Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 6<br>Öffentliche Ordnung (ordre public)
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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Inhaltsverzeichnis
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
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published on 02/04/2023 22:26
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn A
Klägers,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler,
Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
g e g e
published on 20/11/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Nachzahlung unterbliebener Sozialleistungen und Schadensersatz im Wege eines Amts
published on 15/06/2012 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Februar 2010 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.874,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5.
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