Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2013 - 15 K 3040/09
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Dem Kläger wurde am 00.0. 2000 von der D. -Universität in C. (Slowakei) der akademische Grad „doktor práv“ – abgekürzt „JUDr.“ – (wörtliche Übersetzung: Doktor der Rechte) verliehen.
3Unter dem 19. Juli 2000 beantragte der Kläger beim beklagten Land die Zustimmung zur Führung des Grades in der sich aus der Verleihungsurkunde ergebenden Form, wenn möglich, in der entsprechenden deutschen Form zu erteilen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 erteilte das beklagte Land dem Kläger gemäß § 119 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) – Hochschulgesetz a.F. (HG a.F.) – zunächst die Zustimmung den verliehenen Grad „doktor práv (SK)“ in der Bundesrepublik Deutschland mit der Abkürzung „JUDr. (SK)“ zu führen. Nach dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 änderte sich die Rechtslage dahingehend, dass der Kläger fortan seinen in der Slowakei erworbenen akademischen Grad ohne den auf die Herkunft hinweisenden Zusatz „SK“ führen durfte.
4Nachdem das beklagte Land davon Kenntnis erhielt, dass der Kläger den von ihm in der Slowakei erworbenen akadamischen Grad „doktor práv“ entgegen der erteilten Zustimmung allein mit der Bezeichnung „Dr. (SK)“ führte, wurde der Kläger hierzu erstmals unter dem 19. November 2002 sowie nachfolgend nochmals mit Schreiben vom 4. Juni 2003 angehört und aufgefordert, die Berechtigung zur Führung des vorbezeichneten Titels urkundlich nachzuweisen. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens des Klägers nicht. Mit Bescheid vom 21. August 2003 setzte das beklagte Land daraufhin wegen Verstoßes gegen § 119 Abs. 6 S. 1 HG a.F. i. V. m. § 119 Abs. 5 S. 4 HG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch nahm der Kläger unter dem 15. September 2003 wieder zurück.
5Im Rahmen eines gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhielt das Land erneut davon Kenntnis, dass der Kläger den von ihm erworbenen slowakischen akademischen Grad „doktor práv“ weiterhin allein mit der Bezeichnung „Dr.“ führte, was sich auch in dem Internetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bestätigt fand. Daraufhin kündigte das beklagte Land dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 2. März 2009, zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 4. März 2009, an, dass beabsichtigt sei, ihm die Führung der Abkürzung „Dr.“ für den Grad „doktor práv“ zu untersagen. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 30. März 2009 Stellung und machte geltend, dass die beabsichtigte Untersagungsverfügung nicht gerechtfertigt sei, da der verliehene akademische Grad nach wörtlicher Übersetzung einem Doktor der Rechte entspreche und demzufolge auch in der abgekürzten Form „Dr.“ geführt werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens Bezug genommen.
6Mit Bescheid vom 24. April 2009 untersagte das beklagte Land dem Kläger den Grad „doktor práv“ – abgekürzt „JUDr.“ – in der Abkürzung „Dr.“ zu führen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es aus, dass Rechtsgrundlage der Verfügung der nunmehr einschlägige § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – Hochschulgesetz (nachfolgend: HG) – vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) sei. Danach könne eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt werden. Der in der Slowakischen Republik verliehene Grad „doktor práv“ dürfe nicht in der Abkürzung „Dr.“ geführt werden. Die zulässige Abkürzung laute „JUDr“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
7Der Kläger hat am 3. Mai 2009 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (15 L 668/09). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er zur Führung der Abkürzung „Dr.“ befugt sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihm in der Slowakischen Republik mit dem akademischen Grad „doktor práv“ übersetzt der „Doktor der Rechte“ verliehen worden sei. Es gebe keine gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regelung, die dazu zwingen würde, auch stets den fachlichen Zusatz (hier: JUDr.) zu führen. Auch das slowakische Hochschulgesetz stehe dem nicht entgegen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass es für die fachbezogenen Doktortitel gar keine andere Alternative als den auch vom Kläger erworbenen, auf die rechtswissenschaftliche Fakultät bezogenen Doktortitel gebe. Die abgekürzte Form „Dr.