Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Sept. 2015 - 17 K 1997/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Unterhaltungsanordnung der Beklagten betreffend eine Verrohrung des T. , der auf seinem Verbandsgebiet im Stadtgebiet der Beklagten verläuft.
3Der T. entspringt bei dem Ortsteil N. und mündet nach ca. 4 km unter der heutigen T1. -Haltestelle P. in die X. .
4Seit 1825 standen die Grundstücke im T2. in wesentlichen Teilen im Eigentum von frühindustriellen Großfamilien. Zu dieser Zeit war das T2. mit Ausnahme eines schmalen Weges noch unerschlossen und für eine Besiedlung ungeeignet. Im Jahr 1844 wurde die „T3. X1. Gesellschaft“ gegründet, die bis 1847 eine Straße durch das T2. errichtete. Im Zuge des Straßenbaus wurde der ursprüngliche Gewässerverlauf begradigt, indem die natürlichen Uferbereiche bis zu einer Höhe von 2 m aufgeschüttet und an einer Stelle überbaut wurden. Nach der Erschließung des T2. begann dessen Besiedlung durch die Industrie, unter anderem durch die Eisengießerei T4. -G. & Söhne im Jahr 1865 auf den heutigen Grundstücken T. 134 bis 148 und die Seifenfabrik M. im Jahr 1869 gegenüber den heutigen Grundstücken T. 90 bis 132. Zwischen ca. 1867 und 1895 wurde der T. von Süden auf einer Länge von ca. 700 m (von der X. bis zur heutigen Einmündung I. Straße/T. 90 bzw. bis zum früheren Gelände der Seifenfabrik M. ) und im nördlichen Bereich auf einer Länge von ca. 100 m (ab der heutigen Einmündung I1.----straße /T5. 134 bzw. über die Länge des früheren Geländes Eisengießerei T4. -G. & Söhne) verrohrt. Lediglich der mittlere, ca. 300 m lange Abschnitt (zwischen den heutigen Einmündungen der I. Straße/T5. 90 und der I1.----straße /T5. 132 bzw. über die Länge des früheren Geländes der Seifenfabrik M. ) wurde erst später zwischen ca. 1895 und 1912 verrohrt. In den Kriegsjahren wurden ca. 90% der Häuser im T2. zerstört (Pläne über die entsprechenden Bauvorhaben einschließlich der Protokolle der Bauausschüsse aus diesen Jahren sind nicht mehr vorhanden). Nach dem Krieg wurden verschiedene Gebäude wiederaufgebaut und dabei auch Teile der Verrohrung von ihren Eigentümern überbaut (zum Bespiel auf dem heutigen Grundstück T5. 132), wofür die untere Wasserbehörde der Beklagten im Zusammenhang mit den Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in und an Gewässern durchführte.
5Die Verrohrung ist ein unterirdisches Gewölbe mit Kappendecken, zwischen 3 und 4 m breit, bis zu 2,5 m hoch und weist überwiegend keine konstruktiven Verbindungen mit den darüber befindlichen Überbauten auf. Die bauliche Ausgestaltung der Verrohrung ist uneinheitlich; es sind zahlreiche Profilwechsel an den Grundstücks- oder Gebäudegrenzen vorhanden.
6Eine vom Kläger beauftragte Begehung durch die J. für C. W. im Januar 2012 ergab, dass zum Teil erhebliche und dringend sanierungsbedürftige Schäden an Gewölbedecken, Uferwänden und Gewässersohle über eine Länge von ca. 1200 m zwischen der Mündung in die X. und dem Grundstück T5. 148 vorhanden sind.
7Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Beklagten beabsichtigten Anordnung von Unterhaltungsmaßnahmen. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2014 Stellung und lehnte eine Unterhaltungspflicht seinerseits ab.
