Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2015 - 13 L 2812/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0114.13L2812.14.00
bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 18.101,60 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Mai 2009 - 2 M 49/09

bei uns veröffentlicht am 11.05.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des..

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 396.771,57 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird von Amts wegen geändert.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998.

2

Die vom Antragsgegner eingeleitete, zunächst von der Landesbezirkskasse Schwerin und nachfolgend von der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: LZK M-V) durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Bescheid blieb im Wesentlichen erfolglos. In einem mit dem Antragsgegner Ende März 2005 geschlossenen Vertrag verpflichteten sich der Antragsteller und sein Vater zur Zahlung eines Vergleichsbetrags i.H.v. 500.000,- Euro, zahlbar in 10 Raten. Nach vollständiger Zahlung des genannten Betrags galt die Restforderung in Höhe von 1.278.869,94 Euro als erlassen.

3

Nachdem die LZK M-V Kenntnis davon erlangte, dass der Antragsteller Einkommenssteuererstattungen für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 i.H.v. ca. 300.000,- Euro erhalten sollte, erließ sie als "Sicherungsmaßnahme" per 03.11.2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot an das Finanzamt München III mit der Folge, dass die Steuerguthaben aus den Einkommensteuerbescheiden vom 04.11.2008 nicht zur Auszahlung gelangten. Die mit "Kündigung des von Ihnen geschlossenen Vergleichs" überschriebenen Schreiben des Antragsgegners wurden dem Antragsteller und seinem Vater am 25.11.2008 zugestellt. Sie waren mit der Mitteilung verbunden, dass der Antragsgegner die LZK M-V anweise, die ausgesetzte Vollstreckung wieder aufleben zu lassen. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben wird im Übrigen Bezug genommen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner unter dem 27.11.2008 zur Abgabe der Erklärung auf, die im vorgenannten Schreiben angekündigte Pfändung fallen zu lassen und keine Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierauf erhielt der Antragsteller keine Antwort. Die gegen ihn ausgesetzte Vollstreckung wurde auf Anordnung des Antragsgegners vom 01.12.2008 durch die LZK M-V fortgeführt, die daraufhin die beim Finanzamt München III am 04.12.2008 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ. Mit Schreiben vom 17.12.2008 teilte das Finanzamt der LZK M-V mit, dass die Pfändung vorläufig nicht anerkannt werde, weil sie für den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbots nicht zuständig sei und vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine Abtretungsanzeige - Abtretung des Steuerguthabens an die Schwester des Antragstellers - eingegangen sei.

4

Bereits zuvor, und zwar mit einem beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellten Eilantrag vom 11.12.2008 begehrte der Antragsteller Vollstreckungsschutz mit dem Ziel, die fortgeführte Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998 vorläufig für unzulässig zu erklären.

5

Mit Beschluss vom 11.02.2009 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erscheine nicht zweifelsfrei, da im Falle der Abtretung der Steuererstattungsansprüche die Befriedigung der gesicherten Forderung nicht dringlich erscheine. Jedenfalls liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei zulässig, weil die Kündigung des Vergleichsvertrags nach summarischer Prüfung wirksam sei. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwVfG M-V seien erfüllt. Die erzielten Einkünfte des Antragstellers sowohl vor als auch nach Abschluss des Vergleichsvertrags stellten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar; die "unrichtigen" Angaben des Antragstellers im Vorfeld des Vergleichsabschlusses rechtfertigten vorliegend - als ultima ratio - die Kündigung durch den Antragsgegner. Der Streitwert betrage ein Viertel der in Rede stehenden Einkommensteuererstattungsansprüche.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

7

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.02.2009 eingelegte Beschwerde ist im Hauptantrag zulässig, aber nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht M-V gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

8

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat im Ergebnis zu Recht - wenngleich ohne nähere Begründung - das gegen den Antragsgegner gerichtete vorläufige Rechtschutzersuchen des Antragstellers nach § 123 VwGO als zulässig angesehen.

