Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 09. Dez. 2014 - B 1 K 14.297

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner insgesamt vier Waffenbesitzkarten.

Er war Inhaber eines Jagdscheines und hatte seit dem Jahr 2005 mehrere Schusswaffen erworben und teilweise wieder veräußert.

Bei einer Überprüfung zur Vorbereitung der Verlängerung des Jagdscheines des Klägers wurde festgestellt, dass gegen diesen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg -rechtskräftig seit 21.06.2011 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verhängt worden war. Im Strafbefehl vom 31.05.2011 wird ausgeführt, dass gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 16.12.2010 und 23.08.2009 vorläufig abgesehen wird.

Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg, der seit 17.08.2011 rechtskräftig ist, wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Verbringens einer verbotenen Waffe eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR festgesetzt. Der Kläger hatte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 2010/2011 bei einem Versender in den USA eine Laser-Waffenlampe ND-3 Night Vision Long Distance Laser (Zielscheinwerfer für Schusswaffen) zur Übersendung an seine Anschrift bestellt. Das Gerät war am 27.01.2011 bei der Deutschen Post AG in ... eingetroffen, wo sich der Kläger unter Vorlage der Paketkarte, der PayPal-Abrechnung und der Ebay-Auktionsbeschreibung meldete und mündlich einen Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr für das Postpaket stellte. Bei der Laser-Waffenlampe handelte es sich um einen verbotenen Gegenstand.

Dem Erlass des Strafbefehls war u. a. eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers vorausgegangen, bei der der Kläger anlässlich der Frage nach dem Verwendungszweck für die sichergestellte Zielvorrichtung angab, es handele sich um eine „normale“ Lampe. Diese Ansicht hatte der Kläger bereits am 31.01.2011 gegenüber dem Zollamt Bamberg vertreten und geltend gemacht, diese „normale“ Taschenlampe sei auch in Deutschland zu erwerben. Nachdem dem Kläger bei der Hausdurchsuchung Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte gewährt worden war, erklärte er, er sei seit einem Unfall (Unterschenkelamputation des linken Beins) zu 70% erwerbsgemindert. Er wolle das Gerät verwenden, um auf der Jagd nicht hilflos zu sein. Mit einer formlosen Einziehung erklärte sich der Kläger einverstanden.

Nach Aktenvermerken des Zollfahndungsamts M. vom 23.03. und 26.07.2011 handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen Laser-Waffenlampe um ein funktionsfähiges Gerät zum Anstrahlen des Zieles im Sinne des Abschnittes 1 Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz, wobei es insbesondere auf erlaubnisfreie Zielfernrohre aufgesetzt wird, um diesen Zweck zu erreichen. Der von der Lampe ausgelöste Laserstrahl geht durch das Zielfernrohr axial hindurch und erzeugt außerhalb desselben einen grünen Lichtpunkt im Ziel.

Am 13.02.2014 hörte das Landratsamt B. den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten an und teilte ihm mit, dass sein zum 31.03.2014 auslaufender Jagdschein Nr. 308/2005 nicht mehr verlängert werden soll. Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger daraufhin geltend machen, die beiden strafrechtlichen Verurteilungen lägen jeweils an der untersten Grenze. Zwar liege ein Regelverstoß vor, doch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in den letzten zweieinhalb Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, so dass die Erwartung gerechtfertigt erscheine, dass dies auch in Zukunft nicht mehr der Fall sein werde.

Mit Bescheid vom 07.04.2014 widerrief das Landratsamt B. die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Ziffer I.) und gab dem Kläger auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides beim Landratsamt B. abzugeben (Ziffer II. a) sowie die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides entweder unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben (Ziffer II. b). In Ziffer III. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall angedroht, dass der Kläger die ihm in Ziffer II. a) aufgegebene Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Weiter wurde verfügt, dass nach fruchtlosem Ablauf der unter Ziffer II. b) genannten Frist die Schusswaffen des Klägers durch das Landratsamt B. sichergestellt und verwertet werden (Ziffer IV.). Am Ende des Tenors des Bescheides ist der „Hinweis“ angeführt, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung habe. Der Bescheid sei somit kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten stütze sich auf § 45 Abs. 2 WaffG. Danach sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei eine Waffenbesitzkarte zu versagen, wenn der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Ein Verlust der Zuverlässigkeit führe somit zum Widerruf bereits erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse. Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Diese besäßen in der Regel solche Personen nicht (mehr), die innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden seien. Dies sei hier der Fall. Dabei könne das Landratsamt B. grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten in Verbindung mit den sonstigen erkennbaren Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertige oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt sei. Dies sei nur möglich, wenn sich aus der Straftat, dem Strafverfahren oder sonst gewichtige Umstände ergeben hätten, die deutlich von normalen Fällen abwichen. Derartige Umstände seien nicht ersichtlich. Nach Einsicht in die beiden Strafakten handele es sich bei beiden Verurteilungen nicht um atypische Einzelfälle, sondern in beiden Fällen um bewusste und vorsätzliche Verstöße gegen die Gesetze. Im Strafbefehl vom 27.06.2011 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei von der Verfolgung zweier weiterer Fälle aus den Jahren 2009 und 2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden.

