Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 27. März 2014 - 2 L 240/14
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den in ihrem Rechtsamt zum 1. März 2013 zur Besetzung (Stellenausschreibungs-Nr. 86/2013-30) ausgeschriebenen und nach der BesGr. A 11BBesO bzw. Vergütungsgruppe IVa BAT (entspr. Entgeltgruppe 10 TVöD) bewerteten Dienstposten einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters zur Bearbeitung von Schadenfällen aus den Bereichen Haftpflicht (Buchstaben M – Z) und Autokasko etc. (StPlNr. 50000265) mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin, der sich sinngemäß aus der Beschlussformel zu 1. ergibt, ist zulässig und begründet.
3Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft macht.
4Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
51. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragstellerin erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft.
6Zwar hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Auch der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist generell nur auf die Zuweisung eines Dienstpostens gerichtet, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 A 538/11, juris.
8Die Antragstellerin (eine Stadtamtfrau, gehobener Dienst, BesGr. A 11) ist im vorliegenden Fall mit ihrem Einverständnis derzeit bei der Antragsgegnerin auf einem mit BesGr. A 7 (mittlerer Dienst) bewerteten Dienstposten und damit eindeutig „unterwertig“ eingesetzt. Ab 15. April 2014 soll sie zeitlich begrenzt auf einem nach BesGr. A 11 bewerteten Dienstposten im Wahlbüro der Antragsgegnerin eingesetzt werden.
9Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens folgt aus dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aber grundsätzlich nicht, da es im Wesentlichen der organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn obliegt, welcher konkrete Dienstposten dem Beamten zur amtsangemessenen Beschäftigung zugewiesen wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 6 B 304/11 -, und vom 21. März 2007 - 6 B 39/07 -, beide juris.
11In diesem Zusammenhang kommt dem Dienstherrn bei der Entscheidung, welchen Personenkreis er für eine konkrete Stellenbesetzung in Betracht zieht, grundsätzlich ein weit gefasster Entscheidungsspielraum zu. Insoweit ist es seinem - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen überlassen, ob er eine frei gewordene Stelle im Wege der Versetzung, Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise neu besetzt. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Bewerber für einen Dienstposten, auf den sie - wie die Antragstellerin - ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, keinen Anspruch auf eine Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) haben.
12Vgl. BVerwG., Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244.
13Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Bestenauslese vorzunehmen und neben Umsetzungs- auch Beförderungsbewerber (insbesondere auch solche, die sich auf dem konkreten Dienstposten aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine nachfolgende Beförderung erst noch bewähren sollen) einbezieht. Mit dieser Entscheidung beschränkt er seine eigene Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Stellenbesetzung nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Dienstherr dann auch im Hinblick auf die Umsetzungsbewerber die Auswahlentscheidung im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Nach Maßgabe dieser Vorgaben steht dann auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 158, vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, IÖD 2013, 50 und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 183.
15Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin mit der hausinternen Stellenaus-schreibung (Nr. 86/2013-30), in der die verschiedenen vom jeweiligen Stellenbewer-ber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientie-rendes Auswahlverfahren entschieden. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend auch eine Auswahl zwischen den Bewerbern getroffen, wobei sie sechs Bewerber zu ei-nem Vorstellungsgespräch eingeladen und sich im Anschluss daran (insoweit ist ein Vermerk über den Abschluss des Auswahlverfahrens gefertigt worden) für die Beige-ladene entschieden hat, weil diese das beste Vorstellungsgespräch absolviert habe.
16Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Feh-ler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anord-nung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 360, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -, juris.
18In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gleich mehrere durchgreifende Beden-ken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Zum einen ist die streitbefangene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die die Entschei-dung tragenden Auswahlerwägungen nicht hinreichend dokumentiert worden (a.). Zum anderen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin fehlerhaft vorgenommene Aus- und Bewertung der vorlie-genden dienstlichen Beurteilungen verletzt worden (b.). Es erscheint (zumindest) auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben wird (c.).
19a. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den streitigen Dienstposten mit der Bei-geladenen zu besetzen, ist zum einen schon deshalb rechtswidrig, weil die tragenden Auswahlerwägungen nur unzureichend dokumentiert wurden.
20Vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentationspflicht des Dienstherrn: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178.
21Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht auch für Entscheidungen, die Konkur-renzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung bloßer Dienstposten betreffen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens - wie hier - verbindlich darauf festgelegt hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens zu besetzen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O.
23Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggfs. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollzie-hen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, IÖD 2013, 125, vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, vom 18. August 2010 - 6 B 868/10 -, vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O., und vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, ZBR 2009, 274; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 ME 256/12 -, juris
25Diesen Anforderungen an die Dokumentationspflicht hat die Antragsgegnerin - im Hinblick auf den hier im Rechtsamt zu besetzenden Dienstposten - nicht ansatzweise genügt. Dem vorgelegten Stellenbesetzungsvorgang ist in keiner Weise nachvoll-ziehbar zu entnehmen, weshalb die Antragsgegnerin im Verhältnis zwischen der An-tragstellerin und der Beigeladenen im Vorfeld des Vorstellungsgesprächs von im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ausgegangen ist. Beide Bewerberinnen hatten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen zwar einen Gesamtwert von 4,7 (= ausgezeichnet) erreicht. Ein (Auswahl- oder Zwischen-)Vermerk, in dem nachfol-gend eine nachvollziehbare inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Konkurrentinnen durch die Antragsgegnerin vorgenommen wurde, fehlt indes voll-ständig. In dem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfahrens Ausschrei-bung 86/2013-30“ vom 8. Januar 2014 ist ausgeführt: „(…) Von Frau L. existiert eine Beurteilung vom 23.04.2012, die den Gesamtwert 4,7 ergeben hat. Frau L. wurde daher einvernehmlich für die Besetzung der Stelle ausgewählt. (…)“. Diese Ausführungen genügen nicht ansatzweise dem Mindestmaß an schriftlicher Fixierung der maßgeblichen Auswahlerwägungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin hatte in ihrer aktuellen Beurteilung ebenfalls den Gesamtwert 4,7 er-reicht. Es hätte insoweit einer Auseinandersetzung mit den Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen - und im Falle eines Leistungsgleichstandes ggfs. einer Auswertung früherer Beurteilungen - sowie einer schriftlichen Fixierung dieser Einschätzungen bedurft, um die Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehen zu können. Stattdessen hat die Antragsgegnerin maßgeblich auf das ca. 20-minütige Vorstellungsgespräch der Bewerberinnen abgestellt. Hierzu ist in dem Vermerk vom 8. Januar 2014 ausgeführt: „(…) Aus der beiliegenden Matrix geht hervor, dass Frau L. mit Abstand das beste Vorstellungsgespräch absol-viert hat.“ Die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs können jedoch lediglich nur zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen (sowohl der aktuellen als auch ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber) herangezogen werden. An einer hin-reichend qualifizierten, schriftlich dokumentierten Auseinandersetzung mit den Ein-zelergebnissen der Beurteilungen und ggfs. mit den Ergebnissen älterer Beurteilun-gen fehlt es hier vollständig. Eine solche Auswertung lässt sich insbesondere weder dem in dem Stellenbesetzungsvorgang enthaltenen „Bewerberspiegel“ noch der sog. „Matrix“ zum Vorstellungsgespräch entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin erst in der Antragserwiderung vom 11. März 2014 - also während des gerichtlichen Verfahrens - Ausführungen zur inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilun-gen der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie zu früheren Beurteilungen gemacht hat, genügt dies nicht den Anforderungen an die Dokumentationspflicht, denn die maßgeblichen Auswahlerwägungen müssen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen. Sie können nicht erstmalig oder in ausgewechselter Form im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244.
27Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den jeweiligen Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kennt-nis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren anzugreifen, um dann erst in diesem Verfahren die tragenden Erwägun-gen der angefochtenen Auswahlentscheidung in Erfahrung zu bringen. Eine vollstän-dige Nachholung oder Auswechslung der Auswahlerwägungen während des gericht-lichen Verfahrens - wie hier - widerspricht im Übrigen auch den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 114 Satz 2 VwGO für das Nachschieben von Ermessenserwä-gungen aufgestellt hat.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, a. a. O., m. w. N.
29b.) Zum anderen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin – unab-hängig von den Ausführungen zu a) - auch durch die von der Antragsgegnerin vor-genommene Aus- und Bewertung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ver-letzt worden.
30Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leis-tungsstand der Konkurrenten abbilden.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 113.
32Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr in einem nächsten Schritt die aktuellen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung bzw. innere Ausschöpfung).
33Ergibt sich nach diesem Vergleich eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage kann der Dienstherr auch auf ältere Beurteilungen abstellen. Es handelt sich auch insoweit um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr er-reichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie insbesondere Rückschlüsse auf die Leistungsentwicklung, Charakterei-genschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten etc. ermöglichen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98.
35Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, kann der Dienstherr in einem weiteren Schritt Hilfskriterien heranzuziehen. So kann der Dienstherr z.B. der dienstlichen Erfahrung oder der Verwendungsbreite besondere Bedeutung beimessen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 219.
37Eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern neben der dienstlichen Beurteilung kommt allenfalls er-gänzend in Betracht, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituati-on“ entstehen würde. Entscheidend ist insoweit, dass Vorstellungsgespräche, Assessment-Center etc. - jedenfalls bei internen Bewerbern - gegenüber dienstlichen Beurteilungen nur eine begrenzte Aussagekraft haben. Denn diese Verfahren stellen nur eine Momentaufnahme dar und können hinsichtlich der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Erkenntnisgewinnung nur einen Teil der Leistungsanforderungen ab-decken, während sich dienstliche Beurteilungen auf einen längeren Zeitraum erstre-cken, in dem der Beamte den konkreten und vielfältigen Anforderungen seines Am-tes gerecht werden musste, und bieten demgemäß eine profunde, gesicherte Grund-lage für die prognostische Feststellung der Eignung eines Bewerbers hinsichtlich des konkret zu besetzenden Dienstpostens.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, a. a. O., und vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 3 CE 12.2469 -, BayVBl. 2014, 84.
39In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als rechtswidrig.
40Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfah-rens Ausschreibung 86/2013-30“ maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beigeladene das „beste Vorstellungsgespräch“ absolviert und in ihrer Beurteilung vom 23. April 2012 den Gesamtwert 4,7 erhalten habe. Fehlerhaft ist insoweit, dass die Antrags-gegnerin lediglich das Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen hat und sodann aufgrund des von ihr angenommenen Qualifi-kationsgleichstandes das Vorstellungsgespräch als ausschlaggebend angesehen hat. Die Antragsgegnerin wäre vielmehr gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfest-stellungen der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Be-werbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualitätsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, a. a. O.
