Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. März 2014 - 17 K 5503/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Miteigentümerin zu einem halben Bruchteil an dem streitgegenständlichen Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „N.------straße 35“ in E. -B. . Die andere Miteigentumshälfte gehört einer Erbengemeinschaft, die aus drei Personen, u.a. der Klägerin besteht. Das Grundstück liegt in einer Wasserschutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung C. , u.a. vom 14. Dezember 1987. In der Straße vor dem Grundstück befindet sich ein Niederschlagswasserkanal im Trennsystem; die Kanalisation wurde aufgrund einer in mehreren Bauabschnitten erfolgenden Kanalnetzsanierung im Stadtteil B. in dem letzten Jahrzehnt verändert und kann nun größere Regenwassermengen aufnehmen.
3Am 2. Februar 1990 genehmigte die Beklagte den Rechtsvorgängern der Klägerin den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück. Mit Bescheid vom 30. März 1990 erteilte sie ihnen weiter die im Februar 1990 beantragte Genehmigung, das Grundstück sowohl an den Schmutz- als auch den Regenwasserkanal anschließen zu dürfen. Die Genehmigung des Anschlusses an den Regenwasserkanal war allerdings durch eine sog. „Grüneintragung“ des Kanal- und Wasserbauamtes auf den Bauvorlagen insoweit beschränkt, als nur die Einleitung des Niederschlagswassers, das auf den befahrbaren Flächen anfiel, in den Kanal abgeleitet werden durfte. Für Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen anfiel, war bestimmt, dass es auf dem Grundstück zu versickern habe. In dem Bescheid nicht genannter Grund für das Verbot der Einleitung des Dachflächenwassers war ausweislich der den beigezogenen Hausakten zu entnehmenden internen Korrespondenz der Beklagten eine „Einleitungsbeschränkung“ aufgrund von Kapazitätsproblemen der seinerzeitigen Niederschlagswasserkanalisation. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 hob die Beklagte u.a. den entsprechenden „Grüneintrag“ vom 30. März 1990 jedenfalls gegenüber der Klägerin auf.
4Mit Bescheid vom 24. April 1990 erteilte die Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des auf den Dachflächen des Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers mittels Sickerbrunnens. Zur Gültigkeitsdauer war in dem Bescheid unter II. bestimmt, die Erlaubnis werde auf die Dauer von 20 Jahren erteilt und erlösche am 15. April 2010 oder dann, wenn eine der dort unter V. Ziff. 7. genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Unter V. Ziff. 7. lit. f) war bestimmt, dass die Erlaubnis erlösche, „sobald der Anschluss an die städtische Kanalisation erfolgt ist“.
5Die Dachflächen des Grundstücks sind auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis weiterhin nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, wie die Beklagte bei einer Nebelprobe im Mai 2013 feststellte. Das dort sich sammelnde Niederschlagswasser wird nach wie vor versickert.
6Mit Schreiben vom 26. März 2013 beantragte die Klägerin der Sache nach die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers von den Dachflächen auf ihrem Grundstück. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte sie an, eine Schachtversickerung sei nicht genehmigungsfähig, sie entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, da die Besorgnis bestehe, Schadstofffrachten könnten in das Grundwasser eingeschleppt werden. Im Übrigen liege das Grundstück an einer Trennkanalisation. Da die Beklagte abwasserbeseitigungspflichtig wäre und keine Freistellung nach dem Landeswassergesetz erfolgt sei, müsse ein Anschluss erfolgen.
7Dagegen hat die Klägerin am 25. Juni 2013 Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Erteilung einerseits der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und anderseits der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen des (auf den Dachflächen anfallenden) Niederschlagswassers zu verpflichten. Nur ersteres Begehren ist – nach Trennung der Verfahren – hier noch relevant. Letzteres wurde mit rechtskräftigem Prozessurteil vom 22. Oktober 2013 (5 K 5367/13) abgewiesen.