9

Bei sachgerechter Auslegung seines vorläufigen Rechtsschutzersuchens begehrt der Antragsteller Vollstreckungsabwehr im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich vorliegend nicht über die Verweisung in den § 167 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO nach § 769 Abs. 1 ZPO, der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 -; BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 -; HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.). Demgegenüber scheidet vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung (Weisung) des Antragsgegners, die Vollstreckung fortzuführen, zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann (vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 12.10.1999 - Vf 5-VI-98 -, NVwZ-RR 2000, 194 m.w.N.; Engelhart/App, VwVfG und VwZG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 9). Nichts anderes hat für die Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung zu gelten, wenn die Vollstreckung zuvor aufgrund eines Vergleichsabschlusses ausgesetzt worden ist. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nicht vom Antragsgegner, sondern von der hier nicht am Verfahren beteiligten LZK M-V erlassen worden.

10

Damit ist freilich nichts für die Frage gewonnen, ob der Antrag richtigerweise - wie geschehen - gegen den Antragsgegner oder aber gegen die LZK M-V zu richten ist, die das Vollstreckungsverfahren betreibt. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Rechtsnatur der erhobenen Einwendungen ab. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der Vollstreckungsschuldner mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der (hier: fortgeführten) Vollstreckung im Allgemeinen oder aber gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet, also konkrete Vollstreckungshandlungen rechtlich beanstandet. Diese Differenzierung beruht auf folgenden Erwägungen: Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 VwVfG gegeben sind. Anordnungsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 4 VwVfG der Antragsgegner. Demgegenüber ist die Vollstreckungsbehörde für die von ihr erlassenen Vollstreckungshandlungen verantwortlich. Die Zuständigkeit der LZK M-V als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V iVm. § 1 Nr. 1 Buchst. a) Vollstreckungszuständigkeits- und Kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -. Die gesetzliche Verantwortlichkeitsverteilung zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde bestimmt mit Blick auf die vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Einwendungen den richtigen Antragsgegner. Materiell-rechtliche Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder aber gegen deren Vollstreckbarkeit richten, sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfG und § 256 AO bei der Anordnungsbehörde durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen, der im Falle seiner Ablehnung durch die Anordnungsbehörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden kann (vgl. BayVerfGH a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O., § 167 Rdn. 16). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnungsbehörde bestimmt sich nach § 123 VwGO. Soweit es sich bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbehörde um Verwaltungsakte handelt, sind dagegen der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde richtet sich dann nach § 80 Abs. 5 VwGO; gemäß § 111 Abs. 6 VwVfG M-V haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde keine aufschiebende Wirkung.

11

Hiervon ausgehend ist der Vollstreckungsschutzantrag zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet worden, weil der Antragsteller die Zulässigkeit der (fortgeführten) Zwangsvollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners schlechthin mit seinen Einwendungen angreift. Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben hat, wie sich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Denn der Vollstreckungsschutzantrag nach § 123 VwGO kann - anders als bei § 769 ZPO - auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Unzulässig wäre der gerichtliche Antrag nur dann gewesen, wenn der Antragsteller nicht zuvor einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner gestellt hätte. Dies ist jedoch geschehen, weil das Schreiben des Antragstellers vom 27.11.2008 so auszulegen ist.

12

Der Antragsteller hat aber in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994, a.a.O.), weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.

13

Eine Regelungsanordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

14

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann der Anordnungsgrund etwa zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen. Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (vgl. Beschl. des Senats vom 04.05.2009 - 2 M 77/09 -).

15

Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den beschriebenen Maßstäben dringend notwendig ist.

16

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, der Antragsgegner in der Lage sein wird, das zu Unrecht Erlangte herauszugeben. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Vollstreckung jetzt verhindert würde, sich aber im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass dem Antragsgegner die geltend gemachte Forderung zusteht, zweifelhaft erscheint, ob dann die Befriedigung seiner Ansprüche tatsächlich noch möglich wäre.

