Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Sept. 2016 - Au 6 K 16.380
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
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einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
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schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es ‑ soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
5Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 36 und 40.
6Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat der Klage den Erfolg im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.
7Die von der Klägerin unter dem 4. Februar 2013 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 203 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten sind bereits nicht bescheidungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil zwar nicht mit der mangelnden Bescheidungsfähigkeit dieser Anträge begründet, dieser für die Ablehnung des Zulassungsantrags entscheidungstragende Grund liegt aber auf der Hand. Darauf hatte bereits die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 20. Februar 2013 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 6. Mai 2013 hingewiesen; das Verwaltungsgericht hat die in erster Linie darauf gestützte Ablehnung einer antragsgemäßen Bescheiderteilung im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben.
8Die von der Klägerin gestellten 203 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht. Sie sind allesamt hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt. Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches. Zusätzlich sind nach § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Damit die Behörde diese Prüfung vornehmen kann, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen.
9Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 ‑, NWVBl. 2007, 64 (65), m. w. N., und vom 5. August 2011 ‑ 11 A 2136/10 -.
10Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW); im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. In den 203 Anträgen fehlen konkrete Angaben zu den jeweils beabsichtigten Standorten der Altkleidersammelcontainer. Aus den von der Klägerin hierzu gemachten Angaben ‑ insoweit sind lediglich Straßennamen benannt bzw. aufgelistet, teilweise mit Zusätzen wie „E.“, „zw.“ oder „gegen.“ versehen, oder Parkplätze oder Einfahrten aufgeführt sowie jeweils als Ergänzung angemerkt „neben Glascontainer“- kann ein jeweils konkreter Standort für die 203 Altkleidersammelcontainer, die die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen beabsichtigt, nicht entnommen werden. Ohne eine genaue Angabe des beabsichtigten Standorts kann die Behörde die oben angeführten Gesichtspunkte jedoch nicht prüfen und abwägen. Die Klägerin hätte vielmehr etwa Hausnummern angeben, den Anträgen Lagepläne oder Flurkarten mit potentiellen und gekennzeichneten Standorten oder Lichtbilder mit gekennzeichneten und in Frage kommenden Standorten beifügen müssen. Es ist jedenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW - nicht Aufgabe der Beklagten, bei 203 nicht prüffähigen Anträgen hinsichtlich jedes einzelnen zu ermitteln, welchen genauen Standort die Klägerin wohl gemeint haben könnte.
112. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
123. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
134. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers setzt der Senat im Regelfall einen Streitwert von 5.000 Euro fest.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 11 E 645/13 -, juris.
18Da die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 203 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat, wird der Streitwert (203 x 5.000 Euro) halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwerkkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 14 Altkleidercontainern an verschiedenen Standorten im öffentlichen Verkehrsraum.
3Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches sich auf die professionelle Sammlung und Verwertung von Alttextilien spezialisiert hat. Zu diesem Zweck stellt sie Altkleidersammelbehälter unter anderen auch im öffentlichen Verkehrsraum auf.
4Unter dem 5. Dezember 2012 stellte die Klägerin 14 Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Kleiderwertstoffboxen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 11. Januar 2013 ab. Im daraufhin folgenden Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (8 K 77/13) hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2013 auf und sagte die Neubescheidung der Anträge zu.
5Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen erneut ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen stelle nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis des Straßenbaulastträgers bedürfe. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde und dürfe nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Die Behörde sei dazu verpflichtet, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Beklagte übe das ihr nach § 18 StrWG zustehende Ermessen dahingehend aus, die beantragten Sondernutzungserlaubnisse zu versagen. Diese Entscheidung beruhe maßgeblich auf folgenden Erwägungen: Nach dem Willen der Beklagten solle die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer sowie der Standorte für Container im Stadtgebiet begrenzt sein. Im Stadtgebiet der Beklagten seien gegenwärtig ausreichend viele Standplätze für Altkleidercontainer vorhanden. Auch die Gesamtzahl der aufgestellten Container decke den vorhandenen Bedarf vollständig ab. Eine Überfrachtung des Verkehrsraums durch Altkleidercontainer soll vermieden werden. Weitere Container oder gar weitere Stellplätze für Container würden verschiedene Probleme verursachen, insbesondere zu einer negativen Beeinflussung des Ortsbilds führen. Nach dem Willen der Beklagten solle weiterhin die Anzahl der Aufsteller von Altkleidercontainern begrenzt sein. Die bereits vorhandenen Altkleidercontainer würden von einer ausreichenden Anzahl an Aufstellern bewirtschaftet, die ausnahmslos einen gemeinnützigen Hintergrund hätten. Die zahlenmäßige Begrenzung des Kreises der Aufsteller diene dem Zweck, den Betrieb und die Unterhaltung der Altkleidercontainer wirksam überwachen zu können. Je mehr Aufsteller zugelassen würden, desto schwieriger werde es, die Verantwortlichkeit der einzelnen Aufsteller voneinander zu differenzieren. Da die Rechtsprechung einen Anspruch auf Erweiterung bzw. Ausbau des bestehenden Systems nicht anerkenne, könne es der Klägerin allenfalls und ausschließlich um die Frage gehen, ob sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Teilhabe am aufgebauten System habe und ob dieses Interesse ggfs. gewahrt worden sei. Ein Teilhabeanspruch der Klägerin bestehe aber aus mehreren Gründen nicht. Zum einen habe sich die Beklagte entschieden, gegenwärtig keine neuen Aufsteller zuzulassen. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass nach ihrem Belieben die Zulassung im Gemeindegebiet jederzeit neu überprüft werde. Dessen ungeachtet habe sich die Beklagte bewusst dazu entschieden, in ihrem Stadtgebiet nur Aufsteller mit einem gemeinnützigen Hintergrund zuzulassen. Damit bezwecke die Beklagte, Strukturen zu schaffen, die auch langfristig einen wichtigen Beitrag zur Entsorgungssicherheit leisten könnten. Organisationen mit einem gemeinnützigen Hintergrund setzten ihre Tätigkeit erfahrungsgemäß auch dann fort, wenn das Preisniveau an Attraktivität verliere. Schließlich habe sich die Klägerin durch ihr Verhalten in der Vergangenheit als unzulässig erwiesen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten in mehreren Fällen in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit einhergehenden Pflichten zu respektieren. Die Klägerin könne sich zwar auf das Grundrecht aus Art. 12 GG sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG berufen. Eine Verletzung dieser Grundrechte liege aber nicht vor. Für die Klägerin bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, ihre Sammlung auf privatem Grundstück durchzuführen. Sie sei nicht auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums angewiesen, sodass kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliege.
6Hiergegen hat die Klägerin am 19. Februar 2014 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin sehr wohl einen Anspruch auf Teilhabe an den Möglichkeiten, im Stadtgebiet der Beklagten auf öffentlichen Verkehrsflächen Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung ihrer Altkleidercontainer erteilt zu bekommen. Die Beklage könne sich nicht darauf berufen, bereits zahlreichen anderen Aufstellern eine entsprechende Erlaubnis erteilt zu haben, der Klägerin die Erlaubnis jedoch dauerhaft verweigern zu wollen. Diesbezüglich wäre es geboten, entweder die zur Verfügung stehenden bzw. von der Beklagten favorisierten Aufstellungsorte gleichmäßig unter allen Mitbewerbern nach einem vorher festzulegenden transparenten Verteilungsschlüssel aufzuteilen und hierbei geeignete Auswahlkriterien auf die einzelnen Bewerber gleichmäßig anzuwenden, oder aber der Klägerin die begehrten Erlaubnisse wie beantragt zu erteilen. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte habe vielmehr offenbar seit Jahren Erlaubnisse an diverse karitative und nicht karitative Konkurrenzunternehmen der Klägerin vergeben, ohne hierbei eine Möglichkeit zu schaffen, dass auch die Klägerin zukünftig einmal in den Genuss komme, ihre Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen zu dürfen. Dies sei unzulässig. Die Klägerin sei auch keinesfalls unzuverlässig, was die Sammlung von Altkleidern sowie die Einhaltung der hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen angehe. Soweit die Beklagte sich auf Begebenheiten aus den Jahren 2009 bis Anfang 2013 beziehe, seien diese schon aufgrund der zeitlichen Entwicklung nicht mehr relevant. Die Klägerin habe ihr Unternehmen spätestens seit Mitte 2013 umstrukturiert und dafür Sorge getragen, dass Altkleidercontainer nur noch an genehmigten Standorten aufgestellt würden. Die vollständige und dauerhafte Weigerung der Beklagten, Sondernutzungserlaubnisse auch an die Klägerin zu erteilen, stelle einen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar, denn die Klägerin sei ebenso wie andere Aufsteller darauf angewiesen, auch öffentliche Verkehrsflächen zur Aufstellung ihrer Altkleidercontainer zu nutzen, da entsprechend geeignete Privatflächen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden.