8Die Klägerin macht ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen folgendes geltend: Sie habe einen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Die streitgegenständliche Beseitigung des Niederschlagswassers von den Dachflächen erfolge gemeinwohlverträglich, wie die jahrzehntelang einwandfrei ausgeübte Versickerung auf dem Grundstück zeige. Fremdstoffe könnten über das Niederschlagswasser nicht ungefiltert in den Boden und das Grundwasser eindringen, da nur die Dachflächen in den Sickerschacht entwässerten; es handele sich daher um eine ökologisch verträgliche Form der Abwasserbeseitigung. Eine Grundwassergefährdung sei ausgeschlossen. Durch den Betrieb der konkreten Anlage habe es auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche sonstigen Schäden gegeben. Es stelle schließlich eine „unverhältnismäßige Enteignung“ dar, wenn sie vor ca. 20 Jahren verpflichtet worden sei, eine Versickerungsanlage unter erheblichen Aufwendungen errichten zu lassen, weil der seinerzeit vorhandene öffentliche Regenwasserkanal nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei, sie jetzt aber von derselben Behörde verpflichtet werde, diese Anlage außer Betrieb zu nehmen. Die einschlägige Wasserschutzgebietsverordnung verbiete zudem keine Versickerung; Niederschlagswasser sei schon kein Abwasser. Auch verstoße das Handeln der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da diese selbst Niederschlagswasser versickere und die Klägerin insoweit gleichbehandelt werden müsse. Zudem erlaube die Beklagte den Flughafenbetreibern des Flughafens E. , sämtliches -auch belastetes- Niederschlagswasser in den L. einzuleiten, dann müsse diese aber die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser von Privatflächen erst Recht erlauben.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2013 zu verpflichten, ihr eine wasserbehördliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagswassers mittels vorhandener Schachtversickerung auf dem Grundstück N.------straße 35, E. , zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Schachtversickerung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, zudem bestehe bei dieser Art der Abwasserbeseitigung die Besorgnis, Schadstoffe könnten in das Grundwasser eingebracht werden. Ungeachtet dessen seien gerade im Stadtteil B. hohe Grundwasserstände zu besorgen, die u.a. durch den Betrieb privater Versickerungsanlagen weiter verschärft würden. Der sukzessive Rückbau solcher Anlagen sei Teil eines Konzepts, der Erhöhung der Grundwasserstände in besagtem Stadtteil entgegenzuwirken um eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers sicherzustellen. Aus diesem Grund habe sie sich auch dafür entschieden, die Trennkanalisation im Laufe der vergangenen Jahre dort zu sanieren und zu vergrößern. Die Abwasserbeseitigungspflicht liege nach wie vor bei ihr. Es fehle an der Freistellung der Klägerin von der Überlassungspflicht. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei auch die Entscheidung nicht zu beanstanden, das gesamte private Niederschlagswasser in einem Niederschlagswasserkanal statt in einer Vielzahl von Versickerungsanlagen beseitigen zu wollen. Schließlich liege kein Bestands- oder Vertrauensschutz in den Erhalt einer einmal genehmigten Anlage vor, dies zeige sich gerade in der befristeten Geltung der wasserrechtlichen Erlaubnis.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser mittels Sickerschachtes auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung N.------straße 35 in E. -B. (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
17A.
18Nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- bedarf die Benutzung eines Gewässers der -hier begehrten- Erlaubnis, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
19I. Das Versickern des Niederschlagswassers ist erlaubnispflichtig; es stellt eine Gewässerbenutzung dar. Eine solche Benutzung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer. Zu den Gewässern zählt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser; der Begriff des Einleitens umfasst flüssige und gasförmige Stoffe jeder Art, insbesondere Abwasser, zu dem gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das Niederschlagswasser zählt. Erforderlich für das Einleiten ist wie bei allen anderen Benutzungsarten des § 9 WHG ein nach der objektiven Eignung auf das Gewässer ausgerichtetes Verhalten,
20vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 9, Rn. 35 m.w.N.
21Ob der Stoff das Grundwasser nachteilig verändert oder nicht, ist für die Erlaubnisbedürftigkeit einer Benutzung nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Stoff unmittelbar in das Grundwasser eingebracht bzw. eingeleitet wird. Im Gegensatz zum abgabenrechtlichen Einleitungsbegriff in § 2 Abs. 2 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz-, wo Einleiten zunächst definiert wird als das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer, spricht § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG allein von einem Einleiten. Die Unmittelbarkeit der Einleitung in das Grundwasser ist danach schon vom Wortlaut -unabhängig von dem andere Zwecke als die Regelung des Benutzungsverhältnisses verfolgenden abgabenrechtlich geprägten Abwasserabgabengesetz- gerade nicht Voraussetzung. Es genügt, dass das Abwasser durch Versickern in das Grundwasser gelangt, was bei jeder Durchsickerung der direkt unterhalb der Erdoberfläche gelegenen Bodenschicht der Fall ist,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 9, Rn. 37 m.w.N.
23Der Sickerschacht ist ausweislich der in der Hausbauakte vorfindlichen Querschnittzeichnung unterhalb der Erdoberfläche mit einer Tiefe von etwa 3,50m eingelassen. Dadurch kann ohne Weiteres damit gerechnet werden, dass das von den Dachflächen entwässernde Abwasser in das Grundwasser gelangt -und zwar ungeachtet des tatsächlichen Unterhaltungszustandes des Schachtes selbst. Auch ist das Versickernlassen von Abwasser objektiv darauf gerichtet, sich dieses Stoffs über den Boden in das Grundwasser zu entledigen, so dass ein Einleiten in das Grundwasser gegeben ist,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. August 1997 - 20 A 5730/96, juris; zum verrieseln: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris.