8Am 26. Februar 2014 übergab die Beklagte dem Kläger eine historische Studie zur Entwicklung der T5. -Verrohrung, deren Inhalte sich wie folgt zusammenfassen lassen: Im Zuge der fortschreitenden Industrialisierung und Besiedlung im X2. Mitte des 19. Jahrhunderts sei es verstärkt zu X. -Hochwassern gekommen. Auch die der X. zulaufenden Bachläufe hätten stärkere Niederschläge nicht mehr fassen und in die X. ableiten können. Aus diesem Grunde seien die zulaufenden Bäche als geschlossene Kanäle zur X. geführt worden. Der T5. gehöre noch heute zu den größten dieser Bachkanäle. Auf Grund der Ansiedlung der Eisengießerei T4. -G. & Söhne und der Seifenfabrik M. sowie der zunehmenden Besiedlung habe die Abwassereinleitung (unter anderem bis zu 70° heiße, stark saure oder alkalische Produktionsabwässer) in den T5. stark zugenommen. Der hieraus entstehende Geruch habe eine offene Wasserführung unerträglich und die Verrohrung erforderlich gemacht. Daneben sei die Verrohrung angesichts der verstärkten Abwassereinleitung erforderlich gewesen, um hygienischen Missständen zu begegnen. So sei es in dieser Zeit in C1. verstärkt, zuletzt 1866, zu Cholera-Epidemien gekommen.
9Mit Unterhaltungsanordnung vom 4. März 2014 ordnete die Beklagte gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) an, die in Anlage 1 zu dieser Anordnung benannten Schäden an den Gewölbedecken, den Uferwänden und der Gewässersohle des Gewässers T5. unverzüglich so in Stand zu setzen, dass keine Gefahr des Herabfallens, Aus- und/oder Einbrechens des Gewölbes, der Ufermauern und der Gewässersohle mehr bestehe. Zur Begründung führte sie aus, die geforderten Maßnahmen gehörten zu Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 39 Abs. 1 WHG bzw. § 90 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), die dem Kläger gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 91 Abs. 3 LWG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den X3. (X4. ) als Wasserverband obliege. Der T5. sei trotz der durch den derzeitigen Ausbauzustand beeinträchtigten Gewässerfunktion unstreitig ein sonstiges (oberirdisches) Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG. Die Verrohrung habe, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen der Herstellung und Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gedient. Dies zeige die durchgeführte historische Recherche, wonach die Verrohrung dem Schutz vor Cholera-Epidemien und vor Überschwemmungen sowie der Einleitung von Abwasser der anliegenden Industriebetriebe gedient habe. Dementsprechend handele es sich bei den Veränderungen des T. um Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG, auf die sich die Unterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 WHG gem. § 39 Abs. 3 WHG ebenfalls erstrecke. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe bei seiner gegenteiligen Einschätzung in dem Urteil vom 4. Februar 1993 für den Bereich der Wittener Straße 1 (Az. 20 A 3167/91) noch nicht auf die historische Recherche zurückgreifen können.
10Der Kläger hat am 21. März 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die in der Anordnung enthaltene Instandsetzung der T5. -Verrohrung gehöre nicht zu seiner Gewässerunterhaltungspflicht. Die Verrohrung sei eine Anlage in und an Gewässern, die gem. § 36 WHG bzw. § 94 LWG durch ihren jeweiligen Eigentümer Instand gehalten werden müsse. Die Verrohrung sei nicht zu wasserwirtschaftlichen Zwecken errichtet worden. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene historische Recherche verkenne, dass die Verrohrung nach ihrer historischen Entwicklung, erkennbar auch an ihrer baulichen Ausgestaltung, zur besseren Ausnutzung der Grundstücke im Bereich des T. errichtet worden sei. Die in der Recherche angeführten Zwecke für die Errichtung der Verrohrung seien unzutreffend, da die Verrohrung schon nicht nach einem einheitlichen Plan der Stadt C1. bzw. in einer einheitlichen Bauweise ausgeführt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 4. Februar 1993 (Az. 20 A 3167/91) die Verrohrung für den Bereich der X5. Straße 1 bereits als eine Anlage im Sinne von § 36 WHG bzw. § 94 LWG bewertet. Auch die untere Wasserbehörde der Beklagten habe wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in und an Gewässern im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen nach der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg durchgeführt. Schließlich sprächen auch die bauliche Entwicklung und der bauliche Zustand – wie sie bei der Begehung im Januar 2012 festgestellt worden seien – gegen eine Errichtung der Verrohrung des T. für den Wasserabfluss. Die dokumentierten zahlreichen Profilwechsel an den Grundstücks- oder Gebäudegrenzen führten zu zahlreichen Hindernissen für den Wasserabfluss, die vermieden worden wären, wäre die Verrohrung allein zum Zwecke des Wasserabflusses angelegt worden.