikt ist hier nicht zu befürchten, da die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Zuwendungsempfängerin bzw. des für sie handelnden Geschäftsführers nicht Gegenstand der Prüfung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist.
38Andere Gründe, die einer Verwertbarkeit der Prüffeststellung des Finanzamts E. -I. entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
39Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Aus der zur Verwaltungsakte gereichten Übersicht geht hervor, dass das Finanzamt jede einzelne von der Klägerin im Rahmen des zweiten Mittelabrufs geltend gemachte Position daraufhin überprüft hat, ob diese der Betriebsimmobilie zugeführt oder für laufenden Kundenbedarf bzw. das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin verwendet wurde. Die unterschiedlichen Verwendungszwecke gehen aus der Prüffeststellung deutlich hervor und weisen – soweit ersichtlich – keine Rechen- oder sonstigen Denkfehler auf. Auch die Klägerin selbst hat diese Zahlen nicht in Abrede gestellt. Sie hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesbezüglich keine substantiierten ergänzenden Angaben gemacht, sondern eingeräumt, die streitigen 101 Rechnungen seien aufgrund einzelner Versäumnisse in der Buchhaltung nicht ordnungsgemäß den jeweiligen Konten zugeordnet und aus diesem Grunde fälschlicherweise zur Förderung eingereicht worden.
40Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Betriebsimmobilie erworben und die vorgegebenen zusätzlichen Arbeitsplätze dauerhaft und nachhaltig geschaffen hat. Denn „Zweckbindung“ im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Leistung nicht zu anderen Zwecken verwendet werden darf. Widerrufsgrund dieser Vorschrift ist daher nicht nur die anderweitige Verwendung der Leistung, das heißt der mit dem Leistungsbescheid gewährten Mittel für andere als die im Bescheid festgelegten Zwecke, sondern auch eine Nichtverwendung oder nicht alsbaldige Verwendung für den festgelegten Zweck.
41Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 49 Rdn. 66.
42Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses kommt es bei der Prüfung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht darauf an, ob und inwieweit der mit der Zuwendung beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder nicht. Allein entscheidend ist, ob die zur Auszahlung gelangten Mittel vollständig für die Erreichung des vorgegebenen Ziels eingesetzt wurden. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin aufgrund der ihr gewährten Fördermittel den Erwerb der neuen Betriebsimmobilie erfolgreich abschließen und die erforderliche Anzahl an Arbeitsplätzen vorhalten und besetzen konnte. Erst recht kann nicht zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht werden, dass sie in Ansehung und unter dem Druck des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens einer Rückführung der möglicherweise nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel an die Beklagte zugestimmt und somit eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO erreicht hat.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Frage des Vorliegens einer Zweckverfehlung ferner ohne Belang, ob ihr Geschäftsführer diese zu vertreten hat.
44Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW allein darauf an, ob die Zweckverfehlung nach objektiven Umständen vorliegt. Der Widerruf hängt insoweit nicht davon ab, ob der Zuwendungsempfänger die Zweckverfehlung zu vertreten hat oder objektive, außerhalb seiner Risikosphäre bestehende oder eingetretene Umstände die Ursache dafür waren. Ebenso wenig ist von Belang, ob er die Zweckverfehlung vorhersehen konnte oder hätte können müssen oder nicht. Ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers kann damit allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein. Allein entscheidend ist demnach, dass die Zweckverfehlung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegt, d. h. im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten ist. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks dem Leistungsempfänger selbst obliegt und er entweder diesen Zweck durch eigenes Tun, Dulden oder Unterlassen verfehlt oder für das Verhalten eines Dritten aufgrund einer Zurechnungsnorm einzustehen hat.
45Vgl. VGH München, NVwZ 1990, 882 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2008 – 10 K 3735/06 –; VG Dresden, Urteil vom 13. September 2012 – 3 K 1840/11 –; zitiert nach juris.
46Aus dem Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 und den ihm zugrunde liegenden Antragsunterlagen geht hervor, dass die Klägerin und damit der für sie gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen handelnde Geschäftsführer für die Erfüllung des Zuwendungszwecks verantwortlich war, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel somit in seinem Verantwortungsbereich lag. Dies ergibt sich daraus, dass als Zuwendungsempfänger stets die Klägerin benannt wurde und diese auch in den Genuss der Fördermittel kam. Da der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten für die Erfüllung des Zuwendungszwecks verantwortlich war, kann er sich allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung, nicht aber bei der Frage der Zweckverfehlung auf ein fehlendes Verschulden berufen. Es ist folglich nicht maßgeblich, inwieweit die Erstellung der Beleglisten und die Antragsunterlagen in einer eigens dafür zuständigen Abteilung hergestellt wurden und ob dem Geschäftsführer der Klägerin eine fehlerhafte Verwendung der Fördermittel bekannt war.
47Inwieweit die Beklagte den Widerruf des Zuwendungsbescheides auch nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW verfügen durfte, weil die Klägerin eine Auflage des Zuwendungsbescheid nicht erfüllt hat, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner Klärung.
48Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sind ebenfalls eingehalten. Erhält danach die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die den Widerruf rechtfertigen, ist dieser nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt es nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – also aus den Akten ersichtlich – sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 –; zitiert nach juris.
50Diese beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 –; zitiert nach juris.
52Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Beklagte die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten. Zwar hatte sie spätestens seit Durchführung der baufachlichen Prüfung am 25. Juli 2012 Kenntnis von dem Umstand, dass es Schwierigkeiten im Rahmen der buchhalterischen Zuordnung einzelner Belege gab. Denn diese waren unter anderem der Grund dafür, dass die Beklagte einen erheblichen Anteil der im zweiten Mittelabruf geltend gemachten Beträge für nicht förderfähig erachtete. Diese buchhalterischen Schwierigkeiten räumte die Klägerin nach der Vor-Ort-Prüfung des Finanzamts E. auch selbst gegenüber der Beklagten ein, unter anderem in einem Telefongespräch vom 24. Juli 2012. Jedoch hat die Beklagte erst nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2013 die erforderliche abschließende und vollständige Kenntnis der für den schließlich ausgesprochenen Widerruf notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie das geltend gemachte Erstattungsverlangen erlangt. Denn erst durch die schriftliche Äußerung der Klägerin vom 31. Oktober 2013 legte diese die Umstände dar, die aus ihrer Sicht zu einer Verfehlung des Zuwendungszwecks geführt und ausweislich des Widerrufs- und Erstattungsbescheides im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten jedenfalls Berücksichtigung gefunden haben. Aus dieser geht hervor, dass insbesondere das Ausmaß der Zweckverfehlung und der Pflichtverstoß der Klägerin der Grund für den schließlich verfügten vollständigen Widerruf der Zuwendung waren.
53Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Der von ihr verfügte Widerruf des Zuwendungsbescheides hält sich in dem durch § 49 VwVfG NRW vorgegebenen Ermessensrahmen.
54Aus den Grundsätzen über das sogenannte intendierte bzw. gelenkte Ermessen ergeben sich Besonderheiten für die rechtliche Beurteilung des Ermessens. Nach diesen Grundsätzen ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –; Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –; zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 24. November 2010 – 20 K 1491/09 –.
56Auch § 49 VwVfG stellt eine Vorschrift in dem genannten Sinne dar, da bei der zu treffenden Ermessensentscheidung stets die in § 7 LHO NRW statuierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lenkend zu berücksichtigen sind.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –; zitiert nach juris.
58Für den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen sieht Ziffer 4.1 des der Förderung zugrunde liegenden Sechsunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (BT-Drs. 16/5215) überdies besondere Vorschriften für die Ermessensausübung der Rückforderungsbehörde vor. Nach Ziffer 4.1.1 ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Rahmenplans nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind. Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung nach Ziffer 4.2 kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.6.5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte, vgl. Ziffer 4.1.2. Ausnahmen von dem Widerruf nach Ziffer 4.2 existieren wiederum für den Fall der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele oder bei geringfügigem Unterschreiten des erforderlichen Investitionsbetrages, etwa dergestalt, dass der Förderungszweck aufgrund außergewöhnlicher, im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbarer Änderungen der Marktverhältnisse oder wegen Erschöpfung des Arbeitsmarktes ganz oder teilweise nicht erreicht wurde.
59Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt bereits nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin angesichts einer wirtschaftlich angespannten Lage bzw. konjunktureller Schwierigkeiten die von ihr geltend gemachten Fördermittel zu anderen als den in dem Zuwendungsbescheid verbindlich vorgegebenen Zwecken verwendete. Auf den Gesichtspunkt des Vertretenmüssens kommt es somit im vorstehenden rechtlichen Zusammenhang nicht an. Es kann dahinstehen, ob aus Ermessensgründen von dem Widerruf ganz oder teilweise abzusehen wäre, weil der Geschäftsführer der Klägerin wegen anderer Umstände die Zweckverfehlung nicht zu vertreten hätte. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Widerruf einer Zuwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Zuwendungsempfängers zu vermeiden – im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Dies soll erst recht gelten, wenn dem Zuwendungsempfänger – wie hier – der Einwand der Entreicherung verwehrt ist. Denn eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen – rückwirkenden – Widerruf der ergangenen Zuwendungsbescheide als möglich und gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –; zitiert nach juris.
