Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde kann

1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.

(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

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(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben 1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflic
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published on 01/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesenen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
published on 01/09/2016 00:00

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte
published on 04/09/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
published on 09/01/2015 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Beric
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(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines...
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben 1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person...
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des...