Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Sept. 2016 - Au 6 K 16.380

published on 28/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Sept. 2016 - Au 6 K 16.380
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Altkleiderbehältern im Stadtgebiet der Beklagten an 29 Standorten.

Die Klägerin ist Gewerbetreibende im Bereich der Abfallwirtschaft und stellt Behälter u. a. für Altkleider und Altschuhe auf, die sie leert, deren Inhalt sie sortiert bzw. sortieren lässt und aus deren Erlös sie ihren Geschäftsbetrieb finanziert.

Die Beklagte hat eine Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren vom 28. November 2011 mit Änderung zum 1. Januar 2016 (Sondernutzungsgebührensatzung - SNGS) und u. a. Richtlinien als Anlagen hierzu erlassen (Behördenakte Bl. 1 ff.).

Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte die Klägerin, ihr eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von je einem Altkleiderbehälter an 29 Standorten „an folgenden Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“ für drei Jahre zu erteilen (Behördenakte Bl. 44 ff.) sowie mit Schreiben ebenfalls vom 16. November 2015 die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach bürgerlichem Recht zum Aufstellen von je einem Altkleiderbehälter an weiteren 12 Standorten direkt an den dortigen Altglascontainern für drei Jahre (Behördenakte Bl. 48 ff.). Die Beklagte forderte die Klägerin auch hier zur Vorlage vermaßter Lagepläne mit Darstellung der genauen Standorte der Altkleiderbehälter auf, um den Antrag prüfen zu können. Sie führte aus, welche Standorte auf öffentlich gewidmeten Flächen lägen, bei welchen sie noch eine Widmung prüfe und welche ungewidmete Flächen beträfen, über die das Liegenschaftsamt entscheide (Behördenakte Bl. 53 f.).

Auf gerichtliche Nachfragen erstellten beide Beteiligte unterschiedlich nummerierte Tabellen der Standorte, auf welche sich die folgenden Angaben beziehen (Aufzählung nach Kl.-Nr. VG-Akte Bl. 4; nach Bekl.-Nr. ebenda Bl. 47).

Am 10. März 2016 ließ die Klägerin Klage erheben und zuletzt beantragen:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 16. November 2015 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für folgende Standorte zu bescheiden (Aufzählung nach Kl.-Nr./Bekl.-Nr.):

1/7 ...straße

4/14 ... Straße

6/17 ...straße/...straße

7//21 ...berg/...

8/22 ...straße/...weg

10/27 ... Straße/...straße

11/28 ...straße/...

12/33 ...straße

13/36 ...straße/...

14/39 ...straße

16/42 ...straße

17/34 ...straße

18/1 ...-Weg

19/2 ...

21/20 ... Weg

22/45 ...straße/...

24/44 ... Straße

25/12 ... Straße

26/43 ... ...weg/

27/49 ...straße

28/31 ...

29/46 ...straße

2. Der Rechtsstreit wird auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen für folgende Standorte (Aufzählung nach Kl.-Nr./Bekl.-Nr.):

9/23 ...

15/40 ... Straße/... Straße

20/32 ...weg

23/3 ... Straße

sowie hilfsweise

7//21 ...

13/36 ...straße/

17/34 ...straße

19/2 ...

22/45 ...straße/

25/12 ... Straße

26/43 ...weg/

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei nach § 75 VwGO zulässig und eine Verbescheidungsklage bzgl. des Ermessenstatbestands für Sondernutzungserlaubnisse statthaft. Auf gerichtliche Nachfrage, ob die Angabe „an folgenden Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“ so verstanden werden solle, dass die Aufstellung nicht an Stelle vorhandener Sammelbehälter sondern zusätzlich beabsichtigt sei, erklärte die Klägerin, sie wolle nicht in jedem Fall einen vorhandenen Behälter verdrängen, sondern es liege im Ermessen der Beklagten, ob die Aufstellung eines zusätzlichen Behälters der Klägerin problemlos möglich sei oder ob und welcher andere Behälter weichen müsse. Ob hinsichtlich der von ihr begehrten Standorte keine Widmung vorliege, müsse die Beklagte substantiieren; hilfsweise werde die Verweisung insoweit sowie für die unstreitig nicht auf gewidmeten Straßenflächen liegenden Standorte begehrt.

Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte ihre Argumentation aus dem Schriftwechsel mit der Klägerin. Die Klage sei bereits unzulässig, denn es fehle das Sachbescheidungsinteresse, weil sie die Anträge mangels prüffähiger Unterlagen im Sinne von § 7 Abs. 2 SNGS nicht habe prüfen und daher auch nicht habe verbescheiden können. Mit Schreiben vom 7. März 2016 habe ihr Liegenschaftsamt der Klägerin mitgeteilt, welche der von ihr begehrten Flächen nicht gewidmet seien, so dass keine Sondernutzung nach öffentlichem Recht in Betracht komme; an der Aufstellung weiterer Behälter bestehe insoweit kein Interesse (VG-Akte Bl. 19). Hinsichtlich der gewidmeten Flächen seien genaue Standortangaben erforderlich, um eine etwaige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs beurteilen zu können; eine Standortbezeichnung „direkt an den dortigen Altglascontainern“ sei zu ungenau. Zudem habe die Klägerin keinen Anspruch auf Widerruf Dritten erteilter Sondernutzungserlaubnisse.

