Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Sept. 2016 - W 1 K 15.1443

published on 06/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Sept. 2016 - W 1 K 15.1443
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische dienstliche Beurteilung vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Einwendungsbescheides vom 18. Mai 2015, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 umfasst.

Die am … geborene Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 der Bayer. Besoldungsordnung) im Dienst des Beklagten. Sie unterrichtet an der Staatlichen Realschule B. die Fächer Mathematik und Informationstechnologie. Sie ist Fachbetreuerin und Seminarlehrkraft für Informationstechnologie sowie Betreuungslehrkraft für Studienreferendare im Einsatz im Fach Informationstechnologie. Ihre Ernennung zur Studienrätin erfolgte mit Wirkung vom 16. Februar 2007. In der periodischen Beurteilung vom 11. Januar 2011 (Beurteilungszeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) erhielt die Klägerin das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“.

Im Jahr 2015 wurde die Klägerin erneut dienstlich beurteilt. Die periodische Beurteilung vom 13. Januar 2015 basiert auf den im Jahr 2011 erlassenen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern“ (lt. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7.9.2011, Az.: II 5-5P4010.2-6.60 919; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien). In der streitgegenständlichen Beurteilung, die der Klägerin am 21. Januar 2015 eröffnet wurde, erhielt diese das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Zur Begründung des Gesamtergebnisses wurde wie folgt erläutert: „Frau Bauer ist eine Lehrkraft, die nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen voll gerecht wird, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer Besoldungsgruppe gestellt werden. Es handelt sich bei ihr um eine Lehrkraft, die über ein reiches Fachwissen verfügt, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitzt und schwierige Aufgaben verlässlich und zielstrebig erledigt. Sie erfüllt bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs die Anforderungen zuverlässig.“ Unter Ziffer 1 der Beurteilung sind die Tätigkeitsgebiete der Klägerin im Beurteilungszeitraum aufgezählt. Neben den unterrichteten Fächern und Klassen sowie dem Arbeitszeitumfang der Klägerin (Vollzeit) sind darin verschiedene Sonderfunktionen benannt: „Fachbetreuung Informationstechnologie, Seminarlehrerin Informationstechnologie sowie Betreuungslehrkraft für Studienreferendare im Einsatz in Informationstechnologie“. Die Einzelmerkmale wurden bei der Klägerin wie folgt bewertet:

- 2.1.1 Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung „VE“,

- 2.1.2 Unterrichtserfolg „VE“,

- 2.1.3 Erzieherisches Wirken „VE“,

- 2.1.4 Zusammenarbeit „VE“,

- 2.1.5 Sonstige dienstliche Tätigkeiten „VE“,

- 2.1.6 Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen „UB“,

- 2.1.7 Führungsverhalten „VE“,

- 2.2.1 Entscheidungsvermögen „VE“,

- 2.2.2 Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft „VE“,

- 2.2.3 Berufskenntnisse und ihre Erweiterung „VE“.

Eine auf diese Einzelmerkmale bezogene verbale Würdigung ist in der Beurteilung nicht enthalten. Als Verwendungseignung (Ziffer 4 der Beurteilung) werden bei der Klägerin „Systembetreuerin, Datenschutzbeauftragte und Fachmitarbeiterin beim Ministerialbeauftragten für das Fach Informationstechnologie“ angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung. Hierin führte sie im Wesentlichen aus, in der Beschreibung ihres Tätigkeitsgebietes fehle der Unterricht in Mathematik in der Jahrgangsstufe 5 sowie die Berufung zur Prüfungstätigkeit an der Universität Würzburg im Studiengang Informatik. Gebündelt zu den Einzelmerkmalen „Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg und erzieherisches Wirken“ wies die Klägerin darauf hin, dass sie zwei Pausenaufsichten übertragen bekommen habe, obwohl einer Seminarlehrkraft nur eine Pause zu übergeben sei. In ihrem Unterricht lege sie großen Wert auf die Werteerziehung ihrer Schüler. Sie bereite den Unterricht jeweils akkurat vor und bediene sich unterschiedlicher Arbeits- und Unterrichtsformen, die sich an der aktuellen Lebenswelt der jungen Menschen orientierten. Es erfolge jeweils eine Sicherstellung des Erlernten durch Leistungsnachweise, wobei auch Förderung und ausgeprägte Hilfestellungen durch sie erkennbar seien. Kolleginnen und Kollegen beglückwünschten sie zu ihrer konsequenten Arbeit. Zum Einzelmerkmal „Zusammenarbeit“ erläuterte die Klägerin, dass Eltern das Angebot der Sprechstunde in den vergangenen Jahren kaum genutzt hätten, was darauf schließen lasse, dass ihr Unterricht und der persönliche Umgang mit den Schülern große Akzeptanz finde. Ab dem Schuljahr 2005/2006 habe sie die Fachbetreuung im Fach Informationstechnologie übernommen. Hierbei lege sie großen Wert auf kollegiale Zusammenarbeit, wofür sie auch von Kollegen großen Zuspruch erfahre. Zu den weiteren Einzelmerkmalen „Sonstige dienstliche Tätigkeiten und Führungsverhalten“ führte die Klägerin aus, dass sie seit dem 19. Februar 2007 das Seminar Informationstechnologie übernommen habe. Aufgrund ihrer vorherigen langjährigen Tätigkeit in der freien Wirtschaft habe sie in diesem Bereich sehr weitreichende Fähigkeiten erworben, die sie bei dieser Tätigkeit einfließen lasse. Auch Methodik und Didaktik gegenüber den Referendaren ließen nichts zu wünschen übrig. Die Klausurergebnisse machten ihr Engagement deutlich. Zu ihrer Tätigkeit gehöre auch die Betreuung von Einsatzreferendaren an der Schule, die eine Prüfungslehrprobe im Fach Informationstechnologie ablegen müssten. In den von ihr festgelegten Stunden stehe sie den Referendaren dauerhaft bei Fragen und Problemen zur Seite. Unter dem Einzelmerkmal „Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ führte die Klägerin aus, im Schuljahr 2004/2005 habe der Schulleiter ihr die Systemadministration für die IT-Räume übertragen. Diese Tätigkeit habe sie mit großem Einsatz und Verantwortungsbewusstsein wahrgenommen und umfangreiche Installationen eigenständig durchgeführt. Einige Jahre später sei sie jedoch gebeten worden, diese Tätigkeit wieder abzugeben mit der Begründung einer „Ämterüberhäufung“. Hierin sei ein Widerspruch zu der in der dienstlichen Beurteilung vorgeschlagenen Verwendungseignung als Systembetreuerin zu sehen. Im vergangenen Herbst seien die IT-Räume mit einer neuen Software und einem neuen Betriebssystem ausgestattet worden. Als Vorsitzende der Fachschaft IT hätte sie sich dort gerne mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung eingebracht. Abschließend stellt die Klägerin die Frage, warum die aktuelle dienstliche Beurteilung in der Gesamtnote eine Stufe tiefer ausgefallen sei als die vorangegangene dienstliche Beurteilung.

