Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 03. Nov. 2016 - M 26 K 15.4667

03.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Rundfunkbeitrags durch den Beklagten.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte ab Mitte 2013 nach Aktenlage insgesamt vier Mal mit sog. Mailings an den Kläger und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Nachdem der Kläger nicht antwortete, wurde er unter der Beitragsnummer ... rückwirkend zum ... Januar 2013 als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber angemeldet.

Weil der Kläger auch auf weitere Schreiben nicht reagierte und den Rundfunkbeitrag nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis einschließlich ... März 2014 einen rückständigen Betrag von a... Euro fest, bestehend aus b... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein. Laut der sog. History-Aufstellung des Beklagten, welche dieser im Rahmen seiner elektronischen Vorgangsverwaltung nutzt, wurde der Bescheid vom 1. Juni 2014 als Briefsendung am ... Juni 2014 zur Post aufgegeben.

Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... April 2014 bis einschließlich ... Juni 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro fest, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Der Bescheid wurde als Brief am ... Juli 2014 zur Post aufgegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom ... August 2014 und ... September 2014 wurde der Kläger zu diesen beiden Bescheiden gemahnt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Juli 2014 bis einschließlich ... September 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten, fest. Der Bescheid wurde am ... Oktober 2014 als Brief zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben vom ... November 2014 richtete der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. Diesem war ein Ausstandsverzeichnis zu den Bescheiden vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 beigefügt.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 2. März 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Oktober 2014 bis einschließlich ... Dezember 2014 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten fest. Der Bescheid wurde am ... März 2015 als Brief zur Post gegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom ... Januar 2015 bis einschließlich ... März 2015 einen rückständigen Betrag von d... Euro, bestehend aus e... Euro Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten fest. Der Bescheid wurde am ... Mai 2015 als Brief zur Post gegeben. Auch hiergegen ging beim Beklagten kein Widerspruch ein.

Am ... Juli 2015 erfolgte eine weitere Mahnung über einen Betrag von f... Euro zu den Bescheiden vom 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015.

Mit Schreiben vom ... September 2015 richtete der Beklagte ein weiteres Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht A. Diesem war ein Ausstandsverzeichnis zu den Bescheiden vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015 beigefügt.

Der zuständige Gerichtsvollzieher am Amtsgericht A. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom ... September 2015 mit, dass er gegenüber dem Kläger Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den ... Oktober 2015 bestimmt habe (Az. ...).

Mit bei Gericht am ... Oktober 2015 eingegangenem Schreiben vom ... September 2015 beantragte der Kläger,

festzustellen, dass die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 1. Oktober 2014, 2. März 2015 und 1. Mai 2015 rechtswidrig ist.

Zur Begründung führt der Kläger an, dass ihm weder angebliche Bescheide, noch Mahnungen zugegangen seien. Erstmals Kenntnis von diesen Bescheiden hätte er erst mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom ... Oktober 2015 erhalten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 21 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - als Verpflichtungsklage darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen. Die Klage sei aber bereits unzulässig. Der Kläger habe es nämlich unterlassen, sich vorher mit einem Antrag nach Art. 21 VwZVG an die Anordnungsbehörde, den Beklagten, zu wenden. Im Übrigen sei diese Klage aber auch unbegründet, weil die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... September 2015 vorlägen und keine Einwände ersichtlich seien, die erst nach Erlass der Festsetzungsbescheide entstanden seien. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass dem Kläger die dem Verzeichnis zugrundeliegenden Bescheide, zu denen auch jeweils gemahnt worden sei, zugegangen und damit bekannt gegeben worden seien. Der Beweis hierfür sei in Form des Anscheinsbeweises erbracht. An den Kläger seien seit April 2014 insgesamt zehn Dokumente korrekt adressiert verschickt worden, von denen kein einziges als unzustellbar zurückgekommen sei. Aus den vorliegenden Tatsachen könne nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden, dass der Kläger diese tatsächlich erhalten habe (BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris).

Mit seinen Schreiben vom ... Dezember 2015 und ... Oktober 2016 vertiefte der Kläger seine Argumentation hinsichtlich einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten Zustellung, insbesondere bezweifle er, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 und 4 VwZVG vorliegen, da es keineswegs eine solchem, vom Beklagten angeführte statistisch erfassbare allgemeine Lebenserfahrung gebe. Er wisse nicht, wie er einen berechtigten Zweifel an der Zustellung er überhaupt beweisen solle. In seiner ehemaligen Wohnung in B. (...-weg ...) habe der Vermieter lediglich einen nicht abschließbaren Gemeinschaftsbriefkasten zur Verfügung gestellt. In C... habe er dagegen einen mit seinem Nachnamen versehenen, zur Straße gerichteten und gut zugänglichen Briefkasten. Wie der Beklagte aber an diese Adresse gelangt sei, wisse er nicht; er habe insofern nicht sein Einverständnis erklärt.

Mit Beschluss vom 2. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, wozu der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 sein Einverständnis erklärte und der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom ... Oktober 2015 und ... September 2016 gehört wurde, sich aber nicht äußerte. Ebenfalls mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015 erklärte der Beklagte sein Einverständnis zur Entscheidung per Gerichtsbescheid; der Kläger äußerte auf die entsprechende Anhörung im gerichtlichen Schreiben vom ... September 2016 nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b E 15.4786 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

1. Den vom Kläger gestellten Antrag legt das Gericht laiengünstig gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i. V. m. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 Bürgerliches Gestzbuch - BGB - als Verpflichtungsantrag gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes aus, welcher die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, §§ 113 Abs. 5, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. Art. 21 VwZVG. Dem Kläger geht es vorliegend nicht um formelle Einwendungen, die je nach deren Art ggf. im Wege der §§ 766 f. Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wären (str.), sondern er erhebt materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung der Feststellungsbescheide. Solche materiell-rechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, U. v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, B. v. 25.3.2015 - M 6a K 14.4769 - juris).

Dieser Verpflichtungsantrag ist zwar bereits unzulässig (s.u. unter 2.1); es ergibt sich aber kein anderer Rechtsbehelf, der dem Klagebegehren des Klägers Rechnung tragen würde und zulässig wäre. Das Gericht hat auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht folglich nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.