Die Regierung von ... beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren ohne Stellungnahme zur Sache und verzichtete auf jegliche Zustellung mit Ausnahme der verfahrensabschließenden Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung legte die Beklagte zu allen vom Verweisungsantrag betroffenen Standorten Übersichten vor, die ein Luftbild des Standorts, eine Flurkarte und den Auszug aus dem Bestandsverzeichnis für öffentliche Straßen mit der Widmung enthalten (vgl. gesonderte Heftung der Beklagten). Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich dieser Standorte entsprechend dem unbedingtem und dem bedingten Verweisungsantrag der Klägerin ab und verwies das Verfahren (Az. Au 6 K 16.1377) insoweit an das Amtsgericht ... (vgl. Beschlüsse vom 28.9.2016).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Klägerin verhandelt werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hat zum für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung prozessual kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage und auch materiell keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung hinsichtlich ihres mit Schreiben 16. November 2015 gestellten Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleiderbehälter durch die Beklagte. Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, so dass die Sache nicht nur nicht spruchreif, sondern auch behördlich nicht bescheidungsreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

I.

Die Klage ist unzulässig, auch wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO für den nicht abgetrennten Teil des Sach- und Klageantrags eröffnet, da die inmitten stehende Rechtsfrage öffentlich-rechtlich ist, keine besondere Zuweisung besteht und keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt.

Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, soweit die von der Klägerin beantragten Standorte auf öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen liegen und den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigen (können), so dass für sie nur eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG und § 2 Abs. 1 SNG erteilt werden könnte.

Im bayerischen Straßenrecht wird zwischen der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG und der Sondernutzung nach bürgerlichem Recht nach Art. 22 BayStrWG unterschieden (vgl. auch die Differenzierung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SNGS). Um eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nach Art. 18 Abs.1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich nur, soweit öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden sollen und damit der Gemeingebrauch Dritter und der Allgemeinheit beeinträchtigt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1996 - 8 B 95.730 - juris Rn. 11; BayVGH v. 15.3.2006, Az. 8 B 03.3360, juris, Rn. 19). Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt hat, liegt nur ein Teil der von der Klägerin angestrebten Standorte für die Aufstellung ihrer Behälter auf öffentlichem Verkehrsgrund (vgl. Schreiben vom 24.11.2015, Behördenakte Bl. 53 f.; Tabelle VG-Akte Bl. 41 ff.).

Nicht eröffnet ist der Verwaltungsrechtsweg, soweit die begehrten Standorte Straßenflächen betreffen, die schon nicht dem Verkehr gewidmet sind (vgl. Schreiben vom 7.3.2016, VG-Akte Bl. 19 f.) oder bei denen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts erkennbar ist, dass ihre Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Ausgehend vom Klageantrag ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts nach Erörterung der zu den Standorten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise nicht ersichtlich, dass sich an den von der Abtrennung und Verweisung betroffenen Standorten eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ergeben könnte, da sie nicht auf dem Straßenverkehr gewidmeten Flächen oder so liegen, dass ihre Benutzung den Gemeingebrauch an der Straße unberührt lässt. Dass die Klägerin die von der Beklagten verneinte Widmung nur unsubstantiiert behauptet bzw. bestritten hat, ändert daran nichts. Insoweit liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und war der Rechtsstreit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (VG Augsburg, B. v. 28.9.2016 - Au 6 K 16.1377).

2. Die Klage ist als Verbescheidungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Entscheidung über die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Standplätze im öffentlichen Straßenraum nach Art. 18 BayStrWG durch Verwaltungsakt erfolgen kann, der im pflichtgemäßen Ermessen zu erlassen ist (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1996 - 8 B 95.730 - juris Rn. 15).

3. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 18 BayStrWG i. V. m. Art. 40 BayVwVfG zustehen kann.

4. Der Klägerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung, da ihre hier noch streitgegenständlichen Anträge nicht verbescheidungsfähig sind.

Ob die von der Klägerin beantragten Standorte den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigen, z. B. weil ihre Behälter zusätzlich zu vorhandenen Behältern aufgestellt werden sollen, ist vorliegend auch nach Ausschöpfung der Erkenntnismittel des Verwaltungsgerichts insbesondere unter Heranziehung der Beteiligten nach § 82 Abs. 1 Satz 3, § 86 Abs. 3 VwGO (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 34 a.E.; Geiger ebenda § 86 Rn. 12, § 86 Rn. 52-54) nicht erkennbar, da die Klägerin trotz ausdrücklichen schriftlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts die konkret von ihr gewünschten Standorte offen lässt. Es lässt sich nicht erkennen, ob durch die Aufstellung ihrer Behälter „an folgenden Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglasbehältern“ der Gemeingebrauch an den betroffenen Straßen - sei es durch die Aufstellung der Behälter, sei es durch ihre Befüllung von öffentlichen Straßen aus (vgl. VG Dresden, U. v. 21.10.2015 - 3 K 458/13 - juris rn.22 f.) - konkret beeinträchtigt würde.

