Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische dienstliche Beurteilung vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Einwendungsbescheides vom 18. Mai 2015, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 umfasst.

Die am … geborene Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 der Bayer. Besoldungsordnung) im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet an der Staatlichen Realschule B. die Fächer Mathematik und Informationstechnologie. Sie ist Fachbetreuerin und Seminarlehrkraft für Informationstechnologie sowie Betreuungslehrkraft für Studienreferendare im Einsatz im Fach Informationstechnologie. Ihre Ernennung zur Studienrätin erfolgte mit Wirkung vom 16. Februar 2007. In der periodischen Beurteilung vom 11. Januar 2011 (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) erhielt die Klägerin das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“.

Im Jahr 2015 wurde die Klägerin erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung vom 13. Januar 2015 basiert auf den im Jahr 2011 erlassenen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern“ (lt. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011, Az.: II 5-5P4010.2-6.60 919; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). In der streitgegenständlichen Beurteilung, die der Klägerin am 21. Januar 2015 eröffnet wurde, erhielt diese das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Zur Begründung des Gesamtergebnisses wurde wie folgt erläutert: „Frau Bauer ist eine Lehrkraft, die nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen voll gerecht wird, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich bei ihr um eine Lehrkraft, die über ein reiches Fachwissen verfügt, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitzt und schwierige Aufgaben verlässlich und zielstrebig erledigt. Sie erfüllt bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs die Anforderungen zuverlässig.“ Unter Ziffer 1 der Beurteilung sind die Tätigkeitsgebiete der Klägerin im Beurteilungszeitraum aufgezählt. Neben den unterrichteten Fächern und Klassen sowie dem Arbeitszeitumfang der Klägerin (Vollzeit) sind darin verschiedene Sonderfunktionen benannt: „Fachbetreuung Informationstechnologie, Seminarlehrerin Informationstechnologie sowie Betreuungslehrkraft für Studienreferendare im Einsatz in Informationstechnologie“. Die Einzelmerkmale wurden bei der Klägerin wie folgt bewertet:

- 2.1.1 Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung „VE“,

- 2.1.2 Unterrichtserfolg „VE“,

- 2.1.3 Erzieherisches Wirken „VE“,

- 2.1.4 Zusammenarbeit „VE“,

- 2.1.5 Sonstige dienstliche Tätigkeiten „VE“,

- 2.1.6 Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen „UB“,

- 2.1.7 Führungsverhalten „VE“,

- 2.2.1 Entscheidungsvermögen „VE“,

- 2.2.2 Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft „VE“,

- 2.2.3 Berufskenntnisse und ihre Erweiterung „VE“.

Eine auf diese Einzelmerkmale bezogene verbale Würdigung ist in der Beurteilung nicht enthalten. Als Verwendungseignung (Ziffer 4 der Beurteilung) werden bei der Klägerin „Systembetreuerin, Datenschutzbeauftragte und Fachmitarbeiterin beim Ministerialbeauftragten für das Fach Informationstechnologie“ angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung. Hierin führte sie im Wesentlichen aus, in der Beschreibung ihres Tätigkeitsgebietes fehle der Unterricht in Mathematik in der Jahrgangsstufe 5 sowie die Berufung zur Prüfungstätigkeit an der Universität Würzburg im Studiengang Informatik. Gebündelt zu den Einzelmerkmalen „Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg und erzieherisches Wirken“ wies die Klägerin darauf hin, dass sie zwei Pausenaufsichten übertragen bekommen habe, obwohl einer Seminarlehrkraft nur eine Pause zu übergeben sei. In ihrem Unterricht lege sie großen Wert auf die Werteerziehung ihrer Schüler. Sie bereite den Unterricht jeweils akkurat vor und bediene sich unterschiedlicher Arbeits- und Unterrichtsformen, die sich an der aktuellen Lebenswelt der jungen Menschen orientierten. Es erfolge jeweils eine Sicherstellung des Erlernten durch Leistungsnachweise, wobei auch Förderung und ausgeprägte Hilfestellungen durch sie erkennbar seien. Kolleginnen und Kollegen beglückwünschten sie zu ihrer konsequenten Arbeit. Zum Einzelmerkmal „Zusammenarbeit“ erläuterte die Klägerin, dass Eltern das Angebot der Sprechstunde in den vergangenen Jahren kaum genutzt hätten, was darauf schließen lasse, dass ihr Unterricht und der persönliche Umgang mit den Schülern große Akzeptanz finde. Ab dem Schuljahr 2005/2006 habe sie die Fachbetreuung im Fach Informationstechnologie übernommen. Hierbei lege sie großen Wert auf kollegiale Zusammenarbeit, wofür sie auch von Kollegen großen Zuspruch erfahre. Zu den weiteren Einzelmerkmalen „Sonstige dienstliche Tätigkeiten und Führungsverhalten“ führte die Klägerin aus, dass sie seit dem 19. Februar 2007 das Seminar Informationstechnologie übernommen habe. Aufgrund ihrer vorherigen langjährigen Tätigkeit in der freien Wirtschaft habe sie in diesem Bereich sehr weitreichende Fähigkeiten erworben, die sie bei dieser Tätigkeit einfließen lasse. Auch Methodik und Didaktik gegenüber den Referendaren ließen nichts zu wünschen übrig. Die Klausurergebnisse machten ihr Engagement deutlich. Zu ihrer Tätigkeit gehöre auch die Betreuung von Einsatzreferendaren an der Schule, die eine Prüfungslehrprobe im Fach Informationstechnologie ablegen müssten. In den von ihr festgelegten Stunden stehe sie den Referendaren dauerhaft bei Fragen und Problemen zur Seite. Unter dem Einzelmerkmal „Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ führte die Klägerin aus, im Schuljahr 2004/2005 habe der Schulleiter ihr die Systemadministration für die IT-Räume übertragen. Diese Tätigkeit habe sie mit großem Einsatz und Verantwortungsbewusstsein wahrgenommen und umfangreiche Installationen eigenständig durchgeführt. Einige Jahre später sei sie jedoch gebeten worden, diese Tätigkeit wieder abzugeben mit der Begründung einer „Ämterüberhäufung“. Hierin sei ein Widerspruch zu der in der dienstlichen Beurteilung vorgeschlagenen Verwendungseignung als Systembetreuerin zu sehen. Im vergangenen Herbst seien die IT-Räume mit einer neuen Software und einem neuen Betriebssystem ausgestattet worden. Als Vorsitzende der Fachschaft IT hätte sie sich dort gerne mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung eingebracht. Abschließend stellt die Klägerin die Frage, warum die aktuelle dienstliche Beurteilung in der Gesamtnote eine Stufe tiefer ausgefallen sei als die vorangegangene dienstliche Beurteilung.

Der Schulleiter leitete das Einwendungsschreiben der Klägerin gemeinsam mit seiner Stellungnahme zu den Einwendungen dem Ministerialbeauftragten für die Realschule in Unterfranken (im Folgenden: Ministerialbeauftragter) zu. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zwar seit dem 24. Mai 2005 zur zweiten Prüferin an der Universität Würzburg bestimmt sei, diese Funktion aber bisher nicht ausgeübt habe. Zu den Merkmalen „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg und erzieherisches Wirken“ erläuterte der Schulleiter, dass ein Kultusministerialschreiben, wonach die Zahl der Pausenaufsichten für Seminarlehrkräfte begrenzt werde, nicht existiere. Bei der Klägerin sei das Lehrer- Schüler- Gespräch in der Unterrichtsgestaltung die dominierende Unterrichtsform. Unterricht und Hefteinträge in Mathematik seien sehr stark an das verwendete Schulbuch angelehnt bzw. deckungsgleich. Individuelle Förderung von Schülern sei nur ansatzweise erkennbar. Beim Merkmal „Zusammenarbeit“ wies der Schulleiter auf mehrfache Beschwerden von Eltern bezüglich des Unterrichts der Klägerin hin, die mit dieser besprochen worden seien. Im Kollegenkreis sei eine ausgeprägte Zusammenarbeit nicht erkennbar, eine Mitarbeit in schulischen Arbeitsgruppen nicht vorhanden. In der Zusammenarbeit mit der Schulleitung und außerschulischen Stellen sei Eigeninitiative nur in sehr geringem Maße ausgeprägt. Zu den Merkmalen „Sonstige dienstliche Tätigkeiten, Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen und Führungsverhalten“ erklärte der Schulleiter, dass die Klägerin als Seminarlehrerin für Informationstechnologie sehr gewissenhaft arbeite. In anderen schulischen Bereichen, wie etwa im Schulentwicklungsteam oder bei internen Fortbildungen, habe die Klägerin jedoch keine Initiative ergriffen und bislang keine Bereitschaft zur Mitarbeit signalisiert. In der Gesamtschau habe die Klägerin im Beurteilungszeitraum in nahezu allen Bereichen die Leistungsanforderungen für die Beurteilungsstufe „UB“ nicht erfüllt.

Der Ministerialbeauftragte entschied mit Schreiben vom 18. Mai 2015, dass folgende Änderungen an der Beurteilung 2014 veranlasst seien:

„Zu Ziffer 1: Unterricht im Fach Mathematik in den Jahrgangsstufen 5, 7, 8 und 9. Zu Ziffer 3: Frau B. ist zur Zweitprüferin nach LPO I im Fach Informatik an der Universität Würzburg bestimmt. Bei den Beurteilungsmerkmalen „Führungsverhalten“ (2.1.7) und „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“ (2.2.3) werden die Beurteilungsstufen auf „UB“ festgesetzt, da diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angemessen erscheinen. Die übrigen Einwendungen werden zurückgewiesen, da eine andere Bewertungsstufe nicht angemessen wäre.“

Vorgenannte Änderungen wurden in eine Neufassung der Beurteilung vom 20. Mai 2015 aufgenommen und diese der Klägerin mit Datum vom 10. Juni 2015 erneut eröffnet.

II.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tage, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung, eröffnet am 09.06.2015, aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass in der Codier- Zeile auf Seite 1 der Beurteilung in der dritten Zeile die letzte Spalte leer geblieben sei. Dort sei das mit „UB“ bewertete Einzelmerkmal „2.1.6 Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ nicht aufgenommen worden. Dies stelle einen Formfehler dar, der jedoch auch in einen materiellen Beurteilungsfehler umschlage, zumal es sich um ein besonders gut bewertetes Merkmal handele.

Darüber hinaus kritisierte die Klägerin, dass trotz massiver Verschlechterung im Vergleich zur Vorbeurteilung kein Mitarbeitergespräch mit ihr geführt worden sei. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, sie erheblich schlechter zu beurteilen. Darüber hinaus sei Art. 59 Abs. 1 Satz 5 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) verletzt, wonach verbale Hinweise oder Erläuterungen bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen seien, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Wie sich bereits aus der deutlichen Verschlechterung des Gesamturteils ergebe, hätten sich auch viele der Einzelmerkmale verschlechtert. Bei keinem einzigen der Merkmale finde sich jedoch ein individueller Hinweis hierzu. Auch die Verschlechterung im Gesamturteil entgegen der Vorbeurteilung sei bislang nicht begründet worden, insbesondere auch nicht durch die Stellungnahme des Schulleiters im Rahmen des Einwendungsverfahrens.

Es falle auch auf, dass die Funktion der Klägerin als „Zweitprüferin im Rahmen der Lehramtsprüfung an der Universität Würzburg“ in der dienstlichen Beurteilung 2010 noch unter der Ziffer 1 der Beurteilung „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben“ aufgelistet worden sei, nunmehr jedoch nur noch an weniger prominenter Stelle unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“. Hierdurch werde diese nicht unwichtige Tätigkeit entwertet. Ebenso sei zu Unrecht nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen worden, dass die Klägerin Betreuungslehrkraft für Referendare auch von anderen Seminarschulen sei.

Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 vor, wonach zwar dienstliche Beurteilungen im Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich seien, jedoch müsse der Dienstherr auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren, was im Falle der Klägerin jedoch nicht geschehen sei.

Schließlich werde bestritten, dass die Beobachtungen in den Unterrichtsbesuchen durch die Schulleitung mit der Klägerin besprochen worden seien. Nur bei einem von drei Unterrichtsbesuchen habe der Schulleiter auf ihre eigene Veranlassung hin bemerkt: „Die Stunde sei in Ordnung gewesen“. Darüber hinaus sei - ebenfalls entgegen den Beurteilungsrichtlinien - keine Rücksicht auf ungünstige Umstände bei zweien der Unterrichtsbesuche genommen worden. Bei dem Besuch am 2. April 2014, dem Geburtstag der Klägerin, habe es sich um eine Vorstunde zu einer bevorstehenden Schulaufgabe gehandelt, so dass die Klägerin ausschließlich Aufgaben wiederholt habe. Bei einem anderen Unterrichtsbesuch sei eine Lehrkraft der Grundschule anwesend gewesen, die während des gesamten Unterrichts durch die Klasse gegangen sei, um die Mitschriften der Schüler zu kontrollieren. Dadurch bedingt habe sie Pausen einlegen müssen und der Unterricht sei ins Stocken geraten. Die Teilnahme der Grundschullehrkraft sei zuvor bekannt gewesen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Dienstherrn bei dienstlichen Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, der vorliegend nicht überschritten worden sei. Soweit die gerichtliche Kontrolldichte reiche, seien Fehler nicht erkennbar. Was die frei gebliebene Stelle in der Codier- Zeile der Beurteilung angehe, so komme dieser Zeile keine eigenständige Bedeutung gegenüber der beurteilten Lehrkraft zu. Sie diene ausschließlich dazu, eine elektronische Erfassung der relevanten Daten durch das Bayerische Landesamt für Statistik zu ermöglichen. Diese Codier- Zeile könne nicht als Zusammenfassung der Beurteilung verstanden werden. Auch würden sich sämtliche mit der Beurteilung in Berührung kommende Stellen des Dienstherrn nicht an dieser Codier- Zeile orientieren, sondern immer an den tatsächlichen Bewertungen in den Ziffern 2 und 5 der Beurteilung. Auch werde diese Zeile nicht manuell durch den Beurteiler ausgefüllt, sondern dies geschehe automatisch durch das zugrunde liegende EDV-Programm. Der Vorwurf eines etwaigen bewussten Unterschlagens der positiven Bewertung sei somit nicht gegeben. Das Einzelmerkmal 2.1.6 stelle keines der sogenannten „Superkriterien“ dar, welche für künftige Beförderungsentscheidungen von Bedeutung seien, und werde daher aus datenschutzrechtlichen Gründen generell nicht in die Codier- Zeile aufgenommen. Die letzte Spalte der dritten Zeile bleibe vielmehr stets frei. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) habe darüber hinaus von der Möglichkeit des Art. 64 Abs. 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigenständige Beurteilungsrichtlinien entlassen. Aufgrund der genannten Norm sei es möglich, Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften des vierten Teils des Leistungslaufbahngesetzes vorzunehmen. Die Richtlinien enthielten u. a. auch eine Abweichung von Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG. Es sei in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehen, dass bei der Bewertung der Einzelmerkmale keine schriftliche Begründung vorzunehmen sei. Es sei lediglich zu jedem Einzelmerkmal eine Bewertung in Form eines Buchstabenkürzels abzugeben. Ein Mitarbeitergespräch sei im Beurteilungsverfahren nicht notwendig vorgeschrieben, es sei jedoch gleichwohl allen Lehrkräften angeboten worden. Die Klägerin habe einen entsprechenden Gesprächswunsch jedoch nicht geäußert und von einer Verpflichtung hierzu habe der Schulleiter abgesehen. Gespräche mit der Klägerin hätten jedoch nach Schüler- und Elternnachfragen stattgefunden. Bei der Eröffnung der Beurteilung würden der Lehrkraft jeweils die Bewertungen der Einzelmerkmale auf deren Wunsch erläutert. Auch im Übrigen seien die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zur Besprechung der Beobachtungen gemäß Ziffer 1.3.2 sowie 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien beachtet worden. Bezüglich letzterem seien die durch den Schulleiter und seine Stellvertreterin durchgeführten Unterrichtsbesuche, welche der Beurteilung zugrunde lägen, zeitnah mit der Klägerin besprochen worden. Zu einer etwaigen Verletzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 erklärte der Beklagte, die Voraussetzungen zur Durchführung der Beurteilung im Ankreuzverfahren seien bei dem für die Beurteilung der Lehrer eingeführten System eingehalten. Eine Plausibilisierung der im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren möglich, zumal die Klägerin vorliegend bewusst auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und die dortige Plausibilisierung durch die Beklagtenseite verzichtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. September 2016 verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 18. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U. v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris).

Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die am 7. September 2011 erlassenen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern“ (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. Leistungslaufbahngesetz (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht auf der Grundlage des Art. 64 LlbG von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das KMS vom 13. Februar 2014 (V.4-5 P 6010.2-5a. 3 418).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (1.) und wurden im Streitfall eingehalten bzw. etwaige Verstöße können nicht zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung der Klägerin führen (2.). Die periodische Beurteilung der Klägerin stellt sich auch im Übrigen sowohl formell (3.) als auch materiell (4.) als rechtmäßig dar.

Nach Art. 64 LlbG wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können. Das Kultusministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat in Ausfüllung derselben die o.g. Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vom 7. September 2011 erlassen.

1. Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - juris). Auch verstößt die nunmehr vorgesehene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren (hier: Buchstabenkombinationen) für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand eines Systems mit 7 Bewertungsstufen vor (A.2.3.2.2), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert werden. Die (bis zu) zehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (A.2.2.1), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U. v. 6.10.2015 - B 5 K 14.836 - juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, a. a. O.).

2. Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall auch zutreffend angewendet.

a) Es stellt keinen Verstoß gegen Ziffer A.2.1 der Beurteilungsrichtlinien dar, wenn die Klägerin vortragen lässt, ihre Funktion als Zweitprüferin an der Universität Würzburg im Rahmen der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Informationstechnologie habe im Rahmen der Ziffer 1 der dienstlichen Beurteilung (Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum) angegeben werden müssen und nicht nur - wie vorliegend geschehen - unter Ziffer 3 (Ergänzende Bemerkungen). Nach Ziffer 2.1 der Beurteilungsrichtlinien ist der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, die die Lehrkraft im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen (Art. 58 Abs. 1 LlbG). Sie soll erkennen lassen, in welchen Jahrgangsstufen die Lehrkraft überwiegend eingesetzt war und welche Funktionen und besonderen dienstlichen Aufgaben ihr gegebenenfalls übertragen waren. Die Beschreibung ist dabei auf das Wesentliche zu beschränken. Vorliegend ist unstreitig, dass der Klägerin zwar die Funktion als Zweitprüferin übertragen war (seit dem Jahr 2005), sie jedoch eine Prüfungstätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund handelt es sich hierbei weder um eine Aufgabe, die von der Klägerin i. S. der Beurteilungsrichtlinien wahrgenommen wurde, noch erweist sich die bloße Bestellung zur Zweitprüferin mangels tatsächlicher Ausübung der Prüfertätigkeit als wesentlicher Bestandteil ihres Aufgabenkreises im streitgegenständlichen Zeitraum. Vielmehr handelt es sich um eine in der dienstlichen Beurteilung korrekt verortete ergänzende Bemerkung zur Abrundung der Darstellung der Persönlichkeit der Klägerin (vgl. A.2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien).

b) Es stellt gleichfalls keinen Verstoß gegen Ziffer A.2.1 der Beurteilungsrichtlinien dar, dass der Beurteiler in der Beschreibung des Aufgabengebietes nicht erwähnt hat, dass die Klägerin Seminarlehrerin und Betreuungslehrkraft auch für Studienreferendare von anderen Schulen ist und in diesem Zusammenhang auch Lehrproben an diesen Schulen im Fach Informationstechnologie abnimmt. Indem der Beurteiler die Tätigkeit als „Seminarlehrerin für Informationstechnologie“ und „Betreuungslehrkraft für Studienreferendare im Einsatz in Informationstechnologie“ ohne weitere Zusätze in die Ziffer 1 der Beurteilung aufgenommen hat, wird nach Überzeugung des Gerichts die diesbezügliche Tätigkeit der Klägerin gewürdigt und dieser ausreichend Rechnung getragen. Mit der gewählten Formulierung wird - wie bereits oben dargelegt - das Wesentliche benannt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar herabsetzende Einengung der Seminarlehrertätigkeit der Klägerin ist der Formulierung in keiner Weise zu entnehmen.