“ entspreche auch der landesüblichen Abkürzung. Die Fakultätsbezeichnung „JUDr.“ habe nur dann Bedeutung, wenn klargestellt werden solle, welcher Wissenschaftsrichtung der Titelträger angehöre. Die Führung des Titels als „Dr.“ sei in der Slowakei auch nicht unzulässig oder strafbar. Die Führungsbefugnis ergebe sich zudem aus § 69 Abs. 5 HG. Nach dieser Vorschrift gingen Vereinbarungen der Länder, die den Titelträger begünstigen, den Abs. 2 bis 4 des § 69 vor. Solche begünstigende Regelungen ergäben sich aus den von den Ländern mitgetragenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK). So sei mit Beschluss der KMK vom 21. September 2001 die Titelführung so geregelt worden, dass jeder von einer anerkannten staatlichen Hochschule verliehene Doktorgrad in der Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden dürfe. Ausgenommen seien lediglich Berufsdoktorate, die automatisch mit der erfolgreichen Beendigung des Studiums vergeben würden. Da der Titel eines „Doktors der Rechte“ in der Slowakischen Republik allerdings in einem förmlichen Verfahren verliehen werde, liege kein Ausschlussgrund vor. Soweit mit Beschluss der KMK vom 15. Mai 2008 (sc.: Beschluss vom 21. September 2001 in der Fassung vom 15. Mai 2008) die Einschränkung bezüglich der Berufsdoktoren dahin ergänzt worden sei, dass Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien, nicht der begünstigenden Regelung im Sinne des § 69 Abs. 5 HG unterfielen, seien die dort geregelten Einschränkungen hier nicht einschlägig. Desweiteren sei der Kläger auch aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Führung akademischer Grade vom 31. März 2008 (VO.AGr. 2008) berechtigt, den erworbenen Titel als „Dr.“ zu führen. § 1 Abs. 2 der Verordnung, wonach Inhaber von Graden, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes aber nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet seien, anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Abkürzung „Dr.“ nicht ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen dürfen, widerspreche wegen seines eindeutig belastenden Charakters dem Wortlaut von § 69 Abs. 6 HG, wonach durch Rechtsverordnung nur solche Ausnahmeregelungen getroffen werden können, die Betroffene gegenüber den Abs. 2 bis 5 begünstigten. Auch verhalte sich die Verordnung nicht dazu, welche ausländischen Grade der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet seien.
8Der Kläger beantragt,
9die Untersagungsverfügung des beklagten Landes vom 24. April 2009 aufzuheben,
10und sinngemäß,
11hilfsweise,
12das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zu der Frage vorzulegen, ob § 69 Abs. 2 HG mit Art. 6 Abs. 2 EUV vereinbar ist, soweit er die Führungsgenehmigung tschechischer und slowakischer Doktorgrade auf die Pflicht zur Führung des Fakultätszusatzes beschränkt,
13sowie weiter hilfsweise,
14die Sprungrevision zuzulassen.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt es unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen ergänzend im wesentlichen aus, dass der slowakische Grad „doktor práv“ gemäß § 69 Abs. 2 HG nur in der verliehenen Form geführt werden dürfe, also nur als „JUDr.“. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus § 69 Abs. 2 S. 3 HG. Die dort geregelten Alternativen, wonach die verliehene Form des Grades bei fremden Schriftarten in die lateinische Sprache übertragen werden könne (Halbsatz 1), sowie die in dem Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden dürfe (Halbsatz 2), seien hier nicht einschlägig bzw. die entsprechenden Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zugunsten des Klägers ergäben sich auch keine ihn begünstigende Regelungen im Sinne von § 69 Abs. 5 HG. Soweit darin bestimmt sei, dass, soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 des § 69 HG begünstigten, diese Regelungen vorgingen, lägen die entsprechenden Voraussetzungen – was näher ausgeführt wird – hier nicht vor. Ob die Führung der Abkürzung „Dr.“ in anderen Bundesländern zulässig sei, spiele für die Titelführung in Nordrhein-Westfalen keine Rolle. Das Recht zur Titelführung ergebe sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Vertrauensschutzaspekte seien ebenfalls nicht betroffen. Den vom Kläger gestellten Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage beim Europäischen Gerichtshof tritt das beklagte Land entgegen. Die Zustimmung zur vom Kläger beantragten Zulassung der Sprungrevision wird nicht erteilt.