17

Der Antragsteller beruft sich allein auf die angebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern im Zusammenhang mit der von der LZK M-V erfolgten Pfändung der Steuererstattungsansprüche. Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung vermag der Senat anhand der vom Antragsteller hierzu vorgebrachten Gründe nicht festzustellen. Er räumt selbst ein, dass die Steuererstattungsansprüche vor der Pfändung an seine Schwester abgetreten worden sind, er also nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr Inhaber der in Rede stehenden Ansprüche ist. Mit dem Übergang der Steuererstattungsansprüche auf seine Schwester wird er von ihr (weitere) finanzielle Mittel erhalten, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwester vom 14.03.2009 ergibt. Sollten die Steuerguthaben an die Schwester nicht ausgezahlt werden, hätte sie die Möglichkeit, gegen die Pfändung Rechtsbehelfe einzulegen. Soweit gegen den Antragsteller Steuernachforderungen bestehen, wurde ihm nach seinem eigenen Vortrag die Aussetzung der vorläufigen Vollziehung gewährt. Der Hinweis auf die (geschuldete) Vergleichsrate geht schon deswegen fehl, weil ggf. das gepfändete Guthaben mit der Rate zu verrechnen wäre, er ansonsten die geschuldete Rate als Darlehen von seiner Schwester erhalten wird. Sämtliche von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen laufen somit ins Leere; eine besondere Dringlichkeit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit nicht festzustellen.

18

Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, da der Fall so nicht liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch verneint. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass dies offensichtlich falsch wäre.

19

Aus den o.g. Gründen kann auch dem Hilfsantrag zu 2. nicht entsprochen werden, der ohnedies als ein minus im Hauptantrag enthalten ist.

20

Demgegenüber ist der Hilfsantrag vom 15.04.2009 als unzulässig zu verwerfen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist und im Übrigen eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen den falschen Antragsgegner darstellt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig (nur) zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 - m.w.N.., zit. nach juris).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht, soweit es hinsichtlich der Höhe der Streitwertfestsetzung auf Ziff. 1.6.1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.) abstellt. Der Hauptsachestreitwert ergibt sich vorliegend jedoch nicht aus der Höhe der gepfändeten Einkommensteuererstattungsansprüche des Antragstellers, sondern aus der Höhe der im Zwangsvollstreckungsverfahren beizutreibenden (noch offenen) Forderung. Diese beläuft sich aber auf insgesamt 1.587.086,32 Euro. Ein Viertel dieses Betrags ergibt sonach den Streitwert des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bzw. eine Streitwerterhöhung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG) kommt nicht in Betracht. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung basiert auf § 63 Abs. 3 GKG.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 396.771,57 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird von Amts wegen geändert.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998.

2

Die vom Antragsgegner eingeleitete, zunächst von der Landesbezirkskasse Schwerin und nachfolgend von der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: LZK M-V) durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Bescheid blieb im Wesentlichen erfolglos. In einem mit dem Antragsgegner Ende März 2005 geschlossenen Vertrag verpflichteten sich der Antragsteller und sein Vater zur Zahlung eines Vergleichsbetrags i.H.v. 500.000,- Euro, zahlbar in 10 Raten. Nach vollständiger Zahlung des genannten Betrags galt die Restforderung in Höhe von 1.278.869,94 Euro als erlassen.

