Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 10 ZB 16.68

28.08.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage weiter, mit der die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 10. Dezember 2014 festgestellt werden soll. Mit diesem Bescheid war dem Kläger auferlegt worden, sich am 20. Dezember 2014 zu drei unterschiedlichen Uhrzeiten persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Polizeiinspektion seines Wohnorts zu melden, und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht worden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die ausgesprochene Meldeauflage sei zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt. Nach der maßgeblichen objektiven ex-ante-Sicht habe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden. Die Beklagte habe auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse davon ausgehen dürfen, dass der Kläger dem Kreis der gewaltbereiten Fußballanhänger (sog. Hooligan-Szene) angehöre und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass er sich an gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich des bevorstehenden Fußballspiels 1. FC Nürnberg – SpVgg Greuther Fürth am 20. Dezember 2014 beteiligen werde.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hat das Verwaltungsgericht unter anderem dargelegt, dass ein Stadionverbot alleine als milderes Mittel nicht ausreichend gewesen wäre, da es nach den damals vorliegenden Erkenntnissen vor allem auch im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Fangruppen zu gewalttätigen Ausschreitungen habe kommen können und auch diese Gefahr sich als konkret im sicherheitsrechtlichen Sinne dargestellt habe. Der Vorfall vom 11. August 2014, bei dem aus einem fahrenden U-Bahn-Zug ein Feuerlöscher geworfen und die Zugführerin des entgegenkommenden Zuges verletzt worden sei, zeige dies mit aller Deutlichkeit. Auch ein Betretungsverbot für das Stadionumfeld erscheine nicht ausreichend. Die Beklagte habe zutreffend auch darauf abgestellt, dass es z.B. anlässlich der Begegnung am 11. August 2014 schon in der Sammlungsphase auf dem Nürnberger Hauptmarkt zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen sei. Das Gericht teile nicht die Einschätzung des Klägers, dass die Beklagte zum milderen Mittel eines Betretungsverbots hätte greifen müssen. Eine solche Maßnahme wäre nicht ebenso effektiv gewesen, um Gefahren auch auf dem An- und Abreise Weg zuverlässig zu verhüten, zumal nicht ersichtlich sei, dass die konkreten Sammelpunkte und Reisewege von radikalen Fangruppen bekannt gewesen wären. Auch habe der Kläger anlässlich seiner Anhörung keine Umstände vorgetragen, die die Beklagte gegebenenfalls in die Lage hätten versetzen können, in eine weitere Prüfung einzusteigen. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass anreisende Fangruppen teilweise schon im weiteren Umfeld des jeweiligen Stadions bzw. Spielortes getrennt werden und gewalttätige Auseinandersetzungen selbst auf Bahnhöfen und in Zügen vorkommen. Soweit darauf hingewiesen worden sei, dass sich der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt außerhalb eines Stadions an solchen Ausschreitungen aktiv beteiligt hätte, möge dies zutreffen. Eine Erhöhung der konkreten Gefahr, die von gewaltbereiten Fans auf dem An- und Abreise Weg ausgehe, könne jedoch bereits darin liegen, dass der Betreffende durch seine Anwesenheit bei einer Gruppe von Hooligans das Geschehene billige und gleichsam psychisch unterstütze.

Der Kläger wendet hiergegen ein, dass das Urteil sich nicht mit der Frage auseinandersetze, ob das örtlich beschränkte Betretungsverbot im Vergleich zu der angegriffenen Meldeauflage ein milderes Mittel darstelle; dass diese das mildere Mittel sei, werde vom Gericht offenbar nicht in Frage gestellt. Allerdings werde nicht nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Meldeauflage ein effektiveres Mittel sein sollte. Die Stadt Nürnberg und die Landeshauptstadt München bedienten sich in solchen Fällen eines Betretungsverbotes, obwohl deren Stadtgebiete weitaus größer seien als das der Beklagten.

Damit begründet der Kläger jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es trifft nicht zu, dass in den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar dargestellt werde, weshalb im vorliegenden Fall ein Betretungsverbot für die Umgebung des Nürnberger Stadions gegenüber der verfügten Meldeauflage ein (möglicherweise) ihn weniger belastendes, nicht aber gleich effektives Mittel gewesen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 LStVG). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass ein Betretungsverbot für die Umgebung des Nürnberger Stadions nicht verhindern könnte, dass sich die vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung oder Unterstützung von Gewalttaten auch auf der Anreise von dem eine beträchtliche Strecke von Nürnberg entfernten Wohnort des Klägers bzw. auf der Rückreise oder an den Sammelpunkten der gewaltbereiten Fußballfans beispielsweise in der Umgebung des Nürnberger Bahnhofs realisiert. Durch die angeordnete Meldeauflage wurde dagegen bereits verhindert, dass der Kläger im Zeitpunkt des fraglichen Fußballspiels seinen Wohnort verlassen und sich nach Nürnberg begeben konnte.

Dem steht nicht entgegen, dass – unterstellt, der klägerische Sachvortrag trifft zu – von der Stadt Nürnberg oder der Landeshauptstadt München in derartigen Fällen Betretungsverbote für den Umkreis des jeweiligen Fußballstadions angeordnet werden. Insofern ist bereits die Ausgangssituation anders. Bei Personen, die in Nürnberg bzw. München wohnhaft sind, könnte durch Meldeauflagen nicht ausgeschlossen werden, dass diese trotz vorgeschriebener Meldungen bei einer Polizeiinspektion aufgrund der räumlichen Nähe sich in das Stadion oder in dessen Nähe begeben und dort Gewalttaten begehen oder unterstützen könnten; daher ist bei diesem Personenkreis wohl (nur) ein Betretungsverbot ein effektives Mittel der Gefahrenabwehr.

Eventuelle in seiner Person liegende Gründe, die dazu führen könnten, ein Betretungsverbot für den Umkreis des Nürnberger Stadions gegenüber den verfügten Meldepflichten im konkreten Fall als den Kläger weniger belastend, aber zur Gefahrenabwehr gleich wirksam anzusehen – etwa dass er beabsichtigte, sich an dem fraglichen Tag an einem ganz anderen Ort aufzuhalten oder dass er aus anderen Gründen daran gehindert war, den Weg nach Nürnberg anzutreten –, hat der Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren noch während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Betretungsverbot mit einer Bannmeilenregelung ein milderes Mittel und daher vorzuziehen gegenüber einer Meldeauflage bei einer örtlichen Polizeidienststelle ist“, ist nicht in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise grundsätzlich zu klären.

Die Frage, ob ein derartiges Betretungsverbot gegenüber einer Meldeauflage im Sinn des Art. 8 Abs. 1 LStVG ein milderes, aber zur Abwehr der inmitten stehenden Gefahr gleich geeignetes Mittel ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie bereits ausgeführt – von den Umständen des jeweiligen Falles ab, insbesondere wie und wo sich die bestehende Gefahr zu realisieren droht, von der Entfernung des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes des Betroffenen zum Ort des jeweiligen anlassgebenden (Sport-)Ereignisses und von in der Person des Betroffenen liegenden besonderen Umständen. Eine allgemeine und grundsätzliche rechtliche Klärung, welche Maßnahme im Einzelfall „vorzuziehen“ ist, ist nicht möglich.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.