Der waffenrechtlichen Verurteilung habe die Bestellung einer Laser-Waffenlampe in den USA zugrunde gelegen. Derartige Vorrichtungen, die zur Beleuchtung des Ziels dienten, seien sowohl nach dem Jagdgesetz als auch nach dem Waffengesetz verboten. Dieses Verbot sei dem Kläger bei der Bestellung der Lampe mit Sicherheit bekannt gewesen. Ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit sei deshalb nicht möglich. Ohne das Hinzutreten einer zweiten Verurteilung wäre aus der Sicht des Landratsamtes Bamberg zu prüfen, ob der versuchte Erwerb eines verbotenen Zielscheinwerfers nicht einen groben Verstoß gegen das Waffengesetz darstelle, der bereits alleine gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe.

Werde das Vorliegen der Zuverlässigkeit verneint, so sei eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen. Für Ermessenserwägungen bleibe kein Raum. Werde eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz widerrufen, so habe der Inhaber die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG). Dem Kläger werde eine angemessene Frist eingeräumt, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Anordnung, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen, stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Danach könne das Landratsamt B. anordnen, dass der Kläger die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar mache oder an einen Berechtigten überlasse und dies dem Landratsamt B. nachweise. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist könnten die Waffen sichergestellt und verwertet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Der Nettoerlös der Verwertung stehe dem bisher Berechtigten zu.

Am 28.04.2014 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 07.04.2014 erheben sowie um vorläufigen Rechtsschutz (Az. B 1 S 14.296) nachsuchen.

Zur Begründung des Eilantrags und der Klage wurde geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass zwei strafrechtliche Verurteilungen vorlägen, doch sei hier ausnahmsweise das Entfallen des gesetzlichen Regelfalls des Widerrufes der Waffenbesitzkarten gerechtfertigt. Es dürfe das gesetzgeberische Ziel nicht aus den Augen verloren werden. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei einer Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Die beiden Verurteilungen des Klägers zu 20 und 30 Tagessätzen erreichten zusammengerechnet die vom Gesetzgeber als Grenze für die Unzuverlässigkeit angesehenen 60 Tagessätze nicht. Vielmehr lägen die Verurteilungen jeweils an der unteren Grenze. Es sei auch zu berücksichtigen, dass beide Verurteilungen im Wege eines Strafbefehls ergangen seien, also kein gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung stattgefunden habe. Der Kläger habe auch bei der Einfuhr der Laser-Waffenlampe die Strafbarkeit eines solchen Tuns nicht gekannt. Vielmehr sei es so, dass diese Bestellung über das Internet erfolgte und die Ware sogar über den Zoll gegangen sei. Aufgrund dieser Umstände könne hier ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sei, so dass ein Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht in Betracht komme.