Der Schulleiter leitete das Einwendungsschreiben der Klägerin gemeinsam mit seiner Stellungnahme zu den Einwendungen dem Ministerialbeauftragten für die Realschule in Unterfranken (im Folgenden: Ministerialbeauftragter) zu. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zwar seit dem 24. Mai 2005 zur zweiten Prüferin an der Universität Würzburg bestimmt sei, diese Funktion aber bisher nicht ausgeübt habe. Zu den Merkmalen „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg und erzieherisches Wirken“ erläuterte der Schulleiter, dass ein Kultusministerialschreiben, wonach die Zahl der Pausenaufsichten für Seminarlehrkräfte begrenzt werde, nicht existiere. Bei der Klägerin sei das Lehrer- Schüler- Gespräch in der Unterrichtsgestaltung die dominierende Unterrichtsform. Unterricht und Hefteinträge in Mathematik seien sehr stark an das verwendete Schulbuch angelehnt bzw. deckungsgleich. Individuelle Förderung von Schülern sei nur ansatzweise erkennbar. Beim Merkmal „Zusammenarbeit“ wies der Schulleiter auf mehrfache Beschwerden von Eltern bezüglich des Unterrichts der Klägerin hin, die mit dieser besprochen worden seien. Im Kollegenkreis sei eine ausgeprägte Zusammenarbeit nicht erkennbar, eine Mitarbeit in schulischen Arbeitsgruppen nicht vorhanden. In der Zusammenarbeit mit der Schulleitung und außerschulischen Stellen sei Eigeninitiative nur in sehr geringem Maße ausgeprägt. Zu den Merkmalen „Sonstige dienstliche Tätigkeiten, Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen und Führungsverhalten“ erklärte der Schulleiter, dass die Klägerin als Seminarlehrerin für Informationstechnologie sehr gewissenhaft arbeite. In anderen schulischen Bereichen, wie etwa im Schulentwicklungsteam oder bei internen Fortbildungen, habe die Klägerin jedoch keine Initiative ergriffen und bislang keine Bereitschaft zur Mitarbeit signalisiert. In der Gesamtschau habe die Klägerin im Beurteilungszeitraum in nahezu allen Bereichen die Leistungsanforderungen für die Beurteilungsstufe „UB“ nicht erfüllt.

Der Ministerialbeauftragte entschied mit Schreiben vom 18. Mai 2015, dass folgende Änderungen an der Beurteilung 2014 veranlasst seien:

„Zu Ziffer 1: Unterricht im Fach Mathematik in den Jahrgangsstufen 5, 7, 8 und 9. Zu Ziffer 3: Frau B. ist zur Zweitprüferin nach LPO I im Fach Informatik an der Universität Würzburg bestimmt. Bei den Beurteilungsmerkmalen „Führungsverhalten“ (2.1.7) und „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“ (2.2.3) werden die Beurteilungsstufen auf „UB“ festgesetzt, da diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angemessen erscheinen. Die übrigen Einwendungen werden zurückgewiesen, da eine andere Bewertungsstufe nicht angemessen wäre.“

Vorgenannte Änderungen wurden in eine Neufassung der Beurteilung vom 20. Mai 2015 aufgenommen und diese der Klägerin mit Datum vom 10. Juni 2015 erneut eröffnet.

II.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tage, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung, eröffnet am 09.06.2015, aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut periodisch zu beurteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass in der Codier- Zeile auf Seite 1 der Beurteilung in der dritten Zeile die letzte Spalte leer geblieben sei. Dort sei das mit „UB“ bewertete Einzelmerkmal „2.1.6 Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ nicht aufgenommen worden. Dies stelle einen Formfehler dar, der jedoch auch in einen materiellen Beurteilungsfehler umschlage, zumal es sich um ein besonders gut bewertetes Merkmal handele.

Darüber hinaus kritisierte die Klägerin, dass trotz massiver Verschlechterung im Vergleich zur Vorbeurteilung kein Mitarbeitergespräch mit ihr geführt worden sei. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, sie erheblich schlechter zu beurteilen. Darüber hinaus sei Art. 59 Abs. 1 Satz 5 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) verletzt, wonach verbale Hinweise oder Erläuterungen bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen seien, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Wie sich bereits aus der deutlichen Verschlechterung des Gesamturteils ergebe, hätten sich auch viele der Einzelmerkmale verschlechtert. Bei keinem einzigen der Merkmale finde sich jedoch ein individueller Hinweis hierzu. Auch die Verschlechterung im Gesamturteil entgegen der Vorbeurteilung sei bislang nicht begründet worden, insbesondere auch nicht durch die Stellungnahme des Schulleiters im Rahmen des Einwendungsverfahrens.

Es falle auch auf, dass die Funktion der Klägerin als „Zweitprüferin im Rahmen der Lehramtsprüfung an der Universität Würzburg“ in der dienstlichen Beurteilung 2010 noch unter der Ziffer 1 der Beurteilung „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben“ aufgelistet worden sei, nunmehr jedoch nur noch an weniger prominenter Stelle unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“. Hierdurch werde diese nicht unwichtige Tätigkeit entwertet. Ebenso sei zu Unrecht nicht in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen worden, dass die Klägerin Betreuungslehrkraft für Referendare auch von anderen Seminarschulen sei.

Es liege darüber hinaus ein Verstoß gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 vor, wonach zwar dienstliche Beurteilungen im Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich seien, jedoch müsse der Dienstherr auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren, was im Falle der Klägerin jedoch nicht geschehen sei.

