Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2015 - Au 3 K 15.331

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.331

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Juni 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte:

Feststellungsklage; Recht zur Sperrung für die öffentliche Verkehrsnutzung; Gemeindeverbindungsstraße; Umfang der Widmung (Abgrenzung zur tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche); Grundsatz der ausdrücklichen Bezeichnung der gewidmeten Fl.Nrn.; Ausnahme hiervon bei eindeutigem Verlauf der gewidmeten Straße (bejaht); Verwirkung des Rechts auf Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen (hilfsweise bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen straßenverkehrsrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015

am 9. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die eigene Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

1. Die Klägern ist Eigentümerin eines Anwesens im Außenbereich der Beklagten in deren Ortsteil ... Zwischen mehreren Gebäuden hindurch führt eine Straße, die im weiteren Verlauf an beiden Enden mit dem Straßennetz im Gemeindegebiet der Beklagten verbunden ist. Der Verlauf der geteerten Straße im klägerischen Hofbereich ist nicht abgemarkt, sondern Teil der klägerischen Fl.Nr. ... (Gemarkung ...).

Ausweislich einer Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 ist der

„...-Weg Abzweigung ... Fl.Nr. ... - Anfangspunkt: ... -Weg Abzweigung ...- Endpunkt: ... Kreuzung“

mit einer Länge von 1,63 km als Gemeindeverbindungsstraße in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen eingetragen. Die insoweit angegebenen Grundstücke sind die Flächen der Straße südlich und nördlich des Anwesens der Klägerin. Bezüglich der Gemeindeverbindungsstraße liegt zudem eine Widmungsverfügung ebenfalls vom 16. August 1962 vor, ausweislich derer die gewidmete Strecke bei „Fl.Nr. ... (km 0,000)“ beginnt und bei „Fl.Nr. ... in ... (km 1,630)“ endet.

Ausweislich einer Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 13. Mai 1963 war dort ein Angebot zum Ausbau u. a. des Wegs „Nr. ... Abzweigung ... bis zum Anwesen ...“ eingeholt worden; der somit in etwa bis km 0,600 der Gemeindeverbindungsstraße reichende, am klägerischen Anwesen vorbeilaufende Weg Nr. ... sollte jedoch vorerst zurückgestellt werden. Laut Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 29. Juli 1963 war in der Folge zum weiteren Ausbau nun doch auch der Weg nach ... bis zum (im weiteren südöstlichen Verlauf der Gemeindeverbindungsstraße nach dem klägerischen Hof gelegene) Anwesen ... vorgesehen unter der Bedingung, dass die sog. Anstößer die Verlegung der von der Gemeinde gestellten Rohre übernehmen. Laut Protokoll zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 hätten sich sodann die sog. Anstößer am Weg nach ... zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Mit Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Beklagte Bezug auf eine Mitteilung des Ehemanns der Klägerin, nach der die Durchfahrt durch das klägerische Anwesen auch von Schwerlastverkehr und Reisebussen genutzt werde, wodurch es zu Beschädigungen des klägerischen Zauns gekommen sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass die klägerseitig als Reaktion hierauf angelegte künstliche Verengung der Fahrbahn durch Hindernisse keine dauerhafte Lösung sei und kündigte eine Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats an, um eine allseits verträgliche Lösung zu finden.

Die Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten fand schließlich am 13. Dezember 2011 statt. In diesem Rahmen wurde eine Ausweitung der Kurve bzw. eine Tonnage-Beschränkung erörtert.

In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen zwischen der Klägerseite und der Beklagten über die Verkehrssituation. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 7. November 2012 wurde zwischen Juli bis Oktober 2012 durch die Beklagte - im Einvernehmen mit der Klägerseite - eine probeweise Beschilderung „Durchfahrt verboten für Fahrzeuge über 7,5 t“, Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ vorgenommen. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich jedoch mit dieser Lösung nicht zufrieden, da sich die betroffenen Verkehrsteilnehmer aus seiner Sicht nicht an die Beschilderung hielten. Der Ehemann der Klägerin kündigte daher an, erneut Hindernisse im gegenständlichen Bereich zu platzieren.

Mit Schreiben vom 24. November 2012 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten die Aufstellung mehrerer Verkehrszeichen („Gefahrenzeichen“, „verschmutzte Fahrbahn“, „Fahrbahnverengung“) im fraglichen Bereich. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass der Gemeinderat den klägerischen Antrag in seiner Sitzung vom 24. November 2012 einstimmig abgelehnt habe. Es bestehe keine Notwendigkeit, den klägerseitig herbeigeführten, straßenverkehrsrechtlich äußerst bedenklichen Zustand durch eine Beschilderung noch zu legitimieren.

Im Zuge einer erneuten Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 6. Februar 2013 bot die Beklagte der Klägerseite den Kauf eines einen Meter breiten Grundstücksstreifens von der Abzweigung ... bis zu einem benachbarten Anwesen bzw. die Verlegung der Gemeindestraße bei entsprechender finanzieller Beteiligung der Klägerseite an. Dies lehnte die Klägerseite ab. Sie begehrte eine Einbahnstraßenregelung, zumindest für Fahrzeuge über 7,5 t, da so Begegnungsverkehr verhindert werde. Diese Position ließ die Klägerseite auch im Rahmen einer nochmaligen Ortseinsicht des Bauausschusses des Gemeinderats der Beklagten am 2. Juni 2013 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

In der Folge stellte der Ehemann der Klägerin in dem Anwesen u. a. ca. 1 m hohe Baumstammstücke auf und verengte dadurch die Fahrbahn so, dass die Durchfahrt für größere Fahrzeuge behindert oder unmöglich gemacht wurde. Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten führten zu keiner Lösung; insbesondere lehnte der Gemeinderat der Beklagten die von der Klägerin geforderte Einbahnstraßenregelung mit Beschluss vom 4. Juni 2013 einstimmig ab. Die Beklagte signalisierte ihre fortbestehende Bereitschaft zur Verlegung der Straße unter Kostenbeteiligung der Klägerseite; dies wiederum lehnte die Klägerseite ab.

2. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin an, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungsstraße ... - ... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurückzubauen, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von 0,50 m verbleibt (Ziffer 1.). Es wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 2.) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1. bis zum 30. Mai 2014 ein Zwangsgeld von EUR 500,-- angedroht (Ziffer 3.).

Der Bescheid stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, da die Klägerin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Hindernisse aufgebracht und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der klägerischen Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe i. S. d. §§ 229, 859 Abs. 3 BGB dar. Die klägerische Hofdurchfahrt sei bereits seit jeher Teil der Gemeindeverbindungsstraße ... - .... Obwohl weder die Widmung noch die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis aus dem Jahr 1962 die Fl.Nr. ... des klägerischen Anwesens ausdrücklich aufführe, könne ausnahmsweise die zum klägerischen Hofgrundstück gehörende Fläche stillschweigend mitgewidmet worden sein. Jedenfalls handele es sich insoweit um einen tatsächlich-öffentlichen Weg, auf dem öffentlicher Verkehr vom Eigentümer tatsächlich zugelassen gewesen sei und stattgefunden habe und auf dem die Straßenverkehrs-Ordnung gelte. Der öffentliche Verkehr nutze die klägerische Hofdurchfahrt mit Duldung der jeweiligen Hofeigentümer schon immer. Auch sei der Bereich in den 1960er Jahren mit Zustimmung bzw. Duldung der damaligen Eigentümer geteert worden. Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines sicherheitsrechtlichen Einschreitens sei nach Abwägung aller Gesichtspunkte auf Null reduziert, da durch die klägerseitig errichteten, teilweise sperrigen und scharfkantigen Hindernisse der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könne. In den Abend- und Nachtstunden begründeten die nicht oder nur schwer erkennbar Hindernisse auf der unbeleuchteten Straße eine Gefahr von Unfällen mit erheblichen Verletzungen.

3. Hiergegen ließ die Klägerin am 20. Mai 2014 Anfechtungsklage (Parallelverfahren Az. Au 3 K 14.766) mit dem Ziel der Aufhebung des Anordnungsbescheids der Beklagten vom 9. Mai 2014 erheben.

Den durch die Klägerin gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2014 (Az. Au 3 S 14.767) ab. Die hiergegen durch die Klägerin eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2014 (Az. 11 CS 14.1472) zurückgewiesen.

4. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den öffentlichen Verkehr vom tatsächlich öffentlichen Weg im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt (Fl.Nr. ...) auszuschließen und die streitbefangene Wegefläche zu sperren. Die Klägerin könne als Eigentümerin gemäß § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren, das Grundstück sei nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Widmungsfunktion belastet. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2014 die Sperrung zu bestätigen. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung durch den Berechtigten bei tatsächlich öffentlichen Straßen (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) wurde verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerseite mit, dass vorliegend keineswegs geklärt sei, ob die gegenständliche Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) lediglich eine tatsächlich öffentliche Straße oder jedoch Teil der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße sei. Daher sei die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht einschlägig.

5. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. August 2014 hat die Klägerin ihre Anfechtungsklage mit dem Az. Au 3 K 14.766 um Verpflichtungs- und Feststellungsanträge erweitert. Mit Beschluss vom 9. März 2015 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich dieser neu eingeführten Streitgegenstände abgetrennt und unter dem vorliegenden Az. Au 3 K 15.331 gesondert fortgeführt (§ 93 VwGO). Beantragt wird insoweit zuletzt,

festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die klägerische Hofdurchfahrt (Fl.Nr. ...) und die dort befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Mit dem Schreiben vom 11. Juli 2014 habe die Klägerin gegenüber der Beklagten konkludent ihre Zustimmung zur Verkehrsnutzung der tatsächlich öffentlichen Straße mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Hieraus folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung des gegenständlichen Hofbereichs. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren diene insoweit der von der Rechtsprechung geforderten Durchsetzung der klägerischen Eigentumsrechte auf dem Rechtsweg für die Zukunft. Da die Beklagte zu einer Bestätigung dieser Sach- und Rechtslage ausweislich des Schreibens vom 16. Juli 2014 nicht bereit gewesen sei, sei Klage geboten gewesen. Die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt verlaufende Straße sei auch nicht etwa gewidmet, da das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle insoweit strenge Anforderungen an die Bestimmtheit von straßenrechtlichen Widmungsakten und fordere zum Schutz des Straßenbaulastträgers sowie von Privateigentümern die ausdrückliche Aufführung der betroffenen Flurnummern in der Widmungsverfügung. Im Ergebnis sei die klägerische Hofdurchfahrt mithin nicht Teil einer öffentlichen Straße i. S.v. Art. 6 BayStrWG. Es sei auch kein Ausnahmefall gegeben, der zu einer Teilhabe der klägerischen Hofdurchfahrt an der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße führe. Die End- und Anfangspunkte der Wegefläche seien nicht klar und in der Widmung hinsichtlich der Flurnummern nur durch den vom Wortlaut her unbestimmten Begriff „bei“ bezeichnet; hiervon ausgehend sei auch aus den Längenangaben kein eindeutiger Rückschluss auf den Wegeverlauf ableitbar. Zweifel am genauen Verlauf des Wegegrundstücks außerhalb der klägerischen Hoffläche und die umstrittene Längenangabe von 1,63 km gingen jedoch ausschließlich zulasten der Beklagten als Straßenbaubehörde.

6. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine bloß tatsächlich öffentliche Straße, bei der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Widerruf der bisherigen Duldung der öffentlichen Verkehrsnutzung für die Zukunft möglich sei. Denn die klägerische Hofdurchfahrt nehme an der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße teil. So sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Aufnahme eines Grundstücks mit seiner Flurnummer in das Bestandsverzeichnis eine Widmung gegeben, soweit hinreichende andere Anhaltspunkte vorhanden seien, die zwingend auf eine Zugehörigkeit eines Grundstücks zur öffentlichen Straße schließen lassen. So liege der Fall auch hier. Die Hofdurchfahrt sei stets und eindeutig Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße gewesen, die im Übrigen hinsichtlich Anfangs- und Endpunkt, Länge und der betroffenen Grundstücke klar definiert sei.

7. Der Berichterstatter hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 18. Mai 2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen.

8. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig.

Gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis i. S.v. § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346, 347; U.v. 16.11.1989 -2 C 23.88 - NJW 1990, 1866; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327, 329 f.; U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262, 264 f.). Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten“ Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, 211). Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrags (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 30.9.1999 - 3 C 39/98 - DVBl 2000, 636 - juris Rn. 17).

Hiervon ausgehend ist vorliegend ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Zwischen den Beteiligten ist seit mehreren Jahren streitig, ob und ggf. inwieweit die Klägerin berechtigt ist, die eigene Hofdurchfahrt für die öffentliche Verkehrsnutzung zu sperren. In dieser Sache ist auch unter dem Datum des 9. Mai 2014 bereits ein anlassbezogener Beseitigungsbescheid der Beklagten ergangen, der Gegenstand eines Parallelverfahrens (Az. Au 3 K 14.766) ist. In dieser Konstellation ist anerkannt, dass durch einen jahrelangen Streit um die Rechte an Wegeflächen ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung begründet wird, ob der Eigentümer zur Sperrung der jeweiligen Flächen berechtigt ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 22).

2. Die Feststellungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin ist im Rahmen ihrer aus dem privaten Eigentumsrecht folgenden Rechtsmacht (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) nicht berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) auszuschließen und diesen Weg zu sperren.

a) Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) „Sache“ i. S.v. § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 903 Rn. 2). Das Recht des Eigentümers zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung eines Wegs durch Sperrung der Flächen kann jedoch im Einzelfall durch einen Gemeingebrauch (Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung nach Art. 6 BayStrWG oder Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingeschränkt sein. Diese Bestimmungen stellen der Ausübung der Eigentümerbefugnisse entgegenstehende Gesetze i. S.v. § 903 Satz 1 BGB dar (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 24).

Liegt eine Wegefläche hingegen auf einem nicht gewidmeten Grund, da weder von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG auszugehen ist noch eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegt, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Hat der Verfügungsberechtigte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).

Auch dann, wenn die Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten erfolgt oder die Zustimmung nach ihrer Erteilung widerrufen wird, ist der Grundstückseigentümer jedoch nicht ohne Weiteres berechtigt, den Weg zu beseitigen oder zu sperren. Dies würde eine unzulässige Selbsthilfe (§ 229 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464). Er kann zur Wahrnehmung seiner Rechte jedoch die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10; B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 20) und auf diesem Weg einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger oder seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durch Beseitigung oder Sperrung der Wegeflächen auf eigene Kosten durchsetzen. Letztere Möglichkeiten bestehen für ihn selbst dann noch, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger infolge Verjährung erloschen ist. Denn die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068/1069 m. w. N.; im Anschluss BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 19). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Grundstückseigentümer zunächst die erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Schritte ergreift und sich einen entsprechenden Rechtstitel verschafft. Dass die tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche durch das Straßenverkehrsrecht geschützt ist, ist unerheblich, da die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit, wenn sie nicht unwiderruflich erteilt wurde, grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 33).

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Klägerin vorliegend nicht gemäß § 903 Satz 1 BGB zur Sperrung der unstreitig in ihrem Eigentum stehenden Hofdurchfahrt (Teil von Fl.Nr. ...) berechtigt. Grund hierfür ist, dass ihre Eigentumsrechte eingeschränkt sind, da die als Fahrbahn geteerte Hofdurchfahrt der öffentlich-rechtlichen Widmung nach Art. 6 BayStrWG unterliegt.

aa) Durch den in der Widmung liegenden Verwaltungsakt einer Allgemeinverfügung i. S.v. Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Die Widmung wird in ein Straßen- bzw. Bestandsverzeichnis für die jeweilige Straßenart eingetragen (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2, Art. 67 Abs. 3 BayStrWG). Ihr kommt aus diesem Grund eine Registerfunktion, vergleichbar dem Grundbuch, zu. Jeder, der Einsicht in das Verzeichnis nimmt, muss ohne Weiteres erkennen können, ob ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmter Grundstücksteil oder eine bestimmte Anlage auf einem Grundstück von der Widmung erfasst ist und demgemäß die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines Bestandteils einer solchen Straße erhalten hat. Dies ist der Grund, warum die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit jeher strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung gestellt hat, die über die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl 1990, 627/628; U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1998, 596).

Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus diesen strengen Bestimmtheitsanforderungen abgeleitet, dass eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG - ggf. i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG - in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße erfasst, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in der jeweiligen Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient zum einen dem Schutz des Grundstückseigentümers, da der Widmungsakt das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Straßengrundstück zu einer weitgehend inhaltsleeren Hülse reduziert; bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über das der Straße dienende Grundstück berühren die Widmung nach Art. 6 Abs. 5 BayStrWG nicht. Zum anderen dient dies jedoch auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht. Art. 6 BayStrWG hat sich für das Modell der förmlichen, ausdrücklichen Widmung entschieden. Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 5; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19; U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.).

Ausnahmsweise ist jedoch bei der Widmung der Ersatz der Angabe der Flurnummer durch einen Beschrieb zulässig, soweit eine Flurnummernbezeichnung unmöglich ist, etwa aufgrund der fehlenden Bildung von Flurnummern im fraglichen Bereich. Denn in einer solchen Sachlage stellt die Beschreibung der Wegegrundstücke anhand von Flurmerkmalen die einzige Möglichkeit dar, die Identifikation in dem wegerechtlichen Bestandsverzeichnis sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 49; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).

Ausnahmsweise ist ferner bei der Widmung der Ersatz der Angabe der Flurnummer durch einen Beschrieb zulässig, wenn hierdurch - etwa aufgrund von Angaben in der Widmung bzw. beigefügten Plänen oder zeichnerischen Darstellungen - Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen. Denn der Grundsatz der Erforderlichkeit der Angabe der von der Straße betroffenen Flurnummern ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Bestimmtheitsmängel eine Nichtigkeit nur bei völliger Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben. Damit soll bei unklarem Verlauf des Wegegrundstücks ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert und eine Aushöhlung des Privateigentums - vgl. Art. 6 Abs. 5 BayStrWG - unterbunden werden. Dies ist jedoch bei nach der Widmung eindeutigem Verlauf und Umfang des Wegs nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 47 f.; BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).

Hiervon ausgehend ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausnahmsweise trotz Nichtaufführung der betreffenden Flurnummer in der Eintragungsverfügung als Wegegrundstück (wohl jedoch als Straßenbaulastgrundstück) von einer straßenrechtlichen Widmung eines privaten Hofgrundstücks ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies mit hinreichenden anderen Anhaltspunkten begründet, die zwingend bzw. denknotwendigerweise zu dem Schluss führten, dass die Eintragungsverfügung auch die Wegführung über das damals strittige Hofgrundstück beinhaltet. Konkret wurde der dort inmitten stehende Weg in der Eintragsverfügung als ein durchgehender Weg beschrieben und benannt, seine Gesamtlänge entsprach zudem exakt der Führung durch das strittige Hofgrundstück. Anfangs- und Endpunkt des Wegs waren genau bezeichnet, ebenso die unmittelbar an das strittige Hofgrundstück von dem Weg berührten Flurstücke. Die Wegeführung war auf diesen unmittelbar angrenzenden (Weg-)Grundstücken auch deutlich feststellbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass der Weg hinreichend eindeutig bestimmbar ist, da er sich aufgrund der in der Eintragungsverfügung enthaltenen Merkmale in der Natur ohne weiteres auffinden lässt (BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 51-54; vgl. VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 41).

bb) Hiervon ausgehend ist die klägerische Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) von der öffentlich-rechtlichen Widmung der Gemeindeverbindungsstraße gemäß Art. 6 BayStrWG umfasst.

Vorliegend ist zwar die klägerische Fl.Nr. ..., auf der innerhalb des klägerischen Hofbereichs die geteerte Straße verläuft, weder in der Widmungs- noch in der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 enthalten. Dort sind lediglich die den sonstigen Verlauf des ... Wegs bildenden Grundstücke mit ihrer jeweiligen Fl.Nr. (..., ..., ...) bezeichnet. Allerdings sind Anfangs- und Endpunkt und Länge des ... Wegs in der Widmungs- und der Eintragungsverfügung exakt bezeichnet. Hiernach beginnt der ... Weg bei der „Abzweigung ...“ bei „Fl.Nr. ... (km 0,000)“ und endet bei der „...Kreuzung“ bei „Fl.Nr. ... in ... (km 1,630)“. Hiervon ausgehend ist anhand des in der Verwaltungsakte enthaltenen historischen Lageplans (vgl. hierzu auch Blatt 190 der Gerichtsakte) der Verlauf des ... Wegs - entgegen der klägerischen Auffassung - hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasst - denknotwendig - auch den als Fahrbahn geteerten Teil des klägerischen Anwesens (Teil der Fl.Nr. 869). Der ... Weg führt aus dem nordwestlichen Bereich kommend zum klägerischen Hofanwesen, durchquert dieses und setzt sich sodann in südöstlicher Richtung fort. Anfangs- und Endpunkt des Wegs sind - entgegen der klägerischen Auffassung - mit der Bezeichnung „bei“ und der jeweiligen Fl.Nr. eindeutig beschrieben. Eine Unterbrechung des ... Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens ist weder in der Widmungs- noch in der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 vorgesehen. Vielmehr sehen diese Verfügungen denknotwendig eine Nutzung des geteerten Teils des klägerischen Hofgrundstücks (Teil der Fl.Nr. ...) vor, da nur so der nordwestliche Beginn des ... Wegs mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Auch die sowohl in der Widmungs- als auch in der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 angegebene Länge des ... Wegs von insgesamt 1,63 km stimmt - soweit ersichtlich - mit einer Wegführung über das klägerische Hofanwesen grundsätzlich überein (vgl. die Nachmessung über Bayern-Atlas der staatlichen Vermessungsverwaltung auf Blatt 193 der Gerichtsakte, die unter Einschluss der klägerischen Hofdurchfahrt für den ... Weg eine Länge von 1,62 km ergeben hat). Für eine einheitliche Betrachtungsweise des ... Wegs einschließlich des geteerten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... spricht auch der Umstand, dass für den nordwestlichen und den südöstlichen Teil des ... Wegs nur eine identische Fl.Nr. ... besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der gegenständliche ... Weg als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet und in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden ist. Gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG sind Gemeindeverbindungsstraßen Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Eine Gemeindeverbindungsfunktion könnte der ... Weg vorliegend jedoch nicht erfüllen, würde man von einer fehlenden Widmung der klägerischen Hofdurchfahrt ausgehen, die zwingend für die Verknüpfung des nordwestlichen mit dem südöstlichen Teil der ausdrücklich als öffentliche Straße gewidmeten Fl.Nr. ... erforderlich ist. Sodann würde es sich beim ... Weg faktisch um eine bloße Erschließungsstraße für das klägerische Anwesen aus nordwestlicher bzw. südöstlicher Richtung handeln. Dies war jedoch ersichtlich nicht die Intention der Beklagten bei Erlass der Widmungs- und der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962.

Nach alledem entspricht die hiesige Konstellation eines trotz Nichterwähnung der betroffenen Flurnummer aufgrund der sonstigen Angaben in der Widmungs- und der Eintragungsverfügung denknotwendiger von der Wegeführung umfassten Teils eines Hofgrundstücks im Kern dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im März 2002 entschiedenen Fall (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 51-54).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass eine vom Klägerbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene, von der Widmung in erheblicher Weise abweichende Wegführung für das Gericht nicht ersichtlich ist. Unabhängig davon wäre in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der sog. Elastizität der Widmung zu verweisen, nach dem die Widmung einer vorhandenen Straße automatisch auch bestimmte spätere Änderungen, Ergänzungen und Verlegungen dieser Straße erfasst (vgl. hierzu allg. BayVGH, U.v. 17.9.1999 - 8 B 98.2413 - juris Rn. 19).

cc) Die gegenständliche Widmung ist auch nicht nichtig nach Art. 44 BayVwVfG.

(1) Dies gilt zum einen mit Blick auf die Anforderungen zur Bestimmtheit und das Fehlen einer Erwähnung der klägerischen Fl.Nr. ... in der Widmungs- und der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962.