Genau diese Belange aber sind in eine behördliche Ermessensentscheidung über die Erteilung oder Versagung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1996 - 8 B 95.730 - juris Rn. 13 f.): In ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat die Behörde die Interessen zu berücksichtigen, deren Zweck die gesetzliche Regelung dient. Sie darf also nur Erwägungen einfließen lassen, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch des ruhenden Verkehrs, die Koordination verschiedener, gegebenenfalls durch Grundrechte gewährleisteter Nutzungsinteressen, ein einwandfreier Straßenzustand, Belange des Straßen- und Stadtbildes, aber auch die Verwirklichung sonstiger mit dem Widmungszweck zusammenhängender Zielsetzungen (vgl. Dietz, AöR 133 [2008], S. 556/575 ff. m. w. N. zur Rspr.). Den öffentlichen Belangen sind die privaten Interessen des Antragstellers um eine Sondernutzungserlaubnis gegenüberzustellen.

Um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, muss die Behörde allerdings in der Lage sein, die widerstreitenden Ermessensbelange zu ermitteln und mit ihrem Gewicht in ihre Entscheidung ein- und einander gegenüber zu stellen (vgl. Art. 40 BayVwVfG). Dazu ist sie jedoch nur in der Lage, wenn ein Antragsteller auch bescheidungsreife Anträge stellt, was eine nähere Bestimmung u. a. des Aufstellungsorts erfordert, um die Auswirkungen der Aufstellung und Benutzung auf den Gemeingebrauch prüfen zu können. Es genügt nicht, die gewünschten Standorte lediglich nach Straßen zu bezeichnen oder - wie hier - pauschal zu beantragen „an folgenden Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde nach Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 BayVwVfG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG begrenzt. Hier hat die Klägerin ausdrücklich eine nähere Konkretisierung ihrer Anträge und damit eine Mitwirkung sowohl im Verwaltungs- als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren verweigert. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde zu ermitteln, welchen genauen Standort der Antragsteller gemeint haben könnte (vgl. OVG Münster, B. v. 27.1.2014 - 11 A 1986/13 - juris Rn. 7, 9 a.E.; VG Münster, U. v. 30.10.2014 - 8 K 414/14 - juris Rn. 18).

Die Standortbezeichnung der Klägerin ist auch nicht aus anderen Umständen hinreichend bestimmt. Soweit in der Rechtsprechung eine Liste von lediglich nach Straßennamen bezeichneter Standorte als bestimmt genug angesehen wurde, waren diese den Beteiligten bereits aus früheren Vorgängen bekannt (vgl. VG Dresden, U. v. 21.10.2015 - 3 K 458/13 - juris Rn. 22; VG Düsseldorf, U. v. 25.4.2016 - 16 K 25/16 - juris Rn. 16: vorangegangene legale oder illegale Aufstellung an identischem Standort). Diese Umstände liegen hier nicht vor. Unerheblich ist auch, ob andere Straßenbehörden eine Konkretisierung verlangen oder nicht, wie die Klägerin zuletzt anführte.

Ob die Anforderung prüffähiger Unterlagen in Form von Plänen, Skizzen oder Lichtbildern durch die Beklagte auch auf § 7 Abs. 2 SNGS gestützt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, da die vorliegenden Anträge schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht bescheidungsfähig sind.

Da die Klägerin die Beklagte an einer sachgerechten Ermessensentscheidung hindert, die Verzögerung der Verbescheidung also nicht in die Sphäre der Beklagten fällt, war das Verfahren auch nicht nach § 75 VwGO bis zur Beseitigung der Verzögerungsursache auszusetzen, denn die Klägerin hat zu erkennen gegeben, dass sie insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen will und wird.

Daher steht der Klägerin auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung zu, da diese selbst auf ein entsprechendes Urteil hin wegen der fortdauernden Weigerung der Klägerin keine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen vermag und einem solchen Urteil gar nicht nachkommen könnte. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher missbräuchlich.

II.

Die Klage wäre zudem unbegründet, weil die Klägerin aus den soeben unter I. genannten Gründen auch materiell keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bereits im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen, so dass die Sache nicht nur nicht spruchreif, sondern bereits behördlich nicht verbescheidungsreif ist. Auf dieser Grundlage kann sich auch das Verwaltungsgericht keine Rechtsauffassung zu einer von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung bilden, da die ermessensrelevanten Belange völlig offen sind.

III.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra
published on 27/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e :2Der Antrag hat
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.