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei schon unzutreffend, die Gewässerunterhaltungspflicht und die Unterhaltungspflicht von Anlagen in und an Gewässern allein anhand der Funktion des betreffenden Bauwerks zu unterscheiden. Auch für Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG bestehe gem. § 39 Abs. 3 WHG die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 WHG, obwohl Gewässerausbauten auch zu nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken erfolgen könnten und keine Anlagen in und an Gewässern seien. Das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1993 (Az. 20 A 3167/91) habe nicht den streitgegenständlichen Bereich der T5. -Verrohrung betroffen. Zudem sei Gegenstand der damaligen Unterhaltungsanordnung auch eine 60 bis 80 cm dicke Asphaltdecke als Überdeckung des Gewölbes gewesen. Soweit die Verrohrung des T. die Wirkung gehabt habe, dass die betreffenden Grundstücke besser genutzt werden konnten, führe dies nicht dazu, dass die Verrohrung als Anlage in und an Gewässern zu bewerten sei. Denn hierbei habe es sich nur um eine mittelbare Folge der Verrohrung zum Zwecke der Sicherstellung des Wasserabflusses gehandelt. Dies zeige sich auch daran, dass die Verrohrung als Gewölbe erfolgt sei und schon konstruktiv nicht die Bebaubarkeit des Gewässers zum Ziel gehabt habe, sondern ein eigenständiges Bauwerk darstelle. Schließlich sei eine grundstücksbezogene Sanierung durch die jeweiligen Eigentümer nach den Feststellungen des klägerischen Gutachters sehr aufwendig, kostenintensiv und kaum umsetzbar. Die Verrohrung sei überwiegend von den betroffenen Grundstücken aus nicht zugänglich und die Eigentümer dieser Grundstücke wüssten teilweise noch nicht einmal von der Existenz der Verrohrung.
17Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin mit Schriftsätzen vom 12. und 15. Juni 2015 erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Die Berichterstatterin konnte den Rechtsstreit gem. § 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Unterhaltungsanordnung vom 4. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22I. Ermächtigungsgrundlage für die Unterhaltungsanordnung ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen. § 39 WHG regelt als abstrakt-generelle Vorschrift die den Trägern der Unterhaltungslast für ein Gewässer auferlegten Pflichten nicht im Einzelnen. Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG vorzunehmen sind,
23vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 14.
24II. Die Unterhaltungsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte nach § 136 LWG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz i.V.m. Ziffer 20.1.22 des Anhangs II dieser Verordnung als untere Wasserbehörde zuständig für den Erlass einer Unterhaltungsanordnung gemäß § 42 WHG, da es sich bei dem T5. um ein sonstiges oberirdisches Gewässer gem. §§ 3 Nr. 1 WHG, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW handelt.
25III. Die Unterhaltungsanordnung ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Kläger ist nicht der richtige Adressat der Anordnung, weil ihm die wasserrechtliche Unterhaltungslast für die streitgegenständliche Verrohrung des T. nicht obliegt. Bei den durch die Unterhaltungsanordnung vom 4. März 2014 angeordneten Maßnahmen handelt es sich nicht um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 39 Abs. 1, 3 WHG bzw. § 90 LWG, für die der Kläger als X3. im Sinne von § 1 Abs. 1 X4. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 X4. i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 91 Abs. 3 LWG verantwortlich wäre. Die Verrohrung ist vielmehr eine Anlage in und an einem Gewässer gemäß §36 Satz 1, 3 WHG bzw. § 94 LWG NRW, deren Erhaltung den Eigentümern der Anlage obliegt.