3

Nachdem die LZK M-V Kenntnis davon erlangte, dass der Antragsteller Einkommenssteuererstattungen für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 i.H.v. ca. 300.000,- Euro erhalten sollte, erließ sie als "Sicherungsmaßnahme" per 03.11.2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot an das Finanzamt München III mit der Folge, dass die Steuerguthaben aus den Einkommensteuerbescheiden vom 04.11.2008 nicht zur Auszahlung gelangten. Die mit "Kündigung des von Ihnen geschlossenen Vergleichs" überschriebenen Schreiben des Antragsgegners wurden dem Antragsteller und seinem Vater am 25.11.2008 zugestellt. Sie waren mit der Mitteilung verbunden, dass der Antragsgegner die LZK M-V anweise, die ausgesetzte Vollstreckung wieder aufleben zu lassen. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben wird im Übrigen Bezug genommen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner unter dem 27.11.2008 zur Abgabe der Erklärung auf, die im vorgenannten Schreiben angekündigte Pfändung fallen zu lassen und keine Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierauf erhielt der Antragsteller keine Antwort. Die gegen ihn ausgesetzte Vollstreckung wurde auf Anordnung des Antragsgegners vom 01.12.2008 durch die LZK M-V fortgeführt, die daraufhin die beim Finanzamt München III am 04.12.2008 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ. Mit Schreiben vom 17.12.2008 teilte das Finanzamt der LZK M-V mit, dass die Pfändung vorläufig nicht anerkannt werde, weil sie für den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbots nicht zuständig sei und vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine Abtretungsanzeige - Abtretung des Steuerguthabens an die Schwester des Antragstellers - eingegangen sei.

4

Bereits zuvor, und zwar mit einem beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellten Eilantrag vom 11.12.2008 begehrte der Antragsteller Vollstreckungsschutz mit dem Ziel, die fortgeführte Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998 vorläufig für unzulässig zu erklären.

5

Mit Beschluss vom 11.02.2009 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erscheine nicht zweifelsfrei, da im Falle der Abtretung der Steuererstattungsansprüche die Befriedigung der gesicherten Forderung nicht dringlich erscheine. Jedenfalls liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei zulässig, weil die Kündigung des Vergleichsvertrags nach summarischer Prüfung wirksam sei. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwVfG M-V seien erfüllt. Die erzielten Einkünfte des Antragstellers sowohl vor als auch nach Abschluss des Vergleichsvertrags stellten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar; die "unrichtigen" Angaben des Antragstellers im Vorfeld des Vergleichsabschlusses rechtfertigten vorliegend - als ultima ratio - die Kündigung durch den Antragsgegner. Der Streitwert betrage ein Viertel der in Rede stehenden Einkommensteuererstattungsansprüche.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

7

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.02.2009 eingelegte Beschwerde ist im Hauptantrag zulässig, aber nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht M-V gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

8

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat im Ergebnis zu Recht - wenngleich ohne nähere Begründung - das gegen den Antragsgegner gerichtete vorläufige Rechtschutzersuchen des Antragstellers nach § 123 VwGO als zulässig angesehen.

9

Bei sachgerechter Auslegung seines vorläufigen Rechtsschutzersuchens begehrt der Antragsteller Vollstreckungsabwehr im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich vorliegend nicht über die Verweisung in den § 167 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO nach § 769 Abs. 1 ZPO, der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 -; BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 -; HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.). Demgegenüber scheidet vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung (Weisung) des Antragsgegners, die Vollstreckung fortzuführen, zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann (vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 12.10.1999 - Vf 5-VI-98 -, NVwZ-RR 2000, 194 m.w.N.; Engelhart/App, VwVfG und VwZG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 9). Nichts anderes hat für die Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung zu gelten, wenn die Vollstreckung zuvor aufgrund eines Vergleichsabschlusses ausgesetzt worden ist. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nicht vom Antragsgegner, sondern von der hier nicht am Verfahren beteiligten LZK M-V erlassen worden.