2.1 Die Klage ist unzulässig, weil ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Gemäß Art. 21 Satz 1 VwZVG sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die wie vorliegend den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde, hier dem Beklagten, geltend zu machen. Der Kläger hat sich jedoch sofort an das Gericht gewandt, ohne zuvor beim Beklagten Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 VwZVG bei der Anordnungsbehörde ist zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 VwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist (Giehl, Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht, Loseblatt, 40. Aktualisierung Stand September 2016, Art. 21 VwZVG, IV Ziffer 1). Ob sich der Kläger zuvor an den Beklagten wenden musste, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage darzulegen, ist eine Frage des konkreten Falles. In der Regel ist dafür - selbst im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes - entweder eine große Eilbedürftigkeit notwendig oder ein vorheriger Antrag bei der Behörde müsste offensichtlich aussichtslos und damit ausnahmsweise verzichtbar sein. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Gerade wenn man den Vortrag des Klägers, er habe keines der o.g. Schriftstücke erhalten, sondern (scheinbar) erst das Vollstreckungsersuchen vom ... September 2015, als wahr unterstellt, ist es nicht gerechtfertigt, dass sich der Kläger ohne vorherige Befassung des Beklagten sofort an das Gericht gewandt hat. Denn gerade in einem solchen Fall liegt es auf der Hand und entspricht auch dem Sinn und Zweck des Art. 21 VwZVG, sich zunächst bei der Behörde zu melden, um die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch zeitlich wäre dies ohne weiteres für den Kläger zumutbar gewesen, zumal der Gerichtsvollzieher den Kläger bereits am ... Oktober 2015 zum erst am ... Oktober 2015 stattfinden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen hatte. Daher fehlt es der Klage am Rechtschutzbedürfnis.

2.2 Im Übrigen wäre, wenn man die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags unterstellt, die Klage jedenfalls unbegründet. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 18 ff., 23 ff. VwZVG liegen vor. Die eine Geldleistung (Art. 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 VwZVG) festsetzenden Bescheide sind bestandskräftig und überdies sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwZVG). Die den Bescheiden zugrundeliegenden Forderungen sind fällig (Art. 23 Abs. 2 VwZVG) und wurden nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Der Beklagte hat den Kläger jeweils ordnungsgemäß gemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

Insbesondere wurden die Bescheide ordnungsgemäß zugestellt (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art 17 VwZVG). Die Voraussetzungen der Zustellungsfiktion des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VwZVG sind gegeben; der Beklagte hat in seinen Akten laut History-Aufstellung gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwZVG den Tag der Aufgabe zur Post als elektronische „Post-Ab-Vermerke“ aufgelistet. Die History-Aufstellung der elektronisch geführten Vorgangsverwaltung des Beklagten genügt, was die vorgelegten Ausdrucke in den Behördenakten dokumentieren, den Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 VwZVG.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG hat im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen. Dabei kann sie ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris; BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151- juris Rn. 8 m. w. N.). Vorliegend wurden laut Behördenakten bzw. der elektronischen Vorgangsverwaltung des Beklagten alle Schreiben an den Kläger korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Demgegenüber hat der Kläger den Zugang lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Im Gegenteil schreibt des Kläger selbst, dass er seit März 2014 an seiner derzeitigen Adresse einen ordnungsgemäß aufgestellten, mit seinem Namen versehenen Briefkasten besitze. Wieso er dennoch alle Bescheide nicht erhalten haben will, kann der Kläger daher nicht schlüssig darlegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 550,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

...

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 198,99 € festgesetzt. Gründe I. Mit Schriftsatz vom …

Referenzen

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.1182

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Januar 2016

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1122

Hauptpunkte:

fragliche Zulässigkeit der Klage; „Vollstreckungsabwehrklage“ nach Vollstreckungsankündigung aufgrund einer bestandskräftigen Kostentscheidung nach erfolgloser Mahnung; Verpflichtungsklage auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung; Vollstreckung einer Geldforderung; allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen; Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Erreichen von vier Punkten; Punkteberechnung; Übergangsregelung; kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot; Bindung an Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren; kein Verstoß gegen Grundrechte, Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt W., Z-str. ..., W.,

- Beklagter -

wegen Verwaltungsgebühren,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. Januar 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte zwangsweise Vollstreckung von Kosten betreffend eine Ermahnung wegen vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

1. Mit Schreiben vom 11. November 2014 ermahnte das Landratsamt W. den Kläger wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG. Verstöße mit Speicherungsdatum im Verkehrszentralregister (VZR) vor dem 1. Mai 2014 seien mit sechs Punkten angerechnet und nach Umstellung auf das Fahreignungssystem seien diese Verstöße mit drei Punkten bewertet worden. Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße betrage der Punktestand somit vier Punkte. Für dieser Ermahnung werde eine Gebühr festgesetzt in Höhe von (Gebühren-Nr. 209, 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 GebOSt) 17,90 EUR. An Auslagen für die Postzustellungsurkunde seien 3,45 EUR angefallen. Gesamtbetrag: 21,35 EUR. Das mit Bezug auf die Kostenentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 13. November 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 widersprach der Kläger der kostenpflichtigen Ermahnung, denn er habe nicht um diese Anschreiben gebeten. Es sei ein Rechenfehler passiert, für fünf bis sieben Punkte „alt“ ergäben sich drei Punkte „neu“. Es sei schon eine Frechheit gewesen, dass Beamten der Polizei plötzlich Gedächtnisverlust erlitten und ihre ihm gegenüber gemachten Aussagen verleugnet hätten, auch deshalb um die Kosten seiner Ordnungswidrigkeit noch willkürlich von 35,00 EUR auf 160,00 EUR plus einem Punkt hochzuschrauben.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte das Landratsamt W. dem Kläger mit, dass die Ermahnung vom 11. November 2014 zu Recht erteilt worden sei. Die bekannten rechtskräftig gespeicherten Einträge im Fahreignungsregister hätten zum Zeitpunkt der Ermahnung vier Punkte betragen. Gegen die Ermahnung sei Widerspruch nicht möglich. Gegen die Kostenentscheidung sei nur die Klage möglich.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 bat das Landratsamt W. den Kläger um Begleichung der ausstehenden Kosten. Die Verstöße vom 15. August 2011 und 1. Dezember 2012 seien zum 5. Januar 2015 getilgt worden. Die Ermahnung sei zu Recht ergangen. Sein momentaner Punktestand betrage unter Vorbehalt einen Punkt.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 mahnte das Landratsamt W. gegenüber dem Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die Bezahlung der Rückstände an. Die Mahnung betraf einschließlich Mahngebühren von zusätzlich 5,00 EUR einen offenen Gesamtbetrag von insgesamt 26,35 EUR. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.77 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend.