18Nachdem das beklagte Land die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem 24. Februar 2010 aufgehoben hat, haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer im Wege der Amtshilfe über die Deutsche Botschaft eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in der Slowakei zu der Frage, ob für den in der Slowakei in der Fachrichtung Recht erworbenen Doktortitel „doktor práv“ im Herkunftsland Slowakei die Abkürzung „Dr.“ zugelassen ist bzw. ob in der Slowakei die Abkürzung „Dr.“ nachweislich allgemein üblich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme und der Antwort der Deutschen Botschaft wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
20Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verfahrensakte 15 L 668/09 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden.
24Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer ist – entgegen der anderslautenden Forderung des Klägers – nicht angezeigt.
25Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO kann der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Dass eine solche wesentliche Änderung der Prozeßlage während der Anhängigkeit des Rechtsstreits vor der Einzelrichterin eingetreten wäre, wird vom Kläger substantiiert nicht einmal behauptet, geschweige denn näher dargelegt. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen liegen diese aber auch nicht vor, nachdem über die Sach- und Rechtslage in einem gleichgelagerten Parallelverfahren zwischenzeitlich erstinstanzlich gerichtlich entschieden worden und die Entscheidung obergerichtlich bestätigt worden ist.
26Vgl. die den Verfahrensbeteiligten bekannte Entscheidung des VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, jeweils juris.
27I. Die mit dem Hauptantrag anhängig gemachte zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
28Die Untersagungsverfügung vom 24. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
291. Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung ist § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474). Danach kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde eine von § 69 Abs. 2 bis 6 HG abweichende Grad- oder Titelführung untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Führung der Abkürzung "Dr." durch den Kläger weicht von der gemäß § 69 Abs. 2 bis 6 HG zulässigen Grad- und Titelführung ab.
30a) Die Führung der Abkürzung "Dr." entspricht nicht § 69 Abs. 2 Satz 1 HG. Danach können im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes die von einer staatlichen Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehenen Hochschulgrade (nur) in der verliehenen Form geführt werden. Dem Kläger ist ausweislich der Diplomurkunde aber nicht der Grad "Dr.", sondern der akademische Grad "doktor práv" (Abkürzung: "JUDr.") verliehen worden.
31b) Nichts herleiten kann der Kläger auch aus § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG. Danach kann die verliehene Form des Grades bei – hier nicht gegebener – Verleihung in fremder Schriftart in die lateinische Schrift übertragen werden (Halbsatz 1); ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (Halbsatz 2). Jedoch kann die Abkürzung „Dr.“, die keine wörtliche Übersetzung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 a. E. HG darstellt, weder als in der Slowakischen Republik zugelassene Abkürzung (aa), noch als dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung (bb) für den Grad „doktor práv“ im Gebiet des beklagten Landes geführt werden.
32aa) Unter einer zugelassenen Abkürzung im vorstehenden Sinne ist allerdings nicht jede nicht verbotene bzw. nicht sanktionierte Abkürzungsweise zu verstehen, sondern nur diejenige Abkürzung, die positiv (z. B. durch Gesetz oder durch Verleihungsakt) im Herkunftsland geregelt ist. Die Abkürzung "Dr." ist keine solche zugelassene Abkürzung des slowakischen Grades "doktor práv". Aus der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde und aus § 53 Abs. 8 Buchstabe lit. d) des slowakischen Hochschulgesetzes (SlowHG) ergibt sich vielmehr, dass für den Grad des "doktor práv" nur die Abkürzung "JUDr." zugelassen ist.
33Vgl. hierzu auch VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 46 ff), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.
34Rechtlich unerheblich ist vor diesem Hintergrund die von dem Kläger vorgelegte, angeblich von dem früheren Universitätsrektor (Prof. Dr. Svec a.D.) der D. -Universität verfasste Erklärung vom 8. September 2000, wonach der in der Slowakischen Republik verliehene Doktor der Rechte dem deutschen Dr. jur. entspreche. Ungeachtet dessen nimmt die Erklärung an anderer Stelle ausdrücklich selbst auf die in der Slowakischen Republik verwandte Abkürzung „JUDr.“ Bezug.
35Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn. 19) zu einer angeblichen Erklärung des Vizedekans.