25Normative Befreiungstatbestände von der Erlaubnispflicht sind nicht ersichtlich. Insbesondere existiert derzeit noch keine einschlägige bundesrechtliche Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 WHG, die bestimmte, dass die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung insoweit erlaubnisfrei wäre (vgl. § 46 Abs. 2 WHG); die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 trifft hierzu keine Regelung. Nichts Abweichendes folgt schließlich aus § 46 Abs. 3 WHG, nach dem die Länder u.a. die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers erweiternd regeln können. Die oberste Wasserbehörde in Nordrhein-Westfalen hat insbesondere bislang keinen Gebrauch gemacht von der Verordnungsermächtigung in § 51a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -Landeswassergesetz- (LWG) im Hinblick auf die Regelung einer generellen Erlaubnisfreiheit für Schachtversickerungen,
26vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 20.
27II. Die Versickerung des Abwassers ist nicht erlaubnisfähig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nicht gegeben, vielmehr liegen Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG vor. Nach dieser Norm ist die Erlaubnis zu versagen, wenn durch die Gewässerbenutzung entweder schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2).
28Im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG bedarf es keiner Entscheidung, ob durch die begehrte Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen eines Einfamilienhauses schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Zwar mag Niederschlagswasser, welches von gebräuchlichen, nichtmetallischen Dachpfannen in Wohn- und Mischgebieten entwässert, regelmäßig als unbelastetes im Sinne von unverschmutztem Abwasser angesehen werden können (vgl. etwa zu § 51a LWG Ziff. 12.2, 14.1 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 -Erlass MURL-). Es werden jedoch andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 12 Absatz 1 Nr. 2 WHG) nicht erfüllt.
291. Derartige Anforderungen stellt § 55 Abs. 1 WHG. Nach Abs. 1 Satz 1 der Norm ist Niederschlags(ab-)wasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird; nach Satz 2 kann dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung häuslichen Abwassers -wie hier- durch dezentrale Anlagen entsprechen.
30Einer Erteilung der Erlaubnis steht die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegen. Der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ entzieht sich einem vordefinierten Verständnis und bedarf der Konkretisierung. Der Gesetzgeber verbindet mit ihm in aller Regel die Vorstellung, besondere öffentliche Interessen seien zu berücksichtigen. Der Begriff ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und wird, insoweit jedenfalls unumstritten, geprägt durch die Berücksichtigung der -auch hier maßgeblichen- wasserwirtschaftlichen Belange. In Anbetracht des in § 1 WHG normierten Zwecks der Gewässerbewirtschaftung sowie der in § 6 Abs. 1 WHG zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, ist ein weites Begriffsverständnis dieses Belanges zugrundezulegen,
31vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75, juris; BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 30.88, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 55 Rn. 7, § 6 Rn. 30; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 55 Rn. 4.
32Wasserwirtschaftliche Belange sind insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, die Wasserreinhaltung ebenso wie die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, der ordnungsgemäße Wasserabfluss, die Gewässerunterhaltung oder der Schutz besiedelter Gebiete vor Hochwasser und die Vermeidung von Überschwemmungen und entsprechender Gefahren etwa bei hohen Grundwasserständen,
33vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 30; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 6 Rn. 17; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 85; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 2d; auch zu § 51a LWG Ziff. 2.2.4 Erlass MURL.
34Die Beurteilung, ob wasserwirtschaftliche Belange beeinträchtigt werden und die Interessen der Allgemeinheit den Interessen Einzelner vorgehen, hat sich regelmäßig nicht nur am Einzelgrundstück, sondern an dem gesamten Entsorgungsbereich auszurichten, so dass es schon nicht entscheidend darauf ankommt, ob allein auf dem Grundstück der Klägerin eine Niederschlagswasserbeseitigung gleichwohl nach wie vor unbedenklich möglich wäre oder, ob etwa die Versickerung konkret in ihrem Schacht messbare Auswirkungen auf die Grundwasserstände hat,
35vgl. auch zu § 51a LWG Ziff. 2.2.4 Erlass MURL; vgl. LT-Drs. 13/6222, S. 100 und 103.
36Sprechen berechtigte Interessen der Allgemeinheit gegen eine Abwasserbeseitigung durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, muss im Kollisionsfall dessen Einzelinteresse an einer -hier- Versickerung auf seinem Grundstück zurückstehen.
