Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 10 C 15.2641

bei uns veröffentlicht am04.02.2016
nachgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 15.1648, 03.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Kläger für das Verfahren Au 1 K 15.1648 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt M., M1, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung weiter.

Der am 13. Oktober 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste 1991 zusammen mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein und wurde in einem Asylfolgeverfahren als Flüchtling anerkannt. Der Kläger war bis 20. Oktober 2006 in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Mit Bescheid vom 5. August 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. August 2012 ab. Einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21. April 2015 ab.

Mit Bescheid vom 2. November 2009 lehnte die damals für den Kläger zuständige Ausländerbehörde den Antrag vom 5. Oktober 2006 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, weil er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und somit ein Ausweisungsgrund vorliege. Dem Kläger wurde eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt. Zuletzt hatte die Beklagte dem Kläger am 26. August 2014 eine bis 4. Mai 2015 gültige Duldung ausgestellt und ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Der Kläger beging im Zeitraum vom 1999 bis 2014 eine Reihe von Straftaten im Betäubungsmittelbereich und zahlreiche Eigentums- sowie Körperverletzungsdelikte. Das Bundeszentralregister weist 14 Eintragungen auf. Er war mehrfach inhaftiert. Im Jahr 2011 absolvierte er eine Drogentherapie.

Am 8. August 2011 wurde seine Tochter A. geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige. Am 16. Februar 2013 wurde der Kläger Vater der Tochter Z., die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist. Zu den beiden Mädchen hat er seit seiner Haftentlassung im Mai 2015 wieder regelmäßig Kontakt. Zuletzt verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm.

Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies die Beklagte den Kläger wegen seiner Straffälligkeit aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seine Anträge vom 2. April 2013 und 25. Juni 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 1 K 15.559). Zugleich beantragte er, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen (Au 1 K 15.746).

Der Kläger verzog während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Stadtgebiet der Beklagten in den Landkreis A.-F. und meldete sich dort beim Einwohnermeldeamt an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Oktober 2015 nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers die Klage im Verfahren Au 1 K 15.746 zurück. Im Verfahren Au 1 K 15.559 beschränkte er seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (dann Au 1 K 15.1594). Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die im Bescheid vom 25. März 2015 verfügte Ausweisung und die diesbezügliche Befristungsentscheidung auf. Bezüglich der Abschiebungsandrohung wies es die Klage ab.

Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 übergab die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers ein Schreiben, in dem sie die Abschiebung des Klägers in den Iran für den 6. November 2015 ankündigte und ihm aufgab, sich an diesem Tag ab 7.30 Uhr vor dem Anwesen L.-weg ... in O., seiner neuen Adresse, zur Abholung durch die Polizei bereitzuhalten.

Aufgrund dieses Schreibens beantragte der Kläger am 28. Oktober 2015 beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, um den Kontakt zu seinen Töchtern aufrechterhalten zu können. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Es berief sich auf § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 1d AufenthG.

Die für den 6. November 2015 geplante Abschiebung des Klägers konnte die Beklagte nicht durchführen, weil der Kläger sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Auch in der Wohnung der Mutter seiner beiden Töchter und der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten wurde er nicht angetroffen.

Am selben Tag beantragte der Kläger sowohl bei der Beklagten als auch beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung und erhob gegen die Beklagte eine diesbezügliche Verpflichtungsklage (Au 1 K 15.1648) mit dem zusätzlichen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu bewilligen. Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, es der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (Au 1 E 15.1649). Er machte geltend, dass die beabsichtigte Abschiebung wegen des Verhältnisses zu seinen beiden Töchtern rechtswidrig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung im Verfahren Au 1 E 15.1649 mit Beschluss vom 17. November 2015 ab. Der Antrag sei bereits wegen des Untertauchens des Antragstellers unzulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagte unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 der Beklagten mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (10 CE 15.2640), bis zu einer Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Anträge auf Erteilung einer Duldung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Kläger einzuleiten bzw. durchzuführen und gewährte ihm insoweit Prozesskostenhilfe. Der Kläger habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht untergetaucht sei. Bezogen auf die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung seinen komplexe Rechtsfragen zu klären. Im Hinblick auf einen etwaigen Duldungsanspruch wegen der Beziehung zu seinen Töchtern fehlten Sachverhaltsfeststellungen zum Kindeswohl.

Ebenfalls mit Beschluss vom 17. November 2016 (Au 1 K 15.1648) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Erteilung einer Duldung ab. Wegen des „Untertauchens“ des Klägers und der mangelnden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag,

ihm unter Aufhebung des Beschlusses vom 17. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten beizuordnen.

Dem Kläger gehe es nur darum, dass über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung in der Sache entschieden werde. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass das Landratsamt A.-F. zuständige Behörde sei, sonst hätte er seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung nicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2015 zurücknehmen können. Der Kläger habe ein sehr inniges Verhältnis zu seinen beiden Töchtern. Die Mutter der Töchter habe inzwischen beim Notar eine gemeinsame Sorgerechtsentscheidung abgegeben, die der Kläger angenommen habe.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 CE 15.2640 und 10 ZB 15.2656, verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage des Klägers auf Erteilung einer Duldung zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 11.1.2016 -10 C 15.724 -juris Rn. 14 m. w. N.) hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Erfolgsaussichten seiner Klage auf Erteilung einer Duldung zumindest offen sind.

Das Verwaltungsgericht ist letztlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für seine Klage habe, weil er untergetaucht sei, und er gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen habe, weil er keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.

Zwar vertritt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 10 CE 15.2799 m. w. N.) die Auffassung, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Duldung unzulässig ist, wenn der betreffende Ausländer mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht ist und die Abschiebung dadurch gegenwärtig unmöglich macht. In dieser Situation steht nämlich die Abschiebung nicht unmittelbar bevor, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz besteht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 (10 CE 15.2640) ausgeführt hat, ist der Kläger aber nicht „untergetaucht“. Die Beklagte hat zwar die Tatsache, dass er sich am Tag der geplanten Abschiebung nicht an seinem Wohnort aufgehalten hat, zum Anlass genommen, den Kläger als „untergetaucht“ zu führen und die Abmeldung von seiner Wohnadresse vorzunehmen. Aus den Akten und dem Vorbringen des Bevollmächtigten ergibt sich aber, dass der Kläger von seinem jetzigen Wohnort weiter Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten gehalten und sogar einen neuen Bevollmächtigten beauftragt hat und offensichtlich nicht nur für seine beiden Töchter und deren Mutter und seine Eltern dort erreichbar ist. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. Januar 2016 verwiesen.

Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen entgegen der Ansicht des Erstgerichts ebenfalls vor. Der Kläger hat als ladungsfähige Anschrift diejenige Adresse angegeben, unter der er bis zur Abmeldung durch die Beklagte gemeldet und jedenfalls schriftlich zu erreichen war, auch wenn er sich im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht ständig dort aufgehalten hat. Bestehen Zweifel, dass sich der Kläger an der genannten Adresse tatsächlich aufhält, so muss ihm zunächst gemäß § 82 Abs. 2 VwGO Gelegenheit gegeben werden, eine Adresse, an der er tatsächlich zu erreichen ist, anzugeben, bevor die Klage wegen Fehlens einer Voraussetzung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen werden darf.

Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestehen auch im Hinblick auf die Passivlegitimation der Beklagten. Aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und noch zu klärender komplexer Rechtsfragen zur Anwendung des § 61 Abs. 1d AufenthG ist derzeit offen, ob die Klage auf Erteilung einer Duldung gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist. Nach dem Umzug des Klägers aus dem Stadtgebiet der Beklagten in den Landkreis A.-F. ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR grundsätzlich das Landratsamt A.-F zuständig geworden. Nach Rücknahme der Klage auf Erteilung einer Duldung gegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wegen fehlender Passivlegitimation hat der Kläger daher zunächst beim Landratsamt A.-F. einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gestellt, der mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt worden ist. Das Landratsamt A.-F. war der Ansicht, der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG auf das Stadtgebiet der Beklagten beschränkt. Fraglich ist jedoch, ob die vom Landratsamt A.-F. vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1d AufenthG überhaupt vorliegen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist. Zum anderen ist (ober-)gerichtlich noch nicht abschließend entschieden, ob § 61 Abs. 1d AufenthG auch dann Anwendung findet, wenn dem betreffenden Ausländer tatsächlich keine Aussetzung der Abschiebung gewährt, also nur negativ über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung entschieden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 10 CE 15.2640 - Rn. 24 m.w.N).

Auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist zumindest offen, ob die Abschiebung des Klägers auszusetzen ist, weil zwischen ihm und seinen Töchtern eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen sind (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Aufgrund der Aussagen der Mutter der Kinder steht zwar fest, dass der Kläger seine Töchter regelmäßig sieht und sie die Wochenenden bei ihm verbringen. Zudem ist er inzwischen gemeinsam mit der Mutter formal sorgeberechtigt. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob das Wohl der Kinder erheblich beeinträchtigt wäre, wenn sie über einen längeren Zeitraum keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Kläger hätten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller einzuleiten und durchzuführen, bis über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden ist.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

IV.

Unter Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 1 E 15.1649 bewilligt und sein Bevollmächtigter Eberhard Bofinger, Augsburg, beigeordnet.

V.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter M. R., M1, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123VwGO vorläufig zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger (geb. 13.10.1993) und hält sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Von 1997 bis 2006 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling war er bis Mai 2010 im Besitz von Duldungen. Danach wurden ihm wegen der fortlaufend von ihm begangenen Straftaten nur Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Zuletzt war er im September 2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Aus der Strafhaft ist er am 15. Mai 2015 entlassen worden. Zuletzt hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 26. August 2014 eine bis 4. Mai 2015 gültige Duldung ausgestellt und ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Der Antragsteller ist Vater einer Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, zu der er keinen Kontakt hat, und zweier Töchter mit türkischer Staatsangehörigkeit (A. und Z.). Zu den beiden letztgenannten Mädchen (geb. 2011 und 2013) hat er seit seiner Haftentlassung im Mai 2015 wieder regelmäßig Kontakt. Zuletzt verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm.

Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seiner zahlreichen Straftaten aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seine Anträge vom 2. April 2013 und vom 25. Juni 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an.

Die Anträge auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. August 2012 und 21. April 2015 ab. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig.

Gegen den Bescheid vom 25. März 2015 erhob der Antragsteller Klage (Au 1 K 15.559). Zugleich beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen (Au 1 K 15.746). Der Antragsteller verzog während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin in den Landkreis A.-F. und meldete sich dort beim Einwohnermeldeamt an (Bl. 2383 der Akten der Antragsgegnerin). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte das Landratsamt A.-F. deshalb gegenüber der Antragsgegnerin das Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 3BayVwVfG wegen der bevorstehenden mündlichen Verhandlung über die Ausweisung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sich durch den Umzug des Antragstellers die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Oktober 2015 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers die Klage im Verfahren Au 1 K 15.746 zurück. Im Verfahren Au 1 K 15.559 beschränkte er seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (dann Au 1 K 15.1594). Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die im Bescheid vom 25. März 2015 verfügte Ausweisung und die diesbezügliche Befristungsentscheidung auf. Bezüglich der Abschiebungsandrohung wies es die Klage ab.

Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 übergab die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben, in dem sie die Abschiebung des Antragstellers in den Iran für den 6. November 2015 ankündigte und ihm aufgab, sich an diesem Tag ab 7.30 Uhr vor dem Anwesen L.-weg ... in O., seiner neuen Adresse, zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten.

Aufgrund dieses Schreibens beantragte der Antragsteller am 28. Oktober 2015 beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, um den Kontakt zu seinen Töchtern A. und Z. aufrechterhalten zu können. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Es berief sich auf § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 1dAufenthG.

Die für den 6. November 2015 geplante Abschiebung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin nicht durchführen, weil er sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Auch in der Wohnung der Mutter seiner beiden Töchter und der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten wurde er nicht angetroffen.

Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung und erhob eine diesbezügliche Verpflichtungsklage (Au 1 K 15.1648). Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, es der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (Au 1 E 15.1649). Er macht geltend, dass die beabsichtigte Abschiebung wegen des Verhältnisses zu seinen beiden Töchtern A. und Z. rechtswidrig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung mit Beschluss vom 17. November 2015 ab. Der Antrag sei bereits wegen des Untertauchens des Antragstellers unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht abgeschoben werden könne, solange er untergetaucht und damit für die zuständige Behörde nicht erreichbar sei. Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebung könne in diesen Fällen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller wieder auftauche und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteile. Eilrechtsschutz könne auch nach dem Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts noch rechtzeitig erlangt werden. Dem Antragsteller wurde insoweit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Gegen den Beschluss vom 17. November 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde mit den Anträgen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird es der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten gewährt.

Zur Begründung berief er sich wiederum auf die Beziehung zu seinen beiden Töchtern und die inzwischen von der Mutter der Töchter abgegebene Sorgerechtserklärung. Er gehe davon aus, dass das Landratsamt A.-F. für den Antrag auf Erteilung einer Duldung zuständig sei. Es könne nicht unbeachtlich bleiben, aus welchen Gründen der Antragsteller untergetaucht sei. Der Antragsteller besitze nach wie vor ein Sachbescheidungsinteresse, weil er die Beziehung zu seinen Töchtern aufrechterhalten wolle. Es sei zu befürchten, dass dann, wenn der Antragsteller auftauche, er sofort in Abschiebehaft genommen und abgeschoben werde. Rechtsschutz sei dann nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob der Antragsteller überhaupt untergetaucht sei. Dass der Antragsteller am Tag der geplanten Abschiebung weder an seinem Wohnort noch bei der Mutter seiner Kinder noch bei seiner ehemaligen Verlobten aufgefunden worden sei, bedeute noch nicht, dass er untergetaucht sei. Für die Annahme, dass er noch ein Interesse an der gerichtlichen Entscheidung habe, spreche, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt stehe und einen Duldungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen wolle.

Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren10 C 15.2641 und10 ZB 15.2656 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 ist abzuändern, weil der Antragsteller für seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung ein Rechtsschutzbedürfnis hat (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht hat. Im Wege der Interessenabwägung ist ihm bis zur Entscheidung über seinen Duldungsantrag Abschiebungsschutz gegenüber der Antragsgegnerin (3.) zu gewähren (4.). Folglich ist dem Antragsteller sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein jeweiliger Bevollmächtigter beizuordnen (5.).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts besteht aktuell ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, obwohl er am Tag der beabsichtigten Abschiebung nicht an seiner Wohnadresse zu erreichen war. Das Erstgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass in Einklang mit Art. 19 Abs. 4GG jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.1523 - juris Rn. 17). Der Antragsteller war zwar am Tag der geplanten Abschiebung trotz der mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 erfolgten Ankündigung der Abschiebung und der Aufforderung, sich an seinem Wohnort zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten, nicht auffindbar. In der Beschwerdebegründung ist jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller gleichwohl nicht „untergetaucht“ ist. Er hat sich zwar am Tag der Abschiebung nicht - wie von der Antragsgegnerin gefordert - an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufgehalten. Er ist aber nach wie vor für seinen Prozessbevollmächtigten, seine Eltern und seine beiden Töchter erreichbar. Auch hat er am 9. Dezember 2015 vor einem Notar in Augsburg die gemeinsame Sorgerechtserklärung entgegengenommen und dort als Wohnort ebenfalls die der Antragsgegnerin bekannte Adresse angegeben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von den Gegebenheiten, die der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 22. Januar 2016 (10 CE 15.2799) zugrunde lagen, und der darin zitierten ständigen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris; B.v. 24.2.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8), wonach ein untergetauchter ausreisepflichtiger Ausländer kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung geltend machen kann. Dort war der Ausländer tatsächlich mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht.

2. Bezüglich des Anordnungsgrundes ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht besteht, wenn der betreffende Antragsteller tatsächlich auf unabsehbare Zeit untergetaucht ist und für die Behörde, die die Abschiebung vornimmt, somit nicht erreichbar ist (BayVGH, B.v. 24.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8). Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung kann in diesen Fällen in der Regel in Anspruch genommen werden, sobald der Antragsteller wieder auftaucht und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteilt (BVerfG, B. v. 25.7.2001 - 2 BvR 1043/01 - juris Rn. 1; B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris LS. 2). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit nicht auffindbar ist, liegen jedoch nicht vor. Insoweit wird zunächst auf das Vorbringen des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren verwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie versucht hätte, den Antragsteller erneut abzuschieben oder in Abschiebehaft zu nehmen und ihn wiederholt nicht an seinem Wohnort angetroffen hätte. Die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist zudem durch die Neuregelung (Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015) in § 59 Abs. 1 Satz 8AufenthG erschwert, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt wird. Erlangt die Ausländerbehörde vom aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis, kann sie ihn ohne weitere Ankündigung abschieben, so dass die rechtzeitige Befassung der Gerichte unter Umständen nicht mehr gewährleistet ist.

3. Die Antragsgegnerin ist für den Antrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Duldungsanträge derzeit auch passivlegitimiert, da sie offensichtlich die Vollstreckung der bestandkräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 25. März 2015 betreibt. Nicht entschieden werden braucht daher insoweit, ob die Antragsgegnerin nach dem Umzug des Antragsstellers für die Anordnung der Abschiebung durch die Polizei noch zuständig ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Erklärung des Landratsamtes A.-F. vom 22. Oktober 2015, mit der es sein Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG bezüglich der Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis erklärte, die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht umfasste.