Hat die Eintragung - wie hier - bereits Unanfechtbarkeit erlangt, fordert Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, dass Mängel bei der Bestimmbarkeit des Wegeverlaufs erst dann durchschlagen, wenn sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind. Dies wird man jedoch in der Regel nur bejahen können, wenn - unter Berücksichtigung der Angaben der Eintragungsverfügung - die genannten Unklarheiten oder Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs - bezogen auf den Stichtag 1. September 1958 (dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 80 BayStrWG) - in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis zur Nichtigkeit führende Bestimmtheitsmängel aufweist, sind Art. 3 Abs. 2 BayStrWG i. V. m. §§ 1 ff. der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO). Danach sind neben dem Namen des Wegs die betroffenen Flurstücke, Anfangs- und Endpunkt sowie Länge des Wegs anzugeben; dies dient vor allem der räumlichen Eingrenzung der Wegefläche (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 VerzVO i. V. m. Anlage 8 zu § 3 Abs. 1 VerzVO). Weitere, noch genauere Angaben z. B. eine Beschreibung des Verlaufs im Gelände, Angaben zur Breite oder Beschaffenheit oder etwa eine maßstabsgenaue Einzeichnung des Wegs in eine Flurkarte sind dagegen nicht vorgeschrieben (vgl. Sieder/Zeitler, Das Bestandsverzeichnis nach bayerischem Straßenrecht, 1960, Teil III. A. B. und D.) und deshalb für eine Nichtigkeitsprüfung auch nicht erheblich. Ein Weg, dessen Anfangs- und Endpunkt sowie Länge feststehen und dessen Verlauf durch die Angabe der Flurnummern der Baulastträgergrundstücke auf einen von vorneherein eingrenzbaren kleineren Grundstücksbereich festgelegt ist, lässt sich in der Natur in aller Regel ohne weiteres auffinden und ist insoweit hinreichend bestimmbar. Die Bezeichnung der Flurstücke, über die der Weg führt, kann dabei im Einzelfall auch durch andere Merkmale beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topografie ersetzt oder ergänzt werden. In diesem Rahmen ist es von vorneherein hinzunehmen, wenn sich aus den vorgeschriebenen Angaben zum Wegeverlauf im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit in der Natur kleinere Unklarheiten oder Unschärfen ergeben (vgl. auch Art. 6 Abs. 7 BayStrWG, soweit er spätere Änderungen des Wegeverlaufs im Verhältnis zum Verlauf im Zeitpunkt der Widmung regelt). Besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel in der Beschreibung des Wegs, die die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge haben, können demnach erst vorliegen, wenn mindestens eines der beschriebenen Merkmale fehlt oder in wesentlicher Beziehung fehlerhaft festgehalten ist und die dadurch ausfallenden Informationen auch nicht durch andere Feststellungen oder Anhaltspunkte ersetzt werden können. Verbleibende inhaltliche Missverständnisse oder Widersprüche der Eintragung als Allgemeinverfügung haben dabei allerdings zulasten der Straßenbaubehörde zu gehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 55).

Die Registerfunktion des Bestandsverzeichnisses (dazu vgl. BayVGH v. 15.7.1997 - BayVBl 1998, 596; v. 19.11.1997 - BayVBl 1998, 367) steht dieser Bestimmung der Anforderungen nicht entgegen, da die Erhaltung des Bestands einer noch nachvollziehbaren unanfechtbaren Eintragung einerseits der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient, andererseits jedoch auch die Interessen der Beteiligten, d. h. der privaten Grundstückseigentümer wie hier der Klägerin, gewahrt bleiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 57).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die Anforderungen an die Bestimmtheit vorliegend auch mit Blick auf Art. 44 BayVwVfG gewahrt. Denn der ... Weg lässt sich unter Einschluss des geteerten Teils des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... in der Natur ohne weiteres auffinden und ist insoweit hinreichend bestimmbar. Besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel in der Beschreibung des Wegs sind daher nicht gegeben. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.b.bb verwiesen.

(2) Die Widmung ist auch nicht etwa gemäß Art. 44 BayVwVfG aufgrund einer fehlenden Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG nichtig (vgl. zu einer möglichen Nichtigkeit der Widmung bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayStrWG: BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 15 f.; vgl. zu einer nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen, jedoch aufgrund Rechtswidrigkeit anfechtbaren Widmung bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayStrWG: BayVGH, B.v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 21/23).

Die Widmung setzt nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist im hier gegebenen Fall davon auszugehen, dass im Zuge des Erlasses der Widmungs- und der Eintragungsverfügung jeweils vom 16. August 1962 die Teerung des als Fahrbahn genutzten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... erfolgt ist und insoweit die Zustimmung des damaligen Eigentümers des klägerischen Anwesens vorgelegen hat. Auch die Klägerseite hat nicht vorgetragen, dass die Teerung der Fahrbahn im klägerischen Hofbereich ohne Zustimmung des Rechtsvorgängers der Klägerin erfolgt wäre. Hiergegen spricht auch nachdrücklich die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 (Blatt 206 der Gerichtsakte), nach der sich die Anlieger der Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Ausbaumaßnahme sogar zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben. Das Fehlen der Zustimmung i. S.v. Art. 6 Abs. 3 Alt. 2 BayStrWG erscheint im gegebenen Fall ohnehin fernliegend, da es insoweit - soweit ersichtlich - in den 1960er Jahren und auch danach zu keinerlei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den damaligen Eigentümern und der Beklagten gekommen ist.

dd) Selbst wenn man vorliegend eine straßenrechtliche Widmung des als Fahrbahn geteerten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... ablehnte und insoweit eine nur tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche bejahte, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstückteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. hierzu allg. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris), wäre jedenfalls verwirkt. Die entsprechende mit Schreiben vom 11. Juli 2014 vorgenommene Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten ginge damit rechtlich ins Leere.

Das Widerrufsrecht unterliegt als Gestaltungsrecht zwar nicht der Verjährung, es kann jedoch verwirkt werden. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339/343; U.v. 20.1.1977 - V C 18.76 - BVerwGE 52, 16/25; U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726). Inhaltlich stellt sie den Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet hat. Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - juris Rn. 56).

Die Voraussetzungen einer Verwirkung wären im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben die öffentliche Verkehrsnutzung auf der gegenständlichen Teilfläche der klägerischen Fl.Nr. ... mit Wissen und Wollen hingenommen. Insbesondere ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass im Zuge des Erlasses der Widmungs- und der Eintragungsverfügung jeweils vom 16. August 1962 die Teerung des als Fahrbahn genutzten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... mit Zustimmung des damaligen Eigentümers des klägerischen Anwesens erfolgt ist. Insoweit kann erneut auf die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 (Blatt 206 der Gerichtsakte) verwiesen werden, nach der sich die Anlieger der Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Ausbaumaßnahme sogar zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben. In den nachfolgenden etwa 50 Jahren erfolgten seitens der Rechtsvorgänger der Klägerin und auch der Klägerin weder ein Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr noch ein Übernahmeverlangen, dem man eine Widerrufsabsicht hätte entnehmen können. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen zumindest darauf vertrauen, dass der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... ein eventuelles Widerrufsrecht bezüglich der Freigabe der fraglichen Teilfläche für den öffentlichen Verkehr nicht mehr ausüben werde. Dies gilt gerade mit Blick auf die nicht unerheblichen finanziellen Dispositionen der Beklagten, die diese mit der Teerung der betreffenden Teilfläche des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... getroffen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 6 f.).

ee) Abschließend weist das Gericht mit Blick auf den als öffentliche Straße gewidmeten Teil der klägerischen Fl.Nr. ... auf Folgendes hin:

Die Widmung einer Straßenfläche stellt keine Enteignung i. S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar. Bei der Enteignung geht es um den vollständigen oder teilweisen Entzug konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97 - BVerfGE 104, 1/9 f.). Zweck der Widmung ist es hingegen, in der Verfügungsbefugnis der öffentlichen Hand befindliche Gegenstände einem bestimmten öffentlichen Zweck zu unterstellen und einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Regelungsregime zu unterwerfen. Ziel der Widmung ist die Statusbestimmung einer Sache, nicht deren Beschaffung. Es handelt sich mithin um eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 21/23).

Ist der Träger der Straßenbaulast für eine öffentliche Straße - wie hier mit Blick auf den als öffentliche Straße gewidmeten Teil der klägerischen Fl.Nr. ... - nicht Eigentümer der insoweit genutzten (Teil-)Grundstücke, so ist Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zu beachten. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob eine Verkehrsfläche gewidmet oder tatsächlich-öffentlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.1994 - 8 B 93.1684 - BayVBl 1994, 755 - juris). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen (Teil-)Grundstücke oder ein dingliches Recht daran binnen einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. Alternativ kann ein Enteignungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG i. V. m. Art. 40 BayStrWG in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 8).

c) Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.766

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Juni 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte:

Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche; Sperrung im Wege unzulässiger Selbsthilfe; verbotene Verkehrshindernisse; fehlerfreie Ermessensausübung (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen straßenverkehrsrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr aufgegeben wird, beidseits im Bereich ihrer Hofdurchfahrt angebrachte Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse aus dem Straßenraum zu entfernen.

1. Die Klägern ist Eigentümerin eines Anwesens im Außenbereich der Beklagten in deren Ortsteil ... Zwischen mehreren Gebäuden hindurch führt eine Straße, die im weiteren Verlauf an beiden Enden mit dem Straßennetz im Gemeindegebiet der Beklagten verbunden ist. Der Verlauf der geteerten Straße im klägerischen Hofbereich ist nicht abgemarkt, sondern Teil der klägerischen Fl.Nr. ... (Gemarkung ...).

Ausweislich einer Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 ist der

„...-Weg Abzweigung ... Fl.Nr. ... - Anfangspunkt: ... -Weg Abzweigung ... - Endpunkt: ... Kreuzung“

mit einer Länge von 1,63 km als Gemeindeverbindungsstraße in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen eingetragen. Die insoweit angegebenen Grundstücke sind die Flächen der Straße südlich und nördlich des Anwesens der Klägerin. Bezüglich der Gemeindeverbindungsstraße liegt zudem eine Widmungsverfügung ebenfalls vom 16. August 1962 vor, ausweislich derer die gewidmete Strecke bei „Fl.Nr. ... (km 0,000)“ beginnt und bei „Fl.Nr. ... in ... (km 1,630)“ endet.

Ausweislich einer Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 13. Mai 1963 war dort ein Angebot zum Ausbau u. a. des Wegs „Nr. ... Abzweigung ... bis zum Anwesen ...“ eingeholt worden; der somit in etwa bis km 0,600 der Gemeindeverbindungsstraße reichende, am klägerischen Anwesen vorbeilaufende Weg Nr. ... sollte jedoch vorerst zurückgestellt werden. Laut Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 29. Juli 1963 war in der Folge zum weiteren Ausbau nun doch auch der Weg nach ... bis zum (im weiteren südöstlichen Verlauf der Gemeindeverbindungsstraße nach dem klägerischen Hof gelegene) Anwesen ... vorgesehen unter der Bedingung, dass die sog. Anstößer die Verlegung der von der Gemeinde gestellten Rohre übernehmen. Laut Protokoll zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 hätten sich sodann die sog. Anstößer am Weg nach ... zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Mit Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Beklagte Bezug auf eine Mitteilung des Ehemanns der Klägerin, nach der die Durchfahrt durch das klägerische Anwesen auch von Schwerlastverkehr und Reisebussen genutzt werde, wodurch es zu Beschädigungen des klägerischen Zauns gekommen sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass die klägerseitig als Reaktion hierauf angelegte künstliche Verengung der Fahrbahn durch Hindernisse keine dauerhafte Lösung sei und kündigte eine Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats an, um eine allseits verträgliche Lösung zu finden.

Die Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten fand schließlich am 13. Dezember 2011 statt. In diesem Rahmen wurde eine Ausweitung der Kurve bzw. eine Tonnage-Beschränkung erörtert.

In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen zwischen der Klägerseite und der Beklagten über die Verkehrssituation. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 7. November 2012 wurde zwischen Juli bis Oktober 2012 durch die Beklagte - im Einvernehmen mit der Klägerseite - eine probeweise Beschilderung „Durchfahrt verboten für Fahrzeuge über 7,5 t“, Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ vorgenommen. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich jedoch mit dieser Lösung nicht zufrieden, da sich die betroffenen Verkehrsteilnehmer aus seiner Sicht nicht an die Beschilderung hielten. Der Ehemann der Klägerin kündigte daher an, erneut Hindernisse im gegenständlichen Bereich zu platzieren.