37Die Beklagte geht zutreffend davon aus, in dem fraglichen Entwässerungsgebiet B. erlaubten die dort vorherrschenden hydrogeologischen Verhältnisse eine ortsnahe Schachtversickerung des anfallenden Niederschlagswassers aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht. Denn in dem gesamten Ortsgebiet sind geringe Grundwasserflurabstände (überwiegend etwa zwischen 1 bis 3 Metern, z.T. darüber) vorfindlich, die einen dem Wohle der Allgemeinheit dienlichen ordnungsgemäßen Abwasserabfluss erschweren. Die hohen Grundwasserstände werden nicht nur durch die von der Beklagten vorgelegte Karte der gemessenen minimalen Grundwasserfluarbstände von 1945 bis 2007 in B. , sondern beispielhaft auch anhand der Auswertung der Grundwasserganglinie der Grundwassermessstellen „Am M.---graben “ und „C1.------straße “ belegt, die Flurabstände zwischen etwa 3 bis 4 Metern zeigen. Die historisch zwischen 1912 und 2014 eruierten Grundwasserstände im Brunnen „I.-----weg “ zeigen Flurabstände zwischen ca. 2 bis 3 Metern auf. Bei dieser tatsächlichen Grundwassersituation ist es ein legitimes Interesse der Allgemeinheit, vor den Gefahren, die von hohen Grundwasserständen ausgehen -mit all den (ggf. auch haftungsrechtlichen) negativen Folgen die solche Wasserstände mit sich bringen, wie etwa zunehmende Vernässungsschäden oder Überflutungen von Infrastruktureinrichtungen-, verschont zu bleiben. Das gilt unabhängig davon, wodurch die hohen Grundwasserstände verursacht worden sind. Die grundsätzlich ökologisch sinnvolle dezentrale Anreicherung des Grundwassers mit unbelastetem Niederschlagswasser hat bei hohen Grundwasserständen insoweit zurückzustehen.
38Bei der beschriebenen Sachlage ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Wohl der Allgemeinheit dahin konkretisiert (und den entsprechenden Gemeinwohlinteressen Vorrang einräumt), ihre wasserwirtschaftlichen Planungen mit den Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und Reduzierung der erhöhten Grundwasserstände umzusetzen. Dazu kann auch die Verwirklichung eines kommunalen Abwasserbeseitigungskonzeptes gehören,
39vgl. zum ähnl. § 18a WHG a.F. Schulz, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 2007, § 18a WHG Rn. 4, m.w.N.
40Die Beklagte hat sich vor dem Hintergrund der hohen Grundwasserstände dafür entschieden, im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes gem. § 53 Abs. 1a LWG das Kanalisationsnetz für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Entwässerungsgebiet B. durch Ausbau zu optimieren. Sie hat daher im letzten Jahrzehnt verstärkt konzeptionelle Bestrebungen -zu denen auch der Rückbau von privaten Versickerungsanlagen zählt- unternommen, einer Erhöhung der Grundwasserstände entgegenzuwirken und die Problematik des Abflusses von Oberflächenwasser zu entschärfen. Dazu hat sie seit dem Jahre 2005 etwa den Rückbau öffentlicher Versickerungsanlagen am „C2. Weg“ und den dortigen Neubau einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage (u.a. Rückhaltekanal, Pumpwerk, offenes Regenklärbecken) mit Ableitung in die B1. umgesetzt. Weiterhin wurde das Gewässer B1. in der Ortslage B. ausgebaut und neben der Schaffung eines erhöhten und damit rascheren Abflusses in Teilbereichen des Gewässers, die Sohle des Baches abgedichtet um gerade eine Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser zu vermeiden. Die Räumung des S. Baches gehörte ebenfalls zu diesen Maßnahmen. Schließlich hat die Beklagte in mehreren Bauabschnitten die Abwasserkanalisation entsprechend ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes realisiert. Neben dem Kanal in der Straße „An den M1. “ bis zur „B2. Straße“ ist der Kanal in der „C1.------straße “ bis zur „B2. Straße“ erneuert worden, so dass das Niederschlagswasser an der Wohnsiedlung im Bereich der N.------straße vorbei unmittelbar zur Regenwasserbehandlungsanlage „C2. Weg“ transportiert werden kann. Dadurch gewinnt auch der entsprechende Kanal in der „N.------straße “ ausreichende Kapazität. Die jedenfalls noch 1990 in diesem Bereich bestehende Einleitungsbeschränkung für Niederschlagswasser in die Trennkanalisation gilt heute nicht mehr. Die Ableitung des Niederschlagswassers über eine Trennkanalisation ist auch ein geeignetes und sachgerechtes Mittel, weil einem Anstieg der örtlichen Grundwasserstände durch „Draufgabe“ von Abwasser bei einer Versickerung entgegengewirkt wird -insbesondere bei schon verringerter Aufnahmekapazität des Bodens bei Hochwasser (der Stadtteil B. liegt teilweise an den Überschwemmungsgebieten Rhein und B1. , vgl. § 76 Abs. 1, 2 WHG)-,
41vgl. hierzu insoweit OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 2d; ähnl. -zur alten Rechtslage- VG Aachen, Urteil vom 6. Juli 2005 - 6 K 2420/98, juris; siehe auch Ziff. 2.2.4 Erlass MURL.