42Eine derartige Ausschöpfung hat die Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Stellenbesetzungsvorgangs nicht vorgenommen. Indem die Antragsgegnerin in dem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfahrens Ausschreibung 86/2013-30“ lediglich ausgeführt hat, dass die Beigeladene in der aktuellen Beurteilung einen Ge-samtwert von 4,7 erreicht habe, zeigt sich, dass eine Binnendifferenzierung hinsicht-lich der Beurteilungen gerade nicht vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin auch verkannt, dass das mit der Antragstellerin und der Bei-geladenen geführte Vorstellungsgespräch für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung bietet. Ein Auswahlgespräch kann - wie bereits oben ausgeführt - lediglich zur Abrundung des sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ bestehen würde. Dass auch nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und im Weiteren der Hinzu-ziehung auch älterer Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand der Antrag-stellerin und der Beigeladenen auszugehen war und ist, ist zum einen - wie bereits oben dargestellt - im Stellenbesetzungsvorgang nicht hinreichend dokumentiert wor-den und erschließt sich zum anderen auch auf der Basis der Einzelbewertungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres. Die aktuellen Beurtei-lungen der Antragstellerin und der Beigeladenen basieren auf einem 5-stufigen No-tensystem [5=übertrifft die Anforderungen weit (ausgezeichnet), 4=übertrifft die An-forderungen (sehr gut), 3=entspricht den Anforderungen voll (gut), 2=entspricht den Anforderungen weitgehend (weitgehend befriedigend), 1=entspricht den Anforderun-gen teilweise (teilweise ausreichend)], wobei noch eine Gewichtung der Merkmale im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Die Beigeladene er-reichte unter der Rubrik „1. Arbeitsweise/-ergebnisse“ nur in der Unterrubrik „Qualität“ eine Bewertung mit „5“, ansonsten im Hinblick auf „Quantität“ und „Wirtschaftlichkeit“ lediglich eine „4“, während die Antragstellerin im Hinblick auf diese Beurteilungsrubrik durchweg in allen drei Unterrubriken eine Bewertung mit „5“ - also der Bestnote – er-hielt. Während sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene in der Rubrik „2. Sozialverhalten“ durchweg die Bestnote „5“ erhielten, wurde die Antragstellerin mit entsprechendem Gewichtungsfaktor auch in der Rubrik „3. Führung“ beurteilt und erhielt in der Unterrubrik Steuerung eine Bewertung mit „5“ und im Hinblick auf „Mit-arbeiterinneneinschätzung“ und „Förderung“ je eine „4“. Die Beigeladene wurde demgegenüber in der Rubrik „3. Führung“ nicht beurteilt. In der Rubrik „4. Befähi-gung“ erhielt die Antragstellerin in fünf von sechs Unterrubriken („Auffassungsgabe“, „Zielstrebigkeit“, „Aufgeschlossenheit“, „Selbständigkeit“ und „Belastbarkeit“) je eine Bewertung mit der Bestnote „5“ und nur in der Unterrubrik „Kontaktfreude“ eine „4“. Die Beigeladene erhielt demgegenüber nur in vier Unterrubriken eine Bewertung mit „5“ und in den Bereichen „Zielstrebigkeit“ und „Belastbarkeit“ eine „4“. Die Antrag-stellerin ist damit in der Rubrik „1. Arbeitsweise/-ergebnisse“ im Gegensatz zu der Beigeladenen in zwei Unterrubriken und in der Rubrik „4. Befähigung“ in einer Unter-rubrik besser beurteilt worden, wobei gerade der Unterrubrik „Belastbarkeit (zeigt unter Beanspruchung Ausdauer, emotionale Beherrschung und Ruhe)“ - in der die Antragstellerin eine bessere Einzelbewertung als die Beigeladene erhielt - bei objek-tiver Betrachtung ein gewisses Gewicht für die ausgeschriebene Stelle zukommen wird. Inwiefern und aufgrund welcher Erwägungen die Antragsgegnerin bereits auf der Basis der aktuellen Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand ausgegangen ist und ausgehen konnte, ist auf der Basis des beigezogenen Stellenbesetzungsvor-gangs nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Will der Dienstherr sich aufdrängen-den oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiieungspflicht.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 - , juris.
44Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.
45c. Insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der inhaltlichen Ausschöpfung der ak-tuellen Beurteilungen und der inhaltlichen - schriftlich zu fixierenden – Auseinander-setzung mit der Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erscheint es (zumindest) möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Aus-wahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben wird. Dass sie von vornherein in ei-nem erneuten Auswahlverfahren chancenlos wäre, lässt sich nicht feststellen.
462. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser scheitert nicht daran, dass es im Streitfall nur um die Konkurrenz um einen Dienst-posten geht, der (jedenfalls) für die Antragstellerin keinen Beförderungsdienstposten darstellt. Zwar kann die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahl-entscheidung herausstellen sollte. Der Antragstellerin droht jedoch ein wesentlicher Nachteil dadurch, dass auch bei Zugrundelegung einer Umsetzungsentscheidung, bei der sich der Dienstherr - wie hier - dem Leistungsgrundsatz unterworfen hat, die Übertragung des streitigen Dienstpostens für die ausgewählte Beigeladene (ggfs. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens) einen Erfahrungs- und Eignungsvorsprung vermittelt, der im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Eignungs- und Erfahrungsvorsprung kann bei ei-ner späteren, neuen Auswahlentscheidung nicht ausgeblendet werden.
47Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 B 691/13, IÖD 2014, 50, und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 S 2153/13 -, IÖD 2014, 62; SächsOVG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 B 347/13 -, juris; ThürOVG Beschluss vom 27. November 2012 - 2 EO 472/12 -, ThürVBl. 2013, 157, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2013 - 13 L 724/13 -, juris; VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 E 1151/12 -, juris.
48Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wo-bei berücksichtigt worden ist, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
49Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Auffangwert von 5.000,00 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte - mithin auf 2.500,00 Euro - zu reduzieren. Die spezielle Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist nicht einschlägig. Das Begehren der Antragstellerin ist im Kern nicht auf die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne dieser Vorschrift gerichtet. Hiermit ist nur die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2013 - 6 E 505/13 - und vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, a. a. O.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen und der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen.
3. Abgelehnt wird der Antrag der Antragstellerin im Übrigen, also soweit der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung erster Instanz die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 2) jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, nicht jedoch die des Beigeladenen zu 1).
5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.170,06 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist (nur) teilweise begründet.
3Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
5erstens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen,
6zweitens der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin, zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen, und
7drittens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist,
8nur in Bezug auf das im Tenor zu 3. dargestellte, im soeben wiedergegebenen Antrag unter „drittens“ aufgeführte Teilbegehren (dazu nachfolgend 2.). Der Beschwerde bleibt hingegen der Erfolg insoweit versagt, als der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, (erstens) die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen, und (zweitens) der Beigeladenen zu 2) vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen (dazu nachfolgend 1.).
91. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn der Antragsteller – erstens – einen Anordnungsanspruch (§ 920 Abs. 2 ZPO) und – zweitens – einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), also eine besondere Dringlichkeit der Regelung glaubhaft gemacht hat. Soweit das Begehren der Antragstellerin sich darauf richtet, dass die erfolgte Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig gemacht und die Stelle bis zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt nicht mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin besetzt wird, hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch – schon unter dem Gesichtspunkt eines drohenden namhaften Erfahrungsvorsprungs des Konkurrenten – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
10In Bezug auf den mit der Beschwerdebegründung allein thematisierten Anordnungsanspruch gilt Folgendes: Der gemeinsamen Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) ist es nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu erschüttern, die in Rede stehende Auswahlentscheidung betreffe der Sache nach die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Vorstufe zu einer späteren Beförderung darstelle, und halte den Anforderungen des schon deswegen anzuwendenden Art. 33 Abs. 2 GG aus den sodann im Einzelnen dargelegten Gründen (formelle Mängel; Fehlen einer aktuellen Beurteilung der Antragstellerin, rechtswidriges Abstellen nur auf den Eindruck aus Vorstellungsgesprächen, Stützung der Auswahlentscheidung nur auf einzelne Merkmale des fakultativen Anforderungsprofils) nicht stand (dazu nachfolgend a)). Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes für die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe mit seinen vorliegend in Rede stehenden Anordnungen, mit welchen es den im oben wiedergegebenen Antrag mit „erstens“ und „zweitens“ angeführten Begehren entsprochen hat, der Antragsgegnerin ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben (dazu nachfolgend b)).
11a) Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) machen mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, die hier erfolgte Besetzung des Arbeitsplatzes „Bereichsleitung (w/m) Branchen“ bei der Beigeladenen zu 2) dürfe nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden, weil sie lediglich eine der bloßen Umsetzung gleichzusetzende Verwendungsentscheidung darstelle. Denn der fragliche Arbeitsposten komme einem Beförderungsdienstposten nicht gleich. Es handele sich vielmehr um einen zulässigerweise gebündelten Posten (A 14 bis A 15 bzw. E 14 bis E 15), der (auch) für einen Beamten der Besoldungsstufe A 14 einen amtsangemessenen Dienstposten darstelle. Die Übertragung dieses Arbeitsplatzes sei „daher“ auch keine, wie indes das Verwaltungsgericht meine, „entscheidende Weichenstellung für eine künftige Beförderung“. Es gebe schon keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bei Bewährung auf diesem zu einer Beförderung führe. Denn die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens sei nur dann – ausnahmsweise – zulässiges Kriterium bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Beförderungsämtern, wenn die an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zulässigerweise auf die Vergabe des Beförderungsdienstpostens vorverlagert worden sei. Der Umstand, dass die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Arbeitsplatz einen „Erfahrungsvorsprung“ gegenüber einer Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Referenten vermitteln könne, liege in der Natur der Sache jeder bloßen Verwendungsentscheidung mit oder ohne Wechsel der Funktionsebene. Art. 33 Abs. 2 GG könne ferner nicht mit der Begründung als Maßstab für die getroffene Auswahlentscheidung herangezogen werden, wegen der Ausschreibung liege insoweit eine Selbstbindung an den Grundsatz der Bestenauslese vor. Denn die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte nicht für private Unternehmen, zu denen auch die Beigeladene zu 2) zähle.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Bei dieser Bewertung legt der Senat allerdings mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) zugrunde, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz „gebündelt“, d.h. in beamtenrechtlicher Hinsicht nach A 14 und A 15 bewertet ist. Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich die Ausschreibung an Stelleninhaber des Besoldungsgruppen A 14 und A 15 bzw. vergleichbar bezahlte Beschäftigte richtet und zugleich darauf hinweist, dass eine „Höhergruppierung“ nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan erfolgen könne. Wäre der Arbeitsplatz nur nach A 15/E 15 bewertet, so könnte die Vergütung nach Vergütungsgruppe E 15 nämlich nicht, wie in der Ausschreibung angegeben, von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan abhängen. Die demnach zugrundezulegende Bündelung führt zwar auf die Annahme, dass der Arbeitsposten (auch) für einen nach A 14 besoldeten Beamten – wie etwa die Antragstellerin oder den Beigeladenen – einen amtsangemessenen Posten darstellt.
13Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 12 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010– 1 B 332/10 –, ZBR 2011, 170, = juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 19 f.
14Hiervon ausgehend stellte sich die streitbefangene Stellenbesetzung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als bloße Umsetzung auf einen anderen Dienstposten dar, die im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt und gegen die vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich,
15vgl. zu Ausnahmen z.B. bei Ermessensmissbrauch etwa die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2013– 1 B 1307/12 –, juris, Rn. 13 f, und – 1 B 1373/12 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m.w.N.,
16nicht erfolgreich sein kann. Gleichwohl hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme glaubhaft gemacht und hat die Beschwerde nicht erschüttert, dass die Übertragung des hier konkret in Rede stehenden Postens rechtlich ausnahmsweise wie die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens behandelt werden muss. Letztere verlangt eine Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der ausgewählte Bewerber im Falle der Bewährung auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten ohne erneute Auswahlentscheidung befördert werden soll, die Auswahl für das Beförderungsamt also auf die Auswahl unter den Bewerbern für den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird.
17Zur Verbindlichkeit des Maßstabs nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in diesem Sinne vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 49, m.w.N., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = ZBR 2005, 244 = juris, Rn. 12 ff., 16.