Mit zwei Schreiben vom 4. März 2015 erklärte der Kläger, dass die Kostenforderung gegen das Grundgesetz verstoße. Niemand könne zweimal für die gleiche Tat bestraft werden. Für das Bußgeld habe er die Ordnungswidrigkeit bezahlt. Er habe sich an die Staatsanwaltschaft Würzburg gewandt. Bis zur schriftlichen Klärung der Angelegenheit werde er keine Kosten begleichen. Die Forderung verstoße gegen das Gebot der Doppelbestrafung.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 übersandte das Landratsamt W. ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt Würzburg in Höhe von 26,35 EUR. In der Folgezeit wiederholte der Kläger seine Einwände; das Landratsamt W. bat erneut um Begleichung der Kosten.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 kündigte das Landratsamt W. dem Kläger die Zwangsvollstreckung an. Er habe die Forderung in Höhe von 26,35 EUR nicht bezahlt. Sie seien daher verpflichtet, die zwangsweise Einziehung der Forderung, insbesondere durch Sach-, Lohn- oder Kontopfändung zu veranlassen, welche mit weiteren Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten für den Kläger verbunden sei. Um dies zu vermeiden, werde der Kläger letztmals aufgefordert, die offene Gesamtsumme in Höhe von 26,35 EUR bis spätestens 18. November 2015 zu zahlen.

2. Mit Schreiben vom 15. November 2015, bei Gericht eingegangen am 17. November 2015, erhob der Kläger „Vollstreckungsabwehrklage“ gegen das Landratsamt W.. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts wende er sich jetzt an das Verwaltungsgericht. Er habe die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten. Dagegen wolle er jetzt klagen. Grund sei ein Fehler der Umrechnung von Punkten nach dem neuen Bußgeldkatalog vom 1. Mai 2014. Wenn er vor der Umrechnung sieben Punkte gehabt hätte, müssten jetzt aktuell drei Punkte in Flensburg stehen. Ihm seien aber immer vier Punkte angerechnet worden, verbunden mit einer Gebühr für eine Ermahnung. Da er diese nicht begleichen wolle und werde, sei die Vollstreckungsankündigung erfolgt. Zwei Vorabschreiben zum VR Flensburg und der BGst Viechtach seien erfolglos geblieben.

3. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 führte das Landratsamt W. im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Ankündigung der Vollstreckung stelle nach erfolgloser Mahnung allein einen letzten Hinweis auf die nun bevorstehende Vollstreckung dar. Sie selbst habe keinen eigenen Regelungsgehalt und damit keine Qualität eines Verwaltungsaktes. Der Zahlungsbescheid an sich könne, nachdem er bereits im Dezember 2014 bestandskräftig geworden sei, nicht mehr angegriffen werden. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage werde abgelehnt, da keiner dieser Klageart zugrundliegende Konstellation einschlägig sei. Zudem scheitere die Klage an ihrer Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer früher möglichen Anfechtung des Kostenbescheides vom 11. November 2014. Der Kläger trage in seiner Klageschrift allein Argumente gegenüber die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vor. Aus diesem Grunde werde auch eine Klagebefugnis des Klägers nicht gesehen.

Daneben sei die Klage unbegründet. Die Ankündigung der Vollstreckung sei rechtmäßig. Diese sei keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern ein letzter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung. Die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Art. 23 VwZVG für die bevorstehende Vollstreckung seien gegeben. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der zugrundeliegende Kostenbescheid an keinem rechtlichen Mangel leide. Ihm liege insbesondere auch eine richtige Sachbehandlung zugrunde. Die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hätte schriftlich zu erfolgen, da sich im Fahreignungsregister für den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Punktestand von vier Punkten ergeben gehabt habe. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei dieser Zeitpunkt das Datum der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, somit der 9. April 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG die Tilgungsfristen der berücksichtigten Zuwiderhandlungen noch nicht abgelaufen gewesen (Tilgung ab 5.1.2015). Die im Schreiben an das Landratsamt W. vom 1. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfe gegen die Beamten der Polizei Würzburg im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG für die verkehrsrechtliche Ermahnung irrelevant. Die Feststellung von vier Punkten im Fahrerlaubnisregister sei rechtmäßig, da der Punkt für die Ordnungswidrigkeit vom 9. April „2015“ (richtig: 2014) erst nach dem Umrechnungszeitpunkt des 1. Mai 2014 ins Fahrerlaubnisregister eingetragen worden sei. Denn die am Tattag bestehenden Punkte seien nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umzurechnen und nach neuem Recht einzutragende Punkte zu addieren. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG, der allein in zwei Ausnahmefällen eine nachträgliche Umrechnung vorsehe. Die Ordnungswidrigkeit vom 1. Oktober 2012 sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, obwohl nur eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt worden sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StVG müsse die Höhe der festgesetzten Geldbuße für die Entscheidung nach dem 1. Mai 2014 im Falle des § 28 Abs. 3 StVG (hier i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG) außer Betracht bleiben.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2015 beantragte der Kläger,

das Landratsamt W. zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Ermahnung vom 11. November 2014 samt Mahngebühren in Höhe von 26,35 EUR für unzulässig zu erklären.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt erfolglos, weil schon viel dafür spricht, dass sie unzulässig ist; jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet.

1. Die Klage ist unzulässig, da und soweit der Kläger nur Einwendungen gegen den bestandskräftigen Kostenbescheid aus der Ermahnung vom 11. November 2014 geltend macht.

