Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger will erreichen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in B. sondern in G. zu nehmen hat.

Der am ...1975 im Libanon geborene Kläger reiste zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern am 11.09.1986 in das Bundesgebiet ein. Seine Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 03.03.1987 (Erstantrag) und 17.12.1992 (Folgeantrag) vollumfänglich abgelehnt.

Der Kläger, dessen Aufenthalt zuvor gestattet war, erhielt erstmals am 12.09.1994 eine Duldung. Am 01.07.1997 zog er in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die ihm weiterhin Duldungen erteilte und die Ausstellung von Heimreisedokumenten betrieb. Am 11.08.2005 teilte die Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern der Beklagten mit, die libanesische Botschaft erteile bis auf weiteres Heimreisedokumente nur für Personen, die erst nach dem Juni 2000 eingereist seien.

Das Landgericht B. verurteilte den Kläger am 21.07.2008, unter anderem wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die er bis 19.08.2009 in der JVA B. verbüßte. Nach seiner Entlassung wurde der Kläger zunächst in B. in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bevor er in eine privat angemietete Wohnung umzog.

Den Antrag des Klägers auf Umverteilung nach G., wo seine Eltern und Geschwister leben, lehnte die Beigeladene am 16.12.2009 mit der Begründung ab, es liege nicht in ihrem Interesse, Straftäter solchen Ausmaßes in ihren Zuständigkeitsbereich zuziehen zu lassen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass der Lebensunterhalt des Klägers dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werde.

Am 05.06.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis 31.05.2013 befristete Duldung, deren Geltungsdauer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt letztmals bis 31.05.2014 verlängert wurde. Darin wurden der Aufenthalt auf den Freistaat Bayern und die Wohnsitznahme auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt. Am 15.10.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch, dass er ca. neun Monate zuvor auf Dauer nach G. umgezogen sei. Daraufhin meldete ihn die Beklagte am 16.10.2013 zum 01.01.2013 von Amts wegen nach unbekannt ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung der Verpflichtung, seinen Wohnsitz in B. zu nehmen, und erläuterte diesen Antrag am 04.02.2014 näher. Da ein Attest über den Gesundheitszustand seiner Eltern nicht, wie angekündigt, nachgereicht wurde, entschied die Beklagte nicht über den Antrag.

Mit Telefax vom 24.07.2014 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die Wohnsitzauflage dahingehend zu ändern, dass der Kläger seinen Wohnsitz in G. zu nehmen hat,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Änderung der Wohnsitzauflage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Wohnsitzauflage sei aus humanitären Gründen zu ändern. Der Kläger halte sich seit geraumer Zeit bei seinen Eltern in G. auf, die ihn mit Lebensmitteln versorgten und ihm ein minimales Taschengeld zahlten. Sein Vater leide an Demenz und benötige Betreuung. Der Kläger helfe bei der Pflege mit und sei als einziger naher Verwandter ohne eigene Familie in der Lage, sich auch nachts um die Eltern zu kümmern, insbesondere sie zur Toilette zu bringen. Außerdem habe ihm ein Maschinenhändler aus O... zugesagt, ihn im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum Säubern von Maschinen für ein Jahr befristet einzustellen, falls er zuvor ein vierwöchiges Praktikum erfolgreich absolviert habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung kann dem klägerischen Begehren nicht entsprochen werden. Die Wohnsitzauflage sei nicht von Gesetzes wegen entfallen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Seine Eltern, die seinen Lebensunterhalt mit bestritten, lebten selbst ausschließlich von öffentlichen Mitteln. Die Wohnsitzauflage könne auch nicht geändert werden, weil der Kläger dann dafür belohnt würde, dass er eigenmächtig nach G. verzogen sei. Außerdem habe er keine humanitären Gründe für die Notwendigkeit eines Umzugs dargelegt. Denn die ganze Familie des Klägers lebe in G. so dass sich nicht erschließe, warum die anderen Angehörigen nicht die Pflege des Vaters übernehmen könnten. Einer Änderung der Wohnsitzauflage stehe schließlich auch entgegen, dass die Beigeladene ihr nicht zustimme.

Die Beigeladene, die mit Beschluss des Gerichts vom 08.07.2015 am Verfahren beteiligt wurde, hat keinen Antrag gestellt, macht aber geltend, die für die Änderung der Wohnsitzauflage erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes könne nicht erteilt werden, weil der Kläger von den öffentlichen Mitteln lebe, die seine selbst nur geduldeten Eltern in Anspruch nähmen. Humanitäre Gründe für eine Änderung der Auflage habe er nicht dargetan, nachdem Ende September 2012 drei Schwestern des Klägers sich erboten hätten, die Eltern im Wechsel zu pflegen. Damit sei ihre Pflege sichergestellt, so dass kein Bedarf an der Mithilfe des Klägers bestehe.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am

16.03.2016 sowie die Gerichts- und die vorgelegen Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die auf eine Änderung der Wohnsitzauflage gerichtete Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Sätze 1 und 2 VwGO), gemäß § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO aber unbegründet. Die Beklagte ist zwar passiv legitimiert (1.), aber nicht verpflichtet, die Wohnsitzauflage wie beantragt zu ändern (2.) bzw. den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (3.).

1. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Unterlassen hat die gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG von der Ausländerbehörde zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG) die Beklagte, weil sie die sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde ist.

Die zuständige Behörde ist in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt (a.) ist durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. In einem zweiten Schritt (b.) ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5/11 Rn. 17).

a. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BayVwVfG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW ist für die Änderung der Wohnsitzauflage als eine Angelegenheit, die eine natürliche Person betrifft, die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen besitzt der Freistaat Bayern und nicht das Land Nordrhein-Westfalen die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne in B. und damit im Freistaat Bayern hat.

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 Rn. 16). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine Prognose voraus, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2012 - 5 Bs 178/12 Rn. 13).

Gemessen daran lassen die Umstände, unter denen der Kläger sich derzeit tatsächlich in Gelsenkirchen aufhält, nicht erkennen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt.

Zwar unterliegt der Kläger gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG nicht (mehr) der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Freistaates Bayern gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil er sich seit drei Monaten ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufhält. Dem steht nicht entgegen, dass er derzeit nicht (mehr) über eine förmliche Duldung verfügt. Vielmehr reicht es aus, dass ein materieller Duldungsgrund gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, weil eine Abschiebung des Klägers in den Libanon auf absehbare Zeit tatsächlich unmöglich ist (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 61 AufenthG Rn. 23).