10

Damit ist freilich nichts für die Frage gewonnen, ob der Antrag richtigerweise - wie geschehen - gegen den Antragsgegner oder aber gegen die LZK M-V zu richten ist, die das Vollstreckungsverfahren betreibt. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Rechtsnatur der erhobenen Einwendungen ab. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der Vollstreckungsschuldner mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der (hier: fortgeführten) Vollstreckung im Allgemeinen oder aber gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet, also konkrete Vollstreckungshandlungen rechtlich beanstandet. Diese Differenzierung beruht auf folgenden Erwägungen: Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 VwVfG gegeben sind. Anordnungsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 4 VwVfG der Antragsgegner. Demgegenüber ist die Vollstreckungsbehörde für die von ihr erlassenen Vollstreckungshandlungen verantwortlich. Die Zuständigkeit der LZK M-V als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V iVm. § 1 Nr. 1 Buchst. a) Vollstreckungszuständigkeits- und Kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -. Die gesetzliche Verantwortlichkeitsverteilung zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde bestimmt mit Blick auf die vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Einwendungen den richtigen Antragsgegner. Materiell-rechtliche Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder aber gegen deren Vollstreckbarkeit richten, sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfG und § 256 AO bei der Anordnungsbehörde durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen, der im Falle seiner Ablehnung durch die Anordnungsbehörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden kann (vgl. BayVerfGH a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O., § 167 Rdn. 16). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnungsbehörde bestimmt sich nach § 123 VwGO. Soweit es sich bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbehörde um Verwaltungsakte handelt, sind dagegen der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde richtet sich dann nach § 80 Abs. 5 VwGO; gemäß § 111 Abs. 6 VwVfG M-V haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde keine aufschiebende Wirkung.

11

Hiervon ausgehend ist der Vollstreckungsschutzantrag zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet worden, weil der Antragsteller die Zulässigkeit der (fortgeführten) Zwangsvollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners schlechthin mit seinen Einwendungen angreift. Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben hat, wie sich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Denn der Vollstreckungsschutzantrag nach § 123 VwGO kann - anders als bei § 769 ZPO - auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Unzulässig wäre der gerichtliche Antrag nur dann gewesen, wenn der Antragsteller nicht zuvor einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner gestellt hätte. Dies ist jedoch geschehen, weil das Schreiben des Antragstellers vom 27.11.2008 so auszulegen ist.

12

Der Antragsteller hat aber in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994, a.a.O.), weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.

13

Eine Regelungsanordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

14

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann der Anordnungsgrund etwa zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen. Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (vgl. Beschl. des Senats vom 04.05.2009 - 2 M 77/09 -).

15

Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den beschriebenen Maßstäben dringend notwendig ist.

16

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, der Antragsgegner in der Lage sein wird, das zu Unrecht Erlangte herauszugeben. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Vollstreckung jetzt verhindert würde, sich aber im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass dem Antragsgegner die geltend gemachte Forderung zusteht, zweifelhaft erscheint, ob dann die Befriedigung seiner Ansprüche tatsächlich noch möglich wäre.

17

Der Antragsteller beruft sich allein auf die angebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern im Zusammenhang mit der von der LZK M-V erfolgten Pfändung der Steuererstattungsansprüche. Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung vermag der Senat anhand der vom Antragsteller hierzu vorgebrachten Gründe nicht festzustellen. Er räumt selbst ein, dass die Steuererstattungsansprüche vor der Pfändung an seine Schwester abgetreten worden sind, er also nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr Inhaber der in Rede stehenden Ansprüche ist. Mit dem Übergang der Steuererstattungsansprüche auf seine Schwester wird er von ihr (weitere) finanzielle Mittel erhalten, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwester vom 14.03.2009 ergibt. Sollten die Steuerguthaben an die Schwester nicht ausgezahlt werden, hätte sie die Möglichkeit, gegen die Pfändung Rechtsbehelfe einzulegen. Soweit gegen den Antragsteller Steuernachforderungen bestehen, wurde ihm nach seinem eigenen Vortrag die Aussetzung der vorläufigen Vollziehung gewährt. Der Hinweis auf die (geschuldete) Vergleichsrate geht schon deswegen fehl, weil ggf. das gepfändete Guthaben mit der Rate zu verrechnen wäre, er ansonsten die geschuldete Rate als Darlehen von seiner Schwester erhalten wird. Sämtliche von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen laufen somit ins Leere; eine besondere Dringlichkeit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit nicht festzustellen.

18

Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, da der Fall so nicht liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch verneint. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass dies offensichtlich falsch wäre.

19

Aus den o.g. Gründen kann auch dem Hilfsantrag zu 2. nicht entsprochen werden, der ohnedies als ein minus im Hauptantrag enthalten ist.

