Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18

published on 27/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am ... 1995 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeauflage der Beklagten.

Mit Bescheid vom 10.12.2014 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er sich am 20.12.2014 um 10.30 Uhr, 13.45 Uhr und 15.30 Uhr persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Polizeiinspektion ..., ... zu melden hat (Nr. 1). Für den Fall, dass der Kläger seiner Meldepflicht nach Nr. 1 nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheides vom 10.12.2014 wurde die Nr. 1 dieses Bescheids für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, am 20.12.2014 um 13.00 Uhr empfange der 1. FC Nürnberg die SpVgg Greuther Fürth zum 20. Spieltag der 2. Bundesliga Saison 2014/2015. In diesem Zusammenhang bereiteten sich die Polizeibehörden darauf vor, die Einsatzlage am Spieltag zu bewältigen und insbesondere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern beider Vereine bereits im Vorfeld zu verhindern. Bei zurückliegenden Spielen beider Mannschaften sei die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von den Problemfans beider Lager ausgehe, deutlich geworden. Dabei sei es in den letzten Jahren bei nahezu allen Begegnungen beider Mannschaften zu gewalttätigen Ausschreitungen der Fans gekommen. In der jüngeren Vergangenheit – insbesondere beim letzten Aufeinandertreffen beider Mannschaften am 11.08.2014 – sei es durch Personen, die der Nürnberger Ultraszene zuzurechnen seien, zu erheblichen Sicherheitsstörungen und gravierenden Straftaten gekommen. In den Medien sei ausgiebig über die Vorfälle mit diesen Personengruppen berichtet worden. So hätten sich am Spieltag bereits gegen 15.30 Uhr ca. 1.600 Fans des 1. FC Nürnberg, darunter die vollständig mobilisierte Nürnberger Störerszene, am Nürnberger Hauptmarkt versammelt. Schon in der Sammlungsphase der Anhänger seien durch mehrere unbekannte Personen massiv pyrotechnische Erzeugnisse (bengalische Fackeln und Rauchtöpfe) angezündet worden.

Im Verlauf der Versammlung der Anhängergruppen hätten sich weitere erhebliche Straftaten ereignet. Bei einem U-Bahn-Zug seien Fensterscheiben zerstört und pyrotechnische Gegenstände aus dem fahrenden Zug geworfen worden. Weiterhin sei aus dem fahrenden Zug ein Feuerlöscher geworfen worden, der auf einen entgegenkommenden Zug geprallt sei, dessen Frontscheibe durchschlagen und die Fahrerin verletzt habe. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen versuchter Tötung dauerten noch an. Nach der Ankunft am Austragungsort habe sich ein Großteil der Nürnberger Problemfans vermummt, um polizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu erschweren. Im Verlauf des Spiels seien – zum Teil durch vermummte Problemfans – wiederholt Straftaten begangen worden. Neben Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz seien auch körperliche Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Fangruppen verzeichnet worden.

Die bisherigen Einsätze hätten gezeigt, dass insbesondere Gruppen der Störerszene Nürnberg gezielt und provokativ die Auseinandersetzung mit Anhängern der SpVgg Greuther Fürth suchten. Größere Auseinandersetzungen hätten nur durch eine personalintensive polizeiliche Trennung der Anhängergruppen erreicht werden können. Bei der Fußballbegegnung des 1. FC Nürnberg gegen den 1. FC Kaiserlautern am 29.09.2014 sei es von Seiten der Nürnberger Fans erneut zu einem regelrechten Gewaltausbruch gekommen. Im Umfeld des Grundig-Stadions seien – augenscheinlich ohne konkreten Anlass – erhebliche Sachschäden verursacht, Polizeibeamte angegriffen und auch unbeteiligte Personen angegangen worden.