36bb) Die Abkürzung "Dr." ist auch nicht als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades "doktor práv" führbar. Zum einen kann es bei verständiger Würdigung von Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG auf eine nachweislich allgemein übliche Abkürzung im Herkunftsland nur ankommen, soweit es - anders als hier - keine positiv festgelegte (= zugelassene) Abkürzung gibt. Zum anderen ist die Abkürzung "Dr." auch keine in der Slowakischen Republik nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades "doktor práv". Das zeigt sich etwa daran, dass die Hochschullehrer der in Rede stehenden Fakultät ihrem Namen ausnahmslos die Abkürzung "JUDr." und nicht die Abkürzung "Dr." voranstellen. Wegen der weiteren Begründung zu beiden Gesichtspunkten schließt sich die Kammer den eingehenden wie zutreffenden und obergerichtlich bestätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 50 ff. und Rn. 84 ff.) an, die sich auch zu den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht durchgeführten Beweisaufnahme verhalten. Hierauf kann Bezug genommen werden. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt.
37cc) Nichts Günstiges folgt für den Kläger ferner aus § 69 Abs. 5 HG. Darin ist bestimmt, dass, soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 des § 69 HG begünstigen, diese Regelungen vorgehen. Derartige begünstigende Regelungen greifen hier nicht ein.
38(1) Das gilt zunächst für das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich (deutsch-slowakisches Äquivalenzabkommen) vom 23.11.2001 (BGBl. II 2004, S. 489). Das Abkommen, dessen Gültigkeit hier unterstellt wird, sieht in Artikel 6 Abs. 1 vor, dass der Grad des "doktor práv" (Abkürzung: "JUDr.") in der Bundesrepublik nur in der Form geführt werden darf, in der er verliehen wurde. Die deutsche Abkürzung "Dr." hingegen sieht Art. 7 Abs. 1 des Abkommens lediglich für die Ebene der slowakischen Grade "philosophiae doctor (PhD.)" und "artis doctor (ArtD.)" vor, die hier nicht in Rede stehen.
39Vgl. wiederum VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 140 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 21).
40(2) Unergiebig ist auch der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 ("Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen"). Zum einen stellt er keine gegenüber § 69 Abs. 2 bis 4 HG begünstigende Regelung dar, da in § 69 Abs. 2 bis 4 HG die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 ohne hier relevante inhaltliche Änderungen übernommen worden sind. Zum anderen berechtigt die allein in Betracht kommende Regelung in Ziffer 1 des KMK-Beschlusses entsprechend den Ausführungen zu § 69 Abs. 2 HG den Kläger nicht zum Führen der Abkürzung "Dr.", da diese weder die verliehene Form des Grades "doktor práv" noch die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung darstellt.
41Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 25).
42(3) Eine den Kläger begünstigende Regelung findet sich auch nicht in dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 ("Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der ´Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000' "). Gemäß Ziffer 2 Satz 1 dieses Beschlusses in der Fassung vom 15.05.2008 können Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt gemäß Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses nicht für Doktorgrade, die als sog. Berufsdoktorate ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (Variante 1) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind (Variante 2). Jedenfalls nach Variante 2 ist der Kläger nicht zur Führung der Abkürzung "Dr." berechtigt. Der Grad "doktor práv" ist nach den rechtlichen Regelungen der Slowakischen Republik nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation zugeordnet. Das folgt aus den §§ 53, 54 SlowHG. Nach § 54 Abs. 1 SlowHG entspricht lediglich der Grad "PhD." der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation, während der hier in Rede stehende "JUDr." nach § 53 Abs. 1 und 8 SlowHG lediglich der zweiten Stufe zugeordnet ist. Auf die Qualität der konkret in Rede stehenden Dissertation kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.
43Eingehend hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 145 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 26).
44Die Regelung in § 53 SlowHG deckt sich im Übrigen mit Art. 4 des deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommens vom 23.11.2001. Danach berechtigt der Grad "doktor práv" zur Promotion in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist damit lediglich Zugangsvoraussetzung zur Promotion und nicht selbst Promotion.
45So auch VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 28).