20

Demgegenüber ist der Hilfsantrag vom 15.04.2009 als unzulässig zu verwerfen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist und im Übrigen eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen den falschen Antragsgegner darstellt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig (nur) zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 - m.w.N.., zit. nach juris).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht, soweit es hinsichtlich der Höhe der Streitwertfestsetzung auf Ziff. 1.6.1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.) abstellt. Der Hauptsachestreitwert ergibt sich vorliegend jedoch nicht aus der Höhe der gepfändeten Einkommensteuererstattungsansprüche des Antragstellers, sondern aus der Höhe der im Zwangsvollstreckungsverfahren beizutreibenden (noch offenen) Forderung. Diese beläuft sich aber auf insgesamt 1.587.086,32 Euro. Ein Viertel dieses Betrags ergibt sonach den Streitwert des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bzw. eine Streitwerterhöhung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG) kommt nicht in Betracht. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung basiert auf § 63 Abs. 3 GKG.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 396.771,57 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird von Amts wegen geändert.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998.

2

Die vom Antragsgegner eingeleitete, zunächst von der Landesbezirkskasse Schwerin und nachfolgend von der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: LZK M-V) durchgeführte Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Bescheid blieb im Wesentlichen erfolglos. In einem mit dem Antragsgegner Ende März 2005 geschlossenen Vertrag verpflichteten sich der Antragsteller und sein Vater zur Zahlung eines Vergleichsbetrags i.H.v. 500.000,- Euro, zahlbar in 10 Raten. Nach vollständiger Zahlung des genannten Betrags galt die Restforderung in Höhe von 1.278.869,94 Euro als erlassen.

3

Nachdem die LZK M-V Kenntnis davon erlangte, dass der Antragsteller Einkommenssteuererstattungen für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 i.H.v. ca. 300.000,- Euro erhalten sollte, erließ sie als "Sicherungsmaßnahme" per 03.11.2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot an das Finanzamt München III mit der Folge, dass die Steuerguthaben aus den Einkommensteuerbescheiden vom 04.11.2008 nicht zur Auszahlung gelangten. Die mit "Kündigung des von Ihnen geschlossenen Vergleichs" überschriebenen Schreiben des Antragsgegners wurden dem Antragsteller und seinem Vater am 25.11.2008 zugestellt. Sie waren mit der Mitteilung verbunden, dass der Antragsgegner die LZK M-V anweise, die ausgesetzte Vollstreckung wieder aufleben zu lassen. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben wird im Übrigen Bezug genommen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner unter dem 27.11.2008 zur Abgabe der Erklärung auf, die im vorgenannten Schreiben angekündigte Pfändung fallen zu lassen und keine Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierauf erhielt der Antragsteller keine Antwort. Die gegen ihn ausgesetzte Vollstreckung wurde auf Anordnung des Antragsgegners vom 01.12.2008 durch die LZK M-V fortgeführt, die daraufhin die beim Finanzamt München III am 04.12.2008 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ. Mit Schreiben vom 17.12.2008 teilte das Finanzamt der LZK M-V mit, dass die Pfändung vorläufig nicht anerkannt werde, weil sie für den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbots nicht zuständig sei und vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine Abtretungsanzeige - Abtretung des Steuerguthabens an die Schwester des Antragstellers - eingegangen sei.

4

Bereits zuvor, und zwar mit einem beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellten Eilantrag vom 11.12.2008 begehrte der Antragsteller Vollstreckungsschutz mit dem Ziel, die fortgeführte Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998 vorläufig für unzulässig zu erklären.