Schließlich werde bestritten, dass die Beobachtungen in den Unterrichtsbesuchen durch die Schulleitung mit der Klägerin besprochen worden seien. Nur bei einem von drei Unterrichtsbesuchen habe der Schulleiter auf ihre eigene Veranlassung hin bemerkt: „Die Stunde sei in Ordnung gewesen“. Darüber hinaus sei - ebenfalls entgegen den Beurteilungsrichtlinien - keine Rücksicht auf ungünstige Umstände bei zweien der Unterrichtsbesuche genommen worden. Bei dem Besuch am 2. April 2014, dem Geburtstag der Klägerin, habe es sich um eine Vorstunde zu einer bevorstehenden Schulaufgabe gehandelt, so dass die Klägerin ausschließlich Aufgaben wiederholt habe. Bei einem anderen Unterrichtsbesuch sei eine Lehrkraft der Grundschule anwesend gewesen, die während des gesamten Unterrichts durch die Klasse gegangen sei, um die Mitschriften der Schüler zu kontrollieren. Dadurch bedingt habe sie Pausen einlegen müssen und der Unterricht sei ins Stocken geraten. Die Teilnahme der Grundschullehrkraft sei zuvor bekannt gewesen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Dienstherrn bei dienstlichen Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, der vorliegend nicht überschritten worden sei. Soweit die gerichtliche Kontrolldichte reiche, seien Fehler nicht erkennbar. Was die frei gebliebene Stelle in der Codier- Zeile der Beurteilung angehe, so komme dieser Zeile keine eigenständige Bedeutung gegenüber der beurteilten Lehrkraft zu. Sie diene ausschließlich dazu, eine elektronische Erfassung der relevanten Daten durch das Bayerische Landesamt für Statistik zu ermöglichen. Diese Codier- Zeile könne nicht als Zusammenfassung der Beurteilung verstanden werden. Auch würden sich sämtliche mit der Beurteilung in Berührung kommende Stellen des Dienstherrn nicht an dieser Codier- Zeile orientieren, sondern immer an den tatsächlichen Bewertungen in den Ziffern 2 und 5 der Beurteilung. Auch werde diese Zeile nicht manuell durch den Beurteiler ausgefüllt, sondern dies geschehe automatisch durch das zugrunde liegende EDV-Programm. Der Vorwurf eines etwaigen bewussten Unterschlagens der positiven Bewertung sei somit nicht gegeben. Das Einzelmerkmal 2.1.6 stelle keines der sogenannten „Superkriterien“ dar, welche für künftige Beförderungsentscheidungen von Bedeutung seien, und werde daher aus datenschutzrechtlichen Gründen generell nicht in die Codier- Zeile aufgenommen. Die letzte Spalte der dritten Zeile bleibe vielmehr stets frei. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) habe darüber hinaus von der Möglichkeit des Art. 64 Abs. 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigenständige Beurteilungsrichtlinien entlassen. Aufgrund der genannten Norm sei es möglich, Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften des vierten Teils des Leistungslaufbahngesetzes vorzunehmen. Die Richtlinien enthielten u. a. auch eine Abweichung von Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG. Es sei in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehen, dass bei der Bewertung der Einzelmerkmale keine schriftliche Begründung vorzunehmen sei. Es sei lediglich zu jedem Einzelmerkmal eine Bewertung in Form eines Buchstabenkürzels abzugeben. Ein Mitarbeitergespräch sei im Beurteilungsverfahren nicht notwendig vorgeschrieben, es sei jedoch gleichwohl allen Lehrkräften angeboten worden. Die Klägerin habe einen entsprechenden Gesprächswunsch jedoch nicht geäußert und von einer Verpflichtung hierzu habe der Schulleiter abgesehen. Gespräche mit der Klägerin hätten jedoch nach Schüler- und Elternnachfragen stattgefunden. Bei der Eröffnung der Beurteilung würden der Lehrkraft jeweils die Bewertungen der Einzelmerkmale auf deren Wunsch erläutert. Auch im Übrigen seien die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien zur Besprechung der Beobachtungen gemäß Ziffer 1.3.2 sowie 4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien beachtet worden. Bezüglich letzterem seien die durch den Schulleiter und seine Stellvertreterin durchgeführten Unterrichtsbesuche, welche der Beurteilung zugrunde lägen, zeitnah mit der Klägerin besprochen worden. Zu einer etwaigen Verletzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 erklärte der Beklagte, die Voraussetzungen zur Durchführung der Beurteilung im Ankreuzverfahren seien bei dem für die Beurteilung der Lehrer eingeführten System eingehalten. Eine Plausibilisierung der im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren möglich, zumal die Klägerin vorliegend bewusst auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und die dortige Plausibilisierung durch die Beklagtenseite verzichtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. September 2016 verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Einwendungsbescheides vom 18. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; U. v. 26.6.1980 -2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris).

Rechtliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die am 7. September 2011 erlassenen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern“ (Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. Leistungslaufbahngesetz (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht auf der Grundlage des Art. 64 LlbG von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Eine weitere Konkretisierung speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgte durch das KMS vom 13. Februar 2014 (V.4-5 P 6010.2-5a. 3 418).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (1.) und wurden im Streitfall eingehalten bzw. etwaige Verstöße können nicht zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung der Klägerin führen (2.). Die periodische Beurteilung der Klägerin stellt sich auch im Übrigen sowohl formell (3.) als auch materiell (4.) als rechtmäßig dar.

Nach Art. 64 LlbG wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können. Das Kultusministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat in Ausfüllung derselben die o.g. Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vom 7. September 2011 erlassen.

1. Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - juris). Auch verstößt die nunmehr vorgesehene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren (hier: Buchstabenkombinationen) für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand eines Systems mit 7 Bewertungsstufen vor (A.2.3.2.2), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert werden. Die (bis zu) zehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (A.2.2.1), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U. v. 6.10.2015 - B 5 K 14.836 - juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, a. a. O.).

2. Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall auch zutreffend angewendet.

a) Es stellt keinen Verstoß gegen Ziffer A.2.1 der Beurteilungsrichtlinien dar, wenn die Klägerin vortragen lässt, ihre Funktion als Zweitprüferin an der Universität Würzburg im Rahmen der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Informationstechnologie habe im Rahmen der Ziffer 1 der dienstlichen Beurteilung (Tätigkeitsgebiet und Aufgaben im Beurteilungszeitraum) angegeben werden müssen und nicht nur - wie vorliegend geschehen - unter Ziffer 3 (Ergänzende Bemerkungen). Nach Ziffer 2.1 der Beurteilungsrichtlinien ist der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, die die Lehrkraft im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen (Art. 58 Abs. 1 LlbG). Sie soll erkennen lassen, in welchen Jahrgangsstufen die Lehrkraft überwiegend eingesetzt war und welche Funktionen und besonderen dienstlichen Aufgaben ihr gegebenenfalls übertragen waren. Die Beschreibung ist dabei auf das Wesentliche zu beschränken. Vorliegend ist unstreitig, dass der Klägerin zwar die Funktion als Zweitprüferin übertragen war (seit dem Jahr 2005), sie jedoch eine Prüfungstätigkeit im Beurteilungszeitraum nicht ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund handelt es sich hierbei weder um eine Aufgabe, die von der Klägerin i. S. der Beurteilungsrichtlinien wahrgenommen wurde, noch erweist sich die bloße Bestellung zur Zweitprüferin mangels tatsächlicher Ausübung der Prüfertätigkeit als wesentlicher Bestandteil ihres Aufgabenkreises im streitgegenständlichen Zeitraum. Vielmehr handelt es sich um eine in der dienstlichen Beurteilung korrekt verortete ergänzende Bemerkung zur Abrundung der Darstellung der Persönlichkeit der Klägerin (vgl. A.2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien).

b) Es stellt gleichfalls keinen Verstoß gegen Ziffer A.2.1 der Beurteilungsrichtlinien dar, dass der Beurteiler in der Beschreibung des Aufgabengebietes nicht erwähnt hat, dass die Klägerin Seminarlehrerin und Betreuungslehrkraft auch für Studienreferendare von anderen Schulen ist und in diesem Zusammenhang auch Lehrproben an diesen Schulen im Fach Informationstechnologie abnimmt. Indem der Beurteiler die Tätigkeit als „Seminarlehrerin für Informationstechnologie“ und „Betreuungslehrkraft für Studienreferendare im Einsatz in Informationstechnologie“ ohne weitere Zusätze in die Ziffer 1 der Beurteilung aufgenommen hat, wird nach Überzeugung des Gerichts die diesbezügliche Tätigkeit der Klägerin gewürdigt und dieser ausreichend Rechnung getragen. Mit der gewählten Formulierung wird - wie bereits oben dargelegt - das Wesentliche benannt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar herabsetzende Einengung der Seminarlehrertätigkeit der Klägerin ist der Formulierung in keiner Weise zu entnehmen.

c) Ein Verstoß gegen Ziffer A.1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Entsprechend dieser Regelung ist es zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Diese sind gegebenenfalls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist hierbei zu dokumentieren. Die Klägerin hat im Hinblick hierauf vorgetragen, dass Mitarbeitergespräche im Beurteilungszeitraum mit ihr nicht geführt worden seien. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ein anderes Ergebnis erbracht. Der Beurteiler und Zeuge E. hat insoweit ausgesagt, dass es zwei bis drei Mal im Beurteilungszeitraum zu Beschwerden gegenüber der Schulleitung betreffend den Unterricht der Klägerin (hinsichtlich Mängeln beim Erklären von Sachverhalten) gekommen sei. Er habe diese Beschwerden jeweils zum Anlass genommen, mit der Klägerin ein Gespräch zu führen und sie gebeten, die Problematik in den betroffenen Klassen zu besprechen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Diese glaubhafte Aussage des Zeugen ist in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite unwidersprochen geblieben. Die wiederholten Gespräche der Schulleitung mit der Klägerin, welche aufgrund der Beschwerdethematik zentrale Bereiche der Tätigkeit als Lehrerin betrafen, werden nach Auffassung des Gerichts den Erfordernissen und dem Zweck der Ziffer A.1.3.2 der Beurteilungsrichtlinien in ausreichender Weise gerecht.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann die Frage, ob dienstliche Mängel während des Beurteilungszeitraums durch den Beurteiler gegenüber der Klägerin angesprochen wurden, jedoch dahinstehen, da ein solcher Verfahrensfehler einer Heilung nicht zugänglich ist. Die Klägerin könnte bei einer Neufassung ihrer Beurteilung nur auf der Basis ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Mitarbeitergesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen eines solchen Gespräches könnte allenfalls dazu geführt haben, dass die Klägerin im Zeitraum nach diesem Gespräch keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen eines Mitarbeitergesprächs hingegen ohne Bedeutung. Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages auch nicht dem Klageziel entspräche. Das vollständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist jedoch wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den anderen Lehrkräften im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 1 WB 51/10 - juris Rn. 32 f; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 17.4.1986 - 2 C 28/83 - juris Rn. 14).

d) aa) Der Beurteiler konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A.4.1). Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen. Bei Realschulen ist darauf zu achten, dass Unterrichtsbesuche in allen Fächern, in denen die Lehrkraft die Lehramtsbefähigung besitzt und Unterricht gibt - verteilt auf verschiedene Jahrgangsstufen - durchgeführt werden. Dem ist die Schulleitung nachgekommen, wie sich aus der Aussage des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Der Schulleiter hat in den beiden von der Klägerin unterrichteten Fächern (Mathematik und Informationstechnologie) jeweils einen Unterrichtsbesuch selbst durchgeführt. Ein weiterer Unterrichtsbesuch - ebenfalls im Fach Mathematik, jedoch in einer anderen Jahrgangsstufe (vgl. A. 4.1.2, 4.1.3) - ist durch seine Stellvertreterin Frau G. erfolgt. Zudem hat dem beurteilenden Schulleiter die Selbstauskunft der Klägerin zu ihren schulischen Tätigkeiten vom 20. Mai 2014 als Beurteilungsgrundlage vorgelegen.