18Die Erforderlichkeit der angesprochenen Gleichbehandlung ergibt sich aus Folgendem: Unstreitig handelt es sich bei dem Arbeitsposten eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin zunächst um einen Arbeitsposten, auf welchem aufgrund seiner Bewertung eine Beförderung nach A 15 stattfinden kann. Unbezweifelbar ist ferner, dass auf dem Arbeitsposten faktisch höherwertige Aufgaben wahrzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits unwidersprochen festgestellt, dass die nach A 14 besoldeten Referenten beurteilungstechnisch zu der Vergleichsgruppe drei zählen, während die Bereichsleiter der Vergleichsgruppe vier (Führungskräfte) angehören und zudem Berichterstatter für die Vergleichsgruppen eins bis drei sind. Deutlich wird dieser qualitative Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen auf Referentenebene und auf Bereichsleiterebene ferner durch das Organigramm der Beigeladenen zu 2), das die Gliederung des Hauses nur bis einschließlich der Bereichsleiterebene darstellt. Der streitgegenständliche Arbeitsposten ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1) nach alledem zumindest faktisch potentiell ein Beförderungsdienstposten. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin eine spätere Beförderung des Beigeladenen zu 1) nicht deshalb ausschließt, weil sich die Aufgabenwahrnehmung auf dem streitbefangenen, nach A 14/A 15 gebündelt bewerteten Dienstposten auch für diesen als – bezogen auf sein derzeitiges Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 – amtsangemessen darstellen würde, weshalb es an einer Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. § 22 Abs. 2 BBG, §§ 32 Nr. 2, 34 BLV) fehlen würde.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 11 ff.
20Auch die Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens ist hier (faktisch) gegeben. Zwar machen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) geltend, vor einer Beförderung (nach A 15) werde es zu einer weiteren, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahl unter denjenigen Beschäftigten kommen, welche dann die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Beförderung erfüllen. Dies reicht jedenfalls hier aber angesichts der faktischen Verhältnisse nicht aus, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die bei der vorliegend streitigen Auswahlentscheidung unberücksichtigt gebliebenen Referenten der Besoldungsgruppe A 14 dann offenbar nicht noch einmal (chancenreich) mit berücksichtigt werden: Die Antragstellerin hat insoweit – nach wie vor unwidersprochen – vorgetragen, dass die Bereichsleiterstellen bei der Beigeladenen zu 2) grundsätzlich, d.h. bei hinreichendem Vorhandensein entsprechender Planstellen, mit nach A 15 besoldeten Beamten bzw. vergleichbar eingestuften Beschäftigten besetzt seien, während solche Besetzungen unterhalb der Bereichsleiterebene generell nicht zu finden seien. Dieser unwidersprochen gebliebene Vortrag geht dahin, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) beamtenrechtliche Beförderungen nach A 15 nur aus dem Kreise der Bereichsleiter vornehmen und die nachgeordnete Ebene der Referenten insoweit nicht mit betrachten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die streitgegenständliche Stelle trotz ihrer Bündelung faktisch als Beförderungsdienstposten dar, hinsichtlich dessen Besetzung eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung erforderlich ist: Angesichts des von der Antragstellerin vorgetragenen, unstreitigen tatsächlichen Befundes ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei Entscheidungen über Beförderungen nach A 15 Beschäftigte der Referentenebene überhaupt in den Blick nimmt. Jedenfalls aber erlaubt dieser tatsächliche Befund die Annahme, dass Referentinnen/Referenten bei einer solchen Auswahlentscheidung bislang (aus welchen Gründen auch immer) chancenlos gewesen sind, und rechtfertigt damit zugleich die Prognose, dies werde voraussichtlich auch künftig so sein. In einer solchen Situation der faktischen, zumindest teilweisen Vorwegnahme der Beförderungsentscheidung durch Besetzungsentscheidungen der in Rede stehenden Art ist es dem übergangenen Bewerber nicht zuzumuten, die spätere Beförderungsentscheidung abzuwarten und erst gegen diese um Rechtsschutz nachzusuchen.
21b) Ferner machen die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Antragstellerin sei rechtlich gehindert, der tenorierten Verpflichtung nachzukommen, also die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig zu machen, und ihr vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen. Denn solche Befugnisse seien ihr weder nach dem Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370– BfAI-Personalgesetz – BfAIPG) noch nach dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen „Kooperationsvertrag in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes“ eingeräumt. Insbesondere folge eine solche Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages. Die dortige Regelung, wonach die Zuweisung und Übertragung anderer Aufgaben der Zustimmung des BAFA – das ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – bedarf, müsse nämlich im Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages gelesen werden, nach welcher die Beigeladene zu 2) die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten für Aufgaben einsetzt, die ihrem jeweiligen Amt entsprechen. „Andere Aufgaben“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages seien mithin nur solche, die nicht dem jeweiligen Amt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages entsprechen. Die grundsätzliche Kompetenz, den zugewiesenen Beamten amtsentsprechende Arbeitsplätze zuzuweisen, sei der Beigeladenen zu 2) durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Kooperationsvertrages übertragen. Eine solche Zuweisung liege hier vor. Denn der streitgegenständliche Arbeitsplatz eines Bereichsleiters sei gebündelt bewertet und umfasse die Ämter bzw. Vergütungsgruppen A 14/E 14 und A 15/E 15; dies habe zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes nach A 14 amtsangemessen auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Schließlich begründe auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen zu 2) sei, keine Befugnis, die vom Verwaltungsgericht geforderten, hier fraglichen Anweisungen zu treffen. Denn die Entscheidung über den Einsatz der Beschäftigten der Beigeladenen zu 2) stehe nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Geschäftsführung zu, die insoweit Weisungen anderer Organe nicht unterworfen sei.
22Dieser Vortrag führt nicht auf die Annahme, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin mit den streitigen Anordnungen ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben.