Eine nur vorübergehende Verweildauer des Klägers in G. ergibt sich aber aus dem Umstand, dass er gemäß § 61 Abs. 1d Sätze 1 und 2 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 23.12.2014 verpflichtet ist, in B., wo er zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.

Gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Gemäß § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG ist das, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

Der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger unterliegt dieser Wohnsitzauflage, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zahlungen von Familienangehörigen zum Unterhalt erfüllen diesen Tatbestand nur, wenn sich die Familienangehörigen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und ihrerseits den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können (Bender/Welge in Hofmann, Ausländerrecht,2. Aufl. 2016, § 2 AufenthG Rn.14). Nach seinen eigenen Angaben wohnt der Kläger kostenfrei bei seinen Eltern und lebt von ihren Naturalleistungen und einem kleinen Taschengeld. Damit ist sein Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, weil die Eltern sich nicht rechtmäßig, sondern ebenfalls nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten und selbst öffentliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen.

Der Umstand, dass der Kläger seit 01.06.2014 nicht mehr über eine förmliche Duldung verfügt, entbindet ihn nicht von der Wohnsitzauflage. Solange obergerichtlich noch nicht abschließend entschieden ist, ob § 61 Abs. 1d AufenthG auch dann Anwendung findet, wenn dem betreffenden Ausländer tatsächlich keine Aussetzung der Abschiebung gewährt, also nur negativ über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung entschieden worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2016 - 10 C 15.2641 Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2016 - 10 CE 15.2640 Rn. 24), orientiert sich das erkennende Gericht, auch wenn gemäß § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG die Bestimmung des Ortes, an dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen hat, an die Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung anknüpft, am Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG, der es ausreichen lässt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (so auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, § 61 Rn. 8). Andernfalls könnte sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer der gesetzlichen Wohnsitzauflage entziehen, indem er einfach keine (weitere) Duldung beantragt, mit der Folge, dass für die Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig würde, in deren Bereich er sich tatsächlich aufhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Dies würde dem Gesetzeszweck der gerechten Verteilung der Sozialkosten zuwiderlaufen.

b. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten innerhalb des Freistaats Bayern ergibt sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 und § 5 Abs. 1 ZuStVAuslR in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO.

2. Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zu verpflichten, die gesetzliche Wohnsitzauflage dahingehend zu ändern, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Gelsenkirchen zu nehmen hat, weil das von § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen („kann“) nicht derart auf „Null“ reduziert ist, dass die Änderung der Wohnsitzauflage die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre.

a. Gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern, wobei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind.

Vorliegend überwiegt das private Interesse des Klägers an einem dauerhaften Umzug nach G. jedenfalls nicht zwingend das mit der gesetzlichen Wohnsitzauflage verfolgte öffentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der Sozialkosten.

Die Haushaltsgemeinschaft des 41-jährigen Klägers mit seinen Eltern ist nicht per se schutzwürdig, weil es normal ist, dass erwachsene Kinder nicht zusammen mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Auch das Vorbringen, der Kläger betreue seine pflegebedürftigen Eltern, begründet kein überwiegendes Umzugsinteresse. Der Zuzug der Eltern von Bayern nach G. im Jahr 2012 wurde nur ermöglicht, weil damals drei Schwestern des Klägers sich wechselseitig zur Pflege der Eltern bereit erklärt hatten. Dass sich daran etwas geändert hätte, ist nicht dargelegt. Vielmehr hat der Kläger auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, was ihn dazu veranlasst habe, nach G. umziehen zu wollen, lediglich darauf verwiesen, dass er in B. niemanden habe und seine Lebensumstände dort durch falsche Freunde, Alkohol und Drogen geprägt gewesen seien. Mit keinem Wort hat der Kläger den Wunsch, seinen Eltern beizustehen, als Motiv für sein Umzugsverlangen erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Pflege der Eltern für ihn nicht im Vordergrund steht und er die eigentlichen pflegenden Angehörigen allenfalls unterstützt. Besuche bei den Eltern sind auch ohne die Änderung der Wohnsitzauflage jederzeit möglich, weil der Kläger - wie bereits dargelegt - gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG keiner räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Freistaates Bayern unterliegt und gemäß § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG der Ausländer den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen kann.

Die konkrete Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit ist zwar grundsätzlich als sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht im Rahmen der Entscheidung nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/3144). Die vom Kläger vorgelegte Zusage vom 03.03.2016 eines Maschinenhändlers aus O..., ihn nach einem Praktikum auf ein Jahr befristet zum Säubern von Maschinen sozialversicherungspflichtig einzustellen, erweckt aber nicht den Eindruck eines konkreten und ernst gemeinten Arbeitsangebots, sondern vielmehr einer reinen Gefälligkeitsbescheinigung. Nachdem der Aufenthalt des Klägers, wie dargelegt, gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG räumlich nicht auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt ist und § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG ihn berechtigt, den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, steht es ihm frei, die Ernsthaftigkeit des Arbeitsangebotes zu beweisen, indem er zunächst als Pendler das Praktikum und anschließend die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich aufnimmt. Gelingt es ihm, aus dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu sichern, unterliegt er der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ohnehin nicht mehr.

3. Schließlich ist die Beklagte auch nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, weil die Erwägungen, mit denen sie im Gerichtsverfahren nach dem Inkrafttreten des § 61 Abs. 1d AufenthG zum 01.01.2015 eine Änderung der Wohnsitzauflage abgelehnt hat, eine umfassende, sachgerechte und dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Ermessensausübung widerspiegeln (§ 114 VwGO).

Insbesondere ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der Sozialkosten nicht deshalb zurücktritt, weil mit einer Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu rechnen wäre. In der Einstellungszusage vom 03.03.2016 finden sich abgesehen von den dargelegten Zweifeln an ihrer Ernsthaftigkeit und der Befristung auf ein Jahr keinerlei Angaben über die Höhe des künftig zu erwartenden Einkommens, so dass der gebotene Vergleich des nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II zu ermittelnden voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 - 1 C 17/08 Rn. 29) nicht möglich ist. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend geltend gemacht, dass der 41-jährige Kläger nach eigenen Angaben außerhalb gemeinnütziger Beschäftigung bisher nur drei Jahre erwerbstätig war, obwohl er bereits seit 1990 über die Gestattung zur Erwerbstätigkeit verfügt. Unter diesen Umständen muss für den Fall einer Änderung der Wohnsitzauflage ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der Kläger von der Beigeladenen öffentliche Mittel in Anspruch nehmen wird, was dem Gesetzeszweck einer gerechten Verteilung der Sozialkosten zuwiderlaufen würde.