Soweit der Kläger entsprechend seines Vorbringens, das durchweg auf die falsche Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem zielt, die Aufhebung des im Ermahnungsschreiben vom 11. November 2014 enthaltenen Kostenbescheides begehrt, ist die Klage unzulässig, weil er die für eine Erhebung einer Anfechtungsklage einzuhaltende Frist von einem Monat offensichtlich nicht eingehalten hat. Auch eine direkte Anfechtung der nachfolgenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Mahnung, die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte, da jeweils keine Regelung mit Außenwirkung vorliegt bzw. die Maßnahmen nur Voraussetzung für den Beginn oder die Durchführung der Vollstreckung sind (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 VwZVG, Erl. 1c), 2d), 4, Art. 24 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 6, Art. 23 Erl. III.3).

Soweit der Kläger den zu vollstreckenden Anspruch bestreitet, kann sein Begehren zu seinen Gunsten indes als Antrag ausgelegt werden, die Anordnungbehörde sollte durch an ihn gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG für unzulässig zu erklären. In diesem Fall wäre eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12.1.2000 - W 8 K 99.907 - juris; Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 selbst geltend macht, welche allerdings an den Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich scheitern, weil die vorgebrachten Gründe nicht erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Allerdings wehrt sich der Kläger auch gegen die zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR, so dass er möglicherweise insoweit in seinen Rechten verletzt sein könnte, wenn auch insoweit keine eigenständige Rechtsverletzung geltend gemacht wird.

Ergänzend wird angemerkt, dass das Landratsamt W. in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 zu Recht hingewiesen hat, dass auch die Voraussetzungen eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO offensichtlich nicht vorliegen.

2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Das Unterlassen der Unzulässigerklärung der Vollstreckung seitens des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Unzulässigerklärung, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

2.1

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der in der Ermahnung enthaltene Kostenbescheid vom 11. November 2014 unanfechtbar ist und der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung dort festgesetzten 21,35 EUR nicht erfüllt hat. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG sind gegeben. Die Ermahnung vom 11. November 2014 wurde dem Kläger zugestellt. Die Forderung ist fällig und der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. März 2015 gemahnt. Schließlich erfolgte auch entsprechend Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG die Vollstreckungsanordnung an das Finanzamt. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit den allein vorgebrachten Einwendungen, die die Berechnung der Punkte nach dem Fahrerlaubnissystem betreffen, welche der Ermahnung nach dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde liegen, kann der Kläger von vorneherein nicht durchdringen. Denn die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht. Durchweg bestreitet der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit des in der Ermahnung vom 11. November 2014 enthaltenen rechtskräftigen Gebührenbescheides, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden kann. Mit diesen Einwendungen kann er im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Solche Einwände hätte der Kläger im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den zugrunde liegenden Gebührenbescheid konkret mit einer Klage gegen die Ermahnung vom 11. November 2014 vorbringen müssen. Dies hat er unterlassen. Er ist mit seinen dahingehenden Einwendungen nunmehr präkludiert, also ausgeschlossen (vgl. VG München, B.v. 11.6.2014 - M 6b S 14.1301 - juris).

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung vom 11. November 2014 findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt, also hier die Ermahnung und die dort enthaltene Gebührenbescheid, rechtswirksam ist. Dessen Rechtmäßigkeit ist nicht erforderlich. Der Kläger muss sich entgegen halten, dass er trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 11. November 2014, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft und Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben ist, gleichwohl dagegen nicht rechtzeitig Klage erhoben. Mit der rechtlichen Regelung des Art. 21 Satz 2 VwZVG soll zum einen bezweckt werden, das Vollstreckungsverfahren von Einwendungen gegen den materiellen Anspruch freizuhalten, zum anderen soll der Grundsatz der Rechtskraft gewahrt bleiben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen geltend zu machen, diese hat er aber nicht wahrgenommen. Dem Kläger ist von Rechts wegen und im Interesse der Rechtssicherheit und der effektiven Durchsetzung hoheitlicher Pflichten verwehrt, sich auf dieselben Einwendung nochmals im Nachhinein im Vollstreckungsverfahren zu berufen (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1 ff., 20 ff., 30).

Die vorstehenden Ausführungen erfassen nicht die Mahngebühr. Auch wenn der Kläger insofern keine Einwendungen geltend gemacht hat, merkt das Gericht gleichwohl an, dass gegen die Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR keine Bedenken bestehen. Die 5,00 EUR Mahngebühr entsprechend der laufenden Nr. 1.I.7/des Kostenverzeichnisses. Sie bewegen sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung (Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23, Erl. 2b) und 4). Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptsachanspruch beigetrieben (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 23 Erl. III.3 und 5).

2.2 Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen noch darauf ankommt, merkt das Gericht gleichwohl an, dass auch die Ermahnung vom 11. November 2014 und die dort festgesetzten Kosten in Höhe von 21,35 EUR rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben.

Die Kosten der Ermahnung wurden zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) erhoben. Nach Nr. 209 GebTSt ist für eine Ermahnung nach dem Fahreignungs- und Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz Nr. 1StVG) eine Gebührenhöhe von 17,90 EUR vorgesehen. Nach § 2 Abs. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus die Auslagen zu tragen, insbesondere nach Nr. 1 die Entgelte für die Zustellung durch die Post. Zur Zahlung der Kosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist der Kläger verpflichtet, weil er die Amtshandlung veranlasst hat.

Die Kostenerhebung stellt auch keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Das vom Kläger zu zahlende Bußgeld, das eine Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) ahndet, ist von den Kosten der zwingend vorzunehmenden nachfolgenden präventiven Amtshandlung der Fahrerlaubnisbehörde, hier der Ermahnung, zu unterscheiden, die sich pauschalierend auf den Verwaltungsaufwand der Fahrerlaubnisbehörde bezieht. Während der Bußgeldbescheid repressiven Charakter hat, deckt die Ermahnungsgebühr lediglich den zusätzlich vom Kläger veranlassten Verwaltungsaufwand bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Kostenerhebung liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG i. V. m. § 6 a Abs. 3 Satz 1 StVG und § 6 GebOSt).