Nach der Fußballbegegnung hätten mehrere Anhänger zunächst versucht, über die Gegengerade des Grundig-Stadions in Richtung Gästefeld zu gelangen. Dies habe durch Polizeikräfte verhindert werden können. Im weiteren Verlauf sei es zu einer regelrechten Gewalteskalation von Seiten der Nürnberger Anhänger gekommen. Durch eine größere Personengruppe sei gegen 22.21 Uhr ein Getränkedepot im Innenraum des Stadions angegangen und die dort befindlichen Gegenstände aufgenommen und gezielt gegen die Polizeibeamten geworfen worden. Es seien u.a. Mülltonnen, Getränkekisten, leere Getränkefässer, Flaschen, Holzpaletten sowie Bauzaunelemente als Wurfgeschosse zum Einsatz gekommen. Durch diesen Vorfall seien 10 Polizeibeamte verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht worden.

Der Kläger sei im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als ein Täter erkannt worden, der sich an der Plünderung des Lagers beteiligt habe und hierbei vermummt gewesen sei. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen dauerten noch an; der Kläger werde in diesem Verfahren des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt. Zwar sei der Kläger bisher im Zusammenhang mit Fußballspielen noch nicht in Erscheinung getreten; allerdings zeige sein aggressives Verhalten beim geschilderten Vorfall am 29.09.2014 deutlich, dass er die Gewalt suche und dabei auch Personenschäden zumindest billigend in Kauf nehme. Auch wenn er sich nicht direkt am Bewurf der Einsatzkräfte beteiligt habe, sei doch das Bereitstellen der Wurfgegenstände als ebenso starkes Gewaltpotential zu bewerten. Die Vermummung des Klägers zeige überdies deutlich, dass die Beteiligung an der Tat von ihm durchaus geplant gewesen sei. Gegen den Kläger bestehe derzeit ein zeitlich unbeschränktes örtliches Stadionverbot für das Grundig-Stadion Nürnberg.

Da sich die Szene bereits im Vorfeld auf gegen sie gerichtete Maßnahmen einstelle und sich gegenüber der polizeilichen Aufklärung gezielt abschotte, seien konkrete Erkenntnisse über die Reiseabsichten einzelner Personen kaum zu erlangen. Zur Verhinderung von Gefahren für Leib und Leben von Besuchern und Einsatzkräften führten die betroffenen Polizeibehörden ein abgestimmtes Konzept von Präventivmaßnahmen bei den bekannten Problemfans durch. Ziel der Maßnahme sei es, die Unterbindung der Anreise gewaltbereiter Problemfans zu verhindern. Meldeauflagen der Sicherheitsbehörden leisteten dazu einen wesentlichen Beitrag.

Der Kläger sei am 24.11.2014 wegen der geplanten Maßnahme angehört worden. Eine Reaktion sei bis Fristende nicht erfolgt, so dass die nun getroffene Anordnung nicht habe abgewendet werden können.

Die getroffene Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheids beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Unter dem Punkt „Prognose“ wird ausgeführt, der Kläger sei nach polizeilichen Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Mittelfranken der gewalttätigen Nürnberger Hooligan-Szene zuzurechnen; allerdings lägen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, ob er Angehöriger der Ultras Nürnberg 94 (UN 94) oder der Banda di Amici (BDA) sei. Allerdings zeige sein aggressives Verhalten beim Vorfall vom 29.09.2014 deutlich, dass er die Gewalt suche und dabei auch Personenschäden zumindest billigend in Kauf nehme. Wegen der Brisanz des anstehenden Fußballspiels – insbesondere bezüglich des aus Nürnberger Sicht feindschaftlichen Verhältnisses zu den Fürther Fans – sei davon auszugehen, dass der Kläger auch hier den gewalttätigen Kontakt zu den gegnerischen Fans suchen werde. Mit der getroffenen Anordnung solle verhindert werden, dass der Kläger zu dem Spielort in Nürnberg reise, um sich dort an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu beteiligen und somit Straftaten zu begehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei damit zu rechnen, dass er das Fußballspiel dazu nutzen werde, diese Auseinandersetzung zu suchen.

Um weitere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen zu verhindern und den einzelnen und das Gemeinwesen vor den hieraus resultierenden Gefahren zu schützen, entspreche es dem pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, gegen den Kläger Meldeauflagen anzuordnen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zumindest vor und nach dem Spiel zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Straftaten unter der Mitwirkung des Klägers kommen werde.