26Die Gewässerunterhaltungspflicht ist von der Unterhaltungspflicht von Anlagen in und an Gewässern zu unterscheiden. Liegt eine Anlage in und an Gewässern vor, kann nicht gleichzeitig das Gewässer als solches betroffen sein. Dem Nebeneinander der Anlage und des Gewässers entspricht die unterschiedliche Zuordnung der Pflichten hinsichtlich der Erhaltung der Anlage zum einen und der Unterhaltung des Gewässers zum anderen. Die Abgrenzung erfolgt maßgeblich nach der Funktion des Bauwerks, unabhängig davon, ob dieses selbst integrierender Bestandteil des Gewässers ist oder nicht. Dient das Bauwerk einem wasserwirtschaftlichen Zweck, unterfällt es der Gewässerunterhaltungspflicht; dient es außerhalb der Wasserwirtschaft liegenden Zielsetzungen, unterfällt die Erhaltung demjenigen, der es zu seinem Vorteil nutzt,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 A 1896/08 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 – 20 A 4757/01 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373, 374 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 19991 – 20 A 1272/90 –, ZfW 1992, 387, 388; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 44 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 1996, § 94; Qeitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014; § 90 Rn. 4, § 94 Rn. 3; Reinhardt, ZfW 2013, 121, 156 f.
28Der Hinweis der Beklagten auf § 39 Abs. 3 WHG bedingt keinen anderen Maßstab. Auch bei ausgebauten Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG muss zur Abgrenzung auf den Zweck des jeweiligen Bauwerks abgestellt werden. Denn es ist schon unzutreffend, dass Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG keine Anlagen in und an Gewässern sein können. Insbesondere längere Verrohrungen eines Gewässers, die nach § 68 WHG planfestgestellt oder genehmigt werden müssen, können unterhaltungsrechtlich als Anlagen in und an einem Gewässer zu behandeln sein, wenn sie zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken vorgenommen wurden,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083 –, ZfW 1994, 373; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25.
30Ist der Gewässerausbau hingegen zu wasserwirtschaftlichen Zwecken erfolgt, stellt § 39 Abs. 3 WHG leidlich klar, dass die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 und 2 WHG grundsätzlich auch für Gewässerausbauten besteht.
311. Nach den vorzitierten Abgrenzungskriterien ist die streitgegenständliche Verrohrung des T. als Anlage in und an Gewässern zu bewerten.
32Kennzeichnendes Merkmal von Anlagen in und an Gewässern ist, dass sie in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit ihnen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 – 20 A 4757/01 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373, 374; OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 ‑ 20 A 1272/90 –, ZfW 1992, 387, 388.
34Gewässerverrohrungen dienen regelmäßig keinen wasserwirtschaftlichen, sondern privatnützigen Zwecken, wenn sie lediglich den Zweck haben, ein Gewässer als Hindernis für den Verkehr zu überwinden oder die Nutzung des Grundstücks über dem verrohrten Gewässer – zum Beispiel zu Wohn- oder zu landwirtschaftlichen Zwecken – zu verbessern,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 A 1896/10 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373, 375; OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 ‑ 20 A 1272/90 –, ZfW 1992, 387, 388; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 48 ff.; Qeitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014, § 90 Rn. 4, § 99 Rn. 1, 5; Reinhardt, ZfW 2013, 121, 157.
36Ein solches von außen Herantragen zu nicht-wasserwirtschaftlichen Zwecken der streitgegenständlichen Verrohrung, nämlich zu Zwecken der Verkehrsführung und zur besseren Ausnutzung der betroffenen Grundstücke ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten.
37Das T2. war um 1825 mit Ausnahme eines schmalen Weges noch unerschlossen und für eine Besiedlung ungeeignet. Die Erschließung erfolgte durch den Bau einer Straße bis ins Jahr 1847, für den der ursprüngliche Gewässerverlauf begradigt und bereits an einer Stelle überbaut wurde. Dies zeigt, dass bereits der erste Überbau und die Begradigung des Verlaufs Verkehrszwecken und nicht etwa einem wasserwirtschaftlichen Zweck diente.