Es werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe, dass vermutet werde, einem Waffenbesitzer könne das notwendige Verantwortungsbewusstsein fehlen, wenn er wegen zweier vorsätzlicher Straftaten zumindest jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hier sei es allerdings angezeigt, eine Ausnahme von dieser Regel zuzulassen. Die Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz habe den Hintergrund gehabt, dass der Kläger einen sog. „Laserpointer“ über das Internet erworben habe. Dieses Gerät habe er allerdings nicht für die Jagd verwenden wollen, ein solches Gerät habe für die Jagd auch nur dann einen Sinn, wenn man nachts jagen wolle und insbesondere Schwarzwild. Dies komme aber im Revier, in dem der Kläger tätig sei, nicht vor. Vielmehr habe der Kläger den Gegenstand als Notsignalgeber gekauft. Hintergrund sei, dass der Kläger vormals einen Unfall erlitten habe, der sich im Wald ereignet habe und zur Folge gehabt habe, dass ein Bein des Klägers oberhalb des Knies habe amputiert werden müssen. Nachdem der Kläger häufig alleine im Wald unterwegs sei, insbesondere wegen der Ausübung der Jagd, habe er sich insbesondere auf Druck seiner Lebensgefährtin ein Mobilfunktelefon angeschafft. Nachdem allerdings festgestellt worden sei, dass es nicht immer und überall für dieses Telefon ein Netz gebe, so dass er gleichwohl unerreichbar gewesen sei, habe er sich für den Notfall die Lampe als Signalgeber angeschafft. Er habe niemals vorgehabt, diese Lampe unmittelbar zum Jagen zu verwenden. Es werde hier darauf hingewiesen, dass genau diese Lampe in jedem Waffenhandel frei verkäuflich sei, beispielsweise bei der Firma ... in Bamberg. Es sei schon damals für den Kläger unverständlich gewesen, dass er hier überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, obwohl diese Lampe frei verkäuflich sei. Aufgrund dieser Umstände könne die strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht dem Kläger hier ausnahmsweise nicht zur Last gelegt werden, so dass eine Einziehung der Waffenbesitzkarten nicht gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 07.04.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei gemäß § 45 Abs. 2 WaffG rechtmäßig erfolgt. Die geltend gemachten Argumente änderten nichts an der vorgenommenen Beurteilung. Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung seien nicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Widerruf dem gesetzgeberischen Ziel entgegenlaufen solle. Anforderungen an die Höhe der Tagessätze würden bei der hier einschlägigen Alternative des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht gestellt. Eine Orientierung an der Höhe von 60 Tagessätzen nach der alternativen gesetzlichen Variante sei schon deshalb verfehlt, weil die Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit hier an die Wiederholung einer vorsätzlichen Tat und nicht an das Maß der Verurteilung anknüpfe. Dass die Verurteilungen im Wege eines Strafbefehls erfolgten, sei für diese Bewertung ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Kläger seither wegen keiner weiteren Straftat mehr verurteilt worden sei. Ebenso könne die Bagatellisierung der Verurteilung wegen des unerlaubten Verbringens einer verbotenen Waffe nicht nachvollzogen werden. Hier sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser Verstoß alleine schon eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründen könne. Die Motive für die begangene Straftat und die persönlichen Ansichten des Klägers über den Sinn der Strafbarkeit änderten nichts an der schuldhaften und rechtswidrigen Begehung des Tatbestandes und seien bereits bei der Urteilsfindung des Strafgerichts abschließend berücksichtigt worden.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ergänzte das Landratsamt B. mit Bescheid vom 08.05.2014 den Widerrufsbescheid vom 07.04.2014 durch Hinzufügung einer weiteren Ziffer IVa., mit der die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer II. b) angeordnet wurde.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.05.2014 mit der Maßgabe ab, dass eine Verwertung sichergestellter Waffen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Sicherstellung erfolgen darf.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens teilte das Landratsamt auf entsprechende Anfrage des Gerichts am 20.10.2014 und 24.10.2014 unter Vorlage der fortgeführten Behördenakte mit, dass eine Überlassung der Waffen des Klägers zwischenzeitlich an einen Berechtigten, Herrn ..., ..., stattgefunden habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Eilverfahrens Az. B 1 S 14.296) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 analog).

Gründe

Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben sich überdies mit Schriftsätzen vom 20.10.2014 und 08.12.2014 damit einverstanden erklärt.