Die Ermahnung infolge des Erreichens von vier Punkten ist rechtmäßig erfolgt. Das Landratsamt W. war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend dazu verpflichtet, die Ermahnung bei Erreichen von vier Punkten auszusprechen. Ein Ermessen stand ihm nicht zu. Bei der Ermahnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen muss.

Der Ermahnung vom 11. November 2014 lag auch keine falsche Umrechnung der Punkte zugrunde. Maßgebend für die Umrechnung ist nicht der Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes, sondern der Zeitpunkt der Eintragung ins Fahrerlaubnisregister. Ausgehend davon hat das Landratsamt W. die vom Kläger bis zum 30. April 2014 infolge der ersten beiden Verkehrsverstöße im damaligen Verkehrszentralregister eingetragenen sechs Punkte zutreffend in drei Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Die der Ermahnung zugrundeliegende Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung alle noch verwertbar, insbesondere waren sie nicht gelöscht oder tilgungsreif. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG waren die maßgeblichen Vorschriften auch mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von 60,00 EUR die Grenze von 40,00 EUR gilt.

Den zutreffend umgerechneten drei Punkten war der nach neuem Recht einzutragende weitere Punkt zu addieren. Denn bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestandes am Tattag durch Umrechnung des nach alten Rechts bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht hinzukommenden Punkte (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206; B.v. 15.4.2015 - 11 BV 15.134 - NJW 2015, 2139; OVG NRW, B.v. 15.4.2015 - 16 B 81/15 - NJW 2015, 2138).

Der Punktestand musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht insgesamt nach dem am Tattag geltenden Recht berechnet und dann nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet werden. Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris). Denn auf alle Zuwiderhandlungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai 2014 eingetragen werden, ist das neue Recht anwendbar (Zwerger, jurisPR-VerkehrR 6/2014, Anm. 1). Für die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 9. April 2014 in das Fahreignungsregister ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Ordnungswidrigkeit wurde zwar bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig geahndet und eingetragen. Die Übergangsregelung des § 65 StVG stellt ausdrücklich auf den Stichtag des 30. April 2014/1. Mai 2014 ab, so dass relevant ist, ob die Speicherung/Eintragung im Fahrerlaubnisregister vor oder nach diesem erfolgte.

Die Berechnung des Punktestandes bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach alten Recht bestehenden Punktestandes nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG NRW, B.v. 20.8.2015 - 16 B 678/15 - DAR 2015, 718; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - VRS 128, 206). Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Das Vertrauen eines wiederholt in Erscheinung tretenden Verkehrsteilnehmers darauf, dass sich die gefahrenabwehrrechtliche Bewertung seiner Verkehrsverstöße für die Zukunft nicht ändert, ist nicht oder jedenfalls nicht überwiegend schutzwürdig ist. Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVG sehen keinerlei Differenzierungen vor, sondern sie stellen unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die hierfür maßgeblichen Gründe auf den Zeitpunkt der Eintragung von Taten im Verkehrszentral- bzw. Fahreignungs-Register ab und sind schlichte Folge einer zulässigen Stichtagsregelung (HamOVG, B.v. 16.11.2015 - 4 Bs 207/15 - juris).

Auch soweit der Kläger die Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg betreffend das verhängte Bußgeld und die darauf basierende Bewertung mit einem Punkt moniert, ist dieses Vorbringen irrelevant. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt unmittelbar auch für Gerichte, da diese lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörden überprüfen (Dauer in Henschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Auflage 2015, § 4 Rn. 4, 43). Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten auch im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden. Die Bindung besteht grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - bei möglicher evidenter Unrichtigkeit - unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheides (BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487). Im Ergebnis sind Fahrerlaubnisbehörde und Gericht unabhängig von der Richtigkeit der Bußgeldentscheidung daran gebunden. Eine nochmalige Überprüfung des Verkehrsverstoßes und dafür fälligen Bußgeldes und der weiteren Folgen hat gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG nicht stattzufinden.

Nach alledem war das Vorgehen des Landratsamtes W. insgesamt auf jeder Stufe des Verfahrens rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26,35 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 3 K 15.546

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 28. September 2015

rechtskräftig: Ja

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

- Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, 80335 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und den Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten.

Die Klägerin wurde seit 01.03.2008 als private Rundfunkteilnehmerin bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Fernsehgerät geführt. Die Anmeldung erfolgte durch die Klägerin am 16.04.2008 mit unterschriebenem Antwortbogen. Die Bestätigung der Anmeldung erfolgte durch die GEZ unter dem 24.04.2008.

Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2012 setzte der Mitteldeutsche Rundfunk rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 29.02.2012 in Höhe von 815,36 EUR fest.

Seit dem 01.01.2013 wird die Klägerin zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren-/Beiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 in Höhe von 274,81 EUR fest.

Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 331,64 EUR fest.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 wurde die Klägerin wegen der im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2013 festgesetzten Rundfunkgebühren-/Beiträge gemahnt.

Mit Schreiben vom 11.01.2015, welches am 17.01.2015 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingegangen ist, widersprach die Klägerin allen Forderungen bis Oktober 2012, weil sie nicht angemeldet gewesen sei und keine beitragspflichtigen Geräte besessen habe. Den Forderungen bis September 2014 widerspreche sie, da sie den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe.

Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht Bayreuth um Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren-/Beiträge für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2013 in Höhe von 1.103,67 EUR.

Am 24.06.2015 stellte die Klägerin wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth einen Antrag nach § 123 VwGO (Az.: B 3 E 15.439). Gleichzeitig erhob sie Klage (Az.: B 3 K 15.440) und beantragte:

Die Vollstreckung wird aufgehoben.

Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie am 11.01.2015 Widerspruch eingelegt habe. Für die Gebührenfestsetzung habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Für den Zeitraum bis 2012 habe es keine Anmeldung gegeben, noch habe sie beitragspflichtige Geräte besessen. Bis September 2014 habe sie ihren Beitragsanteil über eine Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt.

Der Beklagte nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Bayreuth vom 30.06.2015 das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Eilverfahrens und Klageverfahrens einstweilen zurück.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe es unterlassen, dem Beklagten als zuständiger Behörde ihr Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Beklagte Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich die Klägerin nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Beklagten - zu wenden habe, wenn sie die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich die Klägerin jedoch nicht an den Beklagten als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe auch keine zulässigen Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht, weil die von ihr geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte werde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Verweis auf die Zahlung des Beitragsanteils über die Antennengemeinschaft nicht zum Wegfall der Beitragspflicht führe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichte. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen.

Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 21.07.2015, dass sie keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe. Falls die Aktenlage ungünstig sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie sei „im besagten Zeitraum“ mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen.

Auf richterlichen Hinweis vom 30.07.2015 hin erklärte der Beklagte mit Telefax vom gleichen Tag, dass er hinsichtlich des im Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 angeführten Gebührenbescheides des Mitteldeutschen Rundfunks vom 01.07.2012 die Vollstreckung nicht bzw. nicht weiter betreiben werde und stimmte zugleich einer zu erwartenden (Teil-) Erledigungserklärung der Klägerin vorab zu. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erklärte die Klägerin das Klageverfahren (Az.: B 3 K 15.440) in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 01.07.2012 für erledigt. Das Verfahren B 3 K 15.440 wurde insoweit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13.08.2015 eingestellt. Im Übrigen wurde der noch streitige Teil des Verfahrens abgetrennt unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Außerdem wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren B 3 K 15.440, B 3 E 15.439 und B 3 E 15.547 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

1. Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a)

Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

Zwar fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, (zunächst) die Anordnungsbehörde entscheidet. Solche Einwendungen sind nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Es können also nur die Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entstanden sind (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VII). Dies ist z. B. der Fall, wenn sich der Pflichtige auf Erfüllung beruft, ganz oder teilweise Verzicht bzw. Erlass durch die Anordnungsbehörde behauptet oder die Stundung einer Forderung bzw. die Fristverlängerung bei einer gebotenen Handlung vorträgt. Die nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist nach Art. 21 BayVwZVG jedoch nicht möglich (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VI).

Gemessen hieran ist die Klage zulässig, weil ein vorheriger Antrag der Klägerin nach Art. 21 BayVwZVG offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Klage lediglich Einwendungen geltend, die die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.11.2014 betreffen. Dagegen werden von ihr Einwendungen, die nach Erlass dieses Bescheides entstanden sind, nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG liegen mithin nicht vor, so dass die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gehalten war, ihre Einwendungen vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst nach Art. 21 BayVwZVG beim Beklagten vorzubringen. Zum anderen verkennt der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 11.01.2015 diesem gegenüber geltend gemacht hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegeben ist.

b)

Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig ist.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

aa)

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch vom 11.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 - unabhängig von der Fristproblematik und des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Einwand der Klägerin, dass sie bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, im Hinblick auf die Vollstreckung unbehelflich. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Festsetzungsbescheid geltend gemachten Rundfunkbeiträge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bb)

Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid vom 01.11.2014 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung des schriftlichen Bescheides dadurch ersetzen, dass er der Klägerin den Bescheid durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit diesem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin ist zudem mit Mahnschreiben vom 02.01.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

cc)

Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig sei, weil sie sich nicht angemeldet, keine beitragspflichtigen Geräte besessen und den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um materielle Einwendungen handelt, die - wie bereits ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG erfasst sind und somit im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5). Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die Einwendungen der Klägerin für nicht durchgreifend. Der Einwand der Klägerin, dass sie nicht angemeldet gewesen sei, ist bereits unzutreffend. Denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.04.2008 ein Fernsehgerät ab 01.03.2008 angemeldet. Diese Anmeldung wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 24.04.2008 auch bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie nach der Anmeldung kein Fernsehgerät mehr besessen habe sollte, so hat dieser Umstand noch nicht dazu geführt, dass für das Jahr 2012 keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand. Denn die Rundfunkgebührenpflicht endete gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endete, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Die Gebührenpflicht für das Jahr 2012 hätte also erst dann geendet, wenn die Klägerin ihr Fernsehgerät schriftlich abgemeldet hätte. Dies hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Eine schriftliche Abmeldung ist der vorgelegten Behördenakte auch nicht zu entnehmen. Auch die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge bis Mai 2013 im Bescheid vom 01.11.2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen ist und sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung an den Antragsgegner entrichtet hat. Weil die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft, ist es auch unerheblich, dass die Klägerin mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen ist.

2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 274,81 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014 beträgt 274,81 EUR (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015), so dass dieser Betrag als Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 BV 15.1164

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2016

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 550

Hauptpunkte:

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

Versand und Zugang des Anhörungsschreibens im Ordnungswidrigkeitsverfahren an den Fahrzeughalter

überobligatorische Ermittlungsmaßnahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuchs;

hier: Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 22. Januar 2014 überschritt ein unbekannter Fahrer mit dem auf die Klägerin unter dem amtlichen Kennzeichen BT-... zugelassenen Fahrzeug in Chemnitz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 23 km/h. Die Akten der Stadt Chemnitz enthalten ein Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 4. Februar 2014 mit Zeugenfragebogen und dem an der Messstelle gefertigten Frontfoto, auf dem ein männlicher Fahrer zu erkennen ist, mit der Bitte um Rücksendung innerhalb einer Woche, sowie ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers innerhalb einer Woche und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage. In den Akten befinden sich weder Postauslaufvermerke noch Zustellnachweise zu diesen Schreiben. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Stadt Chemnitz die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg um Angaben zu den Familienangehörigen der Klägerin. Ein von dort an die Stadt Chemnitz übermitteltes Foto des Ehemanns der Klägerin ist in den Akten mit der handschriftlichen Bemerkung versehen: „scheidet aus - zu alt“.

