Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2015 - 13 L 2812/14


Gericht
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 18.101,60 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 24. November 2014 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (13 K 7772/14), zu verpflichten, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einzuleiten,
4ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
5I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der vorläufige Rechtsschutz gegen die Einleitung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich nicht über die Verweisung in den §§ 167 Absatz 1 und 173 Satz 1 VwGO nach § 769 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald), Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
7Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 123 Absatz 5, 80 Absatz 5 VwGO scheidet vorliegend aus, weil die Antragsgegnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung (Weisung) der Antragsgegnerin zu erblicken, gegen die sich der Antragsteller vorliegend wendet. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann.
8Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. November 1960 – VII C 184.57 –, juris, Rn. 6 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Februar 2013 – 12 A 461/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 25. Mai 2010 – 12 B 346/10 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rn. 9 m.w.N.;
9Anders sehe es nur dann aus, wenn sich der Antragsteller gegen einzelne – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbehörde – namentlich des Hauptzollamts E. – wenden würde. Hiergegen wären Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft; vorläufiger Rechtschutz würde sich daher nach § 80 Absatz 5 VwGO richten.
10OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rn. 10.
11Der Antragsteller wendet sich mit seinen Einwendungen indes gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Allgemeinen, namentlich gegen die Einleitung der Vollstreckung durch die Anordnungsbehörde (sog. Vollstreckungsanordnung, vgl. § 3 Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz – VwVG) und nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung.
12II. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO).
13Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG vor (1.). Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen zur Einleitung der Vollstreckung gegen den Antragsteller fehlerfrei ausgeübt (2.).
141. Nach § 3 Absatz 2 VwVG sind die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (a), die Fälligkeit der Leistung (b) und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (c). Gemäß § 3 Absatz 3 VwVG soll der Vollstreckungsschuldner ferner vor der Anordnung der Vollziehung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (d).
15a) Ein Leistungsbescheid, durch den der Antragsteller zur Leistung aufgefordert worden ist, liegt in Form des Rückforderungsbescheides vom 26. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 vor, worin die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 21. Dezember 1995 zu viel gezahlte Bezüge in Höhe von 64.647,63 DM zurückgefordert hat (Bl. 154 Heft 4 der Beiakten). Ob dieser Bescheid rechtmäßig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist bestandskräftig, da der Antragsteller keinen Rechtsbehelf gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 eingelegt hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rückforderungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestehen nicht (vgl. § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG), es sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, die die Annahme der Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG begründen.
16b) Die von der Antragsgegnerin begehrte Leistung ist auch fällig im Sinne von § 3 Absatz 2 b) VwVG. Insoweit war der Antragsteller ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 seit dem 1. Februar 2001 zur Rückzahlung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 64.647,63 DM in monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 100,00 DM verpflichtet. Durch die mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 bzw. mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 erfolgte Niederschlagung der Forderung bis zum 30. Juni 2006 bzw. 30. September 2009 wurde die Fälligkeit des Anspruchs der Antragsgegnerin – anders als bei einer Stundung – nicht hinausgeschoben. Mit der Niederschlagung wird lediglich – unbefristet oder wie hier geschehen befristet – von der Weiterverfolgung eines Anspruchs abgesehen (Ziffer 2.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung – AVV-BHO).
17c) Der in § 3 Absatz 2 c) VwVG vorgesehene Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit liegt ebenfalls vor.
18d) Schließlich wurde der Antragssteller vor der Anordnung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche gemahnt. Eine Mahnung stellt die Wiederholung der Zahlungsaufforderung und die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen im Falle der Nichtzahlung dar.
19Vgl. Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 259 AO, Rn. 5.
20Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller unter dem 31. März 2003 zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung angedroht (Bl. 258 Heft 4 der Beiakten und Bl. 310 Heft 3 der Beiakten). Zudem forderte die Wehrbereichsverwaltung West den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2003 auf, die Restforderung in Höhe von 36.518,19 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 75,00 Euro ab dem 15. September 2003 zu tilgen (Bl. 211c Heft 4 der Beiakten). Für den Fall, dass der Antragsteller mit mehr als zwei Raten in Rückstand geraten sollte, kündigte die Wehrbereichsverwaltung West an, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Im Übrigen war eine (weitere) Mahnung entbehrlich, da sich aus dem Bescheid vom 27. Oktober 2006 ergab, dass Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf der befristeten Niederschlagung eingeleitet würden, sofern nicht die erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine weitere Niederschlagung erfordern würde.
212. Die Entscheidung für die Vollstreckungsanordnung steht im Ermessen der Anordnungsbehörde, die daneben auch die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass der Forderung in Betracht ziehen kann.
22Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Nomos Kommentar Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 3 VwVG, Rn. 10; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 3 VwVG, Rn. 10.
23Das Gericht vermag keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen überhaupt nicht bzw. in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
24Hat der Vollstreckungsschuldner – wie vorliegend der Antragsteller – einen Erlassantrag gestellt, ist die Einleitung der Vollstreckung unbillig und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen und der vollstreckte Betrag daher unmittelbar nach dessen Beitreibung zurückgezahlt werden müsste. Die Einleitung der Vollstreckung kann auch dann unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte.
25Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 1. April 2011 – 9 ME 216/10 –, juris, Rn. 5 m.w.N.
26Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
27Nach § 34 Absatz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die ihr zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt § 59 BHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen die Stundung, die Niederschlagung bzw. – wie hier erstrebt – den Erlass eines Anspruchs zu. Unabhängig davon, ob § 59 BHO als eine innerrechtliche Regelung zu bewerten ist, die lediglich das Verhältnis der Staatsorgane zueinander regelt, oder ob sich aus § 59 BHO in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 12 A 2106/10 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18. April 2013 – 26 K 4790/11 –, S. 10 des Urteilsabdrucks, n.v.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 24. Juli 2008 – M 17 K 08.261 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. September 2000 – L 10 AL 236/98 –, juris, Rn. 25,
29hat die Beklagte ermessensfehlerfrei den beantragten Erlass abgelehnt.
30Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist gemäß Ziffer 3.4 AVV-BHO zu § 59 BHO insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Für den Erlass ist ein besonderer Grad bzw. eine besondere Schwere der Härte zu fordern. Da der Erlass das Erlöschen des Anspruchs bedeutet und gegenüber der Stundung subsidiär ist, besteht im unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ ein gradueller Unterschied zur „erheblichen Härte“ als Voraussetzung der Stundung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BHO. Vor jeder Erlassentscheidung muss daher geprüft werden, ob nicht etwa über eine Stundung geholfen werden kann (vgl. Ziffer 3.2 AVV-BHO zu § 59). Die Erlassregelung ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur auf unbedingte Ausnahmefälle beschränkt ist; denn mit ihm verzichtet die Kostenbehörde endgültige auf den Kostenanspruch. Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein reicht für sich nicht aus.
31Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2014 – W 6 K 13.1238, (vormals W 6 K 12.921) –, juris, Rn. 24 m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 24. Juli 2008 – M 17 K 08.261 –, juris, Rn. 14 m.w.N.
32Dem Antragsteller ist bereits der Nachweis einer Existenzgefährdung nicht gelungen.
33Ausweislich der beiden vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013 hat der Antragsteller ein Einkommen versteuert, das über dem sog. Existenzminimum,
34http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2012/11/2012-11-07-PM74-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2,
35liegt. Ausweislich des Festsetzungsbescheides vom 28. Oktober 2014 erzielte der Antragsteller in dem Erhebungsjahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.656 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 24.323 Euro (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte). In dem Erhebungsjahr 2013 erzielte der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.188 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 14.197 Euro (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte). Auch den aktuellen Kontoauszügen des Antragstellers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass ihm die Rückzahlung der Forderung der Antragsgegenerin nicht zumutbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Rückforderungsbetrag nicht auf einmal, sondern in monatlichen Raten in Höhe von 300,00 Euro zurückfordert. Es kommt entscheidend hinzu, dass ein Erlass regelmäßig die Begünstigung des einzelnen zu Lasten der Allgemeinheit darstellt und daher die Forderung besteht, dass sich der Betroffene Einschränkungen seines privaten Aufwands gefallen lassen muss. Dem Vollstreckungsschuldner muss daher grds. zugemutet werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, notfalls auch mit Hilfe von Kreditaufnahme und Ratenzahlungen oder auch den Angriff der eigenen Vermögenssubstanz, zur Begleichung seiner Schuld einzusetzen. Dass dies im Falle des Antragstellers, der über ein laufendes Einkommen verfügt und Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, nicht möglich ist, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
36Vor dem Hintergrund der Subsidiarität des Erlasses durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung zudem berücksichtigen, dass eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers – selbst bei Berücksichtigung der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung vom 6. August 2014 –, etwa infolge Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs, nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
37OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 12 A 1255/11 –, juris, Rn. 7.
38Überdies fehlt der Nachweis, dass der Antragsteller unverschuldet eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, so dass auch unter diesem Aspekt das Vorliegen eines Erlassgrundes in Form der „besonderen Härte“ abzulehnen ist.
39Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung – ZPO).
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
41Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Rechtschutzes nach § 123 VwGO um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.