42Im Hinblick auf die Auswirkungen privater Versickerungsanlagen auf die Grundwasserstände wird angemerkt, dass sich die Klägerin auf einen Zeitungsartikel im Lokalkurier vom 11. Juli 2013 (s. Schriftsatz vom 19. März 2014, Ziff. 6) beruft, nach dem die Einstellung des Betriebs der privaten Anlagen zu einer Absenkung des Grundwasserstandes von „nur“ 2 cm führen solle. Ungeachtet der Frage, ob dieser Wert „marginal“ ist oder nicht beziehungsweise so überhaupt zutrifft, belegt er -selbst wenn er zuträfe- doch, dass die Gesamtheit der privat betriebenen Versickerungsanlagen Auswirkungen auf den Grundwasserstand zeitigen können und im Rahmen des von der Beklagten dargelegten Konzeptes zur Senkung der Grundwasserstände in B. es legitim ist, auch den Rückbau solcher Anlagen in das Gesamtkonzept der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und Senkung der Grundwasserstände einzubeziehen.
43Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit“ folgt hier keine andere Betrachtung aus § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG. Zwar ist dort bestimmt, auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen -hierzu gehört ein Sickerschacht- könne dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen. Diese Regelung gibt den Kommunen indes lediglich mehr Spielraum für die „Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte“, weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen kostensparender als zentrale Systeme mit langen Kanalnetzen sein können und die umweltrechtlichen Anforderungen ebenfalls zu erfüllen vermögen. Welche Art und Weise der Beseitigung häuslicher Abwässer die Kommune im Rahmen der ihr regelmäßig zukommenden Abwasserbeseitigungspflicht wählt, obliegt grundsätzlich ihr allein. Die Vorschrift zwingt Gemeinden nicht, etwa von der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine -wie hier- bestehende und jetzt sogar ausreichend dimensionierte zentrale Abwasserbeseitigungsanlage abzusehen und begründet erst Recht keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis,
44vgl. -bereits zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängernorm § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.- BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 87.
45Entgegen der Ansicht der Klägerin, gibt es schließlich -unter dem geltenden Landeswassergesetz- auch keinen Grundsatz mehr, eine Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser sei gleichsam normativ intendiert gemeinwohlverträglich im Gegenzug zur Abwasserbeseitigung in einer Trennkanalisation. Sofern sie sich damit auf die Regelung des § 55 Abs. 2 WHG berufen will, dringt sie nicht durch. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz der Abwasserbeseitigung in § 55 Abs. 1 WHG. Nach Abs. 2 der Norm soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit diesen Varianten weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Liegt ein Fall dieser Schrankentrias vor, bleibt danach nur die Einleitung in die Mischwasserkanalisation (auch bei Neuanlagen) Mittel der Wahl,
46vgl. Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 55 Rn. 18; Nisipeanu, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 55 Rn. 28; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 4, 18; s. a. BT-Drs.: 16/12275, S. 68; vgl. auch 51a Abs. 3 LWG für den Mischwasserkanal.
47Diese Grundsätze finden sich in landesrechtlicher Ausprägung auch in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG. Danach ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die Norm ist indes schon tatbestandlich nicht einschlägig. Denn das in Rede stehende Grundstück N.------straße 35 wurde -unstreitig- weder nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, erstmals befestigt oder erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen (hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Schmutzwasseranschlusses,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 15 A 150/05, juris, Rn. 18,
49wurde das Grundstück erstmals 1990 an die vorhandene Trennkanalisation angeschlossen, vgl. Entwässerungsplan vom 30. März 1990). Unbeschadet dessen stehen die vier zulässigen Varianten des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG aber auch gleichberechtigt nebeneinander. Einen allgemeinen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung kennen weder Bundes- noch, seit der Novellierung des § 51a LWG in der Änderungsfassung vom 12. Mai 2005, das heutige Landesrecht,
50vgl. VG Minden, Urteil vom 19. November 2008 - 11 K 671/08, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Juli 2005 – 6 K 2420/98, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 4, 18, 24.