Art. 7 Abs. 4 LStVG stehe einer entsprechenden Anordnung nicht entgegen. Die Vorladung zu Behörden beschränke nicht die Freiheit von Personen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die getroffenen Anordnungen gewahrt. Die Meldeauflagen seien nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um den Kläger bereits an der Anreise zum Spielort zu hindern und so seine Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Personengruppen – auch auf den Anmarschwegen und im Umfeld des Stadions – von vorneherein auszuschließen. Eine ebenso geeignete Maßnahme, die weniger in seine Rechte eingreifen würde, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die zeitlich beschränkten Meldeauflagen das Recht des Klägers auf Freizügigkeit nur unwesentlich einschränken und aufgrund der über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse auch nicht davon auszugehen sei, dass er ein wirkliches Interesse an der Sportart Fußball habe. Demgegenüber komme den zu schützenden Rechtsgütern wie dem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit anderer eine hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen des Klägers überwögen. Aufgrund des Stadionverbots wäre dem Kläger eine Verfolgung des Spiels im Stadion sowieso nicht möglich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse, da der Schutz der Belange der Allgemeinheit das private Interesse des Klägers am Besuch des Spiels überwiege. Angesichts seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, den zu erwartenden Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Hooligangruppen und der dadurch drohenden Gefährdung des Eigentums und der Gesundheit Unbeteiligter, könne mit der Durchsetzung der Anordnung nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden.

Begründet werden ferner die Androhung des Zwangsgelds sowie die Kostenentscheidung.

Einen am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 10.12.2014 lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19.12.2014 ab (Az. B 1 S. 14.851).

Am 12.01.2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben.

Das (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der Wiederholungsgefahr, insbesondere da (aktuell) eine Vielzahl von Kommunen Betretungsverbote und Meldeauflagen im Hinblick auf ein bevorstehendes Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth und dem 1. FC Nürnberg erlassen hätten. Für den Kläger sei aufgrund der Tatsache, dass er von der Beklagten bereits einmal als derart geeignet angesehen worden sei, um ihn mit der in Rede stehenden Maßnahme zu belegen, immer damit zu rechnen, dass erneut eine solche Verfügung gegen ihn getroffen werde.

In der Sache wird geltend gemacht, der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zunächst mangele es bereits an einem für die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 LStVG notwendigen Erkenntnisstand als Basis für eine Prognoseentscheidung. Die Prognose stütze sich lediglich auf ein einziges vorangegangenes Vorkommnis den Kläger betreffend, das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren sei noch nicht einmal abgeschlossen. Die reine Behauptung, es lägen polizeiliche Erkenntnisse vor, die den Kläger der „gewalttätigen Hooliganszene“ zuordenbar machen sollten, sei durch keine Fakten belegt und könne daher nicht als Grundlage einer Gefahrenprognose herangezogen werden. Insbesondere bleibe vollkommen unklar, woraus diese Erkenntnisse resultierten, liege dem Kläger doch kein einziger Vorfall zur Last, wo er rechtskräftig für ein gewalttätiges Verhalten belangt worden wäre. Die fehlende Zuordnung zu den bekannten Gruppierungen unterstreiche die nicht vorhandenen Erkenntnisse und den Mutmaßungscharakter der behaupteten Aggressivität des Klägers. Es sei gängige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass ohne eine einzige Verurteilung oder sonst sicherheitsrechtlich relevantes Störverhalten eine Gefahrenprognose zu Lasten des Betroffenen nicht erfolgen könne.

Im Übrigen verstoße der Bescheid gegen Art. 3 GG. Die „antragstellende“ Polizeidienststelle habe sich an eine Vielzahl von Kommunen gewandt, um vergleichbare Bescheide an weitere potentielle Störer zu erlangen. Allerdings würden hierbei ohne erkennbare Differenzierungsgründe wahllos wechselnd Betretungsverbote für ein Bannmeilengebiet um das Nürnberger Stadion und Meldeauflagen erlassen. Für diese Ungleichbehandlung mangele es an einem sachlichen Grund, so dass bereits daraus die Rechtswidrigkeit des Bescheides resultiere.