Rechtfertigen schon diese nicht zu beanstandenden Erwägungen die Ermessenentscheidung zulasten des Klägers, kann das Gericht offen lassen, ob die Änderung der Wohnsitzauflage der - verweigerten - Zustimmung der Beigeladenen bedurft hätte.

II.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 ZPO.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Tatbestand

1

Die in der Türkei lebende Klägerin erstrebt die Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebungen aus den Jahren 1988 und 2005, um anschließend ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn zu erlangen.

2

Die 1934 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 1984 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde sie im Januar 1985 der Stadt S. im Hochsauerlandkreis (Nordrhein-Westfalen) zugewiesen und nahm dort ihren Wohnsitz. Nach Ablehnung ihres Asylantrags wurde sie zur Ausreise aufgefordert, befolgte die Aufforderung jedoch nicht. Daraufhin erhielt sie mehrfach verlängerte förmliche Duldungen. Am 30. April 1988 wurde sie auf Veranlassung des Landrats des beigeladenen Hochsauerlandkreises abgeschoben.

3

Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im Januar 2005 erneut nach Deutschland ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Am 22. Januar 2005 wurde gegen sie auf Antrag des Beigeladenen, in dessen Bezirk sie sich aufhielt, Abschiebungshaft angeordnet. Nachdem der Asylfolgeantrag der Klägerin abgelehnt worden war, wurde sie auf Betreiben des Landrats des Hochsauerlandkreises am 13. April 2005 erneut in die Türkei abgeschoben.

4

Im Februar 2006 beantragte die Klägerin beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung ihrer Abschiebungen von 1988 und 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen. Sie führte dazu aus, sie leide an altersbedingten Krankheiten und vertraue darauf, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn erlangen zu können. Mit der Aufhebung der Sperrwirkung solle eine der Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass ein Visum zum Familiennachzug erwirkt werden könne.

5

Der Landrat des Hochsauerlandkreises befristete die Wirkung der Abschiebungen mit Bescheid vom 3. April 2006 auf den 30. April 2010. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage wurde im April 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Landrat des Hochsauerlandkreises sei im Hinblick auf die begehrte Befristungsentscheidung nicht passiv legitimiert. Nach § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sei diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dies sei dort der Fall, wo der Ausländer sich aufhalte beziehungsweise aufhalten wolle. Im Fall der Klägerin sei daher das Land Berlin zuständig, da sie hinreichend konkret beabsichtige, ihren künftigen Aufenthalt bei ihrem Sohn in Berlin zu nehmen. Im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung wurde auf Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts Münster der Befristungsbescheid vom 3. April 2006 aufgehoben. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In dem Einstellungsbeschluss erlegte das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und bezog sich zur Begründung u.a. auf seine Rechtsprechung, wonach für die Befristungsentscheidung die Ausländerbehörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben wolle (Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250).

6

Die Klägerin beantragte daraufhin im Dezember 2009 bei der Ausländerbehörde des beklagten Landes Berlin, die Wirkungen der Abschiebungen von 1998 und 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen. Dabei gab sie an, dass sie beabsichtige, nach der Befristungsentscheidung ein Visum für den Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn zu beantragen. Die Ausländerbehörde des Beklagten teilte der Klägerin mit, dass sie sich für die Bescheidung des Befristungsbegehrens als nicht zuständig ansehe und den Antrag daher an die zuständige Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises abgegeben habe. Der Landrat des Hochsauerlandkreises setzte die Ausländerbehörde des Beklagten im Februar 2010 darüber in Kenntnis, dass nach seiner Auffassung nicht er, sondern der Beklagte für die Befristungsentscheidung zuständig sei, und erteilte zugleich sein Einvernehmen mit einer Entscheidung des Beklagten.

7

Im März 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur sofortigen Befristung der Wirkungen der Abschiebungen von 1988 und 2005 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2011 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Befristungsanspruch gegen den Beklagten, weil dieser nicht sachentscheidungsbefugt sei. Das Land Nordrhein-Westfalen dürfe Regelungen nur zur landesinternen örtlichen Zuständigkeit treffen, nicht aber die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes anordnen. Enthalte das Bundesrecht, wie hier, keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, welche Behörde in welchem Bundesland zuständig sei, müsse diese Frage aus dem materiellen Bundesrecht beantwortet werden. Aus den insofern maßgeblichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergebe sich, dass für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung regelmäßig - und so auch hier - allein diejenige Behörde sachentscheidungsbefugt sei, die die Abschiebung veranlasst habe. Denn diese habe durch die Veranlassung der Abschiebung die alleinige Regelungsbefugnis in Bezug auf die Wirkungen der Abschiebung erlangt. § 11 Abs. 1 AufenthG regele als grundsätzliche Wirkung jeder Abschiebung, dass sie die Einreise des abgeschobenen Ausländers dauerhaft verhindere. Die Befristung stelle eine Beschränkung der Wirkungen der Abschiebung dar. Diese Beschränkung habe stets durch die Behörde zu erfolgen, die die Abschiebung veranlasst habe. Werde eine Beschränkung nachträglich verfügt, handele es sich materiell um eine teilweise Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) der ursprünglichen Abschiebungsentscheidung. Für Rücknahme und Widerruf gelte der bundesrechtliche Grundsatz, dass sie nur diejenige Behörde verfügen dürfe, die die zurückzunehmende oder zu widerrufende Entscheidung erlassen habe. Dies sei nur anders, wenn Bundesrecht ausdrücklich die Sachentscheidungskompetenz einer anderen Behörde zuweise, was im Falle der nachträglichen Befristung der Ausweisung nicht der Fall sei.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen, die von der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten eingelegt worden ist. Die Revision beruft sich darauf, dass der Bund keine verbindliche Regelung der Zuständigkeit treffen könne. Eine hierfür früher bestehende Kompetenz sei durch das Zuwanderungsgesetz entfallen. Aus Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes könne eine Zuständigkeit der die Abschiebung verfügenden Behörde ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dass für die nachträgliche Befristung die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet sein könne, folge auch aus § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach die Ausgangsbehörde bei einer Entscheidung der infolge Ortswechsels nunmehr zuständigen Ausländerbehörde zu beteiligen sei. Eine Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus dem für den Bereich der Gefahrenabwehr geltenden Grundsatz, dass die Behörde zuständig sei, in deren Bereich sich die dem Ausländer zugeschriebene Gefahr potentiell realisiere. Das sei im Fall der angestrebten Einreise aus dem Ausland das Land Berlin, da die Klägerin dort ihren Wohnsitz nehmen wolle.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den in § 3 VwVfG festgelegten Grundsätzen bestimme. Danach sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG der Hochsauerlandkreis örtlich zuständig, weil die Klägerin in dessen Bezirk ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt und schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten an.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin, des Beigeladenen und des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der in den Jahren 1988 und 2005 verfügten Abschiebungen nicht gegenüber dem beklagten Land Berlin geltend machen kann, weil dieses für die Befristungsentscheidung nicht zuständig ist.