51Die von der Beklagten angestrebte Niederschlagswasserbeseitigung in der vor dem Grundstück der Klägerin befindlichen Trennkanalisation genügt insoweit den in dieser Norm zu Ausdruck kommenden Anforderungen. Denn die Kommune hat mit dem Betrieb des Niederschlagswasserkanals die Anforderungen des § 55 Abs. 2 WHG beziehungsweise des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG -wäre letztere Vorschrift einschlägig- in vollem Umfange erfüllt und eine einheitliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung sichergestellt. Dafür konnte sie sich auch entscheiden, da der Kommune grundsätzlich die Präferenz für eine der Varianten innerhalb der in der Vorschrift aufgezählten Möglichkeiten obliegt,
52vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf , Urteil vom 25. Februar 2011 - 5 K 630/10, juris.
532. Ferner schließt die Lage des streitbefangenen Grundstücks innerhalb einer Wasserschutzgebietszone den Einsatz von punktuellen Versickerungsanlagen hier aus. Das Grundstück liegt ausweislich der Wasserschutzgebietsverordnung C. u.a. der Beklagten vom 14. Dezember 1987 -WSV- innerhalb der Schutzzone III B (vgl. § 1 Abs. 4 WSV), wobei -entgegen der Ansicht der Klägerin- die konkrete Grundstückslage innerhalb dieser Schutzzone (Randlage oder zentrale Lage) unerheblich ist. Die Schutzgebietsverordnung umfasst alle in einer Zone befindlichen Grundstücke unterschiedslos und gleichermaßen mit demselben Schutzniveau. In dieser Schutzzone ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WSV die Versickerung von Abwasser -wozu auch Niederschlagswasser zählt, vgl. zuvor A. I. sowie § 2 Abs. 1 WSV- verboten. Ausgenommen ist lediglich das „großflächige Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser“. Selbst wenn das Niederschlagswasser hier unbelastet wäre (vgl. dazu A. II.), will die Klägerin schon keine Erlaubnis für eine ohnehin nur ausnahmsweise zulässige großflächige Art der Versickerung, die regelmäßig das Schutzpotential des Bodens insbesondere aufgrund dessen natürlicher Filterfunktion mit einbezieht,
54vgl. dazu Ziff. 17 Satz 2 und Ziff. 15 Erlass MURL,
55sondern für den fortdauernden Betrieb einer „kleinflächigen“, punktuellen Art der Schachtrohrversickerung. Hierfür gilt die Ausnahme nicht. Besonderheiten, die von dem daher geltenden Verbot eine Abweichung rechtfertigten (vgl. § 10 WSV), sind nicht ersichtlich.
563. Der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stehen unabhängig davon die Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht entgegen. Denn diese obliegt hier der Beklagten und nicht der Klägerin. Nach § 56 Satz 1 WHG ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht anderen als den dort in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Das Landeswassergesetz geht in Ergänzung der wasserhaushaltsrechtlichen Norm vom Grundsatz einer umfassenden Beseitigungspflicht der Kommunen für das Niederschlagswasser (und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten) aus, § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1c Satz 1 Hs 1 LWG,
57vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 91, m.zahlr.w.N.
58Einen bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen gleichsam automatischen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, wie ihn noch § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG in der bis zum 11. Mai 2005 geltenden Fassung anordnete, kennt das Gesetz in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr. Für den hiesigen Fall lediglich relevant, regelt § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG, als Ausnahme von der grundsätzlich allumfassenden Beseitigungspflicht der Kommunen für das Niederschlagswasser, den Übergang dieser Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, sofern der für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständigen Wasserbehörde nachgewiesen wird, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert (oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet) werden kann und -kumulativ- die Kommune den Nutzungsberechtigen von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG freigestellt hat. Die Ausnahme greift nicht. Es fehlt schon an der bei der Kommune selbst zu beantragenden -nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bislang noch nicht beantragten- und im versagenden Falle gegebenenfalls im Rechtsweg zu verfolgenden Freistellung im Sinne dieser Vorschrift. Ob eine solche Freistellung zu erteilen ist, ist im Rahmen des kommunalen Befreiungsverfahrens, d.h. der Entscheidung über den Verzicht auf die Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach der städtischen Abwassersatzung, durch die städtische Einrichtung im Wesentlichen nach einrichtungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Sie ist vorrangig für die Frage der Beurteilung einer Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis wegen Verstoßes gegen die öffentlich-rechtliche Normen in §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 56 WHG, § 53 LWG zu prüfen. Die Untere Wasserbehörde braucht sich bei fehlender Freistellung insoweit grundsätzlich nicht der Prüfung der Gemeinwohlverträglichkeit der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung zu widmen, denn ohne eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht als zweiter, unverzichtbarer Voraussetzung, kann diese Beseitigungspflicht nicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übergehen, und es bleibt bei dem Verstoß gegen die zitierten bundes- wie landesrechtlichen Normen. Wird die Kommune -etwa unter Aufnahme eines Vorbehaltes der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde als Nebenbestimmung- eine Freistellungsentscheidung indes aussprechen, wird sich die Frage eines Verstoßes gegen die zuvor zitierten Vorschriften regelmäßig im Hinblick auf die Freistellung nicht mehr stellen, sondern nur noch sonstige, der Erlaubnisfähigkeit einer Gewässerbenutzung nach wasserrechtlichen, nicht mehr einrichtungsrechtlichen, Kriterien entgegenstehende Bestimmungen für eine Versagung leitend sein können,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09, juris; mit Blick auf die Freistellungsentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Ermessen dahin intendiert sein dürfte, dass, hat sich die Kommune -wie hier- für eine Niederschlagswasserbeseitigung in einer Trennkanalisation entschieden, die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht regelmäßig ermessensfehlerfrei sein dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 81, 132, 134 m.zahlr.w.N.