Nachdem der Kläger seine Waffen zwischenzeitlich an einen Berechtigten abgegeben hat, richtet sich die Klage bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) weiterhin gegen den in Ziffer I. des Bescheids des Landratsamts Bamberg vom 07.04.2014 verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers und gegen die Regelungen in Ziffer II. dieses Bescheids sowie gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III., die an die Nichterfüllung der in Ziffer II.a. enthaltenen Verpflichtung anknüpft. Gegenstand der Klage ist weiterhin die Kostenentscheidung in Ziffer V. des Bescheids vom 07.04.2014, wohingegen sich die Anordnung in Ziffer IV. mittlerweile erledigt hat, da eine Sicherstellung und Verwertung der Waffen auf der Grundlage dieses Bescheids nicht mehr in Betracht kommt, nachdem das Landratsamt B. selbst erklärt hat, dass es von einer Erfüllung der Pflicht des Klägers zur Abgabe seiner Waffen an einen Berechtigten gemäß Ziffer II.b. des Bescheids ausgeht. Soweit im Schriftsatz des Landratsamts vom 24.10.2014 die Frage der Verwahrung eines Teils der Waffen bei Herrn ..., ..., angesprochen wird, ist diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der den im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen - hier insbesondere die Abgabe der Waffen an einen Berechtigten - zeitlich nachgelagert ist.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Regelungen im Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 07.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht schließt sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Kläger die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Die waffenrechtlich nötige Zuverlässigkeit besitzen in der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG u. a. Personen nicht, die mindestens zweimal rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit den beiden gegen ihn verhängten Strafbefehlen aus dem Jahr 2011, denen jeweils eine vorsätzliche Tat zugrunde gelegen hat.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass beide Straftaten durch Strafbefehl geahndet wurden, dem keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist. Nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird; waffenrechtlich gelten in dieser Beziehung keine Besonderheiten, da das Gesetz für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung verlangt (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 114).

Soweit der Kläger geltend macht, die beiden Verurteilungen seien von der Höhe der verhängten Tagessätze an der unteren Grenze angesiedelt gewesen und würden zusammengerechnet die Grenze von 60 Tagessätzen nicht erreichen, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Wertung getroffen, dass derjenige, der vorsätzliche Straftaten begeht, die mindestens zweimal zu einer Geldstrafe geführt haben, Anlass zu der Befürchtung gibt, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Strafbefehle ist dieses Vertrauen nachhaltig erschüttert. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt daher nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2013 - 21 ZB 13.556 - juris m. w. N.).

Alleine der Umstand, dass gegen den Kläger zwei Geldstrafen in Höhe von lediglich 20 und 30 Tagessätzen verhängt wurden, vermag daher einen Ausnamefall nicht zu begründen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG setzt weder voraus, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen, ab der bereits eine Erstverurteilung allein zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt, noch kann alleine aus der Höhe von (nur) 20 und 30 Tagessätzen der Schluss gezogen werden, dass es sich jeweils um derart geringfügige Verfehlungen gehandelt haben müsse, dass diese auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit nicht die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führenden Zweifel an der für die Erlaubniserteilung vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit begründen können. Diesbezügliche Zweifel, die nach der Wertung des Gesetzgebers im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, ergeben sich bei wiederholter Verurteilung bereits bei zwei Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagesätzen. Ob diesen Zweifeln im Einzelfall nach der Schwere der konkreten Verfehlungen und der in ihnen zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit des Täters ein so geringes Gewicht beizumessen ist, dass sie für sich allein noch nicht den Schluss der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagesätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.

Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sind tatbezogene Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Vielmehr spricht insoweit gegen den Kläger, dass dieser gemäß dem Strafbefehl den Straftatbestand noch in weiteren Fällen verwirklicht hat, von deren Ahndung abgesehen wurde. Schon deshalb kommt aus diesem Blickwinkel eine Ausnahme vom Regelfall der Unzuverlässigkeit nicht in Betracht.

Aber auch der Sachverhalt, der zum Erlass des Strafbefehls vom 28.07.2011 geführt hat, weist aus der Sicht der Kammer keine Umstände auf, die eine Ausnahme vom Regelfall zugunsten des Klägers rechtfertigen würden. In der Sachverhaltsschilderung wurde dem Kläger ausdrücklich zur Last gelegt, er habe gewusst, dass es sich bei der Laser-Waffenlampe um einen verbotenen Gegenstand handelte. Wenn der Kläger nunmehr vortragen lässt, er habe bei der Einfuhr des Gegenstands die Strafbarkeit seines Tuns nicht gekannt, ist dies nicht geeignet, eine Ausnahme vom Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu begründen. Soweit weiter geltend gemacht wird, genau diese Lampe sei in jedem Waffenhandel frei verkäuflich, beispielweise bei der Fa. ... in Bamberg, wird dies zum einen nur behauptet und könnte zum anderen jedenfalls nicht die fachkundigen Feststellungen des Zollfahndungsamts München - Dienstsitz Nürnberg - entkräften, wonach es sich bei der vom Kläger eingeführten Laser-Waffenlampe nach Nr. 1.2.4.1 des Abschnitts 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz um einen verbotenen Gegenstand handelte. Nach dieser Bestimmung ist der Umgang mit für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen verboten, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser- oder Zielpunktprojektoren). Dies aber war nach den auch dem Kläger zugänglichen Herstellerinformationen im Internet zumindest eine wesentliche Zweckbestimmung der vom Kläger erworbenen Laser-Lampe.