38Nach der Erschließung des T2. begann dessen Besiedlung durch verschiedene Industriebetriebe. Die Überbauung erfolgte schrittweise zunächst im nördlichen und südlichen Bereich bis zum Jahr 1895 und dann im mittleren Bereich bis zum Jahr 1912. Auch diese stückweise, sich parallel zur Besiedlung des Tals mit Industriebetrieben entwickelnde Verrohrung zeigt, dass die Verrohrung der besseren Ausnutzung der Grundstücksfläche diente. So heißt es auf Seite 7 f. der historischen Recherche (Bl. 181 des Verwaltungsvorgangs – VV): „Werden anfangs nur die durch den Straßenbau geschaffenen Flächen zwischen Straße und Ufermauer der T5. bebaut (s. Abb. 7), beginnt mit dem erneuten Aufschwung der C2. Industrie nach 1860 (…) eine rasante Entwicklung C1. und durch die Ansiedlung der Eisengießerei T4. 1865 und der Seifenfabrik M. GmbH 1869 auch des T2.“. Abbildung 11 des Geschäftshauses T5. 1 auf Seite 11 der Recherche (Bl. 185 des VV) zeigt deutlich, dass – obwohl keine konstruktive Verbindung zwischen der Verrohrung und dem sich darüber befindlichen Gebäude besteht – die Verrohrung es ermöglichte, über der Fläche des T. ein Geschäftshaus zu bauen, wie es ohne die Verrohrung nicht möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt entspricht der bis zum Jahr 1895 fertiggestellte, ca. 100 m lange nördliche Teil der Verrohrung in etwa genau dem damaligen Betriebsgrundstück der Eisengießerei T4. -G. & Söhne auf den heutigen Grundstücken T5. 134 bis 148. Auch der bis zum Jahr 1912 fertigstellte, ca. 300 m lange, mittlere Teil der Verrohrung stimmt mit dem damaligen Betriebsgelände der Seifenfabrik M. gegenüber den heutigen Grundstücken T5. 90 bis 132 überein.
39Deutlich wird der fehlende wasserwirtschaftliche Zweck auch an der Entwicklung des T2. in der Nachkriegszeit. Nachdem in den Kriegsjahren ca. 90 % der Häuser zerstört wurden, wurden nach dem Krieg verschiedene Gebäude wiederaufgebaut und dabei Teile der Verrohrung von ihren Eigentümern überbaut. Hierfür wurden im Zusammenhang mit den Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in und an Gewässern durchgeführt. So wurde beispielsweise für das Grundstück T5. 132 auf dem ehemaligen Grundstück der Seifenfabrik M. im Jahr 1964 durch die Fa. C3. & Co eine Baugenehmigung für eine Leitergerüsthalle und eine Überbauung des T. beantragt (Heft 5 des VV). Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens teilte die untere Wasserbehörde der Beklagten mit, die Baugenehmigung könne nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Fassung vom 22. Mai 1962 (GVBl., Nr. 33 vom 29. Mai 1962, S. 235 ff.) erteilt werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Vorgängernorm des heutigen § 99 LWG. Nach den von dem Architekten I2. O. eingereichten Plänen verlief die T.verrohrung in etwa mittig, leicht diagonal durch die Halle; folglich hätte die Halle ohne die Verrohrung nicht in diesem Ausmaß gebaut werden können. Zudem geht aus dem Schreiben des Architekten vom 12. März 1964 hervor, dass die Verrohrung durch das Bauvorhaben nicht verändert werden sollte, die Verrohrung also ihre ursprüngliche Funktion beibehalten sollte.
40Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 eingereichte Karte des streitgegenständlichen Abschnitts zeigt, dass sich auf einer Vielzahl der betroffenen Grundstücke Bebauung befindet, die auf den Grundstücken nicht hätte errichtet werden können, wenn das Bachbett ohne Verrohrung offen verlaufen würde. In dieses Bild passen auch die baulichen Entwicklungen und der bauliche Zustand, die bei der Begehung im Januar 2012 festgestellt wurden. Zahlreiche Profilwechsel an den Grundstücks- oder Gebäudegrenzen wurden dokumentiert. Ob sie tatsächlich – wie vom Kläger behauptet – zu einer Behinderung des Wasserabflusses führen, die vermieden worden wären, wäre die Verrohrung zum Zwecke des Wasserabflusses angelegt worden, kann dahinstehen. Jedenfalls sprechen sie dafür, dass die Verrohrung individuell von den Grundstückeigentümern und nicht auf Grund eines geplanten Vorgehens der Beklagten zum Zwecke des Hochwasserschutzes, des Schutzes vor Cholera und der Abwasserableitung im eigenen Interesse angelegt wurde.
412. Die historische Recherche der Beklagten ist demgegenüber nicht geeignet, eine wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Verrohrung zu begründen.
42Zwar ist die hierin dargestellte Bestimmung der Verrohrung zum Zwecke des Hochwasserschutzes, zur Einleitung des Abwassers der anliegenden Industriebetriebe sowie zum Zwecke des Schutzes vor der damit einhergehenden Geruchsbelästigung und Cholera-Gefahr nicht gänzlich ungeeignet, eine wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung zu begründen. Die Ausführungen in der historischen Recherche stehen jedoch weder im räumlichen noch im zeitlichen Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Abschnitt des T. . Die historische Studie der Beklagten beinhaltet insoweit lediglich allgemeine Ausführungen zur historischen wasserwirtschaftlichen Entwicklung der X. und des X2., nicht des T. .
43a. Aus der historischen Recherche geht hervor, dass es in den Jahren 1849/50, 1859 und 1866/67 zu Cholera-Epidemien kam (Bl. 64 des VV). Ungeachtet dessen, dass die Beklagte unterschiedliche Jahreszahlen für die Erstellung der streitgegenständlichen Verrohrung nennt – in dem angefochtenen Bescheid vom 4. März 2014 wird ausgeführt, der T5. sei im südlichen und nördlichen Teil nach 1867 und im mittleren Teil ab 1895 verrohrt worden; die Klageerwiderung vom 2. Oktober 2014 spricht von einer Verrohrung des südlichen und nördlichen Teils bis zum Jahr 1895 sowie des mittleren Teils bis zum Jahr 1912 – ist ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrohrung und den Cholera-Epidemien, aus dem geschlossen werden könnte, die streitgegenständliche Verrohrung sei zum Zwecke des Cholera-Schutzes erfolgt, fragwürdig. Legt man die späteren Zahlen zugrunde, lägen zwischen der ersten Epidemie 1849/50 und der Fertigstellung der ersten Verrohrung bis zum Jahr 1985 36/35 Jahre und zwischen der letzten Epidemie 1866/67 und der der Fertigstellung ersten Verrohrung bis zum Jahr 1985 immerhin noch 19/18 Jahre. Geht man davon aus, dass die unterschiedlichen Zahlenangaben sich nicht widersprechen, sondern Bauphasen bezeichnen, würde die – selbst für damalige Verhältnisse – lange Bauzeit für die Teilstücke der Verrohrung von 28 (1867 bis 1895 im südlichen und nördlichen Teil) bzw. 17 (1895 bis 1912 im mittleren Teil) Jahren gegen eine geplante Schutzmaßnahme zum Seuchenschutz sprechen. Legt man die früheren Zahlen zugrunde, bleibt zweifelhaft, ob gerade in dem industriell besiedelten T2. Maßnahmen zum Seuchenschutz ergriffen worden wären. Denn aus der historischen Recherche geht hervor, dass gerade Mitte des 19. Jahrhunderts noch Unklarheit über die Ursachen von Cholera-Epedimien bestanden und diese vornehmlich in eng bebauten Innenstadtbereichen, also Wohngebieten, auftraten (Bl. 95 f. des VV).