Mit Schreiben vom 24. November 2012 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten die Aufstellung mehrerer Verkehrszeichen („Gefahrenzeichen“, „verschmutzte Fahrbahn“, „Fahrbahnverengung“) im fraglichen Bereich. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass der Gemeinderat den klägerischen Antrag in seiner Sitzung vom 24. November 2012 einstimmig abgelehnt habe. Es bestehe keine Notwendigkeit, den klägerseitig herbeigeführten, straßenverkehrsrechtlich äußerst bedenklichen Zustand durch eine Beschilderung noch zu legitimieren.

Im Zuge einer erneuten Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 6. Februar 2013 bot die Beklagte der Klägerseite den Kauf eines einen Meter breiten Grundstücksstreifens von der Abzweigung ... bis zu einem benachbarten Anwesen bzw. die Verlegung der Gemeindestraße bei entsprechender finanzieller Beteiligung der Klägerseite an. Dies lehnte die Klägerseite ab. Sie begehrte eine Einbahnstraßenregelung, zumindest für Fahrzeuge über 7,5 t, da so Begegnungsverkehr verhindert werde. Diese Position ließ die Klägerseite auch im Rahmen einer nochmaligen Ortseinsicht des Bauausschusses des Gemeinderats der Beklagten am 2. Juni 2013 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

In der Folge stellte der Ehemann der Klägerin in dem Anwesen u. a. ca. 1 m hohe Baumstammstücke auf und verengte dadurch die Fahrbahn so, dass die Durchfahrt für größere Fahrzeuge behindert oder unmöglich gemacht wurde. Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten führten zu keiner Lösung; insbesondere lehnte der Gemeinderat der Beklagten die von der Klägerin geforderte Einbahnstraßenregelung mit Beschluss vom 4. Juni 2013 einstimmig ab. Die Beklagte signalisierte ihre fortbestehende Bereitschaft zur Verlegung der Straße unter Kostenbeteiligung der Klägerseite; dies wiederum lehnte die Klägerseite ab.

2. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin an, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungsstraße ... - ... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurückzubauen, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von 0,50 m verbleibt (Ziffer 1.). Es wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 2.) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1. bis zum 30. Mai 2014 ein Zwangsgeld von EUR 500,-- angedroht (Ziffer 3.).

Der Bescheid stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, da die Klägerin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Hindernisse aufgebracht und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der klägerischen Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe i. S. d. §§ 229, 859 Abs. 3 BGB dar. Die klägerische Hofdurchfahrt sei bereits seit jeher Teil der Gemeindeverbindungsstraße ... - .... Obwohl weder die Widmung noch die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis aus dem Jahr 1962 die Fl.Nr. ... des klägerischen Anwesens ausdrücklich aufführe, könne ausnahmsweise die zum klägerischen Hofgrundstück gehörende Fläche stillschweigend mitgewidmet worden sein. Jedenfalls handele es sich insoweit um einen tatsächlich-öffentlichen Weg, auf dem öffentlicher Verkehr vom Eigentümer tatsächlich zugelassen gewesen sei und stattgefunden habe und auf dem die Straßenverkehrs-Ordnung gelte. Der öffentliche Verkehr nutze die klägerische Hofdurchfahrt mit Duldung der jeweiligen Hofeigentümer schon immer. Auch sei der Bereich in den 1960er Jahren mit Zustimmung bzw. Duldung der damaligen Eigentümer geteert worden. Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines sicherheitsrechtlichen Einschreitens sei nach Abwägung aller Gesichtspunkte auf Null reduziert, da durch die klägerseitig errichteten, teilweise sperrigen und scharfkantigen Hindernisse der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könne. In den Abend- und Nachtstunden begründeten die nicht oder nur schwer erkennbar Hindernisse auf der unbeleuchteten Straße eine Gefahr von Unfällen mit erheblichen Verletzungen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Mai 2014 Klage erhoben. Beantragt wird,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt verlaufende Straße sei nicht gewidmet, da das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sei; damit sei die private Hofdurchfahrt auch nicht Teil einer öffentlichen Straße. Im Jahr 2011 sei im Außenbereich eine Zimmerei baurechtlich genehmigt worden, was zu einer erheblichen Zunahme des Schwerlastverkehrs geführt habe. Eine Beschilderung zur Tonnage-Begrenzung (bis 7,5 t; Zeichen 262) sei ignoriert und das Schild schließlich Ende 2013 seitens der Beklagten wieder entfernt worden. Auch würden die landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte immer breiter. Infolgedessen komme es vermehrt zu Schäden am Grundstück der Klägerin. Trotz der klägerseitig auf Privatgrund errichteten Hindernisse - u. a. ein Zaun und Holzstämme - sei immer noch eine Durchfahrtbreite von 3,80 m gewährleistet, so dass der herkömmliche Verkehr die Straße benutzen könne; nur Schwerlastverkehr und großdimensionierte Fahrzeuge sowie Begegnungsverkehr sei nunmehr ausgeschlossen. Es treffe nicht zu, dass die Fahrbahn auf 3,00 m verengt sei. Die Beklagte hätte im Rahmen der Genehmigung der Zimmerei für deren ordnungsgemäße Erschließung sorgen müssen. Der Zulieferverkehr zur Zimmerei sei nach wie vor möglich, allerdings über einen Umweg von ca. 1 km. Hinsichtlich der Anordnung der Verbreiterung der Fahrbahn fehle es der Beklagten an einer Rechtsgrundlage, ein Zugriff auf nicht-gewidmete, private Grundstücksflächen sei ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. ein Enteignungsverfahren unzulässig. Die geforderte Breite von 4,50 m (3,50 m Straßenbreite und 2 x 0,5 m Randstreifen) sei zudem nicht gerechtfertigt, da Fahrzeuge regelmäßig nicht breiter als 2,55 m sein dürften, ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Breite bis zu 3,00 m. Die seitens der Beklagten behauptete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bestehe nicht. Hingegen entstehe durch ausweichende Schwertransporter die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen und Geräten der Klägerin.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die klägerseitig angeführte Beschilderung zur Tonnage-Begrenzung (bis 7,5 t; Zeichen 262) habe nur während einer Testphase im Zeitraum von September 2012 bis April 2013 bestanden und sei sodann, nachdem sie sich als unzulänglich erwiesen habe, einvernehmlich wieder entfernt worden. Die Hofdurchfahrt als Teil des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... sei richtigerweise auch straßenrechtlich gewidmet. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Aufnahme eines Grundstücks mit seiner Flurnummer in das Bestandsverzeichnis eine Widmung gegeben, soweit hinreichende andere Anhaltspunkte vorhanden seien, die zwingend auf eine Zugehörigkeit eines Grundstücks zur öffentlichen Straße schließen lassen. So liege der Fall auch hier. Die Hofdurchfahrt sei stets und eindeutig Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße gewesen, die im Übrigen hinsichtlich Anfangs- und Endpunkt, Länge und betroffener Grundstücke klar definiert sei. Jedenfalls handele es sich aufgrund der jahrelangen Duldung der öffentlichen Benutzung durch die Verfügungsberechtigten insoweit um eine tatsächlich-öffentliche Straße. Die Klägerin sei nicht berechtigt, die Benutzung dieser Straße durch Hindernisse eigenmächtig zu beschränken.

5. Den durch die Klägerin gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2014 (Az. Au 3 S 14.767) ab.

6. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den öffentlichen Verkehr vom tatsächlich öffentlichen Weg im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt (Teil von Fl.Nr. ...) auszuschließen und die streitbefangene Wegefläche zu sperren. Die Klägerin könne als Eigentümerin gemäß § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren, das Grundstück sei nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Widmungsfunktion belastet. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2014 die Sperrung zu bestätigen. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung durch den Berechtigten bei tatsächlich öffentlichen Straßen (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) wurde verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerseite mit, dass vorliegend keineswegs geklärt sei, ob die gegenständliche Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) lediglich eine tatsächlich öffentliche Straße oder jedoch Teil der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße sei. Daher sei die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht einschlägig.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2014 erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen den Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 insoweit, als nunmehr auch die Verpflichtung der Beklagten beantragt wurde, den öffentlichen Verkehr auf der klägerischen Hofdurchfahrt (Teil von Grundstück Fl.Nr. ...) auszuschließen. Des Weiteren wurde nunmehr auch die Feststellung begehrt, dass die Klägerin berechtigt sei, die klägerische Hofdurchfahrt (Teil von Grundstück Fl.Nr. ...) und die dort befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

7. Die gegen den ablehnenden Eilbeschluss des erkennenden Gerichts durch die Klägerin eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2014 (Az. 11 CS 14.1472) zurückgewiesen.

8. Mit Beschluss vom 9. März 2015 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der mit klägerischem Schriftsatz vom 6. August 2014 eingeführten Streitgegenstände abgetrennt und unter dem Az. Au 3 K 15.331 gesondert fortgeführt (§ 93 VwGO).

Zur Begründung der verbleibenden Anfechtungsklage gegen den Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 führte die Klägerseite in diesem Zusammenhang ergänzend an, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - und nicht etwa die letzte Behördenentscheidung - sei, da es sich um einen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakt handele. Es sei daher vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten konkludent ihre Zustimmung zur Verkehrsnutzung der tatsächlich öffentlichen Straße mit Wirkung für die Zukunft widerrufen habe. Hieraus folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung des gegenständlichen Hofbereichs. Der Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 sei daher jedenfalls nunmehr rechtswidrig.

Die Beklagte trat dieser Rechtsauffassung entgegen. Welcher Zeitpunkt vorliegend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anordnungsbescheids maßgeblich sei, könne letztlich offen bleiben. Denn die Rechtslage habe sich zwischen den in Betracht kommenden Zeitpunkten jedenfalls nicht zugunsten der Klägerseite geändert. Da es sich bei der klägerischen Hoffläche um einen Teil der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße - und nicht etwa eine nur tatsächlich öffentliche Fläche - handele, gehe ein zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Juli 2014 klägerseitig erklärter Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung rechtlich ins Leere. Die klägerische Sperrung sei daher (weiterhin) unzulässig, der gegenständliche Bescheid rechtmäßig.

9. Der Berichterstatter hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 18. Mai 2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen.

10. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständliche Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 9. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Hiernach können die Sicherheitsbehörden - soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in anderen Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder in sonstigen Rechtsvorschriften enthalten ist - zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u. a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es u. a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 24 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000,-- geahndet werden kann.

b) Im Rahmen der gegenständlichen Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also der Erlasszeitpunkt - maßgeblich.

Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 25.93). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas anderes (BVerwG, U.v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260, 261). Abweichend hiervon haben die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141, 143 f.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.7.2011 - 8 C 11/10 - juris Rn. 17).

Dem folgend ist bei Anfechtungsklagen gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Beseitigung nach § 32 Abs. 1 StVO verbotener Verkehrshindernisse die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (VGH BW, U.v. 25.9.2014 - 1 S 1010/13 - juris Rn. 25; VG Braunschweig, U.v. 18.6.2014 - 6 A 242/13 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 21.5.2014 - M 23 K 13.4080 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 14.12.2009 - AN 10 K 08.1642 - juris Rn. 47; ebenso allg. zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG: BayVGH, B.v. 15.9.2003 - 24 CS 03.1595 - juris Rn. 10 f.; zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG: BayVGH, B.v. 13.1.2005 - 24 ZB 04.664 - juris Rn. 13).

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht vorliegend auch kein Dauerverwaltungsakt in mitten.

Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt. Er ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115, 120; U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 33; siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze handelt es sich bei der gegenständlichen Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Vielmehr erschöpft sich die Regelung der Beseitigungs- und Rückbauverpflichtung aus Ziffer 1. der angegriffenen Anordnung ersichtlich darin, der Klägerin die bis zu einem exakt bezeichneten Zeitpunkt (30.5.2014) gebotene Erfüllung bestimmter einzelfallbezogener Verhaltenspflichten - im Kern die Beseitigung von entlang des Straßenraums eigens zur anlassbezogenen Sperrung angebrachten, konkret benannten beweglichen Gegenständen (Holzstämmen, Pfosten, Beton- und Stahlhindernissen) - aufzuerlegen; die Anordnung ist auch nicht auf eine laufende Kontrolle angelegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 8 C 24/10 - BVerwGE 141, 262 - juris Rn. 15). Die vorliegende Verfügung zur Beseitigung bestimmter anlassbezogen im Straßenbereich angebrachter beweglicher Gegenstände ist somit auch nicht vergleichbar mit einer auf Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gestützten Anordnung, die auf die grundsätzliche und dauerhafte Beseitigung einer ein Wohnhaus seit über 50 Jahren umgebenden, den Straßenraum tangierenden Mauer bzw. Aufpflasterung gerichtet ist und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren daher als Dauerverwaltungsakt erachtet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 2/17).

c) Hiervon ausgehend waren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Eingriffsvoraussetzungen aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1 StVO und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO gegeben (siehe zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472; VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767).

aa) Der gegenständliche Bereich unterlag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 9. Mai 2014 dem Straßenverkehrsrecht (siehe zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472; VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767).

Hierbei kann offen bleiben, ob insoweit von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) auszugehen sein oder insoweit eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegen könnte. Denn selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, wäre vorliegend jedenfalls eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche gegeben.

Das Straßenverkehrsrecht geht aufgrund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus. Zu ihnen zählen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, sondern auch Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen i. S.v. § 1 StVG und § 1 StVO sind demnach alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Erforderlich ist lediglich, dass sie mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Dies ist anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt. Auch eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche unterliegt dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte dort nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO keine Verkehrshindernisse errichten darf. Hiergegen kann die Gemeinde als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) mit einer Beseitigungsanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG vorgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 - juris Rn. 32; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20 f.; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - juris Rn. 10; B.v. 17.8.2006 - 8 ZB 06.1282 - juris Rn. 8; B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - juris Rn. 10-12).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die gegenständliche klägerische Hofdurchfahrt als Teil von Fl.Nr. ... jedenfalls als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche einzustufen ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der fragliche Bereich seit alters her durch den öffentlichen Verkehr im Zuge der Befahrung der gegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße genutzt worden ist. Im Zuge dessen ist die Hofdurchfahrt in den 1960er Jahren auch mit Zustimmung des damaligen Eigentümers geteert worden (vgl. hierzu auch die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30.8.1963, nach der sich die Anlieger der Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Ausbaumaßnahme zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben; Blatt 206 der Gerichtsakte). Nach den erkennbaren Umständen durfte somit die Beklagte wie auch die Allgemeinheit von einer Freigabe für die allgemeine Verkehrsnutzung durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger ausgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 9; siehe insoweit bereits VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767 - Seite 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Hofdurchfahrt hat ihre Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche auch nicht dadurch verloren, dass die Klägerin als Eigentümerin auf ihr die Gegenstände angebracht hat, die zur Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 geführt haben. Zwar ist der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs verpflichtet, wenn keine straßenrechtliche Widmung besteht. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, den öffentlichen Verkehr, den er oder ein Rechtsvorgänger nach den erkennbaren Umständen zugelassen oder geduldet haben, zu behindern oder zu unterbinden. Vielmehr muss er zur Durchsetzung seiner Rechte die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (BayObLG, B.v. 29.10.1993 - 4St RR 175/93 - BayVBl 1994, 220). Die Anbringung der Gegenstände durch die Klägerin stellt sich als verbotene Eigenmacht i. S.v. § 229 BGB i. V. m. § 858 Abs. 3 BGB dar, die die Eigenschaft der tatsächlich-öffentlichen Straße nicht aufgehoben hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10).

Unerheblich ist auch, ob und ggf. inwieweit die Anlieger benachbarter Grundstücke oder sonstige Personen auf die Nutzung der tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche angewiesen sind oder sie ihre Ziele auch über andere Wegeverbindungen erreichen könnten. Solange die tatsächliche Straßenfläche rechtlich besteht, kann sie von den Verkehrsteilnehmern auch benutzt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 12; B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - juris Rn. 14).

Aufgrund des vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung am 9. Mai 2014 ist der zwischenzeitlich mit Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung der Hofdurchfahrt im hiesigen Verfahren von vornherein nicht von Relevanz.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im auf die Feststellung eines klägerischen Rechts zur Sperrung der gegenständlichen Fläche gerichteten Parallelverfahren Au 3 K 15.331 die Klage mit Urteil ebenfalls vom 9. Juni 2015 abgewiesen und in diesem Zuge entschieden hat, dass der als Fahrbahn geteerte Teil des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... im Jahr 1962 als öffentliche Straßenfläche gewidmet worden ist. Insoweit wird auf das Urteil im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 15.331 verwiesen. Selbst wenn man daher mit der Klägerseite vorliegend von einer Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung ausginge, würde dies nichts an der Erfolglosigkeit der hiesigen Anfechtungsklage ändern, da der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung der Hofdurchfahrt rechtlich mangels tatsächlich-öffentlicher Verkehrsfläche ins Leere ging.

bb) Die seitens der Klägerin auf die Straße eingebrachten Gegenstände stellen auch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO verbotene Verkehrshindernisse dar (siehe zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472; VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767).

Aufgrund der umfassenden Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts ist das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Hindernisse auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, nicht auf Verkehrsteilnehmer begrenzt, sondern richtet sich an jedermann. Von einem „Hindernis“ i. S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist stets auszugehen, wenn ein Gegenstand auf die Straße gebracht wird, durch den der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 - juris Rn. 22/27 f.).

Der Formulierung „gefährdet oder erschwert werden kann“ ist zu entnehmen, dass es sich bei § 32 Abs. 1 StVO um einen Gefährdungstatbestand handelt. Dies bedeutet, dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss; ausreichend ist vielmehr, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 32 StVO Rn. 17; vgl. auch VGH BW, U.v. 11.3.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391 - juris Rn. 27). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 33 Abs. 1 StVO bereits entschieden hat, reicht insoweit eine abstrakte Gefahr aus (BVerwG, U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234, 238); dies gilt auch für § 32 Abs. 1 StVO (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 - juris Rn. 23).

Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand danach ein solches Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt - wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist - darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand eintreten kann; auf die Verkehrswidrigkeit stellt auch der in § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO geregelte Ordnungswidrigkeitentatbestand ab. Dabei sind einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z. B. für alle Verkehrsarten oder - wie in einer Fußgängerzone - nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstands sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 - juris Rn. 24).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die seitens der Klägerin auf die Straße eingebrachten Gegenstände als verbotene Verkehrshindernisse i. S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO zu qualifizieren. Die betreffenden Gegenstände (Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse) sind ohne weiteres geeignet, eine abstrakte Verkehrsgefährdung zu begründen. Nach den in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern ist die klägerseitig vorgenommene Einfriedung massiv; die verbleibende Fläche bietet keinen Platz zum Ausweichen, etwa um eine Kurve zu befahren. Die von unbeleuchteten Gegenständen direkt auf dem Randstreifen gerade in der Nachtzeit ausgehende Gefahr ist evident; mit solchen Verhältnissen muss kein Verkehrsteilnehmer rechnen. Es bestehen insoweit auch enorme zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Klägerin (siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf BbgOLG, U.v. 18.12.2001 - 2U 7/01 - VRS 102, 188).

In diesem Zusammenhang ist noch klarzustellen, dass auch der durch die Beklagte im Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 verfügte Rückbau der Verkehrshindernisse zur Gewährleistung einer Fahrbreite von mindestens 3,5 m zzgl. eines beidseitigen Randstreifens von 0,5 m nicht zu beanstanden ist. Eine tatsächliche oder rechtliche Engstelle im Bereich der klägerischen Hofstelle besteht nicht; entsprechend der mittleren Breite der Gemeindeverbindungsstraße auf Fl.Nr. ... ist daher auch im gegenständlichen Bereich von einer mittleren Fahrbahnbreite von 3,5 m auszugehen. Dies hat im Kern auch der gerichtliche Augenscheinstermin bestätigt (vgl. Lichtbilder auf Blatt 185 und 189 der Gerichtsakte, die am südlichen Beginn der Hofdurchfahrt eine Straßenbreite von ca. 4,0 m und am nördlichen Ausgang der Hofdurchfahrt eine Straßenbreite von ca. 3,5 m zeigen). Zur Straße gehören zudem neben der Fahrbahn auch die Seitenstreifen (vgl. Art. 1 Nr. 1 lit. a BayStrWG; § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 StVO). Der gerichtliche Augenscheinstermin hat auch mit Blick auf vorhandene Weidezäune keine Zweifel daran aufgeworfen, dass beidseits zur Fahrbahn grundsätzlich ein Seitenstreifen von ca. 0,5 m eingehalten werden kann (vgl. Lichtbilder auf Blatt 184-189 der Gerichtsakte; siehe zum Ganzen bereits: BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - Seite 4-6 des Entscheidungsumdrucks).

cc) Die gegenständliche Beseitigungsanordnung ist im Lichte von § 114 Satz 1 VwGO auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Aufwändige Abwägungen mit Interessen Privater, die eine nach §§ 229, 230 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB unzulässige Selbsthilfe begehen, sind im Rahmen von Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO nicht angezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2006 - 8 ZB 06.1282 - juris Rn. 9). Denn bei der Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Straßenfläche durch den Grundeigentümer dürfte eine andere Entscheidung als die Beseitigung der Sperre wohl kaum in Betracht kommen (so auch VGH BW, U.v. 28.9.1994 - 1 S 1370/93 - juris Rn. 26; U.v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 - juris Rn. 36). Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Grundeigentümers liegt hierin bereits deswegen nicht, da es ihm offen steht, zur Durchsetzung seiner Belange in einem rechtlich geregelten Verfahren die ihm dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte - z. B. eine Feststellungsklage - einzuleiten (vgl. zum Ganzen: BayVGH B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 15).

Hiervon ausgehend ist die Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 ermessensfehlerfrei erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bescheids (dort S. 5, vorletzter Absatz) ist die Beklagte mit Blick auf die durch die von den klägerseitig auf die Fahrbahn eingebrachten Gegenständen ausgehende erhebliche Verkehrsgefährdung von einer Ermessensreduktion auf Null, d. h. einer behördlichen Verpflichtung zum sicherheitsrechtlichen Einschreiten, ausgegangen. Dies ist im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die oben genannte Rechtsprechung und die evidente erhebliche abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.766

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Juni 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 550

Hauptpunkte:

Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche; Sperrung im Wege unzulässiger Selbsthilfe; verbotene Verkehrshindernisse; fehlerfreie Ermessensausübung (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen straßenverkehrsrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr aufgegeben wird, beidseits im Bereich ihrer Hofdurchfahrt angebrachte Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse aus dem Straßenraum zu entfernen.

1. Die Klägern ist Eigentümerin eines Anwesens im Außenbereich der Beklagten in deren Ortsteil ... Zwischen mehreren Gebäuden hindurch führt eine Straße, die im weiteren Verlauf an beiden Enden mit dem Straßennetz im Gemeindegebiet der Beklagten verbunden ist. Der Verlauf der geteerten Straße im klägerischen Hofbereich ist nicht abgemarkt, sondern Teil der klägerischen Fl.Nr. ... (Gemarkung ...).

Ausweislich einer Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 ist der

„...-Weg Abzweigung ... Fl.Nr. ... - Anfangspunkt: ... -Weg Abzweigung ... - Endpunkt: ... Kreuzung“

mit einer Länge von 1,63 km als Gemeindeverbindungsstraße in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen eingetragen. Die insoweit angegebenen Grundstücke sind die Flächen der Straße südlich und nördlich des Anwesens der Klägerin. Bezüglich der Gemeindeverbindungsstraße liegt zudem eine Widmungsverfügung ebenfalls vom 16. August 1962 vor, ausweislich derer die gewidmete Strecke bei „Fl.Nr. ... (km 0,000)“ beginnt und bei „Fl.Nr. ... in ... (km 1,630)“ endet.