12

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (hier: 27. Januar 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind nach der Rechtsprechung des Senats allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die erstrebte Befristung der Wirkungen der Abschiebungen von 1988 und 2005 ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

13

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben die 1988 und 2005 durchgeführten Abschiebungen der Klägerin zur Folge, dass sie nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten darf. Ihr darf nach Satz 2 der Vorschrift auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach Satz 3 sind die Wirkungen der Abschiebungen aber auf Antrag, wie er hier gestellt wurde, zu befristen. Die Frist ist nach Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Da die Klägerin nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde und Anhaltspunkte für eine von der Klägerin ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, dürften nach dem mittlerweile erfolgten Ablauf der Fünfjahresfrist die materiellen Voraussetzungen für die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen vorliegen. Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung über das Befristungsbegehren nicht in der Kompetenz des beklagten Landes Berlin liegt.

14

1. Dass der Beklagte für die erstrebte Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zuständig ist, ergibt sich allerdings nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grundsatz, dass die Behörde, die die Abschiebung verfügt hat, stets auch für die Befristung ihrer Wirkungen zuständig sei. Ein solcher Grundsatz lässt sich weder dem Aufenthaltsgesetz noch dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht entnehmen.

15

Das Aufenthaltsgesetz trifft in § 71 AufenthG nur eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit. Danach sind die Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz - und somit auch für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - zuständig. Anders als das Ausländergesetz 1965 regelt das Aufenthaltsgesetz jedoch - von wenigen Einzelfällen abgesehen (vgl. etwa § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) - nicht die örtliche Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Ausländerbehörde. Damit besteht für die nachträgliche Befristung der Wirkungen einer Ausweisung oder Abschiebung sowie deren nachträgliche Änderung auch nicht mehr die noch in § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG 1965 geregelte Annexkompetenz der Behörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat. Vielmehr berücksichtigt das Aufenthaltsgesetz - wie zuvor schon das Ausländergesetz 1990 - mit Rücksicht auf die Kompetenz der Länder zur eigenverantwortlichen Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 83 GG den Grundsatz, dass die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden grundsätzlich Sache der Länder ist (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. die Gesetzesbegründung zu § 63 AuslG 1990, der Vorläufervorschrift von § 71 AufenthG, in BTDrucks 11/6321 S. 78). Eine Annexkompetenz ist im Aufenthaltsgesetz aufgrund ausdrücklicher Regelung nur ausnahmsweise für die Zurückschiebungen an der Grenze durch die Grenzschutzbehörden vorgesehen (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).

16

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Annexkompetenz der den Bescheid erlassenden Ausgangsbehörde für nachträgliche Befristungsentscheidungen auch nicht aus einem angeblich dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu entnehmenden Grundsatz, demzufolge für nachträgliche Beschränkungen eines Verwaltungsaktes - wie etwa Rücknahme und Widerruf - grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig bleibe. Zum einen ist für Rücknahme und Widerruf nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder gerade nicht die Ausgangsbehörde, sondern die nach § 3 VwVfG zu bestimmende Behörde zuständig, auch wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (vgl. § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG). Zum anderen ist die Befristung der gesetzlichen Wirkungen einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht mit der (Teil-)Aufhebung eines Verwaltungsakts vergleichbar. Ebenso wenig kann sie, wie das Verwaltungsgericht meint, als Nebenbestimmung der Abschiebung angesehen und den Regeln des § 36 VwVfG unterworfen werden. Schließlich spricht die Beteiligungsregelung des § 72 Abs. 3 AufenthG gegen eine Annexkompetenz. Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen u.a. Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf die Änderung einer bereits verfügten Befristung, sondern erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch die erstmalige Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2008, § 72 AufenthG Rn. 11; zur Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 2 AuslG 1990 auch VGH Kassel, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 - DVBl 1997, 913). Das Aufenthaltsgesetz geht demzufolge davon aus, dass die Zuständigkeit für die Verfügung der Ausweisung oder Abschiebung und für die Befristung ihrer Wirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auseinanderfallen kann, und sieht für diese Fälle ein Einvernehmenserfordernis vor.

17

2. Dass im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde der Beklagten für die begehrte Befristungsentscheidung nicht zuständig ist, ergibt sich vielmehr aus folgenden Erwägungen. Die für das Befristungsbegehren zuständige Behörde ist in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist - wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen - durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist.

18

§ 3 Abs. 1 VwVfG regelt ebenso wie die gleichlautenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder die örtliche Zuständigkeit der Behörden, soweit diese im Bereich des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (§ 1 VwVfG). Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 3 Rn. 6; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 82 Rn. 80 ff.; Oldiges, DÖV 1989, 873 ff.; zur Verbandskompetenz im Ausländerecht vgl. im Übrigen auch Urteil vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1 S. 2 f.). Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe - hier: Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - berechtigt und verpflichtet ist. Das gebietet zum einen das Rechtsstaatsprinzip, da der von einer gesetzlichen Regelung Betroffene seine Rechte nicht verfolgen kann, wenn nicht feststeht, an welche Behörde er sich hierfür zu wenden hat. Das erfordert aber auch die grundgesetzliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen innerhalb des föderal gegliederten Staatsverbandes der Bundesrepublik Deutschland. Danach sind die Verbandskompetenzen der Länder nach dem Territorialprinzip voneinander abgegrenzt und die Hoheitsbefugnisse der einzelnen Bundesländer grundsätzlich auf das Gebiet innerhalb ihrer jeweiligen Landesgrenzen beschränkt (vgl. Oldiges, DÖV 1989, 873 <877 f.>). Zugleich ergibt sich aus Art. 84 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Landes, dem die Verbandskompetenz zur Ausführung eines Bundesgesetzes für einen bestimmten Personenkreis zugewiesen wurde, diese Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen.