60Ungeachtet der hier bereits fehlenden Freistellung der Klägerin von der Abwasserüberlassungspflicht, mangelt es schließlich an dem weiteren konstitutiven Tatbestandsmerkmal für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten: des Nachweises einer gemeinwohlverträglichen Versickerung auf dem Grundstück im Sinne des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG gegenüber der Unteren Wasserbehörde. Die Ausführungen unter A.I.1. belegen, dass eine wasserrechtlich gemeinwohlverträgliche Versickerung hier nicht möglich ist. Der Hinweis, die Klägerin weise „durch den dauernden Betrieb der Entwässerungsanlage ... nach, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich ... versickert wird.“, ist ebensowenig hinreichend dem entgegenzutreten, wie der Verweis auf § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG, aus dem folgen solle, eine Verrieselung von Niederschlagswasser sei „schon allein gemeinwohlverträglich“,
61vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 134 m.w.N.
62Schließlich wird ungeachtet der zwischenzeitlichen Behebung der bei Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung 1990 offenbar noch bestehenden Kapazitätsprobleme der Kanalisation für die Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. Vermerk zur „Einleitungsbeschränkung“ vom 16. Februar 1990 in der Bauakte) angemerkt, dass allein deswegen auch kein (subjektiv-öffentliches) Recht des Nutzungsberechtigen des Grundstücks auf Übertragung der entsprechenden Abwasserbeseitigungspflicht bestünde; es träfe alleine die gesetzlich zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Kommune eine Kapazitätsanpassungspflicht,
63vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 - 15 A 854/10, juris.
64In diesem Zusammenhang dringt die Klägerin nicht damit durch, sie habe aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis, weil die Beklagte selbst Versickerungsanlagen betreibe. Denn die Beklagte ist entsprechend obiger Ausführungen allein abwasserbeseitigungspflichtig, die Klägerin hat ihr das Abwasser nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abwasserbeseitigung zu überlassen, so dass es schon an einem vergleichbaren Sachverhalt mangelt,
65vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 15 A 2041/12, juris.
66Entsprechend geht der im Schriftsatz vom 19. März 2014 getätigte Vortrag der Klägerin fehl, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Beklagte dem Flughafen E. -insoweit den klägerischen Vortrag unterstellt- erlaube, sämtliches (auch belastetes) Niederschlagswasser der Rollfelder und der Startbahnen in den L1. einzuleiten. Hier fehlt es schon im Ansatz an der Vergleichbarkeit von gewerblichen Versickerungsanlagen und in Rede stehender Privatanlagen. Unabhängig davon ist eine Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer (wie offenbar den L1. ) auch nicht mit einer Versickerung in das Grundwasser tatsächlich oder rechtlich vergleichbar.
674. Vor dem Hintergrund der Darlegungen unter A. II. 1. bis 3. zu entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, kann es offen bleiben, ob die Klägerin auch deswegen keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis hat, weil der Sickerschacht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht und insoweit ein weiterer Verstoß gegen §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 60 Abs. 1 Satz 2 WHG, 57 LWG (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG) vorläge,
68zum Sickerschacht als einer Abwasserbeseitigungsanlage s. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 9, 11.
69Der bloße Verweis der Klägerin in den Antragsunterlagen vom 26. März 2013 darauf, die Anlage sei vor fast 25 Jahren ordnungsgemäß errichtet und seitdem betrieben worden, reicht jedenfalls für den Nachweis, die Anlage werde dem Stand der Technik noch gerecht, nicht aus.