23Die Befugnis der Antragsgegnerin, wie gefordert auf die Beigeladene zu 2) einzuwirken, ergibt sich im Wege der Auslegung bereits aus denjenigen Regelungen des BfAI-Personalgesetzes, welche die trotz Zuweisung zur Beigeladenen zu 2) nach wie vor im Dienstverhältnis mit dem Bund stehenden Beamten der BAFA (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BfAIPG) betreffen, zu welchen auch die Antragstellerin zählt. Liegen nämlich hinsichtlich dieser Beamtinnen und Beamten gemäß § 3 Satz 3 BfAIPG die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG – also die Befugnisse, die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zu treffen – bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der BAFA, so erfasst diese Regelung nicht nur, was selbstverständlich ist, Beförderungsentscheidungen, sondern muss sich auch auf Entscheidungen vergleichbarer Qualität erstrecken, also (u.a.) auf solche, mit denen – wie hier – die Beförderungsauswahl in dem Sinne faktisch zumindest teilweise vorweggenommen wird, dass ein hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung erfolgloser Bewerber von der späteren Beförderungsentscheidung ausgeschlossen bleibt. Dieses Gesetzesverständnis korrespondiert mit den Regelungen des § 3 Satz 1 und 2 BfAIPG, nach welchen der Beigeladenen zu 2) gegenüber den angesprochenen Beamtinnen und Beamten Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse nur insoweit zustehen und sie Vorgesetztenbefugnisse nur insoweit ausübt, als die Dienstausübung es erfordert.
24Bestätigt wird dieser – maßgebliche – Befund im Übrigen durch die Regelungen des auf der Grundlage des § 3 Satz 4 BfAIPG abgeschlossenen, weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse betreffenden Kooperationsvertrages. Allerdings trifft es zu, dass sich eine unmittelbare Befugnis der Antragsgegnerin zu der geforderten Einwirkung auf die Beigeladene zu 2) nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages ergibt. Die erforderliche Befugnis lässt sich aber im Wege der Auslegung aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 des angesprochenen Kooperationsvertrages herleiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Kooperationsvertrages gilt Folgendes: Die Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktion obliegt dem BAFA (Satz 1). Das Personalmanagement nehmen BAFA und „GTaI“, also die Beigeladene zu 2), gemeinsam wahr, die „GTaI“ wird die Aufgaben für das BAFA nach Möglichkeit entscheidungsreif vorbereiten (Satz 2). Die Einzelheiten ergeben sich nach Satz 3 der Vorschrift aus der beigefügten Übersicht (Anlage). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Kooperationsvertrages i.V.m. dessen Anlage, Aufgabe 1, ist für die Entscheidung über die Beförderung der Beamten das BAFA zuständig. Die an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung, die die gesetzliche Regelung des § 3 Satz 3 BfAIPG nachzeichnet und an sie anknüpft, ergibt, dass auch der Entscheidung über die Beförderung vorgelagerte Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten in die Zuständigkeit des BAFA fallen. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem engen Sachzusammenhang, in dem beide Entscheidungen stehen. Darüber hinaus findet dieses Auslegungsergebnis eine nachhaltige Stütze in § 8 des Kooperationsvertrages, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse der Beigeladenen zu 2) gegenüber den ihr zugewiesenen Beschäftigten regelt. Diese Vertragsbestimmung nimmt einerseits Bezug auf die dem BAFA nach § 3 Satz 3 BfAIPG oder durch den Kooperationsvertrag vorbehaltenen Rechte (zweiter Spiegelstrich) und wird bereits in § 3 Abs. 2 des Kooperationsvertrages angesprochen, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse von BAFA und Beigeladener zu 2) im Sinne einer Grundnorm regelt. § 8 des Kooperationsvertrages befasst sich daher ebenfalls mit der Abgrenzung der Kompetenzen der Beigeladenen zu 2) im Verhältnis zum BAFA. Nach § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 gehört die entscheidungsreife Vorbereitung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben zu den auf die Beigeladene zu 2) übertragenen Rechten. Demnach hat die Beigeladene zu 2) schon bei einer (nur) vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben keine eigene Entscheidungsmacht. Ein klassischer Fall einer solchen Übertragung ist aber die Besetzung von Beförderungsdienstposten. Nichts anderes gilt nach dem Vertrag, wenn es – wie hier – (nur) faktisch um die Besetzung eines solchen Dienstpostens geht.
252. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin sinngemäß aufgegeben hat, die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
26Dass die tenorierte Verpflichtung den soeben dargestellten Inhalt hat und nicht etwa der Antragsgegnerin eigene Unterlassungspflichten auferlegt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Beschluss selbst. Zwar ist der Tenor nicht eindeutig, weil er– ersichtlich nicht gewollt – hinsichtlich der Unterlassungsgebote eine doppelte Verneinung enthält („und der Beigeladenen zu 2) zu untersagen, ... zu besetzen und alles zu unterlassen“). In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass der Antragsgegnerin durch die ihr im Rahmen des Tenors aufgegebene(n) Verpflichtung(en) deshalb nichts Unmögliches abverlangt werde, weil sie „auf den Einsatz ihrer Beamten“ bei der Beigeladenen zu 2) „durchaus Einfluss nehmen“ könne. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die u.a. ausgesprochenen Unterlassungspflichten nicht die Antragsgegnerin selbst treffen sollen, sondern dass dieser aufgegeben wird, ein solches Verhalten der Beigeladenen zu 2) durch eine entsprechende Einwirkung zu bewirken. Schon vor diesem Hintergrund führt auch der Rückschluss der Beschwerdeführer aus dem in der Antragsschrift formulierten Antrag und der dortigen Kommasetzung nicht weiter. Dieser Rückschluss überzeugt außerdem auch deshalb nicht, weil dieser Antrag ausweislich seiner wörtlichen Fassung insgesamt noch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin selbst zu dem im Antrag aufgeführten Tun und Unterlassen gerichtet war.
27Für die nach alledem erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 2) entsprechend dem Vorstehenden anzuweisen, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn eine Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelungen ist nicht erkennbar.