19

Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und - sei es durch Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (wie in § 1 Abs. 1 LVwVfG Berlin), sei es durch gleichlautende Formulierungen jeweils in § 3 LVwVfG bzw. § 31 LVwVfG Schleswig Holstein - mit § 3 VwVfG übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist. Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Verbandskompetenz sind hingegen landesrechtliche Vorschriften, die der koordinierten Regelung aller Länder in Gestalt der genannten übereinstimmenden Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht entsprechen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem gegen die Klägerin ergangenen Urteil vom 15. April 2008 und des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 11. März 2008 (18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250) kann daher aus § 4 Abs. 1 OBG NRW eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden. Für eine einseitige länderübergreifende abdrängende Zuständigkeitsregelung (hier: zu Lasten des Landes Berlin) fehlt dem Land Nordrhein-Westfalen die Verbandskompetenz (vgl. Oldiges, a.a.O. S. 878; zur Möglichkeit der Verletzung der Verbandskompetenz durch Übergriff in einen fremden Zuständigkeitsbereich bei der Ausführung von Bundesgesetzen vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1978 - XV A 1927/75 - NJW 1979, 1057, 1058).

20

Aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergibt sich, dass die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens der Klägerin zuständig sind. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Die Klägerin, die derzeit in der Türkei lebt, hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Hochsauerlandkreises in Nordrhein-Westfalen. Sie hat dort vor ihrer Abschiebung im Jahr 1988 seit 1985 gewohnt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Durch ihre rund dreimonatige Anwesenheit in Deutschland im Jahr 2005 hat die Klägerin keinen erneuten gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da sie diese Zeit überwiegend in Abschiebungshaft verbrachte. Durch die Abschiebungshaft wird aber kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, da diese nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung vorübergehender Natur ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 - NVwZ 2011, 1254 <1256>).

21

Der aus dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin folgenden Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen steht nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat. Denn der Rechtsgedanke, der der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG mit der Anknüpfung der Zuständigkeit an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zugrunde liegt, kommt auch in diesen Fällen zum Tragen. Anders als bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Bundesgebiets führt die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland nicht zur Zuständigkeit einer anderen, nunmehr sachnäheren Ausländerbehörde. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Zuständigkeit der Behörde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG mit der - möglicherweise nur schwer zu ermittelnden - Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland entfallen sollte. Die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt (im Bundesgebiet) besteht daher auch dann fort, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Ausland genommen hat. Ein Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, der voraussetzt, dass sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Ausländer über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland weder derzeit verfügt noch in der Vergangenheit verfügt hat (so auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 71 AufenthG Rn. 5; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 25; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl. 2011, § 3 Rn. 28). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich in Fällen, in denen der Ausländer keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, die Zuständigkeit der die Abschiebung veranlassenden Behörde für die nachträgliche Befristung ihrer Wirkungen aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ergeben dürfte, da der Anlass für das Befristungsbegehren in der von dieser Behörde verfügten Abschiebung liegt.

22

Ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, dass die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens der Klägerin zuständig sind, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Sachentscheidungsbefugnis der Ausländerbehörde des Landes Berlin verneint.

23

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sich die Frage, welche Behörde innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens im vorliegenden Fall örtlich zuständig ist, allein nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt. Wenn keine landesrechtliche Spezialvorschrift eingreift, wäre nach der in § 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG Nordrhein-Westfalen (GV NRW 1999, 602) getroffenen Regelung, die einer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), der Landrat des Hochsauerlandkreises zuständig.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Kläger für das Verfahren Au 1 K 15.1648 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt M., M1, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung weiter.

Der am 13. Oktober 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste 1991 zusammen mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein und wurde in einem Asylfolgeverfahren als Flüchtling anerkannt. Der Kläger war bis 20. Oktober 2006 in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Mit Bescheid vom 5. August 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. August 2012 ab. Einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21. April 2015 ab.

Mit Bescheid vom 2. November 2009 lehnte die damals für den Kläger zuständige Ausländerbehörde den Antrag vom 5. Oktober 2006 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, weil er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und somit ein Ausweisungsgrund vorliege. Dem Kläger wurde eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt. Zuletzt hatte die Beklagte dem Kläger am 26. August 2014 eine bis 4. Mai 2015 gültige Duldung ausgestellt und ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Der Kläger beging im Zeitraum vom 1999 bis 2014 eine Reihe von Straftaten im Betäubungsmittelbereich und zahlreiche Eigentums- sowie Körperverletzungsdelikte. Das Bundeszentralregister weist 14 Eintragungen auf. Er war mehrfach inhaftiert. Im Jahr 2011 absolvierte er eine Drogentherapie.

Am 8. August 2011 wurde seine Tochter A. geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige. Am 16. Februar 2013 wurde der Kläger Vater der Tochter Z., die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist. Zu den beiden Mädchen hat er seit seiner Haftentlassung im Mai 2015 wieder regelmäßig Kontakt. Zuletzt verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm.

Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies die Beklagte den Kläger wegen seiner Straffälligkeit aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seine Anträge vom 2. April 2013 und 25. Juni 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 15.559). Zugleich beantragte er, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen (Au 1 K 15.746).

Der Kläger verzog während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Stadtgebiet der Beklagten in den Landkreis A.-F. und meldete sich dort beim Einwohnermeldeamt an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Oktober 2015 nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers die Klage im Verfahren Au 1 K 15.746 zurück. Im Verfahren Au 1 K 15.559 beschränkte er seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (dann Au 1 K 15.1594). Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die im Bescheid vom 25. März 2015 verfügte Ausweisung und die diesbezügliche Befristungsentscheidung auf. Bezüglich der Abschiebungsandrohung wies es die Klage ab.

Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 übergab die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers ein Schreiben, in dem sie die Abschiebung des Klägers in den Iran für den 6. November 2015 ankündigte und ihm aufgab, sich an diesem Tag ab 7.30 Uhr vor dem Anwesen L.-weg ... in O., seiner neuen Adresse, zur Abholung durch die Polizei bereitzuhalten.

Aufgrund dieses Schreibens beantragte der Kläger am 28. Oktober 2015 beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, um den Kontakt zu seinen Töchtern aufrechterhalten zu können. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Es berief sich auf § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 1d AufenthG.