4. Der Senat kommt im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung auszusetzen ist. Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2015, § 123 Rn. 122a). Wegen der komplexen und im Eilverfahren nicht ohne weiteres zu klärenden Rechtsfragen in Bezug auf die für die Entscheidung über die Duldung zuständige Ausländerbehörde (a.), die unvollständige Sachverhaltsermittlung betreffend einen etwaigen Duldungsanspruch des Antragstellers aus § 60a Abs. 2AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1GG (b.) und der Dringlichkeit wegen der jederzeit möglichen Abschiebung entscheidet der Senat ausnahmsweise anhand einer Interessenabwägung. Maßstab für diese Interessenabwägung ist die Schwere der sich aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen und die Möglichkeit, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. zum Ganzen Kuhla in Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, Stand: 1.4.2015, § 123 Rn. 76). Mit der Abschiebung in den Iran ist für den Antragsteller eine über längere Zeit nicht mehr rückgängig zu machende, unter Umständen sogar dauerhafte Unterbrechung seiner glaubhaft gemachten, von Art. 6 Abs. 1GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern verbunden. Daher besteht ein überwiegendes Interesse an einer vorläufigen Regelung, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, von der zuständigen Behörde klären zu lassen, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der Beziehung zu seinen Töchtern hat.

a. Bezogen auf die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung stellen sich folgende Rechtsfragen: Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes A.-F. begründet, so dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZuStVAuslR grundsätzlich das Landratsamt A.-F. die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist. Die Zustimmung des Landratsamtes A.-F. zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG vom 22. Oktober 2015 kann sich nicht auf den erst am 6. November 2015 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Duldung beziehen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4AufenthG, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechselt und den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen hat, führt nicht zu einer Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht hat gegebenenfalls die Überwachung der Ausreise zur Folge (Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 1.1.2015, § 50 Rn. 10). § 50 Abs. 4AufenthG soll der Ausländerbehörde die Möglichkeit geben, die freiwillige Ausreise zu überwachen bzw. die bestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 50 Rn. 60). Eine Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen an ausreisepflichtige Ausländer liegt darin nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZuStVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1dAufenthG ergibt, ist zunächst zu klären, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Derzeit bezieht er, soweit aus den vorliegenden Akten und dem PKH-Antrag ersichtlich, keine Sozialleistungen, weil er von seiner Familie unterstützt wird. Der Wortlaut der Vorschrift (§ 61 Abs. 1d Satz 2AufenthG) und der Gesetzeszweck der gerechten Verteilung der Sozialkosten deuten zudem daraufhin, dass dem betreffenden Ausländer tatsächlich eine Aussetzung der Abschiebung gewährt worden sein muss und nicht nur, wie das Landratsamt A.-F. meint, negativ über den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung entschieden worden ist (offen gelassen: BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller, soweit ersichtlich, letztmals im August 2014 eine Duldung erteilt. Ob zu diesem Zeitpunkt sein Lebensunterhalt gesichert war, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zu bedenken ist weiterhin, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1dAufenthG erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBlI S. 2439) und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erteilung der Duldung seitens der Antragsgegnerin noch keine Gültigkeit besaß.

b. Den materiellen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1AufenthG i. V. m. Art. 6GG betreffend, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht imUrteil vom 27. Oktober 2015 (Au 1 K 15.1594) aufgrund der Aussagen der Mutter der beiden Töchter des Antragstellers davon ausgegangen ist, es bestehe eine nach Art. 6GG schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Töchtern. Inzwischen hat deren Mutter auch eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie bereit ist, mit dem Antragsteller gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben. Die Antragsgegnerin ist dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zu seinen Töchtern nicht entgegengetreten. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie überwiegt aber regelmäßig gegenüber einwanderungspolitischen Belangen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Dies ist hier wohl der Fall, weil die Kinder und deren Mutter nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und hier in Deutschland geboren und aufgewachsen sind. Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, so ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Im Einzelfall muss untersucht werden, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 14). Tragende Sachverhaltsfeststellungen zur Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einer längeren Trennung der Kinder vom Antragsteller wurden bislang nicht getroffen.

5. Da der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der Beschwerde auch insoweit stattzugeben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren, in dem er beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein damaliger Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2ZPO). Aus den oben dargelegten Gründen ist dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenfolge für das Verfahren bezüglich des Antrags nach § 123VwGO in beiden Rechtszügen ergibt sich aus § 154 Abs. 1VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2GKG.

Einer Kostenentscheidung für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2GKG) und Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4ZPO). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4ZPO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller einzuleiten und durchzuführen, bis über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden ist.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

IV.

Unter Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 1 E 15.1649 bewilligt und sein Bevollmächtigter Eberhard Bofinger, Augsburg, beigeordnet.

V.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter M. R., M1, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123VwGO vorläufig zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger (geb. 13.10.1993) und hält sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Von 1997 bis 2006 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling war er bis Mai 2010 im Besitz von Duldungen. Danach wurden ihm wegen der fortlaufend von ihm begangenen Straftaten nur Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Zuletzt war er im September 2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Aus der Strafhaft ist er am 15. Mai 2015 entlassen worden. Zuletzt hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 26. August 2014 eine bis 4. Mai 2015 gültige Duldung ausgestellt und ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Der Antragsteller ist Vater einer Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, zu der er keinen Kontakt hat, und zweier Töchter mit türkischer Staatsangehörigkeit (A. und Z.). Zu den beiden letztgenannten Mädchen (geb. 2011 und 2013) hat er seit seiner Haftentlassung im Mai 2015 wieder regelmäßig Kontakt. Zuletzt verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm.

Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seiner zahlreichen Straftaten aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seine Anträge vom 2. April 2013 und vom 25. Juni 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an.

Die Anträge auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. August 2012 und 21. April 2015 ab. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig.

Gegen den Bescheid vom 25. März 2015 erhob der Antragsteller Klage (Au 1 K 15.559). Zugleich beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen (Au 1 K 15.746). Der Antragsteller verzog während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin in den Landkreis A.-F. und meldete sich dort beim Einwohnermeldeamt an (Bl. 2383 der Akten der Antragsgegnerin). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte das Landratsamt A.-F. deshalb gegenüber der Antragsgegnerin das Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 3BayVwVfG wegen der bevorstehenden mündlichen Verhandlung über die Ausweisung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sich durch den Umzug des Antragstellers die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Oktober 2015 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers die Klage im Verfahren Au 1 K 15.746 zurück. Im Verfahren Au 1 K 15.559 beschränkte er seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (dann Au 1 K 15.1594). Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die im Bescheid vom 25. März 2015 verfügte Ausweisung und die diesbezügliche Befristungsentscheidung auf. Bezüglich der Abschiebungsandrohung wies es die Klage ab.

Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 übergab die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben, in dem sie die Abschiebung des Antragstellers in den Iran für den 6. November 2015 ankündigte und ihm aufgab, sich an diesem Tag ab 7.30 Uhr vor dem Anwesen L.-weg ... in O., seiner neuen Adresse, zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten.