bb) Die Klägerin kann im Zusammenhang mit den durchgeführten Unterrichtsbesuchen nicht mit ihrer Einwendung durchdringen, die Schulleitung habe entgegen Ziffer A.4.1.2 auf ungünstige Umstände bei den Unterrichtsbesuchen keine Rücksicht genommen. Solche Umstände lagen entgegen der Auffassung der Klägerin den Unterrichtsbesuchen nämlich nicht zugrunde. Die Klägerin trägt vor, bei dem Besuch des Schulleiters am 2. April 2014 habe es sich um die Vorstunde zu einer bevorstehenden Schulaufgabe gehandelt, in welcher sie mit den Schülern ausschließlich Aufgaben wiederholt habe. Bei der Vorbereitung der Schüler auf eine bevorstehende Schulaufgabe handelt es sich jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende schulische Alltagssituation, die untrennbar mit dem Schulleben verbunden ist und auf die die Klägerin ihren Unterricht einstellen muss. Ungünstige Umstände ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Auch dem Unterrichtsbesuch durch die stellvertretende Schulleiterin Frau G. in einer 5. Klasse im Fach Mathematik lagen keine ungünstigen Umstände i. S. der Beurteilungsrichtlinie zugrunde. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass in dieser Stunde eine Lehrkraft aus der Grundschule die Klasse besucht habe und diese in der Klasse umhergelaufen sei, um Mitschriften zu kontrollieren. Hierdurch sei der Unterricht der Klägerin ins Stocken geraten und sie habe Pausen einlegen müssen. Die Anwesenheit der Grundschullehrkraft sei der Schulleitung bekannt gewesen. Auch diese Situation stellt - wie sich in der Beweisaufnahme ergeben hat - einen regelmäßig wiederkehrenden Vorgang in den 5. Klassen dar, um den jungen Realschülern den Übergang von der Grundschule auf die neue Schulform zu erleichtern. Es handelt sich somit um ein vom Dienstherrn vorgesehenes Unterrichtselement in dieser Jahrgangsstufe. Aufgrund dessen ist die Klägerin gehalten, sich dieser unterrichtlichen Situation anzupassen und ihren Unterricht hierauf auszurichten. Ungünstige Umstände erkennt der Dienstherr entsprechend den Beurteilungsrichtlinien etwa in der Situation nach einer Erkrankung der Lehrkraft an. Um eine damit vergleichbare Ausnahmesituation handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht. Die Rücksichtnahmeverpflichtung auf ungünstige Umstände enthält auch keinen Anspruch darauf, dass Unterrichtsstunden, in denen ein Unterrichtsbesuch stattfindet, frei von jeglichen Besonderheiten entsprechend den subjektiven Vorstellungen der jeweiligen Lehrkraft sein müssten.

cc) Auch der Einwand der Klägerin, die Unterrichtsbesuche seien mit ihr nicht wie in Ziffer A.4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben, besprochen worden, kann nicht zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung führen. Der Zeuge E. hat hierzu im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass jeder Unterrichtsbesuch mit der Klägerin entweder am gleichen Tag oder in den folgenden ein bis zwei Tagen besprochen worden sei. Es habe sich um Gespräche von etwa 15 Minuten Dauer gehandelt, in denen er der Klägerin seine Beobachtungen aus dem Unterrichtsbesuch mitgeteilt habe. Es seien keine Mängel ersichtlich gewesen, jedoch seien auch keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht worden. Auch der Unterrichtsbesuch, den seine Stellvertreterin durchgeführt habe, sei von dieser mit der Klägerin besprochen worden; dies habe seine Stellvertreterin ihm so mitgeteilt. Auf erneute Nachfrage der Klägervertreterin in der Zeugenvernehmung hat der Zeuge E. nochmals bestätigt, dass nach jedem Unterrichtsbesuch eine Besprechung hierzu stattgefunden habe, auch wenn die einzelne Besprechung vielleicht etwas kürzer gewesen sei. Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, dass lediglich bezüglich des ersten der drei Unterrichtsbesuche auf ihre Veranlassung hin ein sehr kurzes Gespräch mit dem Schulleiter stattgefunden habe; die beiden weiteren Unterrichtsbesuche seien nicht besprochen worden. Nachdem die Klägerin selbst ein - wenn auch sehr kurzes - Gespräch über einen Unterrichtsbesuch konzediert und der Zeuge E. in für das Gericht glaubhafter Weise wiederholt erklärt hat, dass er - wenn auch kürzere - Besprechungen mit der Klägerin durchgeführt hat, spricht vieles dafür, dass die nach Ziffer A.4.1.2 der Beurteilungsrichtlinien geforderten Gespräche tatsächlich stattgefunden haben. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch Besprechungen der Unterrichtsbeobachtungen nicht mehr nachgeholt werden könnten und dieser etwaige Verfahrensfehler einer Heilung nicht mehr zugänglich wäre. Basis der Beurteilung können stets nur die tatsächlich erbrachten Leistungen sein. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen unter c) zu verweisen.

3. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin gibt auch im Übrigen in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken.

a) Die dienstliche Beurteilung wurde vorliegend von dem hierfür nach A.4.6.1a) zuständigen Schulleiter erstellt und unterzeichnet. Er hat die Wahrnehmungen seiner Stellvertreterin zu den dienstlichen Leistungen der Klägerin in seine Bewertungen mit einbezogen (A.4.1.3).

b) aa) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, wonach verbale Hinweise bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen sind, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Da eine wesentliche Verschlechterung im Falle der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vorliege und bei den Einzelmerkmalen keinerlei Begründung vorgenommen worden sei, sei gegen die genannte Vorschrift verstoßen worden. Dem kann nicht gefolgt werden, da Art. 64 LlbG das Staatsministerium dazu ermächtigt, für die staatlichen Lehrkräfte eigene Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, die ausdrücklich von den Vorschriften des Teils 4 (des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 54 ff. LlbG) mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 LlbG abweichen können. Unter Bezugnahme auf Art. 64 LlbG hat das Staatsministerium die Beurteilungsrichtlinien vom 7. September 2011 erlassen. Diese enthalten an keiner Stelle das Erfordernis, eine wesentliche Verschlechterung von Einzelmerkmalen verbal zu begründen. Die Beurteilungsrichtlinien stellen hierbei auch ein abgeschlossenes Regelwerk dar, das den besonderen Erfordernissen bei der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte Rechnung tragen soll. Daher ist die gesetzliche Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG auch nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. Gleiches gilt für die mit der gesetzlichen Vorschrift inhaltlich identische Regelung der Ziffer 6.2.3 Sätze 3 und 4 Abschnitt 3 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009 (vgl. diesbezüglich Ziffer 1.1 Sätze 2 und 3 Abschnitt 3 VV-BeamtR).

bb) Auch aus Ziffer A.2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien ergibt sich keine Begründungspflicht. Dort wird geregelt, dass auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen in der Berichtszeit und gegebenenfalls - soweit bekannt - deren Ursachen einzugehen ist. Bereits aus dem Wortlaut der Formulierung „in der Berichtszeit“ geht hervor, dass diese signifikante Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums betrifft, nicht aber im Vergleich zum vorhergehenden Beurteilungszeitraum. Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung der betreffenden Vorschrift gestützt. Im vorhergehenden Satz wird nämlich ausgeführt, es solle in der Beurteilung auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, die die Beurteilung erschwert hätten und so den Wert der Beurteilung einschränken könnten, soweit hierfür Veranlassung bestehe. Aus diesem Regelungszusammenhang wird erkennbar, dass mit der genannten Beurteilungsvorschrift Leistungsschwankungen innerhalb des Beurteilungszeitraums gemeint sind. Dies folgt ferner auch aus dem Grundsatz, dass eine dienstliche Beurteilung sich stets nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum bezieht, mit anderen Worten, dass Gegenstand der Beurteilungen die Leistungen im konkreten Beurteilungszeitraum sind, ohne dass diese in Bezug zu einem vorhergehenden Beurteilungszeitraum gesetzt werden müssten oder gar eine Bindung an die Beurteilungen vorhergehender Zeiträume bestünde (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - II C 31/01 - BayVBl. 2003, 533; VG Würzburg, U. v. 25.11.2014 - W 1 K 13.605 - juris Rn. 36).