Die für den 6. November 2015 geplante Abschiebung des Klägers konnte die Beklagte nicht durchführen, weil der Kläger sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Auch in der Wohnung der Mutter seiner beiden Töchter und der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten wurde er nicht angetroffen.

Am selben Tag beantragte der Kläger sowohl bei der Beklagten als auch beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung und erhob gegen die Beklagte eine diesbezügliche Verpflichtungsklage (Au 1 K 15.1648) mit dem zusätzlichen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu bewilligen. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, es der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (Au 1 E 15.1649). Er machte geltend, dass die beabsichtigte Abschiebung wegen des Verhältnisses zu seinen beiden Töchtern rechtswidrig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung im Verfahren Au 1 E 15.1649 mit Beschluss vom 17. November 2015 ab. Der Antrag sei bereits wegen des Untertauchens des Antragstellers unzulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagte unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 der Beklagten mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (10 CE 15.2640), bis zu einer Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Anträge auf Erteilung einer Duldung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Kläger einzuleiten bzw. durchzuführen und gewährte ihm insoweit Prozesskostenhilfe. Der Kläger habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht untergetaucht sei. Bezogen auf die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung seinen komplexe Rechtsfragen zu klären. Im Hinblick auf einen etwaigen Duldungsanspruch wegen der Beziehung zu seinen Töchtern fehlten Sachverhaltsfeststellungen zum Kindeswohl.

Ebenfalls mit Beschluss vom 17. November 2016 (Au 1 K 15.1648) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Erteilung einer Duldung ab. Wegen des „Untertauchens“ des Klägers und der mangelnden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag,

ihm unter Aufhebung des Beschlusses vom 17. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten beizuordnen.

Dem Kläger gehe es nur darum, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung in der Sache entschieden werde. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass das Landratsamt A.-F. zuständige Behörde sei, sonst hätte er seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung nicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 zurücknehmen können. Der Kläger habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinen beiden Töchtern. Die Mutter der Töchter habe inzwischen beim Notar eine gemeinsame Sorgerechtsentscheidung abgegeben, die der Kläger angenommen habe.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CE 15.2640 und 10 ZB 15.2656, verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage des Klägers auf Erteilung einer Duldung zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 11.1.2016 -10 C 15.724 -juris Rn. 14 m. w. N.) hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Erfolgsaussichten seiner Klage auf Erteilung einer Duldung zumindest offen sind.

Das Verwaltungsgericht ist letztlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für seine Klage habe, weil er untergetaucht sei, und er gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen habe, weil er keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.

Zwar vertritt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 10 CE 15.2799 m. w. N.) die Auffassung, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Duldung unzulässig ist, wenn der betreffende Ausländer mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht ist und die Abschiebung dadurch gegenwärtig unmöglich macht. In dieser Situation steht nämlich die Abschiebung nicht unmittelbar bevor, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz besteht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 (10 CE 15.2640) ausgeführt hat, ist der Kläger aber nicht „untergetaucht“. Die Beklagte hat zwar die Tatsache, dass er sich am Tag der geplanten Abschiebung nicht an seinem Wohnort aufgehalten hat, zum Anlass genommen, den Kläger als „untergetaucht“ zu führen und die Abmeldung von seiner Wohnadresse vorzunehmen. Aus den Akten und dem Vorbringen des Bevollmächtigten ergibt sich aber, dass der Kläger von seinem jetzigen Wohnort weiter Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten gehalten und sogar einen neuen Bevollmächtigten beauftragt hat und offensichtlich nicht nur für seine beiden Töchter und deren Mutter und seine Eltern dort erreichbar ist. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. Januar 2016 verwiesen.

Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen entgegen der Ansicht des Erstgerichts ebenfalls vor. Der Kläger hat als ladungsfähige Anschrift diejenige Adresse angegeben, unter der er bis zur Abmeldung durch die Beklagte gemeldet und jedenfalls schriftlich zu erreichen war, auch wenn er sich im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht ständig dort aufgehalten hat. Bestehen Zweifel, dass sich der Kläger an der genannten Adresse tatsächlich aufhält, so muss ihm zunächst gemäß § 82 Abs. 2 VwGO Gelegenheit gegeben werden, eine Adresse, an der er tatsächlich zu erreichen ist, anzugeben, bevor die Klage wegen Fehlens einer Voraussetzung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen werden darf.

Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestehen auch im Hinblick auf die Passivlegitimation der Beklagten. Aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und noch zu klärender komplexer Rechtsfragen zur Anwendung des § 61 Abs. 1d AufenthG ist derzeit offen, ob die Klage auf Erteilung einer Duldung gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist. Nach dem Umzug des Klägers aus dem Stadtgebiet der Beklagten in den Landkreis A.-F. ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR grundsätzlich das Landratsamt A.-F zuständig geworden. Nach Rücknahme der Klage auf Erteilung einer Duldung gegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wegen fehlender Passivlegitimation hat der Kläger daher zunächst beim Landratsamt A.-F. einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt, der mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt worden ist. Das Landratsamt A.-F. war der Ansicht, der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG auf das Stadtgebiet der Beklagten beschränkt. Fraglich ist jedoch, ob die vom Landratsamt A.-F. vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1d AufenthG überhaupt vorliegen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist. Zum anderen ist (ober-)gerichtlich noch nicht abschließend entschieden, ob § 61 Abs. 1d AufenthG auch dann Anwendung findet, wenn dem betreffenden Ausländer tatsächlich keine Aussetzung der Abschiebung gewährt, also nur negativ über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung entschieden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 10 CE 15.2640 - Rn. 24 m.w.N).

Auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist zumindest offen, ob die Abschiebung des Klägers auszusetzen ist, weil zwischen ihm und seinen Töchtern eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen sind (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Aufgrund der Aussagen der Mutter der Kinder steht zwar fest, dass der Kläger seine Töchter regelmäßig sieht und sie die Wochenenden bei ihm verbringen. Zudem ist er inzwischen gemeinsam mit der Mutter formal sorgeberechtigt. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob das Wohl der Kinder erheblich beeinträchtigt wäre, wenn sie über einen längeren Zeitraum keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Kläger hätten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller einzuleiten und durchzuführen, bis über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden ist.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

IV.

Unter Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 1 E 15.1649 bewilligt und sein Bevollmächtigter Eberhard Bofinger, Augsburg, beigeordnet.

