Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2013 - 5 K 5367/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Miteigentümerin zu einem halben Bruchteil an dem streitgegenständlichen Grundstück mit der postalischen Bezeichnung „N. . 35“ in E. . Die andere Miteigentumshälfte gehört einer Erbengemeinschaft, die aus drei Personen, u.a. der Klägerin besteht.
3In der Straße vor dem Grundstück befindet sich ein Regenwasserkanal.
4Am 2. Februar 1990 genehmigte die Beklagte als Untere Bauaufsichtsbehörde den Rechtsvorgängern der Klägerin den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück. Die Genehmigung enthielt den Hinweis, dass der Anschluss der Abwässer an das öffentliche Kanalnetz genehmigungspflichtig sei. Der der Genehmigung zugrunde liegende, im Januar 1990 bauaufsichtlich genehmigte Plan, sah den Anschluss der Dachflächen des Hauses und der Garage, an den (vorhandenen) Regenwasserkanal vor.
5Mit Bescheid vom 30. März 1990 erteilte das Kanal- und Wasserbauamt der Beklagten den Rechtsvorgängern der Klägerin die im Februar 1990 beantragte Genehmigung, das Grundstück sowohl an den Schmutz- als auch den Regenwasserkanal anschließen zu dürfen. Die Genehmigung des Anschlusses an den Regenwasserkanal war allerdings durch sog. „Grüneintragungen“ insoweit beschränkt, als nur die Einleitung des Niederschlags(-ab-)wassers, das auf den befahrbaren Flächen anfällt, in den Kanal abgeleitet werden durfte. Für das Niederschlags(-ab-)wassers, das auf den Dachflächen anfällt, war bestimmt, dass es nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet werden dürfe, sondern auf dem Grundstück versickert werden müsse. Ferner war der Hinweis gegeben, dass dafür eine wasserbehördliche Erlaubnis einzuholen sei. In dem Bescheid nicht genannter Grund für das Verbot der Einleitung des Dachflächenwassers war ausweislich der den beigezogenen Hausakten der Beklagten zu entnehmenden internen Korrespondenz der Beklagten eine „Einleitungsbeschränkung“.
6Mit Bescheid vom 24. April 1990 erteilte die Beklagte als Untere Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des auf den Dachflächen des Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers mittels Sickerbrunnens. Zur Gültigkeitsdauer war in dem Bescheid unter II. bestimmt, dass die Erlaubnis auf die Dauer von 20 Jahren erteilt werde und sie am 15. April 2010 erlösche oder dann erlösche, wenn eine der unter V. 7. genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Unter V. Ziffer 7. lit. f) war bestimmt, dass die Erlaubnis erlösche, „sobald der Anschluss an die städtische Kanalisation erfolgt ist“.
7Die Dachflächen des Grundstücks sind auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der wasserrechtlichen Versickerungsgenehmigung weiterhin nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen, wie die Beklagte bei einer Nebelprobe im Mai 2013 feststellte. Das dort sich sammelnde Niederschlags(-ab-)wasser wird nach wie vor versickert.
8Mit einem zu Händen der Klägerin adressierten Schreiben vom 12. März 2013 hörte die Beklagte die Erbengemeinschaft zu ihrer Absicht an, von ihr die Ableitung sämtlichen auf dem Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers in den Regenwasserkanal zu fordern. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass die gepflasterte Fläche vor dem Haus bereits angeschlossen sei. Das Niederschlags(-ab-)wasser aller anderen Flächen müsse sie gemäß den Auflagen aus der Baugenehmigung versickern. Die Verlängerung der Versickerungserlaubnis sei bei der Unteren Wasserbehörde beantragt.
9Nachdem die Beklagte als Untere Wasserbehörde die von der Klägerin dort beantragte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 24. Mai 2013 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 25. Juni Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Erteilung einerseits der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und anderseits der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen des (auf den Dachflächen anfallenden) Niederschlags(-ab-)wassers zu verpflichten. Nur letzteres Begehren ist – nach Trennung der Verfahren – hier relevant.
10Die Klägerin macht ergänzend zu ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren Folgendes geltend.
11Soweit die Beklagte die Klageerhebung mangels vorherigen Antrags bei ihr für unzulässig halte, handele es sich bei der Forderung vorheriger Antragstellung um leere Förmelei. In der Begründung des ablehnenden Bescheides vom 24. Mai 2013 sei auf den Anschluss- und Benutzungszwang der städtischen Entwässerungssatzung hingewiesen. Damit habe die Beklagte durch ihr Umweltamt einen Befreiungsantrag bereits ablehnen lassen.