5

Mit Beschluss vom 11.02.2009 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erscheine nicht zweifelsfrei, da im Falle der Abtretung der Steuererstattungsansprüche die Befriedigung der gesicherten Forderung nicht dringlich erscheine. Jedenfalls liege kein Anordnungsanspruch vor. Die Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei zulässig, weil die Kündigung des Vergleichsvertrags nach summarischer Prüfung wirksam sei. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwVfG M-V seien erfüllt. Die erzielten Einkünfte des Antragstellers sowohl vor als auch nach Abschluss des Vergleichsvertrags stellten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar; die "unrichtigen" Angaben des Antragstellers im Vorfeld des Vergleichsabschlusses rechtfertigten vorliegend - als ultima ratio - die Kündigung durch den Antragsgegner. Der Streitwert betrage ein Viertel der in Rede stehenden Einkommensteuererstattungsansprüche.

6

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

7

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.02.2009 eingelegte Beschwerde ist im Hauptantrag zulässig, aber nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht M-V gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

8

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat im Ergebnis zu Recht - wenngleich ohne nähere Begründung - das gegen den Antragsgegner gerichtete vorläufige Rechtschutzersuchen des Antragstellers nach § 123 VwGO als zulässig angesehen.

9

Bei sachgerechter Auslegung seines vorläufigen Rechtsschutzersuchens begehrt der Antragsteller Vollstreckungsabwehr im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO. Der vorläufige Rechtsschutz gegen die auf einer Vollstreckungsanordnung beruhende Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich vorliegend nicht über die Verweisung in den § 167 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO nach § 769 Abs. 1 ZPO, der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 -; BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 -; HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.). Demgegenüber scheidet vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend aus, weil der Antragsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung (Weisung) des Antragsgegners, die Vollstreckung fortzuführen, zu erblicken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann (vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 12.10.1999 - Vf 5-VI-98 -, NVwZ-RR 2000, 194 m.w.N.; Engelhart/App, VwVfG und VwZG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 9). Nichts anderes hat für die Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung zu gelten, wenn die Vollstreckung zuvor aufgrund eines Vergleichsabschlusses ausgesetzt worden ist. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist nicht vom Antragsgegner, sondern von der hier nicht am Verfahren beteiligten LZK M-V erlassen worden.

10

Damit ist freilich nichts für die Frage gewonnen, ob der Antrag richtigerweise - wie geschehen - gegen den Antragsgegner oder aber gegen die LZK M-V zu richten ist, die das Vollstreckungsverfahren betreibt. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Rechtsnatur der erhobenen Einwendungen ab. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der Vollstreckungsschuldner mit seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der (hier: fortgeführten) Vollstreckung im Allgemeinen oder aber gegen die Art und Weise der Vollstreckung richtet, also konkrete Vollstreckungshandlungen rechtlich beanstandet. Diese Differenzierung beruht auf folgenden Erwägungen: Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 VwVfG gegeben sind. Anordnungsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 4 VwVfG der Antragsgegner. Demgegenüber ist die Vollstreckungsbehörde für die von ihr erlassenen Vollstreckungshandlungen verantwortlich. Die Zuständigkeit der LZK M-V als Vollstreckungsbehörde ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V iVm. § 1 Nr. 1 Buchst. a) Vollstreckungszuständigkeits- und Kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -. Die gesetzliche Verantwortlichkeitsverteilung zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde bestimmt mit Blick auf die vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Einwendungen den richtigen Antragsgegner. Materiell-rechtliche Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder aber gegen deren Vollstreckbarkeit richten, sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfG und § 256 AO bei der Anordnungsbehörde durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen, der im Falle seiner Ablehnung durch die Anordnungsbehörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden kann (vgl. BayVerfGH a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O., § 167 Rdn. 16). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnungsbehörde bestimmt sich nach § 123 VwGO. Soweit es sich bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbehörde um Verwaltungsakte handelt, sind dagegen der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde richtet sich dann nach § 80 Abs. 5 VwGO; gemäß § 111 Abs. 6 VwVfG M-V haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde keine aufschiebende Wirkung.