Aufgrund dieses Schreibens beantragte der Antragsteller am 28. Oktober 2015 beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, um den Kontakt zu seinen Töchtern A. und Z. aufrechterhalten zu können. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Es berief sich auf § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 1dAufenthG.

Die für den 6. November 2015 geplante Abschiebung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin nicht durchführen, weil er sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Auch in der Wohnung der Mutter seiner beiden Töchter und der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten wurde er nicht angetroffen.

Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung und erhob eine diesbezügliche Verpflichtungsklage (Au 1 K 15.1648). Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, es der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (Au 1 E 15.1649). Er macht geltend, dass die beabsichtigte Abschiebung wegen des Verhältnisses zu seinen beiden Töchtern A. und Z. rechtswidrig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung mit Beschluss vom 17. November 2015 ab. Der Antrag sei bereits wegen des Untertauchens des Antragstellers unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht abgeschoben werden könne, solange er untergetaucht und damit für die zuständige Behörde nicht erreichbar sei. Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebung könne in diesen Fällen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller wieder auftauche und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteile. Eilrechtsschutz könne auch nach dem Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts noch rechtzeitig erlangt werden. Dem Antragsteller wurde insoweit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Gegen den Beschluss vom 17. November 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde mit den Anträgen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird es der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten gewährt.

Zur Begründung berief er sich wiederum auf die Beziehung zu seinen beiden Töchtern und die inzwischen von der Mutter der Töchter abgegebene Sorgerechtserklärung. Er gehe davon aus, dass das Landratsamt A.-F. für den Antrag auf Erteilung einer Duldung zuständig sei. Es könne nicht unbeachtlich bleiben, aus welchen Gründen der Antragsteller untergetaucht sei. Der Antragsteller besitze nach wie vor ein Sachbescheidungsinteresse, weil er die Beziehung zu seinen Töchtern aufrechterhalten wolle. Es sei zu befürchten, dass dann, wenn der Antragsteller auftauche, er sofort in Abschiebehaft genommen und abgeschoben werde. Rechtsschutz sei dann nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob der Antragsteller überhaupt untergetaucht sei. Dass der Antragsteller am Tag der geplanten Abschiebung weder an seinem Wohnort noch bei der Mutter seiner Kinder noch bei seiner ehemaligen Verlobten aufgefunden worden sei, bedeute noch nicht, dass er untergetaucht sei. Für die Annahme, dass er noch ein Interesse an der gerichtlichen Entscheidung habe, spreche, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt stehe und einen Duldungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen wolle.

Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren10 C 15.2641 und10 ZB 15.2656 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 ist abzuändern, weil der Antragsteller für seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung ein Rechtsschutzbedürfnis hat (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht hat. Im Wege der Interessenabwägung ist ihm bis zur Entscheidung über seinen Duldungsantrag Abschiebungsschutz gegenüber der Antragsgegnerin (3.) zu gewähren (4.). Folglich ist dem Antragsteller sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein jeweiliger Bevollmächtigter beizuordnen (5.).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts besteht aktuell ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, obwohl er am Tag der beabsichtigten Abschiebung nicht an seiner Wohnadresse zu erreichen war. Das Erstgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass in Einklang mit Art. 19 Abs. 4GG jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.1523 - juris Rn. 17). Der Antragsteller war zwar am Tag der geplanten Abschiebung trotz der mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 erfolgten Ankündigung der Abschiebung und der Aufforderung, sich an seinem Wohnort zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten, nicht auffindbar. In der Beschwerdebegründung ist jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller gleichwohl nicht „untergetaucht“ ist. Er hat sich zwar am Tag der Abschiebung nicht - wie von der Antragsgegnerin gefordert - an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufgehalten. Er ist aber nach wie vor für seinen Prozessbevollmächtigten, seine Eltern und seine beiden Töchter erreichbar. Auch hat er am 9. Dezember 2015 vor einem Notar in Augsburg die gemeinsame Sorgerechtserklärung entgegengenommen und dort als Wohnort ebenfalls die der Antragsgegnerin bekannte Adresse angegeben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von den Gegebenheiten, die der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 22. Januar 2016 (10 CE 15.2799) zugrunde lagen, und der darin zitierten ständigen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris; B.v. 24.2.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8), wonach ein untergetauchter ausreisepflichtiger Ausländer kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung geltend machen kann. Dort war der Ausländer tatsächlich mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht.

2. Bezüglich des Anordnungsgrundes ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht besteht, wenn der betreffende Antragsteller tatsächlich auf unabsehbare Zeit untergetaucht ist und für die Behörde, die die Abschiebung vornimmt, somit nicht erreichbar ist (BayVGH, B.v. 24.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8). Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung kann in diesen Fällen in der Regel in Anspruch genommen werden, sobald der Antragsteller wieder auftaucht und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteilt (BVerfG, B. v. 25.7.2001 - 2 BvR 1043/01 - juris Rn. 1; B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris LS. 2). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit nicht auffindbar ist, liegen jedoch nicht vor. Insoweit wird zunächst auf das Vorbringen des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren verwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie versucht hätte, den Antragsteller erneut abzuschieben oder in Abschiebehaft zu nehmen und ihn wiederholt nicht an seinem Wohnort angetroffen hätte. Die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist zudem durch die Neuregelung (Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015) in § 59 Abs. 1 Satz 8AufenthG erschwert, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt wird. Erlangt die Ausländerbehörde vom aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis, kann sie ihn ohne weitere Ankündigung abschieben, so dass die rechtzeitige Befassung der Gerichte unter Umständen nicht mehr gewährleistet ist.

3. Die Antragsgegnerin ist für den Antrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Duldungsanträge derzeit auch passivlegitimiert, da sie offensichtlich die Vollstreckung der bestandkräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 25. März 2015 betreibt. Nicht entschieden werden braucht daher insoweit, ob die Antragsgegnerin nach dem Umzug des Antragsstellers für die Anordnung der Abschiebung durch die Polizei noch zuständig ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Erklärung des Landratsamtes A.-F. vom 22. Oktober 2015, mit der es sein Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG bezüglich der Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis erklärte, die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht umfasste.