44b. Des Weiteren geht aus der historischen Recherche hervor, dass Ende des 19. Jahrhunderts der Bau einer Kanalisation in X2. begann (F. : 1884 bis 1889; C1. : ab 1890) und 1906 die Kläranlage C4. in Betrieb genommen wurde (Bl. 65, 80, 89, 101 ff. des VV). Dass die streitgegenständliche Verrohrung des T. in etwa zeitgleich durchgeführt wurde, spricht gegen eine Verrohrung zum Zwecke der Abwassereinleitung und des Schutzes vor der damit einhergehenden Geruchsbelästigung. Denn mit dem Ausbau einer Kanalisation und einer Kläranlage wurde ein anderes System zur Abwasserbeseitigung geschaffen, das gerade die Probleme, die mit der Abwassereinleitung in Gewässer einhergehen, vermeiden sollte,
45vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2000 – 1 A 11964/99 –, juris Rn. 35 f.; Reinhardt, ZfW 2013, 121, 157.
46Zudem werden als Beispiele für die Abwassereinleitung in die der X. zulaufenden Gewässer lediglich der N1. Bach in F. und der N2.-----graben in C1. genannt (Bl. 79 des VV). Hieraus lässt sich nicht zwingend schließen, dass auch der T5. für eine Abwassereinleitung genutzt wurde.
47Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine etwaige damalige Abwassereinleitung, die seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I, Nr. 48 vom 30. April 1976, S. 1109 ff., vgl. dort §§ 18 a und 18 b WHG a.F.) keine zulässige Form der Abwasserbeseitigung mehr darstellt, noch heute geeignet sein kann, dem Kläger als Unterhaltungspflichtigen weiterhin die Unterhaltungslast für Verrohrungen zum Zwecke einer aus heutiger wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässige Abwassereinleitung aufzubürden,
48vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2000 – 1 A 11964/99 –, juris Rn. 35 f.; Rheinhardt, ZfW 2013, 121, 157.
49c. Gleiches gilt für den Hochwasserschutz. Ob eine Überschwemmungsgefahr auf Grund von übertretenden, der X. zulaufenden Gewässern auch von dem T5. ausging, geht aus der Recherche nicht hervor. Denn es finden sich hierin lediglich Ausführungen zu der Situation in F. und werden lediglich der O1. , der N1. , der C5. , der C6. , der I3. und der T6. Bach genannt, die zur Vermeidung von Überschwemmungen in geschlossenen Bachkanälen zur X. geführt wurden (Bl. 97 des VV). Der T5. und die Situation in C1. , wo dieser verläuft und in die X. mündet, werden in der Recherche nicht erwähnt.
50d. Auch der Vortrag der Beklagten, die Verrohrung sei als Gewölbe erfolgt und habe schon konstruktiv nicht die Bebaubarkeit des Gewässers zum Ziel gehabt, sondern stelle ein eigenständiges Bauwerk dar, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Zwar weist die Verrohrung überwiegend keine konstruktive Verbindung mit der darüber liegenden Bebauung auf. Jedoch kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Verrohrung eine darüber befindliche Bebauung schon aus statischen Gründen nicht hätte tragen können. Hierzu heißt es auf Seite 12 der historischen Recherche (Bl. 186 des VV) nur: „Auch die Breite des Gewölbes im Verhältnis zu den darüber befindlichen Überbauten lässt vermuten, dass die Lastübertragung der Fundamente außerhalb der Verrohrung stattfindet.“ Zudem wird in einem Vermerk der Beklagten zu der Kappendecken-Bauweise des Gewölbes ausgeführt (Bl. 119 des VV): „Ab 1900 wurden diese Decken in ganz Deutschland als hochbelastbare und kostengünstige Variante eingesetzt.“ Dies legt nahe, dass es sich bei den vorhandenen Kappendecken schlichtweg um die zur Zeit der Entstehung der Verrohrung (zwischen 1867 und 1912) übliche Bauweise handelte, aus der keine weiteren Schlussfolgerungen über den Zweck der Verrohrung geschlossen werden können. Überdies würde die Verrohrung eine bessere Ausnutzbarkeit der darüber befindlichen Grundstücke nicht nur dann verbessern, wenn sie eine Überbebauung ermöglichen würde. Die Nutzbarkeit wäre bereits bei der Schaffung von nur befahrbaren Flächen verbessert.
513. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verrohrung auch die von der Beklagten in der historischen Recherche angegebenen positiven Nebeneffekte, insbesondere den Hochwasserschutz, hatte,
52vgl. zu im gegebenen Fall nicht vorhandenen Ufer- bzw. Stützmauern: OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, juris Rn. 33 ff.; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 39 Rn. 83,
53Eine überwiegend der besseren Nutzbarkeit des Grundstücks dienende Verrohrung wird jedoch nicht allein dadurch zum Gewässerbestandteil, dass sie auch mittelbar zur Folge hat, das Eindringen von Hochwasser auf die anliegenden Grundstücksflächen zu verhindern.
54So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die Überwölbung des T. im Bereich des Grundstücks der X5. Straße 1 bereits ausgeführt: „Bei der Überwölbung handelt es sich vielmehr um eine Anlage an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 94 LWG. (…) Sie ist namentlich ausschließlich deswegen erstellt worden, um u.a. eine bessere gewerbliche Ausnutzung der dem T5. in diesem Bereich anliegenden rückwärtigen Grundstücksteile zu gewährleisten. Diesem Zweck entsprechend wurden früher und werden noch heute die so veränderten Grundstücksflächen z.B. als Zufahrten, Abstellplätze und Lagerplätze genutzt. Das die Abdeckung des T. in diesem Bereich, namentlich ihre seitlichen Stützmauern, daneben auch noch die Funktion haben mögen, das Eindringen von Hochwasser auf die anliegenden Grundstücksflächen zu verhindern, verleiht dieser Anlage nicht schon deswegen eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung. Hierin liegt allenfalls ein erwünschter Nebeneffekt, der nicht notwendig gerade durch dieses Bauwerk herbeigeführt werden müßte.“,
55vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1993 – 20 A 3167/91 – n.v. U.A. S. 8.
56Gründe, warum der streitgegenständliche Abschnitt des T. anders beurteilt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Zwischen dem weiter nördlich liegenden Grundstück X5. Straße 1 und dem nördlichsten zum streitgegenständlichen Sanierungsbereich gehörenden Grundstück T5. 148 liegen nur ca. 300 m Entfernung. Im Tatbestand des Urteils geht das Oberverwaltungsgericht sogar auf den streitgegenständlichen Teil der Verrohrung ein, indem es ausführt: „Danach verläuft der Bach auf die Länge von gut 1 km wieder überbaut bis zu seiner Einmündung in die X. . Er wurde auch in diesem Bereich zugedeckt, um den Grundstückseigentümern eine bessere (auch gewerbliche) Nutzung zu ermöglichen.“ Insbesondere ist kein Anhalt dafür ersichtlich, die seinerzeit getroffene Entscheidung hätte maßgeblich darauf beruht, es habe eine 60 bis 80 cm dicke Asphaltdecke als Überdeckung der Verrohrung gegeben.
574. Schließlich steht der Einwand der Beklagten, eine Inanspruchnahme sämtlicher Grundstückseigentümer sei unpraktikabel, der Einordnung der Verrohrung als Anlage in und an Gewässern nicht entgegen.
58Die vermeintliche Unpraktikabilität der Inanspruchnahme vieler verschiedener Eigentümer ist kein taugliches Rechtskriterium und nicht geeignet, über das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers gem. §§ 39 Abs. 1, 3, 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, §§ 90, 91 Abs. 3 LWG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 X4. hinwegzuhelfen. Die unter Umständen bestehende Unkenntnis der Eigentümer von der Existenz der Verrohrung auf ihrem Grundstück entbindet diese nicht von ihren Pflichten nach § 36 Satz 1, 3 WHG bzw. § 94 LWG NRW und ändert nichts daran, dass die Verrohrung objektiv der besseren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke dient.
59C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
60Die Berufung ist nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde kann
- 1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, - 2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die zuständige Behörde kann
- 1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, - 2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die zuständige Behörde kann
- 1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen, - 2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.