c) Schließlich stellt es keinen Rechtsfehler der Beurteilung dar, dass in der Codier-Zeile der dienstlichen Beurteilung in der dortigen 3. Zeile das mit der Bewertung „UB“ versehene Einzelmerkmal 2.1.6 (Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen) nicht aufgeführt worden ist. Es erscheint nämlich für jeden objektiven Dritten klar ersichtlich, dass sich die relevanten und der Überprüfung im hiesigen Verfahren unterliegenden Beurteilungsbewertungen allein aus Ziffer 2 betreffend die Einzelmerkmale sowie aus Ziffer 5 betreffend das Gesamtergebnis ergeben. Dies lässt sich eindeutig bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Formulars für die dienstliche Beurteilung entnehmen. Der Codier-Zeile kommt keine eigenständige Bedeutung darüber hinaus zu. Der Beklagte hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass diese Zeile beim Ausfüllen des Beurteilungsformulars durch den Beurteiler automatisch bestückt und nicht manuell ausgefüllt werde. Ein bewusstes Unterschlagen des für die Klägerin günstig bewerteten Einzelmerkmals 2.1.6 erscheint vor diesem Hintergrund abwegig. Die Codier-Zeile dient nach den Ausführungen des Beklagten der Erfassung der schulspezifischen „Superkriterien“, welche bei einer etwaig erforderlichen Binnendifferenzierung im Rahmen eines Leistungsvergleichs bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen von Relevanz sein können (Art. 16, 17 LlbG). Entsprechend der Anlage zum KMS vom 27. März 2014 stellt das Einzelmerkmal 2.1.6 (Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen) kein „Superkriterium“ dar. Bereits insofern kann sich hieraus kein Nachteil für die Klägerin bei späteren Beförderungs- und Stellenbesetzungsverfahren ergeben. Darüber hinaus hätte aber selbst eine fehlerhaft unterlassene Berücksichtigung des obengenannten Merkmals in der Codier-Zeile nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge, sondern es könnte sich hieraus allenfalls ein Mangel künftiger Auswahl- und Beförderungsentscheidungen ergeben, falls das Einzelmerkmal in rechtswidriger Weise bei diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden wäre.

4. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

a) Die dienstliche Beurteilung der Klägerin, die hinsichtlich der Einzelmerkmale im Beurteilungsverfahren rechtmäßigerweise nicht begründet und nur mit einer Buchstabenkombination versehen wurde, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in ausreichender Weise plausibilisiert worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch im Verwaltungsstreitverfahren noch zulässig ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 21).

aa) Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m. w. N.). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

Die verschiedenen Arten und Weisen, in denen dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirken sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>). Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

bb) Dies zugrunde gelegt hat der Beurteiler E. seine Bewertungen in der Zeugenvernehmung hinreichend zu konkretisieren und plausibilisieren vermocht.

Zunächst verwies der Zeuge E. übergreifend auf die von ihm verwendeten Beurteilungsblätter für die einzelnen zu bewertenden Kriterien. Anhand der darin vermerkten Unterkriterien und Ausprägungen derselben habe er die Beurteilung der Klägerin (wie auch aller anderen zu bewertenden Lehrkräfte) vorgenommen. Sodann erläuterte der Zeuge E. zum Einzelmerkmal „Unterrichtsplanung und -gestaltung“, dass seine Bewertung auf den besuchten Unterrichtsstunden fuße. Hierbei habe die Konzeption der Schulstunden dem Ziel, das die Klägerin habe erreichen wollen, zwar entsprochen, die Umsetzung in den konkreten Unterrichtsstunden sei jedoch durchschnittlich gewesen, z. B. was die Methodenauswahl und die verwendeten Medien betreffe. Bemängelt hat er zudem die enge Anlehnung an das Mathematiklehrbuch, aus dem Hefteinträge zum Teil wörtlich übernommen worden seien. Andere Vorgehensweisen halte er diesbezüglich für sinnvoller, um mathematische Vorgänge anschaulich zu machen. Zum Merkmal „Unterrichtserfolg“ führte der Zeuge aus, dass Leistungsnachweise von der Klägerin korrekt erstellt worden seien, diese sich jedoch mit Blick auf den fachlichen Anspruch auf einem im Verhältnis zu anderen Kollegen niedrigerem Niveau bewegt hätten. Die von den Schülern erzielten Ergebnisse seien weder in positiver noch in negativer Hinsicht auffällig gewesen. Zum Bereich des „erzieherischen Wirkens“ hat der Zeuge E. bekundet, der Schwerpunkt liege diesbezüglich bei der Vermittlung von Fach- und Methodenkompetenz sowie der Anleitung zu Eigenengagement. Mit Blick darauf habe die Klägerin die geforderten Leistungen im Wesentlichen erbracht. Zum Merkmal „Zusammenarbeit“ hat der Zeuge zwischen der Zusammenarbeit mit der Schulleitung, welche in Ordnung gewesen sei, und derjenigen mit den Kollegen differenziert. Im Verhältnis zu Letzteren habe er die eine oder andere Differenz bemerkt. Die Zusammenarbeit sei beispielsweise im Bereich des Austausches von Leistungsnachweisen unter den Lehrkräften von Seiten der Klägerin zurückhaltend gewesen. Auch seien diesbezüglich entsprechende negative Äußerungen der Fachkollegen und des Personalrates an ihn herangetragen worden. Im Rahmen des Einzelmerkmals der „Sonstigen dienstlichen Tätigkeiten“ sei festzustellen gewesen, dass sich die Klägerin bei der inneren Schulentwicklung und im Schulentwicklungs-Team wenig beteiligt habe. Im Bereich des Merkmals der „Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen“ habe der Beurteiler insbesondere die Tätigkeit der Klägerin als Seminarlehrerin einfließen lassen, die er als überdurchschnittlich wahrgenommen und daher mit der Einzelbewertung „UB“ gewürdigt habe. Das Merkmal „Führungsverhalten“ habe er seinerseits mit der Bewertungsstufe „VE“ versehen, da die Tätigkeit als Betreuungslehrkraft im Fach Informationstechnologie anders zu bewerten sei als die Tätigkeit als Seminarlehrkraft in anderen Fächern, da es in Informationstechnologie, einer Zusatzausbildung, in erster Linie um die Vermittlung von Wissen gehe, während die Referendare in diesem Fach während ihrer Ausbildung nicht im Unterricht eingesetzt würden. Zum Punkt „Entscheidungsvermögen“ erklärte der Zeuge E., die Klägerin habe Entscheidungen sicher treffen können, sie sei auch bereit gewesen, Verantwortung zu übernehmen und im Wesentlichen motiviert. Dies erwarte er jedoch von allen Lehrkräften, so dass er eine solche Leistung als durchschnittlich ansehe. Zum Merkmal „Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft“ konkretisierte Herr E., dass die Belastbarkeit nach seinem Eindruck im Laufe der Zeit nachgelassen habe. Ihr Engagement sei nicht mehr so hoch gewesen wie im Zeitraum ab 2005, in dem er die Klägerin auch schon persönlich gekannt habe. Auch habe sich die Zahl der Krankheitstage erhöht. Schließlich erläuterte der Schulleiter zum Merkmal „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“, dass er selbst dieses Einzelmerkmal mit „VE“ bewertet habe, da die Kenntnis im Schul- und Dienstrecht zwar durchschnittlich gewesen seien, die Bereitschaft zur Fortbildung allerdings nachgelassen habe.

