Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. März 2018 - Au 8 K 17.35672

published on 08/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. März 2018 - Au 8 K 17.35672
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn festzustellen. Der Bescheid vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige aus, reisten am 2. Oktober 2017 nach Deutschland ein, wo sie am 3. November 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl beantragten.

Auf Anfrage des Bundesamtes teilten die ungarischen Behörden am 20. November 2017 mit, dass den Klägern in Ungarn aufgrund ihres Asylantrags vom 12. April 2017 am 25. September 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Zudem wurde die Übernahmebereitschaft für die Kläger im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn erklärt und insofern auf die im Rahmen des deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden verwiesen.

Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 7. und 9. November 2017 erklärten die Kläger, dass sie rund viereinhalb Monate lang in Ungarn gewesen seien und sich dort in einer Art „Asylhaft“ befunden hätten; zum Arzt seien sie nur in Handschellen gebracht worden. Sie seien dort als Flüchtlinge wie Straftäter behandelt worden. Schließlich sei ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen worden. Sie hätten vier Tage später entschieden, Ungarn zu verlassen.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2) und drohte die Abschiebung innerhalb einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Ungarn oder jeden anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat – mit Ausnahme Afghanistans – an (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Tage befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei, weil den Klägern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn führten nicht zu der Annahme, dass den Klägern im Falle eine Rückführung eine unmenschliche Behandlung drohe. Sie hätten die gleichen Rechte wie ungarische Staatsangehörige und im Rahmen eines Integrationsvertrags würden Integrationsmaßnahmen gewährt. Sie hätten freien Zugang zu Kindertagesstätten und schulischen Einrichtungen. Der subsidiäre Schutzstatus berechtige für zehn Jahre zum Aufenthalt in Ungarn. Vor dem Hintergrund der Ausreise unmittelbar nach der Anerkennung sei auch nicht ersichtlich, dass die Kläger sich um eine erfolgreiche Integration bemüht hätten, um sich eine Existenz aufzubauen.

Hiergegen ließen die Kläger am 21. Dezember 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist zuletzt (sinngemäß) beantragt,

1. Den Bescheid des Bundesamts vom 8. Dezember 2017 aufzuheben und

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Ungarn festzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Ungarn wegen der dort drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unzulässig sei. Laut einer Flüchtlingsorganisation erhielten die Flüchtlinge nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp nur noch für einen Monat staatliche Unterstützung und seien dann auf sich allein gestellt. Es sei den Klägern zu 1 und 2 nicht möglich, für sich und ihre sechs minderjährigen Kinder ein Einkommen zu erzielen und den Lebensbedarf zu decken.

Die Streitsache wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Nach entsprechender Teilklagerücknahme hat das Gericht mit Beschluss vom 22. Januar 2018 das Verfahren abgetrennt und eingestellt, soweit ursprünglich auch die Asylanerkennung, Flüchtlingszuerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistan beantragt war.

Am 19. Februar 2018 erklärten die Kläger, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für die Beklagte liegt eine allgemeine Prozesserklärung vor, wonach auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Das Bundesamt hat am 7. März 2018 die dort geführte elektronische Akte vorgelegt, sich in der Sache aber nicht geäußert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des übereinstimmenden Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird. Diese erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Den Klägern wurde bereits am 25. September 2017 in Ungarn der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Asylantrag ist damit in Deutschland unzulässig. Für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich (vgl. VG Bayreuth, B.v. 2.5.2017 – B 3 S 17.50490 – juris Rn. 18 ff.; VG Freiburg, U.v. 17.3.2017 – A 5 K 853.16 – juris Rn .18 ff. m.w.N.). Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Ungarn sind, haben die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (vgl. OVG NW, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris Rn. 41).

2. Den Klägern steht jedoch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Ihnen droht in Ungarn aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S. gg. Griechenland und Belgien – juris Rn. 263 f. und 365 ff.).

Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v 2.4.2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande – ZAR 2013, 336 f.; U.v. 21.1.2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland – juris Rn. 249 m.w.N.). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande – ZAR 2013, 336/337). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und – trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte – behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland – juris Rn. 250; siehe auch EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 585/17.A – juris Rn. 15). Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum hierzu: EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien –juris Rn. 182, 187, 191 m.w.N.).

Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen – etwa bei Familien mit Kleinstkindern – lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland – juris Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise).

Gemessen an diesem Maßstab besteht für anerkannte Schutzberechtigte, jedenfalls für solche, die wie die Kläger als Familie mit sechs minderjährigen Kindern im Alter zwischen fünf und 15 Jahren als besonders vulnerabel einzuschätzen sind, in Ungarn die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) wäre allenfalls für eine kurzfristige Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht im Anschluss daran akute Obdachlosigkeit und Verelendung, zumal Rückkehrer in der Regel keinen Zugang mehr zur kostenfreien Krankenversicherung finden. Sie haben keine reelle Chance, sich in Ungarn ein Existenzminimum aufbauen zu können.