V.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter M. R., M1, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123VwGO vorläufig zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger (geb. 13.10.1993) und hält sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Von 1997 bis 2006 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling war er bis Mai 2010 im Besitz von Duldungen. Danach wurden ihm wegen der fortlaufend von ihm begangenen Straftaten nur Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Zuletzt war er im September 2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Aus der Strafhaft ist er am 15. Mai 2015 entlassen worden. Zuletzt hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 26. August 2014 eine bis 4. Mai 2015 gültige Duldung ausgestellt und ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Der Antragsteller ist Vater einer Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, zu der er keinen Kontakt hat, und zweier Töchter mit türkischer Staatsangehörigkeit (A. und Z.). Zu den beiden letztgenannten Mädchen (geb. 2011 und 2013) hat er seit seiner Haftentlassung im Mai 2015 wieder regelmäßig Kontakt. Zuletzt verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm.

Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seiner zahlreichen Straftaten aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seine Anträge vom 2. April 2013 und vom 25. Juni 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an.

Die Anträge auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. August 2012 und 21. April 2015 ab. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig.

Gegen den Bescheid vom 25. März 2015 erhob der Antragsteller Klage (Au 1 K 15.559). Zugleich beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen (Au 1 K 15.746). Der Antragsteller verzog während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin in den Landkreis A.-F. und meldete sich dort beim Einwohnermeldeamt an (Bl. 2383 der Akten der Antragsgegnerin). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte das Landratsamt A.-F. deshalb gegenüber der Antragsgegnerin das Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 3BayVwVfG wegen der bevorstehenden mündlichen Verhandlung über die Ausweisung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sich durch den Umzug des Antragstellers die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Oktober 2015 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers die Klage im Verfahren Au 1 K 15.746 zurück. Im Verfahren Au 1 K 15.559 beschränkte er seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (dann Au 1 K 15.1594). Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die im Bescheid vom 25. März 2015 verfügte Ausweisung und die diesbezügliche Befristungsentscheidung auf. Bezüglich der Abschiebungsandrohung wies es die Klage ab.

Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 übergab die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben, in dem sie die Abschiebung des Antragstellers in den Iran für den 6. November 2015 ankündigte und ihm aufgab, sich an diesem Tag ab 7.30 Uhr vor dem Anwesen L.-weg ... in O., seiner neuen Adresse, zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten.

Aufgrund dieses Schreibens beantragte der Antragsteller am 28. Oktober 2015 beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, um den Kontakt zu seinen Töchtern A. und Z. aufrechterhalten zu können. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Es berief sich auf § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 1dAufenthG.

Die für den 6. November 2015 geplante Abschiebung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin nicht durchführen, weil er sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Auch in der Wohnung der Mutter seiner beiden Töchter und der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten wurde er nicht angetroffen.

Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung und erhob eine diesbezügliche Verpflichtungsklage (Au 1 K 15.1648). Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, es der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (Au 1 E 15.1649). Er macht geltend, dass die beabsichtigte Abschiebung wegen des Verhältnisses zu seinen beiden Töchtern A. und Z. rechtswidrig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung mit Beschluss vom 17. November 2015 ab. Der Antrag sei bereits wegen des Untertauchens des Antragstellers unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht abgeschoben werden könne, solange er untergetaucht und damit für die zuständige Behörde nicht erreichbar sei. Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebung könne in diesen Fällen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller wieder auftauche und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteile. Eilrechtsschutz könne auch nach dem Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts noch rechtzeitig erlangt werden. Dem Antragsteller wurde insoweit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Gegen den Beschluss vom 17. November 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde mit den Anträgen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird es der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten gewährt.

Zur Begründung berief er sich wiederum auf die Beziehung zu seinen beiden Töchtern und die inzwischen von der Mutter der Töchter abgegebene Sorgerechtserklärung. Er gehe davon aus, dass das Landratsamt A.-F. für den Antrag auf Erteilung einer Duldung zuständig sei. Es könne nicht unbeachtlich bleiben, aus welchen Gründen der Antragsteller untergetaucht sei. Der Antragsteller besitze nach wie vor ein Sachbescheidungsinteresse, weil er die Beziehung zu seinen Töchtern aufrechterhalten wolle. Es sei zu befürchten, dass dann, wenn der Antragsteller auftauche, er sofort in Abschiebehaft genommen und abgeschoben werde. Rechtsschutz sei dann nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob der Antragsteller überhaupt untergetaucht sei. Dass der Antragsteller am Tag der geplanten Abschiebung weder an seinem Wohnort noch bei der Mutter seiner Kinder noch bei seiner ehemaligen Verlobten aufgefunden worden sei, bedeute noch nicht, dass er untergetaucht sei. Für die Annahme, dass er noch ein Interesse an der gerichtlichen Entscheidung habe, spreche, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt stehe und einen Duldungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen wolle.

Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren10 C 15.2641 und10 ZB 15.2656 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 ist abzuändern, weil der Antragsteller für seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung ein Rechtsschutzbedürfnis hat (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht hat. Im Wege der Interessenabwägung ist ihm bis zur Entscheidung über seinen Duldungsantrag Abschiebungsschutz gegenüber der Antragsgegnerin (3.) zu gewähren (4.). Folglich ist dem Antragsteller sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein jeweiliger Bevollmächtigter beizuordnen (5.).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts besteht aktuell ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, obwohl er am Tag der beabsichtigten Abschiebung nicht an seiner Wohnadresse zu erreichen war. Das Erstgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass in Einklang mit Art. 19 Abs. 4GG jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.1523 - juris Rn. 17). Der Antragsteller war zwar am Tag der geplanten Abschiebung trotz der mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 erfolgten Ankündigung der Abschiebung und der Aufforderung, sich an seinem Wohnort zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten, nicht auffindbar. In der Beschwerdebegründung ist jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller gleichwohl nicht „untergetaucht“ ist. Er hat sich zwar am Tag der Abschiebung nicht - wie von der Antragsgegnerin gefordert - an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufgehalten. Er ist aber nach wie vor für seinen Prozessbevollmächtigten, seine Eltern und seine beiden Töchter erreichbar. Auch hat er am 9. Dezember 2015 vor einem Notar in Augsburg die gemeinsame Sorgerechtserklärung entgegengenommen und dort als Wohnort ebenfalls die der Antragsgegnerin bekannte Adresse angegeben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von den Gegebenheiten, die der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 22. Januar 2016 (10 CE 15.2799) zugrunde lagen, und der darin zitierten ständigen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris; B.v. 24.2.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8), wonach ein untergetauchter ausreisepflichtiger Ausländer kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung geltend machen kann. Dort war der Ausländer tatsächlich mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht.