12Das Befreiungsbegehren sei auch begründet. Die streitgegenständliche Beseitigung des Niederschlags(ab-)wassers von den Dachflächen erfolge gemeinwohlverträglich, wie die Jahrzehnte lang einwandfrei ausgeübte Versickerung auf dem Grundstück zeige. Sie habe erhebliche Aufwendungen getätigt, um die Versickerungsanlage zu errichten. Sie habe die Versickerungsanlage errichten müssen, weil der bereits seinerzeit vorhandene öffentliche Regenwasserkanal nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei, um sämtliche im Gebiet anfallenden Abwassermengen aufzunehmen. Deswegen sei die Anschlussforderung unverhältnismäßig.
13Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14die Beklagte zu verpflichten, sie bzgl. des Grundstücks „N. . 35“ in E. wegen des auf den dortigen Dachflächen anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin keinen Befreiungsantrag bei ihr gestellt habe. Sie sei aber auch unbegründet, weil nach den Entwässerungszeichnungen immer eine Ableitung in den öffentlichen Kanal vorgesehen gewesen sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
21Die erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig. Es fehlt der Klägerseite an dem erforderlichen gerichtlichen Rechtsschutzbedürfnis.
22Ein solches Bedürfnis setzt voraus, dass der Betroffene, der von einer Behörde den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes erstrebt, dieser durch einen entsprechenden Antrag vor Klageerhebung Gelegenheit gibt, über das Begehren selbst zu entscheiden. Wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen auf Erlass ihn begünstigender Verwaltungsakte zu befassen, bevor die Gerichte angerufen werden können. Dementsprechend hängt die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO selbst dann von einer vorherigen Stellung eines Antrages auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen könnte.
23Vgl. im Ergebnis so auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995, - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 (160).
24Hier fehlt es also an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite, weil die Beklagte vor Klageerhebung keine Gelegenheit hatte, über das streitgegenständliche Begehren selbst zu entscheiden. Denn die Klägerin hat bei der Beklagten keinen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt.
25Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist in dem Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis, den die Klägerin an die Beklagte als Untere Wasserbehörde gerichtet hat, kein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentliche Kanal zu sehen. Denn die Begehren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis und einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind auf unterschiedliche rechtliche Regelungen mit unterschiedlichen Prüfungsprogrammen gerichtet. Während im wasserrechtliche Verfahren die Erlaubnisfähigkeit einer Gewässernutzung durch die Untere Wasserbehörde nach wasserrechtlichen Kriterien geprüft wird (vgl. §§ 6 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)), ist im Rahmen des Befreiungsverfahrens, d.h. der Entscheidung über den Verzicht auf die Einhaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach der städtischen Abwassersatzung, durch die städtische Einrichtung i.W. nach einrichtungsrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Für eine rechtmäßige Versickerung des Niederschlags(-ab-) wassers auf dem Grundstück wären beide unabhängig voneinander stehende Genehmigungen notwendig. Der Antrag auf die Verlängerung der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis ersetzt oder beinhaltet deswegen keinen Befreiungsantrag.
26Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte eine Befreiung auch durch den Bescheid vom 24. Mai 2013 noch nicht mit der Folge abgelehnt, dass ihr diese Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis vermittelte. Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausweislich seines Regelungssatzes/Tenors eindeutig nur die Ablehnung der Verlängerung der wasserrechtlichen Versickerungserlaubnis. Lediglich in der Begründung wird auf den nach der städtischen Abwassersatzung bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang und die sich daraus ergebenden Folgen (nachrichtlich) hingewiesen. Eine Entscheidung über die Frage, ob ein einrichtungsrechtlicher Befreiungsanspruch erteilt werden soll oder nicht, ist damit keineswegs schon getroffen.
27Abgesehen davon fehlt es der Klägerin an dem Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verpflichtungsklage, weil sie jedenfalls zur Zeit wegen der streitgegenständlichen Dachflächen keiner Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bedarf. Denn das Grundstück unterliegt wegen dieser Flächen zur Zeit keinem Anschluss- und Benutzungszwang mit der Folge, dass die begehrte Befreiung allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil eine Befreiung von einer nicht bestehenden rechtlichen Pflicht bereits aus Gründen der Logik ausscheidet.
28Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 22 A 5669/96 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr.3.
29Die streitgegenständlichen Flächen unterliegen zur Zeit keinem Anschluss- und Benutzungszwang, weil die Beklagte mit dem nach wie vor gültigen, da bislang nicht wirksam widerrufenen Bescheid vom 30. März 1990 das Benutzungsverhältnis derart geregelt hat, dass das Niederschlags(-ab-)wassers, das auf den Dachflächen anfällt, nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet werden darf, dessen Ableitung den Eigentümern des Grundstücks also sogar verboten ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.