cc) Dies zugrunde gelegt ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beurteiler seine in der dienstlichen Beurteilung vergebenen Bewertungsstufen in hinreichender Weise konkretisiert und plausibilisiert hat, so dass diese keine bloßen formelhaften Behauptungen bleiben. Er hat zu allen Einzelmerkmalen seine jeweils handlungsleitenden Aspekte und Schwerpunkte nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend darstellen können und zum Teil auch Beispiele für seine Wertungen benannt, so dass es ihm gelungen ist, die in der dienstlichen Beurteilung als reine Buchstabenkombination vergebenen Bewertungen für außenstehende Dritte überzeugend zu erklären, aber auch für die Klägerin die tragenden Gründe und Argumente zur Vergabe der jeweiligen Bewertungsstufe nachvollziehbar zu machen. Der Zeuge E. hat nach Überzeugung des Gerichts seine Beobachtungen über den relevanten Beurteilungszeitraum stets klar, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen oder Übertreibungen geschildert, so dass das Gericht diese auch als uneingeschränkt glaubhaft einstuft.

Die von dem Beurteiler im Rahmen seiner Zeugenvernehmung getätigten Aussagen zur Plausibilisierung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung lassen sich zudem in Einklang mit dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Beurteilungsblätter betreffend die Einzelmerkmale und deren Ausprägung in einzelnen Aspekten bringen. Widersprüche zu den Aussagen in der Zeugenvernehmung sind insoweit nicht ersichtlich, insbesondere hat der Schulleiter erklären können, warum er den Medieneinsatz im Rahmen seiner Zeugenaussage bemängelt hat, während sich dem Beurteilungsblatt zur „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“ entnehmen lässt, dass der Umgang mit Medien äußerst souverän geschieht, so dass hierfür die Bewertungsstufe „UB“ angekreuzt wurde. Der Zeuge E. hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dass sich diese Einstufung in dem Beurteilungsblatt allein auf das Fach Informationstechnologie, nicht aber auf den Mathematikunterricht bezogen habe. Nur am Rande sei erwähnt, dass das Gericht es nicht als Beurteilungsfehler ansieht, dass nicht jedes der vorerwähnten Beurteilungsblätter zu den Einzelmerkmalen vom Beurteiler mit dem Namen der Klägerin versehen wurde, sondern nur das erste Blatt zum Einzelmerkmal „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die auf sämtlichen Beurteilungsblättern niedergelegten Teilleistungen auf die Person der Klägerin beziehen, nachdem es sich um eine geklammerte Heftung handelt, die - wie erwähnt - zumindest auf der ersten Seite mit dem Namen der Klägerin versehen ist, welcher offensichtlich für alle nachfolgenden Blätter gelten soll. Entsprechendes hat auch der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt. Dass dieser die starke Orientierung des Unterrichts der Klägerin am Lehrbuch und die diesbezüglichen Hefteinträge negativ bewertet hat, hält sich ersichtlich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und kann durch das Gericht nicht überprüft werden. Des Weiteren stellt es keinen materiellen Beurteilungsfehler dar, dass der Schulleiter die Seminarlehrertätigkeit der Klägerin unter dem Einzelmerkmal 2.1.6 (Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen) bewertet hat und nicht als „sonstige dienstliche Tätigkeit“ i. S. der Ziffer 2.1.5. Das Gericht erachtet diese Zuordnung vielmehr als korrekt, da die Klägerin für diese Tätigkeit vom Staatsministerium jeweils explizit per Bescheid bestellt und ihr hierfür auch eine Stellenzulage gewährt wird. Nach Ziffer A.2.2.1 der Beurteilungsrichtlinien soll dieses Merkmal nur bei der endgültigen oder kommissarischen Übertragung von beförderungswirksamen Funktionen i. S. des schulartspezifischen Funktionenkatalogs bewertet werden. Die Klägerin nimmt vorliegend, indem sie als Seminarlehrkraft tätig wird, eine solche Ausbildungsfunktion wahr, vgl. Anlage zum KMS vom 27. März 2014. Zudem lässt sich die Tätigkeit als Seminarlehrkraft unter keines der in den Beurteilungsrichtlinien zu den „sonstigen dienstlichen Tätigkeiten“ aufgeführten Beispiele oder unter die weiteren Beispiele aus dem KMS vom 13. Februar 2014 fassen. Auch eine inhaltliche Ähnlichkeit zu diesen Beispielen ist nicht ersichtlich.