7In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hinsichtlich 9 ihrer 14 Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Lichtbilder und Lagepläne eingereicht, auf denen der jeweilige Aufstellungsort gekennzeichnet ist.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Januar 2014 zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 5. Dezember 2012 in der Fassung des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Sie habe entschieden, sowohl die Gesamtzahl der Aufsteller als auch die Gesamtzahl der Standplätze und Container im Stadtgebiet zu begrenzen. Die gegenwärtig vorhandenen Altkleidercontainer deckten den vorhandenen Bedarf hinreichend ab. Die Zulassung weiterer Standplätze oder Container würde unnötige Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs mit sich bringen, die vermieden werden sollten. Die Entscheidung, die Zahl der Aufsteller zu begrenzen, diene der Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Containerstandplätze, die umso komplizierter werde, je mehr Aufsteller zugelassen seien. Erfahrungsgemäß seien vorgefundene Missstände (z. B. Beschädigungen, Verunreinigungen usw.) umso schwieriger zuzurechnen, je mehr Personen potenziell verantwortlich seien. Der weit gefasste Ermessensspielraum bei Entscheidungen über Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 StrWG NRW schließe aber einen im Belieben weiterer Interessenten stehenden Anspruch auf jederzeitige Überprüfung und Anpassung der Bestandssituation grundsätzlich aus. Damit sei das Bestehen eines Teilhabeanspruchs von vornherein ausgeschlossen. Solange der Bedarf gedeckt sei, müsse sie die Freiheit haben, weitere Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bereits aus diesem Grund abzulehnen. Sollte sich die Situation in Zukunft ändern und Stellen frei werden, so werde dann in pflichtgemäßer Ermessensausübung zu entscheiden sein, ob der freiwerdende Platz neu besetzt werden solle und welcher Interessent ggfs. eine Sondernutzungserlaubnis erhalte. Gegenwärtig seien allerdings keine Vakanzen vorhanden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Das Gericht lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Das Begehren der Klägerin könnte sich durch Zeitablauf erledigt haben. Unter dem 5. Dezember 2012 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Kleiderwertstoffboxen für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 beantragt. Dieser Zeitraum ist abgelaufen, sodass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlen könnte. Nachdem die Beklagte eine Neubescheidung der Anträge in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2013 vor dem erkennenden Gericht im vorangegangenen Verfahren 8 K 177/13 zugesagt hatte, machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 geltend, sie wolle die Altkleidercontainer ab dem 1. Januar 2014 im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen. Für welchen Geltungszeitraum die Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden sollen, geht aus dem Schriftsatz nicht ausdrücklich hervor. Ob – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – nur ein Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemeint sein kann, muss nicht entschieden werden.
17In jedem Fall ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch die Beklagte. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.
18Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedarf. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW im Ermessen der Behörde.
19Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von insgesamt 5 Altkleidercontainern an den Standorten „Q.------weg / F. “ (2 Container), „E. -Ring“, „C. ‑Straße/F1.“ sowie „B.-------kamp“ schon deshalb nicht beanspruchen, weil die entsprechenden Anträge hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt und deshalb nicht bescheidungsfähig sind.
20Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Damit die Behörde die Prüfung, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, vornehmen kann, muss der Antragsteller den vorgesehenen Standort konkret bezeichnen. Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich Straßennamen oder Plätze genannt werden. Vielmehr muss der Antragsteller den Anträgen etwa Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder mit in Frage kommenden und gekennzeichneten Standorten beifügen. Unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Antragsteller um eine Konkretisierung nicht prüffähiger Anträge zu bitten oder hinsichtlich jedes einzelnen Antrages zu ermitteln, welchen genauen Standort der Antragsteller wohl jeweils gemeint haben könnte,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 11 A 1986/13 –, Juris-Rdnr. 9, Beschluss vom 15. September 2014 – 11 A 624/14 –.
22Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin hinsichtlich der oben genannten Standorte nicht nachgekommen. Sie hat lediglich Straßen benannt, an denen Altkleidercontainer aufgestellt werden sollen, ohne den Aufstellungsort konkret zu bezeichnen.
23Die Anträge hinsichtlich der übrigen Standorte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch Einreichung von Lichtbildern und Lageplänen, auf denen der jeweilige Aufstellungsort gekennzeichnet ist, ergänzt, sodass diese Anträge zwar bescheidungsfähig geworden sind. Die Beklagte hat aber die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ermessensfehlerfrei abgelehnt.
24Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicher stellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. Zu diesen Gründen gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer Übermobilisierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes u. ä.).