Dies ergibt die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage, die sich erheblich von den im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen unterscheidet. Infolge von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 haben sich jedenfalls die Bedingungen für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die nach dem 1. April 2016 ihren Status erhalten haben, signifikant verschlechtert. Für sie gibt es keinerlei staatliche Integrationsleistungen mehr. Die Möglichkeit zum Abschluss eines Integrationsvertrages – worauf das Bundesamt aber entscheidend abstellte (siehe Bescheid v. 8.12.2017, S. 5 und 7) – wurde ersatzlos abgeschafft; damit entfallen sowohl die mit ihm verbundenen finanziellen Hilfen als auch die individuelle Begleitung des Integrationsprozesses für die Dauer von zwei Jahren. Wie sich aus dem Internetauftritt des Amts für Einwanderung und Asyl (www.bmbah.hu) unter der Rubrik „Häufige Fragen - Als Flüchtlinge in Ungarn“ ergibt, müssen anerkannt Schutzberechtigte nunmehr binnen 30 – statt zuvor 60 – Tagen nach der Statusentscheidung die Aufnahmezentren verlassen. Der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung wird nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten (zuvor: 12 Monate) ab Zuerkennung des Status gewährt (siehe auch: Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 94). Die Migrationsbehörde kann sogar rückwirkend Geld von ihnen zurückfordern (vgl. Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond rep…, März 2017, S. 6; Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 85 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte erhalten damit keine Unterstützung mehr bei der Wohnungssuche, finanzielle Hilfen, Sprachkurse oder sonstige staatliche Integrationshilfen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht anerkannten Schutzberechtigten zwar weiterhin offen, allerdings sind bestimmte Berufsfelder ungarischen Staatsbürgern bzw. Ausländern mit langem Aufenthalt vorbehalten (Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 93 f.).

Zudem ist nach dem Rückzug des ungarischen Staates aus dem Integrationsprogramm ungewiss, ob anerkannte Schutzberechtigte in anderer Weise Unterstützung bei ihrer Integration und der Einforderung ihnen zustehender Rechte erhalten können. Im Lichte des Art. 3 EMRK kommt es hierauf jedoch an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die – möglicherweise garantierte – Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 21 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 4.11.2016 – 3 A 1322/16.A – juris Rn. 25). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährt, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – juris Rn. 25).

Nichtregierungsorganisationen wie das Ungarische Rote Kreuz oder das Ungarische Helsinki Komitee sind offenbar vor allem damit befasst, Asylantragstellern im ungarischen Asylsystem beizustehen. Zu ihrer Arbeit mit anerkannten Schutzberechtigten gibt es nur wenige Erkenntnisse (vgl. hierzu VG Berlin, B.v. 17.7.2017 – 23 l 507.17 A – juris Rn. 15 m.w.N.). So heißt es zwar im Bericht des Ungarischen Helsinki Komitees vom März 2017, Nichtregierungsorganisationen und kirchliche Einrichtungen leisteten Integrationsarbeit und seien bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsmöglichkeit behilflich, ebenso bei der Familienzusammenführung oder dem Erlernen der ungarischen Sprache (siehe HHC, Under Destruction, S. 3). Migrant Solidarity Group of Hungary Migszol versteht sich primär als politische Plattform, bewirbt eigene Sprachkurse und betont, sonst keine humanitäre Hilfe zu leisten (siehe: http://www.migszol.com/what-we-do.html: “We do not do humanitarian work [there are many great voluntary organizations who do], but political activism”). Soweit ersichtlich ist im Bereich der Integration vor allem die Hungarian Association for Migrants Menedék tätig (vgl. http://menedek.hu/en/about-us). In einzelnen Projekten, die teilweise vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union unterstützt werden, leistet Menedék in mehreren Städten Ungarns Integrationsarbeit beispielsweise durch soziale und rechtliche Beratungen oder Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung. Außerdem werden Kindergarten- und Schulplätze vermittelt (zu den aktuellen Projekten im Einzelnen siehe: http://menedek.hu/en/projects). Insofern scheinen damit vereinzelte Angebote in einigen Städten Ungarns verfügbar zu sein, wobei einige Unterstützungsleistungen offensichtlich nur zeitlich befristet angeboten werden konnten (siehe: http://menedek.hu/en/projects/closed).

Selbst kirchliche Organisationen folgen inzwischen mehrheitlich der staatlichen Flüchtlingspolitik oder schweigen zumindest (siehe etwa Bericht in Spiegel Online, Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, v. 14.1.2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-ungarn-viktor-orbans-offensive-a-1129919.html). Anhaltspunkte dafür, dass sie gegenwärtig über Einzelfälle hinaus aktiv in die Integration anerkannter Schutzberechtigter eingebunden sind, sind nicht ersichtlich. Zuletzt soll die Regierung Orbán die Einführung einer Strafsteuer für Flüchtlingshelfer erwogen haben. Neben stärkerer Kontrolle droht deren Mitarbeitern zudem die Ausweisung (http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/viktor-orban-ungarn-fluechtlinge-helfer-strafsteuer; https://www.tagesschau.de/ausland/ungarn-fluechtlinge-179.html, jeweils v. 18.1.2018).

Unter diesen Umständen wird inzwischen abgeraten, sowohl Dublin-Überstellungen als auch Rückführungen anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn vorzunehmen (vgl. Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond rep…, März 2017, S. 7). Hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen wird ohnehin jedenfalls bei Dublin-Rückkehrern von systemischen Mängeln ausgegangen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris, Leitsatz; HessVGH, B.v. 24.8.2017 – 4 A 2986/16.A – juris, Leitsatz; OVG NW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 585/17.A – juris). Zumindest bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Familien mit mehreren (Klein) Kindern ist es unter den aktuellen Umständen als unzumutbar zu erachten, nach Ungarn zurückzukehren.

Nach alledem war die Beklagte deshalb unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/05/2017 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1 vom 06.04.2017 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für ... (Bundesamt) vom 30.03.2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgel
published on 23/03/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2016 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2015 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa
published on 08/05/2017 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Dezember 2016 - 1 L 2033/16.A -, vom 6. Januar 2017 - 1 L 23/17.A - und vom 26. Januar 2017 - 1 L 151/17.A - verletzen den Beschwerdeführ
published on 15/03/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, we
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published on 06/06/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgeho
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.