Der Bescheid sei überdies ermessensfehlerhaft ergangen. Zum einen werde verkannt, dass andere Kommunen bereits das deutlich mildere Mittel eines Betretungsverbotes zur Anwendung bringen würden. Damit könne das beabsichtigte Ziel, den Kläger vom Stadion fernzuhalten und ihm dadurch die Möglichkeit einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu nehmen, ebenso effektiv, allerdings weniger belastend erreicht werden. Während dem Kläger im Rahmen des Betretungsverbotes lediglich der Zugang zu einem sehr kleinen Gebiet versagt sei und er sonst in seiner Lebensgestaltung frei sei, müsse er sich im Rahmen der Meldeauflage mehr oder minder zwingend in direkter Nähe der Polizeibehörde aufhalten und könne seinen Zeitplan nicht frei gestalten. Zuvorkommend sei darauf hinzuweisen, dass eine effektive Durchsetzung des Sicherheitsrechts auch durch ein Betretungsverbot gewährleistet sei, da die Polizeibeamten den Ausführungen im Bescheid zufolge den Kläger kennen würden und ihm daher ein bescheidswidriger Besuch des Stadionumfeldes ebenso wenig unterstellt werden könne wie ein Ignorieren der Meldeauflage.

Zuletzt verkenne die Beklagte, dass sie beim Kläger sogar noch auf ein milderes Mittel, nämlich eine Gefährderansprache, hätte zurückgreifen müssen. Der Kläger sei nach dem Bescheid bisher nur einmal und nicht rechtskräftig festgestellt auffällig geworden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht ohnehin schon genug Eindruck beim Kläger hinterlassen habe, dass eine Gefährderansprache nicht zum selben Zweck – Fernhalten vom Stadion – ausreichend sein solle. Zumindest sei hinsichtlich letzteren Aspekts ein weiterer Ermessensfehler der Beklagten festzustellen, die lapidar ausführe, dass mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Weder das Betretungsverbot noch eine Gefährderansprache würden als mildere Mittel überhaupt in die Ermessensausübung eingestellt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe sich das Gericht nicht mit der Frage des milderen Mittels eines Betretungsverbots auseinandergesetzt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2014 rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung weder vorgetragen noch erkennbar sei. Typischerweise liege ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, wenn die Klage einer Wiederholung vorbeugen solle. Solange der Kläger nicht erneut als gewaltbereiter Fan in Erscheinung trete, bestehe keine konkrete Gefahr, dass eine weitere Meldeauflage erlassen werde. Im Übrigen werde sich der Umfang einer evtl. notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahme immer an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientieren.

Der Bescheid sei aber auch rechtmäßig; nach dem Erkenntnisstand des Polizeipräsidiums Mittelfranken sei der Kläger der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen. Dies werde mit dem polizeilich aufgenommenen Vorgang vom 29.09.2014 hinreichend begründet. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Das Polizeipräsidium Mittelfranken habe sich nicht nur allgemein mit der Gefährdungslage auseinandergesetzt, sondern habe eine individuelle Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers aufgrund eines konkreten Ereignisses abgegeben. Der Vorfall vom 29.09.2014 zeige die Gewaltbereitschaft des Klägers.

Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das mildere Mittel des Betretungsverbots des Stadions sei nicht ausreichend. Wie den Feststellungen der Polizei zu entnehmen sei, sei es auch außerhalb des Stadions zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Der Bereich, in dem feindliche Fußballclubs aufeinandertreffen könnten, lasse sich im Voraus nicht eindeutig bestimmen. Deshalb sei die angegriffene Meldeauflage angemessen. Die körperliche Unversehrtheit anderer sei höher zu bewerten als eine kurzzeitige Einschränkung der Freizügigkeit des Klägers. Der Kläger habe beim Vorfall am 29.09.2014 die Wurfgegenstände bereitgestellt. Die Tatsache, dass er vermummt gewesen sei, zeige, dass er die Beteiligung an der Tat geplant habe. Mit dem milderen Mittel der Gefährderansprache könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass Gewalt gegen Personen ausgeschlossen werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens Az. B 1 S. 14.851), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Norm spricht im Falle der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen ist. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, dass eine weitere Meldeauflage nicht beabsichtigt sei, solange der Kläger nicht erneut als gewaltbereiter Fan in Erscheinung trete. Hierfür spricht freilich, dass gegenüber dem Kläger nach dem 20.12.2014 keine weitere Meldeauflage verhängt wurde, obwohl zwischenzeitlich diverse Fußballbegegnungen unter Beteiligung des 1. FC Nürnberg stattgefunden haben. Andererseits kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass in dem derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, das gegen den Kläger wegen schwerwiegender Straftaten geführt wird, bisherige Anschuldigungen erhärtet werden oder sich neue Erkenntnisse ergeben, so dass die Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit veranlasst werden könnte, auf Anregung der Polizeibehörden weitere Meldeauflagen gegen den Kläger anzuordnen.