c) Ein Verstoß gegen Ziffer A.1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Entsprechend dieser Regelung ist es zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Diese sind gegebenenfalls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist hierbei zu dokumentieren. Die Klägerin hat im Hinblick hierauf vorgetragen, dass Mitarbeitergespräche im Beurteilungszeitraum mit ihr nicht geführt worden seien. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ein anderes Ergebnis erbracht. Der Beurteiler und Zeuge E. hat insoweit ausgesagt, dass es zwei bis drei Mal im Beurteilungszeitraum zu Beschwerden gegenüber der Schulleitung betreffend den Unterricht der Klägerin (hinsichtlich Mängeln beim Erklären von Sachverhalten) gekommen sei. Er habe diese Beschwerden jeweils zum Anlass genommen, mit der Klägerin ein Gespräch zu führen und sie gebeten, die Problematik in den betroffenen Klassen zu besprechen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Diese glaubhafte Aussage des Zeugen ist in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite unwidersprochen geblieben. Die wiederholten Gespräche der Schulleitung mit der Klägerin, welche aufgrund der Beschwerdethematik zentrale Bereiche der Tätigkeit als Lehrerin betrafen, werden nach Auffassung des Gerichts den Erfordernissen und dem Zweck der Ziffer A.1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien in ausreichender Weise gerecht.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann die Frage, ob dienstliche Mängel während des Beurteilungszeitraums durch den Beurteiler gegenüber der Klägerin angesprochen wurden, jedoch dahinstehen, da ein solcher Verfahrensfehler einer Heilung nicht zugänglich ist. Die Klägerin könnte bei einer Neufassung ihrer Beurteilung nur auf der Basis ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Mitarbeitergesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen eines solchen Gespräches könnte allenfalls dazu geführt haben, dass die Klägerin im Zeitraum nach diesem Gespräch keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen eines Mitarbeitergesprächs hingegen ohne Bedeutung. Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages auch nicht dem Klageziel entspräche. Das vollständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist jedoch wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den anderen Lehrkräften im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 1 WB 51/10 - juris Rn. 32 f; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 17.4.1986 - 2 C 28/83 - juris Rn. 14).

d) aa) Der Beurteiler konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A.4.1). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen. Bei Realschulen ist darauf zu achten, dass Unterrichtsbesuche in allen Fächern, in denen die Lehrkraft die Lehramtsbefähigung besitzt und Unterricht gibt - verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen - durchgeführt werden. Dem ist die Schulleitung nachgekommen, wie sich aus der Aussage des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Der Schulleiter hat in den beiden von der Klägerin unterrichteten Fächern (Mathematik und Informationstechnologie) jeweils einen Unterrichtsbesuch selbst durchgeführt. Ein weiterer Unterrichtsbesuch - ebenfalls im Fach Mathematik, jedoch in einer anderen Jahrgangsstufe (vgl. A. 4.1.2, 4.1.3) - ist durch seine Stellvertreterin Frau G. erfolgt. Zudem hat dem beurteilenden Schulleiter die Selbstauskunft der Klägerin zu ihren schulischen Tätigkeiten vom 20. Mai 2014 als Beurteilungsgrundlage vorgelegen.

bb) Die Klägerin kann im Zusammenhang mit den durchgeführten Unterrichtsbesuchen nicht mit ihrer Einwendung durchdringen, die Schulleitung habe entgegen Ziffer A.4.1.2 auf ungünstige Umstände bei den Unterrichtsbesuchen keine Rücksicht genommen. Solche Umstände lagen entgegen der Auffassung der Klägerin den Unterrichtsbesuchen nämlich nicht zugrunde. Die Klägerin trägt vor, bei dem Besuch des Schulleiters am 2. April 2014 habe es sich um die Vorstunde zu einer bevorstehenden Schulaufgabe gehandelt, in welcher sie mit den Schülern ausschließlich Aufgaben wiederholt habe. Bei der Vorbereitung der Schüler auf eine bevorstehende Schulaufgabe handelt es sich jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende schulische Alltagssituation, die untrennbar mit dem Schulleben verbunden ist und auf die die Klägerin ihren Unterricht einstellen muss. Ungünstige Umstände ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Auch dem Unterrichtsbesuch durch die stellvertretende Schulleiterin Frau G. in einer 5. Klasse im Fach Mathematik lagen keine ungünstigen Umstände i. S. der Beurteilungsrichtlinie zugrunde. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass in dieser Stunde eine Lehrkraft aus der Grundschule die Klasse besucht habe und diese in der Klasse umhergelaufen sei, um Mitschriften zu kontrollieren. Hierdurch sei der Unterricht der Klägerin ins Stocken geraten und sie habe Pausen einlegen müssen. Die Anwesenheit der Grundschullehrkraft sei der Schulleitung bekannt gewesen. Auch diese Situation stellt - wie sich in der Beweisaufnahme ergeben hat - einen regelmäßig wiederkehrenden Vorgang in den 5. Klassen dar, um den jungen Realschülern den Übergang von der Grundschule auf die neue Schulform zu erleichtern. Es handelt sich somit um ein vom Dienstherrn vorgesehenes Unterrichtselement in dieser Jahrgangsstufe. Aufgrund dessen ist die Klägerin gehalten, sich dieser unterrichtlichen Situation anzupassen und ihren Unterricht hierauf auszurichten. Ungünstige Umstände erkennt der Dienstherr entsprechend den Beurteilungsrichtlinien etwa in der Situation nach einer Erkrankung der Lehrkraft an. Um eine damit vergleichbare Ausnahmesituation handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht. Die Rücksichtnahmeverpflichtung auf ungünstige Umstände enthält auch keinen Anspruch darauf, dass Unterrichtsstunden, in denen ein Unterrichtsbesuch stattfindet, frei von jeglichen Besonderheiten entsprechend den subjektiven Vorstellungen der jeweiligen Lehrkraft sein müssten.

cc) Auch der Einwand der Klägerin, die Unterrichtsbesuche seien mit ihr nicht wie in Ziffer A.4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben, besprochen worden, kann nicht zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung führen. Der Zeuge E. hat hierzu im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass jeder Unterrichtsbesuch mit der Klägerin entweder am gleichen Tag oder in den folgenden ein bis zwei Tagen besprochen worden sei. Es habe sich um Gespräche von etwa 15 Minuten Dauer gehandelt, in denen er der Klägerin seine Beobachtungen aus dem Unterrichtsbesuch mitgeteilt habe. Es seien keine Mängel ersichtlich gewesen, jedoch seien auch keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht worden. Auch der Unterrichtsbesuch, den seine Stellvertreterin durchgeführt habe, sei von dieser mit der Klägerin besprochen worden; dies habe seine Stellvertreterin ihm so mitgeteilt. Auf erneute Nachfrage der Klägervertreterin in der Zeugenvernehmung hat der Zeuge E. nochmals bestätigt, dass nach jedem Unterrichtsbesuch eine Besprechung hierzu stattgefunden habe, auch wenn die einzelne Besprechung vielleicht etwas kürzer gewesen sei. Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, dass lediglich bezüglich des ersten der drei Unterrichtsbesuche auf ihre Veranlassung hin ein sehr kurzes Gespräch mit dem Schulleiter stattgefunden habe; die beiden weiteren Unterrichtsbesuche seien nicht besprochen worden. Nachdem die Klägerin selbst ein - wenn auch sehr kurzes - Gespräch über einen Unterrichtsbesuch konzediert und der Zeuge E. in für das Gericht glaubhafter Weise wiederholt erklärt hat, dass er - wenn auch kürzere - Besprechungen mit der Klägerin durchgeführt hat, spricht vieles dafür, dass die nach Ziffer A.4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien geforderten Gespräche tatsächlich stattgefunden haben. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch Besprechungen der Unterrichtsbeobachtungen nicht mehr nachgeholt werden könnten und dieser etwaige Verfahrensfehler einer Heilung nicht mehr zugänglich wäre. Basis der Beurteilung können stets nur die tatsächlich erbrachten Leistungen sein. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter c) zu verweisen.

3. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin gibt auch im Übrigen in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken.

a) Die dienstliche Beurteilung wurde vorliegend von dem hierfür nach A.4.6.1a) zuständigen Schulleiter erstellt und unterzeichnet. Er hat die Wahrnehmungen seiner Stellvertreterin zu den dienstlichen Leistungen der Klägerin in seine Bewertungen mit einbezogen (A.4.1.3).

b) aa) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, wonach verbale Hinweise bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen sind, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Da eine wesentliche Verschlechterung im Falle der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vorliege und bei den Einzelmerkmalen keinerlei Begründung vorgenommen worden sei, sei gegen die genannte Vorschrift verstoßen worden. Dem kann nicht gefolgt werden, da Art. 64 LlbG das Staatsministerium dazu ermächtigt, für die staatlichen Lehrkräfte eigene Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, die ausdrücklich von den Vorschriften des Teils 4 (des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 54 ff. LlbG) mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 LlbG abweichen können. Unter Bezugnahme auf Art. 64 LlbG hat das Staatsministerium die Beurteilungsrichtlinien vom 7. September 2011 erlassen. Diese enthalten an keiner Stelle das Erfordernis, eine wesentliche Verschlechterung von Einzelmerkmalen verbal zu begründen. Die Beurteilungsrichtlinien stellen hierbei auch ein abgeschlossenes Regelwerk dar, das den besonderen Erfordernissen bei der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte Rechnung tragen soll. Daher ist die gesetzliche Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG auch nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. Gleiches gilt für die mit der gesetzlichen Vorschrift inhaltlich identische Regelung der Ziffer 6.2.3 Sätze 3 und 4 Abschnitt 3 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009 (vgl. diesbezüglich Ziffer 1.1 Sätze 2 und 3 Abschnitt 3 VV-BeamtR).

bb) Auch aus Ziffer A.2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien ergibt sich keine Begründungspflicht. Dort wird geregelt, dass auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen in der Berichtszeit und gegebenenfalls - soweit bekannt - deren Ursachen einzugehen ist. Bereits aus dem Wortlaut der Formulierung „in der Berichtszeit“ geht hervor, dass diese signifikante Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums betrifft, nicht aber im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum. Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung der betreffenden Vorschrift gestützt. Im vorhergehenden Satz wird nämlich ausgeführt, es solle in der Beurteilung auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, die die Beurteilung erschwert hätten und so den Wert der Beurteilung einschränken könnten, soweit hierfür Veranlassung bestehe. Aus diesem Regelungszusammenhang wird erkennbar, dass mit der genannten Beurteilungsvorschrift Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums gemeint sind. Dies folgt ferner auch aus dem Grundsatz, dass eine dienstliche Beurteilung sich stets nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum bezieht, mit anderen Worten, dass Gegenstand der Beurteilungen die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum sind, ohne dass diese in Bezug zu einem vorhergehenden Beurteilungszeitraum gesetzt werden müssten oder gar eine Bindung an die Beurteilungen vorhergehender Zeiträume bestünde (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl. 2003, 533; VG Würzburg, U. v. 25.11.2014 - W 1 K 13.605 - juris Rn. 36).

c) Schließlich stellt es keinen Rechtsfehler der Beurteilung dar, dass in der Codier-Zeile der dienstlichen Beurteilung in der dortigen 3. Zeile das mit der Bewertung „UB“ versehene Einzelmerkmal 2.1.6 (Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen) nicht aufgeführt worden ist. Es erscheint nämlich für jeden objektiven Dritten klar ersichtlich, dass sich die relevanten und der Überprüfung im hiesigen Verfahren unterliegenden Beurteilungsbewertungen allein aus Ziffer 2 betreffend die Einzelmerkmale sowie aus Ziffer 5 betreffend das Gesamtergebnis ergeben. Dies lässt sich eindeutig bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Formulars für die dienstliche Beurteilung entnehmen. Der Codier-Zeile kommt keine eigenständige Bedeutung darüber hinaus zu. Der Beklagte hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass diese Zeile beim Ausfüllen des Beurteilungsformulars durch den Beurteiler automatisch bestückt und nicht manuell ausgefüllt werde. Ein bewusstes Unterschlagen des für die Klägerin günstig bewerteten Einzelmerkmals 2.1.6 erscheint vor diesem Hintergrund abwegig. Die Codier-Zeile dient nach den Ausführungen des Beklagten der Erfassung der schulspezifischen „Superkriterien“, welche bei einer etwaig erforderlichen Binnendifferenzierung im Rahmen eines Leistungsvergleichs bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen von Relevanz sein können (Art. 16, 17 LlbG). Entsprechend der Anlage zum KMS vom 27. März 2014 stellt das Einzelmerkmal 2.1.6 (Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen) kein „Superkriterium“ dar. Bereits insofern kann sich hieraus kein Nachteil für die Klägerin bei späteren Beförderungs- und Stellenbesetzungsverfahren ergeben. Darüber hinaus hätte aber selbst eine fehlerhaft unterlassene Berücksichtigung des obengenannten Merkmals in der Codier-Zeile nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge, sondern es könnte sich hieraus allenfalls ein Mangel künftiger Auswahl- und Beförderungsentscheidungen ergeben, falls das Einzelmerkmal in rechtswidriger Weise bei diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden wäre.

4. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

a) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin, die hinsichtlich der Einzelmerkmale im Beurteilungsverfahren rechtmäßigerweise nicht begründet und nur mit einer Buchstabenkombination versehen wurde, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in ausreichender Weise plausibilisiert worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch im Verwaltungsstreitverfahren noch zulässig ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 21).

aa) Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m. w. N.). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

Die verschiedenen Arten und Weisen, in denen dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirken sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>). Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

bb) Dies zugrunde gelegt hat der Beurteiler E. seine Bewertungen in der Zeugenvernehmung hinreichend zu konkretisieren und plausibilisieren vermocht.

Zunächst verwies der Zeuge E. übergreifend auf die von ihm verwendeten Beurteilungsblätter für die einzelnen zu bewertenden Kriterien. Anhand der darin vermerkten Unterkriterien und Ausprägungen derselben habe er die Beurteilung der Klägerin (wie auch aller anderen zu bewertenden Lehrkräfte) vorgenommen. Sodann erläuterte der Zeuge E. zum Einzelmerkmal „Unterrichtsplanung und -gestaltung“, dass seine Bewertung auf den besuchten Unterrichtsstunden fuße. Hierbei habe die Konzeption der Schulstunden dem Ziel, das die Klägerin habe erreichen wollen, zwar entsprochen, die Umsetzung in den konkreten Unterrichtsstunden sei jedoch durchschnittlich gewesen, z. B. was die Methodenauswahl und die verwendeten Medien betreffe. Bemängelt hat er zudem die enge Anlehnung an das Mathematiklehrbuch, aus dem Hefteinträge zum Teil wörtlich übernommen worden seien. Andere Vorgehensweisen halte er diesbezüglich für sinnvoller, um mathematische Vorgänge anschaulich zu machen. Zum Merkmal „Unterrichtserfolg“ führte der Zeuge aus, dass Leistungsnachweise von der Klägerin korrekt erstellt worden seien, diese sich jedoch mit Blick auf den fachlichen Anspruch auf einem im Verhältnis zu anderen Kollegen niedrigerem Niveau bewegt hätten. Die von den Schülern erzielten Ergebnisse seien weder in positiver noch in negativer Hinsicht auffällig gewesen. Zum Bereich des „erzieherischen Wirkens“ hat der Zeuge E. bekundet, der Schwerpunkt liege diesbezüglich bei der Vermittlung von Fach- und Methodenkompetenz sowie der Anleitung zu Eigenengagement. Mit Blick darauf habe die Klägerin die geforderten Leistungen im Wesentlichen erbracht. Zum Merkmal „Zusammenarbeit“ hat der Zeuge zwischen der Zusammenarbeit mit der Schulleitung, welche in Ordnung gewesen sei, und derjenigen mit den Kollegen differenziert. Im Verhältnis zu Letzteren habe er die eine oder andere Differenz bemerkt. Die Zusammenarbeit sei beispielsweise im Bereich des Austausches von Leistungsnachweisen unter den Lehrkräften von Seiten der Klägerin zurückhaltend gewesen. Auch seien diesbezüglich entsprechende negative Äußerungen der Fachkollegen und des Personalrates an ihn herangetragen worden. Im Rahmen des Einzelmerkmals der „Sonstigen dienstlichen Tätigkeiten“ sei festzustellen gewesen, dass sich die Klägerin bei der inneren Schulentwicklung und im Schulentwicklungs-Team wenig beteiligt habe. Im Bereich des Merkmals der „Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ habe der Beurteiler insbesondere die Tätigkeit der Klägerin als Seminarlehrerin einfließen lassen, die er als überdurchschnittlich wahrgenommen und daher mit der Einzelbewertung „UB“ gewürdigt habe. Das Merkmal „Führungsverhalten“ habe er seinerseits mit der Bewertungsstufe „VE“ versehen, da die Tätigkeit als Betreuungslehrkraft im Fach Informationstechnologie anders zu bewerten sei als die Tätigkeit als Seminarlehrkraft in anderen Fächern, da es in Informationstechnologie, einer Zusatzausbildung, in erster Linie um die Vermittlung von Wissen gehe, während die Referendare in diesem Fach während ihrer Ausbildung nicht im Unterricht eingesetzt würden. Zum Punkt „Entscheidungsvermögen“ erklärte der Zeuge E., die Klägerin habe Entscheidungen sicher treffen können, sie sei auch bereit gewesen, Verantwortung zu übernehmen und im Wesentlichen motiviert. Dies erwarte er jedoch von allen Lehrkräften, so dass er eine solche Leistung als durchschnittlich ansehe. Zum Merkmal „Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft“ konkretisierte Herr E., dass die Belastbarkeit nach seinem Eindruck im Laufe der Zeit nachgelassen habe. Ihr Engagement sei nicht mehr so hoch gewesen wie im Zeitraum ab 2005, in dem er die Klägerin auch schon persönlich gekannt habe. Auch habe sich die Zahl der Krankheitstage erhöht. Schließlich erläuterte der Schulleiter zum Merkmal „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“, dass er selbst dieses Einzelmerkmal mit „VE“ bewertet habe, da die Kenntnis im Schul- und Dienstrecht zwar durchschnittlich gewesen seien, die Bereitschaft zur Fortbildung allerdings nachgelassen habe.

cc) Dies zugrunde gelegt ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beurteiler seine in der dienstlichen Beurteilung vergebenen Bewertungsstufen in hinreichender Weise konkretisiert und plausibilisiert hat, so dass diese keine bloßen formelhaften Behauptungen bleiben. Er hat zu allen Einzelmerkmalen seine jeweils handlungsleitenden Aspekte und Schwerpunkte nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend darstellen können und zum Teil auch Beispiele für seine Wertungen benannt, so dass es ihm gelungen ist, die in der dienstlichen Beurteilung als reine Buchstabenkombination vergebenen Bewertungen für außenstehende Dritte überzeugend zu erklären, aber auch für die Klägerin die tragenden Gründe und Argumente zur Vergabe der jeweiligen Bewertungsstufe nachvollziehbar zu machen. Der Zeuge E. hat nach Überzeugung des Gerichts seine Beobachtungen über den relevanten Beurteilungszeitraum stets klar, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen oder Übertreibungen geschildert, so dass das Gericht diese auch als uneingeschränkt glaubhaft einstuft.

Die von dem Beurteiler im Rahmen seiner Zeugenvernehmung getätigten Aussagen zur Plausibilisierung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung lassen sich zudem in Einklang mit dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Beurteilungsblätter betreffend die Einzelmerkmale und deren Ausprägung in einzelnen Aspekten bringen. Widersprüche zu den Aussagen in der Zeugenvernehmung sind insoweit nicht ersichtlich, insbesondere hat der Schulleiter erklären können, warum er den Medieneinsatz im Rahmen seiner Zeugenaussage bemängelt hat, während sich dem Beurteilungsblatt zur „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“ entnehmen lässt, dass der Umgang mit Medien äußerst souverän geschieht, so dass hierfür die Bewertungsstufe „UB“ angekreuzt wurde. Der Zeuge E. hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dass sich diese Einstufung in dem Beurteilungsblatt allein auf das Fach Informationstechnologie, nicht aber auf den Mathematikunterricht bezogen habe. Nur am Rande sei erwähnt, dass das Gericht es nicht als Beurteilungsfehler ansieht, dass nicht jedes der vorerwähnten Beurteilungsblätter zu den Einzelmerkmalen vom Beurteiler mit dem Namen der Klägerin versehen wurde, sondern nur das erste Blatt zum Einzelmerkmal „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die auf sämtlichen Beurteilungsblättern niedergelegten Teilleistungen auf die Person der Klägerin beziehen, nachdem es sich um eine geklammerte Heftung handelt, die - wie erwähnt - zumindest auf der ersten Seite mit dem Namen der Klägerin versehen ist, welcher offensichtlich für alle nachfolgenden Blätter gelten soll. Entsprechendes hat auch der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt. Dass dieser die starke Orientierung des Unterrichts der Klägerin am Lehrbuch und die diesbezüglichen Hefteinträge negativ bewertet hat, hält sich ersichtlich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und kann durch das Gericht nicht überprüft werden. Des Weiteren stellt es keinen materiellen Beurteilungsfehler dar, dass der Schulleiter die Seminarlehrertätigkeit der Klägerin unter dem Einzelmerkmal 2.1.6 (Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen) bewertet hat und nicht als „sonstige dienstliche Tätigkeit“ i. S. der Ziffer 2.1.5. Das Gericht erachtet diese Zuordnung vielmehr als korrekt, da die Klägerin für diese Tätigkeit vom Staatsministerium jeweils explizit per Bescheid bestellt und ihr hierfür auch eine Stellenzulage gewährt wird. Nach Ziffer A.2.2.1 der Beurteilungsrichtlinien soll dieses Merkmal nur bei der endgültigen oder kommissarischen Übertragung von beförderungswirksamen Funktionen i. S. des schulartspezifischen Funktionenkatalogs bewertet werden. Die Klägerin nimmt vorliegend, indem sie als Seminarlehrkraft tätig wird, eine solche Ausbildungsfunktion wahr, vgl. Anlage zum KMS vom 27. März 2014. Zudem lässt sich die Tätigkeit als Seminarlehrkraft unter keines der in den Beurteilungsrichtlinien zu den „sonstigen dienstlichen Tätigkeiten“ aufgeführten Beispiele oder unter die weiteren Beispiele aus dem KMS vom 13. Februar 2014 fassen. Auch eine inhaltliche Ähnlichkeit zu diesen Beispielen ist nicht ersichtlich.