Auch der Zeuge K., der die dienstliche Beurteilung der Klägerin im Einwendungsverfahren überprüft hat, hat überzeugend und für die erkennende Kammer glaubhaft plausibel machen können, warum er die dienstliche Beurteilung der Klägerin in zwei Einzelkriterien (2.1.7. „Führungsverhalten“ und 2.2.3 „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“) angehoben, die übrigen Einzelkriterien jedoch unverändert gelassen hat. Hauptpunkt für letzteres sei der Gesichtspunkt der fehlenden Eigeninitiative der Klägerin gewesen, was ihm auch von der Konrektorin der Realschule in B. bestätigt worden sei. Hierauf sowie auf das Engagement über den Unterricht hinaus werde nunmehr ein stärkeres Augenmerk gelegt als in früheren Beurteilungsrunden. Die erforderlichen Ausprägungen der Beurteilungsmerkmale zur Vergabe der Bewertungsstufe „UB“, wie sie sich aus der Anlage zum KMS vom 13. Februar 2014 ergeben, hätten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin sowie der Stellungnahme des Schulleiters nicht vorgelegen.

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler E. und der Ministerialbeauftragte K., der die dienstliche Beurteilung der Klägerin im Einwendungsverfahren überprüft hat, bei ihrer Bewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Sie haben offensichtlich auch weder die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt.

b) Die in der Beurteilung enthaltene Verwendungseignung der Klägerin als Systembetreuerin stellt ebenfalls keinen Beurteilungsfehler dar. Soweit die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 4. Februar 2015 vorgetragen hat, dass sie die Funktion der Systemadministration ab dem Schuljahr 2004/2005 ausgeübt habe, so ist hierzu zu bemerken, dass sie diese seit dem Jahr 2009 nicht mehr ausübt, wie sich den ergänzenden Bemerkungen zur dienstlichen Beurteilung der Klägerin aus dem Jahr 2010 entnehmen lässt. Da die Funktion im nunmehr streitrelevanten Beurteilungszeitraum tatsächlich nicht mehr ausgeübt wurde, erscheint es nicht widersprüchlich, ihr die künftige Verwendungseignung hierfür wieder zuzuerkennen. Welche Gründe letztlich zur Niederlegung dieser Funktion geführt haben, kann dahinstehen, da diese unstreitig während des Beurteilungszeitraums von 2011 bis 2014 nicht wahrgenommen wurde und somit auch nicht Gegenstand der Bewertungen, etwa im Merkmal 2.1.5 (Sonstige dienstliche Tätigkeiten), sein kann.

c) Soweit die Klägerin meint, die von ihr im Einzelnen bezeichneten schulischen Leistungen und Aktivitäten müssten ein besseres Gesamturteil nach sich ziehen, setzt sie in nicht zulässiger Weise ihre Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Lehrkräfte desselben Statusamtes setzen. Soweit die Klägerin mit Blick auf ihre Beurteilung aus dem Jahre 2010 eine bessere Bewertung für gerechtfertigt hält, so vermag dies ebenfalls keinen Mangel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Es existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U. v. 23.2.2016 - W 1 K 14.1102 - juris Rn. 52).

Unabhängig davon, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine Begründung für die im Verhältnis zur Vorbeurteilung herabgesetzte Bewertung nicht erforderlich ist, werden im vorliegenden Fall die abweichenden Bewertungen gegenüber der Beurteilung des Jahres 2010 bereits dadurch plausibel, dass sich die Person des Beurteilers geändert hat. Ebenso hat sich der Kreis der zu beurteilenden Lehrkräfte seit der Beurteilungsrunde 2010 geändert, so dass auch der Vergleichsmaßstab für die Klägerin ein anderer ist. Zudem haben die Zeugen K. und E. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung übereinstimmend festgestellt, dass sich die Erwartungen zur Vergabe der Bewertungsstufen - zumindest bedingt - geändert haben. Insbesondere sei ein verstärktes Augenmerk auf die Eigeninitiative sowie das Engagement über den Unterricht hinaus gelegt worden, so der Zeuge K., - ein Bereich, in dem der Klägerin durch die Zeugen explizit Defizite bescheinigt wurden. Nach alledem erscheinen die nunmehr vergebenen Einzelbewertungsstufen sowie das Gesamturteil in der Beurteilungsrunde 2014 plausibel und nachvollziehbar.

d) Schließlich tragen die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen auch das Gesamtergebnis. Die hierfür wesentlichen Gründe wurden dargelegt (A.2.3.3). Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung des Gesamtergebnisses entspricht der Leistungsbeschreibung zu dem Gesamtprädikat „VE“ nach A.2.3.2.2 der Beurteilungsrichtlinien, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Gesamtergebnis schlüssig erscheint. Einer tiefergehenden Begründung bedurfte es vorliegend nicht, da bestimmte Einzelmerkmale vorliegend nicht in besonderer Weise gewichtet wurden und die als Ausgangspunkt zur Bildung des Gesamturteils maßgeblich heranzuziehenden Einzelbewertungen der Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg“ und „erzieherisches Wirken“ (A.2.3.3) einheitlich mit der Stufe „VE“ bewertet wurden.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es bestand vorliegend keine Veranlassung, dem Beklagten die Kosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 21). Dies erschiene vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass die Plausibilisierung der Einzelmerkmale erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat, nicht gerechtfertigt, da sich die Klägerin aus freien Stücken dazu entschieden hat, nach Durchführung des Einwendungsverfahrens kein Widerspruchsverfahren anzustrengen, sondern unmittelbar Klage zu erheben. Dies ist ihr zwar verfahrensrechtlich unbenommen, jedoch hat sie hierdurch dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die Einzelmerkmale noch außergerichtlich im Widerspruchsverfahren zu plausibilisieren. Darauf, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass ein Widerspruchsverfahren von vornherein aussichtslos gewesen wäre, kommt es vor diesem Hintergrund - abgesehen davon, dass hierfür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen - nicht an. Allein die verfahrensrechtlich zulässige unmittelbare Klageerhebung kann vorliegend nicht dazu führen, dass der Beklagte kostenrechtlich belastet wird. Zudem ist eine abweichende Kostenverteilung von der vorliegend getroffenen auch deshalb nicht gerechtfertigt, da der Zeuge E. gemäß seinen glaubhaften Ausführungen im Rahmen der Zeugenvernehmung erklärt hat, dass er mit der Klägerin ein Beurteilungseröffnungsgespräch geführt habe, im Rahmen dessen er eine kurze Begründung für seine Bewertung abgegeben habe, so dass der Klägerin maßgebliche Erwägungen des Beurteilers - wenn auch wohl nur überblicksmäßig - bereits vor Klageerhebung bekannt waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.1102 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1310 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; dienstl
published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherhei
published on 06/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre periodische Beurtei
published on 02/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverf
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.