Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 60 Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand d

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen


(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 63 Eignungsfeststellung


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entspreche

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn


(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erfo
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2019 - Au 9 K 18.846

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 29. Feb. 2016 - AN 1 K 15.00836

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 15.00836 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1100 Hauptpunkte: Die Befreiung der Einleit

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - M 8 SN 14.2671

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,--festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - M 8 SN 14.3161

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetz

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Okt. 2015 - AN 1 S 15.00877

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 28.141,68 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller betreibt eine Verbandskläran

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 08. Aug. 2013 - 14 L 833/13

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor 1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. 3Die Antragstellerin betreibt in L.    -H.      und X.         eine Raffi

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Feb. 2010 - 1 BvR 27/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.

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