Schließlich erscheint die Verfehlung des Klägers gegen das Waffenrecht auch nicht deshalb in einem besonders milden Licht, weil er die Laser-Waffenlampe angeblich für Notfälle im Wald, insbesondere auch aufgrund seiner körperlichen Einschränkung, als Signalgeber angeschafft haben will. Dieses Vorbringen ist als wenig glaubhaft einzustufen, nachdem der Kläger zunächst wiederholt behauptet hatte, es handle sich um eine normale Taschenlampe und erst später auf Vorhalt der getroffenen Feststellungen erklärte, er wolle das Gerät verwenden, damit er nicht hilflos sei, wenn er zur Jagd gehe. Eine nachvollziehbare Erklärung, aus welchem Grund er gerade dieses Gerät angeschafft habe, um in einer Notlage effektiv Hilfe erlangen zu können, hat der Kläger nicht erbringen können. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund des vor einigen Jahren erlittenen Unfalls Vorkehrungen hat treffen wollen, um in einer Notlage ggf. auf sich aufmerksam machen zu können, erschließt sich nicht, warum der Kläger als erfahrener Besitzer zahlreicher Waffen zur Erreichung dieses Zwecks nicht von vornherein auf unbedenkliche Utensilien zurückgegriffen hat oder zumindest sich im Vorfeld des Erwerbs bei der zuständigen Behörde entsprechend erkundigt hat. Insoweit dürfte durchaus zutreffen, dass im Handel ähnliche Gegenstände legal erhältlich sind (ohne Zweckbestimmung der Montage auf einem Zielfernrohr), mit denen der Kläger eine vergleichbare Vorsorge für Notfälle treffen könnte.

Nachdem das Landratsamt B. zutreffend von einem Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen ist, kann offen bleiben, ob darüber hinaus mit dem unerlaubten Verbringen der verbotenen Laser-Waffenlampe ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt, der bereits für sich alleine betrachtet im Regelfall nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zur Unzuverlässigkeit führt. Jedenfalls aber handelt es sich bei einer der beiden hier zu berücksichtigenden vorsätzlichen Taten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG um eine Verfehlung mit konkretem Bezug zum Waffenrecht, was ebenfalls gegen eine Ausnahme vom Regelfall spricht.

Die an die Bestandskraft des Bescheides anknüpfende Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarten (Ziffer II.a. des Bescheides vom 07.04.2014) ergibt sich unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und kann ebenso wenig beanstandet werden wie die zugehörige Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheids. Die weitere Anordnung in Ziffer II.b. findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 WaffG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand, der aufgrund einer widerrufenen Erlaubnis Waffen oder Munition besessen hat, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Der Tenor des Bescheides vom 07.04.2014 lässt in einer Zusammenschau mit den Gründen insoweit hinreichend erkennen, dass das Landratsamt bei der verfügten Anordnung eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Im Gegensatz zur Begründung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten unter Punkt B.2. der Gründe des Bescheides, bei dem das Landratsamt zutreffend darauf hingewiesen hat, dass für Ermessenserwägungen insoweit kein Raum bleibe, wird unter Punkt B.4. zu Recht angeführt, dass das Landratsamt die Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG treffen „kann“, was dafür spricht, dass die erforderliche Ermessensbetätigung erfolgt ist, zumal insbesondere die für die Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen verfügte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides einzelfallbezogen festgelegt wurde und sich im Übrigen auch im Rahmen des Verhältnismäßigen bewegt. Eine ausdrückliche Begründung der Ermessensentscheidung war angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass vom Kläger nichts vorgebracht wurde, was trotz des Entzugs der Waffenbesitzkarten den weiteren Verbleib der Waffen bei ihm rechtfertigen könnte, nicht erforderlich (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2012 - AN 5 K 11.1888; VG Würzburg, B. v. 3.4.2009 - W 5 S 09.163 - juris).

Schließlich begegnet die Gebührenfestsetzung in Ziffer V. des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken, da sie sich innerhalb des der Behörde vorgegebenen Rahmens bewegt (vgl. Tarif-Stellen 39/40 der Lfd. Nr. 2.II.7 des Kostenverzeichnisses).

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

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Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 09. Dez. 2014 - B 1 K 14.297 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 09. Dez. 2014 - B 1 K 14.297.

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Feb. 2016 - 4 K 2176/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.