28Es ist zunächst schon nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass eine Ernennung/Beförderung des Beigeladenen zu 1) unmittelbar bevorstehen könnte. Die Beigeladene zu 2) hat lediglich eine Stelle ausgeschrieben und in der Ausschreibung zudem darauf hingewiesen, dass „eine Höhergruppierung zur EG 15“ nur „im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan“ erfolgen könne. Das bedeutet, dass mit der Besetzung der Stelle durch eine Beamtin/einen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht zwingend eine Beförderung nach A 15 verbunden sein sollte. Diese „Entkoppelung“ und zudem auch deren zeitliche – nicht unerhebliche – Dimension waren der Antragstellerin auch bewusst. Sie hat nämlich bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2013 vorgetragen, dass nicht unmittelbar mit der Stellenbesetzung eine etwaige Beförderung erfolge (Seite 6 des Schriftsatzes). Zudem ergibt sich aus dem von ihr als Anlage 10 des angeführten Schriftsatzes vorgelegten, handschriftlich ergänzten Organigramm der Beigeladenen zu 2), dass schon aktuell mehrere Bereichsleiter seit längerer Zeit – mindestens fünf von ihnen „seit 2012“ – nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. nach der Entgeltgruppe E 14 besoldet bzw. bezahlt werden, also noch nicht befördert bzw. höhergruppiert werden konnten. Dies alles haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2013 (Seite 4, zweiter Absatz) auch noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt, indem sie ausgeführt haben: „Es ist ... nicht beabsichtigt, den Beigeladenen zu 1) zu befördern. Die dafür notwendige Stelle steht nicht zur Verfügung“.
29Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Höhergruppierung eines Konkurrenten bzw. die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder Änderungsvertrages unmittelbar drohen könnte. Denn die Beigeladene zu 2) will die Stelle (nach wie vor, vgl. auch insoweit den dies bestätigenden Vortrag im Schriftsatz vom 8. Juli 2013, Seite 4 oben) allein mit dem verbeamteten Beigeladenen zu 1) besetzen, nicht aber mit einer/einem sonstigen Beschäftigten. Unabhängig davon gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen dazu, dass eine Beförderung hier nicht unmittelbar bevorsteht, entsprechend: Auch für das unmittelbare Drohen einer Höhergruppierung o.ä. ist vorliegend nichts erkennbar.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3 Halbsatz 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquoten hat der Senat das erfolgreiche Begehren der Antragstellerin und das Begehren, mit welchem diese ohne Erfolg geblieben ist, jeweils mit ½ bewertet. Bei der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO an Billigkeitsgesichtspunkten zu orientierenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) war danach zu differenzieren, ob diese jeweils einen Antrag gestellt bzw. Rechtsmittel eingelegt und sich mit einem solchen Verhalten selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Dementsprechend waren allein – für beide Instanzen – die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) für erstattungsfähig zu erklären, weil jeweils nur sie einen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und nach Abschluss desselben Beschwerde erhoben hat (Schriftsatz vom 8. März 2013 und Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2013).
31Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden – alten – Fassung nach dem 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle bzw. des angestrebten Beförderungsdienstpostens entspricht. Zwar steht vorliegend weder eine nur mit A 15 bewertete Stelle noch ein solcher „klassischer“ Beförderungsdienstposten in Rede; aus den obigen Ausführungen des Senats ergibt sich aber, dass der hier maßgebliche Dienstposten bzw. Arbeitsplatz eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin wie ein solcher Beförderungsdienstposten behandelt werden muss. Die teilweise, nämlich bezogen auf § 52 Abs. 5 GKG erfolgte Anwendung alten Rechts folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, da die Beschwerde der Antragsgegnerin am 14. Juni 2013 und damit (ebenso wie die am 20. Juni 2013 erhobene gleichlautende Beschwerde der Beigeladenen zu 2)) noch vor Inkrafttreten der Neufassung (u.a.) des § 52 Abs. 5 GKG eingelegt worden ist. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führt hier auf den im Tenor zu 6. festgesetzten Streitwert (5.898,48 Euro x 3,25).
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
5Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist - soweit ersichtlich - der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, einen Beförderungsdienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
6Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 ., NRWE und juris.
8Der Antragsteller hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris.
13Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
14Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Demgegenüber können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
15Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
17Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.
19Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.
21Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff.
23Das gilt auch, wenn - wie hier - bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen, wobei er vorrangig auf die aktuellen und ggfs. auch auf die älteren Beurteilungen der Bewerber abzustellen hat.
24Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 ‑ 1 B 446/09 -, NRWE und juris.
25Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität
26Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris.
27Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine ‑ u.U. erhöhte ‑ Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
28Nimmt der Dienstherr die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
29Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
30Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
31Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung jeweils vom 19. Februar 2013 liegt hier sowohl für den Antragsteller (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013) als auch für die Beigeladene (Beurteilungszeitraum 22. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013) vor. Der Antragsteller ist als Ministerialrat (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene als Regierungsdirektorin (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit 5 Punkten.
32In einem „Vorauswahlvermerk“ vom 7. März 2013 wird ausgeführt, der Antragsteller und die Beigeladene hätten unterschiedliche Statusämter inne. Grundsätzlich hätten Referenten mit dem höheren Statusamt einen Bewerbervorsprung, der durch die Referenten mit dem niederen Statusamt nur durch besondere Fachkenntnisse oder sonstige Gründe ausgeglichen werden könne. In den aktuellen Anlassbeurteilungen sei der Antragsteller mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene mit 5 Punkten. Der Bewerbungsvorsprung des Antragstellers wegen seines höheren Statusamtes sei aufgrund der besseren Beurteilung der Beigeladenen ausgeglichen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um sich einen abschließenden Eindruck über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung zu verschaffen.
