Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. März 2014 - 15 A 1901/13


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids vom 18. März 2013, mit dem der als eigenbetriebsähnliche Einrichtung errichtete
3„WIRTSCHAFTSBETRIEB
4DER STADT Q. X.
5Die Betriebsleitung“
6dem Kläger aufgegeben hat, das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 414, S. 1, an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab.
7Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
8Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
10I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
12Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
14Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen.
151.) Dies gilt zunächst soweit der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Freistellung von der Niederschlagwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Q. X1. vom 16. Dezember 2008 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010 (EWS); insbesondere habe er den Nachweis erbracht, dass zumindest ein wesentlicher Teil des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickere.
16Daraus ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. Der Kläger übersieht, dass neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung die Freistellung durch die Gemeinde zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist.
17OVG NW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 –, NVwZ-RR 2014, 93 f.
18Mit anderen Worten: Eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ist nicht Rechtsfolge des Nachweises der gemeinwohlverträglichen Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers. Die Freistellung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Die Freistellung ihrerseits steht im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat.
19Grundlegend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 ‑ 15 A 1636/08 -, KStZ 2011, 37 ff.
20Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass bei einer – wie hier – getroffenen Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW stehende) getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist, dass also nur noch in atypischen Fallkonstellation Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt.
21OVG NW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 15 A 1319/13 –, NVwZ-RR 2014, 93 f.
22Davon geht auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil aus (Urteilsabdruck, Seite 10 ff.). Dort führt es unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats u. a. überzeugend aus: Auch bei unterstelltem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers sei nicht ersichtlich, dass das der Beklagten zustehende Ermessen hier in einer Weise reduziert sein könnte, dass nur eine Freistellung von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW ermessensfehlerfrei wäre. Mit den diesbezüglichen Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil setzt sich der Kläger seinerseits jedoch nicht in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren genügenden Art und Weise auseinander. Dies gilt namentlich im Hinblick auf seine Ausführungen, wonach er die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht auf eine zugunsten seines hier in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragene Grabengerechtigkeit stützen könne. Dass und aus welchen Gründen der Kläger aus der von ihm bemühten Grabengerechtigkeit keine atypische Fallkonstellation und damit keine Freistellung von Niederschlagswasserüberlassungspflicht herleiten kann, hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 11 f. seines Urteils im Einzelnen dargelegt, ohne dass sich der Kläger hiermit substantiiert auseinandergesetzt hätte.
232.) Wenn der Kläger des Weiteren durch seinen Hinweis auf § 5 EWS die Auffassung vertritt bzw. vertreten wollte, in seinem Fall lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW vor (vgl. § 5 Abs. 3 EWS), rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel. Nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LG NRW kann die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt istund die Übernahme (des Niederschlagswassers) bereits erfolgt ist. Dies ist hinsichtlich der Überlassung des hier in Rede stehenden Niederschlagswassers indessen nicht der Fall, worauf auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hinweist.
243.) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen greift zugunsten des Klägers auch nicht die Regelung des von ihm zur Begründung seines Zulassungsantrags herangezogenen § 11 EWS ein. Diese Regelung bezieht sich ersichtlich auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW, deren Voraussetzungen (vgl. oben) hier nicht vorliegen.
254.) Wenn der Kläger schließlich die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb für gegeben hält, weil die Entwässerungssatzung der Beklagten keine weitergehenden Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehe und dies mit Art. 14 GG nicht vereinbar sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
26Es trifft zwar zu, dass die Entwässerungssatzung der Beklagten selbst ausdrücklich keine Möglichkeit zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Inanspruchnahme der Regenwasserkanalisation vorsieht. Dies führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 14 GG. Denn eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann sich mittelbar aus übergeordnetem Landesrecht ergeben. Wird nämlich eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW oder ein Verzicht gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW ausgesprochen, folgt daraus zwingend zugleich, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser ausscheidet.
27OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 ‑ 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff.
28Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß zu bedenken gibt, die Bestimmungen des § 53 Abs. 3a Sätze 1 und 2 LWG NRW würden, da sie letztlich nur ausnahmsweise die Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers entfallen ließen, nicht von der aus Verfassungsrecht folgenden Notwendigkeit entbinden, Versickerungsentwässerung und Brauchwassergewinnungsentwässerung als satzungsmäßige Regelfälle für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu normieren, folgen auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ein verfassungsrechtlicher Rechtssatz, wie ihn hier der Kläger für sich reklamieren will, existiert nicht. Ein solcher wird vom Kläger auch nur behauptet und nicht weiter (belastbar) hergeleitet.
29II.) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nach dieser Vorschrift nur dann der Fall, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑.
31Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringens unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. nicht als offen.
32Anzumerken bleibt:
33Die Berufung war auch nicht deshalb zuzulassen, weil fraglich ist, ob die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Stadt Q. X1. für den Erlass des zwischen den Beteiligten streitigen Bescheids vom 18. März 2013 sachlich zuständig war.
34Der Kläger hat einen entsprechenden Fehler des Verwaltungsgerichts nicht gerügt. Ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers ist ein Fehler in der Rechtsfindung durch das Verwaltungsgericht aber nur dann durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn er offenkundig ist. Andernfalls könnte sich das Berufungsgericht regelmäßig zu einer umfassenden – wenn auch nur summarischen – Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung veranlasst sehen. Eine solche Verfahrensweise widerspräche jedoch der mit der Darlegungspflicht verfolgten gesetzgeberischen Intention.
35Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 124a Rn. 204 m. w. N.
36Vorliegend ist aber nicht offenkundig, dass die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten für den Erlass des Bescheids vom 18. März 2013 sachlich unzuständig war. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, der der beschließende Senat folgt, ist zwar anerkannt, dass jedenfalls die behördliche Zuständigkeit der Betriebsleitung für die laufende Betriebsführung nicht die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss- und/oder Benutzungsverhältnisses betreffenden Rechte und Pflichten des Bürgers umfasst, so dass sich die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten auf einen entsprechenden Kompetenztitel in der Betriebssatzung nicht berufen könnte.
37OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88 -, DÖV 1989, 594 f. = NVwZ-RR 1989, 576 f.
38Eine offenkundige Fehlerhaftigkeit des streitigen Bescheids und damit auch der angegriffenen Entscheidung folgt daraus gleichwohl noch nicht. Denn es bedürfte der weiteren Prüfung, ob in der Betriebssatzung an anderer Stelle die sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung für den Erlass von den Anschluss- und Benutzungszwang betreffenden Verwaltungsakten geregelt ist. Darüber hinaus müsste geklärt werden, ob ein solcher Kompetenztitel wirksam ist. Letzteres ist in der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch noch nicht abschließend geklärt.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 5. März 2013 ‑ 14 K 1333/12 -, juris Rn. 23 bis 26.
40Vor diesem Hintergrund tritt die Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 18. März 2013 und damit die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils nicht offen zu Tage, was aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung nicht gerügter Fehler von Amts wegen wäre.
41Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Sollte sich herausstellen, dass die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten nach der Betriebssatzung nicht für den Erlass des angegriffenen Bescheids zuständig war, dürfte sich dies auch auf ein etwaiges nachfolgendes – durch die Betriebsleitung betriebenes - Verwaltungsvollstreckungsverfahren auswirken. Sachlich zuständig zum Vollzug eines Verwaltungsaktes ist die Behörde, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt erlassen hat (§ 56 Abs. 1 VwVG NRW). Dies wäre vorliegend die Betriebsleitung des Wirtschaftsbetriebs der Beklagten. Für den Erlass des hier in Rede stehenden Verwaltungsakts war die Betriebsleitung jedoch möglicherweise unter Berücksichtigung des oben zitierten Urteils des 22. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zuständig. Dieser Umstand dürfte einer etwaigen Fortsetzung des bereits mit der Zwangsgeldandrohung eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens durch die Betriebsleitung entgegenstehen. Der Bescheid vom 18. März 2013 könnte andererseits aber auch nicht durch den Bürgermeister der Beklagten vollzogen werden. Denn dieser ist nicht die Behörde im Sinne von § 56 Abs. 1 VwVG NRW, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt erlassen hat.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.