4. Der Senat kommt im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung auszusetzen ist. Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2015, § 123 Rn. 122a). Wegen der komplexen und im Eilverfahren nicht ohne weiteres zu klärenden Rechtsfragen in Bezug auf die für die Entscheidung über die Duldung zuständige Ausländerbehörde (a.), die unvollständige Sachverhaltsermittlung betreffend einen etwaigen Duldungsanspruch des Antragstellers aus § 60a Abs. 2AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1GG (b.) und der Dringlichkeit wegen der jederzeit möglichen Abschiebung entscheidet der Senat ausnahmsweise anhand einer Interessenabwägung. Maßstab für diese Interessenabwägung ist die Schwere der sich aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen und die Möglichkeit, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. zum Ganzen Kuhla in Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, Stand: 1.4.2015, § 123 Rn. 76). Mit der Abschiebung in den Iran ist für den Antragsteller eine über längere Zeit nicht mehr rückgängig zu machende, unter Umständen sogar dauerhafte Unterbrechung seiner glaubhaft gemachten, von Art. 6 Abs. 1GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern verbunden. Daher besteht ein überwiegendes Interesse an einer vorläufigen Regelung, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, von der zuständigen Behörde klären zu lassen, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der Beziehung zu seinen Töchtern hat.

a. Bezogen auf die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung stellen sich folgende Rechtsfragen: Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes A.-F. begründet, so dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZuStVAuslR grundsätzlich das Landratsamt A.-F. die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist. Die Zustimmung des Landratsamtes A.-F. zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG vom 22. Oktober 2015 kann sich nicht auf den erst am 6. November 2015 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Duldung beziehen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4AufenthG, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechselt und den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen hat, führt nicht zu einer Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht hat gegebenenfalls die Überwachung der Ausreise zur Folge (Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 1.1.2015, § 50 Rn. 10). § 50 Abs. 4AufenthG soll der Ausländerbehörde die Möglichkeit geben, die freiwillige Ausreise zu überwachen bzw. die bestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 50 Rn. 60). Eine Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen an ausreisepflichtige Ausländer liegt darin nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZuStVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1dAufenthG ergibt, ist zunächst zu klären, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Derzeit bezieht er, soweit aus den vorliegenden Akten und dem PKH-Antrag ersichtlich, keine Sozialleistungen, weil er von seiner Familie unterstützt wird. Der Wortlaut der Vorschrift (§ 61 Abs. 1d Satz 2AufenthG) und der Gesetzeszweck der gerechten Verteilung der Sozialkosten deuten zudem daraufhin, dass dem betreffenden Ausländer tatsächlich eine Aussetzung der Abschiebung gewährt worden sein muss und nicht nur, wie das Landratsamt A.-F. meint, negativ über den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung entschieden worden ist (offen gelassen: BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller, soweit ersichtlich, letztmals im August 2014 eine Duldung erteilt. Ob zu diesem Zeitpunkt sein Lebensunterhalt gesichert war, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zu bedenken ist weiterhin, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1dAufenthG erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBlI S. 2439) und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erteilung der Duldung seitens der Antragsgegnerin noch keine Gültigkeit besaß.

b. Den materiellen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1AufenthG i. V. m. Art. 6GG betreffend, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht imUrteil vom 27. Oktober 2015 (Au 1 K 15.1594) aufgrund der Aussagen der Mutter der beiden Töchter des Antragstellers davon ausgegangen ist, es bestehe eine nach Art. 6GG schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Töchtern. Inzwischen hat deren Mutter auch eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie bereit ist, mit dem Antragsteller gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben. Die Antragsgegnerin ist dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zu seinen Töchtern nicht entgegengetreten. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie überwiegt aber regelmäßig gegenüber einwanderungspolitischen Belangen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Dies ist hier wohl der Fall, weil die Kinder und deren Mutter nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und hier in Deutschland geboren und aufgewachsen sind. Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, so ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Im Einzelfall muss untersucht werden, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 14). Tragende Sachverhaltsfeststellungen zur Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einer längeren Trennung der Kinder vom Antragsteller wurden bislang nicht getroffen.

5. Da der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der Beschwerde auch insoweit stattzugeben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren, in dem er beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein damaliger Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2ZPO). Aus den oben dargelegten Gründen ist dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenfolge für das Verfahren bezüglich des Antrags nach § 123VwGO in beiden Rechtszügen ergibt sich aus § 154 Abs. 1VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2GKG.

Einer Kostenentscheidung für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2GKG) und Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4ZPO). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4ZPO).

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller einzuleiten und durchzuführen, bis über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden ist.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

IV.

Unter Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 1 E 15.1649 bewilligt und sein Bevollmächtigter Eberhard Bofinger, Augsburg, beigeordnet.

V.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren10 CE 15.2640 Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter M. R., M1, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123VwGO vorläufig zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger (geb. 13.10.1993) und hält sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. Von 1997 bis 2006 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling war er bis Mai 2010 im Besitz von Duldungen. Danach wurden ihm wegen der fortlaufend von ihm begangenen Straftaten nur Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Zuletzt war er im September 2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Aus der Strafhaft ist er am 15. Mai 2015 entlassen worden. Zuletzt hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 26. August 2014 eine bis 4. Mai 2015 gültige Duldung ausgestellt und ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Der Antragsteller ist Vater einer Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, zu der er keinen Kontakt hat, und zweier Töchter mit türkischer Staatsangehörigkeit (A. und Z.). Zu den beiden letztgenannten Mädchen (geb. 2011 und 2013) hat er seit seiner Haftentlassung im Mai 2015 wieder regelmäßig Kontakt. Zuletzt verbrachten sie jedes Wochenende bei ihm.

Mit Bescheid vom 25. März 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seiner zahlreichen Straftaten aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seine Anträge vom 2. April 2013 und vom 25. Juni 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in sein Heimatland an.

Die Anträge auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. August 2012 und 21. April 2015 ab. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig.