465. Die Führung der Abkürzung "Dr." entspricht schließlich auch nicht § 69 Abs. 6 Satz 1 HG. Danach kann das Ministerium in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber § 69 Abs. 2 bis 5 HG NRW begünstigen. Eine den Kläger in diesem Sinne begünstigende Regelung findet sich indes nicht in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden (VO.AGr.) vom 31.03.2008 (GV. NRW. S. 375). Nach § 1 Abs. 2 dieser (dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 n. F. nachgebildeten) Verordnung können die Inhaber von Graden, die die Bezeichnung "Doktor" enthalten, aber die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, nicht anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Der Grad des "doktor práv" ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zuzuordnen, so dass der Kläger aus der o. g. Verordnung nichts herleiten kann.
47Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 205 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 29).
482. Ermessensfehler liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob, wofür allerdings bei verständiger Würdigung der Vorschrift einiges spricht, im Rahmen von § 69 Abs. 7 Satz 3 HG das Ermessen des beklagten Landes dahingehend intendiert ist, dass bei einer unzulässigen Titel- oder Gradführung jedenfalls im Regelfall eine Untersagung erfolgen muss.
49So VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, juris (Rn 206); VG Minden, Urteil vom 25. August 2008, 2 K 2145/07, juris (Rn 26) und VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 29).
50Selbst wenn für eine solche Einschränkung des Ermessensspielraums des Ministeriums Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Anhaltspunkte bieten sollten,
51so - und entgegen VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012, 15 L1145/12, juris - OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013, 19 B 1032/12, juris (Rn 22 ff) unter Hinweis darauf, dass das Ministerium insbesondere im Hinblick auf bereits getroffene straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkungen auf den Betroffenen von einer Untersagungsverfügung absehen kann, ohne dass hierin ein besonders begründungsbedürftiger Ausnahmefall liegt,
52sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach das durch das Ministerium vertretene beklagte Land im Falle eines im Rahmen von § 69 Abs. 7 S. 3 HG verbleibenden Ermessens durch Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Zugunsten des Klägers ergab sich insbesondere nichts aus dem Umstand, dass ihm gegenüber in Gestalt des Bußgeldbescheides vom 21. August 2003 bereits ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Titelführungsbefugnis erfolgt sind. Denn der Kläger hat zwar den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgezogen und das Bußgeld akzeptiert. Er hat sich aber auch in der Folgezeit nicht an die ihm auferlegten Vorgaben in Bezug auf die Titelführung des von ihm in der Slowakei erworbenen akademischen Grades „doktor práv“ gehalten. Sonstige belastbare Anhaltspunkte dafür, von einer Untersagungsverfügung abzuweichen, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
53Für etwaige Vertrauensschutzaspekte zugunsten des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom beklagten Land mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 erteilte Zustimmung war auf die Führung des verliehenen Grades „doktor práv (SK)“ mit der Abkürzung „JUDr. (SK)“ und nach dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 darauf beschränkt, dass der Kläger die vorbezeichnete Abkürzung ohne den auf die Herkunft hinweisenden Zusatz „SK“ führen durfte. Aus dem Beschluss der KMK vom 21. September 2001 kann der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen schon deswegen nicht herleiten, weil er den Grad „doktor práv“ bereits früher, nämlich am 17. April 2000 erworben hatte.
54Auch der Zeitablauf zwischen der erstmaligen Einschaltung des Ministeriums im November 2002 und dem Entscheidungszeitpunkt im April 2009 zwang dieses nicht zu einem Absehen von der Untersagungsanordnung. Denn nachdem das Ministerium dem Kläger – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – mit Bescheid vom 21. August 2003 wegen Verstoßes gegen die Titelführungsbefugnis ein Bußgeld auferlegt und der Kläger den hiergegen gerichteten Einspruch im Juni 2005 zurückgenommen hatte, bestand (zunächst) kein weiterer Anlass für ein gegen den Kläger gerichtetes Vorgehen. Dieser ergab sich vielmehr erst erneut wieder, nachdem das Ministerium im Rahmen des zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens davon Kenntnis erlangt hatte, dass dieser den von ihm erworbenen Grad „doktor práv“ weiterhin allein mit der Bezeichnung „Dr.“ führte. Die insoweit neuen Erkenntnisse aus dem gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2009 zum Anlass genommen, den Kläger zur nunmehr beabsichtigten Untersagungsverfügung anzuhören. Dagegen ist nichts zu erinnern.
55Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht. Das gilt auch mit Blick auf eine etwaige Verwaltungspraxis in Bayern, wonach Antragstellern, denen der "JUDr." vor Inkrafttreten der am 15.05.2008 erfolgten Neufassung des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 verliehen worden war, die Titelführung gestattet worden sein soll. Der Gleichheitssatz verlangt nämlich lediglich die Gleichbehandlung durch ein- und denselben Hoheitsträger, nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Hoheitsträger.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999, 6 B 42/99, juris (Rn. 8).
57Da in Nordrhein-Westfalen eine im vorbezeichneten Sinne unterstellte Verwaltungspraxis (wie in Bayern) nicht bestand und nicht besteht, und es allein darauf im vorliegenden Zusammenhang ankommt, scheidet eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) hier aus.
58Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 - 9 K 259/09 -, juris (Rn. 206 ff.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a.a.O.; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 5. Juli 2012, 6 K 3943/10, juris (Rn 31).
59II. Die vom Kläger – sinngemäß – gestellten Hilfsanträge bleiben ebenfalls erfolglos. Wegen des auszulegenden Inhalts der Hilfsanträge hat das Gericht auf das aus dem abschließenden Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 2013 erkennbare und vom Kläger insoweit klargestellte Begehren abgestellt.
601. Soweit der Kläger – sinngemäß – im Wege des Hilfsantrages beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957 (EU-Dok.-Nr. 11957 E), zuletzt geändert durch Art. 2 Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 und ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1) – nachfolgend: AEUV – zu der Frage vorzulegen, ob § 69 Abs. 2 HG mit Art. 6 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (ABl. Nr. C 191 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 (a.a.O.) – nachfolgend: EUV – vereinbar ist, soweit er die Führungsgenehmigung tschechischer und slowakischer Doktorgrade auf die Pflicht zur Führung des Fakultätszusatzes beschränkt, besteht hierfür kein Anlass. Nach Art. 267 Abs. 1 Satz 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge und b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn die Frage bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
61Danach besteht für das erkennende erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, keine Pflicht zur Vorlage. Soweit Art. 267 Abs. 2 AEUV das Gericht berechtigt („kann“) eine gemeinschaftsrechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und die Beurteilung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des erkennenden Gerichts stellt, besteht hierfür ebenfalls kein Anlass. Eine Vorlage ist vielmehr untunlich, weil sich die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob § 69 Abs. 2 HG mit Art. 6 Abs. 2 EUV vereinbar ist, soweit er die Führungsgenehmigung tschechischer und slowakischer Doktorgrade auf die Pflicht zur Führung des Fakultätszusatzes beschränkt, für den Europäischen Gerichtshof offenkundig nicht stellen wird. Entgegen der Behauptung des Klägers ist § 69 Abs. 2 HG eine entsprechende Beschränkung nämlich nicht zu entnehmen. Die Vorschrift gestattet es dem Träger eines – sonstigen – ausländischen Hochschulgrades vielmehr, diesen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution zu führen. Für die weitere Behauptung des Klägers, in 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien die Träger eines Doktortitels aus der slowakischen oder tschechischen Republik frei, ihre Titel in der Abkürzung „Dr.“ zu führen, fehlt es an jeglichem Nachweis.
622. Die vom Kläger – sinngemäß – außerdem beantragte hilfsweise Zulassung der Sprungrevision bleibt ebenfalls erfolglos. Insoweit liegen die in § 134 Abs. 1 VwGO geregelten Voraussetzungen nicht vor und fehlt es insbesondere schon an der gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes zur Einlegung der Sprungrevision. Vielmehr hat das beklagte Land seine Zustimmung ausdrücklich verweigert.
633. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 auf die vorgenannten (Hilfs-)anträge beschränkt, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass auch kein Grund für eine vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO besteht. Soweit der Kläger beantragt hat, die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde des Klägers „Vogelberg“ gegen den Beschluss des OVG NRW vom 19. April 2013 (19 A 2139/11) auszusetzen, geht der Antrag schon deswegen ins Leere, weil nach Mitteilung des beklagten Landes die Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich verworfen wurde.
64III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66V. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vor und weicht das vorliegende Urteil unter Berücksichtigung der zum streitgegenständlichen Themenkomplex ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,
67vgl. Beschluss vom 19. April 2013, 19 A 2139/11, a. a. O.,
68nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.