Auch der Zeuge K., der die dienstliche Beurteilung der Klägerin im Einwendungsverfahren überprüft hat, hat überzeugend und für die erkennende Kammer glaubhaft plausibel machen können, warum er die dienstliche Beurteilung der Klägerin in zwei Einzelkriterien (2.1.7. „Führungsverhalten“ und 2.2.3 „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“) angehoben, die übrigen Einzelkriterien jedoch unverändert gelassen hat. Hauptpunkt für letzteres sei der Gesichtspunkt der fehlenden Eigeninitiative der Klägerin gewesen, was ihm auch von der Konrektorin der Realschule in B. bestätigt worden sei. Hierauf sowie auf das Engagement über den Unterricht hinaus werde nunmehr ein stärkeres Augenmerk gelegt als in früheren Beurteilungsrunden. Die erforderlichen Ausprägungen der Beurteilungsmerkmale zur Vergabe der Bewertungsstufe „UB“, wie sie sich aus der Anlage zum KMS vom 13. Februar 2014 ergeben, hätten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin sowie der Stellungnahme des Schulleiters nicht vorgelegen.

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler E. und der Ministerialbeauftragte K., der die dienstliche Beurteilung der Klägerin im Einwendungsverfahren überprüft hat, bei ihrer Bewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Sie haben offensichtlich auch weder die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt.

b) Die in der Beurteilung enthaltene Verwendungseignung der Klägerin als Systembetreuerin stellt ebenfalls keinen Beurteilungsfehler dar. Soweit die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 4. Februar 2015 vorgetragen hat, dass sie die Funktion der Systemadministration ab dem Schuljahr 2004/2005 ausgeübt habe, so ist hierzu zu bemerken, dass sie diese seit dem Jahr 2009 nicht mehr ausübt, wie sich den ergänzenden Bemerkungen zur dienstlichen Beurteilung der Klägerin aus dem Jahr 2010 entnehmen lässt. Da die Funktion im nunmehr streitrelevanten Beurteilungszeitraum tatsächlich nicht mehr ausgeübt wurde, erscheint es nicht widersprüchlich, ihr die künftige Verwendungseignung hierfür wieder zuzuerkennen. Welche Gründe letztlich zur Niederlegung dieser Funktion geführt haben, kann dahinstehen, da diese unstreitig während des Beurteilungszeitraums von 2011 bis 2014 nicht wahrgenommen wurde und somit auch nicht Gegenstand der Bewertungen, etwa im Merkmal 2.1.5 (Sonstige dienstliche Tätigkeiten), sein kann.

c) Soweit die Klägerin meint, die von ihr im Einzelnen bezeichneten schulischen Leistungen und Aktivitäten müssten ein besseres Gesamturteil nach sich ziehen, setzt sie in nicht zulässiger Weise ihre Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Lehrkräfte desselben Statusamtes setzen. Soweit die Klägerin mit Blick auf ihre Beurteilung aus dem Jahre 2010 eine bessere Bewertung für gerechtfertigt hält, so vermag dies ebenfalls keinen Mangel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Es existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U. v. 23.2.2016 - W 1 K 14.1102 - juris Rn. 52).

Unabhängig davon, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine Begründung für die im Verhältnis zur Vorbeurteilung herabgesetzte Bewertung nicht erforderlich ist, werden im vorliegenden Fall die abweichenden Bewertungen gegenüber der Beurteilung des Jahres 2010 bereits dadurch plausibel, dass sich die Person des Beurteilers geändert hat. Ebenso hat sich der Kreis der zu beurteilenden Lehrkräfte seit der Beurteilungsrunde 2010 geändert, so dass auch der Vergleichsmaßstab für die Klägerin ein anderer ist. Zudem haben die Zeugen K. und E. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung übereinstimmend festgestellt, dass sich die Erwartungen zur Vergabe der Bewertungsstufen - zumindest bedingt - geändert haben. Insbesondere sei ein verstärktes Augenmerk auf die Eigeninitiative sowie das Engagement über den Unterricht hinaus gelegt worden, so der Zeuge K., - ein Bereich, in dem der Klägerin durch die Zeugen explizit Defizite bescheinigt wurden. Nach alledem erscheinen die nunmehr vergebenen Einzelbewertungsstufen sowie das Gesamturteil in der Beurteilungsrunde 2014 plausibel und nachvollziehbar.

d) Schließlich tragen die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen auch das Gesamtergebnis. Die hierfür wesentlichen Gründe wurden dargelegt (A.2.3.3). Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung des Gesamtergebnisses entspricht der Leistungsbeschreibung zu dem Gesamtprädikat „VE“ nach A.2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Gesamtergebnis schlüssig erscheint. Einer tiefergehenden Begründung bedurfte es vorliegend nicht, da bestimmte Einzelmerkmale vorliegend nicht in besonderer Weise gewichtet wurden und die als Ausgangspunkt zur Bildung des Gesamturteils maßgeblich heranzuziehenden Einzelbewertungen der Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg“ und „erzieherisches Wirken“ (A.2.3.3) einheitlich mit der Stufe „VE“ bewertet wurden.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es bestand vorliegend keine Veranlassung, dem Beklagten die Kosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 21). Dies erschiene vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass die Plausibilisierung der Einzelmerkmale erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat, nicht gerechtfertigt, da sich die Klägerin aus freien Stücken dazu entschieden hat, nach Durchführung des Einwendungsverfahrens kein Widerspruchsverfahren anzustrengen, sondern unmittelbar Klage zu erheben. Dies ist ihr zwar verfahrensrechtlich unbenommen, jedoch hat sie hierdurch dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die Einzelmerkmale noch außergerichtlich im Widerspruchsverfahren zu plausibilisieren. Darauf, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass ein Widerspruchsverfahren von vornherein aussichtslos gewesen wäre, kommt es vor diesem Hintergrund - abgesehen davon, dass hierfür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen - nicht an. Allein die verfahrensrechtlich zulässige unmittelbare Klageerhebung kann vorliegend nicht dazu führen, dass der Beklagte kostenrechtlich belastet wird. Zudem ist eine abweichende Kostenverteilung von der vorliegend getroffenen auch deshalb nicht gerechtfertigt, da der Zeuge E. gemäß seinen glaubhaften Ausführungen im Rahmen der Zeugenvernehmung erklärt hat, dass er mit der Klägerin ein Beurteilungseröffnungsgespräch geführt habe, im Rahmen dessen er eine kurze Begründung für seine Bewertung abgegeben habe, so dass der Klägerin maßgebliche Erwägungen des Beurteilers - wenn auch wohl nur überblicksmäßig - bereits vor Klageerhebung bekannt waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Sept. 2016 - W 1 K 15.1443

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische Beurteilung vom 21. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2014 umfasst.

1. Die im Jahr ... geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet am ...-Gymnasium ... Deutsch, Geschichte und Sozialkunde. Ihre Ernennung zur Oberstudienrätin erfolgte mit Wirkung vom 1. August 2005. In der periodischen Beurteilung vom 8. Juni 2011 (Beurteilungszeitraum 13.7.2006-31.12.2010) erhielt sie das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Im Schuljahr 2014/2015 (1.8.2014-31.7.2015) war die Klägerin vom Dienst freigestellt (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - KMS - vom 30.12.2013).

2. Im Jahr 2014 wurde die Klägerin erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung 2014 vom 21. Juli 2014 (Beurteilungszeitraum in ihrem Fall 1.1.2011-21.7.2014) basiert auf den im Jahr 2011 erlassenen neuen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011, Az. II.5-5 P 4010.2-6.60 919, KWMBl 2011, S. 306 ff.; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). In der streitgegenständlichen Beurteilung, die ihr am 25. Juli 2014 eröffnet wurde, erhielt die Klägerin unter Nr. 5 das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“. Zur Begründung des Gesamtergebnisses hieß es, Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin überträfen die Anforderungen. Unter Nr. 1 der Beurteilung sind Tätigkeitsgebiet und Aufgaben der Klägerin im Beurteilungszeitraum aufgezählt. Neben den unterrichteten Fächern und Klassen und dem Arbeitszeitumfang der Klägerin sind darin verschiedene Sonderfunktionen (Fachbetreuung Geschichte und Sozialkunde; Betreuung von Referendaren in Geschichte und Sozialkunde) sowie zahlreiche Zusatztätigkeiten genannt. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale (Nr. 2 der Beurteilung) sind in der rechten Spalte jeweils mit „UB“ bewertet. In der linken Spalte, die der Beschreibung der merkmalspezifischen Kriterien dient, sind in kursiver Schrift jeweils die Kriterien wiederholt, die in der Anlage C zu den Beurteilungsrichtlinien genannt sind. Eine auf die Leistung und Befähigung der Klägerin bezogene Würdigung bzw. Subsumtion ist in der Beurteilung nicht enthalten. Unter Nr. 3 (Ergänzende Bemerkungen) heißt es, die Klägerin gestalte das schulische Leben verantwortungsbewusst, mit dem Schwerpunkt politische Bildung und Geschichte, mit. Im Rahmen dessen habe sie z. B. die Bundestagsausstellung und den Lernort „Der Landtag sind wir“ organisiert. Sie habe Zeitzeugen und Politiker zu Veranstaltungen eingeladen und, auch für Kolleginnen und Kollegen der Nachbarschule, schulinterne Lehrerfortbildungen (auch in Form einer Studienfahrt) durchgeführt. Im Wettbewerb „Earsinn“ (BR 2) habe ihre 6. Klasse einen beachtlichen 3. Platz belegt. Unter Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: In Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde.

Mit Schreiben vom 10. August 2014 erhob die Klägerin Einwände gegen die dienstliche Beurteilung 2014. Im Fach Sozialkunde habe es keinen Unterrichtsbesuch seitens der Schulleitung gegeben. Der Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch sei unter ungünstigen Umständen erfolgt, weil in der betreffenden Stunde nur Schülerreferate gehalten worden seien. Ihr enormes Engagement gehe über den Bereich der eigenen Schule hinaus, wie ihre zahlreichen Aktivitäten im Beurteilungszeitraum zeigten. Da ihr in der dienstlichen Beurteilung die Eignung als Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde attestiert werde, werde ihr damit faktisch bescheinigt, eine Leistung zu erbringen, die die Anforderungen besonders gut erfülle und die Vergabe des Prädikats „BG“ rechtfertige.

Der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberfranken (im Folgenden: Ministerialbeauftragte) wies die Einwendungen nach Einholung einer Stellungnahme der Schulleiterin vom 11. September 2014 mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Die durchgeführten Unterrichtsbesuche (einmal im Fach Deutsch und zweimal im Fach Geschichte) erfüllten die Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien. Beim Unterrichtsbesuch im Fach Deutsch habe die Schulleiterin angeboten, in einer anderen Stunde zu kommen, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Der Unterrichtsbesuch sei durchaus repräsentativ, weil die Klägerin einen gewichtigen Teil der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit darauf verwende, Referate vortragen zu lassen. Die Schulleiterin teile die Selbsteinschätzung der Klägerin bezüglich ihres enormen schulischen und außerschulischen Engagements nur bedingt und stelle hierbei ein „selektives Verhalten“ der Klägerin fest. Da es auf die Qualität des dienstlichen Handelns, nicht dessen Quantität ankomme, sei die Vergabe des Prädikats „UB“ von Wohlwollen getragen. Aus der der Klägerin zugesprochenen Verwendungseignung folge keine zwingende Vergabe des Prädikats „BG“.

3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2014 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die dienstliche Beurteilung verstoße gegen das Leistungsprinzip und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Nach der Beurteilungsrichtlinie sei auf die Einzelmerkmale jeweils einzeln einzugehen. Dies setze denknotwendig als ersten Schritt die Benennung der beurteilungsrelevanten Tatsachen voraus. In der streitgegenständlichen Beurteilung seien jedoch keine Tatsachen genannt, sondern lediglich die in der Beurteilungsrichtlinie exemplarisch genannten Einzelkriterien ohne jede Subsumtion wiederholt worden. Nach verfassungskonformer Auslegung der Beurteilungsrichtlinie seien sowohl eine Beschreibung als auch eine sprachliche Bewertung durch Angaben von Tatsachen zu den Kriterien der Einzelmerkmale erforderlich. Bei einem anderweitigen Verständnis der Beurteilungsrichtlinie, das sich offenbar bayernweit durchgesetzt habe, wäre diese verfassungswidrig. Wenn eine dienstliche Beurteilung schon bei einer fehlerhaften Sachverhaltsangabe rechtswidrig sei, müsse dies erst recht gelten, wenn es gänzlich an einer Sachverhaltsangabe fehle. Nur bei einer sprachlichen Beschreibung und Bewertung der Einzelmerkmale könne sich ein Gericht in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ein schlüssiges Bild über den Leistungsstand des jeweiligen Beamten machen und dieses in Relation zum Leistungsstand anderer Beamten setzen. Die erstmalige Einführung von Sachverhaltsangaben zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Prozess, etwa in einem Konkurrentenstreit, sei nicht möglich. Eine gerichtliche Schlüssigkeitskontrolle der dienstlichen Beurteilung könne weder im Beurteilungsrechtsstreit noch im Konkurrentenstreit stattfinden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsschreiben verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten seien bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung eingehalten worden. Den neuen Vorgaben entsprechend sei in der Beurteilung keine schriftliche verbale Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt. Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien auf die Einzelmerkmale der Beurteilung jeweils einzeln einzugehen sei, bedeute dies lediglich, dass zu jedem der Einzelmerkmale eine Bewertung abzugeben sei. Die Erläuterung der jeweiligen Bewertung und die Benennung der zugrunde liegenden Tatsachen erfolgten mündlich im Rahmen des Eröffnungsgesprächs. Die entfallene schriftliche verbale Begründung ändere nichts daran, dass die Bewertungen auf die Beobachtungen der Dienstvorgesetzten sowie der von ihr im Vorfeld der Beurteilungserstellung herangezogenen Personen gestützt seien. Die Beurteilungsrichtlinien verstießen weder gegen den Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes noch gegen das Leistungsprinzip. Ihre verfassungskonforme Auslegung erfordere keine schriftliche Begründung in der Beurteilung selbst. Vielmehr sei die schriftliche Darlegung von Gründen im Verfahren der gerichtlichen Überprüfung ausreichend. Die Änderung der Beurteilungsrichtlinien sei aufgrund der Erfahrung erfolgt, dass sich Einwendungen in früheren Beurteilungsrunden zu einem großen Teil nicht gegen die Bewertung der Leistungen, sondern gegen einzelne wertende und von der beurteilten Lehrkraft als verletzend oder abqualifizierend empfundene Formulierungen gerichtet hätten. Angesichts der geringen Zahl an Konkurrentenklagen erscheine es unverhältnismäßig, sämtliche Beurteilungen so detailliert schriftlich zu begründen, dass eine gerichtliche Nachprüfung ohne weiteren Vortrag möglich sei. Eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung der Beurteilungen sei nach wie vor möglich. Neben dem Eröffnungsgespräch komme ein erhebliches Gewicht den Erkenntnissen der Schulleitung aus den Unterrichtsbesuchen zu, die mit den Lehrkräften nachbesprochen würden. Es treffe daher nicht zu, dass die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen erstmals im Rahmen eines Gerichtsverfahrens offengelegt würden.

Die Klägerseite erwiderte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg verletze es den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn dienstliche Beurteilungen lediglich Punktwerte enthielten, für deren Vergabe jegliche Begründung fehle. In Konkurrentenstreitigkeiten werde die Aufgabe des Gerichts auf den mathematischen Vergleich der vergebenen Noten reduziert. Eine Heilung möglicher Fehler in einer mündlichen Verhandlung sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Häufig seien in einer Konkurrentensituation die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Konkurrenten nicht personenidentisch. Eine dienststellenübergreifende Beurteilung mit dem Ziel, individuelle Unterschiede im Prüfungsmaßstab der unmittelbaren Dienstvorgesetzten auszugleichen, sei nur in einem bayernweiten Verfahren möglich. Dieses Verfahren verfehle jedoch dann seinen Zweck, wenn den Beamten durch formalistisch gehandhabte Beurteilungsrichtlinien die Plausibilitätskontrolle genommen werde.

Hierzu führte die Beklagtenseite aus, bei den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg handele es sich um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebenen Auffassung, der sich andere Oberverwaltungsgerichte nicht angeschlossen hätten. Im Übrigen sei vorliegend, anders als im Fall des VGH Baden-Württemberg, keineswegs die erstmalige schriftliche Begründung der Bewertungen in der Klageerwiderung erfolgt. Die Klägerin habe im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das nach den Beurteilungsrichtlinien Teil der Beurteilungsverfahrens sei, eine schriftliche Begründung erhalten, die den Anforderungen auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg genüge. Zudem sei bei der Klägerin schon im Beurteilungstext selbst die Bewertung in deutlich mehr Einzelmerkmalen als in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall erfolgt. Es fänden sich eine vergleichsweise detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Textausführungen, die das Bild abrundeten. Die Einzelbewertungen zeichneten ein sehr homogenes Bild und könnten das Gesamtergebnis in jeder denkbaren Form der Gewichtung tragen. Für diesen Fall regele das die Beurteilungsrichtlinien ergänzende Schreiben des Kultusministeriums (KMS) vom 6. November 2013, dass nur dann eine nähere Begründung des Gesamturteils erforderlich sei, wenn sich dieses nicht unmittelbar schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe. Unter Nr. 5 des Beurteilungsformulars solle nicht gerade doch wieder eine Beschreibung der zuvor in den Einzelmerkmalen bewerteten Leistungen der Lehrkraft mit Worten erfolgen, sondern lediglich transparent gemacht werden, in welcher Weise der Beurteilende auf der Grundlage der Bewertungen in den Einzelmerkmalen das Gesamturteil gebildet habe.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten, die vom Beklagten angegebenen Gerichtsentscheidungen überzeugten nicht und gingen nicht auf die Situation einer Konkurrentenklage ein. Das Gericht sei im Rahmen eines Konkurrentenstreits deutlich besser in der Lage, die Leistungen und Leistungsunterschiede zwischen den Beteiligten zu erkennen, wenn neben der rein nummerischen Notenvergabe in Einzelmerkmalen eine textliche Beschreibung und Bewertung der erbrachten Leistungen eingefügt werde. Nur dies entspreche den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur klaren und gerichtlich nachvollziehbaren Abfassung dienstlicher Beurteilungen.

Auf gerichtliche Anfrage teilte die Beklagtenseite mit, dass die bereits mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 eröffnete periodische Beurteilung der Klägerin, verbunden mit einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums, gemäß dem KMS vom 6. November 2013 erfolgt sei. Die Verkürzung sei wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres der Klägerin erfolgt. Zur Vermeidung differierender Beurteilungsmaßstäbe und zur Wahrung der Chancengleichheit würden die Schulleiter bis spätestens 31. Oktober 2014 zur Vorlage einer Namensliste der zu beurteilenden Lehrkräfte mit Angabe der beabsichtigten Gesamturteile sowie einer Übersicht über die Häufigkeit der beabsichtigten Prädikate gebeten. Die Erstellung dieser Liste sei im Laufe des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2013/2014 als Ergebnis des vierjährigen Beurteilungsprozesses erfolgt. Daher sei auch bei einer um ein halbes Jahr vorgezogenen Eröffnung der Beurteilung, wie im Fall der Klägerin, das Prädikat das Ergebnis eines langfristigen Prozesses, der das gesamte Kollegium mit einbeziehe und daher wohlabgestimmt sei.

4. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2015 wurde die Schulleiterin des Herder-Gymnasiums ..., Frau Oberstudiendirektorin (OStDin) ... zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung der Klägerin als Zeugin vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Der Ministerialbeauftragte sowie eine Vertreterin des Kultusministeriums wurden beigezogen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nahmen, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die nach Durchführung des Einwendungsverfahrens zulässig erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung vom 21. Juli 2014 (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014) sowie das - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Einwendungsschreiben des Ministerialbeauftragten vom 22. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69.81 - BayVBl 1982, 348). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die im Jahr 2011 erlassenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das KMS vom 6. November 2013 (VI.1 - 5 P 5010.2 - 6b.1353333). An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte, die keine verbale Beschreibung der Beurteilungsmerkmale mehr vorsehen, stehen mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht im Einklang (dazu a). Sie wurden im Streitfall eingehalten (dazu b). Die periodische Beurteilung der Klägerin ist auch im Übrigen sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (dazu c).

a) Die im Jahr 2011 erlassenen Beurteilungsrichtlinien sind in der vom Beklagten vorgenommenen zutreffenden Auslegung (dazu aa) mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung bzw. generell mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu bb).

aa) Die neuen Beurteilungsrichtlinien sind dahingehend auszulegen, dass im Unterschied zu den vorausgehenden Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.4.2005, KWMBl I 2005, S. 132) keine verbale Beschreibung bzw. Begründung der einzelnen Beurteilungsmerkmale mehr erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen A. 2.2 und A. 2.3.2.1 der Beurteilungsrichtlinien. Soweit nach A. 2.2 auf die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienenden Einzelmerkmale jeweils einzugehen ist, bedeutet dies, dass für jedes der Einzelmerkmale eine gesonderte Bewertung in Form eines Einzelprädikats zu vergeben ist, nicht aber, dass jeweils eine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale durch Angabe beurteilungsrelevanter Tatsachen erfolgt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von A. 2.3.2.1 Satz 4, wonach eine verbale Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale nicht vorzunehmen ist. Insoweit ist zwischen der - selbstverständlich (weiterhin) gebotenen - individuellen Beurteilung der Einzelmerkmale anhand der im Beurteilungsformblatt beispielhaft genannten Kriterien einerseits und deren verbaler Ausformulierung andererseits zu unterscheiden, die in den jetzigen Beurteilungsrichtlinien durch die Vergabe von Einzelprädikaten ersetzt wird. Insoweit liegen die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte auf einer Linie mit anderen Beurteilungsrichtlinien für bestimmte Gruppen von Landes- oder Bundesbeamten, die ebenfalls keine verbale Begründung der Einzelmerkmale vorsehen.

bb) Die Auslegung der Beurteilungsrichtlinien, wonach keine verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale erfolgt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) insoweit keine individuelle verbale Begründung bzw. Erläuterung gebieten (vgl. OVG LSA, B. v. 26.9.2013 - 1 M 89/13 - ZBR 2014, 61; OVG NW, B. v. 25.8.2014 - 6 A 1297/13 - juris; OVG Saarl, B. v. 4.4.2014 - 1 B 26/14 - juris; OVG Hamburg, B. v. 29.7.2013 - 1 Bs 145/13 - ZBR 2013, 388). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, worauf er seine Aussage zu Einzelmerkmalen und Gesamturteil stützt und wie er die Beurteilung inhaltlich gestaltet (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245/246 f. = BayVBl 1981, 54), wobei unterschiedliche Beurteilungssysteme seit jeher als zulässig angesehen werden (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.1994 - 2 B 5.94 - juris). Dies umfasst auch das hier etablierte System mit sieben Leistungsmerkmalen und drei Eignungs- bzw. Befähigungsmerkmalen, die jeweils gesondert bewertet werden und in ein abschließendes Gesamtergebnis münden.

Soweit sich die Klägerseite demgegenüber auf die abweichende Judikatur des VGH Baden-Württemberg beruft (VGH BW, B. v. 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - VBlBW 2011, 278; U. v. 31.7.2002 - 4 S 575/12 - juris; U. v. 25.9.2012 - 4 S 660/11 - juris; U. v. 6.5.2014 - 4 S 1095/13 - juris), folgt das Gericht dieser Rechtsprechung, die im Übrigen auf anderen tatsächlichen und (landes-)rechtlichen Rahmenbedingungen beruht, für die im Streit stehenden Beurteilungsrichtlinien nicht. Dies folgt nicht zuletzt aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das - unter anderem im Revisionsverfahren zur zitierten Entscheidung des VGH (VGH BW, U. v. 6.5.2014 - 4 S 1095/13 - juris) - klargestellt hat, dass dienstliche Beurteilungen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung erstellt werden dürfen. Nach dieser Rechtsprechung, zu der es im hiesigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht keinen Volltext, sondern lediglich eine Pressemitteilung gibt (Pressemitteilung Nr. 74/2015 zu BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a.), müssen dienstliche Beurteilungen hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet werden, wie wenn dies etwa im Ankreuzverfahren geschieht. Die hierfür vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Voraussetzung, dass die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind, ist im Streitfall erfüllt. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand eines Systems mit sieben Bewertungsstufen vor (A. 2.3.2.1), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert wird (A. 2.3.2.2). Die Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (A. 2.2), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind. Dies gilt nicht nur für Beurteilungsrechtsstreitigkeiten, sondern gegebenenfalls auch für Konkurrentenstreitverfahren.

b) Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall eingehalten und korrekt angewandt.

aa) Die Klägerin hat in jedem der Einzelmerkmale das Prädikat „UB“ (= Leistung, die die Anforderungen übersteigt; Stufe 3 auf der siebenstufigen Bewertungsskala nach A. 2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien) erhalten. Eine Beschreibung und durch Tatsachenangaben untermauerte sprachliche Bewertung der - im Beurteilungsformular durch die kursiv vorgedruckten Kriterien erläuterten - Einzelmerkmale erfolgte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien und entsprechend den technischen Vorgaben im Beurteilungsformular nicht. Die Zeugin hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Formblatt kursiv gesetzten generell-abstrakten Kriterien um eine exemplarische Aufzählung handelt (Sitzungsniederschrift S. 4). Neben den Einzelprädikaten zu den vorformulierten Beurteilungsmerkmalen in Nr. 2 des Formulars bietet das Beurteilungsformular an verschiedenen Stellen Gelegenheit zur individuellen Formulierung und Gestaltung, die bei der Klägerin - etwa bei der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung in Nr. 1 sowie bei den ergänzenden Bemerkungen in Nr. 3 - zur Abrundung des Bildes genutzt worden sind.

bb) Auch das - ebenfalls mit „UB“ bewertete - Gesamtergebnis unter Nr. 5 der dienstlichen Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar beschränkt sich die Begründung des Gesamturteils auf den Satz, dass Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin die Anforderungen übertreffen. Eine nähere Erläuterung war jedoch angesichts des einheitlichen und in sich schlüssigen Bildes der Einzelmerkmale nicht geboten (vgl. zum Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Einzelmerkmalen auch BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - RiA 2014, 277). In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Im KMS vom 6. November 2013 (S. 17) heißt es dazu, wenn sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergebe, so genüge es, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form (also nicht als Kürzel) angeführt werde. Insoweit stellen die Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte eine - aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 64 LlbG zulässige - Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG dar, wo es generell heißt, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 15.14 u. a. - Pressemitteilung Nr. 74/2015) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - anders als die Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Entbehrlich ist eine solche Begründung jedoch dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt. So liegt der Fall hier. Angesichts der homogenen Bewertungen der Einzelmerkmale mit „UB“ ergibt sich die Vergabe des Gesamturteils von „UB“ geradezu zwangsläufig, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Auf die von der Klägerseite schriftsätzlich thematisierte Frage einer Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung im weiteren Verfahren (Nachbesprechung der Unterrichtsbesuche, Beurteilungseröffnungsgespräch, Einwendungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder gerichtliches Verfahren) kommt es nach alledem nicht an.

c) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin gibt auch im Übrigen - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - keinen Anlass zu Bedenken.

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der periodischen Beurteilung der Klägerin wegen des im Schuljahr 2014/2015 in Anspruch genommenen Freistellungsjahres ein um knapp ein halbes Jahr verkürzter Beurteilungszeitraum zugrunde liegt (Beurteilungszeitraum 1.1.2011-21.7.2014 anstatt 1.1.2011-31.12.2014) und dass die Beurteilung der Klägerin dementsprechend früher erstellt und eröffnet wurde. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums und das in diesem Fall anzuwendende Prozedere sind im KMS vom 6. November 2013 im Einzelnen vorgesehen (vgl. dort S. 9 oben) und können auch in anderen Sonderfällen, etwa wegen eines Ruhestandseintritts des Beurteilers, zum Tragen kommen. Im Übrigen hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen nicht als punktuelles Ereignis, sondern als Prozess begreife (Sitzungsniederschrift S. 4). Auch hatte sie nach ihren Angaben im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, d. h. im Juli 2014, ihre Unterrichtsbesuche bei den zu beurteilenden Lehrkräften bereits weitgehend abgeschlossen, da im Oktober 2014 die statistische Vorabmeldung über die insgesamt zu vergebenden Prädikate an den Ministerialbeauftragten zu erfolgen hatte (Sitzungsniederschrift S. 4). Eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilung der Klägerin mit den periodischen Beurteilungen ihrer Kollegen ist damit gewährleistet.

bb) Die Schulleiterin konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. 4.1.1). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen, wobei bei Gymnasien darauf zu achten ist, dass Unterrichtsbesuche in allen unterrichteten Fächern, verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen, durchgeführt werden (A. 4.1.2). Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Unterrichtsbesuche, bei denen vorliegend unstreitig auch der stellvertretende Schulleiter einbezogen war, hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert (Sitzungsniederschrift S. 2 f.). Zum Einwand der Klägerin, es habe keinen Unterrichtsbesuch im Fach Sozialkunde gegeben, hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Fächern Geschichte und Sozialkunde um eng kooperierende Fächer handelt und dass das Unterrichtsthema in der von ihr besuchten Geschichtsstunde in der Oberstufe sowohl geschichtliche als auch sozialkundliche Bezüge aufgewiesen hat (Sitzungsniederschrift S. 3). Auch die weiteren Erkenntnisquellen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ihres Lehrkörpers, wie etwa die von den Lehrkräften ausgefüllten Fragebögen und die schriftlichen Stellungnahmen der Fachbetreuer, hat die Beurteilerin in ihrer Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt. Zu den Feedbackgesprächen bei den Unterrichtsbesuchen hat die Zeugin nach ihren Angaben ebenfalls Aufzeichnungen angefertigt (Sitzungsniederschrift S. 4). Dies genügt den Beurteilungsrichtlinien, wonach der wesentliche Gesprächsinhalt bei der Nachbereitung der Unterrichtsbesuche zu dokumentieren ist (A. 4.1.2 am Ende). Ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Protokoll, wie von der Klägerseite befürwortet, ist weder in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben noch aus sonstigen Gründen für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung erforderlich.

cc) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Soweit die Klägerin auf ihr enormes schulisches und außerschulisches Engagement verweist, das die Vergabe eines höheren Prädikats rechtfertige, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die umfassende Aufzählung der (Zusatz-)Tätigkeiten der Klägerin ist bereits im Einwendungsverfahren entsprechend ihrem Wunsch erfolgt. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen Gesamturteil und Verwendungseignung lässt sich kein Fehler der periodischen Beurteilung herleiten. In Nr. 4 der Beurteilung wurde der Klägerin folgende Verwendungseignung zuerkannt: in Geschichte und Sozialkunde alle Fachfunktionen an einem Gymnasium, Seminarlehrerin in Geschichte und Sozialkunde. Hierbei hat sich die Zeugin nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung an die Vorgaben gehalten, wonach die Erteilung der Verwendungseignung von einer bestimmten Fachnote im 1. Staatsexamen sowie einer mindestens mit „UB“ versehenen periodischen Beurteilung abhängig ist (Sitzungsniederschrift S. 3). Soweit die Klägerseite schriftsätzlich vorgetragen hat, aus der Verwendungseignung müsse die Vergabe des Prädikats „BG“ folgen, findet dies in den Beurteilungsrichtlinien keine Stütze.

dd) Auch im Übrigen sind keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder sonstige Vorgaben bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ersichtlich. Die Beurteilung wurde gemäß den Beurteilungsrichtlinien von der Schulleiterin als der Dienstvorgesetzten der Klägerin erstellt (A. 4.6.1). Die gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen hat der Ministerialbeauftragte mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zurückgewiesen, nachdem er eine Stellungnahme der Schulleiterin eingeholt hat (A. 4.9). In der mündlichen Verhandlung hat der Ministerialbeauftragte auch zu der - von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen - Zweitschau der dienstlichen Beurteilungen und der Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Stellung genommen (Sitzungsniederschrift S. 6). Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien die Lehrkraft eine Kopie der Stellungnahme des Beurteilenden erhält, wenn den Einwendungen nicht entsprochen wird (A. 4.10), lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen, ob diese Aushändigung erfolgt ist. Die Beurteilerin hat hierzu in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie gehe davon aus, dass der Klägerin ihre Stellungnahme vom 11. September 2014 bekannt sei (Sitzungsniederschrift S. 4). Die Klägerseite hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor, so dass die Berufung trotz der diesbezüglichen Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zuzulassen war.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hat seine planmäßige Beurteilung, die nach den "Bestimmungen über die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 erstellt worden war, angefochten und vor allem geltend gemacht, während des Beurteilungszeitraums seien mit ihm keine Beurteilungsgespräche geführt worden; außerdem sei er als Sachbearbeiter unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV in einer Vergleichsgruppe mit Sachgebietsleitern und einem Dezernatsleiter betrachtet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die planmäßige Beurteilung und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschwerdebescheide aufgehoben und den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis verpflichtet, eine Neufassung der Beurteilung des Antragstellers zu veranlassen.

Entscheidungsgründe

...

18

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers beurteilt sich nach den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009. Maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag gelten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15). Den planmäßigen Vorlagetermin 30. September 2009 hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der ZDv 20/6 durch Erlass vom 16. Oktober 2009 (PSZ I 1 (50) Az.: 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 verschoben. ...

28

Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 7. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Beurteilung und die Beschwerdebescheide des Ständigen Vertreters des Präsidenten des X-Amtes vom 3. März 2010 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 19. Juli 2010 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Darüber hinaus ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO die Verpflichtung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis auszusprechen, eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Vorlagetermin 30. September 2009/31. Dezember 2009 zu veranlassen.

29

a) Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt allerdings nicht aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Umstand, dass im Beurteilungszeitraum keine Beurteilungsgespräche mit ihm geführt worden seien.

30

Nach Nr. 507 ZDv 20/6 sind die Beurteilenden verpflichtet, mit den zu beurteilenden Soldaten innerhalb der ersten vier Wochen nach deren Dienstantritt ein Beurteilungsgespräch als Einführungsgespräch zu führen, um sie kennenzulernen und ihnen die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten ihres Dienstpostens zu erläutern. Im Beurteilungszeitraum ist nach Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6 mindestens ein weiteres Beurteilungsgespräch zu führen, in dem die Beurteilenden zu den aktuellen Eignungs- und Leistungsbildern der zu beurteilenden Soldaten Stellung nehmen und deren besondere Schwächen und Stärken erörtern sollen. Eine sich abzeichnende Verschlechterung soll den Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, dass sie durch Steigerung der Leistung ihr bisheriges Beurteilungsbild mindestens halten können; Mängel und Schwächen dürfen sie möglichst nicht erstmals bei der Aushändigung des Beurteilungsentwurfs erfahren. Eines der Gespräche soll spätestens in der Mitte des Beurteilungszeitraumes geführt werden (Nr. 508 Buchst. c ZDv 20/6).

31

Allerdings kann der beurteilte Soldat aus diesen Vorschriften geschützte individuelle Rechte herleiten, obwohl sie ausschließlich an den beurteilenden Vorgesetzten gerichtet sind. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine gegenüber Dritten ergangene Maßnahme oder Entscheidung oder eine an Dritte gerichtete Weisung eines Vorgesetzten in die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken kann. Das hat der Senat insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Soldaten in Betracht kommt (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 - m.w.N.). Hier ist das Recht des Antragstellers auf Wahrung der Chancengleichheit im Beurteilungsverfahren betroffen. Denn insbesondere mit der Unterlassung des zweiten Beurteilungsgesprächs (Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6) wird einem beurteilten Soldaten die Möglichkeit genommen, die Informations- und "Warnungs"-Funktion dieses Gesprächs zu einer größeren Anstrengung und zu einer Verbesserung seiner Leistungen zu nutzen. Damit wird er im Verhältnis zu den Soldaten ungleich behandelt, die im Beurteilungszeitraum von ihren Vorgesetzten durch Beurteilungsgespräche über ihren aktuellen Leistungsstand und ihre mögliche Potenzialentwicklung auf dem Laufenden gehalten werden und damit die Chance der Leistungssteigerung erhalten. An der im Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 181.88 - (BVerwGE 86, 240) vertretenen Ansicht hält der Senat daher nicht fest.

32

Unabhängig davon kann aber eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen in Nrn. 507 und 508 ZDv 20/6 nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung und zur Verpflichtung der beurteilenden Vorgesetzten zur Neufassung führen, weil der Verfahrensfehler - seine Begehung unterstellt - einer Heilung nicht zugänglich ist. Der Soldat könnte bei einer Neufassung der Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Beurteilungsgesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen des zweiten Beurteilungsgesprächs kann allenfalls dazu geführt haben, dass der Soldat in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen des Beurteilungsgesprächs hingegen ohne Bedeutung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8).

33

Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen der unterbliebenen Beurteilungsgespräche könnte daher nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein. Das vollständige Fehlen einer planmäßigen Beurteilung ist aber wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen für die Verwendung des Soldaten und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den Kameraden (Art. 3 Abs. 1 GG) im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die - folgenlose - Unterlassung vorgeschriebener Beurteilungsgespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es entsprechend Nr. 508 Buchst. e Satz 1 ZDv 20/6 bei der fehlerhaften Beurteilung bleibt, zumal der beurteilte Soldat insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Es ist ihm unbenommen, bei Unterbleiben eines Beurteilungsgesprächs zu Beginn oder in der Mitte des Beurteilungszeitraums mit den ihm nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffneten Rechtsbehelfen diese Unterlassung zu rügen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Vorgesetzten und personalbearbeitenden Dienststellen, nach Nr. 901 ZDv 20/6 im Wege der Dienstaufsicht auf die Durchführung der Beurteilungsgespräche hinzuwirken und gegen eine die Chancengleichheit der zu beurteilenden Soldaten verletzende Praxis einzelner Disziplinarvorgesetzter energisch einzuschreiten. Das hat auch der Stellvertreter des Präsidenten des X-Amtes in seinem Beschwerdebescheid betont und erklärt, dass er den beurteilenden Vorgesetzten des Antragstellers angewiesen habe, zukünftig Beurteilungsgespräche entsprechend den Vorgaben der ZDv 20/6 zu führen, diese zu dokumentieren und für den Fall der Nichtdurchführung der Beurteilungsgespräche dies im Beurteilungsvordruck zu begründen.

34

b) Der Senat lässt dahin stehen, ob die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 deshalb rechtswidrig ist, weil der beurteilende Vorgesetzte - wie der Antragsteller geltend macht - die von ihm im Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben unvollständig bzw. unrichtig dargestellt hat. Daraus könnte die Verletzung von verfahrenssichernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 607 ZDv 20/6 resultieren; infolgedessen könnte der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewichtung der Leistungen des Antragstellers auf einer unrichtig bzw. unvollständig erfassten Tatsachengrundlage getroffen haben.

35

Nach Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 sind die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen. Zusätzlich sind im Beurteilungszeitraum besuchte Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gegebenenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsächlichen Aufgabenschwerpunkte im Beurteilungszeitraum sind zusätzlich zu beschreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in Organisationsgrundlagen festgelegt sind, ist zu vermeiden.

36

Dazu hat der Antragsteller schon in seiner Gegenvorstellung vom 21. Dezember 2009 und in seiner Beschwerde vom 6. Januar 2010 dargelegt, dass wesentliche Aufgaben und Tätigkeiten, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen habe, im Abschnitt 2 der planmäßigen Beurteilung nicht enthalten bzw. nicht als Schwerpunkttätigkeit gekennzeichnet seien. ... (wird ausgeführt)

37

Allerdings kann der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der beurteilende Vorgesetzte lediglich die Dokumentationspflichten aus Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 vernachlässigt hat, in seinem Werturteil aber die vom Antragsteller geleisteten Tätigkeiten vollständig erfasst und berücksichtigt hat. Auch dann hätte der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung entsprechend ergänzt wird. Es kann aber offen bleiben, ob die Beschreibung fehlerhaft ist, weil die Beurteilung aus einem anderen Grund aufzuheben ist. Bei der deswegen erforderlichen Neufassung wird den substantiierten Einwendungen des Antragstellers nachzugehen sein.

38

c) Die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Abfassung eine fehlerhafte Vergleichsgruppe gebildet worden ist.

39

aa) Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV sind gemäß § 2 Abs. 4 SLV in den Beurteilungsbestimmungen Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden; innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

40

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV, die auch eine Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene zulässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Vergleichsgruppe insbesondere hinreichend homogen sein. Die Vergleichsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Die für die Angehörigen der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 53, 61 m.w.N.). § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV bezeichnet als hinreichend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe auch die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.O. Auch Lemhöfer/Leppek § 50 blv 2009, rn. 9> halten die Anknüpfung an die Gleichartigkeit der Dienstposten ungeachtet der unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Dienstposteninhaber für maßgeblich).