Gegen den Bescheid vom 25. März 2015 erhob der Antragsteller Klage (Au 1 K 15.559). Zugleich beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung für sechs Monate zu erteilen (Au 1 K 15.746). Der Antragsteller verzog während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin in den Landkreis A.-F. und meldete sich dort beim Einwohnermeldeamt an (Bl. 2383 der Akten der Antragsgegnerin). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte das Landratsamt A.-F. deshalb gegenüber der Antragsgegnerin das Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 3BayVwVfG wegen der bevorstehenden mündlichen Verhandlung über die Ausweisung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sich durch den Umzug des Antragstellers die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 27. Oktober 2015 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers die Klage im Verfahren Au 1 K 15.746 zurück. Im Verfahren Au 1 K 15.559 beschränkte er seinen Klageantrag auf die Aufhebung der Ausweisungsverfügung (dann Au 1 K 15.1594). Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die im Bescheid vom 25. März 2015 verfügte Ausweisung und die diesbezügliche Befristungsentscheidung auf. Bezüglich der Abschiebungsandrohung wies es die Klage ab.

Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 übergab die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben, in dem sie die Abschiebung des Antragstellers in den Iran für den 6. November 2015 ankündigte und ihm aufgab, sich an diesem Tag ab 7.30 Uhr vor dem Anwesen L.-weg ... in O., seiner neuen Adresse, zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten.

Aufgrund dieses Schreibens beantragte der Antragsteller am 28. Oktober 2015 beim Landratsamt A.-F. die Erteilung einer Duldung für zunächst sechs Monate, um den Kontakt zu seinen Töchtern A. und Z. aufrechterhalten zu können. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2015 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Es berief sich auf § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 1dAufenthG.

Die für den 6. November 2015 geplante Abschiebung des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin nicht durchführen, weil er sich nicht an seinem Wohnort aufhielt. Auch in der Wohnung der Mutter seiner beiden Töchter und der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten wurde er nicht angetroffen.

Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung und erhob eine diesbezügliche Verpflichtungsklage (Au 1 K 15.1648). Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Augsburg, es der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage zu untersagen, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (Au 1 E 15.1649). Er macht geltend, dass die beabsichtigte Abschiebung wegen des Verhältnisses zu seinen beiden Töchtern A. und Z. rechtswidrig sei.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung mit Beschluss vom 17. November 2015 ab. Der Antrag sei bereits wegen des Untertauchens des Antragstellers unzulässig. Der Antrag sei auch unbegründet, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht abgeschoben werden könne, solange er untergetaucht und damit für die zuständige Behörde nicht erreichbar sei. Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebung könne in diesen Fällen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller wieder auftauche und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteile. Eilrechtsschutz könne auch nach dem Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts noch rechtzeitig erlangt werden. Dem Antragsteller wurde insoweit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Gegen den Beschluss vom 17. November 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde mit den Anträgen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 wird es der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten gewährt.

Zur Begründung berief er sich wiederum auf die Beziehung zu seinen beiden Töchtern und die inzwischen von der Mutter der Töchter abgegebene Sorgerechtserklärung. Er gehe davon aus, dass das Landratsamt A.-F. für den Antrag auf Erteilung einer Duldung zuständig sei. Es könne nicht unbeachtlich bleiben, aus welchen Gründen der Antragsteller untergetaucht sei. Der Antragsteller besitze nach wie vor ein Sachbescheidungsinteresse, weil er die Beziehung zu seinen Töchtern aufrechterhalten wolle. Es sei zu befürchten, dass dann, wenn der Antragsteller auftauche, er sofort in Abschiebehaft genommen und abgeschoben werde. Rechtsschutz sei dann nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob der Antragsteller überhaupt untergetaucht sei. Dass der Antragsteller am Tag der geplanten Abschiebung weder an seinem Wohnort noch bei der Mutter seiner Kinder noch bei seiner ehemaligen Verlobten aufgefunden worden sei, bedeute noch nicht, dass er untergetaucht sei. Für die Annahme, dass er noch ein Interesse an der gerichtlichen Entscheidung habe, spreche, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt stehe und einen Duldungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen wolle.

Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren10 C 15.2641 und10 ZB 15.2656 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 ist abzuändern, weil der Antragsteller für seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung ein Rechtsschutzbedürfnis hat (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht hat. Im Wege der Interessenabwägung ist ihm bis zur Entscheidung über seinen Duldungsantrag Abschiebungsschutz gegenüber der Antragsgegnerin (3.) zu gewähren (4.). Folglich ist dem Antragsteller sowohl für das Ausgangsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein jeweiliger Bevollmächtigter beizuordnen (5.).

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts besteht aktuell ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, obwohl er am Tag der beabsichtigten Abschiebung nicht an seiner Wohnadresse zu erreichen war. Das Erstgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass in Einklang mit Art. 19 Abs. 4GG jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 C 14.1523 - juris Rn. 17). Der Antragsteller war zwar am Tag der geplanten Abschiebung trotz der mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 erfolgten Ankündigung der Abschiebung und der Aufforderung, sich an seinem Wohnort zur Abholung durch die Polizei bereit zu halten, nicht auffindbar. In der Beschwerdebegründung ist jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller gleichwohl nicht „untergetaucht“ ist. Er hat sich zwar am Tag der Abschiebung nicht - wie von der Antragsgegnerin gefordert - an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufgehalten. Er ist aber nach wie vor für seinen Prozessbevollmächtigten, seine Eltern und seine beiden Töchter erreichbar. Auch hat er am 9. Dezember 2015 vor einem Notar in Augsburg die gemeinsame Sorgerechtserklärung entgegengenommen und dort als Wohnort ebenfalls die der Antragsgegnerin bekannte Adresse angegeben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von den Gegebenheiten, die der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 22. Januar 2016 (10 CE 15.2799) zugrunde lagen, und der darin zitierten ständigen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris; B.v. 24.2.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8), wonach ein untergetauchter ausreisepflichtiger Ausländer kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung geltend machen kann. Dort war der Ausländer tatsächlich mit unbekanntem Aufenthalt untergetaucht.