Ausweislich einer Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 13. Mai 1963 war dort ein Angebot zum Ausbau u. a. des Wegs „Nr. ... Abzweigung ... bis zum Anwesen ...“ eingeholt worden; der somit in etwa bis km 0,600 der Gemeindeverbindungsstraße reichende, am klägerischen Anwesen vorbeilaufende Weg Nr. ... sollte jedoch vorerst zurückgestellt werden. Laut Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 29. Juli 1963 war in der Folge zum weiteren Ausbau nun doch auch der Weg nach ... bis zum (im weiteren südöstlichen Verlauf der Gemeindeverbindungsstraße nach dem klägerischen Hof gelegene) Anwesen ... vorgesehen unter der Bedingung, dass die sog. Anstößer die Verlegung der von der Gemeinde gestellten Rohre übernehmen. Laut Protokoll zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 hätten sich sodann die sog. Anstößer am Weg nach ... zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Mit Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Beklagte Bezug auf eine Mitteilung des Ehemanns der Klägerin, nach der die Durchfahrt durch das klägerische Anwesen auch von Schwerlastverkehr und Reisebussen genutzt werde, wodurch es zu Beschädigungen des klägerischen Zauns gekommen sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass die klägerseitig als Reaktion hierauf angelegte künstliche Verengung der Fahrbahn durch Hindernisse keine dauerhafte Lösung sei und kündigte eine Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats an, um eine allseits verträgliche Lösung zu finden.

Die Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten fand schließlich am 13. Dezember 2011 statt. In diesem Rahmen wurde eine Ausweitung der Kurve bzw. eine Tonnage-Beschränkung erörtert.

In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen zwischen der Klägerseite und der Beklagten über die Verkehrssituation. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 7. November 2012 wurde zwischen Juli bis Oktober 2012 durch die Beklagte - im Einvernehmen mit der Klägerseite - eine probeweise Beschilderung „Durchfahrt verboten für Fahrzeuge über 7,5 t“, Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ vorgenommen. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich jedoch mit dieser Lösung nicht zufrieden, da sich die betroffenen Verkehrsteilnehmer aus seiner Sicht nicht an die Beschilderung hielten. Der Ehemann der Klägerin kündigte daher an, erneut Hindernisse im gegenständlichen Bereich zu platzieren.

Mit Schreiben vom 24. November 2012 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten die Aufstellung mehrerer Verkehrszeichen („Gefahrenzeichen“, „verschmutzte Fahrbahn“, „Fahrbahnverengung“) im fraglichen Bereich. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass der Gemeinderat den klägerischen Antrag in seiner Sitzung vom 24. November 2012 einstimmig abgelehnt habe. Es bestehe keine Notwendigkeit, den klägerseitig herbeigeführten, straßenverkehrsrechtlich äußerst bedenklichen Zustand durch eine Beschilderung noch zu legitimieren.

Im Zuge einer erneuten Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 6. Februar 2013 bot die Beklagte der Klägerseite den Kauf eines einen Meter breiten Grundstücksstreifens von der Abzweigung ... bis zu einem benachbarten Anwesen bzw. die Verlegung der Gemeindestraße bei entsprechender finanzieller Beteiligung der Klägerseite an. Dies lehnte die Klägerseite ab. Sie begehrte eine Einbahnstraßenregelung, zumindest für Fahrzeuge über 7,5 t, da so Begegnungsverkehr verhindert werde. Diese Position ließ die Klägerseite auch im Rahmen einer nochmaligen Ortseinsicht des Bauausschusses des Gemeinderats der Beklagten am 2. Juni 2013 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

In der Folge stellte der Ehemann der Klägerin in dem Anwesen u. a. ca. 1 m hohe Baumstammstücke auf und verengte dadurch die Fahrbahn so, dass die Durchfahrt für größere Fahrzeuge behindert oder unmöglich gemacht wurde. Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten führten zu keiner Lösung; insbesondere lehnte der Gemeinderat der Beklagten die von der Klägerin geforderte Einbahnstraßenregelung mit Beschluss vom 4. Juni 2013 einstimmig ab. Die Beklagte signalisierte ihre fortbestehende Bereitschaft zur Verlegung der Straße unter Kostenbeteiligung der Klägerseite; dies wiederum lehnte die Klägerseite ab.

2. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin an, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungsstraße ... - ... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurückzubauen, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von 0,50 m verbleibt (Ziffer 1.). Es wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 2.) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1. bis zum 30. Mai 2014 ein Zwangsgeld von EUR 500,-- angedroht (Ziffer 3.).

Der Bescheid stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, da die Klägerin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Hindernisse aufgebracht und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der klägerischen Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe i. S. d. §§ 229, 859 Abs. 3 BGB dar. Die klägerische Hofdurchfahrt sei bereits seit jeher Teil der Gemeindeverbindungsstraße ... - .... Obwohl weder die Widmung noch die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis aus dem Jahr 1962 die Fl.Nr. ... des klägerischen Anwesens ausdrücklich aufführe, könne ausnahmsweise die zum klägerischen Hofgrundstück gehörende Fläche stillschweigend mitgewidmet worden sein. Jedenfalls handele es sich insoweit um einen tatsächlich-öffentlichen Weg, auf dem öffentlicher Verkehr vom Eigentümer tatsächlich zugelassen gewesen sei und stattgefunden habe und auf dem die Straßenverkehrs-Ordnung gelte. Der öffentliche Verkehr nutze die klägerische Hofdurchfahrt mit Duldung der jeweiligen Hofeigentümer schon immer. Auch sei der Bereich in den 1960er Jahren mit Zustimmung bzw. Duldung der damaligen Eigentümer geteert worden. Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines sicherheitsrechtlichen Einschreitens sei nach Abwägung aller Gesichtspunkte auf Null reduziert, da durch die klägerseitig errichteten, teilweise sperrigen und scharfkantigen Hindernisse der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könne. In den Abend- und Nachtstunden begründeten die nicht oder nur schwer erkennbar Hindernisse auf der unbeleuchteten Straße eine Gefahr von Unfällen mit erheblichen Verletzungen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Mai 2014 Klage erhoben. Beantragt wird,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt verlaufende Straße sei nicht gewidmet, da das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sei; damit sei die private Hofdurchfahrt auch nicht Teil einer öffentlichen Straße. Im Jahr 2011 sei im Außenbereich eine Zimmerei baurechtlich genehmigt worden, was zu einer erheblichen Zunahme des Schwerlastverkehrs geführt habe. Eine Beschilderung zur Tonnage-Begrenzung (bis 7,5 t; Zeichen 262) sei ignoriert und das Schild schließlich Ende 2013 seitens der Beklagten wieder entfernt worden. Auch würden die landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte immer breiter. Infolgedessen komme es vermehrt zu Schäden am Grundstück der Klägerin. Trotz der klägerseitig auf Privatgrund errichteten Hindernisse - u. a. ein Zaun und Holzstämme - sei immer noch eine Durchfahrtbreite von 3,80 m gewährleistet, so dass der herkömmliche Verkehr die Straße benutzen könne; nur Schwerlastverkehr und großdimensionierte Fahrzeuge sowie Begegnungsverkehr sei nunmehr ausgeschlossen. Es treffe nicht zu, dass die Fahrbahn auf 3,00 m verengt sei. Die Beklagte hätte im Rahmen der Genehmigung der Zimmerei für deren ordnungsgemäße Erschließung sorgen müssen. Der Zulieferverkehr zur Zimmerei sei nach wie vor möglich, allerdings über einen Umweg von ca. 1 km. Hinsichtlich der Anordnung der Verbreiterung der Fahrbahn fehle es der Beklagten an einer Rechtsgrundlage, ein Zugriff auf nicht-gewidmete, private Grundstücksflächen sei ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. ein Enteignungsverfahren unzulässig. Die geforderte Breite von 4,50 m (3,50 m Straßenbreite und 2 x 0,5 m Randstreifen) sei zudem nicht gerechtfertigt, da Fahrzeuge regelmäßig nicht breiter als 2,55 m sein dürften, ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Breite bis zu 3,00 m. Die seitens der Beklagten behauptete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bestehe nicht. Hingegen entstehe durch ausweichende Schwertransporter die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen und Geräten der Klägerin.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die klägerseitig angeführte Beschilderung zur Tonnage-Begrenzung (bis 7,5 t; Zeichen 262) habe nur während einer Testphase im Zeitraum von September 2012 bis April 2013 bestanden und sei sodann, nachdem sie sich als unzulänglich erwiesen habe, einvernehmlich wieder entfernt worden. Die Hofdurchfahrt als Teil des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... sei richtigerweise auch straßenrechtlich gewidmet. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Aufnahme eines Grundstücks mit seiner Flurnummer in das Bestandsverzeichnis eine Widmung gegeben, soweit hinreichende andere Anhaltspunkte vorhanden seien, die zwingend auf eine Zugehörigkeit eines Grundstücks zur öffentlichen Straße schließen lassen. So liege der Fall auch hier. Die Hofdurchfahrt sei stets und eindeutig Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße gewesen, die im Übrigen hinsichtlich Anfangs- und Endpunkt, Länge und betroffener Grundstücke klar definiert sei. Jedenfalls handele es sich aufgrund der jahrelangen Duldung der öffentlichen Benutzung durch die Verfügungsberechtigten insoweit um eine tatsächlich-öffentliche Straße. Die Klägerin sei nicht berechtigt, die Benutzung dieser Straße durch Hindernisse eigenmächtig zu beschränken.

5. Den durch die Klägerin gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2014 (Az. Au 3 S 14.767) ab.

6. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den öffentlichen Verkehr vom tatsächlich öffentlichen Weg im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt (Teil von Fl.Nr. ...) auszuschließen und die streitbefangene Wegefläche zu sperren. Die Klägerin könne als Eigentümerin gemäß § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren, das Grundstück sei nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Widmungsfunktion belastet. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2014 die Sperrung zu bestätigen. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung durch den Berechtigten bei tatsächlich öffentlichen Straßen (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) wurde verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerseite mit, dass vorliegend keineswegs geklärt sei, ob die gegenständliche Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) lediglich eine tatsächlich öffentliche Straße oder jedoch Teil der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße sei. Daher sei die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht einschlägig.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2014 erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen den Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 insoweit, als nunmehr auch die Verpflichtung der Beklagten beantragt wurde, den öffentlichen Verkehr auf der klägerischen Hofdurchfahrt (Teil von Grundstück Fl.Nr. ...) auszuschließen. Des Weiteren wurde nunmehr auch die Feststellung begehrt, dass die Klägerin berechtigt sei, die klägerische Hofdurchfahrt (Teil von Grundstück Fl.Nr. ...) und die dort befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

7. Die gegen den ablehnenden Eilbeschluss des erkennenden Gerichts durch die Klägerin eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2014 (Az. 11 CS 14.1472) zurückgewiesen.

8. Mit Beschluss vom 9. März 2015 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der mit klägerischem Schriftsatz vom 6. August 2014 eingeführten Streitgegenstände abgetrennt und unter dem Az. Au 3 K 15.331 gesondert fortgeführt (§ 93 VwGO).

Zur Begründung der verbleibenden Anfechtungsklage gegen den Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 führte die Klägerseite in diesem Zusammenhang ergänzend an, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - und nicht etwa die letzte Behördenentscheidung - sei, da es sich um einen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakt handele. Es sei daher vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten konkludent ihre Zustimmung zur Verkehrsnutzung der tatsächlich öffentlichen Straße mit Wirkung für die Zukunft widerrufen habe. Hieraus folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung des gegenständlichen Hofbereichs. Der Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 sei daher jedenfalls nunmehr rechtswidrig.

Die Beklagte trat dieser Rechtsauffassung entgegen. Welcher Zeitpunkt vorliegend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anordnungsbescheids maßgeblich sei, könne letztlich offen bleiben. Denn die Rechtslage habe sich zwischen den in Betracht kommenden Zeitpunkten jedenfalls nicht zugunsten der Klägerseite geändert. Da es sich bei der klägerischen Hoffläche um einen Teil der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße - und nicht etwa eine nur tatsächlich öffentliche Fläche - handele, gehe ein zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Juli 2014 klägerseitig erklärter Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung rechtlich ins Leere. Die klägerische Sperrung sei daher (weiterhin) unzulässig, der gegenständliche Bescheid rechtmäßig.

9. Der Berichterstatter hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 18. Mai 2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen.

10. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständliche Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 9. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Hiernach können die Sicherheitsbehörden - soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in anderen Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder in sonstigen Rechtsvorschriften enthalten ist - zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u. a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es u. a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 24 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000,-- geahndet werden kann.

b) Im Rahmen der gegenständlichen Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier also der Erlasszeitpunkt - maßgeblich.

Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 25.93). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas anderes (BVerwG, U.v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260, 261). Abweichend hiervon haben die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 3 C 6.97 - BVerwGE 106, 141, 143 f.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.7.2011 - 8 C 11/10 - juris Rn. 17).

Dem folgend ist bei Anfechtungsklagen gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Beseitigung nach § 32 Abs. 1 StVO verbotener Verkehrshindernisse die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (VGH BW, U.v. 25.9.2014 - 1 S 1010/13 - juris Rn. 25; VG Braunschweig, U.v. 18.6.2014 - 6 A 242/13 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 21.5.2014 - M 23 K 13.4080 - juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 14.12.2009 - AN 10 K 08.1642 - juris Rn. 47; ebenso allg. zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG: BayVGH, B.v. 15.9.2003 - 24 CS 03.1595 - juris Rn. 10 f.; zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG: BayVGH, B.v. 13.1.2005 - 24 ZB 04.664 - juris Rn. 13).

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht vorliegend auch kein Dauerverwaltungsakt in mitten.

Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt. Er ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115, 120; U.v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 33; siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.10.2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze handelt es sich bei der gegenständlichen Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Vielmehr erschöpft sich die Regelung der Beseitigungs- und Rückbauverpflichtung aus Ziffer 1. der angegriffenen Anordnung ersichtlich darin, der Klägerin die bis zu einem exakt bezeichneten Zeitpunkt (30.5.2014) gebotene Erfüllung bestimmter einzelfallbezogener Verhaltenspflichten - im Kern die Beseitigung von entlang des Straßenraums eigens zur anlassbezogenen Sperrung angebrachten, konkret benannten beweglichen Gegenständen (Holzstämmen, Pfosten, Beton- und Stahlhindernissen) - aufzuerlegen; die Anordnung ist auch nicht auf eine laufende Kontrolle angelegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 8 C 24/10 - BVerwGE 141, 262 - juris Rn. 15). Die vorliegende Verfügung zur Beseitigung bestimmter anlassbezogen im Straßenbereich angebrachter beweglicher Gegenstände ist somit auch nicht vergleichbar mit einer auf Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gestützten Anordnung, die auf die grundsätzliche und dauerhafte Beseitigung einer ein Wohnhaus seit über 50 Jahren umgebenden, den Straßenraum tangierenden Mauer bzw. Aufpflasterung gerichtet ist und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren daher als Dauerverwaltungsakt erachtet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 2/17).

c) Hiervon ausgehend waren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Eingriffsvoraussetzungen aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1 StVO und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO gegeben (siehe zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472; VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767).

aa) Der gegenständliche Bereich unterlag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 9. Mai 2014 dem Straßenverkehrsrecht (siehe zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472; VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767).

Hierbei kann offen bleiben, ob insoweit von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) auszugehen sein oder insoweit eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegen könnte. Denn selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, wäre vorliegend jedenfalls eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche gegeben.

Das Straßenverkehrsrecht geht aufgrund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus. Zu ihnen zählen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, sondern auch Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen i. S.v. § 1 StVG und § 1 StVO sind demnach alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Erforderlich ist lediglich, dass sie mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Dies ist anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt. Auch eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche unterliegt dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte dort nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO keine Verkehrshindernisse errichten darf. Hiergegen kann die Gemeinde als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) mit einer Beseitigungsanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG vorgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 - juris Rn. 32; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20 f.; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - juris Rn. 10; B.v. 17.8.2006 - 8 ZB 06.1282 - juris Rn. 8; B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - juris Rn. 10-12).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass die gegenständliche klägerische Hofdurchfahrt als Teil von Fl.Nr. ... jedenfalls als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche einzustufen ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der fragliche Bereich seit alters her durch den öffentlichen Verkehr im Zuge der Befahrung der gegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße genutzt worden ist. Im Zuge dessen ist die Hofdurchfahrt in den 1960er Jahren auch mit Zustimmung des damaligen Eigentümers geteert worden (vgl. hierzu auch die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30.8.1963, nach der sich die Anlieger der Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Ausbaumaßnahme zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben; Blatt 206 der Gerichtsakte). Nach den erkennbaren Umständen durfte somit die Beklagte wie auch die Allgemeinheit von einer Freigabe für die allgemeine Verkehrsnutzung durch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger ausgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 9; siehe insoweit bereits VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767 - Seite 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Hofdurchfahrt hat ihre Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche auch nicht dadurch verloren, dass die Klägerin als Eigentümerin auf ihr die Gegenstände angebracht hat, die zur Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 geführt haben. Zwar ist der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs verpflichtet, wenn keine straßenrechtliche Widmung besteht. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, den öffentlichen Verkehr, den er oder ein Rechtsvorgänger nach den erkennbaren Umständen zugelassen oder geduldet haben, zu behindern oder zu unterbinden. Vielmehr muss er zur Durchsetzung seiner Rechte die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (BayObLG, B.v. 29.10.1993 - 4St RR 175/93 - BayVBl 1994, 220). Die Anbringung der Gegenstände durch die Klägerin stellt sich als verbotene Eigenmacht i. S.v. § 229 BGB i. V. m. § 858 Abs. 3 BGB dar, die die Eigenschaft der tatsächlich-öffentlichen Straße nicht aufgehoben hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10).

Unerheblich ist auch, ob und ggf. inwieweit die Anlieger benachbarter Grundstücke oder sonstige Personen auf die Nutzung der tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche angewiesen sind oder sie ihre Ziele auch über andere Wegeverbindungen erreichen könnten. Solange die tatsächliche Straßenfläche rechtlich besteht, kann sie von den Verkehrsteilnehmern auch benutzt werden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 12; B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - juris Rn. 14).

Aufgrund des vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung am 9. Mai 2014 ist der zwischenzeitlich mit Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung der Hofdurchfahrt im hiesigen Verfahren von vornherein nicht von Relevanz.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im auf die Feststellung eines klägerischen Rechts zur Sperrung der gegenständlichen Fläche gerichteten Parallelverfahren Au 3 K 15.331 die Klage mit Urteil ebenfalls vom 9. Juni 2015 abgewiesen und in diesem Zuge entschieden hat, dass der als Fahrbahn geteerte Teil des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... im Jahr 1962 als öffentliche Straßenfläche gewidmet worden ist. Insoweit wird auf das Urteil im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 15.331 verwiesen. Selbst wenn man daher mit der Klägerseite vorliegend von einer Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung ausginge, würde dies nichts an der Erfolglosigkeit der hiesigen Anfechtungsklage ändern, da der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung der Hofdurchfahrt rechtlich mangels tatsächlich-öffentlicher Verkehrsfläche ins Leere ging.

bb) Die seitens der Klägerin auf die Straße eingebrachten Gegenstände stellen auch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO verbotene Verkehrshindernisse dar (siehe zum Ganzen bereits BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472; VG Augsburg, B.v. 23.6.2014 - Au 3 S 14.767).

Aufgrund der umfassenden Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts ist das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Hindernisse auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, nicht auf Verkehrsteilnehmer begrenzt, sondern richtet sich an jedermann. Von einem „Hindernis“ i. S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist stets auszugehen, wenn ein Gegenstand auf die Straße gebracht wird, durch den der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 - juris Rn. 22/27 f.).

Der Formulierung „gefährdet oder erschwert werden kann“ ist zu entnehmen, dass es sich bei § 32 Abs. 1 StVO um einen Gefährdungstatbestand handelt. Dies bedeutet, dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss; ausreichend ist vielmehr, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 32 StVO Rn. 17; vgl. auch VGH BW, U.v. 11.3.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391 - juris Rn. 27). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 33 Abs. 1 StVO bereits entschieden hat, reicht insoweit eine abstrakte Gefahr aus (BVerwG, U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234, 238); dies gilt auch für § 32 Abs. 1 StVO (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 - juris Rn. 23).

Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand danach ein solches Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt - wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist - darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand eintreten kann; auf die Verkehrswidrigkeit stellt auch der in § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO geregelte Ordnungswidrigkeitentatbestand ab. Dabei sind einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z. B. für alle Verkehrsarten oder - wie in einer Fußgängerzone - nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstands sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 - juris Rn. 24).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die seitens der Klägerin auf die Straße eingebrachten Gegenstände als verbotene Verkehrshindernisse i. S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO zu qualifizieren. Die betreffenden Gegenstände (Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse) sind ohne weiteres geeignet, eine abstrakte Verkehrsgefährdung zu begründen. Nach den in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern ist die klägerseitig vorgenommene Einfriedung massiv; die verbleibende Fläche bietet keinen Platz zum Ausweichen, etwa um eine Kurve zu befahren. Die von unbeleuchteten Gegenständen direkt auf dem Randstreifen gerade in der Nachtzeit ausgehende Gefahr ist evident; mit solchen Verhältnissen muss kein Verkehrsteilnehmer rechnen. Es bestehen insoweit auch enorme zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Klägerin (siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf BbgOLG, U.v. 18.12.2001 - 2U 7/01 - VRS 102, 188).

In diesem Zusammenhang ist noch klarzustellen, dass auch der durch die Beklagte im Anordnungsbescheid vom 9. Mai 2014 verfügte Rückbau der Verkehrshindernisse zur Gewährleistung einer Fahrbreite von mindestens 3,5 m zzgl. eines beidseitigen Randstreifens von 0,5 m nicht zu beanstanden ist. Eine tatsächliche oder rechtliche Engstelle im Bereich der klägerischen Hofstelle besteht nicht; entsprechend der mittleren Breite der Gemeindeverbindungsstraße auf Fl.Nr. ... ist daher auch im gegenständlichen Bereich von einer mittleren Fahrbahnbreite von 3,5 m auszugehen. Dies hat im Kern auch der gerichtliche Augenscheinstermin bestätigt (vgl. Lichtbilder auf Blatt 185 und 189 der Gerichtsakte, die am südlichen Beginn der Hofdurchfahrt eine Straßenbreite von ca. 4,0 m und am nördlichen Ausgang der Hofdurchfahrt eine Straßenbreite von ca. 3,5 m zeigen). Zur Straße gehören zudem neben der Fahrbahn auch die Seitenstreifen (vgl. Art. 1 Nr. 1 lit. a BayStrWG; § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 StVO). Der gerichtliche Augenscheinstermin hat auch mit Blick auf vorhandene Weidezäune keine Zweifel daran aufgeworfen, dass beidseits zur Fahrbahn grundsätzlich ein Seitenstreifen von ca. 0,5 m eingehalten werden kann (vgl. Lichtbilder auf Blatt 184-189 der Gerichtsakte; siehe zum Ganzen bereits: BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 11 CS 14.1472 - Seite 4-6 des Entscheidungsumdrucks).

cc) Die gegenständliche Beseitigungsanordnung ist im Lichte von § 114 Satz 1 VwGO auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 27).

Aufwändige Abwägungen mit Interessen Privater, die eine nach §§ 229, 230 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB unzulässige Selbsthilfe begehen, sind im Rahmen von Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO nicht angezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2006 - 8 ZB 06.1282 - juris Rn. 9). Denn bei der Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Straßenfläche durch den Grundeigentümer dürfte eine andere Entscheidung als die Beseitigung der Sperre wohl kaum in Betracht kommen (so auch VGH BW, U.v. 28.9.1994 - 1 S 1370/93 - juris Rn. 26; U.v. 22.10.1991 - 5 S 189/90 - juris Rn. 36). Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Grundeigentümers liegt hierin bereits deswegen nicht, da es ihm offen steht, zur Durchsetzung seiner Belange in einem rechtlich geregelten Verfahren die ihm dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte - z. B. eine Feststellungsklage - einzuleiten (vgl. zum Ganzen: BayVGH B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 15).