33In dem eigentlichen Auswahlvermerk vom 22. März 2013 wird ausgeführt, es habe auf der Grundlage der Bewerbungen und der eingeholten Anlassbeurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied festgestellt werden können, so das die Bewerber zu einem Auswahltermin eingeladen worden seien. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Kompetenz habe die Beigeladene einen deutlichen Bewerbungsvorsprung. Zwar habe der Antragsteller ein höheres Statusamt inne, habe diesen Bewerbervorsprung im Auswahltermin aber nicht ausbauen können.
34Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
35Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt inne hat als die Beigeladene, einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Die im Anschluss daran gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise erfolgt.
36In den Auswahlvermerken selbst wird eine etwaige inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht erwähnt. Wohl hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solche „Binnendifferenzierung“ der aktuellen Beurteilungen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil die Beigeladene in den Einzelmerkmalen (der Leistungsbeurteilung) 3 x 5 Punkte und 1 x 4 Punkte erhalten habe, während das beim Antragsteller 3 x 4 Punkte und nur 1 x 5 Punkte gewesen seien; es sei hier kein deutlicher Leistungsunterschied erkennbar. Darüber hinaus sei auch beim Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale eine höhere Bewertung der Beigeladenen erfolgt (6 x D und 2 x C gegenüber 4 x D, 3 x C und 1 x B).
37Zwar kann eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch in einem gewissen Rahmen ergänzend plausibilisiert werden.
38Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 ‑ 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris.
39Ob der Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung hier eingehalten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen inhaltlich nicht ausreichend. Nach den anfänglichen Überlegungen des Antragsgegners wird wegen des höheren Statusamtes das um einen Punkt niedrigere Gesamturteil (4 Punkte) des Antragstellers dem Gesamturteil der Beigeladenen (5 Punkte) gleichgestellt. Bei einem Vergleich der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung fällt aber auf, dass zwar jeweils drei der vier Merkmale dem Gesamturteil entsprechen, der Antragsteller bei dem verbleibenden Merkmal jedoch - bezogen auf sein Gesamturteil - eine höhere Punktzahl erreicht, während der Beigeladenen - bezogen auf ihr Gesamturteil - eine niedrigere Punktzahl zuerkannt worden ist. Daraus könnte - bezogen auf das Gesamturteil des Antragstellers - eine Tendenz nach oben und - bezogen auf das Gesamturteil der Beigeladenen - eine Tendenz nach unten abgelesen werden. Auf jeden Fall hätte der Antragsgegner näher erläutern müssen, aus welchen sachbezogenen Gründen er diesem nahe liegenden Umstand keine Bedeutung beimessen will. Das hat er aber nicht getan.
40Selbst wenn der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in rechtlich einwandfreier Weise mit dem Ergebnis ausgeschöpft hätte, dass auch insoweit kein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, wäre die Auswahlentscheidung im Übrigen zu Lasten der Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Denn der Antragsteller hat nicht - wie das bei einer solchen Fallkonstellation geboten ist - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen die früheren dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise in den Blick genommen.
41Zu den früheren dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller - in gleicher Weise wie bei dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen - erst im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hat ausgeführt: Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen führe keinesfalls zu einem Vorsprung des Antragstellers. Während die Beigeladene in der letzten Regelbeurteilung 2011 im Statusamt A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei, sei der Antragsteller 2009 im Statusamt A 16 mit 3 Punkten beurteilt worden.
42Es ist bereits fraglich, ob der Antragsgegner mit diesem Vortrag den Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung der Auswahlentscheidung eingehalten hat, weil zuvor von den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht einmal andeutungsweise die Rede war. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen auch insoweit inhaltlich nicht tragfähig.
43Die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 22. November 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2011, als sie ein Amt nach A 14 inne hatte - Gesamturteil 5 Punkte). Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers datiert vom 4. September 2009 (Beurteilungszeitraum 20. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009, als er ein Amt nach A 16 inne hatte - Gesamturteil 3 Punkte).
44Bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelbeurteilungen springt ins Auge, dass jeweils unterschiedliche, sich nicht überschneidende Beurteilungszeiträume zugrunde liegen. Dem zur Folge kann nicht ohne Weiteres von der Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen ausgegangen werden. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung in die Überlegungen eingestellt werden müssen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
45Demgegenüber gibt es aber eine Überschneidung - von weit mehr als einem Jahr - des Beurteilungszeitraums der Beurteilung der Beigeladenen vom 22. November 2011 (1. Juni 2009 bis 30. September 2011) mit dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19. Februar 2013 (1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013). In dieser Anlassbeurteilung sind dem Antragsteller in einem Amt nach A 16 - das zwei Stufen höher ist als das Amt der Beigeladenen nach A 14, das bei deren Beurteilung vom 22. November 2011 zugrunde lag - immerhin als Gesamturteil 4 Punkte zuerkannt worden. Auch dieser, bei näherem Hinsehen nahe liegende Aspekt hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, und es hätte einer sachlich fundierten Erwägung bedurft, wenn ihm keine Bedeutung hätte beigemessen werden sollen. Daran fehlt es hier jedoch, selbst wenn man die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen berücksichtigt.
46Schließlich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht, es könne - was die früheren dienstlich Beurteilungen angehe - der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihre berufliche Entwicklung nach dem Eintritt in den höheren Dienst in den vergangenen zehn Jahren sehr erfreulich verlaufen sei und sie erst im Dezember 2011 nach A 15 befördert worden sei, während der Antragsteller bereits 2007 nach A 16 und 1995 nach A 15 befördert worden sei. Dadurch wird das Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft ist, nicht in Frage gestellt. Die Inblicknahme - auch - der früheren dienstlichen Beurteilungen hat die Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese zum Ziel, so dass es allein auf die tatsächlich zu Tage getretenen Leistungen und Fähigkeiten ankommt. Dagegen spielt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang beispielsweise keine Rolle, aus welchen Gründen die Beigeladene nicht früher als im Jahr 2011 in ein Amt nach A 15 befördert worden ist.
47Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache (lediglich) um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