Nach einem Aktenvermerk der um weitere Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Bayreuth-Land sprach der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 dort vor. Er scheide aufgrund seines Erscheinungsbilds als Fahrer aus. Nach Vorlage des Lichtbilds habe er angegeben, den Fahrer des Fahrzeugs nicht zu kennen. Der Beifahrer sei jedoch ein Freund von ihm namens C. Mit per Fax vorab versandtem Schreiben vom 9. April 2014 bat die Polizeiinspektion Bayreuth-Land das Polizeirevier Mittweida unter Hinweis auf die drohende Verjährung um Durchführung weiterer Ermittlungen. Der Ehemann der Klägerin habe am 28. März 2014 auf telefonische Nachfrage angegeben, sie könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, der in Mittweida studiere. Dem Schreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land zufolge studiere der Beifahrer C. ebenfalls in Mittweida, scheide aber nach einem Bildabgleich als Fahrer aus. Er habe an seinem Hauptwohnsitz in Bayreuth bislang nicht angetroffen werden können. Deshalb werde um Ermittlungen im Umfeld des Sohns der Klägerin und „insbesondere um Befragung des benannten Beifahrers“ gebeten, dessen Adresse in Mittweida dem Schreiben beigefügt war.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 sandte die Polizeidirektion Chemnitz/Polizeirevier Mittweida den Vorgang an die Stadt Chemnitz zurück. Der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hörte das Landratsamt Bayreuth die Klägerin auf Ersuchen der Stadt Chemnitz zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Hierzu ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären, die Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und vom 7. März 2014 niemals erhalten zu haben. Es sei nicht der Klägerin, sondern der verzögerten Bearbeitung durch die Stadt Chemnitz anzulasten, dass der Fahrer trotz der rechtzeitigen Angabe der Anschriften des Beifahrers durch ihren Sohn nicht habe ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 verpflichtete das Landratsamt Bayreuth die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug BT-... und zukünftig zugelassene Folge- bzw. Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten und zu dessen monatlicher Vorlage.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her und ordnete diese gegen die im Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohungen an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. August 2014 auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des Fahrzeugführers gebeten worden sei. Auch wenn ihre Anschrift auf den Schreiben der Stadt Chemnitz zutreffend angegeben sei, folge daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht hätten. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liege ungeachtet des Umstands, dass die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet gewesen sei, den Anhörungsbogen förmlich zuzustellen, beim Beklagten. Mache die Behörde von ihrem Recht auf formlose Anhörung Gebrauch, könne dies nicht zur Folge haben, dass dann der Adressat der Anhörung beweisen müsse, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Die Klägerin sei auch nicht telefonisch oder persönlich befragt worden. Daher sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden sei, weshalb auch ihre Obliegenheit, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, nicht zum Zuge komme.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die Stadt Chemnitz habe alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest eines der beiden an sie versandten Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und 7. März 2014 erhalten habe. Die Befragung mit einfachem Brief sei bei Massenverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann ausreichend, wenn - wie hier - diesbezüglich zwei Schreiben versandt würden. Beide Schreiben seien korrekt adressiert worden und nicht in Rücklauf gelangt. Hinsichtlich des Zugangs komme es auch auf die Glaubwürdigkeit des Bestreitens an. Aus dem Abgabeschreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 9. April 2014 gehe hervor, dass der zuvor telefonisch kontaktierte Ehemann der Klägerin von der Verkehrszuwiderhandlung keineswegs überrascht gewesen sei. Auch seine dort wiedergegebene Aussage, wonach „sie“ zur Geschwindigkeitsüberschreitung „nichts sagen könnten“, spreche für eine vorausgegangene Informiertheit der Klägerin und sei ein weiteres Indiz für den Zugang wenigstens eines der Anhörungsschreiben. Die Klägerin habe durch ihre unterbliebene Reaktion auf die Schreiben der Stadt Chemnitz eine Mitwirkung an der Aufklärung erkennbar abgelehnt. Im Übrigen sei ein etwaiger Nichtzugang der Schreiben nicht kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, da hauptsächlich der Sohn der Klägerin das Fahrzeug an seinem Studienort nutze. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Klägerin den Fahrer gekannt habe bzw. anhand des Frontfotos hätte identifizieren können. Ihre Befragung hätte somit nicht zu dessen Ermittlung geführt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei für den Nichtzugang der Schreiben nicht beweispflichtig. Deren ordnungsgemäße Adressierung und Versendung könne keineswegs als gesichert gelten, zumal die Stadt Chemnitz auch die zuständigen Polizeibehörden verwechselt und die Verfahrensakte an die Polizeiinspektion Kulmbach versandt habe. Hierdurch sei eine - ohnehin nicht bestehende - Zugangsvermutung erschüttert. Eine „Vorinformiertheit“ der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass ihr Ehemann telefonisch angegeben habe, er könne zu der Sache nichts sagen. Die Stadt Chemnitz habe durch ihre Nachlässigkeit eine Mithilfe der Klägerin, die bei Kenntnis der Schreiben an ihren Sohn herangetreten wäre und von diesem die Telefonnummer des Beifahrers abverlangt hätte, vereitelt und müsse die Konsequenzen für die unterbliebene Versendung der Anhörungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein tragen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Landesanwaltschaft Bayern mitgeteilt, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumentationen über die Telefonate mit dem Ehemann der Klägerin und die Befragung ihres Sohns vorhanden. Die hiermit befassten Polizeibediensteten könnten hierzu angesichts des langen Zeitablaufs keine weiteren Angaben mehr machen. Auch das Polizeirevier Mittweida habe zu den dortigen Ermittlungen keine über die Abgabenachricht vom 29. April 2014 hinausgehenden Erkenntnisse mitteilen können. Allerdings müsse das Ermittlungsersuchen an die Polizeidienststelle in Mittweida ebenso wie eine kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschung am Nebenwohnsitz des Beifahrers durch eine Polizeistreife als überobligatorisch angesehen werden und stehe daher der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Fahrerfeststellung bleibe auch dann unmöglich, wenn zunächst angedachte überobligatorische Maßnahmen nicht ergriffen würden. Die Klägerin und ihr Sohn seien weder ihrer Obliegenheit nachgekommen, bei Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten vorher dessen Identität festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen, noch hätten sie nach Begehung der Zuwiderhandlung dessen Namen und Anschrift in Erfahrung gebracht und mitgeteilt. Die Polizei habe davon ausgehen können, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug nicht dem Beifahrer C., sondern unmittelbar einem ihm unbekannten Fahrer überlassen habe. Die Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten und die fehlenden Bemühungen des Sohns der Klägerin, diesen in Erfahrung zu bringen, senkten die Schwelle des gebotenen polizeilichen Ermittlungsaufwands. Weitere Ermittlungen der Polizei Mittweida an der Nebenwohnung des C. seien daher nicht veranlasst gewesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Fahrzeughalterin und Zeugin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat (1.a). Unabhängig davon war die Fahrerfeststellung jedenfalls nicht unmöglich, weil die um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida entweder nicht rechtzeitig versucht hat, den Beifahrer des Fahrzeugs als Zeugen zur Identität des Fahrers zu befragen, oder entsprechende Bemühungen jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert hat (1.b).