Hiervon ausgehend ist die Beseitigungsanordnung vom 9. Mai 2014 ermessensfehlerfrei erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bescheids (dort S. 5, vorletzter Absatz) ist die Beklagte mit Blick auf die durch die von den klägerseitig auf die Fahrbahn eingebrachten Gegenständen ausgehende erhebliche Verkehrsgefährdung von einer Ermessensreduktion auf Null, d. h. einer behördlichen Verpflichtung zum sicherheitsrechtlichen Einschreiten, ausgegangen. Dies ist im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die oben genannte Rechtsprechung und die evidente erhebliche abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 141/10 Verkündet am:
28. Januar 2011
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung
in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u.a. von
Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).
Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer
geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten
beseitigt werden.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - OLG München
LG Deggendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit Oktober 1986 Eigentümerin eines bebauten Grundstücks , welches an eine Straße mit erheblichem Gefälle angrenzt. Die Straße wird seit 1986 oder 1987 durch eine von dem beklagten Markt errichtete Mauer aus Stahlbeton abgestützt. Die Mauer wurde mit einer Deckenplatte, die über das Grundstück der Klägerin verläuft, mit dem Wohngebäude der Klägerin verbunden. Ferner ist auf der Stützmauer ein Geländer errichtet und in die Außenmauer des Gebäudes eingeputzt worden.
2
Die Klägerin macht geltend, durch die Deckenplatte würden erhebliche statische Kräfte auf ihr Gebäude geleitet, was zu Rissen und Schäden führe. Sie verlangt von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Deckenplatte sowie eine Gestaltung der Stützmauer derart, dass von dieser keine statischen Kräfte auf ihr Grundstück einwirkten und das Geländer nicht mehr in ihrem Haus verankert sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die Stützmauer so umzubauen, dass das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigt werde. Es gebe keinen Rechtsgrund, der die Klägerin verpflichte, den derzeitigen Zustand zu dulden. Der Beseitigungsanspruch unterliege nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs überzeuge nicht.

II.

5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist verjährt.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; ebenso : OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rn. 45).
7
An dieser Auffassung ist trotz der gegen sie erhobenen Kritik festzuhalten (vgl. LG Tübingen NJW-RR 1990, 338; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; ders., BGB [2006], § 1004 Rn. 201; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Jauernig , BGB, 13. Aufl., § 902 Rn. 1; Toussaint in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 902 Rn. 14; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180; Picker, JuS 1974, 357, 358; Baur, JZ 1973, 560; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87 f.). Richtig an der Kritik ist allerdings , dass die Anwendbarkeit von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht davon abhängen kann, ob sich der jeweilige Anspruch aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt (so noch Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239). Denn das Grundbuch verlautbart nur das dingliche Stammrecht, nicht dagegen die aus diesem Recht folgenden Ansprüche (vgl. Staudinger /Gursky, BGB [2005], § 1004 Rn. 201; Baur, JZ 1973, 560). Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB, für den § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), lässt sich nicht aus dem Grund- buch ersehen; aus diesem ergibt sich nämlich nicht, wer Besitzer des Grundstücks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht.
8
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vielmehr deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern (MünchKomm -BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1). Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht (§ 903 BGB) unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Senat , Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, NJW 2011, 518 Rn. 21).
9
Letzteres trifft ohne weiteres auf Störungen zu, deren Quelle sich - wie hier - auf dem Grundstück des gestörten Eigentümers befinden, und die deshalb von diesem im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht beseitigt werden können. Denn der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (verkannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs „inhaltslos“ (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein „Rechtskrüppel“ (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561).
10
2. So liegt es auch hier. Der gegen den Beklagten ursprünglich bestehende Beseitigungsanspruch diente nicht der Verwirklichung des Eigentumsrechts der Klägerin, sondern betraf eine bloße Störung in der Ausübung dieses Rechts. Die Klägerin ist ungeachtet der Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die auf ihr Grundstück ragende Deckenplatte zu entfernen und die Verankerung des Geländers in der Außenwand ihres Gebäudes zu lösen (wegen der damit verbundenen Folgen für die Statik der Stützmauer allerdings nur nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Beklagten). Es ist dann Sache des Beklagten, für eine neue, das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigende Abstützung der Straße zu sorgen.

III.

11
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist, nachdem die reguläre Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei Jahre verkürzt wurde (§ 195 BGB), unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der Klage eingetreten. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

IV.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Roth
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 625/07 -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 5370/09 -

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin strebt die Erreichbarkeit ihres Grundstücks über eine Straßenbrücke (H.) ohne Gewichtsbeschränkung an.

Namentlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Erschließung des klägerischen Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. so zu sichern, dass eine Erreichbarkeit durch Fahrzeuge wieder ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht gewährleistet sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, das klägerische Grundstück FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über den Weg auf dem Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. zu erschließen. Wiederum hilfsweise hierzu soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die H. in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten. Weiter begehrt die Klägerin hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dieser dadurch entstünden, dass die Erreichbarkeit ihres Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nicht mehr gewährleistet sei. Schließlich ließ die Klägerin beantragen, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

Die H. verbindet die H-straße (FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) in Richtung Süden mit der Ortsstraße H. Straße (FlNr. 12/19 der Gemarkung L.). Für die auf eine Fahrspur verengte H. wurde wegen baulicher Mängel eine Gewichtsbeschränkung auf 2,8 t festgesetzt. An das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. grenzt im Westen das Grundstück FlNr. 79, im Osten das Grundstück FlNr. 82 und im Norden das Wegegrundstück FlNr. 1214/2, jeweils der Gemarkung L., an.

Im Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen lautet ein aus klägerischer Sicht für die verfahrensgegenständliche H-straße einschlägiger, ursprünglicher Eintrag auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 auf „Gemeindestraße zwischen FlNr. 82 und 84“ mit dem Anfangspunkt „an der Ortsstraße“ und dem Endpunkt „nördlich in FlNr. 84“. Durch spätere, nicht datierbare Roteinträge wurde die Zahl „84“ sowohl in der Eintragungsverfügung als auch im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung des Straßenzugs durch die Zahl „79“ und hinsichtlich des Endpunkts durch die Angabe „1214/2“ ersetzt.

Das Grundstück FlNr. 79/4 der Klägerin grenzt nicht unmittelbar an das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. (H-straße) an, sondern liegt von diesem um die Breite der Einfahrt zum Grundstück FlNr. 79/3 südlich des klägerischen Grundstücks getrennt. Demgegenüber grenzt das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) an, über das sich eine (weitere) Zuwegung zum klägerischen Grundstück ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2012 abgewiesen. Die H-straße einschließlich der H. scheide als öffentlich gewidmete Straßenfläche aus. Ein Unterhaltungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der H. komme schon insoweit nicht in Betracht.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. H-straße und H. seien wirksam gewidmet.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich sämtlicher hilfsweise gestellter Anträge sowie hinsichtlich der erhobenen Zwischenfeststellungsklage zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Maßgeblich hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche (vgl. Art. 6 BayStrWG) handelt und schon insoweit ein Erfolg für das klägerische Begehren, das sich allenfalls auf den Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße stützen könnte (vgl. auch Art. 17 BayStrWG), nicht in Betracht kommt.

Auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 wurde von der Beklagten ein Flurstück der Gemarkung L. (Teilfläche aus FlNr. 84 ohne eigene Flurnummer) „zwischen FlNr. 82 und 84“ in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen eingetragen; es gilt damit als öffentliche Straßenfläche gewidmet (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG).

Unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser Widmung wird die heute so bezeichnete und entsprechend beschilderte H-straße auf dem Grundstück FlNr. 12/20, das im Westen an das Grundstück FlNr. 79 und im Osten an das Grundstück FlNr. 82 angrenzt, von der Widmungsfiktion des Eintragungsakts vom 15. März 1962 für das Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ entgegen klägerischer Auffassung nicht erfasst. Eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (hier i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) erfasst in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in einer Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.).

Für eine spätere wirksame Widmung des Bereichs der H-straße (Grundstück FlNr. 12/20) ist ebenfalls nichts ersichtlich. Namentlich durch die spätere Ersetzung der Zahl „84“ durch die Zahl „79“ in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis durch Roteintrag wurde eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse nicht bewirkt. Dazu fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats schon an dem für eine derartige Rechtsänderung erforderlichen Verwaltungsakt, das heißt an einer diese Rechtsänderung beinhaltenden nachträglichen Widmungsregelung, mit der eine Eintragung im Bestandsverzeichnis (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG) nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Verzeichnisverordnung - VerzVO) vom 21. August 1958 (GVBl S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), geändert wird. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Bekanntgabe der Änderung in einer für Verwaltungsakte erforderlichen Form (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339). Mithin liegt keine wirksame Widmung der H-straße (einschließlich der H.) als öffentliche Straßenfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG vor. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.

Aus den Hinweisen der Klägerin auf eine Ortsabrundungssatzung der Beklagten sowie auf eine für das klägerische Anwesen erteilte Baugenehmigung kann sich nach allem hinsichtlich einer wirksamen Widmung der H-straße ebenfalls nichts maßgeblich anderes ergeben. Ohne Bedeutung bleibt es auch, ob die Beklagte selbst von einer wirksamen Widmung der H-straße ausgegangen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin mit ihren gegen die Beklagte als Straßenbaulastträgerin (Art. 9 BayStrWG) gerichteten Begehren mithin schon im Grundansatz nicht durchdringen. Insoweit kommt es vorliegend nicht mehr auf die Reichweite einer Rechtsposition an, die sich aus einer Stellung als Anlieger an einem öffentlichen Straßengrundstück ergibt (sog. Anliegergebrauch sowie Art. 17 BayStrWG) und die grundsätzlich auf die - hinsichtlich des klägerischen Grundstücks jedenfalls dem Grunde nach gegebene - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.).

Mangels Widmung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit Blick auf die unter Ziff. I. beschriebene Lage ihres Grundstücks (Nähe, aber kein unmittelbares Angrenzen) Straßenanliegerin im Sinn des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG an dem Wegegrundstück FlNr. 12/20 (H-straße) der Gemarkung L. sein könnte. Ebenfalls offen bleiben kann hiernach, ob das klägerische Grundstück nicht bereits über das als gewidmet geltende (Eintragungsakt vom 15. März 1962) Wegegrundstück FlNr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) hinreichend erschlossen ist, hinsichtlich dem die Klägerin jedenfalls Anliegerin ist.

Für eine Rechtsposition der Klägerin, die der Klage unabhängig von dem hinsichtlich H-straße (bzw. H.) nicht einschlägigen Anliegergebrauch an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, ist nichts ersichtlich. Bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen sind solche Rechtspositionen ohnedies ausgeschlossen. Auch die im öffentlichen Interesse bestehenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründen - ungeachtet dessen, dass es sich bei der H-straße gerade um keinen wirksam gewidmeten öffentlichen Weg handelt - nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Dritte ohnedies schon im Ansatz kein subjektives Recht auf Unterhaltung des öffentlichen Wegs (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn. 12 m. w. N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 9 Rn. 4 b m. w. N.). Die Erschließungslast der Gemeinde nach § 123 ff. BauGB erstreckt sich schließlich nur auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Rn. 10 m. w. N.). Zu Voraussetzungen des Bestands einer derartigen Rechtsposition wird im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich von seitens der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, nicht näher konkretisierten Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2010 - 10 B 22/10 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Hinsichtlich des Fahrversuchs mit einem Löschfahrzeug auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg), in Bezug auf den gerügt wird, er sei sowohl fehlerhaft durchgeführt als auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft zugrunde gelegt worden, gilt dies bereits dahingehend, als die Klägerin nicht darzulegen vermag, inwiefern Feststellungen im Rahmen eines (nochmaligen) Fahrversuchs zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr kommen im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche handelt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vorliegend unabhängig von den Ergebnissen des Fahrversuchs auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Rüge, das Verwaltungsgericht sei der Anregung der Klägerin, einen Katasterplan aus dem Jahr 1962 einzuholen, nicht gefolgt. Auch insoweit vermag die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die aus einem solchen Dokument gegebenenfalls zu ziehende Erkenntnisse zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Namentlich folgt auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aus der von der Klägerin angestrebten Feststellung, dass es ein Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ nicht gegeben habe, nicht, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenfläche handelt.

Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, wie von der Klägerin behauptet, im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre, ist schließlich ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen vielmehr aus, dass die gestellten Hilfsanträge sowie die erhobene Zwischenfeststellungsklage aus den bereits hinsichtlich des Hauptantrags ausführlich dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Darlegung des Erstgerichts ist ohne Weiteres genügend. Einer Wiederholung der bereits angestellten Erwägungen durch das Verwaltungsgericht bedurfte es insoweit nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.