2. Bezüglich des Anordnungsgrundes ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Anordnungsgrund nicht besteht, wenn der betreffende Antragsteller tatsächlich auf unabsehbare Zeit untergetaucht ist und für die Behörde, die die Abschiebung vornimmt, somit nicht erreichbar ist (BayVGH, B.v. 24.3.2010 - 10 CE 10.462 - juris Rn. 8). Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung kann in diesen Fällen in der Regel in Anspruch genommen werden, sobald der Antragsteller wieder auftaucht und der zuständigen Behörde den tatsächlichen Aufenthalts- und Wohnort mitteilt (BVerfG, B. v. 25.7.2001 - 2 BvR 1043/01 - juris Rn. 1; B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris LS. 2). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit nicht auffindbar ist, liegen jedoch nicht vor. Insoweit wird zunächst auf das Vorbringen des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren verwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie versucht hätte, den Antragsteller erneut abzuschieben oder in Abschiebehaft zu nehmen und ihn wiederholt nicht an seinem Wohnort angetroffen hätte. Die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ist zudem durch die Neuregelung (Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015) in § 59 Abs. 1 Satz 8AufenthG erschwert, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt wird. Erlangt die Ausländerbehörde vom aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis, kann sie ihn ohne weitere Ankündigung abschieben, so dass die rechtzeitige Befassung der Gerichte unter Umständen nicht mehr gewährleistet ist.

3. Die Antragsgegnerin ist für den Antrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Duldungsanträge derzeit auch passivlegitimiert, da sie offensichtlich die Vollstreckung der bestandkräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 25. März 2015 betreibt. Nicht entschieden werden braucht daher insoweit, ob die Antragsgegnerin nach dem Umzug des Antragsstellers für die Anordnung der Abschiebung durch die Polizei noch zuständig ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Erklärung des Landratsamtes A.-F. vom 22. Oktober 2015, mit der es sein Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG bezüglich der Ausweisung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis erklärte, die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht umfasste.

4. Der Senat kommt im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über seine Anträge auf Erteilung einer Duldung auszusetzen ist. Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2015, § 123 Rn. 122a). Wegen der komplexen und im Eilverfahren nicht ohne weiteres zu klärenden Rechtsfragen in Bezug auf die für die Entscheidung über die Duldung zuständige Ausländerbehörde (a.), die unvollständige Sachverhaltsermittlung betreffend einen etwaigen Duldungsanspruch des Antragstellers aus § 60a Abs. 2AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1GG (b.) und der Dringlichkeit wegen der jederzeit möglichen Abschiebung entscheidet der Senat ausnahmsweise anhand einer Interessenabwägung. Maßstab für diese Interessenabwägung ist die Schwere der sich aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen und die Möglichkeit, dass sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. zum Ganzen Kuhla in Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, Stand: 1.4.2015, § 123 Rn. 76). Mit der Abschiebung in den Iran ist für den Antragsteller eine über längere Zeit nicht mehr rückgängig zu machende, unter Umständen sogar dauerhafte Unterbrechung seiner glaubhaft gemachten, von Art. 6 Abs. 1GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern verbunden. Daher besteht ein überwiegendes Interesse an einer vorläufigen Regelung, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, von der zuständigen Behörde klären zu lassen, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der Beziehung zu seinen Töchtern hat.

a. Bezogen auf die Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung stellen sich folgende Rechtsfragen: Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes A.-F. begründet, so dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZuStVAuslR grundsätzlich das Landratsamt A.-F. die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist. Die Zustimmung des Landratsamtes A.-F. zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 3 Abs. 3BayVwVfG vom 22. Oktober 2015 kann sich nicht auf den erst am 6. November 2015 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Duldung beziehen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4AufenthG, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechselt und den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen hat, führt nicht zu einer Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht hat gegebenenfalls die Überwachung der Ausreise zur Folge (Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 1.1.2015, § 50 Rn. 10). § 50 Abs. 4AufenthG soll der Ausländerbehörde die Möglichkeit geben, die freiwillige Ausreise zu überwachen bzw. die bestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 50 Rn. 60). Eine Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen an ausreisepflichtige Ausländer liegt darin nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ZuStVAuslR i. V. m. § 61 Abs. 1dAufenthG ergibt, ist zunächst zu klären, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Derzeit bezieht er, soweit aus den vorliegenden Akten und dem PKH-Antrag ersichtlich, keine Sozialleistungen, weil er von seiner Familie unterstützt wird. Der Wortlaut der Vorschrift (§ 61 Abs. 1d Satz 2AufenthG) und der Gesetzeszweck der gerechten Verteilung der Sozialkosten deuten zudem daraufhin, dass dem betreffenden Ausländer tatsächlich eine Aussetzung der Abschiebung gewährt worden sein muss und nicht nur, wie das Landratsamt A.-F. meint, negativ über den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung entschieden worden ist (offen gelassen: BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller, soweit ersichtlich, letztmals im August 2014 eine Duldung erteilt. Ob zu diesem Zeitpunkt sein Lebensunterhalt gesichert war, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zu bedenken ist weiterhin, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1dAufenthG erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 2 c des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBlI S. 2439) und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erteilung der Duldung seitens der Antragsgegnerin noch keine Gültigkeit besaß.

b. Den materiellen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1AufenthG i. V. m. Art. 6GG betreffend, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht imUrteil vom 27. Oktober 2015 (Au 1 K 15.1594) aufgrund der Aussagen der Mutter der beiden Töchter des Antragstellers davon ausgegangen ist, es bestehe eine nach Art. 6GG schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Töchtern. Inzwischen hat deren Mutter auch eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie bereit ist, mit dem Antragsteller gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben. Die Antragsgegnerin ist dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zu seinen Töchtern nicht entgegengetreten. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie überwiegt aber regelmäßig gegenüber einwanderungspolitischen Belangen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Dies ist hier wohl der Fall, weil die Kinder und deren Mutter nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und hier in Deutschland geboren und aufgewachsen sind. Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, so ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Im Einzelfall muss untersucht werden, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 14). Tragende Sachverhaltsfeststellungen zur Beeinträchtigung des Kindeswohls bei einer längeren Trennung der Kinder vom Antragsteller wurden bislang nicht getroffen.

5. Da der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war der Beschwerde auch insoweit stattzugeben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren, in dem er beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein damaliger Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2ZPO). Aus den oben dargelegten Gründen ist dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenfolge für das Verfahren bezüglich des Antrags nach § 123VwGO in beiden Rechtszügen ergibt sich aus § 154 Abs. 1VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2GKG.

Einer Kostenentscheidung für die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2GKG) und Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4ZPO). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung insoweit entbehrlich.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4ZPO).

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

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b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.