11

Hiervon ausgehend ist der Vollstreckungsschutzantrag zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet worden, weil der Antragsteller die Zulässigkeit der (fortgeführten) Zwangsvollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners schlechthin mit seinen Einwendungen angreift. Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keine Hauptsacheklage erhoben hat, wie sich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Denn der Vollstreckungsschutzantrag nach § 123 VwGO kann - anders als bei § 769 ZPO - auch schon vor Klageerhebung gestellt werden. Unzulässig wäre der gerichtliche Antrag nur dann gewesen, wenn der Antragsteller nicht zuvor einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner gestellt hätte. Dies ist jedoch geschehen, weil das Schreiben des Antragstellers vom 27.11.2008 so auszulegen ist.

12

Der Antragsteller hat aber in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994, a.a.O.), weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.

13

Eine Regelungsanordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

14

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann der Anordnungsgrund etwa zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen. Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (vgl. Beschl. des Senats vom 04.05.2009 - 2 M 77/09 -).

15

Die vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den beschriebenen Maßstäben dringend notwendig ist.

16

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellt, dass die Vollstreckung rechtswidrig war, der Antragsgegner in der Lage sein wird, das zu Unrecht Erlangte herauszugeben. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Vollstreckung jetzt verhindert würde, sich aber im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass dem Antragsgegner die geltend gemachte Forderung zusteht, zweifelhaft erscheint, ob dann die Befriedigung seiner Ansprüche tatsächlich noch möglich wäre.

17

Der Antragsteller beruft sich allein auf die angebliche Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern im Zusammenhang mit der von der LZK M-V erfolgten Pfändung der Steuererstattungsansprüche. Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelungsanordnung vermag der Senat anhand der vom Antragsteller hierzu vorgebrachten Gründe nicht festzustellen. Er räumt selbst ein, dass die Steuererstattungsansprüche vor der Pfändung an seine Schwester abgetreten worden sind, er also nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr Inhaber der in Rede stehenden Ansprüche ist. Mit dem Übergang der Steuererstattungsansprüche auf seine Schwester wird er von ihr (weitere) finanzielle Mittel erhalten, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwester vom 14.03.2009 ergibt. Sollten die Steuerguthaben an die Schwester nicht ausgezahlt werden, hätte sie die Möglichkeit, gegen die Pfändung Rechtsbehelfe einzulegen. Soweit gegen den Antragsteller Steuernachforderungen bestehen, wurde ihm nach seinem eigenen Vortrag die Aussetzung der vorläufigen Vollziehung gewährt. Der Hinweis auf die (geschuldete) Vergleichsrate geht schon deswegen fehl, weil ggf. das gepfändete Guthaben mit der Rate zu verrechnen wäre, er ansonsten die geschuldete Rate als Darlehen von seiner Schwester erhalten wird. Sämtliche von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen laufen somit ins Leere; eine besondere Dringlichkeit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit nicht festzustellen.

18

Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Anordnungsanspruch offensichtlich zu bejahen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, da der Fall so nicht liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch verneint. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass dies offensichtlich falsch wäre.

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Aus den o.g. Gründen kann auch dem Hilfsantrag zu 2. nicht entsprochen werden, der ohnedies als ein minus im Hauptantrag enthalten ist.

20

Demgegenüber ist der Hilfsantrag vom 15.04.2009 als unzulässig zu verwerfen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist und im Übrigen eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen den falschen Antragsgegner darstellt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig (nur) zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 - m.w.N.., zit. nach juris).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht, soweit es hinsichtlich der Höhe der Streitwertfestsetzung auf Ziff. 1.6.1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (vgl. DVBl. 2004, 1525 ff.) abstellt. Der Hauptsachestreitwert ergibt sich vorliegend jedoch nicht aus der Höhe der gepfändeten Einkommensteuererstattungsansprüche des Antragstellers, sondern aus der Höhe der im Zwangsvollstreckungsverfahren beizutreibenden (noch offenen) Forderung. Diese beläuft sich aber auf insgesamt 1.587.086,32 Euro. Ein Viertel dieses Betrags ergibt sonach den Streitwert des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren bzw. eine Streitwerterhöhung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG) kommt nicht in Betracht. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung basiert auf § 63 Abs. 3 GKG.

23

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.