41

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt Nr. 203 Buchst. a Satz 3 ZDv 20/6 in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 allein eine Vergleichsgruppenbildung in Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten; ausdrücklich schließt der Erlassgeber die Zuordnung zu den Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten aus. Diese Regelung und der Katalog der Vergleichsgruppen nach Dienstpostendotierungen in der Liste in Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 lassen indessen nicht die erforderliche Differenzierung erkennen, ob und in welcher Weise die dort lediglich abstrakt - teilweise gebündelt - nach Besoldungsgruppen abgestuften Dienstposten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen ausgestattet sind. Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 steht mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten nicht mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV im Einklang. Für die Funktionsebene im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV ist die im Wesentlichen gleiche Aufgabe des Dienstposteninhabers maßgeblich. Dies gewährleistet die Anknüpfung an die einem Dienstposten zugewiesene Besoldungsstufe nicht. Bereits auf Dienstposten, die mit einer Besoldungsgruppe dotiert sind und erst recht auf gebündelten Dienstposten, die mit mehreren Besoldungsgruppen dotiert sind, können verschiedene Aufgaben unterschiedlicher Ebenen wahrgenommen werden. Allein aus der Dotierung eines Dienstpostens lässt sich nicht auf die Aufgaben des Dienstposteninhabers schließen. Nur bei der Bildung von Vergleichsgruppen nach der Besoldungsgruppe kommt es auf die Dotierung an. Aus § 18 BBesG folgt nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift verlangte Bewertung der Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten und deren Zuordnung zu Ämtern sollen der Verwirklichung des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung tragen. Die insoweit erforderliche Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenbereichs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - IÖD 2011, 220 = juris Rn. 27). Diese Anknüpfung an das statusrechtliche Amt soll bei der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV zugelassenen Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen aber gerade ausgeschlossen sein.

42

bb) Die Vergleichsgruppe, die bei der Erstellung der Beurteilung vom 7. Dezember 2009 unter Einschluss des Antragstellers gebildet wurde, ist mit dem von § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV vorausgesetzten Grundsatz der hinreichenden Homogenität auch konkret nicht vereinbar.

43

Die Zulassung der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene rechtfertigt sich ausschließlich durch die Annahme von Leistungsanforderungen, die gleichmäßig und übereinstimmend für alle Angehörigen derselben Funktionsebene gelten sollen. Dieses Erfordernis ist nicht gesichert, wenn in die Vergleichsgruppe nicht nur Sachbearbeiter, sondern zusätzlich Sachgebietsleiter und obendrein Dezernatsleiter einbezogen werden. Zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Funktionsträgern bestehen hinsichtlich der Leistungsanforderungen erhebliche Unterschiede, weil letztere mit Blick auf ihre Leitungsfunktionen einem besonderen Anforderungsprofil und demzufolge auch einem spezifischen Beurteilungsprofil im Sinne der Nr. 404 Satz 1 ZDv 20/6 unterliegen. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Beurteilung der Leistungen eines Sachbearbeiters hingegen nicht. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Rügen des Antragstellers nichts dazu vorgetragen, was die Einschätzung einer Gleichartigkeit der Leistungsanforderungen an die Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Abteilung III rechtfertigen könnte.

44

d) Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe, in die der Antragsteller einbezogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Vergleichsgruppe hinreichend groß sein, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe dürfte sich am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen. Diese hinreichende Größe der Vergleichsgruppe muss auf der Ebene des beurteilenden nächsten Disziplinarvorgesetzten, äußerstenfalls aber auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sichergestellt sein. Denn nur der nächsthöhere Vorgesetzte steht dem beurteilten Soldaten noch so nahe, dass er über eine ausreichende eigene Kenntnis von den Leistungen des Soldaten verfügt oder zumindest in der Lage ist, die Beurteilung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten und Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine hinreichende Größe der Vergleichsgruppe - im Rahmen ebenenübergreifender Abstimmungsgespräche - erst auf der Ebene weiterer höherer Vorgesetzter erreicht wird. Diese Vorgesetzten verfügen typischerweise nicht mehr über die erforderliche umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten, sodass sie nach früherer Erlasslage ebenso wie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV sowie nach aktueller Erlasslage und Praxis nur fakultativ und punktuell korrigierend in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren und sind. Die originäre Anwendung der nach Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6 maßgeblichen Richtwerte und Wertungsbereiche auf eine hinreichend große Vergleichsgruppe darf deshalb nicht erst auf einer Ebene erfolgen, auf die die für die Beurteilung verantwortlichen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nur im Rahmen von Abstimmungsgesprächen (Nr. 509 ZDv 20/6) Einfluss haben (Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 60).

45

Unter Beachtung dieser Maßgaben erweist sich die auf der Ebene des Dezernats III B 1 gebildete Vergleichsgruppe von vier Offizieren als offensichtlich zu klein.

46

Auch die auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten, des Leiters der Abteilung III, gebildete Vergleichsgruppe von vierzehn (oder achtzehn) Offizieren trägt dem Erfordernis einer hinreichend großen Vergleichsgruppe nicht Rechnung. Bei dieser Größe gerät die Vergleichsgruppe in die vom Senat im Beschluss vom 26. Mai 2009 dargestellte Gefahr, bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte und Wertungsbereiche in eine nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigte Verzerrung der Leistungsbewertung zu geraten. Während die fehlende Homogenität der Vergleichsgruppe dazu führt, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürfen, führt die fehlende Größe der Vergleichsgruppe allerdings nur dazu, dass die Richtwerte (Nr. 610 ZDv 20/6) keine Anwendung finden (vgl. Nr. 610 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung 2011 und begehrt, erneut beurteilt zu werden.

Der Kläger, Jahrgang 1963, steht seit dem 1. August 2000 im Dienste der Beklagten als technischer Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst. Er nimmt die Aufgaben der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft wahr.

Am 26. November 2012 wurde dem Kläger die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. November 2011 eröffnet. Die Beurteilung lautet im Gesamturteil auf 9 Punkte. Die Beurteilung war unterzeichnet von Herrn berufsmäßigen Stadtrat K. als Beurteiler sowie vom Vorsitzenden der Beurteilungskommission, Herrn S. Als unmittelbarer Vorgesetzter hatte Herr Dr. D. mitgezeichnet. In der dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums (1.12.2003 bis 30.11.2007) hatte der Kläger ein Gesamturteil von 11 Punkten erhalten.

Mit Schreiben vom 29. November 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser wurde von der Beklagten als Einwendung behandelt und mit Bescheid vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen.

Auf den (erneuten) Widerspruch des Klägers vom 11. März 2013 wurde die dienstliche Beurteilung mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 dahingehend ergänzt, dass zur Bildung des Gesamturteils folgende ergänzende Bemerkung eingefügt wurde:

„Ausschlaggebend waren die kennzeichnenden Schwächen und Mängel vor allem im Bereich der Qualität der Stellungnahmen sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit.“

Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Am 17. Juli 2013 erhob der Kläger bei Gericht Klage. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte zu den in einer dienstlichen Beurteilung unabdingbaren Erwägungen keine Ausführungen gemacht habe. Diese Pflicht werde auch mit der durch den Widerspruchsbescheid eingefügten Ergänzung nicht erfüllt. Im Übrigen seien die „kennzeichnenden Schwächen“ in den Punktzahlen der Beurteilung nicht zu erkennen. Die Ergänzung helfe somit nicht, die Beurteilung nachzuvollziehen, sie verstärke vielmehr den Eindruck der Willkürlichkeit. Die Beurteiler hätten den Kläger objektiv nicht sachgerecht beurteilen können, da sie nur kurze Zeit (Herr Ki. sogar weniger als sechs Monate) Vorgesetzte des Klägers gewesen seien und damit tatsächlich keine oder nur rudimentäre Kenntnisse über den Umfang und die Qualität seiner Tätigkeiten hätten gewinnen können. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 sei unzutreffend festgestellt worden, dass bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs der langjährige stellvertretende Amtsleiter und spätere kommissarische Leiter des Fachbereichs mitgewirkt habe. Diese Behauptung werde im Widerspruchsbescheid nicht wiederholt. In diesem Bescheid stammten die Informationen aus nicht nachvollziehbaren diffusen Quellen. Weder Herr Ki. als Fachabteilungsleiter noch Herr Dr. D. als Fachbereichsleiter hätten Kenntnis über Umfang und Qualität der aufgezählten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum gehabt. Es treffe nicht zu, dass der Kläger keine Geodaten digital bearbeitet habe und dass er „in den letzten Jahren“ keine Internetseiten redaktionell bearbeitet habe. Der Kläger habe weit mehr als 200 Seiten des Internetauftritts der Beklagten eigenverantwortlich gestaltet. Vor allem die wasserwirtschaftlichen Seiten seien bis zu dieser Feststellung ausschließlich vom Kläger erstellt und betreut worden. Im Widerspruch dazu habe Herr Ki. vom Kläger wenige Tage nach dem Schreiben des Herrn Dr. D. die Aktualisierung diverser wasserwirtschaftlicher Seiten des Internetauftritts verlangt. Sämtliche geographische Daten der Beklagten im Tätigkeitsbereich zum Thema Hochwasser, Wasserschutzgebiete, Altlasten etc. seien vom Kläger ermittelt und gepflegt worden. Diese würden bei Sonderaufgaben wie z. B. der Ermittlung aller prüfpflichtigen Heizöltanks im neu festgesetzten Wasserschutzgebiet angewendet. Sie seien somit Grundlage der durch die Beklagte im Rahmen einer Pflichtaufgabe durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum mindestens zwei Jahre lang offizieller Internetbeauftragter des Referats II gewesen. Dem Fachbereichsleiter sowie dem Fachabteilungsleiter seien lediglich seine Stellungnahmen zu Bauvorhaben bekannt. Dem Fachabteilungsleiter seien zudem die Gutachten in wasserrechtlichen Verfahren bekannt. Die komplexen Verfahren im Immissionsschutzrecht würden beide ebenso wenig kennen wie beispielsweise die Störfallinspektionen gemäß § 16 der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Störfallverordnung). Eine Bewertung dieser Tätigkeiten sei nicht erfolgt. Insbesondere durch die Erfüllung vieler rechtlich und technisch komplexer Sonderaufgaben (E-Government, Internet, geographisches Informationssystem etc.) sowie die anerkannten sehr guten Fachkenntnisse in wasserwirtschaftlichen Fragen sei eine über dem Durchschnitt liegende Gesamtbeurteilung angemessen. Im Beurteilungsgespräch hätten die Beurteiler von einer guten, mindestens durchschnittlichen Leistung gesprochen. Der Durchschnittswert bei der Beklagten liege bei elf Punkten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrates der Beklagten habe am 12. Oktober 2011 neue Regelungen für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten beschlossen. Die Regelungen seien in Form einer Dienstvereinbarung erlassen worden, die mit Wirkung zum 1. November 2011 in Kraft getreten sei. Die neuen Regelungen seien den städtischen Mitarbeitern mit Rundschreiben vom 24. Oktober 2011 bekanntgegeben und in das Intranet eingestellt worden. Nach Nr. 3.6 der Dienstvereinbarung gelte eine 16-Punkteskala. Nach Nr. 3.7.5 der Dienstvereinbarung werde unter Verweis auf Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Bayer.LlbGstungslaufbahngesetzes (LlbG) die Darstellung und Begründung der Gewichtung der ergänzenden Bemerkungen verlangt, wenn insoweit erst die Gewichtung bestimmter Beurteilungsmerkmale die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils plausibel mache und diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht sei. Dem Kläger sei die dienstliche Beurteilung am 26. November 2012 durch den Leiter des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz eröffnet worden. Dabei sei auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers anwesend gewesen. Alle Beurteilungsmerkmale seien im Einzelnen ausführlich dargelegt und das Gesamturteil erläutert worden. Die Ergänzung der dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 sei aufgrund einer erneuten Stellungnahme der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom 24. April 2013 erfolgt. Die Beklagte habe damit insbesondere die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe hinreichend dargelegt. Es sei allgemein anerkannt, sich auf die Angabe eines - auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhenden - Werturteils zu beschränken, ohne diesem zugrundeliegende Einzelumstände oder Tatsachen in der Beurteilung selber anführen zu müssen. Die tatsächlichen Grundlagen müssten weder in die dienstliche Beurteilung aufgenommen noch vom Beurteiler im Nachhinein zur Begründung angegeben werden. Soweit der Kläger aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2012 eine Pflicht des Dienstherrn zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung ableite, übersehe er, dass nach bayerischem Laufbahnrecht die Bewertung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten erfolge. Eine verbale Beschreibung sei nicht vorgesehen. Der Kläger sei in der Lage, die Bedeutung der Punktwerte zu ermitteln. Nr. 3.6 der Dienstvereinbarung enthalte als Orientierungshilfe für die Verwendung der 16-Punkteskala eine verbale Beschreibung. Die Beurteilung sei in sich schlüssig und plausibel. Die Beurteilungsmerkmale seien differenziert mit Punktwerten von 8 bis 11 bewertet worden. Der Mittelwert der 13 bewerteten Einzelmerkmale betrage 9,54 Punkte und das Gesamturteil habe, wie durch die ergänzende Bemerkung zum Ausdruck gebracht werde, vor allem aufgrund der Qualität der Stellungnahmen sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit 9 Punkte ergeben. Der Einwand, die Beurteiler hätten keine oder nur rudimentäre Kenntnisse über den Umfang und die Qualität der Tätigkeiten des Klägers, sei nicht zutreffend. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten sich im Zusammenhang mit der Anpassung der Stellenbeschreibung im Frühjahr 2011 ausführlich mit der Arbeitssituation und den Inhalten der Tätigkeit „vor Ort“ auseinandergesetzt. Die Stellenbeschreibung 2011 unterscheide sich von der vorherigen Stellenbeschreibung 2006 dadurch, dass die Aufgabe „Informationstechnik“ entfallen und aus diesem Grund der hierauf entfallende Zeitanteil den Tätigkeiten „amtlicher Sachverständiger/Gutachter/Träger öffentlicher Belange“, „Vollzugsaufgaben“ und „Schnittstellenfunktion“ zugeschlagen worden sei. Den Beurteilern seien die Anforderungen an den Kläger als Inhaber der Stelle „SB Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft“ hinreichend bekannt. Der Kläger habe keinen Nachweis vorgelegt, dass er tatsächlich im Beurteilungszeitraum der offizielle Internetbeauftragte des Umwelt- und Kommunalreferats gewesen sei. Die Internettätigkeiten, also das Erstellen und Aktualisieren von Internetseiten, seien auch keine Sonderaufgaben von besonderem Gewicht i. S. d. Nr. 3.7.1 der Dienstvereinbarung. Diese Tätigkeiten ließen sich unter den Punkt „Vollzugsaufgaben, insbesondere fachlicher Vollzug des Umgangs mit Wasser gefährdenden Stoffen einschließlich der dazugehörigen Überwachung“ in der Aufgabenbeschreibung subsumieren. Der Kläger könne nicht schlüssig und substantiiert darlegen, dass die Beurteiler keine oder nur rudimentäre Erkenntnisquellen gehabt hätten. Sein zur Begründung angeführtes Schreiben vom 11. Januar 2012 sei nicht relevant, weil dieses Einzelvorkommnis sich nach dem Beurteilungsstichtag und somit außerhalb des Beurteilungszeitraums ereignet habe. Die Beurteiler verfügten über ausreichende Kenntnisse zu den an einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst zu stellenden status- und laufbahnrechtlichen Anforderungen. Sie verfügten über unmittelbare eigene dienstliche Tatsachenfeststellungen sowie eigene Wahrnehmungen und Eindrücke. Ihnen seien Tatsachenfeststellungen Dritter oder Werturteile Dritter bekannt, die sie hätten bewerten und bei der Beurteilung berücksichtigen können. In der Beurteilungsrunde 2011 seien von den Beurteilern im Fachbereich Klima und Umweltschutz weitere Beamte der gleichen oder einer anderen Fachlaufbahn beurteilt worden. Die Forderung des Klägers nach einer Beurteilung mit mindestens 11 Punkten sei abwegig. Die Beklagte habe auch keinen Durchschnittswert der Beurteilungsrunde veröffentlicht. In der Beurteilungsrunde 2011 seien erstmals die Beamten beurteilt worden, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Die im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilungsrunde zugrunde liegende Datenmenge sei daher nicht identisch mit den Ergebnissen der aktuellen Runde mit der Folge, dass Erkenntnisse nur eingeschränkt möglich seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, die gleiche Beurteilung wie bei der vorangegangenen Beurteilung zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 in der Gestalt des Einwendungsbescheides der Beklagten vom 19. Februar 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

1.

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris).

Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl. 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 - 3 B 84 A.1822).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2012 nicht zu beanstanden.

2.1

Die Beklagte hat die einschlägigen Beurteilungsvorschriften nicht unzutreffend angewendet. Diese Beurteilungsvorschriften sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Maßgeblich ist vorliegend die Rechtslage ab 1. Januar 2011, denn die angefochtene dienstliche Beurteilung wurde zum Beurteilungsstichtag 30. November 2011 erstellt und dem Kläger - in der ursprünglichen Fassung - am 26. November 2012 eröffnet. Die gesetzliche Grundlage der dienstlichen Beurteilung ist daher das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG, GVBl. 2010 S. 410, 571) vom 5. August 2010. Das LlbG enthält in Art. 54 ff. Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, an denen die angefochtene Beurteilung zu messen ist. Ergänzend dazu hat die Beklagte am 12. Oktober 2011 eine Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten der Stadt Würzburg (DV-Beamtenbeurteilung) abgeschlossen, die am 1. November 2011 im Kraft getreten ist. Anhaltspunkte für Verstöße der Dienstvereinbarung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 54 ff. Leistungslaufbahngesetz, liegen nicht vor.

Die Beurteilungsvorschriften wurden im vorliegenden Fall auch zutreffend angewendet. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz vor. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Der Vergleichsmaßstab der dienstlichen Beurteilung ist damit die fachliche Leistung des Beamten in seinem jeweiligen Statusamt, gemessen an der innegehabten Funktion (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 2.4.1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315/316; vgl. auch Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 58 LlbG Rn. 6 ff). Danach verbietet sich ein Leistungsvergleich zwischen Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen, Fachlaufbahnen oder fachlicher Schwerpunkte, auch wenn diese derselben Funktionsebene angehören. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG geht insoweit vom Vergleichsmaßstab des Statusamtes aus (dies verkennt Zängl a. a. O. Rn. 6). Zwar stellt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch die Funktionsebene einen zulässigen Vergleichsmaßstab dar (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 17), der Bayerische Landesgesetzgeber hat sich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG jedoch für den Vergleichsmaßstab des Statusamtes entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers kein direkter Leistungsvergleich mit anderen Beamten vorgenommen worden sei, weil der Kläger der einzige Beamte der Besoldungsgruppe A11 seiner Laufbahn und seines fachlichen Schwerpunktes bei der Beklagten sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

2.2

Das Beurteilungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der rechtskundige berufsmäßige Stadtrat K. ist gemäß Ziffer 2.1 DV-Beamtenbeurteilung vom 12. Oktober 2011 als Leiter des Umwelt- und Kommunalreferats der Beklagten für die Beurteilung zuständig gewesen. Auf ihn wurde mit der genannten Vorschrift der Dienstvereinbarung die an sich nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG dem Oberbürgermeister als Behördenleiter zustehende Beurteilungszuständigkeit in zulässiger Weise auf der Grundlage des Art. 60 Abs. 1 Satz 7 LlbG delegiert.

Der Beurteiler hat auch die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß beteiligt. Nach Ziffer 2.3 DV-Beamtenbeurteilung der Beklagten muss der Beurteiler den oder die unmittelbaren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten beteiligen. Diese verfassen Beurteilungsentwürfe als Grundlage des Beurteilungsvorschlags. Zwar wurde die streitgegenständliche Beurteilung vom Fachbereichsleiter Dr. D. als unmittelbarem Vorgesetzten mitgezeichnet. Die Mitzeichnung der Beurteilung kann jedoch die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten im Beurteilungsverfahren nicht ersetzen, weil dessen persönliche Kenntnisse und Eindrücke von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten gerade vor der Erstellung der Beurteilung ins Verfahren einfließen sollen und nicht lediglich nachträglich, denn ist erst einmal das Gesamturteil durch den Beurteiler festgelegt, haben Einwendungen des unmittelbaren Vorgesetzten weniger Gewicht (BayVGH, B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 9).

Bei der Frage, wer als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen ist, ist grundsätzlich auf den Beurteilungsstichtag, d. h. hier auf den 30. November 2011 abzustellen (vgl. VG Ansbach, U. v. 17.4.2012 - AN 1 K 11.01596 - juris Rn. 55). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in die Fachabteilung Wasser und Bodenschutzrecht eingegliedert, der unmittelbare Vorgesetzte war somit der Fachabteilungsleiter Ki. Vor der genannten Eingliederung in die Fachabteilung war der Kläger jedoch unmittelbar dem Leiter des Fachbereichs nachgeordnet. Damit war Herr Ki. im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums (1.12.2007 - 30.11.2011) nicht der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. In einem solchen Fall ist bzw. sind auch der bzw. die frühere(n) unmittelbare(n) Vorgesetzte(n) im Beurteilungszeitraum an der Erstellung der Beurteilung zu beteiligen, weil nur auf diese Weise ein aussagekräftiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum gewonnen werden kann. Die Funktion des Fachbereichsleiters wurde nach dem Weggang des früheren Fachbereichsleiters im Jahr 2007 bis zur Bestellung des Herrn Dr. D. zum Fachbereichsleiter im August 2010 vom stellvertretenden Fachbereichsleiter S. wahrgenommen. Dieser war somit bis zur Bestellung von Dr. D. der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. Danach war Dr. D. bis zur Eingliederung des Klägers in die Fachabteilung zur Mitte des Jahres 2011 dessen unmittelbarer Vorgesetzter. Diese früheren unmittelbaren Vorgesetzten waren somit im Beurteilungsverfahren zu beteiligen.