Für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kann darüber hinaus angeführt werden, dass mit der streitgegenständlichen Meldeauflage eine Maßnahme inmitten steht, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines solchen Interesses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte. Aus diesem Blickwinkel kann Art. 19 Abs. 4 GG für die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung angeführt werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 25.9.2015 – 4 K 35/15 – juris m.w.N.).

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2014 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Meldeauflage hat die Beklagte zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt. Danach können die Sicherheitsbehörden bei fehlender anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung zum öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3). Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken dürfen.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 LStVG steht der streitgegenständlichen Meldeauflage nicht entgegen, insbesondere wird dadurch nicht das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV tangiert. Schutzgut der „Freiheit der Person“ ist nicht die Freizügigkeit, sondern die körperliche Bewegungsfreiheit im engeren Sinne. Wird aber durch die verfügte Anordnung der Kläger nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, so steht Art. 7 Abs. 4 LStVG insoweit nicht entgegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.6.2006 – AN 5 S. 06.02003 – juris m.w.N.).

Voraussetzung für den Erlass eines Bescheides nach Art. 7 Abs. 2 LStVG war nicht, dass der Kläger bereits rechtskräftig wegen eines einschlägigen Delikts verurteilt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1521 – BayVBl 2006, 671).

Erforderlich ist aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist.

Eine solche Gefahr hat die Beklagte in der vorliegenden Sache zu Recht angenommen. Sie durfte auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Kläger dem Kreis der gewaltbereiten Fußballanhänger (sog. Hooligan-Szene) angehört (hat) und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er sich (erneut) an gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich der bevorstehenden Fußballbegegnung beteiligen wird. Von Bedeutung ist hierbei nicht zuletzt, dass es sich um ein Spiel mit erheblicher Brisanz handelte, da zwischen den beiden Fangruppen ein gleichsam feindschaftliches Verhältnis besteht und aufgrund der gerade auch in der jüngeren Vergangenheit gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse und Erfahrungen konkret damit zu rechnen war, dass es wiederum zu gewalttätigem Kontakt der beiden Lager kommen werde, wenn nicht im Zusammenhang mit der Begegnung geeignete präventive Maßnahmen ergriffen würden. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt insoweit die Zugehörigkeit einer Person zur Hooligan-Szene. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird die Gewaltbereitschaft dieser Gruppe zumindest psychologisch gefördert. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei (vgl. BayVGH, a.a.O.).

Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids lagen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger der Nürnberger Ultraszene zuzuordnen und auch tatsächlich bereit ist, an gewalttätigen Ausschreitungen mitzuwirken bzw. diese jedenfalls durch seine Anwesenheit und entsprechende Handlungen zu fördern. Auch wenn der Kläger vor dem Vorfall vom 29.09.2014 nicht im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten war, wurde aufgrund der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse die Eingriffsschwelle des Art. 7 Abs. 2 LStVG erreicht, so dass der Anwendungsbereich der sicherheitsrechtlichen Generalklausel eröffnet war. Auf die ganz konkrete Zuordnung des Klägers zu einer der beiden extremen Fangruppen – UN 94 bzw. BDA – kam es in diesem Kontext nicht entscheidend an. Es reichte vielmehr aus, dass der Kläger nach der Schilderung der Polizei in vermummtem Zustand an den im Bescheid vom 10.12.2014 geschilderten erheblichen Ausschreitungen teilgenommen hat. Die Beklagte hatte ferner keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Kenntnis der Lage der Verhältnisse und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooli-ganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (vgl. VG Freiburg, a.a.O.).