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 11 A 1081/12 –, Juris-Rdnr. 8, Beschluss vom 2. August 2006 – 11 A 2642/04 – Juris-Rdnr. 21.
26Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen entschieden, sowohl die Zahl der Aufstellungsorte für Altkleidercontainer als auch die Containerzahl zu begrenzen. Im Stadtgebiet der Beklagten stehen derzeit an 33 Standorten 54 Altkleidercontainer. Dieses Kontingent soll nach dem Willen der Beklagten nicht überschritten werden. Dadurch soll eine effektive Überwachung der Containerstandortplätze gewährleistet und die mit der Aufstellung von Altkleidercontainern häufig verbundenen Missstände unterbunden werden. Desweiteren soll eine Überfrachtung des öffentlichen Verkehrsraums durch Altkleidercontainer sowie eine negative Beeinflussung des Ortsbildes vermieden werden.
27Diese Ausgangsüberlegungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Eine Kommune kann von vornherein die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer und der Containerstandorte im öffentlichen Verkehrsraum begrenzen,
28vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. August 2014 – 3 A 748/13 –, Juris-Rdnr. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 – 16 K 673/13 –, Juris-Rdnr. 11.
29Die Absicht der Beklagten, durch eine Begrenzung der Kapazitäten den eigenen Überwachungsaufwand möglichst gering zu halten und Missständen wirksam begegnen zu können, steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck und ist deshalb ein tragfähiger Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessenentscheidung. Die Aufstellung von Altkleidercontainern bringt erfahrungsgemäß – wie auch die Aufstellung anderer Wertstoffcontainer – die Gefahr von Verschmutzungen und Müllablagerungen mit sich. Dadurch kann es zu einer Beeinträchtigung des Straßenzustandes sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit des Gemeingebrauchs kommen. Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der Containerstandorte zu sorgen. Die Behörde muss aber die Einhaltung der Pflichten der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seinen Pflichten nicht nachkommt, ggf. selbst für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllablagerungen sorgen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden, der umso größer ist, je mehr Containerstandorte im Stadtgebiet vorhanden sind. Besondere Probleme entstehen dabei, wenn für einen Containerstandort mehrere Aufsteller die Verantwortung tragen, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherwiese nicht in der Pflicht sieht, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Desweiteren kann ein deutliches Überangebot von Containern im Stadtgebiet dazu führen, dass die Container nur unregelmäßig oder selten gelehrt werden und die Aufsteller deshalb den ihnen obliegenden Pflichten nur unzureichend nachkommen.
30Ebenso ist eine Begrenzung der Containerkapazität – wie von der Beklagten beabsichtigt – zum Schutz des Ortsbildes möglich. Altkleidercontainer können nicht nur durch die Gefahr von Verunreinigungen und Müllablagerungen, sondern durch ihre äußere Erscheinung selbst eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes darstellen. Eine Kommune kann selbst entscheiden, welche Containerzahl auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet nicht überschritten werden soll, um die Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten.
31Konnte somit die Beklagte die Containerkapazität begrenzen, kann die Klägerin die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidercontainern nicht beanspruchen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Teilhabe an den zur Verfügung gestellten Containerplätzen zu, da derzeit keine Vakanzen vorhanden sind. Sie kann auch keine jederzeitige Überprüfung der Vergabe der vorhandenen Containerplätze verlangen. Zwar wird eine Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Die Klägerin hat aber kein Anspruch darauf, dass die Behörde anderen Containeraufstellern erteilte Sondernutzungserlaubnisse widerruft, damit eine Neuvergabe der Standorte erfolgen kann. Die Regelungen, die bei der Vergabe von Stellplätzen für nach § 69 GewO festgesetzte Veranstaltungen (z. B. Jahrmärkte, Wochenmärkte) gelten, finden ebenfalls keine Anwendung.
32Durch die Entscheidung der Beklagten wird die Klägerin nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr eine größere Zahl von Standorten im öffentlichen Verkehrsraum als von der Beklagten als sachgerecht erachtet für ihre Gewerbeausübung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr kann sie, wenn keine freien Plätze auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind, darauf verwiesen werden, ihr Gewerbe – wie andere Betriebe auch – auf privatem Grund auszuüben.
33Da die Beklagte die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse mit dem Argument der Kapazitätsbegrenzung selbstständig tragend ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren, hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten die Ablehnung rechtfertigen. Die weiteren Ermessenserwägungen sind für die Entscheidung der Beklagten nicht kausal geworden.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.