Aus den gemeinsamen schriftlichen Stellungnahmen des Fachbereichsleiters Dr. D., des Fachabteilungsleiters Ki. sowie des stellvertretenden Fachbereichsleiters S. vom 24. April und 2. August 2013 geht hervor, dass neben Herrn Dr. D. sowohl Herr Ki. als auch Herr S. in das Beurteilungsverfahren des Klägers eingebunden waren. Nach dem Vermerk vom 24. April 2013 (Bl. 39/40 der Behördenakte) fanden im Rahmen der Übertragung der Leitung des Fachbereichs auf Dr. D. im August 2010 zahlreiche Leitungsgespräche innerhalb des Fachbereichs unter Teilnahme der Fachabteilungsleiter und des Fachbereichsleiters statt, bei denen auch die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers erörtert wurden. In mehreren Gesprächen und Sitzungen, an denen der Kläger teilgenommen hat, konnte sich der Fachbereichsleiter Dr. D. einen sehr guten Einblick über die Arbeitsweise des Klägers verschaffen. Diese Einblicke sind sowohl durch interne Gespräche mit Herrn S. und Herrn Ki. in den Leitungsgesprächen als auch durch externe Gespräche mit anderen Abteilungen gestützt worden. Der Beurteilungsvorschlag mit einer Bepunktung der Einzelmerkmale, der von Herrn Ki. im Februar 2012 erstellt wurde, ist mit dem Fachbereichsleiter Dr. D. kritisch diskutiert worden. Darüber hinaus wurde Herr S. als stellvertretender Fachbereichsleiter in die Beurteilung aller Mitarbeiter einbezogen. Die tabellarische Gesamtübersicht aller zu beurteilenden Beamten im Fachbereich mit allen Einzelbewertungen wurden Ende Februar (zu ergänzen: 2012) diskutiert und abschließend beschlossen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. August 2013 wird das Beurteilungsverfahren nochmals näher, aber im Ergebnis mit dem vorhergehenden Vermerk übereinstimmend erläutert. Aus diesen Stellungnahmen geht somit hervor, dass alle unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers im Beurteilungszeitraum ordnungsgemäß in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

2.3

Die dienstliche Beurteilung beruht auch auf hinreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlagen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Beurteilers, aus welchen Quellen er seine Erkenntnisse über Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten bezieht. Er darf dabei sowohl auf eigene Beobachtungen als auch auf Beobachtungen Dritter und Werturteile Dritter zurückgreifen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360, juris Rn. 14; U. v. 16.5.1991 - 2 A 2/90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26/99 - juris Rn. 2; BayVGH U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Im vorliegenden Falle hat der Beurteiler sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Bewertung der Einzelmerkmale durch die unmittelbaren Vorgesetzten gestützt, die wiederum nach den o.g. Aktenvermerken vom 24. April und 2. August 2013 auf Entwürfen des unmittelbaren Vorgesetzten Ki. sowie entsprechenden Gesprächen beruhten. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.4

Zu Unrecht greift der Kläger die Tätigkeitsbeschreibung der dienstlichen Beurteilung an. Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG und Ziffer 3.7.1 DV-Beamtenbeurteilung sind in der Tätigkeitsbeschreibung die prägenden Aufgaben und übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufzuführen. Soweit der Kläger anführt, er sei im Beurteilungszeitraum Internetbeauftragter des Fachbereichs gewesen, ist diese Behauptung unbelegt geblieben. Eine förmliche Bestellung wurde nicht vorgelegt. Selbst wenn der Kläger diese Aufgabe ohne förmliche Bestellung, aber mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten wahrgenommen haben sollte, wäre damit aber noch nicht belegt, dass es sich um eine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht gehandelt hätte.

Im Übrigen sind die vom Kläger angeführten Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vorbereitender bzw. unterstützender Art für die Sachbearbeitung, weshalb diese in der Beschreibung des fachlichen Aufgabengebietes zwar nicht ausdrücklich, aber stillschweigend enthalten sind. Um prägende Tätigkeiten handelt es sich dabei jedoch nicht.

Soweit der Kläger anführt, er sei außerdem als Träger öffentlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie in Verfahren nach der Störfallverordnung tätig geworden, ist festzustellen, dass die fachlichen Stellungnahmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwar zumindest teilweise von höherer Schwierigkeit und größerem Umfang als fachliche Stellungnahmen in anderen Genehmigungsverfahren gewesen sein mögen, dass diese jedoch zahlenmäßig mit nach Angaben des Klägers jährlich ca. zehn bis fünfzehn Stellungnahmen keine besonders prägenden Aufgaben darstellen, die in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt werden müssten. Es genügt daher, dass in der Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt ist, der Kläger sei „im wesentlichen“ als „amtlicher Sachverständiger/Gutachter/Träger öffentlicher Belange“ „u. a.“ für die dort ausdrücklich aufgeführten Verfahren tätig geworden. Die in der Tätigkeitsbeschreibung enthaltene Aufzählung ist mit der Formulierung „u. a.“ ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichnet, so dass darunter auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren subsumiert werden können. Verfahren nach der Störfallverordnung sind hingegen ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung genannt. Soweit der Kläger inhaltlich rügt, dass diese Tätigkeiten nicht mit dem seiner Ansicht nach erforderlichen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen seien, spricht er eine der Beurteilungsermächtigung des Dienstherren unterliegende Einschätzung an, die vom Gericht nicht überprüft werden kann.

2.5

Keine Rechtsfehler weist ferner die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung auf. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Bewertung der Einzelmerkmale sei verbal zu begründen, ist dies in Bezug auf das Bayer. Beamtenrecht unzutreffend. Zwar nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, U. v. 31.7.2012 - 4 S 575/12 - juris Rn. 29 ff.) eine Pflicht zur verbalen Begründung der Bewertungen der Einzelmerkmale an. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf das Bayer. Beamtenrecht nicht übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 5), denn im Leistungslaufbahngesetz wird keine derartige Pflicht statuiert. Soweit Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG klarstellt, dass verbale Erläuterungen zulässig sind, und in Ziffer 3.7.3 der Dienstvereinbarung darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit zu einer solchen Begründung bestehe, wird damit gerade keine Rechtspflicht aufgestellt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 20). Auch höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG, gebieten keine verbale Begründung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 14.1.2014 - 1 L 134713 - juris). Vielmehr kann die Plausibilisierung der jeweiligen Bewertung auch durch ergänzende Bemerkungen und Stellungnahmen der Beurteiler erfolgen (BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 8). Grundsätzlich ergibt sich die Plausibilisierung jedoch bereits aus der Bewertung des jeweiligen Einzelmerkmals (BayVGH, B. v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8).

Eine Begründung der Bewertung eines Einzelmerkmals ist dagegen dann nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Ziffer 3.7.3 DV-Beamtenbeurteilung zwingend erforderlich, wenn diese im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums wesentlich verschlechtert wurde. Eine wesentliche Verschlechterung in diesem Sinne liegt jedoch erst bei einem Unterschied von mehr als zwei Punkten gegenüber der vorhergehenden Beurteilung vor. Im Falle des Klägers wurden fünf Einzelmerkmale um bis zu zwei Punkte gegenüber der vorherigen Beurteilung herabgestuft, nämlich die Merkmale Quantität, Qualität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit und Einsatzbereitschaft. Eine wesentliche Verschlechterung liegt damit nicht vor, so dass eine verbale Begründung nicht erforderlich war. Auch im Hinblick auf das Einzelmerkmal „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“, das in der dienstlichen Beurteilung des vorhergehenden Beurteilungszeitraums mit der „mündlichen Ausdrucksfähigkeit“ ein einheitliches Einzelmerkmal dargestellt hat und dort lediglich erläuternd in zwei Einzelpunktvergaben für mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit aufgeschlüsselt worden ist, in der streitgegenständlichen Beurteilung aber ein eigenständiges Einzelmerkmal darstellt, liegt keine wesentliche Verschlechterung vor. Zwar wurde die schriftliche Ausdrucksfähigkeit mit acht Punkten bewertet, wohingegen in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung für mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit insgesamt zehn Punkte vergeben wurden, die dergestalt aufgeschlüsselt waren, dass für die schriftliche Ausdrucksfähigkeit elf Punkte vergeben wurden. Hierfür wurde aber in den ergänzenden Bemerkungen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung eine Begründung gegeben, wonach kennzeichnende Schwächen des Klägers in Bezug auf diese Beurteilungsmerkmale die Beurteilung rechtfertigten. Damit wurde eine Begründung der Verschlechterung dieses Einzelmerkmales gegeben.

2.6

Keine Rechtsfehler weist ferner das Gesamturteil auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittelwert der Einzelmerkmale gebildet werden darf (st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 22, 62 m. w. N.). Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit anderen Worten muss zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil Schlüssigkeit bestehen; der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (BayVGH, a. a. O., Rn. 22); das Gesamturteil muss sich somit nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen (BayVGH a. a. O. Rn. 62; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5). Eine entsprechende Bewertung und Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils geht sowohl aus den ergänzenden Bemerkungen zur streitgegenständlichen Beurteilung, als auch aus den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchs- sowie im Klageverfahren und den Angaben des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung hervor. Der Dienstherr durfte insoweit seine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen.

Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Ziffer 3.7.5 DV-Beamtenbeurteilung müssen die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils in den ergänzenden Bemerkungen zur Beurteilung dargelegt werden (vgl. Zängl in Weiß/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 26). Die Beklagte hat im Einklang mit diesen Vorgaben in den ergänzenden Bemerkungen, die der streitgegenständlichen Beurteilung im Widerspruchsbescheid beigefügt wurden, eine nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils gegeben, die auch eine Gewichtung verschiedener Einzelmerkmale erkennen lässt.

Die Einwendung des Klägers, dass nach Ziffer 3.7.5 Abs. 3 Satz 2 DV-Beamtenbeurteilung auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistung im Beurteilungszeitraum besonders einzugehen sei, die angefochtene dienstliche Beurteilung dies aber vermissen lasse, greift nicht durch. Aus dem Wortlaut der Formulierung („im Beurteilungszeitraum“) geht hervor, dass diese signifikante Leistungsschwankungen im Beurteilungszeitraum betrifft, nicht aber im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum. Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine systematische Auslegung der betreffenden Vorschrift. Im vorhergehenden Satz wird nämlich ausgeführt, es solle auch angegeben werden, ob Umstände vorlägen, die die Beurteilung erschwert hätten und so zu einer Einschränkung deren Aussagekraft führen könnten, soweit dafür Veranlassung bestehe. Aus diesem Regelungszusammenhang ist erkennbar, dass mit der genannten Beurteilungsvorschrift der Beklagten Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums gemeint sind. Dies folgt ferner auch aus dem Grundsatz, dass eine dienstliche Beurteilung sich stets nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum bezieht, mit anderen Worten, dass Gegenstand der Beurteilung die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum sind, ohne dass diese in Bezug zu einem vorhergehenden Beurteilungszeitraum gesetzt werden müssten oder gar eine Bindung an die Beurteilungen vorhergehender Zeiträume bestünde. Leistung und Befähigung sind vielmehr grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum eigenständig zu beurteilen (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127, juris Rn. 44; U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl 2003, 533 = ZBR 2003, 359, juris; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Band II Teil B Rn. 237). Die angesprochenen Leistungsschwankungen können beispielsweise durch eine Erkrankung innerhalb des Beurteilungszeitraumes, aber auch durch die Übernahme zusätzlicher neuer Aufgaben oder andere Umstände auftreten. Auf solche Leistungsschwankungen soll eingegangen werden, weil die dienstliche Beurteilung keine Momentaufnahme darstellen darf, sondern sich grundsätzlich auf eine kontinuierliche bzw. wiederkehrende Beobachtung der Leistungen innerhalb des gesamten Beurteilungszeitraums stützen muss.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass keine Bindung an frühere dienstliche Beurteilungen bzw. deren Gesamturteil oder Einzelbewertungen besteht. Gegenstand der dienstlichen Beurteilungen sind die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass die jeweils zu beurteilenden Leistungsmerkmale in aufeinander folgenden Beurteilungszeiträumen stets - oder weit überwiegend - gleichbleiben; Leistung und Befähigung sind vielmehr grundsätzlich für jeden Beurteilungszeitraum eigenständig zu beurteilen (BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127, juris Rn. 44; U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl 2003, 533 = ZBR 2003, 359 = juris; Schnellenbach, Teil B Rn. 237). Eine Beurteilung ist daher - auch bei gleichbleibendem Aufgabenbereich - nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in Einzelmerkmalen bzw. im Gesamturteil schlechter ausfällt als die dienstliche Beurteilung eines vorhergehenden Beurteilungszeitraums. Verschlechterungen können sich vielmehr durch eine Veränderung der Anforderungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ergeben, beispielsweise auch aufgrund eines Wechsels der Person des Beurteilers oder der im Beurteilungsverfahren beteiligten unmittelbaren Vorgesetzten sowie durch eine Veränderung des Vergleichsmaßstabs. Eine Herabstufung bzw. Verschlechterung gegenüber einer vorhergehenden dienstlichen Beurteilung bedarf daher keiner besonderen Begründung. Vielmehr ist das Gericht nur dann zur umfassenden Nachprüfung verpflichtet, wenn die Absenkung nicht plausibel gemacht werden kann (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 59 LlbG Rn. 26). Die Beklagte hat zur Plausibilisierung der Herabstufung eine Änderung der qualitativen Anforderungen, d. h. einen strengeren Maßstab geltend gemacht, indem der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Schwerpunktsetzung bei der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit der Stellungnahmen in den ergänzenden Bemerkungen zur dienstlichen Beurteilung für ihn nachvollziehbar sei, da die Aufgabenstellung im Rechtsvollzug auch darin bestehe, Entscheidungen überzeugend zu begründen. Das Gesamturteil der Beurteilung sei damit für ihn nachvollziehbar. Es sei aus seiner Sicht notwendig, an alle Mitarbeiter gleiche Bewertungsmaßstäbe anzuwenden. Damit hat der Beurteiler deutlich gemacht, dass das Gesamturteil und die dazu gegebene Begründung seinen Bewertungsmaßstäben entsprächen. Ein Rechtsfehler liegt damit nicht vor.

3.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Gründe

1

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Klägerin ist Sozialamtfrau und bei einer Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gerichtshilfe tätig. Sie wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 2. März 2001 bis zum 1. Juli 2007. Sie hat im Klageverfahren beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Leistungsbeurteilung mit der Bestnote (150 Punkte) und in der Befähigungsbewertung bei dem Einzelmerkmal Kooperationsfähigkeit den Ausprägungsgrad A zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubeurteilung zu verpflichten. Ihre Klage hat hinsichtlich ihres Hilfsbegehrens in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hielt die Beurteilung für fehlerhaft, weil sie dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien im Beurteilungszeitraum nicht Rechnung getragen habe. Da dies auf unterschiedliche Weise geschehen könne, sei nicht feststellbar, dass der dem Beklagten insoweit zustehende Beurteilungsspielraum für den gesamten Zeitraum unterschiedslos in dem von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Sinne auf Null reduziert wäre.

3

1. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 3). Für die Frage, ob ein Verfahrensmangel zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Andernfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. An der Darlegung des Beruhens fehlt es hier, weil sämtliche Verfahrensrügen an der Argumentation des Berufungsgerichts vorbei gehen.

4

Die Klägerin geht bei ihrem Beschwerdevortrag davon aus, dass sie eine Neubeurteilung im Sinne ihres Hauptantrages erhalten müsse, insoweit sei der Beurteilungsspielraum des Beklagten auf Null reduziert. Das Berufungsgericht hat aber eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Beklagten auf Null verneint, weil es ihm bereits bei der Vorfrage, wie er dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien (und der zuständigen Beurteiler) im Beurteilungszeitraum Rechnung tragen wolle, einen Beurteilungsspielraum zuerkannt und hierzu zwei unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt hat: Der Beklagte könne zum einen der zum Stichtag 1. Juli 2007 zu erstellenden Neubeurteilung lediglich den - an sich vorgeschriebenen - Beurteilungszeitraum von zwei Jahren zugrunde legen. Wolle er aber den Beurteilungszeitraum vom 2. März 2001 bis zum 1. Juli 2007 beibehalten und damit in der neuen Beurteilung auch die Zeiträume, die an sich von den in den Jahren 2003 und 2005 zu erstellenden (versäumten) Regelbeurteilungen hätten abgedeckt werden müssen, erfassen, müssten die unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien mit dem Wechsel der Beurteilerzuständigkeiten für die beiden Zeiträume in der Neubeurteilung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

5

Hiervon ausgehend gilt für die Verfahrensrügen im Einzelnen:

6

a) Die Rüge der Klägerin, der angegriffene Beschluss sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch.

7

Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil oder Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen kann. Dies ist zwar nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 S. 6 f. und vom 20. Oktober 2006 - BVerwG 2 B 64.06 - juris Rn. 6).

8

Hieran gemessen ist der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts mit Gründen versehen. Aus ihm erschließt sich, warum das Berufungsgericht den Hauptantrag für (derzeit) nicht begründet hält. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht dies bereits darauf, dass der Beklagte dem Wechsel der Beurteilungsrichtlinien (und der zuständigen Beurteiler) im Beurteilungszeitraum auf unterschiedliche Weise Rechnung tragen könne. Seine Darlegungen lassen die Gründe erkennen, die insoweit für die rechtliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen auf das Wesentliche zu beschränken (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 110 f. = NVwZ 2003, 224 <226>). Zu anderen Rechtsfragen musste sich das Berufungsgericht dementsprechend nicht mehr verhalten.

9

b) Die Klägerin rügt weiter, in dem Verfahren würden sich eine Reihe von Fragen stellen, die das Berufungsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht beantwortet habe; das Berufungsgericht unterlasse verfahrensfehlerhaft eine weitere Sachaufklärung und die Herbeiführung der Spruchreife des Verfahrens. Ihr Beschwerdevorbringen zeigt aber weder einen Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO noch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO auf.

10

aa) Ihre Fragen sind teilweise unter Zugrundelegung der dargestellten Auffassung des Berufungsgerichts derzeit weder beantwortbar noch bedürfen sie einer weiteren Aufklärung, weil zunächst der Beklagte entscheiden müsste, ob er nur eine Beurteilung für den letzten Regelbeurteilungszeitraum oder ob - und wie - er eine Beurteilung für den gesamten Zeitraum erstellen will. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. So setzen etwa die Ausführungen der Klägerin dazu, dass ihr bei Erstellung der unterbliebenen Regelbeurteilungen 2003 und 2005 spätestens 2005 die Höchstbewertung zuerkannt worden wäre und sie deshalb nun die Höchstnote erhalten müsse, voraus, dass nur eine einheitliche Beurteilung für den gesamten Zeitraum erstellt werden dürfe.

11

Unabhängig davon gibt es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass - nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien - den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Beurteilungsrichtlinien sollen eine weitgehende Vergleichbarkeit ermöglichen, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu sein; Beurteilungen sind aber gleichwohl keine mathematische Wissenschaft (zum Verbot der Arithmetisierung: Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 <131> = Buchholz 232.1 § 41 BLV Nr. 3 S. 3 f. m.w.N.). Dementsprechend ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei dienstlichen Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr; vgl. Urteile vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <358> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 S. 2 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12).

12

bb) Soweit die Beschwerde meint, für die Klägerin könne unter Geltung der derzeitigen Beurteilungsrichtlinien keine rechtmäßige Beurteilung mehr erstellt werden und hierzu in der Beschwerde ihre Argumente wiederholt, zu denen sich das Berufungsgericht aus ihrer Sicht verfahrensfehlerhaft nicht verhalten habe, ist auch damit ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

13

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Der Überzeugungsgrundsatz kann aber nur verletzt sein, wenn das Gericht tatsächliche Umstände nicht in den Blick genommen hat, auf die es nach seinem materiellrechtlichen Standpunkt entscheidungserheblich ankommt. Der Grundsatz verlangt nicht, dass das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung Umstände einbezieht, die nach seiner Rechtsauffassung für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 f.; Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27).

14

Auch der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt nicht, dass das Gericht dessen gesamtes Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteils- oder Beschlussgründen nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 209 f. bzw. S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).

15

Gemessen an diesen Grundsätzen musste sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht dazu verhalten, ob für die Klägerin keine rechtmäßige Beurteilung mehr erstellt werden könne, weil die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten vermeintlichen "irreparablen" Fehler sich auf den Zeitraum bis 2005 beziehen, der nach Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht unbedingt Gegenstand der neuen Beurteilung sein muss. Im Übrigen gehen die Ausführungen in der Beschwerde von mehreren unzutreffenden rechtlichen Prämissen aus:

16

Unterbliebene Zwischen- oder Eröffnungsgespräche können, selbst wenn sie normativ vorgesehen sind, nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung im Beurteilungszeitraum durch eine dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann.