Auch wenn das Verfahren zum Vorfall vom 29.09.2014 noch nicht abgeschlossen ist, bestand aus dem Blickwinkel der präventiven Gefahrenabwehr vorliegend kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die personenbezogenen Erkenntnisse und die weiteren Darstellungen, die das Polizeipräsidium Mittelfranken der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte, nicht sorgfältig nach den anerkannten Regeln der Kriminalistik zusammengestellt worden wären. Der Kläger hatte jedenfalls weder dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er an dem Vorfall vom 29.09.2014 in keiner Weise beteiligt gewesen oder dass die erfolgte Zuordnung zur Nürnberger Ultraszene unzutreffend wäre.

Für die Gefahrenprognose, die die Beklagte vorzunehmen hatte, ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sein würde, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können. Andererseits sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abhängig von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Je höher diese in ihrer Bedeutung einzuschätzen sind, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden können. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Entsprechendes gilt für den Grad der Beeinträchtigung des Betroffenen: Je weniger eine polizeiliche Maßnahme in seine Rechte eingreift, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Störung zu stellen. In jedem Fall muss aber bei vernünftiger Betrachtung eine solche Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – BayVBl 1995, 76).

Nach diesen Maßgaben kann die Prognose der Beklagten nicht beanstandet werden, mit Blick auf die anstehende Fußballbegegnung von einer ganz erheblichen Gefährdungslage auszugehen, bei der bedeutende Rechtsgüter (Gesundheit, Eigentum und sogar Leben) einer Vielzahl von Betroffenen in Rede standen, wobei auch die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne geeignete Vorkehrungen zu Verletzungen der geschützten Rechtsgüter kommen würde, durchaus hoch einzuschätzen war. Dies zeigte sich in aller Deutlichkeit an den Gewaltexzessen im Zusammenhang mit Fußballspielen in der damals jüngeren Vergangenheit, an denen sich Anhänger der Nürnberger Ultraszene beteiligt hatten. Die behördliche Einschätzung, dass es aufgrund der damaligen sportlichen Lage der 2. Bundesligamannschaft des 1. FC Nürnberg und der damit einhergehenden Frustrationen in der Anhängerschaft wiederum zu entsprechenden Negativerlebnissen kommen werde, so dass die Frustration im Besonderen bei Begegnung mit dem regionalen Rivalen der SpVgg Greuther Fürth sich wiederum in Aggression und Gewalttätigkeit wandeln würde, gab keinen Anlass zur Beanstandung.

Die getroffene Anordnung war auf eine einzelne Fußballbegegnung bezogen und hielt sich im Rahmen des Verhältnismäßigen. Aufgrund des gegen den Kläger seinerzeit bestehenden zeitlich unbeschränkten örtlichen Stadionverbots für das Grundig Stadion Nürnberg war es ihm ohnehin verwehrt, das Spiel im Stadion selbst zu verfolgen. Auf eine Anhörung des Klägers vom 24.11.2014 zur beabsichtigten sicherheitsrechtlichen Maßnahme hatte dieser auch keine gewichtigen privaten oder beruflichen Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstehen bzw. die die Beklagten dazu hätten veranlassen müssen, diese Auflage anderweitig zu gestalten. Auch wenn dem Kläger in dem Anhörungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass man davon ausgehe, dass er im Hinblick auf das damals anstehende Fußballspiel wiederum den gewalttätigen Kontakt zu den gegnerischen Fans suchen werde, hatte dieser keinerlei Äußerung hierzu abgegeben.

Weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im hiesigen Verfahren hat der Kläger der verfügten Auflage Belange entgegengesetzt, die die Meldeauflage bei einer Abwägung mit den betroffenen erheblichen öffentlichen Interessen als rechtswidrig kennzeichnen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr konnte die Beklagte insbesondere davon ausgehen, dass eine reine Gefährderansprache die virulente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in gleicher Weise verhüten würde. Soweit der Kläger vortragen lässt, ein Stadionverbot alleine wäre als milderes Mittel ausreichend gewesen, kann dem nicht gefolgt werden, da es nach den damals vorliegenden Erkenntnissen vor allem auch im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Fangruppen zu gewältigen Ausschreitungen kommen konnte und auch diese Gefahr sich als konkret im sicherheitsrechtlichen Sinne darstellte. Der Vorfall vom 11.08.2014, bei dem aus einem fahrenden U-Bahnzug ein Feuerlöscher geworfen und die Zugführerin des entgegenkommenden Zuges verletzt wurde, zeigte dies mit aller Deutlichkeit. Auch ein Betretungsverbot für das Stadionumfeld erschien nicht ausreichend, da die Beklagte zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass es z.B. anlässlich der Begegnung am 11.08.2014 schon in der Sammlungsphase auf dem Nürnberger Hauptmarkt zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen war.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers betont hat, dass aus seiner Sicht die Beklagte zum milderen Mittel eines Betretungsverbotes hätte greifen müssen, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Eine solche Maßnahme wäre nicht ebenso effektiv gewesen, um Gefahren auch auf dem An- und Abreise Weg zuverlässig zu verhüten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die konkreten Sammelpunkte und Reisewege von radikalen Fangruppen bekannt gewesen wären. Auch diesbezüglich hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung keine Umstände vorgetragen, die die Beklagte ggf. in die Lage hätten versetzen können, in eine weitere Prüfung einzusteigen. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass anreisende Fangruppen teilweise schon im weiteren Umfeld des jeweiligen Stadions bzw. Spielortes getrennt werden und gewalttätige Auseinandersetzungen selbst auf Bahnhöfen und in Zügen vorkommen. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass sich der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt außerhalb eines Stadions an solchen Ausschreitungen aktiv beteiligt hätte, mag dies zutreffen. Eine Erhöhung der konkreten Gefahr, die von gewaltbereiten Fans auf dem An- und Abreise Weg ausgeht, kann jedoch bereits darin liegen, dass der Betreffende durch seine Anwesenheit bei einer Gruppe von Hooligans das Geschehen billigt und gleichsam psychisch unterstützt.

Die beantragte Beweiserhebung konnte unterbleiben, weil es sich bei den unter Beweis gestellten Aspekten nicht um Tatsachen handelt, sondern um Bewertungen durch die benannte (sachverständige) Zeugin. Auch kommt es bei der durch die Sicherheitsbehörde zu treffenden Entscheidung immer auf eine individuelle Sachverhaltsermittlung, Bewertung und Prognose an. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Situation eines in Nürnberg ansässigen gewaltbereiten Fans in keiner Weise mit der des Klägers vergleichbar ist. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die hier verfügte Meldeauflage aufgrund der räumlichen Nähe zum Stadion für die Sicherheitsbehörde in Nürnberg keine geeignete Maßnahme darstellen würde, um einen betroffenen Fan an der Teilnahme an Auseinandersetzungen im Stadion oder dessen Umfeld abzuhalten.

Schließlich erweist sich die Meldeauflage nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) als rechtswidrig. Abzustellen ist insoweit auf die jeweilige Sicherheitsbehörde bzw. ihren Rechtsträger, der die entsprechenden Maßnahmen verfügt hat. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte, die im hiesigen zeitlichen Zusammenhang (Fußballbegegnung vom 20.12.2014) lediglich gegen den Kläger eine Meldeauflage verhängt hat, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Maßstäbe bei ihrem sicherheitsrechtlichen Vorgehen angelegt hätte. Selbst wenn man in diese Betrachtung zusätzlich das Handeln des Polizeipräsidiums Mittelfranken einbeziehen würde, kann nicht festgestellt werden, dass dieses gegenüber den verschiedenen betroffenen örtlichen Sicherheitsbehörden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz die dort vorhandenen Erkenntnisse unzutreffend wiedergegeben und ohne sachlichen Grund trotz vergleichbarer Ausgangssituation unterschiedlich einschneidende Maßnahmen beantragt bzw. angeregt hätte.

Nachdem auch in Bezug auf die weiteren Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid keine Rechtsfehler ersichtlich sind, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen, wird die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jewe
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.