2. Bezüglich des Anordnungsgrundes ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht besteht, wenn der betreffende Antragsteller tatsächlich auf unabsehbare Zeit untergetaucht ist und für die Behörde, die die Abschiebung vornimmt, somit nicht erreichbar ist (BayVGH, B.v. 24.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8). Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung kann in diesen Fällen in der Regel in Anspruch genommen werden, sobald der Antragsteller wieder auftaucht und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteilt (BVerfG, B. v. 25.7.2001 - 2 BvR 1043/01 - juris Rn. 1; B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris LS. 2). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit nicht auffindbar ist, liegen jedoch nicht vor. Insoweit wird zunächst auf das Vorbringen des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren verwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie versucht hätte, den Antragsteller erneut abzuschieben oder in Abschiebehaft zu nehmen und ihn wiederholt nicht an seinem Wohnort angetroffen hätte. Die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist zudem durch die Neuregelung (Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015) in § 59 Abs. 1 Satz 8AufenthG erschwert, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt wird. Erlangt die Ausländerbehörde vom aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis, kann sie ihn ohne weitere Ankündigung abschieben, so dass die rechtzeitige Befassung der Gerichte unter Umständen nicht mehr gewährleistet ist.

3. Die Antragsgegnerin ist für den Antrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Duldungsanträge derzeit auch passivlegitimiert, da sie offensichtlich die Vollstreckung der bestandkräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 25. März 2015 betreibt. Nicht entschieden werden braucht daher insoweit, ob die Antragsgegnerin nach dem Umzug des Antragsstellers für die Anordnung der Abschiebung durch die Polizei noch zuständig ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Erklärung des Landratsamtes A.-F. vom 22. Oktober 2015, mit der es sein Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG bezüglich der Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis erklärte, die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht umfasste.

4. Der Senat kommt im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung auszusetzen ist. Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2015, § 123 Rn. 122a). Wegen der komplexen und im Eilverfahren nicht ohne weiteres zu klärenden Rechtsfragen in Bezug auf die für die Entscheidung über die Duldung zuständige Ausländerbehörde (a.), die unvollständige Sachverhaltsermittlung betreffend einen etwaigen Duldungsanspruch des Antragstellers aus § 60a Abs. 2AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1GG (b.) und der Dringlichkeit wegen der jederzeit möglichen Abschiebung entscheidet der Senat ausnahmsweise anhand einer Interessenabwägung. Maßstab für diese Interessenabwägung ist die Schwere der sich aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen und die Möglichkeit, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. zum Ganzen Kuhla in Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, Stand: 1.4.2015, § 123 Rn. 76). Mit der Abschiebung in den Iran ist für den Antragsteller eine über längere Zeit nicht mehr rückgängig zu machende, unter Umständen sogar dauerhafte Unterbrechung seiner glaubhaft gemachten, von Art. 6 Abs. 1GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern verbunden. Daher besteht ein überwiegendes Interesse an einer vorläufigen Regelung, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, von der zuständigen Behörde klären zu lassen, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der Beziehung zu seinen Töchtern hat.

a. Bezogen auf die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung stellen sich folgende Rechtsfragen: Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes A.-F. begründet, so dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZuStVAuslR grundsätzlich das Landratsamt A.-F. die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist. Die Zustimmung des Landratsamtes A.-F. zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG vom 22. Oktober 2015 kann sich nicht auf den erst am 6. November 2015 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Duldung beziehen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4AufenthG, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechselt und den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen hat, führt nicht zu einer Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht hat gegebenenfalls die Überwachung der Ausreise zur Folge (Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 1.1.2015, § 50 Rn. 10). § 50 Abs. 4AufenthG soll der Ausländerbehörde die Möglichkeit geben, die freiwillige Ausreise zu überwachen bzw. die bestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 50 Rn. 60). Eine Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen an ausreisepflichtige Ausländer liegt darin nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZuStVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1dAufenthG ergibt, ist zunächst zu klären, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Derzeit bezieht er, soweit aus den vorliegenden Akten und dem PKH-Antrag ersichtlich, keine Sozialleistungen, weil er von seiner Familie unterstützt wird. Der Wortlaut der Vorschrift (§ 61 Abs. 1d Satz 2AufenthG) und der Gesetzeszweck der gerechten Verteilung der Sozialkosten deuten zudem daraufhin, dass dem betreffenden Ausländer tatsächlich eine Aussetzung der Abschiebung gewährt worden sein muss und nicht nur, wie das Landratsamt A.-F. meint, negativ über den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung entschieden worden ist (offen gelassen: BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller, soweit ersichtlich, letztmals im August 2014 eine Duldung erteilt. Ob zu diesem Zeitpunkt sein Lebensunterhalt gesichert war, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zu bedenken ist weiterhin, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1dAufenthG erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBlI S. 2439) und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erteilung der Duldung seitens der Antragsgegnerin noch keine Gültigkeit besaß.

b. Den materiellen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1AufenthG i. V. m. Art. 6GG betreffend, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht imUrteil vom 27. Oktober 2015 (Au 1 K 15.1594) aufgrund der Aussagen der Mutter der beiden Töchter des Antragstellers davon ausgegangen ist, es bestehe eine nach Art. 6GG schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Töchtern. Inzwischen hat deren Mutter auch eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie bereit ist, mit dem Antragsteller gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben. Die Antragsgegnerin ist dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zu seinen Töchtern nicht entgegengetreten. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie überwiegt aber regelmäßig gegenüber einwanderungspolitischen Belangen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Dies ist hier wohl der Fall, weil die Kinder und deren Mutter nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und hier in Deutschland geboren und aufgewachsen sind. Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, so ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Im Einzelfall muss untersucht werden, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 14). Tragende Sachverhaltsfeststellungen zur Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einer längeren Trennung der Kinder vom Antragsteller wurden bislang nicht getroffen.

5. Da der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der Beschwerde auch insoweit stattzugeben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren, in dem er beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein damaliger Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2ZPO). Aus den oben dargelegten Gründen ist dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenfolge für das Verfahren bezüglich des Antrags nach § 123VwGO in beiden Rechtszügen ergibt sich aus § 154 Abs. 1VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2GKG.

Einer Kostenentscheidung für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2GKG) und Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4ZPO). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4ZPO).

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.