17

Auch wenn Beurteilungsrichtlinien eine weitgehende Vergleichbarkeit ermöglichen sollen, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu sein, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, für alle Beamten derselben Laufbahn einen einheitlichen (Erst-)Beurteiler zu bestimmen oder einen gemeinsamen Zweitbeurteiler vorzusehen. Wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgen will, obliegt ihm. Dies kann durch Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien, aber auch durch regelmäßige Beurteilerbesprechungen- und -schulungen geschehen; denkbar sind auch Anlassbeurteilungen mit gleichen Vorgaben für Auswahlentscheidungen, etwa wenn eine Konkurrenzsituation mit Bewerbern verschiedener Dienstherren besteht.

18

Das Ausscheiden eines Beurteilers aus dem aktiven Dienst führt nicht dazu, dass einem Beamten für die Vergangenheit keine Beurteilung mehr erstellt werden kann. Zwar ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter nicht (mehr) befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten (vgl. Beschluss vom 20. August 2004 - BVerwG 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Dies ist aber kein Hinderungsgrund für die (Neu-)Erstellung einer Beurteilung. Grundsätzlich sind Beurteilungen - auch im Falle ihrer Aufhebung - bei der Verhinderung der seinerzeitigen Beurteiler vom nunmehr an deren Stelle getretenen Amtsinhaber oder demjenigen, den die jeweiligen Beurteilungsbestimmungen ersatzweise vorsehen, zu erstellen (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 ff. = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 34 f. ). Der danach zuständige Beurteiler kann sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Hierzu ist er in bestimmten Fällen sogar verpflichtet, etwa wenn der Beamte ihm nicht oder nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums unterstellt war. Dann hat er einen Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten einzuholen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 35).

19

2. Soweit sich dem Beschwerdevorbringen der Klägerin sinngemäß auch Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu den aus ihrer Ansicht "irreparablen" Fehlern im Beurteilungsverfahren und deren Rechtsfolgen entnehmen lassen, können auch diese nicht zur Revisionszulassung führen. Insofern verweist die Beschwerde selbst darauf, dass sich das Berufungsgericht zu den sich aus ihrer Sicht grundsätzlich stellenden Fragen nicht verhalte. Dies brauchte es nach dem Vorstehenden auch nicht, weil sie für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren. Für das von der Beschwerde angestrebte Revisionsverfahren würde das Gleiche gelten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.1102

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 23. Februar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1310

Hauptpunkte:

Untätigkeitsklage;

dienstliche Beurteilung;

Beurteilungsverfahren;

Tatsachengrundlagen des Erstbeurteilers;

Beurteilungsbeitrag;

Änderung der Bewertungsskala;

wesentliche Verschlechterung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Alte Heerstr. 81, 53757 St. Augustin,

- Beklagte -

wegen Beamtenrechts (dienstl. Beurteilung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den ehrenamtlichen Richter Z., den ehrenamtlichen Richter B. ohne weitere mündliche Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2013.

Der Kläger steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) am Ausbildungszentrum Infanterie der Bundeswehr (frühere Infanterieschule) in ... im Dienste der Beklagten. Er hat einen Dienstposten als Vorschriftenverwalter B in der Vorschriftenstelle der genannten Behörde inne.

Am 27. August 2013 wurde dem Kläger die dienstliche Beurteilung vom 29. Mai 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 eröffnet. Diese Beurteilung lautet im Gesamturteil auf „befriedigend“ (Bewertungsstufe 3 auf einer von S bis 6 absteigenden Skala), wobei das Gesamturteil wie folgt umschrieben wurde: „Die Anforderungen werden von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter in vollem Umfang erfüllt. Sie/Er erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen - eine gänzlich zufriedenstellende Aufgabenerledigung (Normalleistung).“ Die dienstliche Beurteilung wurde gefertigt von Oberstleutnant Sch. als Leiter des Schulstabs unter Mitzeichnung des damaligen Leiters der Infanterieschule, Brigadegeneral E., als weiterem Vorgesetzten. Die Beurteilung wurde schlussgezeichnet vom Dezernatsleiter K. der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd (jetzt: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr).

In der dienstlichen Beurteilung vom 21. April 2010 für den vorhergehenden Beurteilungszeitraum (1.1.2007 bis 31.1.2010) hatte der Kläger das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen“ erhalten.

II.

Mit am 21. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben (damaliges Aktenzeichen: W 1 K 14.156).

Auf richterlichen Hinweis ließ der Kläger außerdem am 6. März 2014 Widerspruch erheben.

Die Infanterieschule ... half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 17. März 2014 zur Entscheidung vor. Unter dem 3. Juli 2014 und 7. Oktober 2014 nahm der Ersteller des Beurteilungsentwurfs, Oberstleutnant Sch., hierzu Stellung. Die Vorschriftenstelle verfüge über zwei besetzte Dienstposten. Dieser Personalansatz habe sich bisher bewährt. Alle vergleichbaren Dienststellen würden gleichrangig querschnittlich in der Dienstpostenstellung betrachtet. An den Kläger würden somit die gleichen Anforderungen gestellt wie in anderen vergleichbaren Dienststellen. Die Vorschriftenstelle, die Kartenstelle sowie die Bibliothek gehörten zur sog. Fachinformationsstelle, die von der Bibliothekarin geleitet werde. Es sei nicht die Aufgabe des Klägers, andere Mitarbeiter zu führen. In der Kartenstelle sei ein Mitarbeiter beschäftigt, der am „Asperger Syndrom“ leide. Für ihn seien der Kläger sowie die zweite Mitarbeiterin der Vorschriftenstelle wichtige Bezugspersonen. Das Krankheitsbild erfordere u. a. feste und wiederholbare Handlungsabläufe, die sich der Betroffene fest einprägen könne. Dies treffe besonders auch für den Umgang mit anderen Menschen zu. Andererseits seien bei diesem Krankheitsbild ebenso außergewöhnliche Leistungen typisch. Mit der personalbearbeitenden Dienststelle, dem Sozialdienst der Bundeswehr und in Zusammenarbeit mit dem Personalarzt werde aktuell an einem künftigen tragfähigen Konzept für den Mitarbeiter gearbeitet. Der Kläger sei für den Mitarbeiter nicht allein verantwortlich. Es verwundere, dass beim Kläger der Eindruck entstanden sei, man wolle ihm jegliche Aufstiegschance verwehren. Es sei nicht bekannt, dass der Kläger den Wechsel in den gehobenen Dienst anstrebe. Ein Aufstieg in die nächste Besoldungsgruppe A 8 seiner Laufbahn werde ihm durch das erteilte Gesamturteil einer „Normalleistung“ nicht verwehrt. Es sei nicht beabsichtigt, mögliche Aufstiegschancen des Klägers zu behindern. Die Grundlage der Bewertungen seien die gezeigten Arbeitsleistungen in einem eng überschaubaren Arbeitsfeld als Dienstvorschriftenwart. Der Kläger habe die an ihn gestellten Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Auch nach Rücksprache mit dem jetzigen Leiter könne eine besondere Belastungsfähigkeit des Klägers keinesfalls bescheinigt werden. Der Kläger führe eine positive Wertung einer Betriebsprüfung als Argument für dauerhaft außergewöhnlich hohe Leistungen an. Es bleibe festzustellen, dass er dafür eingestellt sei, seine Arbeit ordentlich zu erledigen. Die letzte Beurteilung sei nach den neuen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden. Die Bewertungen seien detaillierter vorzunehmen. Im Vergleich der beiden letzten Beurteilungen sei nicht feststellbar, dass der Kläger in seinem Leistungsbild nun schlechter dargestellt worden sei. Es sei in der Berichterstattung über die gezeigten Arbeitsleistungen im genannten Beurteilungszeitraum berichtet worden. Diese Arbeitsleistungen seien die Grundlage der Beurteilung. In der Gesamtbetrachtung könnten dem Kläger „Normalleistungen“ bestätigt werden. In eng begrenzten, durch Vorgaben im Detail festgelegten Abläufen leite der Kläger Personal zum richtigen Handeln an und überwache die Ergebnisse. Führung in sich ändernden Situationen, wechselnden Abläufen und Anlernen bzw. Einweisung von sich änderndem Personal werde vom Kläger aufgrund des Arbeitsfeldes nicht verlangt. Einmal in die Abläufe eingewiesenes Personal bedürfe keiner ständigen Neuorientierung und Betreuung. Der Kläger erfülle die in diesem Zusammenhang an ihn gestellten Anforderungen. Eng ausgelegt könne man diese Bewertung mit „nb“ kennzeichnen. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum 2010 bis 2012 durch Major R. als damaligem Leiter des Bereichs Unterstützung begleitet worden. Dieser sei am 28. Februar 2013 kurzfristig von seinem bisherigen Dienstposten abkommandiert worden. Am 15. April 2014 sei der Entwurfsverfasser Sch. mit der Führung des Bereichs Unterstützung beauftragt worden. Aufgrund von terminlichen Vorgaben sei ihm die durch Major R. erstellte Beurteilung des Klägers zur Unterschrift vorgelegt worden.

Mit Beschluss vom 26. März 2014 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch ausgesetzt.

III.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2014 ließ der Kläger die Klage als Untätigkeitsklage weiterverfolgen, da die Beklagte über den Widerspruch mehr als fünf Monate lang nicht entschieden habe. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass sich die Leistungsbeurteilung des Klägers ohne eigentliche Begründung von der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.1.2010) massiv verschlechtert habe. Es sei nicht erkennbar, worauf diese Verschlechterung beruhe. Es sei aber erkennbar, dass viele lobende Bemerkungen weggelassen oder verschlechtert worden seien. Genauer sei die Gesamtbeurteilung in sechs Einzelmerkmalen verschlechtert und bei drei Einzelmerkmalen behauptet worden, der Kläger würde Defizite aufweisen. Gegenüber der vorangegangenen Beurteilung sei die Bewertungsskala geändert worden. Daraus ergebe sich, dass der Kläger ohne Begründung abgewertet worden sei.

Widersprüchlich seien insbesondere die folgenden Beurteilungsmerkmale:

- Arbeitsgüte

Der Prüfbericht der Materialprüfung vom 22. Oktober 2010 zeige keine Beanstandungen auf. Auch der Prüfbericht Einzelinventur vom 29. August 2012 erkläre keine Beanstandungen. Im Prüfbericht 2012 über die unvermutete Prüfung der Materialbewirtschaftung vom 14. März 2012 würden dem Kläger fachlich sehr fundierte Kenntnisse bestätigt. Die letzte unvermutete Prüfung habe 2008 stattgefunden. Im Jahr 2012 seien nur das vom Kläger geleitete Prüfgebiet 10 A und ein weiteres Prüfgebiet ohne Beanstandungen geblieben, das Prüfgebiet des Klägers habe eine positive Bemerkung erhalten, wonach die Vorschriftenstelle wird auf einem ausgezeichnet guten Niveau bewirtschaftet werde und die dort eingesetzten Zivilmitarbeiter, Frau Ki. und der Kläger, die ihnen übertragene Aufgabe „mit großem Engagement, mit Herzblut und fachlich sehr fundiert“ erledigen würden. Im Gegensatz dazu und zur früheren Beurteilung werde für das fachliche Wissen und Können des Klägers jetzt nur noch die Note 3 gegeben. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Merkmale Gründlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie schriftlicher und mündlicher Ausdruck. Hinzu komme, dass der Kläger beim Berichterstattergespräch am 25. August 2011 nicht auf diese Mängel hingewiesen worden sei.

- Arbeitsmenge

Die Begründung der Gesamtbewertung stimme mit der Bewertung nicht überein. Nach der Begründung habe der Kläger eine beachtliche Arbeitsmenge zu bewältigen. Nach der Bewertung entspreche dies aber nur einer Leistungserwartung in vollem Umfang (Normalleistung 3). Dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar. Der Kläger habe in den letzten zehn Jahren keinen einzigen Termin versäumt oder nicht zeitgerecht bearbeitet. Bei der vorangegangenen Beurteilung habe dies noch übertreffende Leistungserwartungen dargestellt, jetzt hingegen nur noch die Normalleistung. Auch dieser Widerspruch sei nicht aufklärbar. Unerklärlicherweise werde behauptet, die Belastbarkeit sei defizitär. Der Kläger habe nur eine Mitarbeiterin, Frau Ki. und einen Mitarbeiter, der am Asperger Syndrom leide. Die Erkrankung habe sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert, was für den Kläger in der täglichen Arbeit offensichtlich sei. Dieser zweite Mitarbeiter sei kaum tatsächlich für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten einsetzbar. Seine Arbeit werde vom Kläger miterledigt. Zusätzlich orientiere sich der erkrankte Mitarbeiter intensiv und emotional belastend am Kläger. Der Kläger trage aus mitmenschlichen Gründen diese Last und gleiche durch sein Wesen und Verhalten die personelle Situation und die arbeitsmäßig zusätzliche Belastung bereits seit dem 1. Juni 2000, d. h. seit über 14 Jahren aus. Während dies früher noch in der Beurteilung positiv bewertet worden sei, finde es darin nun keinen positiven Ausdruck mehr.

- Arbeitsweise

Auch hier habe sich der Kläger angeblich im Punkt Eigenständigkeit verschlechtert, obwohl die Vorschriftenstelle seit Jahren in gleicher bewährter Weise und unangefochten vom Kläger eigenständig geführt worden sei. Dies bestätige der oben genannte Prüfbericht. Auch bei dieser Verschlechterung sei kein Hinweis an den Kläger erfolgt. Das Gleiche gelte für die Einzelmerkmale Initiative, Zuverlässigkeit, wirtschaftliches Handeln, Bereitschaft zur Teamarbeit und Dienstleistungsorientierung. Anlässlich des Jahreswechsels hätten der Major und Infanteriechef L. und der Hauptfeldwebel Kr. dem Kläger alles Gute gewünscht und sich ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr bedankt. Auch der Stabsfeldwebel H. habe für die Unterstützung im letzten Jahr gedankt. Diese Dankeskarten - die dem Gericht vorliegen - sprächen gegen die strittige dienstliche Beurteilung.

- Sozialverhalten

Auch dieses solle lediglich der Norm entsprechen. Dem gegenüber sei das Engagement des Klägers für den am Asperger Syndrom erkrankten Mitarbeiter keineswegs der zu erwartende Normalfall und werde dennoch weder gesehen noch anerkannt oder gewürdigt. Im Normalfall müsste sich der Kläger auf gesunde Mitarbeiter verlassen können. In vergleichbaren Einrichtungen der Bundeswehr bestehe die Abteilung aus drei bis vier normal belastbaren Mitarbeitern. Hier habe der Kläger nicht nur damit zu kämpfen, dass er nur eine einzige Mitarbeiterin habe, sondern auch damit, dass der genannte Mitarbeiter mehr Belastung als Hilfe sei. Diese Belastung sei auch außerhalb des Arbeitsbereichs im Kontakt zu den Entleihern von Dienstvorschriften deutlich spürbar. Der Kläger müsse auch hier nach innen und außen ausgleichen, was mit einem vorgeschädigten Menschen schwieriger sei. Es sei dem Einsatz des Klägers zu verdanken, dass der Dienst trotzdem laufe.

- Führungsverhalten

Die Beurteilung vermittle den Eindruck, dass der 52 Jahre alte Kläger unbedingt im Bereich der Note 3 mit Tendenz nach unten gehalten werden solle. Habe man ihm bei der letzten Beurteilung noch Hoffnungen gemacht, dass er aufsteigen könne, so sei mit dieser Beurteilung wohl absolut beabsichtigt, ihm jede Möglichkeit für einen weiteren Aufstieg auf jeden Fall zu nehmen.

Hinsichtlich des Zustandekommens der Beurteilung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger zu den wenigen Verwaltungsbeamten in der Infanterieschule gehöre. Es seien dort zurzeit nur fünf Zivilbeamte im mittleren nichttechnischen Dienst eingesetzt. Der Kläger gehöre damit zu einer kleinen Minderheit, deren Tätigkeit eventuell als weit weniger wichtig gewertet werde als die Tätigkeit der Soldaten. Auch die meisten Verwaltungsposten seien mit Soldaten und nicht mit Zivilbeamten besetzt. Die Leistungen des Klägers würden deshalb als nachrangig gesehen und damit automatisch nicht gewürdigt. Auch der abschließend unterzeichnende Beurteiler, Oberstleutnant Sch., sei Soldat. Mit ihm habe der Kläger im Beurteilungszeitraum jedoch nie dienstlich zu tun gehabt und sei mit ihm auch nie in Kontakt gestanden. Dagegen sei der Leiter der Unterstützungsgruppe, Major R., während des gesamten Beurteilungszeitraums der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen. Es sei nicht zu erkennen, dass der direkte Vorgesetzte maßgeblich an der Erstellung der periodischen Beurteilung beteiligt gewesen sei. Im Einzelnen und im Gesamturteil sei die periodische Beurteilung weder hinsichtlich ihrer Erstellung noch hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung, eröffnet am 14. Oktober 2013, aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Maßgeblich sei nicht die Selbsteinschätzung des Klägers, sondern allein das Werturteil des Vorgesetzten. Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, lägen nicht vor. Die Leistungsbeurteilung habe sich im Vergleich zu der vorangegangenen Beurteilung nicht verschlechtert. In der vorangegangenen Beurteilung sei der Kläger auf einer Skala von A bis F mit „D“ („entspricht den Leistungserwartungen“) beurteilt worden. Die aktuelle Bewertungsskala sei um eine Notenstufe, die Spitzennote S („übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Maße“) ergänzt worden und reiche bis zur Notenstufe 6 („erfüllt die Leistungserwartungen nicht einmal ansatzweise“). Die nunmehr vom Kläger erzielte Beurteilungsnote 3 („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“) entspreche daher nach dem vorangegangenen Beurteilungssystem der Note C („entspricht den Leistungserwartungen“), so dass sich der Kläger im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung sogar verbessert habe. Daher widerspreche der Prüfbericht auch nicht der Leistungsbewertung des Klägers, auch wenn der Bericht keine Aussage über Beurteilungsnoten treffe. Vielmehr stehe die Beurteilungsnote erst mit dem Ergebnis der Beurteilungskonferenzen fest, in der die Beamten einer Besoldungsgruppe innerhalb der Behörde miteinander verglichen worden seien. Die Beurteilungsnote stelle das Ergebnis der Leistungsbewertung im Vergleich zu einem anderen Beamten derselben Vergleichsgruppe dar. Auch das Berichterstattergespräch, in dem Major R. die Arbeit des Klägers nicht bemängelt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Begründung der Gesamtbewertung bescheinige dem Kläger gleichermaßen, dass an seinen Leistungen nichts Wesentliches zu bemängeln sei. Der Kläger erfülle im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsstufe die Leistungserwartungen in vollem Umfang, nicht jedoch in überdurchschnittlichem Maße. Nach erneuter Rücksprache mit dem Beurteiler und dem Berichterstatter sei nach dem Ergebnis der Beurteilungskonferenz im Vergleich zu anderen Beamten eine Bewertung, die ein überwiegendes Übertreffen der Leistungserwartungen bescheinige, nicht zu vergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers stimme auch im Hinblick auf den Arbeitsumfang die Bewertung mit der Begründung überein. Unter Arbeitsumfang sei dabei die qualitative Umsetzung des quantitativ anfallenden Umfangs zu verstehen. Dass der Kläger eine beachtliche Arbeitsmenge zu bewältigen habe, widerspreche keinesfalls der Benotung mit 3. Die beachtliche Arbeitsmenge beziehe sich lediglich auf die quantitativ vorhandene Arbeit. Wie diese dann qualitativ umgesetzt werde, ergebe sich aus der Benotung. Es sei richtig, dass der Kläger für seinen am Asperger Syndrom leidenden Kollegen eine wichtige Bezugsperson darstelle. Allerdings führe dies nicht dazu, dass der Kläger die Arbeit seines Kollegen gänzlich miterledigen müsse. Vielmehr seien das Arbeitsfeld der beiden Beamten fachlich eher eng begrenzt und die einzelnen Arbeitsschritte detailliert vorgegeben. Ein überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis lasse sich hieraus ebenfalls nicht ableiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass Oberstleutnant Sch. den durch Major R. erstellten Beurteilungsentwurf übernommen habe, da der ursprüngliche Berichterstatter zum Zeitpunkt der Ausfertigung nicht mehr greifbar gewesen sei.

IV.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 setzte das Gericht das Verfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen fort.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 wurden der Entwurfsverfasser der Beurteilung, Oberstleutnant Sch., sowie der Beurteiler, Ltd. Regierungsdirektor K., zum Ablauf des Beurteilungsverfahrens sowie zu den angewendeten Beurteilungsmaßstäben informatorisch angehört.

Herr Sch. hat im Wesentlichen angegeben, dass der bisherige unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Major R., nach dem Ende des Beurteilungszeitraums mit Ablauf des 31. Dezember 2012 einen Beurteilungsentwurf erstellt habe, dann aber Mitte Februar 2013 von der Dienststelle abkommandiert worden sei. Die Funktion des Bereichsleiters Unterstützung sei nach einer Interimsphase dann auf unbestimmte Zeit Herrn Sch. übertragen worden. Er sei damit auch unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers geworden. Der Kommandant des Stabsquartiers, Hauptmann B., habe ihm den von Major R. vor dessen Abkommandierung verfassten Beurteilungsentwurf - nach seiner Kenntnis ohne Änderungen - vorgelegt, den er mit Herrn B. besprochen, nach eigener Prüfung - wiederum ohne Änderungen - unterschrieben und an seinen Vorgesetzten weitergeleitet habe. Dieser habe den Beurteilungsentwurf mitgezeichnet.