61So liegt der Fall jedoch nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat sich jedenfalls fahrlässig und demnach hinsichtlich der zweckkonformen Verwendung der Zuwendung pflichtwidrig verhalten. Denn zum einen hat er durch seine Unterschrift auf den Antragsformularen und den Beleglisten – unabhängig von seiner gesellschaftsrechtlichen Einstandspflicht für die rechtsgeschäftlichen Handlungen der Klägerin – die persönliche Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der „Beleglisten“ übernommen. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, ihm seien Fehlvorgänge in der Buchhaltung unbekannt geblieben, zumal dieser Vortrag angesichts der durch das Finanzamt nachgewiesenen privaten Mittelverwendung durch den Geschäftsführer unglaubwürdig erscheint. Darüber hinaus muss sich der Geschäftsführer der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 276, 278 BGB das Verhalten seiner Mitarbeiter und der Firma G. zurechnen lassen, die sich um die buchhalterischen Belange der Klägerin kümmerten. Der Rechtsgedanke der §§ 276, 278 BGB gilt auch im öffentlichen Recht, soweit dort schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere für öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen, sofern diese eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung zum Gegenstand hat. In einem solchen Fall muss sich der Zuwendungsempfänger Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die er mit der zweckgerechten Mittelverwendung betreut, zurechnen lassen.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –; zitiert nach juris.
63Durch die Gewährung der Zuwendung mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 wurde zwischen der Beklagten und der Klägerin eine schuldrechtsähnliche Sonderverbindung begründet, die von gegenseitigen Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten geprägt war. Denn die Beklagte stellte der Klägerin öffentliche Mittel als Investitionszuschuss zur Verfügung, damit sie diese für den Erwerb einer Betriebsimmobilie und die Schaffung weiterer Arbeitsplätze einsetzen konnte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Erfüllung der in dem Zuwendungsbescheid und in seinen Anlagen genannten Pflichten, etwa zur Beachtung der Zweckbindung und zur anschließenden Rechnungslegung, um der Beklagten eine Überprüfung der Mittelverwendung zu ermöglichen.
64Der Mitarbeiter der Buchhaltung, der für die Erstellung der Beleglisten und die Einreichung der Antragsunterlagen bei der Beklagten verantwortlich war, war Erfüllungsgehilfe. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter der Firma G. , die nach Angaben der Klägerin die Auflistung und Zuordnung von Belegen vorgenommen haben.
65Nach der Rechtsprechung ist eine Person Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB, wenn sich der Schuldner im eigenen Interesse der Hilfsperson zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Dabei ist es unerheblich, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und seiner Hilfsperson besteht und ob letztere einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt. Entscheidend ist allein, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
66Vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 – V ZR 205/82 –; zitiert nach juris.
67Wie bereits ausgeführt, stand die zweckkonforme Verwendung der Fördermittel im Pflichtenkreis der Klägerin und damit des für sie handelnden Geschäftsführers. Soweit sich dieser bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis einzelner Mitarbeiter bedient hat, wurden diese in seinem Pflichtenkreis und damit als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB tätig. In Anbetracht der außergewöhnlich hohen Zahl an fehlerhaft vorgelegten Rechnungen – allein im Rahmen des zweiten Mittelabrufs wurden durch das Finanzamt 101 Rechnungen als fehlerhaft bewertet – ist davon auszugehen, dass diese bei der Zuordnung der einzelnen Rechnungsposten in den Beleglisten jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 BGB handelten. Denn hätten sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten, hätten sie die auf den laufenden Materialbedarf für Kunden und auf die privaten Zwecke des Geschäftsführers der Klägerin entfallenden Rechnungen nicht bei der Beklagten zur Förderung eingereicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Mitarbeiter ihren Pflichten im Übrigen stets sorgsam und zuverlässig nachgekommen sind. Denn bei der Vorschrift des § 278 BGB handelt es sich um eine Zurechnungsnorm, die – anders als etwa die Vorschrift des § 831 BGB, die ein eigenes Fehlverhalten sanktioniert – keine Exkulpationsmöglichkeit vorsieht. Es bedarf daher keiner Klärung, ob und inwieweit der Geschäftsführer die Fehlvorgänge in der Buchhaltung erkannt hatte oder hätte erkennen können oder ob er im Einzelnen Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der ihm zur Unterschrift vorgelegten Antragsunterlagen hatte.
68Da die Klägerin somit gemäß §§ 276, 278 BGB unabhängig von dem persönlichen Kenntnisstand ihres Geschäftsführers für die fehlerhafte Zuordnung der Abrechnungsbelege verantwortlich ist, bedurfte es nicht des von der Klägerin angeregten Zeugenbeweises.
69Der Widerruf der Zuwendung war auch nicht deswegen zu beschränken, weil es sich um eine Pflichtverletzung von geringem Gewicht gehandelt hätte. Hiervon auszugehen ist angesichts einer nicht zweckentsprechenden Verwendung eines Förderbetrages in Höhe von 12.447,59 Euro allein im Rahmen des zweiten Mittelabrufs fernliegend.
70Die Rückforderung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung gelten gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu, weil sie unter Berücksichtigung der im Antragsformular abgegebenen Erklärungen und Versicherungen erkennen musste, dass eine Verwendung der Fördermittel zu anderen als im Zuwendungsbescheid genannten Zwecken einen Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW begründen würde.
71Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und Ziffer 8.4 ANBest-RWP.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
74Beschluss:
75Der Streitwert wird auf 139.776,00 Euro festgesetzt.
76Gründe:
77Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Der Betrag von 139.776,00 Euro war Gegenstand des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2010, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2013 widerrufen wurde.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.
(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.