1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (BGBI I S. 243), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.

a) Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens mit zunehmendem Zeitabstand zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Zweiwochenfrist jedoch gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Die an das Landratsamt Bayreuth übermittelten Unterlagen der Stadt Chemnitz enthalten ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2014 und ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014, deren Zugang die Klägerin bestreitet. Beide Schreiben wurden jedenfalls nicht mit Zustellungsnachweis und auch nicht per Einschreiben versandt. In den Akten befinden sich auch keine Auslaufvermerke oder Datenauszüge, die den Versand belegen würden (zu diesem Erfordernis vgl. HessVGH, U. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 - NJW 2005, 2411 = juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.1.2013 - OVG 1 S 50.12 - juris Rn. 4; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 31a StVZO Rn. 69). Soweit der Beklagte hierzu mit der Berufungsbegründung eine Bestätigung der Sachbearbeiterin der Stadt Chemnitz vom 5. Mai 2015 vorgelegt hat, wonach der Zeugenfragebogen am 4. Februar 2014 „über das Rechenzentrum gedruckt wurde und in den Postauslauf ging“ und das Schreiben vom 7. März 2014 „am Arbeitsplatz gedruckt und von mir persönlich kuvertiert und in den Postversand gegeben“ wurde, ist der Versand hierdurch nicht hinreichend nachgewiesen, zumal sich die Sachbearbeiterin der Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Dezember 2015 zufolge an den Inhalt eines Telefonats am 28. April 2014 mit dem Polizeirevier Mittweida in der gleichen Angelegenheit nicht mehr erinnern kann. Unter diesen Umständen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass der Sachbearbeiterin ein in den Akten nicht dokumentierter Routinevorgang wie der Versand einfacher Schreiben nach mehr als einem Jahr noch in Erinnerung geblieben ist.

Gleichwohl deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat. Zu einer förmlichen Zustellung war die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zwar trägt die Verfolgungsbehörde die Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang des Anhörungsschreibens (BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953 - juris Rn. 5). Auch ist die Zugangsfiktion gemäß § 1 Satz des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und die Zugangsfiktion nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2006 u. v. 30.9.2008, a. a. O.).

Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 - juris Rn. 8; B. v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 - 3 A 663/10 - juris Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 - 3 B 371/11 - NVwZ-RR 2012, 131 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 - 6 K 8411/10 - juris Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.

b) Die Frage des Zugangs des Anhörungs- und Erinnerungsschreibens und einer sich daraus ergebende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin kann jedoch offen bleiben, da die nicht als überobligatorisch anzusehenden Ermittlungen der Polizeidienststelle Mittweida hinsichtlich des Beifahrers als Zeugen nicht ausreichend waren oder jedenfalls nicht entsprechend dokumentiert wurden. Somit fehlt es an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Verweigerung der Mitwirkung durch die Klägerin für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers vor Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der begangenen Ordnungswidrigkeit.

aa) Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass es dem Fahrzeughalter obliegt, sich vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen ihm unbekannten Fahrer über dessen Identität zu vergewissern und sich hierüber Notizen zu machen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 24). Das entbindet die Verfolgungsbehörde jedoch nicht davon, zumindest naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren.

bb) Den Unterlagen der Polizeiinspektion Bayreuth-Land ist zu entnehmen, dass sie den Ehemann und den Sohn der Klägerin telefonisch kontaktiert und dass der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hat. Er scheide als Fahrer aus und habe angegeben, diesen nicht zu kennen, wohl aber den mit ihm befreundeten Beifahrer C., der eventuell Angaben zum Fahrer machen könne. Hier hätte es nahegelegen, den Sohn der Klägerin zu fragen, wem er das Fahrzeug überlassen hat, und die Antwort festzuhalten. Der Aktenvermerk der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 8. April 2014 enthält hierzu jedoch ebenso wie das Amtshilfeersuchen vom 9. April 2014 an das Polizeirevier Mittweida keine Angaben. Da die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hat, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumente über die Einvernahme vorhanden und die Polizeibeamten könnten sich auch nicht mehr an darüberhinausgehende Einzelheiten erinnern, bleibt unklar, ob diese dem Sohn der Klägerin die sich aufdrängende Frage, wem er das Fahrzeug überlassen hat, überhaupt gestellt oder ob sie lediglich dessen Antwort nicht dokumentiert haben. In beiden Fällen läge jedoch ein Versäumnis naheliegender Ermittlungen vor, das sich die Verfolgungsbehörde zurechnen lassen muss und das Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Fahrerfeststellung i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war.

cc) Unabhängig davon steht der Fahrtenbuchauflage jedenfalls entgegen, dass die knapp zwei Wochen vor Eintritt der Verfolgungsverjährung um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida nicht dokumentiert hat, was sie nach Erhalt der Unterlagen am 9. April 2014 unternommen hat, um den Beifahrer des Fahrzeugs zur Person des Fahrers zu befragen. Die Mitteilung vom 29. April 2014 an die Stadt Chemnitz, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, enthält hierzu keine Angaben. Es hätte jedoch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 22. April 2014 ausreichend Zeit bestanden, den Beifahrer C. an seiner Nebenwohnung aufzusuchen oder ihn schriftlich aufzufordern, bei der Polizeidienststelle vorzusprechen. Die dann unter Umständen noch vor Verjährungseintritt mögliche erste Vernehmung des Fahrers, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe hätte zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geführt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann mangels Angaben über die durchgeführten Ermittlungen auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, aus der Formulierung im Schreiben des Polizeireviers Mittweida vom 29. April 2014, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, ergebe sich eindeutig, dass solche ergebnislos gebliebenen Ermittlungen tatsächlich stattgefunden hätten.

Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.400,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.