Herr K. hat (zusammengefasst) ausgeführt, er sei in seiner damaligen Funktion als Dezernatsleiter der Wehrbereichsverwaltung Süd noch über den Zeitpunkt der Auflösung dieser Behörde zum 30. Juni 2013 hinaus mit der Durchführung der damals laufenden Beurteilungsrunde beauftragt gewesen. Es seien etwa 1.600 Beamte zu beurteilen gewesen, der Großteil davon im mittleren Dienst. Das Beurteilungsverfahren sei dergestalt abgelaufen, dass die Berichterstatter zunächst das vorläufige Gesamturteil und die Binnendifferenzierung, d. h. die Einschätzung, ob die Bewertung eher im oberen oder im unteren Drittel der Bewertungsstufe liege, mitgeteilt hätten. Im Bereich ZA 2 der Wehrbereichsverwaltung Süd sei dann eine interne Abstimmung unter den für die jeweilige Laufbahn zuständigen Beamten durchgeführt worden, wobei diese ihre Erkenntnisse eingebracht hätten. Dabei sei ein Mitarbeiter für jeweils 500 bis 800 zu beurteilende Beamte zuständig gewesen. Den zuständigen Mitarbeitern sei auch die Historie des jeweiligen Beamten bekannt gewesen, d. h. wie er bisher, gegebenenfalls auch in anderen Verwendungen, „gesehen worden“ sei. Manche zu beurteilende Beamte seien jedoch eher „unauffällig“, so seien auch über den Kläger keine näheren Erkenntnisse vorhanden gewesen. Nach diesem internen Abgleich fänden Beurteilungskonferenzen statt, an denen neben dem zuständigen Personalführer sowie dem Grundsatzsachbearbeiter Beurteilung der Wehrbereichsverwaltung teilgenommen hätten und zu der auch die Berichterstatter eingeladen worden seien. Im Falle der Übereinstimmung der Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung mit dem Beurteilungsvorschlag des Berichterstatters habe jedoch lediglich eine Telefonkonferenz mit Letzterem stattgefunden, in welcher der Entwurf bestätigt worden und die Aufforderung ergangen sei, die Beurteilung in der abgestimmten Weise zu fertigen. Dies sei auch im Falle des Klägers so gewesen. Die Wehrbereichsverwaltung habe auch die Vorgehensweise der Dienststelle des Klägers gebilligt, den Beurteilungsentwurf von Herrn Sch. fertigen zu lassen. An die vorgeschlagenen Beurteilungen sei auf der Ebene des Beurteilers eine vom Bundesministerium für Verteidigung gebilligte und in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Quote angelegt worden. Diese Quote habe die Funktion eines maßstabsbildenden Instruments, welches Überschreitungsmargen zulasse. Im Falle des Klägers seien bereits die neuen Beurteilungsvorschriften angewendet worden, welche eine Quote von 10% für die Bewertungsstufe S sowie jeweils 20% für die Bewertungsstufen 1 und 2 vorsähen. Das auch im Falle des Klägers vergebene Gesamturteil mit der Bewertungsstufe „3“, welche die Normalleistung kennzeichne, sei an 456 Beamte, d. h. 54,6% vergeben worden. Hingegen hätten das im vorhergehenden Beurteilungszeitraum an den Kläger vergebene Gesamturteil „D“ nur 3,9% der (damals) 711 Beamten der Besoldungsgruppe A7 erhalten, dieses habe eine „Stigmatisierung“ dargestellt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt, an einem unter dem 12. Oktober 2015 gestellten Antrag der Klägerbevollmächtigten auf Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung wurde im weiteren Verlauf (Schriftsatz vom 17. Dezember 2015) ausdrücklich nicht festgehalten.

In einer dienstlichen Erklärung vom 30. November 2015 nahm Regierungsamtmann B. vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zustandekommen der streitbefangenen Beurteilung Stellung, insbesondere zu einem darauf bezogenen Email-Verkehr mit dem Entwurfsverfasser vom 20. Juni 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

1.

Die Klage ist abweichend von § 126 Abs. 2 BBG als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom29. Mai 2013 ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat. Der Widerspruch wurde am 17. März 2014 der Widerspruchsbehörde, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zur Entscheidung vorgelegt. Abgesehen von der Anforderung einer Kopie der dienstlichen Beurteilung durch die Widerspruchsbehörde war im darauffolgenden Zeitraum bis zum 20. Juni 2014, mithin mehr als drei Monate, kein Fortschritt des Widerspruchsverfahrens zu erkennen. Erst am 20. Juni 2014 wurde eine Stellungnahme des Erstbeurteilers angefordert. Die Beklagte hat über den Widerspruch bislang nicht entschieden. Besondere Umstände, die die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall erklären könnten, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen. Die am 29. August 2014 als Untätigkeitsklage fortgeführte Klage ist mithin zulässig.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 hat.

2.1

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127/129 - juris; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris; U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 4). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris; U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 10). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/97 - BVerwGE 60, 245/246 - juris; U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 9).

Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere § 21 Satz 1 BBG und § 50 BLV, und die Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 - 3 B 84 A.1822).

2.2

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.1

Im streitgegenständlichen Beurteilungsverfahren hat die Beklagte zu Recht die Beurteilungsrichtlinien vom 1. Januar 2012 angewendet (vgl. Nr. 28 der Beurteilungsrichtlinien 2012). Anhaltspunkte für einen Verstoß dieser auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV erlassenen Beurteilungsrichtlinien gegen höherrangiges Recht ergeben sich für das Gericht nicht, insbesondere steht das dort vorgesehene Beurteilungsverfahren - auf das im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - im Einklang mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV.

2.2.2

Der tatsächliche Ablauf des Beurteilungsverfahrens, wie er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 und der nach diesem Zeitpunkt durchgeführten weiteren Ermittlungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht, ist nicht zu beanstanden.

§ 50 Abs. 1 Satz 1 BLV schreibt die Erstellung der Beurteilung durch in der Regel zwei Beurteiler vor. Dem entsprechend ist nach den Beurteilungsvorschriften zunächst ein Beurteilungsentwurf des Berichterstatters bzw. Erstbeurteilers einzuholen (Nr. 13 Abs. 5 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Sodann wird auf der Ebene der personalbearbeitenden Dienststelle, hier der Wehrbereichsverwaltung Süd, durch den Beurteiler das Gesamturteil festgelegt (Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien); hierfür ist grundsätzlich der Leiter der personalbearbeitenden Dienststelle zuständig (Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien), dieser kann die Beurteilungszuständigkeit jedoch - wie hier geschehen - delegieren (Nr. 16 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien). Auf der Grundlage des so festgelegten Gesamturteils wird sodann die Beurteilung durch den Erstbeurteiler gefertigt (Nr. 13 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien) und durch den Beurteiler unterzeichnet (Nr. 15 der Beurteilungsrichtlinien).

Dieses Verfahren wurde nach den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Personen im Falle des Klägers sowie nach dem Ergebnis der weiteren vom Gericht durchgeführten Ermittlungen auch eingehalten.

Oberstleutnant Sch. hat ausgesagt, dass nach Abschluss des Beurteilungszeitraums durch den damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Major R., ein Beurteilungsentwurf erstellt worden sei. Nach der Wegkommandierung von Major R. habe Oberstleutnant Sch. diesen Beurteilungsentwurf als nunmehriger unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers unverändert übernommen und über den Dienststellenleiter an die personalbearbeitende Dienststelle weitergeleitet. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nach der vollen Überzeugung des Gerichts keine Zweifel. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entgegen der Aussage von Oberstleutnant Sch. der von Major R. gefertigte Beurteilungsentwurf nachträglich abgeändert worden wäre. Die Angabe zum Unterstellungszeitraum unter Nr. 8 des Beurteilungsvordrucks - dort ist angegeben, dass der Kläger dem für die Beurteilung zuständigen Berichterstatter seit 26. Mai 2009 unterstellt sei - deutet vielmehr darauf hin, dass es sich um den ursprünglichen Beurteilungsentwurf von Major R. handelte, denn Oberstleutnant Sch. wurde erst im Jahr 2013 unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers. Auch die E-Mail-Nachricht des Regierungsamtmannes B. vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr an Oberstleutnant Sch. vom 20. Juni 2014 ist nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Herr B. hat hierzu in seiner dienstlichen Erklärung vom 30. November 2015 plausibel und glaubhaft erklärt, dass der vom Kläger in der genannten E-Mail-Nachricht beanstandete Absatz, der durch eine wenige Minuten später versendete E-Mail zurückgenommen wurde, durch die Übernahme einer früheren E-Mail-Nachricht in einem anderen Verfahren als Vorlage in diese E-Mail-Nachricht gelangt ist. Der fragliche Absatz deutet somit nicht darauf hin, dass der ursprüngliche Beurteilungsentwurf von Major R. nachträglich zum Nachteil des Klägers geändert worden wäre.

Das so beschriebene Beurteilungsverfahren auf der Ebene des Berichterstatters bzw. Erstbeurteilers stimmt mit den Beurteilungsvorschriften und den Grundsätzen der Rechtsprechung überein. Zwar kam Major R., der sich nach Aussage der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung noch im aktiven Dienst befindet, als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers im Beurteilungszeitraum grundsätzlich vorrangig vor Oberstleutnant Sch. als Erstbeurteiler in Betracht. Ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, kann nicht (Erst-)Beurteiler sein, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18). Major R. wurde jedoch an eine andere Dienststelle kommandiert, weshalb seine Heranziehung als Erstbeurteiler nicht mehr in Betracht kam (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass Major R. einen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, der vom nunmehr zuständigen Erstbeurteiler Oberstleutnant Sch. unverändert übernommen wurde. Beurteilungsbeiträge von früher für die Beurteilung zuständigen Personen stellen aussagekräftige Tatsachengrundlagen für den Beurteiler dar, die dieser bei der Abfassung der Beurteilung zumindest zu berücksichtigen hat (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 22; B. v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 18; U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 9; B. v. 8.1.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 14; OVG NRW, B. v. 10.7.2015 - 1 B 1447/14 - juris Rn. 30; VGH BW, B. v. 12.8.2015 - 4 S 1405/15 - juris Rn. 13).

Zum weiteren Ablauf des Beurteilungsverfahrens hat Leitender Regierungsdirektor K. von der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd angegeben, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung - wie in allen Beurteilungsverfahren innerhalb der Laufbahn und Besoldungsgruppe des Klägers im fraglichen Beurteilungszeitraum - nach interner Abstimmung innerhalb der Wehrbereichsverwaltung durch eine telefonische Abstimmung mit dem Erstbeurteiler festgelegt worden sei. Eine telefonische Abstimmung sei für ausreichend erachtet worden, da sich auf der Ebene des Beurteilers keine Abweichung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil ergeben habe. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Eine Beurteilungskonferenz, wie sie nach Aussage von Herrn K. in den Fällen durchgeführt worden sei, in denen die Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung von dem vorgeschlagenen Gesamturteil abgewichen sei, war im vorliegenden Falle nicht erforderlich, weil der Beurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers gefolgt ist. Leitender Regierungsdirektor K. als zuständiger Beurteiler durfte sich auch voll auf die Beurteilungsbeiträge der Erstbeurteiler verlassen, da er die Leistungen und Befähigungen der zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kannte (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Auch das Verfahren der Festlegung des Gesamturteils auf der Beurteilerebene und der anschließenden Bewertung der Einzelmerkmale ist von den Beurteilungsvorschriften gedeckt (vgl. zum BayLlbG BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris).

2.2.3

Hinsichtlich des angewendeten Beurteilungsmaßstabes ergeben sich keine Bedenken. Das beschriebene Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab bei allen zu beurteilenden Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe (vgl. Nr. 18 der Beurteilungsrichtlinien). Die angelegten Richtwerte entsprechen den Vorgaben in § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 BLV i. V. m. Nr. 17 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien und wurden nach Aussage von Leitendem Regierungsdirektor K. nicht als starre Quote, sondern als Richtwerte angewendet, d. h. es waren Abweichungen nach oben und unten im Einzelfalle möglich.

2.2.4

Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wirft als solches keine Erinnerungen auf. Zum einen erfolgte eine schriftliche Begründung des Gesamturteils unter Ziffer 5 der Leistungsbeurteilung (Teil A der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung), womit den Anforderungen an das Begründungserfordernis insbesondere bei im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilungen Rechnung getragen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14). Es besteht auch Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, der abschließenden Begründung und dem vergebenen Gesamturteil (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris).

2.3

Die Einwendungen des Klägers führen nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung.

2.3.1

Ein unrichtiger Sachverhalt wurde der Beurteilung nicht dadurch zugrunde gelegt, dass Oberstleutnant Sch. in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren eine unzutreffende Funktionsbezeichnung verwendet hat. In der Tätigkeitsbeschreibung der dienstlichen Beurteilung, auf die es hier allein ankommt, ist die Funktion des Klägers im Beurteilungszeitraum zutreffend als „Vorschriftenverwalter“ angegeben. Äußerungen der Beurteiler außerhalb der dienstlichen Beurteilung - zumal solche, die zeitlich nach deren endgültiger Erstellung liegen -, können nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen.

2.3.2

Soweit der Kläger sich auf seine dienstliche Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums beruft, vermag dies ebenfalls keine Mängel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene Beurteilung (st. Rspr., z. B. BVerwG, B. v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33; B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09/2851 - juris Rn. 12). Es besteht auch kein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde. Begründungsbedürftig sind nur wesentliche Verschlechterungen um mehr als zwei Bewertungsstufen gegenüber der vorherigen Beurteilung (BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 25.11.2014 - W 1 K 13.605 - juris Rn. 33). Auch ein fehlender Hinweis auf eine Verschlechterung im Berichterstattergespräch, wie vom Kläger ohne näheren Beleg behauptet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, denn auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. auf eine Verschlechterung würde nichts an dem Leistungsbild ändern, das der Beurteiler von dem Beamten hat und das er in der dienstlichen Beurteilung niederlegen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 1 WB 51/10 - juris Rn. 29).

Soweit der Kläger die geltend gemachten Verschlechterungen auf das Anlegen einer gegenüber dem vorherigen Beurteilungszeitraum modifizierten Bewertungsskala zurückführt, vermag das Gericht dem schon im gedanklichen Ansatz nicht zu folgen. Die im vorhergehenden Beurteilungszeitraum angewendete Bewertungsskala enthielt sechs Bewertungsstufen, wobei die Spitzenbewertung mit A (übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße), die schlechteste Bewertung mit F (entspricht nicht den Leistungserwartungen) gekennzeichnet wurde. Die Bewertung C wurde verbal umschrieben mit „übertrifft die Leistungserwartungen“ bzw. - im Gesamturteil - „übertrifft die Anforderungen“, die an den Kläger im Gesamturteil vergebene Bewertungsstufe D wurde umschrieben mit „entspricht den Leistungserwartungen“ bzw. „entspricht den Anforderungen“. Demgegenüber wurde im hier streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum bereits die neue Bewertungsskala nach den Beurteilungsrichtlinien vom 1. Januar 2012 zugrunde gelegt, die nunmehr sieben Bewertungsstufen vorsieht. Die Spitzenbewertung ist mit S gekennzeichnet und wird umschrieben mit „übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“ bzw. (im Gesamturteil) „übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“. Sodann folgen sechs weitere Bewertungsstufen absteigend von 1 bis 6, wobei die Bewertungsstufe 3 umschrieben wird mit „erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang“ bzw. im Gesamturteil mit „die Anforderungen werden … in vollem Umfang erfüllt“ und mit der Zusatzbezeichnung „Normalleistung“ belegt ist. Die Bewertungsstufe 4 ist dem gegenüber umschrieben mit „erfüllt im Allgemeinen die Leistungserwartungen mit Defiziten“ bzw. „… erfüllt im Allgemeinen die Anforderungen mit Defiziten“. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in der neuen Beurteilungsskala die Spitzennote S der früheren Spitzennote A entspreche, die frühere Bewertungsstufe B sei hingegen nunmehr aufgeteilt worden in die Notenstufen 1 und 2, die Bewertungsstufe (neu) 3 werde als gleichwertig mit C (alt) angesehen. Dass die so beschriebene praktische Anwendung der Beurteilungsrichtlinien möglicher Weise gegenüber dem Wortlaut der verbalen Umschreibungen Spannungen aufweist, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Beurteilungen rechtswidrig sind. Da es sich insoweit nicht um Beurteilungsvorschriften (mit rechtlicher Außenwirkung), sondern um verwaltungsinterne Richtlinien handelt, ist für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen vielmehr deren praktische Handhabung in der Mehrzahl der Fälle maßgeblich; nur vor diesem Hintergrund wäre aufgrund der eingetretenen Selbstbindung des Beurteilers ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einzelfalle denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris). Derartiges wurde hier jedoch nicht dargetan.

Demnach stellt die dem Kläger in der streitgegenständlichen Beurteilung bescheinigte Normalleistung mit der vergebenen Bewertungsstufe 3 im Gesamturteil sogar eine Verbesserung gegenüber dem vorher vergebenen Gesamturteil D dar. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der mit 3 bewerteten Einzelmerkmale. Soweit dem gegenüber Einzelmerkmale - anstatt wie vorher mit D - nunmehr mit 4 bewertet wurden (schriftlicher Ausdruck, mündlicher Ausdruck und Belastbarkeit), stellt dies eine Verschlechterung um nur eine Bewertungsstufe dar, weshalb schon keine begründungsbedürftige wesentliche Verschlechterung vorliegt. Im Übrigen geht die Begründung der Gesamtbewertung gerade auf diese Einzelmerkmale ein und macht die Bewertung damit plausibel.

2.3.3

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den rechtlichen Rahmen bzw. die anzuwendenden Beurteilungsvorschriften darin erkennen will, dass die Ergebnisse der Prüfberichte zu den in seinem Arbeitsbereich durchgeführten Überprüfungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Derartige Prüfberichte stellen Erkenntnisquellen dar, die vom Beurteiler im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, was nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch geschehen ist. Eine Bindung der Beurteiler dergestalt, dass ein positives Ergebnis eines Prüfberichtes zu einer besseren Beurteilung führen müsste, besteht jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Prüfberichten um punktuelle Betrachtungen, wohingegen die dienstliche Beurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezogen ist und daher naturgemäß neben positiven auch neutrale oder gar negative Beobachtungen des Beurteilers berücksichtigen muss.

2.3.4

Soweit der Kläger sein Engagement beim Umgang mit dem am Asperger-Syndrom leidenden Mitarbeiter in der Kartenstelle nicht hinreichend gewürdigt sieht, vermag dies ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen. Das Sozialverhalten wurde mit 3 bewertet, d. h. es wurde dem Kläger hier bestätigt, dass er die Leistungserwartungen insoweit in vollem Umfang erfüllt. Die Beklagte stellt damit den Einsatz des Klägers für den Kollegen mit Behinderung nicht in Abrede, sondern belegt ihn vielmehr mit einer in der Grundtendenz positiven Bewertung. Das Verhalten des Klägers in dieser - menschlich sicher anspruchsvollen - Situation dürfte sich vor dem Hintergrund der Beamtenpflicht zur kollegialen Zusammenarbeit und Rücksichtnahme (vgl. Battis, BBG, § 61 Rn. 11 f.) auch noch nicht als derart herausragend darstellen, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Dienstherr hätte mit der vergebenen Bewertung seinen Beurteilungsspielraum überschritten.

2.3.5

Schließlich vermag das Gericht auch keinen den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzenden Rechtsfehler darin zu erkennen, dass die streitbefangene Beurteilung zwar in der Leistungsbeurteilung unter den Einzelmerkmalen 4.1 und 4.2 sowie in der Befähigungsbeurteilung unter Ziffer 5 eine Bewertung des Führungsverhaltens bzw. der Führungsfähigkeit des Klägers enthält, obwohl die Beklagte nach ihren Einlassungen davon ausgeht, dass er keine Führungsaufgaben wahrnehme. Zwar mag die vom Kläger vorgelegte Dienstanweisung vom 16. Dezember 1999 für ein hierarchisches Unterstellungsverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Vorschriftenverwalterin C sowie dem Kartenverwalter D andererseits sprechen, ebenso die dort getroffene Feststellung, dass der Kläger für den Dienstbetrieb in der Vorschriften- und Kartenstelle verantwortlich sei. Auch die Tätigkeitsbeschreibung der streitgegenständlichen Beurteilung („Herr ... [der Kläger] ist als Vorschriftenverwalter B in der Vorschriftenstelle der … eingesetzt und leitet die Vorschriften- und Kartenstelle“) steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur oben genannten Einlassung der Beklagten. Indes hat sich die Bewertung des Führungsverhaltens mit der Bewertungsstufe 3 sowie der Führungsfähigkeit mit der Bewertungsstufe C („ausgeprägt“) nicht zulasten des Klägers auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ausgewirkt. Allein aus dem Umstand, dass er möglicher Weise Führungsaufgaben wahrnimmt, kann der Kläger keine Pflicht der Beklagten ableiten, ihn besser als geschehen zu beurteilen.

3.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.