705. Schließlich trägt die Ansicht der Klägerin nicht, die Versagung der Erlaubnis durch die Beklagte sei aufgrund der 1990 anlässlich der Errichtung der Sickeranlage getätigten Aufwendungen unverhältnismäßig, sie sei „eine Enteignung“; daraus folge schon ein Anspruch auf Gewährung der Erlaubnis. Unbeschadet der tatsächlichen Frage, ob sich der seinerzeit errichtete Sickerschacht gemessen an den sonst ersparten Aufwendungen (etwa Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren) amortisiert hat, ist dieser Einwand rechtlich nicht durchdringend. Denn die wasserrechtliche Erlaubnis vom 24. April 1990 war von vornherein in ihrer Gültigkeit (siehe dort Ziff. II) auf 20 Jahre befristet und ist jedenfalls am 15. April 2010 ausgelaufen. Der Klägerin bzw. den Rechtsvorgängern musste aufgrund dieser Befristung schon im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vor Augen stehen, dass jedenfalls nach Ablauf des Befristungszeitraums eine neue Erlaubnisprüfung erforderlich sein werde und eine neue Erlaubnis gegebenenfalls nicht mehr erteilt würde, etwa weil sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben. Ein Vertrauens- oder Bestandsschutz dahin, dass entwässerungstechnisch alles so bleibt, wie es war, besteht nicht. Eine -wie auch immer geartete- schutzwürdige Erwartung, die Erlaubnis werde nach Ablauf der Befristung von der zuständigen Behörde gleichsam automatisch verlängert, gibt es nicht,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 20 A 6862/95, juris.
72Dies folgt insbesondere daraus, dass angesichts des hohen Wertes, der dem Schutzgut „Wasser“ (und einer geordneten sowie gesicherten Abwasserbeseitigung) beizumessen ist,
73vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97, juris,
74nicht auf Dauer ein Zustand hingenommen werden kann, der auch unter neuen abwassertechnischen Erkenntnissen potenziell Gefahren für den Gewässerschutz und insoweit für das Wohl der Allgemeinheit (s. A.II.1.) in sich birgt. Denn das Wasserhaushaltsgesetz unterwirft Gewässer einer öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung, deren Nutzung den einzelnen Benutzern nur zugeteilt wird und insoweit die Gewässerbenutzung und ihre im Hinblick auf diese getätigten Aufwendungen von der Betätigungsfreiheit des Grundstückseigentümers ausnimmt (vgl. auch § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG). Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt die Gewässernutzung insoweit einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung. Die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind dabei von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange betreiben darf, wie er eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis hat,
75vgl. für den Anschluss- und Benutzungszwang: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 – 7 B 55/87, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 47f.; § 53 Rn. 87 m.w.N.
766. Die Klägerin kann schlussendlich aus dem sog. „Grüneintrag“ in dem als Anlage zur Baugenehmigung am 30. März 1990 genehmigten Entwässerungsplan nichts für sich herleiten. Dort heißt es „Regenwasser von den Dachflächen darf nicht in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden. Es muss auf dem Grundstück versickern. Dafür ist eine wasserbehördliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen.“. Ungeachtet der Aufhebung dieser Bestimmung durch die Beklagte mit -noch nicht bestandskräftigem- Bescheid vom 22. Januar 2014 jedenfalls gegenüber der Klägerin, bindet dieser Eintrag nicht im Hinblick auf die Frage einer heutigen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wäre er im Sinne einer Nebenbestimmung Teil der Baugenehmigung, so hätte diese schon keine Konzentrationswirkung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Besonderheiten aus der Grundstückslage, wie sie sich etwa bei einem Überschwemmungsgebiet ergeben könnten (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 4, 5 LWG), sind nicht ersichtlich,
77vgl. auch im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 51a Rn. 48.
78Wäre er Teil des Entwässerungsplans, ergäbe sich nichts Abweichendes. Denn der rein einrichtungsrechtliche Eintrag verweist ausdrücklich auf die erst noch zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis, deren Erteilung einem anderen Rechtsregime (WHG, LWG) als dem des Anschluss- und Benutzungszwanges unterfällt. Unbeschadet der einrichtungsrechtlichen Natur des „Grüneintrages“, bände er aber auch nicht die Beklagte in wasserrechtlicher Hinsicht dahin, heute wieder eine Schachtversickerung zu genehmigen. Denn es ist lediglich davon die Rede, das Niederschlagswasser von den Dachflächen müsse „auf dem Grundstück versickern“. In welcher Form dies zu geschehen habe, obliegt der Regelung durch die Untere Wasserbehörde selbst (vgl. etwa die Aufzählung verschiedener Versickerungsverfahren in § 51a LWG Ziff. 17 Erlass MURL). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die wasserrechtliche Beurteilung der Bestimmung insoweit nicht für die Frage der erfolgreichen Geltendmachung des einrichtungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs maßgeblich ist.
79B.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
81Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- 1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, - 2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Abwasser ist
- 1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie - 2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
- 1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und - 2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.